Sie können eine Entschädigung beantragen, wenn Sie ohne eigenes Verschulden Opfer einer Gewalttat geworden sind oder wenn eine Ihnen nahestehende Person infolge einer Gewalttat verstorben ist. In Anhang B der Regelung ist aufgeführt, welche Straftaten als Gewalttat im Sinne der Regelung gelten und welche nicht. Eine Entschädigung können auch Personen erhalten, die ein besonderes und vertretbares Risiko auf sich genommen haben, um – etwa durch Ergreifen eines mutmaßlichen Täters – eine Straftat zu verhindern oder das Ausmaß einer Straftat zu reduzieren.
In folgenden Fällen kann Entschädigung beantragt werden:
Nicht alle Entschädigungsanträge werden positiv beschieden; Sie müssen nach den Bestimmungen der Regelung anspruchsberechtigt sein.
Nahe Angehörige eines infolge seiner Verletzungen verstorbenen Opfers können unter Umständen Entschädigung beantragen. Um für eine solche Entschädigung infrage zu kommen, müssen Sie die in der Regelung genannten Voraussetzungen eines „anspruchsberechtigten Angehörigen“ („qualifying relative“) erfüllen.
Ein anspruchsberechtigter Angehöriger ist eine Person, die zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen:
Sie haben unter Umständen Anspruch auf Entschädigung für psychische Verletzungen, wenn Sie ein Ereignis persönlich miterlebt haben, bei dem eine Ihnen nahestehende Person infolge einer Gewalttat verletzt wurde. Ein Entschädigungsanspruch kann auch bestehen, wenn Sie von den unmittelbaren Folgen eines Ereignisses betroffen waren, bei dem eine Ihnen nahestehende Person verletzt wurde.
Ein Entschädigungsanspruch aus diesen Gründen – d. h. weil Sie die Verletzung einer Ihnen nahestehenden Person erlebt haben oder von den unmittelbaren Folgen eines solchen Ereignisses betroffen waren – besteht nur, wenn Ihre psychische Verletzung auf diesen Umstand zurückzuführen ist. Der Zusammenhang ist anhand eines von einem Psychiater oder klinischen Psychologen ausgestellten medizinischen Gutachtens nachzuweisen.
Die wahrscheinlich anspruchsberechtigten Angehörigen sind oben aufgeführt.
Sie haben nur dann Anspruch auf eine Zahlung nach dieser Entschädigungsregelung, wenn Sie eine der in Absatz 10 der Regelung genannten Wohnsitz-, Staatsangehörigkeits- oder anderen Bedingungen erfüllen. Danach müssen Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Vorfalls im Vereinigten Königreich gehabt haben, oder es muss eine der in Absatz 11 oder 13 der Regelung genannten Bedingungen gegeben sein.
Auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder des Europäischen Übereinkommens des Europarats über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten haben Anspruch auf Entschädigung. Besondere Bestimmungen gelten für potenzielle Opfer von Menschenhandel sowie für Personen, die einen Asylantrag gestellt haben. In Absatz 10 der Regelung sind alle Kriterien vollständig aufgeführt.
Der Entschädigungsanspruch nach der Regelung gilt für Vorfälle, die sich in Großbritannien (Schottland, England und Wales) ereignet haben.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Vereinigten Königreich (VK) haben und infolge einer in einem anderen Land der Europäischen Union (EU) verübten Gewalttat verletzt wurden, können wir Ihnen bei der Beantragung einer Entschädigung im anderen Land helfen. Wenden Sie sich dazu an unser EU Assistance Team unter der Rufnummer 0300 003 3061 oder unter der E-Mail-Adresse eucat@cica.gsi.gov.uk.
Im Falle einer Verletzung außerhalb der EU besteht möglicherweise in dem betroffenen Land nach einer ähnlichen Regelung ein Entschädigungsanspruch. Weitere Auskünfte erteilt das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth-Fragen (Foreign and Commonwealth Office). Einzelheiten finden sie unter https://www.gov.uk.
Ja. Ohne polizeiliche Anzeige der Straftat, für die Sie Entschädigung verlangen, wird keine Zahlung geleistet. Die Regelung verlangt, dass alle Vorfälle, für die Entschädigung beantragt wird, bei der Polizei gemeldet werden.
Nein. Sie brauchen das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen oder des Strafverfahrens nicht abzuwarten, bevor Sie Ihren Antrag einreichen können.
Die Regelung ist als letztes Mittel vorgesehen. Falls Sie Anspruch auf Entschädigung aus anderen Quellen haben, sollten Sie diese nutzen. Es wird erwartet, dass Sie alle zumutbaren Schritte unternehmen, um etwaige Sozialleistungen, Versicherungszahlungen, Schadensersatz oder Entschädigungen zu erhalten, die Ihnen aufgrund Ihrer Verletzungen zustehen könnten.
Gegebenenfalls besteht auch dann Anspruch auf Entschädigung nach der Regelung, wenn der Täter unbekannt ist oder nicht verurteilt wurde. Es wird erwartet, dass Sie bei allen polizeilichen Ermittlungen uneingeschränkt mitarbeiten. Die Entscheidungsfindung erfolgt unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit („on the balance of probabilities“).
Anträge sind so schnell wie nach vernünftigem Ermessen möglich zu stellen. Waren Sie zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits volljährig, dann sollte der Antrag normalerweise spätestens zwei Jahre nach dem Vorfall gestellt werden. Diese Frist kann nur verlängert werden, wenn:
• eine Antragstellung aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht früher möglich gewesen wäre und
• die mit dem Antrag vorgelegten Beweise eine Feststellung ohne weitere ausführliche Untersuchung durch die Entschädigungsstelle erlauben.
- materielle (nicht-psychische) Schäden:
- psychische (moralische) Schäden:
- materielle (nicht-psychische) Schäden:
- psychische Schäden:
Entschädigungen werden soweit möglich als Einmalzahlung geleistet.
Folgende Umstände können sich auf Ihren Antrag auswirken:
Die Regelung ist nicht bedürftigkeitsabhängig.
Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn:
Die Entschädigung wird auch dann verweigert oder gekürzt, wenn Sie für denselben Schaden bereits aus bestimmten anderen Quellen – z. B. im Rahmen zivilrechtlich zuerkannter Schadensersatzleistungen – entschädigt wurden.
Die Vorschriften der Regelung und der Wert der Zahlungen werden vom Parlament festgelegt; die Entschädigung wird anhand der Tarifsätze für Verletzungen („tariff of injuries“) berechnet. Die Entschädigungssumme richtet sich nach dem Schweregrad der Verletzung.
Der Mindestbetrag liegt bei 1000 GBP, der Höchstbetrag bei 500 000 GBP.
Jede fällige Entschädigungssumme wird von uns berechnet.
Die Entschädigung wird gekürzt, wenn Sie für die gleiche Verletzung Entschädigungsleistungen aus anderen Quellen bezogen haben bzw. beanspruchen können. Dazu gehören:
Wurden Sonderausgaben anerkannt, dann wird die Zahlung um Sozialversicherungsleistungen für die gleiche Verletzung sowie um Versicherungsleistungen gekürzt. Dies gilt unabhängig von der Person des Beitragszahlers, wenn Sie Leistungen wie Anpassungen Ihres Wohnraums oder einen Pflegedienst geltend machen.
Eine vorläufige Auszahlung wird geprüft, wenn Ihr Entschädigungsanspruch anerkannt wurde, aber noch keine endgültige Entscheidung getroffen werden kann. Eine endgültige Entscheidung kann zumeist dann nicht getroffen werden, wenn abgewartet werden muss, bis die langfristigen Folgen der Verletzung bekannt sind.
Die Wiederaufnahme eines Falles nach erfolgter Abschlusszahlung kann geprüft werden, wenn:
Ein Fall wird normalerweise nur in den ersten zwei Jahren nach der endgültigen Entscheidung wieder aufgenommen. Mehr als zwei Jahre nach dieser Entscheidung gestellte Wiederaufnahmeanträge werden nur geprüft, wenn die vorgelegten Beweise ausreichen, um ohne weitere ausführliche Untersuchungen über den Fall entscheiden zu können.
Die erforderlichen Begleitunterlagen richten sich nach der Art Ihres Antrags. Sie erfahren während des Antragsverfahrens, welche Informationen zum jeweiligen Zeitpunkt benötigt werden. Bei Bedarf werden Sie schriftlich um zusätzliche Informationen gebeten.
Die Einreichung des Entschädigungsantrags ist kostenfrei. Gegebenenfalls werden Sie um Vorlage medizinischer Belege gebeten. Mit der Beschaffung der medizinischen Belege verbundene Kosten müssen Sie möglicherweise selbst tragen. Diese Kosten variieren, doch es wird nicht erwartet, dass Sie mehr als 50 GBP zahlen.
Die Criminal Injuries Compensation Authority.
Criminal Injuries Compensation Authority (CICA)
Alexander Bain House
Atlantic Quay
15 York Street
Glasgow
G2 8JQ
Tel.: (Vereinigtes Königreich): +44 (0)300 003 3601; (aus dem Ausland): +44 (0)203 684 2517
Website: https://www.gov.uk/
Nein, die Kommunikation erfolgt schriftlich.
Die für die Prüfung Ihres Antrags erforderliche Zeitdauer hängt von der Komplexität des Sachverhalts ab. So ist zum Beispiel bei Anträgen im Zusammenhang mit Einkommensausfällen mit einem längeren Verfahren zu rechnen als etwa bei Zahlungen nach den Tarifsätzen für Verletzungen („tariff of injuries“). Die CICA schließt Ihren Antrag erst ab, wenn Sie bestätigen, dass Sie sich soweit möglich von Ihren Verletzungen erholt haben. Unkomplizierte Fälle werden nach Möglichkeit innerhalb von 12 Monaten nach Antragseingang abgeschlossen.
Sollten Sie mit der ursprünglichen Entscheidung nicht einverstanden sein und eine Überprüfung wünschen, so müssen Sie innerhalb von 56 Tagen ab dem Datum der ursprünglichen Entscheidung einen schriftlichen Überprüfungsantrag einreichen. Dem Antrag sind alle zusätzlichen Belege beizufügen, die bei der Prüfung Ihres Antrags berücksichtigt werden sollen.
Sobald Ihr Überprüfungsantrag mit allen Begleitunterlagen vorliegt, wird er von einem anderen Sachbearbeiter geprüft als demjenigen, der die ursprüngliche Entscheidung getroffen hat. Die Überprüfungsentscheidung kann mehr oder weniger zu Ihren Gunsten ausfallen als die ursprüngliche Entscheidung; die ursprüngliche Entscheidung kann auch unverändert bleiben.
Sollten Sie mit einer Überprüfungsentscheidung nicht einverstanden sein, können Sie bei der Schiedsstelle für Opferentschädigungssachen (eng.: Criminal Injuries Compensation) des First-tier Tribunal nach den anwendbaren Verfahrensregeln Rechtsmittel einlegen. Die Verfahrensregeln finden Sie auf der Website des First-tier Tribunal.
Sie können Ihren Antrag über unsere Website stellen, auf der Sie außerdem nützliche Informationen über die Entschädigungsregelung finden.
Der Link zu der Website ist oben angegeben. Auskünfte erteilen auch die Berater im Customer Service Centre unter der Rufnummer +44(0)300 003 3601. Bitte beachten Sie, dass die Beratungsgespräche mit unserem Customer Service ausschließlich auf Englisch geführt werden.
Sie brauchen für die Antragstellung keine kostenpflichtige Vertretung durch einen Rechtsanwalt, eine Schadensregulierungsgesellschaft o. Ä. Falls Sie eine kostenpflichtige Vertretung in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie die entsprechenden Kosten selbst tragen.
Der Victim and Witness Information Service kann Ihnen bei der Antragstellung helfen.
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