Anpassung dinglicher Rechte

Luxemburg
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1 Welches sind die dinglichen Rechte, die durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen in dem betreffenden Mitgliedstaat begründet werden könnten?

Nach luxemburgischem Recht gibt es keine besonderen dinglichen Rechte, die durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen begründet werden können. Es gibt aber dingliche Rechte, die von einer Rechtsnachfolge von Todes wegen betroffen sein können oder in Folge eines Todesfalles übertragen werden können.

Dies sind: das Eigentumsrecht im Sinne von Artikel 544 ff. und Grunddienstbarkeiten im Sinne von Artikel 637 ff. des luxemburgischen Zivilgesetzbuchs (Code civil).

Das Eigentumsrecht ist nach Artikel 544 des Zivilgesetzbuchs das Recht, eine Sache auf die unbeschränkteste Weise zu nutzen und darüber zu verfügen, vorausgesetzt, dass man davon keinen durch die Gesetze oder Verordnungen untersagten Gebrauch macht, oder einen über die normale nachbarliche Beeinträchtigung hinausgehenden Gebrauch macht und damit das Gleichgewicht gleichwertiger Rechte gestört wird. Nach Artikel 546 des Zivilgesetzbuchs erhält der Eigentümer durch das Eigentumsrecht an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache Anrecht auf alles, was sie hervorbringt und was sich auf natürliche oder künstliche Weise mit ihr vereinigt (Zuwachsrecht). Nach Artikel 711 des Zivilgesetzbuchs kann das Eigentum an Gütern im Wege der Rechtsnachfolge von Todes wegen erworben und übertragen werden.

Grunddienstbarkeiten werden in Artikel 637 des Zivilgesetzbuchs als Belastungen eines Grundstücks für den Gebrauch und zum Nutzen eines einem anderen Eigentümer gehörenden Grundstücks definiert. Nach Artikel 639 des Zivilgesetzbuchs hat die Grunddienstbarkeit ihren Ursprung entweder in der natürlichen Lage der Orte (siehe Artikel 640 ff. Zivilgesetzbuch), in gesetzlich auferlegten Verpflichtungen (siehe Artikel 649 Zivilgesetzbuch) oder in Vereinbarungen zwischen Eigentümern (siehe Artikel 686 ff. Zivilgesetzbuch).

Was die zuletzt genannte Kategorie von Grunddienstbarkeiten betrifft, so ist es Eigentümern grundsätzlich erlaubt, an ihrem Eigentum oder zugunsten ihres Eigentums jede beliebige Dienstbarkeit zu bestellen, vorausgesetzt, dass die bestellten Dienstbarkeiten weder einer Person noch zugunsten einer Person, sondern nur einem Grundstück und zugunsten eines Grundstücks auferlegt werden und dass diese Dienstbarkeiten darüber hinaus nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen (Artikel 686 Absatz 1 Zivilgesetzbuch). Nach diesen Regeln können Grunddienstbarkeiten in Hinblick auf die Nutzung von Gebäuden oder Grundstücken bestellt werden (Artikel 687 Absatz 1). Darüber hinaus können sie ständig (fortlaufende Nutzung ohne menschliches Handeln, z. B. Wasser- oder Abwasserleitungen, Sicht, usw.) oder nichtständig (zu ihrer Ausübung bedarf es menschliches Handeln, z. B. Wegerechte, Wasserschöpfrechte usw.; siehe Artikel 688 Absatz 1 Zivilgesetzbuch) ausgeübt werden.

Ferner ist zu beachten, dass Grunddienstbarkeiten sichtbar – durch äußere Bauwerke kenntlich gemacht – oder nicht sichtbar sein können – d. h. Grunddienstbarkeiten ohne äußeres Zeichen ihrer Existenz (Artikel 691 Absatz 1 Zivilgesetzbuch). Ständige sichtbare Grunddienstbarkeiten können mittels Titel oder durch dreißigjährigen Besitz erworben werden (Artikel 690 Zivilgesetzbuch), während ständige, nicht sichtbare Grunddienstbarkeiten sowie nichtständige Grunddienstbarkeiten, ob sichtbar oder nicht, nur durch einen Titel erworben werden können (Artikel 691 Absatz 1 Zivilgesetzbuch). Die Grunddienstbarkeit erlischt, sobald das herrschende Grundstück und das dienende Grundstück in derselben Hand vereinigt sind (Artikel 705 Zivilgesetzbuch).

Der Vollständigkeit halber sind noch die folgenden dinglichen Rechte zu nennen, für die beim Tod des Nießbrauchers besondere Regeln gelten.

Nach Artikel 617 des Zivilgesetzbuchs erlischt ein Nießbrauch mit dem natürlichen Tod des Nießbrauchers und wenn die beiden Eigenschaften, der des Nießbrauchers und der des Eigentümers, in derselben Person vereinigt werden. Der letzte Fall tritt unter anderem ein, wenn der Nießbraucher durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen das Eigentum der Sache erwirbt, für die er ein Nießbrauchsrecht besaß. Nach der Begriffsbestimmung in Artikel 578 ff. des Zivilgesetzbuchs hat der Nießbraucher das Recht, Sachen, an denen ein anderer das Eigentum hat, wie der Eigentümer selbst zu nutzen, jedoch unter der Bedingung, deren Substanz zu erhalten. Ein Nießbrauch kann kraft Gesetz oder Vertrag begründet werden, er kann einfach, befristet oder an Bedingungen geknüpft sein und er kann sich auf jegliche beweglichen oder unbeweglichen Sachen beziehen.

Und schließlich erlöschen dingliche Rechte, die Nutzungs- und Wohnrechte gemäß Artikel 625 ff. beinhalten, auf die gleiche Weise wie der Nießbrauch.

2 Werden die Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen in ein Register eingetragen und wenn ja, ist die Eintragung obligatorisch? Um welches oder welche Register handelt es sich und welches sind die Voraussetzungen und Verfahren für ihre Eintragung?

Im Großherzogtum besteht ein von den Hypothekenbüros (bureaux de la conservation des hypothèques) geführtes „Register für unbewegliche Sachen“, in dem nach Artikel 1 des geänderten Gesetzes vom 25. September 1905 über die Eintragung von Rechten an unbeweglichen Sachen (loi modifiée sur la transcription des droits réels immobiliers du 25 septembre 1905) alle Titel über lebenslange Rechtsgeschäfte eingetragen werden, mit denen Eigentumsrechte an unbeweglichen Sachen – außer vorrangigen Zahlungsansprüchen und Hypotheken – unentgeltlich oder entgeltlich übertragen werden. Die Eintragung derartiger Titel ist insofern obligatorisch, als damit die betreffenden Rechte für Dritte verbindlich werden (siehe Artikel 11 des genannten Gesetzes). Nach luxemburgischer Rechtsprechung schließt der in Artikel 1 des genannten Gesetzes verwendete Begriff „Rechte an unbeweglichen Sachen“ auch Grunddienstbarkeiten ein (Bezirksgericht Diekirch, 17. Februar 1937).

Ferner ist zu beachten, dass für Eintragungszwecke ausschließlich Gerichtsbeschlüsse, öffentliche Urkunden und Verwaltungsrechtsakte akzeptiert werden.

Bei einer Rechtsnachfolge von Todes wegen werden die in Punkt 1 genannten dinglichen Rechte, die Bestandteil eines Nachlasses sein können, gemäß Zivilgesetzbuch übertragen.

Konkret wird nach Artikel 724 Absatz 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs das gesamte Vermögen der verstorbenen Person infolge des Eintritts des Erbfalls auf deren Erben übertragen. Diese Erben können die Rechte und Handlungen der verstorbenen Person nach deren Tod ausüben.

Bezüglich des in Artikel 1004 des Zivilgesetzbuchs genannten Falls eines Universalvermächtnisnehmers – also einer Person, die durch eine testamentarische Bestimmung sämtliche Sachen erhält, die der Vermächtnisgeber bei seinem Tod hinterlässt (siehe Artikel 1003 Zivilgesetzbuch) – verhält es sich so, dass der Vermächtnisnehmer von den Erben, denen ein Pflichtteil der Erbmasse vorbehalten ist, die Herausgabe des im Testament enthaltenen Vermögens verlangen muss. Nach Artikel 1005 des Zivilgesetzbuchs erhält der Universalvermächtnisnehmer vom Todestag an das Nutzungsrecht an dem im Testament enthaltenen Vermögen, wenn die Klage auf Herausgabe innerhalb eines Jahres nach diesem Tag gestellt wird. Andernfalls beginnt das Nutzungsrecht erst am Tag der vor Gericht eingereichten Klage oder an dem Tag, an dem die Herausgabe freiwillig zugestanden wird. Sind beim Tod des Vermächtnisgebers keine Erben vorhanden, für die das Gesetz einen Pflichtteil an seinem Vermögen vorsieht, erhält der Universalvermächtnisnehmer das Vermögen automatisch mit dem Tod des Vermächtnisgebers, ohne die Herausgabe verlangen zu müssen (Artikel 1006 Zivilgesetzbuch). Und schließlich muss im Fall nach Artikel 1006 des Zivilgesetzbuchs (d. h. im Fall eines eigenhändigen oder versiegelten Testaments) dem Universalvermächtnisnehmer der Besitz durch eine Anordnung des vorsitzenden Richters des Gerichts erster Instanz des Bezirks, in dem der Erbfall eintritt, zugesprochen werden.

Bilden eine oder mehrere unbewegliche Sachen Gegenstand der Rechtsnachfolge von Todes wegen, ist eine Übertragung erforderlich, die auf der Grundlage der von den Erben bei der Einregistrierungs- und Domänenverwaltung (administration de l’enregistrement et des domaine) eingereichten Erklärung der Rechtsnachfolge von Todes wegen erfolgt. Dieses Verwaltungsamt übermittelt dem Kataster- und Vermessungsamt (administration du cadastre et de la topographie) eine Kopie der Erklärung (siehe Artikel 10 des geänderten Gesetzes vom 25. Juli 2002 zur Umstrukturierung des Kataster- und Vermessungsamts (loi modifiée du 25 juillet 2002 portant réorganisation de l’administration du cadastre et de la topographie)).

3 Welche Auswirkungen hat die Eintragung dinglicher Rechte?

Siehe die Antwort auf die vorhergehende Frage.

4 Gibt es für die Anpassung eines dinglichen Rechts, das einer Person nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht zusteht, spezielle Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dem das dingliche Recht geltend gemacht wird, ein solches Recht nicht kennt?

Ja. Entsprechende Bestimmungen sind im Gesetz vom 14. Juni 2015 zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses vorgesehen, mit dem das geänderte Gesetz vom 25. September 1905 über die Eintragung von Rechten an unbeweglichen Sachen und die Neue Zivilprozessordnung (loi du 14 juin 2015 relative à la mise en application du règlement (UE) n° 650/2012 du Parlement européen et du Conseil du 4 juillet 2012 relatif à la compétence, la loi applicable, la reconnaissance et l’exécution des décisions, et l’acceptation et l’exécution des actes authentiques en matière de successions et à la création d’un certificat successoral européen et modifiant a) la loi modifiée du 25 septembre 1905 sur la transcription des droits réels immobiliers et b) le Nouveau Code de procédure civile) geändert werden.

In Artikel 1 dieses Gesetzes wird festgelegt, dass nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses kraft einer großherzoglichen Anordnung bestellte Notare für die Durchführung der Anpassung von Rechten an unbeweglichen Sachen nach Artikel 31 der genannten Verordnung zuständig sind. Die Anpassung, auf die im ersten Absatz Bezug genommen wird, ist spätestens an dem Tag vorzunehmen, an dem das unter die dinglichen Rechte nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses fallende Vermögen unentgeltlich oder entgeltlich unter Lebenden übertragen wird.

Des Weiteren wird mit dem genannten Gesetz Artikel 1 Absatz 2 des geänderten Gesetzes vom 25. September 1905 über die Eintragung von Rechten an unbeweglichen Sachen geändert, indem notarielle Urkunden zur Anpassung von Rechten an im Ausland belegenen unbeweglichen Sachen zu den in diesem Gesetz genannten Urkunden zur Eintragung von Rechten an unbeweglichen Sachen, die beim Grundbuchamt im Bezirk der belegenen Sache einzutragen sind, hinzugefügt.

Letzte Aktualisierung: 03/11/2020

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