Anpassung dinglicher Rechte

Polen
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1 Welches sind die dinglichen Rechte, die durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen in dem betreffenden Mitgliedstaat begründet werden könnten?

Zu den durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen begründeten dinglichen Rechten zählen das Eigentumsrecht an beweglichen und unbeweglichen Sachen, der ewige Nießbrauch, die beschränkten dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten (einschließlich des Eigentumsrechts am herrschenden Grundstück), Hypotheken und dingliche Sicherungsrechte (einschließlich der durch sie besicherten Verbindlichkeiten), die Eigentumsrechte von Genossenschaftsmitgliedern an einer Wohnungsbaugenossenschaft, Rechte und Pflichten von Nachbarn, Rückforderungs- und Verweigerungsmaßnahmen (für Dienstbarkeiten), Ansprüche auf Kauf nach Artikel 231 des polnischen Bürgerlichen Gesetzbuches (d. h. Ansprüche auf den Kauf eines Grundstücks gegenüber einer Person, die auf dem Grundstück einer anderen Person ein Gebäude oder eine andere Einrichtung errichtet hat).

Nutzungsrechte und persönliche Dienstbarkeiten werden nicht vererbt.

2 Werden die Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen in ein Register eingetragen und wenn ja, ist die Eintragung obligatorisch? Um welches oder welche Register handelt es sich und welches sind die Voraussetzungen und Verfahren für ihre Eintragung?

In der Regel werden dingliche Rechte in den von den zuständigen Amtsgerichten (Grundbuchsgerichte – sądy wieczystoksięgowe) geführten Grundbüchern eingetragen. Eine solche Eintragung ist jedoch nicht immer obligatorisch und nicht immer rechtsbegründend. So kann beispielsweise das Eigentumsrecht an Wohnraum einer Wohnungsbaugenossenschaft vererbt werden, auch wenn dafür kein Grundbuch angelegt wurde.

Für durch Rechtsnachfolge von Todes wegen erworbene Eigentumsrechte an unbeweglichen Sachen, für die ein Grundbuch angelegt wurde, muss auf der Grundlage eines entsprechend geeigneten Dokuments, aus dem die Rechtsnachfolge zu dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer (Erblasser) hervorgeht, eine Eintragung erfolgen. Die Eintragung der Rechtsnachfolge von Todes wegen hat keine rechtsbegründende Wirkung.

Zur Begründung einer Hypothek ist ein Eintrag im Grundbuch erforderlich. Eine solche Eintragung hat rechtsbegründende Wirkung, das heißt, das Recht entsteht mit seiner Eintragung im Grundbuch.

Ein Eintrag im Grundbuch mit dem bereits ein beschränktes dingliches Recht eingetragen wird, hat rechtsbegründende Wirkung und bildet eine Voraussetzung dafür, dass die Übertragung eines Rechts gültig ist.

Rechte dieser Art werden entweder auf Antrag des Eigentümers einer unbeweglichen Sache (Wegerecht, Ersitzung) oder von Amts wegen (z. B. bei einer Verwaltungsentscheidung) im Grundbuch eingetragen.

Ein Antrag auf Eintragung wird schriftlich mit einem amtlichen Formular KW-WPIS beim Grundbuchsgericht eingereicht. Die Formulare stehen auf der Website des Justizministeriums und bei den Grundbuchabteilungen der Kreisgerichte zur Verfügung.

Für die Eintragung eines beschränkten dinglichen Rechts an einer unbeweglichen Sache genügt eine Erklärung des Eigentümers, dass ein solches Recht begründet worden ist.

Sofern in einer besonderen Verordnung nichts anderes festgelegt worden ist, wird für die Eintragung des Eigentumsrechts, des ewigen Nießbrauchs oder eines beschränkten dinglichen Rechts im Grundbuch eine Pauschalgebühr von 200 PLN erhoben. Betrifft die Eintragung gemeinschaftliches Eigentum wird ein dem gehaltenen Anteil entsprechender Teil der Pauschalgebühr bzw. mindestens ein Betrag von 100 PLN erhoben.

Für Eigentumsrechte, ewige Nießbrauchsrechte oder Eigentumsrechte von Genossenschaftsmitgliedern, die durch Rechtsnachfolge von Todes wegen, Legat, Erbteilung oder die Auflösung eines Gemeinschaftseigentums begründet werden, wird für einen Antrag auf Grundbucheintragung unabhängig von der Anzahl der an derartigen Rechten gehaltenen Anteile eine Pauschalgebühr von 150 PLN erhoben. Die Gebühr ist bei Antragstellung zu entrichten. Erfolgt für einen Antrag, für den eine Pauschalgebühr gilt, keine ordnungsgemäße Zahlung, wird er ohne entsprechende Zahlungsaufforderung zurückgeschickt.

3 Welche Auswirkungen hat die Eintragung dinglicher Rechte?

Im Grundbuch eingetragene beschränkte dingliche Rechte schützt der öffentliche Glaube des Grundbuchs. Wurden die Rechte nicht eingetragen, erlöschen sie bei einem Erwerb nach dem öffentlichen Glaube. Darüber hinaus hat ein im Grundbuch eingetragenes beschränktes dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache Vorrang vor einem nicht eingetragenen Recht.

4 Gibt es für die Anpassung eines dinglichen Rechts, das einer Person nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht zusteht, spezielle Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dem das dingliche Recht geltend gemacht wird, ein solches Recht nicht kennt?

Es gibt keine speziellen Verfahren.

Letzte Aktualisierung: 23/10/2023

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