Anpassung dinglicher Rechte

Spanien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welches sind die dinglichen Rechte, die durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen in dem betreffenden Mitgliedstaat begründet werden könnten?

Dingliche Rechte des verstorbenen Erblassers werden zum Zeitpunkt des Todes übertragen, sofern diese Rechte nicht durch Tod erlöschen. Dazu zählen Eigentumsrechte, Grunddienstbarkeiten (inkl. Bodennutzungsrechte) und Sicherheiten (Hypotheken mit gesicherten Darlehen). Nießbrauchsrechte dagegen erlöschen mit dem Tod des Nießbrauchers (Artikel 513 Absatz 1 des spanischen Zivilgesetzbuches [Código Civil]).

Die Rechtsnachfolge von Todes wegen kann entweder aufgrund der Wünsche des Verstorbenen (z. B. Vermächtnisse, mit denen Nießbrauchs-, Nutzungs- oder Wohnrechte verliehen werden) oder per Gesetz (gesetzlicher Nießbrauch, den das Gesetz einem Ehegatten bei einer testamentarischen oder gesetzlichen Erbfolge verleiht) neue dingliche Rechte begründen.

2 Werden die Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen in ein Register eingetragen und wenn ja, ist die Eintragung obligatorisch? Um welches oder welche Register handelt es sich und welches sind die Voraussetzungen und Verfahren für ihre Eintragung?

Eine Eintragung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, damit jemand ein bestimmtes Recht erhält (außer bei Hypotheken). Da jedoch die Eintragung im Grundbuch der Partei, deren Recht eingetragen wird, Schutz bietet, wird die Eintragung in der Regel durch die betreffende Person beantragt.

Urkunden über die Rechtsnachfolge von Todes wegen können die Form eines Testaments, eines Erbvertrags, einer Erklärung gesetzlicher Erben oder eines Europäisches Nachlasszeugnisses annehmen (Artikel 14 des spanischen Hypothekengesetzes [Ley Hipotecaria]). Im Allgemeinen ist jedoch eine sofortige Neueintragung von Rechten, die zuvor auf den Namen des Verstorben eingetragen waren, nicht möglich, auch wenn einer Person mit einer der vorgenannten Urkunden der Status eines Erben oder Vermächtnisnehmers verliehen wird. Die Zuweisung von Rechten zu einem bestimmten Vermögensgegenstand aus der Aufteilung des Nachlasses muss mit Zustimmung aller Erben (vor einem Notar) durchgeführt werden, damit eine Registereintragung möglich ist. Wird keine Einigung zwischen sämtlichen Erben erzielt, muss die Sache vor Gericht beigelegt werden.

Vor der Aufteilung der Erbmasse kann ein Erbe lediglich eine Anmerkung im Register eintragen lassen, dass er Anspruch auf einen bestimmten eingetragenen Gegenstand in der Erbmasse hat, sodass Dritten dieses Recht zur Kenntnis gebracht wird.

Das Gesetz weist den Anspruch auf einen bestimmten Vermögengegenstand in einer Erbmasse einem Vermächtnisnehmer im Augenblick des Todes seines Besitzers zu (Artikel 882 Zivilgesetzbuch); der Vermächtnisnehmer kann diesen jedoch nur dann auf eigene Verantwortung in Besitz nehmen (Artikel 885 Zivilgesetzbuch), wenn der Erblasser ihn dazu bevollmächtigt hat. Das Gesetz verleiht dem Vermächtnisnehmer das Recht, zu verlangen, dass der Erbe ihm einen bestimmten Gegenstand überträgt, wobei die diesbezügliche notarielle Urkunde eingetragen werden kann. Verweigert der Erbe die Übertragung eines bestimmten Gegenstands, muss der Vermächtnisnehmer die Angelegenheit vor Gericht bringen.

Hinsichtlich der Erbaufteilung nach dem Tod gelten Ausnahmen, beispielsweise wenn die Teilung durch den Erblasser eine vorweggenommene Erbfolge war oder wenn im Testament nur ein Erbe steht.

Bevor ein Vermögensgegenstand eingetragen werden kann, müssen zudem die entsprechenden Erklärungen an die Steuerbehörden erfolgen, damit die Erbschaftssteuern gezahlt werden können.

3 Welche Auswirkungen hat die Eintragung dinglicher Rechte?

Durch die Registereintragung gilt der Erbe eines Eigentumsrechts als gesetzlicher Inhaber, d. h. er kann darüber verfügen und genießt wie der ursprüngliche Inhaber Schutz gegenüber möglichen anderen Erben, deren Rechte nicht eingetragen sind.

4 Gibt es für die Anpassung eines dinglichen Rechts, das einer Person nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht zusteht, spezielle Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dem das dingliche Recht geltend gemacht wird, ein solches Recht nicht kennt?

Das Gesetz 29/2015 über internationale justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen lautet in Artikel 61:

1. Werden in einer Entscheidung oder einer öffentlichen Urkunde aus dem Ausland Maßnahmen angeordnet oder Rechte umgesetzt, die im spanischen Recht nicht anerkannt werden, wird der Registerführer sie möglichst weitgehend an Maßnahmen oder Rechte anpassen, die im spanischen Recht niedergelegt oder anerkannt werden und ähnliche Auswirkungen haben, bzw. ähnliche Zwecke oder Interessen verfolgen, solange die Auswirkungen der Anpassung nicht über die Auswirkungen hinausgehen, die sie im Gesetz des Ursprungslandes gehabt hätten. Vor der Eintragung eines Rechts informiert der Registerführer die betreffende Person darüber, dass das Recht oder die Maßnahme anzupassen sind.

2. Die betreffende Person kann die Anpassung eines Rechts oder einer Maßnahme vor Gericht anfechten.

Letzte Aktualisierung: 16/10/2023

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