Judicial auctions

A judicial auction is a proceeding through which a public auction of the debtor's assets is arranged with the purpose of raising the sum of money needed to satisfy a creditor’s claim. The auction may be arranged by a judge, or his or her delegate, or a competent authority, or other public or private entities (authorized according to the legislation of individual countries.

Definition

A judicial auction is normally preceded by a seizure, this is the act through which the creditor or the competent authority identifies and secures the assets suitable to satisfy the claim. Immovable and movable property can be seized, as well as credits which the debtor holds vis-à-vis a third party. In the case of credits, however, the enforcement proceedings do not terminate with the sale but with the allocation of the debtor’s credit to his or her creditor.

There are different types of judicial auctions in the EU countries, whose national law provide for the relevant legal framework. In some EU countries a judicial auction can be held on line, thus avoiding participants appearing personally before the judge or in the Court or in other public or private entities.

A judicial auction – which is usually directed by a judge, who can assign the sales operation to a third party (an independent professional or a company specifically authorised to perform this task) but can also be entirely managed by other subjects (e.g. bailiff, or other enforcement authority) – is normally preceded by appropriate advertisements.

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Glossary of terms related to judicial auctions

  1. Award – the asset for sale is awarded to the person who has offered the highest price at the end of the judicial auction.
  2. Basic price – value of the debtor’s seized properties (real estate or personal property) that have been foreclosed by the creditor or the competent authority.
  3. Bid in competition with other people/companies – competitive bidding for an asset at a judicial auction.
  4. Counter bid – a new bid for an item made by a person/company in a judicial auction, at a higher price – to attempt to secure the purchase.
  5. Deposit – to attend a judicial auction, a person must pay a deposit before the auction starts. The person will get the deposit back at the end of the auction, if they do not buy the asset for sale.
  6. Expert who estimates the value of seized assets – expert (in the relevant market) usually used to estimate the value of assets. The expert must give the asset’s fair market value, taking into account the general situation on that market and the condition it is in.
  7. Person or company in charge of the sales operation – person or company responsible for giving information to people interested in buying the asset, advertising the sale of it, carrying out the bidding procedure during the auction, etc.
  8. Possibility of previewing the asset for sale – chance for potential buyers to see the item in question, and the condition it is in (sometimes via photos, other times in person).
  9. Sale advertisement – to sell a seized asset at a judicial auction, the judge or their delegate or the competent authority must advertise the sale (how and when the asset will be sold). Judicial auctions are usually advertised on the internet, but also often in newspapers.
  10. Seized asset – debtor’s property (real estate or personal property) that is foreclosed by a creditor or the competent authority if the debtor does not voluntarily pay their debt. To foreclose an asset, the creditor or the competent authority must send the debtor a seizure order. This is an act in which the creditor or the competent authority identifies the asset that can be used to pay the debt.
  11. Transfer – the act transferring ownership of the sale asset from the debtor to the buyer.

List of the EU countries in which the on-line judicial auction is already in place

  1. Austria (in cooperation with Germany)
  2. Croatia
  3. Estonia
  4. Finland
  5. Germany (in cooperation with Austria)
  6. Hungary
  7. Italy
  8. Latvia (only for enforcement procedures relating to immovable assets)
  9. Portugal
  10. Spain
  11. The Netherlands (only for enforcement procedures relating to immovable assets)
  12. Slovenia (only for enforcement procedures relating to immovable assets).
Last update: 14/04/2022

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Zwangsversteigerungen - Bulgarien

1. Bekanntmachung und Preisgestaltung bei der Versteigerung von beschlagnahmten Vermögenswerten

Im nationalen Recht sind je nach Gegenstand der Vollstreckung unterschiedliche Verfahren vorgesehen, die im Rahmen von Vollstreckungsverfahren angewendet werden.

Versteigerung beweglicher Vermögenswerte:

Bei der Pfändung beweglicher Vermögenswerte muss der Vermögenswert in einem von einem Gerichtsvollzieher erstellten Inventar aufgeführt werden. Der bewegliche Vermögenswert des Schuldners kann auch nach Erhalt eines Inventars oder eines Pfändungsbeschlusses gepfändet werden, wenn darin der Vermögenswert angegeben ist, in den vollstreckt werden soll. Der Gerichtsvollzieher nimmt einen vom Gläubiger angegebenen Vermögenswert nur dann in das Inventar auf, wenn er sich im Besitz des Schuldners befindet, es sei denn, aus den Umständen ergibt sich eindeutig, dass der Vermögenswert einer anderen Person gehört.

Die Versteigerung eines gepfändeten Vermögenswerts wird von dem Gerichtsvollzieher durchgeführt, der den Vermögenswert in das Inventar aufgenommen hat. Die Versteigerung von beweglichen Vermögenswerten oder Gruppen von Vermögenswerten erfolgt über Geschäfte oder Börsen, bei einer öffentlichen Versteigerung mit mündlichen Geboten oder nach den Vorschriften über die Zwangsversteigerung von Vermögenswerten.

Der Schuldner kann die Versteigerung des Vermögenswerts im Geschäft des privaten Gerichtsvollziehers zu einem vom Gerichtsvollzieher festgesetzten Preis oder in einem vom privaten Gerichtsvollzieher bestimmten Geschäft akzeptieren, indem er seine schriftliche Zustimmung zur Übergabe des Vermögenswerts an das Geschäft zur Versteigerung erteilt.

Kann der Vermögenswert über eine Börse versteigert werden, so kann der Gläubiger oder der Schuldner die Börse bestimmen, über die der Vermögenswert versteigert werden soll, indem er eine spezielle schriftliche Zustimmung für die Versteigerung vorlegt. Das Geschäft bzw. die Börse erhält für die Transaktion eine Provision in Höhe von 15 % des Verkaufspreises, die bei Eingang des gezahlten Betrags abgezogen wird.

Gegenstände mit einem Wert von mehr als 5 000 BGN, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Flugzeuge werden vom Gerichtsvollzieher nach dem Verfahren für die Zwangsversteigerung von unbeweglichen Vermögenswerten versteigert.

Der Gerichtsvollzieher kündigt die Versteigerung des Vermögenswerts an, indem er eine Bekanntmachung an geeigneten Stellen in den Diensträumen des Kreisgerichts (rayonen sad), in seinem Büro und in den Diensträumen der Gemeinde oder des Rathauses anbringt. Der Bericht, der die Anbringung einer Bekanntmachung bescheinigt, wird vom Kreisgericht registriert. Wenn die Übergabe eines Vermögenswerts an das Geschäft die Versteigerung erschweren würde, bringt der Gerichtsvollzieher außerdem eine Bekanntmachung an einer gut sichtbaren Stelle in den Geschäftsräumen an und trifft Vorkehrungen, damit Personen, die den Vermögenswert in Augenschein nehmen möchten, dies an dem Ort tun können, an dem er sich befindet.

Der Gerichtsvollzieher legt den Preis fest, zu dem der Vermögenswert im Geschäft versteigert werden soll. Das Anfangsgebot bei einer öffentlichen Versteigerung mit mündlichen Geboten oder einer Zwangsversteigerung beträgt 85 % des Wertes des Vermögenswerts. Auf Antrag der Partei wird ein Sachverständiger bestellt, der den Wert des Vermögenswerts ermittelt. Der Sachverständige wird von Amts wegen bestellt, wenn für die Ermittlung des Wertes besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Kunst, des Handwerks usw. erforderlich sind. Das Gutachten über den Wert eines Vermögenswerts kann mündlich abgegeben werden. Auch mündliche Gutachten werden in den Bericht aufgenommen.

Bei Vermögenswerten mit einem Wert von mehr als 5 000 BGN, Kraftfahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, einen Sachverständigen mit der Ermittlung des Wertes zu beauftragen. Der Verkaufspreis von beweglichen Vermögenswerten darf nicht unter dem etwaigen Versicherungswert liegen. Diese Vorschrift gilt nicht für spätere Versteigerungen desselben Vermögenswerts.

Bei der ersten Versteigerungsbekanntmachung kann jede Partei den Preis des Vermögenswerts zum Zeitpunkt seiner Ermittlung durch den Gerichtsvollzieher anfechten und die Bestellung eines Sachverständigen zum Zwecke einer neuen Bewertung beantragen. Der Gerichtsvollzieher setzt eine Frist für die Zahlung der Kosten. Sobald die Partei die entsprechenden Kosten innerhalb der Frist gezahlt hat, ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, einen oder mehrere Sachverständige für eine neue Bewertung des Vermögenswerts zu bestellen. Der so ermittelte neue Wert kann nicht angefochten werden.

Wird ein Gegenstand nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Übergabe an das Geschäft oder ab dem Tag der Veröffentlichung einer Versteigerungsbekanntmachung versteigert, so wird der Gegenstand in einer öffentlichen Versteigerung mit mündlichen Geboten zu einem Preis in Höhe von 50 % des ursprünglich festgesetzten Preises versteigert. Die öffentliche Versteigerung findet zu dem vom Gerichtsvollzieher festgesetzten Zeitpunkt vor dem Gebäude statt, in dem die inventarisierten Vermögenswerte aufbewahrt werden, oder an einem anderen, von den Parteien einvernehmlich festgelegten Ort. Kann keine Einigung erzielt werden, so findet die Versteigerung an einem vom Gerichtsvollzieher bestimmten Ort statt und wird frühestens eine Woche, spätestens aber drei Wochen nach dem Tag der Inventarisierung angesetzt. Zahlt der Gläubiger die Versteigerungskosten nicht innerhalb einer Woche nach der Inventarisierung, so wird keine Versteigerung angesetzt, und die inventarisierten Vermögenswerte werden freigegeben. Am Tag der Versteigerung erstellt der Gerichtsvollzieher einen Bericht, in dem er den Tag und die Art und Weise angibt, in der die Informationen zu veröffentlichen und die Parteien zu benachrichtigen sind. Die Versteigerung beginnt zu dem im Voraus festgelegten Zeitpunkt und endet, nachdem der letzte inventarisierte Vermögenswert zur Versteigerung angeboten worden ist. Für die Teilnahme an einer Versteigerung ist keine Sicherheitsleistung zu hinterlegen.

Zwangsversteigerung von Immobilien:

Handelt es sich bei dem Vollstreckungsgegenstand um einen unbeweglichen Vermögenswert, so sendet der Gerichtsvollzieher eine Aufforderung zur freiwilligen Zahlung unter Angabe des betreffenden Vermögenswerts sowie ein Schreiben an die Agentur für die öffentlichen Register, um die Zwangsvollstreckung des Vermögenswerts zu registrieren.

Der Gerichtsvollzieher nimmt den vom Gläubiger angegebenen Vermögenswert in das Inventar auf, nachdem er geprüft hat, dass sich der Vermögenswert am Tag der Anordnung der Zwangsvollstreckung im Eigentum des Schuldners befand. Die Überprüfung der Eigentumsverhältnisse erfolgt durch Einsichtnahme in die Steuer‑ oder Urkundenregister oder auf andere Weise, z. B. durch Befragung von Nachbarn. Gibt es keine verlässlichen Nachweise für die Eigentumsverhältnisse, so wird der Besitz an dem Vermögenswert am Tag der Anordnung der Zwangsvollstreckung zugrunde gelegt.

Das Inventar gibt auch Aufschluss über den Tag der Einreichung der Vermögenswertbewertung, wenn die Bewertung nach der Inventarisierung erfolgt. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die Parteien über die Vorlage einer Bewertung informiert wurden, unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt der Inventarisierung anwesend waren. Auf Antrag des Gläubigers enthält das Inventar auch Angaben zu Ort und Zeitpunkt der Versteigerung des Vermögenswerts. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass der Schuldner über die Versteigerung informiert wurde, unabhängig davon, ob er zum Zeitpunkt der Inventarisierung anwesend war.

Der Gerichtsvollzieher bestellt einen Sachverständigen, der den Wert des Vermögenswerts ermittelt. Der Sachverständige muss in dem im Gesetz über unabhängige Gutachter (Zakon za nezavisimite otseniteli) vorgesehenen Register unabhängiger Gutachter oder in der Liste der nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (Zakon za sadebnata vlast) als Sachverständige zugelassenen Fachkräfte eingetragen sein. Das Gutachten des Sachverständigen wird den Parteien vorgelegt, die es innerhalb von sieben Tagen anfechten können. Wird das Sachverständigengutachten angefochten, so benennt die Partei einen Sachverständigen, der die oben genannten Anforderungen erfüllt, um einen zweiten Bewertungsbericht erstellen zu lassen, und trägt die damit verbundenen Kosten. Eine zweite Bewertung wird nicht vorgenommen, wenn die ursprüngliche Bewertung nicht angefochten wird. Liegen zwei oder mehr Bewertungen vor, so wird der Wert des Vermögenswerts als arithmetisches Mittel der in allen Bewertungsberichten angegebenen Werte ermittelt. Der Eröffnungspreis des Vermögenswerts beträgt 80 % seines Wertes. Das Eröffnungsgebot bei der ersten Zwangsversteigerung darf nicht niedriger sein als der im Steuerbescheid angegebene Wert, sofern ein solcher vorliegt.

Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, innerhalb einer Woche nach dem Tag der Inventarisierung eine Versteigerungsbekanntmachung zu erstellen, die eine Beschreibung des Vermögenswerts, den Eigentümer, die Angabe, ob er mit einer Hypothek belastet ist, und etwaige beschränkte dingliche Rechte, eingetragene Forderungen, Pfändungen und Mietverträge, die zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung in Bezug auf den Vermögenswert bestehen, sowie das Eröffnungsgebot und den Ort und das Datum, an dem die Versteigerung stattfinden wird, enthält. Die Bekanntmachung wird an geeigneten Stellen in den Diensträumen des Büros des privaten Gerichtsvollziehers, des Kreisgerichts, der Gemeinde oder des Rathauses des Ortes, in dem sich der Vermögenswert befindet, und an dem Vermögenswert selbst angebracht. Die Bekanntmachung wird auch auf der Website des für den Vollstreckungsort zuständigen Bezirksgerichts (okrazhen sad) veröffentlicht, und zwar mindestens einen Tag vor dem in der Bekanntmachung angegebenen Beginn der Versteigerung. Der Gerichtsvollzieher erstellt einen Bericht, in dem der Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung angegeben ist. Der Bericht wird beim Kreisgericht registriert. Der Gerichtsvollzieher legt die Zeiten fest, zu denen der unbewegliche Vermögenswert von Kaufinteressenten besichtigt werden kann.

Die Versteigerung findet in den Diensträumen des Kreisgerichts statt. Sie dauert einen Monat und endet an dem in der Bekanntmachung angegebenen Tag. Die Verkaufsunterlagen werden in der Geschäftsstelle des Kreisgerichts aufbewahrt und allen an dem Vermögenswert interessierten Parteien zur Verfügung gestellt. Für die Teilnahme an der Versteigerung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % des Eröffnungsgebots auf dem Konto des Gerichtsvollziehers zu hinterlegen. Der Gläubiger zahlt die Sicherheitsleistung nicht, wenn seine Forderung den Betrag der Sicherheitsleistung übersteigt. Wenn es keine Bieter gibt oder keine gültigen Gebote abgegeben werden oder wenn der Käufer den Preis nicht zahlt und der Vermögenswert nicht an den zum Käufer erklärten Bieter vergeben wird, hat der Gläubiger das Recht, innerhalb einer Woche nach dem Tag der Benachrichtigung zu verlangen, dass eine neue Versteigerung angesetzt wird.

Die neue Versteigerung wird nach den Vorschriften für die erste Versteigerung durchgeführt. Der Beginn dieser Versteigerung muss mindestens einen Monat nach Ende der ersten Versteigerung liegen, und das Startgebot beträgt 90 % des Startgebots bei der ersten Versteigerung. Wird der Vermögenswert bei der zweiten Versteigerung nicht versteigert und geht innerhalb von einer Woche nach der Versteigerungsbekanntmachung kein Antrag auf Festsetzung eines neuen Anfangsgebots ein, so wird der Vermögenswert von der Zwangsvollstreckung ausgeschlossen, und die Zwangsvollstreckung wird auf Antrag des Gerichtsvollziehers aufgehoben.

2. Zur Durchführung der Verkaufstransaktion ermächtigte Dritte

Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens wird der beschlagnahmte und gepfändete Vermögenswert von Gerichtsvollziehern nach den unter den Nummern 1 und 6 beschriebenen Verfahren versteigert. Die einzige Ausnahme von dieser Regel ist die Versteigerung von beweglichen Vermögenswerten über ein Geschäft oder eine Börse.

Der Schuldner kann die Versteigerung des Vermögenswerts im Geschäft des privaten Gerichtsvollziehers zu einem vom Gerichtsvollzieher festgesetzten Preis oder in einem vom privaten Gerichtsvollzieher bestimmten Geschäft akzeptieren, indem er seine schriftliche Zustimmung zur Übergabe des Vermögenswerts an das Geschäft zur Versteigerung erteilt.

Kann der Vermögenswert über eine Börse versteigert werden, so kann der Gläubiger oder der Schuldner die Börse bestimmen, über die der Vermögenswert versteigert werden soll, indem er eine spezielle schriftliche Zustimmung für die Versteigerung vorlegt.

Die Übergabe des Vermögenswerts wird durch einen Bericht bescheinigt, der vom Gerichtsvollzieher und dem Verantwortlichen der Börse bzw. des Geschäfts unterzeichnet wird. Das Geschäft bzw. die Börse erhält für die Transaktion eine Provision in Höhe von 15 % des Verkaufspreises, die bei Eingang des gezahlten Betrags abgezogen wird.

Alle Beträge, die im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens vom Schuldner, von einem Dritten, der der Pfändung unterliegt, von den Bietern und Käufern bei der Versteigerung und von den Geschäften bzw. Börsen, die die Versteigerung von beweglichen Vermögenswerten durchgeführt haben, eingehen, werden auf das Konto des Gerichtsvollziehers überwiesen.

3. Versteigerungsarten, für die die Vorschriften möglicherweise nicht vollständig gelten

Es gibt keine Zwangsversteigerungsarten in Vollstreckungs‑ und Konkursverfahren nach bulgarischem Recht, für die die Vorschriften nicht vollständig gelten. Bestimmte Unterschiede bei den Bedingungen für die Durchführung von Zwangsversteigerungen können sich jedoch aus besonderen Rechtsakten ergeben.

4. Informationen über nationale Register für Vermögenswerte

In Bulgarien werden folgende Register für Vermögenswerte geführt:

Grundbuch:

Das Register, das von der Agentur für die öffentlichen Register (Agentsiya po vpisvaniyata) geführt wird, ist eine Datenbank der Immobilien in Bulgarien und umfasst einzelne Vermögenswerte in Flurstücken. Erfasst werden die Eigentumsurkunden und andere Rechtsgeschäfte, durch die die Eigentumsverhältnisse oder andere dingliche Rechte an unbeweglichen Vermögenswerten anerkannt, übertragen, geändert oder beendet werden. Zwangsvollstreckungen und Hypotheken auf unbewegliche Vermögenswerte werden in das Grundbuch eingetragen. In dem Register werden die letzten Eintragungen zu den oben genannten Sachverhalten dokumentiert, sodass die Veränderungen dieser Sachverhalte und der eingetragenen Urkunden chronologisch nachvollzogen werden können. Das Grundbuch kann eingesehen werden, um die Eigentumsverhältnisse und die Eigentümer von Immobilien sowie die dinglichen Rechte und sonstigen Beschränkungen an unbeweglichen Vermögenswerten zu überprüfen. Das Register kann in den Diensträumen der Agentur für die öffentlichen Register in Bulgarien oder online nach einer Benutzerregistrierung und gegen eine Gebühr, die in einer eigenen Preisliste festgelegt ist, eingesehen werden.

Nationales Register für Straßenfahrzeuge:

Das Register wird vom Innenministerium (Ministerstvo na vatreshnite raboti) geführt. Es enthält Daten über die Zulassung von Straßenfahrzeugen, Änderungen der Eigentumsverhältnisse an zugelassenen Straßenfahrzeugen (einschließlich Daten zu geschlossenen Verträgen) sowie Daten über Pfändungen oder andere angeordnete Beschränkungen.

Notare sowie private und staatliche Gerichtsvollzieher haben von Amts wegen Zugang zu Informationen aus dem Register.

Bescheinigungen für die An‑ oder Abmeldung von Fahrzeugen werden den Eigentümern von Fahrzeugen gegen Zahlung einer Gebühr ausgestellt, die vom Innenministerium nach der staatlichen Gebührenordnung (Zakon za darzhavnite taksi) erhoben wird.

Die Übermittlung von Informationen über zugelassene Fahrzeuge an das Innenministerium, die Justizbehörden, die für die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung zuständigen Stellen sowie an die Stellen der Staatlichen Agentur für Einnahmen (Natsionalna agentsiya za prihodite) ist gebührenfrei, wenn sie von Amts wegen beantragt wird.

Informationen über zugelassene Fahrzeuge werden auf Anordnung der Justizbehörden gegen Zahlung einer vom Innenministerium nach der staatlichen Gebührenordnung erhobenen Gebühr Dritten zur Verfügung gestellt.

Zivilluftfahrzeugregister Bulgariens:

Das Register wird von der Generaldirektion für Zivilluftfahrtverwaltung (Glavna Direktsiya 'Grazhdanska vasduhoplavatelna administratsiya') des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation (Ministerstvo na transporta i saobshteniyata) geführt.

Alle Umstände im Zusammenhang mit der Begründung des Eigentums an einem Zivilluftfahrzeug und alle Änderungen im Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums, der Begründung und Übertragung von Eigentums‑ oder Sicherungsrechten und der Begründung von Belastungen werden in das Zivilluftfahrzeugregister Bulgariens eingetragen.

Transaktionen werden mit ihrer Eintragung in das Register gegenüber Dritten wirksam. Die Eintragungen im Register stellen eine Offenlegung gegenüber Dritten dar, die in gutem Glauben handeln.

Das Zivilluftfahrzeugregister ist auf der Website der Generaldirektion für Zivilluftfahrtverwaltung öffentlich zugänglich, mit Ausnahme der Angaben zum Eigentümer, Besitzer oder Halter des eingetragenen Zivilluftfahrzeugs. Die Generaldirektion für Zivilluftfahrtverwaltung stellt den Eigentümern, Haltern oder Besitzern von Zivilluftfahrzeugen oder deren Vertretern gegen Zahlung einer vom Ministerrat (Ministerski savet) festgelegten Gebühr Zulassungsbescheinigungen aus. Bescheinigungen zur Überprüfung der Identität von Eigentümern, Besitzern oder Haltern von Zivilluftfahrzeugen werden nur Verwaltungs- bzw. Justizbehörden, Gerichtsvollziehern bei Gericht bzw. staatlichen Gerichtsvollziehern in Ausübung der ihnen gesetzlich übertragenen Befugnisse oder Eigentümern von Zivilluftfahrzeugen oder deren Vertretern ausgestellt.

Schiffsregister Bulgariens:

Die Verzeichnisse für die verschiedenen eintragungspflichtigen Schiffskategorien bilden ein einziges Register für Schiffe, die unter bulgarischer Flagge fahren. Sie werden von den regionalen Referaten der Exekutivagentur „Seeverkehrsverwaltung“ (Izpalnitelna agentsiya 'Morska administratsiya') geführt, die dem Minister für Verkehr und Kommunikation untersteht. Für folgende Schiffe werden Register geführt:

  1. kleine Schiffe mit einer Länge von bis zu 20 Metern (Flussschiffe) und mit einer Ladekapazität von bis zu 40 Bruttoregistertonnen (Seeschiffe)
  2. große Schiffe mit einer Länge von mehr als 20 Metern (Flussschiffe) und mit einer Ladekapazität von mehr als 40 Bruttoregistertonnen (Seeschiffe)
  3. Schiffe, die im Rahmen von Bareboat‑Charterverträgen gechartert werden
  4. im Bau befindliche Schiffe mit einer Länge von mehr als 12 Metern

Das Schiffsregister Bulgariens ermöglicht die Ausübung der Zuständigkeit und der Kontrolle über die Identifizierung, die Eigentumsverhältnisse, die Eigentums‑ und Finanzbelastungen, die Beschränkungen der Verfügungsmacht und die Verantwortlichkeiten der Schiffseigner und Bareboat‑Charterer von Schiffen, die unter bulgarischer Flagge fahren.

Die Register werden in Papierform und elektronisch geführt.

Obwohl die Register grundsätzlich öffentlich sind, ist der Zugang zu den darin eingetragenen Informationen wirksam begrenzt und geregelt. Der öffentliche Zugang zu den Registern wurde begrenzt, um einen angemessenen Schutz des Eigentums zu gewährleisten. Interessierte Parteien können gegen Gebühr beglaubigte Auszüge aus dem Register anfordern. Die zuständigen Direktionen stellen Personen, die ein berechtigtes Interesse an Informationen über die Schiffe haben, Auszüge aus dem Register aus. Es können u. a. auch allgemeine statistische Informationen über Zahl und Art der Schiffe bereitgestellt werden.

Der Zugang zu der Datenbank wurde der Kommission zur Bekämpfung der Korruption und der Einziehung illegal erlangten Vermögens (Komisiya za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo), der Staatlichen Agentur für Einnahmen, der Staatlichen Agentur „Nationale Sicherheit“ (Darzhavna agentsiya ‘Natsionalna sigurnost’) und der Grenzpolizei (Granichna politsiya) im Rahmen von bilateralen Vereinbarungen zwischen den betreffenden Institutionen und der Exekutivagentur „Seeverkehrsverwaltung“ gewährt. Es wurde die Möglichkeit geschaffen, anderen Institutionen sowie Gerichtsvollziehern bei Gericht und staatlichen Gerichtsvollziehern Zugang zu gewähren. Der Zugang wird mit einem eindeutigen Passwort gewährt. Er erfolgt über eine externe IP‑Adresse und eine Firewall. Aus Sicherheitsgründen gibt es eine Funktion, mit der jede Anmeldung beim System verfolgt werden kann. Externe Nutzer können die Datenbank anhand der eindeutigen Identifikationsnummer des Schiffseigners (wenn dieser ein bulgarischer Staatsangehöriger ist) oder der eindeutigen Ausländernummer (wenn der Eigner aus dem Ausland kommt) durchsuchen und unkenntlich gemachte Daten aus dem Register abrufen. In der Praxis handelt es sich bei den betreffenden Daten, d. h. der Angabe, ob die Person Schiffseigner ist, dem Schiffstyp und der Hafenregistriernummer, um die Daten, die für die Aufgaben der Institutionen, denen Zugang zum Register gewährt wurde, relevant sind.

Sachverhalte, die der Eintragung in das Register unterliegen, werden erst mit ihrer Eintragung gegenüber Dritten wirksam.

5. Informationen über Datenbanken, die es dem Gläubiger ermöglichen, Vermögenswerte oder Ansprüche des Schuldners zu ermitteln

Die meisten Informationen in den oben genannten nationalen Registern sind entweder ganz oder teilweise öffentlich. In einigen Fällen kann für bestimmte Suchvorgänge eine Gebühr erhoben werden.

Regierungs‑ und Justizbehörden sowie Gerichtsvollzieher bei Gericht und staatliche Gerichtsvollzieher haben uneingeschränkten Zugang zu den in den verschiedenen Registern eingetragenen Daten.

6. Informationen über Online‑Zwangsversteigerungen

Bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, Wertpapiere in Papierform, bestimmte Unternehmensteile sowie gewerbliche Schutzrechte, die der Zwangsvollstreckung unterliegen, können nach den Vorschriften für die elektronische Zwangsversteigerung versteigert werden. Auf schriftlichen Antrag einer am Vollstreckungsverfahren beteiligten Partei führt der Gerichtsvollzieher eine elektronische Zwangsversteigerung durch.

Die elektronische Zwangsversteigerung wird über eine eigene Online‑Plattform des Justizministeriums (Ministerstvo na pravosadieto) durchgeführt.

Um an der Versteigerung teilnehmen zu können, muss jeder Bieter eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % des Eröffnungsgebots hinterlegen. Die Bieter werden in der elektronischen Umgebung mit einer elektronischen Signatur oder im Büro des Gerichtsvollziehers registriert. Die Registrierung von Bietern für die elektronische Versteigerung gilt für einen Monat und endet um 17.00 Uhr an dem in der Bekanntmachung angegebenen Tag.

Bei der elektronischen Zwangsversteigerung können sieben Tage lang Gebote abgegeben werden. Die Versteigerung endet um 17.00 Uhr am letzten Tag dieses Zeitraums, wenn in den letzten zehn Minuten der Versteigerung keine neuen Gebote abgegeben werden. Wird in den letzten zehn Minuten der Versteigerung ein neues Gebot abgegeben, so verlängert sich die Versteigerung automatisch um weitere zehn Minuten, höchstens jedoch um 48 Stunden. Die Versteigerung endet, wenn in den letzten zehn Minuten kein Gebot abgegeben wurde.

Gebote werden in Einzelschritten abgegeben. Das letzte von einem Bieter abgegebene Gebot wird auf der Online‑Plattform für elektronische Zwangsversteigerungen veröffentlicht.

Nach Beendigung der elektronischen Zwangsversteigerung sendet die Plattform automatisch eine Nachricht über das zuletzt für den Vermögenswert abgegebene Gebot an alle zugelassenen Bieter.

Am ersten Arbeitstag nach Ende der Versteigerung prüft der Gerichtsvollzieher alle Umstände der Versteigerung und erstellt einen Bericht über alle eingegangenen Teilnahmeanträge, einschließlich der zugelassenen und nicht zugelassenen Bieter, mit Angabe des Grundes, der eingegangenen Gebote und einer Beschreibung etwaiger technischer Probleme bei der Versteigerung, und erklärt den Höchstbietenden zum Käufer. Die elektronische Versteigerung gilt als beendet, sobald der Gerichtsvollzieher den Bericht unterzeichnet. Der Bericht wird unverzüglich auf der zentralen Online‑Plattform veröffentlicht, damit alle Bieter darauf zugreifen können.

Das Justizministerium erstellt und unterhält eine zentrale Online‑Plattform für elektronische Zwangsversteigerungen, die ein Register der Zwangsversteigerungen und ein System für die Durchführung von Zwangsversteigerungen umfasst, und erlässt eine Verordnung über die Organisation der Online‑Plattform für elektronische Zwangsversteigerungen, die für sie geltenden Vorschriften und ihren Betrieb.

Die Online‑Plattform für elektronische Zwangsversteigerungen und die zentrale Anlaufstelle für Pfändungen werden auf der Grundlage eines gemeinsamen Informationssystems betrieben. Durch diesen Ansatz wird ein automatisierter Datenfluss von der zentralen Anlaufstelle für Pfändungen zum Versteigerungsmodul und umgekehrt sichergestellt.

Das Informationssystem, das als zentrale Anlaufstelle für Pfändungen dient, ist eine zentrale Datenbank für alle Pfändungen von beweglichen Vermögenswerten, die nach dem Gesetz eintragungspflichtig sind.

Das Justizministerium, das Innenministerium, das Ministerium für Verkehr und Kommunikation und das Landwirtschaftsministerium (Ministerstvo na zemedelieto) tauschen auf elektronischem Wege Daten über bewegliche Vermögenswerte aus, die der Eintragung in die von den einzelnen Institutionen geführten Register unterliegen, wobei das Informationssystem als zentrale Anlaufstelle für Pfändungen dient.

Das Informationssystem, das als zentrale Anlaufstelle für Pfändungen in Bulgarien dient, stellt sicher, dass die Daten über eintragungspflichtige bewegliche Vermögenswerte, für die in Vollstreckungsverfahren Pfändungen angeordnet wurden, in einer einzigen zentralen Datenbank gespeichert werden. Der Zugang zum System steht allen zuständigen Stellen und Personen innerhalb und außerhalb Bulgariens offen.

Auf der Grundlage der Daten im Informationssystem, das als zentrale Anlaufstelle für Pfändungen dient, versendet das Justizministerium über einen elektronischen Verwaltungsdienst Bescheide über angeordnete Pfändungen. Das System ermöglicht auch die Abfrage von Pfändungen, die in Bezug auf eine bestimmte Person angeordnet wurden, vorbehaltlich der im Gesetz über die elektronische Verwaltung (Zakon za elektronnoto upravlenie) festgelegten Anforderungen. Die Dienste werden über das elektronische Portal des Justizministeriums beantragt.

Das Justizministerium erhebt für seine Dienste Gebühren, deren Höhe in einer vom Ministerrat verabschiedeten Gebührenordnung festgelegt ist.

Zentrale und lokale Regierungsstellen, lokale Verwaltungen und Beamte, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, haben von Amts wegen gebührenfrei Zugang zum Informationssystem.

Hinweis:

Das Informationssystem, einschließlich des Informationssystems, das als zentrale Anlaufstelle für Pfändungen in Bulgarien dient, und der Online‑Plattform für elektronische Zwangsversteigerungen, wird am 1. Juli 2023 in Betrieb genommen.

Letzte Aktualisierung: 05/10/2023

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Zwangsversteigerungen - Tschechien

1. Bekanntmachung und Preisgestaltung bei der Versteigerung von beschlagnahmten Vermögenswerten

Die Versteigerungsbekanntmachungen werden an der Amtstafel des Gerichtsvollziehers oder von der Gemeindeverwaltung in der dort üblichen Weise veröffentlicht. Sie werden auch auf dem Versteigerungsportal (Portál dražeb – Link öffnet neues Fensterhttp://www.portaldrazeb.cz) und im Zentralen Vollstreckungsregister (Centrální evidence exekucí – Link öffnet neues Fensterhttp://www.ceecr.cz) veröffentlicht.

Bei der Versteigerung von Immobilien beauftragt der Gerichtsvollzieher einen Sachverständigen mit der Ermittlung des Verkehrswerts der Immobilie, einschließlich jeglicher Einbauten und Ausstattungen sowie der mit der Immobilie verbundenen individuellen Rechte und Mängel. Der Gerichtsvollzieher bestimmt auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen den Wert der Immobilie. Dieser Wert dient als Grundlage für den Reservepreis, der zwei Drittel des Preises bei der ersten Versteigerung beträgt.

Bei beweglichen Vermögenswerten wird der Wert nach dem Preisgesetz Nr. 526/1990 oder auf der Grundlage einer Schätzung des Vollstreckungsbeamten/Gerichtsvollziehers ermittelt. Wenn die Kenntnisse und die Erfahrung dieser Person nicht ausreichen, wird ein Sachverständiger mit der Erstellung einer Wertermittlung beauftragt. Der Reservepreis beträgt ein Drittel des sich daraus ergebenden Preises.

2. Zur Durchführung der Verkaufstransaktion ermächtigte Dritte

In Tschechien gibt es zwei Formen der Vollstreckung.

  • Vollstreckung

3. Versteigerungsarten, für die die Vorschriften möglicherweise nicht vollständig gelten

Alle Zwangsversteigerungen unterliegen den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung), des Gesetzes Nr. 120/2001 (Vollstreckungsordnung) und des Durchführungsdekrets Nr. 418/2001 über Verfahren für die Durchführung von Vollstreckungen und anderen Tätigkeiten.

4. Informationen über nationale Register für Vermögenswerte

Vermögenswerte werden in den folgenden öffentlichen Registern erfasst:

  • Unbewegliche Vermögenswerte: Kataster (katastr nemovitostí)
  • Bewegliche Vermögenswerte: Fahrzeugregister (registr vozidel), Schiffsregister (plavební rejstřík) und Luftfahrzeugregister (letecký rejstřík)
  • Wertpapiere: Zentralverwahrer (Centrální depozitář cenných papírů)

5. Informationen über Datenbanken, die es dem Gläubiger ermöglichen, Vermögenswerte oder Ansprüche des Schuldners zu ermitteln

Im Zentralen Schuldnerregister der Tschechischen Republik (Centrální registr dlužníků České republiky – Link öffnet neues Fensterhttp://www.centralniregistrdluzniku.cz) wird ein Verzeichnis der Schuldner geführt, das von Gläubigern und Schuldnern eingesehen werden kann. Um Zugang zu diesem Register zu erhalten, ist eine kostenlose Registrierung erforderlich.

6. Informationen über Online-Zwangsversteigerungen

Der Ort der Versteigerung, die auch online stattfinden kann, muss immer in der Versteigerungsbekanntmachung angegeben werden. Der Staat verfügt jedoch über keine offizielle Domain für die Durchführung von Versteigerungen. Zu den inoffiziellen Portalen gehören Link öffnet neues Fensterhttps://www.exdrazby.czLink öffnet neues Fensterhttp://www.okdrazby.cz und Link öffnet neues Fensterhttp://www.drazby-exekutori.cz. Um an einer Versteigerung teilzunehmen, müssen sich die Teilnehmenden authentifizieren und eine Sicherheitsleistung hinterlegen.

Letzte Aktualisierung: 05/10/2023

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Zwangsversteigerungen - Deutschland


1. Bekanntmachung und Preisgestaltung bei der Versteigerung von beschlagnahmten Vermögenswerten

Bei der Zwangsversteigerung von Immobilien wird nach Anordnung des Verfahrens durch das Gericht der Verkehrswert ermittelt. In der Regel bestellt das Gericht einen Sachverständigen, der die Immobilie schätzt. Auf der Grundlage des erstellten Gutachtens wird der Verkehrswert festgesetzt. Die Terminsbestimmung muss öffentlich bekanntgemacht werden. Die Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung in dem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem oder durch einmalige Veröffentlichung im örtlichen Amtsblatt und Aushang an der Gerichtstafel. Durch das Gericht können weitere Veröffentlichungen beispielsweise im Internet oder in Zeitungen erfolgen.

Die Versteigerung beweglicher Gegenstände erfolgt durch den Gerichtsvollzieher als Versteigerung vor Ort oder als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform (s. Nummer 6). Der Gerichtsvollzieher schätzt den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache ggf. unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen. Das Mindestgebot beträgt die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes und wird durch den Gerichtsvollzieher bekanntgegeben.

2. Zur Durchführung der Verkaufstransaktion ermächtigte Dritte

Die Zwangsversteigerung von Immobilien wird durch den Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts beim Amtsgericht durchgeführt. Die Versteigerung der beweglichen Gegenstände erfolgt durch den Gerichtsvollzieher.

3. Versteigerungsarten, für die die Vorschriften möglicherweise nicht vollständig gelten

Für die öffentlichen Immobilienauktionen, die von öffentlich bestellten und vereidigten Grundstücksauktionatoren durchgeführt werden, gelten die Vorschriften für die gerichtliche Zwangsversteigerung von Immobilien nicht. Das freiwillige Bieterverfahren unterliegt diesen Vorschriften ebenfalls nicht.

4. Informationen über nationale Register für Vermögenswerte

Bei den Amtsgerichten werden Grundbücher geführt, in denen die Grundstücke, die Eigentumsverhältnisse und Belastungen eingetragen sind.

Bei den Amtsgerichten werden auch Schiffsregister und das Register für Schiffsbauwerke geführt, in denen die Schiffe und die Schiffsbauwerke sowie die Eigentumsverhältnisse und Belastungen daran eingetragen sind.

Bei den Amtsgerichten werden die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister geführt. Im Handelsregister werden die Kaufleute (einschließlich der Kapitalgesellschaften) und Handelsgesellschaften unter ihrer Firma geführt. Im Genossenschaftsregister werden die Genossenschaften und im Partnerschaftsregister die Partnerschaftsgesellschaften geführt. Informationen aus diesen Registern können über das Gemeinsame Registerportal der Länder unter Link öffnet neues Fensterhttp://www.handelsregister.de abgerufen werden. Im Unternehmensregister werden alle wichtigen veröffentlichungspflichtigen Daten – einschließlich der Unterlagen der Rechnungslegung – zusammengeführt und unter Link öffnet neues Fensterhttp://www.unternehmensregister.de elektronisch abrufbar bereitgestellt.

Beim Luftfahrt-Bundesamt wird eine Luftfahrzeugrolle geführt, in die alle in Deutschland zugelassenen Luftfahrzeuge eingetragen sind.

Beim Kraftfahrt-Bundesamt wird ein Zentrales Fahrzeugregister (ZFZR) geführt. Im ZFZR sind alle Fahrzeug- und Halterdaten der mit einem Kennzeichen zugelassenen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Kraftfahrzeuge gespeichert. Eigentumsverhältnisse sind nicht gespeichert.

Gewerbliche Schutzrechte sind beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen und können unter Link öffnet neues FensterDPMAregister abgerufen werden.

5. Informationen über Datenbanken, die es dem Gläubiger ermöglichen, Vermögenswerte oder Ansprüche des Schuldners zu ermitteln

Bei den Zentralen Vollstreckungsgerichten der Länder wird das Schuldnerverzeichnis geführt. Das Schuldnerverzeichnis soll den Geschäftsverkehr vor nicht kreditwürdigen Personen schützen.

Im Schuldnerverzeichnis werden die Schuldner eingetragen,

  • die ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sind,
  • die eine Vermögensauskunft abgegeben haben, aus der sich ergibt, dass eine Befriedigung des Gläubigers nicht möglich ist,
  • die nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen haben,
  • für die eine Insolvenzeröffnung mangels Masse abgelehnt wurde,
  • für die die Restschuldbefreiung abgelehnt oder widerrufen wurde.

Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis können aus dem gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder unter Link öffnet neues Fensterhttp://www.vollstreckungsportal.de kostenpflichtig abgerufen werden.
Im Rahmen der Zwangsvollstreckung kann der Gerichtsvollzieher mit der Einholung von Auskünften bei den folgenden Stellen beauftragt werden:

  • den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • dem Bundeszentralamt für Steuern,
  • dem Kraftfahrt-Bundesamt.

Unter Link öffnet neues Fensterhttp://www.insolvenzbekanntmachungen.de werden die Bekanntmachungen der Gerichte über eröffnete Insolvenzverfahren und die Anordnung vorläufiger Maßnahmen veröffentlicht.

6. Informationen über Online-Zwangsversteigerungen

Online-Zwangsversteigerungen von Immobilien sind nicht zulässig. Die Online-Zwangsversteigerung von beweglichem Vermögen erfolgt über die Internetseite Link öffnet neues Fensterhttp://www.justiz-auktion.de.

Letzte Aktualisierung: 13/11/2020

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Zwangsversteigerungen - Estland

1. Bekanntmachung und Preisgestaltung bei der Versteigerung von beschlagnahmten Vermögenswerten

Beschlagnahmte Vermögenswerte werden von einem Link öffnet neues FensterGerichtsvollzieher versteigert. Sofern der Schuldner und der Gläubiger zu einer Einigung in Bezug auf die Befriedigung des Anspruchs gelangen, d. h. sofern vereinbart wird, dass der im Zuge des Vollstreckungsverfahrens zu vollstreckende Anspruch auf andere Weise befriedigt werden kann, müssen die beschlagnahmten Vermögenswerte nicht im Rahmen einer Versteigerung verkauft werden. Derartige Vereinbarungen sind mit allen Gläubigern zu treffen. Die Vereinbarungen sind dem Gerichtsvollzieher mitzuteilen, da dieser andernfalls mit den üblichen Verfahrenshandlungen fortfährt.

Wurden Anträge auf Vollstreckung einer Schuld seitens verschiedener Gläubiger bei verschiedenen Gerichtsvollziehern eingereicht und das unbewegliche Vermögen des Schuldners bereits seitens eines der Gerichtsvollzieher beschlagnahmt, kann ein anderer Gerichtsvollzieher, der das Vollstreckungsverfahren eingeleitet hat, das eingetragene unbewegliche Vermögen des Schuldners erst nach der Freigabe des unbeweglichen Vermögens seitens des ersten Gerichtsvollziehers beschlagnahmen.

Die Festsetzung des Wertes und des Grundpreises versteigerter Vermögenswerte erfolgt seitens eines Sachverständigen.

Online-Versteigerungen finden auf dem eigens dafür vorgesehenen Online-Link öffnet neues FensterVersteigerungsportal statt. Die Bekanntmachung einer Versteigerung erfolgt mindestens zehn Tage vor der Versteigerung im Amtsblatt Link öffnet neues FensterAmetlikud Teadaanded und im Internet. Ein Gerichtsvollzieher kann die Bekanntmachung auch in einer im Versteigerungsgebiet erscheinenden Zeitung veröffentlichen. Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners veröffentlicht der Gerichtsvollzieher die Bekanntmachung auf Kosten des Gläubigers oder des Schuldners auch anderweitig.

Interessenten können die zu versteigernden Vermögenswerte zwischen der Veröffentlichung der Bekanntmachung und dem Beginn der Versteigerung in Augenschein nehmen. Darüber hinaus sind sie zur Inaugenscheinnahme der in Bezug auf die zu versteigernden Vermögenswerte eingereichten Anträge und der Nachweise in Bezug auf die Vermögenswerte berechtigt, einschließlich der Wertgutachten. Beim Verkauf von Vermögenswerten im Rahmen von Vollstreckungsverfahren haftet weder der Gerichtsvollzieher noch der Schuldner für Mängel an den verkauften Vermögenswerten. Dies schließt die mögliche Haftung des Gerichtsvollziehers oder des Schuldners für widerrechtlich verursachte Schäden jedoch nicht aus. Der Gerichtsvollzieher setzt den Zeitpunkt fest, zu dem die Vermögenswerte in Augenschein genommen werden können. Befinden sich die Vermögenswerte im Besitz des Schuldners, so kann dieser verlangen, dass die Inaugenscheinnahme innerhalb des für die Vollstreckungsmaßnahmen festgesetzten Zeitraums stattfindet. Der Gerichtsvollzieher muss die Interessen des Eigentümers berücksichtigen.

Sind mehrere Personen an den zu versteigernden Vermögenswerten interessiert, können alle am Angebotsverfahren teilnehmen, vorausgesetzt, sie haben sich ordnungsgemäß zur Teilnahme an der Versteigerung angemeldet. Das Gebotsverfahren beginnt beim Grundpreis und die Teilnehmer können ihre Angebote in Übereinstimmung mit den Gebotsschritten und innerhalb der für die Versteigerung angesetzten Zeit abgeben. Geht in der Verlängerungszeit vor Ende der Versteigerung ein neues Gebot ein, so wird die Versteigerung um die Verlängerungszeit verlängert und so lange fortgesetzt, bis keine Angebote mehr abgegeben werden. Die Verlängerungszeit kann zwischen einer Minute und 60 Minuten liegen. Bei einer Online-Versteigerung wird das bis zum Ende der Versteigerung auf dem Versteigerungsportal abgegebene höchste Angebot zum besten Angebot erklärt. Die Bekanntmachung des Zuschlags erfolgt am Arbeitstag nach dem Versteigerungsdatum auf dem Versteigerungsportal.

Der Gerichtsvollzieher kann für die Teilnahme an der Versteigerung eine Sicherheitsleistung von bis zu 10 % des Grundpreises festsetzen. Wurde eine Sicherheitsleistung festgesetzt, ist diese von jedem Versteigerungsteilnehmer zu entrichten. Die Entrichtung der Sicherheitsleistung kann auf elektronischem Wege, d. h. über Internet-Banking, auf das seitens des Gerichtsvollziehers angegebene Bankkonto oder auf dem Versteigerungsportal über einen Zahlungsdienstleister erfolgen. Auf mündlichen Versteigerungen können Sicherheitsleistungen bis maximal 640 EUR in bar entrichtet werden.

2. Zur Durchführung der Verkaufstransaktion ermächtigte Dritte

Im Rahmen von Vollstreckungsverfahren beschlagnahmte bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte werden von Gerichtsvollziehern versteigert. Vereinfachte Versteigerungen werden von seitens der Link öffnet neues FensterKammer der Gerichtsvollzieher und Insolvenzverwalter ermächtigten Personen durchgeführt. Eine Konkursmasse wird durch Versteigerung gemäß dem in der Vollstreckungsverfahrensordnung festgelegten Verfahren veräußert, wofür Gerichtsvollzieher zuständig sind.

3. Versteigerungsarten, für die die Vorschriften möglicherweise nicht vollständig gelten

In estnischen Vollstreckungs- und Konkursverfahren gibt es keine Versteigerungsarten, für die die oben dargelegten Vorschriften nur teilweise gelten. Aus bestimmten Gesetzen können sich jedoch Unterschiede in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für Versteigerungen ergeben.

4. Informationen über nationale Register für Vermögenswerte

In Estland gibt es die nachstehenden Register:

  • Das Link öffnet neues Fenstere-Grundbuch ist ein elektronischer Dienst, der für eingetragene Immobilien die schnelle und bequeme Überprüfung der allgemeinen Angaben, des Standorts, der Eigentümer, der geltenden Auflagen und der bestehenden Hypotheken ermöglicht. Zur Nutzung dieses Dienstes muss sich der Benutzer identifizieren. Auf die in den verschiedenen Teilen des Grundbuchs eingetragenen detaillierten Angaben kann gegen Entrichtung der in der Preisliste angegebenen Gebühr zugegriffen werden.
  • Das Link öffnet neues FensterGebäuderegister ist ein öffentlich zugängliches, elektronisches Register zur Sammlung, Speicherung und Veröffentlichung von Informationen über sich im Bau befindende und bereits genutzte Gebäude.
  • Das Link öffnet neues FensterVerkehrsregister liefert Informationen über Kraftfahrzeuge und Anhänger. Beim Verkehrsregister handelt es sich zwar um eine öffentlich zugängliche Datenbank, doch der Zugriff auf einige darin enthaltene Daten (beispielsweise Angaben zu den Fahrzeughaltern) ist beschränkt.
  • Das Link öffnet neues FensterWertpapierregister ist das elektronische Serviceportal des estnischen Zentralen Wertpapierregisters, in dem Unternehmen und Privatpersonen Suchen durchführen und innerhalb gewisser vereinbarter Grenzen unverzüglich Informationen über die im Register eingetragenen Wertpapiere und Wertpapierdepots erhalten können. Zur Nutzung dieses Dienstes muss sich der Benutzer identifizieren.
  • Das e-Handelsregister enthält Daten zu allen in Estland registrierten juristischen Personen. Neben Daten von Unternehmen, gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen kann man auch auf Daten von staatlichen und örtlichen Regierungsbehörden, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Verfassungsorganen zugreifen. Jeder, der sich mit seinem Personalausweis einloggt, kann sich seine eigenen Daten kostenlos anzeigen lassen.
  • Das Link öffnet neues FensterGüterstandsregister enthält Daten über die gewählte Art der vermögensrechtlichen Beziehungen und die seitens der Ehegatten unterzeichneten Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand. Die im Güterstandsregister eingetragenen Informationen sind öffentlich und über einen elektronischen Dienst für jeden kostenlos zugänglich.
  • Das Link öffnet neues FensterSchiffsregister ist ein elektronisches Register, das Informationen über zugelassene und sich im Bau befindende Schiffe sowie über die damit verbundenen dinglichen Rechte enthält. Die in das Schiffsregister eingetragenen Daten sind öffentlich zugänglich und haben Rechtskraft. Die Daten sind für jedermann kostenlos zugänglich.
  • Das Link öffnet neues FensterLuftfahrzeugregister dient der Sammlung und Verarbeitung von Daten, die zur Zulassung und Identifizierung von Luftfahrzeugen erforderlich sind.
  • Das Link öffnet neues FensterZahlungsverzugsregister ist das offizielle Register von Creditinfo und das einzige estnische Register mit konsistenten und hochwertigen Informationen über ausstehende Zahlungen. Es wurde 2001 seitens der estnischen Banken eingerichtet. Das Register kann gegen Gebühr durchsucht werden.
  • Die öffentlich zugänglichen elektronischen Register für Link öffnet neues FensterPatente und Marken können kostenlos durchsucht werden.

5. Informationen über Datenbanken, die es dem Gläubiger ermöglichen, Vermögenswerte oder Ansprüche des Schuldners zu ermitteln

Die meisten der in den oben aufgelisteten nationalen Registern enthaltenen Informationen sind ganz oder teilweise öffentlich zugänglich. Zur Durchführung einer Suche kann es erforderlich sein, dass sich der Suchende mittels Personalausweis, mobiler ID oder über eine Bank identifiziert. Bestimmte Suchen können gebührenpflichtig sein.

Gerichtsvollzieher und Insolvenzverwalter müssen für den elektronischen Zugriff auf die von ihnen in den verschiedenen Registern benötigten Daten eine Genehmigung beantragen.

6. Informationen über Online-Zwangsversteigerungen

Auf im Rahmen von Vollstreckungsverfahren durchgeführten Versteigerungen werden die beschlagnahmten beweglichen oder unbeweglichen Vermögenswerte im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen verkauft. Online-Versteigerungen sind über das speziell dafür vorgesehene Link öffnet neues FensterVersteigerungsportal zugänglich und können über dieses angezeigt werden. Das öffentlich zugängliche Versteigerungsportal wird von der Link öffnet neues FensterKammer der Gerichtsvollzieher und Insolvenzverwalter verwaltet.

Die Bekanntmachung einer öffentlichen Versteigerung erfolgt mindestens 10 Tage (bei Immobilien mindestens 20 Tage) vor der Versteigerung im Amtsblatt Ametlikud Teadaanded und im Internet. Ein Gerichtsvollzieher kann die Bekanntmachung auch in einer im Versteigerungsgebiet erscheinenden Zeitung veröffentlichen. Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners veröffentlicht der Gerichtsvollzieher die Bekanntmachung auf Kosten des Gläubigers oder des Schuldners auch anderweitig.

Eine Person, die an einer bestimmten Versteigerung teilnehmen möchte, muss sich gemäß den Vorschriften und bis zu dem in der Bekanntmachung der Versteigerung genannten Termin zur Teilnahme an der Versteigerung anmelden und die Sicherheitsleistung entrichten, sofern diese eine Voraussetzung für die Teilnahme an der Versteigerung darstellt und die betreffende Person nicht von Rechts wegen von der Entrichtung der Sicherheitsleistung freigestellt ist. Alle zur Versteigerung angemeldeten Teilnehmer, die über die erforderliche Rechtsfähigkeit verfügen und deren Teilnahmeberechtigung nicht gesetzlich oder anderweitig beschränkt ist, können Angebote abgeben. Ein Antrag auf Teilnahme an einer öffentlichen Versteigerung ist digital oder handschriftlich zu unterzeichnen. Die Einreichung des Teilnahmeantrags kann durch Übermittlung an die in der Bekanntmachung der Versteigerung angegebene E-Mail-Adresse des Gerichtsvollziehers oder durch Hochladen des Antrags auf dem Versteigerungsportal erfolgen. Der Teilnahmeantrag muss nicht verschlüsselt sein, doch der Gerichtsvollzieher setzt das spezifische Anmeldeverfahren fest. Im Falle einer mündlichen Versteigerung muss der Umschlag versiegelt sein. Zur Abgabe eines Angebots auf dem Versteigerungsportal muss sich der Teilnehmer mittels Personalausweis, mobiler ID oder Benutzername und Passwort einloggen.

Die erforderlichen Zahlungen (Sicherheitsleistung, Gebühren, Kaufpreis, usw.) können auf elektronischem Wege über Internet-Banking, auf das seitens des Gerichtsvollziehers angegebene Bankkonto oder auf dem Versteigerungsportal über einen Zahlungsdienstleister erfolgen.

Ein Bieter muss bis zum Beginn der Versteigerung für die Versteigerung angemeldet sein. Sämtliche Bieter werden über den Beginn der Versteigerung in Kenntnis gesetzt. Die Bieter erhalten per E-Mail eine Mitteilung in Bezug auf den Beginn der Versteigerung. Die Öffentlichkeit kann den Verlauf der Versteigerung auf dem öffentlichen Versteigerungsportal verfolgen. Die Angebote können innerhalb einer bestimmten zeitlichen Frist abgegeben werden (nach Art von eBay).Den Versteigerungsteilnehmern steht ein Benutzer-Support (auf Estnisch, Russisch und Englisch) zur Verfügung. Die Anonymität der an einer Versteigerung teilnehmenden Bieter ist bis zum Ende der Versteigerung gewährleistet.

Zwischen Mitgliedstaaten veranstaltete öffentliche Versteigerungen würden die Beziehungen zwischen den Menschen und Unternehmen der EU-Mitgliedstaaten fördern, die Versteigerungen transparenter gestalten und eine größere Anzahl an Teilnehmern anlocken. Solche Versteigerungen könnten auch die für den Verkauf von Vermögenswerten erforderliche Zeit verringern.

Letzte Aktualisierung: 05/01/2022

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Zwangsversteigerungen - Griechenland

1. Bekanntmachung und Preisgestaltung für die Versteigerung von beschlagnahmten Vermögenswerten

Eine Beschlagnahme findet statt, wenn der Gerichtsvollzieher bewegliches Eigentum des Schuldners entfernt (Artikel 954 der Zivilprozessordnung) oder unbewegliches Eigentum des Schuldners oder ein dingliches Recht des Schuldners an unbeweglichem Eigentum beschlagnahmt (Artikel 992 der Zivilprozessordnung) und dies in Anwesenheit eines volljährigen Zeugen in einem Protokoll festhält. Das beschlagnahmte Eigentum wird vom Gerichtsvollzieher oder einem von diesem nach eigenem Ermessen beauftragten Sachverständigen geschätzt. Im Falle unbeweglichen Eigentums muss ein unabhängiger Sachverständiger dessen Marktwert bestimmen.

Das Beschlagnahmeprotokoll muss Folgendes enthalten: a) eine genaue Beschreibung des beschlagnahmten beweglichen Eigentums, damit keine Zweifel an dessen Identität aufkommen; b) den vom Gerichtsvollzieher oder Sachverständigen festgesetzten Wert des beschlagnahmten Eigentums; c) die Höhe des Mindestgebots, das bei unbeweglichem Eigentum dem Marktwert des beschlagnahmten Eigentums entsprechen muss; d) die Angabe des Vollstreckungstitels, auf dem die Vollstreckung beruht, der dem Schuldner zugestellten Anordnung und des Betrags, für den Eigentum beschlagnahmt wurde; e) den Versteigerungstermin, der zwischen sieben (7) und spätestens acht (8) Monate nach dem Abschluss der Beschlagnahme liegen muss, den Ort der Versteigerung und den Namen des Versteigerers.

Ein Auszug aus dem Beschlagnahmeprotokoll mit dem vollständigen Namen der Partei, die die Vollstreckung beantragt, und der Partei, gegen die die Vollstreckung beantragt wird, einer kurzen Beschreibung der beschlagnahmten Vermögenswerte, der Höhe des Mindestgebots, dem Namen und der genauen Anschrift des Versteigerers sowie Ort, Tag und Uhrzeit der Versteigerung muss innerhalb von 15 Tagen nach der Beschlagnahme auf der Website des Fonds für freie Berufe im Abschnitt „Anwaltsversicherung“ unter der Rubrik „Versteigerungsbekanntmachungen“ im Mitteilungsblatt für gerichtliche Bekanntmachungen veröffentlicht werden.

Ohne Einhaltung der oben genannten Förmlichkeiten darf die Versteigerung nicht stattfinden, da sie andernfalls nichtig ist.

2. Zur Durchführung der Verkaufstransaktion ermächtigte Dritte

Beschlagnahmtes bewegliches Eigentum wird in Anwesenheit eines für die Versteigerung bestellten Notars des Bezirks, in dem die Beschlagnahme stattgefunden hat, auf einer elektronischen Plattform öffentlich versteigert (Artikel 959 der Zivilprozessordnung). Beschlagnahmtes unbewegliches Eigentum wird ebenfalls in Anwesenheit eines für die Versteigerung bestellten Notars des Bezirks, in dem sich das unbewegliche Eigentum befindet, auf einer elektronischen Plattform versteigert (Artikel 998 der Zivilprozessordnung).

Die Versteigerung findet durch die Abgabe elektronischer Gebote statt, sobald die Bieter Sicherheit für das Gebot geleistet haben und gemäß Artikel 959 der Zivilprozessordnung in den elektronischen Systemen zertifiziert wurden. Die Versteigerungen finden an Arbeitstagen und insbesondere an einem Mittwoch, Donnerstag oder Freitag im Bezirkszivilgericht des Bezirks statt, in dem die Beschlagnahme stattgefunden hat.

3. Versteigerungsarten, für die die Vorschriften möglicherweise nicht vollständig gelten

Beschlagnahme besonderer Vermögenswerte (Artikel 1022 bis 1033 der Zivilprozessordnung):

Auch Eigentumsrechte der Partei, gegen die die Vollstreckung beantragt wird, bei denen eine Beschlagnahme nach dem Verfahren des Artikels 953 Absätze 1 und 2, des Artikels 982 und des Artikels 992 der Zivilprozessordnung nicht möglich ist, können beschlagnahmt werden. Dies gilt insbesondere für Rechte des geistigen Eigentums, Patentrechte, Lizenzentgelte für Filmrechte und von einer Gegenleistung abhängige Ansprüche gegen Dritte, sofern die Vorschriften des materiellen Rechts die Übertragung dieser Rechte erlauben (Artikel 1022 der Zivilprozessordnung).

Wenn der Verkauf des beschlagnahmten Rechts durch Versteigerung angeordnet worden ist, bestellt das Bezirkszivilgericht den Versteigerer (Artikel 1026 der Zivilprozessordnung), und die Vorschriften für die Versteigerung beweglichen Eigentums finden Anwendung.

4. Informationen über nationale Register für Vermögenswerte

Es gibt keine nationalen Register für Vermögenswerte.

5. Informationen über Datenbanken, die es dem Gläubiger ermöglichen, materielle Vermögenswerte oder Ansprüche des Schuldners zu ermitteln

Es gibt keine Datenbanken, mit denen die materiellen Vermögenswerte oder Ansprüche von Schuldnern ermittelt werden können. Es gibt nur ein zentrales System, das von der Unabhängigen Behörde für öffentliche Einnahmen (Anexártiti Archí Dimosíon Esódon - Link öffnet neues FensterAADE) geführt wird. Dieses System ist nur für bestimmte Behörden (Staatsanwaltschaft, Finanzamt, Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche usw.) zugänglich und zeigt Bankkonten bei griechischen Banken.

6. Informationen über Online-Zwangsversteigerungen

Seit Anfang 2018 werden alle Versteigerungen elektronisch auf der Plattform Link öffnet neues Fenstereauction.gr durchgeführt.

Letzte Aktualisierung: 04/07/2023

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Zwangsversteigerungen - Spanien

1. Bekanntmachung und Preisgestaltung bei der Versteigerung von beschlagnahmten Vermögenswerten

Die Bekanntmachung von Versteigerungen erfolgt über Mitteilungen, die im Bereich ‚Administración de Justicia’ (Rechtspflege) des Portals des Amtsblatts (Link öffnet neues FensterB.O.E.Boletín Oficial del Estado) und auf dem Link öffnet neues FensterVersteigerungsportal selbst veröffentlicht werden.

Die Schätzung erfolgt im Rahmen von Gerichtsverfahren (Artikel 637 der Zivilprozessordnung — Ley de Enjuiciamiento Civil, LEC) durch ernannte Sachverständige. Zuweilen ist eine Schätzung nicht erforderlich, da der Versteigerungswert beispielsweise im Zuge von Zwangsversteigerungen bereits ermittelt wurde. Für freihändige Verkäufe, bei denen die Vermögenswerte ohne Mindestpreis oder Schätzwert oder zu dem seitens der Parteien vorgeschlagenen Wert zum Verkauf angeboten werden können, ist ebenfalls keine Schätzung erforderlich.

2. Zur Durchführung von Verkaufstransaktionen ermächtigte Dritte

Nach spanischem Recht können auch Sachverständige oder Fachorganisationen des öffentlichen oder privaten Rechts mit dem Verkauf betraut werden. Wenn das Gericht beschließt, Fachorganisationen mit dem Verkauf zu betrauen, muss der Verkauf oder die Versteigerung gemäß Artikel 641 der Zivilprozessordnung mit den Vorschriften dieser Organisation übereinstimmen, vorausgesetzt, diese sind mit dem Vollstreckungsziel vereinbar und schützen gleichermaßen die Interessen der vollstreckenden Partei wie auch der Person, gegen die die Vollstreckung durchgeführt wird.

Der erste Absatz der oben genannten Bestimmung besagt, dass diese Funktionen von Anwaltsvereinen (Colegios de Procuradores) übernommen werden können, die zu diesem Zweck ihr eigenes Link öffnet neues Fensterelektronisches Versteigerungsportal eingerichtet haben.

Ferner können Direktverkäufe vom Insolvenzverwalter in der Liquidationsphase eines Insolvenzverfahrens durchgeführt werden.

3. Versteigerungsarten, für die die Vorschriften möglicherweise nicht vollständig gelten

Gegenwärtig werden sowohl die von Gerichten als auch die von Notaren in Spanien durchgeführten Versteigerungen auf dem Versteigerungsportal bekanntgemacht. Davon ausgenommen sind behördliche Versteigerungen (z.B. seitens der Steuerbehörde oder der Sozialversicherung), obgleich geplant ist, diese künftig in das Portal aufzunehmen.

Nicht bekanntgemacht werden auf dem Portal: bereits von Fachorganisationen bekanntgegebene Versteigerungen, Versteigerungen im Rahmen von Insolvenzverfahren, bei denen das Gericht eine andere Form der Veräußerung genehmigt hat, und Versteigerungen im Rahmen von Vollstreckungsverfahren, bei denen die Parteien durch die Unterzeichnung eines Kaufvertrags einvernehmlich eine andere Form der Veräußerung vereinbaren (Artikel 640 der Zivilprozessordnung).

4. Informationen über nationale Register für Vermögenswerte

  • Unbewegliches Vermögen: Die Grundbücher liefern Informationen über zur Versteigerung angebotenes unbewegliches Vermögen, wie Informationen über den Eigentümer, den Zustand der Immobilie, den Standort und die mit der Immobilie verbundenen Rechte und dinglichen Belastungen, wie beispielsweise ein Nießbrauchrecht an einer Immobilie.
  • Bewegliches Vermögen: Es gibt auch ein Register für bewegliches Vermögen, das Luftfahrzeuge, Schiffe, Kraftfahrzeuge und sonstige Motorfahrzeuge, Industriemaschinen, Betriebsstätten und Investitionsgüter, usw. umfasst.
  • Sonstige Register für Vermögenswerte: Informationen über bestimmte Vermögenswerte werden in Abhängigkeit von der Art der Vermögenswerte veröffentlicht, wie beispielsweise immaterielle Vermögenswerte beim spanischen Patent- und Markenamt.

5. Informationen über Datenbanken, die es den Gläubigern ermöglichen, Vermögenswerte oder Ansprüche des Schuldners zu ermitteln

Das Grundbuch und das Register für bewegliches Vermögen dienen diesem Zweck, da beide Informationen über das Eigentum an Vermögenswerten und sämtliche Gläubiger liefern.

Überdies können auch die Informationen auf der Link öffnet neues FensterWebsite des Grundbuchamts konsultiert werden. Sofern die Grundbuchreferenz des zu versteigernden Vermögenswertes veröffentlicht ist, erstellt das Versteigerungsportal einen Link, über den der Vermögenswert mittels Plattformen wie Google Earth über Satellit angezeigt werden kann.

6. Informationen über Online-Zwangsversteigerungen

Link öffnet neues FensterVersteigerungsportal

Letzte Aktualisierung: 17/01/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Zwangsversteigerungen - Frankreich

1. Bekanntmachung und Preisgestaltung bei der Versteigerung von beschlagnahmten Vermögenswerten

A. Vorbereitende Handlungen für eine Zwangsversteigerung

Die Zwangsversteigerung von Immobilien muss vom Gläubiger bekannt gemacht werden:

  • durch Aushang einer Bekanntmachung an einem für die Öffentlichkeit zugänglichen Ort in Gerichtsgebäuden; in der Bekanntmachung sollte die beschlagnahmte Immobilie, eine zusammenfassende Beschreibung (Art, eventuelle Bewohnung, sämtliche bekannten Einzelheiten in Bezug auf deren Fläche) und die Höhe des Mindestgebots angegeben werden;
  • durch eine vereinfachte Bekanntmachung am Eingang der zu versteigernden Immobilie;
  • durch Veröffentlichung der Bekanntmachung in einer Publikation mit lokaler Verbreitung, die rechtliche Bekanntmachungen enthält.

Der Gläubiger kann auf eigene Verantwortung oder mit Genehmigung des Gerichts weitere Bekanntmachungen aushängen.

Die Zwangsversteigerung von beweglichem Vermögen muss durch Aushänge angezeigt werden, die im Rathaus der Wohnsitzgemeinde des Schuldners und am Versteigerungsort angebracht werden.

Die Versteigerung kann vom Versteigerer auf seiner eigenen Website oder im Fall eines gerichtlichen Versteigerers (‘commissaires-priseurs judiciaires’) auf den entsprechenden Websites des Berufsstands: Link öffnet neues Fensterhttps://www.interencheres.com/ oder Link öffnet neues Fensterhttps://www.interencheres.com/ oder durch Bekanntmachung in der Presse, einem Prospekt oder Katalog weiter beworben werden. Die Bekanntmachung kann eine Beschreibung der Gegenstände und deren Schätzwert enthalten.

Das im Rahmen öffentlicher Versteigerungen zum Verkauf angebotene bewegliche Vermögen wird während der Versteigerung seitens des gerichtlichen Versteigerers oder des Versteigerers vorgestellt. Eine Inaugenscheinnahme des Vermögens vor der Versteigerung kann veranlasst werden.

Beschlagnahmte Immobilien können zu den von einem Richter festgesetzten Terminen und Zeiten in Augenschein genommen werden (Artikel R. 322-26 des Zivilvollstreckungsgesetzbuchs [CPCE]); dabei werden die Besucher von einem Gerichtsvollzieher begleitet. Die Versteigerungsbedingungen, die insbesondere ein Protokoll mit der Beschreibung der vom Gerichtsvollzieher für den Verkauf bestimmten Gegenstände sowie die wesentlichen Bedingungen der Versteigerung enthalten, können in der Geschäftsstelle des Gerichts (greffe du tribunal judiciaire) eingesehen werden, das für die Versteigerung zuständig ist, oder unter bestimmten Bedingungen im Büro des antragstellenden Rechtsanwalts.

B. Mindestgebot und Ablauf der Versteigerung:

Im Rahmen der Beschlagnahme von Immobilien obliegt dem betroffenen Gläubiger die Ausarbeitung der Versteigerungsbedingungen. Er setzt das Mindestgebot fest, das der Schuldner jedoch anfechten kann. In diesem Fall muss der Richter nach dem Erörterungstermin (audience d’orientation) entscheiden.

Im Rahmen der Beschlagnahme von beweglichem Vermögen legt der Versteigerer das Mindestgebot für die Versteigerung frei fest. Der Versteigerer kann zur Schätzung des Wertes des beweglichen Vermögens bei Bedarf auf die Dienste eines Sachverständigen zurückgreifen.

Bei der Versteigerung von beweglichem Vermögen erhält der Höchst- und Letztbietende den Zuschlag. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Versteigerungen nicht zeitlich begrenzt sind und erst nach dreimaligem Aufruf beendet werden können. Für die Teilnahme an der Versteigerung ist keine Sicherheitsleistung oder Garantie erforderlich.

Bei der Versteigerung von beschlagnahmten Immobilien wird das System der steigenden Gebote verwendet, bei dem jedes Gebot höher als das vorherige sein muss; die Versteigerung wird 90 Sekunden nach dem letzten Gebot beendet (diese Zeitspanne wird mittels einer visuellen und akustischen Methode gezählt, die der Öffentlichkeit jede vergehende Sekunde signalisiert).

Wer an der Teilnahme an der Versteigerung interessiert ist, muss seinem Rechtsanwalt eine unwiderrufliche Bankbürgschaft oder einen Bankscheck über 10 % des Mindestgebots (der Betrag muss sich jedoch auf mindestens 3 000 EUR belaufen) ausstellen, der an den Zwangsverwalter (séquestre) oder an die zentrale staatliche Kasse für die Hinterlegung und Verwaltung öffentlicher Gelder (Caisse des Dépôts et Consignations) zu zahlen ist. Sofern der Bieter den Zuschlag nicht erhält, wird ihm dieser Betrag am Ende der Versteigerung zurückerstattet.

2. Zur Durchführung der Verkaufstransaktion ermächtigte Dritte

Gerichtliche Versteigerer, Notare, vereidigte Kursmakler an der Warenbörse und Gerichtsvollzieher sind die einzigen Fachleute, die ermächtigt sind, öffentliche Zwangsversteigerungen von beweglichem Vermögen (insbesondere von beschlagnahmtem beweglichem Vermögen) durchzuführen.

Versteigerungen von Immobilien werden nur vor dem für die Vollstreckung zuständigen Zivilgericht (tribunal judiciaire) beantragt.

3. Versteigerungsarten, für die die Vorschriften möglicherweise nicht vollständig gelten

In Bezug auf bewegliches Vermögen können freihändige Verkäufe auf öffentlichen Versteigerungen stattfinden, die wesentlich flexibleren Vorschriften unterliegen als Zwangsversteigerungen. Hierfür gelten die Bestimmungen aus Artikel L. 321 Absatz 1 ff. und Artikel R. 321 Absatz 1 ff. des Handelsgesetzbuchs (Code de commerce). Freihändige Verkäufe fallen nicht in den Rahmen der gerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren.

In Bezug auf Immobilien kann der Verkauf von gemeinsam gehaltenen Immobilien im Wege der Versteigerung angeordnet werden oder der Insolvenzrichter ordnet im Rahmen eines Kollektivverfahrens gegen den Eigentümer die Versteigerung an. In beiden Fällen werden die Versteigerungsbedingungen in der gerichtlichen Entscheidung festgelegt, mit der die Versteigerung angeordnet wird.

4. Informationen über nationale Register für Vermögenswerte

In Bezug auf Immobilieneigentum kann das Grundbuch, bei dem es sich um ein verwaltungs- und steuerrechtliches Dokument handelt, dem Gläubiger Informationen über die sich innerhalb einer Gemeinde im Besitz des Schuldners befindende Immobilie und deren Beschaffenheit (bebautes oder unbebautes Grundstück, Größe der Parzellen und Beschaffenheit der einzelnen Bebauungen) erteilen. Darüber hinaus verwaltet das Grundbuchamt (Verwaltungsstelle der Generaldirektion für öffentliche Finanzen [Direction Générale des Finances Publiques]) für jede Gemeinde eine Liegenschaftsakte, die unter dem Namen jedes Eigentümers und für jede Immobilie Auszüge der veröffentlichten Dokumente enthält und die Rechtssituation jeder Immobilie darlegt.

In Bezug auf bewegliches Vermögen liefert das SIV (Système d'Immatriculation des Véhicules [Fahrzeugzulassungssystem]) Informationen über den Personenstand der Inhaber von Zulassungsbescheinigungen für Kraftfahrzeuge und Zweiräder, sowie über das amtliche Kennzeichen und die Eigenschaften des Fahrzeugs. Es gibt nationale Dateien für die obligatorische Zulassung von Schiffen (die diesbezüglichen Verordnungen werden derzeit ausgearbeitet), Booten (ein vom Verkehrsministerium verwaltetes computergestütztes Register) und Luftfahrzeugen (ein vom für die zivile Luftfahrt zuständigen Ministerium verwaltetes Register). Rechte des geistigen Eigentums sind in einer nationalen Datei erfasst, auf die die Gläubiger direkten Zugriff haben und die vom französischen Patent- und Markenamt (Institut national de la propriété industrielle, INPI) verwaltet wird. Die Titel von Filmen, die in Frankreich öffentlich vorgeführt werden sollen, sind im öffentlichen Register für Film und Audiovision verzeichnet, das von einem Beamten der Steuerverwaltung verwaltet wird, und die Titel literarischer Werke, für die Bearbeitungsrechte erworben werden können, sind in einem Optionsregister zusammengestellt.

In Bezug auf Immobilien verwaltet jede Gemeinde ein Grundbuch, das verschiedene Dokumentenreihen umfasst (Katasterkarte, Parzellierungsverzeichnis, Liegenschaftsbuch), von denen ausschließlich die Katasterkarte online verfügbar ist. Das Grundbuch wird von den örtlichen Grundbuchämtern unter der Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts (Tribunal de grand instance) geführt. Es gibt keine nationale Datei.

In Bezug auf Kraftfahrzeuge führt jede Präfektur ein Register, doch das SIV verwaltet eine nationale Datei.

In Bezug auf Boote verwaltet das Verkehrsministerium das computergestützte Register; zudem werden in Bezug auf Schiffe sechs verschiedene Register vom Verkehrsministerium verwaltet.

In Bezug auf Luftfahrzeuge ist das vom für die zivile Luftfahrt zuständigen Ministerium verwaltete Register zu Informationszwecken online zugänglich.

Informationen über die verschiedenen Rechte des geistigen Eigentums werden von einer einzigen Stelle zentral verwaltet. Es handelt sich dabei um das französische Patent- und Markenamt (INPI), das über seine Website Zugriff auf verschiedene dokumentarische Aufzeichnungen bietet.

Einige Grundbuchämter sind online zugänglich. Dabei kann lediglich die Katasterkarte eingesehen werden, nicht jedoch das Liegenschaftsbuch, das Informationen über die Eigentümer enthält. Ähnliches gilt für das SIV, das internationale französische Register der französischen Schiffe, und die Register des INPI.

Generell unterliegen die meisten öffentlich zugänglichen Register den Bestimmungen des Gesetzbuchs über die Beziehungen zwischen den Verwaltungsbehörden und der Öffentlichkeit, die bei Einsichtnahme vor Ort einen kostenfreien Zugang zu Verwaltungsdokumenten vorsehen, im Falle der Bereitstellung einer Kopie die Entrichtung einer Gebühr maximal in Höhe der Kopierkosten oder einen kostenfreien Zugang bei Übermittlung per E-Mail, wenn die Dokumente in elektronischem Format vorliegen.

5. Informationen über Datenbanken, die es dem Gläubiger ermöglichen, Vermögenswerte oder Ansprüche des Schuldners zu ermitteln

Artikel L. 152 Absatz 1 CPCE sieht vor, dass Gerichtsvollzieher von staatlichen, regionalen, Bezirks- und Kommunalbehörden, öffentlichen Einrichtungen und den von der Verwaltungsbehörde kontrollierten Stellen Informationen in Bezug auf die Anschrift des Schuldners, die Identität und die Anschrift seines Arbeitgebers oder von Drittschuldnern oder Treuhändern von liquiden oder fälligen Beträgen und die Zusammensetzung des Immobilienvermögens des Schuldners erhalten können.

Gerichtsvollzieher können sich direkt an die Kartei zur Erfassung von Bank- und sonstigen Konten „FICOBA“ (Fichier des comptes bancaires et assimilés; nationale Datenbank, die von den Steuerbehörden verwaltet und von den Banken gepflegt wird) wenden, um Informationen über möglicherweise bestehende Bankkonten des Schuldners und über die Banken zu erhalten, bei denen diese Konten geführt werden.

Darüber hinaus können sie auch bei Kranken- und Arbeitslosenversicherungen Informationen anfordern.

Gemäß Artikel L. 152 Absatz 2 CPCE sind die Banken dazu verpflichtet, den vom Gläubiger beauftragten Gerichtsvollzieher darüber in Kenntnis zu setzen, ob ein oder mehrere Konten auf den Namen des Schuldners existieren und wo diese Konten geführt werden, sie müssen jedoch keine weiteren Informationen bereitstellen.

Das SIV, auf das der vom Gläubiger beauftragte Gerichtsvollzieher Zugriff hat, liefert Informationen über den Personenstand des Inhabers von Zulassungsbescheinigungen für Kraftfahrzeuge und Zweiräder, sowie über das amtliche Kennzeichen und die Eigenschaften des Fahrzeugs.

Der Gläubiger hat keinen direkten Zugang zu diesen Datenbanken, kann jedoch über den zur Durchführung der Vollstreckung beauftragten Gerichtsvollzieher darauf zugreifen.

6. Informationen über Online-Zwangsversteigerungen

Zur Versteigerung von beweglichem Vermögen gibt es in Frankreich zwei Arten von Online-Versteigerungen:

  • Teilweise elektronische „Live-Versteigerungen“: Der Verkauf findet an einem gegebenen Standort statt und wird auf der Website des Versteigerers oder der die Versteigerung durchführenden Stelle oder auf einer der dem Berufsstand der Versteigerer zur Verfügung stehenden geeigneten Websites (Link öffnet neues Fensterhttps://www.interencheres.com/ oder Link öffnet neues Fensterhttps://www.drouotonline.com/en) live übertragen. Diese Zwangsversteigerungen sind erlaubt, da Nichts dagegen spricht. Sie werden immer häufiger.
  • Vollständig elektronische Online-Versteigerungen: Die Versteigerung findet ausschließlich online statt, ohne physischen Standort. Nach geltendem Recht ist diese Versteigerungsart für Zwangsversteigerungen (im Gegensatz zum freihändigen Verkauf) aufgrund technisch-rechtlicher Hindernisse nicht erlaubt.

(Teilweise) elektronische Versteigerungen sind nur bei beweglichem Vermögen möglich.

Die Versteigerer können die Versteigerungen außerhalb Frankreichs bekanntmachen, und jeder Bieter kann unabhängig von seinem Standort und seiner Staatsangehörigkeit und unabhängig davon, ob der Verkauf live stattfindet oder nicht, Gebote einreichen (es gibt auch Verfahren zur Fernteilnahme an den Versteigerungen wie schriftlich oder telefonisch übermittelte Gebote).

Zur Teilnahme an einer elektronischen Versteigerung muss die Person (der potentielle Bieter) keine Unterschrift leisten, sondern der Versteigerer kann deren Kreditkartendaten verlangen. Die Anmeldung erfolgt beim Versteigerer und kann prinzipiell auf jedem Wege erfolgen, wobei sie üblicherweise über die Website erfolgt, auf der die Versteigerung übertragen wird. Schriftliche Angebote können auf jedem Träger übermittelt werden.

Der Versteigerer legt fest, welche Zahlungsmittel erlaubt sind.

Fernbieter müssen nicht persönlich anwesend sein (können dies jedoch auf Wunsch). Sie können die Versteigerung live verfolgen und in Echtzeit mitbieten. Vor der Versteigerung können sie zudem einen oder mehrere Kaufaufträge anmelden. In solchen Fällen erhöhen sich die Gebote schrittweise, wobei das vorgeschlagene Gebot von Anfang an berücksichtigt wird. Während der Versteigerung ist im Allgemeinen auch eine Telefonverbindung verfügbar.

Die Möglichkeiten einer Übersetzung hängen von dem Versteigerer und dessen Assistenten ab, da es diesbezüglich keine besonderen Bestimmungen gibt.

In Anbetracht der Konfigurationen von Versteigerungs-Websites haben ausschließlich Personen, die sich für die Online-Versteigerung angemeldet haben, über die entsprechende Website Zugriff auf die Versteigerung. An ihrem physischen Standort steht die Versteigerung der Öffentlichkeit jedoch offen.

Letzte Aktualisierung: 05/01/2022

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Zwangsversteigerungen - Kroatien

1. Bekanntmachung und Preisgestaltung bei der Versteigerung von beschlagnahmten Vermögenswerten

Nach dem Vollstreckungsgesetz (Ovršni zakon) (NN (Narodne novine – Amtsblatt der Republik Kroatien) Nrn. 112/12, 25/13, 93/14, 55/16 und 73/17) findet der Verkauf beweglicher und unbeweglicher Vermögenswerte im Rahmen von Zwangsversteigerungen statt. Am 1. Januar 2015 trat in Kroatien ein System für den Verkauf beweglicher und unbeweglicher Vermögenswerte im Rahmen von Online-Zwangsversteigerungen in Kraft, das für nach diesem Tag eingeleitete Verfahren gilt.

Unbewegliche Vermögenswerte

Die Vollstreckung in Immobilien erfolgt durch Eintragung eines Vollstreckungsvermerks in das Grundbuch, Festsetzung des Immobilienwerts, Verkauf der betreffenden Immobilie und Erfüllung der Forderung des Vollstreckungsgläubigers aus dem Verkaufserlös.

Der Immobilienwert wird durch eine im Ermessen des Gerichts liegende Schlussfolgerung auf der Grundlage des begründeten Gutachtens eines zugelassenen sachverständigen Zeugen oder Gutachters festgesetzt. Bei der Festsetzung des Immobilienwerts werden auch bestimmte Rechte und Belastungen in Bezug auf die Immobilie berücksichtigt, die nach dem Verkauf weiterbestehen und ihren Wert mindern.

Nach Abschluss des Verfahrens zur Bewertung der Immobilie erlässt das Gericht seine Schlussfolgerung zum Verkauf der Immobilie, in der ihr Wert sowie die Methode und die Bedingungen ihres Verkaufs festgelegt werden.

Nach Artikel 92 Absätze 2 und 3 des Vollstreckungsgesetzes können die Parteien den Wert der Immobilie durch eine gerichtliche oder außergerichtliche Vereinbarung festsetzen, die die Grundlage für ein Pfandrecht oder ein anderes einschlägiges Eigentumsrecht bildet, mit dem die zu erfüllende Forderung gesichert wird.

Immobilien werden im Rahmen von Online-Zwangsversteigerungen verkauft, die auf Antrag der zuständigen Behörde von der Finanzagentur (Financijska agencija – FINA) durchgeführt werden. Die Verkaufsaufforderung und die anderen Unterlagen für den Verkauf der Immobilie werden dem regionalen Zentrum der FINA übermittelt, das nach Maßgabe von Standort und Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts örtlich zuständig ist.

Eine Online-Zwangsversteigerung beginnt mit einem Aufruf zur Teilnahme an einer Online-Zwangsversteigerung.

Auf der ersten Online-Zwangsversteigerung darf die Immobilie nicht unter vier Fünfteln ihres festgesetzten Wertes verkauft werden. Auf der zweiten Online-Zwangsversteigerung darf die Immobilie nicht unter drei Fünfteln ihres festgesetzten Wertes verkauft werden. (Artikel 102 Absätze 1 und 2 des Vollstreckungsgesetzes)

Die Gebote werden über einen Zeitraum von 10 Arbeitstagen eingeholt. Wenn auf der ersten Online-Zwangsversteigerung keine gültigen Gebote abgegeben werden, beginnt die zweite Versteigerung mit der Veröffentlichung eines Aufrufs zur Teilnahme am ersten Tag nach Beendigung der ersten Online-Zwangsversteigerung.

Wenn auch auf der zweiten Online-Zwangsversteigerung keine gültigen Gebote abgegeben werden, teilt die FINA dies dem Gericht mit. In diesem Fall setzt das Gericht die Vollstreckung aus.

Die Online-Zwangsversteigerung endet zu dem im Aufruf zur Teilnahme genannten Zeitpunkt (Artikel 103 Absatz 1 des Vollstreckungsgesetzes).

Nach erfolgreicher Beendigung des Verkaufs der Immobilie im Rahmen einer Online-Zwangsversteigerung erlässt das Gericht nach Eingang der entsprechenden Mitteilung der FINA eine Entscheidung zur Erteilung des Zuschlags für die Immobilie. In dieser Entscheidung legt das Gericht fest, dass das Eigentumsrecht an der Immobilie, für die der Zuschlag erteilt wurde, zugunsten des Käufers in das Grundbuch einzutragen ist und sämtliche durch den Verkauf endenden Rechte und Belastungen in Bezug auf die betreffende Immobilie zu löschen sind, sobald die Entscheidung Rechtskraft erlangt und der Käufer den Kaufpreis übermittelt hat.

Wenn die Entscheidung, mit der dem Käufer der Zuschlag für die Immobilie erteilt wurde, rechtskräftig geworden ist, setzt das Gericht einen Termin für die Verhandlung zur Aufteilung des Kaufpreises fest.

Bewegliche Vermögenswerte

Die Vollstreckung in bewegliche Vermögenswerte erfolgt durch Pfändung, Bewertung, Beschlagnahme, Versand, Verwahrung bei Gericht, beim Vollstreckungsgläubiger oder bei einem Dritten, Verkauf und Erfüllung der Forderung des Vollstreckungsgläubigers aus dem Verkaufserlös.

Bewegliche Vermögenswerte werden im Rahmen einer mündlichen Zwangsversteigerung oder im Wege direkter Verhandlungen verkauft. Die Verkaufsmethode wird in der Schlussfolgerung des Gerichts festgelegt, wobei sicherzustellen ist, dass die beweglichen Vermögenswerte an den Bieter mit dem günstigsten Angebot verkauft werden.

Der Verkauf beweglicher Vermögenswerte wird rechtzeitig auf der Anschlagtafel des Gerichts bekannt gemacht, kann aber auch auf dieselbe Weise bekannt gemacht werden wie der Verkauf von Immobilien.

Ort, Tag und Uhrzeit des Verkaufs werden dem Vollstreckungsgläubiger und dem Vollstreckungsschuldner mitgeteilt.

Auf Vorschlag des Vollstreckungsgläubigers können bewegliche Vermögenswerte auch im Rahmen einer Online-Zwangsversteigerung verkauft werden, auf die die Bestimmungen des Vollstreckungsgesetzes für Online-Zwangsversteigerungen unbeweglicher Vermögenswerte entsprechend angewendet werden (Artikel 149 Absatz 7 des Vollstreckungsgesetzes).

Auf der Versteigerung dürfen die beweglichen Vermögenswerte nicht unter der Hälfte ihres festgesetzten Wertes verkauft werden. Auch in dem vom Gericht festgesetzten Zeitraum für den Verkauf im Wege direkter Verhandlungen dürfen die beweglichen Vermögenswerte nicht unter diesem Preis verkauft werden.

Wenn die beweglichen Vermögenswerte im Rahmen der Versteigerung oder im Wege direkter Verhandlungen nicht verkauft werden können, wird die Vollstreckung ausgesetzt.

Bei erfolgreicher Beendigung des Verkaufs der beweglichen Vermögenswerte muss der Käufer unmittelbar nach Ende der Versteigerung oder der direkten Verhandlungen den Kaufpreis übermitteln und die beweglichen Vermögenswerte übernehmen. Falls der Käufer den Kaufpreis nicht übermittelt, gilt die Versteigerung als erfolglos.

Mit dem Verkauf von im Vollstreckungsverfahren beschlagnahmten beweglichen Vermögenswerten kann auch ein zertifizierter Kommissionär betraut werden. Die Tätigkeiten der zertifizierten Kommissionäre werden von der Kroatischen Wirtschaftskammer (Hrvatska gospodarska komora) organisiert und umgesetzt.

Die Versteigerung beweglicher Vermögenswerte beim zertifizierten Kommissionär wird von einem Notar durchgeführt.

Nach dem Verkauf übergibt der zertifizierte Kommissionär die beweglichen Vermögenswerte gegen Zahlung des Kaufpreises dem Käufer.

2. Zur Durchführung der Verkaufstransaktion ermächtigte Dritte

Unbewegliche Vermögenswerte

In Kroatien wird der Verkauf unbeweglicher Vermögenswerte von der FINA durchgeführt. Das Gericht muss der FINA die auf dem vorgeschriebenen Formular vorzulegende Verkaufsaufforderung sowie die Vollstreckungsentscheidung, den Grundbuchauszug und die Schlussfolgerung zum Verkauf übermitteln.

Im Falle eines Immobilienverkaufs im Wege direkter Verhandlungen wird die Immobilie von einer für den Immobilienhandel zugelassenen Person, einem Gerichtsvollzieher, einem Notar oder auf sonstige Weise verkauft.

Bewegliche Vermögenswerte

Mündliche Zwangsversteigerungen beweglicher Vermögenswerte werden von einem Gerichtsvollzieher durchgeführt. In seiner Schlussfolgerung kann das Gericht einen Notar mit der Durchführung der Versteigerung betrauen (Artikel 149 Absatz 2 des Vollstreckungsgesetzes). Mit dem Verkauf von im Vollstreckungsverfahren beschlagnahmten beweglichen Vermögenswerten kann ein zertifizierter Kommissionär betraut werden (Artikel 152 Absatz 1 des Vollstreckungsgesetzes).

Auf Vorschlag des Vollstreckungsgläubigers werden bewegliche Vermögenswerte im Rahmen einer Online-Zwangsversteigerung verkauft, die von der FINA durchgeführt wird.

3. Versteigerungsarten, für die die Vorschriften möglicherweise nicht vollständig gelten

Unbewegliche Vermögenswerte

Immobilien werden im Rahmen von Online-Zwangsversteigerungen verkauft. Eine Online-Zwangsversteigerung beginnt mit einem Aufruf zur Teilnahme an einer Online-Zwangsversteigerung (Artikel 97 Absatz 1 des Vollstreckungsgesetzes).

Die Parteien, die Pfandgläubiger und die Inhaber persönlicher Dienstbarkeiten und dinglicher Belastungen, die mit dem Verkauf der Immobilie erlöschen, können bis zum Verkauf der Immobilie im Rahmen der Online-Zwangsversteigerung vereinbaren, dass die betreffende Immobilie im Wege direkter Verhandlungen von einer für den Immobilienhandel zugelassenen Person, einem Gerichtsvollzieher, einem Notar oder auf sonstige Weise innerhalb eines bestimmten Zeitraums verkauft wird (Artikel 97 Absatz 6 des Vollstreckungsgesetzes).

Im Falle eines Verkaufs im Wege direkter Verhandlungen erlässt das Gericht, nachdem es festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Rechtsgültigkeit des Verkaufs erfüllt sind, eine Entscheidung zur Erteilung des Zuschlags für die im Wege direkter Verhandlungen verkaufte Immobilie (Artikel 104 Absatz 1 des Vollstreckungsgesetzes).

Die Entscheidung zur Erteilung des Zuschlags wird auf der Anschlagtafel des Gerichts bekannt gemacht und allen Personen übermittelt, an die die Schlussfolgerung zum Verkauf der Immobilie an den Käufer gerichtet ist (Artikel 104 Absatz 2 des Vollstreckungsgesetzes).

Bewegliche Vermögenswerte

Bewegliche Vermögenswerte werden im Rahmen einer mündlichen Zwangsversteigerung oder im Wege direkter Verhandlungen verkauft. Die Verkaufsmethode wird in der Schlussfolgerung des Gerichts festgelegt, wobei sicherzustellen ist, dass die beweglichen Vermögenswerte an den Bieter mit dem günstigsten Angebot verkauft werden (Artikel 149 Absatz 1 des Vollstreckungsgesetzes).

Der Verkauf im Wege direkter Verhandlungen wird zwischen dem Käufer einerseits und dem Gerichtsvollzieher oder Kommissionär andererseits abgeschlossen. Der Gerichtsvollzieher verkauft die beweglichen Vermögenswerte im Namen und für Rechnung des Vollstreckungsschuldners, während der Kommissionär die beweglichen Vermögenswerte im eigenen Namen und für Rechnung des Vollstreckungsschuldners verkauft (Artikel 149 Absatz 3 des Vollstreckungsgesetzes).

Auf Vorschlag des Vollstreckungsgläubigers können bewegliche Vermögenswerte auch im Rahmen einer Online-Zwangsversteigerung verkauft werden, auf die die Bestimmungen des Vollstreckungsgesetzes für Online-Zwangsversteigerungen unbeweglicher Vermögenswerte entsprechend angewendet werden (Artikel 149 Absatz 7 des Vollstreckungsgesetzes).

Unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte, die durch die Übertragung des Eigentums und die Übertragung von Rechten gerichtlich und notariell gesichert sind, können nach den einschlägigen Bestimmungen über den Verkauf unbeweglicher und beweglicher Vermögenswerte zum Zwecke der Vollstreckung verkauft werden.

4. Informationen über nationale Register für Vermögenswerte

In Kroatien werden folgende Eigentumsregister geführt:

  • Grundbücher in Bezug auf die Rechtsstellung von Immobilien im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien
  • Kraftfahrzeugregister
  • Schiffsregister
  • Luftfahrzeugregister
  • Register der Aktien und dematerialisierten Wertpapiere
  • Register gerichtlicher und notarieller Sicherungsinstrumente (Pfandrechtsregister)
  • zentrales Kontenregister
  • sonstige Registerbücher und Register

Die Register werden von verschiedenen staatlichen Behörden in elektronischer Form geführt und sind auf elektronischem Wege zugänglich (z. B. durch Zugriff auf das vom Handelsgericht geführte Register der juristischen Personen).

Um Daten von einer staatlichen Behörde zu erhalten, muss in der Regel eine angemessene Gebühr entrichtet werden, deren Höhe von Behörde zu Behörde unterschiedlich ist und im Einklang mit dem Verwaltungsgebührengesetz (Zakon o upravnim pristojbama) (NN Nr. 115/16) und der Verwaltungsgebührentarifverordnung (Uredba o tarifi upravnih pristojbi) (NN Nr. 8/17) festgesetzt wird. Verwaltungsgebühren von bis zu 100,00 HRK sind in Form von Stempelmarken zu entrichten, Verwaltungsgebühren von über 100,00 HRK können per Internetbanking entrichtet werden.

Für das Verzeichnis der in Vollstreckungsverfahren verkauften unbeweglichen und beweglichen Vermögenswerte gelten die Vorschriften über den Inhalt und die Führung eines Registers der in Vollstreckungsverfahren verkauften unbeweglichen und beweglichen Vermögenswerte (Pravilnik o sadržaju i načinu vođenja očevidnika nekretnina i pokretnina koje se prodaju u ovršnom postupku) (NN Nrn. 115/12 und 156/14).

5. Informationen über Datenbanken, die es dem Gläubiger ermöglichen, Vermögenswerte oder Ansprüche des Schuldners zu ermitteln

Nach Artikel 18 des Vollstreckungsgesetzes müssen staatliche Behörden auf Antrag einer Person, die geltend macht, ein Vollstreckungs- oder Sicherungsverfahren einleiten zu wollen, innerhalb von acht Tagen nach Eingang des Antrags Informationen über den Schuldner bereitstellen.

  • Das Innenministerium muss Auskunft darüber erteilen, ob eine Person im Verzeichnis der zugelassenen und gekennzeichneten Fahrzeuge als Fahrzeugeigentümer eingetragen ist, sowie über Art, Marke, Typ, Modell, Baujahr, amtliches Kennzeichen und etwaige Belastungen des Fahrzeugs. Zudem muss das Innenministerium neben dem Namen und dem Geburtsdatum der Person auch die Nummer ihres Personalausweises angeben.
  • Die Zentrale Verwahrungs- und Clearingstelle (Središnje klirinško depozitarno društvo) und sonstige Personen, die zur Führung der Bücher über eingetragene oder dematerialisierte Wertpapiere, Aktien, Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen, Zentralbankwechsel, Commercial Papers, Hinterlegungsscheine und sonstige serienmäßig ausgestellte Wertpapiere ermächtigt sind, müssen Auskunft darüber erteilen, ob eine Person Wertpapiere besitzt, die in dem von ihnen geführten Registerbuch eingetragen sind.
  • Die Hafenmeisterei muss Auskunft darüber erteilen, ob eine Person in dem von ihr geführten Registerbuch oder Register als Eigentümer eines Schiffs, einer Jacht, einer schwimmenden Anlage, einer festen Offshore-Anlage, eines Bootes oder einer im Bau befindlichen Anlage eingetragen ist.
  • Die für das Grundbuchwesen zuständige Behörde muss einen Ausdruck von auf den Namen einer natürlichen oder juristischen Person lautenden Eigentumsblättern bereitstellen.
  • Der Arbeitgeber oder die Zahlstelle für dauerhaftes Bareinkommen muss Daten über die Methode der Zahlung des Lohns oder eines anderen dauerhaften Bareinkommens an eine Person, gegen die der Gläubiger ein Verfahren einleiten möchte, bereitstellen.
  • Sonstige Behörden oder Personen, die ein einschlägiges Registerbuch oder Register über Eigentumsrechte führen, müssen Auskunft darüber erteilen, ob eine Person in dem von ihnen geführten Registerbuch oder Register als Inhaber eines bestimmten Rechts eingetragen ist.

Auf Verlangen des Gerichts muss eine Person, bei der es sich nach Angaben des Vollstreckungsgläubigers um einen Schuldner des Vollstreckungsschuldners handelt oder die im Besitz bestimmter Vermögenswerte des Vollstreckungsschuldners ist, innerhalb von acht Tagen eine Erklärung dazu abgeben, ob der Vollstreckungsschuldner eine Forderung gegen sie hat oder ob sie im Besitz bestimmter Vermögenswerte des Schuldners ist.

Die Steuerverwaltung des Finanzministeriums muss auf Antrag einer Person, die geltend macht, ein Vollstreckungsverfahren einleiten zu wollen, um den Bruttobetrag einer Geldforderung aus einem Arbeitsverhältnis beizutreiben, innerhalb von acht Tagen die Daten nach Artikel 217 des Vollstreckungsgesetzes bereitstellen.

Die oben aufgeführten Behörden und Personen müssen den Antrag auf Bereitstellung von Daten erst bearbeiten, wenn die entsprechenden Gebühren entrichtet wurden.

Der Antragsteller muss in seinem Antrag die Forderung angeben, zu deren Vollstreckung oder Sicherung er das Vollstreckungs- oder Sicherungsverfahren einleiten möchte, und das Dokument beifügen, das die Grundlage für diese Forderung bildet.

Der genannte Antrag kann ohne Rechtsanwalt eingereicht werden; die Kosten hängen von der staatlichen Behörde ab, bei der der Antrag gestellt wird.

6. Informationen über Online-Zwangsversteigerungen

Das Verfahren für den Verkauf unbeweglicher und beweglicher Vermögenswerte im Rahmen von Online-Zwangsversteigerungen ist im Vollstreckungsgesetz und in folgenden Durchführungsverordnungen geregelt:

  • Vorschriften über die Methode und das Verfahren für den Verkauf unbeweglicher und beweglicher Vermögenswerte in Vollstreckungsverfahren (Pravilnik o načinu i postupku provedbe prodaje nekretnina i pokretnina u ovršnom postupku) (NN Nrn. 156/14, 1/19 und 28/21; im Folgenden „Verkaufsvorschriften“)
  • Vorschriften über die Art und die Höhe der Gebühren für die Durchführung des Verkaufs unbeweglicher und beweglicher Vermögenswerte in Vollstreckungsverfahren (Pravilnik o vrstama i visini naknada za obavljanje poslova provedbe prodaje nekretnina i pokretnina u ovršnom postupku) (NN Nr. 156/14)
  • Vorschriften über den Inhalt und die Führung eines Registers der in Vollstreckungsverfahren verkauften unbeweglichen und beweglichen Vermögenswerte (Pravilnik o sadržaju i načinu vođenja očevidnika nekretnina i pokretnina koje se prodaju u ovršnom postupku) (NN Nrn. 115/12 und 156/14)

Eine Online-Zwangsversteigerung beginnt mit einem Aufruf zur Teilnahme an einer Online-Zwangsversteigerung.

Der Aufruf zur Teilnahme an einer Online-Zwangsversteigerung muss die Methode und die Bedingungen des Verkaufs, Tag und Uhrzeit des Beginns und des Endes der Online-Zwangsversteigerung, den Zeitpunkt, zu dem die Interessenten die betreffenden Vermögenswerte in Augenschein nehmen können, sowie weitere erforderliche Angaben enthalten.

Die FINA veröffentlicht einen Aufruf zur Teilnahme an einer Online-Zwangsversteigerung in den öffentlichen Medien, wenn die Partei dies schriftlich bei der FINA beantragt und die damit verbundenen Kosten im Voraus bezahlt.

Zwischen der Bekanntmachung des Aufrufs zur Teilnahme an einer Online-Versteigerung auf der Webseite der FINA und dem Beginn des Bietverfahrens müssen mindestens 60 Tage liegen.

An der Online-Zwangsversteigerung können als Käufer nur Personen teilnehmen, die eine Sicherheit geleistet haben (Artikel 99 Absatz 1 des Vollstreckungsgesetzes).

Voraussetzung für den Zugang zum Online-Zwangsversteigerungssystem ist ein gültiges digitales Zertifikat, das die Identität des Bieters bescheinigt, und ein Zertifikat, das die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur auf dem Gebot der betreffenden Person ermöglicht (Artikel 14 Absatz 2 der Verkaufsvorschriften).

Bei der ersten Anmeldung zu einer bestimmten Online-Zwangsversteigerung muss der Bieter ein Anmeldeformular für die Teilnahme an der Online-Zwangsversteigerung ausfüllen.

Der Bieter unterzeichnet dieses Formular mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur.

Nach dem Ausfüllen des in Artikel 15 der Verkaufsvorschriften genannten elektronischen Formulars weist das Online-Zwangsversteigerungssystem dem Bieter eine eindeutige Kennung für die betreffende Online-Zwangsversteigerung zu.

Die Formulare sind Bestandteil der Verkaufsvorschriften.

Die Gebote im Rahmen einer Online-Zwangsversteigerung können innerhalb von 10 Arbeitstagen sowohl an Arbeitstagen als auch an arbeitsfreien Tagen rund um die Uhr auf elektronischem Wege abgegeben werden.

Die Frist für die Abgabe der Gebote wird zwischen 9.00 und 15.00 Uhr an einem Arbeitstag festgesetzt. Wenn das günstigste gültige Gebot in den letzten 10 Minuten vor Ablauf der Frist, die in der Aufforderung zur Teilnahme an einer Online-Zwangsversteigerung als Annahmeschluss für die Gebote angegeben war, eingeht, verlängert sich die Abgabe der Gebote ausnahmsweise um 10 Minuten ab dem jeweils letzten günstigsten gültigen Gebot, bis 10 Minuten seit dem letzten günstigsten gültigen Gebot vergangen sind.

Der Richtpreis für den zu verkaufenden Vermögenswert, d. h. der Preis, mit dem die Versteigerung beginnt, wird vom Gericht festgesetzt. Nach dem Ende der Online-Zwangsversteigerung übermittelt die FINA dem Gericht einen Bericht, der die in Artikel 25 der Verkaufsvorschriften festgelegten Informationen enthält.

Das Online-Zwangsversteigerungsverfahren findet bei der FINA statt. Die Zahlungen werden per Banküberweisung geleistet. Der Bieter muss nicht persönlich bei der Versteigerung anwesend sein, sondern kann aus der Ferne daran teilnehmen.

Das Gericht erlässt eine schriftliche Entscheidung zur Erteilung des Zuschlags, die auf der Anschlagtafel des Gerichts und auf der Webseite der FINA bekannt gemacht wird.

Im Falle des Verkaufs beweglicher Vermögenswerte kann der Verkauf auf Vorschlag des Vollstreckungsgläubigers auch im Rahmen einer Online-Zwangsversteigerung stattfinden, auf die die Bestimmungen des Vollstreckungsgesetzes für Online-Zwangsversteigerungen unbeweglicher Vermögenswerte entsprechend angewendet werden (Artikel 149 Absatz 7 des Vollstreckungsgesetzes).

Letzte Aktualisierung: 12/05/2023

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Zwangsversteigerungen - Zypern

+ 1, Öffentlichkeitsarbeit und die Festlegung von Preisen in Bezug auf den Verkauf des beschlagnahmten Eigentums

Der Preis beschlagnahmter Vermögenswerte wird auf der Grundlage der aktuellen Preise auf dem zyprischen Markt festgesetzt. Im Falle beschlagnahmter Immobilien setzt der Versteigerer nach Ermittlung ihres Wertes einen Mindestverkaufspreis fest. Sollte der Mindestpreis nicht erzielt werden, wird die Immobilie nicht verkauft.

Im Falle beweglicher Vermögenswerte setzt der Gerichtsvollzieher, nachdem er die Vermögenswerte im Wege der Vollstreckung einer Anordnung der Beschlagnahme von beweglichem Eigentum zugunsten des Gläubigers beschlagnahmt hat, den Mindestpreis auf der Grundlage der aktuellen Marktpreise fest und verkauft dann die beweglichen Vermögenswerte. Sollte der Mindestpreis nicht erzielt werden, kann der Gerichtsvollzieher die Versteigerung wiederholen.

Die Versteigerungsbekanntmachung wird in Tageszeitungen veröffentlicht. Falls die Versteigerung Immobilien betrifft, wird die Bekanntmachung in der Stadt oder Gemeinde, in der sich die Immobilie befindet, ausgehängt und auf der Website des Innenministeriums veröffentlicht.

+ 2, Dritte, die die Veräußerung durchführen kann.

Der Verkauf von Vermögenswerten durch Versteigerung kann von qualifizierten privaten Versteigerern durchgeführt werden. Bei einem Versteigerer handelt es sich um die von der Kataster- und Vermessungsbehörde des Innenministeriums der Republik Zypern bestellte zuständige Person, die über die Qualifikation zur Zwangsversteigerung von Vermögenswerten im Rahmen öffentlicher Versteigerungen verfügt.

Im Falle beweglicher Vermögenswerte wird der Verkauf zur Vollstreckung eines Urteils durch öffentliche Versteigerung von Gerichtsvollziehern durchgeführt, bei denen es sich um Bedienstete des staatlichen Gerichtsdienstes handelt, denen die Befugnis zum Verkauf beschlagnahmter Güter im Zusammenhang mit der Vollstreckung einer Anordnung der Beschlagnahme von beweglichem Eigentum zugunsten des Gläubigers übertragen wurde.

+ 3, Arten von Auktionen, in denen die Vorschriften nicht vollständig umgesetzt werden,

In manchen Fällen wird die Versteigerung beweglicher Vermögenswerte vom Gläubiger – bei dem es sich um ein Unternehmen, etwa eine Bank, oder um eine natürliche Person handeln kann – selbst durchgeführt, sofern er das bewegliche Eigentum des Schuldners im Wege der Vollstreckung einer gerichtlichen Anordnung in Besitz genommen hat. Nach geltendem Recht unterliegen diese Fälle nicht denselben Vorschriften wie öffentliche Versteigerungen.

+ 4, Informationen über die nationalen Verzeichnisse der Vermögenswerte

In Zypern werden die folgenden Register für Vermögenswerte geführt:

  1. Die Kataster- und Vermessungsbehörde führt ein Register, in dem alle Eigentumstitel in Bezug auf das unbewegliche Eigentum der Bürger verzeichnet sind.
  2. Die Straßenverkehrsbehörde führt ein Register aller in der Republik Zypern zugelassenen Fahrzeuge.
  3. Die Behörde für die zyprische Handelsmarine führt das zyprische Schiffsregister, in dem alle Schiffe und Wasserfahrzeuge verzeichnet sind.
  4. Die Abteilung Unternehmen der Handelsregister- und Konkursverwaltungsbehörde führt ein Register der in Zypern eingetragenen Unternehmen, Genossenschaften und Firmen.
  5. Die Zivilluftfahrtbehörde führt das zyprische Luftfahrzeugregister und ist für die Zulassung, Umschreibung und Streichung von Luftfahrzeugen aus dem Register zuständig.
  6. Die Dienststelle für geistiges und gewerbliches Eigentum der Abteilung Unternehmen führt ein Markenregister.

+ 5, Informationen über Datenbanken, die genutzt werden können, um die Gläubiger der materiellen Vermögenswerte oder Ansprüche des Schuldners

Das Register der Insolvenzen und Unternehmensliquidationen auf der Website der zyprischen Handelsregister- und Konkursverwaltungsbehörde ist leicht zugänglich und bietet dem Gläubiger Informationen über die Finanzkraft eines Schuldners. Es gibt jedoch keine elektronischen Datenbanken, auf die der Gläubiger zugreifen kann, um sich unmittelbar über die Vermögenswerte eines Schuldners zu informieren. Ein Vollstreckungsgläubiger kann entweder selbst oder über einen Rechtsanwalt unter Vorlage einer beglaubigten Kopie des Urteils oder des verfahrenseinleitenden Schriftstücks eine Suche im Kataster durchführen, um Informationen über das auf den Namen des Schuldners eingetragene unbewegliche Eigentum zu erhalten.

+ 6, Informationen über Zwangsversteigerungen

In Zypern werden Zwangsversteigerungen nicht online durchgeführt.

Letzte Aktualisierung: 11/03/2024

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Zwangsversteigerungen - Malta

1. Bekanntmachung und Preisgestaltung bei der Versteigerung von beschlagnahmten Vermögenswerten

Das Verfahren für die Vollstreckung in beschlagnahmte Vermögenswerte führt nicht notwendigerweise zu deren Verkauf. Der Gläubiger und der Schuldner können stattdessen eine Vereinbarung treffen. Falls mehrere Gläubiger vorhanden sind, muss eine Vereinbarung mit allen Gläubigern getroffen werden, wenn der Verkauf abgewendet werden soll. Wird keine Einigung erzielt, so ordnet das Gericht den Verkauf an.

Der Grundpreis der beschlagnahmten Vermögenswerte wird von einem Sachverständigen festgesetzt, der ihren Wert schätzt (im Falle von Immobilien). Im Falle beweglicher Vermögenswerte wird der Wert während der Versteigerung durch den Meistbietenden bestimmt, da die Gebote grundsätzlich bei 0 beginnen. Falls eine Schätzung beweglicher Vermögenswerte beantragt wird, beginnen die Gebote nicht bei 0, sondern bei 60 % des geschätzten Preises.

Die Bekanntmachung der Versteigerung beschlagnahmter Vermögenswerte erfolgt über die staatliche Website für Gerichtsdienste, die Website des den Verkauf durchführenden Versteigerers, Tageszeitungen (in der Regel wird die Versteigerungsbekanntmachung einmal im Monat in zwei Tageszeitungen veröffentlicht) und Aushänge in dem Gerichtsgebäude, in dem die Versteigerung stattfinden wird.

Die Merkmale des zum Kauf angebotenen beschlagnahmten Gegenstands und die dazugehörigen Dokumente stehen auf der staatlichen Website für Gerichtsdienste und auf der Website des den Verkauf durchführenden Versteigerers zur Verfügung. Alle Interessenten können Zugriff auf diese Informationen beantragen.

Personen, die den zum Kauf angebotenen beschlagnahmten Gegenstand in Augenschein nehmen möchten, können bei Gericht einen Antrag auf Inaugenscheinnahme des Gegenstands stellen, sofern es sich dabei um eine Immobilie handelt. Vor dem Verkauf einer Immobilie erstellt ein Gerichtssachverständiger einen öffentlich zugänglichen Bericht über den Zustand der Immobilie. Bewegliche Vermögenswerte können von den Interessenten zwei Stunden vor Beginn der Versteigerung in Augenschein genommen werden.

Während der Versteigerung werden die Gebote bei dem vom Gericht für die Durchführung des Verkaufs der Vermögenswerte bestellten Versteigerer mündlich abgegeben.

Die Person, die die Vermögenswerte nach der Versteigerung erwirbt, muss keine Anzahlung leisten, sondern den gesamten Preis entrichten. Im Falle von Immobilien muss der Gesamtbetrag innerhalb von sieben Tagen nach dem Versteigerungstermin bei Gericht hinterlegt werden, im Falle von unbeweglichen Vermögenswerten innerhalb von 24 Stunden nach dem Verkauf. Die Zahlung kann nicht auf elektronischem Wege vorgenommen werden, sondern muss in der Geschäftsstelle des Gerichts erfolgen.

2. Zur Durchführung der Verkaufstransaktion ermächtigte Dritte

Der Verkauf wird unter Aufsicht des Gerichts von einem gerichtlich bestellten Versteigerer durchgeführt; er darf nicht von Dritten durchgeführt werden.

3. Versteigerungsarten, für die die Vorschriften möglicherweise nicht vollständig gelten

Es gibt keine Versteigerungsarten, für die diese Vorschriften nicht in vollem Umfang gelten.

4. Informationen über nationale Register für Vermögenswerte

Bei folgenden Stellen bestehen nationale Register für Vermögenswerte:

Immobilien – Öffentliches Register (Public Registry) und Kataster (Lands Registry)

Bewegliche Vermögenswerte (Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge) – Verkehrsbehörde (Transport Malta)

Aktien und Unternehmensanteile – Finanzaufsichtsbehörde (Malta Financial Services Authority) und Börse (Malta Stock Exchange)

Sonstige Finanzinstrumente – Börse (Malta Stock Exchange)

Marken und Patente – Handelsministerium (Department of Commerce)

Diese Register werden von den betreffenden öffentlichen Stellen elektronisch geführt. Einige sind auf elektronischem Wege öffentlich zugänglich. Das Öffentliche Register und das Register der Finanzaufsichtsbehörde sind für die Öffentlichkeit gegen Entrichtung einer Gebühr zugänglich. Die Register der Verkehrsbehörde sind nicht öffentlich zugänglich. Die Gebühr für den Zugriff auf die Register der Finanzaufsichtsbehörde kann online entrichtet werden. Die Gebühr für den Zugriff auf das Öffentliche Register ist in der Geschäftsstelle des Öffentlichen Registers zu entrichten.

5. Informationen über Datenbanken, die es dem Gläubiger ermöglichen, Vermögenswerte oder Ansprüche des Schuldners zu ermitteln

Der Gläubiger hat Zugang zu Datenbanken für Immobilien und Unternehmen. Die maltesische Finanzaufsichtsbehörde bietet einen direkten Online-Zugriff auf Unternehmensdaten. Über das Öffentliche Register und den Kataster hat der Gläubiger Zugriff auf Informationen zu Immobilien. Weder für den Zugang zu den Datenbanken der Finanzaufsichtsbehörde noch für den Zugang zum Öffentlichen Register und zum Kataster ist eine Genehmigung erforderlich.

6. Informationen über Online-Zwangsversteigerungen

Während einer Versteigerung können keine Online-Gebote abgegeben werden.

Letzte Aktualisierung: 04/05/2021

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Zwangsversteigerungen - Österreich

1. Bekanntmachung und Preisgestaltung bei der gerichtlichen Versteigerung von Vermögenswerten

Auf Antrag eines betreibenden Gläubigers kann die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts durch das zuständige Exekutionsgericht bewilligt werden. Die Bewilligung erfolgt nach Prüfung des Antrages mit Beschluss des Gerichtes. Das Gericht beauftragt in der Regel einen Sachverständigen mit der Schätzung des Wertes der Immobilie. In bestimmten Fällen kann die Schätzung auch unterbleiben (§ 142 EO). Das geringste Gebot beträgt grundsätzlich die Hälfte des Schätzwertes. Das zuständige Exekutionsgericht legt einen Versteigerungstermin fest und macht diesen öffentlich durch Eintrag in der Ediktsdatei (Link öffnet neues FensterEdiktsdatei (justiz.gv.at)) bekannt. Neben einer Kurzfassung des Schätzgutachtens und den Daten der zu versteigenden Liegenschaft (Adresse, Einlagenzahl und Katastralgemeinde) werden in der Ediktsdatei ua. auch Ort sowie Uhrzeit der Versteigerung und das Mindestgebot für die Liegenschaft angeführt.

Noch vor Zuschlagserteilung muss der Meistbietende das Vadium (10% des Schätzwertes, mindestens jedoch € 1.000,00) erlegen. Der Zuschlag wird im Grundbuch angemerkt und in der Ediktsdatei veröffentlicht. Durch den Zuschlag wird der Ersteher außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft.

Die Versteigerung beweglicher Gegenstände erfolgt in der Regel durch das Vollstreckungsorgan oder bei Versteigerung im Versteigerungshaus durch einen Bediensteten des Versteigerungshauses. Auch eine Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform ist möglich (s. Nummer 6). Die Schätzung des Wertes der Gegenstände wird zumeist von einem Sachverständigen, in manchen Fällen auch durch das Vollstreckungsorgan oder einen Experten, vorgenommen.

2. Zur Durchführung der Verkaufstransaktion ermächtigte Dritte

Die Zwangsversteigerung von Immobilien wird ausschließlich vom Exekutionsgericht durchgeführt. Die Versteigerung der beweglichen Gegenstände kann auch durch einen Versteigerer oder ein Versteigerungshaus erfolgen.

3. Versteigerungsarten, für die die Vorschriften möglicherweise nicht vollständig gelten

Für Versteigerungen im Internet, welche im Rahmen eines Exekutionsverfahrens durchgeführt werden, gelten Sonderbestimmungen (§ 277 EO).

4. Informationen über nationale Register für Vermögenswerte

Das Grundbuch ist ein öffentliches Verzeichnis, in das Grundstücke und die an ihnen bestehenden Link öffnet neues Fensterdingliche Rechte – wie beispielsweise Eigentumsverhältnisse, Pfandrechte und Baurechte – eingetragen werden. Für die Führung des Grundbuches sind die jeweiligen Bezirksgerichte zuständig. In das Grundbuch kann jedermann einsehen. Eine Suche nach Personen ist aber nur bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses möglich (Personenverzeichnis).

Bei bestimmten Bezirksgerichten (insbesondere Bezirksgericht Innere Stadt Wien) wird das öffentliche Schiffsregister geführt, welches ebenfalls Informationen zu den Eigentumsverhältnissen enthält. Eine Registrierungspflicht besteht jedoch nur zu bestimmten Schiffen.

Das Firmenbuch ist ein von den Landesgerichten (in Wien vom Handelsgericht Wien, in Graz vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz) geführtes öffentliches Verzeichnis. Es besteht aus dem so genannten Hauptbuch, in dem die Firmenbucheintragungen enthalten sind, und aus der Urkundensammlung. Sie besteht aus den einzelnen Urkunden, die der jeweiligen Firmenbucheintragung zugrunde liegen wie z.B. dem Gesellschaftsvertrag. Das Firmenbuch kann online abgerufen werden (siehe dazu Link öffnet neues FensterFirmenbuch (justiz.gv.at)).

5. Informationen über Datenbanken, die es dem Gläubiger ermöglichen, Vermögenswerte oder Ansprüche des Schuldners zu ermitteln

Bei rechtlichem Interesse kann eine Abfrage im Personenverzeichnis des Grundbuches durchgeführt werden (siehe oben).

In der öffentlich zugänglichen Ediktsdatei (Link öffnet neues FensterEdiktsdatei (justiz.gv.at)) werden ua folgende Informationen veröffentlicht:

  • Gerichtliche Versteigerungen
  • Gerichtliche Zwangsverwaltungen
  • Edikte und Bekanntmachungen in Strafverfahren
  • die offenkundige Zahlungsunfähigkeit einer Person: Stellt sich in einem Exekutionsverfahren heraus, dass die verpflichtete Partei offenkundig zahlungsunfähig ist, wird dies nach Einvernehmung der Parteien vom Exekutionsgericht mit Beschluss festgestellt. Ein auf das bewegliche Vermögen gerichteter Exekutionsantrag ist dann nur mit Einschränkungen zu bewilligen.

Weiters ist auch die Insolvenzdatei über diese Seite abrufbar.

6. Informationen über Online-Zwangsversteigerungen

Online-Zwangsversteigerungen von Immobilien sind nicht zulässig. Die Online-Versteigerung von beweglichem Vermögen erfolgt unter der Plattform Link öffnet neues Fensterhttp://www.justiz-auktion.at/.

Letzte Aktualisierung: 25/05/2023

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Zwangsversteigerungen - Polen

1. Bekanntmachung und Preisgestaltung bei der Versteigerung von beschlagnahmten Vermögenswerten

Immobilienbewertungen werden (im Auftrag eines Gerichtsvollziehers) von einem Gutachter durchgeführt, der befugt ist, Immobilien anhand besonderer Regelungen zu bewerten. Wenn die Immobilie jedoch spätestens sechs Monate vor ihrer Beschlagnahme zum Zwecke ihres Verkaufs auf dem Markt bewertet worden ist und diese Bewertung die Anforderungen an Immobilienbewertungen zu Vollstreckungszwecken erfüllt, wird keine neue Bewertung vorgenommen. Sollten jedoch zwischen dem Zeitpunkt der Beschreibung und Bewertung und dem Versteigerungstermin erhebliche Veränderungen am Zustand der Immobilie eingetreten sein, so kann auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners eine zusätzliche Beschreibung und Bewertung vorgenommen werden.

Beschlagnahmte Immobilien werden in einer öffentlichen Versteigerung verkauft. Die Versteigerung darf frühestens zwei Wochen nach dem Zeitpunkt angesetzt werden, zu dem die Beschreibung und Bewertung bestandskräftig oder das der Vollstreckung zugrunde liegende Urteil rechtskräftig geworden ist.

Der Gerichtsvollzieher kündigt Tag und Gegenstand der Versteigerung in einer öffentlichen Bekanntmachung an, die den Verfahrensbeteiligten, der Gemeindeverwaltung, dem Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Immobilie befindet, und den Sozialversicherungsbehörden übermittelt wird.

Darüber hinaus wird die Versteigerungsbekanntmachung mindestens zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin im Gerichtsgebäude, im Rathaus, in einer vor Ort verbreiteten Tageszeitung und auf der Website des Landesrats der Gerichtsvollzieher (Krajowa Rada Komornicza) veröffentlicht. Auf Antrag und auf Kosten der Parteien kann der Gerichtsvollzieher die Veröffentlichung der Bekanntmachung zudem auf eine andere, von den Parteien angegebene Weise veranlassen.

2. Zur Durchführung der Verkaufstransaktion ermächtigte Dritte

Versteigerungen werden öffentlich von einem Gerichtsvollzieher in Anwesenheit und unter Aufsicht eines Richters oder Rechtspflegers (referendarz sądowy) durchgeführt. Vollstreckungen in Immobilien werden von einem Gerichtsvollzieher des Gerichts durchgeführt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Immobilie befindet.

3. Versteigerungsarten, für die die Vorschriften möglicherweise nicht vollständig gelten

  • Vollstreckung in den Teil einer Immobilie
  • Vollstreckung in ein unbefristetes Nießbrauchrecht
  • Vollstreckung in ein unbebautes Grundstück oder ein Grundstück, auf dem sich ein Wohn- oder Geschäftsgebäude befindet, sofern zum Zeitpunkt der Beantragung des Vollstreckungsverfahrens keine Erklärung zum Abschluss der Bauarbeiten abgegeben oder kein Antrag auf Nutzungsgenehmigung im Sinne des Baugesetzbuchs (prawo budowlane) gestellt wurde
  • Vollstreckung in ein in das Schiffsregister eingetragenes Seeschiff
  • Vollstreckung durch Verkauf eines Unternehmens oder eines landwirtschaftlichen Betriebs
  • Vollstreckung zur Auflösung einer Miteigentümergemeinschaft

4. Informationen über nationale Register für Vermögenswerte

Die Kreisgerichte (sąd rejonowy) führen Grundbücher (księga wieczysta), mit deren Hilfe die Rechtsstellung von Immobilien bestimmt werden kann. Die Grundbücher werden in einem IKT-System erstellt und verwaltet und sind öffentlich zugänglich. Sie umfassen vier Abschnitte:

1) Der erste Abschnitt enthält die Bezeichnung der Immobilie und Einträge in Bezug auf die mit dem Eigentum verbundenen Rechte.

2) Der zweite Abschnitt enthält Einträge in Bezug auf das Eigentum und das unbefristete Nießbrauchrecht.

3) Der dritte Abschnitt enthält Einträge in Bezug auf beschränkte Eigentumsrechte (mit Ausnahme von Hypotheken), Verfügungsbeschränkungen in Bezug auf das Eigentum oder das unbefristete Nießbrauchrecht und Einträge in Bezug auf sonstige Rechte und Ansprüche (mit Ausnahme von Ansprüchen im Zusammenhang mit Hypotheken).

4) Der vierte Abschnitt enthält Einträge in Bezug auf Hypotheken.

Neben den Grundbüchern stellt der durch das Gesetz vom 17. Mai 1989 über das Geodäsie- und Kartografierecht (Prawo geodezyjne i kartograficzne) geregelte Liegenschaftskataster (ewidencja gruntów i budynków) das zweite Immobilienregister dar (konsolidierter Text: Gesetzblatt 2010/193, Position 1287, in der jeweils geltenden Fassung). Die Führung des Liegenschaftskatasters obliegt dem Landrat (starosta).

5. Informationen über Datenbanken, die es dem Gläubiger ermöglichen, Vermögenswerte oder Ansprüche des Schuldners zu ermitteln

Die in Abschnitt 4 beschriebenen Datenbanken, d. h. die Grundbücher und der Liegenschaftskataster, stehen Gläubigern zur Verfügung, um die Vermögenswerte von Schuldnern zu ermitteln. Darüber hinaus können mithilfe der Grundbücher die durch Hypotheken gesicherten Forderungen von Gläubigern ermittelt werden.

6. Informationen über Online-Zwangsversteigerungen

Zwangsversteigerungen werden nicht online durchgeführt. Lediglich die Versteigerungsbekanntmachung wird auf der Website des Landesrats der Gerichtsvollzieher veröffentlicht (was gesetzlich vorgeschrieben ist) und üblicherweise auch auf der Website des die Versteigerung durchführenden Gerichtsvollziehers.

Letzte Aktualisierung: 10/01/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Zwangsversteigerungen - Portugal

1. Bekanntmachung und Preisgestaltung bei der Versteigerung von beschlagnahmten Vermögenswerten

Nach Artikel 837 der Zivilprozessordnung (Código de Processo Civil) und den Artikeln 20 ff. des Erlasses (Portaria) Nr. 282/2013 vom 29. August 2013 werden die Vermögenswerte derzeit vorzugsweise über die Plattform Link öffnet neues Fensterhttps://www.e-leiloes.pt/ verkauft.

Die Vorschriften für den Betrieb der Plattform Link öffnet neues Fensterhttps://www.e-leiloes.pt/ wurden mit der Verfügung (Despacho) der Justizministerin Nr. 12624/2015 genehmigt, die im Amtsblatt (Diário da República), Reihe 2, Nr. 219 vom 9. November 2015 veröffentlicht wurde.

Hinweis: Aufgrund der zahlreichen Cyberangriffe, die in letzter Zeit auf verschiedene nationale Einrichtungen verübt wurden, ist der Zugang für Personen, die die Website Link öffnet neues Fenstere-leilões von außerhalb Portugals aufrufen, eingeschränkt.

In diesem Fall muss die IP-Adresse (Internet Protocol) an Link öffnet neues Fenstersuporte@solicitador.net übermittelt werden. Die IP-Adresse kann beispielsweise über folgenden Link ermittelt werden: Link öffnet neues Fensterhttps://www.whatismyip.com/.

Die Bekanntmachung der Versteigerung ist in Artikel 6 der Verfügung Nr. 12624/2015 geregelt:

Artikel 6

Bekanntmachung der Versteigerung

  1. Die Versteigerung wird auf der Plattform www.e-leiloes.pt bekannt gemacht. Darüber hinaus können Informationen auf Beschluss der Kammer der Rechtsbeistände (Câmara dos Solicitadores) ganz oder teilweise auch auf anderen Websites, in der Presse und per E-Mail verbreitet werden. Die Entscheidung des für das Verfahren zuständigen Gerichtsvollziehers, die Versteigerung auf einem anderen Weg, den er als geeignet ansieht, bekannt zu machen, bleibt hiervon unberührt.
  2. Die auf www.e-leiloes.pt veröffentlichten Informationen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
    1. Aktenzeichen des Gerichtsverfahrens, Gericht und organisatorische Einheit
    2. Tag des Beginns der Versteigerung
    3. Tag und Uhrzeit des Endes der Versteigerung
    4. Grundwert des zu versteigernden Vermögenswerts (oder der Gesamtheit von Vermögenswerten)
    5. Wert des letzten Gebots
    6. wenn es sich um eine bewegliche Sache handelt: Foto von dem Vermögenswert oder der Gesamtheit von Vermögenswerten, die das zu versteigernde Los bilden
    7. kurze Beschreibung des Vermögenswerts
    8. Art des Vermögenswerts
    9. wenn es sich um eine Immobilie handelt: Lage und Zusammensetzung, Grundbuchnummer und Grundbucheintrag, Bezirk, Kreis, Gemeinde und ungefähre geografische Lage, Foto vom Äußeren der Immobilie und im Falle eines bebauten Grundstücks oder eines Gebäudeteils nach Möglichkeit auch Fotos vom Inneren der Immobilie
    10. Angabe des Verwahrers oder des Aufbewahrungsorts
    11. Ort und Zeitpunkt für die Inaugenscheinnahme des Vermögenswerts und Kontaktdaten des Verwahrers
    12. Angaben zu dem für das Verfahren zuständigen Gerichtsvollzieher: Name, Zulassungsnummer, Festnetz- und Mobiltelefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse sowie Zeiten, zu denen er erreichbar ist
    13. Umstände, über die Interessenten nach dem Gesetz informiert werden müssen, insbesondere, ob die Vollstreckung oder die Beschlagnahme angefochten wurde, ob ein Rechtsmittel anhängig ist, ob es Belastungen gibt, die mit dem Verkauf nicht erlöschen, oder ob sich während des Verfahrens Inhaber von Vorkaufsrechten gemeldet haben
    14. Name des Vollstreckungsschuldners, dem der zu versteigernde Vermögenswert gehört

Preise/Werte der beschlagnahmten Vermögenswerte

Grundwert: Wert des Vermögenswerts oder der Gesamtheit von Vermögenswerten eines Loses, der im Rahmen des Verfahrens, auf das sich die Versteigerung bezieht, bestimmt wurde, insbesondere im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach der Zivilprozessordnung oder im Rahmen des Insolvenzverfahrens nach der Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung (Código da Insolvência e da Recuperação de Empresas).

Mindestwert: Wert, ab dem der Vermögenswert verkauft werden kann und der nach Artikel 816 der Zivilprozessordnung 85 % des Grundpreises beträgt. In einigen Fällen kann der Mindestwert dem Grundwert entsprechen.

2. Zur Durchführung der Verkaufstransaktion ermächtigte Dritte

Die Vorschriften für den Betrieb der Plattform Link öffnet neues Fensterhttps://www.e-leiloes.pt/ wurden mit der Verfügung (Despacho) der Justizministerin Nr. 12624/2015 genehmigt, die im Amtsblatt (Diário da República), Reihe 2, Nr. 219 vom 9. November 2015 veröffentlicht wurde. Danach wird die Plattform von der Kammer der Rechtsbeistände (Câmara dos Solicitadores) – heute Kammer der Rechtsbeistände und Gerichtsvollzieher (Ordem dos Solicitadores e Agentes de Execução) – entwickelt und betrieben.

In zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahren, die von Gerichtsvollziehern durchgeführt werden, darf die Verkaufstransaktion nur von den Gerichtsvollziehern vorgenommen werden.

Hinweis: Aufgrund der zahlreichen Cyberangriffe, die in letzter Zeit auf verschiedene nationale Einrichtungen verübt wurden, ist der Zugang für Personen, die die Website  Link öffnet neues Fenstere-leilões von außerhalb Portugals aufrufen, eingeschränkt.

In diesem Fall muss die IP-Adresse (Internet Protocol) an Link öffnet neues Fenstersuporte@solicitador.net übermittelt werden. Die IP-Adresse kann beispielsweise über folgenden Link ermittelt werden: Link öffnet neues Fensterhttps://www.whatismyip.com/.

3. Versteigerungsarten, für die die Vorschriften möglicherweise nicht vollständig gelten

Dies ist etwa bei Vermögenswerten der Fall, die auf geregelten Märkten oder direkt verkauft werden müssen.

Artikel 837 der Zivilprozessordnung – Verkauf bei einer Online-Versteigerung

  1. Abgesehen von den Fällen der Artikel 830 und 831 werden beschlagnahmte unbewegliche Vermögenswerte vorzugsweise bei einer Online-Versteigerung nach Bestimmungen verkauft, die durch Erlass des für Justiz zuständigen Regierungsmitglieds festzulegen sind.

Artikel 830 der Zivilprozessordnung – Auf geregelten Märkten verkaufte Vermögenswerte

Finanzinstrumente und gehandelte Waren werden auf geregelten Märkten verkauft.

Artikel 831 der Zivilprozessordnung – Direktverkauf

Wenn die Vermögenswerte nach dem Gesetz einer bestimmten Stelle übergeben werden müssen oder ein Kaufvorvertrag mit Wirkung erga omnes mit einer Partei, die das Recht auf Zwangsvollstreckung ausüben möchte, vorliegt, erfolgt der Verkauf direkt an diese Stelle bzw. Partei.

Zwar ist die Online-Versteigerung die bevorzugte Methode für die Zwangsversteigerung in Portugal, in der Zivilprozessordnung sind jedoch weitere Arten des Verkaufs vorgesehen:

  1. Verkauf durch Angebote im verschlossenen Umschlag
  2. Verkauf auf geregelten Märkten
  3. Direktverkauf an Personen oder Stellen, die Anspruch auf den Erwerb der Vermögenswerte haben
  4. Verkauf durch private Verhandlungen
  5. Verkauf durch ein Auktionshaus
  6. Verkauf durch ein staatliches Lagerhaus oder eine gleichwertige Einrichtung
  7. Verkauf bei einer Online-Versteigerung

4. Informationen über nationale Register für Vermögenswerte

Zu den Regulierungs- und Registrierungsstellen gehören:

  • Institut für Register- und Notariatswesen (Instituto dos Registos e do Notariado, I.P. – IRN): die öffentliche Einrichtung, die mit der Umsetzung und Begleitung der Politik im Bereich der Registrierungsdienste beauftragt ist, um die Erbringung von Dienstleistungen für Bürger und Unternehmen im Bereich der Identifizierung von Personen und der Registrierung von Personen, Staatsangehörigkeiten, Immobilien, Unternehmen, beweglichen Vermögenswerten und juristischen Personen zu gewährleisten und die Regulierung, Kontrolle und Überwachung der Tätigkeiten der Notare z. B. in Bezug auf Immobilien, Boote und Flugzeuge sicherzustellen.
  • Kommission für den Wertpapiermarkt (Comissão do Mercado de Valores Mobiliários – CMVM): ist damit betraut, die Märkte für Finanzinstrumente und die auf diesen Märkten tätigen Akteure zu sichern, zu überwachen und zu regulieren, um den Anlegerschutz z. B. bei Aktien und Finanzinstrumenten zu gewährleisten.
  • Nationales Institut für gewerbliches Eigentum (Instituto Nacional de Propriedade Industrial – INPI): hat vor allem die Aufgabe, Rechte des geistigen Eigentums, z. B. Marken und Patente, zu gewähren und innerhalb und außerhalb Portugals in Zusammenarbeit mit den internationalen Organisationen, denen Portugal angehört, zu schützen.

5. Informationen über Datenbanken, die es dem Gläubiger ermöglichen, Vermögenswerte oder Ansprüche des Schuldners zu ermitteln

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Zugriff auf die Datenbanken durch den Gerichtsvollzieher unter Wahrung der Vertraulichkeit erfolgt. Der Gläubiger hat keinen direkten Zugriff.

Der Zugriff auf öffentliche Datenbanken ist im Erlass (Portaria) Nr. 331-A/2009 vom 30. März 2009, geändert durch den Erlass Nr. 350/2013 vom 3. Dezember 2013 und den Erlass Nr. 288/2015 vom 17. September 2015, geregelt.

Der Zugriff auf die Datenbanken des Banco de Portugal ist im Erlass (Portaria) Nr. 282/2013 vom 29. August 2013 geregelt.

Der Gerichtsvollzieher hat derzeit einen direkten Online-Zugriff auf die Datenbanken folgender Stellen:

  1. Steuer- und Zollbehörde (Autoridade Tributária e Aduaneira)
  2. Sozialversicherung (Segurança Social)
  3. Allgemeine Pensionskasse (Caixa Geral de Aposentações)
  4. Grundbuch (Registo Predial)
  5. Handelsregister (Registo Comercial)
  6. Nationales Register juristischer Personen (Registo Nacional de Pessoas Coletivas)
  7. Kraftfahrzeugregister (Registo Automóvel)
  8. Banco de Portugal
  9. Schatzamt (Instituto de Gestão de Crédito Público)
  10. CITIUS (IT-Plattform zur Unterstützung der Gerichte)

6. Informationen über Online-Zwangsversteigerungen

Die Vorschriften für den Betrieb der Plattform Link öffnet neues Fensterhttps://www.e-leiloes.pt/ wurden mit der Verfügung (Despacho) der Justizministerin Nr. 12624/2015 genehmigt, die im Amtsblatt (Diário da República), Reihe 2, Nr. 219 vom 9. November 2015 veröffentlicht wurde.

Informationen hierzu finden sich auf folgenden Websites:

Link öffnet neues FensterVorschriften für den Betrieb der Plattform für Online-Versteigerungen

Link öffnet neues FensterAntworten auf häufig gestellte Fragen

Hinweis: Aufgrund der zahlreichen Cyberangriffe, die in letzter Zeit auf verschiedene nationale Einrichtungen verübt wurden, ist der Zugang für Personen, die die Website  Link öffnet neues Fenstere-leilões von außerhalb Portugals aufrufen, eingeschränkt.

In diesem Fall muss die IP-Adresse (Internet Protocol) an Link öffnet neues Fenstersuporte@solicitador.net übermittelt werden. Die IP-Adresse kann beispielsweise über folgenden Link ermittelt werden: Link öffnet neues Fensterhttps://www.whatismyip.com/.

Letzte Aktualisierung: 18/12/2023

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Zwangsversteigerungen - Rumänien

1. Bekanntmachung und Preisgestaltung bei der Versteigerung von beschlagnahmten Vermögenswerten

Das Vollstreckungsverfahren ist in der rumänischen Zivilprozessordnung geregelt, die allgemeine Vorschriften für die Zwangsbeitreibung von durch Vollstreckungstitel belegten Schulden enthält. Daneben gibt es weitere, gesonderte Vorschriften, die der besonderen Lage bestimmter Schuldner Rechnung tragen, nämlich für die Zwangsbeitreibung von Steuerschulden und für die Zwangsbeitreibung von Schulden aus Straftaten.

Allgemeine Schulden, für die ein Vollstreckungstitel vorliegt, werden in Rumänien im Gegensatz zu Steuerschulden oder Schulden aus Straftaten durch Gerichtsvollzieher vollstreckt, bei denen es sich um Vollstreckungsorgane handelt, die durch Anordnung des Justizministers zur Vollstreckung von Vollstreckungstiteln ermächtigt sind.

Sobald die Vollstreckung nach den Vorschriften für die betreffende Schuldenart genehmigt worden ist, werden die Vermögenswerte des Schuldners in einer öffentlichen Versteigerung nach den für die betreffende Art von Vermögenswerten (bewegliche oder unbewegliche Vermögenswerte) geltenden Vorschriften des Zivilprozessrechts in einer öffentlichen Versteigerung verkauft.

Beschlagnahmte bewegliche Vermögensgegenstände können von einem Gerichtsvollzieher (auf der Grundlage des Verkehrswertes im Vergleich zu den durchschnittlichen Marktpreisen in der betreffenden Gemeinde) geschätzt werden. Sofern eine Schätzung nicht möglich ist oder die Parteien dies beantragen, können die Vermögensgegenstände von einem bestellten Sachverständigen gebührenpflichtig bewertet werden.

Der Wert von der Vollstreckung unterliegenden unbeweglichen Vermögensgegenständen ist vom Gerichtsvollzieher nach ähnlichen Vorschriften zu bestimmen (Verkehrswert, durchschnittlicher Marktpreis usw.). Auch diese Vermögensgegenstände können von einem bestellten Sachverständigen gebührenpflichtig bewertet werden, sofern eine Schätzung nicht möglich ist oder die Parteien dies beantragen.

Die Bekanntmachung oder Anzeige der Versteigerung beweglicher Vermögenswerte wird vom Gerichtsvollzieher verfasst, der ihren Aushang am Versteigerungsort, in seinem Büro, im Rathaus, in dessen Zuständigkeitsbereich die Vermögenswerte verkauft werden, im Büro der Vollstreckungsbehörde und an anderen öffentlichen Orten veranlasst. Die rumänische Zivilprozessordnung schreibt auch die Veröffentlichung von Anzeigen in regionalen und überregionalen Tageszeitungen oder auf den für den Verkauf der betreffenden Vermögenswerte vorgesehenen Internetseiten vor.

Für die Versteigerung unbeweglicher Vermögenswerte gelten teilweise andere Verfahrensvorschriften. Zum einen richtet sich die Art der Bekanntmachung nach dem Wert des Vermögensgegenstands (Anzeige in einer überregionalen Tageszeitung, wenn der Wert 250 000 RON übersteigt), und zum andern muss eine Anzeige im Elektronischen Register für die Bekanntmachung des Verkaufs von der Vollstreckung unterliegenden Vermögenswerten veröffentlicht werden.

Die Merkmale der im Rahmen der Vollstreckung zu verkaufenden Vermögenswerte sind in der Bekanntmachung oder Anzeige der Versteigerung darzulegen.

Das Verfahren für die Inaugenscheinnahme von Vermögenswerten ist nicht geregelt.

Die mit der Versteigerung verbundenen Sicherheitsleistungen sind gesetzlich geregelt. Die Sicherheit wird durch Anordnung des Gerichtsvollziehers festgesetzt und ist spätestens zu Beginn der Versteigerung zu leisten. Dies kann auf elektronischem Wege geschehen. Der Gerichtsvollzieher muss den Beleg für die Sicherheitsleistung an das Gebot heften.

Den Zuschlag erhält die Person, die den höchsten Preis bietet. Falls es nur einen Bieter gibt, erhält dieser den Zuschlag, sofern sein Gebot dem Anfangspreis der Versteigerung entspricht.

2. Zur Durchführung der Verkaufstransaktion ermächtigte Dritte

Der Verkauf von Vermögenswerten kann grundsätzlich nur durch einen Gerichtsvollzieher in einer öffentlichen Versteigerung nach dem in der rumänischen Zivilprozessordnung geregelten Vollstreckungsverfahren erfolgen. Bei bestimmten Schuldenarten, nämlich Steuerschulden und Schulden aus Straftaten, wird der Verkauf von der Steuerbehörde nach einem eigenen Verfahren mit besonderen Verfahrensvorschriften in Bezug auf Versteigerung und Teilnehmer bzw. von der für die Einziehung von Erträgen aus Straftaten zuständigen staatlichen Behörde (Nationale Agentur für die Verwaltung sichergestellter Vermögenswerte – ANABI) vorgenommen. Die ANABI kann die Einziehung im Wege von Kooperationsvereinbarungen einem Gerichtsvollzieher übertragen.

3. Versteigerungsarten, für die die Vorschriften möglicherweise nicht vollständig gelten

Die allgemeinen Vorschriften für den Verkauf von Vermögenswerten in einer öffentlichen Versteigerung enthalten Ausnahmen für Vollstreckungstitel, die sich auf Einnahmen beziehen, die dem konsolidierten Staatshaushalt, dem EU-Haushalt oder dem Haushalt der Europäischen Atomgemeinschaft geschuldet werden. Weitere Ausnahmen bestehen für die Einziehung von Erträgen aus Straftaten.

4. Informationen über nationale Register für Vermögenswerte

In Rumänien bestehen keine Computersysteme mit Informationen über Vermögenswerte (nationale Vermögensregister).

5. Informationen über Datenbanken, die es dem Gläubiger ermöglichen, Vermögenswerte oder Ansprüche des Schuldners zu ermitteln

Gläubiger können Einzelheiten zu den Vermögenswerten oder Schulden eines Schuldners nur im Rahmen eines genehmigten Vollstreckungsverfahrens und nur über den Gerichtsvollzieher erfahren.

Gläubiger haben nur begrenzten Zugang zu Datenbanken, in denen die Vermögenswerte eines Schuldners ermittelt werden können. Da Vollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf unbewegliche Vermögenswerte im Grundbuch vermerkt werden, kann zwar jeder auf einfachen Antrag und gegen Gebühr Informationen über die Situation eines Vermögenswertes erhalten. Diese Form der Informationsbereitstellung hilft jedoch nicht bei der Ermittlung aller einem Schuldner gehörenden Vermögenswerte, da die Suche ausschließlich auf dem Vermögenswert und nicht auf der Person basiert. Personenbezogene Angaben sind durch besondere Vorschriften geschützt, sodass diese Art der Suche, wie oben dargelegt, nur über eine Behörde möglich ist und unter Umständen der Bestätigung durch ein Gericht bedarf.

6. Informationen über Online-Zwangsversteigerungen

Das Elektronische Register für die Bekanntmachung des Verkaufs von der Vollstreckung unterliegenden Vermögenswerten ist ein Computersystem, über das alle Gerichtsvollzieher den Verkauf beweglicher Vermögenswerte mit einem Wert von mehr als 2000 RON und unbeweglicher Vermögenswerte, die einem Vollstreckungsverfahren unterliegen, auf nationaler Ebene bekanntmachen. Das Register wurde auf der Grundlage des Artikels 35 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 188/2000 über Gerichtsvollzieher eingerichtet und ist seit 2012 in Betrieb. Die Gerichtsvollzieher sind gesetzlich zur Veröffentlichung einer Anzeige im Elektronischen Register für die Bekanntmachung des Verkaufs von der Vollstreckung unterliegenden Vermögenswerten verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht stellt nach Artikel 47 des Gesetzes Nr. 188/2000 über Gerichtsvollzieher ein Disziplinarvergehen dar.

Die neue Plattform des Link öffnet neues FensterElektronischen Registers für die Bekanntmachung von Verkäufen von zu vollstreckenden Vermögenswerten wurde durch den Beschluss Nr. 67/05.12.2014 des Rates des Landesverbands der Gerichtsvollzieher genehmigt.

Letzte Aktualisierung: 10/10/2017

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Zwangsversteigerungen - Slowenien

1. Bekanntmachung und Preisgestaltung bei der Versteigerung von beschlagnahmten Vermögenswerten

Bewegliche Vermögenswerte, unbewegliche Vermögenswerte und Rechte werden in Vollstreckungs- und anderen Gerichtsverfahren öffentlich versteigert. Dabei werden die Vorschriften für das Vollstreckungsverfahren auf den Verkauf von Vermögenswerten angewendet. In Slowenien werden Zwangsversteigerungen sowohl in traditioneller Form als auch online durchgeführt.

Der Verkauf von Vermögenswerten in Konkursverfahren ist in Slowenien zwar noch nicht über ein zentrales Online-Portal möglich, wie dies beim Verkauf (mit Ausnahme des Verkaufs beweglicher Vermögenswerte) und bei der Bekanntmachung des Verkaufs in Vollstreckungsverfahren bereits der Fall ist, jedoch können öffentliche Online-Versteigerungen von Vermögenswerten des Konkursschuldners von externen Anbietern, die auf dem Markt tätig sind, durchgeführt werden. Diese Verkaufsmethode (öffentliche Online-Versteigerung) gibt es bereits für Insolvenzverfahren und wird von den Verwaltern auch genutzt.

Bewegliche Vermögenswerte

Die Vollstreckung in bewegliche Vermögenswerte erfolgt durch Beschlagnahme, Bewertung und Verkauf der Vermögenswerte und Auszahlung des Verkaufserlöses an den Gläubiger (Artikel 81 Absatz 1 des Vollstreckungs- und Sicherungsgesetzes (Zakon o izvršbi in zavarovanju – ZIZ)).

Beschlagnahmt werden können sowohl Vermögenswerte, die sich im Besitz des Schuldners befinden, als auch Vermögenswerte des Schuldners, die sich im Besitz des Gläubigers befinden. Vermögenswerte des Schuldners, die sich im Besitz von Dritten befinden, können mit Zustimmung des Dritten beschlagnahmt werden (Artikel 83 ZIZ).

Mit der Beschlagnahme erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem beschlagnahmten Vermögenswert (Artikel 87 ZIZ). Bei der Beschlagnahme beweglicher Vermögenswerte, die im Register für besitzlose Pfandrechte und beschlagnahmte bewegliche Vermögenswerte eingetragen wird, entsteht das Pfandrecht mit der Eintragung der Beschlagnahme in das Register (Artikel 87 ZIZ).

Bewertung beschlagnahmter Vermögenswerte durch einen Sachverständigen.

Die beschlagnahmten Vermögenswerte werden bei der Beschlagnahme bewertet, es sei denn, die Bewertung kann wegen des besonderen Wertes der Vermögenswerte nicht sofort erfolgen oder es handelt sich um bewegliche Vermögenswerte, die im Register für besitzlose Pfandrechte und beschlagnahmte bewegliche Vermögenswerte eingetragen sind. Die Bewertung wird von dem Gerichtsvollzieher vorgenommen, der die Beschlagnahme durchgeführt hat. Auf Antrag und für Rechnung einer Partei kann die Bewertung durch einen von der Partei ausgewählten Gerichtssachverständigen erfolgen (Artikel 89 ZIZ). Die beschlagnahmten Vermögenswerte dürfen erst verkauft werden, wenn die Vollstreckungsentscheidung rechtskräftig geworden ist, es sei denn, der Schuldner stimmt einem früheren Verkauf zu, die Vermögenswerte sind verderblich oder es besteht die Gefahr, dass der Wert der beschlagnahmten Vermögenswerte erheblich sinken würde (Artikel 92 ZIZ).

Die beschlagnahmten Vermögenswerte werden auf einer öffentlichen Versteigerung oder im Rahmen eines freihändig ausgehandelten Vertrags zwischen dem Käufer und einem Gerichtsvollzieher oder einem Kommissionär verkauft. Die öffentliche Versteigerung kann auch online durchgeführt werden (öffentliche Online-Versteigerung). Methode und Tag des Verkaufs werden vom Gerichtsvollzieher unmittelbar nach der Beschlagnahme festgelegt und im Beschlagnahmeprotokoll vermerkt, wobei er den Grundsatz berücksichtigen muss, dass der bestmögliche Preis zu erzielt ist (Artikel 93 ZIZ). Wenn der Gerichtsvollzieher beschließt, eine öffentliche Versteigerung durchzuführen, werden Tag und Ort der öffentlichen Versteigerung im Protokoll vermerkt. Der Gerichtsvollzieher informiert die Parteien in einer dem Gläubiger und dem Schuldner zugestellten besonderen Mitteilung über Methode und Tag des Verkaufs der Vermögenswerte (Artikel 82 der Vorschriften über die Erbringung von Gerichtsvollzieherdiensten (Pravilnik o opravljanju službe izvršitelj)).

Bekanntmachung des Verkaufs. Wenn der Gerichtsvollzieher beschließt, die Vermögenswerte auf einer öffentlichen Versteigerung zu verkaufen, übermittelt er dem Gericht mindestens acht Tage vor deren Beginn eine Bekanntmachung der öffentlichen Versteigerung, die vom Gericht auf seiner Anschlagtafel veröffentlicht wird. Der Gerichtsvollzieher muss die Bekanntmachung und ein Foto der Vermögenswerte in der Suchmaschine für den Verkauf beweglicher Vermögenswerte veröffentlichen und Informationen über die beweglichen Vermögenswerte in die Suchmaschine eingeben (Artikel 93 ZIZ). Der Gerichtsvollzieher macht die öffentliche Versteigerung auf der Anschlagtafel des Gerichts und auf der Website der zuständigen Behörde bekannt, die den Beschlagnahmebeschluss erlassen hat. Der Gerichtsvollzieher muss beantragen, dass die öffentliche Versteigerung auch in einem amtlichen Register bekannt gemacht wird, falls ein solches besteht. Auf Antrag eines Gläubigers oder Schuldners kann der Gerichtsvollzieher eine öffentliche Versteigerung auch in den Medien bekannt machen, wenn die betreffende Partei die Kosten übernimmt (Artikel 89 der Vorschriften über die Erbringung von Gerichtsvollzieherdiensten).

Möglichkeit der Inaugenscheinnahme der zu verkaufenden Vermögenswerte. Die Bekanntmachung der öffentlichen Versteigerung muss Ort, Tag und Uhrzeit der Versteigerung enthalten sowie die Angabe und Beschreibung der zu verkaufenden Vermögenswerte und den Ort, an dem diese vor der Versteigerung in Augenschein genommen werden können (Artikel 89 der Vorschriften über die Erbringung von Gerichtsvollzieherdiensten). Kaufinteressenten können auch in der Suchmaschine für Verkäufe auf dem Portal e-dražbe (Online-Versteigerungen) unter Link öffnet neues FensterSodneDrazbe.si nach Verkaufsobjekten in Vollstreckungsverfahren suchen und Fotos dieser Vermögenswerte ansehen. Die zu verkaufenden Vermögenswerte können nach folgenden Kriterien gesucht und angezeigt werden: Gericht, Aktenzeichen, Verkaufsform, Verkaufsmethode, Verkaufsart, Tag des Verkaufsbeginns, Veröffentlichungsstatus, Verkaufsobjekt, Art des Gegenstands, Ort, Region und Grundpreis. Die Suche kann auch durch Eingabe von Text in das entsprechende Feld erfolgen.

Sicherheitsleistung. Vor Beginn der öffentlichen Versteigerung muss der Gerichtsvollzieher je nach Art und Wert der Vermögenswerte bestimmen, ob die Teilnehmer eine Sicherheit leisten müssen, die sich auf höchstens 10 % des Grundpreises belaufen darf.

Leitung des Verkaufs. Eine öffentliche Versteigerung wird von einem Gerichtsvollzieher durchgeführt, der auf eigene Kosten einen Auktionator mit der Versteigerung betrauen kann, sofern dies im Hinblick auf Menge und Qualität der Vermögenswerte erforderlich ist. Die Versteigerung ist öffentlich (Artikel 92 der Vorschriften über die Erbringung von Gerichtsvollzieherdienste).

Grundpreis. Auf der ersten Versteigerung dürfen die beschlagnahmten Vermögenswerte nicht unter ihrem Schätzwert verkauft werden. Wenn der Schätzwert auf der ersten Versteigerung nicht erzielt wird, führt ein Gerichtsvollzieher auf Antrag einer Partei eine zweite Versteigerung durch, auf der die Vermögenswerte unter ihrem Schätzwert verkauft werden dürfen, nicht jedoch unter einem Drittel dieses Wertes (Artikel 94 ZIZ).

Abgabe von Geboten und Zuschlag. Nach Ablauf von mindestens 15 Minuten nach Beginn der Versteigerung fordert der Gerichtsvollzieher die Teilnehmer zur Abgabe von Geboten auf (Gebotsabgabe). Die Versteigerung dauert so lange, bis alle Interessenten ihre Gebote abgegeben haben. Nachdem die Teilnehmer zweimal zur Abgabe eines höheren Gebots aufgerufen wurden und kein höheres Gebot abgegeben wurde, übergibt der Gerichtsvollzieher die Vermögenswerte dem Meistbietenden. Wenn der Käufer den Kaufpreis nicht bis zum Ende der Versteigerung entrichtet hat, kann der Gerichtsvollzieher die Vermögenswerte an den Bietenden mit dem zweithöchsten Gebot verkaufen, sofern der Gläubiger durch Unterzeichnung des Versteigerungsprotokolls zustimmt. Falls der Gläubiger bei der Versteigerung nicht anwesend ist, kann der Gerichtsvollzieher die Vermögenswerte sofort an den Bietenden mit dem zweithöchsten Gebot verkaufen, sofern sich dieses auf mindestens 50 % des höchsten Gebots beläuft, jedoch über dem Grundpreis liegt; anderenfalls bietet der Gerichtsvollzieher die Vermögenswerte auf derselben Versteigerung erneut zur Gebotsabgabe an. Der frühere Meistbietende darf an dieser Gebotsabgabe nicht mehr teilnehmen (Artikel 94 der Vorschriften über die Erbringung von Gerichtsvollzieherdiensten).

Entrichtung des Kaufpreises und Inbesitznahme der Vermögenswerte. Der Käufer muss unmittelbar nach Beendigung der Versteigerung den Kaufpreis entrichten und die Vermögenswerte in Besitz nehmen. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Käufer ein Dokument mit Informationen über den Verkauf und den im Register eingetragenen Informationen aus, falls ein Register für verkaufte Vermögenswerte geführt wird. Auf der Grundlage dieses Dokuments löscht der Gerichtsvollzieher sämtliche Belastungen und/oder Verbote in Bezug auf den Verkauf der Vermögenswerte und trägt den neuen Eigentümer in das Register ein, falls Eigentumsrechte in das Register eingetragen werden. Mit Erlaubnis des Gläubigers und auf dessen Risiko kann der Gerichtsvollzieher die Vermögenswerte in Höhe des Anteils am Kaufpreis, auf den der Gläubiger Anspruch hat, auch schon vor Entrichtung des Kaufpreises an den Käufer übertragen. Wenn der Käufer den Kaufpreis nicht entrichtet und der Gläubiger der Übergabe nicht zustimmt, kann der Gerichtsvollzieher die Vermögenswerte an den Bietenden mit dem zweithöchsten Gebot verkaufen. Der Käufer erwirbt die Vermögenswerte frei von Belastungen und wird selbst dann Eigentümer, wenn der Schuldner nicht Eigentümer der Vermögenswerte war. Der Käufer kann im Falle von Mängeln keine Gewährleistungsansprüche geltend machen (Artikel 96 ZIZ).

Eigentum und andere dingliche Rechte.

Der Verkauf von Eigentum und anderen dinglichen Rechten wird von einem Gerichtsvollzieher nach den Vorschriften über die Erbringung von Gerichtsvollzieherdiensten durchgeführt, in denen die Bewertung und der Verkauf beweglicher Vermögenswerte geregelt sind. Nach den die Beschlagnahme beweglicher Vermögenswerte betreffenden Bestimmungen dieser Vorschriften stellt der Gerichtsvollzieher ein Verzeichnis der beschlagnahmten Rechte auf. In diesem Verzeichnis werden die Rechte nach Inhalt und Umfang und unter gebührender Berücksichtigung der diesbezüglichen Urkunden genau beschrieben, und es wird dargelegt, welche Gegenleistungen oder Dienste der Schuldner für die Ausübung dieser Rechte zu erbringen hat (Artikel 108 der Vorschriften über die Erbringung von Gerichtsvollzieherdiensten).

Unbewegliche Vermögenswerte

Die Vollstreckung in unbewegliche Vermögenswerte erfolgt durch Eintragung der Vollstreckungsentscheidung in das Grundbuch, Bewertung und Verkauf der unbeweglichen Vermögenswerte und Auszahlung des Verkaufserlöses an den Gläubiger (Artikel 167 ZIZ).

Bewertung beschlagnahmter Vermögenswerte durch einen Sachverständigen. Der Wert unbeweglicher Vermögenswerte kann vom Gericht auch schon festgesetzt werden, bevor die Vollstreckungsentscheidung rechtskräftig geworden ist. Das Gericht setzt den Wert unbeweglicher Vermögenswerte auf der Grundlage des Gutachtens eines Gerichtssachverständigen im Einklang mit dem Marktwert zum Zeitpunkt der Bewertung fest. Bei der Festsetzung des Wertes werden mögliche Wertminderungen durch besondere Rechte, z. B. Grunddienstbarkeiten (Artikel 178 ZIZ), berücksichtigt, die nach dem Verkauf noch bestehen. Der Wert unbeweglicher Vermögenswerte wird durch eine Gerichtsentscheidung festgesetzt, gegen die ein Rechtsmittel eingelegt werden kann (Artikel 179 ZIZ).

Bekanntmachung des Verkaufs. Wenn die Entscheidung zur Festsetzung des Wertes der unbeweglichen Vermögenswerte rechtskräftig geworden ist, ordnet das Gericht den Verkauf der unbeweglichen Vermögenswerte an. In dieser Anordnung legt das Gericht die Methode und die Bedingungen des Verkaufs fest sowie Zeitpunkt und Ort der Versteigerung, falls die unbeweglichen Vermögenswerte auf einer Versteigerung verkauft werden sollen. Der Verkauf der unbeweglichen Vermögenswerte findet statt, wenn die Vollstreckungsentscheidung und die Entscheidung zur Festsetzung des Wertes der unbeweglichen Vermögenswerte rechtskräftig geworden sind. Das Gericht macht den Verkauf auf seiner Anschlagtafel und seiner Website sowie über weitere ortsübliche Medien bekannt. Die Anordnung des Verkaufs landwirtschaftlicher Flächen wird vom Gericht auf der Anschlagtafel der Verwaltungseinheit bekannt gemacht, in der sich die unbeweglichen Vermögenswerte befinden, und kann auch auf der Website dieser Verwaltungseinheit bekannt gemacht werden. Der Gläubiger kann die Anordnung des Verkaufs unbeweglicher Vermögenswerte in den Medien bekannt machen. Die Kosten für diese Bekanntmachung hat der Gläubiger zu tragen. Zwischen der Bekanntmachung der Anordnung des Verkaufs auf der Anschlagtafel des Gerichts und dem Tag des Verkaufs müssen mindestens 30 Tage liegen. Das Gericht stellt die Anordnung des Verkaufs den Parteien, dem Pfandgläubiger, anderen Verfahrensbeteiligten, für die Vorkaufs- oder Rückkaufrechte eingetragen sind, und der zuständigen Verwaltungsbehörde zu (Artikel 181 ZIZ).

Unbewegliche Vermögenswerte werden in der Regel auf einer öffentlichen Versteigerung verkauft. Eine öffentliche Versteigerung wird online durchgeführt, es sei denn, der Richter sieht es als angemessener an, die unbeweglichen Vermögenswerte auf einer öffentlichen Versteigerung zu verkaufen. Der Richter kann die öffentliche Versteigerung der unbeweglichen Vermögenswerte auch dann beschließen, wenn sich kein Bieter für die erste öffentliche Online-Versteigerung angemeldet hat. Sofern das Gericht nichts anderes beschließt, findet die öffentliche Versteigerung unbeweglicher Vermögenswerte im Gerichtsgebäude statt. Die Gläubiger, Pfandgläubiger und Grundschuldgläubiger können während des Vollstreckungsverfahrens bis zum Erlass der Anordnung des Verkaufs vereinbaren, dass die unbeweglichen Vermögenswerte durch Einholung verbindlicher Angebote oder im Wege eines Direktangebots verkauft werden (Artikel 183 ZIZ).

Die Anordnung des Verkaufs unbeweglicher Vermögenswerte enthält u. a. Folgendes:

  1. genaue Beschreibung der unbeweglichen Vermögenswerte einschließlich Ausstattung und Zubehör
  2. Grunddienstbarkeiten und dingliche Belastungen, die der Käufer akzeptieren muss
  3. durch Gerichtsentscheidung festgesetzter Wert der unbeweglichen Vermögenswerte
  4. Preis, ab dem die unbeweglichen Vermögenswerte verkauft werden dürfen
  5. Frist für die Entrichtung des Kaufpreises durch den Käufer
  6. Methode des Verkaufs
  7. Höhe der vom Bieter zu leistenden Sicherheit (Artikel 184 ZIZ)

Möglichkeit der Inaugenscheinnahme der zu verkaufenden Vermögenswerte. Das Gericht kann einem Kaufinteressenten auf Antrag gestatten, die unbeweglichen Vermögenswerte auf eigene Kosten in Augenschein zu nehmen. In der Anordnung des Verkaufs legt das Gericht fest, wie die unbeweglichen Vermögenswerte in Augenschein zu nehmen sind und ob ein Gerichtsvollzieher anwesend sein muss (Artikel 176 ZIZ). Kaufinteressenten können auch in der Suchmaschine für Verkäufe auf dem Portal e-dražbe (Online-Versteigerungen) unter Link öffnet neues FensterSodneDrazbe.si nach Verkaufsobjekten in Vollstreckungsverfahren suchen und Fotos ansehen. Die zu verkaufenden Vermögenswerte können nach folgenden Kriterien gesucht und angezeigt werden: Gericht, Aktenzeichen, Verkaufsform, Verkaufsmethode, Verkaufsart, Tag des Verkaufsbeginns, Veröffentlichungsstatus, Verkaufsobjekt, Art des Gegenstands, Ort, Region, Stockwerk, Fläche, Zahl der Zimmer, Baujahr, Unternehmen, an dem der Anteilseigner beteiligt ist, und Grundpreis. Die Suche kann auch durch Eingabe von Text in das entsprechende Feld erfolgen.

Sicherheitsleistung. An öffentliche Versteigerungen darf teilnehmen, wer spätestens drei Arbeitstage vor der Versteigerung eine Sicherheitsleistung in Höhe von einem Zehntel des festgesetzten Wertes der unbeweglichen Vermögenswerte hinterlegt hat. Der Gläubiger, auf dessen Antrag das Gericht die Versteigerung genehmigt hat, ist von der Sicherheitsleistung ebenso befreit wie ein Pfandgläubiger oder ein Grundschuldgläubiger, sofern deren Ansprüche den Wert der Sicherheitsleistung übersteigen und die Sicherheitsleistung in Anbetracht der Zahlungsrangfolge der Gläubiger und des festgesetzten Wertes der unbeweglichen Vermögenswerte aus dem Kaufpreis bestritten werden könnte. Im Falle einer öffentlichen Online-Versteigerung muss die Befreiung von der Sicherheitsleistung drei Arbeitstage vor Beginn der öffentlichen Online-Versteigerung beantragt werden. Sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, wird die Sicherheitsleistung der Bieter, deren Angebot nicht angenommen wurde, innerhalb von 15 Tagen nach Beendigung der öffentlichen Versteigerung oder nach Abschluss des Verfahrens zur Öffnung der Angebote auf deren Bankkonten zurücküberwiesen (Artikel 185 ZIZ).

Grundpreis. Auf der ersten Versteigerung dürfen die unbeweglichen Vermögenswerte nicht unter 70 % des festgesetzten Wertes verkauft werden. Wenn die unbeweglichen Vermögenswerte auf der ersten Versteigerung nicht verkauft werden, macht das Gericht auf Antrag des Gläubigers eine zweite Versteigerung bekannt, auf der die unbeweglichen Vermögenswerte nicht unter 50 % des festgesetzten Wertes verkauft werden dürfen. Zwischen der ersten und der zweiten Versteigerung müssen mindestens 30 Tage liegen. Durch Erklärung zu Protokoll des Gerichts, bei dem das Vollstreckungsverfahren stattfindet, oder eines anderen Gerichts können die Parteien, der Pfandgläubiger oder die Grundschuldgläubiger vereinbaren, dass die unbeweglichen Vermögenswerte auf der ersten Versteigerung unter 70 % des festgesetzten Wertes oder auf der zweiten Versteigerung unter 50 % des festgesetzten Wertes verkauft werden dürfen (Artikel 188 ZIZ).

Versteigerung und Zuschlag. Wenn das Gericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für den Verkauf erfüllt sind, verkündet es den Beginn der Versteigerung. Die Versteigerung dauert so lange, wie Bieter ihr Gebot erhöhen. Ein Bieter ist so lange an sein Gebot gebunden, bis ein höheres Gebot (Gegengebot) abgegeben wird. Auf Antrag eines oder mehrerer Gläubiger kann das Gericht den Teilnehmern eine kurze Bedenkzeit gewähren. Die Versteigerung ist beendet, wenn die Bieter nach zweimaliger Aufforderung durch den Richter kein höheres Gebot mehr abgeben. Wenn die Versteigerung beendet ist, ermittelt das Gericht, welcher Bieter den höchsten Preis geboten hat, und erklärt, dass dieser Bieter den Zuschlag für die unbeweglichen Vermögenswerte erhält. Das Gericht erlässt eine Entscheidung zur Erteilung des Zuschlags für die unbeweglichen Vermögenswerte, die den Parteien, denen die Anordnung des Verkaufs zugestellt wurde, sowie allen Teilnehmern der Versteigerung zugestellt wird. Gegen die Entscheidung zur Erteilung des Zuschlags kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Unregelmäßigkeiten bei der Versteigerung können im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung geltend gemacht werden, mit der die unbeweglichen Vermögenswerte dem Käufer übertragen werden (Artikel 189 ZIZ).

Zahlung des Kaufpreises. Nachdem der Käufer den Zuschlag erhalten hat, muss er innerhalb der in der Anordnung des Verkaufs gesetzten Frist den Kaufpreis zahlen (Artikel 191 ZIZ). Unabhängig davon, ob der Kaufpreis in Form einer einmaligen Zahlung oder in Raten zu entrichten ist, darf diese Frist höchstens sechs Monate nach dem Tag des Verkaufs betragen (Artikel 184 ZIZ).

Übertragung. Nachdem die Entscheidung zur Erteilung des Zuschlags ergangen ist, wird der Kaufpreis entrichtet, und das Gericht erlässt eine Entscheidung, mit der die unbeweglichen Vermögenswerte dem Käufer übergeben werden (Übertragung). Wenn diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist, wird das Eigentumsrecht des Käufers in das Grundbuch eingetragen; andere Rechte und Belastungen werden nach Maßgabe der Entscheidung zur Erteilung des Zuschlags gelöscht. In der Entscheidung legt das Gericht auch fest, bis wann der Schuldner aus dem Haus, der Wohnung oder den Geschäftsräumen ausziehen muss. Die Entscheidung zur Übertragung des Eigentums stellt auch einen vollstreckbaren Titel für die Räumung und Übergabe der unbeweglichen Vermögenswerte dar und wird vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig geworden ist (Artikel 192 ZIZ).

Öffentliche Online-Versteigerung unbeweglicher Vermögenswerte. Mit dem geänderten ZIZ-L (UL RS (Amtsblatt der Republik Slowenien), Nr. 11/18) wurden Änderungen hinsichtlich der Durchführung öffentlicher Online-Versteigerungen eingeführt. Dieser Bereich ist im Einzelnen in den Vorschriften über die Bekanntmachung von Verkäufen über die Online-Suchmaschine und öffentliche Online-Versteigerungen in Vollstreckungsverfahren (Pravilnik o objavah prodaj v spletnem iskalniku in spletnih javnih dražbah v izvršilnih postopkih, UL RS, Nr. 195/20) geregelt. Online-Zwangsversteigerungen können unter folgender Internetadresse aufgerufen werden: Link öffnet neues FensterSodneDrazbe.si.

Registrierung für eine öffentliche Online-Versteigerung und Genehmigung der Registrierung. Ein Kaufinteressent muss sich über das Portal e-dražbe mit einem SI-PASS-Konto für eine öffentliche Online-Versteigerung registrieren und angeben, in welcher Rolle er auftreten will (z. B. als Bieter oder als Bieter, der gleichzeitig Gläubiger, Pfandgläubiger oder Grundschuldgläubiger ist, oder als Inhaber eines Vorkaufs- oder Rückkaufsrechts), Angaben zu dem Konto machen, auf das eine rückerstattete Sicherheitsleistung überwiesen werden soll (falls es sich nicht um das Konto handelt, von dem aus die Sicherheitsleistung gezahlt wurde), und angeben, ob er eine Befreiung von der Sicherheitsleistung beantragt (falls ja, muss er den Antrag auf Befreiung beifügen). Bei Vermögenswerten, für die besondere Kaufbedingungen gelten, muss er außerdem Nachweise für die Erfüllung dieser besonderen Bedingungen vorlegen. Ist für die Teilnahme an einer öffentlichen Online-Versteigerung eine Sicherheitsleistung erforderlich, werden dem Kaufinteressenten bei der Registrierung für die öffentliche Online-Versteigerung im Portalsystem e-dražbe die Höhe der Sicherheitsleistung, die Referenznummer, unter der die Zahlung zu leisten ist, und das Konto, auf das der Betrag zu überweisen ist, mitgeteilt. Wenn mehrere Kaufinteressenten auf einer öffentlichen Online-Versteigerung ein Verkaufsobjekt gemeinsam erwerben wollen, registriert sich nur einer von ihnen für die öffentliche Online-Versteigerung und fügt der Registrierung Unterlagen bei, aus denen hervorgeht, mit welchen Anteilen die Kaufinteressenten das Verkaufsobjekt erwerben wollen, sowie eine Vollmacht, im Namen der anderen Kaufinteressenten an der öffentlichen Online-Versteigerung teilzunehmen. Nachdem der Verfasser der Bekanntmachung die Registrierung für die öffentliche Online-Versteigerung geprüft und sich vergewissert hat, dass der Kaufinteressent die Sicherheit geleistet hat, genehmigt er die Registrierung oder lehnt sie ab und informiert den Kaufinteressenten im Portalsystem e-dražbe über seine Entscheidung. Wenn die Registrierung abgelehnt wird, muss ein Grund dafür angegeben werden.

Wenn die Registrierung genehmigt wird, erhält der Bieter im Portalsystem e-dražbe eine einmalige Codenummer, unter der er anonym an der öffentlichen Online-Versteigerung teilnehmen kann.

Ablauf einer öffentlichen Online-Versteigerung. Eine öffentliche Online-Versteigerung beginnt automatisch zu dem in der Anordnung des Verkaufs oder in der Bekanntmachung der öffentlichen Online-Versteigerung angegebenen Zeitpunkt und dauert so lange, wie dies in der Anordnung des Verkaufs oder in der Bekanntmachung der öffentlichen Online-Versteigerung festgelegt ist. Der Bieter erhöht den Grundpreis oder das aktuell höchste Gebot mindestens um das in der Anordnung des Verkaufs oder in der Bekanntmachung der öffentlichen Online-Versteigerung festgelegte Gebotsinkrement. Wenn kein Gebotsinkrement festgelegt ist, kann der Bieter das Gebot nach eigenem Ermessen erhöhen. Während der öffentlichen Online-Versteigerung wird dem Bieter im Portalsystem e-dražbe das aktuell höchste Gebot angezeigt, und er wird darüber informiert, ob sein Gebot aktuell das höchste ist. Wenn in den zwei Minuten vor Ende der öffentlichen Online-Versteigerung ein Gebot abgegeben wird, verlängert sich die Dauer der Versteigerung (jedes Mal) um weitere zwei Minuten.

Bericht über den Ablauf der öffentlichen Online-Versteigerung. Nach Beendigung einer öffentlichen Online-Versteigerung wird automatisch ein Bericht über den Ablauf der Versteigerung erstellt. Dieser wird den Bietern im Portalsystem e-dražbe in anonymisierter Form und den Verfassern der Bekanntmachung in nicht anonymisierter Form zur Verfügung gestellt.

Verkauf eines Rechts/der Beteiligung eines Anteilseigners

Die Zwangsvollstreckung in die Beteiligung eines Anteilseigners erfolgt durch Eintragung der Vollstreckungsentscheidung, Verkauf der Beteiligung und Auszahlung des Verkaufserlöses an den Gläubiger. Mit der Vollstreckungsentscheidung verbietet das Gericht dem Anteilseigner, über seine Beteiligung zu verfügen. Das Gericht stellt die Vollstreckungsentscheidung der Gesellschaft zu und trägt sie in das Gerichtsregister der Unternehmen ein. Mit dieser Eintragung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an der Beteiligung des Anteilseigners. Das Pfandrecht gilt auch gegenüber jeder Person, die die Beteiligung später erwirbt. Die Bestimmungen des ZIZ für die Vollstreckung in unbewegliche Vermögenswerte werden auf die Vollstreckung in die Beteiligung eines Anteilseigners entsprechend angewendet (Artikel 164 ZIZ). Wie unbewegliche Vermögenswerte kann auch die Beteiligung eines Anteilseigners in einer öffentlichen Online-Versteigerung verkauft werden.

2. Zur Durchführung der Verkaufstransaktion ermächtigte Dritte

Bewegliche Vermögenswerte

Bewegliche Vermögenswerte werden auf einer öffentlichen Versteigerung von einem Gerichtsvollzieher verkauft, der auf eigene Kosten einen Auktionator mit der Versteigerung betrauen kann, sofern dies im Hinblick auf Menge und Qualität der beweglichen Vermögenswerte erforderlich ist. Die Versteigerung ist öffentlich (Artikel 93 ZIZ und Artikel 92 der Vorschriften über die Erbringung von Gerichtsvollzieherdiensten).

Bewegliche Vermögenswerte können auch im Rahmen eines freihändig ausgehandelten Vertrags zwischen einem Käufer und einem Gerichtsvollzieher oder einem Kommissionär verkauft werden. Methode und Tag des Verkaufs werden vom Gerichtsvollzieher unmittelbar nach der Beschlagnahme festgelegt und im Beschlagnahmeprotokoll vermerkt, wobei er den Grundsatz berücksichtigen muss, dass der bestmögliche Preis zu erzielt ist (Artikel 93 ZIZ).

Unbewegliche Vermögenswerte

Die öffentliche Versteigerung unbeweglicher Vermögenswerte wird von einem Richter durchgeführt. Öffentliche Online-Versteigerungen unbeweglicher Vermögenswerte werden automatisiert über das Online-Portal Link öffnet neues FensterSodneDrazbe.si durchgeführt.

3. Versteigerungsarten, für die die Vorschriften möglicherweise nicht vollständig gelten

In Vollstreckungsverfahren erkennt das slowenische Recht keine anderen Versteigerungsarten an. In Konkursverfahren sind nach slowenischem Recht neben der öffentlichen Online-Versteigerung auch eine öffentliche Versteigerung mit aufsteigenden Geboten und eine öffentliche Versteigerung mit absteigenden Geboten zulässig. Auch für den Verkauf beweglicher und unbeweglicher Vermögenswerte gibt es verschiedene Möglichkeiten. Bewegliche Vermögenswerte können statt auf einer öffentlichen Versteigerung auch im Rahmen eines freihändig ausgehandelten Vertrags zwischen einem Käufer und einem Gerichtsvollzieher, einem Verwalter oder einem Kommissionär verkauft werden (Artikel 93 Absatz 1 ZIZ). Unbewegliche Vermögenswerte werden auf einer öffentlichen Versteigerung verkauft, es sei denn, Gläubiger, Pfandgläubiger und Grundschuldgläubiger haben bis zum Erlass der Anordnung des Verkaufs vereinbart,

  • dass die unbeweglichen Vermögenswerte durch Einholung verbindlicher Angebote verkauft werden oder
  • dass die unbeweglichen Vermögenswerte innerhalb eines bestimmten Zeitraums im Rahmen eines freihändig ausgehandelten Vertrags verkauft werden (Artikel 183 ZIZ).

4. Informationen über nationale Register für Vermögenswerte

In Slowenien bestehen folgende Eigentumsregister:

  • Grundbuch für Eigentumsrechte und andere dingliche Rechte an unbeweglichen Vermögenswerten
  • Kraftfahrzeugregister
  • Slowenisches Schiffsregister
  • Luftfahrzeugregister
  • Register der dematerialisierten Wertpapiere
  • Register für besitzlose Pfandrechte und beschlagnahmte bewegliche Vermögenswerte, Bankkontenregister
  • Register der Empfänger von Lohn und sonstigem persönlichen Einkommen (z. B. Renten)

Diese Register werden elektronisch geführt. Für jedes Register ist eine bestimmte Einrichtung zuständig.

Zugang zu diesen Registern wird jedem gewährt, der ein rechtliches Interesse nachweisen kann (Artikel 4 Absatz 6 ZIZ). Ein Gläubiger kann ein rechtliches Interesse durch Vorlage eines Vollstreckungstitels (beispielsweise eines vollstreckbaren Urteils) nachweisen, durch den der Schuldner angewiesen wurde, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen. In diesem Fall kann der Gläubiger beim Betreiber des Registers Informationen über die Vermögenswerte des Schuldners anfordern. Die Gerichte haben einen elektronischen Zugang zu vielen dieser Register.

Um Informationen aus diesen Registern zu erhalten, muss der Gläubiger zwar keine Gerichtsgebühren entrichten, die Betreiber einiger dieser Datenbanken (Register) verlangen jedoch eine geringe Gebühr (z. B. die slowenische Krankenkasse (Zavod za zdravstveno zavarovanje), die das Register der Empfänger von Lohn und sonstigem persönlichen Einkommen (z. B. Renten) führt, und für Informationen über die Beschäftigung des Schuldners 4,00 EUR verlangt). Die Zahlung kann auch elektronisch geleistet werden.

5. Informationen über Datenbanken, die es dem Gläubiger ermöglichen, Vermögenswerte oder Ansprüche des Schuldners zu ermitteln

Der Betreiber einer Datenbank ist nach Artikel 4 Absatz 6 ZIZ verpflichtet, Gläubigern, die (etwa durch Vorlage eines Vollstreckungstitels) ein rechtliches Interesse nachweisen, auf Antrag Auskunft über die Vermögenswerte von Schuldnern zu erteilen. Bei diesen Betreibern handelt es sich um folgende Einrichtungen:

  • die slowenische Krankenkasse, die Auskunft über Empfänger von Lohn und sonstigem persönlichen Einkommen (z. B. Renten) erteilt
  • die Agentur der Republik Slowenien für öffentlich-rechtliche Register und Dienstleistungen (Agencija Republike Slovenije za javnopravne evidence in storitve – AJPES), die Auskunft aus dem Bankkontenregister erteilt
  • die Zentrale Clearing- und Verwahrstelle (Centralna klirinško depotna družba d.d. – KDD), die Auskunft aus dem Register der dematerialisierten Wertpapiere erteilt
  • das Gericht, das das Gerichtsregister führt und Auskunft über Unternehmensanteile und sonstige Beteiligungen an juristischen Personen erteilt; der Zugriff auf das Gerichtsregister ist auch elektronisch über seine Website möglich
  • das Gericht, das das Grundbuch führt und Auskunft über unbewegliche Vermögenswerte erteilt, an denen oder in Bezug auf die der Schuldner über ein Eigentumsrecht verfügt
  • das Innenministerium, das Auskunft aus dem Register der Kraftfahrzeuge und Anhänger erteilt
  • die slowenische Seeverkehrsverwaltung, die Auskunft aus dem Register der Boote (mit einer Länge von weniger als 24 m) erteilt
  • die Zivilluftfahrtbehörde, die Informationen aus dem Luftfahrzeugregister bereitstellt

In den meisten Fällen erhält der Gläubiger Zugang zu dem Register, wenn er beim Betreiber um Auskunft über die Vermögenswerte des Schuldners ersucht. Auf bestimmte Register (beispielsweise das Gerichtsregister) kann der Gläubiger elektronisch (über die Website) zugreifen.

Für die Einholung von Informationen über die Vermögenswerte des Schuldners ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich und werden vom Staat keine Gebühren erhoben. Einige Datenbankbetreiber (z. B. die slowenische Krankenkasse) verlangen jedoch eine geringe Gebühr von 4,00 EUR für Informationen über die Beschäftigung des Schuldners. Die Gebühr kann auch elektronisch entrichtet werden.

6. Informationen über Online-Zwangsversteigerungen

Nach der Verfügung über die Erfüllung der technischen Voraussetzungen für die Nutzung der Online-Suchmaschine für Verkäufe und für die Durchführung öffentlicher Online-Versteigerungen unbeweglicher Vermögenswerte in Vollstreckungsverfahren (Odredba o izpolnitvi tehničnih pogojev za uporabo spletnega iskalnika prodaj in izvajanje spletnih javnih dražb nepremičnin v izvršilnih postopkih, UL RS, Nr. 3/2021) werden seit dem 1. Februar 2021 Zwangsversteigerungen von unbeweglichen Vermögenswerten und Rechten in Vollstreckungsverfahren in der Regel nach den Vorschriften über die Bekanntmachung von Verkäufen über die Online-Suchmaschine und öffentliche Online-Versteigerungen in Vollstreckungsverfahren (Link öffnet neues FensterUL RS, Nr. 195/2020) online durchgeführt.

Der Zugang zu Informationen über Verkaufsobjekte ist kostenlos. Die Registrierung über das Link öffnet neues FensterSI-PASS-System ermöglicht die Teilnahme an einer Versteigerung unabhängig vom aktuellen Aufenthaltsort des Teilnehmers. Dabei wird auch die Anonymität des Teilnehmers gewahrt.

Die Website kann unter Link öffnet neues Fensterhttps://sodnedrazbe.si/ aufgerufen werden.

Letzte Aktualisierung: 15/05/2023

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Zwangsversteigerungen - Schweden

1. Bekanntmachung und Preisgestaltung bei der Versteigerung von beschlagnahmten Vermögenswerten

Beschlagnahmtes Vermögen wird über die schwedische Vollstreckungsbehörde (Kronofogdemyndigheten) verkauft. Der Verkauf erfolgt im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung oder in Form einer freihändigen Vergabe. Der Verkauf von beweglichen Gütern kann an externe Auktionatoren übertragen werden. Immobilien können für den Verkauf an Immobilienmakler übergeben werden.

Die Vollstreckungsbehörde kann den Schuldner dazu ermächtigen, das Vermögen selbst zu verkaufen. In diesem Fall wird ein Aufschub des Zwangsverkaufs gewährt. Der Schuldner kann mit dem Gläubiger auch vereinbaren, die Situation anderweitig zu beheben. Der Gläubiger kann in diesem Fall seinen Antrag auf Zwangsvollstreckung zurückziehen (utmätning).

Das beschlagnahmte Vermögen ist stets von einem Gerichtsvollzieher zu schätzen. Zuweilen wird der Vollstreckungsbehörde ein Sachverständiger zur Schätzung des Vermögens und zur Erstellung einer umfassenden Beschreibung zur Seite gestellt. Bei der Schätzung von Immobilien und Eigenheimen wird regelmäßig auf einen Sachverständigen zurückgegriffen. Auch bei der Schätzung wertvolleren Vermögens wird häufig ein Sachverständiger hinzugezogen.

Die Vollstreckungsbehörde veröffentlicht (im Wege der Bekanntmachung) Zwangsverkäufe auf ihrer eigenen Link öffnet neues FensterWebseite. Um Kaufinteressenten anzulocken, wird häufig auch auf anderen Webseiten für den Verkauf geworben. Die Bekanntmachung des Verkaufs erfolgt auch auf Link öffnet neues FensterPost- och Inrikes Tidningar, einer webbasierten Nachrichtenseite mit Bekanntmachungen zahlreicher Behörden und Gemeinden. Der Zweck der Bekanntmachung auf dieser Seite besteht darin, unbekannte Gläubiger und andere vom Verkauf betroffene Personen ausfindig zu machen.

Informationen über den Verkauf werden auf der Webseite der Vollstreckungsbehörde erteilt. Diese umfassen den Schätzwert, eine Beschreibung des Eigentums, Bilder und sonstige Dokumente. Die Verkaufsbedingungen werden ebenso dargelegt wie weitere Punkte, die ein Käufer in Bezug auf den Verkauf wissen sollte. Sofern die Vollstreckungsbehörde den Verkauf von einem Dritter durchführen lässt, stehen die entsprechenden Informationen auf der Webseite dieses Dritten zur Verfügung. Die Informationen werden häufig aber zusätzlich noch auf der Webseite der Vollstreckungsbehörde bereitgestellt.

Die Vollstreckungsbehörde veranlasst stets eine Inaugenscheinnahme des zu verkaufenden Eigentums, damit der Käufer seiner Informationspflicht nachkommen kann.

Bei einem Zwangsverkauf wird immer nach dem höchsten Gebot gesucht. Sofern es mehrere Bieter gibt, wird die Angelegenheit durch die Abgabe von Angeboten und Gegenangeboten entschieden. Sofern sich die Behörde hingegen für eine freihändige Vergabe mit Übermittlung von Angeboten entscheidet, wird der Höchstbieter bei der Angebotsöffnung ermittelt.

Sofern der Verkauf in Form einer elektronischen Versteigerung durchgeführt wird, muss der Bieter, dem der Zuschlag erteilt wurde, die Zahlung innerhalb von 48 Stunden leisten. Die Zahlung erfolgt für gewöhnlich per Debit- oder Kreditkarte. Sofern der Verkauf im Rahmen einer herkömmlichen Vor-Ort-Versteigerung erfolgt, ist die Zahlung unmittelbar auf der Versteigerung per Debit- oder Kreditkarte, Postanweisung, Scheck oder in bar zu tätigen.

Sofern ein Vermögensgegenstand für über 10 000 SEK verkauft wird, gewährt die Vollstreckungsbehörde einen bis zu einmonatigen Zahlungsaufschub. Eine Sicherheitsleistung von 10 % ist stets sofort zu entrichten.

2. Zur Durchführung der Verkaufstransaktion ermächtigte Dritte

Verkäufe von beschlagnahmtem Vermögen erfolgen im Allgemeinen im Rahmen einer seitens der Vollstreckungsbehörde durchgeführten öffentlichen Versteigerung. Die Behörde kann den Verkauf aber auch an externe Dienstleister abgeben. Im Falle beweglicher Güter kann die Behörde Dritte mit der Durchführung einer Versteigerung beauftragen. Im Falle von Immobilien kann die Behörde einen Immobilienmakler mit der Durchführung des Verkaufs beauftragen.

3. Versteigerungsarten, für die die Vorschriften möglicherweise nicht vollständig gelten

Verkäufe werden in vier verschiedene Kategorien eingeteilt: bewegliche Güter, Schiffe, Luftfahrzeuge und Immobilien. Für die verschiedenen Kategorien gelten teilweise unterschiedliche Vorschriften. Die Einzelheiten in Bezug auf die geltenden Vorschriften werden zusammen mit der Bekanntmachung des Verkaufs veröffentlicht. Bestimmte Sonderbestimmungen gelten für Verkäufe auf Antrag einer Wohnungsbaugenossenschaft, in Bezug auf die das Nutzungsrecht verwirkt, d. h. für Zwangsverkäufe.

4. Informationen über nationale Register für Vermögenswerte.

Im Zuge ihrer Ermittlungen über Vermögenswerte ist die Vollstreckungsbehörde zur Durchsuchung und Befragung verschiedener Register berechtigt. Dabei handelt es sich z. B. um die nachstehenden Register:

  • Das Grundbuch (Fastighetsregistret), das sämtliche Immobilien in Schweden umfasst
  • Das Straßenverkehrsregister (Vägtrafikregistret), dass alle in Schweden zugelassenen Zivilfahrzeuge enthält
  • Das Steuerregister (Skatteregistret), das Informationen über Zahlungen enthält
  • Das Register der Sozialversicherungsanstalt (Försäkringskassan), das Informationen über Zahlungen enthält
  • Das Register der Rentenkasse (Pensionsmyndigheten), das Informationen über Zahlungen enthält
  • Das Unternehmensregister (Näringslivsregistret), das Daten über alle schwedischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Personengesellschaften, Genossenschaften, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften, und Privatunternehmen enthält
  • Das Wertpapierregister (Värdepappersregistret), das von Euroclear verwaltet wird und Daten über den Besitz sämtlicher börsennotierten Aktien enthält
  • Das Schiffsregister (Fartygsregistret), das Informationen über alle schwedischen Schiffe enthält
  • Das Luftfahrzeugregister (Luftfartygsregistret), das Informationen über alle schwedischen Luftfahrzeuge enthält
  • Das Waffenregister (Vapenregistret), das Informationen über den Besitz von Schusswaffen enthält.

Die Register werden elektronisch geführt und die Vollstreckungsbehörde kann an die meisten dieser Register Anfragen in elektronischer Form richten. Sofern die Daten in einem Register vertraulich sind, kann die Vollstreckungsbehörde dennoch um deren Übermittlung bitten, um zu untersuchen, ob ein Schuldner über pfändbare Vermögenswerte verfügt. Normalerweise wird für derartige Anfragen der Behörde keine Gebühr erhoben.

In einigen Registern, wie beispielsweise dem Grundbuch, dem Schiffsregister und dem Luftfahrzeugregister, wird auch verzeichnet, wenn die Vollstreckungsbehörde Vermögenswerte beschlagnahmt.

5. Informationen über Datenbanken, die es dem Gläubiger ermöglichen, Vermögenswerte oder Ansprüche des Schuldners zu ermitteln

Gegenwärtig kann die Vollstreckungsbehörde den Suchenden keine elektronischen Dienste zur Ermittlung der Vermögenswerte oder Ansprüche von Schuldnern anbieten.

6. Informationen über Online-Zwangsversteigerungen

Die Vollstreckungsbehörde ist seit 2014 zur Durchführung der als Online-Versteigerungen bekannten elektronischen Versteigerungen in der Lage. Diese können jedoch nur für Verkäufe von beweglichem Vermögen erfolgen. Die Bestimmung, die die Durchführung elektronischer Versteigerungen ermöglicht, ist in Kapitel 9 der Link öffnet neues FensterZwangsvollstreckungsverordnung enthalten und setzt die Art und Weise der Angebotseinreichung fest.

In einem der Regierung im November 2016 vorgelegten Bericht wird vorgeschlagen, dass auch der Verkauf von Immobilien im Rahmen elektronischer Versteigerungen ermöglicht werden sollte. Das Verfahren im Falle eines Immobilienverkaufs ist komplizierter und erfordert eine größere Anzahl an Gesetzesänderungen als die Zulassung von beweglichen Gütern zu elektronischen Versteigerungen.

Gegenwärtig gibt es keine Hindernisse in Bezug auf die aus dem Ausland erfolgende Teilnahme an einer Online-Versteigerung.

Die Bekanntmachungen sämtlicher Online-Versteigerungen werden auf der Link öffnet neues FensterWebseite der Vollstreckungsbehörde veröffentlicht.

Bei der Durchführung eines Verkaufs über einen externen Auktionator wird die Online-Versteigerung auf dessen Webseite bekanntgemacht. Im Zuge seiner Einweisung muss der externe Auktionator zur Einhaltung der in Kapitel 9 des Link öffnet neues FensterZwangsvollstreckungsgesetzes und in Kapitel 9 der Link öffnet neues FensterZwangsvollstreckungsverordnung enthaltenen Vorschriften angewiesen werden. Verträge mit externen Auktionatoren entstehen für gewöhnlich aus einer öffentlichen Ausschreibung. Sie enthalten Auflagen in Bezug auf die Finanzlage und die beruflichen Qualifikationen des Dienstleisters.

Jeder, der an einer Online-Versteigerung teilnehmen möchte, muss sich vor der Abgabe eines Angebots auf der Webseite registrieren. Sämtliche Angebotsabgaben sind jedoch öffentlich und können ohne vorherige Registrierung verfolgt werden. Die zum Zeitpunkt der Registrierung bereitzustellenden Informationen umfassen die Personennummer, die E-Mail-Adresse, die Postanschrift, die Telefonnummer und ein Pseudonym, das bei der Veröffentlichung der Angebote verwendet wird. Die Bieter müssen ihre Identität nicht nachweisen. Bieter, die über keine schwedische Personennummer verfügen oder sich aus anderen Gründen nicht online registrieren möchten oder können, können sich auch manuell registrieren.

Der Kaufpreis wird im Rahmen einer Online-Versteigerung per Debit- oder Kreditkarte entrichtet.

Es ist nicht möglich, durch die Vor-Ort-Präsenz in den Räumlichkeiten der Behörde an einer Online-Versteigerung teilzunehmen.

Die Gebotsabgabe erfolgt durch die Abgabe von Angeboten und Gegenangeboten bis zum Ablauf eines festgesetzten Zeitraums. Sofern ein Angebot abgegeben wird und der festgesetzte Zeitraum in weniger als zwei Minuten abläuft, wird der Zeitraum um weitere zwei Minuten verlängert.

Die Vollstreckungsbehörde beantwortet Fragen per Telefon und per E-Mail, doch in der Endphase der Versteigerung kann es schwierig sein, eine Antwort zu erhalten. Die Behörde antwortet auf Schwedisch, muss jedoch auch dazu in der Lage sein, grundlegende Informationen in den nationalen Minderheitssprachen zu erteilen und bestimmten Minderheiten in den Regionen der Minderheitssprachen Informationen und Anleitung bereitzustellen. Oftmals kann geholfen werden, wenn man die Fragen in anderen Sprachen stellt.

Die Vollstreckungsbehörde übersetzt die Verkaufsdokumente nur in Ausnahmefällen, z. B. wenn es offensichtlich ist, dass ein breiter Interessentenkreis aus dem Ausland stammt.

Gemäß dem Grundsatz der öffentlichen Zugänglichkeit ist ein Großteil der seitens der schwedischen Behörden verwalteten Informationen öffentlich zugänglich. Informationen in Bezug auf die Bieter bei laufenden Versteigerungen werden jedoch nicht bekanntgegeben. In Bezug auf bestimmte sensible Informationen kann es auch eine Vertraulichkeitsverpflichtung geben, doch jede Informationsanfrage wird individuell geprüft.

Letzte Aktualisierung: 05/12/2023

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Zwangsversteigerungen - England und Wales

Der nachstehende Abschnitt enthält die in England & Wales geltenden Bestimmungen im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von Eigentum als Mittel zur Einziehung geschuldeter Geldbeträge.

In England und Wales ist es nicht länger erforderlich, dass der Bezirksrichter (District Judge) die Räumungsfirmen und Auktionatoren ermächtigt und bestellt. Link öffnet neues FensterAnhang 12 Abschnitt 41 des Gesetzes über die Tribunals, Gerichte und Vollstreckung (Tribunals, Courts and Enforcement Act) sieht vor, dass Güter im Rahmen öffentlicher Versteigerungen verkauft werden, es sei denn, das Gericht hat einen anderslautenden Beschluss erlassen.

Räumungs- und Versteigerungsfirmen können sich bei jedem Gericht unter detaillierter Angabe ihrer Kosten und laufenden Versicherungen bewerben, sodass deren Bestellung auf lokaler Ebene entschieden werden kann. Die Entscheidung über das einzusetzende Unternehmen sollte offiziell anhand der übermittelten Angaben und Kosten durch ein Gremium aus Führungskräften erfolgen.

Im Anschluss an die Bestellung wird in der Kanzlei des Gerichts eine Liste mit den Namen und Anschriften der bestellten Unternehmen ausgehängt. Die Liste wird jährlich und in jedem Fall vor Ablauf der Versicherungspolicen überprüft. Die ausgewählten Dienstleister sollten nach Möglichkeit regelmäßig gewechselt werden. Wenn lediglich ein Unternehmen regelmäßig eingesetzt werden kann, finden Grundregeln Anwendung.

Der Gerichtsvollzieher übermittelt dem Schuldner und allen Miteigentümern mindestens sieben Tage vor dem Verkauf die Bekanntmachung der Versteigerung.

Wenn ein Verkauf stattfindet und die Auktionatoren die Erträge abgeben, obliegt es dem Gerichtsvollzieher/für die Zustellung Verantwortlichen, zu bestätigen, dass sämtliche gepfändeten beschlagnahmten Güter erfasst werden. Der Vollstreckungsbefehl sollte mit einem entsprechenden Vermerk versehen werden.

Weitere Einzelheiten in Bezug auf die Entfernung, die Lagerung und den Verkauf von beschlagnahmten Gütern sind den Artikeln 34 bis 43 der Link öffnet neues FensterVorschriften für die Beschlagnahme von Gütern (Taking Control of Goods Regulations) zu entnehmen.

Letzte Aktualisierung: 04/10/2017

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Zwangsversteigerungen - Nordirland

Das Amt für die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen (Enforcement of Judgments Office, EJO) ist eine Geschäftsstelle des Amts für die Gerichte Nordirlands (Northern Ireland Courts and Tribunal Service). Es untersteht dem Justizministerium und ist in Nordirland für die Vollstreckung von Entscheidungen der Zivilgerichte in Bezug auf Geld, Güter und Immobilien zuständig. Das Vollstreckungsgesetz (Judgements Enforcement (Northern Ireland) Order) für Nordirland von 1981 ermöglicht die Beschlagnahme und den Verkauf von Gütern zur Abgeltung eines auf Grundlage eines Urteils eintreibbaren Geldbetrags.

Das EJO verfügt über eine Reihe von Befugnissen zur Durchsetzung der Zahlung einer auf Grundlage eines Gerichtsurteils bestehenden Schuld. Zu diesen Befugnissen zählt eine gemäß Artikel 31 des Vollstreckungsgesetzes (Judgments Enforcement (Northern Ireland) Order) für Nordirland von 1981 erfolgende Anordnung zur Beschlagnahme.

Nach Maßgabe des Gesetzes von 1981 ist das EJO zur Beschlagnahme von Eigentum und zu dessen Verkauf im Rahmen einer Versteigerung berechtigt, um mit den Nettoerträgen des Verkaufs (nach Begleichung der Kosten und Auslagen für die Beschlagnahme) offene Schulden zu begleichen (siehe Artikel 31, 34 und 40 des Gesetzes aus dem Jahr 1981). Im Rahmen der Ausführung einer Anordnung zur Beschlagnahme ist das EJO gemäß Artikel 38 des Gesetzes von 1981 berechtigt, den vom Schuldner, dessen Ehepartner oder deren Unterhaltsberechtigten bewohnten oder benutzten Grundbesitz und in einigen Fällen den von anderen Person bewohnten oder benutzten Grundbesitz zu betreten.

Das EJO kann diese Art der Anordnung gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Vorschriften über die Vollstreckung (Judgements Enforcement Rules (Northern Ireland)) für Nordirland von 1981 nach Antrag an den Master erteilen, wenn sich herausstellt, dass eine hinreichende Menge beschlagnahmbarer Güter zur Abgeltung der Schuld vorhanden ist. In der Praxis wird das EJO jedoch nach anderen zweckdienlichen Vollstreckungsmethoden wie einer Anordnung zur Pfändung von Lohn- und Gehaltsansprüchen (in deren Rahmen ein Geldbetrag vom Lohn oder Gehalt des Schuldners abgezogen wird) suchen, bevor es sich entschließt, einen Antrag auf eine Anordnung zur Beschlagnahme an den Master zu stellen.

Die Art der Güter, die beschlagnahmt werden können, ist beschränkt. Beispielsweise dürfen Bekleidung und grundlegende Einrichtungsgegenstände nicht beschlagnahmt werden (siehe Artikel 33 des Gesetzes von 1981).

In den Bestimmungen 30 bis 33 der Vorschriften über die Vollstreckung (Judgment Enforcement (Northern Ireland) Rules) für Nordirland von 1981 sind die Verfahren festgelegt, die vom EJO bei Anordnungen zur Beschlagnahme zu befolgen sind.

Letzte Aktualisierung: 18/10/2017

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Zwangsversteigerungen - Schottland

Der folgende Abschnitt behandelt die in Schottland geltenden Bestimmungen für die Beschlagnahme von Eigentum als Mittel zur Einziehung geschuldeter Geldbeträge

In Schottland kann Eigentum zur Schuldeneintreibung beschlagnahmt werden, wenn die Schulden gerichtlich anerkannt wurden, und unter bestimmten Umständen auch, wenn dies in förmlichen Schuldtiteln (documents of debt) erlaubt wird. Die Verfahren für die Beschlagnahme von Eigentum sind die Arrestpfändung (arrestment – Sicherstellung von Eigentum, das dem Schuldner gehört, sich aber im Besitz eines Dritten befindet), die Pfändung (attachment – Beschlagnahme von Eigentum, das dem Schuldner gehört und sich in dessen Besitz befindet) und die außerordentliche Pfändung (exceptional attachment – Beschlagnahme nicht lebensnotwendigen Eigentums, das sich in einem Wohnhaus befindet). In einigen Fällen ermöglichen diese Verfahren die Versteigerung des Eigentums des Schuldners unter gerichtlicher Aufsicht.

Das Verfahren für die Pfändung von Gütern ist in Teil 2 des schottischen Vergleichs- und Pfändungsgesetzes von 2002 (Debt Arrangement and Attachement (Scotland) Act 2002 – Gesetz von 2002) festgelegt. Innerhalb von 14 Tagen nach der Pfändung muss der Gerichtsvollzieher dem Sheriff Court einen Bericht übermitteln. Nach Eingang des Berichts kann der Gerichtsvollzieher die Entfernung der gepfändeten Gegenstände und deren Verkauf in einer öffentlichen Versteigerung veranlassen, der der Gerichtsvollzieher beiwohnen muss, um zu protokollieren, welche Gegenstände verkauft wurden und zu welchem Preis. Der Erlös der Versteigerung kann zunächst zur Begleichung der Gebühren und Auslagen des Gerichtsvollziehers und dann zur Bezahlung des Gläubigers verwendet werden. Ein etwaiger Restbetrag steht dem Schuldner zu. Falls sich Gegenstände nicht verkaufen lassen, geht das Eigentum daran auf den Gläubiger über. Die Versteigerung gepfändeter Güter findet in der Regel in einem Versteigerungslokal statt. Sofern sich dies als unpraktisch erweist, kann die Versteigerung nach dem Gesetz von 2002 auch an einem anderen Ort stattfinden, nicht aber im Wohnhaus des Schuldners.

Wenn der Schuldner im Falle einer Arrestpfändung keine Vollmacht unterzeichnet hat, mit der die Freigabe der Güter an den Gläubiger genehmigt wird, muss der Gläubiger vor Gericht auf Freigabe klagen, um die Güter zu erhalten. Bei einer Freigabeklage handelt es sich um einen Antrag, mit dem das Gericht um Genehmigung der Freigabe der Güter an den Gläubiger ersucht wird, der diese dann verkaufen darf, um den ihm geschuldeten Geldbetrag vollständig oder teilweise einziehen zu können.

Letzte Aktualisierung: 30/04/2019

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