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Nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), BGBl. Nr. 288/1972, werden Personen entschädigt, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben.
Für mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung, die eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte
Ja. Umfasst sind Familienmitglieder, für deren Unterhalt der Verstorbene nach dem Zivilrecht zu Sorgen hatte (Kinder, Ehegattin bzw. Ehegatte).
Ja, sofern das Opfer schwerstens verletzt wurde. Weiters muss durch die Straftat beim Familienmitglied (Kinder, Eltern, Ehegattin bzw. Ehegatte, Geschwister) ein Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert vorliegen.
Ja. Die Tat muss nach dem 30.6.2005 in Österreich begangen worden sein. Ein rechtskräftiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt ist in der Regel erforderlich.
Nach dem Verbrechensopfergesetz sind österreichische Staatsangehörige und EU-Bürger*innen (sofern gewöhnlicher Aufenthalt vor der Tat in Österreich bestand) grundsätzlich auch bei Schädigung im Ausland subsidiär anspruchsberechtigt.
Nach Art. 2 der Richtlinie 2004/80/EG des Rates wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates gezahlt, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen wurde.
Das Opfer und die Hinterbliebenen sind verpflichtet, zur Aufklärung der Tat und Ausforschung der Täterin bzw. des Täters beizutragen, anderenfalls könnte ein Ausschlussgrund vorliegen.
Nein.
Nein.
Es ist nicht erforderlich, dass die bzw. der Täter*in bekannt ist und verurteilt wurde. Es genügt, dass eine Straftat mit Wahrscheinlichkeit vorliegt.
Die meisten Leistungen sind innerhalb von 3 Jahren nach der Straftat zu beantragen, um die Hilfe rückwirkend zu erhalten. Wird der Antrag später eingebracht, gebührt die Hilfe ab dem auf den Antrag folgenden Monat.
Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
2. Heilfürsorge
a) ärztliche Hilfe,
b) Heilmittel,
c) Heilbehelfe,
d) Anstaltspflege,
e) Zahnbehandlung,
f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);
2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psycholog*innen und Gesundheitspsycholog*innen sowie Psychotherapeut*innen;
3. orthopädische Versorgung
a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,
b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,
c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
d) Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
e) notwendige Reise- und Transportkosten;
4. medizinische Rehabilitation
a) Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,
b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluss oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,
c) notwendige Reise- und Transportkosten;
5. berufliche Rehabilitation
a) berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,
b) Ausbildung für einen neuen Beruf,
c) Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955);
6. soziale Rehabilitation
a) Zuschuss zu den Kosten für die Erlangung der Lenkberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,
b) Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);
7. Pflegezulagen, Blindenzulagen;
8. Ersatz der Bestattungskosten;
9. einkommensabhängige Zusatzleistung;
10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.
Das ist unterschiedlich.
Es gibt Monatsleistungen (Ersatz des Verdienst- bzw. Unterhaltsentganges; einkommensabhängige Zusatzleistung; Pflege- und Blindenzulage) und einmalige Leistungen (wie zB. Ersatz der Bestattungskosten, Pauschalentschädigung für Schmerzengeld).
Das Verbrechensopfergesetz sieht Gründe vor, die zu einem Ausschluss von der Hilfe führen können (z.B. grob fahrlässiges Verhalten, Teilnahme an einem Raufhandel).
Für die meisten Leistungen sind die finanziellen Verhältnisse ohne Belang. Der Verdienst- und Unterhaltsentgang bemisst sich nach zivilrechtlichen Kriterien und ist vom Einkommen abhängig.
Nein.
Es findet eine Einzelfallbeurteilung statt, die laufende Entschädigung des Ersatzes des Verdienst- und Unterhaltentganges bemisst sich nach zivilrechtlichen Kriterien.
Es gibt keinen Mindestbetrag für die Entschädigung.
Bei einzelnen Leistungen sind Einkommensgrenzen bzw. Fixbeträge vorgesehen.
Nein. Die Feststellung der Schadenshöhe obliegt der Behörde – das Opfer hat aber am Verfahren mitzuwirken und die nötigen Informationen zu erteilen.
Staatliche Leistungen (wie Arbeitslosengeld) und Sozialversicherungsleistungen (Invaliditätspension usw.) sind zu berücksichtigen und mindern den Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz.
Ja. Voraussetzung ist ein dringender finanzieller Bedarf. Es muss wahrscheinlich sein, dass der Anspruch begründet ist.
Ja.
Grundsätzlich werden bei Beantragung der entsprechenden Leistungen zB folgende Unterlagen benötigt:
Unterlagen werden auch von der Behörde direkt angefordert.
Nein.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice).
Babenbergerstraße 5, A-1010 Wien
Tel.: 0043 158831
FAX: 0043(0)10599882516
E-Mail: post.wien@sozialministeriumservice.at
An das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice).
Babenbergerstraße 5, A-1010 Wien
Tel.: 0043 158831
FAX: 0043(0)10599882516
E-Mail: post.wien@sozialministeriumservice.at
Eine Mitwirkung am Verfahren (Begutachtung durch einen Sachverständigen, Beantwortung von Fragen usw.) kann erforderlich sein, eine sonstige Anwesenheit ist in der Regel nicht erforderlich.
Die Verfahrensdauer ist abhängig von der beantragten Leistung, zumeist erfolgt die Entscheidung innerhalb weniger Monate.
Es kann Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (zudem kann der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof angerufen werden).
Ein Antrag kann formfrei (ohne Antragsformblatt) eingebracht werden. Informationen werden vom Sozialministeriumservice gegeben und sind auch auf dessen Homepage (samt entsprechenden Formularen) abrufbar.
Sozial Ministerium - Sozialentschädigung
Sozial Ministerium - Verbrechensopfer
Das Sozialministeriumservice erteilt rechtliche Informationen. Eine Anwältin bzw. ein Anwalt kann nicht beigestellt bzw. finanziert werden.
Ja. Zum Beispiel die Opferhilfeorganisation Weisser Ring.
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