Beschränkungen bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen – besondere Regelungen

Griechenland
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1 Gibt es in dem betreffenden nationalen Recht besondere Regelungen, welche aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen Beschränkungen vorsehen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf in diesem Mitgliedstaat belegene unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten betreffen oder berühren?

Im griechischen Recht gibt es einige besondere Regelungen, die aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Gründen Beschränkungen der Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf in Griechenland belegene Vermögenswerte vorsehen.

Solche besonderen Regelungen gelten für:

A) Nachlässe von Mönchen (siehe die Artikel 4, 18 und 19 des Gesetzes 3414/1909 über den Allgemeinen Kirchenfonds und die Verwaltung von Klöstern, beibehalten durch Artikel 99 des Einführungsgesetzes zum griechischen Zivilgesetzbuch, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 25 des Gesetzes 4684/1930, Artikel 1 des Gesetzes 1918/1942 und Artikel I des Gesetzes 2067/1952). Diese Bestimmungen sehen insbesondere vor, dass der Nachlass eines Mönchs nach Abzug des seinen Erben zustehenden Pflichtteils kraft Gesetzes auf das Kloster übergeht, in dem er bestattet ist und in dessen Büchern er geführt wird. Vermächtnisse, Schenkungen und Nachlässe, die auf den Mönch übergehen, nachdem er in das Kloster eingetreten ist, sind Eigentum des Klosters; der Mönch behält lediglich den Nießbrauch an der Hälfte des Vermögens, das dem Kloster zugefallen ist; dagegen fallen Vermögenswerte, die er nach Ablegen des Gelübdes entgeltlich erwirbt, ihm persönlich zu, und er kann über sie verfügen, darf dies jedoch nicht unentgeltlich tun. Soweit er nicht darüber verfügt, fallen diese Vermögenswerte nach seinem Tod je zur Hälfte der zentralen kirchlichen Finanzverwaltung und dem Kloster zu. Weitere besondere Regelungen gelten für die Mönche auf dem Berg Athos (siehe Artikel 101 der Charta des Bergs Athos, der durch Artikel 99 des Einführungsgesetzes zum griechischen Zivilgesetzbuch beibehalten wurde). Vermögenswerte, die diese Mönche nach Ablegen des Gelübdes erwerben, gehen auf das Kloster über, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Todes; jede testamentarische Verfügung über das Vermögen ist ebenso ungültig wie das Testament selbst.

B) Vermögenswerte, die durch Vererbung, Vermächtnis oder Schenkung auf den griechischen Staat oder eine öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Einrichtung übergehen (siehe Gesetz 4182/2013 über gemeinnützige Nachlässe, erbenlose Nachlässe und andere Bestimmungen). Der Finanzminister kann die Erbschaft bestätigen oder ablehnen; nur der Nachlass einer ohne Hinterlassung eines Testaments verstorbenen Person, der auf den Staat übergeht, kann nicht abgelehnt werden. Außerdem sollte der Staat die Annahme solcher Nachlässe stets von der Begrenzung der Schuldenhaftung abhängig machen, das heißt, dass er für die damit verbundenen Schulden nur bis zur Höhe des Nachlassvermögens haftet.

2 Gelten diese besonderen Regelungen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats für die genannten Vermögenswerte unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht?

Diese besonderen Regelungen gelten für die Rechtsnachfolge von Todes wegen, unabhängig von dem darauf anzuwendenden Recht.

3 Sind in dem betreffenden nationalen Recht besondere Verfahren vorgesehen, um die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten?

In Bezug auf die besonderen Regelungen unter Buchstabe B sieht das Gesetz 4182/2013 unter anderem Folgendes vor: Wenn das Testament gerichtlich bestätigt wird oder ein im Ausland gerichtlich bestätigtes Testament eingereicht wird, das eine Bestimmung zugunsten eines gemeinnützigen Zwecks oder des Staates oder einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung enthält, sind die Geschäftsstelle des Gerichts und/oder die Konsularbehörde des Ortes, an dem das Testament gerichtlich bestätigt oder eingereicht wird, und die Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz Athen, an die das Testament übermittelt wird, verpflichtet, innerhalb der ersten zehn Tage des Folgemonats eine Kopie des Protokolls über das Nachlassverfahren an die zuständige Direktion des Finanzministeriums zu übermitteln. Das Gesetz sieht außerdem vor, dass Vermögenswerte, die zu gemeinnützigen Zwecken vererbt werden, in der vom Erblasser oder Spender angegebenen Weise verwendet werden müssen; der gemeinnützige Zweck, die Verwaltung des Nachlasses und die Bestimmungen, wie der Nachlass zu verwalten ist, dürfen nicht verändert werden. Falls Zweifel an der Absicht des Erblassers oder Spenders bestehen oder die Erbschaft angefochten wird, muss sich das zuständige Gericht damit befassen. Nach Maßgabe dieses Gesetzes wurde zudem ein Register der Nachlässe für gemeinnützige Zwecke (Nationales Stiftungsregister) eingerichtet, in das alle derartigen Nachlässe eingetragen werden müssen.

Letzte Aktualisierung: 29/08/2019

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