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Beschränkungen bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen – besondere Regelungen

Schottland
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Gibt es in dem betreffenden nationalen Recht besondere Regelungen, welche aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen Beschränkungen vorsehen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf in diesem Mitgliedstaat belegene unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten betreffen oder berühren?

Nach schottischem Recht richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen in außerhalb Schottlands belegenes vererbliches Vermögen (heritable property) nach den Gesetzen des Gebietes, in dem die betreffende unbewegliche Sache belegen ist.

In Bezug auf in Schottland belegenes Vermögen hat der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, falls ein Testament vorliegt, als Schutz vor Enterbung einen Pflichtteilsanspruch auf ein Drittel des beweglichen Nachlasses (bewegliches Vermögen des Erblassers wie Bargeld, Möbel usw.), wenn Kinder („issue“) vorhanden sind, bzw. auf die Hälfte des beweglichen Nachlasses, wenn keine Kinder vorhanden sind. Kinder haben einen Pflichtteilsanspruch auf die Hälfte des beweglichen Nachlasses, wenn kein überlebender Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner vorhanden ist, bzw. auf ein Drittel, wenn ein überlebender Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner vorhanden ist.

Wenn eine Person ohne Testament stirbt, gilt nach dem Erbschaftsgesetz (Succession (Scotland) Act 1964) folgende Regelung:

Vorausanspruch (prior rights)

Nach Begleichung der Schulden hat zunächst der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner Zugriff auf den Nachlass. Sein Vorausanspruch umfasst:

  • die Wohnung (unbewegliches Vermögen), in der er lebt, bis zu einem Wert von 473 000 GBP
  • Möbel bis zu einem Wert von 29 000 GBP
  • die Summe von 50 000 GBP bzw. 89 000 GBP, je nachdem, ob der Erblasser Kinder hinterlässt oder nicht

Pflichtteilsanspruch (legal rights)

Nach Erfüllung des Vorausanspruchs haben dann die Inhaber von Pflichtteilsansprüchen Zugriff auf den Nachlass. Pflichtteilsansprüche können nur gegen das bewegliche Vermögen des Erblassers geltend gemacht werden.

Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner hat einen Pflichtteilsanspruch auf ein Drittel des beweglichen Nachlasses, wenn Kinder („issue“) vorhanden sind, bzw. auf die Hälfte des beweglichen Nachlasses, wenn keine Kinder vorhanden sind. Kinder haben einen Pflichtteilsanspruch auf die Hälfte des beweglichen Nachlasses, wenn kein überlebender Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner vorhanden ist, bzw. auf ein Drittel, wenn ein überlebender Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner vorhanden ist.

Verbleibender Nachlass (remainder of the estate)

Was vom Nachlass übrig bleibt, wird nach Section 2 des Gesetzes von 1964 an entferntere Verwandte verteilt.

2 Gelten diese besonderen Regelungen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats für die genannten Vermögenswerte unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht?

Wenn eine Person mit Wohnsitz in Schottland stirbt, richtet sich die Rechtsnachfolge in ihr vererbliches Vermögen (heritable property) nach dem Recht des Landes, in dem die betreffende unbewegliche Sache belegen ist. Die Rechtsnachfolge in das bewegliche Vermögen des Erblassers richtet sich nach schottischem Recht, unabhängig davon, wo sich die Vermögenswerte befinden.

3 Sind in dem betreffenden nationalen Recht besondere Verfahren vorgesehen, um die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten?

Nach schottischem Recht wird der Nachlass in der Regel von einem Nachlassverwalter (executor) verwaltet, der vom Sheriff Court mit einer gerichtlichen Bestätigung (grant of Confirmation) bestellt wird. Der Nachlassverwalter steht in einer besonderen Beziehung zu den Begünstigten, wenn er den Nachlass verwaltet, und hat eine Reihe von Pflichten zu erfüllen, darunter die Einsammlung der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte, die Übernahme des Eigentums an diesen Vermögenswerten durch Einholung einer gerichtlichen Bestätigung, die Begleichung etwaiger Schulden und die Verteilung des verbleibenden Nachlasses an die Begünstigten.

Zwischen einem Nachlassverwalter und einem Begünstigten besteht ein Treuhandverhältnis. Der Nachlassverwalter darf sich nicht in eine Lage bringen, in der seine Interessen mit seinen Pflichten gegenüber dem Begünstigten in Konflikt geraten. Bringt sich der Nachlassverwalter oder Treuhänder in eine solche Lage, so kann dies einen Vertrauensbruch darstellen, derentwegen der Begünstigte das Gericht anrufen kann.

Letzte Aktualisierung: 24/08/2021

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