Beschränkungen bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen – besondere Regelungen

Österreich
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Gibt es in dem betreffenden nationalen Recht besondere Regelungen, welche aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen Beschränkungen vorsehen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf in diesem Mitgliedstaat belegene unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten betreffen oder berühren?

Beschränkungen können die Grundverkehrsgesetze der Länder vorsehen. Diese setzen die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken um (BGBl. Nr. 260/1993 idF BGBl. I Nr. 1/2017, abrufbar unter https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001259).

Nach § 14 Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) gilt im Fall des Todes eines Partners bei Eigentümerpartnerschaft eine Sonderregelung: Der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum geht von Gesetzes wegen unmittelbar ins Eigentum des überlebenden Partners über, der allerdings auf den Eigentumsübergang auch verzichten kann (BGBl. I Nr. 70/2002 idF BGBl. I Nr. 87/2015, abrufbar unter http://www.ris.bka.gv.at/).

2 Gelten diese besonderen Regelungen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats für die genannten Vermögenswerte unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht?

Die oben angeführte Regelung des § 14 WEG 2002 über die Eigentümerpartnerschaft mit Anwachsungsrecht des Überlebenden fällt grundsätzlich unter die Ausnahme des Artikel 1 (2) (g) der EuErbVO.

3 Sind in dem betreffenden nationalen Recht besondere Verfahren vorgesehen, um die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten?

Wird eine Verlassenschaft im Ausland abgehandelt, so sieht § 14 Abs. 7 WEG 2002 zur Einhaltung der in § 14 WEG 2002 statuierten Regelungen vor, dass die grundsätzlich dem (österreichischen) Verlassenschaftsgericht zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse dem zuständigen österreichischen Grundbuchsgericht zukommen.

Letzte Aktualisierung: 05/06/2023

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.