Information on the procedure for sending a compensation application
If you fell victim to a crime while you were abroad (in an EU country in which you do not live) you can submit the application to the assisting authority of the country in which you live. The assisting authority translates and transmits the application to the deciding authority of the EU country where the crime was committed. The deciding authority is responsible for assessing the application and payment of the compensation.
Here you can find information about the procedure you need to follow to have your application sent from your country of residence to the EU country where the crime was committed. According to EU law, the EU country in which the crime was committed is the one that is responsible for paying the compensation.
In order to find the procedure to follow you should look at information for your country of residence.
Please select the relevant country's flag to obtain detailed national information.
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a) Die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten (Commissie voor financiële hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden / Commission pour l'aide financière aux victimes d'actes intentionnels de violence) kann Opfern, die belgische Staatsangehörige sind oder ihren Wohnsitz in Belgien haben, dabei unterstützen, eine Entschädigung in einem anderen EU-Land zu erwirken.
Anschrift:
Commission pour l’aide financière aux victimes d’actes intentionnels de violence
SPF Justice
Boulevard de Waterloo 115
1000 BRUXELLES
b) Opfer von Terrorakten wenden sich bitte an die Abteilung Terrorismus der Kommission.
Postanschrift:
Commission pour l’aide financière aux victimes d’actes intentionnels de violence – Division Terrorisme
SPF Justice
Boulevard de Waterloo 115
1000 BRUXELLES
E-Mail: terrorvictims@just.fgov.be
Nach Artikel 40 des Gesetzes vom 1. August 1985 ist die Kommission als unterstützende Behörde in grenzüberschreitenden Fällen dafür zuständig:
1. dem Antragsteller wichtige Informationen zu den Möglichkeiten der Beantragung einer Entschädigung in dem Mitgliedstaat, in dem die Gewalttat begangen worden ist, sowie die erforderlichen Antragsformulare auf der Grundlage eines von der Europäischen Kommission erstellten Handbuchs zur Verfügung zu stellen;
2. dem Antragsteller auf Anfrage allgemeine Hinweise und Informationen zur Ausfüllung des Formulars und zu den gegebenenfalls benötigten Belegen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen;
3. unter Verwendung des von der Europäischen Kommission erstellten Standardformulars den Antrag sowie etwaige Belege und Unterlagen so bald wie möglich der Entscheidungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Gewalttat begangen worden ist, zu übermitteln;
4. dem Antragsteller erforderlichenfalls allgemeine Hinweise dazu zu geben, wie etwaigen Ersuchen der Entscheidungsbehörde um Zusatzinformationen nachzukommen ist, und diese Informationen auf Antrag des Antragstellers anschließend, gegebenenfalls mit einer Liste der übermittelten Belege und Unterlagen, so bald wie möglich auf direktem Weg der Entscheidungsbehörde weiterzuleiten;
5. die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Entscheidungsbehörde beschließt, den Antragsteller oder andere Personen wie Zeugen oder Sachverständige anzuhören.
Diese Frage ist noch nicht aufgetreten und wird noch geprüft.
Nein.
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JUSTIZMINISTERIUM DER REPUBLIK BULGARIEN
Nationalrat für die Unterstützung und Entschädigung der Opfer von Straftaten
Anschrift: 1 Slavyanska, Sofia 1040, Republik Bulgarien
Internet: https://www.compensation.bg
Der Nationalrat für die Unterstützung und Entschädigung der Opfer von Straftaten bittet die zuständigen Behörden anderer Länder um Amtshilfe, wenn bulgarische Staatsangehörige im Ausland Opfer einer Straftat geworden sind. Ferner bietet er Unterstützungsmaßnahmen für ausländische Staatsangehörige mit rechtmäßigem Wohnsitz in der Republik Bulgarien.
Der Nationalrat hilft bulgarischen Staatsangehörigen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat Opfer einer Straftat geworden sind, beim Ausfüllen von Entschädigungsanträgen und übermittelt die ausgefüllten Formulare an die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats.
Ja, der Nationalrat für die Unterstützung und Entschädigung der Opfer von Straftaten kann bei Bedarf eine Übersetzung der Begleitunterlagen anfertigen. Die Übersetzungsleistung ist für Opfer von Straftaten kostenfrei.
Nein, dafür fallen keine Gebühren an.
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Ministry of Justice of the Czech Republic, Department of Compensation (Justizministerium der Tschechischen Republik, Abteilung für Entschädigungsleistungen)
Vyšehradská 16
CZ-128 00
Prag 2
Telefon: (420) 221997966
Fax: (420) 221997967
E-Mail: odsk@msp.justice.cz
Die Anlaufstellen sorgen für den Kontakt zur und die Kommunikation mit der Entscheidungsbehörde.
Die Unterlagen werden von der Anlaufstelle auf deren Kosten übersetzt.
Nein.
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Der dänische Opferentschädigungsrat (Erstatningsnævnet).
Der dänische Opferentschädigungsrat fungiert als Anlaufstelle und unterstützt den Antragsteller bei der Übersetzung und Einreichung seines Antrags in einem anderen EU-Land. Ferner leistet er während des Verfahrens Unterstützung bei der Übersetzung von Unterlagen, die der Antragsteller aus einem anderen EU-Land erhält oder in ein anderes EU-Land übermitteln muss.
Ja. Der dänische Opferentschädigungsrat zieht einen Übersetzer hinzu und trägt die Kosten für die Übersetzung der erforderlichen Unterlagen.
Nein. Der dänische Opferentschädigungsrat trägt sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Übermittlung des Antrags ins Ausland entstehen.
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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Rochusstr. 1
53123 Bonn
Tel.: +49 228 99527 0
Fax: +49 228 99527 4134
E-Mail: dub@bmas.bund.de
Weitere Informationen finden Sie hier:
Anspruch auf Entschädigung bei Gewalttaten im europäischen Ausland
Compensation for victims of violent crimes committed in another EU Member State
Die Deutsche Unterstützungsbehörde beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist Opfern von Gewalttaten mit Wohnsitz in Deutschland dabei behilflich, ihre Entschädigungsansprüche in dem europäischen Mitgliedsstaat geltend zu machen, in dem sie geschädigt worden sind.
Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere,
Über einen Antrag entscheiden die EU-Mitgliedstaaten ausschließlich nach ihrem nationalen Recht. Die Deutsche Unterstützungsbehörde kann weder auf das dortige Verfahren noch auf die Entscheidung Einfluss nehmen.
Sie können die erforderlichen Unterlagen in Ihrer Landessprache übersenden. Diese werden für Sie kostenfrei übersetzt.
Es werden von deutscher Seite aus keine Gebühren erhoben. Es ist möglich, dass andere EU-Mitgliedstaaten eine Gebühr verlangen, bevor Ihr Antrag bearbeitet wird.
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Social Insurance Board (Sozialversicherungsamt)
Endla 8
15092
TALLINN
Telefon: +372 612 1360
Fax: +372 640 8155
E-Mail: info@sotsiaalkindlustusamet.ee
Website: http://www.sotsiaalkindlustusamet.ee/
Anmerkung:
Entscheidungsbehörde ist das Sozialversicherungsamt mit seinen lokalen Rentenabteilungen.
Die Anlaufstellen helfen bei Antragstellung und der Übermittlung der Anträge und Begleitunterlagen an die zuständige Behörde eines anderen Landes.
Kontaktiert der Betroffene die zuständige Behörde eines anderen Landes direkt, muss er die Kosten selbst tragen. Bei Einreichung der Unterlagen über das Sozialversicherungsamt werden die erforderlichen Formulare ausgefüllt und gegebenenfalls nichtamtliche Übersetzungen beigefügt. Die Übersetzungskosten trägt das Sozialversicherungsamt.
Nein.
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Die griechische Anlaufstelle (Ellinikí Archí Syndromís)
96 Mesogeion Avenue
11527, Athen
Tel.: +30 213 130 7056
E-Mail: assistingauthority@justice.gov.gr
https://www.ministryofjustice.gr/English/?page_id=762
Die Anlaufstelle kann Ihnen ein Antragsformular zum Ausfüllen zuschicken und Sie über Verfahrensfragen und die Rechtsvorschriften des anderen Landes informieren. Sie kann auch vermitteln, um Fragen im Zusammenhang mit Ihrem Antrag zu klären.
Die Anlaufstelle leitet Ihren Antrag – ohne ihn selbst zu prüfen – an die entsprechende Anlaufstelle im anderen Land weiter und informiert Sie über den Fortgang des Verfahrens.
Sie unterstützt die Entschädigungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats bei der Befragung des Antragstellers und anderer Parteien wie Zeugen oder Sachverständigen.
Auf Antrag der Entschädigungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats wird sie wie folgt tätig: a) Wird die Befragung telefonisch oder per Videokonferenz direkt von der Entschädigungsbehörde nach griechischem Recht durchgeführt, dann unterstützt die Anlaufstelle die Entschädigungsbehörde durch Bereitstellung und Sicherstellung der dazu notwendigen logistischen Infrastruktur; b) alternativ führt die Anlaufstelle die Befragung selbst nach griechischem Recht durch und schickt anschließend ein Befragungsprotokoll an die Entschädigungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats. Im letztgenannten Fall wird das auf Griechisch verfasste Befragungsprotokoll in die Amtssprache bzw. eine der Amtssprachen des anderen Mitgliedstaats oder jede andere EU-Sprache übersetzt, die dieser Mitgliedstaat nach eigenen Angaben akzeptiert.
Die der griechischen Anlaufstelle dadurch entstehenden Kosten trägt der griechische Staat.
Das Antragsformular und die erforderlichen Begleitunterlagen werden auf Kosten der griechischen Anlaufstelle unter deren Verantwortung übersetzt, und zwar in die Amtssprache bzw. eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sich die empfangende Entschädigungsbehörde befindet, oder in eine andere EU-Sprache, die der betroffene Mitgliedstaat nach eigenen Angaben akzeptiert.
Nein, es sei denn, das Land, an das der Antrag gerichtet ist, erhebt eigene Gebühren.
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Bei Gewaltverbrechen und Sexualdelikten sind die Büros für Opferhilfe (Oficinas de Asistencia a las Víctimas del delito) Ihre Anlaufstelle.
Die Anschriften der Büros für Opferhilfe finden Sie unter folgendem Link.
Im Falle terroristischer Straftaten ist das Innenministerium zuständig.
Auf der Website des Innenministeriums finden Sie entsprechende Informationen.
Bei Gewaltverbrechen und Sexualdelikten mit grenzüberschreitendem Bezug, d. h., wenn die Straftat in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Spanien begangen wurde, sind die Büros für Opferhilfe die für Sie zuständigen Anlaufstellen, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben.
Sie können im Einklang mit dem spanischen Recht einen Antrag auf Entschädigung stellen, es sei denn, die Straftat wurde in Spanien begangen und der Antragsteller hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder die Straftat wurde in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Spanien begangen und der Antragsteller hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien. Im letztgenannten Fall unterstützt die Anlaufstelle, also das Büro für Opferhilfe der Provinz, in der das Opfer lebt, bei der Einleitung und Bearbeitung der Entschädigungsverfahren durch den EU-Mitgliedstaat, in dem die Straftat begangen wurde, und stellt dem Antragsteller folgende Informationen zur Verfügung:
Darüber hinaus sind die Büros für Opferhilfe als Anlaufstelle verantwortlich für:
Je nach Ersuchen der Behörde, die über den Antrag entscheidet, kann die Mitwirkung der Büros für Opferhilfe z. B. darin bestehen, alles Erforderliche für die direkte Durchführung der Anhörung per Telefon oder Videokonferenz durch die entscheidende Behörde bereitzustellen. Die Mitwirkung kann auch darin bestehen, die Anhörung des Antragstellers oder ggf. anderer Personen durchzuführen und der entscheidenden Behörde einen Bericht über diese Anhörung zu übermitteln. Wenn die anzuhörende Person zustimmt, kann die über den Antrag entscheidende Behörde die Anhörung direkt durchführen.
Für terroristische Straftaten gilt: Wenn die terroristische Straftat außerhalb Spaniens verübt wurde, haben spanische Staatsangehörige als Opfer terroristischer Gruppen, die gewöhnlich in Spanien Anschläge verüben, oder die Opfer terroristischer Straftaten werden, die sich gegen den spanischen Staat oder spanische Interessen richten, im Allgemeinen Anspruch auf Entschädigung. Auch Teilnehmer an friedenssichernden und anderen Sicherheitsmaßnahmen, die zu spanischen Kontingenten im Ausland gehören und die Ziel eines terroristischen Angriffs werden, haben Anspruch auf die gesetzliche Entschädigung.
Im Falle von grenzüberschreitenden terroristischen Straftaten – d. h. wenn die Straftat in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Spanien begangen wurde und das Opfer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat – ist das Innenministerium, konkret die Generaldirektion für die Unterstützung der Opfer von Terrorismus (Dirección General de Apoyo a las Víctimas del Terrorismo del Ministerio del Interior), die Anlaufstelle. Diese Behörde übernimmt in diesem Fall die Aufgaben der Büros für Opferhilfe.
Nein.
Nein.
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Anlaufstelle ist das Büro für Opferhilfe und Verbandsarbeit (Bureau de l’aide aux victimes et de la politique associative – BAVPA) des Justizministeriums, das Ihnen bei der Übermittlung Ihres Antrags in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hilft.
Die Anlaufstelle informiert den Antragsteller über die Entschädigungsmöglichkeiten und die erforderlichen Antragsformulare. Anschließend leitet sie den Antrag mit den Begleitunterlagen an die Anlaufstelle oder auch direkt an die Entscheidungsbehörde des Mitgliedstaats weiter, in dem die Straftat begangen wurde.
Die Unterlagen werden von der Anlaufstelle nicht übersetzt. Gegebenenfalls müssen Sie die Unterlagen selbst übersetzen lassen.
Nein.
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Justizministerium (Ministarstvo pravosuđa)
Ulica grada Vukovara 49
Zagreb
Rufnummer: +385 1 371 40 00
Fax: +385 1 371 45 07
Das Justizministerium der Republik Kroatien übersetzt als Anlaufstelle den Antrag in die Sprache des Landes, von dem Entschädigung gefordert wird, oder in eine andere Sprache, die das betreffende Land als Kommunikationssprache angegeben hat.
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In Italien fungiert die Staatsanwaltschaft (Procura generale della Repubblica) des am Wohnort des Antragstellers zuständigen Gerichts als Anlaufstelle.
In Italien fungiert die Staatsanwaltschaft des am Wohnort des Antragstellers zuständigen Gerichts als Anlaufstelle.
Als Anlaufstelle hat sie folgende Aufgaben:
Zu den als Anlaufstelle wahrgenommenen Aufgaben der Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichts gehört unter Umständen die Übersetzung von Unterlagen. Hierfür entstehen dem Antragsteller keine Kosten.
Die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichts übermittelt alle Informationen entweder in der Amtssprache (bzw. in einer der Amtssprachen) des betroffenen Mitgliedstaats – bei denen es sich jedoch um eine Amtssprache der Gemeinschaftsorgane handeln muss – oder in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaftsorgane, die der betreffende Mitgliedstaat erklärtermaßen akzeptiert, an die Entscheidungsbehörde im anderen EU-Mitgliedstaat.
Die Protokolle der von der Anlaufstelle durchgeführten Befragungen werden auf Italienisch übermittelt.
Nein.
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Hierzu liegen keine Informationen vor.
Die Anlaufstelle hilft Ihnen, die für die Antragsstellung erforderlichen Informationen einzuholen und Ihren Entschädigungsantrag mit allen relevanten Unterlagen einzureichen, und unterstützt Sie so bei der Bewältigung praktischer und sprachlicher Schwierigkeiten.
Das Amt für Sozialversicherung fungiert als Anlaufstelle, kümmert sich aber nicht um die Übersetzung von Begleitunterlagen.
Für die Übermittlung des Antrags ins Ausland fallen keine Verwaltungs- oder andere Gebühren an.
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Amt für Beratung und Prozesskostenhilfe:
Juridiskās palīdzības administrācija
Pils laukums 4
Riga
Telefonnummer: +371 67514208
Gebührenfreie Telefonnummer: +371 80001801
Fax: +371 67514209
E-Mail: jpa@jpa.gov.lv
Website: https://www.jpa.gov.lv/par-mums-eng
Über das Amt für Beratung und Prozesskostenhilfe kann das Opfer bei der zuständigen Behörde des betreffenden EU-Mitgliedstaats eine staatliche Entschädigung beantragen.
Das Amt für Beratung und Prozesskostenhilfe informiert das Opfer über die Bestimmungen der zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gewährung staatlicher Entschädigungsleistungen, das Antragsverfahren und sonstige Vorgaben. Außerdem trifft es auf Antrag der zuständigen Behörde des EU-Mitgliedstaats, in dem der Entschädigungsantrag geprüft wird, die notwendigen Vorkehrungen für die Anhörung der am Strafverfahren beteiligten Personen.
Sie sollten den Antrag auf staatliche Entschädigung in der Sprache einreichen, die der betreffende EU-Mitgliedstaat erklärtermaßen akzeptiert.
Das Amt für Beratung und Prozesskostenhilfe sorgt für die Übersetzung der erforderlichen Unterlagen und leitet sie an die zuständige Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats weiter. Die Übersetzungskosten trägt der Staat.
Dem Opfer entstehen im Zusammenhang mit der Übermittlung des Antrags keine Kosten, wenn der Entschädigungsantrag durch das Amt für Beratung und Prozesskostenhilfe an die zuständige Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats übermittelt wird.
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Das Justizministerium der Republik Litauen (Lietuvos Respublikos teisingumo ministerija),
Gedimino pr. 30,
Vilnius
Das Justizministerium der Republik Litauen ist befugt, Anträge litauischer Staatsangehöriger und anderer Personen mit rechtmäßigem und gewöhnlichem Aufenthalt in der Republik Litauen auf Entschädigung für Schäden, die infolge einer auf dem Hoheitsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats begangenen Gewalttat entstanden sind, an die zuständigen Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten zu übermitteln. Ferner informiert das Justizministerium die Betroffenen über die von den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgegebenen Bedingungen und Verfahren, nach denen Opfer von Gewalttaten Schadensersatzansprüche geltend machen können.
Ja, falls erforderlich sorgt das Justizministerium der Republik Litauen für die Übersetzung der einzureichenden Unterlagen. Das Opfer der Straftat muss keine Übersetzungskosten tragen.
Nein, es fallen keine Gebühren an.
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Justizministerium
13, rue Erasme
L-2934
LUXEMBURG
Tel.: (352) 2478 45 27, (352) 2478 45 17
Fax: (352) 26 68 48 61, (352) 22 52 96
E-Mail: info@mj.public.lu
Website: http://www.mj.public.lu/services_citoyens/indemnisation/index.html
Das luxemburgische Justizministerium bietet Opfern von Straftaten Unterstützung, indem es ihnen hilft, wichtige Informationen über die Entschädigungsmöglichkeiten in anderen Mitgliedstaaten einzuholen, und indem es die Entschädigungsanträge der Opfer an die dortigen, für die Entscheidung über diese Anträge zuständigen Behörden übermittelt.
Außerdem leistet das Justizministerium Unterstützung, wenn ein Opfer von der Entscheidungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats um zusätzliche Informationen gebeten wird.
Gegebenenfalls trifft das Justizministerium die notwendigen Vorkehrungen, damit ein Opfer von der Entscheidungsbehörde gehört werden kann (beispielsweise mittels Telefonkonferenz). Das Justizministerium kann zudem von der Entscheidungsbehörde ersucht werden, eine mündliche Erklärung eines Opfers einzuholen, die es in einem Protokoll festhält und an die Entscheidungsbehörde weiterleitet.
Der zu übermittelnde Antrag kann auf Deutsch, Französisch oder Englisch eingereicht werden. Übersetzungen sind daher normalerweise nicht erforderlich.
Nein.
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Die Verwaltungsämter von Budapest oder der Komitate (lokale Opferhilfestellen) fungieren als Anlaufstellen.
Die Anlaufstelle händigt die Antragsformulare aus, unterstützt die Antragsteller beim Ausfüllen der Formulare und leitet die Antragsformulare weiter.
Ja, sie werden übersetzt. Die Kosten trägt der Staat.
Nein, die Übermittlung des Antrags ist kostenlos.
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Das Ministerium für Justiz, Kultur und Kommunalverwaltung:
Ministry for Justice, Culture and Local Government
30, Old Treasury Street
Valletta
Aufgabe der Anlaufstelle ist die vorläufige Bearbeitung und Prüfung des Antrags.
Ja, die beigelegten Unterlagen werden von der Behörde übersetzt. Die Agentur für Prozesskostenhilfe in Malta (Legal Aid Malta) kommt für die Gebühren und die mit der Übersetzung verbundenen Ausgaben auf.
Nein, es fallen keine weiteren Gebühren an.
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Der Entschädigungsfonds für Opfer von Gewaltverbrechen:
Schadefonds Geweldsmisdrijven
Straßenanschrift:
Kneuterdijk 1
NL-2514 EM Den Haag
Tel.: 070-4142000
E-Mail: info@schadefonds.nl
Postanschrift:
Postbus 71
NL-2501 CB Den Haag
Der Entschädigungsfonds für Opfer von Gewaltverbrechen schickt Ihnen auf Wunsch Antragsformulare für die zuständigen ausländischen Entschädigungsbehörden zu. Sobald der Fonds Ihr ausgefülltes Antragsformular mit den zugehörigen Begleitunterlagen erhalten hat, lässt er diese falls erforderlich übersetzen und leitet sie an den ausländischen Fonds weiter.
Der Fonds lässt die Unterlagen falls erforderlich auf eigene Kosten übersetzen.
Nein.
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Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) – Landesstelle Wien
Babenbergerstraße 5
A-1010 Wien
Tel.: 0043 158831
Fax: 0043(0)10599882516
E-Mail: post.wien@sozialministeriumservice.at
Die Aufgaben der Unterstützungsbehörde sind in der Richtlinie 2004/80/EG des Rates genau festgelegt. Sie ergeben sich auch aus § 9a Verbrechensopfergesetz.
Auf Art. 11 der Richtlinie 2004/80/EG des Rates wird verwiesen – es fallen keine Kosten für das Opfer an.
Das Opfer hat keine Kosten zu tragen.
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Hierzu liegen zurzeit keine Informationen vor.
Die Anlaufstelle erteilt Ihnen alle notwendigen Auskünfte über die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen, stellt Ihnen das geeignete Antragsformular zur Verfügung und hilft Ihnen beim Ausfüllen des Antrags. Anschließend leitet sie den Antrag unverzüglich an die zuständige Entscheidungsbehörde im anderen EU-Mitgliedstaat weiter.
Die Anlaufstelle arbeitet mit den Entscheidungsbehörden in anderen EU-Mitgliedstaaten zusammen, die Entschädigungsanträge von Personen mit ständigem Wohnsitz in Polen prüfen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit stellt die Anlaufstelle in Absprache mit den Antragstellern weitere Informationen und Unterlagen zur Verfügung, befragt von der Anlaufstelle genannte Personen und unterstützt die Befragung der gewünschten Personen mithilfe technischer Mittel, die eine Fernbefragung ermöglichen.
Sollte es erforderlich sein, an Entscheidungsbehörden in anderen EU-Mitgliedstaaten zu übermittelnde Unterlagen zu übersetzen, entscheidet die Anlaufstelle, ob die Übersetzung auf Kosten der Staatskasse erfolgt.
Für die Übermittlung des Entschädigungsantrags ins Ausland fallen keine Gebühren an.
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Die Kommission für den Schutz der Opfer von Straftaten (Comissão de Proteção às Vítimas de Crimes – CPVC, im Folgenden „Opferschutzkommission“).
Als „Anlaufstelle“ fungiert in Portugal die Opferschutzkommission (Comissão de Proteção às Vítimas de Crimes). Sie hat folgende Aufgaben:
Die Unterlagen sind auf Portugiesisch oder Englisch einzureichen. Die Kosten für eine gegebenenfalls erforderliche Übersetzung trägt die Opferschutzkommission.
Nein.
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Die nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2004/80/EG des Rates benannte Unterstützungsbehörde in Rumänien ist
das Justizministerium (Ministerul Justiției)
Direktion für Völkerrecht und justizielle Zusammenarbeit (Direcția Drept International și Cooperare Judiciară)
Dienst für internationale justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen (Serviciul Cooperare judiciară internațională în materie civilă și comercială)
str. Apolodor nr. 17, Sectorul 5, RO – 050741 București
Tel.: +40 37 204 10 77
Fax: +40 37 204 10 79
E-Mail: dreptinternational@just.ro; ddit@just.ro
Rumänische Staatsbürger, Staatenlose oder ausländische Staatsbürger mit rechtmäßigem Wohnsitz in Rumänien, die Opfer einer vorsätzlichen Straftat geworden sind, die unter Anwendung von Gewalt im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats begangen wurde, können mithilfe der Unterstützungsbehörde in Rumänien eine finanzielle Entschädigung von dem Staat verlangen, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen wurde, und zwar nach den Anforderungen des Rechts dieses Staates.
Rumänische Staatsbürger, Staatenlose oder ausländische Staatsbürger mit rechtmäßigem Wohnsitz in Rumänien, die Opfer einer vorsätzlichen Straftat geworden sind, die unter Anwendung von Gewalt im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats begangen wurde, können den Antrag auf finanzielle Entschädigung von dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen wurde, beim Justizministerium zusammen mit den erforderlichen Unterlagen einreichen.
Das Justizministerium stellt dem Antragsteller die erforderlichen Informationen über die Möglichkeiten zur Beantragung einer finanziellen Entschädigung von dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen wurde, die erforderlichen Antragsformulare sowie Informationen und Hinweise zum Ausfüllen des Antragsformulars und zu den erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
Kosten im Zusammenhang mit der Übersetzung von Dokumenten können vom Justizministerium nur dann übernommen werden, wenn das Opfer oder seine Familie dazu nicht in der Lage sind.
Nein.
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Justizministerium der Republik Slowenien
Župančičeva 3
Ljubljana
Telefon: +386 1 369 53 38
Fax: +386 1 369 53 06
E-Mail: gp.mp@gov.si
Website: https://www.gov.si/drzavni-organi/ministrstva/ministrstvo-za-pravosodje/
Das Justizministerium ist (als Anlaufstelle) für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen dem Ausschuss (der über die Entschädigung entscheidet), der Polizei und den zuständigen Behörden anderer Länder zuständig und hilft in grenzüberschreitenden Fällen (wenn ein Ausländer in der Republik Slowenien zum Opfer wird oder wenn ein slowenischer Staatsbürger im Ausland zum Opfer wird), geeignete Lösungen zu finden.
Das Justizministerium erteilt Antragstellern grundlegende Informationen über die Möglichkeiten und Bedingungen für die Beantragung von Entschädigung in anderen EU-Mitgliedstaaten und holt hierzu auch Informationen von den Behörden anderer Mitgliedstaaten ein. Das Justizministerium ist in grenzüberschreitenden Fällen auch dafür zuständig, Anträge entgegenzunehmen und weiterzuleiten.
Ja, die Übersetzungskosten werden von der Republik Slowenien getragen.
Nein. Gemäß dem Gesetz über die Entschädigung von Opfern einer Straftat (Zakon o odškodnini žrtvam kaznivih dejanj – ZOZKD) werden für Anträge, Maßnahmen und Entscheidungen in Entschädigungsverfahren keine Gebühren erhoben.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Das Justizministerium der Slowakischen Republik — Abteilung für Rehabilitation und Entschädigung
Telefon: +421288891225
Fax: +4212888 91 579
E-Mail: victims@justice.sk
Website: https://www.justice.gov.sk
Das Justizministerium der Slowakischen Republik erteilt Opfern Auskünfte über die Bedingungen für den Erhalt einer Entschädigung, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem sich die Straftat ereignet hat, die den Körperschaden hervorgerufen hat. Außerdem stellt das Justizministerium die Antragsformulare bereit, die für einen Entschädigungsantrag benötigt werden und bietet auf Wunsch Hilfe beim Ausfüllen der Formulare. Das Justizministerium der Republik Slowakei übermittelt die Anträge.
Das Justizministerium der Slowakischen Republik veranlasst keine Übersetzung der erforderlichen Unterlagen. Das Opfer der Straftat bezahlt die Übersetzung und die damit verbundenen Kosten.
Nein.
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Das Finanzministerium: State Treasury (Valtiokonttori)
P.O. Box 50
00054 State Treasury, Finnland
E- Mail: rikosvahingot@valtiokonttori.fi
https://www.valtiokonttori.fi/en/service/compensation-to-crime-victims/
Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Opfer eines vorsätzlich begangenen Gewaltverbrechens geworden sind, können Sie beim Finanzministerium Informationen über Ihr Recht einholen, bei der für strafrechtliche Schäden zuständigen Behörde des Landes, in dem die Straftat begangen wurde, eine Entschädigung zu beantragen. Beim Finanzministerium können Sie auch die erforderlichen Antragsformulare sowie allgemeine Orientierungshilfen und Informationen darüber erhalten, wie der Antrag auszufüllen ist und welche Unterlagen dem Antrag beigefügt werden müssen.
Sie können den Antrag beim Finanzministerium einreichen, das dann den Antrag und die Anlagen dazu an die Entschädigungsstelle weiterleiten wird, die für den Ort, an dem die Straftat begangen wurde, zuständig ist.
Bittet Sie die Entschädigungsstelle eines anderen Mitgliedstaates um weitere Informationen, gibt Ihnen das Finanzministerium bei Bedarf allgemeine Hinweise, wie das Ersuchen zu beantworten ist, und übermittelt die zusätzlichen Informationen an die Entschädigungsstelle, die diese Informationen angefordert hat.
Das Finanzministerium wird darüber hinaus der Entschädigungsstelle des anderen Mitgliedstaates Amtshilfe leisten, indem es Vorkehrungen trifft, damit diese Stelle den Antragsteller, Zeugen, Sachverständige oder andere Personen in Finnland befragen kann. Alternativ kann das Finanzministerium diese Personen selbst befragen und der Entschädigungsstelle den von ihm über die Befragung erstellten Bericht übermitteln.
Das Finanzministerium übernimmt die Übersetzung des Antrags und der beigefügten Unterlagen in eine Sprache, die von dem Land, in dem die Straftat verübt wurde, zugelassen ist. Für die Übersetzung der Unterlagen werden Ihnen keine Gebühren in Rechnung gestellt.
Für die Übermittlung des Antrags werden Ihnen keine Gebühren in Rechnung gestellt.
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Das Schwedische Amt für Kriminalitätsopfer: Swedish Crime Victim Compensation and Support Authority.
Storgatan 49
Umeå, Schweden
Tel.: +(46)90708200
Fax: +(46)90178353
E- Mail: registrator@brottsoffermyndigheten.se
Website: https://www.brottsoffermyndigheten.se/eng
Postanschrift:
P.O. Box 470
SE-901 09
Umeå, Schweden
In seiner Funktion als Anlaufstelle kann das Schwedische Amt für Kriminalitätsopfer dafür sorgen, dass ein an die Entscheidungsbehörde in einem anderen EU-Land gerichteter Antrag in der richtigen Weise gestellt wird und dass der Antrag an die Entscheidungsbehörde übermittelt wird. Darüber hinaus leitet das Schwedische Amt für Kriminalitätsopfer Informationen und Nachrichten zwischen dem Antragsteller und der Entscheidungsbehörde weiter, beispielsweise, wenn beim Antragsteller ergänzende Angaben oder Beweise angefordert werden, damit eine Entscheidung getroffen werden kann.
Ja. Gegebenenfalls werden Übersetzungen angefertigt. Das Schwedische Amt für Kriminalitätsopfer trägt die Übersetzungskosten.
Nein.
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Criminal Injuries Compensation Authority (CICA)
Alexander Bain House
Atlantic Quay
15 York Street
G2 8JQ
Glasgow
Tel.: 0300 003 3601
Website: https://www.gov.uk/government/organisations/criminal-injuries-compensation-authority
Wir unterstützen Personen mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich, die in einem anderen EU-Land zu Schaden gekommen sind, bei der Beantragung einer Entschädigung im betroffenen Land.
Wir können die Begleitunterlagen auf unsere Kosten übersetzen lassen.
Für unsere eigenen Leistungen fallen keine Kosten an. Wir übernehmen jedoch keine Gebühren, die von anderen EU-Ländern für die Antragstellung erhoben werden.
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Die folgenden Fragen gelten nicht für die nordirische Entschädigungsregelung.
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Criminal Injuries Compensation Authority (CICA)
Alexander Bain House
Atlantic Quay
15 York Street
G2 8JQ
Glasgow
Tel.: 0044 0300 003 3601
Website: https://www.gov.uk/government/organisations/criminal-injuries-compensation-authority
Wir unterstützen Personen mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich, die in einem anderen EU-Land zu Schaden gekommen sind, bei der Beantragung einer Entschädigung im betroffenen Land.
Wir können die Begleitunterlagen auf unsere Kosten übersetzen lassen.
Für unsere eigenen Leistungen fallen keine Kosten an. Wir übernehmen jedoch keine Gebühren, die von anderen EU-Ländern für die Antragstellung erhoben werden.
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