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Die Tschechische Republik leistet finanzielle Hilfe für Opfer von Straftaten, die infolge der Straftat einen Gesundheitsschaden erlitten haben, sowie für die Hinterbliebenen eines infolge einer Straftat verstorbenen Opfers. Auch Opfer von Sexualstraftaten gegen die Menschenwürde und misshandelte Kinder haben Anspruch auf finanzielle Hilfe.
Die finanzielle Hilfe dient dazu, einer aufgrund der Straftat entstandenen sozialen Notlage abzuhelfen; sie ersetzt nicht die Schadensersatzpflicht des Täters gegenüber dem Opfer.
Hinterbliebene erhalten die finanzielle Hilfe als Pauschalbetrag. Auch Opfer, die einen Gesundheitsschaden erlitten haben, können eine Pauschalzahlung beantragen, wobei sich deren Höhe nach der Schwere der entstandenen Folgen richtet. Außerdem können sie die Erstattung von Behandlungskosten oder Einkommensausfällen verlangen. Opfer von Sexualstraftaten gegen die Menschenwürde und misshandelte Kinder können eine Erstattung der Therapiekosten für die Behandlung des erlittenen immateriellen Schadens beantragen.
Ja, Hinterbliebene eines infolge einer Straftat verstorbenen Opfers haben Anspruch auf finanzielle Hilfe, wenn es sich dabei um ein Elternteil, den Ehepartner oder eingetragenen Partner, ein Kind oder Geschwisterteil des Verstorbenen handelt und die Person zum Todeszeitpunkt im selben Haushalt mit dem Verstorbenen lebte, oder wenn der Verstorbene dem Hinterbliebenen Unterhalt leistete bzw. zu leisten verpflichtet war.
In diesem Fall haben Sie keinen Anspruch auf finanzielle Hilfe.
Sie können eine Entschädigung erhalten, wenn Sie Ihren ständigen Wohnsitz oder ein Aufenthaltsrecht in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben und in der Tschechischen Republik Opfer einer Straftat geworden sind. Gleiches gilt, wenn Sie sich seit mindestens 90 Tagen rechtmäßig in der Tschechischen Republik aufhalten und dort Opfer einer Straftat geworden sind, wenn Sie in der Tschechischen Republik internationalen Schutz beantragt haben oder Ihnen Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, oder gegebenenfalls unter den in einem internationalen Vertrag festgelegten Bedingungen.
Als Staatsangehöriger der Tschechischen Republik haben Sie grundsätzlich Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch die Tschechische Republik, unabhängig davon, in welchem Land die Straftat begangen wurde, der Sie zum Opfer gefallen sind.
Ja, das müssen Sie.
Es ist nicht notwendig, das Ergebnis der Ermittlungen abzuwarten; die finanzielle Hilfe kann geleistet werden, wenn aus bereits eingeleiteten Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden zweifelsfrei hervorgeht, dass eine Straftat begangen wurde und die rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf finanzielle Hilfe erfüllt sind.
Wenn Sie Ihren Anspruch auf Schadensersatz gegen den Täter nicht geltend machen, wird die finanzielle Hilfe möglicherweise gekürzt oder gar nicht gewährt.
In diesem Fall ist zu unterscheiden, ob der Täter unbekannt ist oder ob die strafrechtlich verfolgte Person für nicht schuldig befunden wurde, obwohl die Straftat eindeutig stattgefunden hat (wenn also die Straftat begangen wurde, sie aber von jemand anderem hätte verübt werden können). In diesem Fall haben Sie Anspruch auf finanzielle Hilfe. Wurde der Täter hingegen freigesprochen, weil die strafrechtlich verfolgte Handlung keine Straftat war, haben Sie keinen Anspruch auf finanzielle Hilfe. Der Antrag wird in erster Linie auf Grundlage des von den Strafverfolgungsbehörden zusammengestellten Materials bewertet; Ihre Aufgabe ist es, den Umfang der verursachten Verletzung nachzuweisen und sonstige gegebenenfalls zu berücksichtigende Schäden (wie Behandlungskosten und Einkommensausfälle) zu belegen.
Der Antrag muss innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen der Schaden bekannt wurde, jedoch spätestens fünf Jahre nach dem Tatzeitpunkt eingereicht werden. Nach Ablauf einer dieser Fristen erlischt der Unterstützungsanspruch.
- materielle (nicht-psychische) Schäden:
- psychische (seelische) Schäden:
- materielle (nicht-psychische) Schäden:
- psychische Schäden:
Die finanzielle Hilfe wird als Einmalzahlung geleistet.
Eventuelle Vorstrafen sind für Ihren Anspruch auf finanzielle Hilfe nicht entscheidend; sollten Sie die Strafverfolgungsbehörden jedoch nicht bei der Aufklärung der Straftat unterstützen, wird keine Ihnen finanzielle Hilfe gewährt. Es wird Ihnen keine Hilfe gewährt, wenn Sie als Helfershelfer an der Straftat beteiligt waren.
Sollten Sie nicht ausreichend am Verfahren zur Gewährung der finanziellen Hilfe mitwirken, kann das Verfahren eingestellt oder Ihr Antrag abgelehnt werden.
Nur wenn sich Ihre soziale Lage infolge der Straftat offensichtlich nicht verschlechtert hat, wird Ihnen unter Umständen keine finanzielle Hilfe gewährt.
Sollten Sie in irgendeiner Weise selbst zur Verletzung beigetragen haben, wird die finanzielle Hilfe möglicherweise gekürzt oder gar nicht gewährt.
Opfer, die einen geringfügigen Gesundheitsschaden erlitten haben, können einen Pauschalbetrag von 10 000 CZK als Unterstützungsleistung beantragen.
Opfer, die einen schweren Gesundheitsschaden erlitten haben, können einen Pauschalbetrag von 50 000 CZK als Unterstützungsleistung beantragen.
Anstelle eines Pauschalbetrags können Opfer, die einen Gesundheitsschaden erlitten haben, finanzielle Hilfe von bis zu 200 000 CZK zur Deckung der nachgewiesenen Behandlungskosten und/oder des Einkommensausfalls beantragen.
Hinterbliebene haben Anspruch auf eine pauschale finanzielle Hilfe in Höhe von 200 000 CZK; davon ausgenommen sind Geschwister, denen 175 000 CZK zustehen.
Opfer, die infolge einer Straftat einen Gesundheitsschaden erlitten haben, können ebenso wie Hinterbliebene bis zu 200 000 CZK erhalten. Zusätzlich gilt, dass die allen Hinterbliebenen insgesamt gewährte finanzielle Hilfe 600 000 CZK nicht übersteigen darf; bei mehreren Hinterbliebenen wird die Hilfe proportional gekürzt, damit der Höchstbetrag der finanziellen Hilfe nicht überschritten wird.
Ja.
Das gilt nur in dem Fall, dass die Schadensersatzpflicht des Täters von einer Versicherung abgedeckt wird, was nach tschechischem Recht in der Praxis bei Verkehrs- und Berufsunfällen vorkommen kann.
Vorauszahlungen werden nicht geleistet.
Ja, bis zum zulässigen Höchstbetrag der finanziellen Hilfe.
Nein.
Das Justizministerium.
An das Justizministerium.
Nein.
Über den Antrag sollte innerhalb von drei Monaten entschieden werden.
In dem Fall können Sie eine Verwaltungsklage bei Gericht einreichen.
Auf der Website des Justizministeriums, bei nichtstaatlichen Organisationen, die sich um Opfer von Straftaten kümmern, und beim Bewährungs- und Mediationsdienst.
Nein.
Ja, allerdings auf eigene Kosten.
Die größte Opferhilfeorganisation ist der Weiße Ring (Bílý kruh bezpečí); auch der Bewährungs- und Mediationsdienst der Tschechischen Republik leistet Opferhilfe.
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