Anpassung dinglicher Rechte

Estland
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1 Welches sind die dinglichen Rechte, die durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen in dem betreffenden Mitgliedstaat begründet werden könnten?

In Estland gilt grundsätzlich die Gesamtrechtsnachfolge. Das Vermögen des Erblassers (der Nachlass) geht demnach mit allen Rechten und Pflichten des Erblassers auf andere Personen (den/die Erben) über. Gibt es mehr als einen Erben, gehört ihnen der Nachlass im Einklang mit § 147 des Erbrechtsgesetzes gemeinsam. Mit dem Erbfall entstehen keine neuen Rechte. Die Anweisungen im Testament (Vermächtnisse und Anweisungen zur Aufteilung des Nachlasses) unterliegen ausschließlich dem Schuldrecht.

In einigen Fällen kann der überlebende Ehegatte Grunddienstbarkeiten für Wohneigentum, das die gemeinsame Ehewohnung der Ehegatten darstellte (§ 16 Absatz 3 Erbrechtsgesetz), beantragen, vorausgesetzt, dass diese Recht einen Anspruch nach dem Schuldrecht und kein dingliches Recht begründet.

Die Rechte des Erben am Vermögen im Zusammenhang mit dem Nachlass können eingeschränkt sein, wenn es sich bei dem Erben um einen vorläufigen Erben handelt, für den ein Nacherbe benannt wird (§ 48 Erbrechtsgesetz). In diesen Fällen wird im Grundbuch eingetragen, dass es sich bei dem Erben um einen vorläufigen Erben (§ 491 Grundbuchgesetz) handelt.

2 Werden die Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen in ein Register eingetragen und wenn ja, ist die Eintragung obligatorisch? Um welches oder welche Register handelt es sich und welches sind die Voraussetzungen und Verfahren für ihre Eintragung?

Unbewegliche Sachen und damit zusammenhängende Rechte werden im Grundbuch eingetragen. Alle Rechte des Erben am Vermögen werden im Grundbuch eingetragen. Entspricht das Grundbuch aufgrund einer außerhalb des Grundbuches erfolgten Übertragung eines dinglichen Rechts nicht mehr den Tatsachen, berichtigt das Grundbuchamt den Eintrag auf der Grundlage eines vom neuen Eigentümer des betreffenden dinglichen Rechts eingereichten Eintragungsantrags. Dem Eintragungsantrag muss ein Dokument, in dem die Übertragung des dinglichen Rechts bescheinigt wird (Nachlasszeugnis), beigefügt werden (Grundbuchgesetz, § 651 Absatz 1). Damit festgestellt werden kann, ob der Erblasser alleiniger Eigentümer des dinglichen Rechts war oder ob sich das dingliche Recht im gemeinsamen Eigentum befindet, muss in manchen Fällen dem Eintragungsantrag zusätzlich zum Nachlasszeugnis auch eine Eigentumsurkunde beigefügt werden. Ein Eintragungsantrag muss notariell beurkundet sein oder eine digitale Unterschrift tragen (§ 34 Absatz 1 Grundbuchgesetz).

Das Grundbuchamt kann vom Eigentümer eines dinglichen Rechts oder vom Vollstrecker eines Testaments unter Androhung einer Geldstrafe (§ 651 Absatz 5 Grundbuchgesetz) einen Eintragungsantrag und die für die Berichtigung und Durchführung einer Eintragung im Grundbuch erforderlichen Dokumente verlangen.

Jegliches andere Vermögen, das der Eintragung bedarf, geht unabhängig von einer Eintragung im Register auf den Erben über. In der Regel muss ein Erbe dem maßgeblichen Register die erforderlichen Angaben und Dokumente bezüglich der Erbschaft eines Vermögensgegenstands oder Rechts vorlegen. Handelt es sich jedoch um geerbte Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder die Mitgliedschaft in einer Baugenossenschaft, muss ein Notar nach der Beurkundung des Nachlasszeugnisses dem Handelsregister seine Übernahme der Geschäftsanteile bzw. der Mitgliedschaft aufgrund der Erbschaft anzeigen.

3 Welche Auswirkungen hat die Eintragung dinglicher Rechte?

Alle dinglichen Rechte gehen unabhängig von einer Eintragung dieser Rechte per Gesetz auf die Erben über. Generell verlieren Registereinträge bei Eintritt eines Erbfalls ihre Gültigkeit, und der Erbe muss die Einträge ändern lassen.

4 Gibt es für die Anpassung eines dinglichen Rechts, das einer Person nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht zusteht, spezielle Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dem das dingliche Recht geltend gemacht wird, ein solches Recht nicht kennt?

Nach § 6291 der Zivilprozessordnung kann ein Gericht ein Verfahren zur Anpassung eines dinglichen Rechts aus einem anderen Land einleiten, wenn die Person, der dieses Recht zusteht, dies beantragt. Das Gericht befragt dazu erforderlichenfalls den Antragsteller. In seiner Entscheidung über die Anpassung eines dinglichen Rechts legt das Gericht dar, ob estnische Rechtsvorschriften ein dingliches Recht vorsehen, das mit dem anzupassenden dinglichen Recht des anderen Landes vergleichbar ist. Gibt es ein vergleichbares dingliches Recht, weist das Gericht in seiner Entscheidung darauf hin. Wenn es erforderlich ist, dass sich ein Antragsteller zum Zweck der Vollstreckung einer Entscheidung über die Anpassung eines dinglichen Rechts an eine außergerichtliche Registerstelle oder andere Personen bzw. Einrichtungen wendet, muss in der Gerichtsentscheidung darauf hingewiesen werden. Der Antragsteller kann gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegen.

Nach § 475 Absatz 1 Nummer 101 der Zivilprozessordnung wird die Anpassung dinglicher Rechte gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Antrag in einem Verfahren behandelt.

Letzte Aktualisierung: 18/04/2023

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