Prüfung meines Antrags in diesem Land

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Für welche Art von Straftat kann ich eine Entschädigung erhalten?

Eine Entschädigungsleistung kann für als „Gewaltverbrechen“ eingestufte Straftaten erbracht werden. Ein Entschädigungsanspruch besteht, wenn die Straftat eine dauerhafte Behinderung, eine vorübergehende und vollständige, mindestens 30 Tage andauernde Erwerbsunfähigkeit oder den Tod des Opfers zur Folge hatte oder wenn der Lebensstandard und die Lebensqualität des Opfers infolge der Straftat erheblich beeinträchtigt wurden, sofern keine Wiedergutmachung durch den Täter erfolgt ist. Bei Tod des Opfers sind auch Personen (nahe Angehörige), die auf die finanzielle Unterstützung des Opfers angewiesen waren oder für die das Opfer verantwortlich war, anspruchsberechtigt.

Beispiele für solche Straftaten sind Mord, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch von Minderjährigen, häusliche Gewalt oder schwere Körperverletzung infolge eines Raubüberfalls.

Für welche Art von Verletzung kann ich eine Entschädigung erhalten?

  • Sachbeschädigung/materielle Schäden: Hierzu zählen aufgrund der Straftat entstandene Schäden (z. B. Krankenhauskosten, ärztliche Beratung, Arzneimittel usw.) und entgangene Einnahmen (z. B. Einkommensausfälle wegen Erwerbsunfähigkeit). Entschädigungsleistungen können sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Opfer erbracht werden.
  • Psychische und seelische Schäden: Obwohl sich diese Schäden nicht finanziell bemessen lassen, können sie finanziell entschädigt werden (etwa bei Beeinträchtigungen des Wohlbefindens, der Würde oder der Ehre, die mit körperlichen Schmerzen, psychischer Belastung oder seelischem Leid einhergehen). Nur das unmittelbare Opfer kann Entschädigung für psychische oder seelische Schäden geltend machen.

Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich ein/e Angehörige/r eines infolge einer Straftat verstorbenen Opfers oder ihm gegenüber unterhaltsberechtigt bin? Welche Angehörigen oder Unterhaltsberechtigten können eine Entschädigung erhalten?

Ja, eine Entschädigung kann auch nahen Angehörigen eines unmittelbar infolge eines vorsätzlichen Gewaltverbrechens verstorbenen Opfers gezahlt werden, sofern sie auf dessen finanzielle Unterstützung angewiesen waren oder das Opfer für sie verantwortlich war.

Angehörige des Opfers, die ihm gegenüber vor dessen Tod unterhaltsberechtigt waren, haben unter Umständen Anspruch auf Entschädigung. Dies gilt beispielsweise für Ehepartner oder ehemalige Ehepartner, Eltern, Kinder, Geschwister, Tanten und Onkel, gegebenenfalls für Stiefeltern, sowie für unverheiratete Lebenspartner beider Geschlechter, die mindestens zwei Jahre lang in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit dem Opfer lebten.

Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich ein/e Angehörige/r eines überlebenden Opfers oder ihm gegenüber unterhaltsberechtigt bin? Welche Angehörigen oder Unterhaltsberechtigten können in diesem Fall eine Entschädigung erhalten?

Mittelbare Opfer (nahe Angehörige des Opfers) von Gewaltverbrechen können nur bei Tod des unmittelbaren Opfers eine Entschädigung erhalten.

Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich kein/e Staatsangehörige/r eines EU-Landes bin?

Staatsangehörige Portugals und Ausländer, die unmittelbar infolge einer auf portugiesischem Hoheitsgebiet oder an Bord eines portugiesischen Schiffs oder Flugzeugs begangenen Gewalttat einen erheblichen Schaden erlitten haben, können unter bestimmten gesetzlich festgelegten Bedingungen eine Entschädigung erhalten.

Kann ich eine Entschädigung von diesem Land erhalten, wenn ich in diesem Land meinen Wohnsitz habe oder seine Staatsangehörigkeit besitze, selbst wenn die Straftat in einem anderen EU-Land begangen wurde? Könnte ich stattdessen in diesem Land eine Entschädigung beantragen, und nicht in dem Land, in dem die Straftat begangen wurde? Falls ja, unter welchen Bedingungen?

Entschädigungsantrag:

a) Für Staatsangehörige Portugals und Staatsangehörige eines EU-Landes mit Wohnsitz in Portugal, die Opfer einer außerhalb Portugals begangenen Straftat geworden sind, gilt Folgendes:

Personen mit Wohnsitz in Portugal, die Opfer eines außerhalb des portugiesischen Hoheitsgebiets begangenen Gewaltverbrechens – einschließlich häuslicher Gewalt – geworden sind, haben unter Umständen Anspruch auf finanzielle Entschädigung durch den portugiesischen Staat, sofern kein Anspruch auf Entschädigung durch den Staat besteht, auf dessen Hoheitsgebiet der Schaden entstanden ist. In solchen Fällen prüft die Kommission für den Schutz der Opfer von Straftaten (Comissão de Proteção às Vítimas de Crimes, CPVC) – im Folgenden „Opferschutzkommission“), ob der Antragsteller in dem Staat, auf dessen Hoheitsgebiet der Schaden entstanden ist, Anspruch auf Entschädigung hat.

b) Für Opfer einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat begangenen Straftat, die in dem betroffenen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben und die Vorauszahlung der Entschädigung des portugiesischen Staates beantragen, gilt Folgendes:

Hat ein Antragsteller mit Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat bei der zuständigen Behörde seines Wohnsitzmitgliedstaats die Vorauszahlung der Entschädigung des portugiesischen Staates beantragt, so kann der Antrag von der zuständigen Behörde des Wohnsitzmitgliedstaats an die Opferschutzkommission weitergeleitet werden, die daraufhin über die Gewährung der Entschädigung entscheidet und die zuständige Behörde entsprechend benachrichtigt.

Muss ich die Straftat zuerst bei der Polizei anzeigen, um eine Entschädigung beanspruchen zu können?

Es besteht keine Pflicht, die Straftat bei den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. Allerdings können die Behörden nur dann Kenntnis von der Straftat erlangen und Ermittlungen in die Wege leiten, wenn Anzeige erstattet wurde.

Minderjährige Opfer unter 16 Jahren können nicht selbst Anzeige erstatten. Dazu sind nur die gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen befugt.

Muss ich das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen oder des Strafverfahrens abwarten, bevor ich einen Antrag einreichen kann?

Sie brauchen das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen bzw. des Strafverfahrens nicht abzuwarten, um Ihren Antrag einreichen zu können. Die Kontaktaufnahme mit der Opferschutzkommission muss innerhalb eines Jahres ab dem Tatzeitpunkt erfolgen.

Muss ich zuerst den Straftäter auf Entschädigung verklagen – sofern dieser ermittelt wurde?

Sie sind nicht verpflichtet, zuerst Entschädigung vom Täter zu verlangen.

Selbst dann, wenn im Rahmen des Strafverfahrens oder außergerichtlich aus vom Antragsteller zu vertretenden Gründen kein Entschädigungsanspruch geltend gemacht wurde (weil er zum Beispiel seinen Antrag nicht vor Gericht gebracht oder ihn wieder zurückgezogen hat), hat er möglicherweise Anspruch auf Entschädigung. In diesem Fall wird allerdings der Höchstbetrag, den die Opferschutzkommission als staatliche Vorauszahlung bewilligen kann, um die Hälfte gekürzt.

Habe ich Anspruch auf Entschädigung, auch wenn der Straftäter nicht ermittelt oder verurteilt wurde? Falls ja, welche Belege muss ich meinem Antrag beifügen?

Der Anspruch des Opfers auf Vorauszahlung der staatlichen Entschädigung durch die Opferschutzkommission besteht auch dann, wenn der verantwortliche Straftäter nicht ermittelt oder aus anderen Gründen nicht vor Gericht gestellt und verurteilt werden kann.

Wird bei der Opferschutzkommission die Vorauszahlung der Entschädigung beantragt, so sind dem Antrag Belege für die geltend gemachten Sachverhalte beizufügen, d. h. insbesondere eine Darstellung des erlittenen Schadens, Belege für die Erwerbsunfähigkeit, medizinische Unterlagen usw.

Muss ich für meinen Entschädigungsantrag eine bestimmte Frist einhalten?

Ja. Entschädigungsanträge sind grundsätzlich im Rahmen des Strafverfahrens zu stellen. Das Opfer hat die Polizei oder die Staatsanwaltschaft vor Abschluss der Ermittlungen – zum Beispiel anlässlich einer Aussage – darüber zu informieren, dass es Entschädigung beantragen möchte. Nach Zustellung der Anklageschrift gegen den Beschuldigten gilt für die Antragstellung eine Frist von 20 Tagen.

Entschädigungsanträge und Anträge auf Vorauszahlung der Entschädigung sind innerhalb eines Jahres ab dem Tatzeitpunkt bei der Opferschutzkommission einzureichen. Zum Tatzeitpunkt minderjährige Opfer können bis zu einem Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit bzw. nach der Volljährigkeitserklärung beim Staat eine Vorauszahlung der Entschädigung beantragen.

Welche Schäden und Ausgaben fallen unter die Entschädigung?

Umfasst die Entschädigung beispielsweise:

a) für Opfer einer Straftat:

- materielle (nicht-psychische) Schäden:

  • Kosten für die medizinische Behandlung der Verletzung (ambulante und stationäre medizinische Behandlung, Rehabilitation)
  • Mehrbedarf oder -kosten aufgrund der Verletzung (z. B. Pflege und Betreuung, vorübergehende und dauerhafte Behandlung, längerfristige Physiotherapie, Anpassung des Wohnraums, spezielle Hilfsmittel usw.)
  • dauerhafte Verletzung (z. B. Invalidität oder andere bleibende Beeinträchtigungen)
    • Einkommensausfälle während und nach der medizinischen Behandlung (inkl. entgangenes Einkommen, vollständige oder teilweise Erwerbsunfähigkeit usw.)
    • entgangene Möglichkeiten
    • Ausgaben für Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Ereignis, das zu dem Schaden führte, z. B. die Anwalts- und Gerichtskosten
    • Entschädigung bei Diebstahl oder Beschädigung persönlicher Gegenstände

- psychische (moralische) Schäden:

  • Schmerzen und Leid des Opfers

b) für berechtigte Personen oder Angehörige eines Opfers:

- materielle (nicht-psychische) Schäden:

  • Bestattungskosten
  • Kosten für die medizinische Behandlung (z. B. für die ambulante und stationäre Behandlung eines Familienangehörigen, Rehabilitation)
  • entgangener Unterhalt oder entgangene Möglichkeiten

Wird die Entschädigung als Einmalzahlung oder in monatlichen Teilzahlungen geleistet?

In Fällen häuslicher Gewalt wird die Vorauszahlung der Entschädigung grundsätzlich in sechs aufeinanderfolgenden monatlichen Teilbeträgen an das Opfer geleistet, wobei der Leistungszeitraum um weitere sechs Monate verlängert werden kann. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen ist bei besonderer Bedürftigkeit und unzureichenden Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhalts auch eine Einmalzahlung möglich.

Bei Gewaltverbrechen wird die Vorauszahlung der Entschädigung als Einmalzahlung an das Opfer geleistet und kann als jährliche Zahlung erfolgen.

In welcher Weise könnten sich mein Verhalten bei der Straftat, meine Vorstrafen oder meine mangelnde Zusammenarbeit während des Entschädigungsverfahrens auf meine Chancen auf eine Entschädigung und/oder die Höhe einer Entschädigung auswirken?

Die Opferschutzkommission kann die Entschädigungssumme kürzen oder Entschädigungsleistungen verweigern, wenn das Opfer durch sein Verhalten vor, bei oder nach der Straftat oder seine Beziehung zum Täter oder dessen Umfeld dazu Anlass gibt, oder wenn es durch sein Verhalten gegen das Rechtsempfinden oder die öffentliche Ordnung verstößt.

Das Verhalten des Opfers oder des Antragstellers hat hingegen keine Relevanz für eine etwaige Kürzung oder Ablehnung der Entschädigung, wenn der Schaden durch ein motorbetriebenes Landfahrzeug verursacht wurde oder wenn in bestimmten Fällen die Vorschriften über Arbeits- und Dienstunfälle anwendbar sind.

Auf welche Weise könnte sich meine finanzielle Situation auf meine Chancen auf Entschädigung und/oder deren Höhe auswirken?

Folgende Aspekte werden bei der Entscheidung über die Gewährung einer Vorauszahlung der Entschädigung und bei der Festsetzung der Entschädigungssumme berücksichtigt:

  • Gewaltverbrechen: eine erhebliche Beeinträchtigung des Lebensstandards oder der Lebensqualität;
  • häusliche Gewalt: eine finanzielle Notlage des Opfers.

Bei Gewaltverbrechen werden außerdem alle Beträge einbezogen, die das Opfer aus anderen Quellen – d. h. insbesondere vom Täter oder von der Sozialversicherung – bezieht; Leistungen aus einer privaten Lebens- oder Unfallversicherung werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Könnten sich andere Kriterien auf meine Chancen auf Entschädigung und/oder deren Höhe auswirken?

Wurde dem Opfer im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Täter kein Schadensersatz zugesprochen oder ist davon auszugehen, dass der Täter keinen Schadensersatz leisten wird und dass dem Opfer auch aus anderer Quelle kein oder kein ausreichender Schadensersatz zusteht, so fließt auch dies in die Entscheidung über die Entschädigung mit ein.

Wie wird die Entschädigung berechnet?

Die Entschädigungssumme für Opfer von Gewalttaten wird nach dem Grundsatz der Billigkeit sowie unter Berücksichtigung etwaiger bereits aus anderen Quellen (zum Beispiel vom Täter oder von der Sozialversicherung) erhaltener Beträge berechnet.

Bei Anträgen auf Entschädigung für Einkommensausfälle legt die Opferschutzkommission außerdem die Einkommensteuererklärungen des Opfers aus den drei vor der Straftat liegenden Jahren zugrunde. Stirbt das Opfer, werden die Steuererklärungen des Antragstellers (eines nahen Angehörigen) herangezogen; in Ermangelung einer Steuererklärung wird hilfsweise ein Einkommen zugrunde gelegt, das den garantierten monatlichen Mindestlohn nicht übersteigen darf.

Insbesondere in Fällen von häuslicher Gewalt setzt die Opferschutzkommission die Entschädigungssumme nach dem Grundsatz der Billigkeit fest. Eine Voraussetzung für die Vorauszahlung einer Entschädigung für Opfer von häuslicher Gewalt ist, dass das Opfer infolge der Straftat in eine finanzielle Notlage geraten ist. Daher sind Änderungen der finanziellen oder familiären Umstände grundsätzlich mitzuteilen.

Aus einer privaten Lebensversicherung oder einer Einzel-Unfallversicherung erhaltene Beträge werden in die Bestimmung der Entschädigungssumme aus Billigkeitsgründen einbezogen.

Gibt es einen Mindest- und/oder Höchstbetrag?

Im Antrag an die Opferschutzkommission auf Vorauszahlung der Entschädigung ist unter anderem die Höhe der beantragten Entschädigungssumme anzugeben.

Bei Tod oder schwerer Verletzung durch ein Gewaltverbrechen stehen jedem Opfer bis zu 34 680 EUR zu.

Bei Tod oder schwerer Verletzung mehrerer Menschen aufgrund ein und derselben Straftat wird die Vorauszahlung der Entschädigung auf 30 600 EUR pro Person begrenzt und darf insgesamt nicht mehr als 91 800 EUR betragen.

Wird die Vorauszahlung als jährliche Zahlung geleistet, so gilt ein Höchstbetrag von 4 080 EUR. Kommen bei ein und derselben Straftat mehrere Opfer zu Schaden, darf die Gesamtsumme 12 240 EUR nicht übersteigen.

Im Falle häuslicher Gewalt gilt als Höchstbetrag der Gegenwert des für einen Zeitraum von sechs Monaten garantierten monatlichen Mindestlohns (um weitere sechs Monate erweiterbar). In besonderen finanziellen Notlagen kann bereits vor Abschluss der Ermittlung (instrução) des konkreten Sachverhalts eine Vorauszahlung der Entschädigung beantragt werden, sofern keine Änderungen der geltend gemachten Beträge mitgeteilt wurden.

* Werte aus dem Jahr 2019.

Muss ich den Betrag im Antragsformular angeben? Falls ja, wo finde ich Anweisungen zur Berechnung der Entschädigung oder zu anderen Aspekten?

Ja, diese Angaben werden im Antrag verlangt.

Leistet ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union Entschädigung und hat dieser einen entsprechenden Antrag an die Opferschutzkommission übermittelt, so informiert die Opferschutzkommission das Opfer – sofern dieses seinen Wohnsitz in Portugal hat – darüber, wie der Entschädigungsantrag auszufüllen ist und welche Begleitunterlagen erforderlich sind.

Wird eine Entschädigung für mir entstandene Verluste aus anderen Quellen (aus einer Arbeitgeberversicherung oder privaten Versicherung) von der Entschädigung, die die Behörde/Stelle zahlt, abgezogen?

Erhält das Opfer nach Auszahlung des Vorschusses bzw. der Entschädigung aus irgendeiner anderen Quelle eine Wiedergutmachung oder Entschädigung für den erlittenen Schaden, so verlangt die Opferschutzkommission eine vollständige oder teilweise Erstattung der gezahlten Beträge.

Kann ich einen Vorschuss auf die Entschädigung erhalten? Falls ja, unter welchen Bedingungen?

Eine Vorauszahlung kann gewährt werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Opfer von Gewaltverbrechen können eine Vorauszahlung erhalten, wenn:

  • die Straftat auf portugiesischem Hoheitsgebiet begangen wurde oder wenn ein/e Staatsangehörige/r Portugals oder eines EU-Mitgliedstaats außerhalb des portugiesischen Hoheitsgebiets Opfer einer Straftat geworden ist, sofern das Opfer nicht Anspruch auf Entschädigung durch den Staat hat, in dem die Straftat begangen wurde,
  • das Opfer infolge der Straftat für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vorübergehend vollständig erwerbsunfähig geworden oder durch die Straftat zu Tode gekommen ist,
  • der Lebensstandard und die Lebensqualität des Opfers aufgrund der Straftat in schwerwiegender Weise beeinträchtigt wurden, wobei beide Voraussetzungen kumulativ gelten,
  • das Opfer keinen Schadensersatz aus anderer Quelle erhalten hat, d. h. vom Täter oder aus einer eigenen privaten Versicherung,
  • das Opfer nicht unter eine gesetzliche Ausnahmeregelung fällt und insbesondere wenn es durch sein Verhalten vor, bei und nach der Straftat nicht gegen das Rechtsempfinden oder die öffentliche Ordnung verstoßen hat.

b) Opfer von häuslicher Gewalt können eine Vorauszahlung erhalten, wenn:

  • das Opfer körperlich oder seelisch misshandelt wurde, einschließlich körperlicher Züchtigung, Freiheitsentzug und sexueller Straftaten (einmalig oder wiederholt),
  • sich die Straftat gegen einen Minderjährigen richtete oder im Beisein eines Minderjährigen, im gemeinsamen Haushalt oder in der Wohnung des Opfers begangen wurde, oder
  • personenbezogene Daten einschließlich Bild- und Tonaufnahmen, die die Privatsphäre des Opfers verletzen, im Internet oder durch andere öffentliche Medien mit oder ohne Einverständnis des Opfers verbreitet wurden und
  • das Opfer infolge der Straftat in eine finanzielle Notlage geraten ist und
  • die Straftat auf portugiesischem Hoheitsgebiet begangen wurde oder wenn ein/e Staatsangehörige/r Portugals oder eines EU-Mitgliedstaats außerhalb des portugiesischen Hoheitsgebiets Opfer einer Straftat geworden ist, sofern das Opfer nicht Anspruch auf Entschädigung durch den Staat hat, in dem die Straftat begangen wurde (dies muss von der Opferschutzkommission geprüft werden),
  • das Opfer nicht unter eine gesetzliche Ausnahmeregelung fällt, insbesondere wenn das Opfer durch sein Verhalten vor, bei und nach der Straftat nicht gegen das Rechtsempfinden oder die öffentliche Ordnung verstoßen hat.

Sowohl bei einem Gewaltverbrechen als auch bei häuslicher Gewalt kann im Falle einer offensichtlichen finanziellen Notlage schon vor Abschluss der vorläufigen Prüfung des Entschädigungsanspruchs durch die Opferschutzkommission eine Vorauszahlung einer zu einem späteren Zeitpunkt festzulegenden Entschädigung gewährt werden.

Kann ich eine ergänzende oder zusätzliche Entschädigung nach der Entscheidung in der Hauptsache erhalten (nachdem sich z. B. die Umstände geändert oder der Gesundheitszustand verschlechtert hat usw.)?

Die Opferschutzkommission kann autonom entscheiden, wenn zu einer bereits ergangenen Entscheidung neue Aspekte auftreten oder wenn besondere Umstände vorliegen, die von den (von der Opferschutzkommission zuvor verfassten) Leitlinien zur Festlegung der Entschädigungsbeträge für bestimmte Sachverhalte abweichen.

Welche Begleitunterlagen sollte ich meinem Antrag beifügen?

a) Staatliche Entschädigung für die Opfer von Gewaltverbrechen (Formular)

Vorgeschriebene Unterlagen und Angaben:

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular;
  • Angabe der beantragten Entschädigungssumme;
  • Steuererklärungen, aus denen das Einkommen des Opfers (oder des Antragstellers, wenn er nicht selbst das unmittelbare Opfer ist) im Jahr vor der Straftat, im Jahr der Straftat und im Jahr nach der Straftat hervorgeht;
  • Auszug aus der Fallakte des Strafverfahrens mit Kopie der Entscheidung und Rechtskraftvermerk;
  • Prozessvollmacht bei Antragstellung durch einen anwaltlichen Vertreter;
  • Bestellung eines Rechtsanwalts im Falle eines von Amts wegen bestellten Vertreters.

b) Staatliche Entschädigung für die Opfer von häuslicher Gewalt (Formular)

Vorgeschriebene Unterlagen und Angaben:

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular;
  • Angabe der beantragten Entschädigungssumme;
  • Stellung als Opfer oder als besonders gefährdetes Opfer;
  • Kopie des Polizeiprotokolls oder der Anzeige;
  • bei Unterbringung des Opfers in einer Zufluchtsstätte: Bericht über seine finanzielle, soziale und familiäre Situation.

Fallen Verwaltungs- oder andere Gebühren bei der Einreichung und für die Bearbeitung des Antrags an?

Nein. Das Opfer ist von allen Kosten und Gebühren befreit. Die für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen und Bescheinigungen werden ebenfalls kostenfrei ausgestellt.

Welche Behörde entscheidet über Anträge auf Entschädigung (in nationalen Fällen)?

Die Opferschutzkommission (Comissão de Proteção às Vítimas de Crimes – CPVC) des Justizministeriums entscheidet über in nationalen Verfahren eingereichte Anträge auf staatliche Entschädigung für Opfer von Gewaltverbrechen oder von häuslicher Gewalt.

Wohin muss ich meinen Antrag schicken (in nationalen Fällen)?

Der Antrag ist an die Opferschutzkommission (siehe oben) zu richten.

Standort und Kontakt:

Comissão de Proteção às Vítimas de Crimes

  • Anschrift: Avenida Fontes Pereira de Melo, nº 7 – Piso 7º Dto., 1050-115 Lisboa
  • Tel.: (+351) 21 322 24 90
  • Fax: (+351) 21 322 24 91
  • E-Mail: correio.cpvc@sg.mj.pt

Öffnungszeiten:

  • Montags bis freitags von 9.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr.

Weitere Informationen: https://cpvc.mj.pt/

Muss ich während des Verfahrens anwesend sein und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird?

Sie brauchen während des Verfahrens nicht anwesend zu sein, es sei denn, die Opferschutzkommission hält Ihre Anwesenheit für erforderlich.

Wie lange dauert es (in etwa), bis eine Entscheidung über meinen Antrag auf Entschädigung durch eine Behörde ergeht?

Die Opferschutzkommission muss den Entschädigungsantrag innerhalb eines Monats nach Antragseingang prüfen und die erforderlichen Schritte einleiten; unmittelbar nach Ablauf dieses Monats wird über die Gewährung einer Entschädigung und die Höhe der Entschädigungssumme entschieden.

Kann ich Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen, wenn ich mit der Entscheidung der Behörde nicht einverstanden bin?

Ja. Hat die Opferschutzkommission nach Ansicht des Antragstellers falsch entschieden, kann dieser innerhalb von 15 Tagen bei ihr Beschwerde einlegen. Der Antragsteller sollte einen entsprechenden Antrag stellen, in dem er seine Beschwerde unter Beifügung aller ihm geeignet erscheinenden Belege begründet.

Anschließend prüft die Opferschutzkommission die Beschwerde und trifft binnen 30 Tagen eine Entscheidung, in der sie den angefochtenen Rechtsakt bestätigen, widerrufen, aufheben, ändern oder ersetzen kann.

Ist der Antragsteller nicht mit der Entscheidung über die Beschwerde einverstanden, kann er vor den Verwaltungsgerichten Rechtsmittel einlegen.

Wo finde ich die erforderlichen Formulare und andere Informationen darüber, wie ich einen Antrag auf Entschädigung stellen kann?

Auf der Website der Opferschutzkommission unter folgendem Link: https://cpvc.mj.pt/?page_id=31

Es gibt zwei verschiedene Formulare: eines für Opfer von Gewaltverbrechen und eines für Opfer von häuslicher Gewalt.

Gibt es eine spezielle Hotline oder eine Website, wo ich mich informieren kann?

Website der Opferschutzkommission (Comissão de Proteção às Vítimas de Crimes - CPVC): https://cpvc.mj.pt/.

Website des portugiesischen Opferhilfevereins (Associação Portuguesa de apoio à Vítima - APAV): http://www.apav.pt/.

Kann ich einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) für die Ausarbeitung des Antrags erhalten?

Der Staat stellt sicher, dass Personen, die Opfer eines Gewaltverbrechens oder von häuslicher Gewalt geworden sind, unentgeltlich Zugang zu Rechtsberatung haben und gegebenenfalls später Prozesskostenhilfe erhalten.

Gibt es Opferhilfeorganisationen, die mich bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?

Opferschutzkommission (Comissão de Proteção às Vítimas de Crimes – CPVC):

  • Büro: Av. Fontes Pereira de Melo, nº 7, 7.º dto., 1050-115 Lisboa, Öffnungszeiten: Montags bis freitags von 9.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr
  • Postanschrift: Siehe das entsprechende Formular auf der Website der Opferschutzkommission
  • E-Mail: correio.cpvc@sg.mj.pt;
  • Online-Präsenz: Formulare für Opfer von Gewaltverbrechen bzw. für Opfer häuslicher Gewalt (https://cpvc.mj.pt/)
  • Telefon: (+351) 213 222 490 (Gespräche zum Festnetztarif) von 9.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr

Portugiesischer Opferhilfeverein (Associação Portuguesa de apoio à Vítima - APAV):

  • Hotline der Opferhilfe: (+351) 116 006 (werktags von 9.00 Uhr bis 21.00 Uhr)
  • Online-Präsenz: http://www.apav.pt/ (Beratung auf Portugiesisch, Englisch, Russisch und Chinesisch) oder http://infovitimas.pt/pt/app/
  • Videounterstützung durch einen Gebärdendolmetscher/SERV IIN – per Videoanruf unter der Nummer +351 12 472 (werktags von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr)

Ausschuss für Bürgerrechte und Gleichstellung der Geschlechter (Comissão para a Cidadania e Igualdade de Género – GIG):

  • Auskunftsstelle für Opfer häuslicher Gewalt (Serviço de Informação às Vítimas de Violência Doméstica): Die Stelle erteilt Auskunft über Opferrechte, landesweit verfügbare Rechtsmittel sowie über Anlaufstellen für psychologische, soziale und rechtliche Unterstützung – Rufnummer: (+351) 800 202 148 (kostenfreie, anonyme und vertrauliche Beratung rund um die Uhr).
Letzte Aktualisierung: 07/04/2024

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