Für vorsätzliche Gewalttaten gegen Personen.
Für körperliche oder seelische Verletzungen, die eine Genesungszeit von mehr als acht Tagen erfordern.
Ja. Neben dem Opfer haben Verwandte in auf- oder absteigender Linie, Adoptiv- oder Pflegeeltern, Adoptiv- oder Pflegekinder sowie Ehe- und Lebenspartner, die zum Tatzeitpunkt mit dem Opfer in einem Haushalt lebten, und die Unterhaltsberechtigten des Opfers Anspruch auf Entschädigung.
Ja, denn der Entschädigungsanspruch besteht für Unterhaltsberechtigte und andere Berechtigte unabhängig davon, ob das Opfer verstirbt oder nicht.
Ja, wenn Sie sich rechtmäßig in der EU aufhalten oder wenn Sie Opfer von Menschenhandel geworden sind.
Eine Entschädigung kann nur für auf ungarischem Hoheitsgebiet begangene Straftaten beantragt werden. Wurde die Straftat in einem anderen Land begangen, können Sie Ihren Entschädigungsantrag in Ungarn einreichen. In diesem Fall übermitteln die ungarischen Behörden den Antrag an den Mitgliedstaat, in dem die Straftat begangen wurde.
Ja. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass im Zusammenhang mit der begangenen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet wurde.
Nein. Sie können die Entschädigung unmittelbar nach Einleitung des Strafverfahrens beantragen.
Nein.
Ja, auch dann können Sie eine Entschädigung beantragen. In diesem Fall sind Belege zum Umfang des Schadens, zum ursächlichen Zusammenhang zwischen Schaden und Straftat sowie zum Entschädigungsbedarf einzureichen.
Die Entschädigung ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tatzeitpunkt zu beantragen. Die Verjährungsfrist des Antrags beträgt fünf Jahre nach dem Tatzeitpunkt.
Umfasst die Entschädigung beispielsweise:
Sie können eine Entschädigungsleistung als Einmalzahlung oder in Form von monatlichen Teilzahlungen beantragen.
Ein Anspruch auf staatliche Entschädigung besteht nicht, wenn in einem endgültigen Gerichtsurteil festgestellt wurde, dass das Opfer durch sein Verhalten zu der Straftat beigetragen hat oder für die Straftat ursächlich war, oder dass der Schaden auf schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist. Weitere Ausschlussgründe sind Aussageverweigerung und die Weigerung, der Pflicht zur Mitarbeit nachzukommen, oder das Fehlen eines privaten Antrags.
Nur sozial bedürftige Opfer haben Anspruch auf Entschädigung. Ein Opfer gilt als sozial bedürftig, wenn sein monatliches Nettoeinkommen (bei Mehrpersonenhaushalten das Einkommen pro Kopf) im Jahr 2018 den Betrag von 226 328 HUF nicht übersteigt oder wenn das Opfer andere gesetzlich festgelegte Leistungen bezieht. Bei terroristischen Straftaten hat die Einkommenssituation des Opfers keine Auswirkungen auf den Entschädigungsanspruch.
Nein.
Die Entschädigungssumme darf das Fünfzehnfache des Grundbetrags (113 164 HUF), also 1 697 460 HUF im Jahr 2018, nicht übersteigen. Für Einmalzahlungen gilt: 100 % des Schadens, wenn die Schadenssumme das Fünffache des Grundbetrags nicht übersteigt; das Fünffache des Grundbetrags zuzüglich 75 % des Anteils über dem Fünffachen des Grundbetrags, wenn die Schadenssumme zwischen dem Fünf- und Zehnfachen des Grundbetrages liegt; das 8,75-fache des Grundbetrags zuzüglich 50 % des Anteils über dem Zehnfachen des Grundbetrags, wenn die Schadenssumme das Zehnfache des Grundbetrages übersteigt. Für die Entschädigungssumme bei monatlichen Teilzahlungen gilt: 75 % des nachgewiesenen Einkommensverlusts, wenn das Opfer weniger als 18 Jahre alt oder auf die Unterstützung anderer angewiesen ist, und 50 % des nachgewiesenen Einkommensverlusts für Opfer, die nicht auf die Unterstützung anderer angewiesen sind.
Es gibt keinen Mindestbetrag. Die Entschädigungssumme darf das Fünfzehnfache des Grundbetrags (113 164 HUF), also 1 697 460 HUF im Jahr 2018, nicht übersteigen. Bei monatlichen Teilzahlungen entspricht der Höchstbetrag dem Grundbetrag (113 164 HUF im Jahr 2018).
Wird eine Entschädigung für mir entstandene Verluste aus anderen Quellen (aus einer Arbeitgeberversicherung oder privaten Versicherung) von der Entschädigung, die die Behörde/Stelle zahlt, abgezogen?
Die Schadenssumme ist im Antrag anzugeben. Etwaige aus anderen Quellen erhaltene Zahlungen sind von der Entschädigungssumme abzuziehen.
Der Staat erstattet die nachgewiesene Schadenssumme, auch wenn sie bei anderen Stellen geltend gemacht werden kann. Leistet eine andere Stelle zu einem späteren Zeitpunkt Entschädigung, so ist der Vorschuss zurückzuzahlen.
Nein. Die Entschädigung kann nur einmal gewährt werden.
Nein, für die Antragstellung fallen keine Kosten an.
Die Opferhilfestellen des Verwaltungsamts von Budapest bzw. der Verwaltungsämter der Komitate
Der Antrag kann bei jedem Bezirksamt (Anlaufstelle) oder direkt bei der Entscheidungsbehörde (Verwaltungsamt Budapest/Verwaltungsämter der Komitate) eingereicht werden.
Nein.
Anträge werden binnen 60 Tagen bearbeitet.
Gegen eine Entscheidung in erster Instanz können Rechtsmittel eingelegt werden. Das Rechtsmittelverfahren wird vor dem Justizministerium als zweite Instanz verhandelt. Gegen die zweitinstanzliche Entscheidung des Justizministeriums kann bei den Gerichten ein Verwaltungsverfahren angestrengt werden.
http://igazsagugyiinformaciok.kormany.hu/aldozatsegito-szolgalat
Die telefonische Opferberatungsstelle (Áldozatsegítő Vonal) ist rund um die Uhr erreichbar unter 06-80-225-225 (auf Ungarisch und Englisch).
Ja, auf Grundlage des Gesetzes LXXX (2003) über Prozesskostenhilfe.
Alle Opferhilfestellen können Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Interessen unterstützen. Die Opferbetreuer beraten die Betroffenen auch in praktischen Fragen und helfen zum Beispiel beim Ausfüllen der Anträge oder erteilen Auskünfte. Opfer können sich auch an zivilgesellschaftliche Organisationen wenden, zum Beispiel an den Weißen Ring (Fehérgyűrű), die ungarische Baptistische Hilfsorganisation Baptista Szeretetszolgálat usw.
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