Beschränkungen bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen – besondere Regelungen

Bulgarien
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1 Gibt es in dem betreffenden nationalen Recht besondere Regelungen, welche aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen Beschränkungen vorsehen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf in diesem Mitgliedstaat belegene unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten betreffen oder berühren?

Nach geltendem materiellem Recht kann weder Erbe noch Vermächtnisnehmer sein:

1) jede Person, die bei Eintritt des Erbfalls noch nicht gezeugt war

2) jede Person, die lebensunfähig geboren wurde

Nach dem Gesetz gilt jede lebend geborene Person bis zum Beweis des Gegenteils als lebensfähig.

Zudem ist erbunwürdig:

1) jede Person, die den Erblasser, seinen Ehegatten oder ein Kind des Erblassers vorsätzlich getötet oder zu töten versucht hat, und jeder Teilnehmer an diesen Straftaten, es sei denn, die Tat wurde unter Umständen begangen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder die betreffende Person fiel unter eine Amnestie

2) jede Person, die den Erblasser zu Unrecht einer Straftat beschuldigt hat, die mit Freiheitsstrafe oder einer strengeren Strafe bedroht ist, es sei denn, die falsche Beschuldigung wird nur auf Antrag des Opfers verfolgt und ein entsprechender Antrag wurde nicht gestellt

3) jede Person, die den Erblasser unter Anwendung von Gewalt oder Täuschung dazu veranlasst oder daran gehindert hat, ein Testament aufzusetzen, zu ändern oder zu widerrufen, oder die ein Testament des Erblassers vernichtet, verheimlicht oder geändert oder wissentlich von einem unechten Testament Gebrauch gemacht hat.

Eine erbunwürdige Person kann nur erben, wenn der Erblasser sie durch notarielle Urkunde oder Testament ausdrücklich als erbwürdig anerkannt hat.

Wenn der Erblasser in Kenntnis des Grundes für die Erbunwürdigkeit ein Testament zugunsten der erbunwürdigen Person aufgesetzt hat, ohne diese ausdrücklich als erbwürdig anzuerkennen, erbt die erbunwürdige Person nur im Rahmen des Testaments.

Nach Artikel 54 des geltenden Familiengesetzbuchs (Semeen kodeks) entfallen mit der Ehescheidung das gegenseitige gesetzliche Erbrecht der bisherigen Ehegatten und die Begünstigungen im Rahmen bereits vorhandener Verfügungen von Todes wegen.

Dies gilt jedoch nicht, wenn der Erblasser ausdrücklich erklärt hat, dass die letztwilligen Verfügungen nach der Scheidung wirksam bleiben sollen.

Auch das Eigentumsgesetz (Zakon za sobstvenostta) enthält eine Beschränkung, indem es bestimmt, dass ein ausländischer Staat das Eigentum an in Bulgarien belegenem unbeweglichem Vermögen nicht im Wege der Rechtsnachfolge von Todes wegen erwerben kann.

In besonderen Gesetzen sieht das bulgarische Recht aufgrund der Besonderheiten der betreffenden Vermögenswerte zwei weitere Beschränkungen bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen in unbewegliches Vermögen vor.

Das Gesetz über das Eigentum an landwirtschaftlichen Flächen und deren Nutzung (Zakon za sobstvenostta i polzvaneto na zemedelskite zemi) enthält besondere Vorschriften für die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf landwirtschaftliche Flächen.

Nach Artikel 3b dieses Gesetzes müssen Ausländer, die kraft Gesetzes ein Eigentumsrecht an landwirtschaftlichen Flächen erben, aber nicht die im Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, das Eigentum innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Erbfalls auf Personen übertragen, die zum Erwerb solcher Vermögenswerte berechtigt sind, sofern in einem nach dem Verfahren des Artikels 22 Absatz 2 der Verfassung der Republik Bulgarien ratifizierten völkerrechtlichen Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

Eine entsprechende Beschränkung sieht Artikel 24 Absatz 1 des Forstgesetzes (Zakon za gorite) für forstwirtschaftliche Flächen vor. Ausländer, die kraft Gesetzes ein Eigentumsrecht an forstwirtschaftlichen Flächen erben, aber nicht die im Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, müssen das Eigentum innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Erbfalls auf Personen übertragen, die zum Erwerb solcher Vermögenswerte berechtigt sind, sofern in einem nach dem Verfahren des Artikels 22 Absatz 2 der Verfassung der Republik Bulgarien ratifizierten völkerrechtlichen Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

2 Gelten diese besonderen Regelungen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats für die genannten Vermögenswerte unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht?

Falls die Vorschriften eines besonderen Gesetzes im Widerspruch zu den allgemeinen Vorschriften stehen, haben die Vorschriften des besonderen Gesetzes grundsätzlich Vorrang. Daher finden die oben dargelegten Beschränkungen stets Anwendung, wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

3 Sind in dem betreffenden nationalen Recht besondere Verfahren vorgesehen, um die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten?

Mit dem Gesetz über das Eigentum an landwirtschaftlichen Flächen und deren Nutzung wurde ein besonderes Verfahren eingeführt, mit dem die Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel 3b Absatz 1 dieses Gesetzes sichergestellt wird und nach dem der Staat landwirtschaftliche Flächen zu durch Ministerratsverordnung festgesetzten Preisen aufkaufen kann, falls der Ausländer das Eigentumsrecht nicht innerhalb der in dieser Vorschrift festgelegten Frist überträgt.

Desgleichen sieht das Forstgesetz vor, dass der Staat forstwirtschaftliche Flächen zu durch Ministerratsverordnung festgesetzten Preisen aufkaufen kann, wenn die Frist nach Artikel 24 Absatz 1 dieses Gesetzes nicht eingehalten wird.

Letzte Aktualisierung: 24/08/2021

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