Prüfung meines Antrags in diesem Land

Rumänien

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Rumänien

Für welche Art von Straftat kann ich eine Entschädigung erhalten?

Opfer folgender Straftaten haben Anspruch auf finanzielle Entschädigung: versuchter Mord und Totschlag nach Artikel 188 und 189 des Strafgesetzbuchs, Körperverletzung nach Artikel 194 des Strafgesetzbuchs, vorsätzliche Straftaten mit Körperverletzung, Vergewaltigung, Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen und sexuelle Nötigung nach Artikel 218 bis 220 des Strafgesetzbuchs, Menschenhandel und Kinderhandel nach Artikel 210 und 211 des Strafgesetzbuchs, Terrorismus sowie sonstige vorsätzliche Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt begangen werden.

Für welche Art von Verletzung kann ich eine Entschädigung erhalten?

Finanzielle Entschädigung wird für Folgendes gewährt:

  • für Opfer: Krankenhauskosten und andere medizinische Kosten; materielle Schäden infolge der Zerstörung, Verschlechterung, Unbrauchbarmachung oder des Entzugs von Vermögenswerten durch die begangene Straftat; Einnahmenausfälle, die infolge der begangenen Straftat entstanden sind;
  • für Ehepartner, Kinder und Personen, die finanziell von dem Verstorbenen abhängig sind: Bestattungskosten; infolge der begangenen Straftat entgangener Unterhalt.

Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich ein/e Angehörige/r eines infolge einer Straftat verstorbenen Opfers oder ihm gegenüber unterhaltsberechtigt bin? Welche Angehörigen oder Unterhaltsberechtigten können eine Entschädigung erhalten?

Die folgenden Kategorien von Opfern erhalten auf Antrag eine finanzielle Entschädigung:

  1. Personen, gegen die folgende Straftaten begangen wurden: versuchter Mord und Totschlag nach Artikel 188 und 189 des Strafgesetzbuchs, Körperverletzung nach Artikel 194 des Strafgesetzbuchs, vorsätzliche Straftaten mit Körperverletzung, Vergewaltigung, Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen und sexuelle Nötigung nach Artikel 218 bis 220 des Strafgesetzbuchs, Menschenhandel und Kinderhandel nach Artikel 210 und 211 des Strafgesetzbuchs, Terrorismus sowie sonstige vorsätzliche Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt begangen werden;
  2. Ehepartner, Kinder und Personen, die von der Person abhängig sind, die infolge einer der vorgenannten Straftaten verstorben ist.

Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich ein/e Angehörige/r eines überlebenden Opfers oder ihm gegenüber unterhaltsberechtigt bin? Welche Angehörigen oder Unterhaltsberechtigten können in diesem Fall eine Entschädigung erhalten?

Ja, unmittelbare Familienangehörige (Erben) bis hin zu Verwandten zweiten Grades und angeheirateten Familienmitgliedern zweiten Grades eines Opfers, das nicht verstorben ist, aber als direkte Folge einer vorsätzlich begangenen Gewalttat schwere Verletzungen erlitten hat, können finanzielle Entschädigung erhalten.

Die folgenden Kategorien von Opfern erhalten auf Antrag eine finanzielle Entschädigung:

  1. Personen, gegen die folgende Straftaten begangen wurden: versuchter Mord und Totschlag nach Artikel 188 und 189 des Strafgesetzbuchs, Körperverletzung nach Artikel 194 des Strafgesetzbuchs, vorsätzliche Straftaten mit Körperverletzung, Vergewaltigung, Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen und sexuelle Nötigung nach Artikel 218 bis 220 des Strafgesetzbuchs, Menschenhandel und Kinderhandel nach Artikel 210 und 211 des Strafgesetzbuchs, Terrorismus sowie sonstige vorsätzliche Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt begangen werden;
  2. Ehepartner, Kinder und Personen, die von der Person abhängig sind, die infolge einer der vorgenannten Straftaten verstorben ist.

Den vorstehenden Personen wird eine finanzielle Entschädigung gewährt, wenn die Straftat im Hoheitsgebiet Rumäniens begangen wurde und das Opfer

  1. rumänischer Staatsbürger ist;
  2. ausländischer Staatsbürger oder ein Staatenloser mit rechtmäßigem Wohnsitz in Rumänien ist;
  3. Bürger eines EU-Mitgliedstaats ist, der sich zum Zeitpunkt der Straftat rechtmäßig im Hoheitsgebiet Rumäniens aufgehalten hat; oder
  4. ausländischer Staatsbürger oder ein Staatenloser mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat ist, der sich zum Zeitpunkt der Straftat rechtmäßig im Hoheitsgebiet Rumäniens aufgehalten hat.

Für Opfer, die nicht zu den oben genannten Personengruppen gehören, wird eine finanzielle Entschädigung im Rahmen der internationalen Abkommen gewährt, bei denen Rumänien Vertragspartei ist.

Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich kein/e Staatsangehörige/r eines EU-Landes bin?

Ja. Opfern wird eine finanzielle Entschädigung gewährt, wenn die Straftat im Hoheitsgebiet Rumäniens begangen wurde und das Opfer

  1. rumänischer Staatsbürger ist;
  2. ausländischer Staatsbürger oder ein Staatenloser mit rechtmäßigem Wohnsitz in Rumänien ist;
  3. Bürger eines EU-Mitgliedstaats ist, der sich zum Zeitpunkt der Straftat rechtmäßig im Hoheitsgebiet Rumäniens aufgehalten hat; oder
  4. ausländischer Staatsbürger oder ein Staatenloser mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat ist, der sich zum Zeitpunkt der Straftat rechtmäßig im Hoheitsgebiet Rumäniens aufgehalten hat.

Kann ich eine Entschädigung von diesem Land erhalten, wenn ich in diesem Land meinen Wohnsitz habe oder seine Staatsangehörigkeit besitze, selbst wenn die Straftat in einem anderen EU-Land begangen wurde? Könnte ich stattdessen in diesem Land eine Entschädigung beantragen, und nicht in dem Land, in dem die Straftat begangen wurde? Falls ja, unter welchen Bedingungen?

Nein. Opfern wird eine finanzielle Entschädigung gewährt, wenn die Straftat im Hoheitsgebiet Rumäniens begangen wurde.

Muss ich die Straftat zuerst bei der Polizei anzeigen, um eine Entschädigung beanspruchen zu können?

Ja. Eine finanzielle Entschädigung wird nur gewährt, wenn das Opfer die Straftat innerhalb von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem die Straftat begangen wurde, bei den Strafverfolgungsbehörden oder bei Gericht angezeigt hat. Für Ehepartner, Kinder und Personen, die von dem Verstorbenen abhängig sind, gilt eine Frist von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem das Opfer von der Begehung der Straftat Kenntnis erlangt hat.

Wenn das Opfer körperlich oder geistig nicht in der Lage war, die Straftat bei den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen, wird die Frist von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Unfähigkeit berechnet.

Opfer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und unter Vormundschaft gestellte Opfer sind nicht verpflichtet, die Straftat bei den Strafverfolgungsbehörden selbst anzuzeigen. In diesen Fällen kann der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen oder der unter Vormundschaft gestellten Person die Anzeige erstatten.

Muss ich das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen oder des Strafverfahrens abwarten, bevor ich einen Antrag einreichen kann?

Nein. Das Opfer kann bei der Kommission für die finanzielle Entschädigung von Opfern von Straftaten (Comisiei pentru acordarea de compensații financiare victimelor infracțiunilor) einen Vorschuss auf die finanzielle Entschädigung beantragen, und zwar bis zu einem Betrag, der dem Zehnfachen des nationalen Bruttomindestlohns entspricht, der für das Jahr gilt, in dem das Opfer den Vorschuss beantragt hat.

Der Vorschuss kann in dem Antrag auf finanzielle Entschädigung beantragt werden oder aber in einem gesonderten Antrag, der jederzeit nach Anzeigeerstattung bei den Strafverfolgungsbehörden oder bei Gericht, spätestens jedoch 30 Tage nach Einreichung des Antrags auf finanzielle Entschädigung gestellt werden kann. Wird der Vorschuss in einem gesonderten Antrag beantragt, muss darin auch angegeben werden, in welchem Stadium sich das Gerichtsverfahren befindet.

Ein Vorschuss wird gewährt, wenn sich das Opfer finanziell in einer prekären Lage befindet.

Über Anträge auf einen Vorschuss auf die finanzielle Entschädigung wird innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung von zwei Richtern der Kommission für die finanzielle Entschädigung von Opfern von Straftaten entschieden.

Wird der Antrag auf finanzielle Entschädigung abgelehnt, ist das Opfer verpflichtet, den Vorschuss zurückzuzahlen, es sei denn, der Antrag auf finanzielle Entschädigung wurde lediglich aus dem Grund abgelehnt, dass der Täter nicht zahlungsfähig oder nicht auffindbar ist.

Opfer, die einen Vorschuss auf die finanzielle Entschädigung erhalten haben, sind verpflichtet, diesen zurückzuzahlen, wenn der Antrag auf finanzielle Entschädigung nicht innerhalb der festgesetzten Fristen eingereicht wird.

Muss ich zuerst den Straftäter auf Entschädigung verklagen – sofern dieser ermittelt wurde?

Ja. Ist der Täter bekannt, kann dem Opfer eine finanzielle Entschädigung gewährt werden, wenn das Opfer einen entsprechenden Antrag gestellt hat; das Opfer sich einer Zivilklage im Rahmen des Strafverfahrens angeschlossen hat; der Täter zahlungsunfähig oder unauffindbar ist; das Opfer keine vollständige Entschädigung für den erlittenen Schaden von einer Versicherungsgesellschaft erhalten hat.

Habe ich Anspruch auf Entschädigung, auch wenn der Straftäter nicht ermittelt oder verurteilt wurde? Falls ja, welche Belege muss ich meinem Antrag beifügen?

Ja. Ist der Täter nicht bekannt, kann das Opfer einen Antrag auf finanzielle Entschädigung stellen, wenn es keine vollständige Entschädigung für den erlittenen Schaden von einer Versicherungsgesellschaft erhalten hat.

Muss ich für meinen Entschädigungsantrag eine bestimmte Frist einhalten?

Ist der Täter bekannt, kann dem Opfer eine finanzielle Entschädigung gewährt werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  • das Opfer hat den Antrag auf finanzielle Entschädigung fristgerecht eingereicht, d. h. innerhalb eines Jahres ab
    1. dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Urteils des Strafgerichts, durch das der Täter verurteilt oder freigesprochen wird und dem Opfer eine zivilrechtliche Entschädigung gewährt wird oder das Strafverfahren beendet wird;
    2. dem Zeitpunkt, an dem der Staatsanwalt die Einstellung der Strafverfolgung in Bezug auf bestimmte Personen oder die Beendigung der Strafverfolgung angeordnet hat;
    3. dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung über die Nicht-Einleitung der Strafverfolgung erlassen wurde;
  • das Opfer hat sich einer Zivilklage im Rahmen des Strafverfahrens angeschlossen;
  • der Täter ist zahlungsunfähig oder unauffindbar;
  • das Opfer hat keine vollständige Entschädigung für den erlittenen Schaden von einer Versicherungsgesellschaft erhalten.

Ist der Täter nicht bekannt, kann das Opfer innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem die Straftat begangen wurde, einen Antrag auf finanzielle Entschädigung stellen.

Welche Schäden und Ausgaben fallen unter die Entschädigung?

Finanzielle Entschädigung wird für Folgendes gewährt:

  • für Opfer: Krankenhauskosten und andere medizinische Kosten; materielle Schäden infolge der Zerstörung, Verschlechterung, Unbrauchbarmachung oder des Entzugs von Vermögenswerten durch die begangene Straftat; Einnahmenausfälle, die infolge der begangenen Straftat entstanden sind;
  • für Ehepartner, Kinder und Personen, die finanziell von dem Verstorbenen abhängig sind: Bestattungskosten; infolge der begangenen Straftat entgangener Unterhalt.

Wird die Entschädigung als Einmalzahlung oder in monatlichen Teilzahlungen geleistet?

Die Entschädigung wird als Einmalzahlung geleistet.

In welcher Weise könnten sich mein Verhalten bei der Straftat, meine Vorstrafen oder meine mangelnde Zusammenarbeit während des Entschädigungsverfahrens auf meine Chancen auf eine Entschädigung und/oder die Höhe einer Entschädigung auswirken?

Finanzielle Entschädigung wird nicht gewährt, wenn

  • sich herausstellt, dass die Tat nicht unter das Strafrecht fällt oder die Tat in Notwehr zur Abwendung eines Angriffs seitens des Opfers begangen wurde;
  • das Opfer wegen Mitwirkung in einer organisierten kriminellen Vereinigung rechtskräftig verurteilt wurde;
  • das Opfer wegen eines der folgenden Vergehen rechtskräftig verurteilt wurde: Mord, Totschlag und Mord ersten Grades, schwere Körperverletzung, vorsätzliche Straftat mit schwerer Körperverletzung, Vergewaltigung, Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen oder sexuelle Perversion;
  • das Gericht für den Täter den mildernden Umstand, dass die Grenzen der Notwehr gegen den Angriff auf das Opfer überschritten wurden, oder den mildernden Umstand der Provokation anerkannt hat.

Auf welche Weise könnte sich meine finanzielle Situation auf meine Chancen auf Entschädigung und/oder deren Höhe auswirken?

Die finanzielle Situation wird nicht berücksichtigt.

Könnten sich andere Kriterien auf meine Chancen auf Entschädigung und/oder deren Höhe auswirken?

Die vom Täter geleistete zivilrechtliche Entschädigung und die Entschädigung, die das Opfer von einer Versicherungsgesellschaft für den durch die begangene Straftat verursachten Schaden erhalten hat, werden von der Höhe der finanziellen Entschädigung abgezogen, die der Staat dem Opfer gewährt.

Wie wird die Entschädigung berechnet?

Finanzielle Entschädigung wird für folgende aufgrund einer Straftat entstandene Schäden gewährt:

  1. für Personen, gegen die folgende Straftaten begangen wurden: versuchter Mord und Totschlag, Körperverletzung, vorsätzliche Straftaten mit Körperverletzung, Vergewaltigung, Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen und sexuelle Nötigung, Menschenhandel und Kinderhandel, Terrorismus sowie sonstige vorsätzliche Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt begangen werden:
    1. Krankenhauskosten und andere medizinische Kosten;
    2. materielle Schäden infolge der Zerstörung, Verschlechterung, Unbrauchbarmachung oder des Entzugs von Vermögenswerten durch die begangene Straftat;
    3. Einnahmenausfälle, die infolge der begangenen Straftat entstanden sind;
  2. für Ehepartner, Kinder und Personen, die von der Person abhängig sind, die infolge einer der vorgenannten Straftaten verstorben ist:
    1. Bestattungskosten;
    2. infolge der begangenen Straftat entgangener Unterhalt.

Finanzielle Entschädigung für die unter Nummer 2 Buchstabe a genannten materiellen Schäden wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Zehnfachen des nationalen Bruttomindestlohns entspricht, der für das Jahr gilt, in dem das Opfer den Antrag auf finanzielle Entschädigung gestellt hat.

Die vom Täter geleistete zivilrechtliche Entschädigung und die Entschädigung, die das Opfer von einer Versicherungsgesellschaft für den durch die begangene Straftat verursachten Schaden erhalten hat, werden von der Höhe der finanziellen Entschädigung abgezogen, die der Staat dem Opfer gewährt.

Gibt es einen Mindest- und/oder Höchstbetrag?

Finanzielle Entschädigung für materielle Schäden wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Zehnfachen des nationalen Bruttomindestlohns entspricht, der für das Jahr gilt, in dem das Opfer den Antrag auf finanzielle Entschädigung gestellt hat.

Muss ich den Betrag im Antragsformular angeben? Falls ja, wo finde ich Anweisungen zur Berechnung der Entschädigung oder zu anderen Aspekten?

Ja. Der Antrag auf finanzielle Entschädigung muss Folgendes enthalten:

  1. Name, Vorname, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort sowie Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Opfers;
  2. Zeitpunkt, Ort und Umstände der Begehung der schadenstiftenden Straftat;
  3. den durch die begangene Straftat erlittenen Schaden gemäß Artikel 27 Absatz 1;
  4. gegebenenfalls die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht sowie das Datum der Befassung;
  5. gegebenenfalls die Nummer und das Datum des Urteils oder der Entscheidung der Strafverfolgungsbehörde nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a;
  6. die Eigenschaft des Ehepartners, des Kindes oder der Person, die von dem Verstorbenen abhängig ist, für die in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b genannten Opfer;
  7. polizeiliches Führungszeugnis;
  8. die vom Täter als Entschädigung gezahlten Beträge oder die vom Opfer von einer Versicherungsgesellschaft erhaltene Entschädigung für den durch die begangene Straftat verursachten Schaden;
  9. die Höhe der beantragten finanziellen Entschädigung.

Kopien von Belegen für die im Antrag auf finanzielle Entschädigung angegebenen Daten sowie alle anderen im Besitz des Opfers befindlichen Dokumente, die für die Bearbeitung des Antrags nützlich sind, werden dem Antrag beigefügt.

Nach dem Gesetz können Opfer von Straftaten Unterstützung erhalten, allerdings nicht vom Gericht, sondern von entsprechenden Hilfsdiensten (die im Rahmen der Generaldirektionen für Sozialhilfe und Kinderbetreuung gemäß dem Gesetz Nr. 211/2004 über bestimmte Maßnahmen zur Information, Unterstützung und zum Schutz von Opfern von Straftaten eingerichtet wurden). Dabei wird im Vorfeld eine Beurteilung zur Bestimmung des jeweiligen Hilfsbedarfs vorgenommen.

Jedem dieser Hilfsdienste gehören mindestens drei Fachleute an: ein Sozialberater, ein Psychologe und ein Rechtsberater.

Der Prozess der Information, der Unterstützung und des Schutzes von Opfern von Straftaten umfasst die folgenden Phasen:

  1. Identifizierung: Feststellung der Eigenschaft des Opfers einer Straftat im Sinne dieses Gesetzes;
  2. Verweisung des Opfers an den Dienst für die Unterstützung von Opfern von Straftaten und an die in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten Sozialdienste;
  3. Erstinformation – allgemeine Information des Opfers über seine Rechte und die Dienste, die es in Anspruch nehmen kann;
  4. Beurteilung der Situation des Opfers durch den Dienst für die Unterstützung von Opfern von Straftaten sowie durch die Sozialdienste nach Artikel 3 Absatz 1, um die Unterstützungs- und Schutzmaßnahmen festzulegen, die in Anspruch genommen werden können;
  5. Bereitstellung von Unterstützungs- und Schutzdiensten;
  6. Überwachung und Bewertung von Unterstützungs- und Schutzdiensten.

Unterstützungs- und Schutzdienste werden dem Opfer einer Straftat oder seinen Familienangehörigen von den Generaldirektionen auf Antrag des Opfers oder seiner Familienangehörigen kostenfrei zur Verfügung gestellt und können auch von den öffentlichen sozialen Hilfsdiensten der Gemeinden und Kommunen sowie von privaten Anbietern von sozialen Dienstleistungen erbracht werden.

Der Antrag auf Hilfs- und Schutzdienste kann bei der Generaldirektion oder aber bei einem privaten oder öffentlichen Anbieter von sozialen Dienstleistungen gestellt werden. Bei Antragstellung bei einem privaten oder öffentlichen Anbieter muss der jeweilige Anbieter die Generaldirektion, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Begünstigten befindet, schriftlich über den Antrag in Kenntnis setzen.

Die Opfer können je nach Bedarf auch an Sozial-, Bildungs- und Gesundheitsdienste oder andere Gemeinwohl-Dienste in der Nähe verwiesen werden, die in Übereinstimmung mit dem Gesetz erbracht werden.

Die Unterstützungs- und Schutzleistungen, die Opfern von Straftaten und ihren Familienangehörigen gewährt werden können, umfassen Folgendes:

  1. Unterrichtung des Opfers über seine Rechte;
  2. psychologische Beratung und Beratung über die Risiken im Zusammenhang mit sekundärer und wiederholter Viktimisierung oder Schikane und Rache;
  3. Beratung zu finanziellen und praktischen Fragen;
  4. Dienstleistungen zur sozialen (Wieder-)Eingliederung;
  5. emotionale und soziale Unterstützung zum Zweck der sozialen Wiedereingliederung;
  6. Information und Beratung des Opfers in Bezug auf seine Rolle im Strafverfahren, einschließlich der Vorbereitung auf die Teilnahme am Verfahren. Diese Informations- und Beratungsdienste umfassen keine unentgeltliche Prozesskostenhilfe für die Opfer bestimmter Straftaten gemäß den Artikeln 14 bis 20 des Gesetzes Nr. 211/2004 über bestimmte Maßnahmen zur Information, Unterstützung und zum Schutz von Opfern von Straftaten und keine Rechtshilfe für den Geschädigten gemäß dem Gesetz Nr. 135/2010 über die Strafprozessordnung in seiner geänderten und ergänzten Fassung;
  7. gegebenenfalls Verweisung des Opfer an andere spezialisierte Dienste: Sozialdienste, Gesundheitsdienste, Arbeitsvermittlungsdienste, Bildungsdienste oder andere Gemeinwohl-Dienste, die im Rahmen des Gesetzes erbracht werden.

Wird eine Entschädigung für mir entstandene Verluste aus anderen Quellen (aus einer Arbeitgeberversicherung oder privaten Versicherung) von der Entschädigung, die die Behörde/Stelle zahlt, abgezogen?

Ja. Die vom Täter geleistete zivilrechtliche Entschädigung und die Entschädigung, die das Opfer von einer Versicherungsgesellschaft für den durch die begangene Straftat verursachten Schaden erhalten hat, werden von der Höhe der finanziellen Entschädigung abgezogen, die der Staat dem Opfer gewährt.

Kann ich einen Vorschuss auf die Entschädigung erhalten? Falls ja, unter welchen Bedingungen?

Das Opfer kann bei der Kommission für die finanzielle Entschädigung von Opfern von Straftaten (Comisiei pentru acordarea de compensații financiare victimelor infracțiunilor) einen Vorschuss auf die finanzielle Entschädigung beantragen, und zwar bis zu einem Betrag, der dem Zahnfachen des nationalen Bruttomindestlohns entspricht, der für das Jahr gilt, in dem das Opfer den Vorschuss beantragt hat.

Der Vorschuss kann in dem Antrag auf finanzielle Entschädigung beantragt werden oder aber in einem gesonderten Antrag, der jederzeit nach Anzeigeerstattung bei den Strafverfolgungsbehörden oder bei Gericht, spätestens jedoch 30 Tage nach Einreichung des Antrags auf finanzielle Entschädigung gestellt werden kann.

Ein Vorschuss wird gewährt, wenn sich das Opfer finanziell in einer prekären Lage befindet.

Wird der Antrag auf finanzielle Entschädigung abgelehnt, ist das Opfer verpflichtet, den Vorschuss zurückzuzahlen, es sei denn, der Antrag auf finanzielle Entschädigung wurde lediglich aus dem Grund abgelehnt, dass der Täter nicht zahlungsfähig oder nicht auffindbar ist.

Opfer, die einen Vorschuss auf die finanzielle Entschädigung erhalten haben, sind verpflichtet, diesen zurückzuzahlen, wenn der Antrag auf finanzielle Entschädigung nicht innerhalb der festgesetzten Fristen eingereicht wird.

Kann ich eine ergänzende oder zusätzliche Entschädigung nach der Entscheidung in der Hauptsache erhalten (nachdem sich z. B. die Umstände geändert oder der Gesundheitszustand verschlechtert hat usw.)?

Das Gesetz Nr. 211/2004 über bestimmte Maßnahmen zur Information, Unterstützung und zum Schutz von Opfern von Straftaten sieht keine andere Beschränkung als die nach Artikel 27 Absatz 2 vor, nämlich das Zehnfache des nationalen Bruttomindestlohns, der für das Jahr gilt, in dem das Opfer seinen Antrag auf finanzielle Entschädigung gestellt hat.

Hat sich der Schadenswert erhöht, kann ein neuer Antrag auf finanzielle Entschädigung gestellt werden.

Welche Begleitunterlagen sollte ich meinem Antrag beifügen?

Kopien von Belegen für die im Antrag auf finanzielle Entschädigung angegebenen Daten sowie alle anderen im Besitz des Opfers befindlichen Dokumente, die für die Bearbeitung des Antrags nützlich sind, werden dem Antrag beigefügt (z. B. Urteile, Quittungen, Rechnungen oder Dokumente, die als Zahlungsnachweis dienen können, ärztliche Unterlagen, Gutachten).

Der Antrag auf finanzielle Entschädigung muss die folgenden Angaben enthalten und gegebenenfalls sind ihm Belege beizufügen, aus denen die folgenden Informationen hervorgehen:

  1. Name, Vorname, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort sowie Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Opfers;
  2. Zeitpunkt, Ort und Umstände der Begehung der schadenstiftenden Straftat;
  3. die Art des durch die folgenden Straftaten erlittenen Schadens: versuchter Mord und Totschlag, Mord, Körperverletzung, vorsätzliche Straftaten mit Körperverletzung, Vergewaltigung, Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen und sexuelle Nötigung, Menschenhandel und Kinderhandel, Terrorismus sowie sonstige vorsätzliche Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt begangen werden;
  4. gegebenenfalls die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht sowie das Datum der Befassung;
  5. gegebenenfalls die Nummer und das Datum des Urteils oder der Entscheidung der Strafverfolgungsbehörde. Ist der Täter bekannt, muss das Opfer den Antrag auf finanzielle Entschädigung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Urteils des Strafgerichts, durch das der Täter verurteilt oder freigesprochen wird und dem Opfer eine zivilrechtliche Entschädigung gewährt wird oder das Strafverfahren beendet wird, bzw. ab dem Zeitpunkt, an dem der Staatsanwalt die Einstellung des Verfahrens angeordnet hat, einreichen;
  6. die Eigenschaft des Ehepartners, des Kindes oder der Person, die von dem Verstorbenen abhängig ist, im Falle von Opfern, bei denen es sich um den Ehepartner, Kinder oder Personen handelt, der bzw. die von der Person abhängig ist bzw. sind, die infolge einer der folgenden Straftaten verstorben ist: versuchter Mord und Totschlag, Körperverletzung, vorsätzliche Straftaten mit Körperverletzung, Vergewaltigung, Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen und sexuelle Nötigung, Menschenhandel und Kinderhandel, Terrorismus sowie sonstige vorsätzliche Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt begangen werden:
  7. polizeiliches Führungszeugnis;
  8. die vom Täter als Entschädigung gezahlten Beträge oder die vom Opfer von einer Versicherungsgesellschaft erhaltene Entschädigung für den durch die begangene Straftat verursachten Schaden.

Fallen Verwaltungs- oder andere Gebühren bei der Einreichung und für die Bearbeitung des Antrags an?

Nein. Bei Anträgen auf finanzielle Entschädigung sowie bei der Beantragung eines Vorschusses auf die finanzielle Entschädigung fällt keine Bearbeitungsgebühr an.

Welche Behörde entscheidet über Anträge auf Entschädigung (in nationalen Fällen)?

In Fällen mit Inlandsbezug wird der Antrag auf finanzielle Entschädigung bei dem Bezirksgericht gestellt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Opfer seinen Wohnsitz hat, und zwei Richter der Kommission für die finanzielle Entschädigung von Opfern von Straftaten des entsprechenden Bezirksgerichts fällen die Entscheidung über den Antrag.

In Fällen mit Auslandsbezug fungiert die Kommission für die finanzielle Entschädigung von Opfern von Straftaten des Bezirksgerichts Bukarest als rumänische Entscheidungsbehörde gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/80/EG:
Tribunalul București, Comisia pentru acordarea de compensații financiare victimelor infracțiunilor

Bulevardul UNIRII, nr. 37, Sectorul 3, RO – 030823 București
Tel.: +40 21 408 36 00, +40 21 408 37 00
Fax: +40 21 318 77 31
E-Mail:  tribunalul.bucuresti@just.ro

Wohin muss ich meinen Antrag schicken (in nationalen Fällen)?

In Fällen mit Inlandsbezug wird der Antrag auf finanzielle Entschädigung bei dem Bezirksgericht gestellt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Opfer seinen Wohnsitz hat, und zwei Richter der Kommission für die finanzielle Entschädigung von Opfern von Straftaten des entsprechenden Bezirksgerichts fällen die Entscheidung über den Antrag.

In Fällen mit Auslandsbezug, in denen die Straftat im Hoheitsgebiet Rumäniens begangenen wurde und das Opfer ein Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaats, der sich zum Zeitpunkt der Straftat rechtmäßig im Hoheitsgebiet Rumäniens aufgehalten hat, oder ein ausländischer Staatsbürger oder ein Staatenloser mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats ist, der sich zum Zeitpunkt der Straftat rechtmäßig im Hoheitsgebiet Rumäniens aufgehalten hat, fungiert die Kommission für die finanzielle Entschädigung von Opfern von Straftaten des Bezirksgerichts Bukarest als rumänische Entscheidungsbehörde gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/80/EG:
Tribunalul București, Comisia pentru acordarea de compensații financiare victimelor infracțiunilor

Bulevardul UNIRII, nr. 37, Sectorul 3, RO – 030823 București
Tel.: +40 21 408 36 00, +40 21 408 37 00
Fax: +40 21 318 77 31
E-Mail:  tribunalul.bucuresti@just.ro

Muss ich während des Verfahrens anwesend sein und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird?

Nein. Anträge auf finanzielle Entschädigung sowie Anträge auf einen Vorschuss auf die finanzielle Entschädigung werden in Kammern unter Vorladung des Opfers entschieden. Die Teilnahme des Staatsanwalts ist obligatorisch.

Die aus zwei Richtern bestehende Kommission für die finanzielle Entschädigung von Opfern von Straftaten kann Personen hören, Dokumente anfordern und sonstige Beweise erheben, die als für die Bearbeitung des Antrags nützlich erachtet werden.

Wie lange dauert es (in etwa), bis eine Entscheidung über meinen Antrag auf Entschädigung durch eine Behörde ergeht?

Ein bis zwei Jahre.

Wie kann ich Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen, wenn ich mit der Entscheidung der Behörde nicht einverstanden bin?

Die Kommission kann auf zweierlei Weise entscheiden:

  1. dem Antrag wird stattgegeben und es wird die Höhe der finanziellen Entschädigung bzw. des Vorschusses bestimmt oder
  2. der Antrag wird abgelehnt, wenn die im Gesetz festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung einer finanziellen Entschädigung oder gegebenenfalls eines Vorschusses nicht erfüllt sind.

Die über den Antrag auf finanzielle Entschädigung bzw. auf einen Vorschuss ergangene Entscheidung wird dem Opfer zugestellt. Die Entscheidung kann innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung vor dem Berufungsgericht angefochten werden.

Wo finde ich die erforderlichen Formulare und andere Informationen darüber, wie ich einen Antrag auf Entschädigung stellen kann?

Das Formblatt für den Antrag auf finanzielle Entschädigung in Fällen mit Auslandsbezug findet sich im Anhang(15 KB)  Word (15 Kb) ro des Erlasses Nr. 1319/C des Justizministers vom 13. Mai 2008.

Gibt es eine spezielle Hotline oder eine Website, wo ich mich informieren kann?

Keine Angabe

Kann ich einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) für die Ausarbeitung des Antrags erhalten?

Das Opfer kann auf Antrag unentgeltliche Prozesskostenhilfe erhalten.

Der Antrag auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe wird bei dem Bezirksgericht gestellt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Opfer seinen Wohnsitz hat, und innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung fällen zwei Richter der Kommission für die finanzielle Entschädigung von Opfern von Straftaten eine abschließende Entscheidung.

Kopien von Belegen für die im Antrag auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe angegebenen Daten sowie alle anderen im Besitz des Opfers befindlichen Dokumente, die für die Bearbeitung des Antrags nützlich sind, werden dem Antrag beigefügt.

Der abschließende Bescheid über den Antrag auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe erfolgt in Kammern unter Vorladung des Opfers.

Wird der Antrag auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe bewilligt und hat das Opfer keinen eigenen Verteidigungsanwalt, muss die Bewilligung nach dem Gesetz Nr. 51/1995 über die Organisation und Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in seiner später geänderten und ergänzten neu veröffentlichten Fassung sowie gemäß den Regelungen des Rechtsanwaltsberufs auch die Bestellung eines Verteidigungsanwalts von Amts wegen umfassen.

Die Entscheidung über den Antrag auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe wird dem Opfer zugestellt.

Wird der Antrag auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe abgelehnt, kann das Opfer innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des negativen Bescheids beantragen, dass dieser durch das Bezirksgericht, dem die Kommission für die finanzielle Entschädigung von Opfern von Straftaten angehört, geprüft wird. Die Prüfung wird von einem Gremium aus zwei Richtern vorgenommen.

Unentgeltliche Prozesskostenhilfe wird jedem Opfer während des gesamten Verfahrens bis zu einem Betrag in Höhe des Zweifachen des nationalen Bruttomindestlohns gewährt, der für das Jahr gilt, in dem das Opfer den Antrag auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe gestellt hat. Die für die Gewährung unentgeltlicher Prozesskostenhilfe erforderlichen Mittel werden aus dem Staatshaushalt über den Haushalt des Justizministeriums bereitgestellt.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auch entsprechend Anwendung auf die Gewährung einer zivilrechtlichen Entschädigung für Opfer von Straftaten.

Ferner stellt das Justizministerium, das als rumänische Unterstützungsbehörde gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2004/80/EG des Rates fungiert, dem Antragsteller die erforderlichen Informationen über die Möglichkeiten zur Beantragung einer finanziellen Entschädigung von dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen wurde, die erforderlichen Antragsformulare sowie Informationen und Hinweise zum Ausfüllen des Antragsformulars und zu den erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

Siehe Erlass Nr. 1319/C des Justizministers vom 13. Mai 2008. In Übereinstimmung mit Artikel 2 dieses Erlasses nimmt das Justizministerium seine Aufgaben als Unterstützungsbehörde durch die Direktion für Völkerrecht und internationale Verträge wahr, die mit anderen Strukturen des Justizministeriums, die mit einschlägigen Aufgaben betraut sind, zusammenarbeiten kann. Dem Justizministerium kommen als Unterstützungsbehörde bei der Bearbeitung von Anträgen auf finanzielle Entschädigung in anderen Mitgliedstaaten vorwiegend die folgenden Aufgaben zu: Entgegennahme des Antrags und Bestätigung des Eingangs an den Antragsteller; Überprüfung des Antrags und gegebenenfalls Unterrichtung des Antragstellers über die Gründe für die Ablehnung des Antrags; wenn die Voraussetzungen erfüllt sind: Übermittlung des Antragsformulars mit Hinweisen zum Ausfüllen an den Antragsteller; Aufforderung des Antragstellers zur Bereitstellung der für den Antrag erforderlichen Informationen bzw. Unterlagen; Erleichterung der Übersetzung des von der Entscheidungsbehörde des Staates, von dem die finanzielle Entschädigung gefordert wird, erlassenen Urteils durch einen ermächtigten Übersetzer und deren schnellstmögliche Versendung an den Antragsteller usw.

Gibt es Opferhilfeorganisationen, die mich bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?

Der Antrag auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe bzw. auf zivilrechtliche Entschädigung kann auch von Nichtregierungsorganisationen gestellt werden, die im Bereich des Opferschutzes tätig sind, sofern der Antrag vom Opfer unterzeichnet wurde, alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben gemacht wurden und die erforderlichen Belege beigefügt sind.

Letzte Aktualisierung: 23/12/2020

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