Beschränkungen bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen – besondere Regelungen

Rumänien
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1 Gibt es in dem betreffenden nationalen Recht besondere Regelungen, welche aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen Beschränkungen vorsehen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf in diesem Mitgliedstaat belegene unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten betreffen oder berühren?

Ja.

Das rumänische Recht enthält besondere Bestimmungen zum Erwerb des Eigentumsrechts an in Rumänien belegenen Grundstücken.

So sehen beispielsweise die rumänische Verfassung und die einschlägigen gesetzlichen Regelungen vor, dass Ausländer und Staatenlose Privateigentum an Grundstücken nur unter den Voraussetzungen, die sich aus dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union und aus anderen völkerrechtlichen Übereinkünften, deren Vertragspartei Rumänien ist, ergeben, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und unter den durch Gesetz oder Erbrecht geregelten Bedingungen erwerben dürfen. Durch testamentarische Verfügung können die genannten Personen kein Grundeigentum erwerben.

Darüber hinaus gibt es besondere Regelungen für bestimmte Arten von Vermögenswerten. Diese gelten ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Begünstigten und unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche oder testamentarische Erbfolge handelt. So wird beispielsweise das Urheberrecht aufgrund zivilrechtlicher Bestimmungen unabhängig vom Zeitpunkt der Veröffentlichung des Werks für einen Zeitraum von 70 Jahren vererbt.

2 Gelten diese besonderen Regelungen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats für die genannten Vermögenswerte unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht?

Ja.

3 Sind in dem betreffenden nationalen Recht besondere Verfahren vorgesehen, um die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten?

Im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist das Verbot.

Letzte Aktualisierung: 01/08/2023

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