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Sie können für bestimmte in den nationalen Rechtsvorschriften aufgeführte vorsätzliche Gewalttaten (z. B. schwere Körperverletzung, vorsätzlicher Mord), die in den von der Republik Zypern kontrollierten Gebieten begangen wurden, eine Entschädigung erhalten.
Sie können für schwere Körperverletzungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen, die eine stationäre Behandlung erfordern und eine mindestens achttägige Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben, auf Grundlage eines medizinischen Gutachtens eine Entschädigung erhalten.
Ja, den Unterhaltsberechtigten eines infolge einer Straftat verstorbenen Opfers – d. h. dem Ehepartner und/oder den Kindern des Opfers – kann eine Entschädigung zugesprochen werden.
Nein, wenn Sie ein/e Angehörige/r oder Unterhaltsberechtigte/r eines überlebenden Opfers sind, können Sie keine Entschädigung erhalten.
Ja, Sie können auch dann eine Entschädigung erhalten, wenn Sie kein/e Staatsangehörige/r eines EU-Landes sind, sofern Sie ein/e Staatsangehörige/r eines Mitgliedstaats des Europarats sind und Ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Zypern haben. Gleiches gilt, wenn Sie ein/e Staatsangehörige/r eines Vertragsstaates des Europäischen Übereinkommens über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten sind.
Nein. Im Falle einer in einem anderen EU-Land begangenen Straftat können Sie hier keine Entschädigung erhalten, selbst wenn Sie hier Ihren Wohnsitz haben oder die hiesige Staatsangehörigkeit besitzen. Die Entschädigung wird nur bei Straftaten gewährt, die in den von der Republik Zypern kontrollierten Gebieten begangen wurden.
Ja, die Straftat muss binnen fünf Tagen nach dem Tatzeitpunkt bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden. Sollte eine Anzeigeerstattung innerhalb dieser Frist nicht möglich sein, ist die Straftat binnen fünf Tagen ab dem Zeitpunkt anzuzeigen, an dem dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist.
Nein, der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren nach dem Tatzeitpunkt einzureichen, unabhängig davon, ob die polizeilichen Ermittlungen noch laufen und/oder das Strafverfahren noch anhängig ist.
Ja. Bevor Sie einen Entschädigungsantrag stellen, sind Sie verpflichtet, zunächst Entschädigung vom Straftäter zu fordern, sofern dieser ermittelt wurde. Allerdings ist der Entschädigungsantrag unabhängig davon, ob das Verfahren gegen den Straftäter noch anhängig ist, innerhalb von zwei Jahren nach dem Tatzeitpunkt einzureichen.
Ja, Ihr Entschädigungsanspruch besteht auch dann, wenn der Straftäter nicht ermittelt oder verurteilt wurde. Dazu ist ein Polizeibericht zu dem Fall vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass der Straftäter nicht ermittelt wurde.
Ja, die Frist für die Einreichung des Entschädigungsantrags endet zwei Jahre nach dem Tatzeitpunkt.
a) für Opfer einer Straftat:
- materielle (nicht-psychische) Schäden:
Die öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und -dienste leisten eine kostenlose Gesundheitsversorgung in Höhe von bis zu 1709 EUR.
Diese Kosten sind im oben genannten Betrag enthalten.
Bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit wird eine Invaliditätsrente gezahlt. Zur Berechnung des Betrages wird die prozentuale Arbeitsfähigkeitsminderung mit der nach dem Sozialversicherungsgesetz gewährten vollen Grundrente multipliziert.
Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wird für bis zu sechs Monate Krankengeld gewährt. Der Betrag entspricht dem im Sozialversicherungsgesetz festgelegten Grundbetrag für das Krankengeld.
Entfällt.
Entfällt.
Entfällt.
Entfällt.
- psychische (moralische) Schäden:
Entfällt.
b) für berechtigte Personen oder Angehörige eines Opfers:
- materielle (nicht-psychische) Schäden:
Es wird ein Bestattungskostenzuschuss in Höhe des im Sozialversicherungsgesetz festgelegten Bestattungskostenzuschusses gezahlt.
Entfällt.
Es wird eine Hinterbliebenen- oder Waisenrente in Höhe der im Sozialversicherungsgesetz festgelegten Grundrentenbeträge gezahlt.
- psychisches Trauma:
Entfällt.
Die Entschädigung wird als Einmalzahlung geleistet, die Invaliditäts-, Hinterbliebenen- und Waisenrenten hingegen werden monatlich gezahlt.
Der Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn Sie Opfer Ihrer eigenen Straftat geworden sind, an organisierter Kriminalität beteiligt oder Mitglied einer Organisation sind, die an der Begehung von Gewalttaten beteiligt ist. Das gilt auch dann, wenn die Gewalttat, die an Ihnen verübt wurde, nicht damit in Zusammenhang steht oder Sie selbst nicht in die Tat involviert waren.
Ihre finanzielle Situation hat keine Auswirkungen auf Ihren Anspruch auf Entschädigung.
Ja, und zwar dann, wenn Sie nicht uneingeschränkt mit der Polizei oder anderen zuständigen Behörden zusammenarbeiten.
Die Berechnung der Entschädigung ist unter der Frage „Welche Schäden und Ausgaben fallen unter die Entschädigung?“ erläutert.
Einen Mindestbetrag gibt es nicht. Der mögliche Höchstbetrag ist der Antwort auf die Frage „Welche Schäden und Ausgaben fallen unter die Entschädigung?“ zu entnehmen.
Nein, das ist nicht notwendig.
Ja, Entschädigungen aus anderen Quellen werden grundsätzlich abgezogen.
Nein, das können Sie nicht.
Nein, das können Sie nicht.
Der Entschädigungsantrag ist zusammen mit einem Polizeibericht und einem ärztlichen Attest einzureichen. Ferner werden Sie unter Umständen aufgefordert, eine oder mehrere der folgenden Unterlagen einzureichen:
Nein.
Der Direktor des Amts für Sozialversicherung.
Sie können Ihr Antragsformular persönlich oder auf dem Postweg dem Amt für Sozialversicherung zukommen lassen: Social Insurance Services (Υπηρεσίες Κοινωνικών Ασφαλίσεων), Lord Byron Avenue 7, 1465, Nicosia, Zypern.
Nein, das ist nicht notwendig.
Die Entscheidung ergeht binnen sechs Monaten nach Vorliegen aller erforderlichen Informationen.
Sie können gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen, indem Sie binnen 75 Tagen nach dem Datum der Entscheidung einen entsprechenden Antrag beim Verwaltungsgericht einreichen.
Die Antragsformulare und Informationen über das Entschädigungsverfahren sind – in griechischer und englischer Sprache – bei den Dienststellen des Amts für Sozialversicherung sowie auf der Website des Amtes unter folgender Adresse erhältlich: http://www.mlsi.gov.cy/sid.
Es gibt keine spezielle Hotline oder Website für Entschädigungsfragen. Für Auskünfte können Sie sich direkt an das Amt für Sozialversicherung wenden (http://www.mlsi.gov.cy/sid).
Sie haben die Möglichkeit, im Zusammenhang mit dem Verfahren in Ihrer Sache einen Rechtsbeistand zu beantragen. Für die Ausarbeitung von Entschädigungsanträgen, die bei dieser Behörde eingereicht werden, wird kein Rechtsbeistand zur Verfügung gestellt.
Für Auskünfte und die Beantragung einer Entschädigung können Sie sich direkt an das Amt für Sozialversicherung wenden (http://www.mlsi.gov.cy/sid).
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