Anpassung dinglicher Rechte

Slowakei
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1 Welches sind die dinglichen Rechte, die durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen in dem betreffenden Mitgliedstaat begründet werden könnten?

A – Eigentumsrechte (Artikel 123 bis 151 des slowakischen Bürgerlichen Gesetzbuches):

1/ Alleineigentum

2/ Miteigentum (Gütertrennung und Gütergemeinschaft)

B- Rechte am Vermögen Dritter (Artikel 151a bis 151v des slowakischen Bürgerlichen Gesetzbuches)

1/Dingliche Sicherungsrechte (Feststellung von Forderungen, nachgeordnete Sicherungsrechte)

2/ Grunddienstbarkeiten

3/ Zurückbehaltungsrechte

Das Eigentumsrecht geht am Todestag des Erblassers vom Erblasser auf den/die Erben über. Die Eigentumsübertragung von Liegenschaften bedarf immer der Eintragung im Grundbuch.

Sicherungsrechte dienen zur Sicherung von Forderungen und damit verbundener Kosten, indem sie den Pfandgläubiger dazu berechtigen, die Begleichung einer Schuld aus dem Sicherungsrecht („Pfand“) zu betreiben, wenn die Schuld nicht fristgerecht vollständig beglichen wird.

Ein Sicherungsrecht wird durch einen schriftlichen Vertrag, eine von den Erben geschlossene Vereinbarung zur Regelung der Erbfolge, eine Anordnung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde oder durch eine Rechtshandlung begründet und wird gewöhnlich mit der Eintragung im Register wirksam.

Grunddienstbarkeiten schränken die Eigentümer von Liegenschaften zugunsten anderer Personen ein, indem sie sie verpflichten, bestimmte Handlungen zu dulden, zu unterlassen oder vorzunehmen. Rechte im Sinne einer Grunddienstbarkeit sind entweder mit dem Eigentum an einer bestimmten Liegenschaft (beispielsweise das Recht zum Überqueren eines Grundstücks) oder mit einer bestimmten Person (lebenslange Mietdauer) verbunden.

Grunddienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum einer bestimmten Liegenschaft werden zusammen mit der Eigentum an der Liegenschaft übertragen. Mit einer natürlichen Person verknüpfte Grunddienstbarkeiten (persönliche Dienstbarkeiten) erlöschen mit dem Tod der Person, in deren Namen sie errichtet wurden.

Das Zurückbehaltungsrecht berechtigt eine Person, eine bewegliche Sache, zu deren Übergabe sie verpflichtet ist, zurückzubehalten, um eine ihr zustehende Geldforderung gegen eine Person zu sichern, der gegenüber sie andernfalls zur Übergabe der Sache verpflichtet ist. Allerdings dürfen Sachen, die mit willkürlichen oder betrügerischen Mitteln erlangt wurden, nicht zurückgehalten werden. Auf der Grundlage des Zurückbehaltungsrechts hat der Gläubiger bei der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung vor anderen Gläubigern, u. a. Pfandgläubigern, Anspruch auf bevorzugte Befriedigung aus dem Erlös der zurückbehaltenen Sachen.

2 Werden die Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen in ein Register eingetragen und wenn ja, ist die Eintragung obligatorisch? Um welches oder welche Register handelt es sich und welches sind die Voraussetzungen und Verfahren für ihre Eintragung?

A – Eigentumsrechte an Liegenschaften, Wohnraum und nicht für Wohnzwecke bestimmten Gebäuden müssen immer im Grundbuch eingetragen werden, das allgemeinverbindliche Wirkung hat. Bei Verträgen über Eigentumsübertragungen werden die Eigentumsrechte erst wirksam, wenn diese Verträge im genannten Register eingetragen werden. Die Eintragung im Register hat damit eine rechtsbegründende Wirkung. Im Todesfall hat die Eintragung eine andere Wirkung, denn erst nach der Eintragung wird im Rahmen des erbrechtlichen Verfahrens der Eigentumsübergang auf den Erben rückwirkend zum Todestag erklärt. Dieses Verfahren wird durch das Vermögensregistergesetz 162/1995 geregelt und die Eintragung des Eigentumsübergangs bei Abschluss des erbrechtlichen Verfahrens ist obligatorisch. Der Antrag auf Eintragung im Grundbuch wird von einem Notar eingereicht, der vom Gericht mit dem erbrechtlichen Verfahren betraut wurde; die Einreichung kann auch durch eine andere befugte Person (den Erben) erfolgen. Der Antrag wird bei der Katasterabteilung des territorial zuständigen Bezirksamts gestellt.

Das Eigentumsrecht an bestimmten beweglichen Sachen muss in den maßgeblichen Registern eingetragen werden. Zu diesen Registern zählen: das Handelsregister (Gesetz Nr. 530/2003 über das Handelsregister); Registergerichte sind die Bezirksgerichte am Sitz des Regionalgerichts.

Das Kraftfahrzeugregister, das dem polizeilichen Bezirksaufsichtsamt für den Straßenverkehr unterliegt.

Bei dem für die gesamte Slowakei zuständigen Amt für gewerbliche Schutzrechte in Banská Bystrica werden Patente, Warenzeichen, gewerbliche Muster und andere geschützte Daten eingetragen.

Die Wertpapier-Zentralverwahrung (Übertragung von buchmäßig verwalteten Wertpapieren): die Wertpapier-Zentralverwahrung der Slowakischen Republik a. s. ist für die gesamte Slowakei zuständig.

Das Seeschiffregister (Eintragung von Sportbooten): Das vom slowakischen Verkehrs- und Bauministerium geführte Seeschiffregister der Slowakischen Republik ist für die gesamte Slowakei zuständig.

B – Rechte an Vermögensgegenständen anderer Personen

In den Registern werden auch Rechte an Vermögensgegenständen anderer Personen erfasst, durch die die Verfügungsmöglichkeiten des Eigentümers über den betreffenden Vermögensgegenstand eingeschränkt werden. Im Allgemeinen werden Sicherungsrechte an Liegenschaften, Wohnungseigentum und Eigentum an nicht für Wohnzwecke bestimmten Gebäuden mit der Eintragung im Grundbuch begründet.

1/ Das Zurückbehaltungsrecht bezüglich eines beweglichen Vermögensgegenstands wird mit der Eintragung im notariellen Zentralregister der Zurückbehaltungsrechte (Artikel 73d – 73i des Gesetzes Nr. 323/1992 über Notare und notarielle Tätigkeiten (Notarordnung) und in internen Vorschriften der Notarkammer) begründet; das Zentralregister wird von der Notarkammer geführt. Besteht ein eigenes Register für den betreffenden Vermögensgegenstand, erfolgt die Eintragung in dem betreffenden Register (wie unter Buchstabe A angegeben). Zurückbehaltungsrechte, Änderungen an Angaben zu einem Zurückbehaltungsrecht und der Beginn der Vollstreckung des Rechts werden von einem Notar auf der Grundlage eines Antrags eines Bevollmächtigten gemäß den Bestimmungen in den einschlägigen Rechtsvorschriften im Register eingetragen. Das Gleiche gilt für die Löschung eines Zurückbehaltungsrechts aus dem Register der Zurückbehaltungsrechte. Wer die Eintragung in einem Register beantragt, muss sich dem Notar gegenüber ausweisen; stellt jemand im Namen einer anderer Personen einen Antrag, muss er Beweise vorlegen, dass er dazu berechtigt ist. Personen, die die Eintragung eines Sicherungsrechts beantragen, müssen dem Notar alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben übermitteln, die dann in das Register für Sicherungsrechte eingetragen werden. Wird das Sicherungsrecht durch einen von den Erben geschlossenen Erbvertrag oder durch eine Anordnung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde begründet, muss die Person, die die Eintragung des Sicherungsrechts beantragt, dem Notar die Anordnung vorlegen, mit der das Sicherungsrecht begründet wird.

2/ Grunddienstbarkeiten werden durch die Eintragung im Grundbuch begründet.

3/ Zurückbehaltungsrechte, die nur in Bezug auf bewegliche Vermögensgegenstände zulässig sind, müssen nicht eingetragen werden.

3 Welche Auswirkungen hat die Eintragung dinglicher Rechte?

Stirbt der Erblasser, geht das Eigentumsrecht mit dem Tod des Erblassers auf den Erben über. Die Eintragung in das Register hat rein deklaratorische Wirkung.

4 Gibt es für die Anpassung eines dinglichen Rechts, das einer Person nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht zusteht, spezielle Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dem das dingliche Recht geltend gemacht wird, ein solches Recht nicht kennt?

Am 1. Dezember 2015 trat Artikel 67a des Gesetzes Nr. 97/1963 über das internationale Privatrecht und internationale Verfahrensregeln in Kraft; damit wird es möglich, im Ausland ergangene Entscheidung zu dinglichen Rechten, Maßnahmen oder Anordnungen anzupassen. Was Entscheidungen über die Vollstreckbarerklärung der in anderen Ländern ergangenen Beschlüsse über die Rechtsnachfolge im Zusammenhang mit dinglichen Rechten anbelangt, so regelt das vorgenannte Gesetz, wie die Anpassung des unbekannten dinglichen Rechts im Rahmen dieser Verfahren erfolgt.

Letzte Aktualisierung: 22/04/2022

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