Anpassung dinglicher Rechte

Griechenland
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welches sind die dinglichen Rechte, die durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen in dem betreffenden Mitgliedstaat begründet werden könnten?

Nach griechischem Recht können folgende dingliche Rechte durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen begründet werden: das Eigentumsrecht, Dienstbarkeiten, Pfandrechte, besitzlose Pfandrechte, Hypotheken und das Eigentumsrecht an Bergwerken.

2 Werden die Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen in ein Register eingetragen und wenn ja, ist die Eintragung obligatorisch? Um welches oder welche Register handelt es sich und welches sind die Voraussetzungen und Verfahren für ihre Eintragung?

Von den vorstehend genannten dinglichen Rechten müssen das Eigentumsrecht an unbeweglichen Sachen, Hypotheken, das Eigentumsrecht an Bergwerken und besitzlose Pfandrechte in einem Register eingetragen werden. Das Eigentumsrecht an unbeweglichen Sachen, Hypotheken und das Eigentumsrecht an Bergwerken müssen beim Katasteramt der Region, in der sie belegen sind, eingetragen werden, während besitzlose Pfandrechte beim Pfandregisteramt des Wohnortes oder eingetragenen Firmensitzes des Pfandschuldners eingetragen werden; hat der Pfandschuldner keinen Wohnsitz oder eingetragenen Firmensitz im Hoheitsgebiet Griechenlands, muss die Eintragung beim Pfandregisteramt Athen erfolgen.

Die Einreichung eines Antrags auf Eintragung der betreffenden Rechte beim Katasteramt ist unbedingt erforderlich; außerdem müssen die gesetzlich festgesetzten Gebühren gezahlt werden (siehe Gesetz Nr. 2664/1998). Der Antrag ist zusammen mit der einzutragenden Urkunde, einer Kopie des Übersichtsplans, einer Zusammenfassung der eintragungsfähigen Urkunde und einem beglaubigten Auszug der Katasterzeichnung für das Grundstück, auf das sich die eintragungsfähige Urkunde bezieht, einzureichen.

Zur Eintragung eines Pfandrechts beim Pfandregisteramt muss zusammen mit dem maßgeblichen Formular ein Antrag eingereicht werden.

3 Welche Auswirkungen hat die Eintragung dinglicher Rechte?

Nach dem Gesetz ist die Eintragung solcher dinglichen Rechte für die betreffenden Rechte rechtsbegründend (siehe Artikel 12 des Gesetzes Nr. 2664/1998). Das Versäumnis einer Eintragung bedeutet demzufolge, dass die Übertragung des Eigentumsrechts an der unbeweglichen Sache nicht eintritt bzw. dass die Begründung, Übertragung oder Aufhebung des dinglichen Rechts an der unbeweglichen Sache nicht stattfindet. Dasselbe gilt auch für die Eintragung besitzloser Pfandrechte.

4 Gibt es für die Anpassung eines dinglichen Rechts, das einer Person nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht zusteht, spezielle Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dem das dingliche Recht geltend gemacht wird, ein solches Recht nicht kennt?

In Griechenland gibt es keine Rechtsvorschriften oder Verfahren zur Anpassung eines im griechischen Recht unbekannten dinglichen Rechts an ein nach griechischem Recht vergleichbares Recht.

Letzte Aktualisierung: 06/06/2019

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.