Opfer folgender Straftaten haben Anspruch auf finanzielle Entschädigung: versuchter Mord und Totschlag nach Artikel 188 und 189 des Strafgesetzbuchs, Körperverletzung nach Artikel 194 des Strafgesetzbuchs, vorsätzliche Straftaten mit Körperverletzung, Vergewaltigung, Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen und sexuelle Nötigung nach Artikel 218 bis 220 des Strafgesetzbuchs, Menschenhandel und Kinderhandel nach Artikel 210 und 211 des Strafgesetzbuchs, Terrorismus sowie sonstige vorsätzliche Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt begangen werden.
Finanzielle Entschädigung wird für Folgendes gewährt:
Die folgenden Kategorien von Opfern erhalten auf Antrag eine finanzielle Entschädigung:
Ja, unmittelbare Familienangehörige (Erben) bis hin zu Verwandten zweiten Grades und angeheirateten Familienmitgliedern zweiten Grades eines Opfers, das nicht verstorben ist, aber als direkte Folge einer vorsätzlich begangenen Gewalttat schwere Verletzungen erlitten hat, können finanzielle Entschädigung erhalten.
Die folgenden Kategorien von Opfern erhalten auf Antrag eine finanzielle Entschädigung:
Den vorstehenden Personen wird eine finanzielle Entschädigung gewährt, wenn die Straftat im Hoheitsgebiet Rumäniens begangen wurde und das Opfer
Für Opfer, die nicht zu den oben genannten Personengruppen gehören, wird eine finanzielle Entschädigung im Rahmen der internationalen Abkommen gewährt, bei denen Rumänien Vertragspartei ist.
Ja. Opfern wird eine finanzielle Entschädigung gewährt, wenn die Straftat im Hoheitsgebiet Rumäniens begangen wurde und das Opfer
Nein. Opfern wird eine finanzielle Entschädigung gewährt, wenn die Straftat im Hoheitsgebiet Rumäniens begangen wurde.
Ja. Eine finanzielle Entschädigung wird nur gewährt, wenn das Opfer die Straftat innerhalb von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem die Straftat begangen wurde, bei den Strafverfolgungsbehörden oder bei Gericht angezeigt hat. Für Ehepartner, Kinder und Personen, die von dem Verstorbenen abhängig sind, gilt eine Frist von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem das Opfer von der Begehung der Straftat Kenntnis erlangt hat.
Wenn das Opfer körperlich oder geistig nicht in der Lage war, die Straftat bei den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen, wird die Frist von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Unfähigkeit berechnet.
Opfer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und unter Vormundschaft gestellte Opfer sind nicht verpflichtet, die Straftat bei den Strafverfolgungsbehörden selbst anzuzeigen. In diesen Fällen kann der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen oder der unter Vormundschaft gestellten Person die Anzeige erstatten.
Nein. Das Opfer kann bei der Kommission für die finanzielle Entschädigung von Opfern von Straftaten (Comisiei pentru acordarea de compensații financiare victimelor infracțiunilor) einen Vorschuss auf die finanzielle Entschädigung beantragen, und zwar bis zu einem Betrag, der dem Zehnfachen des nationalen Bruttomindestlohns entspricht, der für das Jahr gilt, in dem das Opfer den Vorschuss beantragt hat.
Der Vorschuss kann in dem Antrag auf finanzielle Entschädigung beantragt werden oder aber in einem gesonderten Antrag, der jederzeit nach Anzeigeerstattung bei den Strafverfolgungsbehörden oder bei Gericht, spätestens jedoch 30 Tage nach Einreichung des Antrags auf finanzielle Entschädigung gestellt werden kann. Wird der Vorschuss in einem gesonderten Antrag beantragt, muss darin auch angegeben werden, in welchem Stadium sich das Gerichtsverfahren befindet.
Ein Vorschuss wird gewährt, wenn sich das Opfer finanziell in einer prekären Lage befindet.
Über Anträge auf einen Vorschuss auf die finanzielle Entschädigung wird innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung von zwei Richtern der Kommission für die finanzielle Entschädigung von Opfern von Straftaten entschieden.
Wird der Antrag auf finanzielle Entschädigung abgelehnt, ist das Opfer verpflichtet, den Vorschuss zurückzuzahlen, es sei denn, der Antrag auf finanzielle Entschädigung wurde lediglich aus dem Grund abgelehnt, dass der Täter nicht zahlungsfähig oder nicht auffindbar ist.
Opfer, die einen Vorschuss auf die finanzielle Entschädigung erhalten haben, sind verpflichtet, diesen zurückzuzahlen, wenn der Antrag auf finanzielle Entschädigung nicht innerhalb der festgesetzten Fristen eingereicht wird.
Ja. Ist der Täter bekannt, kann dem Opfer eine finanzielle Entschädigung gewährt werden, wenn das Opfer einen entsprechenden Antrag gestellt hat; das Opfer sich einer Zivilklage im Rahmen des Strafverfahrens angeschlossen hat; der Täter zahlungsunfähig oder unauffindbar ist; das Opfer keine vollständige Entschädigung für den erlittenen Schaden von einer Versicherungsgesellschaft erhalten hat.
Ja. Ist der Täter nicht bekannt, kann das Opfer einen Antrag auf finanzielle Entschädigung stellen, wenn es keine vollständige Entschädigung für den erlittenen Schaden von einer Versicherungsgesellschaft erhalten hat.
Ist der Täter bekannt, kann dem Opfer eine finanzielle Entschädigung gewährt werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
Ist der Täter nicht bekannt, kann das Opfer innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem die Straftat begangen wurde, einen Antrag auf finanzielle Entschädigung stellen.
Finanzielle Entschädigung wird für Folgendes gewährt:
Die Entschädigung wird als Einmalzahlung geleistet.
Finanzielle Entschädigung wird nicht gewährt, wenn
Die finanzielle Situation wird nicht berücksichtigt.
Die vom Täter geleistete zivilrechtliche Entschädigung und die Entschädigung, die das Opfer von einer Versicherungsgesellschaft für den durch die begangene Straftat verursachten Schaden erhalten hat, werden von der Höhe der finanziellen Entschädigung abgezogen, die der Staat dem Opfer gewährt.
Finanzielle Entschädigung wird für folgende aufgrund einer Straftat entstandene Schäden gewährt:
Finanzielle Entschädigung für die unter Nummer 2 Buchstabe a genannten materiellen Schäden wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Zehnfachen des nationalen Bruttomindestlohns entspricht, der für das Jahr gilt, in dem das Opfer den Antrag auf finanzielle Entschädigung gestellt hat.
Die vom Täter geleistete zivilrechtliche Entschädigung und die Entschädigung, die das Opfer von einer Versicherungsgesellschaft für den durch die begangene Straftat verursachten Schaden erhalten hat, werden von der Höhe der finanziellen Entschädigung abgezogen, die der Staat dem Opfer gewährt.
Finanzielle Entschädigung für materielle Schäden wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Zehnfachen des nationalen Bruttomindestlohns entspricht, der für das Jahr gilt, in dem das Opfer den Antrag auf finanzielle Entschädigung gestellt hat.
Ja. Der Antrag auf finanzielle Entschädigung muss Folgendes enthalten:
Kopien von Belegen für die im Antrag auf finanzielle Entschädigung angegebenen Daten sowie alle anderen im Besitz des Opfers befindlichen Dokumente, die für die Bearbeitung des Antrags nützlich sind, werden dem Antrag beigefügt.
Nach dem Gesetz können Opfer von Straftaten Unterstützung erhalten, allerdings nicht vom Gericht, sondern von entsprechenden Hilfsdiensten (die im Rahmen der Generaldirektionen für Sozialhilfe und Kinderbetreuung gemäß dem Gesetz Nr. 211/2004 über bestimmte Maßnahmen zur Information, Unterstützung und zum Schutz von Opfern von Straftaten eingerichtet wurden). Dabei wird im Vorfeld eine Beurteilung zur Bestimmung des jeweiligen Hilfsbedarfs vorgenommen.
Jedem dieser Hilfsdienste gehören mindestens drei Fachleute an: ein Sozialberater, ein Psychologe und ein Rechtsberater.
Der Prozess der Information, der Unterstützung und des Schutzes von Opfern von Straftaten umfasst die folgenden Phasen:
Unterstützungs- und Schutzdienste werden dem Opfer einer Straftat oder seinen Familienangehörigen von den Generaldirektionen auf Antrag des Opfers oder seiner Familienangehörigen kostenfrei zur Verfügung gestellt und können auch von den öffentlichen sozialen Hilfsdiensten der Gemeinden und Kommunen sowie von privaten Anbietern von sozialen Dienstleistungen erbracht werden.
Der Antrag auf Hilfs- und Schutzdienste kann bei der Generaldirektion oder aber bei einem privaten oder öffentlichen Anbieter von sozialen Dienstleistungen gestellt werden. Bei Antragstellung bei einem privaten oder öffentlichen Anbieter muss der jeweilige Anbieter die Generaldirektion, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Begünstigten befindet, schriftlich über den Antrag in Kenntnis setzen.
Die Opfer können je nach Bedarf auch an Sozial-, Bildungs- und Gesundheitsdienste oder andere Gemeinwohl-Dienste in der Nähe verwiesen werden, die in Übereinstimmung mit dem Gesetz erbracht werden.
Die Unterstützungs- und Schutzleistungen, die Opfern von Straftaten und ihren Familienangehörigen gewährt werden können, umfassen Folgendes:
Ja. Die vom Täter geleistete zivilrechtliche Entschädigung und die Entschädigung, die das Opfer von einer Versicherungsgesellschaft für den durch die begangene Straftat verursachten Schaden erhalten hat, werden von der Höhe der finanziellen Entschädigung abgezogen, die der Staat dem Opfer gewährt.
Das Opfer kann bei der Kommission für die finanzielle Entschädigung von Opfern von Straftaten (Comisiei pentru acordarea de compensații financiare victimelor infracțiunilor) einen Vorschuss auf die finanzielle Entschädigung beantragen, und zwar bis zu einem Betrag, der dem Zahnfachen des nationalen Bruttomindestlohns entspricht, der für das Jahr gilt, in dem das Opfer den Vorschuss beantragt hat.
Der Vorschuss kann in dem Antrag auf finanzielle Entschädigung beantragt werden oder aber in einem gesonderten Antrag, der jederzeit nach Anzeigeerstattung bei den Strafverfolgungsbehörden oder bei Gericht, spätestens jedoch 30 Tage nach Einreichung des Antrags auf finanzielle Entschädigung gestellt werden kann.
Ein Vorschuss wird gewährt, wenn sich das Opfer finanziell in einer prekären Lage befindet.
Wird der Antrag auf finanzielle Entschädigung abgelehnt, ist das Opfer verpflichtet, den Vorschuss zurückzuzahlen, es sei denn, der Antrag auf finanzielle Entschädigung wurde lediglich aus dem Grund abgelehnt, dass der Täter nicht zahlungsfähig oder nicht auffindbar ist.
Opfer, die einen Vorschuss auf die finanzielle Entschädigung erhalten haben, sind verpflichtet, diesen zurückzuzahlen, wenn der Antrag auf finanzielle Entschädigung nicht innerhalb der festgesetzten Fristen eingereicht wird.
Das Gesetz Nr. 211/2004 über bestimmte Maßnahmen zur Information, Unterstützung und zum Schutz von Opfern von Straftaten sieht keine andere Beschränkung als die nach Artikel 27 Absatz 2 vor, nämlich das Zehnfache des nationalen Bruttomindestlohns, der für das Jahr gilt, in dem das Opfer seinen Antrag auf finanzielle Entschädigung gestellt hat.
Hat sich der Schadenswert erhöht, kann ein neuer Antrag auf finanzielle Entschädigung gestellt werden.
Kopien von Belegen für die im Antrag auf finanzielle Entschädigung angegebenen Daten sowie alle anderen im Besitz des Opfers befindlichen Dokumente, die für die Bearbeitung des Antrags nützlich sind, werden dem Antrag beigefügt (z. B. Urteile, Quittungen, Rechnungen oder Dokumente, die als Zahlungsnachweis dienen können, ärztliche Unterlagen, Gutachten).
Der Antrag auf finanzielle Entschädigung muss die folgenden Angaben enthalten und gegebenenfalls sind ihm Belege beizufügen, aus denen die folgenden Informationen hervorgehen:
Nein. Bei Anträgen auf finanzielle Entschädigung sowie bei der Beantragung eines Vorschusses auf die finanzielle Entschädigung fällt keine Bearbeitungsgebühr an.
In Fällen mit Inlandsbezug wird der Antrag auf finanzielle Entschädigung bei dem Bezirksgericht gestellt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Opfer seinen Wohnsitz hat, und zwei Richter der Kommission für die finanzielle Entschädigung von Opfern von Straftaten des entsprechenden Bezirksgerichts fällen die Entscheidung über den Antrag.
In Fällen mit Auslandsbezug fungiert die Kommission für die finanzielle Entschädigung von Opfern von Straftaten des Bezirksgerichts Bukarest als rumänische Entscheidungsbehörde gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/80/EG:
Tribunalul București, Comisia pentru acordarea de compensații financiare victimelor infracțiunilor
Bulevardul UNIRII, nr. 37, Sectorul 3, RO – 030823 București
Tel.: +40 21 408 36 00, +40 21 408 37 00
Fax: +40 21 318 77 31
E-Mail: tribunalul.bucuresti@just.ro
In Fällen mit Inlandsbezug wird der Antrag auf finanzielle Entschädigung bei dem Bezirksgericht gestellt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Opfer seinen Wohnsitz hat, und zwei Richter der Kommission für die finanzielle Entschädigung von Opfern von Straftaten des entsprechenden Bezirksgerichts fällen die Entscheidung über den Antrag.
In Fällen mit Auslandsbezug, in denen die Straftat im Hoheitsgebiet Rumäniens begangenen wurde und das Opfer ein Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaats, der sich zum Zeitpunkt der Straftat rechtmäßig im Hoheitsgebiet Rumäniens aufgehalten hat, oder ein ausländischer Staatsbürger oder ein Staatenloser mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats ist, der sich zum Zeitpunkt der Straftat rechtmäßig im Hoheitsgebiet Rumäniens aufgehalten hat, fungiert die Kommission für die finanzielle Entschädigung von Opfern von Straftaten des Bezirksgerichts Bukarest als rumänische Entscheidungsbehörde gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/80/EG:
Tribunalul București, Comisia pentru acordarea de compensații financiare victimelor infracțiunilor
Bulevardul UNIRII, nr. 37, Sectorul 3, RO – 030823 București
Tel.: +40 21 408 36 00, +40 21 408 37 00
Fax: +40 21 318 77 31
E-Mail: tribunalul.bucuresti@just.ro
Nein. Anträge auf finanzielle Entschädigung sowie Anträge auf einen Vorschuss auf die finanzielle Entschädigung werden in Kammern unter Vorladung des Opfers entschieden. Die Teilnahme des Staatsanwalts ist obligatorisch.
Die aus zwei Richtern bestehende Kommission für die finanzielle Entschädigung von Opfern von Straftaten kann Personen hören, Dokumente anfordern und sonstige Beweise erheben, die als für die Bearbeitung des Antrags nützlich erachtet werden.
Ein bis zwei Jahre.
Die Kommission kann auf zweierlei Weise entscheiden:
Die über den Antrag auf finanzielle Entschädigung bzw. auf einen Vorschuss ergangene Entscheidung wird dem Opfer zugestellt. Die Entscheidung kann innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung vor dem Berufungsgericht angefochten werden.
Das Formblatt für den Antrag auf finanzielle Entschädigung in Fällen mit Auslandsbezug findet sich im Anhang(15 KB) (15 Kb)
des Erlasses Nr. 1319/C des Justizministers vom 13. Mai 2008.
Keine Angabe
Das Opfer kann auf Antrag unentgeltliche Prozesskostenhilfe erhalten.
Der Antrag auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe wird bei dem Bezirksgericht gestellt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Opfer seinen Wohnsitz hat, und innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung fällen zwei Richter der Kommission für die finanzielle Entschädigung von Opfern von Straftaten eine abschließende Entscheidung.
Kopien von Belegen für die im Antrag auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe angegebenen Daten sowie alle anderen im Besitz des Opfers befindlichen Dokumente, die für die Bearbeitung des Antrags nützlich sind, werden dem Antrag beigefügt.
Der abschließende Bescheid über den Antrag auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe erfolgt in Kammern unter Vorladung des Opfers.
Wird der Antrag auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe bewilligt und hat das Opfer keinen eigenen Verteidigungsanwalt, muss die Bewilligung nach dem Gesetz Nr. 51/1995 über die Organisation und Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in seiner später geänderten und ergänzten neu veröffentlichten Fassung sowie gemäß den Regelungen des Rechtsanwaltsberufs auch die Bestellung eines Verteidigungsanwalts von Amts wegen umfassen.
Die Entscheidung über den Antrag auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe wird dem Opfer zugestellt.
Wird der Antrag auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe abgelehnt, kann das Opfer innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des negativen Bescheids beantragen, dass dieser durch das Bezirksgericht, dem die Kommission für die finanzielle Entschädigung von Opfern von Straftaten angehört, geprüft wird. Die Prüfung wird von einem Gremium aus zwei Richtern vorgenommen.
Unentgeltliche Prozesskostenhilfe wird jedem Opfer während des gesamten Verfahrens bis zu einem Betrag in Höhe des Zweifachen des nationalen Bruttomindestlohns gewährt, der für das Jahr gilt, in dem das Opfer den Antrag auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe gestellt hat. Die für die Gewährung unentgeltlicher Prozesskostenhilfe erforderlichen Mittel werden aus dem Staatshaushalt über den Haushalt des Justizministeriums bereitgestellt.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch entsprechend Anwendung auf die Gewährung einer zivilrechtlichen Entschädigung für Opfer von Straftaten.
Ferner stellt das Justizministerium, das als rumänische Unterstützungsbehörde gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2004/80/EG des Rates fungiert, dem Antragsteller die erforderlichen Informationen über die Möglichkeiten zur Beantragung einer finanziellen Entschädigung von dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen wurde, die erforderlichen Antragsformulare sowie Informationen und Hinweise zum Ausfüllen des Antragsformulars und zu den erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
Siehe Erlass Nr. 1319/C des Justizministers vom 13. Mai 2008. In Übereinstimmung mit Artikel 2 dieses Erlasses nimmt das Justizministerium seine Aufgaben als Unterstützungsbehörde durch die Direktion für Völkerrecht und internationale Verträge wahr, die mit anderen Strukturen des Justizministeriums, die mit einschlägigen Aufgaben betraut sind, zusammenarbeiten kann. Dem Justizministerium kommen als Unterstützungsbehörde bei der Bearbeitung von Anträgen auf finanzielle Entschädigung in anderen Mitgliedstaaten vorwiegend die folgenden Aufgaben zu: Entgegennahme des Antrags und Bestätigung des Eingangs an den Antragsteller; Überprüfung des Antrags und gegebenenfalls Unterrichtung des Antragstellers über die Gründe für die Ablehnung des Antrags; wenn die Voraussetzungen erfüllt sind: Übermittlung des Antragsformulars mit Hinweisen zum Ausfüllen an den Antragsteller; Aufforderung des Antragstellers zur Bereitstellung der für den Antrag erforderlichen Informationen bzw. Unterlagen; Erleichterung der Übersetzung des von der Entscheidungsbehörde des Staates, von dem die finanzielle Entschädigung gefordert wird, erlassenen Urteils durch einen ermächtigten Übersetzer und deren schnellstmögliche Versendung an den Antragsteller usw.
Der Antrag auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe bzw. auf zivilrechtliche Entschädigung kann auch von Nichtregierungsorganisationen gestellt werden, die im Bereich des Opferschutzes tätig sind, sofern der Antrag vom Opfer unterzeichnet wurde, alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben gemacht wurden und die erforderlichen Belege beigefügt sind.
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