Sib informazzjoni għal kull reġjun
Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten
Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten in englischer Sprache
Grundsätzlich kann für jede Gewalttat, die einen vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriff darstellt (z.B. Körperverletzung, sexuelle Nötigung, terroristischer Anschlag, Mord), eine Entschädigungsleistung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) erbracht werden. Die Entschädigungsleistungen können erbracht werden für Opfer und deren Hinterbliebene.
Eine Entschädigungsleistung wird nicht nur für alle Gesundheitsschäden geleistet, sondern auch für die wirtschaftlichen Folgen der Gesundheitsschädigung. Ebenfalls sind psychische Beeinträchtigungen als Gesundheitsschäden anerkannt. Erforderlich ist dabei eine dauerhafte (mehr als sechs Monate andauernde) Gesundheitsschädigung. Eine Erstattung von Eigentums- und Vermögensschäden findet dagegen nicht statt. Auch Schmerzensgeld wird nach dem OEG nicht gewährt.
Entschädigung wird auch an Hinterbliebene eines Opfers gezahlt. Hinterbliebene sind der Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und die Kinder des Opfers, in Ausnahmefällen auch die Eltern. Kinder sind auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder.
Angehörige eines überlebenden Opfers können unter bestimmten Bedingungen Leistungen der Krankenbehandlung sowie den Lebensunterhalt sichernde Leistungen erhalten.
Ausländerinnen und Ausländer aller Nationalitäten, die Opfer einer Gewalttat in Deutschland werden, erhalten rückwirkend ab dem 1. Juli 2018 die gleichen Entschädigungsleistungen wie deutsche Gewaltopfer.
Nach § 3a OEG können auch Opfer einer im Ausland begangenen Gewalttat mit Wohnsitz in Deutschland Entschädigungsleistungen des deutschen Staates erhalten. Hierbei handelt es sich einmalige Leistungen. Auf diese Entschädigungsleistungen werden Leistungen des Landes angerechnet, in dem die Tat geschah.
Antragsteller nach dem OEG sind zur Mitwirkung beim Entschädigungsverfahren verpflichtet. Das bedeutet, dass sie zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen haben. Hierzu gehört grundsätzlich auch das Stellen einer Strafanzeige gegen den oder die Täter. In bestimmten Fälle ist es möglich, dass auf die Erstattung einer Strafanzeige verzichtet wird (z.B. wenn es dem Opfer nicht zuzumuten ist).
Nein, die zuständigen Behörden haben grundsätzlich eine eigenständige Entscheidung über den OEG-Antrag zu treffen. Dabei kann es allerdings in manchen Fällen erforderlich sein, das Ergebnis eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens abzuwarten.
Nein.
Ja, die Entschädigung ist unabhängig von der Ermittlung oder Verurteilung eines Täters möglich. Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die der Aufklärung des Sachverhalts und der Feststellung des Schädigungsumfangs dienen können.
Nein, das OEG kennt keine Antragsfrist. Entschädigungsleistungen können allerdings nur für einen Zeitraum von einem Jahr vor Antragstellung rückwirkend erbracht werden.
Physische und psychische gesundheitliche Beeinträchtigungen, die infolge einer Gewalttat auftreten, können entschädigt werden. Die Entschädigung für Opfer umfasst monatliche Rentenleistungen. Außerdem gibt es Leistungen für deren wirtschaftlichen Folgen.
Umfang und Höhe der Leistungen richten sich nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Sie umfassen insbesondere
Ein Schmerzensgeld wird nicht gezahlt. Eigentums- und Vermögensschäden werden grundsätzlich nicht ersetzt. Ausnahmen gelten für am Körper getragene Hilfsmittel wie Brillen, Kontaktlinsen oder Zahnersatz.
Rentenleistungen an Opfer und Hinterbliebene zum Ausgleich der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Gesundheitsschädigung werden monatlich gezahlt, solange ihre Voraussetzungen vorliegen. Andere Leistungen werden erbracht, wenn und soweit ein entsprechender Bedarf besteht (z.B. Bestattungsgeld, Prothesen).
Hat der Geschädigte die Schädigung selbst verursacht oder wäre eine Entschädigung aus anderen, insbesondere im eigenen Verhalten liegenden Gründen unbillig, ist eine Entschädigung zu versagen. Das bloße Vorhandensein von Vorstrafen genügt hierzu allerdings nicht. Antragsteller sind zudem verpflichtet, alles ihnen Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, können Leistungen ganz oder teilweise versagt werden.
Entschädigung nach dem OEG wird grundsätzlich unabhängig von der Einkommens- oder Vermögenssituation der Geschädigten erbracht. Lediglich bei Leistungen zum Ausgleich wirtschaftlicher Schädigungsfolgen und bei fürsorgerischen Leistungen kann sich die finanzielle Lage der Geschädigten auf den Umfang der Leistung auswirken.
Nein.
Die Höhe der Rentenleistungen zum Ausgleich der gesundheitlichen Schädigungsfolgen bemessen sich nach deren Ausmaß.
Die Höhe der Leistungen zum Ausgleich wirtschaftlicher Schädigungsfolgen orientieren sich an den eingetretenen wirtschaftlichen Nachteilen.
Nein.
Nein. Es ist nicht erforderlich, selbst einen Entschädigungsbetrag anzugeben. Dieser richtet sich nach den entstandenen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Beeinträchtigungen und wird von der Entscheidungsbehörde festgesetzt.
Die Rentenleistungen zum Ausgleich gesundheitlicher Schädigungsfolgen werden unabhängig von Leistungen anderer privater oder staatlicher Stellen erbracht. Bei der Berechnung von Leistungen zum Ausgleich wirtschaftlicher Schädigungsfolgen kann eine Anrechnung solcher Leistungen jedoch in Betracht kommen.
Vorschusszahlungen sind nach dem OEG nicht vorgesehen. Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung können jedoch schon vor der Entscheidung über den Entschädigungsantrag erbracht werden.
Bei Verschlechterung des Gesundheitszustands kann jederzeit ein so genannter Verschlimmerungsantrag gestellt und die neue Berechnung von Leistungen beantragt werden. Bei der Berechnung von Leistungen zum Ausgleich wirtschaftlicher schädigungsfolgen können veränderte Einkommenslagen jederzeit berücksichtigt werden.
Beigefügt werden sollten alle Unterlagen, die zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Feststellung der verursachten Schädigungsfolgen beitragen.
Nein.
Entscheidungsbehörden sind die Versorgungsbehörden der Bundesländer. Die Zuständigkeit richtet sich danach, in welchem Bundesland die betroffene Person ihren Wohnsitz hat.
Werden Betroffene, die ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben, Opfer einer Gewalttat in Deutschland, kann der Antrag bei der Versorgungsbehörde des Bundeslandes gestellt werden, in dem sich die Tat ereignet hat.
Um ausländischen Antragstellern/innen die Suche nach der zuständigen Stelle zu ersparen, können sie sich an die Zentrale Kontaktstelle (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) wenden. Diese leitet den Entschädigungsantrag an die richtige Behörde weiter.
Der Antrag ist an die zuständige Versorgungsbehörde zu senden.
Um ausländischen Antragstellern/innen die Suche nach der zuständigen Stelle zu ersparen, können sie sich an die Zentrale Kontaktstelle (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) wenden.
Nein.
Dazu lässt sich keine generelle Aussage treffen. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere davon ab, wie einfach oder schwierig die Sachverhaltsaufklärung ist und davon, ob die Einholung von ärztlichen Gutachten erforderlich ist.
Gegen die Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden. Kommt die zuständige Behörde im Widerspruchsverfahren nicht zu einer anderen Entscheidung, kann Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
Antragsformulare sowie weitere Informationen können Sie hier finden:
http://www.bmas.de/opferentschaedigung
http://www.bmas.de/victimscompensation
Informationen finden Sie hier:
http://www.bmas.de/opferentschaedigung
http://www.bmas.de/victimscompensation
Opferhilfeeinrichtungen in Deutschland finden Sie unter https://www.odabs.org/
Nein. Kosten für einen Rechtsanwalt werden nicht als Entschädigungsleistung angesehen und können daher nicht nach dem OEG ersetzt werden.
Ja, es gibt eine Reihe von regionalen und überregionalen Opferhilfeorganisationen. Die größte bundesweite Hilfeorganisation ist der WEISSE RING.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.