Der Anspruch auf Entschädigung besteht für jede Art von Straftat, durch die Sie aufgrund vorsätzlicher, entweder als Straftat oder als Sexualstraftat oder Vergewaltigung gemäß Artikel 372 bis 376 des Strafgesetzbuchs eingestufter Handlungen eine Körperverletzung oder einen immateriellen Schaden erlitten haben.
- für Körperverletzungen/wirtschaftliche Verluste;
- für immaterielle Schäden.
Angehörige oder Unterhaltsberechtigte eines verstorbenen Opfers, das infolge vorsätzlicher, als Straftat eingestufter Handlungen eine Körperverletzung mit Todesfolge erlitten hat, können beim Justizminister Entschädigung beantragen, wenn ihre Lebensqualität stark beeinträchtigt ist (seelisches Leiden durch den Verlust eines geliebten Menschen) und sie nicht aus anderer Quelle wirksam und angemessen entschädigt worden sind. Familienangehörige, Ehepartner, nicht verheiratete Lebenspartner, zivilrechtliche Partner oder dem Opfer besonders nahestehende Personen können eine Entschädigung erhalten, sofern ihnen ein wiedergutzumachender Schaden entstanden ist. Der Verwandtschaftsgrad spielt grundsätzlich keine Rolle, da nur die emotionale und materielle Bindung des Betroffenen an das unmittelbare Opfer berücksichtigt wird. In der Praxis werden nur Familienmitglieder – insbesondere die Kernfamilie – als mittelbare Opfer betrachtet. Als Kernfamilie gelten zwei verheiratete oder unverheiratete Erwachsene mit oder ohne Kinder.
Angehörige oder Unterhaltsberechtigte eines überlebenden Opfers, das infolge vorsätzlicher, als Straftat eingestufter Handlungen eine Körperverletzung mit der Folge einer dauerhaften Behinderung oder einer vollständigen mehr als einen Monat andauernden Arbeitsunfähigkeit erlitten hat, können beim Justizminister Entschädigung beantragen, wenn ihre Lebensqualität stark beeinträchtigt ist und sie nicht aus anderer Quelle wirksam und angemessen entschädigt worden sind.
Der Entschädigungsanspruch besteht nur für Personen mit rechtmäßigem Wohnsitz in Luxemburg, für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europarats, die sich zum Tatzeitpunkt rechtmäßig in Luxemburg aufhielten, sowie für Personen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind. In anderen Fällen wird keine Entschädigung gewährt.
Jede Person mit rechtmäßigem und gewöhnlichem Aufenthalt in Luxemburg, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat geworden ist, hat Anspruch auf Entschädigung aus dem luxemburgischen Staatshaushalt, sofern ihr in dem anderen Staat keine Entschädigung zusteht.
Nach dem Gesetz vom 12. März 1984 über die Entschädigung für gewisse Opfer von Körperschäden, die aus einer Straftat herrühren, gelten folgende Bedingungen:
Nein, das Opfer muss die Straftat nicht bei der Polizei zur Anzeige gebracht haben, um einen Entschädigungsanspruch geltend machen zu können.
Nein, der Justizminister kann vor der Urteilsfindung im Strafverfahren über die Gewährung der Entschädigung entscheiden.
Wurde der Straftäter ermittelt und haben Sie ihn im Strafverfahren als Zivilpartei auf Schadensersatz verklagt, müssen Sie den Ausgang der Klage abwarten. Ist der Straftäter zahlungsunfähig, können Sie beim Justizminister einen Antrag auf Entschädigung stellen.
Der Justizminister kann später die vollständige oder teilweise Rückzahlung der Entschädigung oder des Vorschusses anordnen, die bzw. der Ihnen als Entschädigung oder Schadensersatz tatsächlich gezahlt wurde.
Folgendes gilt, wenn der Straftäter nicht ermittelt wurde:
Wurde der Straftäter nicht ermittelt, können Sie beim Justizministerium Entschädigung beantragen. Der Antrag ist auf Französisch, Deutsch oder Luxemburgisch zu stellen und muss Angaben zum Datum, zum Ort und zur genauen Art der Handlungen beinhalten, die an Ihnen verübt wurden. Dem Antragsschreiben sind Belege für die verübten Handlungen und die Ihnen zugefügten Verletzungen beizufügen. Außerdem müssen Sie die in Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 1984 über die Entschädigung für gewisse Opfer von Körperschäden, die aus einer Straftat herrühren, genannten Bedingungen erfüllen.
Folgendes gilt, wenn der Straftäter nicht verurteilt wurde:
Voraussetzung für Ihren Entschädigungsanspruch ist, dass der Straftäter in einem rechtskräftigen Urteil für schuldig befunden wurde. Der Justizminister kann auf Grundlage eines Gutachtens der Opferkommission (Commission victime) die vollständige oder teilweise Rückzahlung der Entschädigung bzw. des Vorschusses anordnen. Der Minister kann dies auch tun, wenn ein Vorschuss gezahlt wurde und sich später herausstellt, dass die Entschädigung nicht gerechtfertigt war.
Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren nach dem Tatzeitpunkt zu stellen. Wird der Täter strafrechtlich verfolgt, verlängert sich die Verjährungsfrist und endet zwei Jahre nach dem Datum der endgültigen Entscheidung des mit der Strafsache befassten Gerichts. Wird nach Inkrafttreten der strafrechtlichen Entscheidung auch über Ihren zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch entschieden, verlängert sich die Frist und endet zwei Jahre nach dem Datum, an dem die Gerichtsentscheidung über Ihren Schadensersatzanspruch rechtskräftig wird. Bei Minderjährigen beginnt die Verjährungsfrist allerdings erst mit Erreichen der Volljährigkeit, sofern die Handlungen strafrechtlich geahndet werden oder gemäß den Artikeln 372, 373, 375, 382‑1 und 382‑2, 400, 401bis, 402, 403 oder 405 des Strafgesetzbuchs als strafbar gelten.
Umfasst die Entschädigung beispielsweise:
a) für Opfer einer Straftat:
materielle (nicht-psychische) Schäden:
psychische (moralische) Schäden:
b) für berechtigte Personen oder Angehörige eines Opfers:
materielle (nicht-psychische) Schäden:
psychische Schäden:
Die Entschädigung wird als Pauschale und nicht als Rente ausgezahlt. Allerdings kann der Justizminister dem Antragsteller in hinreichend begründeten Fällen einen Vorschuss gewähren, solange der Antrag noch geprüft wird. Vergrößert sich der Schaden erheblich, nachdem bereits Entschädigung geleistet wurde, kann das Opfer zudem innerhalb von fünf Jahren nach Zahlung der Hauptentschädigung eine zusätzliche Entschädigung beantragen.
Das Verhalten des Opfers zum Zeitpunkt der Handlungen kann Grund für eine Ablehnung oder Kürzung der Entschädigung sein.
Jedes geschädigte Opfer, das die Bedingungen gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 1984 über die Entschädigung für gewisse Opfer von Körperschäden, die aus einer Straftat herrühren, erfüllt, kann unabhängig von seiner finanziellen Situation eine staatliche Entschädigung beantragen, sofern es nicht aus anderen Quellen eine wirksame und angemessene Entschädigung erhalten hat.
Ihre Beziehung zum Straftäter kann Grund für eine Ablehnung oder Kürzung der Entschädigung sein.
Die Opferkommission erklärt in ihrem Gutachten, ob der Entschädigungsanspruch gerechtfertigt ist und in welcher Höhe Entschädigung geleistet werden sollte. Maßstab für die Entschädigungssumme ist insbesondere die Frage, inwieweit die Lebensqualität des Opfers beeinträchtigt worden ist. Anschließend entscheidet der Justizminister, ob eine Entschädigung gewährt wird, und legt die Entschädigungssumme fest.
Der Justizminister darf die Entschädigung nur bis zu einer jährlich durch eine großherzogliche Verordnung festgelegten Höchstgrenze gewähren. Im Jahr 2017 betrug die Höchstgrenze 63 000 EUR.
In Luxemburg ist für Entschädigungsanträge kein bestimmtes Formular vorgesehen. Die Antragstellung erfolgt durch ein Schreiben, in dem der Tatzeitpunkt, der Ort und die genaue Art der fraglichen Handlungen angegeben und dem die erforderlichen Begleitunterlagen beigelegt werden.
Es besteht nur dann Anspruch auf staatliche Entschädigung, wenn das Opfer nicht aus anderer Quelle, etwa durch den Straftäter, die Sozialversicherung oder eine Individualversicherung, wirksam und angemessen entschädigt werden kann. Die Opferkommission kann die aus anderen Quellen bezogenen Entschädigungsleistungen berücksichtigen.
Falls erforderlich, kann der Justizminister dem Antragsteller in hinreichend begründeten Fällen einen Vorschuss gewähren, solange der Antrag noch geprüft wird.
Vergrößert sich der Schaden erheblich, nachdem bereits Entschädigung gewährt wurde, kann eine zusätzliche Entschädigung beantragt werden. Anträge auf zusätzliche Entschädigung sind innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum einzureichen, an dem die Hauptentschädigung ausgezahlt wurde.
Der Höchstbetrag dieser zusätzlichen Entschädigung entspricht der Höchstgrenze von 63 000 EUR abzüglich der bereits zuvor gezahlten Entschädigungssumme.
Dem Antragsschreiben sind alle Belege für die verübten Handlungen und die Ihnen zugefügten Schädigungen beizufügen.
Nicht erschöpfende Liste:
Nein.
Justizministerium Luxemburg
13, rue Erasme
L-2934 Luxemburg
Tel.: (+352) 247 84527 / (+352) 247 84517
Fax: (+352) 26 68 48 61 / (+352) 22 52 96
E-Mail: info@mj.public.lu
Website: http://www.mj.public.lu/
Justizministerium Luxemburg
13, rue Erasme
L-2934 Luxemburg
Tel.: (+352) 247 84527 / (+352) 247 84517
Fax: (+352) 26 68 48 61 / (+352) 22 52 96
E-Mail: info@mj.public.lu
Website: http://www.mj.public.lu/
Die Opferkommission ist verpflichtet, das Opfer anzuhören. Erscheint das Opfer zu dieser Anhörung, so nimmt die Kommission seine Darstellung der Handlungen und entstandenen Verletzung zur Kenntnis. Die Anhörung ist nicht öffentlich. Sie können einen Rechtsanwalt hinzuziehen.
Der Justizminister entscheidet binnen sechs Monaten nach Einreichung Ihres Entschädigungsantrags.
Ist das Opfer mit der Entscheidung des Justizministers in der Sache oder im Hinblick auf die zugesprochene Entschädigungssumme nicht einverstanden, kann es gerichtlich gegen den Staat – vertreten durch den Justizminister – vorgehen. Der Antragsteller kann die Beschwerde wahlweise beim Bezirksgericht (tribunal d’arrondissement) in Luxemburg oder in Diekirch einreichen.
Auskunft über das Verfahren der Antragstellung erteilt das
Justizministerium
13, rue Erasme
L-2934 Luxemburg
Tel.: (+352) 247 84527 / (+352) 247 84517
Fax: (+352) 26 68 48 61 / (+352) 22 52 96
E-Mail: info@mj.public.lu
Website: http://www.mj.public.lu/
Darüber hinaus bieten die juristische Beratungsstelle (Service d’Accueil et d’Information juridique) und die Hilfestelle für Opfer (Service d’aide aux victimes) des zentralen Sozialamts (Service central d’assistance sociale) Hilfe und Beratung bei der Antragstellung.
Website:
http://www.mj.public.lu/services_citoyens/indemnisation/index.html
https://justice.public.lu/fr/aides-informations/assistance-sociale/scas-service-aide-victimes.html
Jeder, der nachweislich keine ausreichenden Einkünfte hat, hat unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen Anspruch auf einen kostenlosen Rechtsbeistand. In diesem Fall wird ein Rechtsanwalt bestellt, der die Person juristisch berät oder vor Gericht vertritt, und die Kosten hierfür trägt der Staat. Die Stellen für Rechtsauskünfte, Rechtsberatung und Mediation stehen jedem offen. Sie können sich an die juristische Beratungsstelle wenden, die kostenfrei Rechtsauskünfte erteilt.
- Service d’aide aux victimes (Hilfestelle für Opfer), Service central d’assistance sociale (zentrales Sozialamt)
Bâtiment Plaza Liberty, Entrée A
12-18, rue Joseph Junck
L-1839 Luxemburg
Tel.: (+352) 47 58 21-627 / 628
Mobil: (+352) 621 32 65 95
E-Mail: scas-sav@justice.etat.lu
- Service d’Accueil et d’Information juridique (juristische Beratungsstelle):
in Luxemburg:
Cité judiciaire – Bâtiment BC,
L-2080 Luxemburg
Tel.: (+352) 22 18 46
in Diekirch:
Justice de Paix,
L-9211 Diekirch
Tel.: (+352) 80 23 15
in Esch-sur-Alzette:
Justice de Paix,
L-4239 Esch-sur-Alzette
Tel.: (+352) 54 15 52
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