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Eine Entschädigungsleistung kann für als „Gewaltverbrechen“ eingestufte Straftaten erbracht werden. Ein Entschädigungsanspruch besteht, wenn die Straftat eine dauerhafte Behinderung, eine vorübergehende und vollständige, mindestens 30 Tage andauernde Erwerbsunfähigkeit oder den Tod des Opfers zur Folge hatte oder wenn der Lebensstandard und die Lebensqualität des Opfers infolge der Straftat erheblich beeinträchtigt wurden, sofern keine Wiedergutmachung durch den Täter erfolgt ist. Bei Tod des Opfers sind auch Personen (nahe Angehörige), die auf die finanzielle Unterstützung des Opfers angewiesen waren oder für die das Opfer verantwortlich war, anspruchsberechtigt.
Beispiele für solche Straftaten sind Mord, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch von Minderjährigen, häusliche Gewalt oder schwere Körperverletzung infolge eines Raubüberfalls.
Ja, eine Entschädigung kann auch nahen Angehörigen eines unmittelbar infolge eines vorsätzlichen Gewaltverbrechens verstorbenen Opfers gezahlt werden, sofern sie auf dessen finanzielle Unterstützung angewiesen waren oder das Opfer für sie verantwortlich war.
Angehörige des Opfers, die ihm gegenüber vor dessen Tod unterhaltsberechtigt waren, haben unter Umständen Anspruch auf Entschädigung. Dies gilt beispielsweise für Ehepartner oder ehemalige Ehepartner, Eltern, Kinder, Geschwister, Tanten und Onkel, gegebenenfalls für Stiefeltern, sowie für unverheiratete Lebenspartner beider Geschlechter, die mindestens zwei Jahre lang in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit dem Opfer lebten.
Mittelbare Opfer (nahe Angehörige des Opfers) von Gewaltverbrechen können nur bei Tod des unmittelbaren Opfers eine Entschädigung erhalten.
Staatsangehörige Portugals und Ausländer, die unmittelbar infolge einer auf portugiesischem Hoheitsgebiet oder an Bord eines portugiesischen Schiffs oder Flugzeugs begangenen Gewalttat einen erheblichen Schaden erlitten haben, können unter bestimmten gesetzlich festgelegten Bedingungen eine Entschädigung erhalten.
a) Für Staatsangehörige Portugals und Staatsangehörige eines EU-Landes mit Wohnsitz in Portugal, die Opfer einer außerhalb Portugals begangenen Straftat geworden sind, gilt Folgendes:
Personen mit Wohnsitz in Portugal, die Opfer eines außerhalb des portugiesischen Hoheitsgebiets begangenen Gewaltverbrechens – einschließlich häuslicher Gewalt – geworden sind, haben unter Umständen Anspruch auf finanzielle Entschädigung durch den portugiesischen Staat, sofern kein Anspruch auf Entschädigung durch den Staat besteht, auf dessen Hoheitsgebiet der Schaden entstanden ist. In solchen Fällen prüft die Kommission für den Schutz der Opfer von Straftaten (Comissão de Proteção às Vítimas de Crimes, CPVC) – im Folgenden „Opferschutzkommission“), ob der Antragsteller in dem Staat, auf dessen Hoheitsgebiet der Schaden entstanden ist, Anspruch auf Entschädigung hat.
b) Für Opfer einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat begangenen Straftat, die in dem betroffenen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben und die Vorauszahlung der Entschädigung des portugiesischen Staates beantragen, gilt Folgendes:
Hat ein Antragsteller mit Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat bei der zuständigen Behörde seines Wohnsitzmitgliedstaats die Vorauszahlung der Entschädigung des portugiesischen Staates beantragt, so kann der Antrag von der zuständigen Behörde des Wohnsitzmitgliedstaats an die Opferschutzkommission weitergeleitet werden, die daraufhin über die Gewährung der Entschädigung entscheidet und die zuständige Behörde entsprechend benachrichtigt.
Es besteht keine Pflicht, die Straftat bei den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. Allerdings können die Behörden nur dann Kenntnis von der Straftat erlangen und Ermittlungen in die Wege leiten, wenn Anzeige erstattet wurde.
Minderjährige Opfer unter 16 Jahren können nicht selbst Anzeige erstatten. Dazu sind nur die gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen befugt.
Sie brauchen das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen bzw. des Strafverfahrens nicht abzuwarten, um Ihren Antrag einreichen zu können. Die Kontaktaufnahme mit der Opferschutzkommission muss innerhalb eines Jahres ab dem Tatzeitpunkt erfolgen.
Sie sind nicht verpflichtet, zuerst Entschädigung vom Täter zu verlangen.
Selbst dann, wenn im Rahmen des Strafverfahrens oder außergerichtlich aus vom Antragsteller zu vertretenden Gründen kein Entschädigungsanspruch geltend gemacht wurde (weil er zum Beispiel seinen Antrag nicht vor Gericht gebracht oder ihn wieder zurückgezogen hat), hat er möglicherweise Anspruch auf Entschädigung. In diesem Fall wird allerdings der Höchstbetrag, den die Opferschutzkommission als staatliche Vorauszahlung bewilligen kann, um die Hälfte gekürzt.
Der Anspruch des Opfers auf Vorauszahlung der staatlichen Entschädigung durch die Opferschutzkommission besteht auch dann, wenn der verantwortliche Straftäter nicht ermittelt oder aus anderen Gründen nicht vor Gericht gestellt und verurteilt werden kann.
Wird bei der Opferschutzkommission die Vorauszahlung der Entschädigung beantragt, so sind dem Antrag Belege für die geltend gemachten Sachverhalte beizufügen, d. h. insbesondere eine Darstellung des erlittenen Schadens, Belege für die Erwerbsunfähigkeit, medizinische Unterlagen usw.
Ja. Entschädigungsanträge sind grundsätzlich im Rahmen des Strafverfahrens zu stellen. Das Opfer hat die Polizei oder die Staatsanwaltschaft vor Abschluss der Ermittlungen – zum Beispiel anlässlich einer Aussage – darüber zu informieren, dass es Entschädigung beantragen möchte. Nach Zustellung der Anklageschrift gegen den Beschuldigten gilt für die Antragstellung eine Frist von 20 Tagen.
Entschädigungsanträge und Anträge auf Vorauszahlung der Entschädigung sind innerhalb eines Jahres ab dem Tatzeitpunkt bei der Opferschutzkommission einzureichen. Zum Tatzeitpunkt minderjährige Opfer können bis zu einem Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit bzw. nach der Volljährigkeitserklärung beim Staat eine Vorauszahlung der Entschädigung beantragen.
Umfasst die Entschädigung beispielsweise:
- materielle (nicht-psychische) Schäden:
- psychische (moralische) Schäden:
- materielle (nicht-psychische) Schäden:
In Fällen häuslicher Gewalt wird die Vorauszahlung der Entschädigung grundsätzlich in sechs aufeinanderfolgenden monatlichen Teilbeträgen an das Opfer geleistet, wobei der Leistungszeitraum um weitere sechs Monate verlängert werden kann. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen ist bei besonderer Bedürftigkeit und unzureichenden Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhalts auch eine Einmalzahlung möglich.
Bei Gewaltverbrechen wird die Vorauszahlung der Entschädigung als Einmalzahlung an das Opfer geleistet und kann als jährliche Zahlung erfolgen.
Die Opferschutzkommission kann die Entschädigungssumme kürzen oder Entschädigungsleistungen verweigern, wenn das Opfer durch sein Verhalten vor, bei oder nach der Straftat oder seine Beziehung zum Täter oder dessen Umfeld dazu Anlass gibt, oder wenn es durch sein Verhalten gegen das Rechtsempfinden oder die öffentliche Ordnung verstößt.
Das Verhalten des Opfers oder des Antragstellers hat hingegen keine Relevanz für eine etwaige Kürzung oder Ablehnung der Entschädigung, wenn der Schaden durch ein motorbetriebenes Landfahrzeug verursacht wurde oder wenn in bestimmten Fällen die Vorschriften über Arbeits- und Dienstunfälle anwendbar sind.
Folgende Aspekte werden bei der Entscheidung über die Gewährung einer Vorauszahlung der Entschädigung und bei der Festsetzung der Entschädigungssumme berücksichtigt:
Bei Gewaltverbrechen werden außerdem alle Beträge einbezogen, die das Opfer aus anderen Quellen – d. h. insbesondere vom Täter oder von der Sozialversicherung – bezieht; Leistungen aus einer privaten Lebens- oder Unfallversicherung werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Wurde dem Opfer im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Täter kein Schadensersatz zugesprochen oder ist davon auszugehen, dass der Täter keinen Schadensersatz leisten wird und dass dem Opfer auch aus anderer Quelle kein oder kein ausreichender Schadensersatz zusteht, so fließt auch dies in die Entscheidung über die Entschädigung mit ein.
Die Entschädigungssumme für Opfer von Gewalttaten wird nach dem Grundsatz der Billigkeit sowie unter Berücksichtigung etwaiger bereits aus anderen Quellen (zum Beispiel vom Täter oder von der Sozialversicherung) erhaltener Beträge berechnet.
Bei Anträgen auf Entschädigung für Einkommensausfälle legt die Opferschutzkommission außerdem die Einkommensteuererklärungen des Opfers aus den drei vor der Straftat liegenden Jahren zugrunde. Stirbt das Opfer, werden die Steuererklärungen des Antragstellers (eines nahen Angehörigen) herangezogen; in Ermangelung einer Steuererklärung wird hilfsweise ein Einkommen zugrunde gelegt, das den garantierten monatlichen Mindestlohn nicht übersteigen darf.
Insbesondere in Fällen von häuslicher Gewalt setzt die Opferschutzkommission die Entschädigungssumme nach dem Grundsatz der Billigkeit fest. Eine Voraussetzung für die Vorauszahlung einer Entschädigung für Opfer von häuslicher Gewalt ist, dass das Opfer infolge der Straftat in eine finanzielle Notlage geraten ist. Daher sind Änderungen der finanziellen oder familiären Umstände grundsätzlich mitzuteilen.
Aus einer privaten Lebensversicherung oder einer Einzel-Unfallversicherung erhaltene Beträge werden in die Bestimmung der Entschädigungssumme aus Billigkeitsgründen einbezogen.
Im Antrag an die Opferschutzkommission auf Vorauszahlung der Entschädigung ist unter anderem die Höhe der beantragten Entschädigungssumme anzugeben.
Bei Tod oder schwerer Verletzung durch ein Gewaltverbrechen stehen jedem Opfer bis zu 34 680 EUR zu.
Bei Tod oder schwerer Verletzung mehrerer Menschen aufgrund ein und derselben Straftat wird die Vorauszahlung der Entschädigung auf 30 600 EUR pro Person begrenzt und darf insgesamt nicht mehr als 91 800 EUR betragen.
Wird die Vorauszahlung als jährliche Zahlung geleistet, so gilt ein Höchstbetrag von 4 080 EUR. Kommen bei ein und derselben Straftat mehrere Opfer zu Schaden, darf die Gesamtsumme 12 240 EUR nicht übersteigen.
Im Falle häuslicher Gewalt gilt als Höchstbetrag der Gegenwert des für einen Zeitraum von sechs Monaten garantierten monatlichen Mindestlohns (um weitere sechs Monate erweiterbar). In besonderen finanziellen Notlagen kann bereits vor Abschluss der Ermittlung (instrução) des konkreten Sachverhalts eine Vorauszahlung der Entschädigung beantragt werden, sofern keine Änderungen der geltend gemachten Beträge mitgeteilt wurden.
* Werte aus dem Jahr 2019.
Ja, diese Angaben werden im Antrag verlangt.
Leistet ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union Entschädigung und hat dieser einen entsprechenden Antrag an die Opferschutzkommission übermittelt, so informiert die Opferschutzkommission das Opfer – sofern dieses seinen Wohnsitz in Portugal hat – darüber, wie der Entschädigungsantrag auszufüllen ist und welche Begleitunterlagen erforderlich sind.
Erhält das Opfer nach Auszahlung des Vorschusses bzw. der Entschädigung aus irgendeiner anderen Quelle eine Wiedergutmachung oder Entschädigung für den erlittenen Schaden, so verlangt die Opferschutzkommission eine vollständige oder teilweise Erstattung der gezahlten Beträge.
Eine Vorauszahlung kann gewährt werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Opfer von Gewaltverbrechen können eine Vorauszahlung erhalten, wenn:
b) Opfer von häuslicher Gewalt können eine Vorauszahlung erhalten, wenn:
Sowohl bei einem Gewaltverbrechen als auch bei häuslicher Gewalt kann im Falle einer offensichtlichen finanziellen Notlage schon vor Abschluss der vorläufigen Prüfung des Entschädigungsanspruchs durch die Opferschutzkommission eine Vorauszahlung einer zu einem späteren Zeitpunkt festzulegenden Entschädigung gewährt werden.
Die Opferschutzkommission kann autonom entscheiden, wenn zu einer bereits ergangenen Entscheidung neue Aspekte auftreten oder wenn besondere Umstände vorliegen, die von den (von der Opferschutzkommission zuvor verfassten) Leitlinien zur Festlegung der Entschädigungsbeträge für bestimmte Sachverhalte abweichen.
a) Staatliche Entschädigung für die Opfer von Gewaltverbrechen (Formular)
Vorgeschriebene Unterlagen und Angaben:
b) Staatliche Entschädigung für die Opfer von häuslicher Gewalt (Formular)
Vorgeschriebene Unterlagen und Angaben:
Nein. Das Opfer ist von allen Kosten und Gebühren befreit. Die für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen und Bescheinigungen werden ebenfalls kostenfrei ausgestellt.
Die Opferschutzkommission (Comissão de Proteção às Vítimas de Crimes – CPVC) des Justizministeriums entscheidet über in nationalen Verfahren eingereichte Anträge auf staatliche Entschädigung für Opfer von Gewaltverbrechen oder von häuslicher Gewalt.
Der Antrag ist an die Opferschutzkommission (siehe oben) zu richten.
Standort und Kontakt:
Comissão de Proteção às Vítimas de Crimes
Öffnungszeiten:
Weitere Informationen: https://cpvc.mj.pt/
Sie brauchen während des Verfahrens nicht anwesend zu sein, es sei denn, die Opferschutzkommission hält Ihre Anwesenheit für erforderlich.
Die Opferschutzkommission muss den Entschädigungsantrag innerhalb eines Monats nach Antragseingang prüfen und die erforderlichen Schritte einleiten; unmittelbar nach Ablauf dieses Monats wird über die Gewährung einer Entschädigung und die Höhe der Entschädigungssumme entschieden.
Ja. Hat die Opferschutzkommission nach Ansicht des Antragstellers falsch entschieden, kann dieser innerhalb von 15 Tagen bei ihr Beschwerde einlegen. Der Antragsteller sollte einen entsprechenden Antrag stellen, in dem er seine Beschwerde unter Beifügung aller ihm geeignet erscheinenden Belege begründet.
Anschließend prüft die Opferschutzkommission die Beschwerde und trifft binnen 30 Tagen eine Entscheidung, in der sie den angefochtenen Rechtsakt bestätigen, widerrufen, aufheben, ändern oder ersetzen kann.
Ist der Antragsteller nicht mit der Entscheidung über die Beschwerde einverstanden, kann er vor den Verwaltungsgerichten Rechtsmittel einlegen.
Auf der Website der Opferschutzkommission unter folgendem Link: https://cpvc.mj.pt/?page_id=31
Es gibt zwei verschiedene Formulare: eines für Opfer von Gewaltverbrechen und eines für Opfer von häuslicher Gewalt.
Website der Opferschutzkommission (Comissão de Proteção às Vítimas de Crimes - CPVC): https://cpvc.mj.pt/.
Website des portugiesischen Opferhilfevereins (Associação Portuguesa de apoio à Vítima - APAV): http://www.apav.pt/.
Der Staat stellt sicher, dass Personen, die Opfer eines Gewaltverbrechens oder von häuslicher Gewalt geworden sind, unentgeltlich Zugang zu Rechtsberatung haben und gegebenenfalls später Prozesskostenhilfe erhalten.
Opferschutzkommission (Comissão de Proteção às Vítimas de Crimes – CPVC):
Portugiesischer Opferhilfeverein (Associação Portuguesa de apoio à Vítima - APAV):
Ausschuss für Bürgerrechte und Gleichstellung der Geschlechter (Comissão para a Cidadania e Igualdade de Género – GIG):
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