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Die griechischen Rechtsvorschriften über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten umfassen die folgenden in Griechenland begangenen Straftaten:
Vorsätzliche Gewalttaten sowie die in den folgenden Artikeln des Strafgesetzbuchs genannten Straftaten: Artikel 323 (Sklavenhandel), 323A (Menschenhandel), 323B (Organisieren von Reisen zwecks Teilnahme an sexuellen Handlungen oder anderen unzüchtigen Handlungen mit Minderjährigen (Sextourismus)), 336 (Vergewaltigung von Minderjährigen), 339 Absätze 1 und 4 (Verführung von Minderjährigen), 342 Absätze 1 und 2 (sexueller Missbrauch von Kindern), 348A (Kinderpornografie), 348Β (Kontaktaufnahme zu Kindern zum Zwecke des sexuellen Missbrauchs), 348C (pornografische Darstellungen von Minderjährigen), 349 (Zuhälterei), 351 (Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung) und 351A (unzüchtige Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt).
Für jede vorsätzlich unter Anwendung oder Androhung körperlicher Gewalt verübte Straftat, die zum Tode oder einer schweren körperlichen oder seelischen Beeinträchtigung des Opfers führt, sowie für jede vorsätzlich unter Anwendung oder Androhung körperlicher Gewalt verübte Straftat, die mit einer längeren Freiheitsstrafe geahndet wird (kátheirxi).
Seit dem 1. Januar 2010 erhalten Mitarbeiter von Haftanstalten, die Opfer einer in Griechenland verübten vorsätzlichen Gewalttat mit der Folge einer Behinderung oder schweren Deformation geworden sind, solange bezahlten kontinuierlichen Krankheitsurlaub, bis der zuständige ärztliche Ausschuss ihre Arbeitsfähigkeit bescheinigt.
Eine Entschädigung steht den Familienmitgliedern des Opfers zu. Dazu gehören Ehepartner, mit dem Opfer in einer festen, dauerhaften hetero- oder homosexuellen Beziehung lebende Personen, Verlobte, Blutsverwandte oder angeheiratete Verwandte ersten Grades, Adoptiveltern und Adoptivkinder, Geschwister, die Ehepartner/Verlobten von Geschwistern sowie Unterhaltsberechtigte des Opfers neben dessen unterhaltsberechtigten Kindern und Eltern.
In diesem Fall hat nur der unmittelbar Verletzte, d. h. das Opfer selbst, Anspruch auf Entschädigung.
Die griechische Entschädigungsbehörde (Archí Apozimíosis) leistet den Opfern von vorsätzlichen Gewalttaten Entschädigung, wenn die Tat in Griechenland begangen wurde und das Opfer seinen Wohnsitz (katoikía) oder gewöhnlichen Aufenthaltsort (siníthi diamoní) in Griechenland oder im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats hat. Es wird nicht zwischen EU-Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen unterschieden.
Wurde die Straftat in einem anderen EU-Land begangen, dann haben Opfer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in Griechenland nur das Recht, bei der griechischen Anlaufstelle (Archí Syndromís) einen Antrag auf angemessene und geeignete Entschädigung zu stellen, die dann von der Entschädigungsbehörde des betroffenen EU-Mitgliedstaats nach den in jenem Mitgliedstaat gesetzlich festgelegten Bedingungen geleistet wird.
Ja, Sie müssen die Straftat innerhalb von fünf Tagen bei der Staatsanwaltschaft oder der Polizei anzeigen, da der Straftäter sonst möglicherweise nicht gefunden wird. Wenn Sie durch höhere Gewalt daran gehindert wurden, die gegen Sie verübte Straftat zur Anzeige zu bringen, setzt die fünftägige Frist ein, sobald die Gründe höherer Gewalt nicht mehr gegeben sind.
Ja, denn Ihr Entschädigungsanspruch entsteht (a) bei Verkündung eines endgültigen Urteils, wenn der Straftäter nicht über die für Ihre Entschädigung nötigen Mittel verfügt; (b) bei Archivierung der Akte als Fall mit unbekanntem Täter, wenn die Identität des Täters nicht festgestellt werden konnte, oder (c) bei Archivierung der Akte durch eine Handlung des zuständigen Staatsanwalts, eine endgültige Entscheidung zur Einstellung des Verfahrens, einen endgültigen Freispruch oder einen anderweitig herbeigeführten endgültigen Abschluss des Falles, wenn der Täter nicht verfolgt oder verurteilt werden kann.
Ja, das müssen Sie, denn in den vorstehenden Fällen (a) und (c) – d. h. wenn der Täter nicht über die für Ihre Entschädigung notwendigen Mittel verfügt oder wenn der Täter nicht verfolgt oder verurteilt werden kann – kann das Opfer eine solche Entschädigung nur beantragen, wenn sein in einem endgültigen Urteil festgestellter Entschädigungsanspruch gegen den Täter nicht auf andere Weise befriedigt werden konnte.
Ja, Sie können in dem Fall, dass die Identität des Täters nicht festgestellt werden kann, Entschädigung von der Entschädigungsbehörde verlangen, sobald die Akte als Fall mit unbekanntem Täter archiviert wurde.
Der Entschädigungsantrag ist vom Anspruchsberechtigten oder dessen Vertreter innerhalb eines Jahres ab dem Datum, an dem der Anspruch entstanden ist, bei der Entschädigungsbehörde einzureichen.
a) für Opfer einer Straftat:
materielle (nicht-psychische) Schäden:
psychische (moralische) Schäden
(b) für Angehörige des Opfers oder andere aufgrund ihrer Beziehung zum Opfer anspruchsberechtigte Personen:
materielle (nicht-psychische) Schäden:
Sie wird als Einmalzahlung geleistet.
Bei Festlegung der Entschädigungssumme werden alle unrechtmäßigen Handlungen Ihrerseits berücksichtigt.
Darüber hinaus entfällt Ihr Entschädigungsanspruch, wenn Sie während des Strafverfahrens nicht mit den Behörden zusammengearbeitet und sie ungerechtfertigterweise nicht unterstützt haben, insbesondere wenn Sie die Aussage verweigert, Beweismittel verborgen oder zurückgehalten und dadurch die Ermittlung des Täters erschwert haben.
Ihre finanzielle Situation hat keinen Einfluss auf Ihren Entschädigungsanspruch oder dessen Höhe.
In folgenden Fällen haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung: (a) wenn die Handlung zwischen Mitgliedern einer kriminellen Vereinigung, einer Bande oder einer terroristischen Vereinigung stattgefunden hat; (b) wenn Sie es versäumt haben, die gegen Sie verübte Straftat innerhalb von fünf Tagen zur Anzeige zu bringen, sodass die Ermittlung des Täters erschwert wird (falls Sie aber die Tat wegen höherer Gewalt nicht melden konnten, beginnt die fünftägige Frist, sobald die entsprechenden Gründe nicht mehr gegeben sind); (c) wenn Sie die Zusammenarbeit mit den Behörden während des Strafverfahrens ungerechtfertigterweise verweigert haben, insbesondere wenn Sie die Aussage verweigert, Beweismittel verborgen oder zurückgehalten und dadurch die Ermittlung des Täters erschwert haben, und (d) in jedem anderen Fall, in dem Ihr Entschädigungsanspruch im Rahmen der besonderen Umstände einen Rechtsmissbrauch darstellt.
Bei Festlegung der Entschädigungssumme werden alle unrechtmäßigen Handlungen Ihrerseits berücksichtigt. Außerdem werden alle Kosten, die dem griechischen Staat durch Ihren Krankenhausaufenthalt entstehen, sowie alle sonstigen Beträge angerechnet, die Sie vom Täter, von der Sozialversicherung oder aus anderen Quellen erhalten haben.
Die Entschädigungssumme wird nach griechischem Recht und vorbehaltlich etwaiger spezifischerer Bestimmungen festgelegt.
Nein.
Ja, im Antragsformular ist dafür ein eigenes Feld auszufüllen.
Ja, Sie müssen im Antragsformular angeben, welche Entschädigungssumme Sie geltend machen und welche sonstigen Entschädigungsleistungen Sie erhalten haben, damit die dem griechischen Staat durch Ihren Krankenhausaufenthalt gegebenenfalls entstandenen Kosten und alle anderen Beträge angerechnet werden können, die Sie vom Täter, von der Sozialversicherung oder aus anderen Quellen erhalten haben.
Ferner werden Sie aufgefordert, die durch den Schaden entstandene Situation genau darzulegen. Dazu werden Sie gebeten, alle medizinischen Kosten, Krankenhauskosten oder Bestattungskosten sowie etwaige Einkommensverluste oder -einbußen, Ausgabensteigerungen oder Beeinträchtigungen Ihrer Erwerbsfähigkeit aufzuführen und zu belegen, die aufgrund des durch die Straftat verursachten Schadens entstanden sind.
Nein.
Die Entschädigungsbehörde hat keine ausdrückliche Regelung für ergänzende oder zusätzliche Entschädigungsleistungen getroffen. Allerdings sieht das griechische Recht diese Möglichkeit für den Fall vor, dass sich die Umstände ändern oder sich der Gesundheitszustand des Opfers verschlechtert.
Je nach Sachlage sind die folgenden Begleitunterlagen einzureichen:
Ja, vor Prüfung des Falles durch die Entschädigungsbehörde ist eine Gebühr von 100 EUR zu zahlen. Bei Nichtzahlung wird der Antrag abgelehnt.
Die Entschädigungsbehörde.
An die Anlaufstelle oder direkt an das Sekretariat der Entschädigungsbehörde.
Nicht unbedingt. Falls erforderlich, werden Sie vorgeladen.
Haben Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, dann ersucht die griechische Entschädigungsbehörde die zuständige Anlaufstelle darum, Sie im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zu befragen und ihr ein Protokoll zu übermitteln. Die griechische Entschädigungsbehörde kann Befragungen auch selbst telefonisch oder per Videokonferenz nach griechischem Recht und in Zusammenarbeit mit der zuständigen Anlaufstelle durchführen. In diesem Fall kann die griechische Entschädigungsbehörde den Antragsteller nicht verpflichten, zur Befragung zu erscheinen.
Die Entschädigungsbehörde muss den Fall innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung prüfen und innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Prüfung ihre endgültige Entscheidung fällen.
Sowohl der Antragsteller als auch der griechische Staat können beim Verwaltungsgericht erster Instanz (Dioikitikó Protodikeío) Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Entschädigungsbehörde einlegen. Die Frist hierfür beträgt vier Monate.
http://www.ministryofjustice.gr/site/LinkClick.aspx?fileticket=PqM22gvCCCg%3d&tabid=151
Es gibt keine spezielle Hotline für Entschädigungsanträge. http://www.ministryofjustice.gr/site/en/HellenicCompensationAuthority.aspx
Sie können bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten in Zivilsachen (und Handelssachen) einen Rechtsbeistand erhalten, wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben. Der Rechtsbeistand kann auch darin bestehen, dass Sie von einem bestellten Rechtsanwalt im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung beraten werden. Auch Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in Griechenland, die einen Rechtsbeistand für eine Gerichtsverhandlung oder eine Verfahrenshandlung in einem anderen EU-Mitgliedstaat benötigen, haben Anspruch auf anwaltliche Unterstützung, bis ein Antrag auf Prozesskostenhilfe bei der zuständigen Behörde des ausländischen Mitgliedstaats eingegangen ist.
Forschungsstelle für Gleichstellungsfragen (KETHL)
Nationales Zentrum für Soziale Solidarität (EKKA)
Generalsekretariat für die Gleichstellung der Geschlechter (Genikí Grammateía Isótitas ton Fýlon):
Griechischer Flüchtlingsrat (Ellinikó Symvoúlio gia tous Prósfyges)
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