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In England und Wales ist es nicht länger erforderlich, dass der Bezirksrichter (District Judge) die Räumungsfirmen und Auktionatoren ermächtigt und bestellt. Anhang 12 Abschnitt 41 des Gesetzes über die Tribunals, Gerichte und Vollstreckung (Tribunals, Courts and Enforcement Act) sieht vor, dass Güter im Rahmen öffentlicher Versteigerungen verkauft werden, es sei denn, das Gericht hat einen anderslautenden Beschluss erlassen.
Räumungs- und Versteigerungsfirmen können sich bei jedem Gericht unter detaillierter Angabe ihrer Kosten und laufenden Versicherungen bewerben, sodass deren Bestellung auf lokaler Ebene entschieden werden kann. Die Entscheidung über das einzusetzende Unternehmen sollte offiziell anhand der übermittelten Angaben und Kosten durch ein Gremium aus Führungskräften erfolgen.
Im Anschluss an die Bestellung wird in der Kanzlei des Gerichts eine Liste mit den Namen und Anschriften der bestellten Unternehmen ausgehängt. Die Liste wird jährlich und in jedem Fall vor Ablauf der Versicherungspolicen überprüft. Die ausgewählten Dienstleister sollten nach Möglichkeit regelmäßig gewechselt werden. Wenn lediglich ein Unternehmen regelmäßig eingesetzt werden kann, finden Grundregeln Anwendung.
Der Gerichtsvollzieher übermittelt dem Schuldner und allen Miteigentümern mindestens sieben Tage vor dem Verkauf die Bekanntmachung der Versteigerung.
Wenn ein Verkauf stattfindet und die Auktionatoren die Erträge abgeben, obliegt es dem Gerichtsvollzieher/für die Zustellung Verantwortlichen, zu bestätigen, dass sämtliche gepfändeten beschlagnahmten Güter erfasst werden. Der Vollstreckungsbefehl sollte mit einem entsprechenden Vermerk versehen werden.
Weitere Einzelheiten in Bezug auf die Entfernung, die Lagerung und den Verkauf von beschlagnahmten Gütern sind den Artikeln 34 bis 43 der Vorschriften für die Beschlagnahme von Gütern (Taking Control of Goods Regulations) zu entnehmen.
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