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Eine staatliche Entschädigung kann für alle vorsätzlich unter Anwendung von Gewalt gegen Personen begangene Straftaten sowie in jedem Fall für die rechtswidrige Vermittlung und Ausbeutung von Arbeitskräften gemäß Artikel 603-bis des Strafgesetzbuchs eine beantragt werden. Davon ausgenommen sind tätliche Angriffe (percosse) und Fälle von Körperverletzung (lesioni) im Sinne der Artikel 581 und 582 des Strafgesetzbuchs, sofern nicht erschwerende Umstände gemäß Artikel 583 vorliegen (d. h. wenn die Straftat die ausdrücklich genannten besonders schwerwiegenden Folgen hat).
Die Entschädigung wird nur für die Kosten der medizinischen Versorgung und Pflege geleistet. Eine Ausnahme bilden Fälle sexueller Gewalt und Tötungsdelikte, für die eine per Ministerdekret festgesetzte pauschale Entschädigung gilt, und zwar auch dann, wenn keine Kosten für die medizinische Versorgung und Pflege entstanden sind.
Anspruch auf Entschädigung haben das Opfer, oder im Falle des Todes des Opfers dessen Kinder, sowie der mit dem Opfer zusammenlebende und nicht gesetzlich geschiedene Ehe- oder Lebenspartner. Der Anteil der Berechtigten an der Entschädigung richtet sich nach dem jeweiligen Erbteil. Falls es keine solchen Erben gibt, haben die Verwandten des Opfers in aufsteigender Linie Anspruch auf Entschädigung, sofern das Opfer ihnen gegenüber zum Tatzeitpunkt unterhaltspflichtig war.
In folgenden Fällen gilt ein eingeschränkter Entschädigungsanspruch:
Die Familienangehörigen eines überlebenden Opfers können direkt gegen den Straftäter Ansprüche wegen der indirekten (immateriellen) Schäden geltend machen, die sie infolge des ihrem Angehörigen zugefügten Schadens erlitten haben (Artikel 2043 und 2059 des Zivilgesetzbuchs). In diesem Fall sieht das geltende Recht jedoch keine staatlichen Entschädigungsleistungen vor (Gesetz Nr. 122/2016 in der durch das Gesetz Nr. 167/2017 geänderten Fassung). Nach den Rechtsvorschriften über die Opfer von Gewalttaten sind diese Personen nur als Hinterbliebene eines unmittelbar infolge der Straftat verstorbenen Opfers anspruchsberechtigt.
Die Entschädigung steht Antragstellern mit Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat und Antragstellern mit Wohnsitz in Italien zu.
Das Opfer kann bei den italienischen Entscheidungsbehörden in Italien eine Entschädigung beantragen, sofern die Straftat in Italien begangen wurde.
Nein. Allerdings ist der Antrag binnen 60 Tagen nach einer Entscheidung über die Feststellung der unbekannten Täterschaft (decisione che ha definito il giudizio per essere ignoto l'autore del reato) oder nach der letzten Handlung eines erfolglosen Vollstreckungsverfahrens oder nach dem Datum, an dem eine Verurteilung rechtskräftig wird, einzureichen.
Siehe oben:
Der Antrag ist binnen 60 Tagen nach einer Entscheidung über die Feststellung der unbekannten Täterschaft oder nach der letzten Handlung eines erfolglosen Vollstreckungsverfahrens oder nach dem Datum, an dem eine Verurteilung rechtskräftig wird, einzureichen.
Wie oben dargelegt, sind dem Entschädigungsantrag Belege dafür beizufügen, dass ein Schadenersatzverfahren gegen einen Straftäter gescheitert ist, dass die letzte Handlung eines Vollstreckungsverfahrens erfolglos geblieben ist oder dass die strafrechtliche Verurteilung rechtskräftig geworden ist.
Dem Entschädigungsantrag ist die Kopie der Verurteilung wegen einer der gesetzlich vorgesehenen Straftaten oder die Kopie der Entscheidung über die Feststellung der unbekannten Täterschaft beizufügen.
Wie oben dargelegt, ist der Antrag binnen 60 Tagen nach einer Entscheidung über die Feststellung der unbekannten Täterschaft oder nach der letzten Handlung eines erfolglosen Vollstreckungsverfahrens oder nach dem Datum, an dem eine Verurteilung rechtskräftig wird, einzureichen.
Umfasst die Entschädigung beispielsweise:
- materielle (nicht-psychische) Schäden:
- psychische (moralische) Schäden:
- materielle (nicht-psychische) Schäden:
- psychische Schäden:
Die Entschädigung wird zur Deckung der Kosten für die medizinische Versorgung und Pflege geleistet (sofern nicht in anderen Rechtsvorschriften für bestimmte Straftaten günstigere Regelungen vorgesehen sind). Eine Ausnahme bilden Fälle sexueller Gewalt und Tötungsdelikte, für die eine per Ministerdekret festgesetzte pauschale Entschädigung gilt, und zwar auch dann, wenn keine Kosten für die medizinische Versorgung und Pflege entstanden sind.
Im Allgemeinen wird die Entschädigung als Einmalzahlung geleistet. Die Auszahlung erfolgt durch den vom Innenministerium verwalteten Umlauffonds für die Unterstützung der Opfer von mafiösen Straftaten, Erpressung, Wucher und vorsätzlichen Gewalttaten (Fondo di rotazione per la solidarieta' alle vittime dei reati di tipo mafioso, delle richieste estorsive, dell'usura e dei reati intenzionali violenti), wobei der gezahlte Betrag die im laufenden Jahr verfügbaren Finanzmittel nicht überschreiten darf.
Sollten die verfügbaren Finanzmittel in einem bestimmten Jahr nicht ausreichen, können die Entschädigungsberechtigten ohne Zusatzkosten, Zinsen oder eine Neubewertung in diesem Jahr einen Teilbetrag und in den Folgejahren den Restbetrag aus dem Fonds beziehen.
Die Entschädigung wird unter folgenden Bedingungen geleistet: Das Opfer darf keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Mitschuld an der Straftat oder anderen damit verbundenen Straftaten tragen; das Opfer darf zuvor nicht wegen einer der in Artikel 407 Absatz 2 Buchstabe a der Strafprozessordnung genannten Straftaten (mutwillige Zerstörung, Plünderung und Massenmord, Beteiligung an einem Bürgerkrieg, mafiöse Verschwörung, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Mord, Raub, Erpressung, Entführung, Terrorismus, subversive Verschwörung, bewaffnete Verschwörung, Sprengstoffbesitz, Schutzgelderpressung, Drogenbesitz, Versklavung, Kinderprostitution und -pornografie, Menschenhandel, Sklaverei, sexuelle Gewalt, sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, sexueller Übergriff in einer Gruppe) oder wegen Straftaten unter Verstoß gegen die Rechtsvorschriften über die Bekämpfung der Einkommen- und Mehrwertsteuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt worden sein; zum Zeitpunkt der Antragstellung darf wegen einer der genannten Straftaten kein Strafverfahren gegen das Opfer anhängig sein.
Das Einkommen des Opfers hat keine Auswirkungen auf seinen Entschädigungsanspruch.
Die Entschädigung wird unter der Bedingung geleistet, dass das Opfer nicht bereits aus anderer privater oder öffentlicher Quelle wegen derselben Straftat Zahlungen von mehr als 5000 EUR erhalten hat.
Die Entschädigung entspricht den entstandenen Kosten, vorbehaltlich der im einschlägigen Gesetz festgelegten Einschränkungen und der im Ministerdekret zur Umsetzung des entsprechenden Gesetzes festgesetzten Beträge.
Das am 31. August 2017 vom Innenministerium (gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 122 vom 7. Juli 2016) erlassene Dekret besagt Folgendes:
Im Antrag sind die Gesamtkosten für die medizinische Versorgung und Pflege anzugeben und zu belegen.
Die Entschädigung wird unter der Bedingung geleistet, dass das Opfer nicht bereits aus anderer privater oder öffentlicher Quelle wegen derselben Straftat Zahlungen von mehr als 5000 EUR erhalten hat.
Nein.
Nein, allerdings können Sie unter Umständen Folgeanträge stellen, wenn weitere medizinische Kosten anfallen. Die Entscheidungsbehörde prüft, ob diese Kosten erstattungsfähig sind.
Der Entschädigungsantrag ist von dem Betroffenen selbst oder, wenn das Opfer der Straftat verstorben ist, von den anderen Berechtigten zu stellen und entweder persönlich oder mittels Spezialvollmacht (a mezzo di procuratore speciale) einzureichen. Damit ein Antrag zugelassen werden kann, sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) Die Kopie der Verurteilung wegen einer der in Artikel 11 aufgeführten Straftaten oder die Kopie der Entscheidung über die Feststellung der unbekannten Täterschaft;
b) Belege für ein erfolglos gegen den Straftäter geführtes Verfahren zur Vollstreckung eines Schadenersatzanspruchs; dies entfällt, wenn der Täter nicht ermittelt werden kann oder wenn er in einem Straf- oder Zivilprozess, in dem seine Verantwortlichkeit festgestellt wurde, staatliche Prozesskostenhilfe beantragt und erhalten hat;
c) eine eidesstattliche Erklärung (dichiarazione sostitutiva dell'atto di notorietà) darüber, dass keine Hinderungsgründe vorliegen;
d) eine ärztliche Bescheinigung über die Kosten für medizinische Leistungen oder eine Sterbeurkunde des Opfers der Straftat.
Nein.
Das Ministerium für Inneres.
Ministero dell’Interno
Ufficio del Commissario di solidarietà per le vittime dei reati di tipo mafioso
Via Cavour, 6
Roma
Nein.
Nach Eingang des Antrags ist die Entscheidungsbehörde in Italien verpflichtet, „unverzüglich“ eine Entscheidung zu erlassen.
Es sind keine spezifischen Verfahren vorgesehen. Da es sich um eine Verwaltungsentscheidung handelt, kann sie gemäß den für inländische Verwaltungsmaßnahmen der betroffenen Behörde geltenden Standardvorschriften angefochten werden.
Die Anlaufstelle erteilt alle erforderlichen Auskünfte. In Italien fungiert die Staatsanwaltschaft (procura generale) des am Wohnort des Antragstellers zuständigen Berufungsgerichts (corte d’appello) als Anlaufstelle. Die Formulare sind im Anhang des Ministerialerlasses Nr. 222 vom 23. Dezember 2008 zu finden, in dem die Vorschriften gemäß Artikel 7 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 204 vom 9. November 2007 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/80/EG zur Entschädigung der Opfer von Straftaten (Decreto 23 dicembre 2008, n. 222 “Regolamento ai sensi dell'articolo 7 del decreto legislativo 9 novembre 2007, n. 204, recante attuazione della direttiva 2004/80/CE relativa all'indennizzo delle vittime di reato”) festgelegt sind.
Nein.
Nein, das ist Aufgabe der Anlaufstelle.
Nicht soweit es der auskunftgebenden Stelle bekannt ist.
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