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Weiterleitung meines Antrags von diesem Land an ein anderes EU-Land

Polen

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Welche Behörde kann mich dabei unterstützen, einen Antrag in ein anderes EU-Land zu übermitteln?

Hierzu liegen zurzeit keine Informationen vor.

Welche Rolle spielen die Anlaufstellen?

Die Anlaufstelle erteilt Ihnen alle notwendigen Auskünfte über die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen, stellt Ihnen das geeignete Antragsformular zur Verfügung und hilft Ihnen beim Ausfüllen des Antrags. Anschließend leitet sie den Antrag unverzüglich an die zuständige Entscheidungsbehörde im anderen EU-Mitgliedstaat weiter.

Die Anlaufstelle arbeitet mit den Entscheidungsbehörden in anderen EU-Mitgliedstaaten zusammen, die Entschädigungsanträge von Personen mit ständigem Wohnsitz in Polen prüfen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit stellt die Anlaufstelle in Absprache mit den Antragstellern weitere Informationen und Unterlagen zur Verfügung, befragt von der Anlaufstelle genannte Personen und unterstützt die Befragung der gewünschten Personen mithilfe technischer Mittel, die eine Fernbefragung ermöglichen.

Werden die beigelegten Unterlagen von dieser Behörde übersetzt, wenn dies erforderlich ist? Wenn ja, wer trägt die Kosten?

Sollte es erforderlich sein, an Entscheidungsbehörden in anderen EU-Mitgliedstaaten zu übermittelnde Unterlagen zu übersetzen, entscheidet die Anlaufstelle, ob die Übersetzung auf Kosten der Staatskasse erfolgt.

Fallen Verwaltungs- oder andere Gebühren an, wenn der Antrag ins Ausland übermittelt wird?

Für die Übermittlung des Entschädigungsantrags ins Ausland fallen keine Gebühren an.

Letzte Aktualisierung: 03/04/2019

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