Zwangsversteigerungen

Slowenien

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1. Bekanntmachung und Preisgestaltung bei der Versteigerung von beschlagnahmten Vermögenswerten

Bewegliche Vermögenswerte, unbewegliche Vermögenswerte und Rechte werden in Vollstreckungs- und anderen Gerichtsverfahren öffentlich versteigert. Dabei werden die Vorschriften für das Vollstreckungsverfahren auf den Verkauf von Vermögenswerten angewendet. In Slowenien werden Zwangsversteigerungen sowohl in traditioneller Form als auch online durchgeführt.

Der Verkauf von Vermögenswerten in Konkursverfahren ist in Slowenien zwar noch nicht über ein zentrales Online-Portal möglich, wie dies beim Verkauf (mit Ausnahme des Verkaufs beweglicher Vermögenswerte) und bei der Bekanntmachung des Verkaufs in Vollstreckungsverfahren bereits der Fall ist, jedoch können öffentliche Online-Versteigerungen von Vermögenswerten des Konkursschuldners von externen Anbietern, die auf dem Markt tätig sind, durchgeführt werden. Diese Verkaufsmethode (öffentliche Online-Versteigerung) gibt es bereits für Insolvenzverfahren und wird von den Verwaltern auch genutzt.

Bewegliche Vermögenswerte

Die Vollstreckung in bewegliche Vermögenswerte erfolgt durch Beschlagnahme, Bewertung und Verkauf der Vermögenswerte und Auszahlung des Verkaufserlöses an den Gläubiger (Artikel 81 Absatz 1 des Vollstreckungs- und Sicherungsgesetzes (Zakon o izvršbi in zavarovanju – ZIZ)).

Beschlagnahmt werden können sowohl Vermögenswerte, die sich im Besitz des Schuldners befinden, als auch Vermögenswerte des Schuldners, die sich im Besitz des Gläubigers befinden. Vermögenswerte des Schuldners, die sich im Besitz von Dritten befinden, können mit Zustimmung des Dritten beschlagnahmt werden (Artikel 83 ZIZ).

Mit der Beschlagnahme erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem beschlagnahmten Vermögenswert (Artikel 87 ZIZ). Bei der Beschlagnahme beweglicher Vermögenswerte, die im Register für besitzlose Pfandrechte und beschlagnahmte bewegliche Vermögenswerte eingetragen wird, entsteht das Pfandrecht mit der Eintragung der Beschlagnahme in das Register (Artikel 87 ZIZ).

Bewertung beschlagnahmter Vermögenswerte durch einen Sachverständigen.

Die beschlagnahmten Vermögenswerte werden bei der Beschlagnahme bewertet, es sei denn, die Bewertung kann wegen des besonderen Wertes der Vermögenswerte nicht sofort erfolgen oder es handelt sich um bewegliche Vermögenswerte, die im Register für besitzlose Pfandrechte und beschlagnahmte bewegliche Vermögenswerte eingetragen sind. Die Bewertung wird von dem Gerichtsvollzieher vorgenommen, der die Beschlagnahme durchgeführt hat. Auf Antrag und für Rechnung einer Partei kann die Bewertung durch einen von der Partei ausgewählten Gerichtssachverständigen erfolgen (Artikel 89 ZIZ). Die beschlagnahmten Vermögenswerte dürfen erst verkauft werden, wenn die Vollstreckungsentscheidung rechtskräftig geworden ist, es sei denn, der Schuldner stimmt einem früheren Verkauf zu, die Vermögenswerte sind verderblich oder es besteht die Gefahr, dass der Wert der beschlagnahmten Vermögenswerte erheblich sinken würde (Artikel 92 ZIZ).

Die beschlagnahmten Vermögenswerte werden auf einer öffentlichen Versteigerung oder im Rahmen eines freihändig ausgehandelten Vertrags zwischen dem Käufer und einem Gerichtsvollzieher oder einem Kommissionär verkauft. Die öffentliche Versteigerung kann auch online durchgeführt werden (öffentliche Online-Versteigerung). Methode und Tag des Verkaufs werden vom Gerichtsvollzieher unmittelbar nach der Beschlagnahme festgelegt und im Beschlagnahmeprotokoll vermerkt, wobei er den Grundsatz berücksichtigen muss, dass der bestmögliche Preis zu erzielt ist (Artikel 93 ZIZ). Wenn der Gerichtsvollzieher beschließt, eine öffentliche Versteigerung durchzuführen, werden Tag und Ort der öffentlichen Versteigerung im Protokoll vermerkt. Der Gerichtsvollzieher informiert die Parteien in einer dem Gläubiger und dem Schuldner zugestellten besonderen Mitteilung über Methode und Tag des Verkaufs der Vermögenswerte (Artikel 82 der Vorschriften über die Erbringung von Gerichtsvollzieherdiensten (Pravilnik o opravljanju službe izvršitelj)).

Bekanntmachung des Verkaufs. Wenn der Gerichtsvollzieher beschließt, die Vermögenswerte auf einer öffentlichen Versteigerung zu verkaufen, übermittelt er dem Gericht mindestens acht Tage vor deren Beginn eine Bekanntmachung der öffentlichen Versteigerung, die vom Gericht auf seiner Anschlagtafel veröffentlicht wird. Der Gerichtsvollzieher muss die Bekanntmachung und ein Foto der Vermögenswerte in der Suchmaschine für den Verkauf beweglicher Vermögenswerte veröffentlichen und Informationen über die beweglichen Vermögenswerte in die Suchmaschine eingeben (Artikel 93 ZIZ). Der Gerichtsvollzieher macht die öffentliche Versteigerung auf der Anschlagtafel des Gerichts und auf der Website der zuständigen Behörde bekannt, die den Beschlagnahmebeschluss erlassen hat. Der Gerichtsvollzieher muss beantragen, dass die öffentliche Versteigerung auch in einem amtlichen Register bekannt gemacht wird, falls ein solches besteht. Auf Antrag eines Gläubigers oder Schuldners kann der Gerichtsvollzieher eine öffentliche Versteigerung auch in den Medien bekannt machen, wenn die betreffende Partei die Kosten übernimmt (Artikel 89 der Vorschriften über die Erbringung von Gerichtsvollzieherdiensten).

Möglichkeit der Inaugenscheinnahme der zu verkaufenden Vermögenswerte. Die Bekanntmachung der öffentlichen Versteigerung muss Ort, Tag und Uhrzeit der Versteigerung enthalten sowie die Angabe und Beschreibung der zu verkaufenden Vermögenswerte und den Ort, an dem diese vor der Versteigerung in Augenschein genommen werden können (Artikel 89 der Vorschriften über die Erbringung von Gerichtsvollzieherdiensten). Kaufinteressenten können auch in der Suchmaschine für Verkäufe auf dem Portal e-dražbe (Online-Versteigerungen) unter SodneDrazbe.si nach Verkaufsobjekten in Vollstreckungsverfahren suchen und Fotos dieser Vermögenswerte ansehen. Die zu verkaufenden Vermögenswerte können nach folgenden Kriterien gesucht und angezeigt werden: Gericht, Aktenzeichen, Verkaufsform, Verkaufsmethode, Verkaufsart, Tag des Verkaufsbeginns, Veröffentlichungsstatus, Verkaufsobjekt, Art des Gegenstands, Ort, Region und Grundpreis. Die Suche kann auch durch Eingabe von Text in das entsprechende Feld erfolgen.

Sicherheitsleistung. Vor Beginn der öffentlichen Versteigerung muss der Gerichtsvollzieher je nach Art und Wert der Vermögenswerte bestimmen, ob die Teilnehmer eine Sicherheit leisten müssen, die sich auf höchstens 10 % des Grundpreises belaufen darf.

Leitung des Verkaufs. Eine öffentliche Versteigerung wird von einem Gerichtsvollzieher durchgeführt, der auf eigene Kosten einen Auktionator mit der Versteigerung betrauen kann, sofern dies im Hinblick auf Menge und Qualität der Vermögenswerte erforderlich ist. Die Versteigerung ist öffentlich (Artikel 92 der Vorschriften über die Erbringung von Gerichtsvollzieherdienste).

Grundpreis. Auf der ersten Versteigerung dürfen die beschlagnahmten Vermögenswerte nicht unter ihrem Schätzwert verkauft werden. Wenn der Schätzwert auf der ersten Versteigerung nicht erzielt wird, führt ein Gerichtsvollzieher auf Antrag einer Partei eine zweite Versteigerung durch, auf der die Vermögenswerte unter ihrem Schätzwert verkauft werden dürfen, nicht jedoch unter einem Drittel dieses Wertes (Artikel 94 ZIZ).

Abgabe von Geboten und Zuschlag. Nach Ablauf von mindestens 15 Minuten nach Beginn der Versteigerung fordert der Gerichtsvollzieher die Teilnehmer zur Abgabe von Geboten auf (Gebotsabgabe). Die Versteigerung dauert so lange, bis alle Interessenten ihre Gebote abgegeben haben. Nachdem die Teilnehmer zweimal zur Abgabe eines höheren Gebots aufgerufen wurden und kein höheres Gebot abgegeben wurde, übergibt der Gerichtsvollzieher die Vermögenswerte dem Meistbietenden. Wenn der Käufer den Kaufpreis nicht bis zum Ende der Versteigerung entrichtet hat, kann der Gerichtsvollzieher die Vermögenswerte an den Bietenden mit dem zweithöchsten Gebot verkaufen, sofern der Gläubiger durch Unterzeichnung des Versteigerungsprotokolls zustimmt. Falls der Gläubiger bei der Versteigerung nicht anwesend ist, kann der Gerichtsvollzieher die Vermögenswerte sofort an den Bietenden mit dem zweithöchsten Gebot verkaufen, sofern sich dieses auf mindestens 50 % des höchsten Gebots beläuft, jedoch über dem Grundpreis liegt; anderenfalls bietet der Gerichtsvollzieher die Vermögenswerte auf derselben Versteigerung erneut zur Gebotsabgabe an. Der frühere Meistbietende darf an dieser Gebotsabgabe nicht mehr teilnehmen (Artikel 94 der Vorschriften über die Erbringung von Gerichtsvollzieherdiensten).

Entrichtung des Kaufpreises und Inbesitznahme der Vermögenswerte. Der Käufer muss unmittelbar nach Beendigung der Versteigerung den Kaufpreis entrichten und die Vermögenswerte in Besitz nehmen. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Käufer ein Dokument mit Informationen über den Verkauf und den im Register eingetragenen Informationen aus, falls ein Register für verkaufte Vermögenswerte geführt wird. Auf der Grundlage dieses Dokuments löscht der Gerichtsvollzieher sämtliche Belastungen und/oder Verbote in Bezug auf den Verkauf der Vermögenswerte und trägt den neuen Eigentümer in das Register ein, falls Eigentumsrechte in das Register eingetragen werden. Mit Erlaubnis des Gläubigers und auf dessen Risiko kann der Gerichtsvollzieher die Vermögenswerte in Höhe des Anteils am Kaufpreis, auf den der Gläubiger Anspruch hat, auch schon vor Entrichtung des Kaufpreises an den Käufer übertragen. Wenn der Käufer den Kaufpreis nicht entrichtet und der Gläubiger der Übergabe nicht zustimmt, kann der Gerichtsvollzieher die Vermögenswerte an den Bietenden mit dem zweithöchsten Gebot verkaufen. Der Käufer erwirbt die Vermögenswerte frei von Belastungen und wird selbst dann Eigentümer, wenn der Schuldner nicht Eigentümer der Vermögenswerte war. Der Käufer kann im Falle von Mängeln keine Gewährleistungsansprüche geltend machen (Artikel 96 ZIZ).

Eigentum und andere dingliche Rechte.

Der Verkauf von Eigentum und anderen dinglichen Rechten wird von einem Gerichtsvollzieher nach den Vorschriften über die Erbringung von Gerichtsvollzieherdiensten durchgeführt, in denen die Bewertung und der Verkauf beweglicher Vermögenswerte geregelt sind. Nach den die Beschlagnahme beweglicher Vermögenswerte betreffenden Bestimmungen dieser Vorschriften stellt der Gerichtsvollzieher ein Verzeichnis der beschlagnahmten Rechte auf. In diesem Verzeichnis werden die Rechte nach Inhalt und Umfang und unter gebührender Berücksichtigung der diesbezüglichen Urkunden genau beschrieben, und es wird dargelegt, welche Gegenleistungen oder Dienste der Schuldner für die Ausübung dieser Rechte zu erbringen hat (Artikel 108 der Vorschriften über die Erbringung von Gerichtsvollzieherdiensten).

Unbewegliche Vermögenswerte

Die Vollstreckung in unbewegliche Vermögenswerte erfolgt durch Eintragung der Vollstreckungsentscheidung in das Grundbuch, Bewertung und Verkauf der unbeweglichen Vermögenswerte und Auszahlung des Verkaufserlöses an den Gläubiger (Artikel 167 ZIZ).

Bewertung beschlagnahmter Vermögenswerte durch einen Sachverständigen. Der Wert unbeweglicher Vermögenswerte kann vom Gericht auch schon festgesetzt werden, bevor die Vollstreckungsentscheidung rechtskräftig geworden ist. Das Gericht setzt den Wert unbeweglicher Vermögenswerte auf der Grundlage des Gutachtens eines Gerichtssachverständigen im Einklang mit dem Marktwert zum Zeitpunkt der Bewertung fest. Bei der Festsetzung des Wertes werden mögliche Wertminderungen durch besondere Rechte, z. B. Grunddienstbarkeiten (Artikel 178 ZIZ), berücksichtigt, die nach dem Verkauf noch bestehen. Der Wert unbeweglicher Vermögenswerte wird durch eine Gerichtsentscheidung festgesetzt, gegen die ein Rechtsmittel eingelegt werden kann (Artikel 179 ZIZ).

Bekanntmachung des Verkaufs. Wenn die Entscheidung zur Festsetzung des Wertes der unbeweglichen Vermögenswerte rechtskräftig geworden ist, ordnet das Gericht den Verkauf der unbeweglichen Vermögenswerte an. In dieser Anordnung legt das Gericht die Methode und die Bedingungen des Verkaufs fest sowie Zeitpunkt und Ort der Versteigerung, falls die unbeweglichen Vermögenswerte auf einer Versteigerung verkauft werden sollen. Der Verkauf der unbeweglichen Vermögenswerte findet statt, wenn die Vollstreckungsentscheidung und die Entscheidung zur Festsetzung des Wertes der unbeweglichen Vermögenswerte rechtskräftig geworden sind. Das Gericht macht den Verkauf auf seiner Anschlagtafel und seiner Website sowie über weitere ortsübliche Medien bekannt. Die Anordnung des Verkaufs landwirtschaftlicher Flächen wird vom Gericht auf der Anschlagtafel der Verwaltungseinheit bekannt gemacht, in der sich die unbeweglichen Vermögenswerte befinden, und kann auch auf der Website dieser Verwaltungseinheit bekannt gemacht werden. Der Gläubiger kann die Anordnung des Verkaufs unbeweglicher Vermögenswerte in den Medien bekannt machen. Die Kosten für diese Bekanntmachung hat der Gläubiger zu tragen. Zwischen der Bekanntmachung der Anordnung des Verkaufs auf der Anschlagtafel des Gerichts und dem Tag des Verkaufs müssen mindestens 30 Tage liegen. Das Gericht stellt die Anordnung des Verkaufs den Parteien, dem Pfandgläubiger, anderen Verfahrensbeteiligten, für die Vorkaufs- oder Rückkaufrechte eingetragen sind, und der zuständigen Verwaltungsbehörde zu (Artikel 181 ZIZ).

Unbewegliche Vermögenswerte werden in der Regel auf einer öffentlichen Versteigerung verkauft. Eine öffentliche Versteigerung wird online durchgeführt, es sei denn, der Richter sieht es als angemessener an, die unbeweglichen Vermögenswerte auf einer öffentlichen Versteigerung zu verkaufen. Der Richter kann die öffentliche Versteigerung der unbeweglichen Vermögenswerte auch dann beschließen, wenn sich kein Bieter für die erste öffentliche Online-Versteigerung angemeldet hat. Sofern das Gericht nichts anderes beschließt, findet die öffentliche Versteigerung unbeweglicher Vermögenswerte im Gerichtsgebäude statt. Die Gläubiger, Pfandgläubiger und Grundschuldgläubiger können während des Vollstreckungsverfahrens bis zum Erlass der Anordnung des Verkaufs vereinbaren, dass die unbeweglichen Vermögenswerte durch Einholung verbindlicher Angebote oder im Wege eines Direktangebots verkauft werden (Artikel 183 ZIZ).

Die Anordnung des Verkaufs unbeweglicher Vermögenswerte enthält u. a. Folgendes:

  1. genaue Beschreibung der unbeweglichen Vermögenswerte einschließlich Ausstattung und Zubehör
  2. Grunddienstbarkeiten und dingliche Belastungen, die der Käufer akzeptieren muss
  3. durch Gerichtsentscheidung festgesetzter Wert der unbeweglichen Vermögenswerte
  4. Preis, ab dem die unbeweglichen Vermögenswerte verkauft werden dürfen
  5. Frist für die Entrichtung des Kaufpreises durch den Käufer
  6. Methode des Verkaufs
  7. Höhe der vom Bieter zu leistenden Sicherheit (Artikel 184 ZIZ)

Möglichkeit der Inaugenscheinnahme der zu verkaufenden Vermögenswerte. Das Gericht kann einem Kaufinteressenten auf Antrag gestatten, die unbeweglichen Vermögenswerte auf eigene Kosten in Augenschein zu nehmen. In der Anordnung des Verkaufs legt das Gericht fest, wie die unbeweglichen Vermögenswerte in Augenschein zu nehmen sind und ob ein Gerichtsvollzieher anwesend sein muss (Artikel 176 ZIZ). Kaufinteressenten können auch in der Suchmaschine für Verkäufe auf dem Portal e-dražbe (Online-Versteigerungen) unter SodneDrazbe.si nach Verkaufsobjekten in Vollstreckungsverfahren suchen und Fotos ansehen. Die zu verkaufenden Vermögenswerte können nach folgenden Kriterien gesucht und angezeigt werden: Gericht, Aktenzeichen, Verkaufsform, Verkaufsmethode, Verkaufsart, Tag des Verkaufsbeginns, Veröffentlichungsstatus, Verkaufsobjekt, Art des Gegenstands, Ort, Region, Stockwerk, Fläche, Zahl der Zimmer, Baujahr, Unternehmen, an dem der Anteilseigner beteiligt ist, und Grundpreis. Die Suche kann auch durch Eingabe von Text in das entsprechende Feld erfolgen.

Sicherheitsleistung. An öffentliche Versteigerungen darf teilnehmen, wer spätestens drei Arbeitstage vor der Versteigerung eine Sicherheitsleistung in Höhe von einem Zehntel des festgesetzten Wertes der unbeweglichen Vermögenswerte hinterlegt hat. Der Gläubiger, auf dessen Antrag das Gericht die Versteigerung genehmigt hat, ist von der Sicherheitsleistung ebenso befreit wie ein Pfandgläubiger oder ein Grundschuldgläubiger, sofern deren Ansprüche den Wert der Sicherheitsleistung übersteigen und die Sicherheitsleistung in Anbetracht der Zahlungsrangfolge der Gläubiger und des festgesetzten Wertes der unbeweglichen Vermögenswerte aus dem Kaufpreis bestritten werden könnte. Im Falle einer öffentlichen Online-Versteigerung muss die Befreiung von der Sicherheitsleistung drei Arbeitstage vor Beginn der öffentlichen Online-Versteigerung beantragt werden. Sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, wird die Sicherheitsleistung der Bieter, deren Angebot nicht angenommen wurde, innerhalb von 15 Tagen nach Beendigung der öffentlichen Versteigerung oder nach Abschluss des Verfahrens zur Öffnung der Angebote auf deren Bankkonten zurücküberwiesen (Artikel 185 ZIZ).

Grundpreis. Auf der ersten Versteigerung dürfen die unbeweglichen Vermögenswerte nicht unter 70 % des festgesetzten Wertes verkauft werden. Wenn die unbeweglichen Vermögenswerte auf der ersten Versteigerung nicht verkauft werden, macht das Gericht auf Antrag des Gläubigers eine zweite Versteigerung bekannt, auf der die unbeweglichen Vermögenswerte nicht unter 50 % des festgesetzten Wertes verkauft werden dürfen. Zwischen der ersten und der zweiten Versteigerung müssen mindestens 30 Tage liegen. Durch Erklärung zu Protokoll des Gerichts, bei dem das Vollstreckungsverfahren stattfindet, oder eines anderen Gerichts können die Parteien, der Pfandgläubiger oder die Grundschuldgläubiger vereinbaren, dass die unbeweglichen Vermögenswerte auf der ersten Versteigerung unter 70 % des festgesetzten Wertes oder auf der zweiten Versteigerung unter 50 % des festgesetzten Wertes verkauft werden dürfen (Artikel 188 ZIZ).

Versteigerung und Zuschlag. Wenn das Gericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für den Verkauf erfüllt sind, verkündet es den Beginn der Versteigerung. Die Versteigerung dauert so lange, wie Bieter ihr Gebot erhöhen. Ein Bieter ist so lange an sein Gebot gebunden, bis ein höheres Gebot (Gegengebot) abgegeben wird. Auf Antrag eines oder mehrerer Gläubiger kann das Gericht den Teilnehmern eine kurze Bedenkzeit gewähren. Die Versteigerung ist beendet, wenn die Bieter nach zweimaliger Aufforderung durch den Richter kein höheres Gebot mehr abgeben. Wenn die Versteigerung beendet ist, ermittelt das Gericht, welcher Bieter den höchsten Preis geboten hat, und erklärt, dass dieser Bieter den Zuschlag für die unbeweglichen Vermögenswerte erhält. Das Gericht erlässt eine Entscheidung zur Erteilung des Zuschlags für die unbeweglichen Vermögenswerte, die den Parteien, denen die Anordnung des Verkaufs zugestellt wurde, sowie allen Teilnehmern der Versteigerung zugestellt wird. Gegen die Entscheidung zur Erteilung des Zuschlags kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Unregelmäßigkeiten bei der Versteigerung können im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung geltend gemacht werden, mit der die unbeweglichen Vermögenswerte dem Käufer übertragen werden (Artikel 189 ZIZ).

Zahlung des Kaufpreises. Nachdem der Käufer den Zuschlag erhalten hat, muss er innerhalb der in der Anordnung des Verkaufs gesetzten Frist den Kaufpreis zahlen (Artikel 191 ZIZ). Unabhängig davon, ob der Kaufpreis in Form einer einmaligen Zahlung oder in Raten zu entrichten ist, darf diese Frist höchstens sechs Monate nach dem Tag des Verkaufs betragen (Artikel 184 ZIZ).

Übertragung. Nachdem die Entscheidung zur Erteilung des Zuschlags ergangen ist, wird der Kaufpreis entrichtet, und das Gericht erlässt eine Entscheidung, mit der die unbeweglichen Vermögenswerte dem Käufer übergeben werden (Übertragung). Wenn diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist, wird das Eigentumsrecht des Käufers in das Grundbuch eingetragen; andere Rechte und Belastungen werden nach Maßgabe der Entscheidung zur Erteilung des Zuschlags gelöscht. In der Entscheidung legt das Gericht auch fest, bis wann der Schuldner aus dem Haus, der Wohnung oder den Geschäftsräumen ausziehen muss. Die Entscheidung zur Übertragung des Eigentums stellt auch einen vollstreckbaren Titel für die Räumung und Übergabe der unbeweglichen Vermögenswerte dar und wird vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig geworden ist (Artikel 192 ZIZ).

Öffentliche Online-Versteigerung unbeweglicher Vermögenswerte. Mit dem geänderten ZIZ-L (UL RS (Amtsblatt der Republik Slowenien), Nr. 11/18) wurden Änderungen hinsichtlich der Durchführung öffentlicher Online-Versteigerungen eingeführt. Dieser Bereich ist im Einzelnen in den Vorschriften über die Bekanntmachung von Verkäufen über die Online-Suchmaschine und öffentliche Online-Versteigerungen in Vollstreckungsverfahren (Pravilnik o objavah prodaj v spletnem iskalniku in spletnih javnih dražbah v izvršilnih postopkih, UL RS, Nr. 195/20) geregelt. Online-Zwangsversteigerungen können unter folgender Internetadresse aufgerufen werden: SodneDrazbe.si.

Registrierung für eine öffentliche Online-Versteigerung und Genehmigung der Registrierung. Ein Kaufinteressent muss sich über das Portal e-dražbe mit einem SI-PASS-Konto für eine öffentliche Online-Versteigerung registrieren und angeben, in welcher Rolle er auftreten will (z. B. als Bieter oder als Bieter, der gleichzeitig Gläubiger, Pfandgläubiger oder Grundschuldgläubiger ist, oder als Inhaber eines Vorkaufs- oder Rückkaufsrechts), Angaben zu dem Konto machen, auf das eine rückerstattete Sicherheitsleistung überwiesen werden soll (falls es sich nicht um das Konto handelt, von dem aus die Sicherheitsleistung gezahlt wurde), und angeben, ob er eine Befreiung von der Sicherheitsleistung beantragt (falls ja, muss er den Antrag auf Befreiung beifügen). Bei Vermögenswerten, für die besondere Kaufbedingungen gelten, muss er außerdem Nachweise für die Erfüllung dieser besonderen Bedingungen vorlegen. Ist für die Teilnahme an einer öffentlichen Online-Versteigerung eine Sicherheitsleistung erforderlich, werden dem Kaufinteressenten bei der Registrierung für die öffentliche Online-Versteigerung im Portalsystem e-dražbe die Höhe der Sicherheitsleistung, die Referenznummer, unter der die Zahlung zu leisten ist, und das Konto, auf das der Betrag zu überweisen ist, mitgeteilt. Wenn mehrere Kaufinteressenten auf einer öffentlichen Online-Versteigerung ein Verkaufsobjekt gemeinsam erwerben wollen, registriert sich nur einer von ihnen für die öffentliche Online-Versteigerung und fügt der Registrierung Unterlagen bei, aus denen hervorgeht, mit welchen Anteilen die Kaufinteressenten das Verkaufsobjekt erwerben wollen, sowie eine Vollmacht, im Namen der anderen Kaufinteressenten an der öffentlichen Online-Versteigerung teilzunehmen. Nachdem der Verfasser der Bekanntmachung die Registrierung für die öffentliche Online-Versteigerung geprüft und sich vergewissert hat, dass der Kaufinteressent die Sicherheit geleistet hat, genehmigt er die Registrierung oder lehnt sie ab und informiert den Kaufinteressenten im Portalsystem e-dražbe über seine Entscheidung. Wenn die Registrierung abgelehnt wird, muss ein Grund dafür angegeben werden.

Wenn die Registrierung genehmigt wird, erhält der Bieter im Portalsystem e-dražbe eine einmalige Codenummer, unter der er anonym an der öffentlichen Online-Versteigerung teilnehmen kann.

Ablauf einer öffentlichen Online-Versteigerung. Eine öffentliche Online-Versteigerung beginnt automatisch zu dem in der Anordnung des Verkaufs oder in der Bekanntmachung der öffentlichen Online-Versteigerung angegebenen Zeitpunkt und dauert so lange, wie dies in der Anordnung des Verkaufs oder in der Bekanntmachung der öffentlichen Online-Versteigerung festgelegt ist. Der Bieter erhöht den Grundpreis oder das aktuell höchste Gebot mindestens um das in der Anordnung des Verkaufs oder in der Bekanntmachung der öffentlichen Online-Versteigerung festgelegte Gebotsinkrement. Wenn kein Gebotsinkrement festgelegt ist, kann der Bieter das Gebot nach eigenem Ermessen erhöhen. Während der öffentlichen Online-Versteigerung wird dem Bieter im Portalsystem e-dražbe das aktuell höchste Gebot angezeigt, und er wird darüber informiert, ob sein Gebot aktuell das höchste ist. Wenn in den zwei Minuten vor Ende der öffentlichen Online-Versteigerung ein Gebot abgegeben wird, verlängert sich die Dauer der Versteigerung (jedes Mal) um weitere zwei Minuten.

Bericht über den Ablauf der öffentlichen Online-Versteigerung. Nach Beendigung einer öffentlichen Online-Versteigerung wird automatisch ein Bericht über den Ablauf der Versteigerung erstellt. Dieser wird den Bietern im Portalsystem e-dražbe in anonymisierter Form und den Verfassern der Bekanntmachung in nicht anonymisierter Form zur Verfügung gestellt.

Verkauf eines Rechts/der Beteiligung eines Anteilseigners

Die Zwangsvollstreckung in die Beteiligung eines Anteilseigners erfolgt durch Eintragung der Vollstreckungsentscheidung, Verkauf der Beteiligung und Auszahlung des Verkaufserlöses an den Gläubiger. Mit der Vollstreckungsentscheidung verbietet das Gericht dem Anteilseigner, über seine Beteiligung zu verfügen. Das Gericht stellt die Vollstreckungsentscheidung der Gesellschaft zu und trägt sie in das Gerichtsregister der Unternehmen ein. Mit dieser Eintragung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an der Beteiligung des Anteilseigners. Das Pfandrecht gilt auch gegenüber jeder Person, die die Beteiligung später erwirbt. Die Bestimmungen des ZIZ für die Vollstreckung in unbewegliche Vermögenswerte werden auf die Vollstreckung in die Beteiligung eines Anteilseigners entsprechend angewendet (Artikel 164 ZIZ). Wie unbewegliche Vermögenswerte kann auch die Beteiligung eines Anteilseigners in einer öffentlichen Online-Versteigerung verkauft werden.

2. Zur Durchführung der Verkaufstransaktion ermächtigte Dritte

Bewegliche Vermögenswerte

Bewegliche Vermögenswerte werden auf einer öffentlichen Versteigerung von einem Gerichtsvollzieher verkauft, der auf eigene Kosten einen Auktionator mit der Versteigerung betrauen kann, sofern dies im Hinblick auf Menge und Qualität der beweglichen Vermögenswerte erforderlich ist. Die Versteigerung ist öffentlich (Artikel 93 ZIZ und Artikel 92 der Vorschriften über die Erbringung von Gerichtsvollzieherdiensten).

Bewegliche Vermögenswerte können auch im Rahmen eines freihändig ausgehandelten Vertrags zwischen einem Käufer und einem Gerichtsvollzieher oder einem Kommissionär verkauft werden. Methode und Tag des Verkaufs werden vom Gerichtsvollzieher unmittelbar nach der Beschlagnahme festgelegt und im Beschlagnahmeprotokoll vermerkt, wobei er den Grundsatz berücksichtigen muss, dass der bestmögliche Preis zu erzielt ist (Artikel 93 ZIZ).

Unbewegliche Vermögenswerte

Die öffentliche Versteigerung unbeweglicher Vermögenswerte wird von einem Richter durchgeführt. Öffentliche Online-Versteigerungen unbeweglicher Vermögenswerte werden automatisiert über das Online-Portal SodneDrazbe.si durchgeführt.

3. Versteigerungsarten, für die die Vorschriften möglicherweise nicht vollständig gelten

In Vollstreckungsverfahren erkennt das slowenische Recht keine anderen Versteigerungsarten an. In Konkursverfahren sind nach slowenischem Recht neben der öffentlichen Online-Versteigerung auch eine öffentliche Versteigerung mit aufsteigenden Geboten und eine öffentliche Versteigerung mit absteigenden Geboten zulässig. Auch für den Verkauf beweglicher und unbeweglicher Vermögenswerte gibt es verschiedene Möglichkeiten. Bewegliche Vermögenswerte können statt auf einer öffentlichen Versteigerung auch im Rahmen eines freihändig ausgehandelten Vertrags zwischen einem Käufer und einem Gerichtsvollzieher, einem Verwalter oder einem Kommissionär verkauft werden (Artikel 93 Absatz 1 ZIZ). Unbewegliche Vermögenswerte werden auf einer öffentlichen Versteigerung verkauft, es sei denn, Gläubiger, Pfandgläubiger und Grundschuldgläubiger haben bis zum Erlass der Anordnung des Verkaufs vereinbart,

  • dass die unbeweglichen Vermögenswerte durch Einholung verbindlicher Angebote verkauft werden oder
  • dass die unbeweglichen Vermögenswerte innerhalb eines bestimmten Zeitraums im Rahmen eines freihändig ausgehandelten Vertrags verkauft werden (Artikel 183 ZIZ).

4. Informationen über nationale Register für Vermögenswerte

In Slowenien bestehen folgende Eigentumsregister:

  • Grundbuch für Eigentumsrechte und andere dingliche Rechte an unbeweglichen Vermögenswerten
  • Kraftfahrzeugregister
  • Slowenisches Schiffsregister
  • Luftfahrzeugregister
  • Register der dematerialisierten Wertpapiere
  • Register für besitzlose Pfandrechte und beschlagnahmte bewegliche Vermögenswerte, Bankkontenregister
  • Register der Empfänger von Lohn und sonstigem persönlichen Einkommen (z. B. Renten)

Diese Register werden elektronisch geführt. Für jedes Register ist eine bestimmte Einrichtung zuständig.

Zugang zu diesen Registern wird jedem gewährt, der ein rechtliches Interesse nachweisen kann (Artikel 4 Absatz 6 ZIZ). Ein Gläubiger kann ein rechtliches Interesse durch Vorlage eines Vollstreckungstitels (beispielsweise eines vollstreckbaren Urteils) nachweisen, durch den der Schuldner angewiesen wurde, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen. In diesem Fall kann der Gläubiger beim Betreiber des Registers Informationen über die Vermögenswerte des Schuldners anfordern. Die Gerichte haben einen elektronischen Zugang zu vielen dieser Register.

Um Informationen aus diesen Registern zu erhalten, muss der Gläubiger zwar keine Gerichtsgebühren entrichten, die Betreiber einiger dieser Datenbanken (Register) verlangen jedoch eine geringe Gebühr (z. B. die slowenische Krankenkasse (Zavod za zdravstveno zavarovanje), die das Register der Empfänger von Lohn und sonstigem persönlichen Einkommen (z. B. Renten) führt, und für Informationen über die Beschäftigung des Schuldners 4,00 EUR verlangt). Die Zahlung kann auch elektronisch geleistet werden.

5. Informationen über Datenbanken, die es dem Gläubiger ermöglichen, Vermögenswerte oder Ansprüche des Schuldners zu ermitteln

Der Betreiber einer Datenbank ist nach Artikel 4 Absatz 6 ZIZ verpflichtet, Gläubigern, die (etwa durch Vorlage eines Vollstreckungstitels) ein rechtliches Interesse nachweisen, auf Antrag Auskunft über die Vermögenswerte von Schuldnern zu erteilen. Bei diesen Betreibern handelt es sich um folgende Einrichtungen:

  • die slowenische Krankenkasse, die Auskunft über Empfänger von Lohn und sonstigem persönlichen Einkommen (z. B. Renten) erteilt
  • die Agentur der Republik Slowenien für öffentlich-rechtliche Register und Dienstleistungen (Agencija Republike Slovenije za javnopravne evidence in storitve – AJPES), die Auskunft aus dem Bankkontenregister erteilt
  • die Zentrale Clearing- und Verwahrstelle (Centralna klirinško depotna družba d.d. – KDD), die Auskunft aus dem Register der dematerialisierten Wertpapiere erteilt
  • das Gericht, das das Gerichtsregister führt und Auskunft über Unternehmensanteile und sonstige Beteiligungen an juristischen Personen erteilt; der Zugriff auf das Gerichtsregister ist auch elektronisch über seine Website möglich
  • das Gericht, das das Grundbuch führt und Auskunft über unbewegliche Vermögenswerte erteilt, an denen oder in Bezug auf die der Schuldner über ein Eigentumsrecht verfügt
  • das Innenministerium, das Auskunft aus dem Register der Kraftfahrzeuge und Anhänger erteilt
  • die slowenische Seeverkehrsverwaltung, die Auskunft aus dem Register der Boote (mit einer Länge von weniger als 24 m) erteilt
  • die Zivilluftfahrtbehörde, die Informationen aus dem Luftfahrzeugregister bereitstellt

In den meisten Fällen erhält der Gläubiger Zugang zu dem Register, wenn er beim Betreiber um Auskunft über die Vermögenswerte des Schuldners ersucht. Auf bestimmte Register (beispielsweise das Gerichtsregister) kann der Gläubiger elektronisch (über die Website) zugreifen.

Für die Einholung von Informationen über die Vermögenswerte des Schuldners ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich und werden vom Staat keine Gebühren erhoben. Einige Datenbankbetreiber (z. B. die slowenische Krankenkasse) verlangen jedoch eine geringe Gebühr von 4,00 EUR für Informationen über die Beschäftigung des Schuldners. Die Gebühr kann auch elektronisch entrichtet werden.

6. Informationen über Online-Zwangsversteigerungen

Nach der Verfügung über die Erfüllung der technischen Voraussetzungen für die Nutzung der Online-Suchmaschine für Verkäufe und für die Durchführung öffentlicher Online-Versteigerungen unbeweglicher Vermögenswerte in Vollstreckungsverfahren (Odredba o izpolnitvi tehničnih pogojev za uporabo spletnega iskalnika prodaj in izvajanje spletnih javnih dražb nepremičnin v izvršilnih postopkih, UL RS, Nr. 3/2021) werden seit dem 1. Februar 2021 Zwangsversteigerungen von unbeweglichen Vermögenswerten und Rechten in Vollstreckungsverfahren in der Regel nach den Vorschriften über die Bekanntmachung von Verkäufen über die Online-Suchmaschine und öffentliche Online-Versteigerungen in Vollstreckungsverfahren (UL RS, Nr. 195/2020) online durchgeführt.

Der Zugang zu Informationen über Verkaufsobjekte ist kostenlos. Die Registrierung über das SI-PASS-System ermöglicht die Teilnahme an einer Versteigerung unabhängig vom aktuellen Aufenthaltsort des Teilnehmers. Dabei wird auch die Anonymität des Teilnehmers gewahrt.

Die Website kann unter https://sodnedrazbe.si/ aufgerufen werden.

Letzte Aktualisierung: 15/05/2023

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