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Zwangsversteigerungen

Schottland

Der folgende Abschnitt behandelt die in Schottland geltenden Bestimmungen für die Beschlagnahme von Eigentum als Mittel zur Einziehung geschuldeter Geldbeträge

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Schottland

In Schottland kann Eigentum zur Schuldeneintreibung beschlagnahmt werden, wenn die Schulden gerichtlich anerkannt wurden, und unter bestimmten Umständen auch, wenn dies in förmlichen Schuldtiteln (documents of debt) erlaubt wird. Die Verfahren für die Beschlagnahme von Eigentum sind die Arrestpfändung (arrestment – Sicherstellung von Eigentum, das dem Schuldner gehört, sich aber im Besitz eines Dritten befindet), die Pfändung (attachment – Beschlagnahme von Eigentum, das dem Schuldner gehört und sich in dessen Besitz befindet) und die außerordentliche Pfändung (exceptional attachment – Beschlagnahme nicht lebensnotwendigen Eigentums, das sich in einem Wohnhaus befindet). In einigen Fällen ermöglichen diese Verfahren die Versteigerung des Eigentums des Schuldners unter gerichtlicher Aufsicht.

Das Verfahren für die Pfändung von Gütern ist in Teil 2 des schottischen Vergleichs- und Pfändungsgesetzes von 2002 (Debt Arrangement and Attachement (Scotland) Act 2002 – Gesetz von 2002) festgelegt. Innerhalb von 14 Tagen nach der Pfändung muss der Gerichtsvollzieher dem Sheriff Court einen Bericht übermitteln. Nach Eingang des Berichts kann der Gerichtsvollzieher die Entfernung der gepfändeten Gegenstände und deren Verkauf in einer öffentlichen Versteigerung veranlassen, der der Gerichtsvollzieher beiwohnen muss, um zu protokollieren, welche Gegenstände verkauft wurden und zu welchem Preis. Der Erlös der Versteigerung kann zunächst zur Begleichung der Gebühren und Auslagen des Gerichtsvollziehers und dann zur Bezahlung des Gläubigers verwendet werden. Ein etwaiger Restbetrag steht dem Schuldner zu. Falls sich Gegenstände nicht verkaufen lassen, geht das Eigentum daran auf den Gläubiger über. Die Versteigerung gepfändeter Güter findet in der Regel in einem Versteigerungslokal statt. Sofern sich dies als unpraktisch erweist, kann die Versteigerung nach dem Gesetz von 2002 auch an einem anderen Ort stattfinden, nicht aber im Wohnhaus des Schuldners.

Wenn der Schuldner im Falle einer Arrestpfändung keine Vollmacht unterzeichnet hat, mit der die Freigabe der Güter an den Gläubiger genehmigt wird, muss der Gläubiger vor Gericht auf Freigabe klagen, um die Güter zu erhalten. Bei einer Freigabeklage handelt es sich um einen Antrag, mit dem das Gericht um Genehmigung der Freigabe der Güter an den Gläubiger ersucht wird, der diese dann verkaufen darf, um den ihm geschuldeten Geldbetrag vollständig oder teilweise einziehen zu können.

Letzte Aktualisierung: 30/04/2019

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