Anpassung dinglicher Rechte

Slowenien
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1 Welches sind die dinglichen Rechte, die durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen in dem betreffenden Mitgliedstaat begründet werden könnten?

Die dinglichen Rechte, die durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen begründet werden könnten, umfassen Eigentumsrechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen, an Arbeitsgeräten eines Handwerkers und Einzelunternehmers sowie andere dingliche Rechte (Pfandrechte, Zugangsrechte, Rechte und Pflichten aus Rechtsverhältnissen und nicht geschäftlichen Beziehungen, Urheberrechte (sowohl finanzielle als auch immaterielle Vermögenswerte), Rechte eines Patentanmelders oder ‑inhabers, Anspruch auf Entschädigung des Urhebers einer technischen Verbesserung, Musterrechte.

Eigentumsrechte, die mit einer bestimmten Person verbunden sind, z. B. persönliche Dienstbarkeiten, das Recht auf eine Leibrente und das Recht auf Unterhalt können nicht vererbt werden.

2 Werden die Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen in ein Register eingetragen und wenn ja, ist die Eintragung obligatorisch? Um welches oder welche Register handelt es sich und welches sind die Voraussetzungen und Verfahren für ihre Eintragung?

Nach Abschluss des Nachlassverfahrens stellt das Gericht einen Nachlassbeschluss aus; es handelt sich hierbei um eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache mit deklaratorischem Charakter. Das bedeutet, dass die Personen durch den Beschluss zu Erben, Vermächtnisnehmern oder sonstigen Begünstigten erklärt werden, die mit dem Tod des Erblassers das Erbrecht, das Recht auf ein Vermächtnis oder ein anderes Recht aus dem Nachlass erwerben. Es bedeutet ferner, dass mit dem Nachlassbeschluss weder die konkrete Erfüllung vorgesehen ist, noch besondere Pflichten auferlegt werden, sondern dass die Personen, deren Ansprüche in dem rechtskräftigen Beschluss über den Nachlass bzw. das Vermächtnis festgestellt wurden, selbst für die Vollstreckung der Ansprüche Sorge tragen müssen.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die Herausgabe von Vermögenswerten, die vom Gericht verwahrt werden. Wird der Nachlassbeschluss rechtskräftig, ordnet das Gericht unmittelbar die Herausgabe der Vermögenswerte sowie die Eintragung im Grundbuch an. Vor der Herausgabe müssen die Begünstigten jedoch nachweisen, dass sie die ihnen vom Erblasser zu Gunsten von Personen, die ihre Angelegenheiten und Interessen nicht selbst wahrnehmen können, oder für einen gemeinnützigen Zweck auferlegten Pflichten erfüllt haben (Artikel 216 Erbgesetz).

Eintragung im Grundbuch:

Für die Eintragung dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen gilt, dass sie im Grundbuch einzutragen sind. Ist der Nachlassbeschluss rechtskräftig, ordnet das Gericht die Eintragung der Vermögenswerte von Amts wegen an. Dies umfasst z. B. den Eintrag der Eigentumsrechte des Erben sowie sonstiger Lasten oder Beschränkungen der Eigentumsrechte (das Recht des Vermächtnisnehmers auf Nießbrauch oder Löschung einer Hypothek, jeweils in Form eines Vermächtnisses).

Eintragung im Unternehmensregister:

Unternehmensbeteiligungen und Vermögenswerte von Einzelunternehmern werden im Unternehmensregister eingetragen. Alle im Gerichtsregister eingetragenen Änderungen in Bezug auf die Gesellschafter eines Unternehmens sind rein deklaratorischer Natur, da der Status als Gesellschafter ausschließlich mit der Eintragung im Register des Gerichts erreicht wird. Im Falle des Erbes einer Beteiligung ist eine konsolidierte Fassung der geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags erforderlich; in dieser Fassung müssen die geänderten Bestimmungen in Bezug auf die Gesellschafter und ihre Beteiligungen enthalten sein sowie eine notarielle Beurkundung darüber, dass die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags im Einklang mit dem rechtskräftigen Nachlassbeschluss sind. Die Eintragung eines Einzelunternehmers im Unternehmensregister erfolgt auf der Grundlage seines vollständigen Antrags. Im Falle eines unvollständigen Antrags fordert der Registerverwalter den Antragsteller auf, die fehlenden Unterlagen innerhalb von acht Tagen nachzureichen. Kommt der Antragsteller dieser Aufforderung nicht innerhalb der angegebenen Frist nach, erlässt der Registerverwalter einen Beschluss über die Ablehnung des Antrags. Gegen diesen Beschluss können innerhalb von acht Tagen ab Zustellung des Beschlusses Rechtsmittel eingelegt werden.

Eintragung in anderen Registern:

  • Register der Transaktionskonten (Eintragung von Transaktionskonten)
  • das Register der dematerialisierten Wertpapiere der Zentralen Clearing- und Verwahrstelle für Wertpapiere (Centralna klirinško depotna družba d.d.- KDD)
  • E-RISK-Register (Waffenregister, Kraftfahrzeugregister)
  • Schiffsregister
  • Luftfahrzeugregister
  • Register der Autoren und urheberrechtlich geschützten Werke, Register der Rechte und Entschädigungszahlungen aus der Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke, Register der urheberrechtlich geschützten Werke, Register der audiovisuellen Werke
  • Register der Empfänger von Rentenleistungen

3 Welche Auswirkungen hat die Eintragung dinglicher Rechte?

Eintragung im Grundbuch:

Die Eintragung dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen im Grundbuch wird im Grundbuchgesetz (Zakon o zemljiški knjigi) geregelt (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 58/03, 37/08 – ZST-1, 45/08, 28/09, 25/11 und 14/15 – ZUUJFO).

Die Eintragung der dinglichen Rechte an unbeweglichen Sachen im Grundbuch auf der Grundlage des Nachlassbeschlusses ist rein deklaratorischer Natur, da der Erbe die Eigentumsrechte mit dem Tod des Erblassers erwirbt.

Die Eintragung im Grundbuch hat Publizitätswirkung. Das bedeutet, dass sich niemand auf Unkenntnis berufen kann, sofern ein Recht im Grundbuch eingetragen ist.

Es gilt außerdem der Grundsatz der Glaubwürdigkeit. Es wird also angenommen, dass eine im Grundbuch eingetragene Person der Begünstigte (Eigentümer) ist.

Eintragung im Unternehmensregister:

Die Eintragung wird durch das Gesetz über das slowenische Unternehmensregister (Zakon o poslovnem registru) geregelt (Offizielles Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 49/06, 33/07 – ZSReg-B und 19/15). Die Eintragung im Unternehmensregister ist rein deklaratorischer Natur. Um den Status als Gesellschafter zu erwerben, muss ein Erbe nicht die Eintragung im Gerichtsregister abwarten, da der Nachlass einschließlich der Geschäftsanteile des Erblassers mit dessen Tod auf den Erben übergehen.

Eintragung in anderen Registern:

Im Register der Transaktionskonten:

Das Register der Transaktionskonten (RTR) ist eine elektronische Datenbank, in der Transaktionskonten sowie die Kontoinhaber von Transaktionskonten (sowohl juristische als auch natürliche Personen) aufgeführt sind. Wird eine Person Inhaber eines Transaktionskontos, werden die Informationen zu dem Konto im Register eingetragen.

Im Register der dematerialisierten Wertpapiere:

Der Inhaber erwirbt ein dematerialisiertes Wertpapier mit der Verbuchung desselben auf dessen Konto im zentralen Register der dematerialisierten Wertpapiere.

Im E-RISK-Register, im Schiffsregister und im Luftfahrzeugregister:

Im Kraftfahrzeugregister werden sämtliche in der Zulassungsbescheinigung aufzuführenden Angaben zu einem bestimmten Fahrzeug, Angaben zur Zulassung, zu der ausgestellten Zulassungsbescheinigung, dem Fahrzeuginhaber oder der Person, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen ist, technischen Untersuchungen und der Pflichtversicherung sowie weitere Informationen geführt. Die Eintragung im Kraftfahrzeugregister hat keine Publizitätswirkung, da es sich hierbei nicht um ein öffentliches Register handelt. Gleiches gilt für das Verzeichnis ziviler Feuerwaffen (lokale Waffenbehörden führen Verzeichnisse über ausgestellte Waffenscheine, während das Ministerium für Inneres das zentrale Waffenregister, ein Verzeichnis der Genehmigungen für den Handel mit Feuerwaffen und für Betreiber von Schießständen und ‑anlagen führt). Im Gegensatz dazu haben sowohl die Eintragungen im Schiffs- als auch im Luftfahrzeugregister Publizitätswirkung.

Im Register der urheberrechtlich geschützten Werke:

Die Eintragung in diesem Register begründet eine gesetzliche Vermutung, dass bis zum Beweis des Gegenteils die im Register aufgeführte Person der Autor oder Urheberrechtsinhaber eines bestimmten Werks ist. Es handelt sich hierbei um ein öffentliches Register.

Im Register der Versicherten und Empfänger von Leistungen aus Renten- und Invaliditätsversicherungen:

Das Register der Versicherten umfasst: das Register der Empfänger von Leistungen aus Renten- und Invaliditätsversicherungen, das Register der Versicherungsleistungen, das Register der sozialversicherungspflichtigen Personen und das Gutachtenregister. Gemäß dem Gesetz über dieses amtliche Register handelt es sich bei diesem um ein nicht-öffentliches Register; die Eintragung hat demnach keine Publizitätswirkung.

4 Gibt es für die Anpassung eines dinglichen Rechts, das einer Person nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht zusteht, spezielle Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dem das dingliche Recht geltend gemacht wird, ein solches Recht nicht kennt?

Es gibt keine konkreten Vorschriften oder Verfahren hinsichtlich der Anpassung dinglicher Rechte in den nationalen Rechtsvorschriften.

Letzte Aktualisierung: 07/01/2020

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