Prüfung meines Antrags in diesem Land

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Für welche Art von Straftat kann ich eine Entschädigung erhalten?

Der Anspruch auf Entschädigung besteht für jede Art von Straftat, durch die Sie aufgrund vorsätzlicher, entweder als Straftat oder als Sexualstraftat oder Vergewaltigung gemäß Artikel 372 bis 376 des Strafgesetzbuchs eingestufter Handlungen eine Körperverletzung oder einen immateriellen Schaden erlitten haben.

Für welche Art von Verletzung kann ich eine Entschädigung erhalten?

- für Körperverletzungen/wirtschaftliche Verluste;

- für immaterielle Schäden.

Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich ein/e Angehörige/r eines infolge einer Straftat verstorbenen Opfers oder ihm gegenüber unterhaltsberechtigt bin? Welche Angehörigen oder Unterhaltsberechtigten können eine Entschädigung erhalten?

Angehörige oder Unterhaltsberechtigte eines verstorbenen Opfers, das infolge vorsätzlicher, als Straftat eingestufter Handlungen eine Körperverletzung mit Todesfolge erlitten hat, können beim Justizminister Entschädigung beantragen, wenn ihre Lebensqualität stark beeinträchtigt ist (seelisches Leiden durch den Verlust eines geliebten Menschen) und sie nicht aus anderer Quelle wirksam und angemessen entschädigt worden sind. Familienangehörige, Ehepartner, nicht verheiratete Lebenspartner, zivilrechtliche Partner oder dem Opfer besonders nahestehende Personen können eine Entschädigung erhalten, sofern ihnen ein wiedergutzumachender Schaden entstanden ist. Der Verwandtschaftsgrad spielt grundsätzlich keine Rolle, da nur die emotionale und materielle Bindung des Betroffenen an das unmittelbare Opfer berücksichtigt wird. In der Praxis werden nur Familienmitglieder – insbesondere die Kernfamilie – als mittelbare Opfer betrachtet. Als Kernfamilie gelten zwei verheiratete oder unverheiratete Erwachsene mit oder ohne Kinder.

Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich ein/e Angehörige/r eines überlebenden Opfers oder ihm gegenüber unterhaltsberechtigt bin? Welche Angehörigen oder Unterhaltsberechtigten können in diesem Fall eine Entschädigung erhalten?

Angehörige oder Unterhaltsberechtigte eines überlebenden Opfers, das infolge vorsätzlicher, als Straftat eingestufter Handlungen eine Körperverletzung mit der Folge einer dauerhaften Behinderung oder einer vollständigen mehr als einen Monat andauernden Arbeitsunfähigkeit erlitten hat, können beim Justizminister Entschädigung beantragen, wenn ihre Lebensqualität stark beeinträchtigt ist und sie nicht aus anderer Quelle wirksam und angemessen entschädigt worden sind.

Kann ich eine Entschädigung erhalten, wenn ich kein/e Staatsangehörige/r eines EU-Landes bin?

Der Entschädigungsanspruch besteht nur für Personen mit rechtmäßigem Wohnsitz in Luxemburg, für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europarats, die sich zum Tatzeitpunkt rechtmäßig in Luxemburg aufhielten, sowie für Personen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind. In anderen Fällen wird keine Entschädigung gewährt.

Kann ich eine Entschädigung von diesem Land erhalten, wenn ich in diesem Land meinen Wohnsitz habe oder seine Staatsangehörigkeit besitze, selbst wenn die Straftat in einem anderen EU-Land begangen wurde? Könnte ich stattdessen in diesem Land eine Entschädigung beantragen, und nicht in dem Land, in dem die Straftat begangen wurde? Falls ja, unter welchen Bedingungen?

Jede Person mit rechtmäßigem und gewöhnlichem Aufenthalt in Luxemburg, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat geworden ist, hat Anspruch auf Entschädigung aus dem luxemburgischen Staatshaushalt, sofern ihr in dem anderen Staat keine Entschädigung zusteht.

Nach dem Gesetz vom 12. März 1984 über die Entschädigung für gewisse Opfer von Körperschäden, die aus einer Straftat herrühren, gelten folgende Bedingungen:

  • Das Opfer muss entweder seinen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in Luxemburg haben oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europarats sein. Darüber hinaus muss sich das Opfer zum Tatzeitpunkt rechtmäßig in Luxemburg aufgehalten haben oder Opfer einer der in Artikel 382-1 des Strafgesetzbuchs genannten Straftaten geworden sein.
  • Der Schaden muss die Folge vorsätzlicher, als Straftat eingestufter Handlungen sein.
  • Es muss ein physischer und nicht nur ein materieller Schaden entstanden sein (so ist z. B. einfacher Diebstahl von der Entschädigung ausgeschlossen).
  • Der Schaden muss Ihre Lebensqualität erheblich beeinträchtigen, etwa aufgrund von Einkommensausfällen oder -einbußen, gestiegenen Kosten oder außergewöhnlichen finanziellen Belastungen, Arbeitsunfähigkeit, Verlust eines Schuljahres, einer körperlichen oder seelischen Beeinträchtigung, Entstellung oder körperlicher oder seelischer Leiden. Opfer der in den Artikeln 372 bis 376 des Strafgesetzbuchs genannten Straftaten sind vom Nachweis eines körperlichen oder seelischen Schadens befreit, da von einer entsprechenden Schädigung des Opfers ausgegangen wird.
  • Die staatliche Entschädigung steht Ihnen nur dann zu, wenn Sie aus keiner anderen Quelle wirksam und angemessen entschädigt werden können.

Muss ich die Straftat zuerst bei der Polizei anzeigen, um eine Entschädigung beanspruchen zu können?

Nein, das Opfer muss die Straftat nicht bei der Polizei zur Anzeige gebracht haben, um einen Entschädigungsanspruch geltend machen zu können.

Muss ich das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen oder des Strafverfahrens abwarten, bevor ich einen Antrag einreichen kann?

Nein, der Justizminister kann vor der Urteilsfindung im Strafverfahren über die Gewährung der Entschädigung entscheiden.

Muss ich zuerst den Straftäter auf Entschädigung verklagen – sofern dieser ermittelt wurde?

Wurde der Straftäter ermittelt und haben Sie ihn im Strafverfahren als Zivilpartei auf Schadensersatz verklagt, müssen Sie den Ausgang der Klage abwarten. Ist der Straftäter zahlungsunfähig, können Sie beim Justizminister einen Antrag auf Entschädigung stellen.

Der Justizminister kann später die vollständige oder teilweise Rückzahlung der Entschädigung oder des Vorschusses anordnen, die bzw. der Ihnen als Entschädigung oder Schadensersatz tatsächlich gezahlt wurde.

Habe ich Anspruch auf Entschädigung, auch wenn der Straftäter nicht ermittelt oder verurteilt wurde? Falls ja, welche Belege muss ich meinem Antrag beifügen?

Folgendes gilt, wenn der Straftäter nicht ermittelt wurde:

Wurde der Straftäter nicht ermittelt, können Sie beim Justizministerium Entschädigung beantragen. Der Antrag ist auf Französisch, Deutsch oder Luxemburgisch zu stellen und muss Angaben zum Datum, zum Ort und zur genauen Art der Handlungen beinhalten, die an Ihnen verübt wurden. Dem Antragsschreiben sind Belege für die verübten Handlungen und die Ihnen zugefügten Verletzungen beizufügen. Außerdem müssen Sie die in Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 1984 über die Entschädigung für gewisse Opfer von Körperschäden, die aus einer Straftat herrühren, genannten Bedingungen erfüllen.

Folgendes gilt, wenn der Straftäter nicht verurteilt wurde:

Voraussetzung für Ihren Entschädigungsanspruch ist, dass der Straftäter in einem rechtskräftigen Urteil für schuldig befunden wurde. Der Justizminister kann auf Grundlage eines Gutachtens der Opferkommission (Commission victime) die vollständige oder teilweise Rückzahlung der Entschädigung bzw. des Vorschusses anordnen. Der Minister kann dies auch tun, wenn ein Vorschuss gezahlt wurde und sich später herausstellt, dass die Entschädigung nicht gerechtfertigt war.

Muss ich für meinen Entschädigungsantrag eine bestimmte Frist einhalten?

Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren nach dem Tatzeitpunkt zu stellen. Wird der Täter strafrechtlich verfolgt, verlängert sich die Verjährungsfrist und endet zwei Jahre nach dem Datum der endgültigen Entscheidung des mit der Strafsache befassten Gerichts. Wird nach Inkrafttreten der strafrechtlichen Entscheidung auch über Ihren zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch entschieden, verlängert sich die Frist und endet zwei Jahre nach dem Datum, an dem die Gerichtsentscheidung über Ihren Schadensersatzanspruch rechtskräftig wird. Bei Minderjährigen beginnt die Verjährungsfrist allerdings erst mit Erreichen der Volljährigkeit, sofern die Handlungen strafrechtlich geahndet werden oder gemäß den Artikeln 372, 373, 375, 382‑1 und 382‑2, 400, 401bis, 402, 403 oder 405 des Strafgesetzbuchs als strafbar gelten.

Welche Schäden und Ausgaben fallen unter die Entschädigung?

Umfasst die Entschädigung beispielsweise:

a) für Opfer einer Straftat:

materielle (nicht-psychische) Schäden:

  • Kosten für die medizinische Behandlung der Verletzung (ambulante und stationäre medizinische Behandlung, Rehabilitation);
  • Mehrbedarf oder -kosten aufgrund der Verletzung (z. B. Pflege und Betreuung, vorübergehende und dauerhafte Behandlung, längerfristige Physiotherapie, Anpassung des Wohnraums, spezielle Hilfsmittel usw.);
  • dauerhafte Schäden (z. B. Invalidität oder andere bleibende Beeinträchtigungen);
  • Einkommensausfälle während und nach der medizinischen Behandlung (inkl. entgangenes Einkommen und Erwerbsunfähigkeit oder Kürzung von Leistungen usw.);
  • entgangene berufliche Möglichkeiten;
  • Ausgaben für Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Ereignis, das zu dem Schaden führte, z. B. die Anwalts- und sonstigen Kosten;
  • Entschädigung bei Diebstahl oder Beschädigung persönlicher Gegenstände

psychische (moralische) Schäden:

  • Schmerzen und Leid des Opfers

b) für berechtigte Personen oder Angehörige eines Opfers:

materielle (nicht-psychische) Schäden:

  • Bestattungskosten;
  • Kosten für die medizinische Behandlung (z. B. für die ambulante oder stationäre Behandlung eines Familienangehörigen Rehabilitation);
  • entgangener Unterhalt oder entgangene berufliche Möglichkeiten;

psychische Schäden:

  • Schmerzen oder Leid von Angehörigen oder Unterhaltsberechtigten/Entschädigung der Hinterbliebenen bei Tod des Opfers.

Wird die Entschädigung als Einmalzahlung oder in monatlichen Teilzahlungen geleistet?

Die Entschädigung wird als Pauschale und nicht als Rente ausgezahlt. Allerdings kann der Justizminister dem Antragsteller in hinreichend begründeten Fällen einen Vorschuss gewähren, solange der Antrag noch geprüft wird. Vergrößert sich der Schaden erheblich, nachdem bereits Entschädigung geleistet wurde, kann das Opfer zudem innerhalb von fünf Jahren nach Zahlung der Hauptentschädigung eine zusätzliche Entschädigung beantragen.

In welcher Weise könnten sich mein Verhalten bei der Straftat, meine Vorstrafen oder meine mangelnde Zusammenarbeit während des Entschädigungsverfahrens auf meine Chancen auf eine Entschädigung und/oder die Höhe einer Entschädigung auswirken?

Das Verhalten des Opfers zum Zeitpunkt der Handlungen kann Grund für eine Ablehnung oder Kürzung der Entschädigung sein.

Auf welche Weise könnte sich meine finanzielle Situation auf meine Chancen auf Entschädigung und/oder deren Höhe auswirken?

Jedes geschädigte Opfer, das die Bedingungen gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 1984 über die Entschädigung für gewisse Opfer von Körperschäden, die aus einer Straftat herrühren, erfüllt, kann unabhängig von seiner finanziellen Situation eine staatliche Entschädigung beantragen, sofern es nicht aus anderen Quellen eine wirksame und angemessene Entschädigung erhalten hat.

Könnten sich andere Kriterien auf meine Chancen auf Entschädigung und/oder deren Höhe auswirken?

Ihre Beziehung zum Straftäter kann Grund für eine Ablehnung oder Kürzung der Entschädigung sein.

Wie wird die Entschädigung berechnet?

Die Opferkommission erklärt in ihrem Gutachten, ob der Entschädigungsanspruch gerechtfertigt ist und in welcher Höhe Entschädigung geleistet werden sollte. Maßstab für die Entschädigungssumme ist insbesondere die Frage, inwieweit die Lebensqualität des Opfers beeinträchtigt worden ist. Anschließend entscheidet der Justizminister, ob eine Entschädigung gewährt wird, und legt die Entschädigungssumme fest.

Gibt es einen Mindest- und/oder Höchstbetrag?

Der Justizminister darf die Entschädigung nur bis zu einer jährlich durch eine großherzogliche Verordnung festgelegten Höchstgrenze gewähren. Im Jahr 2017 betrug die Höchstgrenze 63 000 EUR.

Muss ich den Betrag im Antragsformular angeben? Falls ja, wo finde ich Anweisungen zur Berechnung der Entschädigung oder zu anderen Aspekten?

In Luxemburg ist für Entschädigungsanträge kein bestimmtes Formular vorgesehen. Die Antragstellung erfolgt durch ein Schreiben, in dem der Tatzeitpunkt, der Ort und die genaue Art der fraglichen Handlungen angegeben und dem die erforderlichen Begleitunterlagen beigelegt werden.

Wird eine Entschädigung für mir entstandene Verluste aus anderen Quellen (aus einer Arbeitgeberversicherung oder privaten Versicherung) von der Entschädigung, die die Behörde/Stelle zahlt, abgezogen?

Es besteht nur dann Anspruch auf staatliche Entschädigung, wenn das Opfer nicht aus anderer Quelle, etwa durch den Straftäter, die Sozialversicherung oder eine Individualversicherung, wirksam und angemessen entschädigt werden kann. Die Opferkommission kann die aus anderen Quellen bezogenen Entschädigungsleistungen berücksichtigen.

Kann ich einen Vorschuss auf die Entschädigung erhalten? Falls ja, unter welchen Bedingungen?

Falls erforderlich, kann der Justizminister dem Antragsteller in hinreichend begründeten Fällen einen Vorschuss gewähren, solange der Antrag noch geprüft wird.

Kann ich eine ergänzende oder zusätzliche Entschädigung nach der Entscheidung in der Hauptsache erhalten (nachdem sich z. B. die Umstände geändert oder der Gesundheitszustand verschlechtert hat usw.)?

Vergrößert sich der Schaden erheblich, nachdem bereits Entschädigung gewährt wurde, kann eine zusätzliche Entschädigung beantragt werden. Anträge auf zusätzliche Entschädigung sind innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum einzureichen, an dem die Hauptentschädigung ausgezahlt wurde.

Der Höchstbetrag dieser zusätzlichen Entschädigung entspricht der Höchstgrenze von 63 000 EUR abzüglich der bereits zuvor gezahlten Entschädigungssumme.

Welche Begleitunterlagen sollte ich meinem Antrag beifügen?

Dem Antragsschreiben sind alle Belege für die verübten Handlungen und die Ihnen zugefügten Schädigungen beizufügen.

Nicht erschöpfende Liste:

  • Kopie der Anzeige (Polizeibericht) oder Nachweis des im Strafverfahren als Zivilpartei geltend gemachten Schadensersatzanspruchs;
  • Kopie des im Strafverfahren ergangenen Urteils;
  • Entscheidung über den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch;
  • Belege für die Verletzung: ärztliche Atteste mit Angabe der Art der Verletzungen, der Dauer der Arbeitsunfähigkeit und gegebenenfalls der Art der Folgewirkungen oder der dauerhaften Behinderung;
  • Kostenbelege für die medizinische Behandlung der Verletzung (ambulante und/oder stationäre medizinische Behandlung usw.);
  • Nachweis der Mitgliedschaft in einer Sozialversicherung;
  • Nachweis einer gegebenenfalls von der Sozialversicherung gezahlten Entschädigung;
  • Kopie des Versicherungsvertrags;
  • Nachweis einer gegebenenfalls von der Versicherungsgesellschaft gezahlten Entschädigung;
  • Nachweis des Einkommensausfalls während und nach der medizinischen Behandlung.

Fallen Verwaltungs- oder andere Gebühren bei der Einreichung und für die Bearbeitung des Antrags an?

Nein.

Welche Behörde entscheidet über Anträge auf Entschädigung (in nationalen Fällen)?

Justizministerium Luxemburg
13, rue Erasme
L-2934 Luxemburg

Tel.: (+352) 247 84527 / (+352) 247 84517
Fax: (+352) 26 68 48 61 / (+352) 22 52 96

E-Mail: info@mj.public.lu
Website: http://www.mj.public.lu/

Wohin muss ich meinen Antrag schicken (in nationalen Fällen)?

Justizministerium Luxemburg
13, rue Erasme
L-2934 Luxemburg

Tel.: (+352) 247 84527 / (+352) 247 84517
Fax: (+352) 26 68 48 61 / (+352) 22 52 96

E-Mail: info@mj.public.lu
Website: http://www.mj.public.lu/

Muss ich während des Verfahrens anwesend sein und/oder wenn über meinen Antrag entschieden wird?

Die Opferkommission ist verpflichtet, das Opfer anzuhören. Erscheint das Opfer zu dieser Anhörung, so nimmt die Kommission seine Darstellung der Handlungen und entstandenen Verletzung zur Kenntnis. Die Anhörung ist nicht öffentlich. Sie können einen Rechtsanwalt hinzuziehen.

Wie lange dauert es (etwa), bis eine Entscheidung über meinen Antrag auf Entschädigung durch eine Behörde ergeht?

Der Justizminister entscheidet binnen sechs Monaten nach Einreichung Ihres Entschädigungsantrags.

Wie kann ich Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen, wenn ich mit der Entscheidung der Behörde nicht einverstanden bin?

Ist das Opfer mit der Entscheidung des Justizministers in der Sache oder im Hinblick auf die zugesprochene Entschädigungssumme nicht einverstanden, kann es gerichtlich gegen den Staat – vertreten durch den Justizminister – vorgehen. Der Antragsteller kann die Beschwerde wahlweise beim Bezirksgericht (tribunal d’arrondissement) in Luxemburg oder in Diekirch einreichen.

Wo finde ich die erforderlichen Formulare und andere Informationen darüber, wie ich einen Antrag auf Entschädigung stellen kann?

Auskunft über das Verfahren der Antragstellung erteilt das

Justizministerium
13, rue Erasme
L-2934 Luxemburg

Tel.: (+352) 247 84527 / (+352) 247 84517
Fax: (+352) 26 68 48 61 / (+352) 22 52 96

E-Mail: info@mj.public.lu
Website: http://www.mj.public.lu/

Darüber hinaus bieten die juristische Beratungsstelle (Service d’Accueil et d’Information juridique) und die Hilfestelle für Opfer (Service d’aide aux victimes) des zentralen Sozialamts (Service central d’assistance sociale) Hilfe und Beratung bei der Antragstellung.

Gibt es eine spezielle Hotline oder eine Website, wo ich mich informieren kann?

Website:

http://www.mj.public.lu/services_citoyens/indemnisation/index.html

https://justice.public.lu/fr/aides-informations/assistance-sociale/scas-service-aide-victimes.html

Kann ich einen Rechtsbeistand (Unterstützung durch einen Rechtsanwalt) für die Ausarbeitung des Antrags erhalten?

Jeder, der nachweislich keine ausreichenden Einkünfte hat, hat unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen Anspruch auf einen kostenlosen Rechtsbeistand. In diesem Fall wird ein Rechtsanwalt bestellt, der die Person juristisch berät oder vor Gericht vertritt, und die Kosten hierfür trägt der Staat. Die Stellen für Rechtsauskünfte, Rechtsberatung und Mediation stehen jedem offen. Sie können sich an die juristische Beratungsstelle wenden, die kostenfrei Rechtsauskünfte erteilt.

Gibt es Opferhilfeorganisationen, die mich bei meinem Antrag auf Entschädigung unterstützen?

- Service d’aide aux victimes (Hilfestelle für Opfer), Service central d’assistance sociale (zentrales Sozialamt)
Bâtiment Plaza Liberty, Entrée A
12-18, rue Joseph Junck
L-1839 Luxemburg

Tel.: (+352) 47 58 21-627 / 628
Mobil: (+352) 621 32 65 95

E-Mail: scas-sav@justice.etat.lu

- Service d’Accueil et d’Information juridique (juristische Beratungsstelle):

in Luxemburg:
Cité judiciaire – Bâtiment BC,
L-2080 Luxemburg

Tel.: (+352) 22 18 46

in Diekirch:
Justice de Paix,
L-9211 Diekirch

Tel.: (+352) 80 23 15

in Esch-sur-Alzette:
Justice de Paix,
L-4239 Esch-sur-Alzette

Tel.: (+352) 54 15 52

Letzte Aktualisierung: 03/04/2019

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