Beschränkungen bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen – besondere Regelungen

Slowenien
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1 Gibt es in dem betreffenden nationalen Recht besondere Regelungen, welche aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen Beschränkungen vorsehen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf in diesem Mitgliedstaat belegene unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten betreffen oder berühren?

Das Entstaatlichungsgesetz (Zakon o denacionalizaciji) enthält besondere Regelungen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf privatisierte Vermögenswerte.

Diese Vorschriften werden in Nachlassverfahren angewendet, in denen die von der Privatisierung betroffenen Vermögenswerte nicht diskutiert wurden und noch keine Entscheidung ergangen ist. In diesem Fall kann das Gericht auf Antrag eines „Rechtsnachfolgers“ ein besonderes, neues Nachlassverfahren für die privatisierten Vermögenswerte durchführen. Die Entscheidung über die Privatisierung ergeht im Namen der natürlichen Person, die zum Zeitpunkt der Verstaatlichung Eigentümer der Vermögenswerte war.

Für die Vererbung der Vermögenswerte von Unternehmen gelten besondere Vorschriften. Diese Vorschriften betreffen die Übertragung von Vermögenswerten, die ein verstorbener Einzelunternehmer für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verwendet hat, oder die Übertragung der Beteiligung/der Anteile aus einer Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft an Rechtsnachfolger. Das Erbgesetz (Zakon o dedovanju) enthält diesbezüglich keine besonderen Bestimmungen. Da nach dem Erbgesetz zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers eine Erbengemeinschaft gebildet wird, die bis zur Erbauseinandersetzung besteht, wird auch das Unternehmen von den Erben gemeinsam geführt. Handelt es sich bei dem Nachlass um das Unternehmen, sind verschiedene Szenarien denkbar. Wurde im Testament ein Rechtsnachfolger bestimmt, der jedoch das Unternehmen nicht fortführen möchte, müssen alle Erben einer anderen Lösung zustimmen. Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen, oder aber ein Testament, in dem er keinen Rechtsnachfolger bestimmt, müssen sich die Erben über die Fortführung des Unternehmens einigen. Sie können beschließen, dass keiner der Erben das Unternehmen als Einzelunternehmer fortführen soll, was jedoch die Einstellung der Tätigkeit oder den Verkauf des Unternehmens zur Folge hat. Andernfalls können sie beschließen, das einer der Erben (als Einzelunternehmer), mehrere Erben oder alle Erben das Unternehmen fortführen. In diesem Fall würde das Unternehmen in eine andere Rechtsform umgewandelt.

Eine offene Handelsgesellschaft hört mit dem Tod eines der Gesellschafter auf zu bestehen, sofern der Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung vorsieht. Die Beteiligung des Erblassers an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann vererbt werden. Gibt es mehrere Erben, so wird die Beteiligung gemeinsames Eigentum der Erbengemeinschaft. In diesem Fall müssen sie die Erbschaft so lange gemeinsam verwalten, bis ihre jeweiligen Anteile bestimmt sind. Bei der Aufteilung der Erbschaft sind zwei Szenarien möglich. Entweder bleibt die Beteiligung Eigentum der Erbengemeinschaft, und die Erben einigen sich auf gleiche oder ungleiche Anteile an der Beteiligung, oder die Beteiligung wird – sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist – vertraglich aufgeteilt. Wird die Beteiligung aufgeteilt, so entstehen daraus neue Beteiligungen.

Anteile an einer Aktiengesellschaft können vererbt werden. Gibt es mehrere Erben, so werden diese Miteigentümer der Beteiligung. Sie verwalten die Beteiligung/die Anteile und verfügen über sie als Erbengemeinschaft.

Eine besondere Regelung für die Vererbung landwirtschaftlicher Betriebe enthält das Gesetz über die Vererbung landwirtschaftlicher Betriebe (Zakon o dedovanju kmetijskih gospodarstev).

Grundprinzip dieser Regelung ist, die Aufteilung landwirtschaftlicher Betriebe im Erbfall zu verhindern. Die weiteren Bestimmungen des Gesetzes leiten sich aus diesem Grundsatz ab. In der Regel kann das Eigentum an einem landwirtschaftlichen Betrieb nur einem Erbe übertragen werden, der jedoch zusätzliche Voraussetzungen erfüllen muss. War der Erblasser Alleineigentümer eines geschützten landwirtschaftlichen Betriebs, so geht dieser auf den Erben über, der den Betrieb fortführen will und von allen Erben einvernehmlich bestimmt wurde. Können die Erben keine Einigung erzielen, so hat derjenige Erbe Vorrang vor allen übrigen Erben, der seine Absicht, den landwirtschaftlichen Betrieb fortzuführen, unter Beweis gestellt hat, indem er z. B. eine landwirtschaftliche Ausbildung macht oder bereits abgeschlossen hat. Unter denselben Voraussetzungen hat der Ehegatte des Erblassers Vorrang vor dessen Verwandten in absteigender Linie. War der geschützte landwirtschaftliche Betrieb Miteigentum des Erblassers und seines überlebenden Ehegatten oder Alleineigentum eines der beiden oder waren die Ehegatten Miteigentümer der materiellen Vermögenswerte des landwirtschaftlichen Betriebs, so erbt der überlebende Ehegatte des Erblassers den Betrieb. War der geschützte landwirtschaftliche Betrieb Eigentum eines Elternteils und dessen Verwandten in absteigender Linie bzw. eines Adoptivelternteils und dessen Adoptivkindes, so erbt der Verwandte in absteigender Linie bzw. das Adoptivkind den Betrieb. Die gesetzlich festgelegten Beteiligungen der Personen, die den landwirtschaftlichen Betrieb nicht geerbt haben, gelten als Pflichtteile. Ferner muss gewährleistet sein, dass die Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebs für den Erben keine übermäßige Belastung darstellt.

2 Gelten diese besonderen Regelungen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats für die genannten Vermögenswerte unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht?

Die Vererbung eines geschützten landwirtschaftlichen Betriebs ist ein Fall, für den das Recht des Landes, in dem sich bestimmte besondere Arten von Vermögenswerten befinden, besondere Regelungen über Beschränkungen enthält, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen betreffen oder sich auf diese auswirken. Daher gilt in den Fällen, in denen ein in Slowenien gelegener geschützter landwirtschaftlicher Betrieb Teil eines Nachlasses ist, das nationale slowenische Recht, unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht (Gesetz über die Vererbung landwirtschaftlicher Betriebe).

3 Sind in dem betreffenden nationalen Recht besondere Verfahren vorgesehen, um die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten?

Das Gesetz über die Vererbung landwirtschaftlicher Betriebe enthält Bestimmungen, die nicht im Erbgesetz enthalten sind oder von dessen Bestimmungen abweichen. Soweit das Gesetz über die Vererbung landwirtschaftlicher Betriebe keine besonderen Bestimmungen über die Vererbung geschützter landwirtschaftlicher Betrieben enthält, gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Rechtsnachfolge von Todes wegen, z. B. die Vorschriften des Erbgesetzes.

Letzte Aktualisierung: 08/01/2020

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