Beschränkungen bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen – besondere Regelungen

Slowakei
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Gibt es in dem betreffenden nationalen Recht besondere Regelungen, welche aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen Beschränkungen vorsehen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf in diesem Mitgliedstaat belegene unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten betreffen oder berühren?

Ja, es gibt besondere Arten von Vermögenswerten, für die nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses besondere Regelungen gelten. Die Slowakei hat der Kommission diese Arten von Vermögenswerten mitgeteilt sowie die zum Zeitpunkt der Mitteilung geltenden Rechtsvorschriften. In diesem Informationsblatt sind die derzeit geltenden Vorschriften dargelegt.

Die Bestimmungen über die besonderen Regelungen sind nach der Art der Vermögenswerte gegliedert, die vererbt werden.

A – Land- und forstwirtschaftliche Flächen:

§ 23 des Gesetzes Nr. 180/1995 über Maßnahmen zur Regelung von Landbesitz in der geänderten Fassung

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, darf ein Rechtsakt oder eine Gerichtsentscheidung zur Regelung des Miteigentums oder eine Gerichtsentscheidung über einen Nachlass nicht durch Aufteilung von in § 21 Absatz 1 aufgeführten bestehenden Grundstücken dazu führen, dass landwirtschaftliche Grundstücke mit einer Fläche von weniger als 2000 m2 oder fortwirtschaftliche Grundstücke einer Fläche von mit weniger als 5000 m2 entstehen.

(2) Wickeln die Begünstigten den Nachlass in Bezug auf in § 21 Absatz 1 aufgeführte Grundstücke nicht nach den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen ab oder kann das Gericht aufgrund dieser Bedingungen die jeweiligen Anteile der Begünstigten am Nachlass nicht bestätigen, so entscheidet das Gericht, dass das Grundstück auf den Begünstigten übergeht, der für dessen Verwaltung am besten geeignet ist. Das Gericht entscheidet auch über den Ausgleich, den dieser Begünstigte den anderen Begünstigten zu leisten hat.

(4) Die Begünstigten müssen die in Absatz 3 genannte unwiderrufliche Erklärung in schriftlicher Form abgeben.

(6) Die Verjährungsfrist für die Ansprüche Begünstigter aus der Nachlassabwicklung nach den Absätzen 2 und 3 beträgt zehn Jahre. Zur Sicherung dieser Ansprüche wird bei der Eintragung des Rechtstitels des Schuldners für den Gläubiger ein Pfandrecht an dem Grundstück eingetragen; der gesetzliche Vorrang etwaiger älterer Pfandrechte gilt nicht. Der Gläubiger hat damit das Erstverwertungsrecht an dem Grundstück, auf das sich das Pfandrecht bezieht.

(7) Entscheidet das Gericht über den Ausgleich für die Miteigentümer, so gelten dafür ebenfalls die in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Bedingungen.

B – Grundeigentümergemeinschaften:

§ 8 des Gesetzes Nr. 97/2013 über Grundeigentümergemeinschaften in der geänderten Fassung

(1) Für die Zwecke dieses Gesetzes bezeichnet gemeinschaftliches unbewegliches Vermögen eine einzige unbewegliche Sache, die mehrere getrennte Parzellen umfasst. Gemeinschaftliches unbewegliches Vermögen ist unteilbar; davon ausgenommen sind die in Absatz 2 genannten Fälle. (Anmerkung: Der Absatz umfasst nicht die Rechtsnachfolge von Todes wegen, es gilt daher keine Ausnahme.) Der Gemeinbesitz von gemeinschaftlichem unbeweglichem Vermögen kann nicht nach den allgemeinen Bestimmungen über die Auflösung und Abwicklung von Miteigentum (nach dem Zivilgesetzbuch) aufgelöst und abgewickelt werden.

C – Mietverhältnis an einer Wohnung und Übergang des Mitgliedschaftsanteils an einer Wohnungsbaugenossenschaft:

§§ 706-707 des Gesetzes Nr. 40/1964 (Zivilgesetzbuch – Občiansky zákonník)

Da der Übergang eines Mietverhältnisses nicht der Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt, stellt der Notar auf Antrag nur eine Bestätigung der betreffenden Begünstigten für die Zwecke des § 706 des Zivilgesetzbuchs aus. Ein Mitgliedschaftsanteil ist jedoch ein Vermögenswert und kann daher unter Berücksichtigung der Rechtsansprüche der Begünstigten vererbt werden.

§ 706 des Zivilgesetzbuchs

(1) Stirbt der Mieter und war die Wohnung am Tag seines Todes der gemeinsame Haushalt des Erblassers und seines Ehegatten, seiner Kinder, Enkelkinder, Eltern oder Geschwister, seines Schwiegersohns oder seiner Schwiegertochter, die jedoch nicht Mitmieter waren, und haben diese keine eigene Wohnung, so geht das Mietverhältnis auf diese über (sie werden Mieter/Mitmieter). Personen, die dem verstorbenen Mieter den gemeinsamen Haushalt geführt haben oder die dem verstorbenen Mieter gegenüber unterhaltsberechtigt waren, werden ebenfalls Mieter (Mitmieter), sofern sie mit dem Erblasser vor seinem Tod mindestens drei Jahre lang zusammengelebt haben und über keine eigene Wohnung verfügen.

(2) …

(3) Stirbt der Mieter einer Genossenschaftswohnung und ist der Ehegatte nicht Mitmieter, so gehen die Mitgliedschaft in der Genossenschaft und das Mietverhältnis an der Wohnung mit dem Tod des Mieters auf den Begünstigten über, der den Mitgliedschaftsanteil erbt.

§ 707 des Zivilgesetzbuchs

(1) Stirbt einer der Ehegatten, die Mitmieter einer Wohnung waren, so wird der überlebende Ehegatte der alleinige Mieter.

(2) Handelt es sich um eine Genossenschaftswohnung, so erlischt mit dem Tod eines der Ehegatten die Mitmieterschaft der Ehegatten. Wurde der Rechtsanspruch an der Genossenschaftswohnung während der Ehe erworben, so bleibt der überlebende Ehegatte Mitglied der Genossenschaft und Eigentümer des Mitgliedschaftsanteils; das Gericht berücksichtigt dies im Nachlassverfahren. Stirbt ein Ehegatte, der den Rechtsanspruch an der Genossenschaftswohnung vor der Eheschließung erworben hatte, so gehen die Mitgliedschaft in der Genossenschaft und das Mietverhältnis an der Wohnung auf den Begünstigten über, der den Mitgliedschaftsanteil erbt. Gibt es mehrere Mietverhältnisse, so kann die Mitgliedschaft des Erblassers auf mehrere Begünstigte übergehen.

(3) Stirbt einer der Mitmieter, so geht sein Rechtsanspruch auf die anderen Mitmieter über.

D – Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung:

§§ 116-117 des Gesetzes Nr. 513/1991 in der geänderten Fassung – falls der Erblasser nach dem 1. Januar 1992 verstarb

§ 116 des Handelsgesetzbuchs (Obchodný zákonník)

(1) …

(2) Der Geschäftsanteil ist vererbbar. Sofern es sich nicht um eine Gesellschaft mit einem einzigen Gesellschafter handelt, kann die Vererbung des Geschäftsanteils im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden. Ein Begünstigter, bei dem es sich nicht um den einzigen Gesellschafter handelt, kann um Widerruf seiner Beteiligung ersuchen, wenn von ihm billigerweise nicht verlangt werden kann, Gesellschafter zu sein …

§ 117 des Handelsgesetzbuchs

(1) Ein Geschäftsanteil kann nur dadurch aufgeteilt werden, dass er dem Begünstigten oder Rechtsnachfolger des Gesellschafters abgetreten oder übertragen wird. Für die Aufteilung eines Geschäftsanteils ist die Genehmigung der Gesellschafterversammlung erforderlich.

(2) Die Aufteilung von Geschäftsanteilen kann im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden.

(3) Bei der Aufteilung eines Geschäftsanteils muss der in § 109 Absatz 1 genannte Investitionsbetrag erhalten bleiben (der Wert der Investition eines Gesellschafters muss mindestens 750 EUR betragen).

E – Lohn des Erblassers:

§ 35 des Gesetzes Nr. 311/2011 (Arbeitsgesetzbuch – Zákonník práce) in der geänderten Fassung

Sofern in gesonderten Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, erlöschen die finanziellen Ansprüche eines Arbeitnehmers nicht mit seinem Tod. Die Lohnansprüche des Arbeitnehmers aus seinem Beschäftigungsverhältnis gehen – bis zum Vierfachen des durchschnittlichen Monatsgehalts des Arbeitnehmers – direkt auf den Ehegatten, die Kinder und die Eltern des Arbeitnehmers über, wenn diese zum Zeitpunkt des Todes in seinem Haushalt gelebt haben. Gibt es keine solchen Personen, so unterliegen die Lohnansprüche der Rechtsnachfolge von Todes wegen.

F – Renten:

1) § 21 des Gesetzes Nr. 650/2004 über die Zusatzrentenversicherung in der geänderten Fassung

Der aktuelle Wert des persönlichen Kontos eines Versicherten, der eine vorübergehende zusätzliche Altersrente oder ein vorübergehendes zusätzliches Ruhegehalt erhält, unterliegt der Rechtsnachfolge von Todes wegen, wenn der verstorbene Versicherte, der eine vorübergehende zusätzliche Altersrente oder ein vorübergehendes zusätzliches Ruhegehalt erhält, im Versicherungsvertrag keine andere natürliche oder juristische Person als Begünstigte benannt hat, der der aktuelle Wert des persönlichen Kontos ausgezahlt werden soll.

2) §§ 40–40a des Gesetzes Nr. 43/2004 über die Altersvorsorge in der geänderten Fassung

§ 40

(1) Mit dem Tod eines Beitragszahlers einer Altersvorsorgeversicherung erwirbt der Begünstigte, den der Beitragszahler im Altersvorsorgevertrag benannt hat, einen Anspruch auf Auszahlung eines Betrags in Höhe des aktuellen Wertes des persönlichen Kontos des Erblassers an dem Tag, an dem die Versicherungsgesellschaft Kenntnis vom Tod des Beitragszahlers erlangt hat, abzüglich der vom Sozialversicherungsträger (Sociálna poisťovňa) angeforderten und zu Unrecht für den Erblasser überwiesenen Pflichtbeiträge, abzüglich der vertretbaren Kosten der Versicherungsgesellschaft für die Barauszahlung dieses Betrags oder für dessen Überweisung in ein Land außerhalb des Euro-Währungsgebiets und zuzüglich der Pflichtbeiträge, die die Versicherungsgesellschaft noch überweisen muss. Hat der Beitragszahler im Altersvorsorgevertrag keinen Begünstigten benannt oder gibt es keinen Begünstigten, so unterliegen diese Vermögenswerte der Rechtsnachfolge von Todes wegen.

(2) Der Begünstigte hat keinen Anspruch auf Auszahlung des Betrags nach Absatz 1, wenn ein Gericht in einem rechtskräftigen Urteil festgestellt hat, dass er den Tod des Beitragszahlers vorsätzlich herbeigeführt hat.

§ 40a

(1) Mit dem Tod eines Empfängers einer lebenslangen Rente erwirbt der Begünstigte, den der Empfänger im Rentenversicherungsvertrag benannt hat, einen Anspruch auf Auszahlung eines Betrags nach § 32 Absatz 2 oder einer Kapitalleistung nach § 46g Absatz 5 entsprechend dem Wert an dem Tag, an dem der Versicherer Kenntnis vom Tod des Empfängers erlangt hat. Hat der Empfänger im Rentenversicherungsvertrag keinen Begünstigten benannt oder gibt es keinen Begünstigten, so unterliegt der in Satz 1 genannte Betrag der Rechtsnachfolge von Todes wegen.

(2) Der in Absatz 1 genannte Begünstigte hat keinen Anspruch auf Auszahlung des Betrags nach § 32 Absatz 2 oder der Kapitalleistung nach § 46g Absatz 5, wenn ein Gericht in einem rechtskräftigen Urteil festgestellt hat, dass er den Tod des Empfängers vorsätzlich herbeigeführt hat.

3) § 118 des Gesetzes Nr. 461/2003 über die Sozialversicherung in der geänderten Fassung

(1) Stirbt eine natürliche Person, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung erfüllt, nachdem sie den Anspruch auf die Leistung sowie auf deren Auszahlung geltend gemacht hat, so geht der Anspruch dieser Person auf die am Tag ihres Todes fälligen Beträge gemäß der Erbfolge auf den Ehegatten, die Kinder und die Eltern über.

(2) Stirbt eine natürliche Person, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung bei Krankheit, Unfallgeld, Rehabilitationsgeld, Umschulungsgeld, eine Leistung der Garantieversicherung oder eine Leistung bei Arbeitslosigkeit erfüllt, bevor sie den betreffenden Anspruch geltend machen konnte, so geht der Anspruch dieser Person auf die am Tag ihres Todes fälligen Beträge gemäß der Erbfolge auf den Ehegatten, die Kinder und die Eltern über.

(3) Wurde einer natürlichen Person, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung sowie auf deren Auszahlung erfüllt, vor deren Tod diese Leistung gewährt, so werden die fälligen Beträge, die vor dem Tag ihres Todes nicht ausgezahlt wurden, an die in Absatz 1 (Satz 1) aufgeführten natürlichen Personen ausgezahlt.

(4) Die Ansprüche, die auf die in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten natürlichen Personen übergehen, unterliegen nicht der Rechtsnachfolge von Todes wegen; sie unterliegen jedoch der Rechtsnachfolge von Todes wegen, wenn es keine solchen natürlichen Personen gibt.

(5) Gibt es keine natürlichen Personen, die die Ansprüche auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Leistungen erwerben, so werden diese Leistungen als sonstige Einkünfte des Fonds verbucht, aus dem sie ursprünglich hätten ausgezahlt werden sollen.

2 Gelten diese besonderen Regelungen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats für die genannten Vermögenswerte unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht?

Ja. Entweder kann der Erblasser festlegen, wer die Vermögenswerte nach seinem Tod anstelle der gesetzlich Begünstigten erhält (z. B. eine vertragliche Zusatzrente), oder es geht um eine bestimmte Art von Vermögenswerten, für die das Gesetz festlegt, wie nach dem Tod des Erblassers darüber zu verfügen ist (z. B. Maßnahmen zur Regelung von Landbesitz oder Leistungen der sozialen Sicherheit).

3 Sind in dem betreffenden nationalen Recht besondere Verfahren vorgesehen, um die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten?

Wenn bei unbeweglichen Sachen die in Frage 1 aufgeführten Regelungen im Nachlassverfahren nicht eingehalten werden, trägt die für die Führung des Grundbuchs verantwortliche Behörde das neu erworbene Eigentumsrecht nicht ins Grundbuch ein.

Bei Nachlassverfahren in der Slowakei werden die in Frage 1 aufgeführten Regelungen von dem zuständigen Notar auf Anweisung des Gerichts angewendet. Zum Abschluss dieser Verfahren wird ein Nachlasszeugnis ausgestellt; dieses kann von jeder Partei, die der Auffassung ist, dass es gegen die geltenden besonderen Regelungen verstößt, mit einem Rechtsbehelf angefochten werden.

Letzte Aktualisierung: 22/08/2022

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