Prüfung meines Antrags in diesem Land

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Für welche Art von Straftat kann ich eine Entschädigung erhalten?

Das Gesetz sieht eine einmalige finanzielle Entschädigung für Personen vor, die aufgrund einer vorsätzlichen Gewalttat einen Körperschaden erlitten haben. Für andere Straftaten ist keine Entschädigung vorgesehen. Entschädigung für Körperschäden wird insbesondere im Zusammenhang mit den Straftaten Mord und Körperverletzung gewährt. Menschenhandel, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch, sexuelle Gewalt, häusliche Gewalt und unfreiwilliges Verschwindenlassen werden vom Gesetz als separate Kategorie von Straftaten behandelt, für die auch Entschädigung wegen nicht materieller Schäden geleistet werden kann.

Für welche Art von Verletzung kann ich eine Entschädigung erhalten?

Opfer einer Gewalttat werden nur in Bezug auf die erlittenen Verletzungen entschädigt (Entschädigung für Schmerzen und eine Beeinträchtigung der sozialen Handlungskompetenz). Bei Menschenhandel, Vergewaltigung, sexuellem Missbrauch, sexueller Gewalt, häuslicher Gewalt und unfreiwilligem Verschwindenlassen sieht das Gesetz eine Entschädigung wegen seelischer Schäden vor.

Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich ein/e Angehörige/r eines infolge einer Straftat verstorbenen Opfers oder ihm gegenüber unterhaltsberechtigt bin? Welche Angehörigen oder Unterhaltsberechtigten können eine Entschädigung erhalten?

Stirbt eine Person infolge einer Gewalttat, sieht das Gesetz auch für ihre Angehörigen die Möglichkeit vor, eine Entschädigung zu beantragen – dies gilt für den hinterbliebenen Ehegatten und die hinterbliebenen Kinder; hatte die verstorbene Person keine Kinder, können ihre überlebenden Eltern eine Entschädigung beantragen; auch kann die Entschädigung beantragen, wer mindestens ein Jahr vor dem Tod des Verstorbenen mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat und den gemeinsamen Haushalt mit dem Verstorbenen geführt hat, sowie jede Person, für deren Unterhalt der Verstorbene aufgekommen ist.

Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich ein/e Angehörige/r eines überlebenden Opfers oder ihm gegenüber unterhaltsberechtigt bin? Welche Angehörigen oder Unterhaltsberechtigten können in diesem Fall eine Entschädigung erhalten?

Nein, in diesen Fällen sieht das Gesetz keine Entschädigung der Angehörigen des Opfers der Straftat vor.

Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich kein/e Staatsangehörige/r eines EU-Landes bin?

Die folgenden Opfer einer Gewalttat können eine Entschädigung beantragen, wenn ihnen die Verletzung in der Slowakischen Republik zugefügt wurde: Bürger der Slowakischen Republik, Bürger eines anderen Mitgliedstaats, Staatenlose, die in der Slowakischen Republik oder einem anderen Mitgliedstaat ihren ständigen Wohnsitz haben, ausländische Staatsangehörige unter den Bedingungen, die in einem internationalen Vertrag festgelegt sind, der auf die gesetzlich vorgesehene Weise ratifiziert und veröffentlicht wurde, und in dem in diesem Vertrag festgelegten Umfang. Opfer einer Gewalttat, denen in der Slowakischen Republik Asyl, subsidiärer Schutz, vorübergehende Zuflucht, ein Aufenthaltstitel oder eine Duldung gewährt wurde, können eine Entschädigung beantragen, wenn ihnen die Verletzung in der Slowakischen Republik zugefügt wurde.

Kann ich eine Entschädigung von diesem Land erhalten, wenn ich in diesem Land meinen Wohnsitz habe oder seine Staatsangehörigkeit besitze, selbst wenn die Straftat in einem anderen EU-Land begangen wurde? Könnte ich stattdessen in diesem Land eine Entschädigung beantragen, und nicht in dem Land, in dem die Straftat begangen wurde? Falls ja, unter welchen Bedingungen?

Nein, im slowakischen Recht ist ein solches Verfahren nicht vorgesehen. Eine Entschädigung kann nur dann beantragt werden, wenn die Verletzung im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik zugefügt wurde.

Muss ich die Straftat zuerst bei der Polizei anzeigen, um eine Entschädigung beanspruchen zu können?

Eine Entschädigung kann beantragt werden, wenn die Strafverfolgung bereits eingeleitet wurde und die bisherigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens oder des Eilverfahrens der Strafverfolgungsbehörden keinen Anlass zu begründeten Zweifeln daran geben, dass das Opfer der Gewalttat eine Körperverletzung durch eine Straftat erlitten hat. Das heißt, dass die Entschädigung bereits nach Einleitung der Strafverfolgung gewährt werden kann, ohne Rücksicht darauf, ob die Strafverfolgung aufgrund einer Anzeige des Opfers oder auf andere Weise in Gang gebracht wurde.

Muss ich das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen oder des Strafverfahrens abwarten, bevor ich einen Antrag einreichen kann?

Nein. Der Antrag beim Ministerium kann sofort nach der Einleitung der Strafverfolgung eingereicht werden, solange die bisherigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens oder des Eilverfahrens der Strafverfolgungsbehörden keinen Anlass zu begründeten Zweifeln daran geben, dass das Opfer der Gewalttat eine Körperverletzung durch eine Straftat erlitten hat.

Der Antrag auf Entschädigung muss jedoch spätestens ein Jahr ab dem Tag, an dem das rechtskräftige Urteil oder der Strafbefehl ergangen ist, mit dem der Beschuldigte einer Tat, durch die das Opfer eine Körperverletzung erlitten hat, für schuldig befunden wurde oder wegen Unzurechnungsfähigkeit oder fehlender Strafmündigkeit freigesprochen wurde, beim Ministerium eingereicht werden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Opfer keine anderweitige Entschädigung für die Körperverletzung erhalten hat. Wird die Strafverfolgung nach den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 301/2005 (Strafgesetzbuch) ausgesetzt oder beendet (oder verschoben), kann das Opfer auf der Grundlage einer Entscheidung der zuständigen Behörde, in der die oben genannten Tatsachen festgestellt werden, eine Entschädigung beantragen. In diesen Fällen darf jedoch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens oder des Eilverfahrens der Strafverfolgungsbehörden keinen Anlass zu begründeten Zweifeln daran geben, dass sich die Straftat, durch welche die Verletzung des Opfers verursacht wurde, auch wirklich ereignet hat.

Muss ich zuerst den Straftäter auf Entschädigung verklagen – sofern dieser ermittelt wurde?

Wenn das Opfer einer Gewalttat den Entschädigungsantrag erst nach Abschluss des Strafverfahrens stellt, setzt der Anspruch auf Entschädigung voraus, dass vor Abschluss der Ermittlungen oder des Eilverfahrens ein Schadensersatzanspruch gegen den Täter im Strafverfahren geltend gemacht wurde. Dies gilt nicht, wenn die Straftat den Tod des Opfers zur Folge hatte, oder wenn es sich bei der Straftat, durch die die Verletzung verursacht wurde, um Menschenhandel, Vergewaltigung, sexuelle Gewalt, sexuellen Missbrauch, Misshandlung einer nahestehenden Person oder von Schutzbefohlenen oder um unfreiwilliges Verschwindenlassen handelt.

Habe ich Anspruch auf Entschädigung, auch wenn der Straftäter nicht ermittelt oder verurteilt wurde? Falls ja, welche Belege muss ich meinem Antrag beifügen?

Wenn die Identität des Täters, dessen Straftat die Verletzung des Opfers zur Folge hatte, nicht bekannt ist, sein Aufenthaltsort unbekannt ist oder seine strafrechtliche Verfolgung durch einen rechtmäßigen Grund verhindert wird und das Opfer nicht von anderer Stelle vollumfänglich für die Verletzung entschädigt wurde, kann das Opfer nur dann einen Entschädigungsantrag stellen, wenn das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens oder des Eilverfahrens der Strafverfolgungsbehörden keinen Anlass zu begründeten Zweifeln daran gibt, dass sich die Straftat, durch die dem Opfer die Verletzung zugefügt wurde, auch wirklich ereignet hat. Dem Antrag muss die rechtskräftige Entscheidung der zuletzt mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde oder gerichtlichen Instanz beigefügt werden, um die oben genannten Tatsachen zu belegen.

Muss ich für meinen Entschädigungsantrag eine bestimmte Frist einhalten?

Die Antragsstellung beim Ministerium kann nach der Einleitung der Strafverfolgung erfolgen. Der Antrag muss innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem das Urteil, in dem der Täter der Straftat für schuldig befunden wird, rechtskräftig wird. Ist die Identität des Straftäters nicht bekannt oder wird seine strafrechtliche Verfolgung durch einen rechtmäßigen Grund verhindert, muss der Antrag innerhalb von einem Jahr ab dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem die Entscheidung der zuletzt mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde rechtskräftig wird. Nach Ablauf dieser Frist erlischt nach slowakischem Recht der Anspruch auf Entschädigung.

Hat ein Gericht ein Opfer einer Gewalttat mit seinem Antrag auf Entschädigung für die ihm durch die Verletzung entstandenen Schäden in einem Strafverfahren an ein Zivilgericht oder eine andere Stelle verwiesen, muss der Antrag innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem die Entscheidung über den Anspruch des Opfers auf ein Zivilverfahren oder ein anderes Verfahren rechtskräftig wird. Nach Ablauf dieser Frist erlischt nach slowakischem Recht der Anspruch auf Entschädigung.

Welche Schäden und Ausgaben fallen unter die Entschädigung?

Unter die Entschädigung fallen beispielsweise die folgenden Schäden und Ausgaben:

Eine Entschädigung wird nur für erlittene körperliche Verletzungen (Entschädigung für Schmerzen und eine Beeinträchtigung der sozialen Handlungskompetenz) sowie in den gesetzlich vorgesehenen Fällen für seelische Verletzungen gewährt. Für andere Verluste oder Ausgaben wird keine Entschädigung gewährt.

a) für Opfer einer Straftat:

– materielle (nicht-psychische) Schäden:

  • Kosten für die medizinische Behandlung (medizinische Behandlung: ambulante und stationäre Behandlung, Rehabilitation),
  • Mehrbedarf oder -kosten aufgrund der Verletzung (z. B. Pflege und Betreuung, vorübergehende und dauerhafte Behandlung, längere Ausbildungszeit, Physiotherapie, Anpassung des häuslichen Umfelds, spezielle Hilfsmittel usw.),
  • dauerhafte Folgen der Verletzung (z. B. Behinderung oder andere bleibende Beeinträchtigungen),
    • Einkommensausfälle während und nach der medizinischen Behandlung (darunter auch entgangenes Einkommen, Verlust oder Minderung der Erwerbsfähigkeit usw.),
    • entgangene Möglichkeiten,
    • Ausgaben für Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Ereignis, das zu der Verletzung führte, z. B. Anwalts- und Gerichtskosten,
    • Entschädigung für gestohlenes oder beschädigtes persönliches Eigentum,
    • Sonstiges.

– nicht anwendbar

– psychische (nicht materielle) Schäden:

  • Schmerzen und Leid des Opfers – Entschädigung für nicht materielle Schäden durch Menschenhandel, Vergewaltigung, sexuellen Missbrauch, sexuelle Gewalt, häusliche Gewalt oder unfreiwilliges Verschwindenlassen.

b) für anspruchsberechtigte Personen oder Angehörige eines Opfers:

– materielle (nicht-psychische) Schäden:

  • Bestattungskosten,
  • Kosten für die medizinische Behandlung (z. B. ambulante oder stationäre Behandlung eines Familienangehörigen, Rehabilitation);
  • Verlust der Erwerbsfähigkeit oder entgangene Möglichkeiten.

– nicht anwendbar

– psychische (nicht materielle) Verletzungen:

  • Schmerzen und Leid von Familienangehörigen und anspruchsberechtigten Personen/Entschädigung für die Hinterbliebenen, falls das Opfer verstorben ist – die Hinterbliebenen des verstorbenen Opfers einer Gewalttat erhalten eine Entschädigung in Höhe eines gesetzlich festgelegten Höchstbetrags, der dem fünfundzwanzigfachen Satz des Mindestlohns zum Zeitpunkt der Straftat entspricht. Wenn es im Falle einer Straftat mit Todesfolge nur ein überlebendes Opfer einer Gewalttat gibt, das für seinen Unterhalt auf den Verstorbenen angewiesen war, so hat das Opfer Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des Fünfzigfachen des monatlichen Mindestlohns, der in dem Kalenderjahr gilt, in dem die Straftat begangen wurde. Wird die Entschädigung als Einmalzahlung oder in monatlichen Teilzahlungen geleistet?

Die Entschädigung wird als Einmalzahlung geleistet.

In welcher Weise könnten sich mein Verhalten bei der Straftat, meine Vorstrafen oder meine mangelnde Zusammenarbeit während des Entschädigungsverfahrens auf meine Chancen auf eine Entschädigung und/oder die Höhe einer Entschädigung auswirken?

Vorstrafen wirken sich nicht darauf aus, ob die Slowakische Republik eine Entschädigung gewährt. Die Entscheidungsbehörde kann die Entschädigung mindern oder verweigern, wenn das Opfer für die Verletzung mitverantwortlich ist oder sein Recht, von dem Täter entschädigt zu werden, dessen Straftat die Verletzung zur Folge hatte, nicht geltend gemacht hat.

Auf welche Weise könnte sich meine finanzielle Situation auf meine Chancen auf Entschädigung und/oder deren Höhe auswirken?

Die finanzielle Situation des Opfers wirkt sich nicht auf die Entschädigungsentscheidung aus.

Könnten sich andere Kriterien auf meine Chancen auf Entschädigung und/oder deren Höhe auswirken?

Die Höhe der Entschädigung kann vom Ausmaß der Schuld des Opfers an der Verletzung oder davon beeinflusst werden, dass das Opfer sein Recht, direkt vom Täter der Straftat entschädigt zu werden, nicht in Anspruch genommen hat.

Wie wird die Entschädigung berechnet?

Wurde die Verletzung in einem Gerichtsurteil anerkannt, basiert die Entschädigung auf dem im Urteil festgestellten Ausmaß der Verletzung; in anderen Fällen, in denen eine Verletzung vorliegt, gelten sinngemäß die besonderen Rechtsvorschriften über die Gewährung einer Entschädigung für Schmerzen oder für eine Beeinträchtigung der sozialen Handlungskompetenz. Die Entschädigung für nicht materielle Schäden durch Menschenhandel, Vergewaltigung, sexuellen Missbrauch, sexuelle Gewalt, häusliche Gewalt oder unfreiwilliges Verschwindenlassen beträgt den zehnfachen Mindestlohn (zum Zeitpunkt des Eintretens der Verletzung); hatte die Straftat den Tod des Opfers zur Folge, beträgt die Entschädigung für nicht materielle Schäden der Hinterbliebenen den fünfundzwanzigfachen Mindestlohn (zum Zeitpunkt des Eintretens der Verletzung).

Gibt es einen Mindest- und/oder Höchstbetrag?

Im Gesetz ist kein Mindestbetrag für die Entschädigung festgelegt. Der Höchstbetrag wurde auf den fünfzigfachen Mindestlohn zum Zeitpunkt der Straftat festgelegt (das sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt 31 150 EUR).

Muss ich den Betrag im Antragsformular angeben? Falls ja, wo finde ich Anweisungen zur Berechnung der Entschädigung oder zu anderen Aspekten?

Wurden die Personenschäden im Rahmen eines Strafverfahrens in einem rechtskräftigen Urteil oder Strafbefehl anerkannt, wird die Entschädigung für eine Verletzung auf der Grundlage des in dem Urteil oder Strafbefehl festgestellten Ausmaßes der Verletzung berechnet und gewährt. Wurde das Opfer mit seinem in einem Strafverfahren gestellten Antrag an ein Zivilgericht verwiesen, erfolgt die Berechnung und Gewährung der Entschädigung für eine Verletzung auf der Grundlage des in der Entscheidung des Zivilgerichts festgestellten Ausmaßes der Verletzung. Andernfalls ist ein Sachverständigengutachten oder ein ärztliches Attest vorzulegen, dem die für die Festlegung der Höhe der Entschädigung erforderlichen Informationen zu entnehmen sind, auf deren Grundlage der Betrag berechnet werden kann. Die Regeln für die Festlegung der Höhe der Entschädigung sind in den Rechtsvorschriften über die Berechnung der Entschädigung für Körperschäden im Allgemeinen festgelegt, die nicht nur die Entschädigung der Opfer von Straftaten zum Gegenstand haben.

Wird eine Entschädigung für mir entstandene Verluste aus anderen Quellen (aus einer Arbeitgeberversicherung oder privaten Versicherung) von der Entschädigung, die die Behörde/Stelle zahlt, abgezogen?

Ja, eine Entschädigung wird nur unter der Bedingung gewährt, dass das Opfer nicht anderweitig für die Verletzung entschädigt wurde (beispielsweise aus einer privaten Versicherung oder direkt durch den Straftäter).

Kann ich einen Vorschuss auf die Entschädigung erhalten? Falls ja, unter welchen Bedingungen?

Vorschüsse auf die Entschädigung werden nicht geleistet.

Kann ich eine ergänzende oder zusätzliche Entschädigung nach der Entscheidung in der Hauptsache erhalten (nachdem sich z. B. die Umstände geändert oder der Gesundheitszustand verschlechtert hat usw.)?

Das ist möglich. Das Opfer kann mehr als einen Entschädigungsantrag stellen (beispielsweise im Falle veränderter Umstände oder einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands), der Antrag muss jedoch ebenfalls innerhalb der Grundfrist gestellt werden (d. h. nicht später als ein Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem das Strafurteil, in dem der Täter für schuldig befunden wurde, rechtskräftig wird oder – wenn die Identität des Täters nicht bekannt ist oder seine strafrechtliche Verfolgung durch einen rechtlichen Grund verhindert wird – innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung der zuletzt mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde rechtskräftig wird). Die Gesamtentschädigung für einen bestimmten Fall darf jedoch den fünfzigfachen Mindestlohn nicht übersteigen.

Welche Begleitunterlagen sollte ich meinem Antrag beifügen?

  • Das rechtskräftige Urteil oder die rechtskräftige Entscheidung der Strafverfolgungsbehörde, die zuletzt mit der Sache befasst war; ist das Opfer nicht in der Lage, eine solche Entscheidung beizufügen, muss die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht angegeben werden, die bzw. das zuletzt mit der Straftat befasst war;
  • Nachweisunterlagen für die Körperverletzung, die das Opfer durch die Gewalttat erlitten hat; wenn solche Unterlagen Teil einer Ermittlungs- oder Gerichtsakte sind, kann das Opfer der Gewalttat, anstatt das jeweilige Dokument selbst vorzulegen, lediglich die Bezeichnung des Dokuments und die Akte, in der es liegt, angeben; Angaben zu Maßnahmen, die das Opfer ergriffen hat, um von dem Täter, der die Straftat, die zur Körperverletzung führte, oder den Menschenhandel, die Vergewaltigung, die sexuelle Gewalt oder den sexuellen Missbrauch verübt hat, Entschädigung zu erhalten;
  • Im Falle einer Straftat mit Todesfolge ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass der Antrag von einer Person gestellt wird, die das Opfer eines Gewaltverbrechens ist und mit dem Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes im selben Haushalt gelebt hat.

Fallen Verwaltungs- oder andere Gebühren bei der Einreichung und für die Bearbeitung des Antrags an?

In Entschädigungsverfahren fallen keine Gebühren an.

Welche Behörde entscheidet über Anträge auf Entschädigung (in nationalen Fällen)?

Das Justizministerium der Slowakischen Republik entscheidet über Entschädigungsanträge.

Wohin muss ich meinen Antrag schicken (in nationalen Fällen)?

Der Antrag ist an die folgende Adresse zu richten: Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky [Justizministerium der Slowakischen Republik], Račianska ul. 71, 813 11 Bratislava.

Muss ich während des Verfahrens anwesend sein und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird?

Das Opfer muss nicht anwesend sein.

Wie lange dauert es (etwa), bis eine Entscheidung über meinen Antrag auf Entschädigung durch eine Behörde ergeht?

Das Justizministerium der Slowakischen Republik muss innerhalb von vier Monaten über den Antrag auf Entschädigung entscheiden. Diese Frist verlängert sich um die Zeit, die die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, Gerichte, andere Regierungsbehörden, übergeordnete Gebietseinheiten, Gemeinden oder andere Personen benötigen, um die angeforderte Mitwirkung zu leisten oder Unterlagen bereitzustellen, die für die Entscheidung erforderlich sind.

Wie kann ich Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen, wenn ich mit der Entscheidung der Behörde nicht einverstanden bin?

Gibt das Justizministerium der Slowakischen Republik dem Antrag nicht oder nur teilweise statt, hat das Opfer einer Gewalttat das Recht, den Schutz seiner subjektiven Rechte im Wege einer Verwaltungsbeschwerde nach den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 162/2015 (Verwaltungsgerichtsordnung) geltend zu machen.

Wo finde ich die erforderlichen Formulare und andere Informationen darüber, wie ich einen Antrag auf Entschädigung stellen kann?

Auf der Website des Justizministeriums der Slowakischen Republik. Während des Strafverfahrens werden die Opfer von den Ermittlungsbehörden darüber informiert, auf welche Weise und unter welchen Bedingungen sie Entschädigung von der Slowakischen Republik erhalten können.

Gibt es eine spezielle Hotline oder eine Website, wo ich mich informieren kann?

Informationen über die Entschädigung von Opfern von Straftaten werden auf der Website des Justizministeriums veröffentlicht. Darüber hinaus erhalten Opfer, die im Rahmen von Strafverfahren befragt werden, Informationen (einschließlich der Kontaktangaben) über die Organisationen, die Hilfe und Unterstützung für Opfer anbieten.

Kann ich einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) für die Ausarbeitung des Antrags erhalten?

Es gibt keinen Rechtsbeistand speziell für das Beantragen einer Entschädigung. Es ist möglich, die allgemeine Rechtshilfe in Anspruch zu nehmen, die der Staat über die Rechtshilfestelle anbietet. Darüber hinaus stellt das Justizministerium selbst grundlegende Hinweise für die Beantragung einer Entschädigung bereit.

Gibt es Opferhilfeorganisationen, die mich bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?

Ja, es gibt Organisationen, die Opfern von Gewalttaten Hilfe und Unterstützung bieten, aber diese arbeiten derzeit unabhängig vom Staat.

Letzte Aktualisierung: 03/05/2023

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