Adapting rights in rem

Heirs in an EU country can benefit from inheritance rights of another EU country when the rights are adapted to closely match the rights in their country of residence.

General information

To allow heirs or legatees to benefit from rights created or transferred to them in a cross-border succession, the Succession Regulation provides that a right in rem (right in immovable or movable property) to which an heir or legatee is entitled but which is unknown in the EU country in which the right in rem is invoked must be adapted to the closest equivalent right in rem under the law of that EU country. The aims and interests pursued by the specific right in rem and the effects arising from it should be taken into account when adapting the right.

In that context, the European Judicial Network in civil and commercial matters has published some information sheets on national law which explain:

  • the rights in rem that could arise from a succession
  • whether such rights are recorded in a register of rights in immovable or movable property
  • the effects arising from their registration
  • specific rules and procedures for adapting a right in rem.

To consult an information sheet on national law and procedures for adapting rights in rem in an EU country, please click on the corresponding national flag on this page.

Related link

EU-ADAPT - EU Adapt is an IT tool designed to help judges, notaries and other legal practitioners dealing with a cross-border succession to find a closest equivalent right in rem. The user can enter in the tool (i) the law of the Member State applicable to the succession (‘lex successionis’), (ii) the right in rem existing under the law of the Member State applicable to the succession (‘right in rem’), and (iii) the law of the Member State in which the right in rem is invoked (‘lex rei sitae’). The tool then provides guidance and suggests the corresponding right in rem under the law of the Member State in which the right is invoked.

Last update: 12/03/2024

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Anpassung dinglicher Rechte - Belgien

1 Welches sind die dinglichen Rechte, die durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen in dem betreffenden Mitgliedstaat begründet werden könnten?

Die dinglichen Rechte, die nach belgischem Recht durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen begründet werden können, sind das Eigentumsrecht, dazu gehören:

– das Nießbrauchsrecht (Artikel 745a des belgischen Zivilgesetzbuchs (Code civil));

– das Nutzungs- und Wohnrecht (Artikel 625 des Zivilgesetzbuchs);

– Grunddienstbarkeiten (Artikel 637 des Zivilgesetzbuches);

– das Bau- und Erbbaurecht (Erbpachtrechte).

2 Werden die Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen in ein Register eingetragen und wenn ja, ist die Eintragung obligatorisch? Um welches oder welche Register handelt es sich und welches sind die Voraussetzungen und Verfahren für ihre Eintragung?

Erhält eine Person aufgrund einer Rechtsübertragung von Todes wegen ein Eigentumsrecht oder ein eigentumsähnliches Recht, wird diese Person erga omnes Inhaberin dieser Rechte. Mit anderen Worten, wenn ein solches Recht von Todes wegen (Erbfolge oder Testament) übertragen wird, muss diese Übertragung nicht im Grundbuch eingetragen werden. Artikel 1 des Hypothekengesetzes (loi hypothécaire), in dem dargelegt wird, wann die Übertragung eines dinglichen Rechts der Eintragung bedarf, um für Dritte verbindlich zu werden, bezieht sich nicht auf den hier beschriebenen Fall.

3 Welche Auswirkungen hat die Eintragung dinglicher Rechte?

Entfällt.

4 Gibt es für die Anpassung eines dinglichen Rechts, das einer Person nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht zusteht, spezielle Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dem das dingliche Recht geltend gemacht wird, ein solches Recht nicht kennt?

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen keine speziellen Vorschriften oder Verfahren für die Anpassung dinglicher Rechte.

Letzte Aktualisierung: 31/05/2019

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Anpassung dinglicher Rechte - Bulgarien

1 Welches sind die dinglichen Rechte, die durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen in dem betreffenden Mitgliedstaat begründet werden könnten?

Eine Rechtsnachfolge von Todes wegen begründet nach geltenden bulgarischen Rechtsvorschriften keinerlei dingliche Rechte. Es gibt keine besonderen Vorschriften, mit denen diese Rechte aus dem Nachlass, der auf die Erben des Erblassers übertragen wird, ausgeschlossen bzw. eingeschränkt werden.

2 Werden die Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen in ein Register eingetragen und wenn ja, ist die Eintragung obligatorisch? Um welches oder welche Register handelt es sich und welches sind die Voraussetzungen und Verfahren für ihre Eintragung?

Nach Artikel 112 des Eigentumsgesetzes (Zakon za sobstvenostta) ist die Registereintragung vorgeschrieben für:

1. alle Urkunden zur Übertragung von Rechten an Eigentum oder zur Festlegung, Übertragung, Änderung oder Beendigung von dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen, sowie Urkunden über die Anerkennung dieser Rechte;

2. Verträge über die Übertragung des Vermögens des Erblassers und die damit einhergehenden unbeweglichen Sachen;

3. Urkunden zur Aberkennung von dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen;

4. Vereinbarungen über die Aufteilung von unbeweglichen Sachen und Aufzeichnungen über die Aufteilung dieser Sachen durch das Gericht;

5. Anträge der Gläubiger des Erblassers oder des Vermächtnisnehmers betreffend die Aufteilung der unbeweglichen Sachen des Erblassers;

6. Beilegung von Streitigkeiten über eintragungspflichtige Urkunden und rechtsgültige Gerichtsentscheidungen, die unter Nummer 1 genannte Urkunden ersetzen, und Entscheidungen zur Bestätigung des Vorliegens von Urkunden nach Maßgabe der vorgenannten Nummern, die einer Registrierungspflicht unterliegen;

7. beglaubigte Abschriften eröffneter Testamente, die unbewegliche Sachen und dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben;

8. Antrag auf Aufhebung von Gerichtsentscheidungen, die einer Registrierungspflicht unterliegen.

Die Eintragung der vorgenannten Urkunden ist obligatorisch.

Grundsätzlich erfolgt mit der Eintragung der Urkunde deren Offenlegung; diese besteht nach Artikel 1 der Registrierungsvorschriften (Pravilnik za vpisvaniyata) darin, dass der Eintragung unterliegende Urkunden öffentlich zugänglich gemacht werden.

Die Eintragung hat auch eine Schutzwirkung, die sich jedoch auf bestimmte Fälle nach Artikel 114 des Eigentumsgesetzes beschränkt, demnach ausdrücklich in diesem Artikel genannte Anträge der Eintragung unterliegen, um sicherzustellen, dass die Rechte des Antragstellers nach der Aufzeichnung gegenüber Rechten von Dritten geltend gemacht werden können.

Die Eintragung erfolgt auf Antrag des zuständigen Registerrichters des Registeramts am Ort der Belegenheit der unbeweglichen Sachen, in dem die entsprechenden Urkunden, die öffentlich zugänglich sind, in die jeweiligen Register eingetragen werden. Dies erfolgt durch:

1. Eintragung notarieller Urkunden nach Artikel 4 Buchstabe a und

2. Eintragung aller sonstigen Urkunden nach Artikel 4.

Die notariellen Urkunden nach Artikel 4 Buchstabe a der Registrierungsvorschriften (alle Urkunden über die Übertragung eines Eigentumsrechts wie Verkauf, Schenkung, Austausch, als Sachleistung, Überlassung gegen Pflicht zur Pflege und Unterhalt usw.) oder über den Erwerb, die Übergabe, die Änderung oder die Beendigung anderer dinglicher Rechte (Recht auf Nutzung, Eigentum an einem Gebäude usw.) an unbeweglichen Sachen und Urkunden über die Anerkennung dieser Rechte (notarielle Feststellungsurkunden, staatliche Eigentumstitel, Titel über Gemeindeeigentum oder andere ausdrücklich vom Gesetz vorgesehene Titel) werden auf schriftlichen Antrag des Notars, der sie ausgefertigt hat, eingetragen; alle anderen Titel nach Artikel 4 oder deren beglaubigte Ausfertigungen werden auf schriftlichen Antrag der Parteien, eines Notars oder an der Eintragung interessierten Parteien eingetragen.

Notarielle Urkunden, die von einem Registerrichter ausgefertigt werden und beglaubigte Ausfertigungen eines von einem Registerrichter eröffneten Testaments werden auf Initiative des Richters eingetragen.

Für die Eintragung sind zwei identische Originale notarieller Urkunden nach Artikel 4 Buchstabe a für deren Eintragung einzureichen.

Das Original einer anderen Urkunde nach Artikel 4 und eine amtlich beglaubigte Ausfertigung dieses Originals oder zwei Ausfertigungen sind für die Eintragung vorzulegen; kann kein Original vorgelegt werden, so sind zwei notariell beglaubigte Abschriften des eröffneten Testaments, die unbewegliche Sachen und Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, vorzulegen. Erfolgt die Eintragung auf Antrag eines Notars, sind drei identische Originale und drei beglaubigte Abschriften vorzulegen.

Es ist auch zulässig, offiziell beglaubigte Auszüge einzutragen, in denen die wichtigsten Bedingungen und Bestimmungen der einzutragenden Urkunde dargelegt sind.

Die Eintragung erfolgt auf Antrag des Registerrichters unverzüglich, nachdem die Urkunde in das entsprechende Eingangsregister eingetragen ist; zu diesem Zweck werden die Nummer der Eintragung der Urkunde in das Register, das Datum, der Band und die Seite des Registerbuchs, in dem der Eintrag erfolgte, auf der Urkunde selbst eingetragen.

In den Registerämtern, die Software zur Führung von Nebenregistern über unbewegliche Sachen nutzen, wird auch die Nummer des Eintrags auf der einzutragenden Urkunde angegeben.

Die Urkunde wird in das entsprechende Register eingefügt und das zweite Original der eingetragenen Urkunde wird dem Antragsteller innerhalb von drei Tagen zurückgegeben.

Erfolgt die Eintragung auf Antrag eines Notars, werden das dritte Original und alle weiteren Originale der Urkunde mit den Angaben nach Absatz 1 auf jedem der Originale nach der Eintragung zurückgegeben.

Eine auf Antrag eines Registerrichters vollstreckte Urkunde wird sofort nach der Vollstreckung der Urkunde selbst eingetragen. Ab dem Moment, an dem der Registerrichter die Eintragung der Urkunden angeordnet hat, ist es ihm untersagt, andere Handlungen anzuordnen, bis die Eintragung dieser Urkunden erfolgte.

Wenn Eheverträge, Urkunden über die Aufteilung, über die Einigung über bzw. den Tausch von unbeweglichen Sachen in verschiedenen Bezirken eingetragen werden, sind für jeden der betreffenden Bezirke mindestens zwei beglaubigte Ausfertigungen vorzulegen; dafür fallen die entsprechenden Kosten an.

Sobald die Eintragung ordnungsgemäß erfolgt ist, werden die für andere Bezirke geltenden Urkunden mit der Angabe, dass die fälligen Gebühren ordnungsgemäß gezahlt wurden, an den für den Ort der belegenen Sache zuständigen Bezirk übermittelt. Die Urkunden werden auf Antrag des Registerrichters in jedem Bezirk, in dem die Eintragung beantragt wurde, eingetragen.

3 Welche Auswirkungen hat die Eintragung dinglicher Rechte?

Die Eintragung gilt für alle Urkunden über die Übertragung eines Rechts an Eigentum oder die Festlegung, Übertragung, Änderung oder Beendigung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen oder Urkunden über die Anerkennung dieser Rechte außer in den Situationen nach Artikel 5 der Eintragungsvorschriften (sofern diese nicht registrierungspflichtig sind). Diese Urkunden fallen alle unter Artikel 113 des Eigentumsgesetzes, demnach diese Urkunden keine Wirkung gegenüber Dritten haben, solange sie nicht eingetragen sind, wenn diese Dritten bereits frühere dingliche Rechte an beweglichen Sachen desselben Erblassers erworben haben und diese Rechte eingetragen sind.

In diesem Sinne beruft sich das Gesetz auf Eintragungsprinzip; d. h. die Eintragung aller Urkunden, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen vorsehen, sofern die Eintragung für diese Urkunden vorgesehen ist, da der Zweck dieser Eintragung darin besteht, den Anspruch auf dingliche Rechte darzulegen, zu sichern und dauerhaft zu machen und Zweifel zwischen konkurrierenden Urkunden auszuräumen, auf die sich verschiedene Personen als Träger von dinglichen Rechten bezüglich ein- und derselben Sache desselben Erblassers berufen. Damit dient die Eintragung dieser Urkunden der öffentlichen Bekanntmachung und dem Schutz der damit eingetragenen Rechte.

Wie bereits unter Frage 2 erwähnt, gilt die Eintragung aller Urkunden nach Artikel 112 des Eigentumsgesetzes und nach Artikel 4 der Eintragungsvorschriften. Bei Unklarheiten zwischen zwei Urkunden ist die Urkunde maßgeblich, die zuerst eingetragen wurde.

4 Gibt es für die Anpassung eines dinglichen Rechts, das einer Person nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht zusteht, spezielle Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dem das dingliche Recht geltend gemacht wird, ein solches Recht nicht kennt?

In den bulgarischen Rechtsvorschriften sind keine spezifischen Vorschriften oder Verfahren für die Anpassung nicht bekannter dinglicher Rechte vorgesehen.

Letzte Aktualisierung: 31/08/2021

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Anpassung dinglicher Rechte - Tschechien

1 Welches sind die dinglichen Rechte, die durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen in dem betreffenden Mitgliedstaat begründet werden könnten?

Eine Rechtsnachfolge von Todes wegen kann folgende dingliche Rechte begründen:

  • das Eigentumsrecht (dessen Eintragung beschränkt andere dingliche Rechte nicht);
  • das Recht, zu bauen (dessen Eintragung – für unbewegliche Sachen – beschränkt andere dingliche Rechte nicht);
  • Grunddienstbarkeiten (deren Eintragung – für unbewegliche Sachen – beschränkt andere dingliche Rechte nicht);
  • das Grundpfandrecht – (1) wird ein Grundstück mit einem Grundpfand belastet, darf dies nur mit Zustimmung des Hypothekengläubigers erfolgen; (2) die Übertragung des Eigentums an einem hypothekarisch belasteten Luftfahrzeug erfordert die Zustimmung des Hypothekengläubigers;
  • dingliche Sicherungsrechte;
  • die Übereignung als Sicherheitsleistung für eine Verbindlichkeit (deren Eintragung – in Fällen, in denen eine Eintragung in ein öffentliches Register erfolgt, beispielsweise für unbewegliche Sachen, Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Warenzeichen) beschränkt andere dingliche Rechte nicht);
  • das Vorkaufsrecht (die Eintragung eines vertraglich begründeten Vorkaufsrechts für unbewegliche Sachen beschränkt andere dingliche Rechte nicht).

2 Werden die Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen in ein Register eingetragen und wenn ja, ist die Eintragung obligatorisch? Um welches oder welche Register handelt es sich und welches sind die Voraussetzungen und Verfahren für ihre Eintragung?

Das Besitzrecht:

Das Recht zu bauen: wird für unbewegliche Sachen immer im Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist obligatorisch; Informationen zu den Eintragungsvoraussetzungen und zum Eintragungsverfahren finden Sie unter das Recht an unbeweglichen Sachen.

Grunddienstbarkeiten: wird für unbewegliche Sachen immer im Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist obligatorisch; Informationen zu den Eintragungsvoraussetzungen und zum Eintragungsverfahren finden Sie unter das Recht an unbeweglichen Sachen.

Dingliche Sicherungsrechte werden,

  • wenn sie sich auf unbewegliche Sachen beziehen, im Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist obligatorisch; Informationen zu den Eintragungsvoraussetzungen und zum Eintragungsverfahren finden Sie unter das Recht an unbeweglichen Sachen;
  • wenn sie sich auf einen Anteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beziehen, im Handelsregister eingetragen; die Eintragung ist obligatorisch; Informationen zu den Eintragungsvoraussetzungen und zum Eintragungsverfahren finden Sie unter das Recht an einem Anteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
  • wenn sie sich auf Namensaktien beziehen, bei der Wertpapier-Zentralverwahrung eingetragen; die Eintragung ist obligatorisch; Informationen zu den Eintragungsvoraussetzungen und zum Eintragungsverfahren finden Sie unter das Recht an Namensaktien;
  • wenn sie sich auf Warenzeichen, gewerbliche Muster und Patente beziehen, vom Amt für gewerbliche Schutzrechte eingetragen; die Eintragung ist obligatorisch; Informationen zu den Eintragungsvoraussetzungen und zum Eintragungsverfahren finden Sie unter das Recht an verwendeten Geschmacksmustern, gewerblichen Mustern usw.;
  • werden, wenn sie sich auf nicht im Grundbuch eingetragene unbewegliche Sachen, Kollektiveigentum, Werke und andere bewegliche Sachen beziehen (bei denen die Sicherungsvereinbarung in Form einer notariellen Urkunde errichtet ist), im Sicherheitenregister eingetragen; die Eintragung ist obligatorisch; Informationen zu den Eintragungsvoraussetzungen und zum Eintragungsverfahren finden Sie unter: Link öffnet neues Fensterhttps://www.nkcr.cz/sluzby/overovani-a-vypisy-z-rejstriku/vyhledavani-v-rejstricich-a-kontaktni-misto-czech-point (Tschechisch).

Dingliche Sicherungsrechte: werden nicht eingetragen.

Übereignungen als Sicherheitsleistung für eine Verbindlichkeit werden,

  • wenn sie sich auf unbewegliche Sachen beziehen, im Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist obligatorisch; Informationen zu den Eintragungsvoraussetzungen und zum Eintragungsverfahren finden Sie unter das Recht an unbeweglichen Sachen;
  • wenn sie sich auf einen Anteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beziehen, im Handelsregister eingetragen; die Eintragung ist obligatorisch; Informationen zu den Eintragungsvoraussetzungen und zum Eintragungsverfahren finden Sie unter das Recht an einem Anteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
  • wenn sie sich auf Warenzeichen, gewerbliche Muster und Patente beziehen, vom Amt für gewerbliche Schutzrechte eingetragen; die Eintragung ist obligatorisch; Informationen zu den Eintragungsvoraussetzungen und zum Eintragungsverfahren finden Sie unter das Recht an verwendeten Geschmacksmustern, gewerblichen Mustern usw.;

Vorkaufsrecht:

  • Ein vertraglich begründetes Vorkaufsrecht in Bezug auf unbewegliche Sachen wird im Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist obligatorisch; Informationen zu den Eintragungsvoraussetzungen und zum Eintragungsverfahren finden Sie unter das Recht an unbeweglichen Sachen.
  • Ein vertraglich begründetes Vorkaufsrecht in Bezug auf einen Anteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird im Handelsregister eingetragen; die Eintragung ist obligatorisch; Informationen zu den Eintragungsvoraussetzungen und zum Eintragungsverfahren finden Sie unter das Recht an einem Anteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
  • Ein vertraglich begründetes Vorkaufsrecht in Bezug auf Warenzeichen, gewerbliche Muster und Patente wird vom Amt für gewerbliche Schutzrechte eingetragen; die Eintragung ist obligatorisch; Informationen zu den Eintragungsvoraussetzungen und zum Eintragungsverfahren finden Sie unter das Recht an verwendeten Geschmacksmustern, gewerblichen Mustern usw.

3 Welche Auswirkungen hat die Eintragung dinglicher Rechte?

Was die Eintragung dinglicher Rechte betrifft, die durch den Tod ihres ursprünglichen Eigentümers begründet wurden (d. h. die Übertragung dinglicher Rechte), so hat deren Eintragung stets deklaratorische Wirkung. Die Rechtsnachfolge wird nämlich durch den Tod des Erblassers erworben, wobei ein solcher Erwerb stets durch ein Gericht bestätigt werden muss. Der Gerichtsbeschluss zur Rechtsnachfolge stellt die am Todestag des Erblassers geltenden Rechtsbeziehungen fest. Dieser Grundsatz wird durch die Rechtsvorschriften bezüglich der einzelnen öffentlichen Register nicht ausdrücklich festgelegt.

4 Gibt es für die Anpassung eines dinglichen Rechts, das einer Person nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht zusteht, spezielle Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dem das dingliche Recht geltend gemacht wird, ein solches Recht nicht kennt?

Es bestehen keine speziellen Vorschriften für die Anpassung ausländischer dinglicher Rechte, die in der tschechischen Rechtsordnung nicht bekannt sind.

Letzte Aktualisierung: 25/01/2021

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Anpassung dinglicher Rechte - Deutschland

1 Welches sind die dinglichen Rechte, die durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen in dem betreffenden Mitgliedstaat begründet werden könnten?

Nach deutschem Recht geht mit dem Tod des Erblassers dessen Vermögen als Ganzes, das heißt sämtliche Rechte und Pflichten, auf den Erben über. Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass nach § 2032 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Neue dingliche Rechte werden durch den Erbfall nicht begründet. Insbesondere entfalten Teilungsanordnungen oder Vermächtnisse des Erblassers lediglich schuldrechtliche Wirkung.

Aus den praktischen Erfahrungen seit Anwendbarkeit der Erbrechtsverordnung zeigt sich jedoch, dass insbesondere die Verfügungsbeschränkungen durch eine nach deutschem Recht angeordnete Vor- und Nacherbfolge (§§ 2100 bis 2146 BGB) Probleme aufwerfen können. Bei der Vor- und Nacherbfolge setzt der Erblasser mehrere Erben hintereinander in der Weise ein, dass eine Person (Nacherbe) erst mit dem Nacherbfall Erbe wird, nachdem zuvor eine andere Person (Vorerbe) Erbe war. Bereits mit dem Tod des Erblassers erwirbt der Nacherbe jedoch ein Anwartschaftsrecht. Das Anwartschaftsrecht ist eine rechtlich gesicherte Position, die bei mehraktigen Erwerbstatbeständen dann entsteht, wenn der erste Erwerber den späteren Link öffnet neues FensterEigentumserwerb des weiteren Erwerbers nicht mehr einseitig verhindern kann. Das Anwartschaftsrecht ist im BGB nicht ausdrücklich geregelt. Es kann daher wegen der abschließenden Aufzählung der dinglichen Rechte (numerus clausus des Sachenrechts) nicht als solches charakterisiert werden. Es stellt jedoch ein subjektives Recht mit dinglicher Wirkung dar.

Die Vor- und Nacherbfolge bringt für den Vorerben zahlreiche Einschränkungen und Pflichten mit sich, insbesondere Beschränkungen seiner Verfügungsbefugnis: Verfügungen über Grundstücke werden mit dem Nacherbfall unwirksam, soweit sie die Rechte des Nacherben beeinträchtigen (§ 2113 Abs. 1 BGB). Gleiches gilt für unentgeltliche Verfügungen (§ 2113 Abs. 2 BGB). Von einzelnen dieser Beschränkungen kann der Erblasser den Vorerben jedoch durch Verfügung von Todes wegen befreien.Die Verfügungs-beschränkungen durch die Nacherbfolge sind im deutschen Grundbuch einzutragen.

2 Werden die Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen in ein Register eingetragen und wenn ja, ist die Eintragung obligatorisch? Um welches oder welche Register handelt es sich und welches sind die Voraussetzungen und Verfahren für ihre Eintragung?

Nach deutschem Recht gehen sämtliche dem Erblasser zustehenden Rechte mit dessen Tod automatisch auf den Erben oder die Erbengemeinschaft über, ohne dass hierfür – auch für eintragungspflichtige Rechte – eine Registereintragung notwendig wäre. Sofern eintragungspflichtige Rechte betroffen sind, wird das jeweilige Register (Grundbuch, Handelsregister) somit mit dem Erbfall unrichtig und ist zu berichtigen. Hierzu  muss die Erbfolge durch öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden oder ein Europäisches Nachlasszeugnis nachgewiesen sein. Die Berichtigung durch Eintragung des Erben oder der Erbengemeinschaft im Grundbuch ist Voraussetzung für bestimmte Folgegeschäfte (z.B. eine Belastung des geerbten Grundstücks).

Auch die mit der Vor- und Nacherbfolge verbundenen Verfügungsbeschränkungen bzw. das Anwartschaftsrecht des Nacherben entstehen unmittelbar mit dem Todesfall. Die Vor- und Nacherbfolge wird jedoch im Grundbuch eingetragen, um einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb Dritter zu verhindern.

Haben einzelne Erben bzw. Vermächtnisnehmer aufgrund Gesetzes oder Verfügung von Todes wegen einen (schuldrechtlichen) Anspruch auf bestimmte Vermögensgegenstände, so ist ihnen das Eigentum, an diesen Gegenständen durch einen entsprechenden Vertrag mit den Erben zu übertragen, bei etwaigen Immobiliarsachenrechten nebst Eintragung im Grundbuch aufgrund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden.

3 Welche Auswirkungen hat die Eintragung dinglicher Rechte?

Die Registereintragung dinglicher Rechte, die aufgrund Erbfolge auf den Erben oder die Erbengemeinschaft übergegangen sind, ist rein deklaratorisch. Sie bildet jedoch die Grundlage für den guten Glauben Dritter und ist für bestimmte Folgegeschäfte notwendig.

4 Gibt es für die Anpassung eines dinglichen Rechts, das einer Person nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht zusteht, spezielle Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dem das dingliche Recht geltend gemacht wird, ein solches Recht nicht kennt?

Dem deutschen Recht unbekannte dingliche Rechte werden grundsätzlich von Gesetzes wegen an ein vergleichbares deutsches Rechtsinstitut angepasst. Da in einem etwaigen Registerverfahren stets eine sichere Grundlage für die Eintragung vorliegen muss, kann gegebenenfalls ein ergänzender Übertragungsakt durch die Erben notwendig werden, wie dies bei schuldrechtlichen Ansprüchen nach dem deutschen Recht erforderlich ist. Die Registerverfahren bleiben von der Erbrechtsverordnung gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. l ErbVO unberührt.

Letzte Aktualisierung: 25/08/2023

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Anpassung dinglicher Rechte - Estland

1 Welches sind die dinglichen Rechte, die durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen in dem betreffenden Mitgliedstaat begründet werden könnten?

In Estland gilt grundsätzlich die Gesamtrechtsnachfolge. Das Vermögen des Erblassers (der Nachlass) geht demnach mit allen Rechten und Pflichten des Erblassers auf andere Personen (den/die Erben) über. Gibt es mehr als einen Erben, gehört ihnen der Nachlass im Einklang mit § 147 des Erbrechtsgesetzes gemeinsam. Mit dem Erbfall entstehen keine neuen Rechte. Die Anweisungen im Testament (Vermächtnisse und Anweisungen zur Aufteilung des Nachlasses) unterliegen ausschließlich dem Schuldrecht.

In einigen Fällen kann der überlebende Ehegatte Grunddienstbarkeiten für Wohneigentum, das die gemeinsame Ehewohnung der Ehegatten darstellte (§ 16 Absatz 3 Erbrechtsgesetz), beantragen, vorausgesetzt, dass diese Recht einen Anspruch nach dem Schuldrecht und kein dingliches Recht begründet.

Die Rechte des Erben am Vermögen im Zusammenhang mit dem Nachlass können eingeschränkt sein, wenn es sich bei dem Erben um einen vorläufigen Erben handelt, für den ein Nacherbe benannt wird (§ 48 Erbrechtsgesetz). In diesen Fällen wird im Grundbuch eingetragen, dass es sich bei dem Erben um einen vorläufigen Erben (§ 491 Grundbuchgesetz) handelt.

2 Werden die Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen in ein Register eingetragen und wenn ja, ist die Eintragung obligatorisch? Um welches oder welche Register handelt es sich und welches sind die Voraussetzungen und Verfahren für ihre Eintragung?

Unbewegliche Sachen und damit zusammenhängende Rechte werden im Grundbuch eingetragen. Alle Rechte des Erben am Vermögen werden im Grundbuch eingetragen. Entspricht das Grundbuch aufgrund einer außerhalb des Grundbuches erfolgten Übertragung eines dinglichen Rechts nicht mehr den Tatsachen, berichtigt das Grundbuchamt den Eintrag auf der Grundlage eines vom neuen Eigentümer des betreffenden dinglichen Rechts eingereichten Eintragungsantrags. Dem Eintragungsantrag muss ein Dokument, in dem die Übertragung des dinglichen Rechts bescheinigt wird (Nachlasszeugnis), beigefügt werden (Link öffnet neues FensterGrundbuchgesetz, § 651 Absatz 1). Damit festgestellt werden kann, ob der Erblasser alleiniger Eigentümer des dinglichen Rechts war oder ob sich das dingliche Recht im gemeinsamen Eigentum befindet, muss in manchen Fällen dem Eintragungsantrag zusätzlich zum Nachlasszeugnis auch eine Eigentumsurkunde beigefügt werden. Ein Eintragungsantrag muss notariell beurkundet sein oder eine digitale Unterschrift tragen (§ 34 Absatz 1 Grundbuchgesetz).

Das Grundbuchamt kann vom Eigentümer eines dinglichen Rechts oder vom Vollstrecker eines Testaments unter Androhung einer Geldstrafe (§ 651 Absatz 5 Grundbuchgesetz) einen Eintragungsantrag und die für die Berichtigung und Durchführung einer Eintragung im Grundbuch erforderlichen Dokumente verlangen.

Jegliches andere Vermögen, das der Eintragung bedarf, geht unabhängig von einer Eintragung im Register auf den Erben über. In der Regel muss ein Erbe dem maßgeblichen Register die erforderlichen Angaben und Dokumente bezüglich der Erbschaft eines Vermögensgegenstands oder Rechts vorlegen. Handelt es sich jedoch um geerbte Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder die Mitgliedschaft in einer Baugenossenschaft, muss ein Notar nach der Beurkundung des Nachlasszeugnisses dem Handelsregister seine Übernahme der Geschäftsanteile bzw. der Mitgliedschaft aufgrund der Erbschaft anzeigen.

3 Welche Auswirkungen hat die Eintragung dinglicher Rechte?

Alle dinglichen Rechte gehen unabhängig von einer Eintragung dieser Rechte per Gesetz auf die Erben über. Generell verlieren Registereinträge bei Eintritt eines Erbfalls ihre Gültigkeit, und der Erbe muss die Einträge ändern lassen.

4 Gibt es für die Anpassung eines dinglichen Rechts, das einer Person nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht zusteht, spezielle Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dem das dingliche Recht geltend gemacht wird, ein solches Recht nicht kennt?

Nach § 6291 der Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung kann ein Gericht ein Verfahren zur Anpassung eines dinglichen Rechts aus einem anderen Land einleiten, wenn die Person, der dieses Recht zusteht, dies beantragt. Das Gericht befragt dazu erforderlichenfalls den Antragsteller. In seiner Entscheidung über die Anpassung eines dinglichen Rechts legt das Gericht dar, ob estnische Rechtsvorschriften ein dingliches Recht vorsehen, das mit dem anzupassenden dinglichen Recht des anderen Landes vergleichbar ist. Gibt es ein vergleichbares dingliches Recht, weist das Gericht in seiner Entscheidung darauf hin. Wenn es erforderlich ist, dass sich ein Antragsteller zum Zweck der Vollstreckung einer Entscheidung über die Anpassung eines dinglichen Rechts an eine außergerichtliche Registerstelle oder andere Personen bzw. Einrichtungen wendet, muss in der Gerichtsentscheidung darauf hingewiesen werden. Der Antragsteller kann gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegen.

Nach § 475 Absatz 1 Nummer 101 der Zivilprozessordnung wird die Anpassung dinglicher Rechte gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Antrag in einem Verfahren behandelt.

Letzte Aktualisierung: 18/04/2023

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Anpassung dinglicher Rechte - Griechenland

1 Welches sind die dinglichen Rechte, die durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen in dem betreffenden Mitgliedstaat begründet werden könnten?

Nach griechischem Recht können folgende dingliche Rechte durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen begründet werden: das Eigentumsrecht, Dienstbarkeiten, Pfandrechte, besitzlose Pfandrechte, Hypotheken und das Eigentumsrecht an Bergwerken.

2 Werden die Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen in ein Register eingetragen und wenn ja, ist die Eintragung obligatorisch? Um welches oder welche Register handelt es sich und welches sind die Voraussetzungen und Verfahren für ihre Eintragung?

Von den vorstehend genannten dinglichen Rechten müssen das Eigentumsrecht an unbeweglichen Sachen, Hypotheken, das Eigentumsrecht an Bergwerken und besitzlose Pfandrechte in einem Register eingetragen werden. Das Eigentumsrecht an unbeweglichen Sachen, Hypotheken und das Eigentumsrecht an Bergwerken müssen beim Katasteramt der Region, in der sie belegen sind, eingetragen werden, während besitzlose Pfandrechte beim Pfandregisteramt des Wohnortes oder eingetragenen Firmensitzes des Pfandschuldners eingetragen werden; hat der Pfandschuldner keinen Wohnsitz oder eingetragenen Firmensitz im Hoheitsgebiet Griechenlands, muss die Eintragung beim Pfandregisteramt Athen erfolgen.

Die Einreichung eines Antrags auf Eintragung der betreffenden Rechte beim Katasteramt ist unbedingt erforderlich; außerdem müssen die gesetzlich festgesetzten Gebühren gezahlt werden (siehe Gesetz Nr. 2664/1998). Der Antrag ist zusammen mit der einzutragenden Urkunde, einer Kopie des Übersichtsplans, einer Zusammenfassung der eintragungsfähigen Urkunde und einem beglaubigten Auszug der Katasterzeichnung für das Grundstück, auf das sich die eintragungsfähige Urkunde bezieht, einzureichen.

Zur Eintragung eines Pfandrechts beim Pfandregisteramt muss zusammen mit dem maßgeblichen Formular ein Antrag eingereicht werden.

3 Welche Auswirkungen hat die Eintragung dinglicher Rechte?

Nach dem Gesetz ist die Eintragung solcher dinglichen Rechte für die betreffenden Rechte rechtsbegründend (siehe Artikel 12 des Gesetzes Nr. 2664/1998). Das Versäumnis einer Eintragung bedeutet demzufolge, dass die Übertragung des Eigentumsrechts an der unbeweglichen Sache nicht eintritt bzw. dass die Begründung, Übertragung oder Aufhebung des dinglichen Rechts an der unbeweglichen Sache nicht stattfindet. Dasselbe gilt auch für die Eintragung besitzloser Pfandrechte.

4 Gibt es für die Anpassung eines dinglichen Rechts, das einer Person nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht zusteht, spezielle Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dem das dingliche Recht geltend gemacht wird, ein solches Recht nicht kennt?

In Griechenland gibt es keine Rechtsvorschriften oder Verfahren zur Anpassung eines im griechischen Recht unbekannten dinglichen Rechts an ein nach griechischem Recht vergleichbares Recht.

Letzte Aktualisierung: 06/06/2019

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Anpassung dinglicher Rechte - Spanien

1 Welches sind die dinglichen Rechte, die durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen in dem betreffenden Mitgliedstaat begründet werden könnten?

Dingliche Rechte des verstorbenen Erblassers werden zum Zeitpunkt des Todes übertragen, sofern diese Rechte nicht durch Tod erlöschen. Dazu zählen Eigentumsrechte, Grunddienstbarkeiten (inkl. Bodennutzungsrechte) und Sicherheiten (Hypotheken mit gesicherten Darlehen). Nießbrauchsrechte dagegen erlöschen mit dem Tod des Nießbrauchers (Artikel 513 Absatz 1 des spanischen Zivilgesetzbuches [Código Civil]).

Die Rechtsnachfolge von Todes wegen kann entweder aufgrund der Wünsche des Verstorbenen (z. B. Vermächtnisse, mit denen Nießbrauchs-, Nutzungs- oder Wohnrechte verliehen werden) oder per Gesetz (gesetzlicher Nießbrauch, den das Gesetz einem Ehegatten bei einer testamentarischen oder gesetzlichen Erbfolge verleiht) neue dingliche Rechte begründen.

2 Werden die Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen in ein Register eingetragen und wenn ja, ist die Eintragung obligatorisch? Um welches oder welche Register handelt es sich und welches sind die Voraussetzungen und Verfahren für ihre Eintragung?

Eine Eintragung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, damit jemand ein bestimmtes Recht erhält (außer bei Hypotheken). Da jedoch die Eintragung im Grundbuch der Partei, deren Recht eingetragen wird, Schutz bietet, wird die Eintragung in der Regel durch die betreffende Person beantragt.

Urkunden über die Rechtsnachfolge von Todes wegen können die Form eines Testaments, eines Erbvertrags, einer Erklärung gesetzlicher Erben oder eines Europäisches Nachlasszeugnisses annehmen (Artikel 14 des spanischen Hypothekengesetzes [Ley Hipotecaria]). Im Allgemeinen ist jedoch eine sofortige Neueintragung von Rechten, die zuvor auf den Namen des Verstorben eingetragen waren, nicht möglich, auch wenn einer Person mit einer der vorgenannten Urkunden der Status eines Erben oder Vermächtnisnehmers verliehen wird. Die Zuweisung von Rechten zu einem bestimmten Vermögensgegenstand aus der Aufteilung des Nachlasses muss mit Zustimmung aller Erben (vor einem Notar) durchgeführt werden, damit eine Registereintragung möglich ist. Wird keine Einigung zwischen sämtlichen Erben erzielt, muss die Sache vor Gericht beigelegt werden.

Vor der Aufteilung der Erbmasse kann ein Erbe lediglich eine Anmerkung im Register eintragen lassen, dass er Anspruch auf einen bestimmten eingetragenen Gegenstand in der Erbmasse hat, sodass Dritten dieses Recht zur Kenntnis gebracht wird.

Das Gesetz weist den Anspruch auf einen bestimmten Vermögengegenstand in einer Erbmasse einem Vermächtnisnehmer im Augenblick des Todes seines Besitzers zu (Artikel 882 Zivilgesetzbuch); der Vermächtnisnehmer kann diesen jedoch nur dann auf eigene Verantwortung in Besitz nehmen (Artikel 885 Zivilgesetzbuch), wenn der Erblasser ihn dazu bevollmächtigt hat. Das Gesetz verleiht dem Vermächtnisnehmer das Recht, zu verlangen, dass der Erbe ihm einen bestimmten Gegenstand überträgt, wobei die diesbezügliche notarielle Urkunde eingetragen werden kann. Verweigert der Erbe die Übertragung eines bestimmten Gegenstands, muss der Vermächtnisnehmer die Angelegenheit vor Gericht bringen.

Hinsichtlich der Erbaufteilung nach dem Tod gelten Ausnahmen, beispielsweise wenn die Teilung durch den Erblasser eine vorweggenommene Erbfolge war oder wenn im Testament nur ein Erbe steht.

Bevor ein Vermögensgegenstand eingetragen werden kann, müssen zudem die entsprechenden Erklärungen an die Steuerbehörden erfolgen, damit die Erbschaftssteuern gezahlt werden können.

3 Welche Auswirkungen hat die Eintragung dinglicher Rechte?

Durch die Registereintragung gilt der Erbe eines Eigentumsrechts als gesetzlicher Inhaber, d. h. er kann darüber verfügen und genießt wie der ursprüngliche Inhaber Schutz gegenüber möglichen anderen Erben, deren Rechte nicht eingetragen sind.

4 Gibt es für die Anpassung eines dinglichen Rechts, das einer Person nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht zusteht, spezielle Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dem das dingliche Recht geltend gemacht wird, ein solches Recht nicht kennt?

Das Gesetz 29/2015 über internationale justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen lautet in Artikel 61:

1. Werden in einer Entscheidung oder einer öffentlichen Urkunde aus dem Ausland Maßnahmen angeordnet oder Rechte umgesetzt, die im spanischen Recht nicht anerkannt werden, wird der Registerführer sie möglichst weitgehend an Maßnahmen oder Rechte anpassen, die im spanischen Recht niedergelegt oder anerkannt werden und ähnliche Auswirkungen haben, bzw. ähnliche Zwecke oder Interessen verfolgen, solange die Auswirkungen der Anpassung nicht über die Auswirkungen hinausgehen, die sie im Gesetz des Ursprungslandes gehabt hätten. Vor der Eintragung eines Rechts informiert der Registerführer die betreffende Person darüber, dass das Recht oder die Maßnahme anzupassen sind.

2. Die betreffende Person kann die Anpassung eines Rechts oder einer Maßnahme vor Gericht anfechten.

Letzte Aktualisierung: 16/10/2023

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Anpassung dinglicher Rechte - Kroatien

1 Welches sind die dinglichen Rechte, die durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen in dem betreffenden Mitgliedstaat begründet werden könnten?

Nach Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Eigentumsrecht und andere dingliche Rechte (Zakon o vlasništvu i drugim stvarnim pravima) ( Amtsblatt der Republik Kroatien Nr. 91/96, 68/98, 137/99, 22/00, 73/00, 114/01, 79/06, 141/06, 146/08, 38/09, 153/09, 143/12 und 152/14, im Folgenden „Gesetz“) kann jede natürliche oder juristische Person, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, Inhaberin eines Eigentumsrechts oder anderer dinglicher Rechte wie Dienstbarkeiten, aus einer dinglichen Belastung entstehender Rechte, des Rechts zu bauen oder eines dinglichen Sicherungsrechts an allen Sachen sein, die Gegenstand derartiger Rechte sein können.

Nach Artikel 128 Absätze 2 und 3 haben Erben Anspruch auf die Eintragung ihres Eigentumsrechts im Grundbuch, wobei durch den Erwerb des Eigentumsrechts durch Erbschaft dingliche Rechte an der betreffenden unbeweglichen Sache, die sich zuvor im Besitz anderer Personen befanden, nicht aufgehoben werden; hiervon ausgenommen sind Rechte, für die dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder die aufgrund der Art der Umstände nicht weiterbestehen können.

In Artikel 199 Absatz 2 und Artikel 201 des Gesetzes werden als Dienstbarkeiten ausgewiesen: das Nießbrauchsrecht, das Nutzungsrecht und das Wohnrecht. Darin wird auch festgelegt, dass persönliche beschränkte Dienstbarkeiten, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, nur für die Dauer der Zeit, für die sie begründet wurden, bestehen und spätestens am Todestag des Begünstigten erlöschen.

Nach Artikel 285 Absatz 1 des Gesetzes ist das Recht zu bauen, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, genauso veräußerbar und vererbbar wie andere unbewegliche Sachen.

Nach Artikel 299 Absatz 1 des Gesetzes kann ein dingliches Sicherungsrecht nicht von der Sicherheit, mit der es verbunden ist, getrennt werden. Sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist bedeutet dies, dass eine Person, die auf einer beliebigen Rechtsgrundlage eine Sicherheit erwirbt, diese in Form eines dinglichen Sicherungsrechts erwirbt.

Daraus folgt, dass dingliche Rechte mit Ausnahme von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten vererbbar sind. Sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, enden persönliche Dienstbarkeiten spätestens mit dem Tod des Begünstigten.

2 Werden die Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen in ein Register eingetragen und wenn ja, ist die Eintragung obligatorisch? Um welches oder welche Register handelt es sich und welches sind die Voraussetzungen und Verfahren für ihre Eintragung?

Nach Artikel 2 Absätze 3 und 4 des Gesetzes umfassen unbewegliche Sachen, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, Parzellen, Gelände oder Flurstücke einschließlich aller dauerhaft, ober- oder unterirdisch mit dem Grundstück verbundenen Sachen. Bewegliche Sachen sind Gegenstände, die ohne Verlust ihrer wesentlichen Merkmale oder Substanz von einem Ort zum anderen befördert werden können. Juristisch betrachtet gelten Sachen, die aufgrund ihrer Art beweglich sind, jedoch dennoch als unbewegliche Sachen, wenn sie zu einer unbeweglichen Sache gehören oder gesetzlich mit unbeweglichen Sachen gleichgestellt sind.

Nach Artikel 119 Absatz 1 des Gesetzes geht das Eigentum an einer unbeweglichen Sache über, sobald der Erwerber das Eigentumsrecht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im Grundbuch eintragen lässt. Zu diesem Zweck muss der frühere Eigentümer, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, seinen Wunsch zum Ausdruck bringen, dass das Eigentumsrecht auf den Erwerber übergeht. Nach Artikel 122 Absatz 1 des Gesetzes wird davon ausgegangen, dass ein Grundbuch den faktischen und rechtlichen Status einer unbeweglichen Sache wahrheitsgetreu und vollständig wiedergibt. Daher genießt jede in gutem Glauben, d. h. im Vertrauen auf die Richtigkeit von Grundbüchern, handelnde Person, der die Unvollständigkeit einer bestimmten, im Grundbuch vorgenommenen Eintragung oder die Tatsache, dass der Eintrag von der tatsächlichen Situation abweicht, nicht bekannt ist, den Schutz ihrer Rechte hinsichtlich des Erwerbs.

Nach Artikel 277 Absatz 1 erlischt eine nicht im Grundbuch eingetragene dingliche Belastung, wenn die belastete unbewegliche Sache von einer Person erworben wird, der die Tatsache, dass die Belastung besteht, nicht bekannt war und sie sich damit auch nicht hätte vertraut machen müssen. Darüber hinaus wird in Artikel 278 Absatz 1 festgelegt, dass, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, eine zugunsten einer natürlichen oder juristischen Person bestellte dingliche Belastung erlischt, wenn die natürliche Person stirbt oder die Rechtspersönlichkeit der juristischen Person erlischt.

Das Verfahren für eine Grundbucheintragung dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen ist in den Bestimmungen des Grundbuchgesetzes (Zakon o zemljišnim knjigama) (Amtsblatt Nr. 91/96, 68/98, 137/99, 114/01, 100/04, 107/07, 152/08, 126/10, 55/13 und 60/13) festgelegt. Das Grundbuch setzt sich aus dem Hauptregister (in dem alle Eigentumsurkunden enthalten und die Grundstücke einer bestimmten Katastergemeinde eingetragen sind) und einem Kompendium von Dokumenten zusammen. Ein Antrag auf die vorübergehende oder dauerhafte Eintragung eines dinglichen Rechts im Grundbuch wird von der Person, die ein Recht erwerben, ändern oder aufgeben möchte, beim örtlichen Grundbuchgericht eingereicht. Der Antrag auf Eintragung eines dinglichen Rechts im Grundbuch in Form eines Eintragungsvermerks wird von der Person gestellt, in deren rechtlichem Interesse es liegt, dass ein solcher Vermerk für ihr Grundstück erstellt wird, oder die nach Maßgabe von besonderen Vorschriften zu diesem Verfahren berechtigt ist. Die Eigentumsurkunde enthält Einzelheiten des Grundbesitzes, daran vorgenommener Veränderungen sowie dingliche und andere Rechte, die von einem Grundbuchgericht verliehen und vollstreckt wurden. Die Eigentumsurkunde besteht aus einem Dokument mit der genauen Angabe des Grundbesitzes (posjedovnica) (Spezifikationsblatt, Blatt A), dem Eigentumsnachweis (vlastovnica) (Eigentümerblatt, Blatt B) und den Belastungen (teretovnica) (Belastungsblatt, Blatt C).

Das Verfahren für die Eintragung dinglicher Rechte in Bezug auf Fahrzeuge ist in den Vorschriften für Fahrzeuge (Anmeldung und Kennzeichnung) (Pravilnik o registraciji i označavanju vozila) (Amtsblatt Nr. 151/08, 89/10, 104/10, 83/13, 52/15 und 45/16) festgelegt. Das Innenministerium führt Aufzeichnungen über alle angemeldeten Fahrzeuge. Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde (Gericht, Kroatische Agentur für Finanzdienstleistungen, Notare usw.) muss das Ministerium im Rahmen besonderer Vorschriften den genannten Aufzeichnungen und Fahrerlaubnissen bestimmte fahrzeugrelevante Vermerke hinzufügen. Geht ein Fahrzeug von einem Eigentümer auf einen anderen über, muss der neue Eigentümer das Fahrzeug auf seinen Namen anmelden oder innerhalb von 15 Tagen nach dem Erwerb abmelden. Entsprechende Anträge sind an die für den Ort, an dem der neuen Eigentümer einen dauerhaften Wohn- oder Firmensitz hat, zuständige Polizeidirektion, eine Polizeistation oder ein zugelassenes und die Vorschriften erfüllendes Fahrzeugprüfzentrum zu richten.

Das Verfahren für die Eintragung dinglicher Rechte in Bezug auf Wasserfahrzeuge ist im Seeverkehrsgesetz (Pomorski zakonik) (Amtsblatt Nr. 181/04, 76/07, 146/08, 61/11, 56/13 und 26/15) festgelegt. Das Eigentumsrecht und andere dingliche Rechte an einem Schiff, einem Boot oder einer Jacht können nur erworben, abgetreten, beschränkt und gekündigt werden, wenn Angaben zu derartigen Vorgängen in einem entsprechenden Register oder in den von zuständigen Hafenbehörden geführten und von dem für den Seeverkehr zuständigen Ministerium verwalteten Akten eingetragen werden. Auf Antrag des Eigentümers, des Betreibers oder der Schifffahrtsgesellschaft werden Einträge im Schiffsregister auf der Grundlage einer Entscheidung der maßgeblichen Hafenbehörde vorgenommen. Das Register setzt sich aus dem Hauptregister und einem Kompendium von Dokumenten zusammen. Das Hauptregister besteht aus Urkunden, zu denen Blatt A (Einzelheiten zum Seefahrzeug und grundlegende technische Merkmale), Blatt B (Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft, d. h. der juristischen Person, oder Name und Heimatanschrift der natürlichen Person, die Eigentümerin des Seefahrzeugs ist, sowie persönliche Einschränkungen des Eigentümers hinsichtlich der freien Nutzung des Seefahrzeugs) und Blatt C (dingliche Rechte, mit denen das Seefahrzeug belastet ist, sowie die daraus entstehenden Rechte) gehört.

Das Verfahren für die Eintragung dinglicher Rechte in Bezug auf Luftfahrzeuge ist in den Vorschriften zum Register ziviler Luftfahrzeuge (Inhalt und Methode der Registerführung) (Pravilnik o sadržaju i načinu vođenja hrvatskog registra civilnih zrakoplova) (Amtsblatt Nr. 137/12) festgelegt. Das kroatische Register für zivile Luftfahrzeuge wird von der Kroatischen Agentur für Zivilluftfahrt auf Papier- und elektronischem Datenträger geführt. Das eigentliche Registerbuch umfasst mit Ordnungsnummern gekennzeichnete Bände, wobei jeder Band aus Eintragungsurkunden besteht. Jedes Luftfahrzeug wird in einer eigenen Urkunde eingetragen; diese umfasst das Eintragungsblatt (mit Angaben zum Luftfahrzeug), das Eigentümerblatt (persönliche Angaben zum Eigentümer sowie zu Miteigentümern oder gemeinsamen Eigentümern) und das Blatt mit den Belastungen (über dingliche Sicherungsrechte, mit denen das Luftfahrzeug belastet ist, den von Miteigentümern gehaltenen Anteilen, Vorkaufs- und Rückkaufsrechte und Nutzungsbeschränkungen und Angabe der Vertragspartei, auf die sich der Eintrag bezieht, das Datum der Eintragung, der gezahlte Geldbetrag – sofern dies für die Eintragung relevant ist – sowie Anmerkungen in Verbindung mit der Anmeldung). Das elektronische Register wird mittels Dateneingabe in elektronische Eintragungsurkunden geführt. Der Inhalt der elektronischen Eintragungsurkunden ist mit den in Papierform geführten Urkunden identisch. Ein Antrag auf Eintragung ist vom Eigentümer oder Betreiber des Luftfahrzeugs zu stellen, ihm ist eine beglaubigte Bevollmächtigung des Eigentümers beizulegen. Einträge im Register erfolgen vorbehaltlich eines Beschlusses der Kroatischen Agentur für Zivilluftfahrt.

3 Welche Auswirkungen hat die Eintragung dinglicher Rechte?

Nach den Rechtsvorschriften ist eine öffentliche Urkunde ein von einem zuständigen Gericht oder einer Behörde in der vorgeschriebenen Form im Rahmen seiner oder ihrer Zuständigkeit ausgestelltes Dokument. Darüber hinaus stellt eine öffentliche Urkunde den Nachweis der Angelegenheit dar, die sie bestätigt oder regelt. Das bedeutet, dass jede Person, die gutgläubig im Vertrauen auf die Richtigkeit öffentlicher Urkunden handelt und der die Unvollständigkeit einer darin enthaltenen Angabe oder die Tatsache, dass diese Angaben von der tatsächlichen Lage abweichen, nicht bekannt ist, den Schutz ihrer Rechte hinsichtlich des Erwerbs bestimmter Rechte erhält. Ferner kann niemand Unkenntnis einer Eintragung in einem Grundbuch, in dem von Innenministerium geführten Fahrzeugregister, in den von Hafenbehörden geführten und von dem für den Seeverkehr zuständigen Ministerium verwalteten Registern sowie im kroatische Register für zivile Luftfahrzeuge geltend machen.

4 Gibt es für die Anpassung eines dinglichen Rechts, das einer Person nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht zusteht, spezielle Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dem das dingliche Recht geltend gemacht wird, ein solches Recht nicht kennt?

Hinsichtlich der Anpassung eines dinglichen Rechts, das einer Person nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht zusteht, wird in den Rechtsvorschriften bestimmt, dass für alle diesbezüglichen Angelegenheiten die Vorschriften zur Regelung von Ex-parte-Verfahren gelten, wenn es ein solches Recht im kroatischen Recht nicht gibt.

Letzte Aktualisierung: 06/02/2023

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Anpassung dinglicher Rechte - Luxemburg

1 Welches sind die dinglichen Rechte, die durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen in dem betreffenden Mitgliedstaat begründet werden könnten?

Nach luxemburgischem Recht gibt es keine besonderen dinglichen Rechte, die durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen begründet werden können. Es gibt aber dingliche Rechte, die von einer Rechtsnachfolge von Todes wegen betroffen sein können oder in Folge eines Todesfalles übertragen werden können.

Dies sind: das Eigentumsrecht im Sinne von Artikel 544 ff. und Grunddienstbarkeiten im Sinne von Artikel 637 ff. des luxemburgischen Zivilgesetzbuchs (Code civil).

Das Eigentumsrecht ist nach Artikel 544 des Zivilgesetzbuchs das Recht, eine Sache auf die unbeschränkteste Weise zu nutzen und darüber zu verfügen, vorausgesetzt, dass man davon keinen durch die Gesetze oder Verordnungen untersagten Gebrauch macht, oder einen über die normale nachbarliche Beeinträchtigung hinausgehenden Gebrauch macht und damit das Gleichgewicht gleichwertiger Rechte gestört wird. Nach Artikel 546 des Zivilgesetzbuchs erhält der Eigentümer durch das Eigentumsrecht an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache Anrecht auf alles, was sie hervorbringt und was sich auf natürliche oder künstliche Weise mit ihr vereinigt (Zuwachsrecht). Nach Artikel 711 des Zivilgesetzbuchs kann das Eigentum an Gütern im Wege der Rechtsnachfolge von Todes wegen erworben und übertragen werden.

Grunddienstbarkeiten werden in Artikel 637 des Zivilgesetzbuchs als Belastungen eines Grundstücks für den Gebrauch und zum Nutzen eines einem anderen Eigentümer gehörenden Grundstücks definiert. Nach Artikel 639 des Zivilgesetzbuchs hat die Grunddienstbarkeit ihren Ursprung entweder in der natürlichen Lage der Orte (siehe Artikel 640 ff. Zivilgesetzbuch), in gesetzlich auferlegten Verpflichtungen (siehe Artikel 649 Zivilgesetzbuch) oder in Vereinbarungen zwischen Eigentümern (siehe Artikel 686 ff. Zivilgesetzbuch).

Was die zuletzt genannte Kategorie von Grunddienstbarkeiten betrifft, so ist es Eigentümern grundsätzlich erlaubt, an ihrem Eigentum oder zugunsten ihres Eigentums jede beliebige Dienstbarkeit zu bestellen, vorausgesetzt, dass die bestellten Dienstbarkeiten weder einer Person noch zugunsten einer Person, sondern nur einem Grundstück und zugunsten eines Grundstücks auferlegt werden und dass diese Dienstbarkeiten darüber hinaus nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen (Artikel 686 Absatz 1 Zivilgesetzbuch). Nach diesen Regeln können Grunddienstbarkeiten in Hinblick auf die Nutzung von Gebäuden oder Grundstücken bestellt werden (Artikel 687 Absatz 1). Darüber hinaus können sie ständig (fortlaufende Nutzung ohne menschliches Handeln, z. B. Wasser- oder Abwasserleitungen, Sicht, usw.) oder nichtständig (zu ihrer Ausübung bedarf es menschliches Handeln, z. B. Wegerechte, Wasserschöpfrechte usw.; siehe Artikel 688 Absatz 1 Zivilgesetzbuch) ausgeübt werden.

Ferner ist zu beachten, dass Grunddienstbarkeiten sichtbar – durch äußere Bauwerke kenntlich gemacht – oder nicht sichtbar sein können – d. h. Grunddienstbarkeiten ohne äußeres Zeichen ihrer Existenz (Artikel 691 Absatz 1 Zivilgesetzbuch). Ständige sichtbare Grunddienstbarkeiten können mittels Titel oder durch dreißigjährigen Besitz erworben werden (Artikel 690 Zivilgesetzbuch), während ständige, nicht sichtbare Grunddienstbarkeiten sowie nichtständige Grunddienstbarkeiten, ob sichtbar oder nicht, nur durch einen Titel erworben werden können (Artikel 691 Absatz 1 Zivilgesetzbuch). Die Grunddienstbarkeit erlischt, sobald das herrschende Grundstück und das dienende Grundstück in derselben Hand vereinigt sind (Artikel 705 Zivilgesetzbuch).

Der Vollständigkeit halber sind noch die folgenden dinglichen Rechte zu nennen, für die beim Tod des Nießbrauchers besondere Regeln gelten.

Nach Artikel 617 des Zivilgesetzbuchs erlischt ein Nießbrauch mit dem natürlichen Tod des Nießbrauchers und wenn die beiden Eigenschaften, der des Nießbrauchers und der des Eigentümers, in derselben Person vereinigt werden. Der letzte Fall tritt unter anderem ein, wenn der Nießbraucher durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen das Eigentum der Sache erwirbt, für die er ein Nießbrauchsrecht besaß. Nach der Begriffsbestimmung in Artikel 578 ff. des Zivilgesetzbuchs hat der Nießbraucher das Recht, Sachen, an denen ein anderer das Eigentum hat, wie der Eigentümer selbst zu nutzen, jedoch unter der Bedingung, deren Substanz zu erhalten. Ein Nießbrauch kann kraft Gesetz oder Vertrag begründet werden, er kann einfach, befristet oder an Bedingungen geknüpft sein und er kann sich auf jegliche beweglichen oder unbeweglichen Sachen beziehen.

Und schließlich erlöschen dingliche Rechte, die Nutzungs- und Wohnrechte gemäß Artikel 625 ff. beinhalten, auf die gleiche Weise wie der Nießbrauch.

2 Werden die Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen in ein Register eingetragen und wenn ja, ist die Eintragung obligatorisch? Um welches oder welche Register handelt es sich und welches sind die Voraussetzungen und Verfahren für ihre Eintragung?

Im Großherzogtum besteht ein von den Hypothekenbüros (bureaux de la conservation des hypothèques) geführtes „Register für unbewegliche Sachen“, in dem nach Artikel 1 des geänderten Gesetzes vom 25. September 1905 über die Eintragung von Rechten an unbeweglichen Sachen (loi modifiée sur la transcription des droits réels immobiliers du 25 septembre 1905) alle Titel über lebenslange Rechtsgeschäfte eingetragen werden, mit denen Eigentumsrechte an unbeweglichen Sachen – außer vorrangigen Zahlungsansprüchen und Hypotheken – unentgeltlich oder entgeltlich übertragen werden. Die Eintragung derartiger Titel ist insofern obligatorisch, als damit die betreffenden Rechte für Dritte verbindlich werden (siehe Artikel 11 des genannten Gesetzes). Nach luxemburgischer Rechtsprechung schließt der in Artikel 1 des genannten Gesetzes verwendete Begriff „Rechte an unbeweglichen Sachen“ auch Grunddienstbarkeiten ein (Bezirksgericht Diekirch, 17. Februar 1937).

Ferner ist zu beachten, dass für Eintragungszwecke ausschließlich Gerichtsbeschlüsse, öffentliche Urkunden und Verwaltungsrechtsakte akzeptiert werden.

Bei einer Rechtsnachfolge von Todes wegen werden die in Punkt 1 genannten dinglichen Rechte, die Bestandteil eines Nachlasses sein können, gemäß Zivilgesetzbuch übertragen.

Konkret wird nach Artikel 724 Absatz 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs das gesamte Vermögen der verstorbenen Person infolge des Eintritts des Erbfalls auf deren Erben übertragen. Diese Erben können die Rechte und Handlungen der verstorbenen Person nach deren Tod ausüben.

Bezüglich des in Artikel 1004 des Zivilgesetzbuchs genannten Falls eines Universalvermächtnisnehmers – also einer Person, die durch eine testamentarische Bestimmung sämtliche Sachen erhält, die der Vermächtnisgeber bei seinem Tod hinterlässt (siehe Artikel 1003 Zivilgesetzbuch) – verhält es sich so, dass der Vermächtnisnehmer von den Erben, denen ein Pflichtteil der Erbmasse vorbehalten ist, die Herausgabe des im Testament enthaltenen Vermögens verlangen muss. Nach Artikel 1005 des Zivilgesetzbuchs erhält der Universalvermächtnisnehmer vom Todestag an das Nutzungsrecht an dem im Testament enthaltenen Vermögen, wenn die Klage auf Herausgabe innerhalb eines Jahres nach diesem Tag gestellt wird. Andernfalls beginnt das Nutzungsrecht erst am Tag der vor Gericht eingereichten Klage oder an dem Tag, an dem die Herausgabe freiwillig zugestanden wird. Sind beim Tod des Vermächtnisgebers keine Erben vorhanden, für die das Gesetz einen Pflichtteil an seinem Vermögen vorsieht, erhält der Universalvermächtnisnehmer das Vermögen automatisch mit dem Tod des Vermächtnisgebers, ohne die Herausgabe verlangen zu müssen (Artikel 1006 Zivilgesetzbuch). Und schließlich muss im Fall nach Artikel 1006 des Zivilgesetzbuchs (d. h. im Fall eines eigenhändigen oder versiegelten Testaments) dem Universalvermächtnisnehmer der Besitz durch eine Anordnung des vorsitzenden Richters des Gerichts erster Instanz des Bezirks, in dem der Erbfall eintritt, zugesprochen werden.

Bilden eine oder mehrere unbewegliche Sachen Gegenstand der Rechtsnachfolge von Todes wegen, ist eine Übertragung erforderlich, die auf der Grundlage der von den Erben bei der Einregistrierungs- und Domänenverwaltung (administration de l’enregistrement et des domaine) eingereichten Erklärung der Rechtsnachfolge von Todes wegen erfolgt. Dieses Verwaltungsamt übermittelt dem Kataster- und Vermessungsamt (administration du cadastre et de la topographie) eine Kopie der Erklärung (siehe Artikel 10 des geänderten Gesetzes vom 25. Juli 2002 zur Umstrukturierung des Kataster- und Vermessungsamts (loi modifiée du 25 juillet 2002 portant réorganisation de l’administration du cadastre et de la topographie)).

3 Welche Auswirkungen hat die Eintragung dinglicher Rechte?

Siehe die Antwort auf die vorhergehende Frage.

4 Gibt es für die Anpassung eines dinglichen Rechts, das einer Person nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht zusteht, spezielle Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dem das dingliche Recht geltend gemacht wird, ein solches Recht nicht kennt?

Ja. Entsprechende Bestimmungen sind im Gesetz vom 14. Juni 2015 zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses vorgesehen, mit dem das geänderte Gesetz vom 25. September 1905 über die Eintragung von Rechten an unbeweglichen Sachen und die Neue Zivilprozessordnung (loi du 14 juin 2015 relative à la mise en application du règlement (UE) n° 650/2012 du Parlement européen et du Conseil du 4 juillet 2012 relatif à la compétence, la loi applicable, la reconnaissance et l’exécution des décisions, et l’acceptation et l’exécution des actes authentiques en matière de successions et à la création d’un certificat successoral européen et modifiant a) la loi modifiée du 25 septembre 1905 sur la transcription des droits réels immobiliers et b) le Nouveau Code de procédure civile) geändert werden.

In Artikel 1 dieses Gesetzes wird festgelegt, dass nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses kraft einer großherzoglichen Anordnung bestellte Notare für die Durchführung der Anpassung von Rechten an unbeweglichen Sachen nach Artikel 31 der genannten Verordnung zuständig sind. Die Anpassung, auf die im ersten Absatz Bezug genommen wird, ist spätestens an dem Tag vorzunehmen, an dem das unter die dinglichen Rechte nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses fallende Vermögen unentgeltlich oder entgeltlich unter Lebenden übertragen wird.

Des Weiteren wird mit dem genannten Gesetz Artikel 1 Absatz 2 des geänderten Gesetzes vom 25. September 1905 über die Eintragung von Rechten an unbeweglichen Sachen geändert, indem notarielle Urkunden zur Anpassung von Rechten an im Ausland belegenen unbeweglichen Sachen zu den in diesem Gesetz genannten Urkunden zur Eintragung von Rechten an unbeweglichen Sachen, die beim Grundbuchamt im Bezirk der belegenen Sache einzutragen sind, hinzugefügt.

Letzte Aktualisierung: 03/11/2020

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Anpassung dinglicher Rechte - Ungarn

1 Welches sind die dinglichen Rechte, die durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen in dem betreffenden Mitgliedstaat begründet werden könnten?

1) Eigentumsrecht

Der Erbe erwirbt das Eigentumsrecht am Nachlass automatisch mit dem Tod des Erblassers. Der Nachlass ist die Summe der Rechte, des Sachvermögens sowie der Ansprüche und Verpflichtungen der verstorbenen Person, die zum Zeitpunkt ihres Todes bestehen und nicht mit dem Tod erlöschen. Im ungarischen Recht ist all dies selbsterklärend. In den erbrechtlichen Bestimmungen des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches werden die Begriffe „Nachlass der verstorbenen Person“ und „Vermögen“ synonym verwendet. Ein Vermögensgegenstand ist nichts anderes als eine Sache, ein Recht oder ein Anspruch (§ 8:1 Bürgerliches Gesetzbuch). Das Vermögen ist die Summe aller Vermögensgegenstände. Bei einem dinglichen Vermächtnis (legatum vindicationis) erwirbt der Vermächtnisnehmer das Eigentumsrecht an dem vermachten Vermögensgegenstand unmittelbar von der verstorbenen Person.

2) Nießbrauch

Nach ungarischem Recht verhält es sich in Fällen, in denen die verstorbene Person Nachkommen und ein hinterbliebener Ehegatte (bei gesetzlicher Erbfolge) hinterlässt, so, dass der hinterbliebene Ehegatte Anspruch auf den lebenslangen Nießbrauch bestimmter, zum Nachlass gehörender Vermögensgegenstände hat, nämlich

  • der gemeinsam mit der verstorbenen Person bewohnten Wohnung
  • der zu der Wohnung gehörenden Ausstattung (§ 7:58 Absatz 1a Bürgerliches Gesetzbuch).

Die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften zum Nießbrauch gelten analog im Wesentlichen auch was den Nießbrauch des hinterbliebenen Ehegatten („Witwenrecht“) (Kapitel XXX Bürgerliches Gesetzbuch) anbelangt. Der Nießbrauch gehört zu den sogenannten beschränkten dinglichen Rechten. Der Nießbraucher kann Sachen, die Eigentum einer anderen Person sind, besitzen, nutzen und über die sich hieraus ergebenen Früchte verfügen. Die Rechte des Nießbrauchers bleiben ungeachtet eventueller Veränderungen bei der Identität des Eigentümers unangetastet (§ 5:147 Absätze 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch).

Der Erblasser kann in seinem Testament auch ein Nießbrauchsrecht für einen Vermögensgegenstand begründen.

2 Werden die Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen in ein Register eingetragen und wenn ja, ist die Eintragung obligatorisch? Um welches oder welche Register handelt es sich und welches sind die Voraussetzungen und Verfahren für ihre Eintragung?

Die genannten Rechte werden im Register für unbewegliche Sachen (oder in anderen öffentlichen Registern) aufgeführt. Die Eintragung dieser Rechte in einem Register ist obligatorisch.

Führt die Rechtsnachfolge von Todes wegen zu einem Eigentums- oder Nießbrauchsrecht, lässt der für das Testamentseröffnungsverfahren in Ungarn zuständige Notar die betreffenden Rechte bei der nationalen Behörde, die das Register unbeweglicher Sachen oder die Register anderer Sachen führt, eintragen. In diesen Fällen übermittelt der Notar das (rechtskräftige) Testamentsvollstreckerzeugnis an die genannte Behörde (§ 91 Absatz 2 des Gesetzes XXXVIII über Testamentseröffnungsverfahren (hagyatéki eljárásról szóló 2010. évi XXXVIII. tv.). Das Testamentsvollstreckerzeugnis des Notars bildet die Grundlage für die Eintragung.

Wurde das Testamentseröffnungsverfahren dagegen in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt, muss die begünstigte Person (Erbe, Vermächtnisnehmer) selbst tätig werden, um das Recht eintragen zu lassen. In diesen Fällen ist der Antrag auf Eintragung direkt bei der ungarischen Behörde zu stellen, die das betreffende Register führt (beispielweise das Grundbuchamt).

Die wichtigsten öffentlichen Register, in denen Eigentumsrechte an bestimmten Vermögensgegenständen aufgeführt werden, sind:

- das Register für unbewegliche Sachen

geführt vom: Grundbuchamt

Gegenstand des Registers: unbewegliche Sachen

Vorschriften: Gesetz CXLI von 1997 über die Eintragung von Immobilien (az ingatlan-nyilvántartásról szóló 1997. évi CXLI törvény) (siehe § 16 des Gesetzes)

- das Nationale Luftfahrzeugregister (Magyarország Légijármű Lajstroma)

geführt vom: Luftfahrtamt der nationalen Verkehrsbehörde (Nemzeti Közlekedési Hatóság Légügyi Hivatal)

Gegenstand des Registers: zivile Luftfahrzeuge

Vorschriften:

§ 12 des Gesetzes XCVII von 1995 über den Luftverkehr (a légiközlekedésről szóló 1995. évi XCVII. törvény)

§ 5 des Regierungserlasses Nr. 141/1995 vom 30. November 1995 zur Umsetzung des Gesetzes XCVII von 1995 (Korm. rendelet a légi közlekedésről szóló 1995. évi XCVII. törvény végrehajtásáról) über den Luftverkehr (a légiközlekedésről szóló 1995. évi XCVII. törvény)

- Register für Wasserfahrzeuge

geführt vom: Ministerium für nationale Entwicklung und vom Hauptstadtregierungsamt Budapest als Schifffahrtsbehörden

Gegenstand des Registers: Wasserfahrzeuge (schwimmende Objekte, Bauten und Geräte für die Beförderung auf dem Wasser, Arbeiten auf dem Wasser und die Ausübung damit zusammenhängender Tätigkeiten)

Vorschriften:

§§ 7 bis 15, insbesondere § 11 Absatz 3 des Gesetzes XLII von 2000 über den Wasserverkehr (a víziközlekedésről szóló 2000. évi XLII. törvény)

Regierungserlass Nr. 198/2000 vom 29. November 2000 über die Registrierung schwimmender Fahrzeuge (az úszólétesítmények lajstromozásáról szóló 198/2000. Korm. rendelet)

-Fahrzeugregister

geführt vom: Innenministerium (für Register zuständiges Stellvertretendes Staatsministerium) als Behörde für Straßenverkehrszulassungen

Gegenstand des Registers: Straßenverkehrsmittel

Vorschriften:

Gesetz LXXXIV von 1999 über Straßenverkehrsaufzeichnungen (közúti közlekedési nyilvántartásról szóló 1999. évi LXXXIV. törvény), insbesondere § 9

- Handelsregister:

geführt von: Landgerichten als Registergerichten

Gegenstand des Registers: Unternehmen (ein Unternehmen ist eine juristische Person, die mittels Eintragung im Handelsregister für den Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten auf gewerblicher Basis geschaffen wird; hierzu zählen insbesondere Gesellschaften, Genossenschaften, ungarische Niederlassungen ausländischer Unternehmen, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen, Europäische Genossenschaften, Einzelunternehmer usw.).

Vorschriften: Gesetz V von 2006 über Angaben zu Aktiengesellschaften, die Registrierung von Gesellschaften und Liquidationsverfahren (a cégnyilvánosságról, a bírósági cégeljárásról és a végelszámolásról szóló 2006. évi V. törvény), insbesondere §§ 24 und 25.

3 Welche Auswirkungen hat die Eintragung dinglicher Rechte?

1) Eintragung des Eigentumsrechts

Im Allgemeinen kann das Eigentumsrecht an unbeweglichen Sachen nach ungarischem Recht nur mittels Eintragung im Register unbeweglicher Sachen erworben werden; d. h. die Eintragung des Eigentumsrechts im Register unbeweglicher Sachen hat rechtsbegründende Wirkung (Grundsatz der Eintragung).

Das Gesetz lässt jedoch in einigen Fällen Ausnahmen zu; eine Ausnahme ist die Rechtsnachfolge von Todes wegen. Das ungarische Recht folgt dem Grundsatz der Erbfolge von Rechts wegen. Das bedeutet, dass der Erbe bei der Eröffnung des Nachlassverfahrens den Nachlass allein kraft Gesetz ohne Annahme bzw. Rechtsakt erwirbt (§ 7:87 Bürgerliches Gesetzbuch). Im Fall einer Rechtsnachfolge von Todes wegen erwirbt der Erbe das Eigentumsrecht folglich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Nachlassverfahrens oder zum Todeszeitpunkt der verstorbenen Person. Aus diesem Grund hat die Eintragung des durch Rechtsnachfolge von Todes wegen erworbenen Eigentumsrechts in einem Register unbeweglicher Sachen rein deklaratorische Wirkung. Das gleiche gilt auch für den Erwerb von Grundstücken auf der Grundlage eines dinglichen Vermächtnisses (legatum per vindicationem).

Aufgrund der von Rechts wegen eintretenden Rechtsnachfolge hat auch die Eintragung des Eigentumsrechts an anderen Vermögensgegenständen in einem öffentlichen Register nur deklaratorische Wirkung, wenn der Eigentümerwechsel durch Rechtsnachfolge von Todes wegen eintritt.

2) Eintragung eines Nießbrauchs

Das Nießbrauchsrecht des hinterbliebenen Ehegatten (Witwenrecht) wird kraft Gesetz begründet. Angesichts dessen hat die Eintragung des Nießbrauchs im Register für unbewegliche Sachen (ähnlich der Eintragung des durch Rechtsnachfolge von Todes wegen erworbenen Eigentumsrechts) deklaratorische Wirkung; das Recht an sich wird durch die Eintragung folglich nicht begründet.

Nach § 5:146 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann in Fällen, in denen ein aufgrund von Rechtsvorschriften entstehender Nießbrauch nicht im Register für unbewegliche Sachen eingetragen ist, dieses Nießbrauchsrecht nur gegen einen bösgläubigen Erwerber des Grundstücks oder einen Erwerber, der kein Entgelt für das Grundstück gezahlt hat, durchgesetzt werden. Damit das Nießbrauchsrecht an einer unbeweglichen Sache den vollen zivilrechtlichen Schutz erhalten kann, ist dessen Eintragung im Register für unbewegliche Sachen erforderlich, auch wenn dieses Recht kraft Gesetz (und nicht mit dessen Eintragung) begründet wird.

4 Gibt es für die Anpassung eines dinglichen Rechts, das einer Person nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht zusteht, spezielle Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dem das dingliche Recht geltend gemacht wird, ein solches Recht nicht kennt?

Ja.

Wenn ein an einer Erbschaftsangelegenheit beteiligter Begünstigter (beispielsweise ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer) wünscht, in Ungarn ein durch Rechtsnachfolge von Todes wegen begründetes dingliches Recht, das nach den ungarischen Rechtsvorschriften im Register für unbewegliche Sachen (bzw. einem anderen Register) nicht zugelassen ist, durchzusetzen, wird der Vorgang nach Artikel 31 der Verordnung (Anpassung dinglicher Rechte) in einem eigenen Verfahren durchgeführt. Dieses Verfahren wird als „Anpassungsverfahren“ bezeichnet und durch Gesetz LXXI von 2015 geregelt.

Ein Anpassungsverfahren ist ein nichtstreitiges Verfahren, für das die Gerichte zuständig sind. Da die Anwendung von Artikel 31 der Verordnung besondere Fachkenntnisse verlangt, fungiert nur ein Gericht (das in Budapest tätige Zentrale Bezirksgericht Buda (Budai Központi Kerületi Bíróság)) als erstinstanzliches Gericht für das gesamte Hoheitsgebiet Ungarns. Dieses Gericht entscheidet darüber, welches andere Recht anstelle des betreffenden ausländischen Rechts (bzw. welche Entsprechung, die einem in den ungarischen Rechtsvorschriften bekannten Recht nach Wesen und Zweck möglichst nahe kommt) eingetragen werden kann. Die Entscheidung des Gerichts ist für den Antragsteller verbindlich.

Die von der Rechtsnachfolge von Todes wegen betroffene Person (beispielsweise der Erbe oder der Vermächtnisnehmer) kann dieses Anpassungsverfahren nicht selbst einleiten. Die Behörde, die das öffentliche Register führt (beispielsweise das Grundbuchamt) und bei der das Eintragungsverfahren anhängig ist (Hauptverfahren), wendet sich dafür an das Gericht.

Das Gericht prüft im Zuge des Verfahrens die ausländischen Rechtsvorschriften bezüglich des betreffenden ausländischen Rechts. Das Gericht stellt unabhängig sicher, dass die Art des ausländischen Rechts festgestellt wird, kann aber auch die von der Rechtsnachfolge von Todes wegen betroffene Person auffordern, ihr zur Verfügung stehende Informationen und Dokumente über die Bedeutung des ausländischen Rechts beizubringen.

Im Übrigen trifft das Gericht seine Entscheidung rein nach Aktenlage und erhebt keine anderen Beweise (beispielsweise durch Zeugenbefragung).

Sowohl der Antragsteller (die Behörde, die das betreffende Register führt) als auch die von der Erbschaftsangelegenheit betroffene Person können gegen die Entscheidung des Zentralen Bezirksgerichts Buda Rechtsmittel einlegen. Das Rechtsmittel ist an das Landgericht zu richten und beim Gericht, das die Entscheidung traf, einzureichen. Für Rechtsmittel ist das Landgericht Budapest zuständig.

Die Verfahrenskosten werden von der Person getragen, um die es bei der Erbfolgeangelegenheit geht und die die Kosten dafür im Hauptverfahren (d. h. in dem Verfahren vor der registerführenden Behörde) tragen muss.

Letzte Aktualisierung: 15/01/2024

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Anpassung dinglicher Rechte - Niederlande

1 Welches sind die dinglichen Rechte, die durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen in dem betreffenden Mitgliedstaat begründet werden könnten?

In den Niederlanden wird dies in Buch 4 Artikel 182 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Burgerlijk Wetboek) geregelt.

Artikel 182 lautet:

  • Verstirbt eine Person, gehen die übertragbaren Rechte sowie das bewegliche und unbewegliche Vermögen dieser Person von Rechts wegen an die Erben über. Satz eins gilt nicht, wenn der Nachlass der verstorbenen Person gemäß Artikel 13 aufgeteilt wird. In einem solchen Fall erbt der Ehegatte von Rechts wegen das bewegliche und unbewegliche Vermögen der verstorbenen Person.
  • Die Erben werden von Rechts wegen Schuldner der zum Zeitpunkt des Todes nicht getilgten Schulden der verstorbenen Person. Ist die Erfüllung teilbar, haftet jeder von ihnen für den seinem Anteil am Erbe entsprechenden Teil, sofern die Erben nicht gesamtschuldnerisch haften.

In den Niederlanden gilt der Grundsatz des Besitzes, nach dem die Erben von Rechts wegen die Position der verstorbenen Person einnehmen. Das Eigentum an den Gütern und Schulden des Nachlasses wird im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übertragen, die das Erbe angenommen haben.

Bei einer gesetzlichen Aufteilung des Nachlasses (wettelijke verdeling), die dann eintritt, wenn der Erblasser ohne letztwillige Verfügung verstirbt, gehen sämtliche Vermögenswerte und Schulden auf den Ehegatten über, und die Nachkommen erhalten nur einen Anspruch. Die Nachkommen haften nicht für Schulden aus dem Erbe. Bei einer gesetzlichen Aufteilung des Nachlasses haftet nur der überlebende Ehegatte für die Schulden.

Der Grundsatz des Besitzes beinhaltet, dass sich aus der Rechtsnachfolge von Todes wegen als solche keine dinglichen Eigentumsrechte oder Eigentumsrechte ableiten. Der Nachlass stellt in den Niederlanden keinen eigenen Vermögenswert dar. Hinsichtlich der Verfügung über die Vermögenswerte des Nachlasses gelten keine Beschränkungen; der Nachlass kann nicht gepfändet werden. Im Verhältnis der Erben untereinander ist eine Pfändung der Güter aus dem Nachlass möglich.

2 Werden die Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen in ein Register eingetragen und wenn ja, ist die Eintragung obligatorisch? Um welches oder welche Register handelt es sich und welches sind die Voraussetzungen und Verfahren für ihre Eintragung?

Da der Nachlass an sich kein eigener Vermögenswert ist, ergibt sich keine Eintragung in einem Register.

Nachlasszeugnisse oder Europäische Nachlasszeugnisse können im Grundbuch eingetragen werden, siehe Artikel 27 und 27a des Grundbuchgesetzes (Kadasterwet). Damit erhalten die Erben die Möglichkeit, bekannt zu geben, dass der Eigentümer gestorben und das Eigentum im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf sie übergegangen ist. Die Eintragung ist jedoch nicht zur Begründung erforderlich. Auch ohne eine Eintragung wird das Eigentum von Rechts wegen übertragen. Teilen die Erben anschließend die Vermögenswerte aus dem Nachlass auf, ist eine Übergabe erforderlich. Diese stellt dann eine Übertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge dar. Die Erbteilung wird in Buch 3 Artikel 186 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt.

Artikel 186 lautet:

  • Die Übertragung der jedem der gemeinsamen Eigentümer zugewiesenen Anteile bedarf auf die gleiche Weise der offiziellen Übergabe, wie dies für Übertragungen vorgesehen ist.
  • Der von einem gemeinsamen Eigentümer erworbene Anteil wird unter dem gleichen Titel gehalten, unter dem die gemeinsamen Eigentümer diesen Anteil vor der Aufteilung hielten.

Bezüglich der offiziellen Übergabe von Liegenschaften oder begrenzten Rechten an diesen Liegenschaften sieht Buch 3 Artikel 89 des Bürgerlichen Gesetzbuches vor, dass eine notarielle Urkunde erstellt und in den öffentlichen Registern eingetragen werden muss.

Artikel 89 lautet:

  • Die für die Übertragung von Liegenschaften erforderliche offizielle Übergabe erfolgt mittels notarieller Urkunde, die zu diesem Zweck zwischen den Parteien errichtet wird; daran schließt sich deren Eintragung in den für diesen Zweck vorgesehenen öffentlichen Registern an. Sowohl der Erwerber als auch der Übertragende können die Eintragung der Urkunde vornehmen lassen.
  • Die Urkunde über die offizielle Übergabe muss den übertragenen Titel genau nennen; Nebenabreden, die die Übertragung nicht betreffen, müssen nicht in die Urkunde aufgenommen werden.
  • Handelt bei der Errichtung der Urkunde über die offizielle Übergabe für eine der Parteien ein bevollmächtigter Vertreter, ist die Vollmacht in der Urkunde genau anzugeben.
  • Die Bestimmungen dieses Artikels gelten entsprechend für die offizielle Übergabe, die zur Übertragung anderer eingetragener Vermögensgegenstände erforderlich ist.

3 Welche Auswirkungen hat die Eintragung dinglicher Rechte?

Siehe die vorstehende Antwort.

4 Gibt es für die Anpassung eines dinglichen Rechts, das einer Person nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht zusteht, spezielle Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dem das dingliche Recht geltend gemacht wird, ein solches Recht nicht kennt?

Nein, weder im Bürgerlichen Gesetzbuch noch im Grundbuchgesetz gibt es spezielle Vorschriften.

Letzte Aktualisierung: 17/11/2021

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Anpassung dinglicher Rechte - Österreich

1 Welches sind die dinglichen Rechte, die durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen in dem betreffenden Mitgliedstaat begründet werden könnten?

Nach österreichischem Recht setzt mit dem Tod die Verlassenschaft als juristische Person die Rechtsposition des Verstorbenen fort (§ 546 ABGB). Mit der Einantwortung folgt der Erbe der Rechtsposition der Verlassenschaft nach; dasselbe gilt mit Übergabebeschluss für die Aneignung durch den Bund (§ 547 ABGB). Niemand darf eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. Der Erwerb einer Erbschaft erfolgt in der Regel nach Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens durch die Einantwortung der Verlassenschaft, das ist die Übergabe in den rechtlichen Besitz der Erben (§ 797 ABGB).

2 Werden die Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen in ein Register eingetragen und wenn ja, ist die Eintragung obligatorisch? Um welches oder welche Register handelt es sich und welches sind die Voraussetzungen und Verfahren für ihre Eintragung?

Der Erwerb, die Übertragung, Beschränkung und Aufhebung dinglicher Rechte (Eigentum, Dienstbarkeit, Reallast, Pfandrecht, Baurecht) an Liegenschaften sowie Wiederkaufsrecht, Vorkaufsrecht und Bestandrecht erfordern für ihre Wirksamkeit nach österreichischem Recht die Eintragung in das von den Bezirksgerichten geführte Grundbuch.

In Durchbrechung dieses Eintragungsgrundsatzes erwirbt ein Erbe dingliche Rechte an einer Liegenschaft schon mit Rechtskraft der Einantwortung und nicht erst mit der Einverleibung seines Eigentumsrechts im Grundbuch. Die Einverleibung im Grundbuch hat also nur mehr deklarativen Charakter. Die Bestimmungen der §§ 21 und 94 GBG verhindern jedoch im Grundbuchsverkehr jede Bedachtnahme auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse, solange sie nicht im Grundbuch ihren Niederschlag gefunden haben. Eine bücherliche Eintragung gegen die (noch nicht eingetragenen) Erben ist daher - mit wenigen Ausnahmen - unzulässig, auch wenn sie bereits nach materiellem Recht Liegenschaftseigentümer sind. In Ansehung von Grundbuchseintragungen ist die Tatsache der erfolgten Einantwortung bis zur Einverleibung des Eigentumsrechts der Erben im Grundbuch folgerichtig nicht zu berücksichtigen.

Die Eintragung der Rechte von Erben wird in Österreich als Fall der sogenannten Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG behandelt. Dabei geht es darum, die mangelnde Übereinstimmung des Grundbuches mit der wirklichen Rechtslage zu korrigieren. Sie kommt dann zur Anwendung, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat. Als Grundlage der Eintragung genügt im Fall des § 136 GBG der "Nachweis der Unrichtigkeit"; er tritt an die Stelle der sonst geforderten urkundlichen Unterlagen. Dieser Nachweis ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden (wie etwa einer gerichtlicher Einantwortungsurkunde oder eines europäischen Nachlasszeugnisses) nachgewiesen ist. Offenkundige Unrichtigkeit ist zum Beispiel gegeben, wenn sich der vom Antragsteller behauptete mehrfache außerbücherliche Rechtsübergang und die damit jeweils verbundene Gesamtrechtsnachfolge in das Vermögen des Rechtsvorgängers unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Eintragungen in das Grundbuch werden auf Antrag von Parteien vorgenommen; eine amtswegige Eintragung ist nur in einigen hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen vorgesehen

3 Welche Auswirkungen hat die Eintragung dinglicher Rechte?

Die Gesamtrechtsnachfolge des Erben erfolgt außerbücherlich, nach österreichischem Recht mit der Rechtskraft der Einantwortung. Die Eintragung in das Grundbuch ist in diesen Fällen daher nur deklarativ.

4 Gibt es für die Anpassung eines dinglichen Rechts, das einer Person nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht zusteht, spezielle Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dem das dingliche Recht geltend gemacht wird, ein solches Recht nicht kennt?

Nach österreichischem Wohnungseigentumsrecht darf der mit dem Wohnungseigentum untrennbar verbundene Mindestanteil außer im Fall einer Eigentümerpartnerschaft nicht geteilt werden, solange das Wohnungseigentum besteht. Eine Eigentümerpartnerschaft ist die Rechtsgemeinschaft zweier natürlicher Personen, die gemeinsam Wohnungseigentümer eines Wohnungseigentumsobjekts sind.

Hat – etwa wenn die Verlassenschaft im Ausland abgehandelt wurde und es dabei zu einer Rechtsnachfolge mehrerer Personen kommt – eine Personenmehrheit ohne Bildung einer Eigentümerpartnerschaft durch Rechtsnachfolge von Todes wegen Eigentum am Mindestanteil erworben, so kann deren Eigentum nicht im Grundbuch einverleibt werden. Wird ein Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts gestellt, so hat das Grundbuchsgericht den Antrag abzuweisen, die Antragsteller auf die Unmöglichkeit der begehrten Einverleibung hinzuweisen und ihnen eine angemessene Frist dafür einzuräumen, um stattdessen den Erwerb des Mindestanteils durch eine einzelne Person oder durch eine Eigentümerpartnerschaft zu beantragen. Wenn diese Frist ungenützt verstreicht, hat das Grundbuchsgericht eine öffentliche Feilbietung vorzunehmen. (§ 12 Abs. 3 WEG 2002)

Letzte Aktualisierung: 31/05/2023

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Anpassung dinglicher Rechte - Polen

1 Welches sind die dinglichen Rechte, die durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen in dem betreffenden Mitgliedstaat begründet werden könnten?

Zu den durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen begründeten dinglichen Rechten zählen das Eigentumsrecht an beweglichen und unbeweglichen Sachen, der ewige Nießbrauch, die beschränkten dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten (einschließlich des Eigentumsrechts am herrschenden Grundstück), Hypotheken und dingliche Sicherungsrechte (einschließlich der durch sie besicherten Verbindlichkeiten), die Eigentumsrechte von Genossenschaftsmitgliedern an einer Wohnungsbaugenossenschaft, Rechte und Pflichten von Nachbarn, Rückforderungs- und Verweigerungsmaßnahmen (für Dienstbarkeiten), Ansprüche auf Kauf nach Artikel 231 des polnischen Bürgerlichen Gesetzbuches (d. h. Ansprüche auf den Kauf eines Grundstücks gegenüber einer Person, die auf dem Grundstück einer anderen Person ein Gebäude oder eine andere Einrichtung errichtet hat).

Nutzungsrechte und persönliche Dienstbarkeiten werden nicht vererbt.

2 Werden die Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen in ein Register eingetragen und wenn ja, ist die Eintragung obligatorisch? Um welches oder welche Register handelt es sich und welches sind die Voraussetzungen und Verfahren für ihre Eintragung?

In der Regel werden dingliche Rechte in den von den zuständigen Amtsgerichten (Grundbuchsgerichte – sądy wieczystoksięgowe) geführten Grundbüchern eingetragen. Eine solche Eintragung ist jedoch nicht immer obligatorisch und nicht immer rechtsbegründend. So kann beispielsweise das Eigentumsrecht an Wohnraum einer Wohnungsbaugenossenschaft vererbt werden, auch wenn dafür kein Grundbuch angelegt wurde.

Für durch Rechtsnachfolge von Todes wegen erworbene Eigentumsrechte an unbeweglichen Sachen, für die ein Grundbuch angelegt wurde, muss auf der Grundlage eines entsprechend geeigneten Dokuments, aus dem die Rechtsnachfolge zu dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer (Erblasser) hervorgeht, eine Eintragung erfolgen. Die Eintragung der Rechtsnachfolge von Todes wegen hat keine rechtsbegründende Wirkung.

Zur Begründung einer Hypothek ist ein Eintrag im Grundbuch erforderlich. Eine solche Eintragung hat rechtsbegründende Wirkung, das heißt, das Recht entsteht mit seiner Eintragung im Grundbuch.

Ein Eintrag im Grundbuch mit dem bereits ein beschränktes dingliches Recht eingetragen wird, hat rechtsbegründende Wirkung und bildet eine Voraussetzung dafür, dass die Übertragung eines Rechts gültig ist.

Rechte dieser Art werden entweder auf Antrag des Eigentümers einer unbeweglichen Sache (Wegerecht, Ersitzung) oder von Amts wegen (z. B. bei einer Verwaltungsentscheidung) im Grundbuch eingetragen.

Ein Antrag auf Eintragung wird schriftlich mit einem amtlichen Formular Link öffnet neues FensterKW-WPIS beim Grundbuchsgericht eingereicht. Die Formulare stehen auf der Website des Justizministeriums und bei den Grundbuchabteilungen der Kreisgerichte zur Verfügung.

Für die Eintragung eines beschränkten dinglichen Rechts an einer unbeweglichen Sache genügt eine Erklärung des Eigentümers, dass ein solches Recht begründet worden ist.

Sofern in einer besonderen Verordnung nichts anderes festgelegt worden ist, wird für die Eintragung des Eigentumsrechts, des ewigen Nießbrauchs oder eines beschränkten dinglichen Rechts im Grundbuch eine Pauschalgebühr von 200 PLN erhoben. Betrifft die Eintragung gemeinschaftliches Eigentum wird ein dem gehaltenen Anteil entsprechender Teil der Pauschalgebühr bzw. mindestens ein Betrag von 100 PLN erhoben.

Für Eigentumsrechte, ewige Nießbrauchsrechte oder Eigentumsrechte von Genossenschaftsmitgliedern, die durch Rechtsnachfolge von Todes wegen, Legat, Erbteilung oder die Auflösung eines Gemeinschaftseigentums begründet werden, wird für einen Antrag auf Grundbucheintragung unabhängig von der Anzahl der an derartigen Rechten gehaltenen Anteile eine Pauschalgebühr von 150 PLN erhoben. Die Gebühr ist bei Antragstellung zu entrichten. Erfolgt für einen Antrag, für den eine Pauschalgebühr gilt, keine ordnungsgemäße Zahlung, wird er ohne entsprechende Zahlungsaufforderung zurückgeschickt.

3 Welche Auswirkungen hat die Eintragung dinglicher Rechte?

Im Grundbuch eingetragene beschränkte dingliche Rechte schützt der öffentliche Glaube des Grundbuchs. Wurden die Rechte nicht eingetragen, erlöschen sie bei einem Erwerb nach dem öffentlichen Glaube. Darüber hinaus hat ein im Grundbuch eingetragenes beschränktes dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache Vorrang vor einem nicht eingetragenen Recht.

4 Gibt es für die Anpassung eines dinglichen Rechts, das einer Person nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht zusteht, spezielle Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dem das dingliche Recht geltend gemacht wird, ein solches Recht nicht kennt?

Es gibt keine speziellen Verfahren.

Letzte Aktualisierung: 23/10/2023

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Anpassung dinglicher Rechte - Portugal

1 Welches sind die dinglichen Rechte, die durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen in dem betreffenden Mitgliedstaat begründet werden könnten?

VORBEMERKUNG

Zunächst ist anzumerken, dass es sich bei dinglichen Rechten um Nutzungsrechte (direitos reais de gozo) oder um Sicherungsrechte (direitos reais de garantia) handeln kann.

Darüber hinaus gewähren andere Teile der Rechtslehre neben den dinglichen Rechten an materiellen Gegenständen auch dingliche Rechte an immateriellen Gegenständen.

Und schließlich ist im portugiesischen Recht der Grundsatz des Numerus clausus oder des abschließenden Charakters dinglicher Rechte verankert (Artikel 1306 des portugiesischen Zivilgesetzbuches (Código Civil)).

RECHTE, DIE DER RECHTSNACHFOLGE VON TODES WEGEN UNTERLIEGEN KÖNNEN

Rechte, die mit dem Tod ihres Inhabers nicht ungültig werden, sondern über den Tod hinaus bestehen, können vererbt werden.

In Artikel 2025 des portugiesischen Zivilgesetzbuches (Código Civil) wird hinsichtlich dessen, was vererbt werden kann, Folgendes bestimmt:

1 - Rechtsbeziehungen, die aufgrund ihrer Art oder per Gesetz mit dem Tod ihres jeweiligen Eigentümers erlöschen, unterliegen nicht der Rechtsnachfolge von Todes wegen.

2 - Abdingbare Rechte können mit dem Tod ihres Inhabers ebenfalls erlöschen, sofern er dies vorgesehen hat.

Beispielsweise sind der Nießbrauch sowie das Nutzungs- und das Wohnrecht dingliche Rechte, die per Gesetz mit dem Tod ihres Inhabers erlöschen (Artikel 1476 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 1485 Zivilgesetzbuch (Código Civil)).

Die aktuelle Fassung des portugiesischen Zivilgesetzbuches kann unter folgender Adresse abgerufen werden:

Link öffnet neues Fensterhttp://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?nid=775&tabela=leis&so_miolo=&

Mit Ausnahme des Nießbrauches (Artikel 1443 Zivilgesetzbuch), des Nutzungs- und des Wohnrechts (Artikel 1485 Zivilgesetzbuch) sowie der dinglichen Rechte, auf die die Situationen in Artikel 2025 Zivilgesetzbuch zutreffen, sowie mit Ausnahme sonstiger, in anderen Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgesehener Fälle können andere dingliche Rechte in der Regel vererbt werden.

Für bestimmte Rechte gelten Einschränkungen; dies betrifft beispielsweise dingliche Rechte an angemeldeten Waffen, die nur unter bestimmten Bedingungen nach Artikel 37 der Rechtsvorschriften für Waffen und Munition (Regime Jurídico das Armas e Munições) vererbt werden können. Dort heißt es:

1 - Der Erwerb von im Nachlass eines Verstorbenen enthaltenen, angemeldeten Waffen mittels Rechtsnachfolge von Todes wegen ist mit Genehmigung des nationalen Direktors der Polizei (Polícia de Segurança Pública – PSP) zulässig.

2 - Für die Zwecke des vorstehenden Absatzes muss der Polizei die Existenz von Waffen innerhalb von 90 Tagen nach dem Tod des vorherigen Eigentümers oder bei der Entdeckung der Waffen durch die Person, in deren Besitz sie sich befinden, gemeldet werden.

3 - Der nationale Direktor der Polizei kann genehmigen, dass die Waffe bis zur Aufteilung des Vermögens der verstorbenen Personen auf den Namen des Nachlassverwalters angemeldet wird; wobei die Waffe in diesem Fall zwingend bei der Polizei zur Verwahrung zu hinterlegen ist.

4 - Erfüllt der Nachlassverwalter oder ein anderer Erbe die rechtlichen Voraussetzungen für den Besitz der Waffe, kann eine Registrierung auf deren Namen beantragt werden, wenn sie in deren Obhut verbleibt.

5 - Auf Antrag des Nachlassverwalters kann die Waffe an einen Dritten übertragen werden, der die Kriterien für deren Besitz erfüllt, wobei der erwerbende Dritte vom betreffenden Beteiligten ausgewählt wird; die Waffe kann auch auf einer Auktion der Polizei verkauft werden, wobei der Wert der Abtretung nach Abzug der Kosten an den Nachlass ausgezahlt wird.

6 - Nach Abschluss der Nachlassaufteilung wird die Waffe dem begünstigten Erben übergeben, sofern er die rechtlichen Voraussetzungen für ihren Besitz erfüllt.

7 - Wurde zehn Jahre lang kein Anspruch auf das Vermögen erhoben, fällt es dem Staat zu.

Die mit dem Gesetz Nr. 5/2006 vom 23. Februar 2006 erlassenen Rechtsvorschriften für Waffen und Munition kann in portugiesischer Sprache unter folgender Adresse abgerufen werden:Link öffnet neues Fensterhttp://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?nid=692&tabela=leis&so_miolo=

DINGLICHE NUTZUNGSRECHTE

Das Gesetz sieht folgende dingliche Nutzungsrechte vor (Artikel 1302 bis 1575 portugiesischen Zivilgesetzbuch und Rechtsrahmen für Teilzeitnutzungsrechte (Regime Jurídico da Habitação Periódica)):

  • das Eigentumsrecht (direito de propriedade) (Artikel 1302 Zivilgesetzbuch)
  • das Gemeinschaftseigentum (compropriedade) (Artikel 1403 Zivilgesetzbuch)
  • das Wohnungs- oder Etageneigentum (propriedade horizontal) (Artikel 1414 Zivilgesetzbuch)
  • den Nießbrauch (usufruto) (Artikel 1439 Zivilgesetzbuch)
  • die dinglichen Nutzungs- und Wohnrechte (direito real de uso e habitação) (Artikel 1484 Zivilgesetzbuch)
  • die dinglichen Teilzeitnutzungsrechte (direito real de habitação periódica)
  • das Erbbaurecht (direito de superficie) (Artikel 1524 Zivilgesetzbuch)
  • die Grunddienstbarkeiten (servidões prediais) (Artikel 1543 Zivilgesetzbuch).

Der mit der Gesetzesverordnung Nr. 275/93 vom 5. August 1993 erlassene Rechtsrahmen für Teilzeitnutzungsrechte kann in portugiesischer Sprache unter folgender Adresse abgerufen werden: Link öffnet neues Fensterhttp://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?nid=648&tabela=leis

DINGLICHE RECHTE IN BEZUG AUF SICHERHEITSLEISTUNGEN

Der Bürgerliche Gesetzbuch sieht in Bezug auf Sicherheitsleistungen folgende dingliche Rechte vor:

  • Mietabtretung (consignação de rendimentos) – Artikel 656
  • Pfand (penhor) (Artikel 666)
  • Hypothek (hipoteca) (Artikel 686)
  • Immobiliarprivilegien (privilégios imobiliários) (Artikel 743 und 744)
  • Dingliche Sicherungsrechte (direito de retenção) (Artikel 754 und 755).

DINGLICHE RECHTE AN MATERIELLEN GEGENSTÄNDEN

Nach Artikel 1302 des portugiesischen Zivilgesetzbuches können nur bewegliche oder unbewegliche materielle Gegenstände (einschließlich Wasser) Gegenstand des durch dieses Gesetzbuch geregelten Eigentumsrechts sein.

DINGLICHE RECHTE AN IMMATERIELLEN GEGENSTÄNDEN

In Artikel 1303 des portugiesischen Zivilgesetzbuches wird auf geistiges Eigentum Bezug genommen; dieses wiederum wird durch das Patentgesetz (Código da Propriedade Industrial) geregelt. Nach der Rechtslehre umfasst das Konzept des geistigen Eigentums das Urheberrecht und damit zusammenhängende Rechte sowie gewerbliche Schutzrechte. Im portugiesischen Recht werden die folgenden beiden Zugehörigkeiten aufrechterhalten: geistiges Eigentum (im Zivilgesetzbuch) und gewerbliche Schutzrechte (im Patentgesetz); veröffentlicht im Anhang zum Gesetzeserlass Nr. 110/2018 vom 10. Dezember 2018).

Nach Artikel 2 des Patentgesetzes fallen die Fischerei, die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, die Viehzucht und die Bergbauindustrie sowie Industrie und Handel im engeren Sinne ebenso wie alle natürlichen oder hergestellten Erzeugnisse und Dienstleistungen in den Geltungsbereich der gewerblichen Schutzrechte.

In der Rechtslehre herrscht keine Einigkeit darüber, ob die portugiesischen Rechtsvorschriften das Eigentumsrecht und andere dingliche Rechte an immateriellen Gegenständen, beispielsweise das Eigentum an einem gewerblichen Unternehmen oder geistiges Eigentum, anerkennen. Dies unterliegt der Auslegung durch die Gerichte.

Im Gesetzbuch über gewerbliche Schutzrechte werden Rechte auf Patente, Gebrauchsmuster, Halbleitererzeugnisse, gewerbliche Muster, Warenzeichen, Prämien, Logos, Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sowie deren Änderung und Übertragung geregelt.

Aus Patenten und Gebrauchsmustern entstehende Rechte sowie topografische Aufzeichnungen für Halbleitererzeugnisse, gewerbliche Muster und Warenzeichen sowie andere unterscheidungskräftige Kennzeichen können verpfändet werden – Artikel 6 des Patentgesetzes.

Die aktuelle Fassung des Patentgesetzes kann in portugiesischer Sprache unter folgender Adresse abgerufen werden:

Link öffnet neues Fensterhttp://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?nid=2979&tabela=leis&ficha=1&pagina=1

Was Handelsgesellschaften betrifft, so wird in Bezug auf Anteile oder Aktien die Rechtsnachfolge bei Tod eines Gesellschafters mit den entsprechenden Anforderungen im Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften (Código das Sociedades Comerciais) geregelt, und zwar:

  • Artikel 184 in Bezug auf die Rechtsnachfolge bei Tod eines Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft,
  • Artikel 198, 225 und 252 in Bezug auf die Rechtsnachfolge bei Tod eines Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
  • Artikel 469 und 475 in Bezug auf die Rechtsnachfolge bei Tod eines Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft.

Die aktuelle Fassung des Gesetzbuches über die Handelsgesellschaften kann unter folgender Adresse abgerufen werden:

Link öffnet neues Fensterhttp://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?nid=524&tabela=leis&so_miolo=&

2 Werden die Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen in ein Register eingetragen und wenn ja, ist die Eintragung obligatorisch? Um welches oder welche Register handelt es sich und welches sind die Voraussetzungen und Verfahren für ihre Eintragung?

Ja, in der Regel werden diese Rechte, in einem Register eingetragen; siehe dazu die folgenden Erläuterungen.

GRUNDBUCHÄMTER

In den Grundbuchämtern (Conservatórias do Registo Predial) werden rechtsbegründende Handlungen zum rechtlichen Status von Gebäuden eingetragen; dazu gehören unter anderem die folgenden dinglichen Rechte (Artikel 1 und 2 Grundbuchordnung (Código de Registo Predial)):

  • Begründung, Anerkennung, Erwerb oder Änderung von Eigentums- und Nießbrauchsrechten, Nutzungs- und Wohnrechten, Erbbaurechten oder Grunddienstbarkeiten;
  • Begründung oder Änderung von Wohnungseigentum und von Teilnutzungsrechten;
  • Änderungen der Besitzverhältnisse infolge einer Grundstücksteilung oder der Umwandlung und Teilung eines Gemeinschaftseigentums sowie die Änderungen daran;
  • Vorvertrag zur Veräußerung (alienação) oder Belastung (oneração), Vereinbarungen zum Vorkaufsrecht (pactos de preferência) und testamentarische Verfügungen, sofern sie in Kraft getreten sind, sowie Begründung diesbezüglicher Vertragsverhältnisse;
  • Überlassung (cessão) an Gläubiger;
  • Hypotheken, diesbezügliche Übertragungen oder Änderungen, Übertragung der Rangordnung des betreffenden Eintrags, Bestellung eines Immobiliar-Nutzpfands (consignação de rendimentos);
  • Übertragung von Krediten, die durch eine Hypothek oder ein Immobiliar-Nutzpfand besichert sind, wenn die Übertragung der Sicherheit erforderlich ist;
  • Verpachtung über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren sowie Übertragungen oder Unterverpachtungen, ausgenommen Landpacht;
  • Verpfändung, Pfändung und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Falle von Vermögenswerten, die durch eine Hypothek oder ein Immobiliar-Nutzpfand besichert sind, sowie andere Akte oder Maßnahmen, die sich auf diese Vermögenswerte auswirken;
  • sonstige eintragungspflichtige Beschränkungen des Eigentumsrechts;
  • Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Erlöschen eingetragener Rechte oder Belastungen;

Die Eintragung der vorstehend genannten Sachverhalte, mit Ausnahme der in Artikel 8-A der Grundbuchordnung aufgeführten Sachverhalte, ist obligatorisch.

Nach Artikel 687 des portugiesischen Zivilgesetzbuches muss eine Hypothek eingetragen werden, andernfalls wird sie in Bezug auf Vertragsparteien nicht anerkannt.

Die Bedingungen für die Eintragung von Grund und Boden werden in den folgenden Rechtsvorschriften der Grundbuchordnung im Einzelnen festgelegt:

  • Die Vorschriften hinsichtlich der Eintragungspflicht, der Fristen und der Eignung von Rechten an Immobilien werden in Artikel 8-B, 8-C, 8-D und 9 dargelegt;
  • Die Voreintragung, die Fortsetzung einer Eintragung – insbesondere der Grundsatz der Rechtsnachfolge und die auf der Grundlage einer Aufteilung/Rechtsnachfolge erfolgende Befreiung von der Voreintragung des Erwerbs im entsprechenden Register – werden in Artikel 34 bis 35 dargelegt.
  • Die Eignung zur Beantragung einer Eintragung und die Möglichkeit der Vertretung werden in Artikel 36 bis 39 geregelt.
  • Form und Mittel für die Einreichung eines Antrags auf Eintragung – insbesondere das Recht zur elektronischen Eintragung – werden in Artikel 41 bis 42-A festgelegt;
  • Welche Dokumente eingereicht werden müssen, ist den Artikeln 43 bis 46 zu entnehmen.

Die Grundbuchordnung kann unter folgender Adresse abgerufen werden: Link öffnet neues Fensterhttp://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?nid=488&tabela=leis.

Ausführlichere Angaben zu Anträgen für das Grundstücks-, Handels- und Kraftfahrzeugregister, der Antragsübermittlung sowie zu den Anforderungen und Diensten stehen online unter Link öffnet neues Fensterhttps://justica.gov.pt/ zur Verfügung (auf Portugiesisch).

HANDELSREGISTERÄMTER

In den Handelsregisterämtern (Conservatórias do Registo Comercial) werden Rechtshandlungen, mit denen der rechtliche Status von Einzelunternehmen, Handelsgesellschaften, zivilrechtlichen Vereinigungen in gewerblicher Form und Einzelunternehmen mit beschränkter Haftung öffentlich gemacht werden soll, eingetragen. Auch die Eintragung bestimmter Rechtshandlungen bezüglich des rechtlichen Status von Genossenschaften, öffentlichen Unternehmen, komplementären Unternehmensgruppen und europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen wird bei Handelsregisterämtern (Artikel 1 des Handelsregistergesetzbuches – Código do Registo Comercial) vorgenommen.

In die Register bei Handelsregisterämtern müssen die in Artikel 15 des Handelsregistergesetzbuches (Código de Registo Comercial) aufgeführten Rechtshandlungen eingetragen werden; diese sind:

Artikel 15 (eintragungspflichtige Rechthandlungen)

1 - Die Eintragung der in Artikel 3 Absätze 1 und 2 Buchstaben a bis c und e bis z, Artikel 4, Artikel 5 Buchstaben a, e und f, Artikel 6, 7 und 8 sowie Artikel 10 Buchstabe c und d bezeichneten Rechtshandlungen ist zwingend vorgeschrieben.

2 - Mit Ausnahme der in den folgenden Absätzen genannten Fälle sind Rechtshandlungen nach Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie vorgenommen wurden, einzutragen.

3 - Die in Artikel 5 Buchstabe a, e und f genannten Rechtshandlungen müssen innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung des Erlasses, mit dem sie begründet werden, beantragt werden.

4 - Anträge auf die Eintragung der Abschlüsse von Gesellschaften und Einzelunternehmen mit beschränkter Haftung müssen bis zum 15. Tag des siebten Monats nach dem Ende des Geschäftsjahres gestellt werden.

5 - Klagen, Entscheidungen, Verfahren und Sicherungsmaßnahmen nach Artikel 9 sind ebenfalls eintragungspflichtig.

6 - Die Eintragung einer einstweiligen Verfügung ist nicht obligatorisch, wenn der Antrag auf Eintragung der beantragten Sicherungsmaßnahme bereits gestellt worden ist; deren Eintragung wiederum ist nicht obligatorisch, wenn bereits ein Antrag auf Eintragung der Hauptklage gestellt worden ist.

7 - Die Eintragung von Klagen und einstweiligen Verfügungen im Zusammenhang mit dem Aufschub von Gesellschaftsbeschlüssen muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag, an dem sie vorgeschlagen wurden, beantragt werden.

8 - Die Eintragung rechtskräftiger Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den im vorstehenden Absatz bezeichneten Klagen und Verfügungen ergingen, muss innerhalb von zwei Monaten nach der abschließenden, nicht rechtsmittelfähigen Entscheidung beantragt werden.

Die Bedingungen für Eintragungen im Handelsregister werden in Artikel 28 bis 53 des Handelsregistergesetzbuches im Einzelnen festgelegt.

Nach Artikel 32 Absatz 1 und 2 des Handelsregistergesetzbuches:

  • können nur Rechtshandlungen eingetragen werden, die in Urkunden begründet werden, die sie gesetzlich belegen;
  • Können in einer Fremdsprache verfasste Urkunden nur dann in übersetzter Form akzeptiert werden, wenn sie sich nicht auf Rechtshandlungen beziehen, die mittels Abschrift eingetragen werden müssen, oder sofern sie in englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sind und der zuständige Beamte die betreffende Sprache fließend beherrscht.

Was steuerliche Verpflichtungen betrifft, so können nach Artikel 51 Absatz 1 des Handelsregistergesetzbuches Rechtshandlungen, für die Gebühren steuerlicher Art anfallen, nur dann endgültig eingetragen werden, wenn die fälligen Steuern beglichen oder besichert worden sind.

Das Handelsregistergesetzbuch kann in portugiesischer Sprache unter folgender Adresse abgerufen werden Link öffnet neues Fensterhttp://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?nid=506&tabela=leis

EINTRAGUNG VON WERTPAPIEREN

Als Wertpapiere gelten (wobei diese unter anderem vom Gesetz als solche eingestuft werden):

  • Aktien;
  • Anleihen;
  • Beteiligungen;
  • Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen;
  • die Haftungsrechte der in den vorstehenden Absätzen genannten Wertpapiere, sofern die Haftung die gesamte Ausgabe oder Serie deckt oder zum Zeitpunkt der Ausgabe vorgesehen ist;
  • Optionsscheine;
  • sonstige Dokumente, die homogene Rechtslagen darstellen, sofern sie auf dem Markt gehandelt werden können.

(Artikel 1 des portugiesischen Wertpapiergesetzes (Código de Valores Mobiliário)

Wertpapiere sind eintragungspflichtig (Artikel 52 des portugiesischen Wertpapiergesetzes (Código de Valores Mobiliário)).

Der Erwerb von Wertpapieren wird ebenso eingetragen wie die Begründung, Änderung oder Löschung von Nießbrauchsrechten, sowie Pfändungen oder andere Rechtslagen zulasten von Wertpapieren (in der Regel bei der ausgebenden Stelle oder einer Managementstelle); Wertpapiere können der Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegen.

Die Registrierung von Wertpapieren, die Registerstellen, die Registrierungsbestimmungen sowie die Auswirkungen der Registrierung auf die Begründung, Übertragung und Ausübung von Rechten und die entsprechende Rechtsnachfolge unterscheiden sich bei den vorstehend genannten Kategorien von Vermögenswerten.

Maßgeblich dafür ist das mit der Gesetzesverordnung Nr. 486/99 vom 13. November 1999 gebilligte Wertpapiergesetz; die aktuelle Fassung kann in portugiesischer Sprache unter folgender Adresse abgerufen werden:

Link öffnet neues Fensterhttp://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?nid=450&so_miolo=&tabela=leis&nversao

KRAFTFAHRZEUGREGISTER

Rechtshandlungen in Bezug auf den rechtlichen Status von Kraftfahrzeugen und zugehörigen Anhängern werden durch die Kraftfahrzeugzulassungsstellen (Conservatórias do Registo Automóvel) eingetragen.

Für Registrierungszwecke sind Fahrzeuge alljene Kraftfahrzeuge mit zugehörigen Anhängern, die nach der Straßenverkehrsordnung (Código da Estrada) eintragungspflichtig sind.

In Artikel 117 der Straßenverkehrsordnung sind die Fahrzeuge und Anhänger festgelegt, die es zu registrieren gilt. Die mit der Gesetzesverordnung Nr. 114/94 vom 3. Mai 1994 gebilligte Straßenverkehrsordnung kann in ihrer aktuellen Fassung in portugiesischer Sprache unter folgender Adresse abgerufen werden:

Link öffnet neues Fensterhttp://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_estrutura.php?tabela=leis&artigo_id=&nid=349&nversao=&tabela=leis&so_miolo

Artikel 5 des Kraftfahrzeugzulassungsgesetzes (Código de Registo Automóvel) sieht hinsichtlich der vorgeschriebenen Registrierung von Kraftfahrzeugen Folgendes vor:

Artikel 5

1 - Folgendes ist eintragungspflichtig:
a) das Eigentumsrecht und das Recht zur Nutzung eines Fahrzeugs;
b) der in Verträgen über den Verkauf von Kraftfahrzeugen vereinbarte Eigentumsvorbehalt;
c) Hypotheken und deren Änderung oder Übertragung sowie die Übertragung des Rangs der jeweiligen Eintragung;
d) das Leasing und die Übertragung daraus entstehender Rechte;
e) die Vermietung für eine Laufzeit von mehr als einem Jahr, wenn mit dem Vertrag eine Übertragung des Eigentums erwartet wird;
f) die Vermietung des Fahrzeugs ohne Fahrer;
g) die Übertragung eingetragener Rechte oder Guthaben und die Pfändung, Beschlagnahme und Sicherstellung solcher Guthaben;
h) die Pfändung oder sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen, mit denen die freie Verfügung über Fahrzeuge eingeschränkt wird;
i) die in Steuervorschriften vorgesehenen Belastungen der Unveräußerlichkeit und Restbesteuerung;
j) der Nutzer, der nicht Eigentümer ist;
k) Feststellung der Insolvenz;
l) der Ablauf oder die Änderung zuvor eingetragener Rechte oder Belastungen, Änderungen in der Zusammensetzung des Namens oder der Bezeichnung und Änderungen des gewöhnlichen Aufenthaltsorts oder des Firmensitzes der Eigentümer, Nießbraucher und Leasingnehmer der Fahrzeuge;
m) die Einziehung der Zulassungsbescheinigung, wenn dies auf Anordnung der Behörden und der Polizei erfolgt, sowie die Anordnung der Pfändung und Einziehung von Fahrzeugen nach dem Sonderverfahren für die Regelung von Eigentumsansprüchen;
n) die Einziehung im Rahmen von Strafverfahren;
o) die Sicherstellung eines Fahrzeugs im Rahmen einer Verwaltungsentscheidung nach Artikel 147 Absatz 3 der mit der Gesetzesverordnung Nr. 114/94 vom 3. Mai 1994 gebilligten Straßenverkehrsordnung (in der gültigen Fassung);
p) die Anordnung der Sicherstellung des Fahrzeugs zugunsten des Staates durch eine abschließende Gerichtsentscheidung;
q) sonstige Sachverhalte, deren Eintragung gesetzlich vorgeschrieben ist.
2 - Die Eintragung der unter den Buchstaben a, b, d, e, f, und i genannten Rechtshandlungen sowie die Eintragung von Änderungen des Namens oder der Bezeichnung und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder Firmensitzes der Eigentümer, Nießbraucher und Leasingnehmer von Fahrzeugen sind vorgeschrieben.
3 - Auf die Eintragung des Eigentumsrechts bei einer Rechtsnachfolge von Todes wegen wird verzichtet, wenn die Erben eine Übertragung des Fahrzeugs beabsichtigen.

Nach Artikel 8 des Kraftfahrzeugzulassungsgesetzes können Kraftfahrzeuge nicht verpfändet werden.

Die Anforderungen für die Zulassung von Kraftfahrzeugen sind abrufbar unter Link öffnet neues Fensterhttps://justica.gov.pt/Registos/Veiculos/Documentos-do-veiculo

Die Kraftfahrzeugzulassung unterliegt der Gesetzesverordnung Nr. 54/75 vom 12. Februar 1975 und kann unter folgender Adresse abgerufen werden:

Link öffnet neues Fensterhttp://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?nid=598&tabela=leis

Zu beachten ist auch die Verordnung über die Zulassung von Kraftfahrzeugen (Regulamento do Registo de Automóveis) nach der Gesetzesverordnung Nr. 55/75 vom 12. Februar 1975; abrufbar unter Link öffnet neues Fensterhttp://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?nid=606&tabela=leis

NATIONALES LUFTFAHRZEUGREGISTER

Luftfahrzeuge oder autonome Ausrüstungsgegenstände (Motor, Rotor, Propeller usw.) müssen im nationalen Luftfahrzeugregister (Registo Aeronáutico Nacional) eingetragen werden.

Der Antrag auf Eintragung erfolgt mittels eines Formblattes zusammen mit folgenden Unterlagen:

  1. Vertrag über den Kauf oder Verkauf oder anderer Kaufbeleg;
  2. Abwrackbescheinigung aus dem Luftfahrzeugregister des Landes der vorherigen Registrierung oder Bescheinigung der Nichtregistrierung;
  3. Zollabfertigungsbescheinigung bei aus Drittländern eingeführten Luftfahrzeugen;
  4. zwei Fotografien des Luftfahrzeuges, und zwar eine Front- und eine Profilaufnahme mit sichtbarer Nationalitäts- und Registrierungskennzeichnung, Format 9 x 12, randlos und in natürlicher Farbgebung ausgedruckt.

Im Ausland ausgestellte Urkunden müssen persönliche Unterschriften tragen, die ordnungsgemäß notariell beurkundet und legalisiert und im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 3 und 4 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation, ratifiziert durch Gesetzesverordnung Nr. 48450 vom 24. Juni 1968, mit einer Apostille versehen wurden; alternativ können sie von einem portugiesischen Diplomaten oder konsularischen Vertreter im jeweiligen Land ordnungsgemäß notariell beurkundet und legalisiert werden.

In Portugal von einer juristischen Person ausgestellte Urkunden müssen mit den Unterschriften der gesetzlich anerkannten rechtlichen Vertreter und den Worten „in Ausübung ihrer Befugnisse ordnungsgemäß bevollmächtigt“ versehen sein.

Weitere Informationen sind der Website der Nationalen Luftfahrtbehörde (Autoridade Nacional de Aviação Civil) zu entnehmen

Link öffnet neues Fensterhttp://www.anac.pt/vPT/Generico/Aeronaves/RegistoAeronauticoNacional/RegistodeAeronaves/Paginas/RegistodeAeronaves.aspx.

REGISTER FÜR WASSERFAHRZEUGE

Die Zulassung von Wasserfahrzeugen unterliegt der Allgemeinen Hafenverordnung (Regulamento Geral das Capitanias) – Gesetzesverordnung Nr. 265/72 vom 31. Juli 1972 in der jeweils gültigen Fassung, die unter folgender Adresse abgerufen werden kann:

Link öffnet neues Fensterhttp://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?nid=1721&tabela=leis&ficha=1&pagina=1&so_miolo=&

Darüber hinaus gilt die Gesetzesverordnung Nr. 96/89 vom 28. März 1989 zur Gründung des Internationalen Schiffsregister Madeira (Registo Internacional de Navios da Madeira) und die Link öffnet neues Fensterministerielle Durchführungsanordnung Nr. 715/89 vom 23. August 1989, die Bestimmungen zum Schiffsregister enthält.

HINWEIS: Gesetzesverordnung Nr. 96/89 vom 28. März 1989 wurde als Anhang des Gesetzes Nr. 56/2020 vom 27. August 2020 erneut veröffentlicht. Der aktuelle Wortlaut ist abrufbar auf: Link öffnet neues Fensterhttps://dre.pt/application/file/a/141259926

Nach diesem Rechtsrahmen

  • müssen nationale Wasserfahrzeuge mit Ausnahme von Wasserfahrzeugen der Marine registriert sein, um die Tätigkeit, nach der sie klassifiziert wurden, ausführen zu können (Artikel 72 Absatz 1 der Allgemeinen Hafenverordnung);
  • unterliegen auch Handelsschiffe gemäß einschlägigem Recht der handelsrechtlichen Registrierung (Artikel 72 Absatz 3 der Allgemeinen Hafenverordnung);
  • werden nationale Wasserfahrzeuge mit Ausnahme von Sportbooten bei Seefahrtsämtern registriert; Sportboote werden bei den in den gesetzlichen Vorschriften benannten Organisationen registriert (Artikel 73 Absatz 1 der Allgemeinen Hafenverordnung);
  • ist bei Neuerwerbungen oder neuen Fahrzeugen das in der jeweiligen Zulassung angegebene Seefahrtsamt zuständig (Artikel 73 Absatz 2 der Allgemeinen Hafenverordnung);
  • ist bei Erwerbungen oder Bauten zu Ersatzzwecken das Seefahrtsamt, bei dem die ersetzten Teile registriert waren, für die Registrierung zuständig (Artikel 73 Absatz 3 der Allgemeinen Hafenverordnung);
  • kann ein in einem Hafen im nationalen Hoheitsgebiet gebautes oder erworbenes Seefahrzeug in einem Hafen in einem anderen oder dem gleichen Teil des Hoheitsgebietes verkauft oder registriert werden, sofern dieser über die entsprechenden Befugnisse verfügt (Artikel 73 Absatz 4 der Allgemeinen Hafenverordnung);
  • müssen an Bord befindliche, leichte Wasserfahrzeuge, auch wenn es sich um Rettungsboote handelt, kleine Fischereihilfsboote und kleine Strandboote ohne Motor und ohne Segel wie Dinghis, Ruderboote, Schlauchboote und Tretboote, die für die Nutzung bis 300 m bei Niedrigwasser vorgesehen sind, nicht im Register eingetragen werden, unterliegen aber der Rechtsprechung der Seefahrtbehörde, die auch für die Ausstellung von Betriebszulassungen für diese Wasserfahrzeuge zuständig ist (Artikel 77 der Allgemeinen Hafenverordnung).

Die Anforderungen an die Registrierung von Wasserfahrzeugen werden in Artikel 78 der Allgemeinen Hafenverordnung aufgeführt.

Hinsichtlich der Registrierung von Seefahrzeugen im Fall einer Rechtsnachfolge von Todes wegen gilt insbesondere Folgendes:

  • bei einer Rechtsnachfolge von Todes wegen stützen sich Änderungen der Eintragung auf den Erbschein oder das Nachlassverzeichnis und das entsprechende Anerkennungsurteil; diesen Urkunden ist eine vom zuständigen Finanzamt ausgestellte Bestätigung beizufügen, dass die betreffende Erbschaftssteuer (Artikel 82 Absatz 2 der Allgemeinen Hafenverordnung) gezahlt oder besichert worden ist oder aber nicht fällig ist;
  • ausländische Schiffe, die mittels Rechtsnachfolge oder im Wege einer vor portugiesischen Gerichten angestrengten Klage erworben wurden, werden bei dem von einer höheren Behörde bestimmten Seefahrtsamt registriert (Artikel 75 Absatz 3 der Allgemeinen Hafenverordnung).

WAFFENREGISTER

Die mit dem Gesetz Nr. 5/2006 vom 23. Februar 2006 erlassenen Rechtsvorschriften für Waffen und Munition kann unter folgender Adresse abgerufen werden:Link öffnet neues Fensterhttp://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?artigo_id=692A0037&nid=692&tabela=leis&pagina=1&ficha=1&so_miolo=&nversao=#artigo=

Waffen und Munition unterliegen der obligatorischen Anmeldung und Registrierung durch die Polizei.

Für die Rechtsnachfolge von Todes wegen gelten die Anforderungen nach Artikel 37 des vorstehend genannten Rechtsrahmens für Waffen und Munition.

Die EINTRAGUNG GEISTIGEN EIGENTUMS erfolgt beim Nationalen Institut für gewerbliche Schutzrechte (Instituto Nacional da Propriedade Industrial).

Die Erteilung von Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleitererzeugnissen und gewerblichen Mustern oder Modellen und Warenzeichen sowie die Eintragung von Prämien, Logos, Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben erfolgt durch das Nationale Institut für gewerbliche Schutzrechte, an das der jeweilige Antrag zu richten ist.

Die für die vorgenannten Kategorien geltenden Anforderungen an Anträge auf Erteilung oder Eintragung sowie deren Auswirkungen sind im Gesetz über gewerbliche Schutzrechte festgelegt; die Rechtsvorschriften der Europäischen Union und anwendbare internationale Übereinkommen bleiben hiervon unberührt.

Praktische Informationen zur Einreichung und Vorbereitung eines Antrags auf Erteilung oder Eintragung sind der Website des Link öffnet neues FensterNationalen Instituts für gewerbliche Schutzrechte.

3 Welche Auswirkungen hat die Eintragung dinglicher Rechte?

In der Regel hat die Eintragung dinglicher Rechte an unbeweglichen Vermögensgegenständen keine rechtsbegründende Wirkung. Hinsichtlich anderer Vermögenskategorien können besondere Rechtsvorschriften Gegenteiliges festlegen.

AUSWIRKUNGEN EINER EINTRAGUNG IM GRUNDBUCH

Die mit der Eintragung dinglicher Rechte an Immobilien verbundenen Auswirkungen sind in Artikel 4 bis 7 des Grundbuchgesetzes dargelegt:

Artikel 4 (Auswirkung auf das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien)

1 – Eintragungspflichtige Rechtshandlungen können als zwischen den Parteien vereinbart geltend gemacht werden, auch wenn sie nicht eingetragen worden sind.

2 – Die vorstehende Bestimmung gilt nicht für Rechtshandlungen, die eine Hypothek begründen; deren Auswirkung auf das Verhältnis zwischen den Parteien hängt von der erfolgten Eintragung ab.

Artikel 5 (Durchsetzbarkeit gegenüber Dritten)

1 – Eintragungspflichtige Rechtshandlungen werden erst am Tag nach ihrer Registereintragung gegenüber Dritten wirksam.

2 – Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten nicht in folgenden Fällen:

a) Ersitzung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Rechte;

b) offensichtliche Grunddienstbarkeiten;

c) Rechtshandlungen bezüglich unbestimmter Güter, soweit diese nicht ordnungsgemäß erklärt und im Einzelnen genannt wurden.

3 – Eine fehlende Registereintragung kann weder von den Personen, die verpflichtet sind, eine solche Eintragung zu verlangen, noch von deren Erben dem betreffenden Dritten gegenüber durchgesetzt werden.

4 – Für die Zwecke der Registereintragung sind unter Dritten solche Personen zu verstehen, die von einem gemeinsamen Erblasser Rechte erworben haben, die nicht miteinander kompatibel sind.

5 – Eine nicht eingetragene Pachtung, die länger als sechs Jahre andauert, ist gegenüber Dritten nicht durchsetzbar.

Artikel 6 (Vorrang der Registereintragung)

1 – Das zuerst eingetragene Recht später in Bezug auf dieselben Güter eingetragenen Rechten vor. Dabei ist die Reihenfolge des Eintragungsdatums und im Falle der Eintragung am gleichen Tag die zeitliche Reihenfolge maßgeblich.

2 – (Aufgehoben)

3 – Eine endgültige Eintragung behält den Rang, den sie auch als vorläufige Eintragung hatte.

4 – Bei einer Ablehnung behält die Registereintragung, die nach Einlegen eines begründet erachteten Rechtsmittels vorgenommen wird, den Rang, die dem eingereichten abgelehnten Dokument entspricht.

Artikel 7 (aus der Eintragung abgeleitete Vermutungen)

Die endgültige Eintragung stellt eine Vermutung dar, dass das Recht existiert und sich gemäß den Bestimmungen der zugrunde liegenden Registrierung auf den eingetragenen Inhaber des Rechts bezieht.

WIRKUNG EINER HANDELSRECHTLICHEN REGISTEREINTRAGUNG

Die Wirkung handelsrechtlicher Registereintragungen ergibt sich im Wesentlichen aus den Artikeln 11 bis 14 des Handelsregistergesetzes.

Artikel 11 (aus der Eintragung abgeleitete Vermutungen)

Eine Registereintragung mittels endgültiger Abschrift stellt eine Vermutung dar, dass die Rechtslage nach den ihr zugrunde liegenden Bestimmungen besteht.

Artikel 12 (Rang der Eintragungen)

Die zuerst eingetragene Rechtshandlung hat Vorrang vor später eingetragenen Rechtshandlungen, die sich auf dieselben Aktien oder Unternehmensanteile beziehen; maßgeblich ist die Reihenfolge der jeweiligen Anträge.

Artikel 13 (Auswirkung auf das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien)

1 – Eintragungspflichtige Rechtshandlungen können als zwischen den Parteien vereinbart geltend gemacht werden, auch wenn sie nicht eingetragen worden sind.

2 – Abweichend von Absatz 1 gelten für Gründungsurkunden von Unternehmen und Änderungen die Bestimmungen des Gesetzbuches über die Handelsgesellschaften (Código das Sociedades Comerciais) und die Rechtsvorschriften für Europäische Aktiengesellschaften.

Artikel 14 (Durchsetzbarkeit gegenüber Dritten)

1 – Eintragungspflichtige Rechtshandlungen werden erst am Tag nach ihrer Registereintragung gegenüber Dritten wirksam.

2 – Rechtshandlungen, die der Registereintragung und obligatorischen Veröffentlichung nach Artikel 70 Absatz 2 unterliegen, werden erst nach dem Tag der Veröffentlichung Dritten gegenüber wirksam.

3 – Eine fehlende Registereintragung kann den Beteiligten gegenüber weder von den gesetzlichen Vertretern, die verpflichtet sind, eine Eintragung zu verlangen, noch von deren Erben durchgesetzt werden.

4 – Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht die Bestimmungen des Gesetzbuches über die Handelsgesellschaften und die auf europäische Aktiengesellschaften anwendbaren Rechtsvorschriften.

WIRKUNG DER REGISTEREINTRAGUNG VON WERTPAPIEREN

Die Wirkung einer Registereintragung von Wertpapieren ist dem genannten Wertpapiergesetz (Código dos Valores Imobiliários) zu entnehmen; diese hängt von der Kategorie der jeweiligen Wertpapiere ab. Die Registereintragung kann bei bestimmten Wertpapierkategorien ein Recht begründen (Artikel 73 des Wertpapiergesetzes).

WIRKUNG DER REGISTEREINTRAGUNG SONSTIGER VORGENANNTER GÜTER

Die Wirkung einer Registereintragung von Waffen, Luftfahrzeugen, Seefahrzeugen, Kraftfahrzeugen, geistigem Eigentum oder gewerblichen Schutzrechten sind den bereits genannten besonderen Rechtsvorschriften für die einzelnen erwähnten Güterkategorien zu entnehmen.

4 Gibt es für die Anpassung eines dinglichen Rechts, das einer Person nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht zusteht, spezielle Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dem das dingliche Recht geltend gemacht wird, ein solches Recht nicht kennt?

Generell finden in diesem Fall Artikel 15 des portugiesischen Zivilgesetzbuches (z. B. bei der Anpassung durch ein Gericht im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens) und Artikel 43-A der Grundbuchordnung (z. B. bei der Anpassung durch einen Registerbeamten in der Registrierungsurkunde) Anwendung.

Artikel 15 Zivilgesetzbuch (Eignung):

Der Geltungsbereich eines Gesetzes erstreckt sich nur auf Vorschriften, die aufgrund ihres Inhalts und ihres Zwecks Teil der Regelungen bilden, auf die in den Kollisionsnormen Bezug genommen wird.

Artikel 43-A der Grundbuchordnung (Nachweis ausländischen Rechts)

Sofern der Antrag auf Registereintragung auf der Grundlage des Rechts eines anderen Landes zu beurteilen ist, muss der Antragsteller den Inhalt mithilfe eines geeigneten Dokuments nachweisen.

Zu diesen Rechtsvorschriften hat die Rechtslehre Auslegungsregeln entwickelt. Nach allgemeiner Lehrmeinung umfasst der Begriff der Anpassung mindestens zwei unterschiedliche Situationen.

Anpassung im engeren Sinne, die bei einem fachlichen Problem im Rahmen der Anwendung zweier unterschiedlicher Gesetze zur Rechtsnachfolge erforderlich sein kann. So kann beispielsweise bei einem Adoptivkind, dessen Adoptiveltern und biologischen Eltern sterben, die Anwendung der Gesetze des Landes X auf die Rechtsnachfolge aufgrund des Todes der Adoptiveltern und der Gesetze des Landes Y aufgrund des Todes der biologischen Eltern dazu führen, dass ein Ergebnis entsteht, das von keiner der Rechtsordnungen gewollt ist (z. B. dass das Kind letztendlich weder Erbe der Adoptiveltern noch Erbe der biologischen Eltern ist). Das Gericht muss dieses Problem mittels Anpassung lösen.

Eine andere Situation, bei der es sich nicht um eine Anpassung im engeren Sinne sondern eher um eine Ersetzung/Umsetzung handelt, tritt ein, wenn eine in einem anderen Recht verankerte Doktrin durch eine in den inländischen Rechtsvorschriften bekannte Doktrin ersetzt wird.

Die Idee der Ersetzung/Umsetzung bietet einen passenderen Rahmen für die Anpassung dinglicher Rechte nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Ein Beispiel hierfür ist die Substitution der Doktrin der Erbpacht (gesetzlich in anderen Staaten verankert, aber nicht im portugiesischen Recht) durch das (im portugiesischen Recht vorgesehene) Erbbaurecht.

Solche Ersetzungen/Umsetzungen können sowohl durch ein Gericht in einem Verfahren als auch bei der Eintragung durch den Registerbeamten durchgeführt werden. Gegen die Entscheidung des Registerbeamten können vor Gericht Rechtsmittel eingelegt werden (Artikel 140 bis 146 Grundbuchordnung).

HINWEIS:

Die hier dargelegten Informationen sind weder vollständig noch für die Anlaufstelle, die Gerichte oder sonstige Stellen und Behörden verbindlich. Obgleich die Website regelmäßig aktualisiert wird, sind gegebenenfalls nicht alle Änderungen der Rechtsvorschriften berücksichtigt. Sie kann eine Konsultation der jeweils gültigen Rechtstexte nicht ersetzen.

Letzte Aktualisierung: 04/03/2022

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Anpassung dinglicher Rechte - Rumänien

1 Welches sind die dinglichen Rechte, die durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen in dem betreffenden Mitgliedstaat begründet werden könnten?

Neben dem Eigentumsrecht oder einem Anteil an einem Eigentumsrecht können folgende dingliche Rechte durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen erworben werden:

1. das Nießbrauchsrecht,

2. das Nutzungsrecht,

3. das Wohnrecht,

4. das Erbbaurecht,

5. Grunddienstbarkeiten.

Das rumänische Recht gestattet gesetzlichen Erben nicht, im Kontext einer Rechtsnachfolge von Todes wegen zwischen einem Anteil an dem Nachlass, auf den sie Anspruch hätten, und dem Nießbrauchsrecht am Nachlass zu wählen. In Anbetracht dessen, dass Nießbrauchs-, Nutzungs- und Wohnrechte, die einer natürlichen Person zugutekommen, höchstens lebenslang gelten und mit dem Tod der berechtigten Person erlöschen, können diese Rechte nicht gesetzlich vererbt werden, sondern werden nur auf der Grundlage einer Verfügung von Todes wegen gewährt. Hinsichtlich der Ausübung dieser Rechte als auch anderer dinglicher Rechte kann der Erblasser gewisse Beschränkungen auferlegen.

War die verstorbene Person Inhaber einer dinglichen Sicherheitsleistung (Hypothek auf beweglichem oder unbeweglichem Vermögen, Pfand usw.), wird dieses Recht zusammen mit der besicherten Forderung bei einer Rechtsnachfolge von Todes wegen übertragen.

Eine besondere Situation entsteht dann, wenn der überlebende Ehegatte kein dingliches Recht zur Nutzung einer Wohnung besitzt. Nach der Eröffnung des Nachlassverfahrens erhält die betreffende Person, sofern die fragliche Wohnung Teil des Nachlassvermögens ist, ein gesetzliches Wohnrecht an der Wohnung, die sie mit der verstorbenen Person bewohnt hat; allerdings können andere Rechtsnachfolger unter bestimmen Umständen eine Einschränkung des Wohnrechts oder einen Wohnungswechsel fordern. Das unter diesen Bedingungen erworbene Wohnrecht darf vom überlebenden Ehegatten nicht zur Erzielung eines finanziellen Gewinns genutzt werden, da er beispielsweise nicht berechtigt ist, die Wohnung zu vermieten. Das Wohnrecht erlischt durch Teilung, frühestens aber ein Jahr nach dem Tag der Eröffnung des Nachlassverfahrens. Bei einer erneuten Heirat des überlebenden Ehegatten erlischt dieses Recht jedoch bereits vor Ablauf des Jahres.

2 Werden die Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen in ein Register eingetragen und wenn ja, ist die Eintragung obligatorisch? Um welches oder welche Register handelt es sich und welches sind die Voraussetzungen und Verfahren für ihre Eintragung?

Im Allgemeinen wird die Übertragung im Wege der Rechtsnachfolge ab dem Tag der Eröffnung des Nachlassverfahrens allein durch den Tod des Rechteinhabers voll wirksam und bedarf keiner Registereintragung.

Nach dem rumänischen Bürgerlichen Gesetzbuch erfolgt die Veröffentlichung im Grundbuch (cartea funciară), im elektronischen Archiv für Sicherungsrechte an beweglichem Vermögen (Arhiva Electronică de Garanții Reale Mobiliare), im Handelsregister und in anderen gesetzlich vorgesehenen Formen der Bekanntmachung. Derzeit begründet die Eintragung in einem Register im Allgemeinen kein Recht, sondern stellt die Bekanntmachung und Durchsetzbarkeit der eingetragenen Rechte sicher.

Mit der Grundbucheintragung dinglicher Rechte an Liegenschaften wird ein Recht begründet, allerdings erst nach dem Abschluss der Katastervorgänge jeder verwaltungstechnischen bzw. territorialen Einheit sowie nach der auf Antrag oder von Amts wegen erfolgten Öffnung der Liegenschaftskataster für die betreffenden Liegenschaften. Nichtsdestotrotz werden auch in einem solchen Fall dingliche Rechte ohne Grundbucheintragung erworben, wenn sie sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch aus einer Rechtsnachfolge von Todes wegen herleiten. Eine Grundbucheintragung ist jedoch erforderlich, bevor der Rechtsnachfolger im Hinblick auf Verkauf, Schenkung oder Aufnahme einer Hypothek usw. ein Recht auf Verfügungen unter Lebenden erhält.

Dingliche Rechte werden zu Publizitätszwecken in anderen Registern eingetragen, wenn das übertragene Recht ebenfalls eingetragen war (wenn beispielsweise eine besicherte Forderung durch Rechtsnachfolge von Todes wegen übertragen wurde, erfolgt eine Eintragung im elektronischen Archiv für Sicherungsrechte an beweglichen Sachen).

Die Registereintragung erfolgt auf der Grundlage der Unterlagen, die den Status des Rechtsnachfolgers belegen (Erbschein, Gerichtsbeschluss); gegebenenfalls werden die Rechte und die Vermögensgegenstände des Nachlasses ebenfalls eingetragen.

3 Welche Auswirkungen hat die Eintragung dinglicher Rechte?

Die Eintragung in Registern dient Publizitätszwecken, um die Durchsetzbarkeit dieser Rechte gegenüber Dritten zu gewährleisten. Was die Auswirkungen der Eintragung von im Wege einer Rechtsnachfolge von Todes wegen erworbenen dinglichen Rechten an Liegenschaften im Grundbuch betrifft, wird auf die vorstehende Antwort verwiesen.

4 Gibt es für die Anpassung eines dinglichen Rechts, das einer Person nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht zusteht, spezielle Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dem das dingliche Recht geltend gemacht wird, ein solches Recht nicht kennt?

Den Rechtsvorschriften entsprechend (Gesetz Nr. 206/2016) sind Anträge auf die Anpassung dinglicher Rechte nach Artikel 31 der genannten Verordnung Sache der Gerichte.

Letzte Aktualisierung: 01/08/2023

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Anpassung dinglicher Rechte - Slowenien

1 Welches sind die dinglichen Rechte, die durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen in dem betreffenden Mitgliedstaat begründet werden könnten?

Die dinglichen Rechte, die durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen begründet werden könnten, umfassen Eigentumsrechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen, an Arbeitsgeräten eines Handwerkers und Einzelunternehmers sowie andere dingliche Rechte (Pfandrechte, Zugangsrechte, Rechte und Pflichten aus Rechtsverhältnissen und nicht geschäftlichen Beziehungen, Urheberrechte (sowohl finanzielle als auch immaterielle Vermögenswerte), Rechte eines Patentanmelders oder ‑inhabers, Anspruch auf Entschädigung des Urhebers einer technischen Verbesserung, Musterrechte.

Eigentumsrechte, die mit einer bestimmten Person verbunden sind, z. B. persönliche Dienstbarkeiten, das Recht auf eine Leibrente und das Recht auf Unterhalt können nicht vererbt werden.

2 Werden die Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen in ein Register eingetragen und wenn ja, ist die Eintragung obligatorisch? Um welches oder welche Register handelt es sich und welches sind die Voraussetzungen und Verfahren für ihre Eintragung?

Nach Abschluss des Nachlassverfahrens stellt das Gericht einen Nachlassbeschluss aus; es handelt sich hierbei um eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache mit deklaratorischem Charakter. Das bedeutet, dass die Personen durch den Beschluss zu Erben, Vermächtnisnehmern oder sonstigen Begünstigten erklärt werden, die mit dem Tod des Erblassers das Erbrecht, das Recht auf ein Vermächtnis oder ein anderes Recht aus dem Nachlass erwerben. Es bedeutet ferner, dass mit dem Nachlassbeschluss weder die konkrete Erfüllung vorgesehen ist, noch besondere Pflichten auferlegt werden, sondern dass die Personen, deren Ansprüche in dem rechtskräftigen Beschluss über den Nachlass bzw. das Vermächtnis festgestellt wurden, selbst für die Vollstreckung der Ansprüche Sorge tragen müssen.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die Herausgabe von Vermögenswerten, die vom Gericht verwahrt werden. Wird der Nachlassbeschluss rechtskräftig, ordnet das Gericht unmittelbar die Herausgabe der Vermögenswerte sowie die Eintragung im Grundbuch an. Vor der Herausgabe müssen die Begünstigten jedoch nachweisen, dass sie die ihnen vom Erblasser zu Gunsten von Personen, die ihre Angelegenheiten und Interessen nicht selbst wahrnehmen können, oder für einen gemeinnützigen Zweck auferlegten Pflichten erfüllt haben (Artikel 216 Erbgesetz).

Eintragung im Grundbuch:

Für die Eintragung dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen gilt, dass sie im Grundbuch einzutragen sind. Ist der Nachlassbeschluss rechtskräftig, ordnet das Gericht die Eintragung der Vermögenswerte von Amts wegen an. Dies umfasst z. B. den Eintrag der Eigentumsrechte des Erben sowie sonstiger Lasten oder Beschränkungen der Eigentumsrechte (das Recht des Vermächtnisnehmers auf Nießbrauch oder Löschung einer Hypothek, jeweils in Form eines Vermächtnisses).

Eintragung im Unternehmensregister:

Unternehmensbeteiligungen und Vermögenswerte von Einzelunternehmern werden im Unternehmensregister eingetragen. Alle im Gerichtsregister eingetragenen Änderungen in Bezug auf die Gesellschafter eines Unternehmens sind rein deklaratorischer Natur, da der Status als Gesellschafter ausschließlich mit der Eintragung im Register des Gerichts erreicht wird. Im Falle des Erbes einer Beteiligung ist eine konsolidierte Fassung der geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags erforderlich; in dieser Fassung müssen die geänderten Bestimmungen in Bezug auf die Gesellschafter und ihre Beteiligungen enthalten sein sowie eine notarielle Beurkundung darüber, dass die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags im Einklang mit dem rechtskräftigen Nachlassbeschluss sind. Die Eintragung eines Einzelunternehmers im Unternehmensregister erfolgt auf der Grundlage seines vollständigen Antrags. Im Falle eines unvollständigen Antrags fordert der Registerverwalter den Antragsteller auf, die fehlenden Unterlagen innerhalb von acht Tagen nachzureichen. Kommt der Antragsteller dieser Aufforderung nicht innerhalb der angegebenen Frist nach, erlässt der Registerverwalter einen Beschluss über die Ablehnung des Antrags. Gegen diesen Beschluss können innerhalb von acht Tagen ab Zustellung des Beschlusses Rechtsmittel eingelegt werden.

Eintragung in anderen Registern:

  • Register der Transaktionskonten (Eintragung von Transaktionskonten)
  • das Register der dematerialisierten Wertpapiere der Zentralen Clearing- und Verwahrstelle für Wertpapiere (Centralna klirinško depotna družba d.d.- KDD)
  • E-RISK-Register (Waffenregister, Kraftfahrzeugregister)
  • Schiffsregister
  • Luftfahrzeugregister
  • Register der Autoren und urheberrechtlich geschützten Werke, Register der Rechte und Entschädigungszahlungen aus der Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke, Register der urheberrechtlich geschützten Werke, Register der audiovisuellen Werke
  • Register der Empfänger von Rentenleistungen

3 Welche Auswirkungen hat die Eintragung dinglicher Rechte?

Eintragung im Grundbuch:

Die Eintragung dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen im Grundbuch wird im Grundbuchgesetz (Zakon o zemljiški knjigi) geregelt (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. Link öffnet neues Fenster58/03, Link öffnet neues Fenster37/08 – ZST-1, Link öffnet neues Fenster45/08, Link öffnet neues Fenster28/09, Link öffnet neues Fenster25/11 und Link öffnet neues Fenster14/15 – ZUUJFO).

Die Eintragung der dinglichen Rechte an unbeweglichen Sachen im Grundbuch auf der Grundlage des Nachlassbeschlusses ist rein deklaratorischer Natur, da der Erbe die Eigentumsrechte mit dem Tod des Erblassers erwirbt.

Die Eintragung im Grundbuch hat Publizitätswirkung. Das bedeutet, dass sich niemand auf Unkenntnis berufen kann, sofern ein Recht im Grundbuch eingetragen ist.

Es gilt außerdem der Grundsatz der Glaubwürdigkeit. Es wird also angenommen, dass eine im Grundbuch eingetragene Person der Begünstigte (Eigentümer) ist.

Eintragung im Unternehmensregister:

Die Eintragung wird durch das Gesetz über das slowenische Unternehmensregister (Zakon o poslovnem registru) geregelt (Offizielles Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. Link öffnet neues Fenster49/06, Link öffnet neues Fenster33/07 – ZSReg-B und Link öffnet neues Fenster19/15). Die Eintragung im Unternehmensregister ist rein deklaratorischer Natur. Um den Status als Gesellschafter zu erwerben, muss ein Erbe nicht die Eintragung im Gerichtsregister abwarten, da der Nachlass einschließlich der Geschäftsanteile des Erblassers mit dessen Tod auf den Erben übergehen.

Eintragung in anderen Registern:

Im Register der Transaktionskonten:

Das Register der Transaktionskonten (RTR) ist eine elektronische Datenbank, in der Transaktionskonten sowie die Kontoinhaber von Transaktionskonten (sowohl juristische als auch natürliche Personen) aufgeführt sind. Wird eine Person Inhaber eines Transaktionskontos, werden die Informationen zu dem Konto im Register eingetragen.

Im Register der dematerialisierten Wertpapiere:

Der Inhaber erwirbt ein dematerialisiertes Wertpapier mit der Verbuchung desselben auf dessen Konto im zentralen Register der dematerialisierten Wertpapiere.

Im E-RISK-Register, im Schiffsregister und im Luftfahrzeugregister:

Im Kraftfahrzeugregister werden sämtliche in der Zulassungsbescheinigung aufzuführenden Angaben zu einem bestimmten Fahrzeug, Angaben zur Zulassung, zu der ausgestellten Zulassungsbescheinigung, dem Fahrzeuginhaber oder der Person, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen ist, technischen Untersuchungen und der Pflichtversicherung sowie weitere Informationen geführt. Die Eintragung im Kraftfahrzeugregister hat keine Publizitätswirkung, da es sich hierbei nicht um ein öffentliches Register handelt. Gleiches gilt für das Verzeichnis ziviler Feuerwaffen (lokale Waffenbehörden führen Verzeichnisse über ausgestellte Waffenscheine, während das Ministerium für Inneres das zentrale Waffenregister, ein Verzeichnis der Genehmigungen für den Handel mit Feuerwaffen und für Betreiber von Schießständen und ‑anlagen führt). Im Gegensatz dazu haben sowohl die Eintragungen im Schiffs- als auch im Luftfahrzeugregister Publizitätswirkung.

Im Register der urheberrechtlich geschützten Werke:

Die Eintragung in diesem Register begründet eine gesetzliche Vermutung, dass bis zum Beweis des Gegenteils die im Register aufgeführte Person der Autor oder Urheberrechtsinhaber eines bestimmten Werks ist. Es handelt sich hierbei um ein öffentliches Register.

Im Register der Versicherten und Empfänger von Leistungen aus Renten- und Invaliditätsversicherungen:

Das Register der Versicherten umfasst: das Register der Empfänger von Leistungen aus Renten- und Invaliditätsversicherungen, das Register der Versicherungsleistungen, das Register der sozialversicherungspflichtigen Personen und das Gutachtenregister. Gemäß dem Gesetz über dieses amtliche Register handelt es sich bei diesem um ein nicht-öffentliches Register; die Eintragung hat demnach keine Publizitätswirkung.

4 Gibt es für die Anpassung eines dinglichen Rechts, das einer Person nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht zusteht, spezielle Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dem das dingliche Recht geltend gemacht wird, ein solches Recht nicht kennt?

Es gibt keine konkreten Vorschriften oder Verfahren hinsichtlich der Anpassung dinglicher Rechte in den nationalen Rechtsvorschriften.

Letzte Aktualisierung: 07/01/2020

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Anpassung dinglicher Rechte - Slowakei

1 Welches sind die dinglichen Rechte, die durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen in dem betreffenden Mitgliedstaat begründet werden könnten?

A – Eigentumsrechte (Artikel 123 bis 151 des slowakischen Bürgerlichen Gesetzbuches):

1/ Alleineigentum

2/ Miteigentum (Gütertrennung und Gütergemeinschaft)

B- Rechte am Vermögen Dritter (Artikel 151a bis 151v des slowakischen Bürgerlichen Gesetzbuches)

1/Dingliche Sicherungsrechte (Feststellung von Forderungen, nachgeordnete Sicherungsrechte)

2/ Grunddienstbarkeiten

3/ Zurückbehaltungsrechte

Das Eigentumsrecht geht am Todestag des Erblassers vom Erblasser auf den/die Erben über. Die Eigentumsübertragung von Liegenschaften bedarf immer der Eintragung im Grundbuch.

Sicherungsrechte dienen zur Sicherung von Forderungen und damit verbundener Kosten, indem sie den Pfandgläubiger dazu berechtigen, die Begleichung einer Schuld aus dem Sicherungsrecht („Pfand“) zu betreiben, wenn die Schuld nicht fristgerecht vollständig beglichen wird.

Ein Sicherungsrecht wird durch einen schriftlichen Vertrag, eine von den Erben geschlossene Vereinbarung zur Regelung der Erbfolge, eine Anordnung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde oder durch eine Rechtshandlung begründet und wird gewöhnlich mit der Eintragung im Register wirksam.

Grunddienstbarkeiten schränken die Eigentümer von Liegenschaften zugunsten anderer Personen ein, indem sie sie verpflichten, bestimmte Handlungen zu dulden, zu unterlassen oder vorzunehmen. Rechte im Sinne einer Grunddienstbarkeit sind entweder mit dem Eigentum an einer bestimmten Liegenschaft (beispielsweise das Recht zum Überqueren eines Grundstücks) oder mit einer bestimmten Person (lebenslange Mietdauer) verbunden.

Grunddienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum einer bestimmten Liegenschaft werden zusammen mit der Eigentum an der Liegenschaft übertragen. Mit einer natürlichen Person verknüpfte Grunddienstbarkeiten (persönliche Dienstbarkeiten) erlöschen mit dem Tod der Person, in deren Namen sie errichtet wurden.

Das Zurückbehaltungsrecht berechtigt eine Person, eine bewegliche Sache, zu deren Übergabe sie verpflichtet ist, zurückzubehalten, um eine ihr zustehende Geldforderung gegen eine Person zu sichern, der gegenüber sie andernfalls zur Übergabe der Sache verpflichtet ist. Allerdings dürfen Sachen, die mit willkürlichen oder betrügerischen Mitteln erlangt wurden, nicht zurückgehalten werden. Auf der Grundlage des Zurückbehaltungsrechts hat der Gläubiger bei der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung vor anderen Gläubigern, u. a. Pfandgläubigern, Anspruch auf bevorzugte Befriedigung aus dem Erlös der zurückbehaltenen Sachen.

2 Werden die Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen in ein Register eingetragen und wenn ja, ist die Eintragung obligatorisch? Um welches oder welche Register handelt es sich und welches sind die Voraussetzungen und Verfahren für ihre Eintragung?

A – Eigentumsrechte an Liegenschaften, Wohnraum und nicht für Wohnzwecke bestimmten Gebäuden müssen immer im Grundbuch eingetragen werden, das allgemeinverbindliche Wirkung hat. Bei Verträgen über Eigentumsübertragungen werden die Eigentumsrechte erst wirksam, wenn diese Verträge im genannten Register eingetragen werden. Die Eintragung im Register hat damit eine rechtsbegründende Wirkung. Im Todesfall hat die Eintragung eine andere Wirkung, denn erst nach der Eintragung wird im Rahmen des erbrechtlichen Verfahrens der Eigentumsübergang auf den Erben rückwirkend zum Todestag erklärt. Dieses Verfahren wird durch das Vermögensregistergesetz Link öffnet neues Fenster162/1995 geregelt und die Eintragung des Eigentumsübergangs bei Abschluss des erbrechtlichen Verfahrens ist obligatorisch. Der Antrag auf Eintragung im Grundbuch wird von einem Notar eingereicht, der vom Gericht mit dem erbrechtlichen Verfahren betraut wurde; die Einreichung kann auch durch eine andere befugte Person (den Erben) erfolgen. Der Antrag wird bei der Katasterabteilung des territorial zuständigen Bezirksamts gestellt.

Das Eigentumsrecht an bestimmten beweglichen Sachen muss in den maßgeblichen Registern eingetragen werden. Zu diesen Registern zählen: das Handelsregister (Gesetz Nr. 530/2003 über das Handelsregister); Registergerichte sind die Bezirksgerichte am Sitz des Regionalgerichts.

Das Kraftfahrzeugregister, das dem polizeilichen Bezirksaufsichtsamt für den Straßenverkehr unterliegt.

Bei dem für die gesamte Slowakei zuständigen Amt für gewerbliche Schutzrechte in Banská Bystrica werden Patente, Warenzeichen, gewerbliche Muster und andere geschützte Daten eingetragen.

Die Wertpapier-Zentralverwahrung (Übertragung von buchmäßig verwalteten Wertpapieren): die Wertpapier-Zentralverwahrung der Slowakischen Republik a. s. ist für die gesamte Slowakei zuständig.

Das Seeschiffregister (Eintragung von Sportbooten): Das vom slowakischen Verkehrs- und Bauministerium geführte Seeschiffregister der Slowakischen Republik ist für die gesamte Slowakei zuständig.

B – Rechte an Vermögensgegenständen anderer Personen

In den Registern werden auch Rechte an Vermögensgegenständen anderer Personen erfasst, durch die die Verfügungsmöglichkeiten des Eigentümers über den betreffenden Vermögensgegenstand eingeschränkt werden. Im Allgemeinen werden Sicherungsrechte an Liegenschaften, Wohnungseigentum und Eigentum an nicht für Wohnzwecke bestimmten Gebäuden mit der Eintragung im Grundbuch begründet.

1/ Das Zurückbehaltungsrecht bezüglich eines beweglichen Vermögensgegenstands wird mit der Eintragung im notariellen Zentralregister der Zurückbehaltungsrechte (Artikel 73d – 73i des Gesetzes Nr. 323/1992 über Notare und notarielle Tätigkeiten (Notarordnung) und in internen Vorschriften der Notarkammer) begründet; das Zentralregister wird von der Notarkammer geführt. Besteht ein eigenes Register für den betreffenden Vermögensgegenstand, erfolgt die Eintragung in dem betreffenden Register (wie unter Buchstabe A angegeben). Zurückbehaltungsrechte, Änderungen an Angaben zu einem Zurückbehaltungsrecht und der Beginn der Vollstreckung des Rechts werden von einem Notar auf der Grundlage eines Antrags eines Bevollmächtigten gemäß den Bestimmungen in den einschlägigen Rechtsvorschriften im Register eingetragen. Das Gleiche gilt für die Löschung eines Zurückbehaltungsrechts aus dem Register der Zurückbehaltungsrechte. Wer die Eintragung in einem Register beantragt, muss sich dem Notar gegenüber ausweisen; stellt jemand im Namen einer anderer Personen einen Antrag, muss er Beweise vorlegen, dass er dazu berechtigt ist. Personen, die die Eintragung eines Sicherungsrechts beantragen, müssen dem Notar alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben übermitteln, die dann in das Register für Sicherungsrechte eingetragen werden. Wird das Sicherungsrecht durch einen von den Erben geschlossenen Erbvertrag oder durch eine Anordnung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde begründet, muss die Person, die die Eintragung des Sicherungsrechts beantragt, dem Notar die Anordnung vorlegen, mit der das Sicherungsrecht begründet wird.

2/ Grunddienstbarkeiten werden durch die Eintragung im Grundbuch begründet.

3/ Zurückbehaltungsrechte, die nur in Bezug auf bewegliche Vermögensgegenstände zulässig sind, müssen nicht eingetragen werden.

3 Welche Auswirkungen hat die Eintragung dinglicher Rechte?

Stirbt der Erblasser, geht das Eigentumsrecht mit dem Tod des Erblassers auf den Erben über. Die Eintragung in das Register hat rein deklaratorische Wirkung.

4 Gibt es für die Anpassung eines dinglichen Rechts, das einer Person nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht zusteht, spezielle Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dem das dingliche Recht geltend gemacht wird, ein solches Recht nicht kennt?

Am 1. Dezember 2015 trat Artikel 67a des Gesetzes Nr. 97/1963 über das internationale Privatrecht und internationale Verfahrensregeln in Kraft; damit wird es möglich, im Ausland ergangene Entscheidung zu dinglichen Rechten, Maßnahmen oder Anordnungen anzupassen. Was Entscheidungen über die Vollstreckbarerklärung der in anderen Ländern ergangenen Beschlüsse über die Rechtsnachfolge im Zusammenhang mit dinglichen Rechten anbelangt, so regelt das vorgenannte Gesetz, wie die Anpassung des unbekannten dinglichen Rechts im Rahmen dieser Verfahren erfolgt.

Letzte Aktualisierung: 22/04/2022

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Anpassung dinglicher Rechte - Schweden

1 Welches sind die dinglichen Rechte, die durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen in dem betreffenden Mitgliedstaat begründet werden könnten?

Grundsätzlich übernimmt eine Person, die Vermögensgegenstände durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen erhält, die Vermögensgegenstände mit vollen Eigentumsrechten. War die verstorbene Person verheiratet, fällt die Erbmasse mit freiem Verfügungsrecht an den überlebenden Ehegatten. Dies bedeutet, dass der Ehegatte während seines Lebens frei über das Vermögen verfügen und es sogar vollständig verbrauchen kann. Er kann jedoch nicht testamentarisch darüber verfügen. Auch darf der Ehegatte keine wesentliche Minderung des Vermögens durch Schenkung oder andere vergleichbare Handlungen herbeiführen, ohne die Erben des Erstverstorbenen angemessen zu berücksichtigen.

Ferner kann der Erblasser testamentarisch bestimmen, dass jemand den Nießbrauch am Vermögen erhält. Sofern im Testament nichts anderes bestimmt wird, verwaltet der Nießbraucher das Vermögen und hat Anspruch auf Einnahmen daraus, muss aber auch alle notwendigen Kosten dafür tragen. Der Nießbraucher muss ferner die Rechte und Interessen des Eigentümers wahren und darf den Nießbrauch nicht übertragen. Der Eigentümer des Vermögenswertes darf diesen ohne Einwilligung des Nießbrauchers nicht übertragen oder anderweitig darüber verfügen.

2 Werden die Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen in ein Register eingetragen und wenn ja, ist die Eintragung obligatorisch? Um welches oder welche Register handelt es sich und welches sind die Voraussetzungen und Verfahren für ihre Eintragung?

Jede Person, die Liegenschaften mit Eigentumsrechten erworben hat, muss die Eintragung des Erwerbs (Registrierung von Landtiteln) im Grundbuch beantragen; das Grundbuch wird vom Link öffnet neues Fensterschwedischen Landvermessungsamt (Lantmäteriet) geführt. Generell gilt, dass der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Erwerb zu stellen ist. Wer die Registrierung eines Titels beantragt, muss die Erwerbsurkunde und sonstige Dokumente, die den Erwerb belegen, einreichen. Bei einem Kauf müssen die Kaufunterlagen vorgelegt werden. Wird die Liegenschaft durch Erbe erworben, reicht es in bestimmten Fällen (wenn es in der Nachlasssache nur eine Partei gibt) grundsätzlich aus, dem eingetragenen Nachlassverzeichnis im Original und als beglaubigte Kopie einzureichen. In anderen Fällen muss auch das Dokument über die Aufteilung des Nachlasses im Original mit beglaubigter Kopie vorgelegt werden. Eventuell müssen noch weitere Dokumente vorgelegt werden, beispielsweise die Einwilligung des Hauptsorgeberechtigten, wenn eine Partei in der Erbschaftsangelegenheit minderjährig oder nicht geschäftsfähig ist. In bestimmten Fällen kann mittels Vorlage eines rechtskräftigen Testaments (anstatt eines Erbteilungsdokuments) um die Eintragung des Landtitels ersucht werden.

Ein im Wege eines schriftlichen Dokuments gewährter Nießbrauch bedarf der Eintragung im Grundbuch. Anträge auf Eintragung sind an das Link öffnet neues Fensterschwedische Landvermessungsamt zu richten, außerdem ist das Dokument einzureichen, auf dem der Anspruch beruht.

Dingliche Rechte an beweglichem Vermögen werden nicht eingetragen.

3 Welche Auswirkungen hat die Eintragung dinglicher Rechte?

Die Person, die zuletzt die Eintragung des Landtitels beantragt hat, wird als Eigentümer der Liegenschaft betrachtet.

Wenn ein Nießbrauch eingetragen worden ist, gilt dieser generell auch für den neuen Eigentümer der Liegenschaft.

4 Gibt es für die Anpassung eines dinglichen Rechts, das einer Person nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht zusteht, spezielle Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dem das dingliche Recht geltend gemacht wird, ein solches Recht nicht kennt?

Nein.

Letzte Aktualisierung: 31/05/2019

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Anpassung dinglicher Rechte - England und Wales

1 Welches sind die dinglichen Rechte, die durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen in dem betreffenden Mitgliedstaat begründet werden könnten?

Die Rechtsnachfolge von Todes wegen begründet nach englischem Recht keine dinglichen Rechte.

2 Werden die Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen in ein Register eingetragen und wenn ja, ist die Eintragung obligatorisch? Um welches oder welche Register handelt es sich und welches sind die Voraussetzungen und Verfahren für ihre Eintragung?

Entfällt.

3 Welche Auswirkungen hat die Eintragung dinglicher Rechte?

Entfällt.

4 Gibt es für die Anpassung eines dinglichen Rechts, das einer Person nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht zusteht, spezielle Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dem das dingliche Recht geltend gemacht wird, ein solches Recht nicht kennt?

Entfällt.

Letzte Aktualisierung: 27/08/2021

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Anpassung dinglicher Rechte - Gibraltar

1 Welches sind die dinglichen Rechte, die durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen in dem betreffenden Mitgliedstaat begründet werden könnten?

Die Rechtsnachfolge von Todes wegen begründet nach englischem Recht keine dinglichen Rechte.

2 Werden die Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen in ein Register eingetragen und wenn ja, ist die Eintragung obligatorisch? Um welches oder welche Register handelt es sich und welches sind die Voraussetzungen und Verfahren für ihre Eintragung?

Entfällt.

3 Welche Auswirkungen hat die Eintragung dinglicher Rechte?

Entfällt.

4 Gibt es für die Anpassung eines dinglichen Rechts, das einer Person nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht zusteht, spezielle Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dem das dingliche Recht geltend gemacht wird, ein solches Recht nicht kennt?

Entfällt.

Letzte Aktualisierung: 27/08/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.