Anpassung dinglicher Rechte

Belgien
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1 Welches sind die dinglichen Rechte, die durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen in dem betreffenden Mitgliedstaat begründet werden könnten?

Die dinglichen Rechte, die nach belgischem Recht durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen begründet werden können, sind das Eigentumsrecht, dazu gehören:

– das Nießbrauchsrecht (Artikel 745a des belgischen Zivilgesetzbuchs (Code civil));

– das Nutzungs- und Wohnrecht (Artikel 625 des Zivilgesetzbuchs);

– Grunddienstbarkeiten (Artikel 637 des Zivilgesetzbuches);

– das Bau- und Erbbaurecht (Erbpachtrechte).

2 Werden die Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen in ein Register eingetragen und wenn ja, ist die Eintragung obligatorisch? Um welches oder welche Register handelt es sich und welches sind die Voraussetzungen und Verfahren für ihre Eintragung?

Erhält eine Person aufgrund einer Rechtsübertragung von Todes wegen ein Eigentumsrecht oder ein eigentumsähnliches Recht, wird diese Person erga omnes Inhaberin dieser Rechte. Mit anderen Worten, wenn ein solches Recht von Todes wegen (Erbfolge oder Testament) übertragen wird, muss diese Übertragung nicht im Grundbuch eingetragen werden. Artikel 1 des Hypothekengesetzes (loi hypothécaire), in dem dargelegt wird, wann die Übertragung eines dinglichen Rechts der Eintragung bedarf, um für Dritte verbindlich zu werden, bezieht sich nicht auf den hier beschriebenen Fall.

3 Welche Auswirkungen hat die Eintragung dinglicher Rechte?

Entfällt.

4 Gibt es für die Anpassung eines dinglichen Rechts, das einer Person nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht zusteht, spezielle Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dem das dingliche Recht geltend gemacht wird, ein solches Recht nicht kennt?

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen keine speziellen Vorschriften oder Verfahren für die Anpassung dinglicher Rechte.

Letzte Aktualisierung: 31/05/2019

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