Zwangsversteigerungen

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1. Bekanntmachung und Preisgestaltung bei der Versteigerung von beschlagnahmten Vermögenswerten

Beschlagnahmte Vermögenswerte werden von einem Gerichtsvollzieher versteigert. Sofern der Schuldner und der Gläubiger zu einer Einigung in Bezug auf die Befriedigung des Anspruchs gelangen, d. h. sofern vereinbart wird, dass der im Zuge des Vollstreckungsverfahrens zu vollstreckende Anspruch auf andere Weise befriedigt werden kann, müssen die beschlagnahmten Vermögenswerte nicht im Rahmen einer Versteigerung verkauft werden. Derartige Vereinbarungen sind mit allen Gläubigern zu treffen. Die Vereinbarungen sind dem Gerichtsvollzieher mitzuteilen, da dieser andernfalls mit den üblichen Verfahrenshandlungen fortfährt.

Wurden Anträge auf Vollstreckung einer Schuld seitens verschiedener Gläubiger bei verschiedenen Gerichtsvollziehern eingereicht und das unbewegliche Vermögen des Schuldners bereits seitens eines der Gerichtsvollzieher beschlagnahmt, kann ein anderer Gerichtsvollzieher, der das Vollstreckungsverfahren eingeleitet hat, das eingetragene unbewegliche Vermögen des Schuldners erst nach der Freigabe des unbeweglichen Vermögens seitens des ersten Gerichtsvollziehers beschlagnahmen.

Die Festsetzung des Wertes und des Grundpreises versteigerter Vermögenswerte erfolgt seitens eines Sachverständigen.

Online-Versteigerungen finden auf dem eigens dafür vorgesehenen Online-Versteigerungsportal statt. Die Bekanntmachung einer Versteigerung erfolgt mindestens zehn Tage vor der Versteigerung im Amtsblatt Ametlikud Teadaanded und im Internet. Ein Gerichtsvollzieher kann die Bekanntmachung auch in einer im Versteigerungsgebiet erscheinenden Zeitung veröffentlichen. Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners veröffentlicht der Gerichtsvollzieher die Bekanntmachung auf Kosten des Gläubigers oder des Schuldners auch anderweitig.

Interessenten können die zu versteigernden Vermögenswerte zwischen der Veröffentlichung der Bekanntmachung und dem Beginn der Versteigerung in Augenschein nehmen. Darüber hinaus sind sie zur Inaugenscheinnahme der in Bezug auf die zu versteigernden Vermögenswerte eingereichten Anträge und der Nachweise in Bezug auf die Vermögenswerte berechtigt, einschließlich der Wertgutachten. Beim Verkauf von Vermögenswerten im Rahmen von Vollstreckungsverfahren haftet weder der Gerichtsvollzieher noch der Schuldner für Mängel an den verkauften Vermögenswerten. Dies schließt die mögliche Haftung des Gerichtsvollziehers oder des Schuldners für widerrechtlich verursachte Schäden jedoch nicht aus. Der Gerichtsvollzieher setzt den Zeitpunkt fest, zu dem die Vermögenswerte in Augenschein genommen werden können. Befinden sich die Vermögenswerte im Besitz des Schuldners, so kann dieser verlangen, dass die Inaugenscheinnahme innerhalb des für die Vollstreckungsmaßnahmen festgesetzten Zeitraums stattfindet. Der Gerichtsvollzieher muss die Interessen des Eigentümers berücksichtigen.

Sind mehrere Personen an den zu versteigernden Vermögenswerten interessiert, können alle am Angebotsverfahren teilnehmen, vorausgesetzt, sie haben sich ordnungsgemäß zur Teilnahme an der Versteigerung angemeldet. Das Gebotsverfahren beginnt beim Grundpreis und die Teilnehmer können ihre Angebote in Übereinstimmung mit den Gebotsschritten und innerhalb der für die Versteigerung angesetzten Zeit abgeben. Geht in der Verlängerungszeit vor Ende der Versteigerung ein neues Gebot ein, so wird die Versteigerung um die Verlängerungszeit verlängert und so lange fortgesetzt, bis keine Angebote mehr abgegeben werden. Die Verlängerungszeit kann zwischen einer Minute und 60 Minuten liegen. Bei einer Online-Versteigerung wird das bis zum Ende der Versteigerung auf dem Versteigerungsportal abgegebene höchste Angebot zum besten Angebot erklärt. Die Bekanntmachung des Zuschlags erfolgt am Arbeitstag nach dem Versteigerungsdatum auf dem Versteigerungsportal.

Der Gerichtsvollzieher kann für die Teilnahme an der Versteigerung eine Sicherheitsleistung von bis zu 10 % des Grundpreises festsetzen. Wurde eine Sicherheitsleistung festgesetzt, ist diese von jedem Versteigerungsteilnehmer zu entrichten. Die Entrichtung der Sicherheitsleistung kann auf elektronischem Wege, d. h. über Internet-Banking, auf das seitens des Gerichtsvollziehers angegebene Bankkonto oder auf dem Versteigerungsportal über einen Zahlungsdienstleister erfolgen. Auf mündlichen Versteigerungen können Sicherheitsleistungen bis maximal 640 EUR in bar entrichtet werden.

2. Zur Durchführung der Verkaufstransaktion ermächtigte Dritte

Im Rahmen von Vollstreckungsverfahren beschlagnahmte bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte werden von Gerichtsvollziehern versteigert. Vereinfachte Versteigerungen werden von seitens der Kammer der Gerichtsvollzieher und Insolvenzverwalter ermächtigten Personen durchgeführt. Eine Konkursmasse wird durch Versteigerung gemäß dem in der Vollstreckungsverfahrensordnung festgelegten Verfahren veräußert, wofür Gerichtsvollzieher zuständig sind.

3. Versteigerungsarten, für die die Vorschriften möglicherweise nicht vollständig gelten

In estnischen Vollstreckungs- und Konkursverfahren gibt es keine Versteigerungsarten, für die die oben dargelegten Vorschriften nur teilweise gelten. Aus bestimmten Gesetzen können sich jedoch Unterschiede in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für Versteigerungen ergeben.

4. Informationen über nationale Register für Vermögenswerte

In Estland gibt es die nachstehenden Register:

  • Das e-Grundbuch ist ein elektronischer Dienst, der für eingetragene Immobilien die schnelle und bequeme Überprüfung der allgemeinen Angaben, des Standorts, der Eigentümer, der geltenden Auflagen und der bestehenden Hypotheken ermöglicht. Zur Nutzung dieses Dienstes muss sich der Benutzer identifizieren. Auf die in den verschiedenen Teilen des Grundbuchs eingetragenen detaillierten Angaben kann gegen Entrichtung der in der Preisliste angegebenen Gebühr zugegriffen werden.
  • Das Gebäuderegister ist ein öffentlich zugängliches, elektronisches Register zur Sammlung, Speicherung und Veröffentlichung von Informationen über sich im Bau befindende und bereits genutzte Gebäude.
  • Das Verkehrsregister liefert Informationen über Kraftfahrzeuge und Anhänger. Beim Verkehrsregister handelt es sich zwar um eine öffentlich zugängliche Datenbank, doch der Zugriff auf einige darin enthaltene Daten (beispielsweise Angaben zu den Fahrzeughaltern) ist beschränkt.
  • Das Wertpapierregister ist das elektronische Serviceportal des estnischen Zentralen Wertpapierregisters, in dem Unternehmen und Privatpersonen Suchen durchführen und innerhalb gewisser vereinbarter Grenzen unverzüglich Informationen über die im Register eingetragenen Wertpapiere und Wertpapierdepots erhalten können. Zur Nutzung dieses Dienstes muss sich der Benutzer identifizieren.
  • Das e-Handelsregister enthält Daten zu allen in Estland registrierten juristischen Personen. Neben Daten von Unternehmen, gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen kann man auch auf Daten von staatlichen und örtlichen Regierungsbehörden, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Verfassungsorganen zugreifen. Jeder, der sich mit seinem Personalausweis einloggt, kann sich seine eigenen Daten kostenlos anzeigen lassen.
  • Das Güterstandsregister enthält Daten über die gewählte Art der vermögensrechtlichen Beziehungen und die seitens der Ehegatten unterzeichneten Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand. Die im Güterstandsregister eingetragenen Informationen sind öffentlich und über einen elektronischen Dienst für jeden kostenlos zugänglich.
  • Das Schiffsregister ist ein elektronisches Register, das Informationen über zugelassene und sich im Bau befindende Schiffe sowie über die damit verbundenen dinglichen Rechte enthält. Die in das Schiffsregister eingetragenen Daten sind öffentlich zugänglich und haben Rechtskraft. Die Daten sind für jedermann kostenlos zugänglich.
  • Das Luftfahrzeugregister dient der Sammlung und Verarbeitung von Daten, die zur Zulassung und Identifizierung von Luftfahrzeugen erforderlich sind.
  • Das Zahlungsverzugsregister ist das offizielle Register von Creditinfo und das einzige estnische Register mit konsistenten und hochwertigen Informationen über ausstehende Zahlungen. Es wurde 2001 seitens der estnischen Banken eingerichtet. Das Register kann gegen Gebühr durchsucht werden.
  • Die öffentlich zugänglichen elektronischen Register für Patente und Marken können kostenlos durchsucht werden.

5. Informationen über Datenbanken, die es dem Gläubiger ermöglichen, Vermögenswerte oder Ansprüche des Schuldners zu ermitteln

Die meisten der in den oben aufgelisteten nationalen Registern enthaltenen Informationen sind ganz oder teilweise öffentlich zugänglich. Zur Durchführung einer Suche kann es erforderlich sein, dass sich der Suchende mittels Personalausweis, mobiler ID oder über eine Bank identifiziert. Bestimmte Suchen können gebührenpflichtig sein.

Gerichtsvollzieher und Insolvenzverwalter müssen für den elektronischen Zugriff auf die von ihnen in den verschiedenen Registern benötigten Daten eine Genehmigung beantragen.

6. Informationen über Online-Zwangsversteigerungen

Auf im Rahmen von Vollstreckungsverfahren durchgeführten Versteigerungen werden die beschlagnahmten beweglichen oder unbeweglichen Vermögenswerte im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen verkauft. Online-Versteigerungen sind über das speziell dafür vorgesehene Versteigerungsportal zugänglich und können über dieses angezeigt werden. Das öffentlich zugängliche Versteigerungsportal wird von der Kammer der Gerichtsvollzieher und Insolvenzverwalter verwaltet.

Die Bekanntmachung einer öffentlichen Versteigerung erfolgt mindestens 10 Tage (bei Immobilien mindestens 20 Tage) vor der Versteigerung im Amtsblatt Ametlikud Teadaanded und im Internet. Ein Gerichtsvollzieher kann die Bekanntmachung auch in einer im Versteigerungsgebiet erscheinenden Zeitung veröffentlichen. Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners veröffentlicht der Gerichtsvollzieher die Bekanntmachung auf Kosten des Gläubigers oder des Schuldners auch anderweitig.

Eine Person, die an einer bestimmten Versteigerung teilnehmen möchte, muss sich gemäß den Vorschriften und bis zu dem in der Bekanntmachung der Versteigerung genannten Termin zur Teilnahme an der Versteigerung anmelden und die Sicherheitsleistung entrichten, sofern diese eine Voraussetzung für die Teilnahme an der Versteigerung darstellt und die betreffende Person nicht von Rechts wegen von der Entrichtung der Sicherheitsleistung freigestellt ist. Alle zur Versteigerung angemeldeten Teilnehmer, die über die erforderliche Rechtsfähigkeit verfügen und deren Teilnahmeberechtigung nicht gesetzlich oder anderweitig beschränkt ist, können Angebote abgeben. Ein Antrag auf Teilnahme an einer öffentlichen Versteigerung ist digital oder handschriftlich zu unterzeichnen. Die Einreichung des Teilnahmeantrags kann durch Übermittlung an die in der Bekanntmachung der Versteigerung angegebene E-Mail-Adresse des Gerichtsvollziehers oder durch Hochladen des Antrags auf dem Versteigerungsportal erfolgen. Der Teilnahmeantrag muss nicht verschlüsselt sein, doch der Gerichtsvollzieher setzt das spezifische Anmeldeverfahren fest. Im Falle einer mündlichen Versteigerung muss der Umschlag versiegelt sein. Zur Abgabe eines Angebots auf dem Versteigerungsportal muss sich der Teilnehmer mittels Personalausweis, mobiler ID oder Benutzername und Passwort einloggen.

Die erforderlichen Zahlungen (Sicherheitsleistung, Gebühren, Kaufpreis, usw.) können auf elektronischem Wege über Internet-Banking, auf das seitens des Gerichtsvollziehers angegebene Bankkonto oder auf dem Versteigerungsportal über einen Zahlungsdienstleister erfolgen.

Ein Bieter muss bis zum Beginn der Versteigerung für die Versteigerung angemeldet sein. Sämtliche Bieter werden über den Beginn der Versteigerung in Kenntnis gesetzt. Die Bieter erhalten per E-Mail eine Mitteilung in Bezug auf den Beginn der Versteigerung. Die Öffentlichkeit kann den Verlauf der Versteigerung auf dem öffentlichen Versteigerungsportal verfolgen. Die Angebote können innerhalb einer bestimmten zeitlichen Frist abgegeben werden (nach Art von eBay).Den Versteigerungsteilnehmern steht ein Benutzer-Support (auf Estnisch, Russisch und Englisch) zur Verfügung. Die Anonymität der an einer Versteigerung teilnehmenden Bieter ist bis zum Ende der Versteigerung gewährleistet.

Zwischen Mitgliedstaaten veranstaltete öffentliche Versteigerungen würden die Beziehungen zwischen den Menschen und Unternehmen der EU-Mitgliedstaaten fördern, die Versteigerungen transparenter gestalten und eine größere Anzahl an Teilnehmern anlocken. Solche Versteigerungen könnten auch die für den Verkauf von Vermögenswerten erforderliche Zeit verringern.

Letzte Aktualisierung: 05/01/2022

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