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Das Opfer hat Anspruch auf staatliche Entschädigung, wenn eine Person durch eine vorsätzliche Straftat zu Tode gekommen ist oder eine mittelschwere bis schwere persönliche Schädigung erlitten hat, in Fällen unzüchtiger oder sexueller Übergriffe, in Fällen von Menschenhandel sowie bei Infizierung mit dem humanen Immunschwächevirus oder mit Hepatitis B oder C.
Eine staatliche Entschädigung ist für immaterielle Schäden, physische Leiden und Vermögensschäden möglich, wenn diese Ihnen infolge einer vorsätzlich begangenen Straftat entstanden sind.
Ist eine Person infolge einer Straftat verstorben, können die Angehörigen des/der Verstorbenen – Verlobte/r, Ehepartner/in, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel, Geschwister oder Personen, mit dem er/sie gemeinsam in einem Haushalt lebte (ausgenommen bei geteilter Haushaltsführung) – im Strafverfahren als Opfer auftreten.
Der Anspruch auf staatliche Entschädigung besteht, wenn eine Person infolge einer Straftat verstorben ist, wenn das Opfer verstirbt, bevor staatliche Entschädigung beantragt wurde, oder wenn das Opfer den Antrag vor seinem Tod zwar gestellt, die Leistung aber noch nicht bezogen hat. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Sie bei der verfahrensleitenden Stelle (Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht) Ihre Anerkennung als Opfer im zugehörigen Strafverfahren beantragen.
Angehörige oder Unterhaltsberechtigte des Opfers haben keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn das Opfer die Straftat überlebt hat. In diesem Fall steht die staatliche Entschädigung nur dem Opfer selbst zu.
Sie können auch dann eine Entschädigung erhalten, wenn Sie kein/e Staatsangehörige/r eines EU-Landes sind.
Wurde die Straftat in einem anderen EU-Mitgliedstaat begangen, können Sie entweder direkt oder über das Amt für Beratung und Prozesskostenhilfe (Juridiskās palīdzības administrācija) bei dem Mitgliedstaat, in dem die Straftat begangen wurde, eine Entschädigung beantragen.
Ja, Sie müssen die Straftat bei der Polizei zur Anzeige bringen.
Bevor Sie eine staatliche Entschädigung beantragen können, muss ein Strafverfahren eingeleitet worden sein, in dem Sie durch eine Entscheidung der verfahrensleitenden Stelle (Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht) als Opfer anerkannt worden sind.
Sie brauchen nicht die endgültige Entscheidung der verfahrensleitenden Stelle (Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht) abzuwarten, um staatliche Entschädigung beantragen zu können.
Damit das Amt für Beratung und Prozesskostenhilfe über die Gewährung oder Ablehnung der staatlichen Entschädigung entscheiden kann, werden von der verfahrensleitenden Stelle (Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht) folgende Auskünfte benötigt:
Sie sind nicht verpflichtet, den Straftäter zuerst auf Entschädigung zu verklagen. Die staatliche Entschädigung berührt nicht das Recht des Opfers, seinen Entschädigungsanspruch im Strafverfahren geltend zu machen und zu diesem Zweck zu einem beliebigen Zeitpunkt des Verfahrens bis zur Einleitung der Untersuchung des Falles durch das erstinstanzliche Gericht einen Antrag auf Schadensersatz zu stellen. Gleiches gilt für das Recht des Opfers, seinen Anspruch durch eine Klage vor einem Zivilgericht geltend zu machen, wenn es der Ansicht ist, nicht vollständig entschädigt worden zu sein.
Sie haben auch dann Anspruch auf staatliche Entschädigung, wenn der Straftäter und seine Komplizen nicht ermittelt oder nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurden.
In diesem Fall sollten Sie Ihrem Entschädigungsantrag eine entsprechende Bescheinigung der verfahrensleitenden Stelle (Polizei) mit den erforderlichen Angaben beifügen.
Der Antrag auf staatliche Entschädigung ist beim Amt für Beratung und Prozesskostenhilfe binnen eines Jahres ab dem Datum einzureichen, an dem Sie als Opfer anerkannt wurden oder Ihnen Sachverhalte bekannt wurden, die einen solchen Anspruch begründen.
Unter die Entschädigung fallen immaterielle Schäden, physische Leiden und Vermögensschäden, die Ihnen infolge einer Straftat entstanden sind. Dabei wird nicht nach der Art der Schäden unterschieden. Die Summe der staatlichen Entschädigung ist imGesetz über die staatliche Opferentschädigung (Likums par valsts kompensāciju cietušajiem) geregelt und wird auf Grundlage der durch die Straftat verursachten Folgen bemessen.
Die staatliche Entschädigung wird als Einmalzahlung geleistet. Der Betrag wird auf das im Antrag angegebene Bankkonto überwiesen.
Die Einstufung des Tatbestands kann sich auf die Höhe der staatlichen Entschädigung auswirken, etwa wenn die Straftat im Affekt, unter Überschreitung der zulässigen Notwehr oder der zulässigen Haftbedingungen begangen wurde. Je nach Fall kann der Entschädigungsbetrag unter Berücksichtigung der Folgen der Straftat um 50 % herabgesetzt werden.
Erhält das Amt für Beratung und Prozesskostenhilfe die von ihm angeforderten Informationen nicht binnen 15 Tagen, kann es die Auszahlung der staatlichen Entschädigung verweigern. In diesem Fall steht es Ihnen ungeachtet der ablehnenden Entscheidung über die staatliche Entschädigung frei, beim Amt für Beratung und Prozesskostenhilfe erneut nach den entsprechenden Verfahrensvorschriften eine Entschädigung zu beantragen.Ihre finanzielle Situation wirkt sich nicht auf Ihren Anspruch auf staatliche Entschädigung und/oder deren Höhe aus.
Haben Sie vom Straftäter oder einer an seiner Statt handelnden Person eine Entschädigung für den durch die Straftat verursachten Schaden erhalten, wird die bereits erhaltene Entschädigung von der staatlichen Entschädigungssumme abgezogen.
Im Gesetz über die staatliche Opferentschädigung sind weitere Kriterien festgelegt, die sich unter Umständen auf Ihren Anspruch auf Entschädigung und/oder deren Höhe auswirken. Dazu gehören folgende Sachverhalte:
Der Höchstbetrag der staatlichen Entschädigung für ein einzelnes Opfer einer Straftat entspricht dem Fünffachen des in der Republik Lettland geltenden monatlichen Mindestlohns. Die Berechnung der Entschädigungssumme erfolgt auf Grundlage des monatlichen Mindestlohns, der zum Zeitpunkt der Anerkennung der Person als Opfer galt.
Die Entschädigung wird wie folgt geleistet:
Der Höchstbetrag der staatlichen Entschädigung entspricht dem Fünffachen des in der Republik Lettland geltenden monatlichen Mindestlohns, und der Mindestbetrag entspricht 50% dieses Höchstbetrags. Bei Änderung des Mindestlohns ändert sich auch die Höhe der staatlichen Entschädigung.
Der Betrag muss nicht im Antrag auf staatliche Entschädigung angegeben werden, weil die Entschädigungssumme im Gesetz über die staatliche Opferentschädigung festgelegt ist.
Entschädigungsleistungen, die Sie aus anderen Quellen beziehen (zum Beispiel aus einer betrieblichen oder privaten Versicherung), werden nicht von der staatlichen Entschädigungssumme abgezogen.
Ein Vorschuss auf die staatliche Entschädigung wird nicht gewährt.
Falls nach Auszahlung der staatlichen Entschädigung später im endgültigen Urteil festgestellt wird, dass Ihnen infolge der Straftat ein größerer Schaden entstanden ist, können Sie die Differenz zwischen der bereits gezahlten Entschädigungssumme und dem Ihnen zustehenden Betrag erhalten.
Ist das Strafverfahren zum Zeitpunkt der Antragstellung noch anhängig, sollten Sie Ihrem Antrag auf staatliche Entschädigung eine Bescheinigung der verfahrensleitenden Stelle (Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht) beifügen, aus der Folgendes hervorgeht:
Bei Beantragung der staatlichen Entschädigung nach Abschluss des Strafverfahrens sollten Sie, wenn der im endgültigen Urteil angeordnete Schadensersatz nicht oder nur teilweise geleistet wurde, Ihrem Entschädigungsantrag das endgültige Urteil der verfahrensleitenden Stelle sowie den Vollstreckungstitel beifügen.
Die Bearbeitung von Anträgen auf staatliche Entschädigung ist kostenfrei.
Das Amt für Beratung und Prozesskostenhilfe entscheidet über die Gewährung oder Ablehnung der staatlichen Entschädigung.
Der Antrag auf staatliche Entschädigung ist an das Amt für Beratung und Prozesskostenhilfe zu richten: Juridiskās palīdzības administrācija, Pils laukums 4, Rīga, LV-1050.
Für die Prüfung Ihres Antrags auf staatliche Entschädigung und die Entscheidung über ihre Gewährung oder Ablehnung ist Ihre Anwesenheit nicht erforderlich.
Das Amt für Beratung und Prozesskostenhilfe entscheidet binnen eines Monats nach Eingang des Entschädigungsantrags über die Gewährung oder Ablehnung der staatlichen Entschädigung und stellt die Entscheidung an die im Entschädigungsantrag angegebene Anschrift zu.
Sollte das Amt für Beratung und Prozesskostenhilfe weitere Informationen von Ihnen oder der verfahrensleitenden Stelle (Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht) benötigen, wird die Entscheidungsfrist ausgesetzt, bis alle angeforderten Informationen vorliegen.
Sie haben die Möglichkeit, die Entscheidung des Amts für Beratung und Prozesskostenhilfe über die Gewährung oder Ablehnung der staatlichen Entschädigung binnen eines Monats nach ihrem Inkrafttreten anzufechten. Dazu ist ein entsprechender Antrag beim Amt für Beratung und Prozesskostenhilfe zu stellen, der von diesem an das Justizministerium weitergeleitet wird.
Das Formular für den Antrag auf staatliche Entschädigung und Hilfestellungen zum Ausfüllen des Formulars sind bei folgenden Stellen erhältlich:
Die gebührenfreie „Hotline für Opfer von Straftaten“ ist täglich zwischen 7.00 und 22.00 Uhr unter der Telefonnummer 116006 erreichbar. Sie bietet:
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Website https://www.cietusajiem.lv/en/.
Für die Ausarbeitung des Antrags auf staatliche Entschädigung brauchen Sie keinen Rechtsbeistand. Das Amt für Beratung und Prozesskostenhilfe leistet die für die Beantragung der staatlichen Entschädigung erforderliche Unterstützung.
Der Verein „Skalbes“ betreibt unter der Telefonnummer 116006 eine kostenlose „Hotline für Opfer von Straftaten“ (täglich zwischen 7.00 und 22.00 Uhr erreichbar). Die Hotline bietet emotionale und psychologische Unterstützung für Opfer von Straftaten und erteilt Auskunft über deren Verfahrensrechte (zum Beispiel über deren Rechte in Strafverfahren, über Schadensersatzansprüche, die staatliche Entschädigung usw.) sowie über die verfügbaren Dienste und Opferhilfestellen.
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