Restrictions on successions – special rules

National information on the special rules that apply to certain immovable property, certain enterprises or other special categories of assets

The European Judicial Network in civil and commercial matters has produced some information sheets on the special rules under national law, imposing restrictions concerning the succession typically involving the following assets:

  • certain types of immovable property (real estate)
  • certain types of businesses,
  • other special categories of assets.

For economic, family and/or social reasons, these rules restrict succession involving such assets.

They apply to a succession, under the country’s national law imposing such restrictions, irrespective of the law on succession.

To consult an information sheet on national law that imposes restrictions on or otherwise affects succession involving certain assets, please click on the appropriate national flag on this page.

Last update: 30/05/2023

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Beschränkungen bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen – besondere Regelungen - Belgien

1 Gibt es in dem betreffenden nationalen Recht besondere Regelungen, welche aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen Beschränkungen vorsehen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf in diesem Mitgliedstaat belegene unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten betreffen oder berühren?

Artikel 745quater des Zivilgesetzbuchs enthält besondere Vorschriften für die Aufteilung bestimmter Güter zwischen den Verwandten des Erblassers in absteigender Linie, die das bloße Eigentum erhalten, und dem hinterbliebenen Ehepartner, dem der Nießbrauch eingeräumt wird.

Grundsätzlich kann der hinterbliebene Ehepartner oder einer der Inhaber des bloßen Eigentums die vollständige oder teilweise Umwandlung des Nießbrauchs verlangen, d. h. eine Partei kann der anderen Partei das bloße Eigentum bzw. den Nießbrauch abkaufen.

Bestimmte Güter sind jedoch von dieser Regelung ausgenommen:

  • Die Umwandlung des Nießbrauchs kann vom Familiengericht abgelehnt werden, wenn sie die Interessen eines Unternehmens oder einer beruflichen Tätigkeit erheblich beeinträchtigen könnte.
  • Die Zustimmung des hinterbliebenen Ehepartners oder des hinterbliebenen gesetzlich Zusammenwohnenden ist erforderlich, wenn das unbewegliche Gut mit dem dazugehörigen Hausrat bei Eintritt des Erbfalls der Familie als Hauptwohnung diente.

Artikel 745octies des Zivilgesetzbuchs gewährt dem gesetzlich Zusammenwohnenden einen vergleichbaren Schutz hinsichtlich des unbeweglichen Guts mit dem dazugehörigen Hausrat, das der Familie als gemeinsame Wohnung diente.

Außerdem steht dem hinterbliebenen Ehepartner nach Artikel 915bis des Zivilgesetzbuchs ein Pflichtteil zu, der auf jeden Fall zumindest das unbewegliche Gut mit dem dazugehörigen Hausrat beinhaltet, das der Familie als Hauptwohnung diente.

Wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb den gesamten Nachlass oder einen Teil des Nachlasses ausmacht, können die Erben in gerade absteigender Linie die beweglichen und unbeweglichen Güter, die den landwirtschaftlichen Betrieb bilden, auf der Grundlage einer Bewertung übernehmen (Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. August 1988 über die Erbschaftsregelung für landwirtschaftliche Betriebe im Hinblick auf die Förderung ihrer Kontinuität).

Wenn der gesamte Nachlass oder ein Teil des Nachlasses nicht aus in einem landwirtschaftlichen Betrieb, sondern aus unbeweglichen Gütern, die Teil des landwirtschaftlichen Betriebs des Erblassers waren, besteht und einer der Erben in gerade absteigender Linie diese Güter im Rahmen seines eigenen landwirtschaftlichen Betriebs bewirtschaftet, kann er diese Güter auf der Grundlage einer Bewertung vorbehaltlich der Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs übernehmen, die die Ansprüche des hinterbliebenen Ehepartners und des hinterbliebenen gesetzlich Zusammenwohnenden regeln (Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. August 1988).

Nach Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Mai 1900 über die Erbschaftsregelung für kleine Nachlässe kann im Falle eines Nachlasses, der ganz oder teilweise aus unbeweglichen Gütern besteht, deren „Katastereinkommen“ (fiktive Mieteinnahmen) insgesamt nicht mehr als 1565 EUR beträgt (Artikel 1 des Gesetzes), unbeschadet der nach Artikel 1446 des Zivilgesetzbuchs bestehenden Ansprüche des hinterbliebenen Ehepartners jeder der Erben in gerader Linie und gegebenenfalls der hinterbliebene Ehepartner, der vom Erblasser weder geschieden noch getrennt war, auf der Grundlage einer Bewertung die Wohnung, die bei Eintritt des Erbfalls vom Erblasser, seinem Ehepartner oder einem seiner Verwandten in absteigender Linie bewohnt wurde, samt Hausrat oder das Haus mit dem Hausrat und dem Land, das vom Hausbesitzer selbst und für eigene Rechnung genutzt wurde, die landwirtschaftlichen Geräte und die Nutztiere oder die Waren, Rohstoffe, Werkzeuge und anderen kaufmännisch, handwerklich oder gewerblich genutzten Gegenstände übernehmen.

2 Gelten diese besonderen Regelungen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats für die genannten Vermögenswerte unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht?

Diese Bestimmungen sind zwingend, doch im Gesetz ist nicht ausdrücklich geregelt, ob sie unabhängig von dem anzuwendenden Recht gelten.

3 Sind in dem betreffenden nationalen Recht besondere Verfahren vorgesehen, um die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten?

Mehrere Verfahren gewährleisten die Einhaltung dieser Regelungen:

  • Genehmigung der Umwandlung des Nießbrauchs durch das Familiengericht: Das Familiengericht kann die Umwandlung des Nießbrauchs und die Zuweisung des vollen Eigentums ablehnen, wenn sie die Interessen eines Unternehmens oder einer beruflichen Tätigkeit erheblich beeinträchtigen könnten, oder es kann sie genehmigen, wenn es dies unter den Umständen des Einzelfalls als gerecht ansieht (Artikel 745quater Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs).
  • Übernahme eines landwirtschaftlichen Betriebs: Auf Antrag der betreffenden Partei oder eines ihrer Gläubiger lässt das Familiengericht eine Bewertung vornehmen. Das Gericht kann dazu einen oder mehrere Sachverständige bestellen (Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. August 1988 – Artikel 3 sieht eine Rangfolge vor). Wenn die Art der Übernahme angefochten wird oder einer der Beteiligten seine Zustimmung verweigert oder nicht anwesend ist, übermittelt das Familiengericht den Beteiligten oder ihren gesetzlichen Vertretern mindestens 15 Tage im Voraus per Gerichtsbrief eine Vorladung. Zum festgesetzten Termin treffen sich die Beteiligten unter dem Vorsitz des Richters, der sie vorgeladen hat. Die Sitzung findet auch statt, wenn einer oder mehrere der Beteiligten nicht erscheinen. Gegebenenfalls benennt der vorsitzende Richter einen Notar als Vertreter der abwesenden Parteien, der ihre Anteile entgegennimmt und dafür Entlastung erteilt. Die Gebühren des Notars werden den von ihm vertretenen Parteien in Rechnung gestellt. Der Richter entscheidet den Streit und verweist die Parteien zur Unterzeichnung der Urkunde an den von ihnen benannten Notar oder, falls sie sich nicht auf einen Notar einigen können, einen von Amts wegen benannten Notar (Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. August 1988). Nur wenn ein schwerwiegender, vorab vom Familiengericht anerkannter Grund vorliegt, dürfen die übernommenen unbeweglichen Güter innerhalb von zehn Jahren nach Unterzeichnung der Übernahmeurkunde veräußert werden (Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. August 1988).
  • Übernahme kleiner Nachlässe: Sie erfolgt im Wesentlichen nach dem gleichen Verfahren wie die Übernahme eines landwirtschaftlichen Betriebs (Artikel 4 Absätze 3 und 5 des Gesetzes vom 16. Mai 1900). Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Sache innerhalb von fünf Jahren nach Unterzeichnung der Übernahmeurkunde nur veräußert werden darf, wenn ein schwerwiegender, vorab vom Familiengericht anerkannter Grund vorliegt (Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Mai 1900).
Letzte Aktualisierung: 27/08/2019

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Beschränkungen bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen – besondere Regelungen - Bulgarien

1 Gibt es in dem betreffenden nationalen Recht besondere Regelungen, welche aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen Beschränkungen vorsehen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf in diesem Mitgliedstaat belegene unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten betreffen oder berühren?

Nach geltendem materiellem Recht kann weder Erbe noch Vermächtnisnehmer sein:

1) jede Person, die bei Eintritt des Erbfalls noch nicht gezeugt war

2) jede Person, die lebensunfähig geboren wurde

Nach dem Gesetz gilt jede lebend geborene Person bis zum Beweis des Gegenteils als lebensfähig.

Zudem ist erbunwürdig:

1) jede Person, die den Erblasser, seinen Ehegatten oder ein Kind des Erblassers vorsätzlich getötet oder zu töten versucht hat, und jeder Teilnehmer an diesen Straftaten, es sei denn, die Tat wurde unter Umständen begangen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder die betreffende Person fiel unter eine Amnestie

2) jede Person, die den Erblasser zu Unrecht einer Straftat beschuldigt hat, die mit Freiheitsstrafe oder einer strengeren Strafe bedroht ist, es sei denn, die falsche Beschuldigung wird nur auf Antrag des Opfers verfolgt und ein entsprechender Antrag wurde nicht gestellt

3) jede Person, die den Erblasser unter Anwendung von Gewalt oder Täuschung dazu veranlasst oder daran gehindert hat, ein Testament aufzusetzen, zu ändern oder zu widerrufen, oder die ein Testament des Erblassers vernichtet, verheimlicht oder geändert oder wissentlich von einem unechten Testament Gebrauch gemacht hat.

Eine erbunwürdige Person kann nur erben, wenn der Erblasser sie durch notarielle Urkunde oder Testament ausdrücklich als erbwürdig anerkannt hat.

Wenn der Erblasser in Kenntnis des Grundes für die Erbunwürdigkeit ein Testament zugunsten der erbunwürdigen Person aufgesetzt hat, ohne diese ausdrücklich als erbwürdig anzuerkennen, erbt die erbunwürdige Person nur im Rahmen des Testaments.

Nach Artikel 54 des geltenden Familiengesetzbuchs (Semeen kodeks) entfallen mit der Ehescheidung das gegenseitige gesetzliche Erbrecht der bisherigen Ehegatten und die Begünstigungen im Rahmen bereits vorhandener Verfügungen von Todes wegen.

Dies gilt jedoch nicht, wenn der Erblasser ausdrücklich erklärt hat, dass die letztwilligen Verfügungen nach der Scheidung wirksam bleiben sollen.

Auch das Eigentumsgesetz (Zakon za sobstvenostta) enthält eine Beschränkung, indem es bestimmt, dass ein ausländischer Staat das Eigentum an in Bulgarien belegenem unbeweglichem Vermögen nicht im Wege der Rechtsnachfolge von Todes wegen erwerben kann.

In besonderen Gesetzen sieht das bulgarische Recht aufgrund der Besonderheiten der betreffenden Vermögenswerte zwei weitere Beschränkungen bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen in unbewegliches Vermögen vor.

Das Gesetz über das Eigentum an landwirtschaftlichen Flächen und deren Nutzung (Zakon za sobstvenostta i polzvaneto na zemedelskite zemi) enthält besondere Vorschriften für die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf landwirtschaftliche Flächen.

Nach Artikel 3b dieses Gesetzes müssen Ausländer, die kraft Gesetzes ein Eigentumsrecht an landwirtschaftlichen Flächen erben, aber nicht die im Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, das Eigentum innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Erbfalls auf Personen übertragen, die zum Erwerb solcher Vermögenswerte berechtigt sind, sofern in einem nach dem Verfahren des Artikels 22 Absatz 2 der Verfassung der Republik Bulgarien ratifizierten völkerrechtlichen Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

Eine entsprechende Beschränkung sieht Artikel 24 Absatz 1 des Forstgesetzes (Zakon za gorite) für forstwirtschaftliche Flächen vor. Ausländer, die kraft Gesetzes ein Eigentumsrecht an forstwirtschaftlichen Flächen erben, aber nicht die im Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, müssen das Eigentum innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Erbfalls auf Personen übertragen, die zum Erwerb solcher Vermögenswerte berechtigt sind, sofern in einem nach dem Verfahren des Artikels 22 Absatz 2 der Verfassung der Republik Bulgarien ratifizierten völkerrechtlichen Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

2 Gelten diese besonderen Regelungen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats für die genannten Vermögenswerte unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht?

Falls die Vorschriften eines besonderen Gesetzes im Widerspruch zu den allgemeinen Vorschriften stehen, haben die Vorschriften des besonderen Gesetzes grundsätzlich Vorrang. Daher finden die oben dargelegten Beschränkungen stets Anwendung, wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

3 Sind in dem betreffenden nationalen Recht besondere Verfahren vorgesehen, um die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten?

Mit dem Gesetz über das Eigentum an landwirtschaftlichen Flächen und deren Nutzung wurde ein besonderes Verfahren eingeführt, mit dem die Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel 3b Absatz 1 dieses Gesetzes sichergestellt wird und nach dem der Staat landwirtschaftliche Flächen zu durch Ministerratsverordnung festgesetzten Preisen aufkaufen kann, falls der Ausländer das Eigentumsrecht nicht innerhalb der in dieser Vorschrift festgelegten Frist überträgt.

Desgleichen sieht das Forstgesetz vor, dass der Staat forstwirtschaftliche Flächen zu durch Ministerratsverordnung festgesetzten Preisen aufkaufen kann, wenn die Frist nach Artikel 24 Absatz 1 dieses Gesetzes nicht eingehalten wird.

Letzte Aktualisierung: 24/08/2021

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Beschränkungen bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen – besondere Regelungen - Tschechien

1 Gibt es in dem betreffenden nationalen Recht besondere Regelungen, welche aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen Beschränkungen vorsehen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf in diesem Mitgliedstaat belegene unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten betreffen oder berühren?

Es gibt keine solchen besonderen Regelungen.

2 Gelten diese besonderen Regelungen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats für die genannten Vermögenswerte unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht?

3 Sind in dem betreffenden nationalen Recht besondere Verfahren vorgesehen, um die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten?

Es sind keine besonderen Verfahren vorgesehen, um die Einhaltung zu gewährleisten.

Letzte Aktualisierung: 31/03/2021

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Beschränkungen bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen – besondere Regelungen - Deutschland

1 Gibt es in dem betreffenden nationalen Recht besondere Regelungen, welche aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen Beschränkungen vorsehen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf in diesem Mitgliedstaat belegene unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten betreffen oder berühren?

Besondere Beschränkungen im Sinne des Art. 30 ErbVO finden sich in Deutschland im Anerbenrecht, das unter bestimmten Voraussetzungen landwirtschaftlich genutztes Vermögen besonderen erbrechtlichen Regelungen unterwirft.

Derartige Regelungen bestehen in der Höfeordnung, die als partielles Bundesrecht in Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein Anwendung findet, sowie in den Anerbengesetzen einzelner Länder (Badisches Hofgütergesetz und Württembergisches Anerbengesetz in Baden-Württemberg, wobei letzteres nur noch auf Erbfälle Anwendung findet, bei denen der Erblasser vor dem 1. Januar 1930 geboren wurde, Hessische Landgüterordnung in Hessen, Rheinland-Pfälzische Höfeordnung in Rheinland-Pfalz und Bremisches Höfegesetz in Bremen). In den anderen Bundesländern existieren keine derartigen Regelungen. Zur Bestimmung des jeweils einschlägigen Anerbenrechts ist Art. 36 Abs. 2 lit. c ErbVO heranzuziehen. Im Übrigen findet das fragmentarische Landguterbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung (§§ 1515 Abs. 2, 2049, 2312) sowie § 13 GrundstücksverkehrsG, der die Zuweisung eines Betriebes an nur einen gesetzlichen Miterben ermöglicht.

Inhaltlich enthält die Höfeordnung ein Sondererbrecht für bestimmte landwirtschaftliche Betriebe. Dieses dient dem Zweck, die Zersplitterung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Erbfall zu verhindern. Die Regelungen der Höfeordnungen sehen vor, dass nur ein Erbe (der Hoferbe) den Besitz erhält und stellen damit den generationenübergreifenden Erhalt wirtschaftsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe sicher. Die Regelungen dienen nicht nur privaten Interessen des einzelnen Hofeigentümers, sondern auch dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung ungeteilter, leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe.

Die übrigen Miterben haben Ausgleichsansprüche, wobei die Höhe dieser Ansprüche niedriger ist als bei einer sonstigen Erbauseinandersetzung, um den landwirtschaftlichen Betrieb vor zu hohen und damit existenzgefährdenden Abfindungs- bzw. Ausgleichsansprüchen zu schützen.

2 Gelten diese besonderen Regelungen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats für die genannten Vermögenswerte unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht?

Aufgrund des ordnungspolitischen Zweckes des Anerbenrechts, der darin besteht, den generationsübergreifenden Erhalt landwirtschaftlicher Betriebe sicherzustellen, müssen die vorgenannten Sonderregelungen ohne Rücksicht auf das Erbstatut des Erblassers auf im Inland befindliches landwirtschaftliches Vermögen Anwendung finden.

3 Sind in dem betreffenden nationalen Recht besondere Verfahren vorgesehen, um die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten?

Das deutsche Recht sieht im Rahmen der Verfahrensordnung für Höfesachen (HöfeVfO) bestimmte Prüfungsverfahren durch das Landwirtschaftsgericht vor, so beispielsweise, ob letztwillige Verfügungen oder Hofübergabeverträge gegen das Höferecht verstoßen.

Letzte Aktualisierung: 15/12/2023

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Beschränkungen bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen – besondere Regelungen - Estland

1 Gibt es in dem betreffenden nationalen Recht besondere Regelungen, welche aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen Beschränkungen vorsehen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf in diesem Mitgliedstaat belegene unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten betreffen oder berühren?

Nach § 4 des Link öffnet neues FensterErbrechtsgesetzes geht der Nachlass mit Eintritt des Erbfalls auf den Erben über. Demnach gehen grundsätzlich alle Rechte und Pflichten auf den Erben über. Davon ausgenommen sind nur die Rechte und Pflichten, die ihrem Wesen nach untrennbar mit der Person des Erblassers verbunden oder dem Gesetz nach nicht auf eine andere Person übertragbar sind (§ 130 Absatz 1 des Erbrechtsgesetzes).

Aus Gründen des öffentlichen Interesses unterliegen bestimmte Arten dinglicher Rechte Beschränkungen nach dem Gesetz über die Beschränkungen des Erwerbs unbeweglichen Vermögens. Dies gilt jedoch nicht für den Erwerb unbeweglichen Vermögens im Wege der Rechtsnachfolge von Todes wegen (§ 2 Absatz 1 Nummer 6 des genannten Gesetzes).

Beschränkungen können auch auf die Beteiligung an bestimmten Arten von Gesellschaften Anwendung finden. Zum Beispiel dürfen nach der Rechtsanwaltsordnung nur Rechtsanwälte Gesellschafter einer Anwaltssozietät sein (§ 54 Absatz 1 der Rechtsanwaltsordnung). Ist der Rechtsnachfolger kein Rechtsanwalt, so erhält er eine Entschädigung in Höhe des Wertes seines Anteils.

Die Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann ebenfalls die Beschränkung enthalten, dass die Anteile nicht auf den Rechtsnachfolger übergehen. Auch in diesem Fall muss der Rechtsnachfolger eine Entschädigung in Höhe des Wertes seines Anteils erhalten (§ 153 des Handelsgesetzbuchs).

2 Gelten diese besonderen Regelungen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats für die genannten Vermögenswerte unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht?

Die besonderen Regelungen gelten unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht.

3 Sind in dem betreffenden nationalen Recht besondere Verfahren vorgesehen, um die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten?

Dafür sind keine besonderen Verfahren vorgesehen.

Letzte Aktualisierung: 22/02/2024

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Beschränkungen bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen – besondere Regelungen - Griechenland

1 Gibt es in dem betreffenden nationalen Recht besondere Regelungen, welche aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen Beschränkungen vorsehen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf in diesem Mitgliedstaat belegene unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten betreffen oder berühren?

Im griechischen Recht gibt es einige besondere Regelungen, die aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Gründen Beschränkungen der Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf in Griechenland belegene Vermögenswerte vorsehen.

Solche besonderen Regelungen gelten für:

A) Nachlässe von Mönchen (siehe die Artikel 4, 18 und 19 des Gesetzes 3414/1909 über den Allgemeinen Kirchenfonds und die Verwaltung von Klöstern, beibehalten durch Artikel 99 des Einführungsgesetzes zum griechischen Zivilgesetzbuch, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 25 des Gesetzes 4684/1930, Artikel 1 des Gesetzes 1918/1942 und Artikel I des Gesetzes 2067/1952). Diese Bestimmungen sehen insbesondere vor, dass der Nachlass eines Mönchs nach Abzug des seinen Erben zustehenden Pflichtteils kraft Gesetzes auf das Kloster übergeht, in dem er bestattet ist und in dessen Büchern er geführt wird. Vermächtnisse, Schenkungen und Nachlässe, die auf den Mönch übergehen, nachdem er in das Kloster eingetreten ist, sind Eigentum des Klosters; der Mönch behält lediglich den Nießbrauch an der Hälfte des Vermögens, das dem Kloster zugefallen ist; dagegen fallen Vermögenswerte, die er nach Ablegen des Gelübdes entgeltlich erwirbt, ihm persönlich zu, und er kann über sie verfügen, darf dies jedoch nicht unentgeltlich tun. Soweit er nicht darüber verfügt, fallen diese Vermögenswerte nach seinem Tod je zur Hälfte der zentralen kirchlichen Finanzverwaltung und dem Kloster zu. Weitere besondere Regelungen gelten für die Mönche auf dem Berg Athos (siehe Artikel 101 der Charta des Bergs Athos, der durch Artikel 99 des Einführungsgesetzes zum griechischen Zivilgesetzbuch beibehalten wurde). Vermögenswerte, die diese Mönche nach Ablegen des Gelübdes erwerben, gehen auf das Kloster über, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Todes; jede testamentarische Verfügung über das Vermögen ist ebenso ungültig wie das Testament selbst.

B) Vermögenswerte, die durch Vererbung, Vermächtnis oder Schenkung auf den griechischen Staat oder eine öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Einrichtung übergehen (siehe Gesetz 4182/2013 über gemeinnützige Nachlässe, erbenlose Nachlässe und andere Bestimmungen). Der Finanzminister kann die Erbschaft bestätigen oder ablehnen; nur der Nachlass einer ohne Hinterlassung eines Testaments verstorbenen Person, der auf den Staat übergeht, kann nicht abgelehnt werden. Außerdem sollte der Staat die Annahme solcher Nachlässe stets von der Begrenzung der Schuldenhaftung abhängig machen, das heißt, dass er für die damit verbundenen Schulden nur bis zur Höhe des Nachlassvermögens haftet.

2 Gelten diese besonderen Regelungen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats für die genannten Vermögenswerte unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht?

Diese besonderen Regelungen gelten für die Rechtsnachfolge von Todes wegen, unabhängig von dem darauf anzuwendenden Recht.

3 Sind in dem betreffenden nationalen Recht besondere Verfahren vorgesehen, um die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten?

In Bezug auf die besonderen Regelungen unter Buchstabe B sieht das Gesetz 4182/2013 unter anderem Folgendes vor: Wenn das Testament gerichtlich bestätigt wird oder ein im Ausland gerichtlich bestätigtes Testament eingereicht wird, das eine Bestimmung zugunsten eines gemeinnützigen Zwecks oder des Staates oder einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung enthält, sind die Geschäftsstelle des Gerichts und/oder die Konsularbehörde des Ortes, an dem das Testament gerichtlich bestätigt oder eingereicht wird, und die Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz Athen, an die das Testament übermittelt wird, verpflichtet, innerhalb der ersten zehn Tage des Folgemonats eine Kopie des Protokolls über das Nachlassverfahren an die zuständige Direktion des Finanzministeriums zu übermitteln. Das Gesetz sieht außerdem vor, dass Vermögenswerte, die zu gemeinnützigen Zwecken vererbt werden, in der vom Erblasser oder Spender angegebenen Weise verwendet werden müssen; der gemeinnützige Zweck, die Verwaltung des Nachlasses und die Bestimmungen, wie der Nachlass zu verwalten ist, dürfen nicht verändert werden. Falls Zweifel an der Absicht des Erblassers oder Spenders bestehen oder die Erbschaft angefochten wird, muss sich das zuständige Gericht damit befassen. Nach Maßgabe dieses Gesetzes wurde zudem ein Register der Nachlässe für gemeinnützige Zwecke (Nationales Stiftungsregister) eingerichtet, in das alle derartigen Nachlässe eingetragen werden müssen.

Letzte Aktualisierung: 29/08/2019

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Beschränkungen bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen – besondere Regelungen - Spanien

1 Gibt es in dem betreffenden nationalen Recht besondere Regelungen, welche aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen Beschränkungen vorsehen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf in diesem Mitgliedstaat belegene unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten betreffen oder berühren?

a) Um von einem Vorfahren geerbtes Grundeigentum in einem Familienzweig zu halten, sieht das Gesetz vor, dass die Liegenschaften Verwandten in gerader Linie vorbehalten bleiben müssen (Artikel 811 des spanischen Zivilgesetzbuchs [Código Civil]) und dass auch von dem verstorbenen Ehepartner geerbte Liegenschaften dem Vorbehalt unterliegen, wenn der hinterbliebene Ehepartner wieder heiratet oder ein weiteres Kind hat (Artikel 968 Zivilgesetzbuch). Verwandte in gerader aufsteigender Linie erben vorrangig vor allen anderen Parteien die Vermögenswerte, die ihren ohne Nachkommen verstorbenen Kindern oder Abkömmlingen durch Schenkung zugefallen sind (Artikel 812 Zivilgesetzbuch).

b) Grundeigentum in der Provinz Viscaya/Bizkaia kann nur an bestimmte Verwandte vererbt werden (Artikel 17 des Gesetzes 3/1992); dieses Recht gilt für alle Einwohner von Viscaya/Bizkaia (Artikel 23 des Gesetzes 3/1992).

c) Um eine Zerschlagung von Unternehmen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen zu verhindern, kann der Erblasser festlegen, dass den anderen Erben ihr Anteil, ggf. in Raten, ausbezahlt wird, auch wenn der Nachlass nicht genügend Barvermögen umfasst (Artikel 1056 Absatz 2 Zivilgesetzbuch).

d) Eine Kapitalgesellschaft (sociedad de capital) kann in ihrer Satzung die Übertragbarkeit von Anteilen, auch im Falle des Todes eines Anteilseigners, beschränken. Wenn eine solche Beschränkung besteht, muss die Gesellschaft eine Person mit dem Kauf der dem Erben zugefallenen Anteile beauftragen oder selbst diese Anteile kaufen (Artikel 124 des Königlichen Gesetzesdekrets 1/2010 über Kapitalgesellschaften [Ley de sociedades de capital]).

e) Aus wirtschaftlichen Gründen wurde für ländlichen Grundbesitz eine Mindestfläche festgelegt, um eine Aufteilung solcher Grundstücke unter den Erben zu verhindern (Artikel 23 ff. des Gesetzes 15/1995 über die Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe).

f) Aus sozialen Gründen gelten nach Maßgabe von Gesetzen des Staates und der Autonomen Gemeinschaften Beschränkungen für die Übertragung von Sozialwohnungen.

g) Die Gesetze über die Pacht ländlicher und städtischer Grundstücke erlauben bestimmten Nachfolgern des Pächters den Erwerb der Pachtrechte durch Rechtsnachfolge (Artikel 24 des Gesetzes 49/2003 über die Pacht ländlicher Grundstücke, Artikel 16 und 33 des Gesetzes 29/1994 über die Pacht städtischer Grundstücke).

h) Der Erwerb von Rechten an Liegenschaften in Gebieten, in denen der Erwerb von Grundeigentum durch Ausländer eingeschränkt ist, muss aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der staatlichen Souveränität vom Militär genehmigt werden (Artikel 4, 16 und 18 des Gesetzes 8/1975 vom 12. März 1975 über Gebiete und Anlagen von Bedeutung für die nationale Sicherheit und Artikel 46 des Königlichen Dekrets 689/1978 vom 10. Februar 1978).

2 Gelten diese besonderen Regelungen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats für die genannten Vermögenswerte unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht?

Die Absätze b, e, f, g und h gelten für Liegenschaften in Spanien unbeschadet der gesetzlichen Erbfolge; Absatz d gilt für Gesellschaften, die spanischem Recht unterliegen.

3 Sind in dem betreffenden nationalen Recht besondere Verfahren vorgesehen, um die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten?

Der Notar, der die Übertragung beglaubigt, und der für die Eintragung zuständige Grundbuchbeamte prüfen die Rechtmäßigkeit der Übertragung. Natürlich kann auch ein Gerichtsbeschluss beantragt werden.

Letzte Aktualisierung: 11/10/2023

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Beschränkungen bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen – besondere Regelungen - Kroatien

1 Gibt es in dem betreffenden nationalen Recht besondere Regelungen, welche aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen Beschränkungen vorsehen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf in diesem Mitgliedstaat belegene unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten betreffen oder berühren?

Es gibt im kroatischen Recht keine besonderen Regelungen, welche aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen Beschränkungen vorsehen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf in Kroatien belegene unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten betreffen oder berühren.

2 Gelten diese besonderen Regelungen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats für die genannten Vermögenswerte unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht?

Siehe Antwort auf Frage 1.

3 Sind in dem betreffenden nationalen Recht besondere Verfahren vorgesehen, um die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten?

Siehe Antwort auf Frage 1.

Letzte Aktualisierung: 06/02/2023

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Beschränkungen bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen – besondere Regelungen - Zypern

1 Gibt es in dem betreffenden nationalen Recht besondere Regelungen, welche aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen Beschränkungen vorsehen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf in diesem Mitgliedstaat belegene unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten betreffen oder berühren?

Es gibt in Zypern keine derartigen besonderen Regelungen. Zum Schutz der gesetzlichen Erben ist aber gesetzlich geregelt, dass über den sogenannten „Pflichtteil“ der Erben am Nachlass nicht testamentarisch verfügt werden kann.

2 Gelten diese besonderen Regelungen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats für die genannten Vermögenswerte unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht?

Siehe Antwort auf Frage 1.

Auf unbewegliche Sachen finden die Regelungen des Testaments- und Erbgesetzes, Kapitel 195, in geänderter Fassung Anwendung.

3 Sind in dem betreffenden nationalen Recht besondere Verfahren vorgesehen, um die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten?

Es gibt keine besonderen Verfahren, um die Einhaltung der Regelungen zu gewährleisten. In allen Fällen sind die gleichen Verfahren anzuwenden.

Letzte Aktualisierung: 19/02/2024

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Beschränkungen bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen – besondere Regelungen - Luxemburg

1 Gibt es in dem betreffenden nationalen Recht besondere Regelungen, welche aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen Beschränkungen vorsehen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf in diesem Mitgliedstaat belegene unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten betreffen oder berühren?

Ja, solche Beschränkungen gibt es im luxemburgischen Recht. Sie betreffen den Pflichtteil im Sinne des Zivilgesetzbuchs (Code civil). Hierzu ist jedoch anzumerken, dass diese Bestimmungen keine Beschränkungen in Bezug auf bestimmte unbewegliche Sachen oder bestimmte Unternehmen oder besondere Arten von Vermögenswerten im Sinne der Frage vorsehen. Durch den Pflichtteil werden einem gesetzlichen Teil der Erbmasse Beschränkungen auferlegt, unabhängig von der Art der darin enthaltenen Vermögenswerte.

Nach Artikel 913 des Zivilgesetzbuchs dürfen testamentarische Vermächtnisse grundsätzlich nicht mehr als die Hälfte der Vermögenswerte des Erblassers bzw. der Erblasserin ausmachen, wenn er/sie ein Kind hinterlässt, nicht mehr als ein Drittel, wenn er/sie zwei Kinder hinterlässt, und nicht mehr als ein Viertel, wenn er/sie drei oder mehr Kinder hinterlässt. Sind keine Nachkommen vorhanden, können testamentarische Vermächtnisse oder Zuwendungen zu Lebzeiten nach Artikel 916 des Zivilgesetzbuchs das gesamte Vermögen umfassen.

Der Vollständigkeit halber sei das geänderte Gesetz vom 18. Juli 1983 über den Erhalt und den Schutz nationaler Denkmäler (loi modifiée du 18 juillet 1983 concernant la conservation et la protection des sites et monuments nationaux) genannt, auch wenn diese Beschränkungen nicht im Erbrecht begründet sind. Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes denkmalgeschützte Immobilien unterliegen bestimmten Beschränkungen, unabhängig davon, ob es sich um einen künftigen oder einen bereits eingetretenen Erbfall handelt. So sieht beispielsweise Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vor, dass eine denkmalgeschützte Immobilie ohne Genehmigung des zuständigen Ministers weder abgerissen noch versetzt, ihr Verwendungszweck nicht geändert und sie weder restauriert noch instand gesetzt oder verändert werden darf. Außerdem darf nach Artikel 15 Absatz 1 dieses Gesetzes an einer denkmalgeschützten Immobilie ohne Sondergenehmigung des Ministers kein Anbau errichtet werden.

2 Gelten diese besonderen Regelungen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats für die genannten Vermögenswerte unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht?

In der Rechtslehre besteht keine Einigkeit darüber, ob es sich bei der Pflichtteilsregelung um eine Vorbehaltsklausel (internationaler ordre public) handelt, die unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht beibehalten werden muss.

3 Sind in dem betreffenden nationalen Recht besondere Verfahren vorgesehen, um die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten?

Ja, in Bezug auf den Pflichtteil. Wenn die Zuwendungen zu Lebzeiten oder die testamentarischen Vermächtnisse den frei verfügbaren Teil übersteigen, können sie bei Eintritt des Erbfalls auf diesen Anteil gekürzt werden. In Artikel 920 ff. des Zivilgesetzbuchs ist geregelt, wie Schenkungen und Vermächtnisse in so einem Fall zu kürzen sind.

Letzte Aktualisierung: 03/11/2020

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Beschränkungen bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen – besondere Regelungen - Ungarn

1 Gibt es in dem betreffenden nationalen Recht besondere Regelungen, welche aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen Beschränkungen vorsehen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf in diesem Mitgliedstaat belegene unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten betreffen oder berühren?

1) Land- und forstwirtschaftliche Flächen

1.1 Allgemeines

Im ungarischen Recht ist der Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen streng geregelt. Diese Beschränkungen beeinträchtigen auch den Erwerb durch Erbanfall, unabhängig davon, ob ungarische Staatsangehörige, Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten oder andere Ausländer betroffen sind. Die einschränkenden Bestimmungen sind in zwei Gesetzen enthalten:

  • Gesetz CXXII von 2013 über Geschäfte mit land- und forstwirtschaftlichen Flächen (a mező- és erdőgazdasági földek forgalmáról szóló 2013. évi CXXII. törvény) (Gesetz über Grundstücksgeschäfte)
  • Gesetz CCXII von 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen und Übergangsmaßnahmen in Bezug auf das Gesetz CXXII von 2013 über Geschäfte mit land- und forstwirtschaftlichen Flächen (a mező- és erdőgazdasági földek forgalmáról szóló 2013. évi CXXII. törvénnyel összefüggő egyes rendelkezésekről és átmeneti szabályokról szóló 2013. évi CCXII. törvény) (Gesetz von 2013 über Übergangsmaßnahmen)

Die Regelungen sind sehr komplex. Die wichtigsten Bestimmungen zur Rechtsnachfolge von Todes wegen lassen sich wie folgt zusammenfassen.

1.2 Unbewegliche Sachen, die in den Anwendungsbereich der Beschränkungen fallen

Die gesetzlichen Beschränkungen betreffen den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen. Nach § 5 Absatz 17 des Gesetzes über Grundstücksgeschäfte umfasst der Begriff „land- und forstwirtschaftliche Flächen“ (Agrarflächen):

  • alle Grundstücke, die für eine der folgenden Nutzungsarten im Grundbuch eingetragen sind: Ackerland, Weinanbau, Obstanlage, Garten, Weide, Wiese (Grünland), Schilf, Forst- und Waldflächen (sowohl in städtischen Gebieten als auch in Randgebieten)
  • Grundstücke, die als stillgelegte Flächen registriert und im Grundbuch vermerkt sind als „in der nationalen Walddatenbank als Wald registrierte Fläche“

1.3 Beschränkungen des Eigentumserwerbs durch Erbanfall

Im Gesetz über Grundstücksgeschäfte sind die gesetzliche und die testamentarische Erbfolge im Hinblick auf den Erwerb des Eigentums an landwirtschaftlichen Flächen unterschiedlich geregelt. Die im Gesetz genannten Beschränkungen gelten nur für den Erwerb durch testamentarische Erbfolge, nicht aber für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch gesetzliche Erbfolge.

Nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes von 2013 über Übergangsmaßnahmen gilt auch der Fall, dass ein testamentarischer Erbe zu einem gesetzlichen Erben wird, weil es kein Testament gibt und andere Erben von der Erbfolge ausgeschlossen sind, für die Zwecke der Anwendung der Beschränkungen des Eigentumserwerbs als Eigentumserwerb durch gesetzliche Erbfolge.

1.3.1 Regelungen für den Eigentumserwerb durch testamentarische Erbfolge

a) Behördliche Genehmigung erforderlich

Wenn der Erblasser seine landwirtschaftlichen Flächen testamentarisch vermacht hat, kann der nach dem Testament berechtigte Erbe die Rechtsnachfolge nur mit Genehmigung einer Behörde (Landwirtschaftsamt) antreten (§ 34 des Gesetzes über Grundstücksgeschäfte). In dem Genehmigungsverfahren prüft das Landwirtschaftsamt,

  • ob der Erbe berechtigt ist, die Rechtsnachfolge anzutreten, und
  • ob durch das Testament möglicherweise eine Beschränkung des Eigentumserwerbs umgangen oder dagegen verstoßen wird.

b) Beschränkungen des Erwerbs landwirtschaftlicher Flächen

Nach dem Gesetz über Grundstücksgeschäfte werden verschiedene Kategorien von Rechtspersonen hinsichtlich ihrer Berechtigung, landwirtschaftliche Flächen zu erwerben, unterschiedlich behandelt. Folgende Kategorien sind hierbei zu unterscheiden:

i) Rechtspersonen, die vom Erwerb landwirtschaftlicher Flächen ausgeschlossen sind

Hierunter fallen:

  • ausländische natürliche Personen (Staatsangehörige von Mitgliedstaaten zählen nicht dazu)
  • ausländische Staaten (sowie ihre Provinzen, lokalen Gebietskörperschaften und Einrichtungen)
  • inländische und ausländische juristische Personen (mit einigen Ausnahmen)

Ausnahme: Das Verbot für juristische Personen, landwirtschaftliche Flächen durch eine Verfügung von Todes wegen zu erwerben, gilt nicht für anerkannte Kirchen (und für ihre Organisationen, Einrichtungen und Einheiten, die nach den kircheninternen Vorschriften Rechtspersönlichkeit besitzen).

ii) Personen, die unter den Begriff „Landwirt“ fallen

Der Begriff „Landwirt“ ist in § 5 Absatz 7 des Gesetzes über Grundstücksgeschäfte definiert. Natürliche Personen ungarischer Staatsangehörigkeit oder mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats, die von den zuständigen Behörden in einem entsprechenden amtlichen Register geführt werden, fallen unter diese Definition. Für die Eintragung in das Register sind bestimmte gesetzliche Voraussetzungen zu erfüllen (landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Qualifikation, bescheinigte landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit erzielte Einnahmen usw.).

Angehörige dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 300 Hektar landwirtschaftlicher Fläche (Obergrenze für den Landerwerb) besitzen. Darin eingeschlossen sind die Fläche, die sich bereits im Eigentum der betreffenden Person befindet, sowie die Fläche, an der der Person bereits der Nießbrauch zusteht (§ 16 Absatz 1 des Gesetzes über Grundstücksgeschäfte).

iii) Natürliche Personen, die keine Landwirte, aber Staatsangehörige Ungarns oder eines anderen Mitgliedstaats sind

Wer dieser Kategorie angehört, kann das Eigentum an landwirtschaftlichen Flächen erwerben, wenn die in seinem Besitz befindliche landwirtschaftliche Fläche zusammen mit der zu erwerbenden landwirtschaftlichen Fläche nicht mehr als einen Hektar umfasst (§ 10 Absatz 2 des Gesetzes über Grundstücksgeschäfte).

Ausnahme: Diese Beschränkung gilt nicht für den Eigentumserwerb zwischen engen Verwandten. Aber auch in diesem Fall gilt für den Landerwerb die Obergrenze von 300 Hektar (§ 10 Absatz 3 und § 16 Absatz 1 des Gesetzes über Grundstücksgeschäfte).

Für die Zwecke der oben genannten Bestimmungen gelten folgende Personen als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats (§ 5 Absatz 24 des Gesetzes über Grundstücksgeschäfte):

  • Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (außer Ungarn)
  • Staatsangehörige eines Staates, der das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum unterzeichnet hat
  • Staatsangehörige eines anderen Staates, die aufgrund eines internationalen Vertrags wie die vorgenannten Personen behandelt werden

1.3.2 Eigentumserwerb durch gesetzliche Erbfolge

Die unter Nummer 1.3.1 genannten Beschränkungen gelten nicht für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch gesetzliche Erbfolge. Somit kann einer Person, die vom Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in Ungarn durch testamentarische Erbfolge (oder lebzeitige Übertragung) ausgeschlossen ist (weil sie beispielsweise nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats ist), das Eigentum an solchen Flächen durch gesetzliche Erbfolge zufallen.

2) Feuerwaffen und Munition

2.1 Allgemeines

Nach ungarischem Recht können Feuerwaffen und Munition nur mit einer entsprechenden Lizenz erworben werden. Folgende Rechtsvorschriften regeln den Besitz von Feuerwaffen:

  • Gesetz XXIV von 2004 über Feuerwaffen und Munition (a lőfegyverekről és lőszerekről szóló 2004. évi XXIV. törvény) (Feuerwaffen-Gesetz)
  • Regierungsdekret Nr. 253/2004 vom 31. August 2004 über Waffen und Munition (a fegyverekről és lőszerekről szóló 253/2004. Korm. rendelet) (Regierungsdekret über Waffen)
  • Dekret Nr. 49/2004 des Ministers des Innern vom 31. August 2004 über Schießstände, die behördliche Verwahrung von Feuerwaffen und Munition und die für den Besitz von Feuerwaffen erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse (a lőterekről, a lőfegyverek, lőszerek hatósági tárolásáról, a fegyvertartáshoz szükséges elméleti és jártassági követelményekről szóló 49/2004. BM rendelet)
  • Anweisung Nr. 2/2016 des obersten Polizeichefs des Landes vom 7. Januar 2016 betreffend die Regelungen für die behördliche Verwahrung, den Verkauf, die Veräußerung, die Entsorgung, die Abgabe ohne Gegenleistung und die Vernichtung von Feuerwaffen (a lőfegyverek hatósági tárolásának, értékesítésének, elidegenítésének, hatástalanításának, érték nélküli leadásának, megsemmisítésének szabályairól szóló 2/2006. ORFK utasítás)

2.2 Vermögenswerte, die in den Anwendungsbereich der Beschränkungen fallen

Die gesetzlichen Beschränkungen betreffen den Erwerb von Feuerwaffen und Munition. Nach § 2 Absätze 16 und 22 des Feuerwaffen-Gesetzes gelten folgende Begriffsdefinitionen:

  • Feuerwaffe bezeichnet tragbare Schusswaffen oder Luftgewehre, aus denen ein Projektil aus festem Material mit einer Mündungsenergie von mehr als 7,5 Joule abgefeuert werden kann;
  • Munition bezeichnet eine Patrone, die aus einem Projektil, Schießpulver und einem Anzündhütchen besteht und in einer Patronenhülse zusammengefasst ist.

2.3 Beschränkungen der Rechtsnachfolge in Bezug auf Waffen

Nach § 14 Absätze 1 und 2 des Dekrets Nr. 49/2004 des Ministers des Innern vom 31. August 2004 gilt nach dem Tod eines Lizenzinhabers, dass der Erbe verlangen kann – nachdem die Testamentsbestätigung bestandskräftig geworden ist –, dass die Feuerwaffe und/oder Munition:

  • durch einen Waffenhändler verkauft wird,
  • an eine Person oder Organisation veräußert wird, die zum Erwerb berechtigt ist,
  • entsorgt oder zerstört oder
  • ohne Gegenleistung abgegeben wird.

Wenn der Erbe keine der genannten Möglichkeiten nutzt, kann die Polizei die verwahrte Feuerwaffe und/oder Munition vernichten oder einem Waffenhändler übergeben, damit er sie nach Schätzung durch einen Sachverständigen verkauft. Der Erlös aus dem Verkauf der Waffe und/oder Munition ist nach Abzug aller entstandenen Kosten an den Eigentümer auszuzahlen.

2 Gelten diese besonderen Regelungen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats für die genannten Vermögenswerte unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht?

Ja (für jeden der oben genannten Vermögenswerte).

Im Hinblick auf land- und forstwirtschaftliche Flächen (Agrarflächen) werden bereits in der Präambel des Gesetzes (Gesetz über Grundstücksgeschäfte) wirtschaftliche, familienpolitische und soziale Erwägungen aufgeführt (die Bevölkerung in den Dörfern zu halten, die Altersstruktur der lokalen Bevölkerung zu verbessern, die Beschäftigungssituation im ländlichen Raum zu verbessern, den Betrieb kleiner landwirtschaftlicher Betriebe zu sichern usw.), was die Absicht des Gesetzgebers verdeutlicht, dass die im Gesetz vorgesehenen Beschränkungen in jedem Fall anzuwenden sind, unabhängig davon, das Recht welchen Staates auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist.

3 Sind in dem betreffenden nationalen Recht besondere Verfahren vorgesehen, um die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten?

1) Land- und forstwirtschaftliche Flächen

Ja.

Wenn der für das Nachlassverfahren zuständige Notar während des Verfahrens erfährt, dass der Nachlass land- oder forstwirtschaftliche Flächen (Agrarflächen) beinhaltet und der Erblasser über diese Flächen in seinem Testament verfügt hat, wird das Testament an das je nach Belegenheit der Flächen zuständige Landwirtschaftsamt übermittelt. Diese Behörde kann die amtliche Genehmigung für den Erwerb des Eigentums an den Agrarflächen erteilen (§ 34 des Gesetzes über Grundstücksgeschäfte). In solchen Fällen setzt der Notar das Nachlassverfahren aus, bis die Entscheidung des Landwirtschaftsamtes vorliegt (§ 71 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes XXXVIII von 2010 über Nachlassverfahren).

In dem Genehmigungsverfahren prüft das Landwirtschaftsamt,

  • ob der Erbe berechtigt ist, die Rechtsnachfolge anzutreten, und
  • ob durch das Testament möglicherweise eine Beschränkung des Eigentumserwerbs umgangen oder dagegen verstoßen wird.

Das Landwirtschaftsamt unterrichtet auch den Notar über seine Genehmigungsentscheidung. Verweigert das Landwirtschaftsamt dem Erben die Genehmigung für den Erwerb des Eigentums an den Flächen, ist die betreffende Bestimmung des Testaments als unwirksam zu betrachten (§ 34 des Gesetzes über Grundstücksgeschäfte). In dem Fall ist die Bestimmung des Testaments nichtig, was vom Notar zu berücksichtigen ist, und die Übertragung des betroffenen Teils des Nachlasses (der Agrarflächen) auf den testamentarisch berechtigten Erben kann nicht festgestellt werden (§ 71 Absatz 6 des Gesetzes XXXVIII von 2010 über Nachlassverfahren).

Die Aufgaben des Landwirtschaftsamtes werden von den Komitatsverwaltungen wahrgenommen.

2) Feuerwaffen und Munition

Ja.

Nach § 13 des Dekrets Nr. 49/2004 des Ministers des Innern vom 31. August 2004 müssen nach dem Tod des Inhabers einer Feuerwaffenlizenz Feuerwaffen und Munition von demjenigen, in dessen Besitz sie sich befinden, unverzüglich der Polizei gemeldet werden; der Besitzer muss auch für die sichere Aufbewahrung sorgen, bis die Polizei eintrifft. Die Polizei nimmt die gemeldeten Feuerwaffen und die Munition in Verwahrung und erstellt ein Protokoll über den Vorgang.

Nach Kapitel III der Anweisung Nr. 2/2016 des obersten Polizeichefs des Landes vom 7. Januar 2016 wird die Polizei, nachdem sie die Feuerwaffen und die Munition übernommen hat,

  • den zuständigen Mitarbeiter der lokalen Gebietskörperschaft des verstorbenen Lizenzinhabers, der das Nachlassverzeichnis erstellt hat (Nachlassverwalter), schriftlich davon in Kenntnis setzen, dass sich die Feuerwaffen und die Munition in behördlicher Verwahrung befinden,
  • gleichzeitig die Aufnahme der Feuerwaffen und der Munition in das Nachlassverzeichnis beantragen
  • und Auskunft darüber verlangen, welcher Notar das Nachlassverfahren führen wird.

Die Polizei teilt dem Notar, der das Nachlassverfahren führt, schriftlich mit, wo sich die Feuerwaffen und die Munition befinden, und beantragt die Übermittlung der bestandskräftigen Testamentsbestätigung, sobald das Nachlassverfahren abgeschlossen ist.

Nach Abschluss des Nachlassverfahrens übermittelt der Notar die Testamentsbestätigung der Polizei. Auf der Grundlage der Testamentsbestätigung teilt die Polizei dem Erben innerhalb von 180 Tagen mit, dass er bzw. sie verlangen kann, dass die Feuerwaffen und die Munition durch einen Waffenhändler verkauft oder an eine Person oder Organisation veräußert wird, die zum Erwerb berechtigt ist, oder dass die Entsorgung oder Vernichtung der Feuerwaffen und der Munition oder ihre Abgabe ohne Gegenleistung veranlasst wird.

Wenn der Erbe keine der genannten Möglichkeiten nutzt, kann die Polizei die verwahrten Feuerwaffen und die Munition vernichten oder einem Waffenhändler übergeben, damit er sie nach Schätzung durch einen Sachverständigen verkauft. Der Erlös aus dem Verkauf der Waffen und der Munition ist nach Abzug aller entstandenen Kosten an den Eigentümer auszuzahlen (§ 13 und § 14 des Dekrets Nr. 49/2004 des Ministers des Innern vom 31. August 2004).

Letzte Aktualisierung: 15/01/2024

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Beschränkungen bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen – besondere Regelungen - Niederlande

1 Gibt es in dem betreffenden nationalen Recht besondere Regelungen, welche aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen Beschränkungen vorsehen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf in diesem Mitgliedstaat belegene unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten betreffen oder berühren?

In den Niederlanden gibt es keine besonderen Vermögenswerte im Sinne des Artikels 30 der Europäischen Erbrechtsverordnung. Nicht alle Vermögenswerte sind jedoch frei handelbar und übertragbar.

2 Gelten diese besonderen Regelungen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats für die genannten Vermögenswerte unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht?

In den Niederlanden nicht zutreffend.

3 Sind in dem betreffenden nationalen Recht besondere Verfahren vorgesehen, um die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten?

In den Niederlanden nicht zutreffend.

Letzte Aktualisierung: 06/02/2024

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Beschränkungen bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen – besondere Regelungen - Österreich

1 Gibt es in dem betreffenden nationalen Recht besondere Regelungen, welche aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen Beschränkungen vorsehen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf in diesem Mitgliedstaat belegene unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten betreffen oder berühren?

Beschränkungen können die Grundverkehrsgesetze der Länder vorsehen. Diese setzen die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken um (BGBl. Nr. 260/1993 idF BGBl. I Nr. 1/2017, abrufbar unter Link öffnet neues Fensterhttps://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001259).

Nach § 14 Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) gilt im Fall des Todes eines Partners bei Eigentümerpartnerschaft eine Sonderregelung: Der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum geht von Gesetzes wegen unmittelbar ins Eigentum des überlebenden Partners über, der allerdings auf den Eigentumsübergang auch verzichten kann (BGBl. I Nr. 70/2002 idF BGBl. I Nr. 87/2015, abrufbar unter Link öffnet neues Fensterhttp://www.ris.bka.gv.at/).

2 Gelten diese besonderen Regelungen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats für die genannten Vermögenswerte unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht?

Die oben angeführte Regelung des § 14 WEG 2002 über die Eigentümerpartnerschaft mit Anwachsungsrecht des Überlebenden fällt grundsätzlich unter die Ausnahme des Artikel 1 (2) (g) der EuErbVO.

3 Sind in dem betreffenden nationalen Recht besondere Verfahren vorgesehen, um die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten?

Wird eine Verlassenschaft im Ausland abgehandelt, so sieht § 14 Abs. 7 WEG 2002 zur Einhaltung der in § 14 WEG 2002 statuierten Regelungen vor, dass die grundsätzlich dem (österreichischen) Verlassenschaftsgericht zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse dem zuständigen österreichischen Grundbuchsgericht zukommen.

Letzte Aktualisierung: 05/06/2023

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Beschränkungen bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen – besondere Regelungen - Polen

1 Gibt es in dem betreffenden nationalen Recht besondere Regelungen, welche aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen Beschränkungen vorsehen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf in diesem Mitgliedstaat belegene unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten betreffen oder berühren?

Nein.

2 Gelten diese besonderen Regelungen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats für die genannten Vermögenswerte unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht?

Nach Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Februar 2011 – Internationales Privatrecht (Gesetzblatt 2015, Position 1792) kommt ausländisches Recht nicht zur Anwendung, wenn das Ergebnis im Widerspruch zu den Grundsätzen des Rechtssystems der Republik Polen stehen würde.

3 Sind in dem betreffenden nationalen Recht besondere Verfahren vorgesehen, um die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten?

Nein.

Letzte Aktualisierung: 07/11/2023

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Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Portugiesisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Beschränkungen bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen – besondere Regelungen - Portugal

1 Gibt es in dem betreffenden nationalen Recht besondere Regelungen, welche aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen Beschränkungen vorsehen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf in diesem Mitgliedstaat belegene unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten betreffen oder berühren?

Ja, es gibt Regelungen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf bestimmte Vermögenswerte beschränken oder berühren.

ZIVILGESETZBUCH

Nach Artikel 1476 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 1485 des Zivilgesetzbuchs (Código Civil) sind der Nießbrauch sowie das Nutzungs- und das Wohnrecht dingliche Rechte, die mit dem Tod ihres Inhabers kraft Gesetzes erlöschen.

Nach den Artikeln 2103-A und 2103-B des Zivilgesetzbuchs gilt für ein gesetzliches Erbe, dass der überlebende Ehegatte unter bestimmten im Zivilgesetzbuch geregelten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung Vorrang hinsichtlich des Wohnrechts an der Familienwohnung und des Rechts auf Nutzung des dazugehörigen Hausrats hat.

Das Zivilgesetzbuch in seiner aktuellen Fassung ist in portugiesischer Sprache abrufbar unter:

Link öffnet neues Fensterhttp://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?nid=775&tabela=leis&so_miolo=&

HANDELSGESETZBUCH

Nach Artikel 184 des Handelsgesetzbuchs (Código das Sociedades Comerciais) müssen nach dem Tod eines Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, die verbleibenden Gesellschafter oder die Gesellschaft mit dem Rechtsnachfolger, dem die Anteile des Erblassers zufallen, den entsprechenden Wert abrechnen, es sei denn, sie beschließen, die Gesellschaft aufzulösen, und teilen dies dem Rechtsnachfolger innerhalb von 90 Tagen, nachdem sie vom Tod des Gesellschafters erfahren haben, mit. Die verbleibenden Gesellschafter können das Unternehmen aber auch mit dem Rechtsnachfolger weiterführen, wenn dieser ausdrücklich zustimmt.

Nach Artikel 225 des Handelsgesetzbuchs kann eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung vertraglich festlegen, dass der Geschäftsanteil eines Gesellschafters nach dessen Tod nicht auf die Rechtsnachfolger des Erblassers übertragen werden darf oder dass die Übertragung an bestimmte Bedingungen geknüpft ist.

Wenn aufgrund einer solchen Vereinbarung der Geschäftsanteil nicht auf die Rechtsnachfolger des verstorbenen Gesellschafters übertragen wird, muss die Gesellschaft den Anteil auszahlen, ihn erwerben oder von einem Gesellschafter oder einem Dritten erwerben lassen. Wird innerhalb von 90 Tagen, nachdem ein Geschäftsführer vom Tod des Gesellschafters erfahren hat, keiner dieser Schritte eingeleitet, so gilt der Anteil als übertragen.

Nach den Artikeln 469 und 475 des Handelsgesetzbuchs gilt die gleiche Regelung auch nach dem Tod eines Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft.

Nach Artikel 252 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs darf die Geschäftsführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht Gegenstand einer Rechtsnachfolge von Todes wegen sein, auch nicht in Verbindung mit einem Geschäftsanteil.

Das Handelsgesetzbuch in seiner aktuellen Fassung ist in portugiesischer Sprache abrufbar unter:

Link öffnet neues Fensterhttp://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?nid=524&tabela=leis&so_miolo=&

RECHTLICHER RAHMEN FÜR FEUERWAFFEN UND MUNITION

Nach Artikel 37 des Rechtlichen Rahmens für Feuerwaffen und Munition (Regime Jurídico das Armas e Munições), genehmigt durch das Gesetz Nr. 5/2006 vom 23. Februar 2006, ist der Erwerb einer angemeldeten Feuerwaffe durch Rechtsnachfolge von Todes wegen nur mit Genehmigung des nationalen Direktors der PSP (Polícia de Segurança Publica – Polizei) zulässig, die nach Maßgabe der genannten Rechtsvorschrift erteilt werden kann.

Der Rechtliche Rahmen für Feuerwaffen und Munition, genehmigt durch das Gesetz Nr. 5/2006 vom 23. Februar 2006, ist in portugiesischer Sprache abrufbar unter:

Link öffnet neues Fensterhttp://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?nid=692&tabela=leis&so_miolo=

2 Gelten diese besonderen Regelungen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats für die genannten Vermögenswerte unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht?

Ja in Bezug auf das Erlöschen des Nießbrauchs sowie des Nutzungs- und des Wohnrechts mit dem Tod ihres Inhabers und auf die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und des Rechtlichen Rahmens für Feuerwaffen und Munition (siehe oben).

Dies ergibt sich auch aus Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben h, k und l der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.

Nein in Bezug auf das gesetzliche Erbe nach den Artikeln 2103-A und 2103-B des Zivilgesetzbuchs.

Diese Antwort schließt jedoch eine abweichende Auslegung durch die Gerichte nicht aus.

3 Sind in dem betreffenden nationalen Recht besondere Verfahren vorgesehen, um die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten?

Für den Eintritt des Erbfalls gelten Vorschriften des Zivilgesetzbuchs, die die Befugnisse für die Verwaltung des Nachlasses regeln und die Einhaltung der oben angeführten besonderen Vorschriften gewährleisten.

Das Zivilgesetzbuch sieht die folgenden Verfahren und Bestimmungen vor:

  • Solange die Erbschaft noch in der Schwebe ist, d. h. eröffnet, aber noch nicht angenommen oder dem Staat zugewiesen wurde, können die Rechtsnachfolger (Artikel 2047) oder der Testamentsvollstrecker (Artikel 2048) die Verwaltung der Vermögenswerte veranlassen, falls eine Verzögerung nachteilige Auswirkungen hätte.
  • Nach der Annahme der Erbschaft ist die Verwaltung Aufgabe des Nachlassverwalters (Artikel 2079 und 2087).
  • Der Nachlassverwalter kann die Erben oder Dritte auffordern, die zu verwaltenden Vermögenswerte herauszugeben, und auf Rückerstattung oder Räumung klagen, um den Herausgabeanspruch in Bezug auf die seiner Verwaltung unterstehenden Sachen geltend zu machen oder zu sichern (Artikel 2088).
  • Der Nachlassverwalter kann ausstehende Forderungen einziehen, wenn die Einziehung im Falle einer Verzögerung gefährdet sein könnte oder die Zahlung spontan erfolgt (Artikel 2089).
  • Außerdem kann der Erbe eine Erbschaftsklage erheben, um die gerichtliche Anerkennung als Rechtsnachfolger und die Wiedererlangung aller oder eines Teils der Vermögenswerte gegen diejenigen durchzusetzen, die sie als Erbe oder aufgrund eines anderen Titels oder auch ohne Titel in Besitz haben (Artikel 2075).

HINWEIS

Der Inhalt dieses Informationsblatts ist weder vollständig noch für die Kontaktstelle, die Gerichte oder andere Stellen oder Behörden bindend. Trotz regelmäßiger Aktualisierung enthalten diese Informationsblätter möglicherweise nicht alle Gesetzesänderungen und können daher die Heranziehung der jeweils geltenden Rechtstexte nicht ersetzen.

Letzte Aktualisierung: 19/09/2022

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Beschränkungen bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen – besondere Regelungen - Rumänien

1 Gibt es in dem betreffenden nationalen Recht besondere Regelungen, welche aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen Beschränkungen vorsehen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf in diesem Mitgliedstaat belegene unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten betreffen oder berühren?

Ja.

Das rumänische Recht enthält besondere Bestimmungen zum Erwerb des Eigentumsrechts an in Rumänien belegenen Grundstücken.

So sehen beispielsweise die rumänische Verfassung und die einschlägigen gesetzlichen Regelungen vor, dass Ausländer und Staatenlose Privateigentum an Grundstücken nur unter den Voraussetzungen, die sich aus dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union und aus anderen völkerrechtlichen Übereinkünften, deren Vertragspartei Rumänien ist, ergeben, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und unter den durch Gesetz oder Erbrecht geregelten Bedingungen erwerben dürfen. Durch testamentarische Verfügung können die genannten Personen kein Grundeigentum erwerben.

Darüber hinaus gibt es besondere Regelungen für bestimmte Arten von Vermögenswerten. Diese gelten ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Begünstigten und unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche oder testamentarische Erbfolge handelt. So wird beispielsweise das Urheberrecht aufgrund zivilrechtlicher Bestimmungen unabhängig vom Zeitpunkt der Veröffentlichung des Werks für einen Zeitraum von 70 Jahren vererbt.

2 Gelten diese besonderen Regelungen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats für die genannten Vermögenswerte unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht?

Ja.

3 Sind in dem betreffenden nationalen Recht besondere Verfahren vorgesehen, um die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten?

Im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist das Verbot.

Letzte Aktualisierung: 01/08/2023

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Beschränkungen bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen – besondere Regelungen - Slowenien

1 Gibt es in dem betreffenden nationalen Recht besondere Regelungen, welche aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen Beschränkungen vorsehen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf in diesem Mitgliedstaat belegene unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten betreffen oder berühren?

Das Entstaatlichungsgesetz (Zakon o denacionalizaciji) enthält besondere Regelungen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf privatisierte Vermögenswerte.

Diese Vorschriften werden in Nachlassverfahren angewendet, in denen die von der Privatisierung betroffenen Vermögenswerte nicht diskutiert wurden und noch keine Entscheidung ergangen ist. In diesem Fall kann das Gericht auf Antrag eines „Rechtsnachfolgers“ ein besonderes, neues Nachlassverfahren für die privatisierten Vermögenswerte durchführen. Die Entscheidung über die Privatisierung ergeht im Namen der natürlichen Person, die zum Zeitpunkt der Verstaatlichung Eigentümer der Vermögenswerte war.

Für die Vererbung der Vermögenswerte von Unternehmen gelten besondere Vorschriften. Diese Vorschriften betreffen die Übertragung von Vermögenswerten, die ein verstorbener Einzelunternehmer für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verwendet hat, oder die Übertragung der Beteiligung/der Anteile aus einer Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft an Rechtsnachfolger. Das Erbgesetz (Zakon o dedovanju) enthält diesbezüglich keine besonderen Bestimmungen. Da nach dem Erbgesetz zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers eine Erbengemeinschaft gebildet wird, die bis zur Erbauseinandersetzung besteht, wird auch das Unternehmen von den Erben gemeinsam geführt. Handelt es sich bei dem Nachlass um das Unternehmen, sind verschiedene Szenarien denkbar. Wurde im Testament ein Rechtsnachfolger bestimmt, der jedoch das Unternehmen nicht fortführen möchte, müssen alle Erben einer anderen Lösung zustimmen. Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen, oder aber ein Testament, in dem er keinen Rechtsnachfolger bestimmt, müssen sich die Erben über die Fortführung des Unternehmens einigen. Sie können beschließen, dass keiner der Erben das Unternehmen als Einzelunternehmer fortführen soll, was jedoch die Einstellung der Tätigkeit oder den Verkauf des Unternehmens zur Folge hat. Andernfalls können sie beschließen, das einer der Erben (als Einzelunternehmer), mehrere Erben oder alle Erben das Unternehmen fortführen. In diesem Fall würde das Unternehmen in eine andere Rechtsform umgewandelt.

Eine offene Handelsgesellschaft hört mit dem Tod eines der Gesellschafter auf zu bestehen, sofern der Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung vorsieht. Die Beteiligung des Erblassers an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann vererbt werden. Gibt es mehrere Erben, so wird die Beteiligung gemeinsames Eigentum der Erbengemeinschaft. In diesem Fall müssen sie die Erbschaft so lange gemeinsam verwalten, bis ihre jeweiligen Anteile bestimmt sind. Bei der Aufteilung der Erbschaft sind zwei Szenarien möglich. Entweder bleibt die Beteiligung Eigentum der Erbengemeinschaft, und die Erben einigen sich auf gleiche oder ungleiche Anteile an der Beteiligung, oder die Beteiligung wird – sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist – vertraglich aufgeteilt. Wird die Beteiligung aufgeteilt, so entstehen daraus neue Beteiligungen.

Anteile an einer Aktiengesellschaft können vererbt werden. Gibt es mehrere Erben, so werden diese Miteigentümer der Beteiligung. Sie verwalten die Beteiligung/die Anteile und verfügen über sie als Erbengemeinschaft.

Eine besondere Regelung für die Vererbung landwirtschaftlicher Betriebe enthält das Gesetz über die Vererbung landwirtschaftlicher Betriebe (Zakon o dedovanju kmetijskih gospodarstev).

Grundprinzip dieser Regelung ist, die Aufteilung landwirtschaftlicher Betriebe im Erbfall zu verhindern. Die weiteren Bestimmungen des Gesetzes leiten sich aus diesem Grundsatz ab. In der Regel kann das Eigentum an einem landwirtschaftlichen Betrieb nur einem Erbe übertragen werden, der jedoch zusätzliche Voraussetzungen erfüllen muss. War der Erblasser Alleineigentümer eines geschützten landwirtschaftlichen Betriebs, so geht dieser auf den Erben über, der den Betrieb fortführen will und von allen Erben einvernehmlich bestimmt wurde. Können die Erben keine Einigung erzielen, so hat derjenige Erbe Vorrang vor allen übrigen Erben, der seine Absicht, den landwirtschaftlichen Betrieb fortzuführen, unter Beweis gestellt hat, indem er z. B. eine landwirtschaftliche Ausbildung macht oder bereits abgeschlossen hat. Unter denselben Voraussetzungen hat der Ehegatte des Erblassers Vorrang vor dessen Verwandten in absteigender Linie. War der geschützte landwirtschaftliche Betrieb Miteigentum des Erblassers und seines überlebenden Ehegatten oder Alleineigentum eines der beiden oder waren die Ehegatten Miteigentümer der materiellen Vermögenswerte des landwirtschaftlichen Betriebs, so erbt der überlebende Ehegatte des Erblassers den Betrieb. War der geschützte landwirtschaftliche Betrieb Eigentum eines Elternteils und dessen Verwandten in absteigender Linie bzw. eines Adoptivelternteils und dessen Adoptivkindes, so erbt der Verwandte in absteigender Linie bzw. das Adoptivkind den Betrieb. Die gesetzlich festgelegten Beteiligungen der Personen, die den landwirtschaftlichen Betrieb nicht geerbt haben, gelten als Pflichtteile. Ferner muss gewährleistet sein, dass die Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebs für den Erben keine übermäßige Belastung darstellt.

2 Gelten diese besonderen Regelungen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats für die genannten Vermögenswerte unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht?

Die Vererbung eines geschützten landwirtschaftlichen Betriebs ist ein Fall, für den das Recht des Landes, in dem sich bestimmte besondere Arten von Vermögenswerten befinden, besondere Regelungen über Beschränkungen enthält, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen betreffen oder sich auf diese auswirken. Daher gilt in den Fällen, in denen ein in Slowenien gelegener geschützter landwirtschaftlicher Betrieb Teil eines Nachlasses ist, das nationale slowenische Recht, unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht (Gesetz über die Vererbung landwirtschaftlicher Betriebe).

3 Sind in dem betreffenden nationalen Recht besondere Verfahren vorgesehen, um die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten?

Das Gesetz über die Vererbung landwirtschaftlicher Betriebe enthält Bestimmungen, die nicht im Erbgesetz enthalten sind oder von dessen Bestimmungen abweichen. Soweit das Gesetz über die Vererbung landwirtschaftlicher Betriebe keine besonderen Bestimmungen über die Vererbung geschützter landwirtschaftlicher Betrieben enthält, gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Rechtsnachfolge von Todes wegen, z. B. die Vorschriften des Erbgesetzes.

Letzte Aktualisierung: 08/01/2020

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Beschränkungen bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen – besondere Regelungen - Slowakei

1 Gibt es in dem betreffenden nationalen Recht besondere Regelungen, welche aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen Beschränkungen vorsehen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf in diesem Mitgliedstaat belegene unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten betreffen oder berühren?

Ja, es gibt besondere Arten von Vermögenswerten, für die nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses besondere Regelungen gelten. Die Slowakei hat der Kommission diese Arten von Vermögenswerten mitgeteilt sowie die zum Zeitpunkt der Mitteilung geltenden Rechtsvorschriften. In diesem Informationsblatt sind die derzeit geltenden Vorschriften dargelegt.

Die Bestimmungen über die besonderen Regelungen sind nach der Art der Vermögenswerte gegliedert, die vererbt werden.

A – Land- und forstwirtschaftliche Flächen:

§ 23 des Gesetzes Nr. 180/1995 über Maßnahmen zur Regelung von Landbesitz in der geänderten Fassung

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, darf ein Rechtsakt oder eine Gerichtsentscheidung zur Regelung des Miteigentums oder eine Gerichtsentscheidung über einen Nachlass nicht durch Aufteilung von in § 21 Absatz 1 aufgeführten bestehenden Grundstücken dazu führen, dass landwirtschaftliche Grundstücke mit einer Fläche von weniger als 2000 m2 oder fortwirtschaftliche Grundstücke einer Fläche von mit weniger als 5000 m2 entstehen.

(2) Wickeln die Begünstigten den Nachlass in Bezug auf in § 21 Absatz 1 aufgeführte Grundstücke nicht nach den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen ab oder kann das Gericht aufgrund dieser Bedingungen die jeweiligen Anteile der Begünstigten am Nachlass nicht bestätigen, so entscheidet das Gericht, dass das Grundstück auf den Begünstigten übergeht, der für dessen Verwaltung am besten geeignet ist. Das Gericht entscheidet auch über den Ausgleich, den dieser Begünstigte den anderen Begünstigten zu leisten hat.

(4) Die Begünstigten müssen die in Absatz 3 genannte unwiderrufliche Erklärung in schriftlicher Form abgeben.

(6) Die Verjährungsfrist für die Ansprüche Begünstigter aus der Nachlassabwicklung nach den Absätzen 2 und 3 beträgt zehn Jahre. Zur Sicherung dieser Ansprüche wird bei der Eintragung des Rechtstitels des Schuldners für den Gläubiger ein Pfandrecht an dem Grundstück eingetragen; der gesetzliche Vorrang etwaiger älterer Pfandrechte gilt nicht. Der Gläubiger hat damit das Erstverwertungsrecht an dem Grundstück, auf das sich das Pfandrecht bezieht.

(7) Entscheidet das Gericht über den Ausgleich für die Miteigentümer, so gelten dafür ebenfalls die in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Bedingungen.

B – Grundeigentümergemeinschaften:

§ 8 des Gesetzes Nr. 97/2013 über Grundeigentümergemeinschaften in der geänderten Fassung

(1) Für die Zwecke dieses Gesetzes bezeichnet gemeinschaftliches unbewegliches Vermögen eine einzige unbewegliche Sache, die mehrere getrennte Parzellen umfasst. Gemeinschaftliches unbewegliches Vermögen ist unteilbar; davon ausgenommen sind die in Absatz 2 genannten Fälle. (Anmerkung: Der Absatz umfasst nicht die Rechtsnachfolge von Todes wegen, es gilt daher keine Ausnahme.) Der Gemeinbesitz von gemeinschaftlichem unbeweglichem Vermögen kann nicht nach den allgemeinen Bestimmungen über die Auflösung und Abwicklung von Miteigentum (nach dem Zivilgesetzbuch) aufgelöst und abgewickelt werden.

C – Mietverhältnis an einer Wohnung und Übergang des Mitgliedschaftsanteils an einer Wohnungsbaugenossenschaft:

§§ 706-707 des Gesetzes Nr. 40/1964 (Zivilgesetzbuch – Občiansky zákonník)

Da der Übergang eines Mietverhältnisses nicht der Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt, stellt der Notar auf Antrag nur eine Bestätigung der betreffenden Begünstigten für die Zwecke des § 706 des Zivilgesetzbuchs aus. Ein Mitgliedschaftsanteil ist jedoch ein Vermögenswert und kann daher unter Berücksichtigung der Rechtsansprüche der Begünstigten vererbt werden.

§ 706 des Zivilgesetzbuchs

(1) Stirbt der Mieter und war die Wohnung am Tag seines Todes der gemeinsame Haushalt des Erblassers und seines Ehegatten, seiner Kinder, Enkelkinder, Eltern oder Geschwister, seines Schwiegersohns oder seiner Schwiegertochter, die jedoch nicht Mitmieter waren, und haben diese keine eigene Wohnung, so geht das Mietverhältnis auf diese über (sie werden Mieter/Mitmieter). Personen, die dem verstorbenen Mieter den gemeinsamen Haushalt geführt haben oder die dem verstorbenen Mieter gegenüber unterhaltsberechtigt waren, werden ebenfalls Mieter (Mitmieter), sofern sie mit dem Erblasser vor seinem Tod mindestens drei Jahre lang zusammengelebt haben und über keine eigene Wohnung verfügen.

(2) …

(3) Stirbt der Mieter einer Genossenschaftswohnung und ist der Ehegatte nicht Mitmieter, so gehen die Mitgliedschaft in der Genossenschaft und das Mietverhältnis an der Wohnung mit dem Tod des Mieters auf den Begünstigten über, der den Mitgliedschaftsanteil erbt.

§ 707 des Zivilgesetzbuchs

(1) Stirbt einer der Ehegatten, die Mitmieter einer Wohnung waren, so wird der überlebende Ehegatte der alleinige Mieter.

(2) Handelt es sich um eine Genossenschaftswohnung, so erlischt mit dem Tod eines der Ehegatten die Mitmieterschaft der Ehegatten. Wurde der Rechtsanspruch an der Genossenschaftswohnung während der Ehe erworben, so bleibt der überlebende Ehegatte Mitglied der Genossenschaft und Eigentümer des Mitgliedschaftsanteils; das Gericht berücksichtigt dies im Nachlassverfahren. Stirbt ein Ehegatte, der den Rechtsanspruch an der Genossenschaftswohnung vor der Eheschließung erworben hatte, so gehen die Mitgliedschaft in der Genossenschaft und das Mietverhältnis an der Wohnung auf den Begünstigten über, der den Mitgliedschaftsanteil erbt. Gibt es mehrere Mietverhältnisse, so kann die Mitgliedschaft des Erblassers auf mehrere Begünstigte übergehen.

(3) Stirbt einer der Mitmieter, so geht sein Rechtsanspruch auf die anderen Mitmieter über.

D – Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung:

§§ 116-117 des Gesetzes Nr. 513/1991 in der geänderten Fassung – falls der Erblasser nach dem 1. Januar 1992 verstarb

§ 116 des Handelsgesetzbuchs (Obchodný zákonník)

(1) …

(2) Der Geschäftsanteil ist vererbbar. Sofern es sich nicht um eine Gesellschaft mit einem einzigen Gesellschafter handelt, kann die Vererbung des Geschäftsanteils im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden. Ein Begünstigter, bei dem es sich nicht um den einzigen Gesellschafter handelt, kann um Widerruf seiner Beteiligung ersuchen, wenn von ihm billigerweise nicht verlangt werden kann, Gesellschafter zu sein …

§ 117 des Handelsgesetzbuchs

(1) Ein Geschäftsanteil kann nur dadurch aufgeteilt werden, dass er dem Begünstigten oder Rechtsnachfolger des Gesellschafters abgetreten oder übertragen wird. Für die Aufteilung eines Geschäftsanteils ist die Genehmigung der Gesellschafterversammlung erforderlich.

(2) Die Aufteilung von Geschäftsanteilen kann im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden.

(3) Bei der Aufteilung eines Geschäftsanteils muss der in § 109 Absatz 1 genannte Investitionsbetrag erhalten bleiben (der Wert der Investition eines Gesellschafters muss mindestens 750 EUR betragen).

E – Lohn des Erblassers:

§ 35 des Gesetzes Nr. 311/2011 (Arbeitsgesetzbuch – Zákonník práce) in der geänderten Fassung

Sofern in gesonderten Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, erlöschen die finanziellen Ansprüche eines Arbeitnehmers nicht mit seinem Tod. Die Lohnansprüche des Arbeitnehmers aus seinem Beschäftigungsverhältnis gehen – bis zum Vierfachen des durchschnittlichen Monatsgehalts des Arbeitnehmers – direkt auf den Ehegatten, die Kinder und die Eltern des Arbeitnehmers über, wenn diese zum Zeitpunkt des Todes in seinem Haushalt gelebt haben. Gibt es keine solchen Personen, so unterliegen die Lohnansprüche der Rechtsnachfolge von Todes wegen.

F – Renten:

1) § 21 des Gesetzes Nr. 650/2004 über die Zusatzrentenversicherung in der geänderten Fassung

Der aktuelle Wert des persönlichen Kontos eines Versicherten, der eine vorübergehende zusätzliche Altersrente oder ein vorübergehendes zusätzliches Ruhegehalt erhält, unterliegt der Rechtsnachfolge von Todes wegen, wenn der verstorbene Versicherte, der eine vorübergehende zusätzliche Altersrente oder ein vorübergehendes zusätzliches Ruhegehalt erhält, im Versicherungsvertrag keine andere natürliche oder juristische Person als Begünstigte benannt hat, der der aktuelle Wert des persönlichen Kontos ausgezahlt werden soll.

2) §§ 40–40a des Gesetzes Nr. 43/2004 über die Altersvorsorge in der geänderten Fassung

§ 40

(1) Mit dem Tod eines Beitragszahlers einer Altersvorsorgeversicherung erwirbt der Begünstigte, den der Beitragszahler im Altersvorsorgevertrag benannt hat, einen Anspruch auf Auszahlung eines Betrags in Höhe des aktuellen Wertes des persönlichen Kontos des Erblassers an dem Tag, an dem die Versicherungsgesellschaft Kenntnis vom Tod des Beitragszahlers erlangt hat, abzüglich der vom Sozialversicherungsträger (Sociálna poisťovňa) angeforderten und zu Unrecht für den Erblasser überwiesenen Pflichtbeiträge, abzüglich der vertretbaren Kosten der Versicherungsgesellschaft für die Barauszahlung dieses Betrags oder für dessen Überweisung in ein Land außerhalb des Euro-Währungsgebiets und zuzüglich der Pflichtbeiträge, die die Versicherungsgesellschaft noch überweisen muss. Hat der Beitragszahler im Altersvorsorgevertrag keinen Begünstigten benannt oder gibt es keinen Begünstigten, so unterliegen diese Vermögenswerte der Rechtsnachfolge von Todes wegen.

(2) Der Begünstigte hat keinen Anspruch auf Auszahlung des Betrags nach Absatz 1, wenn ein Gericht in einem rechtskräftigen Urteil festgestellt hat, dass er den Tod des Beitragszahlers vorsätzlich herbeigeführt hat.

§ 40a

(1) Mit dem Tod eines Empfängers einer lebenslangen Rente erwirbt der Begünstigte, den der Empfänger im Rentenversicherungsvertrag benannt hat, einen Anspruch auf Auszahlung eines Betrags nach § 32 Absatz 2 oder einer Kapitalleistung nach § 46g Absatz 5 entsprechend dem Wert an dem Tag, an dem der Versicherer Kenntnis vom Tod des Empfängers erlangt hat. Hat der Empfänger im Rentenversicherungsvertrag keinen Begünstigten benannt oder gibt es keinen Begünstigten, so unterliegt der in Satz 1 genannte Betrag der Rechtsnachfolge von Todes wegen.

(2) Der in Absatz 1 genannte Begünstigte hat keinen Anspruch auf Auszahlung des Betrags nach § 32 Absatz 2 oder der Kapitalleistung nach § 46g Absatz 5, wenn ein Gericht in einem rechtskräftigen Urteil festgestellt hat, dass er den Tod des Empfängers vorsätzlich herbeigeführt hat.

3) § 118 des Gesetzes Nr. 461/2003 über die Sozialversicherung in der geänderten Fassung

(1) Stirbt eine natürliche Person, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung erfüllt, nachdem sie den Anspruch auf die Leistung sowie auf deren Auszahlung geltend gemacht hat, so geht der Anspruch dieser Person auf die am Tag ihres Todes fälligen Beträge gemäß der Erbfolge auf den Ehegatten, die Kinder und die Eltern über.

(2) Stirbt eine natürliche Person, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung bei Krankheit, Unfallgeld, Rehabilitationsgeld, Umschulungsgeld, eine Leistung der Garantieversicherung oder eine Leistung bei Arbeitslosigkeit erfüllt, bevor sie den betreffenden Anspruch geltend machen konnte, so geht der Anspruch dieser Person auf die am Tag ihres Todes fälligen Beträge gemäß der Erbfolge auf den Ehegatten, die Kinder und die Eltern über.

(3) Wurde einer natürlichen Person, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung sowie auf deren Auszahlung erfüllt, vor deren Tod diese Leistung gewährt, so werden die fälligen Beträge, die vor dem Tag ihres Todes nicht ausgezahlt wurden, an die in Absatz 1 (Satz 1) aufgeführten natürlichen Personen ausgezahlt.

(4) Die Ansprüche, die auf die in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten natürlichen Personen übergehen, unterliegen nicht der Rechtsnachfolge von Todes wegen; sie unterliegen jedoch der Rechtsnachfolge von Todes wegen, wenn es keine solchen natürlichen Personen gibt.

(5) Gibt es keine natürlichen Personen, die die Ansprüche auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Leistungen erwerben, so werden diese Leistungen als sonstige Einkünfte des Fonds verbucht, aus dem sie ursprünglich hätten ausgezahlt werden sollen.

2 Gelten diese besonderen Regelungen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats für die genannten Vermögenswerte unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht?

Ja. Entweder kann der Erblasser festlegen, wer die Vermögenswerte nach seinem Tod anstelle der gesetzlich Begünstigten erhält (z. B. eine vertragliche Zusatzrente), oder es geht um eine bestimmte Art von Vermögenswerten, für die das Gesetz festlegt, wie nach dem Tod des Erblassers darüber zu verfügen ist (z. B. Maßnahmen zur Regelung von Landbesitz oder Leistungen der sozialen Sicherheit).

3 Sind in dem betreffenden nationalen Recht besondere Verfahren vorgesehen, um die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten?

Wenn bei unbeweglichen Sachen die in Frage 1 aufgeführten Regelungen im Nachlassverfahren nicht eingehalten werden, trägt die für die Führung des Grundbuchs verantwortliche Behörde das neu erworbene Eigentumsrecht nicht ins Grundbuch ein.

Bei Nachlassverfahren in der Slowakei werden die in Frage 1 aufgeführten Regelungen von dem zuständigen Notar auf Anweisung des Gerichts angewendet. Zum Abschluss dieser Verfahren wird ein Nachlasszeugnis ausgestellt; dieses kann von jeder Partei, die der Auffassung ist, dass es gegen die geltenden besonderen Regelungen verstößt, mit einem Rechtsbehelf angefochten werden.

Letzte Aktualisierung: 22/08/2022

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Beschränkungen bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen – besondere Regelungen - Schweden

1 Gibt es in dem betreffenden nationalen Recht besondere Regelungen, welche aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen Beschränkungen vorsehen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf in diesem Mitgliedstaat belegene unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten betreffen oder berühren?

In Schweden gibt es noch einige Fideikommisse (fideikommiss). Ein Fideikommiss ist eine testamentarische Verfügung, wonach eine bestimmte Vermögensmasse, die nicht veräußert werden darf, in einer bestimmten Folgeordnung an Mitglieder einer oder mehrerer Familien vererbt werden muss. Nach Maßgabe des einschlägigen Gesetzes (Link öffnet neues Fensterlagen (1963:583) om avveckling av fideikommiss) gelten für die Abwicklung von Fideikommissen besondere Regelungen.

2 Gelten diese besonderen Regelungen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats für die genannten Vermögenswerte unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht?

Nicht zutreffend.

3 Sind in dem betreffenden nationalen Recht besondere Verfahren vorgesehen, um die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten?

Nicht zutreffend.

Letzte Aktualisierung: 28/08/2019

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Beschränkungen bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen – besondere Regelungen - Schottland

1 Gibt es in dem betreffenden nationalen Recht besondere Regelungen, welche aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen Beschränkungen vorsehen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf in diesem Mitgliedstaat belegene unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten betreffen oder berühren?

Nach schottischem Recht richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen in außerhalb Schottlands belegenes vererbliches Vermögen (heritable property) nach den Gesetzen des Gebietes, in dem die betreffende unbewegliche Sache belegen ist.

In Bezug auf in Schottland belegenes Vermögen hat der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, falls ein Testament vorliegt, als Schutz vor Enterbung einen Pflichtteilsanspruch auf ein Drittel des beweglichen Nachlasses (bewegliches Vermögen des Erblassers wie Bargeld, Möbel usw.), wenn Kinder („issue“) vorhanden sind, bzw. auf die Hälfte des beweglichen Nachlasses, wenn keine Kinder vorhanden sind. Kinder haben einen Pflichtteilsanspruch auf die Hälfte des beweglichen Nachlasses, wenn kein überlebender Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner vorhanden ist, bzw. auf ein Drittel, wenn ein überlebender Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner vorhanden ist.

Wenn eine Person ohne Testament stirbt, gilt nach dem Erbschaftsgesetz (Succession (Scotland) Act 1964) folgende Regelung:

Vorausanspruch (prior rights)

Nach Begleichung der Schulden hat zunächst der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner Zugriff auf den Nachlass. Sein Vorausanspruch umfasst:

  • die Wohnung (unbewegliches Vermögen), in der er lebt, bis zu einem Wert von 473 000 GBP
  • Möbel bis zu einem Wert von 29 000 GBP
  • die Summe von 50 000 GBP bzw. 89 000 GBP, je nachdem, ob der Erblasser Kinder hinterlässt oder nicht

Pflichtteilsanspruch (legal rights)

Nach Erfüllung des Vorausanspruchs haben dann die Inhaber von Pflichtteilsansprüchen Zugriff auf den Nachlass. Pflichtteilsansprüche können nur gegen das bewegliche Vermögen des Erblassers geltend gemacht werden.

Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner hat einen Pflichtteilsanspruch auf ein Drittel des beweglichen Nachlasses, wenn Kinder („issue“) vorhanden sind, bzw. auf die Hälfte des beweglichen Nachlasses, wenn keine Kinder vorhanden sind. Kinder haben einen Pflichtteilsanspruch auf die Hälfte des beweglichen Nachlasses, wenn kein überlebender Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner vorhanden ist, bzw. auf ein Drittel, wenn ein überlebender Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner vorhanden ist.

Verbleibender Nachlass (remainder of the estate)

Was vom Nachlass übrig bleibt, wird nach Section 2 des Gesetzes von 1964 an entferntere Verwandte verteilt.

2 Gelten diese besonderen Regelungen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats für die genannten Vermögenswerte unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht?

Wenn eine Person mit Wohnsitz in Schottland stirbt, richtet sich die Rechtsnachfolge in ihr vererbliches Vermögen (heritable property) nach dem Recht des Landes, in dem die betreffende unbewegliche Sache belegen ist. Die Rechtsnachfolge in das bewegliche Vermögen des Erblassers richtet sich nach schottischem Recht, unabhängig davon, wo sich die Vermögenswerte befinden.

3 Sind in dem betreffenden nationalen Recht besondere Verfahren vorgesehen, um die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten?

Nach schottischem Recht wird der Nachlass in der Regel von einem Nachlassverwalter (executor) verwaltet, der vom Sheriff Court mit einer gerichtlichen Bestätigung (grant of Confirmation) bestellt wird. Der Nachlassverwalter steht in einer besonderen Beziehung zu den Begünstigten, wenn er den Nachlass verwaltet, und hat eine Reihe von Pflichten zu erfüllen, darunter die Einsammlung der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte, die Übernahme des Eigentums an diesen Vermögenswerten durch Einholung einer gerichtlichen Bestätigung, die Begleichung etwaiger Schulden und die Verteilung des verbleibenden Nachlasses an die Begünstigten.

Zwischen einem Nachlassverwalter und einem Begünstigten besteht ein Treuhandverhältnis. Der Nachlassverwalter darf sich nicht in eine Lage bringen, in der seine Interessen mit seinen Pflichten gegenüber dem Begünstigten in Konflikt geraten. Bringt sich der Nachlassverwalter oder Treuhänder in eine solche Lage, so kann dies einen Vertrauensbruch darstellen, derentwegen der Begünstigte das Gericht anrufen kann.

Letzte Aktualisierung: 24/08/2021

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