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Die Verletzung muss nachweislich durch eine vorsätzliche oder unbeabsichtigte Handlung verursacht worden sein, die eine mögliche Straftat gegen Eigentum oder Personen darstellt. Somit können vorsätzliche Handlungen und grob fahrlässiges oder fahrlässiges Verhalten einen Entschädigungsanspruch begründen, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt wurde oder nicht.
Bei Eigentumsdelikten besteht Anspruch auf Entschädigung, wenn die Handlung als Diebstahl, Betrug, Vertrauensbruch, Erpressung oder als Zerstörung oder Beschädigung von Eigentum einzustufen ist.
Darüber hinaus gibt es Entschädigungsregelungen für die Schädigung durch terroristische Handlungen, Verkehrsunfälle, die sich in französischem Hoheitsgebiet ereignen, Jagdunfälle, Asbestexposition und die Zerstörung eines Fahrzeugs durch Feuer.
In folgenden Fällen haben Sie Anspruch auf vollständige Entschädigung des Ihnen aufgrund einer schweren Straftat gegen die Person entstandenen Schadens:
Unter bestimmten Bedingungen haben Opfer einer geringfügigeren Straftat gegen die Person oder eines Eigentumsdelikts einen in der Höhe begrenzten Entschädigungsanspruch. Dies gilt bei:
Ja, nahe Angehörige eines Opfers können eine Entschädigung erhalten, wenn sie aufgrund der Straftat einen Personenschaden erlitten haben.
Die Entschädigung steht in diesem Fall den Angehörigen in aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern), den Nachkommen (Kindern, Enkeln), dem Ehepartner sowie den Verwandten einer Seitenlinie (Geschwistern) und jeder Person zu, die nachweist, dass sie eine persönliche Beziehung zum Opfer hatte.
Ja, nahe Angehörige eines Opfers können eine Entschädigung erhalten, wenn sie aufgrund der Straftat einen Personenschaden erlitten haben.
Die Entschädigung steht in diesem Fall den Angehörigen in aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern), den Nachkommen (Kindern, Enkeln), dem Ehepartner sowie den Verwandten einer Seitenlinie (Geschwistern) und jeder Person zu, die nachweist, dass sie eine persönliche Beziehung zum Opfer hatte.
Ja, Sie können auch dann eine Entschädigung erhalten, wenn Sie kein/e Staatsangehörige/r eines EU-Landes sind, sofern die Straftat im Hoheitsgebiet Frankreichs begangen wurde.
Ja, französische Staatsangehörige haben im Falle einer im Ausland begangenen Straftat Anspruch auf Entschädigung nach den üblichen Regelungen.
Ausländische Staatsangehörige hingegen haben im Falle einer im Ausland begangenen Straftat keinen Anspruch auf Entschädigung durch eine französische Entschädigungsstelle.
Nein, die Straftat muss nicht zuerst bei der Polizei angezeigt werden, um einen Entschädigungsantrag stellen zu können.
Der Antrag muss jedoch alle für eine Beurteilung des Antrags erforderlichen Informationen enthalten. Dem Antrag sind Belege beizufügen, aus denen insbesondere Datum, Ort und Umstände der Straftat hervorgehen (Bestätigung der Anzeigeerstattung, Unterlagen zu einem Strafverfahren usw.).
Nein, Sie brauchen das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen oder des Strafverfahrens nicht abzuwarten, um einen Antrag einreichen zu können.
Nein, bei schweren Straftaten gegen die Person (siehe Punkt 1.2) wird nicht verlangt, den ermittelten Straftäter zuerst auf Entschädigung zu verklagen.
Im Falle einer eher geringfügigen Straftat gegen die Person oder eines Eigentumsdelikts (siehe Punkt 1.2) ist nachzuweisen, dass der ermittelte Straftäter zahlungsunfähig ist oder nicht in der Lage ist, für den gesamten Schaden aufzukommen. Außerdem ist detailliert nachzuweisen, dass Sie keinen Zugang zu einer wirksamen und ausreichenden Entschädigung durch eine Versicherung oder eine andere gegebenenfalls leistungspflichtige Stelle haben.
Sie können auch dann eine Entschädigung erhalten, wenn der Straftäter nicht ermittelt oder verurteilt wurde, sofern eine Straftat begangen wurde.
Der Antrag muss jedoch alle für eine Beurteilung des Antrags erforderlichen Informationen enthalten. Dem Antrag sind Begleitunterlagen beizufügen, aus denen insbesondere Datum, Ort und Umstände der Straftat hervorgehen (eine Bestätigung darüber, dass Anzeige erstattet wurde, Unterlagen zu einem Strafverfahren usw.).
Die Frist für Entschädigungsanträge beträgt drei Jahre ab dem Tatzeitpunkt. Sie wird um ein Jahr ab dem Datum des letzten Strafurteils verlängert.
Wird der Täter zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, beginnt die Frist mit der Benachrichtigung des Opfers durch das Strafgericht.
Nach Ablauf der Frist können das Opfer oder die Anspruchsberechtigten berechtigte Gründe für eine Fristverlängerung geltend machen.
Umfasst die Entschädigung beispielsweise:
a) für Opfer einer Straftat:
- materielle (nicht-psychische) Schäden:
Entgangene berufliche Möglichkeiten können im Rahmen der Folgen für die berufliche Entwicklung (siehe oben) entschädigt werden.
Ausgaben für Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Straftat fallen nicht unter die Entschädigungsregelung. Personen mit geringen finanziellen Mitteln kann ein Rechtsbeistand gewährt werden. In diesem Fall werden die durch das Verfahren anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten ganz oder teilweise vom Staat getragen. Im Falle besonders schwerer Straftaten wird der Rechtsbeistand ohne Bedürftigkeitsprüfung gewährt (siehe die Auflistung in Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes Nr.° 91-647 vom 10. Juli 1991 über Prozesskostenhilfe (Loi n° 91-647 du 10 juillet 1991 relative à l’aide juridique)).
Sachschäden werden im Falle von Straftaten gegen die Person generell nicht entschädigt. Bei den oben genannten Straftaten (siehe Punkt 1.2) ist die Entschädigung für Sachschäden unter bestimmten Umständen auf 4575 EUR begrenzt (die Höchstgrenze gilt seit 16. Januar 2018).
- psychische (moralische) Schäden:
Das Leid umfasst sämtliche körperlichen und psychischen Leiden und damit zusammenhängenden Beeinträchtigungen, die zwischen dem Datum der Straftat und dem Datum, an dem sich der Gesundheitszustand stabilisiert hat, entstehen. Ein Leiden, das nach der Stabilisierung des Gesundheitszustands fortbesteht, gilt für die Zwecke der Entschädigung als dauerhafte Funktionseinschränkung.
Auf persönlicher Ebene entgangene Möglichkeiten können im Rahmen der Beeinträchtigung persönlicher Lebensaussichten (préjudice d’établissement) – d. h. Verlust der Hoffnung auf bzw. der Möglichkeit zur Verwirklichung der Familienplanung – berücksichtigt werden.
Bei Entstellung werden die persönlichen Folgen eines veränderten äußeren Erscheinungsbildes berücksichtigt.
Auch die Beeinträchtigung der Lebensfreude (préjudice d’agrément) kommt als Kriterium für eine Entschädigung in Betracht, wenn das Opfer einen Sport oder eine Freizeitbeschäftigung nicht wieder aufnehmen kann.
- materielle (nicht-psychische) Schäden:
Kosten für Trauerfeier und Bestattung werden übernommen.
Normalerweise wird ein Großteil der medizinischen Ausgaben, einschließlich der Ausgaben für nahe Familienangehörige, von den Sozialversicherungsträgern übernommen. Andernfalls werden pathologische Folgen im Rahmen der seelischen Belastung für nahe Familienangehörige behandelt (siehe oben).
Nahe Familienangehörige können Entschädigung für Einkommensverluste erhalten, die ihnen durch den Tod oder die Invalidität des Opfers entstehen, vor allem dann, wenn sie das Opfer permanent betreuen und ihre Berufstätigkeit vorübergehend aufgeben müssen.
- psychische Schäden:
Entschädigung für seelisches Leid (préjudice d’affection) kann gezahlt werden, wenn nahe Familienangehörige nach dem Tod des Opfers oder angesichts der Schmerzen und des Leidens eines schwerbehinderten unmittelbaren Opfers psychische Schäden erleiden.
Die Entschädigung kann pauschal oder als Rente gezahlt werden. Außerdem können während des Verfahrens vor der endgültigen Entschädigung vorläufige Zahlungen geleistet werden.
Die Entschädigung kann aufgrund eigenen Verschuldens des Opfers abgelehnt oder gekürzt werden, z. B. bei Beleidigung oder Teilnahme an einer Schlägerei oder an kriminellen Aktivitäten. Das Eigenverschulden kann gegen die Unterhaltsberechtigten eines verstorbenen Opfers verwendet werden.
Etwaige Vorstrafen des Opfers sind hingegen irrelevant.
Während des Entschädigungsverfahrens müssen Sie alle für eine Prüfung Ihres Antrags notwendigen Informationen vorlegen und die erforderlichen Belege einreichen. Beachten Sie, dass nachträglich weitere Dokumente angefordert werden können und dass unter Umständen von Ihnen verlangt wird, bei der Erstellung von Gutachten unabhängiger Sachverständiger mitzuarbeiten.
Ihre finanzielle Situation wird nicht berücksichtigt. Sie können vollständig für Verletzungen entschädigt werden, die Sie aufgrund einer Straftat gegen Ihre Person erleiden.
Allerdings werden Leistungen berücksichtigt, die Sie von Sozialversicherungsträgern, Krankenkassen oder Versicherungen beziehen.
Ihre finanzielle Situation wird anhand von drei Kriterien geprüft, d. h. es müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
Nein.
Bei schweren Straftaten gegen die Person sollte grundsätzlich in voller Höhe entschädigt werden. Bei Berechnung der Entschädigungssumme werden alle geltend gemachten Positionen einbezogen.
Die Berechnung erfolgt im Rahmen einer Einzelfallprüfung auf Grundlage der persönlichen Situation des betroffenen Opfers und der vorgelegten Belege; bestimmte Schadenspositionen werden anhand unverbindlicher Skalen berechnet.
Zur Berechnung der Entschädigung für dauerhafte Funktionseinschränkungen kann beispielsweise eine Richtskala auf Grundlage der vom Arzt festgestellten Beeinträchtigung und des Alters des Opfers herangezogen werden.
Es gibt keinen Mindestbetrag.
Bei schweren Straftaten gegen die Person (siehe Punkt 1.2) gibt es keinen Höchstbetrag.
Bei geringfügigeren Straftaten und Eigentumsdelikten (siehe Punkt 1.2) gilt eine Obergrenze für Entschädigungen in Höhe von 4575 EUR (gültig seit 16. Januar 2018).
Ja, das Entschädigungsformular sieht auch den geltend gemachten Betrag vor. Dabei handelt es sich jedoch um einen Gesamtbetrag. Ein Rechtsanwalt oder ein Opferhilfeverein kann Ihnen helfen, den Gesamtbetrag zu ermitteln.
Es werden Leistungen berücksichtigt, die Sie von Sozialversicherungsträgern, Krankenkassen oder Versicherungen usw. beziehen.
Ja, Sie können jederzeit während des Verfahrens einen Vorschuss auf die Entschädigung (provision) beantragen.
Ja, Sie können einen weiteren Entschädigungsantrag einreichen, wenn sich Ihr Schaden vergrößert oder wenn ein sonstiger berechtigter und nachweisbarer Grund dafür besteht.
Der Antrag ist an das Sekretariat des Opferentschädigungsausschusses (Commission d’indemnisation des victimes d’infractions – CIVI) beim zuständigen Tribunal de Grande Instance zu schicken und muss alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Informationen enthalten. Dem Antrag sind Belege beizufügen, aus denen insbesondere Folgendes hervorgeht:
Anträge auf Entschädigung für geringfügigere Straftaten gegen die Person oder für Sachschäden aufgrund von Diebstahl, Betrug, Vertrauensbruch, Erpressung oder Zerstörung oder Beschädigung von Eigentum müssen zusätzlich Folgendes enthalten:
Es fallen keine Kosten an. Es besteht keine Pflicht, die Unterstützung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Rechtsanwaltsgebühren gehen zu Ihren Lasten, sofern Sie nicht automatisch oder unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsbeistand erhalten. Kosten, die bei einer Verhandlung vor dem CIVI entstehen, gelten als Gerichtskosten und werden vom Staat getragen.
Die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Opferentschädigung liegt beim CIVI. Die Auszahlung der vom CIVI festgelegten Entschädigungssumme erfolgt durch den Garantiefonds für die Opfer von Terrorismus und anderen Straftaten (Fonds de garantie des actes de terrorisme et d’autres infractions – FGTI).
Bei Fällen im Zusammenhang mit Terrorismus werden Opfer, die Entschädigung beantragen, unter Aufsicht des Tribunal de Grande Instance direkt vom FGTI entschädigt. Etwaige Streitigkeiten können diesem Gericht vorgetragen werden.
Bei jedem Tribunal de Grande Instance (TGI) entscheidet ein CIVI über Entschädigungsanträge, die von Opfern von Straftaten oder ihren unterhaltsberechtigten Angehörigen vorgebracht werden.
Zuständig ist der CIVI an Ihrem Wohnort oder gegebenenfalls in dem Gerichtsbezirk, in dem die Strafsache verhandelt wird/wurde (Verzeichnis). Ansonsten ist in dem Fall, dass ein/e französische/r Staatsangehörige/r mit Wohnsitz im Ausland Opfer einer im Ausland begangenen Straftat wurde, der CIVI am Tribunal de Grande Instance in Paris zuständig:
Tribunal de Grande Instance de Paris
4 Boulevard du Palais
75055 PARIS CEDEX 01 – Frankreich
Anträge im Zusammenhang mit Terrorismus sind direkt an den FGTI unter folgender Anschrift zu schicken:
64, Rue Defrance
94682 Vincennes Cedex – Frankreich
Ihre Anwesenheit während des Verfahrens oder der Gerichtsverhandlung ist nicht erforderlich.
Das Sekretariat des CIVI leitet den Antrag unverzüglich an den FGTI weiter.
Der FGTI muss dem Opfer innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der vollständigen, vom Sekretariat des CIVI weitergeleiteten Akte eine Entschädigungssumme vorschlagen.
Stimmt das Opfer diesem Vorschlag zu, wird die Vereinbarung an den Vorsitzenden des CIVI zur Genehmigung weitergeleitet. Nach der Genehmigung kann die Vereinbarung ausgeführt werden. Die Entscheidung wird dem Opfer und dem FGTI mitgeteilt, der die Zahlung leistet.
Lehnt der FGTI unter Angabe von Gründen die vorgeschlagene Entschädigungssumme ab oder lehnt das Opfer diese ab, oder antwortet das Opfer dem FGTI nicht innerhalb von zwei Monaten, prüft der CIVI die Sache nach einem gerichtlichen Verfahren: In diesem Fall befasst sich ein Richter mit dem Antrag und überprüft die abgegebenen Erklärungen und vorgelegten Belege.
Der Staatsanwalt und der FGTI reichen ihre Stellungnahmen bis spätestens 15 Tage vor der Anhörung ein. Der Antragsteller und der FGTI müssen mindestens zwei Monate im Voraus eine Vorladung erhalten.
Nach Beratungen in nichtöffentlicher Sitzung wird dem Antragsteller und dem FGTI die Entscheidung des CIVI über die Entschädigungssumme bzw. die Ablehnung der Entschädigung mitgeteilt. Der FGTI zahlt daraufhin innerhalb des auf die Mitteilung folgenden Monats die fällige Entschädigungssumme.
Bei Anträgen im Zusammenhang mit Terrorismus zahlt der FGTI innerhalb eines Monats nach Erhalt der vollständigen Akte einen Vorschuss, sofern der Antrag zulässig ist. Der FGTI schlägt dem Opfer (sobald sich dessen Gesundheitszustand stabilisiert hat) bzw. den nahen Angehörigen eines verstorbenen Opfers innerhalb von drei Monaten eine Entschädigungssumme vor.
Sollten Sie mit der Entscheidung des CIVI nicht einverstanden sein, können Sie eine Überprüfung durch das für den CIVI zuständige Berufungsgericht (Cour d’appel) beantragen.
Informationen und Formulare finden Sie auf den folgenden Websites:
Die Opferhilfevereine unterstützen Sie während des Verfahrens und erteilen die erforderlichen Auskünfte.
Unter der Rufnummer 116006 erhalten Sie kostenlose psychologische Beratung, Auskunft über Ihre Rechte und allgemeine Unterstützung während des Verfahrens. Die Rufnummer ist an sieben Tagen die Woche von 9:00 bis 21.00 Uhr zum Ortstarif erreichbar, und zwar unter
01 41 83 42 08
aus Frankreich oder unter
+33 1 41 83 42 08 aus dem Ausland.
E-Mail: 08victimes@france-victimes.fr
Informationen erhalten Sie auf folgenden Websites:
Personen mit geringen finanziellen Mitteln kann ein Rechtsbeistand gewährt werden. In diesem Fall werden die durch das Verfahren anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten ganz oder teilweise vom Staat getragen. Im Falle besonders schwerer Straftaten wird der Rechtsbeistand ohne Bedürftigkeitsprüfung gewährt (siehe die Auflistung in Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 91-647 vom 10. Juli 1991 über Prozesskostenhilfe (Loi n° 91-647 du 10 juillet 1991 relative à l’aide juridique)).
Bestimmte Rechtsberatungsstellen wie die Rechtsberatungszentren (maisons de la justice et du droit) oder die Rechtsauskunftsbüros (points d’accès au droit) bieten eine kostenlose Beratung in Rechtsfragen, helfen Ihnen unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit bei allen mit der Wahrnehmung Ihrer Rechte verbundenen Formalitäten und unterstützen Sie bei außergerichtlichen Verfahren.
Gleiches gilt für Opferhilfevereine, die unter anderem eine kostenlose Rechtsberatung bieten.
Opferhilfevereine sind über die Opferhilfestellen der Gerichte oder an ihren eigenen Standorten erreichbar und unterstützen Sie kostenlos bei der Erstellung Ihres Entschädigungsantrags.
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