Prüfung meines Antrags (aus einem anderen Land) in diesem Land

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Welche Behörde entscheidet in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug über einen Entschädigungsantrag?

a) Die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten (Commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden / Commission pour l'aide financière aux victimes d'actes intentionnels de violence) kann Opfern, die belgische Staatsangehörige oder Einwohner Belgiens sind, dabei unterstützen, Entschädigung in einem anderen EU-Land zu erwirken.

Anschrift:

Commission pour l’aide financière aux victimes d’actes intentionnels de violence
SPF Justice
Boulevard de Waterloo 115
1000 BRUXELLES

b) Opfer von Terrorakten wenden sich bitte an die Abteilung Terrorismus der Kommission.

Postanschrift:

Commission pour l’aide financière aux victimes d’actes intentionnels de violence – Division Terrorisme
SPF Justice
Boulevard de Waterloo 115
1000 BRUXELLES
E-Mail: terrorvictims@just.fgov.be

Kann ich meinen Antrag direkt an die Behörde in diesem Land schicken, die über meinen Antrag entscheiden wird, selbst wenn es sich um einen Fall mit grenzüberschreitendem Bezug handelt (ohne mich an die Anlaufstelle in meinem Heimatland wenden zu müssen)?

Ja.

In welcher/n Sprache/n akzeptieren die Behörden, die Entschädigung leisten:

  • den Antrag? In französischer, niederländischer, deutscher und englischer Sprache.
  • die Begleitunterlagen? In französischer, niederländischer, deutscher und englischer Sprache.

Wer trägt die Kosten, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag/die Begleitunterlagen aus einem anderen EU-Land übersetzen lässt?

Diese Frage ist noch nicht aufgetreten und wird noch geprüft.

Fallen in diesem Land Verwaltungs- oder andere Gebühren für die Bearbeitung meines Antrags (der aus einem anderen EU-Land übermittelt wurde) an? Falls ja, wer trägt die Kosten dafür?

Nein.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich bei dem Verfahren anwesend sein muss und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird? Wie kann ich sie geltend machen? An wen muss ich mich wenden?

Nein.

Wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, wenn ich persönlich anwesend sein muss?

Nein.

Werden meine ärztlichen Atteste aus meinem Heimatland akzeptiert oder anerkannt – oder wird mein Gesundheitszustand/meine Verletzung von medizinischen Sachverständigen dieses Landes untersucht?

Dies wird aufgrund der Art und des Umfangs der Schädigung des Opfers durch die Kommission geprüft.

Werden mir meine Reisekosten erstattet, wenn ich mich in diesem Land einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss?

Nein.

Wie lange dauert es (etwa), bis eine Entscheidung über meinen Antrag auf Entschädigung durch eine Behörde ergeht?

Im Moment 18 Monate. Das Verfahren ist für inländische und grenzüberschreitende Fälle identisch.

In welcher Sprache erhalte ich die Entscheidung über meinen Antrag?

In französischer, niederländischer, deutscher oder englischer Sprache.

Wie kann ich gegen die Entscheidung vorgehen, wenn ich nicht damit einverstanden bin?

Es gibt keine Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Kommission. Die Entscheidung kann lediglich mit einem Antrag auf Nichtigkeit vor dem Belgischen Staatsrat (Raad van State / Conseil d'Etat) angefochten werden.

Kann ich nach den Vorschriften des anderes Landes einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) hinzuziehen?

Nein, die Kommission ist hierfür nicht zuständig.

Gibt es Opferhilfeorganisationen in diesem Land, die mich in einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?

Es gibt Opferhilfeorganisationen, die den Opfern helfen können, finanzielle Hilfe von der Kommission zu erhalten.

Opferhilfe wird von den Gemeinschaften und Regionen Belgiens geleistet.

Weitere Informationen (insbesondere über die verschiedenen zur Erbringung von Hilfeleistungen zugelassenen Organisationen) erhalten Sie auf folgenden Websites:

Föderation Wallonie-Brüssel: victimes.be

Flandern: slachtofferzorg.be

Letzte Aktualisierung: 14/01/2020

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