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Sie können eine Entschädigung erhalten, wenn Sie als Opfer einer Straftat eine schwere Körperverletzung, eine Funktionsstörung eines Körperorgans oder eine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten haben, die jeweils mindestens sieben Tage andauern. Dabei ist unerheblich, ob die Straftat vorsätzlich oder unbeabsichtigt und mit oder ohne Gewaltanwendung begangen wurde. Relevant ist nur, ob sie die genannten Auswirkungen hatte.
Bei Tod des Opfers einer Straftat können folgende Personen eine Entschädigung beantragen:
Es ist unerheblich, ob das Opfer Ihnen gegenüber unterhaltspflichtig war.
In diesem Fall hat nur das Opfer der Straftat Anspruch auf Entschädigung.
Ihr Entschädigungsanspruch hängt nicht von Ihrer Staatsangehörigkeit ab, sondern davon, wo Sie Ihren ständigen Wohnsitz haben. Voraussetzung für Ihren Entschädigungsanspruch ist, dass Ihr ständiger Wohnsitz in Polen oder einem anderen EU-Mitgliedstaat ist.
Sie können bei der polnischen Entscheidungsbehörde nur dann eine Entschädigung beantragen, wenn die Straftat in Polen begangen wurde. Wurde die Straftat in einem anderen EU-Mitgliedstaat begangen, können Sie nur in dem betroffenen Staat Entschädigung beantragen. Sollten Sie Unterstützung benötigen, können Sie sich an den an Ihrem ständigen Wohnsitz zuständigen regionalen Staatsanwalt (Prokurator Okręgowy) wenden.
Die Straftat sollte bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft angezeigt werden, da dem Entschädigungsantrag eine Kopie des Berichts beigefügt werden muss. Sie müssen die Straftat nicht persönlich zur Anzeige bringen. Der mit dem Vorverfahren befasste Staatsanwalt hilft Ihnen bei der Geltendmachung Ihres Entschädigungsanspruchs. Bitte beachten Sie, dass die Anzeigeerstattung für die Glaubwürdigkeit Ihres Antrags wichtig ist, wenn der Straftäter nicht ermittelt wird.
Sie können den Entschädigungsantrag vor Abschluss des von der Staatsanwaltschaft (der Polizei) oder dem Gericht geführten Verfahrens einreichen. Über den Entschädigungsantrag kann vor Abschluss des Strafverfahrens entschieden werden.
Eine Entschädigungsklage gegen den Straftäter ist nur dann sinnvoll, wenn eine realistische Chance auf Entschädigung durch den Straftäter besteht. Kann Ihnen der Straftäter keine Entschädigung zahlen, haben Sie die Möglichkeit, eine Entschädigung ohne vorherige Klage gegen den Straftäter zu beantragen. In diesem Fall müssen Sie nachweisen, dass Sie vom Straftäter keine Entschädigung erhalten werden, etwa weil der Straftäter mittellos ist oder aufgrund einer langen Haftstrafe nicht erwerbstätig sein kann.
Ihr Entschädigungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Straftäter ermittelt oder verurteilt wurde. In einem solchen Fall sollten Sie im Entschädigungsverfahren nachweisen, dass es sich bei dem Vorfall, für den Sie Entschädigung verlangen, um eine Straftat handelt.
Bitte beachten Sie, dass Entschädigungsanträge binnen fünf Jahren nach dem Tatzeitpunkt einzureichen sind. Nach dieser Frist eingereichte Anträge werden nicht geprüft.
Umfasst die Entschädigung beispielsweise:
- materielle (nicht-psychische) Schäden:
- psychische (moralische) Schäden:
- materielle (nicht-psychische) Schäden:
- psychische (moralische) Schäden:
Die Entschädigung wird als Einmalzahlung geleistet. Sie wird von dem Gericht ausgezahlt, das über die Gewährung der Entschädigung entschieden hat. Die Zahlung erfolgt innerhalb eines Monats nach Wirksamwerden dieser Entscheidung.
Die Entschädigung wird anteilig gekürzt, wenn Sie durch Ihr Verhalten zu der Straftat beigetragen haben.
Sie erhalten keine Entschädigung, wenn Sie an der Straftat beteiligt waren oder bereit waren, die Folgen der Straftat auf sich zu nehmen.
Ihre finanzielle Situation ist für die Entschädigung unerheblich. Hauptzweck der Prüfung Ihres Antrags ist es, festzustellen, ob Ihnen vom Straftäter, von einer Sozialhilfeeinrichtung oder einer Versicherung eine Entschädigung gezahlt werden kann. Die Entschädigung wird gewährt, wenn das Gericht feststellt, dass Sie aus keiner der genannten Quellen eine Entschädigung erhalten werden.
Einzige Voraussetzung für die Gewährung der Entschädigung ist, dass Ihnen weder vom Straftäter noch von einer Sozialhilfeeinrichtung oder einer Versicherung eine Entschädigung gezahlt wird.
Sie müssen nachweisen, welche Kosten Ihnen im Zusammenhang mit der Straftat entstanden sind. Zur Geltendmachung von Einkommensausfällen sollten Sie ein Schriftstück vorlegen, aus dem die Höhe Ihres Einkommens hervorgeht. Kosten im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung oder Rehabilitation sowie Bestattungskosten sind nach Möglichkeit durch Rechnungen zu belegen. Liegen Ihnen keine Rechnungen vor, können Sie eine Zeugenbefragung oder die Bestellung von Gutachtern beantragen.
Ist Ihr Anspruch auf den von Ihnen geforderten Betrag nach Auffassung des Gerichts in Ihrem Fall nicht eindeutig nachweisbar, kann Ihnen das Gericht einen Betrag zusprechen, den es unter Berücksichtigung aller Umstände für angemessen erachtet.
Die Entschädigung darf 25 000 PLN (bzw. bei Tod des Opfers 60 000 PLN) nicht überschreiten. Es gibt keine Bestimmungen, die einen Mindestbetrag vorsehen.
Ja, Sie sollten den geforderten Betrag im Antragsformular angeben. Besondere Anweisungen gibt es nicht, einige Informationen können Sie aber dem Abschnitt „Wie wird die Entschädigung berechnet?“ entnehmen.
Das Gericht zieht Mittel von der Entschädigung ab, die Sie vom Straftäter, einer Sozialhilfeeinrichtung oder einer Versicherung zur Deckung von Bestattungskosten, Einkommensausfällen oder anderen Lebenshaltungskosten (z. B. Unterhaltszahlungen) oder von Kosten für die medizinische Behandlung und Rehabilitation erhalten haben.
Sie können vor der Prüfung Ihres Antrags die Auszahlung einer bestimmten Summe (einer Sicherheit) beantragen, damit Sie notwendige Ausgaben für eine medizinische Behandlung und Rehabilitation oder Bestattungskosten decken können. Diesen Antrag können Sie entweder vor Einreichung Ihres Entschädigungsantrags oder zusammen mit dem Entschädigungsantrag stellen.
Die Entschädigung wird im Regelfall als Einmalzahlung geleistet.
Sie sollten Ihrem Antrag folgende Unterlagen beifügen: eine Kopie der Anzeige der Straftat, Kopien der im Strafverfahren ergangenen Entscheidungen (z. B. einer Entscheidung über die Aussetzung des Strafverfahrens), Kopien ärztlicher Atteste oder von Sachverständigengutachten zum Nachweis des Gesundheitsschadens, Rechnungen und andere Unterlagen zur Bestätigung der im Antrag gemachten Angaben.
Bei Beantragung einer Entschädigung für den Tod eines Angehörigen sollten Sie die Sterbeurkunde sowie Unterlagen beifügen, aus denen Ihr Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen hervorgeht (z. B. eine Geburts- oder Heiratsurkunde). War der Verstorbene Ihr nichtehelicher Lebenspartner, sollten Sie eine für strafrechtliche Zwecke bindende Erklärung darüber beifügen, dass Sie zusammen gelebt haben.
Anträge auf Entschädigung sind vollständig von den Gerichtskosten befreit. Daher müssen Sie nicht für die im Zusammenhang mit der Einreichung oder Prüfung des Antrags entstehenden Kosten (z. B. Gebühren für Sachverständigengutachten) aufkommen.
In inländischen Fällen werden Entschädigungsanträge von dem an Ihrem Wohnort zuständigen Kreisgericht (sąd rejonowy) geprüft. Zumeist wird es das Kreisgericht in Ihrer Gemeinde oder das Ihrer Gemeinde nächstgelegene Kreisgericht sein.
In inländischen Fällen sollte der Antrag an die Anschrift des Gerichts geschickt werden, das den Fall prüft.
Das mit Ihrem Antrag befasste Gericht wird entscheiden, ob Sie bei der Verhandlung anwesend sein müssen. Das Gericht teilt Ihnen im Rahmen der Benachrichtigung vom Termin der Antragsprüfung mit, ob Ihre Anwesenheit erforderlich ist.
Für die Entscheidung über Entschädigungsansprüche gibt es keine Frist. Die Entscheidungsdauer hängt nicht nur von der Komplexität des Falles und den erforderlichen Nachweisen ab, sondern auch davon, wie viele andere Fälle die Entscheidungsbehörde gerade bearbeitet.
Sind Sie mit der Entscheidung des Gerichts nicht einverstanden, können Sie beim Bezirksgericht (sąd okręgowy) Rechtsmittel einlegen. Falls Sie vor Gericht nicht von einem Rechtsanwalt vertreten werden, werden Sie über die Möglichkeiten der Rechtsmitteleinlegung aufgeklärt.
Alle notwendigen Auskünfte zur Entschädigung erteilt der Staatsanwalt, der das Vorverfahren in der Strafsache führt, für die Sie eine Entschädigung verlangen. Er händigt Ihnen ein Antragsformular aus und erklärt Ihnen, wie es auszufüllen ist.
Grundlegende Informationen über Entschädigungen und das Antragsformular sind auf der Website des Justizministeriums erhältlich.
Ein Rechtsbeistand wird Personen zur Seite gestellt, die sich nachweislich keinen Rechtsanwalt leisten können. Bitte beachten Sie: Bei Beantragung einer Entschädigung wird Sie der Staatsanwalt unterstützen, der das Verfahren in der Strafsache führt, für die Sie Entschädigung verlangen.
In Polen gibt es den Fonds für Opferhilfe und Strafentlassenenhilfe (Fundusz Pomocy Pokrzywdzonym oraz Pomocy Postpenitencjarnej), der Mittel unter anderem zur Unterstützung der Opfer von Straftaten und ihrer Angehörigen sammelt und bereitstellt. Der Fonds wird vom Justizministerium verwaltet. Die Unterstützung ist so geregelt, dass der Fondsverwalter die aus seiner Sicht geeignetsten Organisationen im Rahmen einer offenen Ausschreibung auswählt und ihnen zweckgebundene Zuschüsse für Opferhilfemaßnahmen gewährt. In jedem Bezirk gibt es mindestens eine Opferhilfeeinrichtung.
Die Fonds werden zur Finanzierung rechtlicher, psychologischer und materieller Hilfe verwendet. Der Rechtsbeistand kann Sie bei Ihrem Antrag auf Entschädigung unterstützen.
Möchten Sie diese Hilfe in Anspruch nehmen, sollten Sie sich an eine nichtstaatliche Organisation wenden, die einen diesbezüglichen Zuschuss vom Justizministerium erhalten hat, und nachweisen, dass Sie Opfer einer Straftat geworden sind. Eine Liste der Organisationen mit entsprechenden Kontaktdaten finden Sie auf der Website des Justizministeriums im Abschnitt über Tätigkeiten/Unterstützung für Opfer von Straftaten/Unterstützung für Opfer von Straftaten und ihre Angehörigen – Liste von Einrichtungen und Organisationen (klicken Sie auf: działalność / pomoc pokrzywdzonym przestępstwem/pomoc pokrzywdzonym przestępstwem oraz osobom im najbliższym – lista podmiotów i organizacji).
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