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Ja, es gibt Regelungen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf bestimmte Vermögenswerte beschränken oder berühren.
ZIVILGESETZBUCH
Nach Artikel 1476 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 1485 des Zivilgesetzbuchs (Código Civil) sind Nießbrauch und das Nutzungs- und das Wohnrecht dingliche Rechte, die kraft Gesetzes mit dem Tod des Rechtsinhabers erlöschen.
Nach Artikel 2103-A und 2103-B des Zivilgesetzbuchs gilt für ein gesetzliches Erbe, dass der überlebende Ehepartner zum Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung Vorrang hinsichtlich des Wohnrechts an der Familienwohnung und des Rechts auf Nutzung des dazugehörigen Hausrats hat, vorbehaltlich bestimmter im Zivilgesetzbuch geregelter Bedingungen.
HANDELSGESETZBUCH
Nach Artikel 184 des Handelsgesetzbuchs (Código das Sociedades Comerciais) müssen nach dem Tod eines Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, die verbleibenden Gesellschafter oder das Unternehmen den betreffenden Wert mit dem Nachfolger, dem die Anteile des Verstorbenen zufallen, abrechnen, sofern sie nicht beschließen, die Gesellschaft aufzulösen, und dies dem Nachfolger innerhalb von 90 Tagen, nachdem sie vom Tod des Gesellschafters erfahren haben, mitteilen. Die verbliebenen Gesellschafter können das Unternehmen aber auch mit dem Nachfolger weiterführen, wenn dieser sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt.
Nach Artikel 225 des Handelsgesetzbuchs kann eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung vertraglich festlegen, dass der Geschäftsanteil eines Gesellschafters nach dessen Tod nicht an seine Nachfolger übertragen werden darf oder dass die Übertragung an bestimmte Bedingungen geknüpft ist.
Wenn aufgrund einer solchen Vereinbarung der Geschäftsanteil nicht an die Nachfolger des verstorbenen Gesellschafters übertragen wird, muss die Gesellschaft den Anteil auszahlen, ihn erwerben oder von einem Gesellschafter oder einem Dritten erwerben lassen. Wird innerhalb von 90 Tagen, nachdem ein Geschäftsführer vom Tod des Gesellschafters erfahren hat, keiner dieser Schritte eingeleitet, gilt der Anteil als übertragen.
Nach den Artikeln 469 und 475 des Handelsgesetzbuchs gelten die gleichen Regelungen auch nach dem Tod eines Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft.
Nach Artikel 252 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs darf die Geschäftsführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht Gegenstand einer Rechtsnachfolge von Todes wegen sein, auch nicht in Verbindung mit einem Geschäftsanteil.
RECHTLICHER RAHMEN FÜR FEUERWAFFEN UND MUNITION
Nach Artikel 37 des rechtlichen Rahmens für Feuerwaffen und Munition (Regime Jurídico das Armas e Munições), genehmigt durch das Gesetz Nr. 5/2006 vom 23. Februar 2006, ist der Erwerb einer angemeldeten Feuerwaffe durch Rechtsnachfolge von Todes wegen nur mit Genehmigung des nationalen Direktors der PSP (Polícia de Segurança Publica – Polizei) zulässig, die nach Maßgabe der genannten Rechtsvorschrift erteilt werden kann.
Das Zivilgesetzbuch in seiner aktuellen Fassung kann auf Portugiesisch eingesehen werden hier.
Das Handelsgesetzbuch in seiner aktuellen Fassung kann auf Portugiesisch eingesehen werden hier.
Der rechtliche Rahmen für Feuerwaffen und Munition, genehmigt durch das Gesetz Nr. 5/2006 vom 23. Februar 2006, kann auf Portugiesisch eingesehen werden hier.
Ja – in Bezug auf das Erlöschen des Nießbrauchs und des dinglichen Nutzungs- und Wohnrechts von Todes wegen und auf die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs und des rechtlichen Rahmens für Feuerwaffen und Munition (siehe oben).
Dies ergibt sich auch aus Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben h, k und l der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.
Nein – in Bezug auf das gesetzliche Erbe nach Artikel 2103-A und 2103-B des Zivilgesetzbuchs.
Diese Antwort schließt jedoch abweichende Auslegungen durch die Gerichte nicht aus.
Für den Eintritt des Erbfalls gelten Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs, die die Zuständigkeit für die Verwaltung des Nachlasses regeln und die Einhaltung der oben angeführten besonderen Regelungen gewährleisten.
Das Zivilgesetzbuch sieht folgende Verfahren und Regeln vor:
HINWEIS
Der Inhalt dieses Informationsblattes ist weder vollständig noch für die Kontaktstelle, die Gerichte oder andere Stellen oder Behörden bindend. Trotz regelmäßiger Aktualisierung enthalten diese Informationsblätter möglicherweise nicht alle Gesetzesänderungen und können daher die Heranziehung der jeweils geltenden Rechtstexte nicht ersetzen.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.