Zwangsversteigerungen

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1. Bekanntmachung und Preisgestaltung bei der Versteigerung von beschlagnahmten Vermögenswerten

Das Vollstreckungsverfahren ist in der rumänischen Zivilprozessordnung geregelt, die allgemeine Vorschriften für die Zwangsbeitreibung von durch Vollstreckungstitel belegten Schulden enthält. Daneben gibt es weitere, gesonderte Vorschriften, die der besonderen Lage bestimmter Schuldner Rechnung tragen, nämlich für die Zwangsbeitreibung von Steuerschulden und für die Zwangsbeitreibung von Schulden aus Straftaten.

Allgemeine Schulden, für die ein Vollstreckungstitel vorliegt, werden in Rumänien im Gegensatz zu Steuerschulden oder Schulden aus Straftaten durch Gerichtsvollzieher vollstreckt, bei denen es sich um Vollstreckungsorgane handelt, die durch Anordnung des Justizministers zur Vollstreckung von Vollstreckungstiteln ermächtigt sind.

Sobald die Vollstreckung nach den Vorschriften für die betreffende Schuldenart genehmigt worden ist, werden die Vermögenswerte des Schuldners in einer öffentlichen Versteigerung nach den für die betreffende Art von Vermögenswerten (bewegliche oder unbewegliche Vermögenswerte) geltenden Vorschriften des Zivilprozessrechts in einer öffentlichen Versteigerung verkauft.

Beschlagnahmte bewegliche Vermögensgegenstände können von einem Gerichtsvollzieher (auf der Grundlage des Verkehrswertes im Vergleich zu den durchschnittlichen Marktpreisen in der betreffenden Gemeinde) geschätzt werden. Sofern eine Schätzung nicht möglich ist oder die Parteien dies beantragen, können die Vermögensgegenstände von einem bestellten Sachverständigen gebührenpflichtig bewertet werden.

Der Wert von der Vollstreckung unterliegenden unbeweglichen Vermögensgegenständen ist vom Gerichtsvollzieher nach ähnlichen Vorschriften zu bestimmen (Verkehrswert, durchschnittlicher Marktpreis usw.). Auch diese Vermögensgegenstände können von einem bestellten Sachverständigen gebührenpflichtig bewertet werden, sofern eine Schätzung nicht möglich ist oder die Parteien dies beantragen.

Die Bekanntmachung oder Anzeige der Versteigerung beweglicher Vermögenswerte wird vom Gerichtsvollzieher verfasst, der ihren Aushang am Versteigerungsort, in seinem Büro, im Rathaus, in dessen Zuständigkeitsbereich die Vermögenswerte verkauft werden, im Büro der Vollstreckungsbehörde und an anderen öffentlichen Orten veranlasst. Die rumänische Zivilprozessordnung schreibt auch die Veröffentlichung von Anzeigen in regionalen und überregionalen Tageszeitungen oder auf den für den Verkauf der betreffenden Vermögenswerte vorgesehenen Internetseiten vor.

Für die Versteigerung unbeweglicher Vermögenswerte gelten teilweise andere Verfahrensvorschriften. Zum einen richtet sich die Art der Bekanntmachung nach dem Wert des Vermögensgegenstands (Anzeige in einer überregionalen Tageszeitung, wenn der Wert 250 000 RON übersteigt), und zum andern muss eine Anzeige im Elektronischen Register für die Bekanntmachung des Verkaufs von der Vollstreckung unterliegenden Vermögenswerten veröffentlicht werden.

Die Merkmale der im Rahmen der Vollstreckung zu verkaufenden Vermögenswerte sind in der Bekanntmachung oder Anzeige der Versteigerung darzulegen.

Das Verfahren für die Inaugenscheinnahme von Vermögenswerten ist nicht geregelt.

Die mit der Versteigerung verbundenen Sicherheitsleistungen sind gesetzlich geregelt. Die Sicherheit wird durch Anordnung des Gerichtsvollziehers festgesetzt und ist spätestens zu Beginn der Versteigerung zu leisten. Dies kann auf elektronischem Wege geschehen. Der Gerichtsvollzieher muss den Beleg für die Sicherheitsleistung an das Gebot heften.

Den Zuschlag erhält die Person, die den höchsten Preis bietet. Falls es nur einen Bieter gibt, erhält dieser den Zuschlag, sofern sein Gebot dem Anfangspreis der Versteigerung entspricht.

2. Zur Durchführung der Verkaufstransaktion ermächtigte Dritte

Der Verkauf von Vermögenswerten kann grundsätzlich nur durch einen Gerichtsvollzieher in einer öffentlichen Versteigerung nach dem in der rumänischen Zivilprozessordnung geregelten Vollstreckungsverfahren erfolgen. Bei bestimmten Schuldenarten, nämlich Steuerschulden und Schulden aus Straftaten, wird der Verkauf von der Steuerbehörde nach einem eigenen Verfahren mit besonderen Verfahrensvorschriften in Bezug auf Versteigerung und Teilnehmer bzw. von der für die Einziehung von Erträgen aus Straftaten zuständigen staatlichen Behörde (Nationale Agentur für die Verwaltung sichergestellter Vermögenswerte – ANABI) vorgenommen. Die ANABI kann die Einziehung im Wege von Kooperationsvereinbarungen einem Gerichtsvollzieher übertragen.

3. Versteigerungsarten, für die die Vorschriften möglicherweise nicht vollständig gelten

Die allgemeinen Vorschriften für den Verkauf von Vermögenswerten in einer öffentlichen Versteigerung enthalten Ausnahmen für Vollstreckungstitel, die sich auf Einnahmen beziehen, die dem konsolidierten Staatshaushalt, dem EU-Haushalt oder dem Haushalt der Europäischen Atomgemeinschaft geschuldet werden. Weitere Ausnahmen bestehen für die Einziehung von Erträgen aus Straftaten.

4. Informationen über nationale Register für Vermögenswerte

In Rumänien bestehen keine Computersysteme mit Informationen über Vermögenswerte (nationale Vermögensregister).

5. Informationen über Datenbanken, die es dem Gläubiger ermöglichen, Vermögenswerte oder Ansprüche des Schuldners zu ermitteln

Gläubiger können Einzelheiten zu den Vermögenswerten oder Schulden eines Schuldners nur im Rahmen eines genehmigten Vollstreckungsverfahrens und nur über den Gerichtsvollzieher erfahren.

Gläubiger haben nur begrenzten Zugang zu Datenbanken, in denen die Vermögenswerte eines Schuldners ermittelt werden können. Da Vollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf unbewegliche Vermögenswerte im Grundbuch vermerkt werden, kann zwar jeder auf einfachen Antrag und gegen Gebühr Informationen über die Situation eines Vermögenswertes erhalten. Diese Form der Informationsbereitstellung hilft jedoch nicht bei der Ermittlung aller einem Schuldner gehörenden Vermögenswerte, da die Suche ausschließlich auf dem Vermögenswert und nicht auf der Person basiert. Personenbezogene Angaben sind durch besondere Vorschriften geschützt, sodass diese Art der Suche, wie oben dargelegt, nur über eine Behörde möglich ist und unter Umständen der Bestätigung durch ein Gericht bedarf.

6. Informationen über Online-Zwangsversteigerungen

Das Elektronische Register für die Bekanntmachung des Verkaufs von der Vollstreckung unterliegenden Vermögenswerten ist ein Computersystem, über das alle Gerichtsvollzieher den Verkauf beweglicher Vermögenswerte mit einem Wert von mehr als 2000 RON und unbeweglicher Vermögenswerte, die einem Vollstreckungsverfahren unterliegen, auf nationaler Ebene bekanntmachen. Das Register wurde auf der Grundlage des Artikels 35 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 188/2000 über Gerichtsvollzieher eingerichtet und ist seit 2012 in Betrieb. Die Gerichtsvollzieher sind gesetzlich zur Veröffentlichung einer Anzeige im Elektronischen Register für die Bekanntmachung des Verkaufs von der Vollstreckung unterliegenden Vermögenswerten verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht stellt nach Artikel 47 des Gesetzes Nr. 188/2000 über Gerichtsvollzieher ein Disziplinarvergehen dar.

Die neue Plattform des Elektronischen Registers für die Bekanntmachung von Verkäufen von zu vollstreckenden Vermögenswerten wurde durch den Beschluss Nr. 67/05.12.2014 des Rates des Landesverbands der Gerichtsvollzieher genehmigt.

Letzte Aktualisierung: 10/10/2017

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