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Nach griechischem Recht können folgende dingliche Rechte durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen begründet werden: das Eigentumsrecht, Dienstbarkeiten, Pfandrechte, besitzlose Pfandrechte, Hypotheken und das Eigentumsrecht an Bergwerken.
Von den vorstehend genannten dinglichen Rechten müssen das Eigentumsrecht an unbeweglichen Sachen, Hypotheken, das Eigentumsrecht an Bergwerken und besitzlose Pfandrechte in einem Register eingetragen werden. Das Eigentumsrecht an unbeweglichen Sachen, Hypotheken und das Eigentumsrecht an Bergwerken müssen beim Katasteramt der Region, in der sie belegen sind, eingetragen werden, während besitzlose Pfandrechte beim Pfandregisteramt des Wohnortes oder eingetragenen Firmensitzes des Pfandschuldners eingetragen werden; hat der Pfandschuldner keinen Wohnsitz oder eingetragenen Firmensitz im Hoheitsgebiet Griechenlands, muss die Eintragung beim Pfandregisteramt Athen erfolgen.
Die Einreichung eines Antrags auf Eintragung der betreffenden Rechte beim Katasteramt ist unbedingt erforderlich; außerdem müssen die gesetzlich festgesetzten Gebühren gezahlt werden (siehe Gesetz Nr. 2664/1998). Der Antrag ist zusammen mit der einzutragenden Urkunde, einer Kopie des Übersichtsplans, einer Zusammenfassung der eintragungsfähigen Urkunde und einem beglaubigten Auszug der Katasterzeichnung für das Grundstück, auf das sich die eintragungsfähige Urkunde bezieht, einzureichen.
Zur Eintragung eines Pfandrechts beim Pfandregisteramt muss zusammen mit dem maßgeblichen Formular ein Antrag eingereicht werden.
Nach dem Gesetz ist die Eintragung solcher dinglichen Rechte für die betreffenden Rechte rechtsbegründend (siehe Artikel 12 des Gesetzes Nr. 2664/1998). Das Versäumnis einer Eintragung bedeutet demzufolge, dass die Übertragung des Eigentumsrechts an der unbeweglichen Sache nicht eintritt bzw. dass die Begründung, Übertragung oder Aufhebung des dinglichen Rechts an der unbeweglichen Sache nicht stattfindet. Dasselbe gilt auch für die Eintragung besitzloser Pfandrechte.
In Griechenland gibt es keine Rechtsvorschriften oder Verfahren zur Anpassung eines im griechischen Recht unbekannten dinglichen Rechts an ein nach griechischem Recht vergleichbares Recht.
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