Family maintenance

If you wish to claim maintenance, for example by asking for a monthly payment for child support from a parent not living with the child, EU law allows you to use the courts of your home State in order to determine the obligation of the debtor to pay maintenance and set the amount of alimony. Such a judgment will be easily recognised in the other Member States of the European Union.

Please select the relevant country's flag to obtain detailed national information.

Rules from June 2011

As of 18 June 2011, new rules on maintenance matters apply. They still ensure judicial protection of the maintenance creditor by allowing him/her to sue the debtor before the courts of his/her home State. In addition, in most cases, the 2007 Hague Protocol determines the law applicable to maintenance obligations and any judgment on maintenance issued by the courts of the Member States circulates freely in the European Union and may be enforced in all the Member States without additional formalities. Finally, maintenance creditors and debtors benefit from administrative assistance offered by the Member States.

The rules apply in all 27 EU Member States, including Denmark, on the basis of Agreement of 19 October 2005 between the European Community and the Kingdom of Denmark on jurisdiction and the recognition and enforcement of judgments in civil and commercial matters. However, Denmark does not apply some rules, in particular, the rules on applicable law and on cooperation between central authorities.

As of 1 January 2021, the United Kingdom is no longer an EU Member State. However, in the field of civil justice, pending procedures and proceedings initiated before the end of the transition period will continue under EU law. Until the end of 2024, the United Kingdom can continue to be selected in online (dynamic) forms for the purpose of these proceedings and procedures.

The Regulation also provides that administrative authorities may be considered as courts for the purpose of maintenance procedures. A list of those authorities can be found here PDF (68 Kb) en.

The European e-Justice Portal provides you with information concerning the application of the Regulation and a user-friendly tool for filling in the forms.The European Judicial Network in civil and commercial matters has developed a Guidance on the use of the Annexes under the Maintenance Regulation that is available in 23 language.

When maintenance is due from or to the benefit of a person living in a non-EU State, the Convention on the international recovery of child support and other forms of family maintenance and the Protocol on the law applicable to maintenance obligations may help you in recovering your maintenance in non-EU States which are contracting parties to these international instruments. The Convention has entered into force for the EU towards third States party to that Convention since 1 August 2014.

Non-compulsory standard form on the statement of maintenance arrears

In order to facilitate the practical implementation of the Maintenance Regulation, and the effective exercise of citizens’ rights throughout the EU, the European Judicial Network in civil and commercial matters developed a non-compulsory standard form on the statement of maintenance arrears.

This non-compulsory form aims at facilitating the recovery of maintenance arrears and is available in 23 languages. The form comes with a practical guide on completing it attached. The form is available in the following formats: PDF PDF (1093 KB) en, and XLS Excel (244 KB) en.

Non-compulsory standard form on amicable solutions

To facilitate the implementation of the Maintenance Regulation, and the effective cross-border recovery of maintenance, the EJN-civil developed a (non-compulsory) standard form on amicable solutions.

Amicable settlement of the dispute will avoid the intervention of a court and/or an enforcement procedure. It can help prevent lengthy and complex proceedings. This form will help the Central Authorities to facilitate amicable agreements between the parties, and overcome the language barriers, with a view to obtaining voluntary payment of maintenance. The form is available in 23 languages. The form is available in the following format: PDF PDF (102 Kb) en

Last update: 22/11/2023

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Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen - Belgien

1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

„Unterhaltspflicht“ („obligation alimentaire“) kann als die gesetzliche Verpflichtung definiert werden, für die Lebensbedürfnisse einer anderen, „durch eine bestimmte Verwandtschaftsbeziehung verbundenen“ bedürftigen Person zu sorgen. „Unterhalt“ („aliments“) umfasst alle Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person wie Nahrung, Kleidung, Wohnung, medizinische Versorgung usw.

Die Unterhaltspflicht beruht auf einem Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis bzw. auf einer Ersatzpflicht, falls dieses Verhältnis nicht mehr besteht. Unterhaltspflicht besteht zwischen Personen, die in einer bestimmten Weise verwandt oder verschwägert sind, zwischen Ehegatten und zwischen Partnern, die gesetzlich zusammenleben. Sie leitet sich in gewisser Weise aus einer – je nach Fall mehr oder weniger stark ausgeprägten – „Solidaritätsverpflichtung“ her. Bei der Unterhaltspflicht sind folgende Fallkonstellationen möglich:

  • Eltern gegenüber ihren Kindern

In Belgien werden hier zwei Arten der Unterhaltspflicht unterschieden:

  • die Unterhaltspflicht im weiteren Sinn, der gemäß Vater und Mutter entsprechend ihren Möglichkeiten für Unterbringung, Unterhalt, Gesundheit, Aufsicht, Erziehung, Ausbildung und Entfaltung ihrer Kinder sorgen müssen. Ist die Ausbildung nicht abgeschlossen, dauert die Verpflichtung über die Volljährigkeit des Kindes hinaus an. Diese Form der Unterhaltspflicht besteht unabhängig von den Mitteln des jeweiligen Elternteils und vom Grad der Bedürftigkeit des Kindes, und sie geht über die Sicherung des reinen Lebensunterhalts des Kindes hinaus, weil sie auch die Erziehung und Ausbildung sowie andere Aspekte mit einschließt (Artikel 203 Zivilgesetzbuch).
  • eine Unterhaltspflicht im engeren Sinn, die auf dem Eltern-Kind-Verhältnis beruht und an die Bedürftigkeit des Kindes unabhängig von dessen Alter und die Mittel (bzw. das Vermögen) des Elternteils gekoppelt ist (Artikel 205, 207, 208 und 353-14 Zivilgesetzbuch).
  • Kinder gegenüber ihren Eltern

Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern gilt auch umgekehrt (Artikel 205, 207 und 353-14 Zivilgesetzbuch). Kinder sind also ihrem Vater und ihrer Mutter Unterhalt schuldig, sobald diese bedürftig sind.

  • Eheleute untereinander

Die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten leitet sich aus der im belgischen Zivilgesetzbuch verankerten Hilfe- und Beistandspflicht sowie der dort festgeschriebenen Pflicht ab, zu den Aufwendungen der Ehe beizutragen (Artikel 213 und 221 Zivilgesetzbuch). Diese Pflichten sind an die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft geknüpft und gelten gegenseitig. Kommt einer der Ehegatten den Verpflichtungen nicht nach, kann der andere den Unterhalt gerichtlich einklagen oder sich vom Gericht ermächtigen lassen, die Einkünfte des Ehepartners (...) zu vereinnahmen [Forderungsübergang in Form einer Einzugsermächtigung – „délégation de sommes“] (Artikel 213, 221 und 223 Zivilgesetzbuch) – siehe auch Frage 10.

  • Geschiedener Ehegatte gegenüber seinem früheren Partner

Hier gilt es, danach zu unterscheiden, ob die Eheleute wegen unheilbarer Zerrüttung [Scheidung wegen Verschuldens] oder im gegenseitigen Einvernehmen geschieden wurden.

  • Wurden die Eheleute wegen unheilbarer Zerrüttung geschieden und haben sie keine Vereinbarung über potenzielle Unterhaltszahlungen geschlossen (Artikel 301 §1 Zivilgesetzbuch), kann das Gericht bei Fällung des Scheidungsurteils oder anlässlich einer späteren Entscheidung auf Antrag des „bedürftigen“ Ehegatten anordnen, dass der andere Ehegatte zu Unterhaltszahlungen an den bedürftigen Ehegatten verpflichtet ist (Artikel 301 § 2 Absatz 1 Zivilgesetzbuch).

Das Gericht kann das Ersuchen um Unterhalt nach der Scheidung ablehnen, „wenn der Beklagte nachweist, dass der Kläger einen schweren Fehler begangen hat, durch den die Fortsetzung des Zusammenlebens unmöglich gemacht wurde“ (Artikel 301 § 2 Absatz 2 Zivilgesetzbuch).

In keinem Fall darf der Unterhalt ein Drittel der Einkünfte des unterhaltspflichtigen Ehegatten übersteigen (Artikel 301 § 3 Absatz 3 Zivilgesetzbuch).

  • Bei einer Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen müssen die Ehegatten keine Unterhaltsvereinbarung für die Dauer des Scheidungsverfahrens und/oder die Zeit nach der Scheidung zugunsten eines der Ehegatten treffen. Entscheiden sich die Ehegatten für Unterhaltszahlungen, so können sie sowohl deren Höhe als auch die geltenden Zahlungs- und Vollstreckungsmodalitäten frei festlegen. Auch die Indexierung und die Gründe für deren eventuelle Änderung liegen im Ermessen der Eheleute (Artikel 1288 Absatz 1 Satz 4 Gerichtsgesetzbuch). Der zuständige Richter kann auf Antrag einer der Parteien – sofern die Ehegatten nicht ausdrücklich das Gegenteil vereinbart haben – die vereinbarten Unterhaltszahlungen nach dem Scheidungsurteil erhöhen, verringern oder streichen (Artikel 1288 Absatz 3 Gerichtsgesetzbuch), wenn zumindest deren Höhe aufgrund neuer und vom Willen der Parteien unabhängiger Umstände nicht mehr angemessen ist. Ist die Indexierung der Geldrente nicht von vornherein in der Scheidungsvereinbarung enthalten, ist keine Indexbindung möglich.
  • Sonstige Fälle von Unterhaltspflicht

Eine Unterhaltspflicht besteht zwischen Verwandten in gerader Linie (sowohl aufsteigend als auch absteigend), zum Beispiel zwischen Eltern und Kindern, Kindern und Eltern aber auch zwischen Enkeln und Großeltern sowie umgekehrt (Artikel 205 und 207 Zivilgesetzbuch).

Bei Verschwägerten kommen folgende zwei Fälle vor:

  • Der überlebende Ehegatte ist innerhalb bestimmter Grenzen gegenüber den Kindern seines verstorbenen Ehepartners auch dann unterhaltspflichtig, wenn es sich nicht um seine leiblichen Kinder handelt (Artikel 203 § 3 Zivilgesetzbuch).
  • Schwiegersöhne und Schwiegertöchter sind gegenüber ihren Schwiegervätern und -müttern unterhaltspflichtig und umgekehrt. Die Unterhaltspflicht erlischt, wenn der Schwiegervater oder die Schwiegermutter erneut heiraten bzw. wenn der Ehegatte (der die Schwägerschaft begründet hat) und die aus der Ehe mit ihm hervorgegangenen Kinder verstorben sind (Artikel 206 und 207 Zivilgesetzbuch).

Die Erben des verstorbenen Ehegatten schulden unter gewissen Voraussetzungen dem Hinterbliebenen oder den Verwandten in aufsteigender Linie des Verstorbenen Unterhalt (Artikel 205bis Zivilgesetzbuch).

Ein Kind, dessen Abstammung väterlicherseits nicht feststeht, kann von demjenigen, der seiner Mutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat, eine Geldrente für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung verlangen (Artikel 336 Zivilgesetzbuch).

Ist das Einvernehmen zwischen den gesetzlich Zusammenwohnenden ernsthaft gestört, verfügt der Richter auf Antrag einer der Parteien die Unterhaltszahlungen, die im Rahmen der von ihm angeordneten vorläufigen Maßnahmen geschuldet sind. Dasselbe gilt bei Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens im Rahmen der vorläufigen Maßnahmen (Artikel 1479 Zivilgesetzbuch).

2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?

Die Unterhaltspflicht endet in der Regel mit der Volljährigkeit des Kindes oder bei seiner Volljährigkeitserklärung. Sie kann jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus bestehen, wenn das Kind seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat (Artikel 203 und 336 Zivilgesetzbuch).

3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

Der Unterhaltspflichtige kann freiwillig zum Lebensunterhalt des Unterhaltsberechtigten beitragen. Tut er dies nicht, ist die Sache strittig, bestehen Meinungsverschiedenheiten oder werden die Zahlungen eingestellt, ist eine gerichtliche Klage erforderlich.

Im Rahmen einer Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe kann beim Scheidungsrichter ein ergänzender Antrag auf Unterhalt nach der Scheidung gestellt werden, und zwar entweder im verfahrenseinleitenden Schriftstück oder in Form eines Parteiantrags (Artikel 1254 § 1 Absatz 5 und § 5 Gerichtsgesetzbuch).

Außerhalb eines Scheidungsverfahrens entscheidet der Friedensrichter über Unterhaltsanträge (Artikel 591 Absatz 7 Gerichtsgesetzbuch). Dies gilt nicht für Unterhaltsklagen, bei denen die Abstammung väterlicherseits nicht feststeht (siehe Frage 5).

Seit dem 1. September 2014 ist für alle Anträge auf Unterhaltszahlungen, ausgenommen Unterhaltspflichten, die an Mittel für die soziale Eingliederung gekoppelt sind, das Familiengericht zuständig (Artikel 572bis Absatz 7 Gerichtsgesetzbuch). Dazu gehören auch Unterhaltsklagen, bei denen die Abstammung nicht feststeht.

4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?

Klagen kann nur der Unterhaltsberechtigte (siehe insbesondere Artikel 337 Zivilgesetzbuch). Der Antrag wird dem Richter vom Antragsteller persönlich oder seinem Anwalt vorgelegt (siehe insbesondere Artikel 1253ter, 1254 und 1320 Gerichtsgesetzbuch).

Ist die betreffende Person geschäftsunfähig, handelt ihr gesetzlicher Vertreter (Vater, Mutter, Vormund usw.) in ihrem Namen.

5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?

Bei Rechtsstreitigkeiten, die Unterhaltszahlungen betreffen, ist (mit einigen Ausnahmen) in der Regel der Friedensrichter zuständig (Artikel 591 Absatz 7 Gerichtsgesetzbuch). Unterhaltsklagen sind in diesem Fall bei dem für den Wohnort des Klägers zuständigen Gericht einzureichen, es sei denn, es handelt sich um Forderungen bezüglich der Reduzierung oder der Streichung von Unterhaltszahlungen (Artikel 626 Gerichtsgesetzbuch).

Strengt ein Kind eine Klage gegen denjenigen an, der seiner Mutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat (Artikel 336 Zivilgesetzbuch), entscheidet der Präsident des Familiengerichts (Artikel 338 Zivilgesetzbuch).

Für Sorgerechtsstreitigkeiten ist, außer bei dringenden, einstweiligen Maßnahmen, das Jugendgericht (Artikel 387bis Zivilgesetzbuch) am Wohnort der Eltern bzw. des Vormunds oder der sorgeberechtigten Personen zuständig (Artikel 44 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens).

Bei Ehestreitigkeiten sind die Anträge vor Einleitung des Scheidungsverfahrens beim Friedensgericht (Artikel 594 Absatz 19 Gerichtsgesetzbuch) am letzten gemeinsamen Wohnort der Eheleute einzureichen (Artikel 628 Absatz 2 Gerichtsgesetzbuch).

Sobald ein Antrag auf Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe eingereicht wird, ist der Präsident des Familiengerichts zuständig (Artikel 1280 Gerichtsgesetzbuch), bis die Ehe aufgelöst ist. Die Bestätigung von Vereinbarungen, die die Parteien in Bezug auf Unterhaltszahlungen getroffen haben, wird allerdings von dem Gericht vorgenommen, das in der Sache angerufen wurde (Artikel 1256 Absatz 1 Gerichtsgesetzbuch).

Sobald das Scheidungsurteil rechtskräftig ist, geht die Zuständigkeit auf das Friedensgericht bzw. das Familiengericht über. Im Eilverfahren ist jedoch weiterhin der Präsident des Familiengerichts zuständig (Artikel 584 Gerichtsgesetzbuch).

Seit dem 1. September 2014 ist für alle Fragen zur Unterhaltspflicht, ausgenommen Unterhaltspflichten, die an Mittel für die soziale Eingliederung gekoppelt sind, das Familiengericht zuständig (Artikel 572bis Absatz 7 Gerichtsgesetzbuch).

Ebenfalls seit dem 1. September 2014 werden alle Fragen betreffend Parteien, die verheiratet sind (oder waren) oder die gesetzlich zusammenleben (bzw. gelebt haben), und alle Fragen zur Unterhaltspflicht betreffend gemeinsame Kinder oder Kinder, bei denen die Abstammung nur bei einem Elternteil feststeht, grundsätzlich vor demselben Gericht verhandelt, das bereits mit anderen Sachen befasst war, die dieselbe Familie (bzw. dieselben Personen) betrafen (siehe Artikel 629bis § 1 Gerichtsgesetzbuch). Für Fragen zum Unterhalt ist bei minderjährigen Kindern grundsätzlich das Gericht des Wohnsitzes des minderjährigen Kindes (bzw. im Falle eines unbekannten Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthaltsort dieses Kindes) zuständig. Haben die Parteien mehrere Kinder, ist das zuerst angerufene Gericht für alle Fragen in dieser Sache zuständig (Artikel 629bis § 2 Gerichtsgesetzbuch). Melden andere Personen Unterhaltsansprüche an, wird die streitige Sache an das Gericht übertragen, das seinen Amtsbezirk am Wohnsitz des Antragsgegners oder am letzten gemeinsamen Wohnsitz des Paares während der Ehe oder des gesetzlichen Zusammenwohnens hat (Artikel 629bis § 4 Gerichtsgesetzbuch).

6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?

Siehe Frage 4. Je nach Verfahren erfolgt die Klageerhebung durch Zustellung einer Ladung durch den Zustellungsbeamten oder durch Einreichung einer Klageschrift. Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht zwingend erforderlich.

7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?

Durch das Gerichtsverfahren entstehen Kosten. Angaben zum genauen Betrag sind nicht möglich; dieser hängt von der Verfahrensart, den Gerichtskosten und den Kosten für die Verteidigung ab, sollte ein Anwalt hinzugezogen werden. Bezüglich der Kostenübernahme im Rahmen der Prozesskostenhilfe gelten die Bestimmungen des allgemeinen Rechts (vgl. „Prozesskostenhilfe – Belgien‟).

8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?

  • Form der Unterstützung:

Die Unterstützung wird regelmäßig in Form einer Geldrente geleistet. In bestimmten Fällen kann die Geldrente durch ein Kapital ersetzt werden [Stichwort „Kapitalisierung“] (Artikel 301 § 8 Zivilgesetzbuch). Ausnahmsweise ist auch die Gewährung eines Naturalunterhalts möglich (Artikel 210 Zivilgesetzbuch).

  • Berechnung und Anpassung der Hilfe (Indexierung)

Es gibt keine Berechnungstafel. Unterhalt wird nur entsprechend den Bedürfnissen desjenigen, der ihn verlangt, und entsprechend dem Vermögen des Unterhaltspflichtigen zuerkannt (Artikel 208 und 209 Zivilgesetzbuch).

Die Eltern sind laut Artikel 203 Zivilgesetzbuch entsprechend ihren Möglichkeiten verpflichtet, (bis zum Ende der Ausbildung) für Unterbringung, Unterhalt, Gesundheit, Aufsicht, Erziehung, Ausbildung und Entfaltung ihrer Kinder zu sorgen. Die Geldrente wird als monatlicher Pauschalbetrag an den sorgeberechtigten Elternteil gezahlt, der die „Aufsichtspflicht“ innehat.

Jeder Elternteil kann im Einklang mit Artikel 203bis § 2 Zivilgesetzbuch vom anderen einen Beitrag zu den Kosten für Unterbringung, Unterhalt usw. verlangen.

Die Höhe der Geldrente, die derjenige zu zahlen hat, der der Mutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat, bemisst sich nach der Bedürftigkeit des Kindes und den Mitteln und Möglichkeiten sowie der sozialen Lage des Unterhaltsschuldners (Artikel 336, 339 und 203bis Zivilgesetzbuch).

Im belgischen Recht ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Ehegatten während des Scheidungsverfahrens zu jeder Zeit eine Vereinbarung in Bezug auf den eventuellen Unterhalt, dessen Betrag und die Modalitäten, gemäß denen der vereinbarte Betrag revidiert werden kann, treffen können (Artikel 301 § 1 Zivilgesetzbuch und Artikel 1256 Absatz 1 und Artikel 1288 Absatz 4 Gerichtsgesetzbuch). Der Richter kann sich jedoch weigern, die Vereinbarung zu bestätigen, wenn sie offensichtlich nicht im Interesse der Kinder ist (Artikel 1256 Absatz 2 und Artikel 1290 Absätze 2 und 5 Gerichtsgesetzbuch).

Bestimmt das Gericht im Einzelfall den Unterhaltsbetrag, stützt sich der Richter jedoch bei der Berechnung auf bestimmte Faktoren und Grenzen. Durch den Unterhalt muss der Unterhaltsberechtigte zumindest „aus seiner Bedürftigkeit herausgeholt“ werden (Artikel 301 § 3 Absatz 1 Zivilgesetzbuch).

In keinem Fall darf der Unterhalt ein Drittel der Einkünfte des unterhaltspflichtigen Ehegatten übersteigen (Artikel 301 § 3 letzter Absatz Zivilgesetzbuch). Die Dauer des Unterhalts darf nicht länger als die der Ehe sein. Im Falle außergewöhnlicher Umstände kann das Gericht die Frist verlängern (Artikel 301 § 4 Zivilgesetzbuch).

Bei einer Scheidung aufgrund unheilbarer Zerrüttung der Ehe wird der elterliche Unterhaltsbeitrag grundsätzlich von Rechts wegen den Schwankungen des Verbraucherpreisindexes angepasst. Das Gericht kann jedoch in bestimmten Fällen abweichend vom Verbraucherpreisindex eine andere Formel zur Anpassung des Unterhaltsbeitrags an die Lebenshaltungskosten anwenden (Artikel 301 § 6 Absatz 1 und Artikel 203quater Absatz 1 Zivilgesetzbuch), und die Parteien können durch Vereinbarung von dieser Anpassungsformel abweichen (Artikel 203quater § 1 Zivilgesetzbuch).

Auf Antrag einer der Parteien kann das Gericht den Unterhalt zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund der allgemeinen in Artikel 301 § 7 Absatz 1 Zivilgesetzbuch und Artikel 1293 Absatz 1 Gerichtsgesetzbuch genannten Umstände erhöhen, reduzieren oder abschaffen.

9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?

Der Unterhalt wird an den Unterhaltsberechtigten oder an dessen gesetzlichen Vertreter gezahlt. Er hat die Form einer monatlichen Geldrente. Auch eine Kapitalisierung ist in bestimmten Fällen möglich (siehe Frage 8).

10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?

Der Unterhaltsberechtigte, der über einen Vollstreckungstitel verfügt, darf die Zwangsvollstreckung des geschuldeten Unterhalts einleiten. Kommt der Unterhaltsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, kann unter bestimmten Voraussetzungen sein bewegliches und/oder unbewegliches Vermögen im Rahmen einer Vollstreckungspfändung gepfändet werden (Artikel 1494 Gerichtsgesetzbuch). Auch eine Pfändung von Beträgen und Sachen, die ein Dritter dem Unterhaltsschuldner schuldet (Beispiel Arbeitseinkommen) kann angeordnet werden („Drittvollstreckungspfändung“, vgl. Artikel 1539 Gerichtsgesetzbuch). Darüber hinaus kann auch ein Unterhaltsberechtigter, der noch nicht im Besitz eines Vollstreckungstitels ist, unter bestimmten Voraussetzungen beim Richter die Erlaubnis einholen, eine Sicherungspfändung vorzunehmen, damit die Beitreibung zukünftiger Unterhaltszahlungen gewährleistet ist (Artikel 1413 Gerichtsgesetzbuch). Ferner wurde ein vereinfachter Vollstreckungsmechanismus geschaffen:

Die so genannte „délégation de sommes“ (in etwa: „Forderungsübergang“). Dabei erhält der Unterhaltsberechtigte die Erlaubnis, seinen Unterhaltsanspruch innerhalb bestimmter Grenzen direkt (per Einzugsermächtigung) aus den Einnahmen des Unterhaltspflichtigen oder aus anderen Summen, die diesem von einem Dritten geschuldet werden, zu decken. Die „délégation de sommes“ ist anwendbar bei der Durchsetzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten bzw. früheren Ehegatten (Artikel 220 § 3, Artikel 221, Artikel 223 und Artikel 301 § 11 Zivilgesetzbuch und Artikel 1280 Gerichtsgesetzbuch), der Durchsetzung der Unterhalts-, Erziehungs- und Ausbildungspflicht gegenüber den Kindern – was die laut Artikel 203bis Zivilgesetzbuch vorgesehenen Rechtsmittel zwischen Vater und Mutter mit einschließt – und der Durchsetzung der gesetzlichen Unterhaltspflichten zwischen Verwandten in aufsteigender und absteigender Linie (Artikel 203ter Zivilgesetzbuch).

Zu guter Letzt enthält das Strafgesetzbuch einen Artikel zur Verletzung der Unterhaltspflicht (Artikel 391bis Strafgesetzbuch), dem zufolge bestraft wird, wer durch eine Gerichtsentscheidung, die nicht mehr angefochten werden kann, zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist und mehr als zwei Monate im Rückstand bleibt, ohne die Fristen einzuhalten.

11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?

Laut Artikel 2277 Zivilgesetzbuch verjähren Rückstände von Unterhaltsgeldern in fünf Jahren.

Vom Gericht zugesprochene Unterhaltsgelder unterliegen einer zehnjährigen Verjährungsfrist (Artikel 2262 Zivilgesetzbuch).

Die Verjährung läuft nicht zwischen Ehegatten (Artikel 2253 Zivilgesetzbuch). Sie wird unterbrochen durch eine Ladung vor Gericht, einen Zahlungsbefehl oder eine Pfändung (Artikel 2244 und 2248 Zivilgesetzbuch). Sie wird außerdem unterbrochen, wenn der Unterhaltsberechtigte bei Gericht einen Parteiantrag einreicht und wenn der Unterhaltspflichtige eine Zahlung leistet.

Der Unterhaltsschuldner muss seine Verpflichtungen grundsätzlich laut Artikel 7 und 8 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 mit all seinen [...] Gütern erfüllen.

Jedoch besteht laut Artikel 1408 Gerichtsgesetzbuch Pfändungsschutz für bestimmte bewegliche körperliche Gegenstände, die für das tägliche Leben des Gepfändeten und von dessen Familie, für die Ausübung seines Berufs oder für die Weiterführung von Ausbildung oder Studium des Gepfändeten oder seiner im selben Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kinder erforderlich sind.

Auch das Arbeitseinkommen und Einkünfte aus anderen Tätigkeiten sind laut Artikel 1409 § 1 Gerichtsgesetzbuch teilweise unübertragbar und unpfändbar.

Allerdings sind aufgrund von Artikel 1412 Gerichtsgesetzbuch einerseits die Vorschriften zur Unpfändbarkeit nicht auf Unterhaltsberechtigte anwendbar. Andererseits haben Unterhaltsberechtigte gegenüber anderen Gläubigern des Schuldners absoluten Vorrang. Wird jedoch ein Forderungsübergang [also eine „Einzugsermächtigung“] gegen eine Person beantragt, deren Forderungen bereits Gegenstand anderer Forderungsübergänge oder Pfändungen sind, kann der Richter anhand der Gesamtsituation des Schuldners und der Bedürfnisse seiner Gläubiger (insbesondere der unterhaltsberechtigten Gläubiger) die gleichmäßige Verteilung der übertragenen oder gepfändeten Beträge an die Unterhaltsberechtigten anordnen (Artikel 1390bis Absatz 5 Gerichtsgesetzbuch).

Ist der Unterhaltsschuldner überschuldet, kann er beim Richter einen Antrag auf kollektive Schuldenregelung einreichen (Artikel 1675/2ff. Gerichtsgesetzbuch). Im Rahmen dieser Regelung beschließt der Richter gegebenenfalls den Schuldenerlass einschließlich der Unterhaltsrückstände. Die Unterhaltsschulden werden davon jedoch nicht berührt.

Die Pfändung kann erfolgen, um die Zahlung der noch fällig werdenden Unterhaltsraten je nach ihrem Fälligkeitstermin zu erwirken (Artikel 1494 Absatz 2 Gerichtsgesetzbuch).

12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?

Erhält der Unterhaltsberechtigte auch nach Ausschöpfung der oben dargelegten Mittel keine Zahlungen, kann er sich an den „DUFO (Dienst für Unterhaltsforderungen)“ (bzw. Service des créances alimentaires – SECAL) des belgischen Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen wenden. Diese Dienststelle zahlt Unterhaltsvorschüsse (auf eine oder mehrere fällige Unterhaltszahlungen) aus und treibt Unterhaltsgelder (also die gezahlten Vorschüsse sowie den Saldo und Unterhaltsrückstände zu Lasten des Unterhaltspflichtigen) bei.

13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Der DUFO zahlt Unterhaltsbeiträge oder Teile davon anstelle des Schuldners aus. Gleichzeitig treibt er die Unterhaltszahlungen und Unterhaltsrückstände beim Schuldner bei. Zahlt der Schuldner den Unterhalt nicht freiwillig an die Dienststelle, wird er per Zwangsbeitreibung eingeholt. In letzterem Fall kann selbstverständlich nicht garantiert werden, dass die Beitreibung erfolgreich ist, da das Beitreibungsergebnis von der finanziellen Lage des Unterhaltsschuldners abhängig ist.

14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?

14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?

Die im Einklang mit dem Übereinkommen von New York vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen und dem Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen benannte Zentrale Behörde ist der

Service public fédéral Justice (Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz)

Service de coopération judiciaire internationale en matière civile (Dienststelle für internationale Zusammenarbeit im Bereich Zivilrecht)

Boulevard de Waterloo, 115

1000 Bruxelles/Brussel

14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?

Der Antragsteller kann sich entweder persönlich oder über seinen Rechtsbeistand unter der oben genannten Anschrift oder telefonisch unter der Nummer (+32 (0)2 542 65 11) oder per Fax unter der Nummer (+32 (0)2 542 70 06) oder per E-Mail unter (Link öffnet neues Fensteraliments@just.fgov.be bzw. Link öffnet neues Fensteralimentatie@just.fgov.be) an den FÖD Justiz wenden.

15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?

15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?

Ein Antragsteller, der seinen Aufenthalt in einem anderen Land als Belgien hat, muss sich an die in diesem Land für die Durchführung der oben genannten Übereinkommen bzw. der oben genannten Verordnung zuständige Zentrale Behörde wenden. Er kann sich nicht direkt an eine belgische Organisation oder Verwaltungsstelle wenden.

15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?

Nein, das ist nicht möglich (siehe oben).

16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?

Ja.

17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?

18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?

Die Zentrale Behörde prüft die Anträge, die sie entgegennimmt, daraufhin, ob der Schuldner seinen Aufenthaltsort in Belgien hat und/oder sich sein Vermögen dort befindet und leitet sie anschließend an die örtlich zuständige Prozesskostenhilfestelle (Bureau d'aide juridique) weiter. Im Falle eines über die Zentrale Behörde gestellten Antrags auf Kindesunterhalt wird die Prozesskostenhilfe ohne Prüfung des Einkommensniveaus des Begünstigten gewährt. Die Prozesskostenhilfe beinhaltet sowohl die Gerichts- als auch die Anwaltskosten.

In allen anderen Fällen wird der Kläger, der Prozesskostenhilfe beantragen möchte, aufgefordert, im Einklang mit der Richtlinie 2003/8/EG einen entsprechenden Antrag bei der Zentralen Behörde einzureichen.

19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?

Die Zentrale Behörde hat insbesondere die Aufgabe, über die Funktionsweise der Verordnung sowohl innerhalb ihres eigenen Systems als auch in dem ersuchten Staat aufzuklären. Die Zentrale Behörde verfügt über Möglichkeiten zur unmittelbaren oder mittelbaren Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bzw. des Gläubigers sowie zum Erhalt einschlägiger Informationen über das Einkommen und/oder Vermögen des Schuldners bzw. Gläubigers.

Sie versucht, parallel zum Gerichtsverfahren während des Austauschs zwischen den Parteien, insbesondere was die beklagte Partei betrifft, im Laufe der Anhörungen durch die Justizbehörden eine gütliche Einigung herbeizuführen. Falls erforderlich, stellt die Zentrale Behörde die Nachverfolgung der Unterhaltssache sicher, damit die Unterhaltsentscheidung auf jeden Fall fortlaufend vollstreckt wird.

Die Zentrale Behörde kann die Beweiserhebung durch Urkunden oder andere Beweismittel sowie die Übergabe und Zustellung von Urkunden dadurch erleichtern, dass sie sowohl über die belgischen Bestimmungen als auch über international geltende Rechtsinstrumente informiert.

Notwendige vorläufige Maßnahmen, die auf die Absicherung des Erfolgs eines anhängigen Unterhaltsantrags abzielen, können im Rahmen des Mandats erwirkt werden, das die Zentrale Behörde der Person erteilt, die den Antragsteller in Belgien vor Gericht vertritt.

Wenn dies [zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen] notwendig ist, kann die Zentrale Behörde die antragstellende Partei bezüglich des Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft beraten.

 

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Letzte Aktualisierung: 17/12/2020

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Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen - Bulgarien

1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

Die Unterhaltspflicht ist die Pflicht eines Familienmitglieds, für den Lebensunterhalt eines anderen Familienmitglieds aufzukommen. Die Unterhaltspflicht besteht generell kraft Gesetz bei Vorliegen bestimmter Bedingungen und nicht aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Parteien. Die Unterhaltspflicht ist personenbezogen, d. h. sie erlischt mit dem Tod des Unterhaltsberechtigten.

Nur eine Person, die nicht in der Lage ist zu arbeiten und nicht mit eigenen Mitteln für ihren Lebensunterhalt aufkommen kann, hat Anspruch auf Unterhalt.

Unterhaltsforderungen können von dem Unterhaltsberechtigten gegenüber folgenden Personen – in der nachfolgenden Reihenfolge – geltend gemacht werden: dem Ehegatten oder Ex-Ehegatten, den Kindern, Eltern, Enkeln und Urenkeln, Geschwistern, Großeltern und entfernteren Verwandten in aufsteigender Linie. Wenn die Personen der ersten Linie nicht in der Lage sind, Unterhalt zu bezahlen, müssen die der nächsten Linie für den Unterhalt aufkommen.

Hat eine Person gegenüber mehreren Personen eine Unterhaltspflicht, gilt in Bezug auf den geschuldeten Unterhalt folgende Reihenfolge (unter Ausschluss der Personen weiter unten in der Liste): Kinder, Ehegatte oder Ex-Ehegatte, Eltern, Enkel und Urenkel, Geschwister, Großeltern und entferntere Verwandte in aufsteigender Linie.

Bei Scheidung hat nur ein Ehegatte, der sich nichts hat zuschulden kommen lassen, Anspruch auf Unterhalt.

2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?

Eltern haben eine Unterhaltspflicht gegenüber ihren minderjährigen Kindern unter 18 Jahren, unabhängig davon, ob sie in der Lage sind zu arbeiten und selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen oder nicht. Die Eltern haben eine Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern, wenn die Kinder nicht über eigenes Einkommen oder ausreichende Mittel verfügen, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, und wenn sie regelmäßig eine Vollzeitausbildung in einer sekundären Bildungseinrichtung (bis 20 Jahre) oder einer postsekundären Bildungseinrichtung oder Hochschule (bis 25 Jahre) absolvieren, allerdings nur unter der Bedingung, dass die Unterhaltsleistung für die Eltern keine übermäßige Belastung darstellt.

Unterhalt ist an eine erwachsene Person nur dann zu zahlen, wenn diese arbeitsunfähig und nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten.

Die Unterhaltspflicht gegenüber einem Ex-Ehegatten besteht maximal drei Jahre nach Auflösung der Ehe, sofern die Parteien keinen längeren Zeitraum vereinbart haben, und erlischt bei Wiederverheiratung des Unterhaltsberechtigten. Das Gericht kann diesen Zeitraum verlängern, wenn seitens des Unterhaltsempfängers ein besonderer Härtefall vorliegt und der Unterhaltszahler den Unterhalt ohne besondere Schwierigkeiten leisten kann.

Jede Person kann Unterhalt nicht nur mit sofortiger Wirkung, sondern auch rückwirkend für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr vor der Antragstellung geltend machen.

3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

Unterhaltsanträge sind bei einem Gericht einzureichen, unabhängig von der Art, dem Betrag, dem Unterhaltsgläubiger und dem Schuldner des geforderten Unterhalts. Sie fallen unter die allgemeine Zuständigkeit des Kreis- bzw. Rayongerichts (Rayonen sad). Das örtlich zuständige Gericht ist, nach Wahl des Antragstellers, das Gericht an seinem Wohnsitz oder am Wohnsitz des Unterhaltsschuldners. Das Verfahren wird gemäß der Zivilprozessordnung angewandt. Ein eigenständiger Antrag auf Unterhalt wird im beschleunigten Verfahren geprüft, d. h. innerhalb einer kürzeren Frist.

4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?

Unterhaltsanträge für Minderjährige werden von dem Elternteil, der das Sorgerecht hat, oder dem Vormund eingereicht.

Anträge, die Minderjährige zwischen 14 Jahren und 18 Jahren betreffen, werden von dem Kind selbst eingereicht, sofern der Elternteil, der das Sorgerecht hat, oder der Vormund davon in Kenntnis gesetzt wurde und dem Antrag zugestimmt hat.

5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?

Das international zuständige Gericht wird nach Maßgabe des Kodexes für internationales Privatrecht, bilateraler internationaler Verträge oder gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen bestimmt.

Wird ein Unterhaltsantrag in einer Ehesache gestellt, d. h. im Rahmen des Scheidungsantrags, so sind nach dem Kodex für internationales Privatrecht die bulgarischen Gerichte für Unterhaltsanträge und Ehesachen zuständig, wenn einer der Ehegatten bulgarischer Staatsangehöriger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bulgarien hat. Die in Unterhaltssachen zuständigen Gerichte sind diejenigen Gerichte, die über die Scheidungsanträge entscheiden. Die bulgarischen Gerichte sind für Unterhaltssachen zuständig, in denen der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bulgarien hat und der Antragsteller bulgarischer Staatsangehöriger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bulgarien hat.

In den oben genannten Fällen gilt das bulgarische Recht wie unter den Fragen 18, 19 und 20 beschrieben.

Wird die internationale Zuständigkeit des bulgarischen Gerichts festgestellt, so ist originär ein Bezirksgericht zuständig. Das örtlich zuständige Gericht ist, nach Wahl des Antragstellers, das Gericht an seinem Wohnsitz oder am Wohnsitz des Unterhaltsschuldners.

6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?

Unterhaltsanträge sind bei einem Gericht einzureichen, unabhängig von der Art, dem Betrag, dem Unterhaltsgläubiger und dem Schuldner des geforderten Unterhalts. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist fakultativ.

7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?

Antragsteller in Unterhaltssachen sind von den staatlichen Gebühren befreit. Bei Verkündung eines Urteils, das dem Unterhaltsantrag stattgibt, verurteilt das Gericht den Unterhaltsschuldner zur Entrichtung der staatlichen Gebühren und zur Übernahme der Prozesskosten, die dem Antragsteller entstanden sind.

Staatliche Gebühren werden nur in den Fällen erhoben, in denen der Antragsteller die Person ist, die Unterhalt schuldet und eine Herabsetzung des Unterhaltsbetrags beantragt.

In Unterhaltssachen ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben.

Prozesskostenhilfe wird nach den hierfür vorgesehenen allgemeinen Bedingungen gewährt. Diese sind in dem Gesetz über Prozesskostenhilfe festgelegt.

8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?

Der Unterhaltsbetrag wird entsprechend den Bedürfnissen der unterhaltsberechtigten Person und der Leistungsfähigkeit der zur Unterhaltszahlung verpflichteten Person festgelegt. Der Mindestunterhaltsbetrag, den der Elternteil seinen minderjährigen Kindern schuldet, beträgt ein Viertel des von dem Ministerrat festgelegten Mindestgehalts (im Jahr 2019 lag der Mindestunterhaltsbetrag bei 140 BGN). Der Unterhaltsbetrag wird von dem Gericht entsprechend den Bedürfnissen des Kindes und der Leistungsfähigkeiten des Elternteils festgelegt.

Auf Antrag des Elternteils kann das Gericht einen Unterhaltszuschlag zur Deckung des ausschließlichen Bedarfs des Kindes bis zu einem Betrag festsetzen, den der Elternteil ohne besondere Schwierigkeiten zahlen kann. Der bewilligte Unterhalt kann bei einer Änderung der Umstände auf Antrag der betreffenden Partei geändert oder aufgehoben werden. Jede Abänderung muss auch über die Gerichte erfolgen.

Unterhaltszahlungen werden jeden Monat geleistet. Bei Verzug fallen die gesetzlichen Zinsen an.

9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?

Der Unterhalt wird an den Unterhaltsberechtigten persönlich bezahlt. Wenn der Unterhaltsberechtigte eine minderjährige Person zwischen 14 Jahren und 18 Jahren ist, wird der Unterhalt an ihn persönlich bezahlt, mit Information nach Inkenntnissetzung und Zustimmung des Elternteils, der das Sorgerecht hat.

Die Unterhaltszahlung an minderjährige Personen unter 14 Jahren erfolgt über den Elternteil, der das Sorgerecht hat, oder den Vormund.

10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?

Unterhaltszahlungen werden jeden Monat geleistet. Bei Verzug fallen die gesetzlichen Zinsen an.

Bei Verzug fallen die gesetzlichen Zinsen an. Rechtskräftige Gerichtsurteile sind gemäß den in der Zivilprozessordnung festgelegten Bedingungen und Bestimmungen vollstreckbar.

Die Nichtzahlung von Unterhalt stellt in den Fällen des Artikel 183 des Strafgesetzbuchs (Nakazatelen kodeks) eine Straftat dar.

11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?

Die Vollstreckung erfolgt nach Wahl des Unterhaltsgläubigers durch einen öffentlichen oder privaten Gerichtsvollzieher.

Öffentliche Gerichtsvollzieher sind für gerichtliche Vollstreckungsdienste der Kreis- bzw. Rayongerichte (rayonen sad) tätig und ihre örtliche Zuständigkeit deckt sich mit der des Gerichts.

Der Zuständigkeitsbereich von privaten Gerichtsvollziehern deckt sich mit dem des betreffenden Bezirksgerichts (okrazhen sad).

Nach Artikel 149 des Familiengesetzbuchs ist der längste Zeitraum, für den rückwirkend Unterhalt beantragt werden kann, ein Jahr vor Antragstellung. Nach Feststellung des Bestehens und der Höhe einer Unterhaltspflicht durch eine gerichtliche Entscheidung gilt diese Verpflichtung bis zum Erlöschen der Unterhaltspflicht nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften in den Artikeln 110 bis 120 des Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge (Zakon za zadalzheniyata i dogovorite).

Siehe „Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen“.

12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?

Das Kinderschutzgesetz sieht zahlreiche Schutzmaßnahmen vor, darunter die Information über Rechte und Pflichten von Kindern und Eltern und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Staat. Gemäß Artikel 15 des Kinderschutzgesetzes hat das Kind Anspruch auf Prozesskostenhilfe und die Einlegung von Rechtsmitteln in allen Verfahren, die seine Rechte oder Interessen betreffen. Die Prozesskostenhilfe wird von dem Nationalen Büro für Prozesskostenhilfe bewilligt.

Das Anwaltsgesetz sieht ausdrücklich vor, dass bulgarische Rechtsanwälte oder Rechtsanwälte der Europäischen Union Personen, die Anspruch auf Unterhalt haben, unentgeltlich beraten und vertreten können. In diesem Fall kann der Rechtsanwalt, wenn die Gegenpartei im Verfahren zu den Kosten verurteilt wird, die vom Gericht festgelegten Honorare fordern.

13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Wird im Vollstreckungsverfahren festgestellt, dass der Unterhaltsschuldner kein Einkommen und kein Vermögen hat, so wird der zugesprochene Unterhalt vom Staat im Namen des Unterhaltsschuldners unter den Bedingungen und nach den Verfahren gezahlt, die in einer Verordnung des Ministerrats festgelegt sind. In diesem Fall zahlt der Staat den in der Gerichtsentscheidung festgelegten Unterhaltsbetrag bis zu der jährlichen Obergrenze, die im Gesetz über den Staatshaushalt der Republik Bulgarien (Zakon za darzhavniya byudzhet na Republika Balgaria) festgelegt ist.

Der Staat unterstützt bedürftige Personen im Rahmen des Sozialhilfeverfahrens, wenn ansonsten niemand zur Leistung des Unterhalts gesetzlich verpflichtet oder in der Lage ist.

14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?

14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?

Ja, nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen. Die Republik Bulgarien ist zudem zahlreichen internationalen Rechtshilfeübereinkommen mit Ländern, die keine Mitgliedstaaten der EU sind, beigetreten. Das Ministerium für Justiz ist die Zentrale Behörde für diese Übereinkommen und leistet als solche im Rahmen der Anträge von Bürgern Unterstützung.

14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?

Kontaktdaten des Ministeriums für Justiz als Zentrale Behörde:

Ministerium für Justiz
ul. „Slavyanska“ nº 1

1040 Sofia
Bulgarien
Tel.: (+359 2) 92 37 555
Fax: (+359 2) 987 0098
Ansprechpartner:

Link öffnet neues FensterЕ_Gyurova@justice.government.bg

Link öffnet neues FensterM_Parvanova@justice.government.bg

15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?

15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?

Ja, nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen. Wenn sich der Unterhaltsgläubiger in einem Land befindet, mit dem die Republik Bulgarien ein internationales Rechtshilfeübereinkommen geschlossen hat, kann er bei dem Ministerium für Justiz als Zentrale Behörde auf der Grundlage dieses Übereinkommens Unterstützung beantragen.

15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?

Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen oder gemäß den Bestimmungen des betreffenden internationalen Rechtshilfeübereinkommens.

Die Kontaktdaten des Ministeriums für Justiz als Zentrale Behörde sind oben angegeben.

16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?

Ja, die Republik Bulgarien ist an das Haager Protokoll von 2007 gebunden.

17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?

Siehe Antwort auf die vorhergehende Frage.

18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?

Die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen sowie die Bestimmungen des Artikel 627 Buchstabe a bis Artikel 627 Buchstabe c der Zivilprozessordnung (in Kraft seit 18.6.2011) finden Anwendung.

Bei Vollstreckung eines Urteils, das in einem Mitgliedstaat ergangen ist, der an das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, wird der Antrag auf Ausstellung eines Vollstreckungstitels auf Grundlage der in Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vorgesehenen Dokumente bei dem Bezirksgericht am Wohnsitz des Schuldners oder am Ort der Vollstreckung eingereicht. Über eine Verweigerung oder Aussetzung der Vollstreckung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 entscheidet das Bezirksgericht.

Anträge auf Vollstreckung von Urteilen oder sonstigen Titeln, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind, der nicht an das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, sind bei dem Bezirksgericht am Wohnsitz des Schuldners oder am Ort der Vollstreckung zu stellen. Es wird keine Kopie des Zustellungsantrags an den Schuldner angefertigt. Das Gericht prüft den Antrag in einer nichtöffentlichen Verhandlung. In dem Beschluss, mit dem dem Antrag stattgegeben wird, setzt das Gericht eine Frist für den Rechtsbehelf gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 fest. Der Beschluss ist nicht vorläufig vollstreckbar. In dem Beschluss, der dem Antrag stattgibt, entscheidet das Gericht ebenfalls über beantragte einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen. Der Beschluss hat die Rechtskraft einer in einem Rechtsbehelfsverfahren ergangenen Entscheidung. Gegen den Beschluss kann beim Berufungsgericht Sofia gemäß den in Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 festgelegten Bedingungen und Modalitäten Berufung eingelegt werden. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts Sofia kann beim Obersten Kassationsgericht Revision eingelegt werden.

19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?

Eine Änderung erfolgte in Bezug auf die Mitarbeiterzahl und die Organisation der Direktion „Internationaler Kinderrechtsschutz und internationale Adoptionen“, die insbesondere mit der Ausführung der Aufgaben beauftragt ist, die dem Ministerium als Zentrale Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen übertragen wurden. Die Direktion hat den Auftrag, mit der Generaldirektion „Meldewesen und Verwaltungsdienste“ des Ministeriums für regionale Entwicklung und Raumordnung, der Nationalen Finanzverwaltung und dem Nationalen Büro für Prozesskostenhilfe bei der Bearbeitung von Anträgen in Unterhaltssachen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingereicht werden, zusammenzuarbeiten.

 

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Letzte Aktualisierung: 17/12/2020

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Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen - Tschechien

1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

Unter dem Begriff Unterhalt sind alle Leistungen zu verstehen, die eine Person für eine andere Person erbringt, um alle gerechtfertigten Bedürfnisse dieser Person zu befriedigen. Eine wesentliche Bedingung für das Entstehen und Fortbestehen einer Unterhaltspflicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist das Bestehen einer familienrechtlichen Beziehung oder einer ähnlichen Beziehung, wie einer Ehebeziehung, einer Beziehung zwischen Ex-Ehegatten, einer Verwandtschaftsbeziehung in direkter Linie oder einer Beziehung zwischen eingetragenen Partnern oder ehemaligen eingetragenen Partnern gleichen Geschlechts.

Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert die Kategorien der Personen, die zu Unterhalt verpflichtet sind, d. h. die Schuldner, und die Personen, die Anspruch auf Unterhalt geltend machen können, d. h. die Gläubiger, wie folgt:

  • Unterhalt zwischen Ehegatten: Die Pflicht entsteht mit der Eheschließung und erlischt, wenn die Ehe endet. Die Ehegatten sind gegenseitig zum Unterhalt in einem Umfang verpflichtet, der beiden Ehegatten einen gleichen materiellen und kulturellen Lebensstandard zusichert und der sich aus der Gleichheit von Mann und Frau in der Ehe ableitet. Die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten hat Vorrang vor der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern und Eltern.
  • Unterhalt zwischen Ex-Ehegatten: Die Pflicht entsteht, wenn einer der Ex-Ehegatten nicht in der Lage ist, allein für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, und diese Unfähigkeit durch die Ehe entstanden ist und wenn diese Pflicht vernunftgemäß von dem ehemaligen Ehegatten gefordert werden kann, insbesondere im Hinblick auf das Alter oder den Gesundheitszustand des Ex-Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung oder des Endes des Sorgerechts für ein gemeinsames Kind der geschiedenen Ehegatten. Die Pflicht erlischt bei Wiederverheiratung des Unterhaltsgläubigers oder nach Ablauf des Zeitraums, für den der Unterhalt zwischen den Ex-Ehegatten festgelegt wurde (maximal drei Jahre).
  • Unterhalt zwischen Eltern und Kindern: Die Pflicht beginnt mit der Geburt des Kindes und erlischt, wenn dieses in der Lage ist, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, oder wenn die Unterhaltspflicht einem Dritten übertragen wird (z. B. bei Eheschließung oder Ablehnung der Vaterschaft). Der Betrag des Unterhalts wird so festgelegt, dass der Lebensstandard des Kindes im Wesentlichen dem der Eltern entspricht. Das Kind ist auch gegenüber seinen Eltern zur Leistung eines angemessenen Unterhalts entsprechend seiner Fähigkeiten verpflichtet, ohne dass jedoch der Lebensstandard der Eltern zwingend dem Lebensstandard des Kindes entsprechen muss.
  • Unterhalt zwischen Verwandten in aufsteigender und absteigender Linie: Die Pflicht besteht zwischen Verwandten in aufsteigender und absteigender Linie. Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber den Kindern hat Vorrang vor der Unterhaltspflicht der Großeltern und sonstigen Verwandten in aufsteigender Linie gegenüber den Kindern. Weiter entfernte Verwandte unterliegen nur der Unterhaltspflicht, wenn nähere Verwandte dieser nicht nachkommen können.
  • Unterhalt und Übernahme bestimmter Kosten einer unverheirateten Mutter: Die Pflicht entsteht, wenn die Mutter des Kindes nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet ist. In einem solchen Fall zahlt der Vater der Mutter über einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes den Unterhalt und beteiligt sich in einem angemessenen Umfang an den mit der Schwangerschaft und Geburt verbundenen Kosten.

Die Unterhaltspflicht wird zudem durch das Gesetz über eingetragene Partnerschaften geregelt. Dieses Gesetz regelt die:

  • Gegenseitige Unterhaltspflicht zwischen Partnern. Der Umfang des Unterhalts wird so festgelegt, dass der materielle und kulturelle Lebensstandard beider Partner im Wesentlichen gleich ist.
  • Unterhaltspflicht nach Ende der Lebensgemeinschaft der Partner – Der Ex-Partner, der nicht in der Lage ist, allein für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, kann beantragen, dass der ehemalige Partner zu seinem Lebensunterhalt in angemessener Weise sowie gemäß seinen Fähigkeiten, Möglichkeiten und seiner Vermögenssituation beiträgt. Wenn demjenigen Ex-Partner, der nicht zu dem endgültigen Scheitern der gemeinsamen Beziehung beigetragen hat, durch die Beendigung der Partnerschaft ein schwerer Schaden entstanden ist, kann diesem für einen Zeitraum von drei Jahren ab Beendigung der Lebensgemeinschaft der Partner ein Unterhalt zugesprochen werden, wobei der Unterhaltsbetrag der Unterhaltspflicht entspricht, die entstanden wäre, wenn ihre Lebensgemeinschaft nicht geendet hätte.

Die Unterhaltspflicht einer Person gegenüber einer anderen Person ist gesetzlich festgelegt; sie kann weder abgetreten noch durch eine andere Pflicht ersetzt noch im Voraus abgelehnt werden.

Eine der Bedingungen für die Gewährung von Unterhalt an den Gläubiger, die für alle Fälle der Ausübung einer Unterhaltspflicht gilt, ist die Vereinbarkeit mit den guten Sitten.

2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?

Unterhalt kann gewährt werden, wenn der Gläubiger nicht in der Lage ist, allein für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Die Fähigkeit, allein für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, wird traditionell weit ausgelegt, und zwar als die Fähigkeit, allein alle seine (materiellen, kulturellen, usw.) Bedürfnisse zu decken. Wenn das Kind nicht allein für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann und auf den Unterhalt des Schuldners angewiesen ist, erlischt die Unterhaltspflicht auch dann nicht, wenn das Kind volljährig wird (wenn es z. B. studiert); in Ausnahmefällen kann die Unterhaltspflicht während des ganzen Lebens von Kind und Eltern bestehen (wenn z. B. das Kind wegen Vollinvalidität niemals in der Lage sein wird, allein für seinen Lebensunterhalt aufzukommen). Umgekehrt kann die Unterhaltspflicht auch vor der Volljährigkeit des Kindes enden, wenn dieses vorher dazu fähig ist, allein für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Es besteht folglich keine konkrete Altersgrenze.

Die Volljährigkeit ist unter verfahrenstechnischen Aspekten von Bedeutung (ein Gericht kann z. B. auch von Amts wegen über den Unterhalt eines minderjährigen Kindes entscheiden, während es über den Unterhalt für volljährige Kinder nur entscheidet, wenn es durch einen entsprechenden Antrag damit befasst wird).

3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

Nur ein Gericht entscheidet, auf Antrag, in Unterhaltssachen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es sogar von Amts wegen über den Unterhalt eines minderjährigen Kindes entscheiden kann.

Der Antrag muss außer den allgemeinen Angaben den Namen, Vornamen und die Anschrift der Parteien, die Beschreibung des Sachverhalts und die Beweismittel enthalten, auf die sich der Gläubiger stützt, und muss dessen Ansprüche klar formulieren.

Der Antrag kann bei dem örtlich zuständigen Gericht gestellt werden. Siehe Frage Nr. 5.

4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?

Der Elternteil, der das Sorgerecht für das Kind hat, ist berechtigt, im Namen des Kindes von dem anderen Elternteil Unterhalt zu fordern. Ebenso können auch der Vormund oder der Betreuer im Namen des Kindes handeln. Wenn das Kind voll geschäftsfähig ist, muss es den Unterhaltsantrag gegenüber dem Schuldner in eigenem Namen stellen.

Es ist unmöglich, einen Antrag im Namen eines Elternteils zu stellen (Familienmitglied), außer wenn die Person nicht voll geschäftsfähig ist und das Gericht ihr einen Vormund zugeteilt hat, der aus den Reihen der Familienmitglieder ausgewählt wurde.

5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?

Die internationale Zuständigkeit für Unterhaltsverfahren bestimmt sich nach der Verordnung (EU) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen („Unterhaltsverordnung“): Link öffnet neues Fensterhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1409302593149&uri=CELEX%3A02009R0004-20130701. Die Verordnung steht der Anwendung internationaler Verträge, denen die Tschechische Republik beigetreten ist und die sich auf Angelegenheiten erstrecken, die von der Unterhaltsverordnung geregelt werden, nicht entgegen. Diese Verträge gelten jedoch nur für die Beziehungen zu Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind (es handelt sich im Wesentlichen um bilaterale Rechtshilfeabkommen mit Drittstaaten oder um das Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Bezug auf Norwegen, die Schweiz oder Island). Im Verhältnis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander hat die Unterhaltsverordnung Vorrang vor internationalen Verträgen.

In der Tschechischen Republik sind für Unterhaltssachen in erster Instanz die Kreisgerichte (okresní soud) zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich hauptsächlich nach der Unterhaltsverordnung, die Vorrang vor den tschechischen Rechtsvorschriften hat. Gemäß Artikel 3 dieser Verordnung kann der Gläubiger wahlweise folgende Gerichte befassen:

a) das Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

b) das Gericht des Ortes, an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Gegebenenfalls kann er nach Artikel 3 Buchstaben c und d der Unterhaltsverordnung in der Tschechischen Republik Klage bei dem Gericht erheben, das für ein Verfahren in Bezug auf die Feststellung der Vaterschaft oder die elterliche Verantwortung zuständig ist, es sei denn, diese Zuständigkeit gründet einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien.

Gemäß Artikel 5 der Unterhaltsverordnung kann die Zuständigkeit auch auf der rügelosen Einlassung des Beklagten beruhen, der den Mangel der Zuständigkeit des Gerichts nicht spätestens zum Zeitpunkt seiner ersten Rechtshandlung geltend macht.

Die geltenden Bestimmungen der tschechischen Rechtsvorschriften zur Festlegung der örtlichen Zuständigkeit, die jedoch nur dann Anwendung finden, wenn die in der Unterhaltsverordnung festgelegten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht anwendbar sind (wenn z. B. die internationale Zuständigkeit der tschechischen Gerichte auf den Artikeln 6 und 7 der Unterhaltsverordnung – Auffangzuständigkeit, Notzuständigkeit (forum necessitatis) – oder einem internationalen Vertrag mit einem Nicht-EU-Staat fußt), besagen Folgendes: Für Unterhaltssachen, die ein minderjähriges Kind betreffen, ist das ordentliche Gericht am Ort des minderjährigen Kindes zuständig, d. h. das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich das minderjährige Kind seinen durch Vereinbarung zwischen den Eltern, aufgrund eines Gerichtsbeschlusses oder anderer Anknüpfungspunkte festgelegten Wohnsitz hat. In allen anderen Fällen ist das Gericht am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Das für eine natürliche Person zuständige Gericht ist das Kreisgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die betreffende Person ihren Wohnsitz hat bzw. sich aufhält, sofern sie keinen Wohnsitz hat. Als Wohnsitz gilt der Ort, an dem die Person in der Absicht, dort dauerhaft zu bleiben, lebt (falls es mehrere solche Orte gibt, gelten alle dortigen Gerichte als ordentliche Gerichte). Wenn es bei einem Beklagten, der tschechischer Staatsangehöriger ist, kein ordentliches Gericht gibt oder sich dieses nicht im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik befindet, ist das Gericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Beklagte seinen letzten bekannten Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte. Eigentumsrechte gegenüber einer Person, für die es kein anderes zuständiges Gericht in der Tschechischen Republik gibt, können bei dem Gericht geltend gemacht werden, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Vermögensgegenstände befinden, deren Eigentümer sie ist.

6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?

Das Gesetz schreibt nicht vor, dass sich der Gläubiger vertreten lassen muss. Er kann jedoch von sich aus entscheiden, sich vor Gericht auf der Grundlage eines Mandats, das er dem Vertreter seiner Wahl, z. B. einem Rechtsanwalt, erteilt, vertreten zu lassen.

Eine natürliche Person, die nicht allein prozessfähig ist, muss von einem gesetzlichen Vertreter oder einem Vormund vertreten werden. Bei einem minderjährigen Kind sind die Eltern die gesetzlichen Vertreter.

7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?

Bei Verfahren, deren Gegenstand die gegenseitige Unterhaltspflicht von Eltern und Kindern ist, fallen keine Gerichtskosten an. In den sonstigen Verfahren, die eine Festlegung des Unterhalts, einschließlich dessen Erhöhung, zum Gegenstand haben, ist der Gläubiger von den Gerichtskosten befreit. Diese Befreiungen betreffen auch Vollstreckungs- oder Zwangsvollstreckungsverfahren.

Wenn der Gläubiger durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, muss er diesem, sofern nichts anderes vereinbart ist, ein Honorar zahlen, das auf Basis der Honorarsätze für Rechtsanwälte festgelegt wird (diese können auf der Website der tschechischen Rechtsanwaltskammer (Česká advokátní komora) in englischer Sprache heruntergeladen werden: http://www.cak.cz/scripts/detail.php?id=2239). Link öffnet neues Fensterhttp://www.cak.cz/scripts/detail.php?id=2239). Wenn es die soziale Lage und Vermögenssituation des Gläubigers rechtfertigen und dieser nicht willkürlich oder offensichtlich aussichtslos versucht, seine Rechte geltend zu machen oder sich Ansprüchen zu widersetzen, kann das Gericht einen Vertreter bestellen, der ihn kostenlos oder gegen ein ermäßigtes Honorar vertritt, wenn dies sich für den Schutz seiner Interessen als absolut unerlässlich erweist; unter bestimmten Bedingungen ist dieser Vertreter ein Rechtsanwalt.

8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?

Unterhalt wird im Wesentlichen in finanzieller Form geleistet – in regelmäßigen monatlichen Beträgen, die immer einen Monat im Voraus fällig sind (außer bei einem gegenteiligen Beschluss des Gerichts oder einer gegenteiligen Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner). Er kann aber auch in anderer Form geleistet werden, z. B. durch Stellen einer Wohnung oder durch Sachleistungen.

Der Umfang des Unterhalts gegenüber einem Kind bestimmt sich nicht nur nach den Umständen des unterhaltspflichtigen Elternteils, sondern auch nach der Vermögenslage und den berechtigten Bedürfnissen des Kindes, die hauptsächlich von dessen Alter und Gesundheitszustand abhängen. Der Richter berücksichtigt ebenfalls die Art und Weise, in der sich das Kind auf seinen zukünftigen Beruf vorbereitet, seine außerschulischen Tätigkeiten, seine Freizeitaktivitäten usw. Der Lebensstandard des Kindes muss jedoch dem seiner Eltern entsprechen. Wenn es die Vermögenslage des Schuldners erlaubt, kann auch die Bildung eines Sparguthabens als berechtigtes Bedürfnis des Kindes gelten. Bei der Bestimmung des Umfangs der elterlichen Unterhaltspflicht wird auch berücksichtigt, welcher Elternteil sich persönlich um das Kind kümmert und in welchem Maß.

Der Unterhalt zwischen Ehegatten wird in einem Umfang gewährt, der beiden Ehegatten einen gleichen materiellen und kulturellen Lebensstandard zusichert und der sich aus der Gleichheit von Mann und Frau in der Ehe ableitet.

Unterhalt wird zwischen Ex-Ehegatten gewährt, wenn einer von ihnen nicht in der Lage ist, allein für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, und diese Unfähigkeit durch die Ehe entstanden ist oder in Zusammenhang damit steht und wenn diese Pflicht vernunftgemäß von dem ehemaligen Ehegatten gefordert werden kann, insbesondere im Hinblick auf das Alter oder den Gesundheitszustand des Ex-Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung oder des Endes des Sorgerechts für ein gemeinsames Kind der geschiedenen Ehegatten. Der Unterhalt wird in einem angemessenen Umfang gewährt. Bei der Festlegung des Betrags werden die Dauer der geschiedenen Ehe und weitere gesetzlich festgelegte Bedingungen berücksichtigt.

Unterhalt wird einer schwangeren Frau in einem Umfang gewährt, der eine angemessene Deckung der mit der Schwangerschaft und Geburt verbundenen Kosten ermöglicht.

Das Gericht legt auf Antrag unter Berücksichtigung der Haushaltsführung den Unterhalt fest, der einem eingetragenen Partner zusteht. Der Umfang des Unterhalts wird so festgelegt, dass der materielle und kulturelle Lebensstandard beider Partner im Wesentlichen gleich ist.

Eine Unterhaltspflicht nach Beendigung der Lebensgemeinschaft von Personen gleichen Geschlechts kann auf Antrag des Ex-Partners, der nicht allein für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann, festgelegt werden. Er kann beantragen, dass der Ex-Partner zu seinem Lebensunterhalt in angemessener Weise sowie gemäß seinen Fähigkeiten, Möglichkeiten und seiner Vermögenssituation beiträgt. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet das Gericht auf Antrag eines der ehemaligen Partner über den Unterhalt. Es kann dem Ex-Partner auferlegen, dem anderen Partner, der nicht zu dem endgültigen Scheitern der gemeinsamen Beziehung beigetragen hat und dem durch die Beendigung der Partnerschaft ein schwerer Schaden entstanden ist, für einen Zeitraum von maximal drei Jahren ab Beendigung der Lebensgemeinschaft Unterhalt zu zahlen, wobei der Unterhaltsbetrag der Unterhaltspflicht entspricht, die entstanden wäre, wenn ihre Lebensgemeinschaft nicht geendet hätte.

Das tschechische Recht sieht keine „Objektivierung“ des Unterhalts anhand von Staffelungen, Prozentsätzen usw. vor und auch kein System mit Schwellen oder Obergrenzen. Das Gericht entscheidet nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls und berücksichtigt z. B. das Bestehen mehrerer Unterhaltspflichten, erhöhte Kosten im Zusammenhang mit der Versorgung eines behinderten Kindes usw. Es gibt lediglich von dem Minister für Justiz veröffentlichte Tabellen mit empfohlenen Beträgen. Link öffnet neues Fensterhttp://portal.justice.cz/Justice2/MS/ms.aspx?o=23&j=33&k=6223&d=315516.

Unterhaltsentscheidungen ergehen unter Vorbehalt, d. h. sie können abgeändert werden, wenn eine bedeutende Änderung im Hinblick auf die Situation des Gläubigers oder des Schuldners eintritt.

9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?

Der Unterhalt wird in regelmäßigen monatlichen Beträgen gezahlt, die immer einen Monat im Voraus fällig sind, es sei denn, das Gericht hat etwas anderes entschieden oder der Unterhaltsschuldner hat mit dem Gläubiger etwas anderes vereinbart. In entsprechenden Fällen (z. B. wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nur ein saisonales Einkommen hat, eine mit besonderen Risiken behaftete Tätigkeit ausübt usw.) kann das Gericht die Hinterlegung eines Betrags (einer Vorauszahlung) für den zukünftigen Unterhalt verfügen. Das Gericht ergreift dann weitere Maßnahmen, damit diese Vorauszahlung in Teilzahlungen, die dem monatlichen Unterhalt entsprechen, an das Kind ausbezahlt wird. Dieser Unterhalt ist entweder direkt an den Gläubiger oder an die Person, die für diesen sorgt, auszubezahlen.

10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?

Die tschechischen Rechtsvorschriften sehen die Möglichkeit vor, das zuständige Gericht mit der Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung zu befassen oder einen Gerichtsvollzieher mit der Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens zu beauftragen. Allgemeine Informationen über die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen oder die Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher (einschließlich Informationen über die verbindlichen Angaben für den Antrag) sind dem Informationsblatt „ Vollstreckungsverfahren “ zu entnehmen. Nachstehend wird auf einige spezielle Aspekte in Bezug auf die Eintreibung von Unterhaltsforderungen eingegangen.

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Zuständig für die Anordnung und Ausführung der Vollstreckung einer in Unterhaltssachen betreffend ein minderjähriges Kind ergangenen gerichtlichen Entscheidung ist das für das minderjährige Kind zuständige ordentliche Gericht (zur Bestimmung dieses Gerichts siehe Antwort auf Frage Nr. 5). Für die anderen Arten von Unterhalt, einschließlich des Unterhalts für volljährige Kinder, ist das für den Schuldner zuständige ordentliche Gericht zuständig (zur Bestimmung dieses Gerichts siehe Antwort auf Frage Nr. 5).

Im Fall der Eintreibung der Unterhaltsforderungen für ein minderjähriges Kind sowie auf Antrag der am Verfahren beteiligten Partei hilft das Gericht bei der Feststellung des Wohnsitzes des Schuldners. Weiterhin kann das Gericht vor Anordnung der Vollstreckung der Entscheidung, den Gläubiger in anderer Weise unterstützen, z. B. indem es bei dem Schuldner anfragt, ob und von wem dieser ein Gehalt oder andere regelmäßige Einkünfte bezieht sowie bei welcher Bank oder welchem Geldinstitut sich ggf. seine Konten befinden und was die Kontonummern sind, oder indem es den Schuldner auffordert, eine Vermögenserklärung abzugeben. Das Gericht kann auch bei anderen Arten von Unterhaltspflichten Hilfestellung leisten.

Zwangsvollstreckungsverfahren durch einen Gerichtsvollzieher

Die Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens durch einen Gerichtsvollzieher kann bei einem beliebigen tschechischen Gerichtsvollzieher beantragt werden. Eine Liste der Gerichtsvollzieher befindet sich auf der Website der Kammer der Gerichtsvollzieher der Tschechischen Republik (Exekutorská komora České republiky): Link öffnet neues Fensterhttp://www.ekcr.cz/seznam-exekutoru. Sollen Unterhaltsforderungen für ein minderjähriges Kind eingetrieben werden, ist der Gerichtsvollzieher nicht berechtigt, von dem Gläubiger einen angemessenen Vorschuss für die Vollstreckungskosten zu fordern. Eines der möglichen Mittel der Zwangsvollstreckung, wenn es um die Eintreibung der Unterhaltsforderungen für ein minderjähriges Kind geht, besteht in der Aussetzung der Fahrerlaubnis des Schuldners.

Bei Nichterfüllung der Unterhaltspflicht ist es, neben den vorgenannten Methoden der Zwangsvollstreckung, möglich, Anzeige wegen Verdachts der Begehung der Straftat der Nichterfüllung der Unterhaltspflicht zu erstatten und die Unterhaltsforderung auf diesem Weg durchzusetzen. Das Strafgesetzbuch sieht vor, dass wer, egal ob fahrlässig oder vorsätzlich, während eines Zeitraums von mehr als vier Monaten gegen seine gesetzliche Pflicht, für den Lebensunterhalt oder Unterhalt einer anderen Person aufzukommen, verstößt, die Straftat der Nichterfüllung der Unterhaltspflicht begeht. In einem solchen Fall kann bei einer beliebigen Polizeistelle Anzeige erstattet werden.

11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?

Allgemeine Informationen über die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen oder die Zwangsvollstreckung (einschließlich Informationen über die Art der Vermögensgegenstände, die Gegenstand einer Vollstreckung oder Zwangsvollstreckung sein können, sowie über die Rechtsmittel) sind dem Informationsblatt „Vollstreckungsverfahren “ zu entnehmen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor, dass ein Recht, wenn es nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist ausgeübt wurde, verjährt und der Schuldner nicht mehr verpflichtet ist, seiner Pflicht nachzukommen. Wenn der Schuldner jedoch nach Ablauf der Verjährungsfrist seiner Pflicht nachgekommen ist, kann er keine Rückerstattung seiner Leistung fordern. Das Recht auf Unterhalt verjährt im Gegensatz zu dem Recht auf die wiederkehrenden Unterhaltszahlungen nicht. Die Verjährungsfrist beträgt allgemein drei Jahre. Wenn jedoch das Recht durch den Beschluss einer Behörde (z. B. einem Gericht) zugesprochen wurde, verjährt es zehn Jahre nach dem Tag, an dem es gemäß dem Beschluss hätte ausgeübt werden müssen. Das Recht auf Unterhalt unterliegt keiner Ausschlussfrist.

Unterhalt kann erst ab dem Tag der Eröffnung des Gerichtsverfahrens zugesprochen werden. Unterhalt für Kinder kann jedoch auch für einen Zeitraum von maximal drei Jahren vor der Eröffnung des Verfahrens zugesprochen werden. Unterhalt für eine unverheiratete Mutter und die Übernahme der mit der Schwangerschaft und Geburt verbundenen Kosten können ebenfalls rückwirkend zugesprochen werden, allerdings begrenzt auf einen Zeitraum von zwei Jahren vor dem Tag der Geburt.

12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?

Die mit erweiterten Kompetenzen ausgestatteten Stellen für den rechtlichen und sozialen Schutz von Kindern bei der Gemeindeverwaltung sind zur Hilfeleistung verpflichtet, um das Recht von minderjährigen Kindern auf Unterhalt durchzusetzen, Unterhaltsforderungen einzutreiben und auch um ein Verfahren einzuleiten.

13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Das Gesetz sieht eine solche Möglichkeit nicht vor.

14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?

14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?

Der Gläubiger kann einen Antrag auf Hilfe bei der Eintreibung einer Unterhaltsforderung bei dem Amt für den internationalen Kinderrechtsschutz (Úřad pro mezinárodněprávní ochranu dětí) in Brünn stellen (Link öffnet neues Fensterhttp://www.umpod.cz/de/).

14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?

Der Unterhaltsgläubiger kann sich an folgende Behörde wenden:

Úřad pro mezinárodněprávní ochranu dětí (Amt für den internationalen Kinderrechtsschutz)
Šilingrovo náměstí 3/4
602 00 Brno
Česká republika / Tschechische Republik

Tel.: +420 542 215 522

Fax: +420 542 212 836
E-Mail: Link öffnet neues Fensterpodatelna@umpod.cz

Bei der Kontaktaufnahme mit dem Amt sollte der Gläubiger seinen vollständigen Namen und seine Kontaktdaten (Telefon oder E-Mail-Adresse) sowie den Namen und das Geburtsdatum des von seiner Frage oder seinem Antrag betroffenen Kindes angeben.

Wenn der Gläubiger bei dem Amt um Unterstützung bei der Eintreibung einer Unterhaltsforderung im Ausland ersucht, muss er dem Amt zunächst schriftlich einen informellen Antrag auf Hilfe bei der Eintreibung der Unterhaltsforderung übersenden und ggf. das ausgefüllte Formular beilegen, das in tschechischer Sprache auf der Website des Amts heruntergeladen werden kann: Link öffnet neues Fensterhttp://www.umpod.cz/vyzivne/postup-pri-vymahani-vyzivneho/. In dem Antrag sollten grundlegende Informationen über das Kind und den Schuldner sowie die wesentlichen Details, weswegen der Gläubiger um die Eintreibung der Unterhaltsforderung ersucht, angegeben werden. Dem Antrag sollten außerdem Kopien der zu der Akte gehörenden Schriftstücke beigelegt werden, insbesondere Gerichtsbeschlüsse, in denen die Unterhaltspflicht festgestellt wird. Das Amt prüft dann die Möglichkeit der Eintreibung der Unterhaltsforderung und übermittelt ggf. genaue Anweisungen über die Vorgehensweise.

Auf Aufforderung durch das Amt sind ergänzende Unterlagen einzureichen. Im Allgemeinen ist das Urteil einzureichen, in dem die Unterhaltspflicht verfügt wird, zusammen mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in die Sprache des Staates, in dem die Unterhaltsforderung eingetrieben werden soll. Die Übersetzung muss die Vermerke enthalten, die den rechtskräftigen und vollstreckbaren Charakter des Urteils angeben. Für die Eintreibung einer Unterhaltsforderung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstellt das Gericht einen Auszug aus der Entscheidung gemäß Artikel 56 der Unterhaltsverordnung. Das Amt verlangt oftmals auch eine Vollmacht für die Zentrale Behörde im Ausland, eine Studienbescheinigung betreffend den Gläubiger, wenn dieser älter als 15 Jahre ist, sowie eventuell eine Lebensbescheinigung. In Bezug auf die Übersetzung dieser Dokumente sollte sich der Gläubiger an das Gericht an seinem Wohnsitz wenden (im Allgemeinen das Gericht, das erstinstanzlich entschieden hat), das kostenlose Unterstützung leistet. Das Gericht übermittelt dem Unterhaltsgläubiger die ausgefüllten Dokumente oder sendet sie direkt an das Amt. Das Amt prüft die erhaltenen Unterlagen und reicht, wenn diese alle Anforderungen erfüllen, den Antrag bei dem ausländischen Gericht ein oder leitet die Angelegenheit an die für das weitere Verfahren zuständige ausländische Behörde oder Organisation weiter. Das Amt informiert den Unterhaltsgläubiger über den weiteren Verlauf des Verfahrens.

Wenn die Unterhaltsforderung eingetrieben ist, entweder auf gerichtlichem Weg oder durch freiwillige Zahlung des Schuldners auf das Konto des ausländischen Partners, werden die betreffenden Beträge auf das Konto des Amts überwiesen, in der Regel (aus administrativen, buchhalterischen und volumenstechnischen Gründen) einmal pro Monat durch eine Sammelüberweisung. Die für die Finanzabteilung des Amts lässt die Beträge den Gläubigern innerhalb einer Frist von einem Monat, entsprechend den Anweisungen der Gläubiger, zukommen. Wenn der Gläubiger direkt von dem Schuldner im Ausland eine Zahlung erhält, ist er verpflichtet, das Amt unverzüglich zu informieren. Er ist ebenso verpflichtet, das Amt über jede Änderung zu informieren, die eine Auswirkung auf das Verfahren haben kann (Adressenänderung, Änderung bezüglich des Sorgerechts für das Kind, Beendigung der Studien durch das Kind usw.).

15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?

15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?

Der im Ausland wohnende Unterhaltsgläubiger muss sich an die zuständige Behörde seines Staates wenden, die das Amt für den internationalen Kinderrechtsschutz (siehe vorstehende Kontaktdaten) kontaktiert.

15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?

Wenn das Amt für den internationalen Kinderrechtsschutz den Antrag des anderen Staates erhält, verfährt es wie folgt:

(1) Es prüft, ob der Antrag alle Anforderungen der europäischen Verordnungen oder internationalen Verträge erfüllt und fordert ggf. ergänzende Unterlagen an.

(2) Es übersendet dem Schuldner in der Tschechischen Republik eine schriftliche Aufforderung, seine Schuld freiwillig innerhalb der gesetzten Frist zu begleichen und den regulären Unterhalt zu zahlen.

(3) Wenn der Schuldner nicht reagiert, ermittelt das Amt dessen wirtschaftliche Lage und stellt dann einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung der ausländischen gerichtlichen Entscheidung bei dem zuständigen Gericht in der Tschechischen Republik. Das Amt vertritt den – im Ausland lebenden – Unterhaltsgläubiger im Verfahren und leitet in dessen Namen alle erforderlichen Schritte ein, um die Unterhaltszahlung einzutreiben und den Transfer der eingetriebenen Beträge ins Ausland zu gewährleisten. Das Amt und die Übermittlungsbehörde im Ausland informieren einander über die ergriffenen Maßnahmen sowie den Ablauf und Ausgang der Vollstreckung der Unterhaltsentscheidung.

16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?

Ja.

17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?

18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?

Bei Verfahren, die die gegenseitige Unterhaltspflicht von Eltern und Kindern betreffen, fallen keine Gerichtskosten an. In den sonstigen Verfahren, die eine Festlegung des Unterhalts, einschließlich dessen Erhöhung, zum Gegenstand haben, ist der Gläubiger von den Gerichtskosten befreit. Dies gilt auch für Vollstreckungsverfahren und die Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher. In Unterhaltsverfahren ist der Gläubiger nicht verpflichtet, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Die Dienste des Amts für den internationalen Kinderrechtsschutz werden kostenlos erbracht. Das Amt vertritt den – im Ausland lebenden – Unterhaltsgläubiger im Verfahren und leitet in dessen Namen alle erforderlichen Schritte ein, um die Unterhaltszahlung einzutreiben und den Transfer der eingetriebenen Beträge ins Ausland zu gewährleisten.

Wenn es die soziale Lage und Vermögenssituation des Gläubigers rechtfertigen und dieser nicht willkürlich oder offensichtlich aussichtslos versucht, seine Rechte geltend zu machen oder sich Ansprüchen zu widersetzen, kann das Gericht die an dem Verfahren beteiligte Partei von einem Teil oder – ausnahmsweise – von sämtlichen Gerichtskosten befreien. Wenn für die von den Gerichtskosten befreite Partei ein Vertreter ernannt wurde, erstreckt sich die Befreiung auch, in dem von dem Gericht gewährten Umfang, auf die Kosten des Vertreters und die Vergütung im Rahmen der Vertretung. Der von den Gerichtskosten befreiten Partei kann weder eine Anzahlung zur Deckung der Kosten in Zusammenhang mit den Beweismitteln auferlegt werden noch die Erstattung der dem Staat entstandenen Kosten (Zeugengelder, Kosten für Gutachter, Dolmetscher usw.). Für Kosten, die dadurch entstehen, dass die an dem Verfahren beteiligte Partei ihre Aussagen vor Gericht in ihrer Muttersprache oder mithilfe eines Systems für Taube bzw. Taube und Blinde macht, kommt der Staat auf. Der Staat darf sich diese Kosten nicht erstatten lassen.

19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?

Kraft Gesetz Nr. 359/1999 Slg. über den rechtlichen und sozialen Schutz von Kindern (in der zuletzt geänderten Fassung) nimmt das Amt für den internationalen Kinderrechtsschutz, das als Zentrale Behörde in der Tschechischen Republik fungiert, zur Gewährleistung des rechtlichen und sozialen Schutzes im Ausland unter anderem folgende Aufgaben wahr:

(1) - § Es nimmt die Aufgaben der Zentralen Behörde nach Maßgabe der Unterhaltsverordnung wahr.

(2) - § Es übernimmt die Aufgaben des Vormunds des Kindes.

(3) - § Es fordert bei den zuständigen Behörden oder anderen natürlichen und juristischen Personen auf Antrag der in der Tschechischen Republik lebenden Eltern oder der Behörden für den rechtlichen und sozialen Schutz Berichte über die Situation von Kindern mit tschechischer Staatsangehörigkeit ohne festen Wohnsitz im tschechischen Hoheitsgebiet an.

(4) - § Es übernimmt die Rolle des Vermittlers bei der Übersendung persönlicher Dokumente und sonstiger Urkunden ins Ausland und nimmt aus dem Ausland eingehende Dokumente und sonstige Urkunden entgegen.

(5) - § Es arbeitet mit den entsprechenden ausländischen Behörden oder Institutionen zusammen, sofern diese in ihrem Staat ordnungsgemäß zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich des rechtlichen und sozialen Schutzes berechtigt sind, und erforderlichenfalls auch mit sonstigen Behörden, Institutionen und juristischen Personen.

(6) - § Es hilft beim Ausfindigmachen der Eltern des Kindes, wenn die Eltern oder ein Elternteil im Ausland leben, der Familienmitglieder und der Unterhaltsschuldner, bei der Feststellung der Vermögenslage und des Einkommens für die Festlegung des Unterhalts, es dient als Vermittler für Anträge auf Vollstreckung der Unterhaltspflicht sowie von Anträgen auf Feststellung der Unterhaltspflicht und des Sorgerechts sowie von Anträgen auf Feststellung der Vaterschaft.

(7) - § Es übernimmt die Übersetzung der Urkunden, die für die Wahrnehmung seiner Zuständigkeit im Bereich des rechtlichen und sozialen Schutzes nach Maßgabe der internationalen Verträge und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich sind.

Zuständig für die Ausübung der Zuständigkeiten des Amts sind die Behörden und sonstigen natürlichen und juristischen Personen, die gegenüber dem Amt im erforderlichen Umfang zu der notwendigen Mitwirkung verpflichtet sind; es gelten die Bestimmungen des Zwangsvollstreckungsgesetzes über die verpflichtende Mitwirkung von Dritten. Zur Mitwirkung in dem vorgeschriebenen Umfang verpflichtet sind z. B. die Gerichte, die Polizei der Tschechischen Republik, Banken, Einrichtungen der sozialen Sicherheit, Arbeitsämter, Postdienstleister, Erbringer elektronischer Dienstleistungen, Versicherungsgesellschaften, das Ministerium des Innern in Bezug auf die Lieferung von Daten aus Personenstands- und Fremdenregistern.

 

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Letzte Aktualisierung: 17/12/2020

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Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen - Deutschland

1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

Unterhaltspflichtig sind:

  • Kinder gegenüber Eltern
  • Eltern gegenüber Kindern
  • Eheleute untereinander
  • (Ur-) Enkel gegenüber (Ur-) Großeltern
  • (Ur-) Großeltern gegenüber (Ur-) Enkeln
  • nicht miteinander verheiratete Eltern untereinander, soweit ein Kind betreut wird
  • Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft untereinander.

2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?

Es gibt für den Kindesunterhalt keine Altersbegrenzung. Unterhalt ist zu zahlen, solange das Kind (unverschuldet) bedürftig ist. Nach Abschluss der beruflichen Ausbildung wird von dem Kind aber regelmäßig erwartet, dass es sich selbst versorgt. Minderjährige Kinder sind nach dem deutschen Unterhaltsrecht gegenüber erwachsenen Kindern – soweit diese sich nicht noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden – privilegiert. Die Anforderungen an den Unterhaltspflichtigen sind strenger und Minderjährige gehen Volljährigen im Rang der Unterhaltspflichten vor.

3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

Für die Anerkennung einer Unterhaltspflicht hat sich der Gläubiger regelmäßig an ein Gericht, das Jugendamt oder einen Notar zu wenden, wenn ein vollstreckungsfähiger Titel geschaffen werden soll, aus dem ein Geldbetrag zwangsweise beigetrieben werden kann.

Ein streitiges Verfahren findet nur vor Gericht statt. Vor dem Notar oder dem Jugendamt wird die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen indes anerkannt. Der Zuständigkeitsbereich des Jugendamts ist gegenüber demjenigen des Notars eingeschränkt, d.h. das Jugendamt nimmt die Verpflichtung auf, soweit es sich um Kindesunterhalt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres handelt oder Ansprüche der Mutter und des Vaters aus Anlass der Geburt des Kindes betroffen sind.

Alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind als Familiensache vor dem Familiengericht geltend zu machen. Das Verfahren regelt sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie nach der Zivilprozessordnung.

4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?

Nach § 1629 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vertreten die Eltern das Kind gemeinschaftlich; ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 BGB allein übertragen ist. Die Eltern machen dann einen Anspruch des Kindes im Namen des Kindes als seine gesetzlichen Vertreter geltend. Nach § 1629 Abs. 2 S. 1 BGB können der Vater und die Mutter das Kind aber wegen der Gefahr eines Interessenkonflikts insoweit nicht vertreten, als nach § 1795 BGB ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Dies betrifft unter anderem den Fall eines Rechtsstreits zwischen dem Kind und dem Ehegatten des Elternteils. In diesem Fall ist für das Kind ein Ergänzungspfleger zu bestellen, der den Anspruch des Kindes als dessen Vertreter geltend macht. Eine Ausnahme gilt für den Fall der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB kann in dem Fall, dass den Eltern die elterliche Sorge für ein Kind gemeinsam zusteht, der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. § 1629 Abs. 3 BGB modifiziert diese Regelung für den Fall, dass die Eltern noch verheiratet sind bzw. zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft besteht, aber getrennt leben oder zwischen ihnen eine Ehesache bzw. eine Lebenspartnerschaftssache anhängig ist. In diesem Fall kann der Elternteil den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, um zu vermeiden, dass das Kind als Partei in den Scheidungsstreit seiner Eltern hineingezogen wird.

5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?

Für Verfahren in Unterhaltssachen sind die Familiengerichte als Abteilungen der Amtsgerichte zuständig. Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte ergibt sich in Unterhaltssachen aus § 232 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Solange eine Ehesache anhängig ist, ist grundsätzlich das Gericht örtlich zuständig, das für die Ehescheidung in erster Instanz zuständig ist oder war. Im Übrigen richtet sich die örtliche Zuständigkeit häufig nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners. Etwas anderes gilt für Verfahren, die die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen oder diesem gleichgestellten Kind betreffen. Hier ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind oder der Elternteil, der für das Kind zu handeln befugt ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Kind oder ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.

Das Kind kann den Antrag, durch den beide Eltern auf Erfüllung der Unterhaltspflicht in Anspruch genommen werden, auch vor dem Gericht erheben, das für den Antrag gegen einen Elternteil zuständig ist.

6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?

Vor Gericht müssen sich die Beteiligten in Unterhaltssachen grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Einer anwaltlichen Vertretung bedarf es jedoch nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung. Ein Kind, das bei der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs durch das Jugendamt als Beistand vertreten wird, benötigt ebenfalls keinen Rechtsanwalt.

7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?

Grundsätzlich fallen in gerichtlichen Unterhaltsverfahren Kosten an, die sich in Gebühren und Auslagen unterteilen lassen. Die Höhe dieser Kosten hängt vom Gegenstandswert und dem Verlauf des Verfahrens und den Umständen des Einzelfalls ab.

Schuldner der Kosten ist vorrangig derjenige, dem das Gericht die Kosten in der Entscheidung auferlegt. Dabei gilt grundsätzlich, dass der Unterliegende die Kosten zu tragen hat.

Antragsteller, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des gerichtlichen Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, können für gerichtliche Unterhaltsverfahren Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Verfahrenskostenhilfe umfasst – abhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers – ganz oder teilweise die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts, nicht aber die des gegnerischen Anwalts im Falle des Unterliegens.

8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?

Unterhalt ist regelmäßig als Geldrente zu zahlen. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach dem Bedarf und der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Hierzu haben die Oberlandesgerichte Tabellen und Leitlinien entwickelt, die der Pauschalierung der unterhaltsrechtlich relevanten Beträge dienen. Grundlage ist regelmäßig die Düsseldorfer Tabelle, nach der weithin die Höhe des Kindesunterhaltes berechnet wird.

Gerichtsbeschlüsse können bei einer Änderung der ihnen zu Grunde liegenden tatsächlichen Umstände auf Antrag des Unterhaltsgläubigers oder des Unterhaltsschuldners angepasst werden. Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind kann gemäß § 1612a Absatz 1 Satz 1 BGB auch indexiert als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangt werden. Der Mindestunterhalt ist in § 1612a Absatz 1 Satz 2, 3 BGB geregelt und steigt gestaffelt in drei Stufen mit zunehmendem Alter des Kindes an. Ein Gerichtsbeschluss, in dem der zu zahlende Unterhalt indexiert ist, muss bei Erreichen einer neuen Altersstufe nicht angepasst werden.

9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?

Der Unterhalt ist grundsätzlich monatlich im Voraus durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren, die an den Unterhaltsberechtigten, bei Minderjährigen an den betreuenden Elternteil oder den sonst zur Einziehung Berechtigten zu zahlen ist.

10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?

Ein titulierter Unterhaltsanspruch kann im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Die Realisierung der Zwangsvollstreckung folgt den allgemeinen Regeln.

Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners wird aber auch dadurch Nachdruck verliehen, dass eine Verletzung dieser Verpflichtung strafrechtlich sanktioniert ist:

Wer die Unterhaltspflicht verletzt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Wenn eine Freiheitsstrafe unerlässlich ist, die Vollstreckung der Strafe aber zur Bewährung ausgesetzt wird, kann das Gericht den Verurteilten anweisen, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn der Verurteilte gegen eine solche Weisung grob oder beharrlich verstößt und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten, insbesondere eine Verletzung der Unterhaltspflicht begeht. Bei Ersttätern hingegen kann die Staatsanwaltschaft von der Erhebung der Anklage vorläufig absehen bzw. das Gericht das Strafverfahren vorläufig einstellen, wenn dem Beschuldigten zugleich die Weisung erteilt wird, Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen.

11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?

Die Pfändung von beweglichen Sachen erfolgt durch den Gerichtsvollzieher (§ 808 Abs. 1 ZPO). Hierbei sind insbesondere die Pfändung begrenzende Vorschriften der §§ 811 – 812 ZPO zu beachten. Nach § 811 ZPO sind die dort genannten Gegenstände einer Pfändung nicht unterworfen. Ausnahmen bestehen für unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sachen nach § 811 Abs. 2 ZPO. § 811a und § 811b ZPO treffen Regelungen für den Austausch von werthaltigen Gegenständen, die nach § 811 ZPO der Pfändung nicht unterworfen sind, gegen weniger werthaltige Gegenstände gleicher Funktionalität.

Durchsuchungen der Wohnung des Schuldners dürfen ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters erfolgen, § 758a ZPO.

Die Pfändung von Forderungen erfolgt durch das Vollstreckungsgericht. Es ist der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Er ergibt sich aus §§ 850ff. ZPO. Die Höhe des pfändungsgeschützten Arbeitseinkommens richtet sich neben der Einkommenshöhe danach, wie vielen Personen der Schuldner gesetzlich Unterhalt gewährt. Zu der Berechnung existiert einen Pfändungsfreigrenzentabelle als Anlage zu § 850c ZPO, in der die Pfändungsfreigrenzen festgelegt sind. Diese Tabelle wird in regelmäßigen Abständen geprüft und soweit veranlasst der Höhe nach angepasst.

Wird wegen Unterhaltsansprüchen oder wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vollstreckt, kann das Vollstreckungsgericht nach § 850d ZPO bzw. § 850f ZPO auf Antrag des Gläubigers einen abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzten. Gleiches gilt auf Antrag des Schuldners für Fälle eines besonderen persönlichen Bedarfs nach § 850f Abs.1 ZPO.

Pfändungsschutz auf einem Konto des Schuldners ermöglicht die Führung eines Pfändungsschutzkontos (P- Konto) nach § 850k ZPO. Das P-Konto sichert eine angemessene Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten. Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 1178,95 Euro je Kalendermonat. Dieser Basispfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, zum Beispiel wegen weiterer Unterhaltspflichten des Schuldners. Einzelheiten zu Beträgen im Rahmen des Pfändungsschutzes sind hier zu finden Link öffnet neues Fensterhttp://www.bmjv.de/DE/Themen/FinanzenUndAnlegerschutz/ZwangsvollstreckungPfaendungsschutz/Pfaendungsschutzkonto.html . Kindergeld oder bestimmte soziale Leistungen werden zusätzlich geschützt. In der Regel genügt ein Nachweis bei der Bank. In besonderen Fällen kann wegen außerordentlicher Bedürfnisse des Schuldners etwa aufgrund Krankheit, der pfandfreie Guthabenbetrag vom Vollstreckungsgericht individuell angepasst werden.

Grundsätzlich gilt für Unterhaltsansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), wobei die Frist am Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von diesem Kenntnis hat (§ 199 Abs. 1 BGB). Eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt nur für titulierte Unterhaltsrückstände (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB), wobei die Frist mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder bei Urkunden mit der Niederschrift (§ 201 Abs. 1 BGB) beginnt.

Die Unterhaltsverjährung kann jedoch gehemmt sein. Hemmung bedeutet, dass der Zeitraum in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird, in dem die Verjährung gehemmt ist (§ 209 BGB). Das ist beim Kindesunterhalt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes der Fall (§ 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. a) BGB).

Wird eine gerichtliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt, kommt es zu einem Neubeginn der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Damit kann die Verjährung von tituliertem künftigem Unterhalt verhindert werden.

12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?

Der Unterhaltstitel ist ein normaler Vollstreckungstitel über eine Geldforderung, so dass sich der Unterhaltsgläubiger grundsätzlich an die normalen Vollstreckungsregeln halten und seine Forderung selbst durchsetzen muss.

Allerdings hilft das Jugendamt bei der Eintreibung, wenn eine Beistandschaft nach § 1712 BGB für ein Kind besteht. Eine Beistandschaft wird eingerichtet, wenn dem Elternteil, der den Antrag stellt, die alleinige Sorge für das Kind zusteht oder zwar die gemeinsame Sorge beider Elternteile besteht, aber der Elternteil, der den Antrag stellt, das Kind in seiner Obhut hat.

Hiervon zu unterscheiden sind Fälle, in denen bestimmte Sozialleistungen (die einen Bedarf abdecken, der eigentlich von der Unterhaltsleistung abgedeckt werden würde) an einen Unterhaltsberechtigten geleistet werden. Hat der Empfänger dieser Sozialleistungen einen Unterhaltsanspruch gegen einen Verpflichteten, der noch nicht erfüllt worden ist, erfolgt grundsätzlich eine Überleitung dieses Unterhaltsanspruches auf die zuständige Behörde, die den Unterhaltsanspruch dann in eigenem Namen geltend machen kann:

In bestimmten Fällen (wenn ein Kind von einem alleinstehenden Elternteil erzogen wird und der andere Elternteil keinen Bar-Unterhalt leistet) besteht Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). In diesen Fällen realisiert die Unterhaltsvorschusskasse den auf sie übergegangenen Unterhaltsanspruch.

Wird im Übrigen vom Unterhaltsschuldner kein Unterhalt gezahlt und muss (bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen) Sozialhilfe geleistet werden, gehen die Unterhaltsansprüche (vergleichbar wie bei den vorgenannten Unterhaltsvorschussleistungen) auf den Sozialhilfeträger über, der sie dann geltend machen kann. Bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erfolgt der Übergang erst durch schriftliche Anzeige des Leistungsträgers an den Unterhaltsverpflichteten.

13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Die in Frage 12 erwähnten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und die Leistungen der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitssuchende sind eigenständige Sozialleistungen mit begrenztem Umfang und keine Unterhaltsleistungen im eigentlichen Sinn. Sie werden von den zuständigen Behörden an den Anspruchsinhaber direkt geleistet. Sie sind letztlich auch nicht davon abhängig, dass der Unterhaltsanspruch realisiert werden kann. Die Behörden, auf die der Unterhaltsanspruch übergegangen ist, können diesen im eigenen Namen geltend machen.

Anders als bei Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und bei Leistungen der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitssuchende begründet die Einrichtung einer Beistandschaft keinen eigenen Leistungsanspruch gegen die zuständige Behörde. Hier beschränkt sich das Tätigwerden der Behörde auf die Unterstützung des Berechtigten bei der Geltendmachung und Durchsetzung des Unterhaltsanspruches.

14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?

14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?

Will ein Gläubiger Unterhalt gegen einen Schuldner durchsetzen, der sich im Ausland aufhält, so kann er die Hilfe des Bundesamts für Justiz in Bonn in Anspruch nehmen. Die Bundesrepublik Deutschland hat das Bundesamt für Justiz als Zentrale Behörde für grenzüberschreitende Unterhaltsverfahren benannt.

14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?

Anträge nach Art. 55 der EG-Unterhaltsverordnung, nach Art. 9 des Haager Unterhaltsübereinkommens von 2007 bzw. nach Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 des UN-Übereinkommens von 1956 eines Gläubigers, der sich in Deutschland aufhält, sind über das Bundesamt für Justiz in Bonn bei der ersuchten Zentralen Behörde zu stellen. Weitere Informationen finden Sie unter: Link öffnet neues Fensterhttps://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/AU/AU_node.html

Die Kontaktdaten der Zentralen Behörde lauten:

Bundesamt für Justiz

Referat II 4
53094 Bonn
Deutschland

E-Mail: Link öffnet neues Fensterauslandsunterhalt@bfj.bund.de

Tel.: 0228 99410 6434

Fax: 0228 99410 5202

15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?

15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?

Unterhaltsgläubiger, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, können bei der Zentralen Behörde ihres Aufenthaltsstaates einen Antrag nach Art. 55 der EG-Unterhaltsverordnung, nach Art.9 des Haager Unterhaltsübereinkommens von 2007 bzw. nach Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 des UN-Übereinkommens von 1956 stellen.

15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?

Die Anträge sind über die Zentrale Behörde des Aufenthaltsstaates zu stellen. Sie werden von dort aus an die Zentrale Behörde der Bundesrepublik Deutschland (siehe 14.2) weitergeleitet.

16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?

Ja.

17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?

Entfällt.

18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?

In aller Regel sind Unterhaltsverfahren gebührenvorschusspflichtig. Im Anwendungsbereich der Unterhaltsverordnung wird Verfahrenskostenhilfe entsprechend Artikeln 44 bis 47 der Verordnung bewilligt. Die Vorschusspflicht entfällt unter besonderen Umständen, insbesondere auch im Falle der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?

Deutschland hat seine bereits bestehende zentrale Behörde – das Bundesamt für Justiz – mit den Befugnissen ausgestattet, die zur Gewährleistung des Funktionierens der in Artikel 51 beschriebenen Maßnahmen erforderlich sind.

 

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Letzte Aktualisierung: 29/12/2023

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Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen - Estland

1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

Nach dem estnischen Grundgesetz (põhiseadus) bedeutet die Unterhaltspflicht, dass die Familie verpflichtet ist, für bedürftige Angehörige zu sorgen.

Eine Unterhaltszahlung ist ein Betrag, der im Allgemeinen in Form regelmäßiger Überweisungen zu zahlen ist. Auf Antrag einer berechtigten Person kann das Gericht in einigen Fällen anordnen, dass die Unterhaltspflicht in Form einer Einmalzahlung zu erfüllen ist. Im Falle minderjähriger Kinder kann der Unterhaltspflichtige in begründeten Fällen beantragen, seiner Verpflichtung durch Sachunterhalt nachzukommen.

Zur Unterhaltszahlung für bedürftige Personen sind im Allgemeinen deren Verwandte ersten Grades in aufsteigender und absteigender Linie verpflichtet, d. h. erwachsene Kinder und Eltern müssen sich gegenseitig unterstützen. Verwandte zweiten Grades in aufsteigender Linie sind gegenüber ihren minderjährigen Verwandten in absteigender Linie unterhaltspflichtig. Eheleute sind verpflichtet, durch ihre Arbeit und ihr Vermögen für den Unterhalt der Familie zu sorgen, was alle Tätigkeiten einschließt, die zur Deckung der Kosten des gemeinsamen Haushalts sowie zur Erfüllung der gewöhnlichen und besonderen Bedürfnisse der Ehegatten und der Kinder beitragen. Die Unterhaltspflicht gegenüber einer bedürftigen Person kann auch für einen geschiedenen Ehegatten oder eine Person gelten, mit der der Unterhaltspflichtige nicht verheiratet ist, aber ein gemeinsames Kind hat.

Unterhaltszahlungen für ein minderjähriges Kind sind von einem Elternteil insbesondere dann zu leisten, wenn dieser Elternteil nicht mit dem Kind zusammenlebt oder sich nicht an der Erziehung des Kindes beteiligt. Der geschiedene Ehegatte einer bedürftigen Person ist vor allem dann zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, wenn die Person nach der Scheidung und aufgrund der Verantwortung für die Betreuung eines Kindes nicht für sich selbst aufkommen kann oder wenn sie aufgrund altersbedingter oder gesundheitlicher Einschränkungen Unterstützung benötigt. Wer mit einer bedürftigen Person ein gemeinsames Kind hat, muss für den Zeitraum von 8 Wochen vor der Geburt und 12 Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zahlen; unter Umständen muss nach der Geburt noch länger Unterhalt gezahlt werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person aufgrund gesundheitlicher Probleme infolge der Elternschaft, Schwangerschaft oder Geburt Unterstützung benötigt.

2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?

Die Volljährigkeit wird mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erlangt, Personen unter 18 Jahren sind minderjährig. Minderjährige haben Anspruch auf Unterhalt, wobei in erster Linie die Eltern zu gleichen Teilen für den Unterhalt ihres Kindes verantwortlich sind. Kinder, die nach dem 18. Lebensjahr eine Grund- oder Sekundarschulausbildung an einer Grundschule, oberen Sekundarschule oder berufsbildenden Einrichtung absolvieren oder einem Hochschulstudium nachgehen, haben bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ebenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlungen. Die Grundlage für die Berechnung des Unterhalts für Minderjährige unterscheidet sich von derjenigen für volljährige Kinder. Bei der Berechnung des Unterhalts für erwachsene Kinder bestimmt sich die Höhe des Unterhalts nach den Bedürfnissen und der üblichen Lebensweise des Berechtigten; es wird jedoch davon ausgegangen, dass Erwachsene in der Lage sind, zumindest einen Teil ihres Unterhalts selbst zu verdienen. Eine volljährige Person hat nur dann Anspruch auf Unterhalt, wenn sie nicht über die Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügt oder wenn wegen einer Ausbildung oder aus anderen triftigen Gründen von ihr nicht erwartet werden kann, dass sie selbst für ein entsprechendes Einkommen zur Deckung ihrer Bedürfnisse sorgt.

Erwachsene Kinder müssen sich selbst erneut an die Gerichte wenden, wenn sie erreichen möchten, dass der Unterhalt nach Erreichen der Volljährigkeit weitergezahlt wird; Voraussetzung ist, dass die Pflicht zur Zahlung von Unterhalt auf der Grundlage einer früheren gerichtlichen Entscheidung festgestellt wurde.

Auch andere Familienangehörige in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, sind unterhaltsberechtigt, sofern Bedürftigkeit festgestellt wird.

3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

Ein Elternteil eines minderjährigen Kindes kann zur Unterhaltszahlung verpflichtet werden. Erfolgt die Zahlung nicht freiwillig, kann bei Gericht ein Antrag auf Unterhaltszahlung gestellt werden. Unterhaltsansprüche werden vor Gericht entweder im Wege eines Antrags im beschleunigten Verfahren zur Anordnung der Zahlung von Kindesunterhalt (maksekäsu kiirmenetluse avaldus lapse elatisnõudes) oder durch Einreichung einer Klageschrift (hagiavaldus) (Unterhaltsklage (elatishagi)) geltend gemacht. Im Falle der Einforderung von Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder werden keine staatlichen Gebühren erhoben.

Das beschleunigte Verfahren zur Beantragung einer Zahlungsanordnung ist ein vereinfachtes Verfahren, in dem die Zahlung von Unterhalt jedoch nur angeordnet werden kann, wenn es sich um Unterhalt für ein minderjähriges Kind handelt, der Name des unterhaltspflichtigen Elternteils in der Geburtsurkunde des Kindes eingetragen ist, die Unterhaltszahlung nicht mehr als das 1,5-Fache des Mindestunterhalts (siehe Frage 8) pro Monat beträgt und die Unterhaltszahlung vom anderen Elternteil nicht angefochten wird. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, muss beim Landgericht (maakohus) am Wohnort des Kindes eine Klage auf Unterhaltszahlung eingereicht werden.

Weitere Informationen zum beschleunigten Verfahren zur Anordnung der Zahlung von Unterhalt für minderjährige Kinder finden Sie Link öffnet neues Fensterhier. Das Formular für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für Kinder finden Sie Link öffnet neues Fensterhier.

4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?

Minderjährige Kinder haben Anspruch auf Unterhalt. Da Minderjährige nur beschränkt geschäftsfähig sind, reicht der gesetzliche Vertreter des Kindes – der sorgeberechtigte Elternteil – die Klage beim Gericht im Namen des Kindes ein. Wurde für das Kind ein Vormund bestellt, so reicht dieser die Klage als gesetzlicher Vertreter des Kindes ein.

Erwachsene mit unbeschränkter Geschäftsfähigkeit reichen eine Unterhaltsklage selbstständig ein.

5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?

Ein Antrag an das Gericht, ein Elternteil zu Unterhaltszahlungen für ein minderjähriges Kind zu verpflichten, wird als Unterhaltssache behandelt. Im Falle von Unterhaltssachen ist die Klageschrift beim Landgericht am Wohnort des Kindes einzureichen. Ist das Kind nicht in Estland ansässig, wird die Klage am Wohnort des Beklagten eingereicht. Ist dieser nicht in Estland ansässig, wird die Klage am Wohnort des Klägers eingereicht.

Unterhalt kann auch nach dem beschleunigten Verfahren zur Beantragung einer Zahlungsanordnung beantragt werden (siehe Antwort auf Frage 3).

6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?

Um vor einem Gericht Kindesunterhalt einzufordern, muss Klage erhoben werden, wofür aber nicht zwangsläufig ein Rechtsbeistand oder die Unterstützung eines Vermittlers erforderlich sind. Das Gericht ordnet die Unterhaltszahlung ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung an, kann aber auf Grundlage der Klage auch verfügen, dass der Unterhalt rückwirkend bis zu einem Jahr vor Eingang der Klage zu zahlen ist.

Das Formular für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für Kinder finden Sie Link öffnet neues Fensterhier.

7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?

Bei Klagen zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen für minderjährige Kinder oder Anträgen auf Anwendung des beschleunigten Verfahrens zur Anordnung der Zahlung von Kindesunterhalt wird keine staatliche Gebühr erhoben.

Zur Deckung der Verfahrenskosten kann staatliche Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Im Rahmen dieser Prozesskostenhilfe stellt die estnische Rechtsanwaltskammer (Eesti Advokatuur) für die betreffende Person einen Anwalt, der sie während des Verfahrens vertritt und berät. Prozesskostenhilfe wird Personen gewährt, die aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse zu dem Zeitpunkt, zu dem sie professionellen Rechtsbeistand benötigen, die erforderlichen Mittel nicht bzw. nur teilweise oder in Raten aufbringen können, oder deren Lebensunterhalt infolge der Zahlung nicht mehr gesichert wäre. Die Prozesskostenhilfe entbindet die Person nicht von ihrer Verpflichtung, für andere Verfahrenskosten aufzukommen.

Weitere Informationen zur Prozesskostenhilfe sind Link öffnet neues Fensterhier verfügbar.

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Deckung der Verfahrenskosten kann von Personen gestellt werden, die aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse die erforderlichen Mittel nicht bzw. nur teilweise oder in Raten aufbringen können. Ferner muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bieten.

Das Formular für den Antrag auf Prozesskostenhilfe für natürliche Personen sowie Hinweise zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und seiner Familienangehörigen finden Sie Link öffnet neues Fensterhier.

8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?

Das Gericht kann die Unterhaltszahlung für ein minderjähriges Kind als feste oder variable Summe unter Angabe der Berechnungsgrundlage anordnen. In der Regel ordnen die Gerichte eine monatliche Unterhaltszahlung an.

Bis Ende 2021 war der Mindestunterhalt an den Mindestlohn gekoppelt. Der monatliche Unterhalt für ein Kind durfte nicht weniger als die Hälfte des staatlich festgesetzten monatlichen Mindestlohns betragen (demzufolge betrug der Mindestunterhalt 250 EUR pro Kind im Jahr 2018, 270 EUR im Jahr 2019 und 292 EUR in den Jahren 2020 und 2021).

Seit dem 1. Januar 2022 ist der Mindestunterhalt nicht mehr an den geltenden Mindestlohn gekoppelt. Die Höhe des Unterhalts wird vom Gericht nach Maßgabe der Bedürfnisse des Kindes, der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern, etwaiger bezogener Leistungen und der Zahl der minderjährigen Kinder in der Familie festgelegt. Der zugrunde gelegte Betrag entspricht der Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Unterhaltskosten für ein Kind (der Unterhaltsgrundbetrag beträgt 209,20 EUR; dieser wird am 1. April jedes Jahres unter Berücksichtigung der Veränderung des Verbraucherpreisindex gegenüber dem Vorjahr angepasst).

Die Höhe des Unterhalts wird unter Berücksichtigung folgender Umstände bestimmt: Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. In der Regel werden zum Grundbetrag 3 % des durchschnittlichen monatlichen Bruttolohns in Estland für das vorangegangene Kalenderjahr addiert. Dieser zusätzliche Betrag wird am 1. April jedes Jahres neu berechnet. Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder in derselben Familie. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die gleichzeitige Erziehung mehrerer Kinder zu geringen Kosteneinsparungen führen kann (Wiederverwendung von Mobiliar, Kleidung, Spielzeug usw.), liegt der Unterhaltsbetrag ab dem zweiten Kind 15 % unter dem Unterhaltsbetrag für das erste Kind. Der Unterhaltsbetrag wird bei Mehrlingen oder bei Kindern mit einem Altersunterschied von mehr als drei Jahren nicht gekürzt.

Familienzulagen. Bei der Festsetzung der Höhe des Unterhalts werden das Kindergeld und gemäß der am 1. Februar 2023 in Kraft getretenen Fassung des Familiengesetzes (perekonnaseadus) bei Familien mit vielen Kindern die Hälfte des Kindergeldes berücksichtigt. Erhält die unterhaltsberechtigte Person diese Zulagen, dann wird die Hälfte davon vom Unterhaltsbetrag für jedes Kind abgezogen. Erhält die unterhaltspflichtige Person diese Zulagen, dann wird dieser Betrag jedoch zum Unterhalt hinzuaddiert. Bei einer Unterhaltsentscheidung wird die Zulage für Familien mit vielen Kindern ebenfalls gemäß der geänderten Fassung des Familiengesetzes berechnet, auch wenn diese Zulage nicht nur für gemeinsame Kinder derselben Ehegatten gezahlt wird. Daher wird bei einer Patchworkfamilie mit zwei Kindern aus einer früheren Beziehung und einem Elternteil, der mehrere Kinder aus der neuen Beziehung hat – wodurch die Familie Anspruch auf eine Zulage für Familien mit vielen Kindern hat – die Hälfte dieser Zulage bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt. Dieser Betrag wird zu gleichen Teilen zwischen dem Elternteil, der Unterhalt beantragt, und dem Elternteil, der den Unterhalt zahlt, aufgeteilt und durch die Gesamtzahl der Kinder in der Familie, für die die Familienzulage für Familien mit vielen Kindern gezahlt wird, geteilt.

Geteilter Aufenthalt des Kindes. Hält sich ein Kind im Jahresdurchschnitt mindestens sieben 24-Stunden-Zeiträume pro Monat bei dem Unterhalt leistenden Elternteil auf, so wird der Unterhaltsbetrag proportional zu der bei dem unterhaltspflichtigen Elternteil verbrachten Zeit gekürzt. Wenn also das Kind gleich viel Zeit bei jedem Elternteil verbringt, kann Unterhalt nur wegen der größeren Bedürfnisse des Kindes, eines erheblichen Einkommensunterschieds der Eltern oder einer ungleichen Verteilung der kindbezogenen Ausgaben zwischen den Eltern beansprucht werden.

Ausführlichere Informationen sowie ein Unterhaltsrechner sind Link öffnet neues Fensterhier verfügbar.

Beträge, die durch Gerichtsentscheidungen vor dem 1. Januar 2022 festgesetzt wurden, verringern sich nicht automatisch. Ist ein Elternteil aufgrund einer Gerichtsentscheidung verpflichtet, einem minderjährigen Kind Unterhalt zum derzeitigen Mindestsatz oder in Höhe der Hälfte des monatlichen Mindestlohns zu zahlen, so wird dieser Betrag auf dem Niveau von 2021 (d. h. 292 EUR pro Monat) „eingefroren“, sodass sich der Unterhaltsbetrag im Falle einer weiteren Erhöhung des Mindestlohns nicht mehr erhöht.

Ist ein Elternteil aufgrund einer vor dem 1. Februar 2023 ergangenen Gerichtsentscheidung zur Zahlung eines variablen Unterhaltsbetrags für ein minderjähriges Kind verpflichtet und hängt die Höhe des Unterhalts von Schwankungen bei der Höhe der Zulage für Familien mit vielen Kindern ab, dann wird der auf der Grundlage der Gerichtsentscheidung bestimmte Unterhaltsbetrag gemäß Artikel 101 Absatz 5 des Familiengesetzes in der ab dem 1. Februar 2023 geltenden Fassung berechnet.

Ein Gericht kann den Mindestunterhalt erhöhen und, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, ihn auch herabsetzen. Der nach einer gesetzlichen Formel berechnete Mindestunterhalt kann auf folgender Grundlage erhöht werden:

  • tatsächliche Bedürfnisse des Kindes,
  • Einkommen jedes Elternteils,
  • tatsächliche Verteilung der kindbezogenen Ausgaben auf die Eltern.

Liegt das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils über dem Durchschnitt, kann der Unterhaltsgrundbetrag beispielsweise um 3 % des tatsächlichen Einkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils anstatt um 3 % des durchschnittlichen monatlichen Bruttolohns erhöht werden. Unterhalt darf nur aus triftigen Gründen verringert werden. Dazu können die Arbeitsunfähigkeit eines Elternteils oder eine Situation zählen, in der ein Elternteil ein anderes Kind hat, das bei der Anordnung des Mindestunterhalts finanziell schlechter abgesichert wäre als das Unterhalt erhaltende Kind.

Wird der Unterhaltsbetrag angepasst, dann tritt die Anpassung in der Regel erst ab dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende Entscheidung ergangen ist, d. h. Unterhaltsrückstände sind nicht von der Anpassung betroffen.

In begründeten Fällen kann der Unterhaltspflichtige beantragen, der Unterhaltspflicht auf andere Weise nachzukommen. Eltern können untereinander die Modalitäten für den Unterhalt für ein Kind vereinbaren und festlegen, wie und in welchen Abständen der Unterhalt zu leisten ist.

9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?

In der Regel wird Unterhalt als regelmäßige Geldzahlung geleistet. Der zur Unterhaltszahlung für ein minderjähriges Kind Verpflichtete kann in begründeten Fällen beantragen, den Unterhalt in anderer Form zu leisten. Unterhaltszahlungen für ein minderjähriges Kind sind von einem Elternteil insbesondere dann zu leisten, wenn dieser Elternteil nicht mit dem Kind zusammenlebt oder sich nicht an der Erziehung des Kindes beteiligt. Unterhaltszahlungen sind monatlich im Voraus zu entrichten. Der Unterhalt steht zwar grundsätzlich dem Kind zu, wird jedoch in der Regel an den anderen Elternteil gezahlt. Bei einer entsprechenden Vereinbarung der Eltern oder einer diesbezüglichen Gerichtsentscheidung kann er auch direkt an das Kind ausgezahlt werden.

10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?

Wenn ein Gerichtsurteil zur Unterhaltszahlung Rechtskraft erlangt hat oder sofort vollstreckbar ist, die andere Partei jedoch die Zahlung verweigert, wird ein Gerichtsvollzieher eingeschaltet. Leistet der Unterhaltsschuldner die im Urteil genannten Zahlungen nicht fristgerecht, dann veranlasst der Gerichtsvollzieher auf Antrag der Person, die die Maßnahmen zur Sicherung der Zwangsvollstreckung eingeleitet hat, die Pfändung beim Unterhaltsschuldner. Voraussetzung für die Pfändung ist, dass dem Gerichtsvollzieher das Gerichtsurteil zusammen mit einem Vollstreckungsantrag vorliegt. Dieser Antrag muss Angaben zum Schuldner und nach Möglichkeit zu dessen Vermögensverhältnissen (Wohnort, Kontaktangaben, bekannte Vermögenswerte) enthalten. Fordert der Antragsteller, dass der Gerichtsvollzieher sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zur Eintreibung der Schulden ausschöpft, so muss aus dem Vollstreckungsantrag hervorgehen, dass der Antragsteller die Zahlung aus dem eingetragenen unbeweglichen Vermögen, dem beweglichen Vermögen sowie aus Forderungsrechten des Unterhaltsschuldners fordert. Der Anspruch auf Kindesunterhalt hat in Vollstreckungsverfahren Vorrang vor anderen Forderungen. Um Unterhaltsforderungen zu bedienen, ist es möglich, Vermögenswerte in größerem Umfang zu pfänden und durch Gerichtsentscheidung die folgenden Rechte bzw. die Gültigkeit der folgenden Genehmigungen auf unbestimmte Zeit aufzuheben: Jagdrechte, das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen, Waffenscheine und Genehmigungen zum Erwerb von Waffen, das Recht zum Führen von Sportbooten und Wassermotorrädern, Angelscheine.

11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?

Eine Befreiung von der Unterhaltspflicht kann insoweit gewährt werden, als der Unterhaltspflichtige aufgrund seiner sonstigen Verpflichtungen und seiner Vermögensverhältnisse den Unterhalt nicht zahlen kann, ohne den eigenen normalen Unterhalt zu gefährden. Ungeachtet dessen sind Eltern nicht von der Unterhaltspflicht gegenüber ihren eigenen minderjährigen Kindern befreit. Ferner können die Gerichte eine unterhaltspflichtige Person (Schuldner) von der Unterhaltspflicht befreien, den Zeitraum der Unterhaltspflicht beschränken oder den Unterhalt herabsetzen, wenn die Forderung nach Erfüllung der Unterhaltspflicht eine unbillige Härte bedeutet, z. B. wenn die unterhaltsberechtigte Person durch eigenes Verschulden bedürftig geworden ist.

Schadensersatzansprüche aufgrund ausstehender Unterhaltszahlungen und Nichterfüllung einer Unterhaltspflicht können rückwirkend bis zu einem Jahr vor dem Einreichen einer Unterhaltsklage geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist für Unterhaltszahlungen im Rahmen der Unterhaltspflicht beträgt für jede einzelne Pflicht zehn Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem die entsprechende Forderung fällig wird. Eine Unterhaltspflicht ist eine persönliche Verpflichtung, die mit dem Tod der berechtigten oder der verpflichteten Person erlischt; Ausnahmen gelten in Bezug auf Vorauszahlungen und verrechnete Beträge.

12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?

Bei grenzüberschreitenden Unterhaltssachen kann die Abteilung für internationale justizielle Zusammenarbeit (rahvusvahelise justiitskoostöö talitus) im Referat Kriminalpolitik (kriminaalpoliitika osakond) des Justizministeriums (Justiitsministeerium) als Zentrale Behörde Unterstützung leisten.

Bei Einreichen einer Unterhaltsklage vor Gericht kann Link öffnet neues FensterProzesskostenhilfe beantragt werden. Es gibt keine gesonderten Organisationen oder Behörden, die bei innerstaatlichen Unterhaltsklagen Unterstützung bieten.

13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Seit dem 1. Januar 2017 haben alleinerziehende Eltern das Recht, für die Dauer eines Gerichtsverfahrens und eines Vollstreckungsverfahrens beim Sozialversicherungsamt (Sotsiaalkindlustusamet) einen staatlichen Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Dies ist eine zeitlich befristete staatliche Leistung für alleinerziehende Mütter und Väter. Der Staat zahlt den Unterhalt im Namen des säumigen Elternteils und lässt sich das verauslagte Geld später von diesem erstatten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Unterhaltsvorschusses ist, dass bei einem Gericht ein Antrag auf Unterhaltszahlung gestellt wird; dies kann im beschleunigten Verfahren zur Anordnung der Unterhaltszahlung oder in Form einer Klage erfolgen.

Der Unterhaltsvorschuss garantiert einem Kind einen Mindestbetrag von bis zu 100 EUR monatlich.

Weitere Informationen zur Beantragung eines Unterhaltsvorschusses sind Link öffnet neues Fensterhier verfügbar.

14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?

14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?

Bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates kann Unterstützung bei der Abteilung für internationale justizielle Zusammenarbeit des Justizministeriums beantragt werden.

Um Unterhalt in einem anderen Land einzufordern, ist bei der Abteilung für internationale justizielle Zusammenarbeit des estnischen Justizministeriums sowie bei der zuständigen Behörde des anderen Landes ein Antrag auf Einleitung eines Unterhaltsverfahrens zu stellen. Dem Antrag ist eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes bzw. der Kinder oder der gerichtlichen Vaterschaftsanerkennung beizufügen. Wurde die Vaterschaft nicht festgestellt, ist dies in dem an das andere Land übermittelten Antrag zu vermerken.

Das Antragsformular finden Sie hier.

14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?

Die Abteilung für internationale justizielle Zusammenarbeit des estnischen Justizministeriums ist telefonisch unter +372 6208183 und +372 7153443 oder per E-Mail unter Link öffnet neues Fenstercentral.authority@just.ee und Link öffnet neues Fensterkeskasutus@just.ee zu erreichen.

15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?

15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?

Forderungen von Antragstellern mit Wohnsitz in einem anderen Land haben die beste Aussicht auf Erfolg, wenn sich der Antragsteller an die entsprechende Behörde seines Wohnsitzstaates wendet, die dann wiederum mit der Zentralen Behörde beim estnischen Justizministerium in Kontakt tritt.

15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?

Siehe Antwort auf Frage 14.1.

16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?

Das Haager Protokoll von 2007 wurde von der Europäischen Union ratifiziert, der Estland seit 1. Mai 2004 angehört.

17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?

Siehe Antwort auf Frage 16.

18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?

Bei grenzüberschreitenden Unterhaltssachen innerhalb der Europäischen Union besteht entsprechend der Verordnung die Möglichkeit staatlicher Rechtsberatungs- und Prozesskostenhilfe. Dadurch wird sichergestellt, dass der Antragsteller im Verfahren von einer Person mit einschlägigem juristischem Fachwissen vertreten wird und durch die Übernahme der Prozesskosten Zugang zum Recht erhält. Gemäß den Vorschriften für staatliche Rechtsberatungs- und Prozesskostenhilfe kommt das nationale Recht zur Anwendung, sofern die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates nichts anderes bestimmt.

Grundsätzlich gelten für Personen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten leben, die gleichen Garantien wie für Personen mit Wohnsitz in Estland. Bei grenzüberschreitenden Unterhaltssachen können gemäß der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates – sowie gemäß nationalem Recht, was die nicht von der Verordnung erfassten Aspekte angeht – bei der Zentralen Behörde, d. h. der Abteilung für internationale justizielle Zusammenarbeit des Justizministeriums, Rechtshilfe und Beratung sowie staatliche Rechtsberatungs- und Prozesskostenhilfe beantragt werden.

19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?

Als Zentrale Behörde für grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit wurde die Abteilung für internationale justizielle Zusammenarbeit des Justizministeriums eingerichtet. Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates kann daher bei der Abteilung für internationale justizielle Zusammenarbeit des Justizministeriums beantragt werden, die für die Bearbeitung von internationalen Anträgen auf Prozesskostenhilfe zuständig ist.

 

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Letzte Aktualisierung: 18/01/2024

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen - Irland

1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

Eine Entscheidung zum Ehegattenunterhalt verpflichtet einen der Ehegatten, regelmäßige oder pauschale Unterhaltszahlungen an den anderen Ehegatten und gegebenenfalls unterhaltsberechtigte Familienangehörige zu leisten.

Eine Entscheidung zum Kindesunterhalt verpflichtet den betreffenden Elternteil, festgesetzte regelmäßige oder pauschale Unterhaltszahlungen an den anderen Elternteil oder an eine andere Person, die das Sorgerecht für das Kind ausübt, zu leisten.

Wer unterhaltspflichtig ist, muss die betreffende Person finanziell unterstützen und wenn die Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend gemacht werden, allen Verpflichtungen der den Unterhalt betreffenden gerichtlichen Entscheidungen nachkommen.

Unterhaltspflichtig sind:

  • Eltern gegenüber Kindern: ja
  • Kinder gegenüber Eltern: grundsätzlich nein
  • Geschiedene Ehegatten untereinander: ja

sowie:

  • eingetragene Lebenspartner und nichteheliche Lebenspartner im Sinne des Gesetzes von 2010 über eingetragene Partnerschaften und bestimmte Rechte und Pflichten von Lebenspartnern (Civil Partnership and Certain Rights and Obligations of Cohabitants Act 2010)
  • unverheiratete Eltern gegenüber dem Vormund ihres Kindes

2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?

Unterhaltsberechtigt sind Kinder unter 18 Jahren, Kinder unter 23 Jahren in Vollzeitausbildung sowie Kinder mit Behinderung ohne Altersbegrenzung.

Eltern sind verpflichtet, für den Lebensunterhalt und gelegentlichen finanziellen Bedarf ihrer Kinder aufzukommen.

Kinder sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ihren Eltern Unterhalt zu zahlen; davon ausgenommen sind die seltenen und außergewöhnlichen Fälle, in denen treuhänderisch verwaltete Eigentumsrechte bei einer Ehescheidung geändert und auf die Kinder übertragen werden.

Ein geschiedener Ehegatte kann dem anderen Ehegatten gegenüber unterhaltspflichtig sein, wenn dieser nachweisen kann, dass der andere ihn nicht den Umständen angemessen versorgt hat.

Ein eingetragener Lebenspartner oder nichtehelicher Lebenspartner im Sinne des Gesetzes von 2010 über eingetragene Partnerschaften und die Rechte und Pflichten nichtehelicher Lebenspartner kann dem Partner gegenüber unterhaltspflichtig sein, wenn dieser nachweisen kann, dass der andere ihn nicht den Umständen angemessen versorgt hat.

Sowohl verheiratete als auch unverheiratete Eltern können Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils für ihre gemeinsamen Kinder gerichtlich einklagen. Das Gleiche gilt für einen gesetzlichen Vormund, eine Gesundheitsbehörde und jeden, der eine entsprechende Rechtsposition gegenüber dem unterhaltsberechtigten Kind innehat.

3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

In der Regel macht der Unterhaltsberechtigte seinen Anspruch gegen die andere Person auf dem Weg der Zivilklage vor Gericht geltend. Im Fall von Kindesunterhalt macht in der Regel der Elternteil oder derjenige den Anspruch geltend, der das Sorgerecht für das Kind hat.

Informationen über die Antragstellung zur Festsetzung von Unterhalt sind auf der Link öffnet neues FensterWebsite des Gerichtsdienstes unter dem Stichwort „Family Law“ (Familienrecht) zu finden.

4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?

Den Antrag auf Unterhalt stellt in der Regel der Elternteil, der das Sorgerecht für das Kind/die Kinder hat. Auch der geschiedene Ehegatte oder das Kind selbst kann den Antrag stellen. Nur wenn der Antragsteller hinreichendes Interesse an der Sache hat, ist er berechtigt, Unterhaltsansprüche geltend zu machen. Handelt es sich um eine verwandte oder nahestehende Person, muss der Antragsteller rechtlich befugt sein (gegebenenfalls mittels Vollmacht), den Angehörigen oder engen Freund in dessen Angelegenheiten zu vertreten. Eltern und Erziehungsberechtigte können für ein minderjähriges Kind Unterhaltsansprüche geltend machen.

5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?

Der District Court (Bezirksgericht) ist für Unterhaltsansprüche eines Kindes gegen einen Elternteil bis zu einer Höhe von 150 EUR pro Woche und für Unterhaltsansprüche gegen einen Ehegatten/Lebenspartner bis zu einer Höhe von 500 EUR pro Woche zuständig. Für höhere Unterhaltsansprüche ist der Circuit Court (Landgericht) oder der High Court (Oberstes Zivil- und Strafgericht) zuständig. Wenn bereits eine Ehesache vor dem Circuit Court oder dem High Court anhängig ist, sind Unterhaltsansprüche unabhängig von ihrer Höhe bei dem befassten Gericht geltend zu machen.

6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?

Nein, der Antragsteller kann den Antrag persönlich stellen, wenn er sich nicht von einem Anwalt vertreten lassen will. Prozesskostenhilfe kann Parteien in Familienrechtsverfahren je nach Einkommen gewährt werden.

7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?

Für Familienrechtsverfahren werden in Irland grundsätzlich keine Gebühren erhoben. Für Rechtsberatung und Rechtsvertretung fallen unterschiedliche Gebühren an. Wer nicht über ausreichende Mittel verfügt, kann Prozesskostenhilfe erhalten.

8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?

Der District Court (Bezirksgericht) ist für Unterhaltsansprüche eines Kindes gegen einen Elternteil bis zu einer Höhe von 150 EUR pro Woche und für Unterhaltsansprüche gegen einen Ehegatten/Lebenspartner bis zu einer Höhe von 500 EUR pro Woche zuständig. Für höhere Unterhaltsansprüche ist der Circuit Court oder der High Court zuständig.

Um den Unterhaltsanspruch feststellen zu können, wägt das Gericht den angemessenen Bedarf des Gläubigers (der unterhaltsberechtigten Person) gegen die Zahlungsfähigkeit des Schuldners (der unterhaltspflichtigen Person) ab. Sollten sich die finanziellen Verhältnisse der Beteiligten später ändern, können die Parteien eine gerichtliche Überprüfung der Unterhaltsentscheidung beantragen.

Eine Unterhaltsentscheidung wird mit dem im Bescheid festgesetzten Tag wirksam. Festgesetzt werden kann ein Tag vor oder nach der Entscheidung, jedoch nicht vor dem Tag der Antragstellung.

In Scheidungsverfahren und Gerichtsverfahren vor dem Circuit Court oder dem High Court kann der Unterhaltsanspruch nur bis zum Tag der Antragstellung rückdatiert werden.

9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?

In der Regel wird der Unterhalt direkt an den Unterhaltsgläubiger gezahlt. Der Gläubiger kann aber verlangen, dass der Unterhalt über die Geschäftsstelle des Gerichts ausgezahlt wird. Falls erforderlich, kann das Gericht den Lohn bzw. das Gehalt des säumigen Unterhaltsschuldners pfänden lassen. Der Arbeitgeber muss dann den festgesetzten Anteil des Arbeitsentgelts an den Gläubiger überweisen.

Der Unterhalt wird an die unterhaltsberechtigte Person, bzw. an die Person gezahlt, die als Elternteil oder Erziehungsberechtigter den Unterhalt verwaltet.

10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?

Wenn der Unterhaltsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, kann der Unterhaltsgläubiger Rechtsmittel bei dem Gericht, das die Unterhaltsentscheidung erlassen hat, oder beim District Court einlegen.

Das Gericht kann eine Lohnpfändung des Unterhaltsschuldners anordnen (siehe Frage 9 Absatz 1).

Sollte diese Maßnahme fehlschlagen, kann das Gericht den Unterhaltsschuldner zur Zahlung des geschuldeten Betrags an den Unterhaltsberechtigten verurteilen. Kommt der Unterhaltsschuldner dem nicht nach, kann das Gericht anordnen, dass Geldbeträge, die ein Dritter dem säumigen Unterhaltspflichtigen schuldet, stattdessen an den Unterhaltsberechtigten gezahlt werden. Das Gericht kann auch den Verkauf von Vermögenswerten des Schuldners anordnen, um die fälligen Beträge einzutreiben.

11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?

Der District Court ist für die Vollstreckung von Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten zuständig. Seine Zuständigkeit in Fällen von Missachtung gerichtlicher Entscheidungen (Abschnitt 9A und 9B des Gesetzes von 1976) beschränkt sich auf Entscheidungen des District Court. Wurde von einer anderen Stelle eine Entscheidung wegen Missachtung erlassen, kann er nicht tätig werden. Der District Court kann lediglich eine Lohnpfändung (falls angemessen) oder eine Zwangsvollstreckung oder Forderungspfändung (selten angemessen) anordnen.

12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?

Jeder Unterhaltsgläubiger kann sich zur Eintreibung von Unterhaltszahlungen an ein Gericht wenden. Unbeschadet anderer Möglichkeiten (wie Mediation) kann das Gericht angemessene rechtliche Schritte einleiten, wenn Unterhaltszahlungen nicht geleistet werden.

13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Nur der Schuldner ist für die Unterhaltsleistung verantwortlich, die von ihm direkt zu zahlen oder von seinem Arbeitsentgelt einzubehalten ist.

14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?

14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?

Die sogenannte Unterhaltsverordnung (EG) Nr. 4/2009 betrifft grenzüberschreitende Unterhaltsanträge, die auf einem Familienverhältnis beruhen. Sie enthält allgemeine Regelungen für die gesamte Europäische Union, mit denen sichergestellt werden soll, dass Unterhaltsansprüche auch dann geltend gemacht werden können, wenn Unterhaltsschuldner und Unterhaltsgläubiger nicht im selben EU-Mitgliedstaat leben.

Das New Yorker UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland wurde in Irland im November 1995 durch das Unterhaltsgesetz von 1994 umgesetzt. Das Übereinkommen soll die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in Vertragsstaaten erleichtern, wenn der Unterhaltspflichtige und der Unterhaltsberechtigte nicht im selben Land leben.

Nach Maßgabe dieser beiden Instrumente wurde ein Netz von Zentralen Behörden in allen Vertragsstaaten geschaffen. Antragsteller/Gläubiger/Kläger können ihren Antrag an eine zentrale Behörde richten, die ihn an das zuständige Gericht weiterleitet und in manchen Fällen auch für einen Rechtsbeistand sorgt. Die Kontaktdaten der irischen Zentralen Behörde für die Eintreibung von Unterhaltsansprüchen im Ausland lauten:

Department of Justice (Justizministerium)

51 St Stephen’s Green

Dublin 2

Telefon: +353 (1) 602 8202

E-Mail Link öffnet neues Fenstermainrecov@justice.ie

Kein Fax vorhanden

Der Kläger kann von der Geschäftsstelle des District Court unterstützt werden, wenn es um Entscheidungen des District Court geht. Er kann einen Rechtsvertreter beauftragen. Möglicherweise hat er Anspruch auf Prozesskostenhilfe; dazu sollte er sich an die örtliche Rechtsberatung wenden. Außerdem kann der Kläger sich an das Zentrum für kostenlose Rechtsberatung (FLAC, Free Legal Advice Centre) wenden, eine unabhängige Freiwilligenorganisation, die ein Netz von Rechtsberatungsstellen im ganzen Land betreibt. Diese Stellen sind zu Vertraulichkeit verpflichtet und bieten ihre Dienste kostenlos an.

In grenzüberschreitenden Fällen, wenn der Unterhaltsschuldner und der Unterhaltsberechtigte in verschiedenen Ländern leben, kann der Kläger seinen Antrag über die Zentrale Behörde für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen beim Ministerium für Justiz und Gleichstellung stellen.

14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?

Die zuständige Geschäftsstelle des Gerichts oder der Organisation kann telefonisch, per Brief, per E-Mail oder persönlich kontaktiert werden. Klägern wird empfohlen, auf der Website der jeweiligen Organisation gezielt nach weiteren Informationen zu suchen.

Die Kontaktdaten der Geschäftsstellen der Gerichte finden Sie auf der Link öffnet neues FensterWebsite des Gerichtsdiensts.

Unter Frage 14.1 und auf der Link öffnet neues FensterWebsite des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung (Department of Justice and Equality) finden Sie die Kontaktdaten der irischen Zentralen Behörde für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland.

15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?

15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?

Siehe dazu Frage 14.1.

15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?

Siehe dazu Frage 14.2.

16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?

Ja.

17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?

Nicht zutreffend.

18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?

Für den Antragsteller/Kläger fallen keine Kosten an, wenn er sich an ein Gericht wendet. Der Antragsteller erhält in diesen Angelegenheiten kostenlose Rechtsberatung, sobald ein Antrag bei der irischen Zentralen Behörde eingeht. Gegebenenfalls wird er an die Link öffnet neues FensterRechtshilfestelle verwiesen.

19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?

Artikel 51 regelt, welche Maßnahmen die Zentrale Behörde bei Anträgen nach Maßgabe der Unterhaltsverordnung trifft. Hinsichtlich der Vollstreckbarkeitserklärung verlangt die irische Zentrale Behörde jetzt, dass sie vom Office of the Master (Amt des Rechtspflegers) beim High Court ausgestellt sein muss. Die irische Zentrale Behörde leitet Anträge auf Vollstreckung direkt an die District Courts weiter. Bei Einleitung eines Verfahrens sorgt die Zentrale Behörde für eine Rechtsvertretung des Antragstellers durch die Rechtsberatungsstelle.

 

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Letzte Aktualisierung: 15/12/2023

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Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen - Griechenland

1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

Der Begriff „Unterhalt“ bezieht sich auf die unmittelbaren Bedürfnisse des Lebensunterhalts, hauptsächlich auf die Verpflegung, erstreckt sich aber in der Realität auf die Grundbedürfnisse, d. h. den physischen Lebensunterhalt, Bildung, Kultur und Freizeit.

Gegenstand der Unterhaltspflicht ist die Gewährung von Leistungen – im Wesentlichen Geldleistungen –, mit denen die Grundbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten gedeckt werden.

Unterhaltspflichtig sind in der Reihenfolge der Nähe des Verwandtschaftsgrades:

a) der Ehegatte, auch der geschiedene Ehegatte (im Falle der Unterhaltspflicht nach der Scheidung)

b) Verwandte in absteigender Linie gegenüber Verwandten in aufsteigender Linie nach der im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge festgelegten Reihenfolge

b) Verwandte in aufsteigender Linie (Eltern; Großeltern, wenn es keine Eltern mehr gibt oder die Eltern dazu nicht in der Lage sind) gegenüber ihren (biologischen oder adoptierten) unverheirateten Kindern, grundsätzlich bis zu deren Volljährigkeit

b) Geschwister untereinander

Sonderfälle der Unterhaltspflicht sind:

c) Unterhalt, der bei der Trennung sowie nach der Scheidung oder Aufhebung der Ehe geleistet wird

d) Unterhalt, den die unverheiratete Mutter für ihr unehelich geborenes Kind vor dessen Anerkennung erhält.

2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?

Das Kind hat grundsätzlich bis zu seiner Volljährigkeit, d. h. bis zum Alter von 18 Jahren, Anspruch auf Unterhalt von seinen Verwandten in aufsteigender Linie (Eltern oder Großeltern).

Es hat auch nach seiner Volljährigkeit Anspruch auf Unterhalt, wenn es ein Studium absolviert oder eine Berufsausbildung macht und aus diesem Grund nicht arbeiten kann und wenn es kein persönliches Vermögen besitzt, das ihm ermöglicht, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

Im Allgemeinen hat nur Anspruch auf Unterhalt, wer nicht selbst durch sein Vermögen oder eine Erwerbstätigkeit, die seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seinen sonstigen Lebensbedingungen unter Berücksichtigung seiner jeweiligen Bildungsbedürfnisse angemessen ist, für seinen Unterhalt aufkommen kann. Dennoch hat ein minderjähriges Kind, selbst wenn es ein Vermögen besitzt, Anspruch auf Unterhalt von seinen Eltern, wenn die Einkünfte aus seinem Vermögen oder seiner Erwerbstätigkeit nicht für seinen Lebensunterhalt ausreichen. Nicht zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist dagegen eine Person, die unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen nicht in der Lage ist, Unterhalt zu leisten, ohne dadurch ihren eigenen Unterhalt zu gefährden. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um die Unterhaltspflicht des Vaters oder der Mutter gegenüber dem minderjährigen Kind handelt, außer wenn das Kind Unterhalt von einer anderen Person beziehen oder mit seinem Vermögen selbst für seinen Unterhalt aufkommen kann.

Im Falle ehemaliger Ehegatten:

Wenn einer der Ehegatten mit seinen Einkünften oder seinem Vermögen nicht für seinen Unterhalt aufkommen kann, ist er in folgenden Fällen berechtigt, von dem anderen Ehegatten Unterhalt zu fordern: er befindet sich bei Verkündung des Scheidungsurteils in einem solchen Alter oder Gesundheitszustand, dass er nicht zur Ausübung oder Fortsetzung der Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit gezwungen werden kann, um für seinen Unterhalt aufzukommen; er hat das Sorgerecht für ein minderjähriges Kind und ist aus diesem Grund an der Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit gehindert; in einem Zeitraum von maximal drei Jahren ab Verkündung des Scheidungsurteils findet er keine angemessene dauerhafte Beschäftigung oder muss er eine Berufsausbildung machen; in allen sonstigen Fällen, in denen aus Gründen der Billigkeit die Gewährung von Unterhalt erforderlich ist.

Der Unterhalt kann jedoch aus schwerwiegenden Gründen ausgeschlossen oder gekürzt werden, insbesondere wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war oder wenn der Unterhaltsberechtigte für die Scheidung verantwortlich ist oder wenn er seine Bedürftigkeit absichtlich herbeigeführt hat.

Jeder der ehemaligen Ehegatten ist verpflichtet, dem anderen genaue Auskunft über sein Vermögen und seine Einkünfte zu erteilen, sofern diese Auskunft für die Festsetzung des Unterhaltsbetrags nützlich ist. Auf Antrag eines der ehemaligen Ehegatten, der durch Vermittlung des zuständigen Staatsanwalts übermittelt wird, sind außerdem der Arbeitgeber, die zuständige Dienststelle und der betreffende Finanzinspektor verpflichtet, alle nützlichen Auskünfte über die Vermögenssituation des anderen Ehegatten und über dessen Einkünfte zu erteilen.

3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

In der Regel muss sich der Unterhaltsgläubiger an das Gericht wenden, um eine Unterhaltszahlung von dem Schuldner zu fordern.

Wenn das Übereinkommen von New York über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland – Verordnung 4421/1964 – Anwendung findet, fordert die Behörde, die für die Übermittlung des Unterhaltsantrags eines in einem Unterzeichnerstaat ansässigen Unterhaltsberechtigten zuständig ist, die Empfängerbehörde in dem Unterzeichnerstaat, in dem der Schuldner ansässig ist, (in Griechenland das Justizministerium) dazu auf, alle erforderlichen Maßnahmen für die Unterhaltszahlung an den Unterhaltsberechtigten zu treffen. In der Praxis überträgt das Justizministerium die Anerkennung des Anspruchs oder die Vollstreckung einer ausländischen Gerichtsentscheidung zugunsten eines ausländischen Unterhaltsberechtigten einem bevollmächtigten Rechtsanwalt, der dann alle vorgesehenen Rechtsbehelfe vor den griechischen Gerichten einlegt.

4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?

Wenn es sich um eine minderjährige Person handelt, die laut Gesetz (Artikel 63 Zivilprozessordnung) nicht selbst auf gerichtlichem Wege die Anerkennung eines Unterhaltsanspruchs durchsetzen kann, wird der Antrag von der Person, die das Sorgerecht für das Kind ausübt (einem Elternteil oder einer anderen natürlichen Person oder einer juristischen Person, z. B. einer Institution) gestellt.

5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?

Das zuständige Gericht, vor dem der Unterhaltsberechtigte einen Unterhaltsantrag gegen den Unterhaltsschuldner einreicht, ist immer der Einzelrichter (Μονομελές Πρωτοδικείο) (Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 681B Zivilprozessordnung).

Örtlich zuständig ist entweder das Gericht am Aufenthaltsort bzw. Wohnsitz des Unterhaltsgläubigers (Artikel 39A Zivilprozessordnung) oder das Gericht am Ort des Unterhaltsschuldners in seiner Eigenschaft als Beklagter. Wenn das Verfahren mit einem Rechtsstreit in Ehesachen oder einem Rechtsstreit zwischen Eltern und Kindern zusammenhängt, kann das Gericht am letzten gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten örtlich zuständig sein.

Bei Dringlichkeit oder unmittelbarer Gefahr kann der Unterhaltsgläubiger beim örtlich zuständigen Einzelrichter einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen, damit eine vorläufige Entscheidung über die Gewährung von Unterhalt ergeht, bis eine endgültige Entscheidung über den Anspruch des Unterhaltsberechtigten erlassen wird, nachdem der Antrag wie oben beschrieben gestellt wurde.

6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?

Die Unterstützung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalts ist für das Stellen eines Unterhaltsantrags unerlässlich.

7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?

Bei einem Unterhaltsantrag ist der Unterhaltsschuldner verpflichtet, einen Vorschuss für die Verfahrenskosten des Antragstellers in Höhe von maximal 300 EUR zu leisten (Artikel 173 Absatz 4 Zivilprozessordnung). Wenn der Schuldner die Zahlung der Verfahrenskosten, die vor der Anhörung zu erfolgen hat, nicht durch Vorlegen der entsprechenden Quittungen beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle belegen kann, ergeht ein Versäumnisurteil gegen ihn (Artikel 175 Zivilprozessordnung).

Ein Antragsteller mit sehr geringen Einkünften kann Prozesskostenhilfe nach dem Gesetz 3226/2004 beantragen, indem er die erforderlichen Nachweise vorlegt, nachdem er beim Einzelrichter einen separaten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt hat.

8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?

Der Unterhalt wird für einen Zeitraum von zwei Jahren festgesetzt, wobei das Gericht sowohl berücksichtigt, was für einen angemessenen Lebensunterhalt und die Bildung des Unterhaltsberechtigten erforderlich ist, als auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Schuldners. Nach Ablauf der zwei Jahre oder wenn sich die Umstände, die das Gericht bei der Festsetzung des Unterhalts berücksichtigt hatte, geändert haben, kann jede der Parteien, d. h. sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch der Schuldner, im ersten Fall die Neufestsetzung des Unterhalts für die nächsten zwei Jahre und im zweiten Fall die Überprüfung der Entscheidung und die Festlegung eines neuen Unterhaltsbetrags beantragen.

9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?

Im Prinzip wird der Unterhalt dem Unterhaltsberechtigten jeden Monat im Voraus in Form eines Geldbetrags bezahlt.

Der Unterhalt kann nicht in Form eines einmaligen Betrags bezahlt werden, außer im Falle der Unterhaltszahlung nach der Scheidung (Artikel 1443 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch).

Wenn es sich um ein minderjähriges Kind oder einen unter Betreuung gestellten Unterhaltsberechtigten handelt, wird der Unterhalt dem Elternteil oder dem Vormund oder Betreuer bezahlt, der das gerichtliche Verfahren im Namen des Unterhaltsberechtigten führt.

10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?

Wenn der Unterhaltsschuldner die Unterhaltszahlung verweigert, wird der Unterhaltsberechtigte versuchen, seinen Anspruch durch Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners durchzusetzen, sofern ein solches vorhanden ist.

11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?

  • Die Unterhaltspflicht endet, wenn die Bedingungen, auf deren Grundlage der Unterhalt gewährt wurde, nicht mehr vorliegen, sowie mit dem Tod des Unterhaltsberechtigten oder des Schuldners; der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Schuldner unterliegt einer Verjährungsfrist von fünf Jahren ab ihrem Entstehen.
  • Forderungen von Schuldnern (z. B. einer Institution), die einem Unterhaltsberechtigten Unterhalt im Namen des ursprünglichen Schuldners bezahlt haben, unterliegen einer Verjährungsfrist von fünf Jahren (Artikel 250 Nummer 17 Bürgerliches Gesetzbuch).
  • Eine unverheiratete Mutter ist bei gerichtlicher Anerkennung der Vaterschaft und Bedürftigkeit der Mutter berechtigt, vom Vater des Kindes die Kosten für die Geburt sowie Unterhalt für einen begrenzten Zeitraum (zwei Monate vor der Geburt und vier Monate bzw. – unter besonderen Umständen – maximal ein Jahr nach der Geburt) zu fordern. Der Anspruch der Mutter unterliegt einer Verjährungsfrist von drei Jahren und kann auch gegenüber den Erben des Vaters geltend gemacht werden.
  • Eine Pfändung des Gehalts des Schuldners wegen Unterhaltsforderungen ist bis zur Hälfte des Nettogehalts zulässig und kann auch auf Guthaben bei Kreditinstituten erfolgen (Artikel 982 Absatz 2 Unterabsatz 4 und Absatz 3 Zivilprozessordnung).

12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?

Nein, außer im Fall eines ausländischen Unterhaltsberechtigten, der seine Ansprüche mit Unterstützung des Justizministeriums durchsetzt (siehe oben, Antwort auf Frage 3).

13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Nicht in Griechenland.

Außer wenn eine Institution oder eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts das Sorgerecht für eine minderjährige Person übernommen hat; in diesem Fall betrifft sie die Unterhaltspflicht im Allgemeinen und sie tritt folglich von Amts wegen in die Rechte des Unterhaltsgläubigers ein (Artikel 1490 Bürgerliches Gesetzbuch). Diese Person kann jedoch in keinem Fall gezwungen werden, eine – sogar gerichtlich – anerkannte Unterhaltsforderung für eine minderjährige Person vorzustrecken, die Anspruch auf Unterhalt hat, der von einem anderen Schuldner zu leisten ist.

14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?

14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?

Nach den Artikeln 51 und 56 der genannten Verordnung arbeitet die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats des Unterhaltsgläubigers mit der Zentralen Behörde des Mitgliedstaats des Schuldners zusammen, indem die Behörden a) diese Anträge übermitteln und entgegennehmen und b) Verfahren bezüglich dieser Anträge einleiten oder die Einleitung solcher Verfahren erleichtern. In Bezug auf diese Anträge treffen die Zentralen Behörden alle geeigneten Maßnahmen, um a) Prozesskostenhilfe zu gewähren oder die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu erleichtern, wenn die Umstände dies erfordern; b) dabei behilflich zu sein, den Aufenthaltsort der verpflichteten oder der berechtigten Person ausfindig zu machen, insbesondere in Anwendung der Artikel 61, 62 und 63; c) die Erlangung einschlägiger Informationen über das Einkommen und, wenn nötig, das Vermögen der verpflichteten oder der berechtigten Person einschließlich der Belegenheit von Vermögensgegenständen zu unterstützen, insbesondere in Anwendung der Artikel 61, 62 und 63; d) gütliche Regelungen zu fördern, um die freiwillige Zahlung von Unterhalt zu erreichen, wenn angebracht durch Mediation, Schlichtung oder ähnliche Mittel; e) die fortlaufende Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen einschließlich Zahlungsrückständen zu unterstützen; f) die Eintreibung und zügige Überweisung von Unterhalt zu erleichtern; g) unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 die Beweiserhebung, sei es durch Urkunden oder durch andere Beweismittel, zu unterstützen; h) bei der Feststellung der Abstammung Hilfe zu leisten, wenn dies zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen notwendig ist; i) Verfahren zur Erwirkung notwendiger vorläufiger Maßnahmen, die auf das betreffende Hoheitsgebiet beschränkt sind und auf die Absicherung des Erfolgs eines anhängigen Unterhaltsantrags abzielen, einzuleiten oder die Einleitung solcher Verfahren zu unterstützen; j) unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 die Zustellung von Schriftstücken zu unterstützen.

14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?

Ansprechpartner ist die zentrale Dienststelle des Justizministeriums unter folgender Anschrift: Leoforos Mesogeion 96, 115 27 Athens, Greece; Telefon: +30 210 7767322; civilunit@justice.gov.gr

15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?

15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?

15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?

16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?

17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?

Griechenland ist an das Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht gebunden. Nach dem Protokoll werden Unterhaltspflichten durch das Gesetz des Mitgliedstaats geregelt, in dem sich der ständige Aufenthaltsort des Gläubigers befindet; folglich gilt, wenn der Unterhaltsberechtigte in Griechenland seinen Wohnsitz hat, das griechische Recht.

18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?

Das Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates sieht einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe vor, der Folgendes umfasst: eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung; den Rechtsbeistand bei Anrufung einer Behörde oder eines Gerichts und die rechtliche Vertretung vor Gericht; eine Befreiung von den Gerichtskosten und den Kosten für Personen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben während des Prozesses beauftragt werden, oder eine Unterstützung bei solchen Kosten; in Mitgliedstaaten, in denen die unterliegende Partei die Kosten der Gegenpartei übernehmen muss, im Falle einer Prozessniederlage des Empfängers der Prozesskostenhilfe auch die Kosten der Gegenpartei, sofern die Prozesskostenhilfe diese Kosten umfasst hätte, wenn der Empfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gehabt hätte; Dolmetschleistungen; Übersetzung der vom Gericht oder von der zuständigen Behörde verlangten und vom Empfänger der Prozesskostenhilfe vorgelegten Schriftstücke, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich sind; Reisekosten, die vom Empfänger der Prozesskostenhilfe zu tragen sind, wenn das Recht oder das Gericht des betreffenden Mitgliedstaats die Anwesenheit der mit der Darlegung des Falles des Empfängers befassten Personen bei Gericht verlangen und das Gericht entscheidet, dass die betreffenden Personen nicht auf andere Weise zur Zufriedenheit des Gerichts gehört werden können.

19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?

Die Zentrale Behörde steht insbesondere in regelmäßigem Austausch mit den zuständigen Behörden, um a) dabei behilflich zu sein, den Aufenthaltsort der verpflichteten oder der berechtigten Person ausfindig zu machen, b) die Erlangung einschlägiger Informationen über das Einkommen und, wenn nötig, das Vermögen der verpflichteten oder der berechtigten Person, einschließlich der Belegenheit von Vermögensgegenständen, zu erleichtern und c) die freiwillige Zahlung von Unterhalt zu fördern.

 

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Letzte Aktualisierung: 16/12/2020

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Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen - Spanien

1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

Mit dem Begriff „Unterhalt“ ist alles gemeint, was für Ernährung, Unterkunft, Bekleidung und medizinische Versorgung notwendig ist.

Er umfasst auch die Schul- und Berufsausbildung der unterhaltsberechtigten Person, solange diese minderjährig ist und selbst danach, wenn sie sich aus nicht von ihr verschuldeten Gründen noch in Ausbildung befindet. Wenn eine Ehe gescheitert ist, kann während des Scheidungs- oder Trennungsverfahrens für Kinder, die in der ehelichen Wohnung leben und finanziell noch nicht auf eigenen Beinen stehen, Unterhalt verlangt werden.

Der Unterhaltsanspruch umfasst auch die Ausgaben für Schwangerschaft und Geburt, solange diese nicht in anderer Weise abgedeckt sind.

Zwischen den folgenden Personengruppen besteht eine gegenseitige uneingeschränkte Unterhaltspflicht:

1. Ehegatten;

2. Eltern und Verwandte in absteigender und aufsteigender Linie.

Geschwister sollten nur dann eine notwendige Unterstützung für den Lebensunterhalt erhalten, wenn diese aus Gründen, die nicht der unterhaltsberechtigten Person anzulasten sind, erforderlich ist und unter anderem für ihre Schul- oder Berufsausbildung benötigt wird.

2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?

Kinder können bis zur Volljährigkeit (in Spanien 18 Jahre) Unterhalt beziehen, es sei denn, sie verfügen über ein ausreichendes eigenes Einkommen. Gegenüber volljährigen Kindern, die noch nicht ihre finanzielle Unabhängigkeit erlangt haben, nicht ihr Studium beendet haben oder aus einem ihnen nicht anzulastenden Grund ohne Beschäftigung sind, besteht die Unterhaltspflicht fort. Bei minderjährigen Personen sind zudem die Artikel des spanischen Zivilgesetzbuchs (Código Civil) zu berücksichtigen, in denen die gemeinsamen Auswirkungen der Eheaufhebung, der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und der Scheidung (Artikel 90 ff.) geregelt sind.

Bei minderjährigen Kindern haben Unterhaltszahlungen Vorrang vor anderen Forderungen und stellen eine unumgängliche Verpflichtung dar.

3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

Der Antrag ist bei Gericht einzureichen. Zuständig sind die erstinstanzlichen Gerichte (Juzgados de Primera Instancia).

Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

Über den Antrag wird in einer mündlichen Anhörung (juicio verbal) verhandelt. Wenn Unterhalt im Rahmen einer Scheidung bzw. Trennung ohne Auflösung des Ehebands oder bei der Trennung eines Paares im Rahmen von Maßnahmen, die die Eltern-Kind-Beziehungen betreffen, eingefordert wird, wird der Antrag auf Unterhaltszahlung zusammen mit den genannten Verfahren erörtert, und zwar in einer mündlichen Anhörung, die bestimmte besondere Merkmale aufweist.

Mit Ausrufen des Notstands in Spanien per Königlichem Dekret 463/20 vom 14. März 2020 über die Bewältigung der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrise und insbesondere mit der Verabschiedung des Königlichen Dekrets 16/20 vom 18. April 2020 über verfahrensrechtliche und organisatorische Maßnahmen im Justizsystem zur Bekämpfung von COVID-19 wurden besondere summarische Verfahren für Familiensachen während des Notstands eingeführt (siehe Artikel 3 bis 5). Dieses besondere Verfahren gilt für Fälle, in denen eine Überprüfung dauerhafter Maßnahmen gemäß Artikel 774 des Gesetzes 1/2000 vom 7. Januar 2000 über das Zivilverfahren (Ley de Enjuiciamiento Civil) in Bezug auf Haushaltsausgaben, Geldleistungen zwischen Ehegatten und anerkannte Unterhaltspflichten gegenüber Kindern erforderlich ist, wenn diese Überprüfung mit der Begründung beantragt wird, dass sich die wirtschaftliche Lage der Ehegatten und Eltern infolge der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrise erheblich verändert hat. Sie gilt auch für Streitigkeiten über Anträge auf Feststellung oder Überprüfung einer Unterhaltspflicht, wenn dieser Antrag mit der Begründung gestellt wird, dass sich die wirtschaftliche Lage des Familienangehörigen, der Unterhaltszahlungen zu leisten hat, infolge der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrise erheblich verändert hat.

Für alle Angelegenheiten, die nicht unter diesen Artikel fallen, gelten die Bestimmungen des Gesetzes 1/2000 vom 7. Januar 2000 über das Zivilverfahren für die Regelung der mündlichen Verhandlung, sofern keine besonderen Bestimmungen vorliegen.

4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?

Der Antrag ist von dem/der Betroffenen persönlich zu stellen, außer wenn er/sie noch minderjährig ist; in diesem Fall ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter, der Staatsanwaltschaft oder der staatlichen Jugendschutzbehörde zu stellen. Der Antrag kann jedoch auch durch einen Vertreter gestellt werden, sofern dieser über eine Vollmacht verfügt, die vor einem Notar, einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts oder einem Konsul einer diplomatischen Vertretung Spaniens im Ausland erteilt wurde.

5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?

Im Allgemeinen ist das Gericht am Ort des Wohnsitzes des Unterhaltsschuldners zuständig. Bei Gesamtschuldnern (Vater und Mutter) ist das Gericht am Ort des Wohnsitzes von einem der beiden Elternteile zuständig. Wenn der Unterhaltsschuldner keinen Wohnsitz in Spanien hat, ist das Gericht am Ort seines letzten Wohnsitzes in diesem Land zuständig. In allen anderen Fällen sind die Gerichte am Ort des Wohnsitzes des Unterhaltsberechtigten zuständig.

6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?

Die Antragsteller müssen ihre Interessen durch einen Rechtsanwalt (abogado) geltend machen und sich von einem Rechtsbeistand oder Prozessbevollmächtigten (procurador) vertreten lassen.

7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?

In Spanien fallen bei Anträgen, deren ausschließlicher Gegenstand Unterhaltsleistungen sind, keine Gebühren an, mit Ausnahme der Honorare für Rechtsanwälte, Rechtsbeistände und Gutachter, sofern diese hinzugezogen werden.

Die Honorare der Anwälte und Prozessbevollmächtigten werden im Verhältnis zum Verfahrenswert festgelegt. Zur Deckung der Verfahrenskosten steht Prozesskostenhilfe zur Verfügung, wenn der Antragsteller oder der Unterhaltsschuldner mittellos ist und die gestaffelte unentgeltliche Prozesskostenhilfe nach Artikel 3 des Gesetzes Nr. 1/1996 vom 10. Januar 1996 über unentgeltliche Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen kann. Die Prozesskostenhilfe besteht darin, dass ein Rechtsanwalt bzw. ein Prozessbevollmächtigter an der Einleitung des Gerichtsverfahrens mitwirkt und dass alle Verfahrenskosten sowie die Honorare für Gutachter und die Kosten für die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen vom Staat übernommen werden.

8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?

In den meisten Fällen setzt das Gericht eine regelmäßige Unterhaltszahlung fest, die nach den gesetzlichen Bestimmungen als monatliche Vorauszahlung zu leisten ist. Die Festsetzung eines einmalig zu zahlenden Pauschalbetrags ist äußerst unüblich. Hierauf wird nur zurückgegriffen, wenn rückständige Unterhaltszahlungen zu leisten sind, wenn es ratsam ist, zukünftige Zahlungen zu sichern, weil der Schuldner im spanischen Staatsgebiet kein Vermögen besitzt (falta de arraigo) oder wenn dies zwischen den Parteien so vereinbart wird. Die Höhe des Unterhalts wird von dem Gericht nach einer abstrakten gesetzlichen Regel berechnet, die auf einer dreifachen Proportionalität beruht: den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten, den Mitteln des Unterhaltsschuldners und den Mitteln anderer Personen, die ebenso wie der Schuldner verpflichtet sind, zum Unterhalt beizutragen (Mitschuldner). In der Gerichtsentscheidung, in der der Unterhaltsbetrag festgesetzt wird, werden auch die Modalitäten für die Anpassung des Unterhalts geregelt. Die Anpassung erfolgt in den festgelegten Zeitabständen automatisch und ist vom Unterhaltsschuldner vorzunehmen. Tut er dies nicht, nimmt auf Antrag des Unterhaltsberechtigten das Gericht die Anpassung vor. Die Höhe des Unterhalts kann (ebenfalls auf Antrag der betroffenen Partei) geändert werden, wenn sich die Grundlagen für dessen Festsetzung wesentlich geändert haben. Anlass zu einer Anhebung des Unterhalts besteht, wenn sich die finanzielle Situation des Unterhaltsschuldners verbessert oder wenn sich die Lage des Unterhaltsberechtigten verschlechtert und er eine höhere Leistung benötigt (zum Beispiel bei Verschlimmerung einer Krankheit); Anlass zu einer Kürzung des Unterhalts besteht, wenn sich die Situation des Unterhaltsschuldners verschlechtert oder wenn der Berechtigte über mehr eigene Mittel für seinen Lebensunterhalt verfügt. Der Anspruch auf Unterhalt kann zudem erlöschen, wenn der Grund für den Unterhalt nicht mehr gegeben ist.

Der Generalrat der rechtsprechenden Gewalt (Consejo General del Poder Judicial, CGPJ) hat Tabellen für die Berechnung der Unterhaltsleistungen erstellt. Diese wurden zuletzt im Mai 2019 aktualisiert. Dies sind Orientierungshilfen, die auf den Bedürfnissen der Kinder beruhen und das Einkommen der Eltern sowie die Anzahl der zur Familie gehörenden Kinder berücksichtigen. Da die Kosten für Unterkunft und Ausbildung bei der Berechnung ausgeklammert wurden, muss die endgültige Leistung unter Berücksichtigung dieser Ausgaben in jedem Einzelfall angepasst werden. Die Tabellen können hier eingesehen werden:

Link öffnet neues Fensterhttp://www.poderjudicial.es/cgpj/es/Servicios/Utilidades/Calculo-de-pensiones-alimenticias/

9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?

Die Zahlung erfolgt üblicherweise in Form einer Geldleistung. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen. Zum einen kann der Schuldner seine Unterhaltspflicht erfüllen, indem er dem Unterhaltsberechtigten bei sich Unterkunft und Verpflegung bietet; das Gericht schränkt diese Möglichkeit jedoch stark ein, sofern nicht ein gutes Verhältnis zwischen Schuldner und Unterhaltsberechtigten gewährleistet ist. Zum anderen können Vermögenswerte oder Rechte übertragen werden; hierauf wird nur zurückgegriffen, um Rückstände zu begleichen, wenn die Vermögenswerte zu verschwinden drohen oder wenn der Schuldner im spanischen Staatsgebiet kein Vermögen besitzt. Der Unterhalt wird direkt an den Unterhaltsberechtigten gezahlt. Die gängigste Form ist die Überweisung des Unterhalts auf ein Bankkonto. Ist der Unterhaltsberechtigte minderjährig oder geschäftsunfähig, erfolgt die Unterhaltszahlung an seinen gesetzlichen Vertreter.

Bei Verfahren, die sich auf das Scheitern einer Ehe oder auf das Eltern-Kind-Verhältnis beziehen, lassen die Gerichte auch Direktzahlungen an den Unterhaltsberechtigten zur Begleichung bestimmter Ausgaben für minderjährige Kinder (z. B. für die Schulausbildung, Krankenversicherung usw.) als Unterhaltsleistungen zu.

10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?

In einem solchen Fall kann der Unterhaltsberechtigte einen Antrag auf Vollstreckung der Gerichtsentscheidung stellen, in der das Bestehen des Unterhaltsanspruchs festgestellt wird. In Spanien sind folgende Vollstreckungsmittel vorgesehen: Einbehaltung vom Gehalt (bis auf das vom Gericht festgelegte Existenzminimum), Einbehaltung von Steuerrückvergütungen, Pfändung von Bankkonten, Einbehaltung von Leistungen der Sozialversicherung, Pfändung von Vermögenswerten und deren öffentliche Versteigerung. Die Nichtbezahlung von Unterhalt kann eine Straftat darstellen, die in bestimmten Fällen mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden kann.

11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?

Bei Schulden aus Unterhaltsforderungen gilt im Gegensatz zu gewöhnlichen Schulden keine Pfändungshöchstgrenze in Bezug auf die Konten oder Vermögenswerte des Schuldners. Maßnahmen zur Sicherstellung der Erfüllung der entsprechenden Pflichten verjähren nach fünf Jahren.

12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?

Ja, bei Unterhaltsforderungen zugunsten minderjähriger oder geschäftsunfähiger Personen, deren Vertretung die Staatsanwaltschaft übernehmen kann.

13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Bei dem „Garantiefonds für Unterhaltszahlungen“, der durch das Gesetz 42/2006 vom 28. Dezember 2006 errichtet wurde und durch den Königlichen Erlass 1618/2007 vom 7. Dezember 2007 geregelt wird, handelt es sich um einen Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der sicherstellen soll, dass minderjährige Kinder nicht gezahlte anerkannte Unterhaltszahlungen erhalten, die aufgrund einer gerichtlich gebilligten Vereinbarung oder einer gerichtlichen Entscheidung in einem Verfahren zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, zur Ehescheidung, zur Eheaufhebung, zur Feststellung der Vaterschaft oder zur Festlegung von Unterhaltsleistungen geschuldet werden, und zwar durch Zahlungen, die als Vorschuss geleistet werden.

Um Vorschusszahlungen aus diesem Fonds in Anspruch nehmen zu können, ist es unerlässlich, dass die Entscheidung zur Feststellung der Unterhaltspflicht von einem spanischen Gericht erlassen worden ist.

14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?

14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?

Nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union und den internationalen Übereinkommen in Bezug auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, die von Spanien ratifiziert wurden, kann der Unterhaltsberechtigte die Hilfe der Zentralen Behörde in Spanien in Anspruch nehmen, die dem Ministerium der Justiz untersteht.

14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?

Die Stelle kann auf beliebigem Weg kontaktiert werden: Subdirección General de Cooperación Jurídica Internacional del Ministerio de Justicia (Untergeneraldirektion für internationale juristische Zusammenarbeit des Ministeriums der Justiz), Calle San Bernardo 62, 28071 Madrid, Spanien; Tel.: +34 91 3902228/2295/4437. Fax: +34 91 3904457.

15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?

15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?

Nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union und den von Spanien ratifizierten internationalen Übereinkommen in Bezug auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen kann der Unterhaltsberechtigte, der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, sich unter Vorlage eines Nachweises für die ihm zuerkannte Unterhaltsforderung an die Zentrale Behörde des Staates wenden, in dem er seinen Wohnsitz hat, damit sie sich mit der Zentralen Behörde in Spanien in Verbindung setzt und diese ein Vollstreckungsverfahren in Spanien einleitet.

15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?

Nach den Bestimmungen, die von den Behörden des betreffenden Staates vorgesehen sind.

16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?

Die Europäische Union (und demzufolge Spanien) hat dieses Protokoll am 8. April 2010 ratifiziert.

17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?

18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?

Nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen genießen die an einem Rechtsstreit im Sinne der genannten Verordnung beteiligten Parteien unter den dort festgelegten Voraussetzungen effektiven Zugang zum Rechtsschutz eines anderen Mitgliedstaats, auch im Rahmen von Vollstreckungsverfahren und Rechtsbehelfen. Zudem leistet der ersuchte Mitgliedstaat unentgeltliche Prozesskostenhilfe für alle von einer berechtigten Person nach Artikel 56 gestellten Anträge in Bezug auf Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung gegenüber einer Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?

Dem Gesetz Nr. 1/1996 vom 10. Januar 1996 über unentgeltliche Prozesskostenhilfe wurde ein Kapitel VIII mit dem Titel „Asistencia jurídica gratuita en los litigios transfronterizos de la Unión Europea“ (unentgeltliche Prozesskostenhilfe in grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten innerhalb der Europäischen Union) angefügt. Dieses Kapitel regelt den Anspruch auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe, die natürlichen Personen gewährt wird, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittlands sind und sich rechtmäßig in einem der Mitgliedstaaten aufhalten.

 

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Letzte Aktualisierung: 16/01/2024

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Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen - Frankreich

1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

Im französischen Recht bezeichnet „Unterhaltspflicht“ die gesetzliche Verpflichtung von Personen, die über die entsprechenden Mittel verfügen, eine andere Person, mit der sie in einem Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis stehen, zu versorgen und ihr Unterhalt zu leisten. Es gibt deshalb verschiedene Personen, die einen Anspruch auf Unterhaltszahlung geltend machen können, z. B.:

  • Eheleute untereinander (Artikel 212 und 214 des französischen Zivilgesetzbuchs (code civil)),
  • Kinder gegenüber ihren Eltern (Artikel 203, 371 Absatz 2 und 373 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Zivilgesetzbuchs),
  • Väter, Mütter und andere Vorfahren gegenüber ihren Kindern (Artikel 205 des Zivilgesetzbuchs),
  • Schwiegerväter und Schwiegermütter gegenüber ihren Schwiegersöhnen und Schwiegertöchtern (Artikel 206 des Zivilgesetzbuchs),
  • ein hinterbliebener bedürftiger Ehegatte bzw. eine hinterbliebene bedürftige Ehegattin (Artikel 767 des Zivilgesetzbuchs).

2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?

Was Kindesunterhalt anbelangt, so gibt es keine gesetzliche Altersgrenze: Die elterliche Pflege- und Erziehungspflicht endet nicht automatisch bei Erreichen der gesetzlichen Volljährigkeit des Kindes (Artikel 371 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs). Zu unterscheiden sind zwei Zeitabschnitte:

  • Solange das Kind minderjährig ist oder, bei erwachsenen Kindern, bis es finanziell unabhängig ist, haben Eltern gegenüber ihrem Kind eine Pflege- und Erziehungspflicht, um die notwendigen Voraussetzungen für seine Entwicklung und Erziehung zu gewährleisten;
  • sobald die Pflege- und Erziehungspflicht endet, finden die allgemeinen Vorschriften über Unterhaltspflichten Anwendung, nach denen der Antragsteller verpflichtet ist, seine Ansprüche nachzuweisen (Artikel 205 und 207 des Zivilgesetzbuchs).

Sobald das Kind volljährig ist, kann der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise zu Händen des Kindes ausgezahlt werden.

3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

Wird Unterhalt nicht freiwillig gezahlt, muss der Unterhaltsgläubiger, sein Vertreter oder die Person, die der Hauptversorger des Unterhaltsgläubigers ist, eine Klage zur Festsetzung des zu zahlenden Betrags einreichen, damit der Schuldner zur Zahlung dieses Betrags verurteilt wird.

Ein Unterhaltsanspruch kann der Hauptgegenstand der Klage sein oder beispielsweise im Rahmen eines Scheidungsverfahrens oder eines Verfahrens geltend gemacht werden, in dem über die Ausübung der elterlichen Gewalt zu entscheiden ist.

Was Unterhaltsansprüche zwischen Erwachsenen betrifft, so muss die Person, die einen Unterhaltsanspruch geltend macht, ihre Bedürftigkeit sowie den Umstand nachweisen, dass sie nicht selbst in der Lage ist, ihren Bedarf zu decken. Hat der Gläubiger selbst jedoch seine Pflichten gegenüber dem Schuldner erheblich vernachlässigt, kann der Richter den Schuldner von der Pflicht zur Begleichung der gesamten Unterhaltsschuld oder eines Teils davon entbinden (Artikel 207 des Zivilgesetzbuchs).

4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?

Nach französischem Recht gelten Minderjährige nicht als Unterhaltsgläubiger: Nur der Elternteil oder der Sorgeberechtigte besitzt diese Eigenschaft und kann gegen den anderen Elternteil bzw. die Eltern vorgehen, um einen Beitrag zur Erziehung und Pflege des Kindes festsetzen zu lassen.

Sozialdienste können auf Grundlage von Artikel 205 des Zivilgesetzbuchs (Artikel L 132 Absatz 7 des Familien- und Sozialgesetzbuchs (code de l’action sociale et des familles)) im Namen des Unterhaltsgläubigers tätig werden, wenn dieser nicht dazu in der Lage ist.

Krankenhäuser und öffentliche Gesundheits- oder Pflegeeinrichtungen haben einen unmittelbaren Rückgriffsanspruch gegenüber denjenigen, die einer eingewiesenen Person Unterhaltsleistungen schulden (Artikel L 6145 Absatz 11 des Gesetzbuchs über das öffentliche Gesundheitswesen (code de la santé publique)).

Eine Person, die unter Vormundschaft steht, muss von ihrem Vormund vertreten werden (Artikel 475 des Zivilgesetzbuchs).

5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?

Die Klage muss vor einem Familienrichter (juge aux affaires familiales) bei einem Landgericht (tribunal de grande instance) eingereicht werden (Artikel L 213 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (code de l’organisation judiciaire)).

Vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen besagt Artikel 1070 der französischen Zivilprozessordnung (code de procédure civile), dass derjenige Familienrichter zuständig ist, der:

  • am Ort des Familienwohnsitzes tätig ist;
  • bei getrennt lebenden Eltern am Wohnort desjenigen Elternteils tätig ist, bei dem die minderjährigen Kinder im Falle des gemeinsamen Sorgerechts gewöhnlich leben, oder am Wohnort des Elternteils, der das alleinige Sorgerecht hat; in anderen Fällen ist der Richter am Wohnort der Person, die die Klage nicht anhängig gemacht hat, zuständig.

Im Falle eines gemeinsamen Anspruchs liegt die Zuständigkeit, der von den Parteien getroffenen Wahl entsprechend, bei dem Richter am Wohnort einer der Parteien.

Bezieht sich die Streitigkeit jedoch allein auf Ehegattenunterhalt, den Beitrag zur Pflege und Erziehung eines Kindes, den Beitrag zu den Ehekosten oder Ausgleichsleistungen, kann die Zuständigkeit bei dem Richter am Wohnort des anspruchsberechtigten Ehegatten oder des Elternteils liegen, der für die Kinder den Hauptversorger darstellt, auch wenn diese erwachsen sind.

6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?

Es handelt sich um ein mündliches Verfahren, für das keine Vertretung erforderlich ist: Die Antragsteller können persönlich vor dem Richter mit den notwendigen Nachweisen erscheinen.

Das Verfahren kann im Wege der Vorladung (durch einen Gerichtsvollzieher) oder einfach mittels eines an das Gericht adressierten Antrags anhängig gemacht werden.

Wird ein Anspruch auf Unterhalt im Rahmen eines Scheidungsverfahrens vor Gericht geltend gemacht, muss der Antragsteller von einem vertretungsbefugten Rechtsanwalt (avocat) vertreten werden.

7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?

In erster Instanz fallen keine Gerichtskosten an. Im Falle einer Anfechtung wird eine Gebühr in Höhe von 225 EUR fällig.

Unter gewissen finanziellen Bedingungen können Antragsteller Prozesskostenhilfe erhalten.

8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?

Ein Beitrag zur Pflege und Erziehung eines Kindes kann in folgender Form erfolgen:

  • monatliche Zahlung an den anspruchsberechtigten Elternteil (am geläufigsten);
  • direkte Begleichung der im Namen des Kindes angefallenen Kosten;
  • Nutzungs- und Wohnrecht an einem Vermögensgegenstand des Schuldners oder Verzicht auf Güter, an denen ein Nießbrauchsrecht besteht, oder Zuweisung ertragbringender Güter an den Gläubiger.

Der Beitrag wird den Mitteln jedes Elternteils und den Bedürfnissen des Kindes entsprechend bemessen. Seit 2010 veröffentlicht das Justizministerium (Ministère de la justice) zu reinen Informationszwecken eine Vergleichswertetabelle, die auf dem Einkommen des Schuldners und des Gläubigers, der Zahl der sich in ihrer Obhut befindlichen Kinder und dem Umfang der Besuchsrechte und Unterbringung basiert. Der Richter stellt systematisch eine Indexierung des Beitrags (auf Grundlage des allgemeinen Preisindexes für den Verbrauch in städtischen Haushalten) zur Verfügung.

Weitere Unterhaltsleistungen:

Bei der Festsetzung der Höhe eines Beitrags eines Ehegatten zu den Ehekosten muss der Richter sämtliche Kosten, die der betroffenen Person entstanden sind und zweckmäßigen oder notwendigen Ausgaben entsprechen, berücksichtigen. Dies erfolgt in Form einer finanziellen Leistung, die zur Erfüllung einer Darlehensverpflichtung oder sogar für den Bezug der ehelichen Wohnung aufzuwenden ist.

Im Falle einer Unterhaltsleistung, die einem Ehegatten in einem Scheidungsverfahren aufgrund der Unterstützungspflicht zugesprochen wurde, kann entschieden werden, dass die monatlichen Zahlungen für ein Darlehen ganz oder teilweise übernommen werden; die Gerichte bevorzugen allerdings die Zahlung eines monatlichen Betrags. Die Festsetzung dieser Leistung basiert auf dem Lebensstandard, den der anspruchsberechtigte Ehegatte angesichts der Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten einfordern kann.

Vorfahren und Schwiegereltern zugesprochene Unterhaltsleistungen werden nur im Verhältnis zur Bedürftigkeit des Antragstellers und zum Vermögen der Person, die diese schuldet, gewährt. Der Richter kann, sogar automatisch, je nach den Umständen des Falls eine nach geltendem Recht zulässige Anpassungsklausel in diesen Unterhalt aufnehmen (Artikel 208 des Zivilgesetzbuchs).

Was den Unterhalt betrifft, ist eine Überprüfung der Leistung immer möglich, sofern der Antragsteller Belege für einen neuen Aspekt vorlegt, der Auswirkungen auf die Mittel des Gläubigers und/oder Schuldners und/oder die Bedürfnisse des Kindes/Gläubigers hat.

9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?

Im Zivilgesetzbuch wird keine bestimmte Zahlungsmodalität bevorzugt. Die Zahlungsmethoden können im Rahmen einer Vereinbarung zwischen den Parteien bestimmt werden. Fehlt eine solche Vereinbarung, legt der Richter die Zahlungsmodalitäten in der Entscheidung fest.

Die Unterhaltsleistung wird direkt an den Gläubiger oder den Sozialdienst, das Krankenhaus oder an öffentliche Pflege- oder Gesundheitseinrichtungen gezahlt, die eine Klage im Namen des Gläubigers angestrengt haben.

Hierzu ist anzumerken, dass die Unterhaltsleistung im Falle eines Beitrags zur Pflege eines Kindes ganz oder teilweise durch ersatzweise Zahlung einer Geldsumme an eine akkreditierte Stelle erfolgen kann, die dafür verantwortlich ist, dem Kind im Gegenzug ein indexiertes Einkommen zur Verfügung zu stellen (Artikel 373 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Zivilgesetzbuchs). Der Richter kann auch entscheiden, dass die Unterhaltsleistung unmittelbar an das erwachsene Kind auszuzahlen ist.

10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?

Verfügt der Gläubiger über einen Vollstreckungsbeschluss, kann er direkt einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners beauftragen (ausgenommen Eigentum oder Gehalt, für das eine vorherige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist). Gerichtsvollzieher haben umfassende Untersuchungsbefugnisse, die sie in Zusammenarbeit mit den Behörden nutzen können, um die notwendigen Informationen zur Lokalisierung des Schuldners oder seiner Güter einzuholen.

Die wichtigsten Vollstreckungsverfahren, die ein Unterhaltsberechtigter in Anspruch nehmen kann, sind folgende:

  • Verfahren der Direktzahlung (Artikel L 213 Absatz 1 und R 213 Absatz 1 ff. des Zivilvollstreckungsgesetzbuchs (code des procédures civiles d’exécution)): Damit können die während der vergangenen sechs Monate aufgelaufenen Zahlungsrückstände in Bezug auf die Unterhaltsleistung eingezogen sowie die aktuelle Unterstützungsleistung beigetrieben werden. Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Dritten (Arbeitgeber, Bank oder einen Drittschuldner des Unterhaltsschuldners) von seiner Pflicht, die Unterhaltsleistung direkt an den Gerichtsvollzieher zu zahlen;
  • Pfändung von Einkünften (Artikel L 3252 Absatz 1 und R 3252 Absatz 1 ff. des Arbeitsgesetzbuchs (code du travail)): Die Pfändung muss von einem Amtsrichter (juge d’instance) genehmigt werden;
  • Beschlagnahme (Artikel L 211 Absatz 1, L 162 Absatz 1, R 211 Absatz 1 und R 162 Absatz 1 ff. des Zivilvollstreckungsgesetzbuchs): Die Beschlagnahme ermöglicht die Pfändung von Forderungen, die dem Schuldner geschuldet werden (in den meisten Fällen die Pfändung eines Bankkontos);
  • Pfändung zu Veräußerungszwecken (Artikel L 221 Absatz 1 und R 221 Absatz 1 ff. des Zivilvollstreckungsgesetzbuchs): Pfändung materieller Güter (Fernseher, Auto usw.);
  • Pfändung unbeweglichen Vermögens (Artikel L 311 Absatz 1 und R 311 Absatz 1 ff. des Zivilvollstreckungsgesetzbuchs): Dies bezieht sich auf unbewegliches Vermögen im Eigentum des Schuldners. Der Verkauf des Grundeigentums muss vom Vollstreckungsrichter (juge de l’exécution) genehmigt werden.

Die Kosten für den Gerichtsvollzieher werden allein vom Unterhaltspflichtigen getragen.

In strafrechtlicher Hinsicht kann der Schuldner wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Familie verurteilt werden. Dieser Tatbestand kann mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Geldstrafe in Höhe von 15 000 EUR geahndet werden (Artikel 227 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs (code penal)).

11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?

Die Verjährungsfrist für Unterhaltsansprüche beträgt 5 Jahre ab der jeweils fälligen Zahlung (Artikel 2224 des Zivilgesetzbuchs).

Das Verfahren der Direktzahlung kann nicht auf Rückstände angewandt werden, die mehr als 6 Monate zurückliegen. Dies schließt die Anwendung anderer Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung älterer Schulden nicht aus.

Die Vollstreckungsverfahren müssen auf Maßnahmen beschränkt sein, die für die Einziehung der geschuldeten Forderungen notwendig erscheinen; ferner darf es bei der Wahl dieser Maßnahmen keinen Missbrauch geben.

Manche Vermögensgegenstände wurden per Gesetz für unpfändbar erklärt: Unterhaltsleistungen; bewegliches Vermögen, das der Schuldner zum Leben und Arbeiten benötigt; Gegenstände, die für behinderte Menschen unabdingbar sind; bestimmte Leistungen und Familienzulagen. Von einem Bankkonto können nur Beträge über dem für eine alleinstehende Person geltenden Mindesteinkommen (Grundsicherung (le revenu de solidarité active)) gepfändet werden. Im Falle der Gehaltspfändung wird der pfändbare Betrag in Abhängigkeit vom Gehalt und den vom Schuldner abhängigen Personen festgesetzt.

12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?

Organisationen, die für die Zahlung von Familienleistungen zuständig sind, können unter gewissen Umständen die Rechte eines Unterhaltsgläubigers übernehmen. In diesem Fall können sie ein Verfahren im Namen des Gläubigers einleiten. Ebenso ist es möglich, sich an den Staatsanwalt (procureur de la République) zu wenden, wenn ein privatrechtliches Vollstreckungsverfahren keine Wirkung zeigt, um auf diese Weise öffentliche Einziehungsverfahren durch den öffentlichen Rechnungsführer (comptable public) in Gang zu setzen.

13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Organisationen, die für die Zahlung von Familienleistungen zuständig sind, können dem Unterhaltsberechtigten unter bestimmten Bedingungen eine Familienbeihilfe als Vorschuss für die fällige Unterhaltsrente zahlen.

14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?

14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?

Ist der Schuldner in einem anderen Land wohnhaft und befindet sich der Gläubiger in Frankreich, kann der Gläubiger die Dienststelle für die Einziehung von Unterhaltsforderungen (Bureau de Recouvrement des Créances Alimentaires (RCA)) des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und internationale Entwicklung (Ministère des Affaires Étrangères et du Développement International) kontaktieren. Die Dienststelle wird sich zur Eintreibung der Schulden mit der zentralen Behörde des Staates in Verbindung setzen, in dem der Schuldner ansässig ist.

Der Gläubiger kann sich zudem an die Familien- und Kindergeldkasse (Caisse d’Allocations Familiales (CAF)) wenden, die finanzielle Unterstützung bereitstellen kann, falls der Schuldner nicht zahlt, auch wenn sich der Schuldner im Ausland befindet.

14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?

Die nachstehende französische zentrale Behörde kann per Post, Telefon oder E-Mail kontaktiert werden:

Ministère de l'Europe et des affaires étrangères (Ministerium für Europa und auswärtige Angelegenheiten)

Bureau de recouvrement des créances alimentaires (Dienststelle für die Einziehung von Unterhaltsforderungen)

27, rue de la Convention

CS 91533

75732 Paris Cedex 15

Tel.: + 33 (0) 1 43 17 90 01

Fax: +33 (0)1 43 17 81 97

E-Mail: Link öffnet neues Fensterobligation.alimentaire@diplomatie.gouv.fr

15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?

15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?

Wohnt der Schuldner in Frankreich und befindet sich der Gläubiger im Ausland, muss der Gläubiger die zentrale Behörde des Staates, in dem er wohnhaft ist, kontaktieren. Die zentrale Behörde, die den Anspruch geltend macht, benachrichtigt daraufhin die französische zentrale Behörde (Dienststelle für die Einziehung von Unterhaltsforderungen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und internationale Entwicklung), die die notwendigen Maßnahmen zur Beitreibung der Forderungen ergreift.

Verfügt ein Gläubiger über einen Vollstreckungsbeschluss, kann er auch direkt einen Gerichtsvollzieher mit der Einziehung der Schulden beauftragen (ohne den Weg über die zentralen Behörden einzuschlagen). In diesem Fall kann er nicht auf die Hilfe der zentralen Behörde zurückgreifen.

Dabei ist zu beachten, dass in Ermangelung einer gerichtlichen Entscheidung, in welcher der Grundsatz der Leistung von Unterhaltszahlungen formuliert ist, die zentrale Behörde eines einen Anspruch erhebenden Mitgliedstaats einen Antrag stellen kann, in welchem sie die Dienststelle für die Einziehung von Unterhaltsforderungen um eine Entscheidung ersucht, sodass der Grundsatz der Leistung einer Unterhaltszahlung durch eine französische Gerichtsentscheidung festgeschrieben wird (Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 4/2009).

15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?

Die nachstehende französische zentrale Behörde kann per Post, Telefon oder E-Mail kontaktiert werden:

Ministère de l'Europe et des affaires étrangères (Ministerium für Europa und auswärtige Angelegenheiten)

Bureau de recouvrement des créances alimentaires (Dienststelle für die Einziehung von Unterhaltsforderungen)

27, rue de la Convention

CS 91533

75732 Paris Cedex 15

Tel.: + 33 (0) 1 43 17 90 01

Fax: +33 (0)1 43 17 81 97

E-Mail: Link öffnet neues Fensterobligation.alimentaire@diplomatie.gouv.fr

Beschließt ein Gläubiger, sich direkt an einen Gerichtsvollzieher zu wenden, können nähere Angaben zu kompetenten Fachleuten unter der Rubrik „Einen Gerichtsvollzieher finden“ („Trouver un huissier“) oder auf der Website der nationalen Gerichtsvollzieherkammer (Chambre nationale des huissiers de justice) abgerufen werden.

16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?

Ja.

17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?

Entfällt.

18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?

Prozesskostenhilfe kann sich auf die Gesamtkosten oder einen Teil der Kosten erstrecken. Sie wird wie folgt gewährt:

  • automatisch für Kinder unter 21 Jahren gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009;
  • in anderen Fällen, wenn der Antragsteller die gesetzlich festgelegten finanziellen Voraussetzungen erfüllt (Gesetz Nr. 91-647 vom 10. Juli 1991 über die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (loi n° 91-647 du 10 juillet 1991 relative à l'aide juridique) und Dekret Nr. 91-1266 vom 19. Dezember 1991 (décret n°91-1266 du 19 décembre 1991)).

In Frankreich beinhaltet die Prozesskostenhilfe die Gebühren für den im Rahmen der Entscheidung zur Gewährung der Prozesskostenhilfe für das Gerichtsverfahren bestellten Rechtsanwalt sowie die Gebühren des im Rahmen derselben Entscheidung mit der Durchführung des Beitreibungsverfahrens betrauten Gerichtsvollziehers.

Gemäß der Richtlinie 2002/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 gilt für Ansprüche auf Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit Unterhaltsverpflichtungen dasselbe Verfahren wie für andere grenzüberschreitende Streitigkeiten auch.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird vom Gläubiger in französischer Sprache an die Dienststelle für den Zugang zu Recht und Justiz und Opferhilfe (Service de l’accès au droit et à la Justice et de l’aide aux victimes (SADJAV)) gerichtet, deren Anschrift wie folgt lautet:

Ministère de la Justice (Justizministerium)

Service de l’accès au droit et à la Justice et de l’aide aux victimes (Dienststelle für den Zugang zu Recht und Justiz und Opferhilfe)

Bureau de l’aide juridictionnelle (Dienststelle für Prozess- und Verfahrenskostenhilfe)

13, Place Vendôme

75042 PARIS cedex 01

Tel.: 01 44 77 71 86

Fax: 01 44 77 70 50

19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?

Die Dienststelle für die Einziehung von Unterhaltsforderungen bestätigt den Empfang des von der ausländischen zentralen Behörde eingereichten Antrags sowie der vorgelegten Nachweise. Sie prüft die Akte auf Vollständigkeit sowie die Richtigkeit und Verwendbarkeit der Unterlagen, insbesondere der juristischen Schriftsätze. Um etwaigen Vollstreckungsproblemen vorzugreifen, bittet die Dienststelle die einreichende Behörde gegebenenfalls um Klarstellungen und/oder weitere Auszüge oder Übersetzungen von Auszügen. Die Dienststelle erleichtert die Verfahrenseinleitung in Bezug auf die in Artikel 56 dargelegten Ansprüche, indem sie die Unterlagen an die diesbezüglich zuständigen Justizbehörden weiterleitet.

Die Dienststelle ist beim Auffinden des Schuldners behilflich und erleichtert die Suche nach Informationen über seine wirtschaftliche Lage, indem sie nach Maßgabe der Artikel 61, 62 und 63 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 den Staatsanwalt und die Dienststellen der Generaldirektion für öffentliche Finanzen (Direction Générale des Finances Publiques) mit der Sache befasst.

Die Zentralbehörde fördert zudem gütliche Einigungen, indem sie direkten Kontakt mit dem Schuldner aufnimmt und ihre Vorschläge für freiwillige Zahlungen an den Gläubiger über die zentrale Behörde des Wohnsitzstaats des Gläubigers unterbreitet.

Für den Fall, dass die gütliche Eintreibung scheitert, ist immer ein gerichtliches Beitreibungsverfahren möglich, sofern die ausländische Entscheidung in Frankreich vollstreckbar ist. Die Dienststelle steht mit den Gerichtsvollziehern in Kontakt, die mit der Einziehung der Schulden betraut sind, um sicherzustellen, dass das Vollstreckungsverfahren gute Fortschritte macht.

Die Dienststelle verlangt systematisch eine Banküberweisung.

In Fällen, in denen zur Eintreibung von Unterhaltsforderungen die Elternschaft festgestellt werden muss, hat die Dienststelle den Gläubiger von der Durchführung dieses Verfahrens durch die zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen.

 

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Letzte Aktualisierung: 16/08/2023

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Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen - Kroatien

1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

Laut Familiengesetz (Obiteljski zakon) zählt der Unterhalt zu den Pflichten und Rechten von Eltern und Kindern, Ehegatten und nichtehelichen Partnern, Verwandten gerader Linie sowie Stiefkindern und Stiefeltern. Diese Personen tragen ihren eigenen Fähigkeiten und den Bedürfnissen der Unterhalt empfangenden Person entsprechend im Einklang mit diesem Gesetz zu ihrem gegenseitigen Lebensunterhalt bei.

In erster Linie obliegt der Unterhalt eines minderjährigen Kindes den Eltern. Arbeitsfähige Eltern können ihre Unterhaltspflicht nicht umgehen. Wenn ein Elternteil nicht für den Unterhalt seines Kindes sorgt, zahlen die Großeltern auf der Seite dieses Elternteils Unterhalt für das Kind. Ein Stiefelternteil sorgt für den Unterhalt eines minderjährigen Stiefkindes, wenn das Stiefkind von seinem leiblichen Elternteil keinen Unterhalt erhalten kann.

Eltern sorgen für den Unterhalt ihres volljährigen Kindes, das eine weiterführende Schule, Hochschule oder Berufsakademie im Einklang mit einer Sonderregelung besucht oder das im Rahmen der Grund- oder Sekundarbildung für Erwachsene geschult wird und seine Pflichten regelmäßig und ordnungsgemäß erfüllt, bis zum Höchstalter von 26 Jahren.

Eltern sorgen für den Unterhalt ihres volljährigen Kindes, das seine Ausbildung abgeschlossen hat, jedoch ein Jahr nach Abschluss dieser Ausbildung noch keine Beschäftigung finden konnte, sofern das Kind noch nicht 26 Jahre alt ist. An dem Tag, an dem das Kind 26 Jahre alt wird, endet die Unterhaltspflicht gegenüber einem volljährigen Kind, selbst wenn die genannte Jahresfrist nach Abschluss der Ausbildung noch nicht abgelaufen ist.

Eltern sorgen für den Unterhalt ihres volljährigen Kindes, das aufgrund von Krankheit oder geistiger oder körperlicher Behinderung arbeitsunfähig ist, solange eine solche Arbeitsunfähigkeit andauert.

Ein volljähriges Kind sorgt für den Unterhalt eines Elternteils, der arbeitsunfähig ist, nicht über ausreichende Mittel für seinen Lebensunterhalt verfügt oder solche Mittel nicht aus dem eigenen Vermögen bestreiten kann. Ein volljähriges Stiefkind sorgt für den Unterhalt seines Stiefelternteils, wenn dieser arbeitsunfähig ist, nicht über ausreichende Mittel für seinen Lebensunterhalt verfügt, solche Mittel nicht aus dem eigenen Vermögen bestreiten kann und wenn dieser Stiefelternteil über einen langen Zeitraum den Unterhalt des Stiefkindes übernommen oder für das Stiefkind gesorgt hat. Ein volljähriges Enkelkind sorgt für den Unterhalt seines Großelternteils, wenn dieser arbeitsunfähig ist, nicht über ausreichende Mittel für seinen Lebensunterhalt verfügt, solche Mittel nicht aus dem eigenen Vermögen bestreiten kann und wenn dieser Großelternteil über einen langen Zeitraum den Unterhalt des Enkelkindes übernommen oder für das Enkelkind gesorgt hat.

Ein Ehegatte, der nicht über ausreichende Mittel für seinen Lebensunterhalt verfügt oder solche Mittel nicht aus dem eigenen Vermögen bestreiten kann und arbeitsunfähig ist oder keine Beschäftigung finden kann, hat Anspruch auf Unterhalt durch den anderen Ehegatten, sofern dieser über genügend Mittel und Möglichkeiten verfügt, Unterhalt zu leisten. Die Regeln bezüglich des Ehegattenunterhalts gelten entsprechend für den Unterhalt von nichtehelichen Partnern für die Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?

In erster Linie obliegt der Unterhalt eines minderjährigen Kindes den Eltern. Wenn ein Elternteil nicht für den Unterhalt seines Kindes sorgt, zahlen die Großeltern auf der Seite dieses Elternteils Unterhalt für das Kind. Ein Stiefelternteil sorgt für den Unterhalt eines minderjährigen Stiefkindes, wenn das Stiefkind von seinem leiblichen Elternteil keinen Unterhalt erhalten kann.

Eltern sorgen für den Unterhalt ihres volljährigen Kindes, das eine weiterführende Schule, Hochschule oder Berufsakademie im Einklang mit einer Sonderregelung besucht oder das im Rahmen der Grund- oder Sekundarbildung für Erwachsene geschult wird und seine Pflichten regelmäßig und ordnungsgemäß erfüllt, bis zum Höchstalter von 26 Jahren.

Eltern sorgen für den Unterhalt ihres volljährigen Kindes, das seine Ausbildung abgeschlossen hat, jedoch ein Jahr nach Abschluss dieser Ausbildung noch keine Beschäftigung finden konnte, sofern das Kind noch nicht 26 Jahre alt ist. An dem Tag, an dem das Kind 26 Jahre alt wird, endet die Unterhaltspflicht gegenüber einem volljährigen Kind, selbst wenn die genannte Jahresfrist nach Abschluss der Ausbildung noch nicht abgelaufen ist.

Eltern sorgen für den Unterhalt ihres volljährigen Kindes, das aufgrund von Krankheit oder geistiger oder körperlicher Behinderung arbeitsunfähig ist, solange eine solche Arbeitsunfähigkeit andauert.

Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

Es sollte Kontakt zu einem Sozialhilfezentrum und einem Gericht aufgenommen werden.

Unterhaltssachen können im Wege eines Pflichtberatungsverfahrens geregelt werden. Existiert ein gemeinsames minderjähriges Kind, wird das Pflichtberatungsverfahren vor der Einleitung eines Scheidungsverfahrens sowie vor der Einleitung sonstiger Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge und den persönlichen Beziehungen zum Kind durchgeführt. Die im Familiengesetz vorgesehenen Bestimmungen zur Pflichtberatung vor der Einleitung eines Scheidungsverfahrens in Fällen, in denen ein gemeinsames minderjähriges Kind existiert, gelten auch für die Pflichtberatung vor dem Beginn von Verfahren im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge und den persönlichen Beziehungen zum Kind, wenn sich die Eltern des Kindes ohne Auflösung des Ehebandes trennen. Eine Pflichtberatung wird in die Wege geleitet, wenn eine der Parteien bei einem Sozialhilfezentrum einen entsprechenden Antrag stellt. Haben die Eltern keine Regelung bezüglich eines Plans für die gemeinsame elterliche Sorge getroffen, legt ihnen das Sozialhilfezentrum nahe zu versuchen, im Rahmen der Familienmediation im Einklang mit den Bestimmungen des Familiengesetzes eine Regelung zu treffen.

Unterhaltsfragen können im Wege der Familienmediation geregelt werden. Bei diesem Verfahren versuchen die Parteien, mit Hilfe von Familienmediatoren Streitfragen in der Familie durch Vereinbarungen zu lösen. Die Familienmitglieder nehmen freiwillig an dem Familienmediationsverfahren teil. Vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens ist nur die Teilnahme am ersten Familienmediationsgespräch verpflichtend. Der Hauptzweck der Familienmediation besteht darin, Entscheidungen über die gemeinsame elterliche Sorge und andere, das Kind betreffende Regelungen zu treffen. Der Plan zur gemeinsamen elterlichen Sorge oder andere, im Verlauf der Familienmediation getroffene Regelungen werden vollstreckbar, wenn sie auf Antrag der Parteien in einem außergerichtlichen Verfahren von einem Gericht bestätigt werden. Die Familienmediation kann unabhängig von einem Gerichtsverfahren erfolgen, d. h. vor der Einleitung, im Verlauf oder nach Abschluss eines Gerichtsverfahrens.

Die Höhe des Unterhalts, den der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, zu zahlen hat, kann ebenfalls im Plan zur gemeinsamen elterlichen Sorge geregelt werden. Die Eltern können diesen Plan im Verlauf der Pflichtberatung oder der Familienmediation selbst erstellen. Wird ein Plan zur gemeinsamen elterlichen Sorge im Rahmen eines außergerichtlichen Verfahrens einem Gericht zur Überprüfung vorgelegt, wird der Plan nach dem Familiengesetz vollstreckbar.

Ein Kind kann in einem vereinfachten außergerichtlichen Verfahren zur Unterhaltsfestsetzung einen Unterhaltsanspruch geltend machen. Verfahrensparteien in einem solchen Fall sind das Kind und der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt. Im Unterhaltsverfahren wird das Kind von dem Elternteil vertreten, bei dem das Kind lebt. Das zuständige Gericht in einem vereinfachten Verfahren für Unterhaltssachen kann zusätzlich zu dem örtlich zuständigen Gericht das Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes sein.

Gerichtliche Entscheidungen über Unterhaltsansprüche werden nach dem Familiengesetz bei Ehestreitigkeiten, Rechtssachen zur Feststellung der Mutter- oder Vaterschaft und bei Rechtssachen im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge getroffen.

Im Fall der Ehescheidung können die Ehegatten eine Unterhaltsvereinbarung schließen, in der sie die Höhe des Unterhalts, die Art und Weise, wie diese Verpflichtung erfüllt werden soll, und die Dauer der Unterhaltspflicht festlegen. Die Ehegatten können die Unterhaltsvereinbarung schriftlich schließen und im außergerichtlichen Verfahren einem Gericht zur Genehmigung vorlegen. Mit dieser Genehmigung wird die Vereinbarung vollstreckbar.

4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?

Die Parteien in einem Kindesunterhaltsverfahren sind das Kind auf der einen und die nach Familiengesetz zur Unterstützung verpflichtete Person auf der anderen Seite. Das Kind wird durch den Elternteil vertreten, bei dem es lebt. Mit Zustimmung des Elternteils, bei dem das Kind lebt, vertritt das Sozialhilfezentrum das Kind im Unterhaltsverfahren. Neben dem Sozialhilfezentrum bleibt auch der Elternteil, bei dem das Kind lebt, in dem Verfahren handlungsberechtigt. Besteht zwischen den Handlungen des Sozialhilfezentrums und des Elternteils, bei dem das Kind lebt, ein Widerspruch, so berücksichtigt das Gericht sämtliche Umstände, insbesondere das Kindeswohl, und beurteilt, ob den Handlungen des Sozialhilfezentrums oder denen des Elternteils Rechnung zu tragen ist.

Ein Sozialhilfezentrum ist verpflichtet, im Namen des Kindes zu handeln und das Verfahren zur Feststellung von Unterhalt oder Erhöhung des Unterhaltsbetrages einzuleiten und zu führen, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, dieses Recht mehr als drei Monate, nachdem das Kind das Recht erwarb, aus ungerechtfertigten Gründen nicht ausgeübt hat. Das Sozialhilfezentrum vertritt das Kind in Unterhaltsverfahren, wenn das Kind von einer anderen natürlichen oder juristischen Person betreut wird. In Fällen dieser Art sind die Eltern des Kindes im Verfahren nicht neben dem Sozialhilfezentrum handlungsberechtigt, d. h. ihre Vertretungsberechtigung erlischt, wenn das Sozialhilfezentrum im Namen des Kindes Klage erhebt.

Nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku) kann vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung nur ein Rechtsanwalt eine Partei als Bevollmächtigter vertreten. Eine Partei kann durch einen Blutsverwandten gerader Linie, einen Bruder, eine Schwester oder einen Ehegatten, die jeweils als Bevollmächtigte handeln, vertreten werden, sofern sie vollständig geschäftsfähig sind und nicht gesetzeswidrig Anwaltsleistungen erbringen.

5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?

Kommt es zu Streitigkeiten über den gesetzlichen Unterhalt und ist der Antragsteller die um Unterhalt ersuchende Person, ist – zusätzlich zu dem örtlich zuständigen Gericht – auch das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbarkeit der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist bei Streitigkeiten über den gesetzlichen Unterhalt mit einem internationalen Element aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz in Kroatien hat, ein Gericht in Kroatien zuständig, liegt die örtliche Zuständigkeit bei dem Gericht am Wohnsitz des Antragstellers. Ist aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller in Kroatien über Eigentum verfügt, aus dem Unterhalt beigetrieben werden kann, ein Gericht in Kroatien zuständig, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort, an dem sich das Eigentum befindet.

Die Zuständigkeit für die Genehmigung eines Plans zur gemeinsamen elterliche Sorge liegt bei dem Gericht mit der örtlichen Zuständigkeit für die Rechtssache, die das Kind betrifft.

Die Zuständigkeit für die Genehmigung einer Vereinbarung über Kindesunterhalt liegt bei dem Gericht mit der örtlichen Zuständigkeit für die Rechtssache, die das Kind betrifft.

Die Zuständigkeit für die Genehmigung einer Vereinbarung über Ehegattenunterhalt liegt bei dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die Eheleute ihren gemeinsamen Wohnsitz haben. Haben die Eheleute keinen gemeinsamen Wohnsitz, liegt die Zuständigkeit bei dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die Eheleute ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten. Ist ein Gericht in Kroatien für die Genehmigung einer Vereinbarung über Ehegattenunterhalt zuständig, weil die Eheleute ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz in Kroatien hatten, so liegt die Zuständigkeit bei dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die Eheleute ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten.

Die Zuständigkeit für Entscheidungen in vereinfachten Unterhaltsverfahren liegt zusätzlich zu dem örtlich zuständigen Gericht bei dem Gericht an dem Ort, an dem das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?

Gemäß Artikel 89a der Zivilprozessordnung können die Parteien in dem Verfahren persönlich oder über ihren Anwalt auftreten, jedoch kann das Gericht eine anwaltlich vertretene Partei auffordern, persönlich vor Gericht zu erscheinen, um eine Erklärung zu den in dem Rechtsstreit festzustellenden Sachverhalten abzugeben. Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, kann nur ein Rechtsanwalt eine Partei als Bevollmächtigter vertreten. Nach Artikel 89a Absatz 3 kann eine Partei durch einen Blutsverwandten gerader Linie, einen Bruder, eine Schwester oder einen Ehegatten, die jeweils als Bevollmächtigte handeln, vertreten werden, sofern sie vollständig geschäftsfähig sind und nicht gesetzeswidrig Anwaltsleistungen erbringen.

7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?

Nach Artikel 1 des Gesetzes über Gerichtsgebühren (Zakon o sudskim pristojbama) müssen für sämtliche Verfahren vor Gericht Gerichtsgebühren gezahlt werden. Die Höhe der Gebühr wird nach dem Gerichtsgebührenverzeichnis bestimmt.

Nach Artikel 16 des Gesetzes über Gerichtsgebühren sind Kinder als Beteiligte in Unterhaltsverfahren oder Verfahren im Zusammenhang mit Forderungen aufgrund des Unterhaltsanspruchs von den Gerichtsgebühren befreit.

Nach Artikel 172 der Zivilprozessordnung werden die Art und Weise, wie das Recht auf Befreiung von der Zahlung von Gerichtsgebühren sowie das Recht auf professionellen Rechtsbeistand ausgeübt werden, sowie die Bedingungen, unter denen dies geschieht, in einem separaten Rechtsakt zur Regelung der unentgeltlichen Prozesskostenhilfe festgelegt. Hat eine Partei nach Artikel 176 das Recht auf Befreiung von den Gerichtskosten auf der Grundlage der Sonderregelung über die Prozesskostenhilfe ausgeübt und stellt das Gericht im Zuge des Verfahrens fest, dass die Partei zur Zahlung der Gerichtskosten oder -gebühren in der Lage ist, setzt das Gericht die zuständige Behörde hiervon unverzüglich in Kenntnis.

Im Gesetz über die unentgeltliche Prozesskostenhilfe (Zakon o besplatnoj pravnoj pomoći) werden der Zweck, die Begünstigten und die Arten der unentgeltlichen Prozesskostenhilfe, die Anbieter solcher Leistungen, die Bedingungen und das Verfahren für die Bereitstellung von Prozesskostenhilfe, die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe, die Finanzierung von Prozesskostenhilfe und die Überwachung der Durchführung des Gesetzes. Das Gesetz über die unentgeltliche Prozesskostenhilfe findet keine Anwendung, wenn die Prozesskostenhilfe gemäß besonderen Vorschriften bereitgestellt wurde.

8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?

Kindesunterhalt wird stets als ein bestimmter Geldbetrag festgesetzt.

Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Anteil an der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind, indem es für die tägliche Betreuung des Kindes sorgt, während der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind dadurch erfüllt, dass es die materiellen Bedürfnisse des Kindes in Form finanzieller Unterstützung deckt.

Die durch das Gericht im Zuge des Rechtsstreits festgestellte Summe der materiellen Bedürfnisse des Kindes bezieht sich auf die Kosten für Wohnung, Essen, Kleidung, Hygiene, Unterhalt, Bildung, Gesundheitsversorgung und weitere ähnliche Kosten, die das Kind betreffen. Die Summe der materiellen Bedürfnisse des Kindes wird gemäß dem Lebensstandard des zur Zahlung von Unterhalt verpflichteten Elternteils festgesetzt.

Das Kind kann erhöhte materielle Bedürfnisse haben, wenn es aufgrund seines Gesundheitszustandes dauerhaft eine intensive Pflege benötigt. Dies muss bei der Festsetzung des Unterhaltsbetrages im Zivilverfahren berücksichtigt werden.

Die durch das Gericht in einem Zivilverfahren bestimmte Zahlungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils bestimmt sich nach Einkommen und Finanzkraft des zur Unterhaltszahlung verpflichteten Elternteils zum Zeitpunkt der Festsetzung des Unterhaltsbetrages.

Einmal jährlich, und zwar spätestens bis zum 1. April des laufenden Jahres, legt der Sozialminister die Mindestbeträge für den monatlichen Kindesunterhalt fest, die von dem Elternteil zu zahlen sind, bei dem das Kind nicht lebt. Diese Beträge stellen den Mindestbetrag der gesamten materiellen Bedürfnisse hinsichtlich des monatlichen Unterhalts eines minderjährigen Kindes in der Republik Kroatien dar.

Die Mindestbeträge werden als Prozentsatz des durchschnittlichen monatlichen Vorjahresnettogehalts einer bei einer juristischen Person in der Republik Kroatien beschäftigten Person wie folgt festgesetzt:

  1. für ein Kind bis zum Alter von sechs Jahren: 17 % des Durchschnittsgehalts;
  2. für ein Kind im Alter von sieben bis zwölf Jahren: 20 % des Durchschnittsgehalts; und
  3. für ein Kind im Alter von 13 bis 18 Jahren: 22 % des Durchschnittsgehalts.

In Ausnahmefällen kann auch ein niedrigerer Betrag für den Unterhaltsbedarf des Kindes festgesetzt werden, der jedoch nicht niedriger als die Hälfte des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbetrags sein darf, wenn

  1. der Unterhaltsschuldner zwei oder mehr Kinder unterstützen muss oder
  2. das Kind durch eigenes Einkommen zu seinem Unterhalt beiträgt.

Einmal jährlich, und zwar spätestens bis zum 1. April des laufenden Jahres, setzt der Sozialminister die durchschnittlichen Bedürfnisse eines minderjährigen Kindes tabellarisch fest. Dabei werden das Alter des Kindes, das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils gemäß Festlegung in den Entgeltgruppen und die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten in der Republik Kroatien berücksichtigt.

Der Unterhaltsgläubiger und der Unterhaltsschuldner können bei Gericht beantragen, den Unterhaltsbetrag zu erhöhen oder zu senken, die Beendigung des Unterhalts zu beschließen oder die Unterhaltsmodalitäten, die durch ein vorheriges rechtskräftiges Urteil festgelegt wurden, zu ändern, sofern sich die Umstände geändert haben.

In der Republik Kroatien unterliegen Unterhaltsforderungen keiner Indexierung.

9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?

Im Gerichtsbeschluss wird festgelegt, in welcher Weise und an welche Person Unterhalt zu zahlen ist.

10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?

Wenn der Unterhaltsschuldner den Unterhalt nicht freiwillig zahlt, kann ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet und durchgeführt werden.

Die Vollstreckung im Wege der Pfändung des Gehalts und anderer regelmäßiger Einkünfte sowie von Kontoguthaben zum Zweck der Eintreibung von Kindesunterhaltsforderungen erfolgt vor der Vollstreckung anderer Forderungen, ungeachtet des Zeitpunkts ihres Entstehens.

Der Unterhaltsschuldner kann seine Einwilligung in die vollständige oder teilweise Pfändung seines Gehalts, seiner Rente oder eines ähnlichen Einkommens zum Zweck der Eintreibung einer vom Unterhaltsgläubiger gestellten Forderung in das Protokoll der gerichtlichen Anhörung oder in einer besonderen, notariell beglaubigten Urkunde eintragen lassen. Er kann ferner einwilligen, dass die Zahlungen unmittelbar an den in der betreffenden Urkunde aufgeführten Unterhaltsgläubiger geleistet werden. Eine solche Urkunde wird ein einer Ausfertigung ausgestellt und hat die rechtliche Wirkung einer rechtskräftigen Vollstreckungsanordnung.

11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?

Der Elternteil, der nicht mit dem minderjährigen Kind zusammenlebt und keinen Unterhalt für sein minderjähriges Kind gezahlt hat, muss dem Kind eine Entschädigung für den vorenthaltenen Unterhalt zahlen. Diese Entschädigung wird ab dem Tag, an dem der Unterhaltsanspruch festgestellt wurde, bis zum Tag, an dem die Klage eingereicht wurde, berechnet. Der Anspruch eines Kindes gegenüber dem Elternteil, der seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht nachgekommen ist, unterliegt einer Verjährungsfrist von fünf Jahren ab dem Tag, an dem die Unterhaltspflicht entstanden ist.

Nach Artikel 226 des Gesetzes über zivilrechtliche Verpflichtungen (Zakon o obveznim odnosima) unterliegen Forderungen auf regelmäßige Zahlungen, die jährlich oder in kürzeren Abständen fällig sind, einer Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Fälligkeitsdatum der Zahlung. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Nebenforderungen wie Zinsen oder um Forderungen, bei denen der Anspruch selbst erloschen ist, beispielsweise Unterhaltsforderungen, handelt.

Nach Artikel 233 des Gesetzes über zivilrechtliche Verpflichtungen unterliegen Ansprüche, die durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil, eine Entscheidung einer anderen zuständigen Behörde, eine vor Gericht oder bei einer anderen zuständigen Behörde erreichte Regelung oder einen Notariatsakt festgestellt wurden, einer Verjährungsfrist von zehn Jahren. Dies schließt Ansprüche ein, für die im Gesetz eine kürzere Verjährungsfrist festgelegt ist.

Nach Artikel 235 des Gesetzes über zivilrechtliche Verpflichtungen setzt zwischen Eltern und Kindern die Anwendbarkeit der Verjährungsfrist erst mit dem Erlöschen der elterlichen Rechte ein.

Gemäß Artikel 172 des Vollstreckungsgesetzes (Ovršni zakon) unterliegen die folgenden Vermögensgegenstände nicht der Vollstreckung: Einkommen, das als gesetzlicher Unterhalt, Schmerzensgeld für gesundheitliche Beeinträchtigungen oder verminderte oder verlorene Arbeitsfähigkeit und Entschädigung für Unterhaltsverlust wegen des Todes des Unterhaltsschuldners bezogen wurde; Einkommen aus Invaliditätsleistungen, die im Einklang mit den Bestimmungen der Invalidenversicherung gewährt wurden; Einkommen aus Sozialleistungen; Einkommen aus Leistungen wegen vorübergehender Arbeitslosigkeit; Einkommen aus Kindergeld, vorbehaltlich einer anderweitigen Sonderregelung; Einkommen aus Stipendien und Studentenhilfe; an Sträflinge für geleistete Arbeit gezahlte Vergütung, mit Ausnahme von Ansprüchen auf gesetzlichen Unterhalt und Ansprüchen auf Schadensersatz wegen einer durch einen Sträfling begangenen Straftat; Einkommen aufgrund von Vorladungen und Belohnungen; Mutterschaftsgeld- und Elterngeldzahlungen, vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in einem besonderen Rechtsakt; sonstiges Einkommen, das gemäß einer Sonderregelung von der Vollstreckung befreit ist.

In Artikel 173 des Vollstreckungsgesetzes wird die Vollstreckung wie folgt eingeschränkt:

1) Wenn das Gehalt des Vollstreckungsschuldners der Vollstreckung unterliegt, ist ein auf zwei Drittel des durchschnittlichen Nettogehalts in der Republik Kroatien festgesetzter Betrag von der Pfändung befreit. Wenn die Vollstreckung durchgeführt wird, um eine gesetzliche Unterhaltsforderung oder eine Schmerzensgeldforderung für gesundheitliche Beeinträchtigungen oder verminderte oder verlorene Arbeitsfähigkeit einzutreiben oder um den Unterhaltsverlust wegen des Todes der Person, die den Unterhalt gezahlt hat, auszugleichen, wird der Betrag als Hälfte des durchschnittlichen Nettogehalts in Kroatien festgesetzt, außer wenn die Vollstreckung erfolgt, um einen als Kindesunterhalt geschuldeten Geldbetrag zwangsweise einzutreiben. In solchen Fällen beträgt der von der Vollstreckung befreite Betrag ein Viertel des durchschnittlichen monatlichen Vorjahrsnettogehalts von Beschäftigten von juristischen Personen in Kroatien.

Wenn der Vollstreckungsschuldner ein Gehalt bezieht, das unter dem durchschnittlichen Nettogehalt in Kroatien liegt, ist ein Betrag, der zwei Drittel des Gehalts entspricht, von der Vollstreckung befreit. Wenn die Vollstreckung durchgeführt wird, um eine gesetzliche Unterhaltsforderung oder eine Schmerzensgeldforderung für gesundheitliche Beeinträchtigungen oder verminderte oder verlorene Arbeitsfähigkeit einzutreiben oder um den Unterhaltsverlust wegen des Todes der Person, die den Unterhalt gezahlt hat, auszugleichen, wird der Betrag auf die Hälfte des Nettogehalts des Schuldners festgesetzt.

3) Der Begriff „durchschnittliches Nettogehalt“ im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels bezeichnet den durchschnittlichen Betrag, der als monatliches Nettogehalt pro Beschäftigtem von juristischen Personen in Kroatien im Zeitraum zwischen Januar und August des laufenden Jahres gezahlt wurde, wobei dieser Betrag durch das kroatische Statistikamt (Državni zavod za statistiku) bestimmt und im Amtsblatt der Republik Kroatien (Narodne novine – NN) spätestens am 31. Dezember des laufenden Jahres veröffentlicht wird. Der auf diese Weise festgelegte Betrag gilt für das Folgejahr.

4) Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels gelten auch dann für die Vollstreckung, wenn eine anstelle von Gehalt gezahlte Vergütung, ein Ausgleich für verkürzte Arbeitszeit, ein Ausgleich für gekürztes Gehalt, Rente, Wehrsold und Sold, den Reservisten während ihres Militärdienstes beziehen, sowie ein sonstiges regelmäßiges Einkommen, das an Zivil- und Militärpersonal gezahlt wird, der Pfändung unterliegt. Hiervon ausgenommen ist das in den Absätzen 5 und 6 dieses Artikels genannte Einkommen.

5) Die Vollstreckung durch Pfändung des Einkommens, das Behinderte als finanzielle Leistung wegen einer Körperbehinderung und als Pflegegeld beziehen, darf nur zur Eintreibung einer gesetzlichen Unterhaltsforderung oder einer Schmerzensgeldforderung für gesundheitliche Beeinträchtigungen oder verminderte oder verlorene Arbeitsfähigkeit oder eines Ausgleichs für den Unterhaltsverlust wegen des Todes der Person, die den Unterhalt gezahlt hat, erfolgen; in diesem Fall wird der Betrag auf die Hälfte des entsprechenden Einkommens festgesetzt.

6) Die Vollstreckung durch Pfändung des Einkommens, das im Rahmen eines lebenslangen Unterstützungsvertrags oder eines lebenslangen Rentenversicherungsvertrags empfangen wird, sowie des Einkommens, das im Rahmen eines Lebensversicherungsvertrags bezogen wird, darf nur an dem Teil des Einkommens erfolgen, der den Kapitalbetrag zur Berechnung des Unterstützungsbetrags für den Unterhalt überschreitet.

12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?

Die Sozialhilfezentren müssen Aufzeichnungen über sämtliche Entscheidungen und gerichtlichen Regelungen bezüglich des Unterhalts für ein minderjähriges Kind führen.

Geht bei einem Sozialhilfezentrum ein rechtskräftiges Gerichtsurteil oder eine gerichtliche Regelung in Bezug auf Kindesunterhalt ein, schickt es dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, und dem unterhaltspflichtigen Elternteil bzw. einer anderen, in Artikel 288 des Familiengesetzes bezeichneten Person, die nach der Gerichtsentscheidung oder gerichtlichen Regelung Unterhalt zu zahlen hat, einen schriftlichen Bescheid über die Rechte und Pflichten zu.

In diesem Bescheid setzt das Sozialhilfezentrum den Elternteil, bei dem das Kind lebt, von Folgendem in Kenntnis:

  1. Es weist den Elternteil dringend darauf hin, dass er das Sozialhilfezentrum informieren muss, wenn der Unterhaltsschuldner seine Verpflichtung nicht regelmäßig und vollständig erfüllt; und
  2. es legt die Bedingungen dar, unter denen das Kind nach den Sonderregelungen zum Unterhaltsvorschuss einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat.

In dem Bescheid weist das Sozialhilfezentrum den unterhaltspflichtigen Elternteil oder eine sonstige, in Artikel 288 des Familiengesetzes bezeichnete Person, die nach der Gerichtsentscheidung oder gerichtlichen Regelung Unterhalt zu zahlen hat, dringend darauf hin,

  1. dass es gegen einen Unterhaltschuldner, der seine Unterhaltsverpflichtung nicht erfüllt, innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag, an dem es erfährt, dass die Unterhaltsverpflichtung nicht regelmäßig und vollständig erfüllt wird, Strafanzeige erstatten wird; und
  2. dass die Republik Kroatien berechtigt ist, die nach den Sonderregelungen zum Unterhaltsvorschuss gezahlten Beträge an Unterhaltsvorschuss einzuziehen.

13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Geht bei einem Sozialhilfezentrum ein rechtskräftiges Gerichtsurteil oder eine gerichtliche Regelung in Bezug auf Kindesunterhalt ein, muss es den Elternteil, bei dem das Kind lebt, über die Bedingungen informieren, unter denen das Kind nach den Sonderregelungen zum Unterhaltsvorschuss einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat. Nach den im Unterhaltsvorschussgesetz (Zakon o privremenom uzdržavanju, NN Nr. 92/14) festgelegten Bedingungen hat ein Kind, das die kroatische Staatsangehörigkeit besitzt und einen Wohnsitz in Kroatien hat, Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Nach diesem Gesetz ist unter einem Kind eine Person zu verstehen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels von einem Elternteil Unterhalt zu leisten ist.

Das Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn der nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil ganz oder teilweise gegen seine Unterhaltsverpflichtung verstößt und es wahrscheinlich erscheint, dass auch die Großeltern auf der Seite dieses Elternteils nicht oder zumindest nicht in Höhe des im Gesetz als Unterhaltsvorschuss festgelegten Betrags zum Unterhalt des Kindes beitragen.

Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss dauert an, bis der Unterhaltsschuldner die Unterhaltszahlung mindestens in Höhe des im Gesetz als Unterhaltsvorschuss festgelegten Betrags wieder aufnimmt.

Das Kind hat für einen Zeitraum von insgesamt höchstens drei Jahren Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Der Unterhaltsvorschuss wird auf 50 % des gesetzlichen Mindestunterhalts festgesetzt. Der Unterhaltsvorschuss darf den im vollstreckbaren Titel bestimmten Unterhaltsbetrag nicht übersteigen.

Durch die Zahlung des Unterhaltsvorschusses übernimmt die Republik Kroatien die Rechtsstellung des Kindes, wobei das Recht zur Forderung von Unterhalt in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses – zusätzlich zu eventuellen anderen Nebenrechten – auf sie übergeht. Im Verfahren zur Eintreibung der in Artikel 25 dieses Gesetzes genannten Forderung wird die Republik Kroatien durch die zuständige Staatsanwaltschaft vertreten.

14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?

14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?

Ja. Nach dem Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen ist die mit der Aufgabe der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates betraute Zentrale Behörde das für Sozialhilfe zuständige Ministerium.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates zuständige Organe sind die Gerichte und Sozialhilfezentren, jeweils im Einklang mit ihrem festgelegten Aufgabenbereich und ihrer Zuständigkeit.

Hält sich eine Partei, die die Eintreibung von Unterhalt anstrebt, in Kroatien auf und hat der Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, dann kann die betreffende Partei die Unterstützung des Ministeriums für Demografie, Familie, Jugend und Sozialpolitik (Ministarstvo za demografiju, obitelj, mlade i socijalnu politiku) in Anspruch nehmen. Dieses Ministerium wurde zur Zentralen Behörde für die Republik Kroatien bestimmt.

14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?

Es besteht die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zur Zentralen Behörde und zu den nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates handlungsbefugten Organen.

Die Kontaktdaten der Zentralen Behörde lauten:

Ministerium für Demografie, Familie, Jugend und Sozialpolitik (Ministarstvo za demografiju, obitelj, mlade i socijalnu politiku)

Trg Nevenke Topalušić 1

10000 Zagreb

Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.mspm.hr/

E-Mail: Link öffnet neues Fensterministarstvo@mdomsp.hr

Tel.: +385 1 555 7111

Fax: + 385 1 555 7222

15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?

15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?

Nein. Nach Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates ist, wenn sich der Schuldner im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien aufhält, der Antrag über die Zentrale Behörde des Staates, in dem der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, an die Zentrale Behörde der Republik Kroatien zu senden.

15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?

Die Zentrale Behörde des Staates, in dem sich der Antragsteller aufhält, sendet den Antrag an das Ministerium für Demografie, Familie, Jugend und Sozialpolitik als für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates zuständige Zentrale Behörde.

Die Kontaktdaten der Zentralen Behörde lauten:

Ministerium für Demografie, Familie, Jugend und Sozialpolitik (Ministarstvo za demografiju, obitelj, mlade i socijalnu politiku)

Trg Nevenke Topalušić 1

1000 Zagreb

Website: Link öffnet neues Fensterhttp://mdomsp.gov.hr/

E-Mail: Link öffnet neues Fensterministarstvo@mdomsp.hr

Tel.: +385 1 555 7111

Fax: +385 1 555 7222

16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?

Ja.

17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?

Nicht zutreffend.

18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?

Der Antragsteller wendet sich an die Zentrale Behörde des Mitgliedstaates und erhält gemäß den Artikeln 44 bis 47 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates in dem unter diese Verordnung fallenden Hoheitsgebiet Prozesskostenhilfe. Bei Bedarf finden die Bestimmungen des Gesetzes über die unentgeltliche Prozesskostenhilfe Anwendung.

19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?

Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen wurde angenommen (NN Nr. 127/2013), und das Ministerium für Demografie, Familie, Jugend und Sozialpolitik wurde zur Zentralen Behörde für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates bestimmt.

Weitere Informationen sind folgenden Quellen zu entnehmen:

1. Familiengesetz (Obiteljski zakon), NN Nr. 103/15

2. Vollstreckungsgesetz (Ovršni zakon), NN Nr. 112/12, 25/13, 93/14

3. Gesetz über internationales Privatrecht (Zakon o rješavanju sukoba zakona s propisima drugih zemalja u određenim odnosima), NN Nr. 53/91, 88/01

4. Gesetz über die unentgeltliche Prozesskostenhilfe (Zakon o besplatnoj pravnoj pomoći), NN Nr. 143/2013

5. Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (Zakon o provedbi Uredbe Vijeća (EZ) br. 4/2009 u području nadležnosti, mjerodavnog prava, priznanja i izvršenja odluka te suradnji u stvarima koje se odnose na obveze uzdržavanja), NN Nr. 127/2013

6. Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku), NN Nr. 53/91, 91/92, 58/93, 112/99, 88/01, 117/03, 88/05, 02/07, 84/08, 123/08, 57/11, 148/11, 25/13, 89/14

7. Unterhaltsvorschussgesetz (Zakon o privremenom uzdržavanju), NN Nr. 92/14

 

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Letzte Aktualisierung: 16/12/2020

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Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen - Italien

1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

Im italienischen Rechtssystem gibt es unterschiedliche Bezeichnungen und Bedingungen für Familienunterhalt sowie auch unterschiedliche Unterhaltshöhen, je nachdem, in welcher Beziehung die unterhaltspflichtige und die unterhaltsberechtigte Person zueinander stehen. Im Allgemeinen bezeichnet der Begriff „Unterhalt“ (alimenti) die Verpflichtungen, die in der Bedürftigkeit der berechtigten Person begründet sind.

A. „Obbligazione alimentare“ bezeichnet die Pflicht zur materiellen Unterstützung für Personen, die es nicht vermögen, für ihren vollen Lebensunterhalt zu sorgen. Sie ist von gesetzlich dazu bestimmten Personen im Rahmen der Familiensolidarität zu erbringen.

Die Regeln für diesen Unterhaltstyp sind im italienischen Zivilgesetzbuch Abschnitt 433 ff. festgelegt. Er ist in den folgenden Fällen zu entrichten:

  1. Die unterhaltspflichtige Person steht in einem bestimmten Rechtsverhältnis zur unterhaltsberechtigten Person;
  2. die unterhaltsberechtigte Person, die für ihren Lebensunterhalt nicht sorgen kann, befindet sich in einer Notlage.

Unterhaltspflichtig gegenüber einer unter Buchstabe a fallenden Person sind in folgender Reihenfolge:

  1. der Ehegatte bzw. die Ehegattin;
  2. die Kinder einschließlich der Adoptivkinder oder, falls nicht vorhanden, direkte Verwandte in absteigender Linie;
  3. die Eltern oder falls nicht vorhanden, direkte Verwandte in aufsteigender Linie; Adoptiveltern;
  4. die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter;
  5. die Schwiegerväter und Schwiegermütter;
  6. Brüder und Schwestern sowie Halbbrüder und Halbschwestern, wobei Erstere Vorrang vor den Letztgenannten haben.

Der nach der vorstehend angegebenen Rangfolge nächste Verwandte ist zur Unterhaltsleistung verpflichtet.

Sollte es auf einer Ebene mehrere Personen geben, wird die Unterhaltspflicht im Verhältnis zu deren wirtschaftlicher Situation aufgeteilt.

Bei unter Buchstabe b fallenden Personen richtet sich die Höhe des zu zahlenden Betrags nach der Bedürftigkeit der unterhaltsberechtigten Person und den wirtschaftlichen Verhältnissen der unterhaltspflichtigen Person. Dabei sollte der Unterhalt den erforderlichen Betrag zur Deckung des Grundbedarfs der Person, die auf finanzielle Hilfe angewiesen ist, unter Berücksichtigung ihres sozialen Status, nicht übersteigen.

B. „Assegno di mantenimento“ bezeichnet die finanzielle Unterstützung, die ein Ehegatte im Falle einer Trennung oder Scheidung an den anderen Ehegatten zu zahlen hat, damit dieser den während der Ehe erreichten Lebensstandard beibehalten kann. Bei diesem Unterhaltstyp wird nicht vorausgesetzt, dass sich der Empfänger in einer Notlage befindet. Er kann auch eingefordert werden, wenn der Empfänger einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Er kann durch eine entsprechende Vereinbarung ausgeschlossen oder durch eine Einmalzahlung ersetzt werden.

Da es bei diesem Unterhaltstyp darum geht, dass der Ehegatte den vor der Trennung bestandenen Lebensstandard beibehalten kann, wird er in der Regel höher bemessen als „assegno alimentare“. Jedoch hat der Ehegatte, dem die Schuld für die Trennung anzulasten ist, keinen Anspruch auf „assegno die mantenimento“.

Bei einer Scheidung kann das Gericht dem Ehegatten, der nicht über ausreichende Mittel verfügt oder zumindest aus objektiven Gründen nicht in der Lage ist, diese zu beschaffen, „assegno divorzile“ zusprechen, unter Berücksichtigung der von beiden Ehegatten erzielten Einkünfte, der Gründe für die Entscheidung sowie des persönlichen und finanziellen Beitrags beider Ehegatten zur Führung der Familie und zur Verwaltung ihrer Vermögenswerte, wobei diese Faktoren anhand der Dauer der Ehe zu bewerten sind. Der Anspruch auf assegno divorzile erlischt, wenn die bzw. der Begünstigte wieder heiratet oder eine neue Familie gründet. Durch das Urteil Nr. 18287 vom 11. Juli 2018 schlossen die Gemeinsamen Kammern des Obersten Kassationsgerichtshofs (Suprema Corte di Cassazione) die Möglichkeit aus, assegno divorzile grundsätzlich auf Unterhalt zu beschränken, nachdem festgestellt worden war, dass diese Form der Zuwendung nicht nur eine unterstützende Funktion, sondern in gleichem Maße auch eine Ausgleichs-/Angleichungsfunktion haben müsse. Für die Gewährung dieser Leistung sei daher ein kombiniertes Kriterium festzulegen, das im Rahmen der vergleichenden Bewertung der jeweiligen Finanz-/Vermögenslage den Beitrag des ehemaligen Ehegatten, der die Angleichung der gemeinsamen und persönlichen Vermögenswerte anstrebt, unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, potenzieller künftiger Einkünfte und des Alters des Empfängers besonders gewichten müsse.

Assegno di divorzio ist von einem Ehegatten an den anderen bzw. von einem Partner an den anderen zu zahlen; in letzterem Fall müssen die Parteien eine eingetragene Lebenspartnerschaft (Gesetz Nr. 76 von 2016) geschlossen haben, die eine Familie von Personen desselben Geschlechts begründet.

C. Der Begriff „assegno di mantenimento“ bezeichnet auch die finanzielle Unterstützung, die Eltern im Falle einer Trennung oder Scheidung oder Auflösung des gemeinsamen Haushalts für ihre Kinder zahlen müssen (Artikel 337 ter des Zivilgesetzbuchs). Kinder (sowohl ehelich als auch außerehelich geborene) haben gegenüber ihren Eltern Anspruch auf Unterhalt, der sich nach deren jeweiligen finanziellen Mitteln und nach ihrer Möglichkeit richtet, einer Erwerbstätigkeit, auch von zu Hause aus, nachzugehen. Im Falle einer Trennung oder Scheidung oder Auflösung des gemeinsamen Haushalts entscheidet das Gericht, dass regelmäßige Unterhaltszahlungen zu leisten sind, und legt deren Höhe entsprechend den Bedürfnissen des Kindes, dem Lebensstandard des Kindes während der Zeit des Zusammenlebens mit beiden Eltern, der mit jedem Elternteil verbrachten Zeit, den finanziellen Mitteln beider Elternteile sowie dem finanziellen Wert der von jedem Elternteil erbrachten häuslichen Pflichten und Betreuungsleistungen fest.

D. Artikel 1 Absatz 65 des Gesetzes Nr. 76 vom 20. Mai 2016 (Verordnung über Lebenspartnerschaften zwischen Personen desselben Geschlechts und Lebensgemeinschaften) sieht vor, dass bei Beendigung des Zusammenlebens zweier Lebenspartner das Gericht Unterhaltszahlungen eines Partners an den anderen Partner festsetzt, wenn dieser finanziell bedürftig und nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. In diesen Fällen wird der Unterhalt für eine dem Zeitraum des Zusammenlebens der Partner entsprechende Dauer und gemäß Artikel 438 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs gewährt. Hinsichtlich der Unterhaltspflicht gemäß Artikel433 des Zivilgesetzbuchs hat die Verpflichtung des Lebenspartners zur Leistung von Unterhalt Vorrang vor der Unterhaltspflicht von Geschwistern.

2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?

Bis zum Erreichen der Volljährigkeit haben Kinder Anspruch auf Unterhalt von ihren Eltern (siehe oben). Ist ein Kind bei Erreichen der Volljährigkeit wirtschaftlich noch nicht selbstständig, kann der Richter anordnen, dass ein Elternteil oder beide Elternteile regelmäßige Unterhaltszahlungen, in der Regel direkt an das Kind, zu leisten haben. Kann ein volljähriges Kind, das bereits finanziell unabhängig war, nicht mehr für seinen Lebensunterhalt aufkommen, sind die Eltern nicht mehr zu Unterhaltszahlungen, sondern lediglich zur „assegno alimentare“ verpflichtet (siehe Abschnitt 1 Buchstabe A). Falls ein Kind, das die Volljährigkeit erreicht hat, eine schwerwiegende Behinderung hat, gelten die Regelungen für Minderjährige.

3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

Um „alimenti“ zu beziehen, muss die betreffende Person einen Antrag beim Gericht ihres Wohnorts stellen und Nachweise über ihre finanzielle Lage beifügen.

Sobald das Verfahren eingeleitet wurde, kann bei Gericht vorläufiger Unterhalt beantragt werden, bevor die endgültige Entscheidung ergeht.

Unterhalt für Kinder oder Ehegatten kann in gesonderten Verfahren oder im Rahmen eines Trennungs- oder Scheidungsverfahrens oder Verfahrens zur Auflösung des gemeinsamen Haushalts von zwei Partnern beantragt werden. Auch besteht die Möglichkeit, dass das Gericht bereits in der ersten Verhandlung über den Unterhalt entscheidet.

Darüber hinaus kann die Gewährung von Unterhalt für Kinder, für einen Ehegatten oder einen Lebenspartner Gegenstand einer Vereinbarung sein, die nach Verhandlungen in Anwesenheit von Rechtsanwälten erzielt wurde (Artikel 6 des Gesetzesdekrets Nr. Link öffnet neues Fenster132/2014). In einer solchen Vereinbarung verpflichten sich die Parteien, offen und ehrlich zu kooperieren, um ihre Streitigkeiten hinsichtlich ihrer Trennung beizulegen und das Sorgerecht für die Kinder gütlich zu regeln. Die durch Verhandlungen in Anwesenheit von Rechtsanwälten erzielte Vereinbarung ist innerhalb von zehn Tagen an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht zu übermitteln, die die Vereinbarung genehmigt, wenn sie ihrer Einschätzung nach dem Kindeswohl dient. Die genehmigte Vereinbarung ist gleichwertig mit einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder einer Ehescheidung.

Mit Rundschreiben vom 22. Mai 2018 stellte das Justizministerium Folgendes fest: Wird die Vereinbarung vor einem Standesbeamten geschlossen, stellt seine Geschäftsstelle die Bescheinigung nach Artikel 39 der Verordnung Nr. 2201 von 2003 aus. Dagegen gilt für Vereinbarungen, die nach Verhandlungen in Anwesenheit von Rechtsanwälten erzielt werden, dass die Bescheinigung gemäß Artikel 39 von dem Staatsanwalt ausgestellt werden muss, der die Vereinbarung genehmigt oder die Genehmigung erteilt hat, da ein Rechtsanwalt nicht als „Behörde“ im Sinne der Verordnung Nr. 2201 von 2003 eingestuft werden kann und auch der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass die Vereinbarung nur gültig und wirksam sein und damit auch im Ausland anerkannt und vollstreckt werden kann, wenn ein endgültiger Beschluss der Staatsanwaltschaft ergangen ist. Sollte die Staatsanwaltschaft die Genehmigung der Vereinbarung verweigert haben und die Genehmigung vom vorsitzenden Richter des Gerichts (gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzesdekrets) erteilt worden sein, muss folglich das entscheidende Gericht die Bescheinigung ausstellen.

4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?

Wenn die betreffende Person nicht vor Gericht erscheinen kann (weil sie noch zu jung ist oder zwar erwachsen ist, aber als verfahrensunfähig gilt), wird die Unterhaltsforderung von ihrem gesetzlichen Vertreter (Eltern von Minderjährigen, Vormund von Erwachsenen), der auch ein gemäß Artikel 404 ff. des Zivilgesetzbuchs bestellter Betreuer sein kann, bei Gericht geltend gemacht.

5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 liegt die Zuständigkeit für Entscheidungen in Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten:

  1. bei dem Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
  2. bei dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsgläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
  3. bei dem Gericht, das nach nationalem Recht für ein Verfahren in Bezug auf den Personenstand zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien, oder
  4. bei dem Gericht, das nach nationalem Recht für ein Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien.

6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?

Das Schriftstück zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens ist durch einen Rechtsanwalt vorzulegen, der die Partei vor Gericht vertritt.

Die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt ist nicht erforderlich, wenn die Entscheidung über den Unterhalt in der Vereinbarung zwischen den Ehegatten enthalten ist, die sich in beiderseitigem Einvernehmen trennen. In diesem Fall wird die Vereinbarung dem Gericht vorgelegt, das sie prüft und genehmigt (Artikel 711 der Zivilprozessordnung).

7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?

Wird ein Zivilgericht eingeschaltet, wird eine Registrierungsgebühr (contributo unificato di iscrizione a ruolo) fällig. Die Höhe dieser Gebühr richtet sich nach Art und Streitwert der Sache.

Entscheidungen des Gerichts sind ebenfalls gebührenpflichtig.

In Unterhaltssachen, die Kinder betreffen, werden jedoch keine Registrierungsgebühren erhoben.

Die Parteien tragen die Kosten für die Rechtsanwälte, die sie vor Gericht vertreten. Zu den anfallenden Prozesskosten lassen sich keine Angaben machen, da sie je nach Komplexität des Streitfalls unterschiedlich ausfallen.

Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, können die Bestellung eines Rechtsanwalts beantragen, dessen Kosten vom Staat übernommen werden (Prozesskostenhilfe).

Zum Zeitpunkt dieser Ausführungen hatte ein Antragsteller nur dann Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn sein zu versteuerndes Jahreseinkommen seiner letzten Steuererklärung zufolge höchstens 11 493,82 EUR betrug (Ministerialerlass vom 16. Januar 2018, veröffentlicht im Amtsblatt (Gazzetta Ufficiale) Nr. 49 vom 28. Februar 2018). Diese Obergrenze wird regelmäßig angepasst. Lebt die betreffende Person mit ihrem Ehegatten/ihrer Ehegattin, ihrem Lebenspartner/ihrer Lebenspartnerin oder anderen Familienmitgliedern zusammen, wird das gesamte Jahreseinkommen aller Familienmitglieder, einschließlich des Antragstellers, herangezogen.

Lebt die betreffende Person mit ihrem Ehegatten/ihrer Ehegattin oder anderen Familienmitgliedern zusammen, wird das gesamte Jahreseinkommen aller Familienmitglieder, einschließlich des Antragstellers, herangezogen. In diesem Fall wird die Obergrenze pro Familienmitglied, mit dem der Antragsteller zusammenlebt, um 1032,91 EUR erhöht.

Anträge auf Prozesskostenhilfe sind an die Rechtsanwaltskammer (Consiglio dell'Ordine degli Avvocati) des Ortes zu richten, in dem sich das für den Fall zuständige Gericht befindet.

Im Antrag müssen die Gründe sowie die Rechtsgrundlage für die Forderung angegeben werden. Ebenso sind entsprechende Nachweise beizufügen. Die Rechtsanwaltskammer wird die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnen, wenn die vor Gericht gebrachte Forderung eindeutig unbegründet ist.

Gibt die Rechtsanwaltskammer dem Antrag statt, kann die betroffene Person einen Rechtsanwalt aus einer Liste auswählen.

Bei einigen Rechtsanwaltskammern wird der Rechtsanwalt von der Kammer bestimmt.

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe kann in jeder Phase und in jeder Instanz des Verfahrens gestellt werden; er gilt für alle nachfolgenden Instanzen.

Die oben genannte Einkommensgrenze darf während der gesamten Dauer des Verfahrens nicht überschritten werden.

Wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt, kann die betroffene Person ihn bei dem für den Fall zuständigen Gericht erneut einreichen.

8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?

Bei der gerichtlichen Entscheidung, mit der die Höhe des Unterhalts und dessen Zahlung verfügt wird, handelt es sich um einen Vollstreckungstitel.

Darin wird der unterhaltspflichtigen Person die Pflicht auferlegt, an die unterhaltsberechtigte Person einen Betrag in der Höhe zu zahlen, die erforderlich ist, um die wesentlichen Bedürfnisse dieser Person zu befriedigen (Lebensunterhalt, Unterkunft und Kleidung sowie ein Mindestmaß an Gütern und Dienstleistungen, um ein Leben in Würde führen zu können). Bei der Entscheidung über die Höhe des Unterhalts muss das Gericht zudem die finanziellen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Person berücksichtigen.

Darüber hinaus muss sich die Höhe des an einen getrennten Ehegatten zu entrichtenden Unterhalts auch nach dem Lebensstandard während der Ehe bemessen.

Eine gerichtliche Entscheidung über die Höhe des Unterhalts an minderjährige Kinder oder volljährige, wirtschaftlich abhängige Kinder muss deren Ausbildungsbedürfnisse berücksichtigen.

Die Höhe des Unterhalts wird automatisch an die ISTAT-Indizes oder andere von den Parteien vereinbarte oder in der gerichtlichen Entscheidung enthaltene Parameter angepasst.

Die Höhe des zu entrichtenden Unterhalts kann zu einem späteren Zeitpunkt geändert werden, wenn der Empfänger oder die verpflichtete Person dies beim zuständigen Gericht beantragt, bei dem es sich in der Regel um das Gericht handelt, bei dem die ursprüngliche Entscheidung ergangen ist.

9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?

Das Gericht legt die Zahlungsmodalitäten fest.

Im Falle einer Ehetrennung kann das Gericht ggf. Dritten, die zu regelmäßigen Zahlungen an die verpflichteten Personen verpflichtet sind (z. B. Arbeitgeber), aufgeben, einen Teil des Geldes direkt an den getrennten Ehegatten zu zahlen.

Der Unterhalt ist an die Person zu entrichten, der er geschuldet wird.

Unterhalt für minderjährige Kinder wird an den Ehegatten gezahlt, der das Sorgerecht hat.

Gerichtlich angeordneter Unterhalt für Kinder, die bereits volljährig, aber noch finanziell abhängig sind, wird direkt an diese Kinder ausgezahlt, sofern das Gericht keine andere Anordnung getroffen hat.

10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?

Falls die unterhaltspflichtige Person der Zahlung nicht freiwillig nachkommt, stehen dem Empfänger die üblichen Möglichkeiten zur Durchsetzung der finanziellen Verpflichtungen offen.

Außerdem können nach Artikel 614 bis der Zivilprozessordnung Anreize für die freiwillige Erfüllung einer Verpflichtung zur Vornahme einer bestimmten Handlung geboten werden: Mittels einer Strafanordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei (sofern die Maßnahme nicht unangemessen ist) einen Geldbetrag festsetzen, den der Unterhaltspflichtige für jede spätere Verletzung oder Nichteinhaltung seiner Verpflichtung oder Verzögerung bei der Ausführung der Anordnung zu zahlen hat. Die Strafanordnung stellt einen Vollstreckungstitel für die Zahlung der bei jeder Verletzung oder Nichterfüllung anfallenden Beträge dar.

11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?

Der eigentliche Anspruch auf Unterhalt verjährt nicht. Einzelne Zahlungen, die trotz Fälligkeit nicht entrichtet wurden, verjähren nach fünf Jahren (Abschnitt 2948 Abs. 2 des italienischen Zivilgesetzbuches). Darüber hinaus wird die Verjährung zwischen Ehegatten und zwischen Personen, die das Sorgerecht für Unterhalt beziehende Personen ausüben, ausgesetzt.

12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?

Siehe folgenden Abschnitt.

13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Vor Kurzem wurde ein staatlicher Fonds eingerichtet, aus dem Unterhalt für Ehegatten in finanziellen Schwierigkeiten gezahlt werden soll, die nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, und für die mit ihnen lebenden minderjährigen Kinder sowie für schwerbehinderte erwachsene Kinder, wenn der andere Ehegatte, der Unterhalt zu leisten hat, seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.

Um diese Unterhaltszahlung zu erhalten (vom Justizministerium (Ministero della Giustizia)), muss die betroffene Person bei dem Gericht an ihrem Wohnort einen Antrag stellen.

Die Zahlungen des Justizministeriums erfolgen im Voraus. Das Justizministerium zieht die Beträge bei dem säumigen Ehepartner wieder ein.

14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?

14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?

Personen, die Anspruch auf Unterhalt von einer in einem anderen Mitgliedstaat lebenden Person haben, können von der italienischen Zentralen Behörde unterstützt werden. Nach Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zusammenarbeit der Zentralen Behörden müssen diese Personen über die Zentrale Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die verpflichtete Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, einen Antrag auf Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung der betreffenden Unterhaltsentscheidung stellen.

Zur Zentralen Behörde für Italien wurde gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 die Abteilung Jugendgerichtsbarkeit des italienischen Justizministeriums (Ministero della Giustizia – Dipartimento per la Giustizia Minorile e di Comunità) bestimmt; sie ist für die Beitreibung von Unterhaltszahlungen in grenzüberschreitenden Streitsachen innerhalb des europäischen Rechtsraums zuständig.

14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?

Kontaktdaten der italienischen Zentralen Behörde:

Ministero della Giustizia, Dipartimento per la Giustizia Minorile e di Comunità

Via Damiano Chiesa 24

00136 Roma

Tel. (+39) 06 68188 326-331-535

Fax (+39) 06 06.68808 323

E-Mail: Link öffnet neues Fensteracitalia0409.dgmc@giustizia.it

15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?

15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?

Unterhaltsgläubiger, die in einem anderen Mitgliedstaat leben und ihren Unterhaltsanspruch in Italien durchsetzen möchten, können sich an die Zentrale Behörde des Mitgliedstaates wenden, in dem sie leben, um Unterstützung zu erhalten; sie können über diese Behörde einen Antrag gemäß Artikel 56 der Verordnung stellen und auf die Zusammenarbeit der Zentralen Behörden nach Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 zurückgreifen.

Unterhaltsgläubiger, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, können sich nicht direkt an die italienische Zentrale Behörde wenden.

15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?

Siehe vorangehenden Abschnitt.

16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?

Ja.

17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?

18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?

In Bezug auf den Zugang zum Recht in grenzüberschreitenden Fällen findet Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 direkte Anwendung.

Falls der Antragsteller das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird in Fällen, in denen es um die Anerkennung oder die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung sowie die Vollstreckung einer in einem Mitgliedstaat ergangenen oder bereits anerkannten Entscheidung geht, gemäß den in Italien geltenden allgemeinen Vorschriften über Prozesskostenhilfe unabhängig vom Einkommen oder der Begründetheit des Antrags automatisch Prozesskostenhilfe gewährt.

Bei Anträgen auf Unterhalt für Kinder ab 21 Jahren und Anträgen von Personen, die in keinem Abstammungsverhältnis stehen (Anträge, die von einem Ehegatten oder einer anderen Person gestellt werden, die mit dem Unterhaltsgläubiger verwandt oder verschwägert ist), wird nach italienischem Recht Prozesskostenhilfe gewährt, wenn die üblichen Einkommensbedingungen erfüllt sind und der Antrag begründet ist (siehe Abschnitt 7).

Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 übermittelt die italienische Zentrale Behörde den Antrag auf Prozesskostenhilfe an die zuständige Anwaltskammer.

19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?

Die Zentrale Behörde Italiens verfährt bei der Bearbeitung von Anfragen auf Zusammenarbeit nach Kapitel VII wie folgt:

  • Sie fördert gütliche Regelungen, indem sie Unterhaltsschuldnern eine Aufforderung zur freiwilligen Zahlung der Unterhaltsansprüche sendet.
  • Sie fordert Unterhaltsschuldner auf, sich mit der Zentralen Behörde in Verbindung zu setzen, um das weitere Vorgehen zur Erledigung der Sache zu vereinbaren.
  • Sie macht den Unterhaltsschuldner ausfindig, indem sie auf die Datenbank des nationalen Registers der italienischen Gemeinden (Indice nazionale dei comuni italieni) sowie der Gefängnisverwaltung (Amministrazione penitenziaria) zugreift oder örtliche Einwohnermeldeämter kontaktiert.
  • Sie trägt mit Unterstützung der Steuerpolizei (polizia tributaria) Angaben zum Einkommen sowie zum Vermögen des Unterhaltsschuldners zusammen.
  • Sie erleichtert, in Zusammenarbeit mit den Justizbehörden, die Beweiserhebung gemäß Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung.
  • Sie erleichtert die Gewährung von Prozesskostenhilfe, wie in Abschnitt 7 und Abschnitt 18 ausgeführt.

 

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Letzte Aktualisierung: 22/12/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen - Zypern

1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

Sie umfassen die allgemeinen Unterhaltsverpflichtungen von Eltern gegenüber den minderjährigen Kindern, die sich nach den finanziellen Möglichkeiten der Eltern richten und unabhängig davon bestehen, ob diese zusammen oder getrennt leben. Unterhaltsverpflichtungen bestehen auch gegenüber früheren Ehegatten, die nicht in der Lage sind, für den eigenen Unterhalt aufzukommen.

Unterhaltspflichtig sind Eltern gegenüber ihren Kindern, frühere Ehegatten untereinander sowie erwachsene Kinder gegenüber ihren Eltern, wenn deren Vermögen oder Einkommen nicht für den eigenen Lebensunterhalt ausreicht.

2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?

Die Unterhaltspflicht endet mit der Volljährigkeit des Kindes, d. h. mit Vollendung des 18. Lebensjahres, es sei denn, das volljährige Kind kann sich nicht selbst versorgen. Dies gilt, wenn das Kind an einer körperlichen oder geistigen Erkrankung leidet, eine Hochschul- oder Berufsausbildung absolviert oder Militärdienst leistet.

Nach zyprischem Recht und insbesondere Artikel 34 des Gesetzes über die Beziehungen von Eltern und Kindern (Gesetz 216/90) sind erwachsene Kinder gegenüber ihren Eltern ebenfalls unterhaltspflichtig.

3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

Der Unterhaltsberechtigte sollte sich an ein Gericht wenden, genauer gesagt an das Familiengericht im Bezirk seines Wohnsitzes.

Das Verfahren beginnt mit Stellung des Antrags auf Unterhalt. Dem Antrag ist eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers beizufügen, die in das Register des Gerichts aufgenommen wird. Der Antrag wird dem Gegner (Unterhaltspflichtigen) zugestellt, der das Recht auf Anhörung und Einspruch hat. Gelangen die beiden Parteien zu einer Einigung, so wird eine Unterhaltsverfügung mit beidseitiger Zustimmung erlassen. Anderenfalls wird eine mündliche Verhandlung angesetzt, und das Gericht trifft seine Entscheidung auf Grundlage der Ausführungen beider Seiten.

4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?

Ist der Unterhaltsberechtigte minderjährig (d. h. ein Kind unter 18 Jahren), so wird der Antrag vom gesetzlichen Vertreter des Unterhaltsberechtigten (z. B. der Mutter) in dessen Namen und zu dessen Gunsten gestellt.

5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?

Gemäß Artikel 12 des Gesetzes 23/90 zum Familiengericht (in der jeweils gültigen Fassung) gilt Folgendes: Ist der Unterhaltsberechtigte minderjährig, so ist das Gericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Wohnort des Unterhaltsberechtigten oder des Unterhaltspflichtigen befindet (Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b). In allen anderen Fällen (d. h. wenn der Unterhaltsberechtigte volljährig ist) ist das Gericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Wohnort oder der Geschäftssitz des Antragstellers (Unterhaltsberechtigten) oder des Unterhaltspflichtigen befindet (Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a).

6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?

Der Antragsteller kann sich entweder persönlich oder über einen Anwalt an das Gericht wenden.

Zum Verfahren siehe Punkt 3.

7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?

Für das Verfahren fallen Gebühren in Form der Anwaltskosten (sofern der Antragsteller anwaltlich vertreten wird) sowie der eigentlichen Gerichtskosten an. Diese Gebühren werden durch regelmäßig veröffentlichte Verordnungen des Obersten Gerichtshofs von Zypern festgelegt. Die genaue Höhe der Kosten ist von der Dauer und Komplexität des Verfahrens abhängig. Verfügt der Antragsteller nicht über ausreichende finanzielle Mittel, so kann er Prozesskostenhilfe gemäß Gesetz 165(I)/2002 (in der jeweils gültigen Fassung) beantragen.

8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?

Das Gericht spricht den Unterhalt zu, der von Eltern an Kinder, von Kindern an Eltern und zwischen ehemaligen Ehegatten zu zahlen ist. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Zum Unterhalt gehören sämtliche Kosten für die Lebenshaltung und das Wohlergehen des Unterhaltsberechtigten sowie ggf. zusätzlich die Ausbildungskosten (Artikel 37 des Gesetzes 216/90).

Die Unterhaltsverfügung kann auf Antrag des Antragstellers (oder seines Vertreters) vom Gericht angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder familiären Umstände des Unterhaltsberechtigten ändern oder wenn sich die Umstände des Unterhaltspflichtigen ändern (Artikel 38 Absatz 1 des Gesetzes 216/90).

Neben der Anpassung aufgrund der Umstände oder Kosten sieht Artikel 38 Absatz 2 des Gesetzes 216/90 alle vierundzwanzig (24) Monate eine automatische Erhöhung der Unterhaltszahlungen um zehn Prozent (10 %) vor, sofern das Gericht nichts anderes festlegt.

9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?

Der Unterhalt ist monatlich per Banküberweisung, Scheck oder in bar an den Unterhaltsberechtigten, dessen gesetzlichen Vertreter oder den vertretenden Anwalt zu zahlen.

10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?

Verweigert ein Unterhaltspflichtiger die Zahlung, wird der Unterhalt auf ähnliche Weise eingetrieben wie eine Strafzahlung. Im Rahmen des Verfahrens kann ein Haftbefehl ausgestellt werden (Artikel 40 des Gesetzes 216/90).

11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes 232/91 verjährt die Pflicht zur Zahlung des durch eine Unterhaltsverfügung festgelegten Betrags zwei Jahre nach Fälligkeit.

Zeiten der Abwesenheit aus der Republik Zypern werden bei der Berechnung des obengenannten Zeitraums nicht berücksichtigt.

12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?

Auf nationaler Ebene gibt es keine derartige Behörde oder Organisation.

13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Siehe obige Antwort.

14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?

14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?

Ja, in einem solchen Fall kann der Antragsteller/Unterhaltsberechtigte bei der Zentralen Behörde der Republik, d. h. beim Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung, Unterstützung beantragen.

14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?

Die betroffene Person bzw. ihr Anwalt kann sich telefonisch, schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail) oder persönlich an die Zentrale Behörde wenden.

15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?

15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?

Hält sich der Antragsteller/Unterhaltsgläubiger in einem anderen Land auf und der Unterhaltsschuldner in Zypern, so kann der Antragsteller über die zuständige Zentrale Behörde seines Aufenthaltsstaates das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung – der Zentralen Behörde Zyperns – um Hilfe ersuchen; er kann sich jedoch nicht direkt an dieses Ministerium wenden.

Alternativ kann sich der Antragsteller direkt über seinen Anwalt an das Gericht wenden.

15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?

In diesem speziellen Fall kann die Zentrale Behörde Zyperns telefonisch oder schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail) kontaktiert werden. Sie unterstützt den Antragsteller bei der Übermittlung eines schriftlichen Antrags auf Unterhalt an das zuständige nationale Gericht.

16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?

Ja, für Zypern gilt das Haager Protokoll von 2007.

17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?

Entfällt.

18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?

Seit Anwendbarkeit der EU-Verordnung zum Unterhalt (Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates) werden Anträge über die Zentrale Behörde der Republik direkt an das zuständige Gericht weitergeleitet.

Zudem wurde der Zugang zur Justiz durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe erleichtert, die sowohl nach nationalem Recht (Gesetz 165(I)/2002) als auch entsprechend der EU-Richtlinie über Prozesskostenhilfe bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug gewährt wird.

19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?

Um die ordnungsgemäße Anwendung von Artikel 51 zu gewährleisten, arbeitet die Zentrale Behörde mit anderen zuständigen staatlichen Behörden zusammen, so u. a. bei der Einholung angeforderter Auskünfte wie Wohn- und Geschäftsanschrift, Einkommen usw. des Unterhaltsschuldners, beim Ausfindigmachen des Aufenthaltsorts des Unterhaltsschuldners sowie bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an den Unterhaltsschuldner, indem sie eine gültige Zustelladresse ermittelt und den Gerichtsbehörden mitteilt.

Es besteht zwar Anspruch auf Prozesskostenhilfe, doch in Anbetracht der erwähnten Unterstützung der Antragsteller und der Weiterleitung der Anträge durch die Zentrale Behörde gemäß Verordnung (EG) Nr. 4/2009 stellt sich die Frage der Prozesskostenhilfe nicht.

 

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Letzte Aktualisierung: 11/03/2024

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Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen - Lettland

1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

Das lettische Recht enthält zwar keine umfassende Definition des Begriffs „Unterhalt“, es gibt jedoch eine allgemeine Auffassung von bestimmten Begriffen im Zusammenhang mit dem Unterhalt einer Person. Beispielsweise entspricht der Unterhalt für ein Kind den Unterhaltsbeträgen für das Kind, d. h. den Aufwendungen, zu denen jeder Elternteil – unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen – im Hinblick auf den Unterhalt des Kindes verpflichtet ist und deren Mindestbetrag vom Ministerrat (Ministru kabinets) festgelegt wird. Der Begriff des Kindesunterhalts ist im Gesetz über den Unterhaltsgarantiefonds (Uzturlīdzekļu garantiju fonds) festgelegt.

In der Rechtsprechung hat sich eine allgemeine Auffassung von bestimmten mit der Unterhaltspflicht verbundenen Begriffen, unabhängig von deren Bezeichnung (Unterhalt, Ausgleichsleistung) entwickelt. So gibt es auch eine allgemeine Auffassung vom Begriff der Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten, wonach der Unterhalt die von einem Ehegatten an den anderen Ehegatten geleistete langfristige finanzielle Unterstützung infolge einer Verschlechterung von dessen finanzieller Lage darstellt.

Folgende Personen müssen einer Unterhaltspflicht nachkommen:

Eltern gegenüber ihren Kindern

Die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind obliegt dessen Eltern, solange das Kind nicht in der Lage ist, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Diese Unterhaltspflicht endet folglich nicht automatisch mit der Volljährigkeit des Kindes. Wenn dieses bereits volljährig ist, kann das Gericht jedoch entscheiden, ob die Eltern der Unterhaltspflicht nachkommen müssen oder nicht, insbesondere wenn das volljährige Kind keine kontinuierliche Schul- oder Berufsausbildung absolviert oder wenn es durch seine eigene Arbeit für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann, dies aber unterlässt. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die Eltern ihrer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind entsprechend ihren jeweiligen finanziellen Mitteln nachzukommen haben. Trotzdem ist aber jeder Elternteil, unabhängig von seiner finanziellen Lage, zur Zahlung des vom Ministerrat festgelegten Mindestunterhaltsbetrags verpflichtet. Die Pflicht, für den Lebensunterhalt des Kindes aufzukommen, besteht unabhängig davon, ob das Kind bei einem der Elternteile lebt oder nicht.

Das Aufkommen für den Lebensunterhalt eines Kindes umfasst Verpflegung, Kleidung, Unterkunft und Gesundheitsfürsorge sowie die elterliche Sorge, Bildung und Erziehung (die Gewährleistung der körperlichen und geistigen Entwicklung unter gebührender Berücksichtigung der Persönlichkeit, der Fähigkeiten und der Interessen des Kindes sowie dessen Vorbereitung auf die Aktivitäten des gesellschaftlichen Lebens).

Kinder gegenüber ihren Eltern

Die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern verteilt sich gleichmäßig auf alle Kinder. Wenn die finanzielle Lage der Kinder unterschiedlich ist, kann ein Gericht ihre jeweiligen Unterhaltspflichten entsprechend der finanziellen Lage jedes Kindes festlegen.

Ein Ehegatte gegenüber dem anderen Ehegatten

Wenn eine Ehe aufgehoben wird und einer der früheren Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung von deren Ungültigkeit wusste, ist der andere Ehegatte berechtigt, von diesem eine seiner finanziellen Lage angemessene Ausgleichsleistung zu fordern. Während eines Scheidungsverfahrens oder nach Verkündung der Scheidung kann ein früherer Ehegatte von dem anderen eine dessen finanzieller Lage angemessene Ausgleichsleistung fordern.

Ein früherer Ehegatte ist nicht mehr zur Zahlung einer Ausgleichsleistung verpflichtet, wenn

  1. die seit der Scheidung oder der Aufhebung der Ehe vergangene Zeit der Dauer der gelösten Ehe oder, bei Aufhebung der Ehe, der Lebensgemeinschaft entspricht;
  2. der frühere Ehegatte erneut geheiratet hat;
  3. das Einkommen des früheren Ehegatten für seinen Lebensunterhalt ausreicht;
  4. der frühere Ehegatte es bewusst unterlässt, selbst durch Arbeit für seinen Lebensunterhalt aufzukommen;
  5. der zu Unterhaltsleistungen gegenüber dem anderen früheren Ehegatten verpflichtete frühere Ehegatte nicht über ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt verfügt oder nicht mehr in der Lage ist zu arbeiten;
  6. der frühere Ehegatte eine Straftat gegen den anderen früheren Ehegatten oder einen Angriff auf das Leben, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder die Ehre von dessen Verwandten in aufsteigender Linie oder dessen Abkömmlingen verübt hat;
  7. der frühere Ehegatte den anderen früheren Ehegatten in einer Notlage gelassen hat, wobei es ihm möglich gewesen wäre, diesem zu helfen;
  8. der frühere Ehegatte eine der unter Nummer 6 genannten Personen wissentlich fälschlich angeklagt hat, eine Straftat begangen zu haben;
  9. der frühere Ehegatte ein verschwenderisches oder unmoralisches Leben geführt hat;
  10. der frühere Ehegatte, der zu Unterhaltsleistungen gegenüber dem anderen früheren Ehegatten verpflichtet ist, oder dieser letztgenannte Ehegatte stirbt oder für tot erklärt wird;
  11. sonstige wichtige Gründe vorliegen.

Großeltern gegenüber Enkelkindern

Wenn es keine Eltern gibt oder diese nicht in der Lage sind, für den Lebensunterhalt des Kindes aufzukommen, wird diese Unterhaltspflicht zu gleichen Teilen von den Großeltern übernommen. Wenn die finanzielle Lage der Großeltern unterschiedlich ist, kann ein Gericht ihre jeweiligen Unterhaltspflichten entsprechend der finanziellen Lage jedes Großelternteils festlegen.

Enkelkinder gegenüber ihren Großeltern

Die Unterhaltspflicht gegenüber den Großeltern verteilt sich gegebenenfalls gleichmäßig auf alle Enkelkinder. Wenn die finanzielle Lage der Enkelkinder unterschiedlich ist, kann ein Gericht ihre jeweiligen Unterhaltspflichten entsprechend ihrer jeweiligen finanziellen Lage festlegen.

Vertragliche Unterhaltspflicht

Die Parteien können eine Unterhaltspflicht vertraglich vereinbaren. Im Rahmen eines solchen Vertrages verschafft die eine Partei der anderen Partei einen materiellen Vorteil, entweder in Geldform oder in einer sonstigen Form, wofür die andere Partei im Gegenzug Unterhalt während des gesamten Lebens des Empfängers leistet, sofern über die Dauer der Pflicht nichts anderes vereinbart ist. Der Unterhalt beinhaltet, falls nichts anderes vereinbart ist, Verpflegung, Unterkunft, Kleidung und Pflege; bei minderjährigen Unterhaltsempfängern kommen Erziehung und Grundschulbildung hinzu.

Durch Personenschaden entstehende Unterhaltspflicht

Wenn eine Person, die einer Unterhaltspflicht gegenüber einer anderen Person nachzukommen hat, an den Folgen einer Körperverletzung stirbt, geht die Pflicht auf die Person über, die für den Tod verantwortlich ist. Die Höhe der Entschädigung wird von einem Gericht unter Berücksichtigung des Alters der verstorbenen Person, ihrer Fähigkeit zum Zeitpunkt ihres Todes, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, und der Bedürfnisse des Unterhaltsgläubigers festgelegt. Verfügt dieser über ausreichende Mittel, endet die Unterhaltspflicht.

2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?

Die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind obliegt dessen Eltern, solange das Kind nicht in der Lage ist, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Diese Unterhaltspflicht endet folglich nicht automatisch mit der Volljährigkeit des Kindes. Wenn dieses bereits volljährig ist, kann das Gericht jedoch entscheiden, ob die Eltern der Unterhaltspflicht nachkommen müssen oder nicht, insbesondere wenn das volljährige Kind keine kontinuierliche Schul- oder Berufsausbildung absolviert oder wenn es durch seine eigene Arbeit für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann, dies aber unterlässt.

Das lettische Recht enthält keine Definition des Begriffs der Ausgleichsleistung zugunsten des früheren Ehegatten. Ebenso wenig ist festgelegt, was die Unterhaltspflicht gegenüber Eltern und Großeltern umfasst.

In Bezug auf das Kind legt das Gesetz hingegen fest, dass die Unterhaltspflicht Verpflegung, Kleidung, Unterkunft und Gesundheitsfürsorge sowie die elterliche Sorge, Bildung und Erziehung umfasst (die Gewährleistung der körperlichen und geistigen Entwicklung unter gebührender Berücksichtigung der Persönlichkeit, der Fähigkeiten und der Interessen des Kindes sowie dessen Vorbereitung auf die Aktivitäten des gesellschaftlichen Lebens). Der Unterhaltsbetrag muss im Hinblick auf den Anspruch des Kindes auf angemessene Lebensbedingungen festgelegt werden und den tatsächlichen Bedürfnissen des Kindes angepasst sein.

3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

Um Unterhalt (Unterhaltsgeld, Unterhaltspflicht, Ausgleichsleistung) zugesprochen zu bekommen, muss der Gläubiger nach dem in der lettischen Zivilprozessordnung vorgesehenen Verfahren Klage bei Gericht erheben. Er reicht bei Gericht eine Klageschrift und die sonstigen erforderlichen Unterlagen ein.

Die Eltern eines Kindes können eine Vereinbarung in notarieller Form (notariāls akts) getroffen haben, in der die Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrags vorgesehen ist. Diese Vereinbarung ist eine zivilrechtliche Urkunde, mit der bestimmte Rechtswirkungen einhergehen, insbesondere die Pflicht für beide Parteien, die Bestimmungen des rechtsgültig geschlossenen Vertrages zu beachten und ihnen nachzukommen. Wenn ein Elternteil des Kindes die Vereinbarung über die Zahlung eines pauschalen oder regelmäßigen Unterhaltsbetrags nicht einhält, kann die Vereinbarung an einen Gerichtsvollzieher (tiesu izpildītājs) zu deren Zwangsvollstreckung übermittelt werden.

Lettland hat einen Unterhaltsgarantiefonds (Uzturlīdzekļu garantiju fonds) eingerichtet, der dazu dient, für Minderjährige aus dem Staatshaushalt finanzierte Unterhaltsmittel bereitzustellen. Verwalter des Fonds ist die Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds (Uzturlīdzekļu garantiju fonda administrācija). Diese Verwaltung ist dem Ministerium für Justiz direkt unterstellt.

Voraussetzung, um von der Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds Unterhalt zu beziehen, ist, dass zunächst eine Eintreibung auf gerichtlichem Wege eingeleitet wird; wenn die Vollstreckung des Urteils nicht durchgesetzt wird, kann sich der Unterhaltsgläubiger an die Fondsverwaltung wenden.

Die Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds zahlt nur dann Unterhalt, wenn die Vollstreckung der Gerichtsentscheidung über die Eintreibung des Unterhalts nach dem anwendbaren Zivilverfahren als nicht möglich anerkannt wird oder wenn der Unterhaltsschuldner zwar der Gerichtsentscheidung über die Eintreibung Folge leistet, aber nicht den für den Unterhalt vorgeschriebenen Mindestbetrag zahlt.

Die Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds ist verpflichtet, ohne dass eine Gerichtsentscheidung erforderlich ist, den von dem Fonds gezahlten Unterhaltsbetrag von dem Schuldner einzutreiben.

Verfahren zur Beantragung von Unterhalt bei der Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds:

Der Antragsteller (Kindesunterhaltsgläubiger) kann sich an die Fondsverwaltung wenden und seinen Antrag sowie folgende Unterlagen einreichen:

  • Kopie der Gerichtsentscheidung, in der der Unterhalt bewilligt wird;
  • Bescheinigung eines Gerichtsvollziehers, in der bestätigt wird, dass die Eintreibung des Unterhalts von dem Schuldner nicht möglich ist oder dass der Schuldner zwar der Gerichtsentscheidung über die Eintreibung Folge leistet, aber nicht den für den Unterhalt vorgeschriebenen Mindestbetrag zahlt. Diese Bescheinigung ist bei der Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds innerhalb eines Monats ab Ausstellungsdatum einzureichen;
  • Dokument, in dem die Vollmacht bescheinigt wird, sofern der Unterhaltsantrag von einem Bevollmächtigten gestellt wird.

4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?

Ein bevollmächtigter Vertreter kann den Antrag im Namen eines Elternteils oder eines Angehörigen stellen. Bei einem minderjährigen Kind kann der Antrag von dessen gesetzlichen Vertretern, d. h. seinen Eltern oder seinem Vormund, gestellt werden.

5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?

Angelegenheiten in Bezug auf die Eintreibung von Unterhaltsansprüchen (Unterhalt, Ausgleichsleistung) fallen nach den Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit in die Zuständigkeit des Bezirks-/Stadtgerichts (rajona/pilsētas tiesa).

In Lettland ist die Zuständigkeit der Gerichte in Bezug auf diese Rechtssachen geregelt durch

  • die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates“),
  • die einschlägigen Bestimmungen der bilateralen oder multilateralen internationalen Übereinkünfte, an die die Republik Lettland gebunden ist,
  • die Zivilprozessordnung (Civilprocesa likums), wenn die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates oder der bilateralen oder multilateralen internationalen Übereinkünfte, an die die Republik Lettland gebunden ist, keine Anwendung finden.

Nach der Zivilprozessordnung sind folgende lettische Gerichte in Unterhaltssachen zuständig:

  • Eine Klage gegen den Unterhaltsschuldner wird bei dem Gericht an dessen Aufenthaltsort eingereicht.
  • Eine Klage gegen einen Unterhaltsschuldner, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist oder der über keinen ständigen Aufenthaltsort in Lettland verfügt, kann bei einem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Unterhaltsschuldner eine Immobilie besitzt, oder vor dem Gericht an seinem letzten bekannten Aufenthaltsort eingereicht werden.
  • Eine Klage auf Eintreibung des Unterhalts für ein Kind oder einen Elternteil kann auch bei dem Gericht am Aufenthaltsort des Klägers eingereicht werden.
  • Eine Klage in Bezug auf eine durch Personenschaden entstehende Unterhaltspflicht kann auch bei dem Gericht am Aufenthaltsort des Klägers oder an dem Ort, an dem der Schaden verursacht wurde, eingereicht werden.

6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?

Der Kläger ist nicht verpflichtet, für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens die Dienste eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Vermittlers in Anspruch zu nehmen. Er ist auch nicht verpflichtet, vor der Prüfung der Klage durch das Gericht ein Schlichtungsverfahren zu führen.

Bei der Vorbereitung der Prozessakte wird der Richter dagegen eine Schlichtung zwischen den Parteien versuchen. Diese werden folglich aufgefordert zu versuchen, vor der Prüfung der Klage durch das Gericht zu einer Einigung zu gelangen.

Es ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass die Parteien sich über Unterhaltsangelegenheiten einigen können, ohne sich an das Gericht zu wenden.

7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?

Nach Artikel 43 Absatz 1 der lettischen Zivilprozessordnung sind folgende Personen von der Zahlung der Gerichtskosten (staatliche Gebühr (valsts nodeva), Kanzleigebühr (kancelejas nodeva) und sonstigen Verfahrenskosten (ar lietas izskatīšanu saistītie izdevumi)) an den lettischen Staat befreit:

Kläger bei Klagen auf Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für ein Kind oder einen Elternteil sowie bei Klagen auf Feststellung der Vaterschaft, wenn die Klage gleichzeitig mit einer Klage auf Eintreibung des Unterhalts für ein Kind erhoben wird;

Kläger bei Klagen auf Anerkennung oder Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für ein Kind oder einen Elternteil;

Kläger bei Zivilklagen wegen Personenschäden, die zur Verstümmlung oder sonstigen Beeinträchtigungen der Gesundheit oder zum Tod der Person führen;

Beklagte bei Klagen in Bezug auf die Herabsetzung des gerichtlich zugesprochenen Unterhalts für ein Kind oder einen Elternteil sowie in Bezug auf die Herabsetzung von gerichtlich zugesprochenen Unterhaltszahlungen bei Klagen aufgrund von Körperverletzungen, die zur Invalidität, zu sonstigen Gesundheitsschäden oder zum Tod führen.

Nach Artikel 34 Absatz 1 der lettischen Zivilprozessordnung kann die Klageschrift (prasības pieteikums) eine Klage oder Widerklage, einen Antrag eines Dritten in einem bereits anhängigen Verfahren mit eigenständiger Klage in Bezug auf den Streitgegenstand, einen Antrag in einem besonderen gerichtlichen Verfahren oder einen sonstigen Antrag, der in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, betreffen. Für jede Klageschrift ist eine staatliche Gebühr zu entrichten, die sich wie folgt gestaltet:

bis 2134 EUR: 15 % der Klagesumme bzw. ein Mindestbetrag von 70 EUR,

von 2135 bis 7114 EUR: 320 EUR, zuzüglich 4 % der Klagesumme, die 2134 EUR überschreitet,

von 7115 bis 28 457 EUR: 520 EUR, zuzüglich 3,2 % der Klagesumme, die 7114 EUR überschreitet,

von 28 458 bis 142 287 EUR: 1200 EUR, zuzüglich 1,6 % der Klagesumme, die 28 457 EUR überschreitet,

von 142 288 bis 711 435 EUR: 3025 EUR, zuzüglich 1 % der Klagesumme, die 142 287 EUR überschreitet,

über 711 435 EUR: 8715 EUR, zuzüglich 0,6 % der Klagesumme, die 711 435 EUR überschreitet.

Im Rahmen einer Klage auf Eintreibung des Unterhalts entspricht die Klagesumme dem für ein Jahr zu zahlenden Gesamtbetrag.

In Lettland wird die nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vorgesehene Prozesskostenhilfe für ausländische Kläger, die Anspruch auf diese Hilfe haben, von der in der besagten Verordnung genannten Zentralen Behörde, d. h. der Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds, übernommen. Diese stellt auch die Vertretung vor Gericht bzw. den mit der Vollstreckung beauftragten Behörden für die ausländischen Unterhaltsgläubiger sicher, die Anspruch auf die nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vorgesehene Prozesskostenhilfe haben.

Im Allgemeinen leistet der lettische Staat in den nicht in der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates geregelten Fällen Prozesskostenhilfe, wenn die persönliche Situation, die finanzielle Lage und das Gesamteinkommen der Person bewirken, dass es für sie objektiv schwierig ist, einen angemessenen Schutz ihrer Rechte sicherzustellen. Die Prozesskostenhilfe wird nach den Bestimmungen des Gesetzes über Prozesskostenhilfe bewilligt.

Sie deckt die Kosten für Vorbereitung der Verfahrensunterlagen, die Rechtsberatung während des Verfahrens und die Vertretung vor Gericht ab. In grenzüberschreitenden Angelegenheiten hat die Person zudem Anspruch auf Prozesskostenhilfe zur Abdeckung der Kosten für Dolmetscherdienste und Kosten für die Übersetzung bestimmter gerichtlicher und außergerichtlicher Dokumente sowie der von der betreffenden Person vorgelegten Dokumente, wenn diese in die Akte aufgenommen werden müssen. In bestimmten Fällen können auch Reisekosten im Zusammenhang mit der Prozessteilnahme der betreffenden Person gedeckt werden. Der Staat übernimmt keine Gerichtskosten. Hierzu zählen die staatliche Gebühr, die Kanzleigebühr und die sonstigen Verfahrenskosten, z. B. Zeugengelder, Gutachterhonorare, Kosten im Zusammenhang mit der Zeugenvernehmung, Kosten im Zusammenhang mit der Ausfertigung und Zustellung von Abschriften der Klage und von Ladungen usw. Nach Prüfung der finanziellen Lage einer natürlichen Person kann das Gericht diese jedoch ganz oder teilweise von den Gerichtskosten befreien oder die Zahlungsfrist verlängern oder die Zahlung in mehreren Raten bewilligen.

8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?

Wenn das Gericht Unterhalt bewilligt, legt es im Allgemeinen einen bestimmten Geldbetrag fest, es kann den Unterhalt aber auch in Form von Sachleistungen, z. B. Verpflegung, Kleidung, Unterkunft usw., festsetzen.

Es kann auch beide Formen kombinieren. Bei der Beurteilung und Festsetzung des Unterhaltsbetrags berücksichtigt das Gericht die finanzielle Lage der Parteien sowie deren Lebensbedingungen und deren familiäre Situation, indem es die von den Parteien eingereichten Unterlagen sorgfältig prüft.

Im Rahmen einer Klage auf Eintreibung des Unterhalts für ein Kind prüft das Gericht alle Umstände und Unterlagen der Akte und setzt den Betrag des einzutreibenden Unterhalts fest. Der durch die Verordnung des Ministerrats für die Eltern vorgeschriebene Mindestunterhalt beträgt bei Kindern unter sieben Jahren 25 % des durch Verordnung des Ministerrats festgelegten monatlichen Mindestgehalts sowie bei Kindern von 7 bis 18 Jahren 30 % dieses Mindestgehalts.

Eine Änderung des Betrags und des Bezugszeitraums für den bewilligten Unterhalt sowie eine Befreiung von dieser Pflicht können nur durchgesetzt werden, wenn die betreffende Partei eine neue Klage bei Gericht erhebt. Das Gericht kann so, abhängig von der Entwicklung der finanziellen Lage oder familiären Situation der Person, im Rahmen eines neuen Verfahrens den bewilligten Unterhaltsbetrag erhöhen oder senken.

9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?

Der Schuldner zahlt den Unterhalt an den Unterhaltsgläubiger. Wird ein Antrag von einem Elternteil oder dem Vormund im Namen eines minderjährigen Kindes gestellt, erfolgt die Unterhaltszahlung an diesen Elternteil oder an den Vormund, anstatt an das Kind selbst. Im Allgemeinen wird der Unterhalt regelmäßig in Form eines festgelegten Betrags gezahlt, insbesondere durch Einbehaltung vom Gehalt. Der Unterhalt wird seltener in Form von Sachleistungen gezahlt.

10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?

Wenn der Unterhaltsschuldner den Unterhalt an die Person, der er zugesprochen wurde, nicht freiwillig zahlt, ist bei dem Gericht, das die Entscheidung verkündet hat, ein Vollstreckungstitel (izpildu raksts) zu erwirken. Der von einem lettischen Gericht oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Vollstreckungstitel muss innerhalb von zehn Jahren nach dem Datum, an dem die Gerichtsentscheidung vollstreckbar geworden ist, einem Gerichtsvollzieher (tiesu izpildītājs) zur Zwangsvollstreckung vorgelegt werden, sofern nicht andere Verjährungsfristen gelten (wenn die Entscheidung regelmäßige Zahlungen vorsieht, bleibt der Vollstreckungstitel während des gesamten Zahlungszeitraums gültig, wobei die genannte Verjährungsfrist ab dem Fälligkeitsdatum jeder Zahlung zu laufen beginnt). Der Gerichtsvollzieher leitet die Zwangsvollstreckung auf schriftlichen Antrag des Unterhaltsgläubigers ein. Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, den Vollstreckungstitel anzunehmen, wenn sich der Aufenthaltsort, der Arbeitsplatz oder dem Schuldner gehörendes Vermögen im Zuständigkeitsbereich (iecirknis) des Gerichtsvollziehers befindet. Er kann auch andere Vollstreckungstitel annehmen, deren Vollstreckung im Zuständigkeitsbereich des Regionalgerichts (apgabaltiesa), dem er unterstellt ist, stattfinden muss. Die lettischen Gerichtsvollzieher üben ihre Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich des Regionalgerichts (apgabaltiesa) aus, dem sie unterstellt sind.

Die Zwangsvollstreckung kann verschiedene Formen haben: Pfändung von beweglichem Vermögen des Schuldners – einschließlich Vermögen in den Händen Dritter – oder von Sachvermögen sowie Veräußerung dieses Vermögens; Pfändung von Geldbeträgen, die dem Schuldner von Drittpersonen geschuldet werden (Arbeitsgehalt o. Ä., sonstiges Einkommen des Schuldners, Guthaben bei Kreditinstituten); Pfändung und Veräußerung von Immobilien des Schuldners; sonstige in der Entscheidung angeordnete Maßnahmen.

11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?

Nach Artikel 570 der lettischen Zivilprozessordnung erfolgt keine Eintreibung aus dem Vermögen des Schuldners, wenn dieser arbeitet oder eine Rente oder eine Förderung bezieht und wenn der einzuziehende Betrag den Teil des Monatseinkommens nicht überschreitet, von dem das Gesetz die Eintreibung zulässt. Der genannte Artikel der Zivilprozessordnung zählt einige Kategorien von Gütern auf, die nicht gepfändet werden dürfen, z. B. bestimmte Möbel und Haushaltsgegenstände oder Kleidung, die für den Schuldner, die Mitglieder seiner Familie und die von ihm unterhaltenen Personen unerlässlich sind. Artikel 594 der Zivilprozessordnung sieht vor, dass entsprechend den Vollstreckungstiteln Einbehaltungen von den Arbeitsgehältern und dem Schuldner zustehenden vergleichbaren Zahlungen bis zur Tilgung der einzutreibenden Forderung nach den folgenden Modalitäten erfolgen:

  • Bei Klagen auf Eintreibung des Unterhalts für minderjährige Kinder oder seitens der Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds muss der Schuldner von dem Arbeitsgehalt und vergleichbaren Zahlungen einen Anteil von 50 % des monatlichen Mindestgehalts sowie, für jedes von ihm zu unterhaltende minderjährige Kind, einen Betrag in Höhe der Sozialleistungen des Staates behalten.
  • Bei sonstigen Klagen auf Eintreibung von Unterhalt darf die Einbehaltung 50 % betragen, aber der Schuldner muss von dem Arbeitsgehalt und vergleichbaren Zahlungen einen Betrag in Höhe des monatlichen Mindestgehalts sowie, für jedes von ihm zu unterhaltende minderjährige Kind, einen Betrag in Höhe der Sozialleistungen des Staates behalten.

Nach Artikel 632 der lettischen Zivilprozessordnung kann ein Unterhaltsgläubiger oder ein Unterhaltsschuldner die vom Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung eines Urteils vorgenommenen Rechtshandlungen oder dessen Ablehnung, diese Handlungen vorzunehmen, anfechten, mit Ausnahme einiger Fälle, und zwar indem beim Bezirks-/Stadtgericht (rajona/pilsētas tiesa), in dessen Zuständigkeitsbereich er ansässig ist, innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab dem Datum der Vornahme der Rechtshandlung oder ab dem Datum, an dem der Beschwerdeführer, der nicht von dem Datum und Ort der vorzunehmenden Rechtshandlung informiert worden war, davon Kenntnis erlangt hat, eine begründete Beschwerde eingereicht wird. Nach Artikel 634 der Zivilprozessordnung ergeht, wenn ein vollstrecktes Urteil anschließend aufgehoben wird, sowie nach erneuter Prüfung der Rechtssache ein Urteil, in dem die Klage abgewiesen wird, oder ein Beschluss, das Verfahren einzustellen bzw. in der Sache nicht zu urteilen; alles, was bei dem Schuldner nach dem nunmehr aufgehobenen Urteil zugunsten des Klägers eingetrieben wurde, ist dem Beklagten zu erstatten.

Nach Artikel 546 der lettischen Zivilprozessordnung kann der Vollstreckungstitel innerhalb von zehn Jahren nach dem Datum, an dem die Gerichtsentscheidung vollstreckbar wird, zur Zwangsvollstreckung vorgelegt werden, sofern nicht das Gesetz andere Verjährungsfristen vorsieht. Wenn das Urteil regelmäßige Zahlungen vorsieht, bleibt der Vollstreckungstitel während des gesamten Zahlungszeitraums gültig, aber die vorgenannte Frist beginnt ab dem Fälligkeitsdatum jeder Zahlung zu laufen.

12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?

Eine Person kann sich an die Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds wenden, um den Unterhalt für ein Kind zu erhalten, wenn die Vollstreckung der Gerichtsentscheidung über die Eintreibung des Unterhalts nach dem anwendbaren Zivilverfahren als nicht möglich anerkannt wird oder wenn der Unterhaltsschuldner zwar der Gerichtsentscheidung über die Eintreibung Folge leistet, aber nicht den für den Unterhalt vorgeschriebenen Mindestbetrag zahlt.

Eine Person kann sich nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates an die Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds wenden, um Unterhalt von einem Schuldner zu erhalten, der sich nicht im lettischen Staatsgebiet aufhält. Nach dieser Verordnung fungiert die Verwaltung des Fonds als Zentrale Behörde in Lettland.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates kann sich jede Person, die kraft Gesetz Anspruch auf Unterhalt hat, mit einem Antrag, der einen anderen Mitgliedstaat der EU betrifft, an die Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds wenden, um

  1. eine Entscheidung über die Eintreibung von Unterhalt in dem Staat, in dem der Unterhaltsschuldner lebt, zu erwirken;
  2. einen Unterhaltsbetrag (nach oben oder unten) anpassen zu lassen;
  3. eine Entscheidung über die Eintreibung von Unterhalt und die Feststellung der Vaterschaft des Kindes in dem Staat, in dem der Unterhaltsschuldner lebt, zu erwirken;
  4. die Entscheidung eines lettischen Gerichts über die Eintreibung von Unterhalt anerkennen, für vollstreckbar erklären oder vollstrecken zu lassen.

13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Die Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds kann in Bezug auf den Unterhalt für ein Kind an die Stelle des Schuldners treten, wenn die Vollstreckung der Gerichtsentscheidung über die Eintreibung des Unterhalts nach dem anwendbaren Zivilverfahren als nicht möglich anerkannt wird oder wenn der Unterhaltsschuldner zwar der Gerichtsentscheidung über die Eintreibung Folge leistet, aber nicht den für den Unterhalt vorgeschriebenen Mindestbetrag zahlt. Wenn die Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds den Unterhalt gezahlt hat, ist sie berechtigt, die Eintreibung der gezahlten Beträge und gesetzlichen Zinsen vorzunehmen (siehe Frage 3).

14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?

14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?

Wenn die Person und das Kind sich in Lettland befinden und der Schuldner seinen Aufenthaltsort in einem anderen Land hat, kann der Antragsteller sich an die Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds wenden, wenn die Vollstreckung der Gerichtsentscheidung über die Eintreibung des Unterhalts nach dem anwendbaren Zivilverfahren als nicht möglich anerkannt wird oder wenn der Unterhaltsschuldner zwar der Gerichtsentscheidung über die Eintreibung Folge leistet, aber nicht den für den Unterhalt vorgeschriebenen Mindestbetrag zahlt.

Bevor der Antragsteller sich an die Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds wendet, muss er die Gerichtsentscheidung in dem betreffenden anderen Land anerkennen und vollstrecken lassen, wenn der Schuldner in diesem ansässig ist und kein Vermögen in Lettland besitzt, in das die Vollstreckung vorgenommen werden könnte. Wenn die Vollstreckung der Entscheidung in dem anderen Land nicht möglich ist, kann sich der Antragsteller an die Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds wenden, damit diese an die Stelle des Schuldners tritt.

Eine Person kann bei der Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds, die als die in der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates genannte Zentrale Behörde fungiert, Prozesskostenhilfe beantragen (siehe die Fragen 3 und 13). Die Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds bewilligt diese Prozesskostenhilfe nach der genannten Verordnung.

Wenn eine in Lettland lebende Person die Entscheidung eines lettischen Gerichts über die Eintreibung von Unterhalt im Ausland anerkennen und/oder vollstrecken lassen oder eine Gerichtsentscheidung gegen einen im Ausland lebenden Schuldner erwirken möchte, kann die Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds die Person dabei unterstützen, die Entscheidung des lettischen Gerichts für dessen Anerkennung und/oder Vollstreckung sowie den Antrag auf Erwirkung einer Entscheidung im Ausland (in einem anderen Mitgliedstaat der EU), nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates an das Ausland zu übermitteln.

Die Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds kann an die Stelle des Schuldners treten und den Unterhalt für ein minderjähriges Kind zahlen sowie Informationsdienste betreffend Unterhaltsfragen anbieten.

(Siehe die Fragen 3 und 13).

14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?

Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds (Uzturlīdzekļu garantiju fonda administrācija)

Anschrift: Pulkveža Brieža iela 15, Riga,

LV - 1010, Lettland

Telefon: +371 67830626

Fax: +371 67830636

E-Mail: Link öffnet neues Fensterpasts@ugf.gov.lv

15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?

15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?

15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?

Wenn sich der Unterhaltsgläubiger im Ausland aufhält (in einem anderen Mitgliedstaat der EU), während der Unterhaltsschuldner in Lettland ansässig ist, kann sich der Gläubiger an die in der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates genannte Zentrale Behörde des Landes, in dem er sich aufhält, wenden. Diese ausländische Behörde erledigt die notwendigen Formalitäten und übermittelt die Anträge des Unterhaltsgläubigers (es kann sich um folgende Anträge handeln: Entscheidung über die Eintreibung von Unterhalt in Lettland, wo der Schuldner lebt; Entscheidung über die Eintreibung von Unterhalt und die Feststellung der Vaterschaft des Kindes in Lettland, wo der Schuldner lebt; Anerkennung, Vollstreckbarkeitserklärung oder Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichts über die Eintreibung von Unterhalt in Lettland) an die in der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates genannte Zentrale Behörde. Die Zentrale Behörde in Lettland (Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds) unterstützt die Person bei der Übermittlung der ausländischen Gerichtsentscheidung zum Zwecke von dessen Vollstreckung oder dessen Anerkennung und Vollstreckung in Lettland und unterstützt die Person bei der Einleitung einer Klage auf Eintreibung des Unterhalts vor einem Gericht in Lettland – wo der Schuldner lebt – oder einer Klage auf Eintreibung des Unterhalts gekoppelt mit einer Klage auf Ermittlung der Vaterschaft in Lettland – wo der Schuldner lebt.

Wenn die Vollstreckung der Gerichtsentscheidung über die Eintreibung des Unterhalts nach dem anwendbaren Zivilverfahren als nicht möglich anerkannt wird oder wenn der Unterhaltsschuldner zwar der Gerichtsentscheidung über die Eintreibung Folge leistet, aber nicht den für den Unterhalt vorgeschriebenen Mindestbetrag zahlt, kann sich eine Person, die zusammen mit ihrem Kind ihren gewöhnlichen Aufenthalt und gemeldeten Wohnsitz in Lettland hat, zudem an die Verwaltung des Fonds wenden, um die Unterhaltszahlung zu erhalten.

In Bezug auf die Verordnung (EG)Nr.   4/2009 des Rates muss sich die Person an die Zentrale Behörde des Landes wenden, in dem sie ihren Wohnsitz hat. Eine Person mit Wohnsitz in Lettland kann sich an die in der Verordnung genannte Zentrale Behörde (Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds) wenden, um

  1. eine Entscheidung über die Eintreibung von Unterhalt im Ausland (in einem anderen Mitgliedstaat der EU), in dem der Unterhaltsschuldner lebt, zu erwirken;
  2. eine Entscheidung über die Eintreibung von Unterhalt und die Feststellung der Vaterschaft des Kindes im Ausland (in einem anderen Mitgliedstaat der EU), in dem der Unterhaltsschuldner lebt, zu erwirken;
  3. die Entscheidung über die Eintreibung von Unterhalt im Ausland (in einem anderen Mitgliedstaat der EU), in dem der Unterhaltsschuldner lebt, anerkennen, für vollstreckbar erklären oder vollstrecken zu lassen.

Wenn die Vollstreckung der Gerichtsentscheidung über die Eintreibung des Unterhalts nach dem anwendbaren Zivilverfahren als nicht möglich anerkannt wird oder wenn der Unterhaltsschuldner zwar der Gerichtsentscheidung über die Eintreibung Folge leistet, aber nicht den für den Unterhalt vorgeschriebenen Mindestbetrag zahlt, kann sich eine Person, die zusammen mit ihrem Kind ihren gewöhnlichen Aufenthalt und gemeldeten Wohnsitz in Lettland hat, zudem an die Verwaltung des Fonds wenden, um die Unterhaltszahlung zu erhalten.

Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds (Uzturlīdzekļu garantiju fonda administrācija)

Anschrift: Pulkveža Brieža iela 15, Riga,

LV - 1010, Lettland

Telefon: +371 67830626

Fax: +371 67830636

E-Mail: Link öffnet neues Fensterpasts@ugf.gov.lv

In Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates fungiert die Verwaltung des Fonds als die in der Verordnung genannte Zentrale Behörde in Lettland.

Wenn die Vollstreckung der Gerichtsentscheidung über die Eintreibung des Unterhalts nach dem anwendbaren Zivilverfahren als nicht möglich anerkannt wird oder wenn der Unterhaltsschuldner zwar der Gerichtsentscheidung über die Eintreibung Folge leistet, aber nicht den für den Unterhalt vorgeschriebenen Mindestbetrag zahlt, zahlt die Verwaltung des Fonds anstelle des Schuldners den Unterhalt an den Gläubiger.

16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?

Lettland ist an das Haager Protokoll von 2007 gebunden.

17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?

Lettland ist an das Haager Protokoll von 2007 gebunden.

18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?

Nach Artikel 43 der lettischen Zivilprozessordnung sind folgende Personen von der Zahlung der Gerichtskosten an den lettischen Staat befreit:

  • Kläger bei Klagen auf Eintreibung des Unterhalts für ein Kind oder einen Elternteil sowie bei Klagen auf Feststellung der Vaterschaft, wenn die Klage gleichzeitig mit einer Klage auf Eintreibung des Unterhalts für ein Kind erhoben wird;
  • Kläger bei Klagen auf Anerkennung oder Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für ein Kind oder einen Elternteil;
  • Beklagte bei Klagen in Bezug auf die gerichtlich angeordnete Herabsetzung des Unterhalts für ein Kind oder einen Elternteil sowie die Herabsetzung der Zahlungen.

Unter Berücksichtigung der finanziellen Lage einer natürlichen Person kann ein Richter oder ein Gericht nach Artikel 43 Absatz 4 den Kläger bei einer Klage auf Eintreibung einer Ausgleichsleistung oder den Kläger in einem Verfahren auf Anerkennung oder Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung über die Eintreibung von Unterhalt für einen Ehegatten oder eine andere Person ganz oder teilweise von den Gerichtskosten befreien. Der Richter bzw. das Gericht kann auch die Zahlungsfrist für diese Kosten verlängern oder deren Zahlung in mehreren Raten bewilligen.

In Lettland wird die nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vorgesehene Prozesskostenhilfe für ausländische Kläger, die Anspruch auf diese Hilfe haben, von der in der besagten Verordnung genannten Zentralen Behörde, d. h. der Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds, übernommen. Diese stellt auch die Vertretung vor Gericht bzw. den mit der Vollstreckung beauftragten Behörden für die ausländischen Unterhaltsgläubiger sicher, die Anspruch auf die nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vorgesehene Prozesskostenhilfe haben.

19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?

Lettland hat mehrere nationale Rechtsakte geändert, damit die in der Unterhaltsverordnung genannte Zentrale Behörde die Ausübung der in Artikel 51 vorgesehenen Aufgaben gewährleisten kann. Im Zuge dieser Änderungen ermöglicht das lettische Recht der Zentralen Behörde, die nach der genannten Verordnung vorgesehene Prozesskostenhilfe für ausländische Antragsteller, die Anspruch auf diese Hilfe haben, sowie insbesondere die Vertretung dieser Personen vor Gericht oder vor den mit der Vollstreckung beauftragten Behörden zu übernehmen. Zur Feststellung des Ortes, an dem sich der Schuldner und der Gläubiger in Lettland befinden, oder um Informationen über deren Einkommen und die Belegenheit von Vermögensgegenständen in diesem Land zu erhalten, hat die in der Unterhaltsverordnung genannte Zentrale Behörde in Lettland unmittelbaren Zugriff auf verschiedene lettische Register, in denen diese Informationen enthalten sind. Die Informationen, welche die lettische Zentrale Behörde diesen Registern direkt entnehmen kann, können ihr manchmal auch ermöglichen, Aufgaben in Bezug auf die Beibringung von Beweisdokumenten zu übernehmen. Um das Verfahren einzuleiten oder um dessen Einleitung zu erleichtern sowie um die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen zu erwirken und Beweise beibringen zu können, ist die in der Unterhaltsverordnung genannte Zentrale Behörde in Lettland berechtigt, die lettischen Gerichte im Namen des betreffenden Antragstellers anzurufen. Die Zentrale Behörde kann ein Gericht auch im Namen des Antragstellers unmittelbar mit einem Antrag auf Feststellung der Abstammung befassen, wenn die Klage gleichzeitig mit einer Klage auf Eintreibung des Unterhalts für ein Kind erhoben wird.

 

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Letzte Aktualisierung: 05/04/2024

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Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen - Litauen

1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren Kindern

Eltern sind verpflichtet, für den Unterhalt ihrer minderjährigen Kinder aufzukommen. Art und Form des Unterhalts werden von den Eltern einvernehmlich festgelegt. Die Unterhaltshöhe muss an die Bedürfnisse der Minderjährigen und die finanzielle Situation der Eltern angepasst werden; darüber hinaus müssen durch den Unterhalt die für die Entwicklung des Kindes nötigen Voraussetzung gewährleistet werden. Beide Elternteile müssen ihre minderjährigen Kinder entsprechend ihrer eigenen finanziellen Situation unterstützen (Artikel 3.192 des Zivilgesetzbuchs (Civilinis kodeksas)). Unter bestimmten gesetzlich festgelegten Umständen müssen Eltern – sofern sie dazu in der Lage sind – für den Unterhalt ihrer volljährigen Kinder (bis zum Alter von 24 Jahren) aufkommen (Artikel 3.192 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs).

Unterhaltspflicht volljähriger Kinder gegenüber ihren Eltern

Volljährige Kinder sind verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Eltern, die ihre Erwerbsfähigkeit verloren haben und Unterstützung benötigen, aufzukommen. Der Unterhalt ist in Form einer (gerichtlich zugesprochenen) monatlichen Zahlung eines festen Betrags zu leisten (Artikel 3.205 des Zivilgesetzbuchs).

Gegenseitige Unterhaltspflicht von Ehegatten

Bei Erlass einer Trennungsentscheidung kann das Gericht den Ehegatten, dem die Schuld an der Trennung zugewiesen wurde, im Bedarfsfall zur Zahlung von Unterhalt an den anderen Ehegatten verpflichten, sofern der Unterhalt nicht bereits in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Ehegatten geregelt wurde. Die Unterhaltszahlung kann als Pauschalbetrag oder in Form von monatlichen Unterhaltszahlungen oder einer Vermögensübertragung angeordnet werden (Artikel 3.78 des Zivilgesetzbuchs). Wird die Ehe für nichtig erklärt, so hat der unterhaltsbedürftige Ehegatte das Recht, von dem schuldigen Ehegatten für höchstens drei Jahre Unterhalt zu verlangen (Artikel 3.47 des Zivilgesetzbuchs).

Gegenseitige Unterhaltspflicht früherer Ehegatten

Bei Erlass des Scheidungsbeschlusses gewährt das Gericht dem unterhaltsbedürftigen Ehegatten Unterhalt, es sei denn, die Unterhaltsfrage wurde durch eine Scheidungsvereinbarung geregelt. Ehegatten haben kein Recht auf Unterhalt, wenn sie über ausreichend Vermögen oder Einnahmen verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es wird davon ausgegangen, dass ein Ehegatte unterhaltsbedürftig ist, wenn er ein minderjähriges Kind aufzieht, das aus der Ehe hervorgegangen ist, oder aufgrund seines Alters oder einer Erkrankung nicht arbeiten kann. Der für die Scheidung verantwortliche Ehegatte hat kein Recht auf Unterhalt. Beim Erlass der Unterhaltsentscheidung und bei der Entscheidung über die Unterhaltshöhe berücksichtigt das Gericht die Dauer der Ehe, den Unterhaltsbedarf, das Vermögen der ehemaligen Ehegatten, deren Gesundheitszustand, Alter und Arbeitsfähigkeit, die Chancen des nicht erwerbstätigen Ehegatten, eine Beschäftigung zu finden, sowie andere wichtige Faktoren. Die Unterhaltszahlung kann als Pauschalbetrag oder in Form von monatlichen Unterhaltszahlungen oder einer Vermögensübertragung angeordnet werden (Artikel 3.72 des Zivilgesetzbuchs).

Gegenseitige Unterhaltspflichten anderer Familienangehöriger

Soweit möglich, muss ein volljähriger Geschwisterteil für den Unterhalt des minderjährigen Geschwisterteils aufkommen, wenn dieser unterhaltsbedürftig ist, keine Eltern mehr hat oder von ihnen keinen Unterhalt erhalten kann (Artikel 3.236 des Zivilgesetzbuchs). Volljährige Enkelkinder, die dazu in der Lage sind, müssen ihren Großeltern – wenn diese arbeitsunfähig und unterhaltsbedürftig sind – Unterhalt zahlen. Großeltern, die dazu in der Lage sind, sind ihren minderjährigen Enkelkindern gegenüber unterhaltspflichtig, wenn diese keine Eltern mehr haben oder von ihren Eltern keinen Unterhalt erhalten können (Artikel 3.237 des Zivilgesetzbuchs).

Unterhalts- und Leibrentenvertrag

Im Rahmen eines Unterhaltsvertrags verpflichtet sich der Unterhaltszahler (verpflichtete Person), entweder unentgeltlich oder im Gegenzug für die Übertragung von Kapital, regelmäßig Zahlungen – in Form eines im Unterhaltsvertrags festgelegten Geldbetrags – an die andere Partei (den Unterhaltsberechtigten) zu leisten oder auf andere Weise für den Unterhalt des Unterhaltsberechtigten aufzukommen. Die Unterhaltspflicht kann nicht nur durch einen Vertrag, sondern auch gesetzlich, durch ein Gerichtsurteil oder Testament festgelegt werden (Artikel 6.439 des Zivilgesetzbuchs). Im Rahmen eines Leibrentenvertrags überträgt der Leibrentner (eine natürliche Person) das Eigentum an einem Haus, einer Wohnung, einem Grundstück oder einer sonstigen unbeweglichen Sache, die ihm gehört, auf den Leibrentenzahler, während dieser verpflichtet ist, auf Lebenszeit für den Unterhalt des Leibrentners und/oder einer anderen von ihm bestimmten Person (ggf. auch mehrere Personen) aufzukommen (Artikel 6.460 und 6.461 des Zivilgesetzbuchs).

2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?

Eltern sind verpflichtet, für den Unterhalt ihrer minderjährigen Kinder aufzukommen. Art und Form des Unterhalts werden von den Eltern einvernehmlich festgelegt. Die Unterhaltshöhe muss an die Bedürfnisse der minderjährigen Kinder und die finanzielle Situation der Eltern angepasst werden; darüber hinaus müssen durch den Unterhalt die für die Entwicklung des Kindes nötigen Voraussetzungen gewährleistet werden (Artikel 3.192 des Zivilgesetzbuches). Daher sind Eltern grundsätzlich dazu verpflichtet, in allen Fällen für den Unterhalt ihrer Kinder bis zur Volljährigkeit (18 Jahre) aufzukommen.

Die Verpflichtung, für den Unterhalt der Kinder bis zur Vollendung deren 24. Lebensjahres aufzukommen, hängt von verschiedenen Umständen ab. Wenn Eltern dazu in der Lage sind, müssen sie bis zum 24. Lebensjahr für den Unterhalt ihrer volljährigen Kinder – die an einer weiterführenden Schule eingeschrieben sind oder eine Berufsausbildung machen, um eine Grundqualifikation zu erwerben oder aber an einer Hochschule ein Vollzeitstudium absolvieren – aufkommen, wenn diese aufgrund Ihrer finanziellen Situation, ihres Einkommens bzw. der Chance, selbst Einkommen zu erzielen, und anderer wichtiger Faktoren finanzielle Unterstützung benötigen. Eltern sind gegenüber ihren volljährigen Kindern, die eine zusätzliche Hochschulausbildung oder berufliche Qualifikation anstreben, nicht unterhaltspflichtig (Artikel 3.192 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs). Die Anforderungen bezüglich der Form und Höhe des Unterhalts sind sowohl für minderjährige als auch für volljährige Kinder gleich; beide hängen von den gegebenen Umständen ab.

3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

Wird einem Kind kein Unterhalt gezahlt, so wird dieser gerichtlich zugesprochen. Wenn die Eltern (oder ein Elternteil) der Unterhaltspflicht gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht nachkommen, kann das Gericht im Rahmen einer von einem Elternteil, Vormund (sorgeberechtigte Person) des Kindes oder einer staatlichen Einrichtung erhobenen Klage eine Unterhaltsentscheidung zum Schutz der Rechte des Kindes erlassen. Eine Unterhaltsentscheidung kann auch dann vom Gericht erlassen werden, wenn bei der Scheidung oder Trennung der Eltern keine Einigung bezüglich des Unterhalts für ihre minderjährigen Kinder erzielt wurde (Artikel 3.194 des Zivilgesetzbuchs). Wenn die Eltern (ein Elternteil) eines volljährigen Kindes der Unterhaltspflicht nicht nachkommen, kann das Kind den Unterhalt gerichtlich einklagen (Artikel 3.192 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs). Ehegatten, früheren Ehegatten und anderen Familienangehörigen kann im Rahmen des Gerichtsverfahrens ebenso Unterhalt zugesprochen werden.

Unterhaltssachen werden vor den litauischen Amtsgerichten verhandelt. Anträge werden beim Gericht am Wohnsitz des Antragsgegners eingereicht. Ist der Wohnsitz des Beklagten unbekannt, kann der Antrag beim Gericht an dem Ort, an dem sich das Vermögen des Antragsgegners befindet, oder am letzten bekannten Wohnsitz eingereicht werden. Hat der Antragsgegner keinen Wohnsitz in der Republik Litauen, kann der Antrag beim Gericht an dem Ort, an dem sich das Vermögen des Antragsgegners befindet, oder an dem letzten bekannten Wohnsitz des Antragsgegners in der Republik Litauen eingereicht werden. Eine Unterhaltsklage kann außerdem auch am Wohnort des Antragstellers erhoben werden (Artikel 26, 29 und 30 der Zivilprozessordnung).

Der Staat gewährt Minderjährigen Unterhalt, die für einen Zeitraum von mehr als einem Monat weder von ihren Eltern noch von volljährigen nahen Verwandten – die dazu in der Lage sind, für den Unterhalt aufzukommen – Unterhalt erhalten haben (Artikel 3.204 des Zivilgesetzbuchs). Unterhaltsvorschüsse werden vom dem Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit unterstellten staatlichen Sozialversicherungsfonds gewährt und gezahlt. Bei der Beantragung des Vorschusses muss der Antragsteller (der Elternteil, dem das Gericht das Sorgerecht für das Kind übertragen hat, oder der Vormund/Betreuer) folgende Unterlagen vorlegen: den Antrag auf den Vorschuss, die gerichtliche Entscheidung oder den vom Gericht beglaubigten Kindesunterhaltsvertrag oder beglaubigte Kopien, Abschriften oder Auszüge davon, aus denen der festgesetzte Betrag des erforderlichen Kindesunterhalts hervorgeht. Außerdem werden folgende Unterlagen benötigt: ein Nachweis darüber, dass das Kind die litauische Staatsangehörigkeit besitzt, staatenlos oder ausländischer Staatsbürger mit ständigem Wohnsitz in Litauen ist, dass das Kind für einen Zeitraum von mehr als einem Monat keinen Unterhalt oder nur einen Teil des Unterhalts erhalten hat, dass der Antragsteller die litauische Staatsangehörigkeit besitzt, staatenlos oder ausländischer Staatsbürger mit ständigem Wohnsitz in Litauen ist (vorstehend genannte Unterlagen müssen vorgelegt werden, wenn die zuständige Stelle die genannten Dokumente oder Daten nicht aus staatlichen oder institutionellen Registern oder staatlichen Informationssystemen einholen kann). Durch Zahlung des Unterhaltsvorschusses nach dem festgelegten Verfahren erwirbt der dem Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit unterstellte staatliche Sozialversicherungsfonds das Recht, von der verpflichteten Person ab dem Zeitpunkt der Zahlung des Unterhaltsvorschusses diesen zuzüglich Zinsen auf den geschuldeten Betrag für jeden Tag des Verzugs zurückzufordern. Ein Beschluss über die Einziehung des gezahlten Vorschusses und/oder der Zinsen stellt einen Vollstreckungstitel dar.

4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?

Ja. Ein Antrag im Namen eines Minderjährigen kann von dessen gesetzlichen Vertretern (Eltern, Adoptiveltern, Vormunden, Sorgeberechtigten) gestellt werden. Der Antrag kann auch von einer Person eingereicht werden, die als Vertreter einer natürlichen Person vor Gericht tätig werden kann (Rechtsanwalt, Rechtsbeistand usw.). Natürliche Personen können sich vor Gericht auch von Personen mit akademischer Ausbildung im Bereich der Rechtswissenschaften vertreten lassen, sofern es sich um nahe Verwandte oder Ehegatten (Lebensgefährten) handelt. Zu nahen Verwandten zählen lineare Verwandte bis einschließlich zweiten Grades (Eltern und Kinder, Großeltern und Enkelkinder) und kollaterale Verwandte zweiten Grades (Geschwister) (Artikel 3.135 des Zivilgesetzbuchs).

5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?

Unterhaltssachen werden vor den litauischen Amtsgerichten verhandelt. Anträge werden beim Gericht am Wohnsitz des Antragsgegners eingereicht. Ist der Wohnsitz des Beklagten unbekannt, kann der Antrag beim Gericht an dem Ort, an dem sich das Vermögen des Antragsgegners befindet, oder am letzten bekannten Wohnsitz eingereicht werden. Hat der Antragsgegner keinen Wohnsitz in der Republik Litauen, kann der Antrag beim Gericht an dem Ort, an dem sich das Vermögen des Antragsgegners befindet, oder an dem letzten bekannten Wohnsitz in der Republik Litauen eingereicht werden. Eine Unterhaltsklage kann außerdem auch am Wohnort des Antragstellers erhoben werden (Artikel 26, 29 und 30 der Zivilprozessordnung).

Bei der Erhebung einer Klage ist der Antragsteller nicht verpflichtet, die Dienste eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Vermittlers in Anspruch zu nehmen. Weitere Informationen finden sich unter Frage 3 und 4.

6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?

Bei der Erhebung einer Klage ist der Antragsteller nicht verpflichtet, die Dienste eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Vermittlers in Anspruch zu nehmen. Weitere Informationen finden sich unter Frage 3 und 4.

7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?

Die Gerichtskosten umfassen die Stempelgebühr und die Prozesskosten (Artikel 79 der Zivilprozessordnung). Die Höhe der für die Einreichung einer Klage erhobenen Gerichtsstempelgebühr ist in Artikel 80 der Zivilprozessordnung geregelt. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten richtet sich die Höhe der Gerichtsstempelgebühr nach dem Streitwert: für Forderungen bis 30 000 EUR – 3 % (mindestens jedoch 20 EUR); für Forderungen von 30 000 EUR bis 100 000 EUR – 900 EUR zuzüglich 2 % des über 30 000 EUR hinausgehenden Forderungsbetrags; für Forderungen über 100 000 EUR – 2300 EUR zuzüglich 1 % des über 100 000 EUR hinausgehenden Forderungsbetrags. Der Gesamtbetrag der Gerichtsstempelgebühr bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten darf 15 000 EUR nicht übersteigen (Artikel 80 der Zivilprozessordnung).

Die Höhe des Anspruchs im Falle einer Unterhaltsklage auf regelmäßige Zahlungen wird auf der Grundlage des jährlichen Gesamtbetrags der Zahlungen festgelegt (Artikel 85 der Zivilprozessordnung). Bei Unterhaltsklagen sind Antragsteller von der Zahlung der Gerichtsstempelgebühr befreit (Artikel 83 der Zivilprozessordnung).

Reichen die finanziellen Mittel einer Person nicht aus, kann sie nach dem im Gesetz über staatlich garantierte Prozesskostenhilfe vorgesehenen Verfahren Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Die staatlich gewährte sekundäre Prozesskostenhilfe deckt auch die Erstattung der Prozesskosten in Zivilverfahren.

8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?

Gegenseitige Unterhaltspflichten von Eltern und Kindern

Das Gericht kann eine Unterhaltsentscheidung erlassen, durch die ein oder beide Elternteile, die der Unterhaltspflicht nicht nachgekommen sind, dazu verpflichtet werden, in folgender Weise Unterhalt zu leisten: 1) durch monatliche Zahlung; 2) durch einen Pauschalbetrag; 3) durch Übertragung von Vermögen auf das Kind. Bis in dieser Sache eine Entscheidung getroffen wurde, kann das Gericht eine vorläufige Unterhaltszahlung anordnen. Die Unterhaltshöhe muss an die Bedürfnisse der Kinder und die finanzielle Situation der Eltern angepasst werden; darüber hinaus müssen durch den Unterhalt die für die Entwicklung des Kindes nötigen Voraussetzung gewährleistet werden. Beide Elternteile müssen – entsprechend ihrer eigenen finanziellen Situation – für den Unterhalt ihrer Kinder aufkommen (Artikel 3.192 und 3.196 des Zivilgesetzbuchs).

Bei einer Klage auf Unterhalt, die von einem Kind, dessen Elternteil, der staatlichen Einrichtung, die für den Schutz der Rechte des Kindes zuständig ist, oder der Staatsanwaltschaft erhoben wurde, kann das Gericht den Unterhaltsbetrag nach Erlass der Unterhaltsentscheidung herabsetzen oder erhöhen, wenn sich die finanzielle Situation der Parteien grundlegend geändert hat. Eine Erhöhung des Unterhaltsbetrags kann angeordnet werden, wenn zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung (Krankheit, Verletzung, Pflege oder Vollzeitbetreuung) anfallen. Erforderlichenfalls kann das Gericht eine Anordnung zur Deckung künftiger Kosten im Zusammenhang mit der Behandlung des Kindes erlassen. Auf Antrag der oben genannten Personen kann das Gericht die zuvor festgelegte Art der Unterhaltsgewährung ändern (Artikel 3.201 des Zivilgesetzbuchs).

Der Unterhalt für volljährige Kinder wird den Eltern in Form einer festen monatlichen Zahlung gezahlt (gewährt). Die Unterhaltshöhe wird vom Gericht unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Kinder und der Eltern sowie unter Einbeziehung der sonstigen wichtigen Umstände des Falles festgelegt. Bei der Festsetzung der Unterhaltshöhe muss das Gericht berücksichtigen, dass für den Unterhalt sämtlicher volljähriger Kinder des Elternteils aufgekommen werden muss, unabhängig davon, ob die Unterhaltsklage für alle oder nur für eines der Kinder erhoben wurde (Artikel 3.205 des Zivilgesetzbuchs).

Für den Fall, dass Unterhalt in Form von regelmäßigen Zahlungen zugesprochen wird, wird die Unterhaltshöhe jährlich nach dem von der Regierung gemäß der Inflationsrate festgelegten Verfahren indexiert (Artikel 3.208 des Zivilgesetzbuchs).

Gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten

Bei dem Erlass der Unterhaltsentscheidung und der Bestimmung der Unterhaltshöhe hat das Gericht die Dauer der Ehe, den Unterhaltsbedarf, die finanzielle Situation beider Ehegatten, deren Gesundheitszustand, Alter und Erwerbsfähigkeit, die Chancen des nicht erwerbstätigen Ehegatten, eine Beschäftigung zu finden, und andere wichtige Faktoren zu berücksichtigen. Die Unterhaltszahlung kann als fester Pauschalbetrag oder in Form von monatlichen Zahlungen oder einer Vermögensübertragung angeordnet werden. Wird Unterhalt in Form von regelmäßigen Zahlungen zugesprochen, so können bei einer grundlegenden Änderung der Umstände beide Ehegatten eine Erhöhung, Kürzung oder Einstellung der Zahlungen beantragen. Regelmäßige Zahlungen werden nach dem von der Regierung vorgeschriebenen Verfahren jährlich indexiert (Artikel 3.78 des Zivilgesetzbuchs).

Gegenseitige Unterhaltspflicht früherer Ehegatten

Bei dem Erlass einer Unterhaltsentscheidung und der Bestimmung der Unterhaltshöhe hat das Gericht die Dauer der Ehe, den Unterhaltsbedarf, die finanzielle Situation beider früherer Ehegatten, deren Gesundheitszustand, Alter und Arbeitsfähigkeit, die Chancen des nicht erwerbstätigen Ehegatten, eine Beschäftigung zu finden, und andere wichtige Faktoren zu berücksichtigen. Unterhalt wird gekürzt, nur vorübergehend gewährt oder verweigert, wenn mindestens einer der folgenden Umstände vorliegt:

1) Die Ehe bestand weniger als ein Jahr. 2) Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat eine Straftat gegen den anderen Ehegatten oder dessen nahe Verwandten begangen. 3) Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat seine prekäre finanzielle Situation selbst verschuldet. 4) Der den Unterhalt beantragende Ehegatte hat während der Ehe nicht zum gemeinsamen Vermögen beigetragen oder vorsätzlich gegen die Interessen des anderen Ehegatten oder der Familie gehandelt. Die Unterhaltszahlung kann als fester Pauschalbetrag oder in Form von monatlichen Zahlungen oder einer Vermögensübertragung angeordnet werden.

Wurde Unterhalt in Form von regelmäßigen Zahlungen zugesprochen, so können bei einer grundlegenden Änderung der Umstände beide früheren Ehegatten eine Erhöhung, Kürzung oder Einstellung der Zahlungen beantragen. Regelmäßige Zahlungen werden fortlaufend an den Unterhaltsberechtigten geleistet und jährlich nach dem von der Regierung festgelegten Verfahren inflationsindexiert. Stirbt der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte oder heiratet dieser erneut, so wird die Unterhaltszahlung eingestellt (Artikel 3.72 des Zivilgesetzbuchs).

Gegenseitige Unterhaltspflichten anderer Familienangehöriger

Soweit möglich, muss ein volljähriger Geschwisterteil für einen minderjährigen Geschwisterteil sorgen, wenn dieser unterhaltsbedürftig ist, keine Eltern mehr hat oder von ihnen keinen Unterhalt erhalten kann (Artikel 3.236 des Zivilgesetzbuchs). Volljährige Enkelkinder, die dazu in der Lage sind, müssen für ihre Großeltern sorgen, wenn diese arbeitsunfähig und unterhaltsbedürftig sind. Großeltern, die dazu in der Lage sind, sind ihren minderjährigen Enkelkindern gegenüber unterhaltspflichtig, wenn diese keine Eltern mehr haben oder von diesen keinen Unterhalt erhalten können (Artikel 3.237 des Zivilgesetzbuchs). Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs über die gegenseitigen Unterhaltspflichten von Kindern und Eltern gelten entsprechend.

9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?

Der Unterhaltspflichtige hat dem Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu leisten. Wird von einem Elternteil im Namen des minderjährigen Kindes ein Antrag auf Unterhalt gestellt, so wird der Unterhalt an den Elternteil und nicht an das Kind geleistet. Wird ein Kind unter Vormundschaft gestellt, so wird der Unterhalt an den Vormund/Sorgeberechtigten geleistet, der diesen ausschließlich im Interesse des Kindes zu verwalten hat.

10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?

Anträge auf Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen sind an einen Gerichtsvollzieher zu richten. Die Grundlage einer Vollstreckungsmaßnahme bildet der eingereichte Vollstreckungstitel. Zu den Vollstreckungstiteln gehören unter anderem Vollstreckungsbescheide, die auf der Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung erlassen werden, sowie gerichtliche Anordnungen. Sobald die vollstreckbare Entscheidung rechtskräftig geworden ist, stellt das erstinstanzliche Gericht auf schriftlichen Antrag den Vollstreckungsbescheid an den Anspruchsberechtigten aus.

Die Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind wird strafrechtlich geahndet: Artikel 164 des Strafgesetzbuchs sieht vor, dass eine Person, die sich der gerichtlich auferlegten Unterhaltspflicht, der Unterhaltszahlung für ein Kind oder sonstigen notwendigen finanziellen Unterstützungen gegenüber einem Kind entzieht, entweder zur Verrichtung von gemeinnütziger Arbeit verurteilt, einer Freiheitsbeschränkung unterzogen, festgenommen oder sogar zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren verurteilt wird. Die Nichteinhaltung einer Gerichtsentscheidung anderer Art kann ebenfalls strafbar sein; gemäß Artikel 245 des Strafgesetzbuches hat eine Person, die einer Gerichtsentscheidung ohne Strafverhängung nicht nachgekommen ist, ein Vergehen begangen, das mit gemeinnütziger Arbeit, einer Geldstrafe, Freiheitsbeschränkung oder einer Festnahme geahndet wird.

11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?

Werden Beträge von natürlichen Personen eingezogen, so darf dies nicht unter Pfändung von Haushaltsgegenständen, Arbeits- oder Ausbildungsmaterial oder anderem Eigentum, das für den Lebensunterhalt der verpflichteten Person oder deren Familie oder deren Berufsausübung oder Ausbildung notwendig ist, erfolgen. Die Liste der vorstehend genannten Vermögensgegenstände ist im Handbuch zur Vollstreckung von Entscheidungen enthalten. Darüber hinaus darf die Eintreibung nicht für einen Geldbetrag in Höhe des von der Regierung festgesetzten monatlichen Mindestlohns oder für Gegenstände, die von Kindern und Behinderten benötigt werden, erfolgen (Artikel 668 der Zivilprozessordnung).

Die anteiligen Abzüge vom Lohn der verpflichteten Person bzw. gleichwertigen Zahlungen und Zulagen bis zur vom Staat festgelegten Höhe des monatlichen Mindestlohns erfolgen auf der Grundlage von Vollstreckungstiteln, bis die einzuziehenden Beträge vollständig gedeckt sind: Bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch regelmäßige Zahlung oder Schadensersatz für Verstümmelung, sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen oder den Tod des Ernährers betragen die Abzüge – sofern der Vollstreckungsbescheid, das Gesetz oder das Gericht nichts anderes vorsehen – 30 %. Anteilige Abzüge vom Lohn und gleichwertigen Zahlungen und Zulagen, die über dem von der Regierung festgesetzten monatlichen Mindestlohn liegen, belaufen sich auf 50 %, sofern gesetzlich oder gerichtlich nichts anderes vorgeschrieben ist (Artikel 736 der Zivilprozessordnung). In Artikel 739 der Zivilprozessordnung sind außerdem Beträge festgelegt, die nicht eingezogen werden können (z. B. Leistungen bei Mutterschaft und Vaterschaft, Leistungen für die Kinderbetreuung usw.).

Die Eintreibung von Geldforderungen durch die Pfändung des Vermögens der verpflichteten Person ist nicht zulässig, wenn die verpflichtete Person dem Gerichtsvollzieher nachweisen kann, dass der einzuziehende Betrag und die Vollstreckungskosten innerhalb von sechs Monaten (bei der Zwangsvollstreckung in den einzigen Wohnsitz der verpflichteten Person innerhalb von 18 Monaten) durch die in Artikel 736 der Zivilprozessordnung genannten Abzüge von dem Lohn, der Rente, Stipendien oder sonstigen Einkünften der verpflichteten Person eingezogen werden können.

Im Rahmen einer Gerichtsentscheidung ergangene Vollstreckungsbescheide können innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Gerichtsentscheidung zur Vollstreckung vorgelegt werden. Sieht die Gerichtsentscheidung die Eintreibung der Geldforderungen in regelmäßigen Zahlungen vor, bleiben die Vollstreckungstitel während der gesamten Dauer der Eintreibung gültig, beginnend mit dem Tag, an dem die Frist für jede Zahlung abläuft (Artikel 605 der Zivilprozessordnung).

12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?

Der Staat gewährt Minderjährigen Unterhalt, die für einen Zeitraum von mehr als einem Monat weder von ihren Eltern noch von volljährigen nahen Verwandten – die in der Lage sind, für den Unterhalt aufzukommen – Unterhalt erhalten haben (Artikel 3.204 des Zivilgesetzbuchs). Unterhaltsvorschüsse werden vom dem Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit unterstellten staatlichen Sozialversicherungsfonds gewährt und gezahlt. Bei der Beantragung des Vorschusses muss der Antragsteller (der Elternteil, dem das Gericht das Sorgerecht für das Kind übertragen hat, oder der Vormund/Sorgeberechtigter) folgende Unterlagen vorlegen: den Antrag auf den Vorschuss, die gerichtliche Entscheidung oder den vom Gericht beglaubigten Kindesunterhaltsvertrag oder beglaubigte Kopien, Abschriften oder Auszüge davon, aus denen der festgesetzte Betrag des erforderlichen Kindesunterhalts hervorgeht. Außerdem werden folgende Unterlagen benötigt: ein Nachweis darüber, dass das Kind die litauische Staatsangehörigkeit besitzt, staatenlos oder ausländischer Staatsbürger mit ständigem Wohnsitz in Litauen ist, dass das Kind für einen Zeitraum von mehr als einem Monat überhaupt keinen Unterhalt oder nur einen Teil des Unterhalts erhalten hat, dass der Antragsteller die litauische Staatsangehörigkeit besitzt, staatenlos oder ausländischer Staatsbürger mit ständigem Wohnsitz in Litauen ist (vorstehend genannte Nachweise müssen erbracht werden, wenn die zuständige Stelle die genannten Dokumente oder Daten nicht aus staatlichen oder institutionellen Registern oder staatlichen Informationssystemen einholen kann). Durch Zahlung des Unterhaltsvorschusses nach dem festgelegten Verfahren erwirbt der dem Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit unterstellte staatliche Sozialversicherungsfonds das Recht, von der verpflichteten Person ab dem Zeitpunkt der Zahlung des Unterhaltsvorschusses diesen zuzüglich Zinsen auf den geschuldeten Betrag für jeden Tag des Verzugs zurückzufordern. Ein Beschluss über die Einziehung des gezahlten Vorschusses und/oder der Zinsen stellt einen Vollstreckungstitel dar.

13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Siehe Frage 12.

14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?

14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?

14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?

Der Dienst für staatlich garantierten Rechtsbeistand ist die Zentrale Behörde, die befugt ist, die in der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (im Folgenden „Unterhaltsverordnung“) genannten Aufgaben wahrzunehmen.

Betreffen die Anträge die Unterhaltspflichten gegenüber Unterhaltsberechtigten unter 21 Jahren (die sich aus der Beziehung zwischen Eltern und Kindern ergeben), so werden die Aufgaben der in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung genannten zentralen Behörde vom dem Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit unterstellten staatlichen Sozialversicherungsfonds wahrgenommen.

Kontaktdaten des Diensts für staatlich garantierten Rechtsbeistand:

Anschrift: Odminių g. 3, 01122 Vilnius, Tel.: +370 700 00 211, Fax: +370 700 35 006, E-Mail: Link öffnet neues Fensterteisinepagalba@vgtpt.lt

Kontaktdaten des dem Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit unterstellten staatlichen Sozialversicherungsfonds:

Verwaltung des staatlichen Sozialversicherungsfonds in Mažeikiai, Anschrift: Vasario 16-osios g. 4, LT-89225 Mažeikiai, Tel.: +370 (443) 26659, Fax: +370 (443) 27341, E-Mail: Link öffnet neues Fenstermazeikiai@sodra.lt

15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?

15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?

15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?

Siehe Frage 14.

16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?

Ja.

17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?

In Litauen gilt das Haager Protokoll von 2007.

18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?

Wenn die Unterhaltsverordnung Anwendung findet, wird Prozesskostenhilfe gemäß den Artikeln 44 bis 47 der Unterhaltsverordnung, Artikel 31-5 des litauischen Gesetzes zur Umsetzung der EU- und internationalen Rechtsvorschriften über Zivilverfahren und des Gesetzes über staatlich garantierte Prozesskostenhilfe gewährt. Anträge auf staatlich garantierte Prozesskostenhilfe werden direkt an die dafür zuständigen Behörden weitergeleitet (Dienst für staatlich garantierten Rechtsbeistand und dessen lokalen Zweigstellen).

19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?

Zur Umsetzung der Bestimmungen der Unterhaltsverordnung wurden Änderungen an dem litauischen Gesetz zur Umsetzung der EU- und internationalen Rechtsvorschriften über Zivilverfahren verabschiedet. In diesen Bestimmungen werden die Institutionen definiert, die befugt sind, die Aufgaben der Zentralen Behörde gemäß der Unterhaltsverordnung wahrzunehmen und das Verfahren für die Gewährung von Prozesskostenhilfe durchzuführen. Darüber hinaus werden die Einrichtungen, die die Rolle der Zentralen Behörde wahrnehmen, ermächtigt, von staatlichen und kommunalen Institutionen, sonstigen Einrichtungen, Banken und anderen Kredit- und Finanzinstituten sowie von staatlichen Registern und anderen Informationssystemen kostenlos die Daten einzuholen, die für die Erfüllung der in der Unterhaltsverordnung festgelegten Aufgaben erforderlich sind.

 

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Letzte Aktualisierung: 16/12/2020

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Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen - Luxemburg

1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

Gesetzlich unterhaltspflichtig sind Personen, die über die Mittel verfügen, für den Lebensunterhalt einer anderen, mit ihr aufgrund Verwandtschaft oder Heirat verbundenen Person zu sorgen. Folglich können unter anderem folgende Personen Unterhalt beanspruchen:

  • ein Ehegatte vom anderen oder von einem früheren Ehegatten (Artikel 212, 214 und 246 Zivilgesetzbuch (Code civil)) oder ein Lebenspartner vom anderen Partner, wenn eine Partnerschaft im Sinne des geänderten Gesetzes vom 9. Juli 2004 über Rechtsfolgen bestimmter Partnerschaften (loi modifiée du 9 juillet 2004 relative aux effets légaux de certains partenariats) besteht, oder von einem früheren Lebenspartner, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind;
  • Kinder von ihren Eltern (Artikel 203, 372 Absatz 2, 376 Absatz 2, 376 Absatz 3 und 376 Absatz 4 Zivilgesetzbuch);
  • Väter, Mütter und andere Verwandte in aufsteigender Linie von ihren Kindern (Artikel 205 Zivilgesetzbuch);
  • Schwiegerväter und Schwiegermütter von ihren Schwiegersöhnen und Schwiegertöchtern (Artikel 206 Zivilgesetzbuch).

Die Regel „bei Unterhaltszahlungen gibt es keine Rückstände“ bedeutet, dass der Unterhalt dazu bestimmt ist, für gegenwärtige und zukünftige Bedürfnisse aufzukommen, und nicht dazu dient, vergangene Kosten zu erstatten. Diese Regel hat den rechtlichen Wert einer einfachen Vermutung, d. h. sie gilt nicht, wenn der Gläubiger entweder den Nachweis erbringt, dass er sich verschulden musste, um für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, oder dass er nicht untätig oder nicht handlungsfähig war.

Bei einer Unterhaltsforderung kann es keine Aufrechnung geben, es sei denn, die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, ist ebenfalls eine Unterhaltsforderung.

2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?

Im Falle des gemeinsamen Sorgerechts ist jeder Elternteil, ob verheiratet oder unverheiratet, getrennt oder geschieden, verpflichtet, einen Beitrag zu Lebensunterhalt und Erziehung der Kinder zu leisten, der im Verhältnis zu seinen Mitteln, denen des anderen Elternteils und den Bedürfnissen des Kindes steht. Im Falle einer Scheidung oder Trennung müssen sich die Eltern, unabhängig davon, ob sie gemeinsam sorgeberechtigt sind oder nicht, weiterhin an den Kosten für Lebensunterhalt und Erziehung des Kindes beteiligen, sofern nicht gerichtlich etwas Anders angeordnet wird. Dies erfolgt in Form einer Unterhaltszahlung, die nicht automatisch mit der Volljährigkeit endet. Diese Zahlung kann direkt an ein volljähriges Kind gezahlt werden und je nach dessen Bedarf und der sich ändernden finanziellen Mittel und Ausgaben jedes Elternteils angepasst werden.

3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

Das Familiengericht (juge aux affaires familiales) innerhalb der Bezirksgerichte (tribunaux d’arrondissement) ist insbesondere für Unterhaltszahlungen, Ausübung des Sorgerechts sowie Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes zuständig.

Unterhaltsanträge müssen beim Familiengericht gestellt werden. Wenn der Unterhaltsantrag im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren oder einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gestellt wird, befindet das Familiengericht, das über den Scheidungs- oder Trennungsantrag entscheidet, auch über den Unterhaltsantrag.

4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?

Bei Vormundschaft (tutelle) oder Betreuung (curatelle) kann der Vormund (tuteur) bzw. Betreuer (curateur) den Antrag im Namen eines Elternteils oder eines minderjährigen Kindes stellen.

Elternteile oder Eltern, die das Sorgerecht für ein minderjähriges Kind haben, können einen Antrag in dessen Namen stellen.

Minderjährige Kinder haben keine Rechtspersönlichkeit und sind nicht berechtigt, selbst einen Antrag zu stellen, es sei denn, sie sind in der Lage, sich eine eigene Meinung zu bilden (Artikel 1007 Absatz 50 Neue Zivilprozessordnung (Nouveau Code de procédure civile). In diesem Zusammenhang können minderjährige Kinder, die sich ihre eigene Meinung bilden können, mithilfe eines Antrags beim Bezirksgericht das Familiengericht bitten, das Sorgerecht, das Umgangsrecht oder die Wohnverhältnisse zu ändern. In diesem Fall ordnet das Gericht die Benennung eines Rechtsanwalts zur Vertretung des Kindes innerhalb von 15 Tagen an.

5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?

Das örtlich zuständige Bezirksgericht ist:

1. das Gericht am Ort des Familienwohnsitzes;

2. bei getrennt lebenden Eltern das Gericht am Wohnort des Elternteils, bei dem die minderjährigen Kinder im Falle des gemeinsamen Sorgerechts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, bzw. das Gericht am Wohnort des allein sorgeberechtigten Elternteils;

3. in anderen Fällen das Gericht am Wohnort der Person, die das Verfahren nicht eingeleitet hat.

Bei gemeinsamen Anträgen entscheiden sich die Parteien gemeinsam für ein Gericht am Wohnort einer der Parteien.

Geht es bei dem Streit nur um Ehegattenunterhalt, den Beitrag zum Lebensunterhalt und zur Erziehung der Kinder, den Beitrag zu den Ehekosten oder dringende und vorübergehende Maßnahmen bei Beendigung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, kann die Zuständigkeit bei dem Gericht am Wohnort des Ehegatten oder ehemaligen Lebenspartners liegen, der Unterhalt erhält, bzw. am Wohnort des Elternteils, der hauptsächlich für die Betreuung der Kinder zuständig ist, auch wenn diese erwachsen sind.

Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Wohnort zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. bei Scheidungen zum Zeitpunkt der Klageeinreichung bestimmt.

Wird in Scheidungsverfahren Unterhalt beantragt, liegt die Zuständigkeit bei dem den Scheidungsantrag verhandelnden Gericht.

6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?

Ein Antragsteller kann einen Fall vor das Familiengericht bringen, indem er einen Antrag beim Bezirksgericht stellt. Dieser Antrag muss bei der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts gestellt werden, die ihn der gegnerischen Partei zustellt. Die Parteien müssen sich nicht durch einen Anwalt vertreten lassen, es sei denn, im Rahmen einer Scheidung wegen unwiderruflichen Scheiterns der Ehe oder bei einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wird ein Unterhaltsantrag gestellt. In diesen Fällen muss ein Anwalt hinzugezogen werden.

Der Antragsteller muss dem Gericht in jedem Falle sämtliche Unterlagen zum Nachweis seiner Bedürftigkeit zur Verfügung stellen. Dies können zum Beispiel Lohnabrechnungen, Steuerbefreiungsbescheinigungen, Arbeitslosigkeitsbescheinigungen oder langfristige Krankschreibungen, Nachweise für Mietzahlungen, Kredite, unterhaltsberechtigte Kinder sowie Lebensunterhalts- und Erziehungskosten usw. sein.

7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?

Zu den im Falle eines Gerichtsverfahrens zu veranschlagenden Kosten zählen die Gerichts- und Verfahrenskosten, zu deren vollständiger oder teilweiser Zahlung die unterliegende Partei verurteilt werden kann. Gegebenenfalls fallen auch Rechtsanwaltshonorare an.

Personen, deren Einkommen nach luxemburgischem Recht als nicht ausreichend angesehen wird, können Prozesskostenhilfe erhalten. Sie müssen hierfür einen Fragebogen beantworten, der bei der Zentralstelle für Sozialunterstützung (service central d'assistance sociale) erhältlich ist, und diesen beim Präsidenten der örtlich zuständigen Anwaltskammer (Bâtonnier de l'Ordre des avocats) einreichen, der über den Antrag entscheidet.

Bewilligt der Präsident der örtlich zuständigen Anwaltskammer die Prozesskostenhilfe, erstreckt sie sich auf alle Gerichts-, Verfahrens- und Beurkundungskosten, für die sie bewilligt wurde. Sie umfasst beispielsweise Stempel- und Eintragungsgebühren, Geschäftsstellenkosten, Rechtsanwaltshonorare, Gerichtsvollziehergebühren und -kosten, Notarkosten und -honorare, Sachverständigenkosten und -honorare, Zeugengelder, Übersetzer- und Dolmetscherhonorare, Kosten für Bescheinigungen über das geltende Recht, Reisekosten, Gebühren und Kosten für Eintragungs-, Hypotheken- und Verpfändungsformalitäten sowie, falls erforderlich, die Kosten für Bekanntmachungen in Zeitungen.

8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?

  • Art des Unterhalts

Während des Verfahrens und nach der Entscheidung über die Scheidung oder Trennung hat der Unterhalt meist die Form einer monatlich zu leistenden Unterhaltszahlung. Er kann jedoch auch in Form einer Kapitalabfindung erfolgen, die aus einem bestimmten Geldbetrag oder einer Überlassung von Sachwerten bestehen kann.

Als Beitrag zu Lebensunterhalt und Erziehung von Kindern kann der Unterhalt entweder in Form einer monatlich zu leistenden Zahlung oder auch ganz oder teilweise durch die unmittelbare Übernahme der für das Kind aufgewendeten Kosten erfolgen. Ferner kann die Leistung in Form von Nutzungs- und Wohnrechten erbracht werden.

Weist der Unterhaltsschuldner nach, dass er den Unterhalt nicht zahlen kann, so kann das Gericht anordnen, dass er den Unterhaltsberechtigten in seiner Wohnung aufnimmt und für dessen Unterkunft und Verpflegung sorgt.

  • Berechnung des Unterhalts

Es gibt keine Regelsätze. Die Höhe des Unterhalts wird anhand der Mittel des Unterhaltsschuldners sowie der Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers berechnet.

  • Indexierung

Zur Anpassung des Unterhalts an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten kann das Gericht – auch von Amts wegen – entscheiden, dass der Unterhalt nach einer gesetzlich bestimmten Preisgleitklausel indexiert wird.

  • Anpassung

Bei geänderten Umständen kann der Unterhalt nach oben oder nach unten angepasst werden, oder die Unterhaltspflicht kann auch aufgehoben werden. Dies gilt nicht, wenn der Unterhalt als Kapitalabfindung im Rahmen einer Scheidung gezahlt wurde. Können sich die Parteien nicht einigen, entscheidet das Gericht über die Aufhebung der Unterhaltspflicht oder die Unterhaltskürzung.

Das Gericht kann auch die Höhe des von beiden Parteien einvernehmlich festgesetzten Unterhalts ändern. Diese Befugnis besteht nicht nur für den Fall, dass Veränderungen in den jeweiligen Lebensumständen des Unterhaltsgläubigers und des Unterhaltsschuldners eintreten, sondern auch ohne Vorliegen von Veränderungen, wenn das Gericht feststellt, dass der Betrag zu niedrig oder zu hoch ist.

Ehegattenunterhalt aufgrund einer Scheidung wegen unwiderruflichen Scheiterns der Ehe kann nur in außergewöhnlichen Umständen für einen Zeitraum gezahlt werden, der die Dauer der Ehe überschreitet.

9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?

Während des Verfahrens und nach der Entscheidung über die Scheidung oder Trennung ist der Unterhalt an den unterhaltsberechtigten Ehegatten zu zahlen.

Der Beitrag zu Lebensunterhalt und Erziehung von Kindern wird entweder von einem Elternteil an den anderen Elternteil oder an die Person, der das Sorgerecht für das Kind übertragen wurde, gezahlt. Ist das Kind bereits volljährig, kann der Beitrag auf der Grundlage einer Entscheidung des Gerichts oder einer Vereinbarung der Eltern ganz oder teilweise an das Kind gezahlt werden.

10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?

Der Unterhaltsgläubiger verfügt über mehrere Möglichkeiten, um den säumigen Schuldner zur Zahlung des Unterhalts zu zwingen:

Zivilrecht:

Der Unterhaltsgläubiger hat mehrere Möglichkeiten:

  • Bei einer Scheidung kann er das Familiengericht anrufen, indem er beim Bezirksgericht einen entsprechenden Antrag stellt, um – unter Ausschluss seines ehemaligen Ehegatten und unbeschadet der Rechte Dritter – das Recht zur Eintreibung von dessen Einkünften, der Erträge aus dessen Erwerbstätigkeit, wie ihm zustehenden Pensionen oder Renten, sowie von allen anderen Beträgen, die diesem von Dritten geschuldet werden, in dem vom Gericht festgesetzten Umfang und nach den von diesem festgelegten Bedingungen zu erwirken. Diese Entscheidung kann bei Änderung der Umstände überprüft werden.
  • Er kann auf die allgemeinrechtlichen Vollstreckungsmittel zurückgreifen, d. h. Forderungspfändung (z. B. in Bezug auf ein Bankkonto), Pfändung eines beweglichen Vermögensgegenstands (Auto, Schmuck usw.) und Pfändung eines unbeweglichen Vermögensgegenstands (Haus, Grundstück usw.), die sich jeweils auf ein Gerichtsurteil oder eine Vollstreckungsanordnung stützen.

Strafrecht:

Ein Unterhaltsgläubiger kann Strafanzeige wegen folgender Straftaten erstatten:

  • Die Straftat der Vernachlässigung der Familienpflichten wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und/oder mit einer Geldstrafe in Höhe von 251 EUR bis 2 500 EUR geahndet (Artikel 391 bis Strafgesetzbuch (Code pénal)). Der Unterhaltsschuldner muss sich seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber dem Unterhaltsgläubiger ganz oder teilweise entzogen haben, indem er entweder die Erfüllung dieser Pflichten verweigert hat, obwohl er dazu in der Lage war, oder indem er durch eigenes Verschulden nicht dazu in der Lage ist.

Dieser Tatbestand erfasst die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem Kind, die der Ehegatten untereinander und die des Adoptierenden gegenüber dem Adoptivkind.

Der Verfolgung der Straftat geht eine Vernehmung des Unterhaltsschuldners durch einen Polizeibeamten des Großherzogtums Luxemburg voraus, die protokolliert wird. Ist der Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, entfällt die Vernehmung.

  • Die Straftat der betrügerischen Zahlungsunfähigkeit wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und/oder mit einer Geldstrafe in Höhe von 500 EUR bis 12 500 EUR geahndet (Artikel 391 ter Strafgesetzbuch). Der Schuldner muss, auch schon vor der Gerichtsentscheidung, seine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt oder verschlimmert haben, indem er entweder seine Schulden erhöht oder seine Vermögenswerte verringert hat oder indem er bestimmte Vermögenswerte verheimlicht hat, um sich der Vollstreckung eines gegen ihn ergangenen zivilgerichtlichen Urteils in Unterhaltssachen zu entziehen.

Für die Anwendung des Artikels 391 ter Strafgesetzbuch sind einem solchen Urteil die Gerichtsentscheidungen und die gerichtlich genehmigten Vereinbarungen gleichgestellt, die zu Leistungen, Zuschüssen oder Beiträgen zu den Aufwendungen während der Ehe verpflichten, sowie auch die Unterhaltsregelungen in Vereinbarungen, die vor der Ehescheidung in gegenseitigem Einvernehmen getroffen wurden.

11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?

Anträge auf Zahlung ausstehender ewiger Renten und Leibrenten sowie Unterhaltsleistungen verjähren nach fünf Jahren.

12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?

Auf Antrag des Unterhaltsgläubigers kann der nationale Solidaritätsfonds (Fonds national de solidarité) alle einem Ehegatten, einem Verwandten in aufsteigender Linie oder einem Verwandten in absteigender Linie geschuldeten Unterhaltszahlungen eintreiben. Für die einzutreibenden Beträge tritt dieser in die Rechte, Ansprüche und Sicherheiten ein, über die der Gläubiger zur Eintreibung seines Unterhalts verfügt. Nachdem dem Schuldner die Beträge, die Gegenstand der Eintreibung sind, mitgeteilt wurden, muss der Schuldner diese Beträge bei dem Präsidenten des nationalen Solidaritätsfonds freigeben.

13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der nationale Solidaritätsfonds den Unterhalt anstelle des Unterhaltsschuldners zahlen. Die Zahlung ist vom Unterhaltsgläubiger oder seinem gesetzlichen Vertreter beim Präsidenten des nationalen Solidaritätsfonds zu beantragen.

Der Präsident oder sein Vertreter gibt diesem Antrag statt, wenn der Gläubiger nachweist, dass

  1. er seinen gesetzlichen Wohnsitz im Land hat und er selbst oder sein gesetzlicher Vertreter dort seit fünf Jahren wohnt;
  2. sein Unterhalt durch eine Gerichtsentscheidung festgesetzt ist, die im Großherzogtum Luxemburg vollstreckbar ist;
  3. die vollständige oder teilweise Eintreibung des Unterhalts durch eine privatrechtliche Vollstreckung nicht erreicht werden konnte;
  4. er sich finanziell in einer schwierigen Situation befindet.

Auch wenn die unter Buchstabe c genannte Voraussetzung nicht erfüllt ist, wird dem Antrag stattgegeben, wenn die Vollstreckung keine Aussicht auf Erfolg hat oder wenn der Schuldner im Ausland wohnt. Eine etwaige Anfechtung fällt in die Zuständigkeit des für den Wohnsitz des Gläubigers zuständigen Friedensrichters (juge de paix), der innerhalb einer Frist von 40 Tagen ab Bekanntgabe der Entscheidung des Präsidenten damit befasst werden muss.

Den Unterhaltsgläubigern steht von Rechts wegen Prozesskostenhilfe zu. Ab der Genehmigung des Antrags bis zur Einstellung der Zahlungen durch den Fonds kann der Gläubiger keine weiteren Anträge auf Eintreibung seines Unterhalts gegenüber dem Schuldner geltend machen.

14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?

14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?

Nach dem Übereinkommen von New York vom 20. Juni 1956 und der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen kann sich ein in Luxemburg wohnender Unterhaltsgläubiger an den Generalstaatsanwalt (Procureur Général d’Etat) wenden, wenn sich der Unterhaltsschuldner im Ausland aufhält.

Der Generalstaatsanwalt leitet in seiner Funktion als Zentrale Behörde den Antrag und die dazugehörigen Unterlagen an die Zentrale Behörde des Landes weiter, in dem der Schuldner ansässig ist, damit sie den Gläubiger bei der Durchsetzung des fälligen Unterhaltsanspruchs unterstützt.

14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?

Der Unterhaltsgläubiger richtet den Antrag an die Übermittlungsbehörde, d. h. an den Generalstaatsanwalt, und nutzt hierzu die verschiedenen in der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vorgesehenen Formulare.

Procureur Général d'Etat [Generalstaatsanwalt]

Cité Judiciaire
Bâtiment CR
2080 Luxembourg Luxembourg

15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?

15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?

Der Unterhaltsgläubiger, der sich nicht in Luxemburg aufhält, muss sich an die Zentrale Behörde des Landes wenden, in dem er sich befindet. Er kann sich nicht direkt an eine luxemburgische Einrichtung oder Behörde wenden.

15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?

Entfällt.

16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?

Ja.

17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?

18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?

Bei Anträgen nach dieser EU-Verordnung ist die Prozesskostenhilfe für Unterhaltsgläubiger unter 21 Jahren unentgeltlich, unabhängig von nationalen gesetzlichen Bestimmungen.

19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?

Damit die Zentrale Behörde die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung vorgesehene Hilfe leisten kann, hat Luxemburg das Gesetz vom 3. August 2011 zur Umsetzung dieser Verordnung sowie eine großherzogliche Verordnung zur Durchführung der Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 3. August 2011 verabschiedet (luxemburgisches Amtsblatt Mémorial A Nr. 175 vom 12. August 2011).

Diese gesetzlichen Bestimmungen gewähren dem Generalstaatsanwalt einen unmittelbaren Zugriff auf bestimmte Datenbanken.

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Letzte Aktualisierung: 16/12/2020

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Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen - Ungarn

1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

Der gegenseitigen Unterhaltspflicht unterliegen vor allem direkte Vorfahren und direkte Nachkommen:

– Eltern sind gegenüber ihren Kindern genauso unterhaltspflichtig wie Kinder gegenüber ihren Eltern;

– wenn das unterhaltsberechtigte Kind keinen Elternteil hat, gegenüber dem eine Unterhaltspflicht geltend gemacht werden kann, sind die entfernteren Vorfahren für das Kind unterhaltspflichtig;

– wenn der Unterhaltsberechtigte kinderlos ist, müssen seine entfernteren Nachkommen für seinen Unterhalt aufkommen (Artikel 4:196 Absätze 1 – 4 des ungarischen Zivilgesetzbuchs).

Für Minderjährige ohne direkte Angehörige, die möglicherweise unterhaltspflichtig sind, müssen die volljährigen Geschwister aufkommen, soweit sie dazu in der Lage sind, ohne den Unterhalt für sich selbst, ihren Ehegatten, ihren Lebenspartner oder ihre direkten Verwandten zu gefährden, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können (Artikel 4:197 des ungarischen Zivilgesetzbuchs).

Ein Ehegatte, der das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind des mit ihm zusammenlebenden Ehegatten (Stiefkind) im gemeinsamen Haushalt aufnimmt, muss für dessen Unterhalt aufkommen (Artikel 4:198 Absatz 1 des ungarischen Zivilgesetzbuchs).

Das Stiefkind ist seinen unterhaltsberechtigten Stiefeltern (Stiefvater oder Stiefmutter) gegenüber unterhaltspflichtig, wenn sie es für längere Zeit versorgt haben (Artikel 4:199 Absatz 1 des ungarischen Zivilgesetzbuchs).

Das in einer Pflegefamilie aufgezogene Kind ist für jeden unterhaltspflichtig, der es ohne Gegenleistung für längere Zeit im eigenen Haushalt versorgt hat, auch wenn es sich weder um die biologischen Eltern noch um die Adoptiv- oder Stiefeltern handelt (Artikel 4:199 Absatz 2 des ungarischen Zivilgesetzbuchs).

Wer unverschuldet nicht in der Lage ist, seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, kann bei Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft gegen den Ehegatten bzw. bei Scheidung gegen den früheren Ehegatten einen Unterhaltsanspruch geltend machen (Artikel 4:29 Absatz 1 des ungarischen Zivilgesetzbuchs).

Bei Auflösung einer nichtehelichen Partnerschaft kann jeder, der unverschuldet nicht in der Lage ist, seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, Unterhaltsansprüche gegen den früheren Lebenspartner geltend machen; dies gilt allerdings nur, wenn die nichteheliche Partnerschaft mindestens ein Jahr gedauert hat und ein Kind aus dieser Beziehung hervorgegangen ist (Artikel 4:86 Absatz 1 des ungarischen Zivilgesetzbuchs).

Der Unterhalt kann in zwei Formen, nämlich als Sachleistung oder in bar (Unterhaltszahlungen), gewährt werden.

Bei Minderjährigen beinhaltet die „Unterhaltspflicht“, dass die Eltern des Kindes berechtigt und verpflichtet sind, für das Kind zu sorgen und es in der Familie aufzuziehen, die erforderlichen Voraussetzungen für die körperliche, geistige, emotionale und moralische Entwicklung ihres Kindes zu schaffen, d. h. insbesondere für Wohnung, Nahrung und Kleidung zu sorgen und ihm den Zugang zu Bildung und Gesundheitsvorsorge zu sichern.

Ein Elternteil, der im selben Haushalt lebt wie das Kind und es versorgt, kommt für dessen Unterhalt durch Sachleistungen auf, wohingegen ein Elternteil, der vom Kind getrennt oder mit dem Kind unter einem Dach lebt, allerdings ohne es zu versorgen, in erster Linie durch Unterhaltszahlungen für das Kind aufkommt.

2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?

Minderjährige Kinder (unter 18 Jahren) haben automatisch Anspruch auf Unterhalt, da das Gesetz hier grundsätzlich Bedürftigkeit unterstellt. Unterhaltsberechtigt ist ferner jedes Kind bis zur Vollendung des 20. Lebensjahrs, vorausgesetzt, es absolviert eine weiterführende Ausbildung.

Arbeitsfähige volljährige Kinder (mit vollendetem 18. Lebensjahr), die noch in der Ausbildung stehen, sind auch ohne Bedürftigkeitsvermutung unterhaltsberechtigt, wenn sie für die weitere Ausbildung bzw. das weitere Studium während eines begründeten Zeitraums auf Unterhalt angewiesen sind. Das Kind muss seine Eltern umgehend davon unterrichten, dass es seine Ausbildung / sein Studium fortsetzen möchte (Artikel 4:220 Absatz 1 des ungarischen Zivilgesetzbuchs).

Als Ausbildung / Studium gelten Ausbildungs- oder Lehrgänge zur Erlangung einer fachlichen Qualifikation vor Beginn einer beruflichen Laufbahn, die sofortige Aufnahme eines Lizenziatur- und Master-Studiums zum Erwerb eines Hochschulabschlusses sowie die Teilnahme an einer Fachausbildung auf Hochschulniveau.

Die Eltern sind für ihr Kind, das sein Studium über das vollendete 25. Lebensjahr hinaus fortsetzt, nur in begründeten Ausnahmefällen unterhaltspflichtig (Artikel 4:220 Absatz 5 des ungarischen Zivilgesetzbuchs).

Allerdings sind die Eltern für ihr volljähriges Kind, das noch in der Ausbildung steht, nicht unterhaltspflichtig, wenn dieses den Unterhaltsanspruch verliert, fortgesetzt und aus eigenem Verschulden seinen Studien- und Prüfungspflichten nicht nachkommt oder aber wenn die Eltern durch die Unterhaltszahlungen selbst in Not geraten oder die Versorgung eines minderjährigen Kindes gefährden würden. Das volljährige Kind verliert seine Unterhaltsansprüche auch dann, wenn es die Beziehung zum Unterhaltsschuldner ohne stichhaltige Begründung nicht pflegt (Artikel 4:220 Absätze 3 und 4 des ungarischen Zivilgesetzbuchs).

3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

Über Höhe und Modalitäten der Unterhaltsleistung ist in erster Linie die Vereinbarung zwischen Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsverpflichtetem (die Eltern bei einer Unterhaltsrente) ausschlaggebend. Kommt keine Einigung zustande, kann der Unterhaltsberechtigte die Gerichte anrufen und beantragen, dass sie den Unterhalt festsetzen. Ohne Vereinbarung der Eltern werden die dem Kind zustehenden Unterhaltszahlungen vom Richter festgesetzt.

Im Interesse des Minderjährigen kann die Vormundschaftsbehörde die Gerichte mit einem Klageantrag für die dem Minderjährigen zustehende Unterhaltsrente befassen, während bei Ansprüchen eines Elternteils auch die staatlichen Bezirksbehörden mit dessen Zustimmung die ihm zustehende Unterhaltsrente vor Gericht einklagen können. Jeder unterhaltsberechtigte Verwandte, der die Versorgung des Leistungsempfängers aus eigener Tasche übernimmt oder für dessen Unterhalt sorgt, kann selbst gegen die übrigen Unterhaltspflichtigen klagen.

Konnte der Unterhalt mindestens während der letzten 6 Monate nicht bezogen werden, so kann der Elternteil oder ein anderer gesetzlicher Vertreter des unterhaltsberechtigten Kindes bei der Vormundschaftsbehörde einen Vorschuss für die ausstehenden Unterhaltszahlungen beantragen.

In dem Antrag ist anzugeben, dass gegebenenfalls keine Ausschlussgründe für den Unterhaltsvorschuss bestehen und auf welchen Gründen und Tatsachen der Antrag beruht.

Diesem Antrag sind die erforderlichen Einkommensbescheinigungen, das rechtskräftige Gerichtsurteil, mit dem die Unterhaltsrente festgesetzt wurde, gegebenenfalls der Nachweis für eine nach Regelvorgaben absolvierte weiterführende Ausbildung, das maximal 6 Monate alte Pfändungsprotokoll als Nachweis für die Nichtzahlung der Unterhaltsrente oder die Zahlungsaussetzung oder aber die amtliche Bescheinigung über die Einleitung des Beitreibungsverfahrens für die dem Kind zustehenden Unterhaltszahlungen beizufügen.

Die Vormundschaftsbehörde muss sich davon vergewissern, dass die Unterhaltsrente vorübergehend – mindestens in den letzten 6 Monaten unmittelbar vor Antragstellung – nicht eingetrieben werden konnte.

Ein Vorschuss auf die dem Kind zustehende Unterhaltsrente kann ausgezahlt werden, wenn der Berechtigte die Vollstreckung der vom Gericht festgesetzten Unterhaltsrente beantragt hat und die Pfändung des Lohns, anderer regelmäßiger Einkünfte und/oder sonstiger Vermögenswerte des Schuldners fehlgeschlagen ist oder wenn die Auszahlung abgebrochen wurde oder aber wenn die Teilzahlung bzw. die Pfändungsquote 50 % des Grundbetrags der gerichtlich festgesetzten Unterhaltsrente nicht überstiegen hat.

Bei Bedarf wendet sich die Vormundschaftsbehörde an das Gericht oder den Gerichtsvollzieher, um Auskunft über den Ausgang des vom Antragsteller eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens zu erhalten. Soweit dies zur Klärung des Sachverhalts notwendig ist, holt die Vormundschaftsbehörde Auskünfte zur Lohnpfändung beim Arbeitgeber ein.

In ihrem Bescheid zur Verfahrenseinleitung fordert die Vormundschaftsbehörde den Unterhaltspflichtigen auf, die dem Kind zustehende Unterhaltsrente unverzüglich auszuzahlen und eine Erklärung über die geleistete Unterhaltszahlung abzugeben.

Die Vormundschaftsbehörde unterrichtet den Arbeitgeber des Unterhaltspflichtigen, das für die Vollstreckung zuständige Gericht oder den zuständigen Gerichtsvollzieher, den jeweils am Wohnort des Unterhaltsberechtigten und -pflichtigen zuständigen Staatsanwalt, den Gemeindeschreiber in der für den Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen zuständigen Gemeinde, die als Steuerverwaltung auftritt, sowie das staatliche Amt auf Komitatsebene und in der Hauptstadt, das für die Auszahlung des Unterhaltsvorschusses zuständig ist, von ihrer Entscheidung.

4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?

Ja, ein Elternteil oder ein anderer gesetzlicher Vertreter des unterhaltsberechtigten Kindes kann bei der Vormundschaftsbehörde einen Unterhaltsvorschuss beantragen.

Jeder unterhaltsberechtigte Verwandte, der die Versorgung des Leistungsempfängers aus eigener Tasche übernimmt oder für dessen Unterhalt sorgt, kann selbst gegen die übrigen Unterhaltspflichtigen klagen.

Im Interesse des Minderjährigen kann die Vormundschaftsbehörde die Gerichte mit einem Klageantrag für die dem Minderjährigen zustehende Unterhaltsrente befassen, während bei Ansprüchen eines Elternteils auch die staatlichen Bezirksbehörden mit dessen Zustimmung die ihm zustehende Unterhaltsrente vor Gericht einklagen können.

5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?

Nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln ist das Gericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Beklagte (Unterhaltspflichtige) wohnt.

Hat er keinen Wohnsitz auf ungarischem Staatsgebiet, ist der Aufenthaltsort des Beklagten für die gerichtliche Zuständigkeit maßgeblich; ist kein Aufenthaltsort bekannt oder hält sich der Beklagte im Ausland auf, so wird der letzte Wohnsitz des Beklagten auf ungarischem Staatsgebiet herangezogen. Kann dieser ebenfalls nicht ausfindig gemacht werden oder hatte der Beklagte keinen Wohnsitz auf ungarischem Staatsgebiet, ist der Wohnsitz des Klägers oder – soweit er keinen Wohnsitz hat – der Aufenthaltsort des Klägers für die gerichtliche Zuständigkeit maßgeblich.

Fällt der ständige Arbeitsort des Beklagten nicht mit seinem Wohnort zusammen, so überträgt das Gericht auf Antrag des Beklagten, der spätestens bei der ersten Verhandlung zu stellen ist, das Verfahren zur Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des Arbeitsorts (Artikel 29 der ungarischen Zivilprozessordnung).

Auch beim zuständigen Gericht am Wohnsitz des Anspruchsberechtigten kann Klage auf Unterhaltszahlung erhoben werden (Artikel 34 Absatz 1 der ungarischen Zivilprozessordnung).

Suche nach den zuständigen Gerichten Link öffnet neues Fensterhier.

6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?

Der Kläger braucht keinen Vertreter, um die Sache vor Gericht zu bringen; er kann das Gericht direkt und ohne Vertretungszwang anrufen (siehe die Antworten auf die Fragen 3, 4 und 5).

7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?

Soweit nicht das Gesetz, ein allgemein gültiger und unmittelbar anwendbarer Rechtsakt der Europäischen Union oder ein internationales Übereinkommen den Parteien eine sachliche Prozesskostenhilfe zusichert, haben sie in einem gesetzlichen Unterhaltsverfahren unabhängig von ihrer Finanz- und Vermögenslage Anspruch auf „Vorabbefreiung“ (d. h. ein „objektives Recht auf Kostenbefreiung im Vorfeld“); dies gilt grundsätzlich auch für Klagen zur Beitreibung von Unterhaltszahlungen bei der Stelle oder der Person, die dem Schuldner gegenüber leistungspflichtig ist, für Klagen zur Aussetzung oder Neufestsetzung von Unterhaltszahlungen, Klagen zur Unterbrechung oder Begrenzung der Vollstreckung der Unterhaltsrente sowie Verfahren zur Datenbeschaffung betreffend den Unterhaltspflichtigen in grenzüberschreitenden Unterhaltssachen.

Bei objektivem Rechtsanspruch auf Vorab-Kostenbefreiung

a) werden die anfallenden Verfahrenskosten (Zeugengelder, Gutachterhonorare, Bezüge des gerichtlich bestellten Verwalters und der Dolmetscher, Vergütung des Rechtsbeistands, Kosten für Verhandlung und Ortstermine usw.) vom Staat vorgestreckt, mit Ausnahme der Kosten, für welche die Parteien trotz objektiven Rechtsanspruchs auf Vorab-Kostenbefreiung selbst aufkommen müssen;

b) haben die Parteien Anspruch auf Vorabbefreiung von den Gerichtskosten.

Auch ohne internationales Übereinkommen oder Vertrag auf Gegenseitigkeit haben Ausländer einen objektiven Rechtsanspruch auf Vorabbefreiung von den Prozesskosten.

Bei objektivem Rechtsanspruch auf Vorabbefreiung von den Prozesskosten muss eine Partei, wenn sie das Gericht zur Kostenübernahme verurteilt, den Kostenvorschuss und die Prozesskosten, für die eine Vorabbefreiung erteilt wurde, an den Staat zurückzahlen.

Bei streitigen Verfahren beträgt der Eigenanteil an den Prozesskosten 6 %, in jedem Fall aber mindestens 15 000 HUF und höchstens 1 500 000 HUF. In einem Unterhaltsverfahren richtet sich die Höhe der Prozesskosten nach den ausstehenden Unterhaltszahlungen, sie dürfen jedoch den Betrag für zwölf Monate Unterhaltsrente nicht übersteigen.

Reicht das Einkommen einer Partei für die Begleichung der Prozesskosten nicht aus, so kann sie eine Prozesskostenhilfe beim Gericht beantragen.

Um die Vollstreckung ihrer Ansprüche zu erleichtern, kann jede natürliche Person (auch der Streithelfer), die aufgrund ihrer Finanz- und Vermögenslage nicht in der Lage ist, die Kosten zu zahlen, auf Antrag – ganz oder teilweise – eine Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.

Wenn das Einkommen der Partei (Lohn/Gehalt, Altersrente oder sonstiges regelmäßiges Einkommen) den aktuellen Mindestsatz der abhängig vom Arbeitsverhältnis festgesetzten Altersrente nicht übersteigt und sie – abgesehen von lebensnotwendigen Gütern und gängiger Ausstattung – über kein weiteres Vermögen verfügt, hat sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Eine Prozesskostenhilfe erhält – ohne Prüfung der Finanz- und Vermögenslage – auch die Partei, die Anspruch auf Leistungen für Erwerbsfähige hat oder mit einem nahen Verwandten, der eine solche Leistung bezieht, unter einem Dach lebt.

Die Prozesskostenhilfe umfasst folgende Vorteile:

a) Vorabbefreiung von den Gerichtskosten,

b) Befreiung vom Kostenvorschuss und – soweit im maßgeblichen Gesetz nicht anders geregelt – von den im Laufe des Verfahrens anfallenden Kosten (Zeugengelder, Gutachterhonorare, Bezüge des gerichtlich bestellten Verwalters und der Dolmetscher, Vergütung des Rechtsbeistands, Ausgaben für Verhandlung und Ortstermine usw.),

c) Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten,

d) Recht, sich von einem Rechtsbeistand vertreten zu lassen, soweit dies laut Gesetz zulässig ist.

Die Prozesskostenhilfe wird vom Richter auf Antrag bewilligt, und die Entscheidung über den Entzug der bewilligten Prozesskostenhilfe trifft ebenfalls der Richter.

8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?

Ohne Vereinbarung der Eltern wird die dem Kind zustehende Unterhaltsrente vom Richter festgesetzt.

Bei der Festsetzung der dem Kind zustehenden Unterhaltsrente sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:

a) die nachgewiesenen Bedürfnisse des Kindes (regelmäßig anfallende Ausgaben, die für Lebensunterhalt, Gesundheitsvorsorge, Erziehung und Ausbildung des Kindes erforderlich sind),

b) die Finanz- und Vermögenslage beider Elternteile,

c) sonstige sorgeberechtigte Kinder – eigene Kinder, Stief- oder Pflegekinder – sowie Kinder, für welche die Eltern unterhaltspflichtig sind,

d) das eigene Einkommen des Kindes und

e) Kinder- und Jugendhilfeleistungen, Kindergeld, Sozialleistungen und Sozialhilfe, die das Kind und der erziehungsberechtigte Elternteil für das Kind erhalten (Artikel 4:218 Absatz 2 des ungarischen Zivilgesetzbuchs).

Die Unterhaltsrente muss in Form eines festen Betrags festgesetzt werden. Der Richter kann verfügen, dass die Höhe der Unterhaltsrente alljährlich entsprechend der jährlichen Steigerungsrate für Verbraucherpreise, die vom nationalen Statistikamt veröffentlicht wird, ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres angepasst wird, ohne dass dafür eine besondere Maßnahme erforderlich ist (Artikel 4:207 des ungarischen Zivilgesetzbuchs). Die Unterhaltshöhe für jedes Kind wird in der Regel auf 15 % – 20 % des durchschnittlichen Einkommens des Unterhaltspflichtigen festgesetzt. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens wird normalerweise das gesamte tatsächliche Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Jahr vor Einreichung der Klage zugrunde gelegt (Artikel 4:218 Absatz 4 des ungarischen Zivilgesetzbuchs).

Verändern sich die Umstände, die für die Unterhaltsfestsetzungsentscheidung ausschlaggebend waren und auf einer Vereinbarung der Parteien oder einem Gerichtsurteil beruhen, dergestalt, dass die Erfüllung der Unterhaltspflicht nach den bisher geltenden Modalitäten wesentliche rechtliche Interessen einer der Parteien verletzen würde, kann eine Neufestsetzung der Höhe oder der Modalitäten der Unterhaltszahlungen beantragt werden. Konnte eine Partei die Veränderung der Umstände bei Abschluss der Vereinbarung absehen oder tritt diese Veränderung durch ihr Verschulden ein, kann sie keine Neufestsetzung der Unterhaltshöhe auf der Grundlage der besagten Vereinbarung beantragen.

9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?

Der Unterhaltspflichtige leistet die Unterhaltszahlungen an den Unterhaltsberechtigten im Voraus und in regelmäßigen Abständen (z. B. monatlich).

10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?

Zahlt der Unterhaltspflichtige absichtlich keinen Unterhalt, so kann der Berechtigte seinen Anspruch vor Gericht geltend machen, das die Vollstreckung des Unterhalts anordnen kann. Der Berechtigte kann jedoch seinen Unterhaltsanspruch nur dann mehr als sechs Monate rückwirkend einklagen, wenn sich seine Klage aus begründetem Anlass verzögert hat. Grundsätzlich ist es nicht möglich, eine mehr als drei Jahre alte Unterhaltsforderung auf dem Rechtsweg geltend zu machen (Artikel 4:208 Absatz 3 des ungarischen Zivilgesetzbuchs).

Im Interesse des Minderjährigen kann die Vormundschaftsbehörde die Gerichte mit einem Klageantrag für die dem Minderjährigen zustehende Unterhaltsrente befassen, während bei Ansprüchen eines Elternteils auch die staatlichen Bezirksbehörden mit dessen Zustimmung die ihm zustehende Unterhaltsrente vor Gericht einklagen können (Artikel 4:208 Absatz 1 des ungarischen Zivilgesetzbuchs).

Jeder unterhaltsberechtigte Verwandte, der die Versorgung des Leistungsempfängers aus eigener Tasche übernimmt oder für dessen Unterhalt sorgt, kann selbst gegen die übrigen Unterhaltspflichtigen klagen (Artikel 4:208 Absatz 2 des ungarischen Zivilgesetzbuchs).

Mit seiner Entscheidung, die einen Arbeitnehmer zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, fordert der Richter auf Antrag des Berechtigten gleichzeitig den Arbeitgeber in direkter Form auf, den in besagter Entscheidung festgesetzten Betrag vom Lohn einzubehalten und an den Berechtigten auszuzahlen.

Wird der Richter ohne direkten Urteilsspruch, aber nach einem Vollstreckungsantrag auf der Grundlage eines Urteils oder einer richterlichen Entscheidung, mit der die Vereinbarung der Parteien anerkannt wurde, angerufen, verfügt er die Vollstreckung der Unterhaltsrente mit einer direkten Lohnpfändungsanordnung, sofern der pfändbare Lohnanteil für die ausstehende Zahlung ausreicht.

Es können höchstens 50 % des Lohns gepfändet werden. Bei Leistungen für Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld, Vorruhestandsrente für Arbeitslose, Lohnzulage und Entlassungsgeld) darf der pfändbare Satz für Unterhaltszahlungen 33 % nicht übersteigen.

Bei Unterhaltsschuldnern ohne regelmäßiges Einkommen oder wenn der pfändbare Teil des Lohns für die ausstehende Zahlung nicht ausreicht, ordnet das Gericht die Vollstreckung durch Erlass eines Zwangsvollstreckungsbescheids an. Nach dem Vollstreckungsgesetz unterliegen dann nicht nur der Lohn, sondern auch andere Vermögenswerte der Pfändung.

11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?

Näheres hierzu finden Sie im Formular zur Vollstreckung von Entscheidungen.

12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?

Siehe hierzu die Antwort auf Frage 10.

Konnte die Unterhaltsrente mindestens während der letzten 6 Monate nicht bezogen werden, so kann der Elternteil oder ein anderer gesetzlicher Vertreter des unterhaltsberechtigten Kindes bei der Vormundschaftsbehörde einen Unterhaltsvorschuss beantragen.

In ihrem Bescheid zur Verfahrenseinleitung fordert die Vormundschaftsbehörde den Unterhaltspflichtigen auf, die dem Kind zustehende Unterhaltsrente unverzüglich auszuzahlen und eine Erklärung über die geleistete Unterhaltszahlung abzugeben.

Die Vormundschaftsbehörde unterrichtet den Arbeitgeber des Unterhaltspflichtigen, das für die Vollstreckung zuständige Gericht oder den zuständigen Gerichtsvollzieher, den jeweils am Wohnort des Unterhaltsberechtigten und -pflichtigen zuständigen Staatsanwalt, den Gemeindeschreiber in der für den Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen zuständigen Gemeinde, die als Steuerverwaltung auftritt, sowie das staatliche Amt auf Komitatsebene und in der Hauptstadt, das für die Auszahlung des Unterhaltsvorschusses zuständig ist, von ihrer Entscheidung.

Die Nichtzahlung der Unterhaltsrente wird strafrechtlich geahndet: Wer seiner gesetzlich geregelten und durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung bestätigten Unterhaltspflicht durch eigenes Verschulden nicht nachkommt, kann mit einer Freiheitstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden.

13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Ja (siehe die Antwort auf Frage 3).

14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?

14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?

Nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und aufgrund der internationalen Übereinkommen leistet das ungarische Justizministerium auf Antrag eines ungarischen Gebietsansässigen Unterstützung in internationalen Unterhaltssachen und arbeitet dazu mit der für Unterhalt zuständigen Zentralen Behörde des anderen betroffenen Staats ständig zusammen. Der Antragsteller kann die Vollstreckung der vom ungarischen Richter erlassenen Entscheidung, mit der er die Unterhaltszahlungen anordnet, im Ausland und – soweit keine entsprechende Entscheidung vorliegt – die Verkündung der Unterhaltspflicht im Ausland sowie einen Aufschlag für die Unterhaltsrente im Ausland beantragen. Der formelle Antrag wird nicht beim Justizministerium, sondern bei dem für den Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Arbeitsort des Antragstellers zuständigen Bezirksgericht oder aber bei dem ungarischen Bezirksgericht gestellt, das die zu vollstreckende Entscheidung über den Unterhalt in erster Instanz erlassen hat. Es besteht kein Anwaltszwang, weder für die Antragstellung noch für das im Ausland geführte Verfahren; Parteien ohne Rechtsvertreter werden bei der Antragstellung vom Gericht unterstützt. Der Antrag und die erforderlichen Unterlagen werden vom Gericht an das Justizministerium weitergeleitet. Dieses schickt den übersetzten Antrag an die für Unterhaltsrecht zuständige Zentrale Behörde im anderen betroffenen Staat, die die Einleitung des Verfahrens gegen den Unterhaltsschuldner veranlasst. Auf der Grundlage der Informationen aus dem Ausland unterrichtet das Justizministerium den Antragsteller laufend über den aktuellen Stand des Vorgangs.

14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?

Igazságügyi Minisztérium, Nemzetközi Magánjogi Főosztály (Justizministerium, Abteilung für internationales Privatrecht)

Adresse: 1051 Budapest, Nádor utca 22.

Postanschrift: 1357 Budapest, Pf.: 2

Tel.: +36 1 795-5397, +36 1 795-3188

Fax: +36 (1) 550-3946

E-Mail: Link öffnet neues Fensternmfo@im.gov.hu

Internet: Link öffnet neues Fensterhttp://igazsagugyiinformaciok.kormany.hu/nemzetkozi-gyermekelviteli-es-tartasdijjal-kapcsolatos-ugyek

15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?

15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?

Nein, der Antrag muss über die für Unterhaltsfragen zuständige Zentrale Behörde im Wohnsitzstaat des Antragstellers gestellt werden.

15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?

Suche nach den Zentralen Behörden in den Mitgliedstaaten hier.

16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?

Ja.

17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?

18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?

Zur Bestellung eines Rechtsbeistands für den im Ausland wohnhaften Antragsteller wendet sich das Justizministerium an den Rechtshilfedienst, der für die gestellten Anträge zuständig ist. Im Falle des Artikels 46 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 wird vollständig unentgeltliche Rechtshilfe geleistet, und der Staat übernimmt auch die Kosten für den Rechtsbeistand. Im Falle des Artikels 47 sieht das ungarische Recht einen „objektiven Rechtsanspruch auf Vorab-Kostenbefreiung“ für die Parteien in Unterhaltssachen vor. Damit verbindet sich, dass die Ausgaben (wie Verfahrenskosten und Honorare des Rechtsbeistands) unabhängig von der Finanz- und Vermögenslage der Partei vom Staat vorgestreckt werden; allerdings kann das Gericht die Partei bei Unterliegen im Prozess zur Übernahme der Kosten verurteilen. Wenn der Antragsteller jedoch nachweist, dass er aufgrund seiner Finanz- und Vermögenslage nach ungarischem Recht Anspruch auf vollständige persönliche Befreiung von den Prozesskosten hat, braucht er die Kosten nicht zu erstatten, auch wenn er im Rechtsstreit unterliegt.

19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?

In Ungarn ist die Anwendung der europäischen Unterhaltsverordnung im Link öffnet neues FensterGesetz Nr. LXVII von 2011 geregelt.

 

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Letzte Aktualisierung: 15/01/2024

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen - Malta

1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

In Malta ist mit dem Begriff „Unterhalt“ der Betrag gemeint, den ein Unterhaltspflichtiger einem Unterhaltsberechtigten aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung aus einer familiären Beziehung schuldet. Wird eine Beziehung durch eine Ehe oder Lebenspartnerschaft in eine verbindliche Form gebracht, sind die Ehe- oder Lebenspartner gegenseitig unterhaltspflichtig.

Der Begriff „Unterhaltspflicht“ bezeichnet die Verpflichtung eines Unterhaltspflichtigen, einem Unterhaltsberechtigten unter den gegebenen Umständen einen bestimmten Unterhaltsbetrag zu zahlen. Die Unterhaltspflicht besteht unabhängig davon, ob ein bestimmter Unterhaltsbetrag festgelegt wurde oder ob dieser Betrag tatsächlich gezahlt wird.

In Artikel 3B des Zivilgesetzbuchs ist festgelegt, dass Eltern für den Unterhalt ihrer Kinder aufkommen müssen. Außerdem schreibt das Zivilgesetzbuch vor, dass Ehegatten und ehemalige Ehegatten zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet sind. Artikel 4 des Gesetzes über Lebenspartnerschaften schreibt vor, dass Partner in einer Lebenspartnerschaft dieselben Rechte und Pflichten genießen wie Ehegatten. Daher sind sie auch nach einer Beendigung ihrer Partnerschaft ebenfalls zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet, sofern kein triftiger Grund besteht, keinen Unterhalt zu zahlen. In Ausnahmefällen sind Kinder nach Artikel 8 des Zivilgesetzbuchs dazu verpflichtet, den Unterhalt für ihre Eltern oder andere mittelose Verwandte in aufsteigender Linie zu übernehmen.

2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?

Grundsätzlich hat ein Kind bis zum Alter von sechzehn Jahren Anspruch auf Unterhalt. Nach Artikel 3B Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs sind Eltern jedoch auch darüber hinaus für einen angemessenen Unterhalt ihrer Kinder zuständig, wenn diese unter dreiundzwanzig Jahre alt sind und sich noch in Vollzeit in der Aus- oder Weiterbildung befinden. Derselbe Artikel verpflichtet Eltern zum Unterhalt von Kindern mit körperlicher oder geistiger Behinderung (nach der Definition im Chancengleichheitsgesetz (Menschen mit Behinderungen)).

3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

Für einen Beschluss, in dem die Höhe des zu zahlenden Unterhalts und die Zahlungsabstände geregelt werden, muss ein Antrag vor dem Zivilgericht (Familienkammer) (Civil Court (Family Section)) gestellt werden.

In einem ersten Schritt benennt das Gericht einen Mediator, der die Beteiligten (oder ihre Vertreter) zu einem Treffen bei Gericht einlädt. Bei diesem Treffen unterstützt der Mediator die Beteiligten dabei, eine gütliche Einigung zu erreichen. Können sich die Beteiligten auf einen Text für die Unterhaltsvereinbarung einigen, sendet der Mediator eine Kopie des Entwurfs an den Richter, der der Kammer für Familiensachen vorsitzt. Das Gericht prüft die Vereinbarung. Wenn es zu dem Schluss kommt, dass keiner der Beteiligten (auch nicht die unterhaltsberechtigte Person) durch die Vereinbarung benachteiligt wird, erklärt es den Vereinbarungsentwurf für gebilligt. Die Beteiligten können dann einen Notar aufsuchen und die Vereinbarung unterzeichnen.

Können sich die Beteiligten während der Mediation nicht auf einen Text für die Unterhaltsvereinbarung einigen, gibt der Mediator den Fall zurück an den Richter, der der Kammer für Familiensachen vorsitzt. In dem nun beginnenden Gerichtsverfahren hört die Kammer für Familiensachen die Anwälte beider Parteien an und fällt dann ein Urteil.

Die Treffen mit dem Mediator sind kostenfrei, und die Beteiligten müssen nicht von einem Anwalt begleitet werden. Es ist jedoch immer ratsam, sich vor einer solchen Verhandlung rechtlich beraten zu lassen. Beim Gerichtsverfahren hingegen werden die Beteiligten von Anwälten vertreten. Dabei fallen Kosten an, sofern die Beteiligten keine Prozesskostenhilfe erhalten.

4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?

Der Antrag kann vom Unterhaltsberechtigten, seinem Vertreter oder dem Vertreter des Kindes (curator) gestellt werden. Den Unterhalt für ein Kind kann der Sorgeberechtigte des Kindes beantragen.

5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?

Mit der Legal Notice 396 aus dem Jahr 2003 (Link öffnet neues FensterSubsidiary Legislation 12.19) wurde festgelegt, dass die für Familienangelegenheiten zuständige Stelle das Zivilgericht (Familienkammer) ist. Demnach entscheidet dieses Gericht auch über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts (sofern keine Einigung über den Mediator erreicht wurde).

Zahlt ein Unterhaltspflichtiger keinen Unterhalt, kann der Unterhaltsberechtigte die Polizei einschalten. Die Polizei kann daraufhin ein Strafverfahren gegen den Unterhaltspflichtigen einleiten. Ein solches Strafverfahren wird vor der für Strafsachen zuständigen Abteilung des Court of Magistrates (Criminal Judicature) verhandelt.

6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?

Um auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ein Unterhaltsverfahren aus dem Ausland anzustrengen, muss die Central Authority (Zentrale Behörde) von Malta kontaktiert werden. Diese leitet das Verfahren vor dem Mediator und, falls erforderlich, vor dem Zivilgericht (Familienkammer) ein.

Die Central Authority unterstützt den Unterhaltsberechtigten auch dabei, Anzeige bei der Polizei zu erstatten, wenn ein Strafverfahren notwendig ist.

7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?

Nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 wird das Verfahren wegen Kindesunterhalt von der Central Authority für den Antragsteller kostenfrei eingeleitet.

Bezüglich des Unterhalts für einen Ehegatten unterstützt die Central Authority den Ehegatten bei einem kostenfreien Verfahren wie der Mediation vor dem Zivilgericht (Familienkammer). Wird über die Mediation keine Einigung erzielt, muss der Unterhaltsberechtigte einen Anwalt hinzuziehen, der ihn vor dem maltesischen Gericht vertritt. Gerichts- und Anwaltsgebühren sind in Anlage A (Schedule A) der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung (Link öffnet neues FensterCode of Organization and Civil Procedure, Kapitel 12 der Gesetzessammlung für Malta) geregelt. Hat ein Antragsteller, der Unterhalt von seinem Ehegatten fordert, nach maltesischem Recht Anspruch auf Prozesskostenhilfe, unterstützt ihn die Central Authority entsprechend.

8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?

Das Gericht berücksichtigt bei der Berechnung der Höhe des Unterhalts verschiedene Kriterien. Eine Formel zur Berechnung gibt es nicht, doch das Zivilgericht (Familienkammer) berücksichtigt stets folgende Fragen:

i. Welchen Lebensstandard haben der Unterhaltspflichtige und der Unterhaltsberechtigte und/oder das Kind?

ii. Hat das Kind Anspruch auf weitere Zahlungen aufgrund einer Behinderung oder spezieller Anforderungen?

iii. Hat der Unterhaltspflichtige ein Recht auf Umgang mit dem Kind?

Grundsätzlich kann die Entscheidung eines Gerichts erneut überprüft werden. Es ist jedoch schwer, einen Beschluss über Unterhaltszahlungen zu ändern – insbesondere, wenn sich die Umstände nicht geändert haben. Wenn sich die Umstände ändern (z. B. wenn ein Minderjähriger aufgrund einer langwierigen Erkrankung höhere Unterhaltszahlungen benötigt oder wenn sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen erheblich ändert), kann das Gericht die Bedingungen der Unterhaltszahlungen revidieren.

Das Zivilgericht (Familienkammer) legt in der Regel fest, dass sich die Höhe des Unterhalts jedes Jahr entsprechend der nationalen Inflationsrate erhöht. Zu diesem Zweck wird üblicherweise eine Klausel in die Unterhaltsvereinbarung aufgenommen, auf die sich die Beteiligten im Mediationsverfahren verständigt haben. Darin wird der Anstieg der Unterhaltszahlungen anhand der Inflationsrate festgehalten.

9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?

Die Unterhaltszahlungen können direkt vom Unterhaltspflichtigen an den Unterhaltsberechtigten geleistet werden, entweder bar, per Scheck oder per Banküberweisung. Das Gericht kann jedoch entscheiden, dass der fällige Unterhaltsbetrag direkt vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen und dem Unterhaltsberechtigten überwiesen wird. Dieser Fall tritt vor allem dann ein, wenn der Unterhaltspflichtige wiederholt keine Unterhaltszahlung leistet.

Wird die Central Authority angewiesen, im Namen des Unterhaltsberechtigten ein Gerichtsverfahren einzuleiten, fordert sie den Unterhaltspflichtigen auf, die Zahlung direkt an den Unterhaltsberechtigten zu leisten. Weigert sich der Unterhaltspflichtige zu zahlen, wird die Angelegenheit vor Gericht gebracht.

In diesem Fall beantragt die Central Authority vor Gericht, die erforderliche Verfügung zu erlassen, damit das Bankkonto des Unterhaltspflichtigen gepfändet und das Geld dem Unterhaltsberechtigten überwiesen werden kann.

10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?

Die Central Authority macht von allen Rechtsbehelfen Gebrauch, die nach maltesischem Recht verfügbar sind. Insbesondere sendet die Central Authority zuerst ein Schreiben, in dem sie die Einleitung eines Gerichtsverfahrens gegen den Unterhaltspflichtigen ankündigt. Reagiert der Unterhaltspflichtige nicht auf dieses Schreiben, fordert die Central Authority ihn auf, eine eidesstattliche Erklärung abzugeben. Die Angelegenheit wird dann der maltesischen Polizei übergeben, die strafrechtlich gegen den Unterhaltspflichtigen vorgeht.

Bei Bedarf unterstützt die Central Authority den Antragsteller, damit Anwälte (vom Amt für Prozesskostenhilfe oder von der Central Authority) ein Zivilverfahren gegen den Unterhaltspflichtigen anstrengen und Zahlungsrückstände beglichen werden. Verfügt der Unterhaltspflichtige über ein Einkommen, kann beim Gericht beantragt werden, einen Teil dieses Einkommens zu pfänden und direkt an den Unterhaltsberechtigen zu überweisen. Hat der Unterhaltspflichtige kein Einkommen, aber Vermögenswerte, kann das Gericht diese Vermögenswerte veräußern und das Geld an die Central Authority überweisen. Diese lässt es dann dem Unterhaltsberechtigten zukommen.

11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?

Die Ausschlussfrist bei Strafverfahren nach unterlassenen Unterhaltszahlungen liegt bei sechs (6) Monaten. Ein Strafverfahren kann nicht mehr angestrengt werden, wenn der Unterhaltsberechtigter es versäumt, innerhalb von 6 Monaten ab dem Tag, an dem der Unterhalt fällig gewesen wäre, Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

Artikel 2156 Zivilgesetzbuch bestimmt, dass Ansprüche auf Unterhaltszahlungen nach 5 Jahren verjähren.

12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?

Die Central Authority unterstützt:

a. Unterhaltsberechtigte, die außerhalb von Malta leben und einen Unterhaltspflichtigen in Malta verklagen müssen. Sie hilft bei der Suche nach dem Unterhaltspflichtigen und leitet ein Verfahren gegen ihn in die Wege (Anträge dieser Art werden als „eingehende Vorgänge“ behandelt);

b. Unterhaltsberechtigte, die in Malta leben und einen Unterhaltspflichtigen verklagen müssen, der außerhalb Maltas lebt. Sie übermittelt einen Antrag an eine andere Zentrale Behörde, damit diese nach dem Unterhaltspflichtigen sucht und ein Verfahren gegen ihn anstrengt.

13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Nein, das ist nicht möglich.

14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?

14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?

Lebt der Unterhaltsberechtigte in Malta und der Unterhaltspflichtige in einem anderen Mitgliedstaat, kann der Unterhaltsberechtigte bei der Central Authority eine Zusammenarbeit mit der Zentralen Behörde des anderen Mitgliedstaats beantragen, damit der Unterhaltspflichtige ausfindig gemacht, kontaktiert und über seine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung informiert wird.

Ist die Höhe der Unterhaltszahlungen noch nicht festgesetzt, nimmt die Central Authority Kontakt mit der Zentralen Behörde im anderen Mitgliedstaat auf, damit die Gerichte oder Verwaltungsbehörden dieses Mitgliedstaats einen Beschluss erlassen, in dem die Höhe der vom Unterhaltspflichtigen zu leistenden Unterhaltszahlungen bestimmt wird.

Anschließend arbeitet die Central Authority weiter mit der anderen Zentralen Behörde zusammen, um zu erfahren, wie die Durchsetzung des Unterhaltsbeschlusses am besten gewährleistet werden kann, wenn der Unterhaltspflichtige nicht freiwillig kooperiert.

14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?

Die Kontaktdaten der Central Authority sind im Europäischen Gerichtsatlas des Europäischen Justizportals zu finden.

15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?

15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?

In grenzübergreifenden Unterhaltsfällen unterstützt die Central Authority den Unterhaltsberechtigten aus dem Ausland dabei, seinen Anspruch auf Unterhalt durchzusetzen. Die Central Authority vertritt den Unterhaltsberechtigten vor allen anderen Verwaltungsbehörden oder vor Gericht, je nach Fall. Bevor sie ein Verfahren in die Wege leitet, benötigt die Central Authority vom Unterhaltsberechtigten alle notwendigen ausgefüllten Formulare und ggf. eine besondere Vollmacht.

Wenn der Unterhaltsberechtigte vom Unterhaltspflichtigen Ehegattenunterhalt fordert, erhält er vor Gericht Prozesskostenhilfe, sofern er die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe erfüllt, die auch ein in Malta lebender Unterhaltsberechtigter erfüllen müsste.

15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?

Die Kontaktdaten der Central Authority sind im Europäischen Gerichtsatlas des Europäischen Justizportals zu finden. Die Central Authority übernimmt die Aufgaben, die unter Frage 19 Buchstabe i) und j) eingehender beschrieben werden. Im Wesentlichen handelt es sich dabei darum, den Unterhaltspflichtigen ausfindig zu machen, sicherzustellen, dass ein vollstreckbarer Beschluss gegen den Unterhaltspflichtigen vorliegt (und wenn nicht, den Unterhaltungsberechtigten dabei zu unterstützen, einen solchen Beschluss zu erwirken) und dem Unterhaltsberechtigten bei der Vollstreckung dieses Beschlusses behilflich zu sein.

16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?

Ja, für Malta gilt das Haager Protokoll von 2007.

17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?

Nicht zutreffend.

18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?

Die Central Authority bietet Personen, die sich zwecks grenzübergreifenden Unterhaltsfällen an sie wenden, kostenlose Beratung. Wird der Antrag von einer Person gestellt, die im Ausland lebt, stellt die Central Authority sicher, dass diese die notwendige Unterstützung erhält, die von der Art des Falls abhängt. Bei Unterhaltsansprüchen von Ehegatten bietet die Central Authority dem Antragsteller Beratung und allgemeine Orientierungshilfen.

Geht es um Unterhaltsansprüche von Kindern, gewährleistet die Central Authority, dass das Gerichtsverfahren gegen den Unterhaltspflichtigen kostenfrei eingeleitet wird.

Wendet sich ein in Malta lebender Unterhaltsberechtigter, der Unterhaltsansprüche gegen einen im Ausland lebenden Unterhaltspflichtigen durchsetzen möchte, an die Central Authority, unterstützt diese ihn dabei, die Sache vor Gericht zu bringen. Außerdem bleibt die Central Authority in Kontakt mit der zuständigen Zentralen Behörde im Ausland, um Informationen über den Ausgang des Verfahrens zu erhalten und die Möglichkeiten zu erläutern, bereits fällige Unterhaltszahlungen einzufordern.

19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?

Für jeden Fall wird ein Sachbearbeiter benannt, der dafür sorgt, dass die Central Authority Anträge übermittelt, Anträge entgegennimmt, den Kontakt zum Unterhaltspflichtigen aufrechterhält, sich über den aktuellen Stand des Antrags des Unterhaltsberechtigten informiert und die Zentrale Behörde im Ausland über die Entwicklungen im Fall auf dem Laufenden hält. Der Sachbearbeiter wird von Anwälten unterstützt, die über langjährige Erfahrungen mit Familien- und Verwaltungsverfahren verfügen.

Bei ausgehenden Fällen kommuniziert der Sachbearbeiter direkt mit dem Ansprechpartner in Malta und der Zentralen Behörde im Ausland. Die Kommunikation erfolgt üblicherweise per E-Mail und/oder Post. In bestimmten Situationen telefoniert der Sachbearbeiter auch mit der Zentralen Behörde im Ausland oder dem Antragsteller, der die Central Authority in Malta um Unterstützung ersucht hat. Bei eingehenden Fällen bemüht sich die Central Authority darum, den Antragsteller in die gesamte Korrespondenz mit der anderen Zentralen Behörde einzubeziehen.

Unter den untengenannten Umständen werden u. a. folgende Maßnahmen ergriffen:

a) Gewährung oder Erleichterung der Gewährung von Prozesskostenhilfe: Je nach den Umständen des konkreten Falls kann die Central Authority, sofern notwendig, einen Anwalt beauftragen, den Antragsteller zu vertreten. Sie kann auch verfügen, dass der Antragsteller im Rahmen der Prozesskostenhilfe Unterstützung von einem Anwalt oder einem anderen Juristen erhält.

b) Hilfe bei der Feststellung des Aufenthaltsorts des Unterhaltspflichtigen oder Unterhaltsberechtigten, insbesondere gemäß Artikel 61, 62 und 63 der Verordnung: Unter diesen Umständen führt die Central Authority zunächst eine Suche in öffentlichen Datenbanken durch, um die Meldeadresse und die Kontaktdaten dieser Person zu ermitteln. Erhält die Central Authority weitere Anhaltspunkte, führt sie entsprechende Recherchen durch und wendet sich an andere Behörden, um Informationen über die Vermögenswerte des Unterhaltspflichtigen zu erlangen.

c) Erleichterung der Erlangung einschlägiger Informationen über das Einkommen und ggf. das Vermögen des Unterhaltspflichtigen oder Unterhaltsberechtigten, einschließlich des Standorts der Vermögenswerte, insbesondere gemäß Artikel 61, 62 und 63 der Verordnung: Die Central Authority kontaktiert das nationale Arbeitsamt und bringt in Erfahrung, ob die betreffende Person aktuell beschäftigt ist oder nicht. Wird ein Gerichtsverfahren gegen den Unterhaltspflichtigen eingeleitet, weist die Central Authority den Anwalt, der den Unterhaltsberechtigten vertritt, an, vor Gericht zu beantragen, andere Einrichtungen zu kontaktieren, z. B. das Finanzamt, die Verkehrsbehörde, lokale Banken oder andere relevante Institutionen, um Kenntnis über die Einnahmen und Vermögenswerte des Unterhaltspflichtigen zu erlangen.

d) Förderung einer gütlichen Einigung über freiwillige Unterhaltszahlungen, wenn angebracht durch Mediation, Schlichtung oder ähnliche Mittel: Bevor ein Gerichtsverfahren gleich welcher Art eingeleitet wird, kontaktiert die Central Authority den Unterhaltspflichtigen und bemüht sich um eine gütliche Einigung. Dabei erklärt sie, warum dies stets im Interesse aller Beteiligten ist. Stehen die Chancen auf ein erfolgreiches Mediationsverfahren gut, übergibt die Central Authority die Angelegenheit einem professionellen Mediator. Besteht jedoch keine Aussicht darauf, dass die Beteiligten die Streitigkeiten einvernehmlich beilegen, wird ein Gerichtsverfahren eingeleitet.

e) Erleichterung der Vollstreckung von Unterhaltsbeschlüssen einschließlich der Zahlungsrückstände: Die Central Authority kann Verfahren gegen den Unterhaltspflichtigen einleiten oder deren Einleitung vorschlagen, damit das Gericht etwaige Vermögenswerte des Unterhaltspflichtigen liquidiert oder eine Verfügung erlässt, um einen Teil seines Einkommens zu pfänden.

f) Erleichterung der Beitreibung und zügigen Überweisung von Unterhaltszahlungen: Die Central Authority leitet ein Gerichtsverfahren ein und lässt gerichtlich anordnen, dass der Unterhaltspflichtige die Zahlungen direkt an den Unterhaltsberechtigten leisten muss. Leistet der Unterhaltspflichtige diese Zahlungen nicht, erwirkt die Central Authority im Fall des Kindesunterhalts vor Gericht eine Verfügung, damit die Vermögenswerte des Unterhaltspflichtigen gepfändet und die Erlöse dem Unterhaltsberechtigten übermittelt werden. Bei Ehegattenunterhalt unterstützt die Central Authority den Antragsteller über private Anwälte oder durch Prozesskostenhilfe.

g) Erleichterung der Beweiserhebung, sei es durch Urkunden oder durch andere Beweismittel, unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001: Sind die notwendigen Nachweise oder Informationen frei zugänglich, holt die Central Authority diese Informationen ein und stellt sie dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung. Handelt es sich um nicht öffentlich zugängliche Informationen, stellt sie einen entsprechenden Antrag an die jeweilige Behörde, die über die Informationen verfügt. Kann auf die Informationen nicht zugegriffen werden, kann die Central Authority je nach Fall bei Gericht eine Anordnung der Freigabe der Informationen beantragen.

h) Hilfe bei der Feststellung der Abstammung, wenn dies zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen notwendig ist: Die Central Authority führt den Antragsteller durch das Verfahren zur Feststellung der Abstammung. Sie stellt ihm ggf. Informationen über private Dienstleistungen bereit (insbesondere im Zusammenhang mit DNA-Tests), die für das Verfahren benötigt werden.

Sofern erforderlich, hilft die Central Authority einem Antragsteller aus dem Ausland, einen Vertreter in Malta zu finden. Alternativ muss die Frage der Abstammung u. U. vor Gericht geklärt werden. Die Central Authority stellt dabei lediglich sicher, dass die Sache vor Gericht gebracht wird, damit dieses in der Angelegenheit entscheidet.

i) Einleitung oder Erleichterung der Einleitung von Verfahren zur Erwirkung notwendiger vorläufiger Maßnahmen, die auf das betreffende Hoheitsgebiet beschränkt sind und auf die Absicherung des Erfolgs eines anhängigen Unterhaltsantrags abzielen: Verdächtigt die Central Authority den Unterhaltspflichtigen, Maßnahmen zu ergreifen, um seine wirtschaftliche Lage zu verschlechtern, erwirkt sie die notwendigen gerichtlichen Verfügungen, damit der Unterhaltspflichtige davon abgehalten wird, sein Vermögen zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten beiseiteschafft.

j) Erleichterung der Zustellung von Schriftstücken, unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007: Sind weitere Informationen über den Unterhaltspflichtigen erforderlich und sind diese frei zugänglich, weist die Central Authority ihre Mitarbeiter an, diese Informationen zu beschaffen. Die Informationen können sowohl von privaten als auch von öffentlichen Einrichtungen eingeholt werden.

Sofern notwendig, arbeitet die Central Authority mit den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 benannten Übermittlungsstellen und Empfangsstellen zusammen, damit bestimmte Schriftstücke ordnungsgemäß zugestellt werden.

 

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Letzte Aktualisierung: 16/12/2020

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Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen - Niederlande

1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

Unterhaltspflicht bedeutet die Pflicht, zu den Lebenshaltungskosten des/der Unterhaltsberechtigten beizutragen. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Unterhaltsleistung entsteht aufgrund von Blutsverwandtschaft, Schwägerschaft sowie aus einer (früheren) Ehe.

Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

- Eltern gegenüber ihren Kindern

- Kinder gegenüber ihren Eltern

- wechselseitig jeweils die geschiedenen Ehepartner und ehemaligen eingetragenen Lebenspartner

Die während der Ehe zwischen den Ehepartnern bestehende Unterhaltsverpflichtung besteht auch nach der Scheidung weiter. Das Gericht kann im Scheidungsurteil oder in einem späteren Urteil einen der geschiedenen Ehepartner verpflichten, an den anderen geschiedenen Ehepartner, der nicht über ausreichende Einkünfte zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten verfügt (und von dem vernünftigerweise auch nicht erwartet werden kann, dass er einer entsprechenden Erwerbstätigkeit nachgeht), Unterhaltszahlungen zu leisten, falls der andere geschiedene Ehepartner die Zahlung solcher Leistungen beantragt. Bei der Festsetzung der Unterhaltszahlungen berücksichtigt der Richter den Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehepartners und die Mittel (Leistungsfähigkeit) des unterhaltspflichtigen Ehepartners. Dabei können auch nicht finanzielle Faktoren, wie die Dauer der Ehe oder der Lebensgemeinschaft, eine Rolle spielen. Falls das Gericht die Unterhaltsverpflichtung nicht befristet, endet die Unterhaltsverpflichtung nach 12 Jahren automatisch. Das Gericht kann diese Frist auf Antrag des unterhaltsbedürftigen geschiedenen Ehepartners verlängern, falls sich dieser in besonderen finanziellen Schwierigkeiten befindet. Nach einer kurzen (nicht länger als 5 Jahre) dauernden, kinderlosen Ehe besteht die Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich nur für einen Zeitraum, der die Dauer der Ehe nicht überschreitet.

Das oben Genannte gilt auch für Unterhaltsleistungen zwischen ehemaligen eingetragenen Lebenspartnern.

Die geschiedenen Ehepartner können in Bezug auf Unterhaltsleistungen auch außergerichtliche Vereinbarungen treffen. Solche Vereinbarungen werden in der Regel in einem Scheidungsvertrag festgehalten. In der Praxis wird dieser Vertrag vom Gericht im Scheidungsurteil bestätigt. Eine solche richterliche Bestätigung gibt dem Unterhaltsgläubiger mehr Rechtssicherheit.

Andere Kategorien von Unterhaltsverpflichteten:

Ehepartner/eingetragene Lebenspartner

Sowohl Ehepartner als auch eingetragene Lebenspartner müssen – außer in Ausnahmefällen – ihren Beitrag zu den Haushaltskosten leisten. Sie können in Ehe- oder Lebenspartnerschaftsverträgen jedoch andere Vereinbarungen treffen.

Leiblicher Vater/Lebenspartner der Mutter

Der leibliche Vater eines Kindes ist verpflichtet, für den Unterhalt des von ihm gezeugten (nicht anerkannten) Kindes aufzukommen, solange das Kind keine rechtliche familiäre Beziehung zu ihm oder zu einem anderen Mann besitzt (mit anderen Worten, solange kein gesetzlicher Vater existiert). Dieselbe Verpflichtung gilt auch für den Lebenspartner einer Mutter, der einem zur Zeugung des Kindes geeigneten Akt zugestimmt hat.

Gemeinsames Sorgerecht

Übt eine Person, die kein Elternteil des Kindes ist, gemeinsam mit einem Elternteil des Kindes das Sorgerecht für dieses Kind aus, so hat diese Person eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind (Artikel 1:253w Bürgerliches Gesetzbuch). Der Unterhaltsanspruch besteht bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Kindes, während das gemeinsame Sorgerecht mit der Erreichung der Volljährigkeit des Kindes endet.

In welchen Fällen?

Grundsätzlich besteht die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung nur, wenn der Unterhaltsgläubiger bedürftig ist. Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht über genügend Einkommen verfügt, um für sich selbst zu sorgen, und vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einer entsprechenden Erwerbstätigkeit nachgeht.

Ausnahme

Eine Ausnahme zu dieser Regel bildet die Unterhaltsverpflichtung von Eltern und leiblichen Vätern gegenüber ihren minderjährigen und jungen erwachsenen Kindern (bis zum Alter von 21 Jahren). In diesen Fällen gilt die Unterhaltsverpflichtung, auch wenn der Gläubiger nicht bedürftig ist.

2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?

Eltern müssen für ihre Kinder unter 18 Jahren (minderjährige Kinder) für die Kosten für Pflege und Erziehung aufkommen. Dies betrifft die Lebenshaltungskosten und andere für die Erziehung des Kindes notwendige Aufwendungen, z. B. die Kosten für Bildung und Freizeitaktivitäten. Eltern sind verpflichtet, gemäß den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln für die Kosten der Pflege und Erziehung aufzukommen. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn das Kind über eigene Mittel bzw. ein eigenes Einkommen verfügt.

Im Falle von Kindern im Alter von 18, 19 bzw. 20 Jahren („junge Erwachsene“) sind die Eltern verpflichtet, für die Lebenshaltungskosten und die Kosten für Bildung aufzukommen. Die Lebenshaltungskosten und die Aufwendungen für Bildung sind gleichbedeutend mit den während der Kindheit gezahlten Aufwendungen für Pflege und Erziehung. Diese Unterhaltsverpflichtung besteht unabhängig von der Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers.

Diese erweiterte Unterhaltsverpflichtung bleibt für junge Erwachsene bestehen, selbst wenn sie über ein eigenes Arbeitseinkommen oder eigene Mittel verfügen bzw. verheiratet sind. Verfügt das Kind jedoch über ein eigenes Einkommen, so wird der Unterhaltsanspruch entsprechend angepasst.

Für Kinder, die das 21. Lebensjahr abgeschlossen haben, sind die Eltern nur dann unterhaltsverpflichtet, wenn das Kind bedürftig ist und nicht für sich selbst sorgen kann. Dies gilt beispielsweise, wenn ein Kind körperlich oder geistig behindert ist.

3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

Der vom Unterhaltsschuldner zu zahlende Betrag kann entweder von den Parteien selbst festgelegt und in einer Vereinbarung festgehalten werden, oder das Gericht legt diesen Betrag durch ein Urteil fest.

Bei einem Scheidungsverfahren wird das Gericht oft ersucht, zusätzlich über eine Unterhaltsleistung für den geschiedenen Ehepartner bzw. über Unterhaltsleistungen für Kinder zu entscheiden.

4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?

Nein. Der Antrag muss vom Rechtsanwalt des Unterhaltsgläubigers gestellt werden. Unterhaltsgläubiger dürfen ohne Rechtsanwalt keinen Antrag stellen. Ein minderjähriges Kind wird von seinem gesetzlichen Vertreter (normalerweise einem Elternteil) vertreten.

5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?

Hierbei muss eine Unterscheidung zwischen internationaler Zuständigkeit (ist ein niederländisches Gericht zuständig?) und interner Zuständigkeit (welches niederländische Gericht ist zuständig?) getroffen werden.

Internationale Zuständigkeit in der Europäischen Union

Was die internationale Zuständigkeit des niederländischen Gerichts betrifft, so ist im Rahmen der Europäischen Union die sogenannte „Link öffnet neues FensterBrüssel-I-Verordnung“ anwendbar. Diese Verordnung enthält Regelungen über die Zuständigkeit der Gerichte im Falle von Unterhaltsansprüchen.

Gemäß Artikel 2 der Verordnung wird ein Unterhaltsschuldner (Antragsgegner) mit Wohnsitz in den Niederlanden vom Unterhaltsgläubiger (Antragsteller) grundsätzlich vor dem niederländischen Gericht verklagt.

Die Brüssel-I-Verordnung enthält für Unterhaltsverpflichtungen auch eine alternative Regelung. Nach Artikel 5 Absatz 2 kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, und zwar

  • vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsgläubiger seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
  • oder im Falle einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren in Bezug auf den familienrechtlichen Personenstand, d. h. einem Scheidungsverfahren oder z. B. einem Vaterschaftsverfahren, zu entscheiden ist, vor dem für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien.

Im erstgenannten Fall könnte ein Unterhaltsgläubiger mit Wohnsitz in den Niederlanden einen Unterhaltsschuldner beispielsweise mit Wohnsitz in Frankreich vor dem gemäß Artikel 5 Absatz 2 international zuständigen niederländischen Gericht verklagen. Zuständig wäre hier das Gericht des Wohnsitzes des Antragstellers.

Im Zusammenhang mit der Unterhaltspflicht innerhalb der Europäischen Union gilt außerdem die am 18. Juni 2011 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen.

Die Zuständigkeitsregeln der Unterhaltsverordnung sind zum großen Teil an diejenigen der Brüssel-I-Verordnung angelehnt. Grundsätzlich ist für Entscheidungen in Unterhaltssachen das Gericht des Ortes, an dem der Antragsgegner oder der Unterhaltsgläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig. Im Gegensatz zu der Brüssel-I-Verordnung findet die Unterhaltsverordnung auch dann Anwendung, wenn der gewöhnliche Wohnsitz des Antragsgegners nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats liegt.

Internationale Zuständigkeit außerhalb der Europäischen Union

Für die internationale Zuständigkeit des niederländischen Gerichts außerhalb des Rahmens der Europäischen Union gilt Folgendes: Falls der Antragsgegner (Gläubiger oder Schuldner) außerhalb der Europäischen Union lebt, ist die Brüssel-I-Verordnung nicht anwendbar und das niederländische Gericht leitet seine Zuständigkeit aus der Zivilprozessordnung (Wetboek van Burgerlijke rechtsvordering) ab. Das niederländische Scheidungsgericht hat dann die Befugnis, vorläufige Regelungen in Bezug auf die Scheidung oder in Bezug auf eine Nebensache, beispielsweise über Unterhaltszahlungen oder den Verbleib in der ehelichen Wohnung, zu treffen. Entsprechend ist das niederländische Gericht auch befugt, über einen selbstständigen Antrag auf Unterhaltszahlungen zu entscheiden, falls der Antragsteller oder mindestens einer der im Antrag genannten Verfahrensbeteiligten in den Niederlanden lebt oder – sofern die Rechtssache anderweitig einen ausreichenden Bezug zu dem niederländischen Rechtskreis aufweist – eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des niederländischen Gerichts besteht, sowie dann, wenn die betroffene Partei sich auf das Verfahren einlässt und keine Einrede der Unzuständigkeit erhebt.

Interne Zuständigkeit

Was die interne Zuständigkeit des niederländischen Gerichts betrifft, gilt in der Regel, dass unter den Gerichten (Bezirksgericht, Berufungsgericht, Oberster Gerichtshof der Niederlande) das Bezirksgericht für Unterhaltssachen zuständig ist. Welches Bezirksgericht zuständig ist, richtet sich nach der Zivilprozessordnung. Zuständig ist das Bezirksgericht des Wohnsitzes des Antragstellers (oder eines der Antragsteller) bzw. einer im Antrag genannten Parteien, oder, falls eine dieser Parteien über keinen Wohnsitz verfügt, das Gericht des tatsächlichen Aufenthaltsortes einer dieser Parteien.

6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?

Ein Antrag auf Festsetzung, Änderung oder Beendigung von Unterhaltszahlungen muss von einem Rechtsanwalt gestellt werden. Der Rechtsanwalt vertritt den Antragsteller während der Gerichtsverhandlung. Namen und Anschriften von Rechtsanwälten befinden sich auf der Website des Link öffnet neues FensterNiederländischen Anwaltsverbandes.

Es existiert auch ein Link öffnet neues FensterVerband der Anwälte für Familienrecht und der Scheidungsmediatoren, dessen Mitglieder sich unter anderem auf Scheidungs- und Unterhaltsfälle spezialisiert haben. Zu deren Spezialgebiet gehört auch die Vermittlung in Scheidungsfällen und alles, was damit zusammenhängt.

7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?

Für ein Gerichtsverfahren muss ein Beitrag zu den Kosten für die Rechtspflege geleistet werden. Das sind die Gerichtsgebühren. Außerdem fallen Rechtsanwalts- und Gerichtsvollzieherkosten an.

Falls der Rechtssuchende nicht die (vollen) Kosten eines Rechtsanwaltes bezahlen kann, kann ihm unter bestimmten Umständen eine finanzielle Unterstützung gewährt werden. Dies nennt man eine „Prozesskostenhilfe“. Die öffentliche Hand übernimmt einen Teil der Kosten, und der Rechtssuchende bezahlt einen „Eigenanteil“. Die Höhe dieses „Eigenanteils“ hängt vom Einkommen und Vermögen des Rechtssuchenden ab. Die Prozesskostenhilfe wird vom Link öffnet neues FensterRat für Prozesskostenhilfe gewährt. Der Rechtssuchende muss in dem Gerichtsbezirk (= Zuständigkeitsbezirk eines Berufungsgerichts), in dem das Büro des Rechtsanwalts liegt, beim Rat für Prozesskostenhilfe einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen. In der Praxis wird der Antrag oft vom Rechtsanwalt gestellt, sofern dieser bereits vor einem Antrag auf Prozesskostenhilfe kontaktiert wurde.

Außerdem muss eine „Erklärung zum Einkommen und Vermögen“ (das entsprechende Formular ist bei der Gemeinde des Wohnsitzes erhältlich) eingereicht werden. Diese Erklärung wird zusammen mit dem Antrag an den Rat für Prozesskostenhilfe gesandt. Dieser stellt dann fest, ob der Rechtssuchende die nötigen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt. Ist dies der Fall, wird eine Bescheinigung über die Anspruchsberechtigung für Prozesskostenhilfe ausgestellt. Die Gerichtsgebühren werden in diesem Fall ebenso reduziert.

Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe gilt auch in grenzüberschreitenden Streitsachen, d. h., wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz außerhalb der Niederlande hat. Dies ist in der Link öffnet neues FensterRichtlinie zur grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe der Europäischen Union geregelt. Die Prozesskostenhilfe kann unter Bezugnahme auf die Artikel 23A bis 23K des niederländischen Gesetzes über die Prozesskostenhilfe über den Rat für Prozesskostenhilfe in Den Haag mithilfe eines Standardformulars zu der o. g. Richtlinie beantragt werden, das für alle Mitgliedstaaten gleich ist.

Falls notwendig, kann der Link öffnet neues FensterRat für Prozesskostenhilfe bei der Wahl des Rechtsanwalts Unterstützung leisten. Die Adresse des Rats findet sich in der Antwort auf Frage 14.2.

8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?

Das Gericht berücksichtigt bei seiner Entscheidung den Bedarf der die Unterhaltszahlungen fordernden oder erhaltenden Person und die Leistungsfähigkeit (finanziellen Mittel) der Person, die zur Leistung von Unterhaltszahlungen verpflichtet ist oder diese bereits leistet. Bedarf und Leistungsfähigkeit sind relative Begriffe. Das Gericht verfügt über eine gewisses Ermessen, entsprechend den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden. Hierzu hat die Justiz Richtlinien (die sogenannten Trema-Normen) entwickelt, die jedoch für das Gericht nicht verbindlich sind.

Die folgenden Einkünfte und Ausgaben sind für die Entscheidung des Gerichts von Bedeutung:

  • Einkünfte aus einer Beschäftigung
  • Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung
  • Stipendien
  • Sozialleistungen
  • Renteneinkünfte
  • Einkünfte aus der (Unter-)Vermietung
  • Zins- und andere Einkünfte aus Vermögenswerten
  • Beiträge zu Haushalten von anderen, mit denen ein gemeinsamer Haushalt geführt wird
  • bestehende Möglichkeiten, die Einkünfte zu steigern (Verdienstmöglichkeiten)
  • Angaben über das Vermögen
  • Mietzahlungen
  • Hypothekenrückzahlungen und Zinsen sowie feste Gebühren. Der noch nicht zurückgezahlte Anteil der Hypothek muss hier ebenfalls angegeben werden.
  • Versicherungspolicen
  • notwendige, regelmäßige Reisekosten
  • finanzielle Verpflichtungen anderen gegenüber
  • Kosten für die besondere medizinische Versorgung des Unterhaltsgläubigers bzw. von dessen Familienmitgliedern
  • Kosten im Zusammenhang mit der Erwirtschaftung der Einkünfte
  • Angaben über etwaige Schulden

Gesetzliche Indexierung

Das Justizministerium legt jedes Jahr kraft Gesetzes den Prozentsatz fest, um den eine durch das Gericht oder durch Vereinbarung der Parteien festgelegte Unterhaltszahlung erhöht wird. Bei der Berechnung der prozentualen Erhöhung berücksichtigt das Ministerium die Entwicklung von Löhnen und Gehältern in der Wirtschaft, den öffentlichen Verwaltungen sowie in anderen Sektoren. Dieser Prozentsatz wird im Staatscourant (dem niederländischen Staatsanzeiger) veröffentlicht.

Bei der automatischen Anpassung der Unterhaltszahlungen gibt es einige Ausnahmen. Die Parteien oder das Gericht können eine gesetzliche Indexierung ausschließen oder eine alternative Methode der Indexierung festlegen.

9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?

Unterhaltsleistungen für geschiedene Ehepartner werden direkt an den Unterhaltsgläubiger gezahlt. Vom Gericht für ein minderjähriges Kind festgesetzte Unterhaltszahlungen werden direkt an den Elternteil (oder den Vormund) geleistet, der für das Kind sorgt.

10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?

Falls die Unterhaltsverpflichtung durch eine gerichtliche Entscheidung festgelegt worden ist und der Unterhaltsschuldner mit der Zahlung des Unterhalts für ein Kind bzw. den Partner in Verzug ist, kann die Erfüllung der Verpflichtung durch das Link öffnet neues FensterNationale Büro für die Einziehung von Unterhaltszahlungen (LBIO) in Rotterdam durchgesetzt werden. Auch ist eine Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher möglich. Falls es keine Gerichtsentscheidung gibt, muss der Fall vor ein Gericht gebracht werden. Dazu muss ein Rechtsanwalt beauftragt werden.

11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?

Bei der Pfändung von Sozialleistungen oder Lohn ist ein Freibetrag zu berücksichtigen. Ansprüche auf monatliche Unterhaltszahlungen verjähren nach fünf Jahren. Falls ein gerichtliches Urteil vorliegt, das den Zahlungsverzug feststellt, also praktisch einen festen Betrag nennt, beträgt die Verjährungsfrist zwanzig Jahre. Um die Verjährung eines Anspruchs zu verhindern, muss die Verjährung unterbrochen werden.

12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?

Im Falle von Unterhaltszahlungen für Kinder und/oder Partner ist die betreffende Organisation das Link öffnet neues FensterNationale Büro für die Einziehung von Unterhaltszahlungen (LBIO).
Das LBIO muss dazu vom Unterhaltsgläubiger ermächtigt werden. Das LBIO kann, falls notwendig, die Einziehung mittels Zwangsvollstreckung durchführen. Es kann beispielsweise das Gehalt, Sozialleistungen oder bewegliches und unbewegliches Eigentum des Unterhaltsschuldners pfänden.

Der Unterhaltsgläubiger kann die Dienste des LBIO kostenlos in Anspruch nehmen, wenn beide Parteien ihren Wohnsitz in den Niederlanden haben. Nach dem Eingang des Einzugsantrags wird zunächst versucht, eine mit Kosten verbundene Beitreibung zu verhindern, indem eine kurze Mediation unternommen wird oder Erklärungen angefordert werden. Dieses Vorgehen hat in beinahe drei von vier Fällen Erfolg. Falls jedoch eine Beitreibung notwendig ist, muss der Unterhaltsschuldner die Kosten des LBIO für die Einziehung bezahlen. Das LBIO erhebt für die Einziehung eine Strafgebühr. Diese beträgt 15 % der geschuldeten monatlichen Unterhaltsbeträge und des ausstehenden Unterhalts. Eventuelle Vollstreckungskosten werden ebenfalls beim Unterhaltsschuldner beigetrieben.

13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Trotz der Tatsache, dass das LBIO eine staatliche Einrichtung ist, kann es keine Unterhaltszahlungen vorstrecken. Eine Vorstreckung durch den Staat ist im Falle von Kindesunterhalt möglich oder in Fällen von Rechtshilfe.

14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?

14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?

Das LBIO nimmt auch im Bereich der internationalen Einziehung von Unterhaltsleistungen Aufgaben wahr. Diese Aufgaben ergeben sich aus Verordnungen und internationalen Übereinkommen, die die Niederlande unterzeichnet haben

Die Niederlande sind Mitunterzeichner des New Yorker Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland. Dies ist ein Übereinkommen über die gegenseitige Rechtshilfe, deren Ziel es ist, die Einziehung von Unterhaltsleistungen in internationalen Fällen zu vereinfachen. Zu diesem Zweck wurde nach dem Übereinkommen ein System von Übermittlungs- und Empfangsstellen etabliert, die dem Unterhaltsgläubiger bei der Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche helfen. Das LBIO ist die Übermittlungs- und Empfangsstelle der Niederlande.

Auf das New Yorker Übereinkommen kann sich jede Person mit Wohnsitz in den Niederlanden berufen, die Probleme bei der Einziehung von Unterhaltsleistungen hat, die von einem im Ausland (d. h. in einem Land, das Vertragspartei des New Yorker Übereinkommens ist) ansässigen Unterhaltsschuldner zu leisten sind. Das Übereinkommen gilt sowohl für Unterhaltsleistungen für Kinder als auch für Unterhaltsleistungen für Ehepartner bzw. Lebenspartner.

Am 1. August 2014 ist zwischen der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) und anderen Vertragsstaaten das Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen vom 23. November 2007 in Kraft getreten. Das Übereinkommen gilt, außer in den Mitgliedstaaten der EU, auch in Albanien, Bosnien-Herzegowina, Norwegen und der Ukraine. Zwischen den EU-Mitgliedstaaten findet die Unterhaltsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 4/2009) vorrangig Anwendung.

Das Haager Unterhaltsübereinkommen findet in Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen von Kindern unter 21 Jahren Anwendung. Es kann sich auch auf andere Familienmitglieder erstrecken, wenn beide involvierte Vertragsstaaten eine entsprechende Erklärung abgegeben haben.

Um die Dienste des LBIO in Anspruch nehmen zu können, muss das Antragsformular „Link öffnet neues FensterEinziehung von Unterhaltsleistungen im Ausland“ eingereicht werden. Dieses Formular ist auf der Website des Link öffnet neues FensterLBIO zugänglich.

Die im Rahmen des New Yorker Übereinkommens vom LBIO und den ausländischen Einrichtungen selbst angebotenen Dienste sind grundsätzlich gebührenfrei. Kosten können in Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren im Ausland oder der Einziehung von Unterhaltszahlungen anfallen.

14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?

Im Falle von Unterhaltsleistungen für Kinder und Ehepartner bzw. Lebenspartner:

Landelijk Bureau Inning Onderhoudsbijdragen (Link öffnet neues FensterLBIO)

Postbus 8901
3009 AX Rotterdam
Niederlande

Im Falle von Prozesskostenhilfe:

Link öffnet neues FensterRaad voor Rechtsbijstand,

Postbus 450
2501 CL Den Haag
Niederlande

Telefon: +31 (0)70 370 1414

Im Falle von Rechtshilfe in grenzüberschreitenden Unterhaltssachen:

Raad voor Rechtsbijstand

Regiokantoor Den Haag
t.a.v. Jan Ouwehand
Laan van Meerdervoort 51B
2517 AE Den Haag
Niederlande

Telefon: +31 (0)88 787 1320

E-Mail: Link öffnet neues Fensterj.ouwehand@rvr.org

15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?

15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?

Das LBIO zieht auch im Auftrag von im Ausland ansässigen Unterhaltsgläubigern Unterhaltsleistungen von Unterhaltsschuldnern mit Wohnsitz in den Niederlanden ein. Falls ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Unterhaltsgläubiger von einem Unterhaltsschuldner mit Wohnsitz in den Niederlanden Unterhaltsleistungen verlangen will, kann er sich auf das System des genannten Übereinkommens berufen. Er muss dann bei der Empfangsstelle seines Heimatlandes einen Antrag stellen, die dann Kontakt zur Empfangsstelle der Niederlande (dem LBIO) aufnimmt. Die Empfangsstelle unternimmt dann die für die Einziehung der Unterhaltsleistung notwendigen Schritte

15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?

Kontaktdaten finden sich in der Antwort zu Frage 14.2.

16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?

Ja.

17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?

Entfällt.

18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?

Für ein Gerichtsverfahren muss ein Beitrag zu den Kosten für die Rechtspflege geleistet werden. Das sind die Gerichtsgebühren. Hinzu kommen Rechtsanwalts- und Gerichtsvollziehergebühren. Falls der Rechtssuchende nicht die (vollen) Kosten eines Rechtsanwalts bezahlen kann, kann ihm unter bestimmten Umständen eine finanzielle Unterstützung gewährt werden. Dies nennt man eine „Prozesskostenhilfe“. Die öffentliche Hand übernimmt einen Teil der Kosten, und der Rechtssuchende bezahlt einen „Eigenanteil“. Die Höhe dieses „Eigenanteils“ ist abhängig vom Einkommen und Vermögen des Rechtssuchenden.

Prozesskostenhilfe wird vom Rat für Prozesskostenhilfe gewährt. Der Rechtssuchende muss in dem Gerichtsbezirk (= Zuständigkeitsbezirk eines Berufungsgerichts), in dem das Büro des Rechtsanwalts liegt, beim Rat für Prozesskostenhilfe einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen. In der Praxis wird der Antrag oft vom Rechtsanwalt gestellt, sofern dieser bereits vor einem Antrag auf Prozesskostenhilfe kontaktiert wurde. Außerdem muss eine „Erklärung zum Einkommen und Vermögen“ (das entsprechende Formular ist bei der Gemeinde des Wohnsitzes erhältlich) eingereicht werden. Diese Erklärung wird zusammen mit dem Antrag an den Rat für Prozesskostenhilfe gesandt, der dann untersucht, ob der Rechtssuchende die nötigen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt. Ist dies der Fall, wird eine Bescheinigung über die Anspruchsberechtigung für Prozesskostenhilfe ausgestellt. In diesem Fall werden auch die Gerichtsgebühren reduziert. Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe gilt auch in grenzüberschreitenden Streitsachen, d. h., wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz außerhalb der Niederlande hat. Dies ist in der Europäischen Richtlinie zur grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe geregelt. Die Prozesskostenhilfe kann unter Bezugnahme auf die Artikel 23A bis 23K des niederländischen Gesetzes über die Prozesskostenhilfe über den Rat für Prozesskostenhilfe in Den Haag mithilfe eines der o. g. Richtlinie beigefügten Standardformulars beantragt werden, das für alle Mitgliedstaaten gleich ist. Falls notwendig, kann der Rat für Prozesskostenhilfe bei der Wahl des Rechtsanwalts Unterstützung leisten

19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?

Es wurden keine Änderungen aufgrund von Artikel 51 der Verordnung vorgenommen.

 

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Letzte Aktualisierung: 22/11/2021

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Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen - Österreich

1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

Der Unterhalt dient der Deckung aller angemessenen, also notwendigen und üblichen, materiellen Bedürfnisse, wobei auf die jeweiligen Lebensverhältnisse Bedacht zu nehmen ist. Umfasst sind insbesondere Nahrung, Kleidung, Wohnung (inklusive Heizung und Strom), medizinische und hygienische Versorgung und die Leistung von Zusatzbeiträgen zur Sozialversicherung, die Freizeitgestaltung und Erholung, die kulturelle sowie sportliche Betätigung, die Kommunikation und die Massenmedien (Telefon, Radio, Fernsehen, Internet) und die Aus- und Weiterbildung. Unterhalt umfasst nicht Beiträge zur Vermögensbildung oder privaten Altersversorgung.

Unterhaltspflicht bedeutet die Pflicht, angemessenen Unterhalt zu leisten. Das Ausmaß des jeweiligen Unterhaltsanspruchs richtet sich einerseits nach den konkreten Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten und andererseits nach der Leistungsfähigkeit der verpflichteten Person.

Unterhaltspflichtig sind

  • Eltern ihren Kindern und Enkelkindern
  • Kinder ihren Eltern und Großeltern
  • Wechselseitig jeweils Ehegatten und eingetragene Partner

2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?

Es gibt keine Altersgrenze. Ein Kind hat Anspruch auf Unterhalt bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit.

Unterschiede zwischen den Unterhaltsansprüchen Minderjähriger und Erwachsener bestehen vor allem bei der gerichtlichen Durchsetzung.

3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

Unterhaltsansprüche sind gerichtlich geltend zu machen.

Ehegatten und eingetragene Partner haben im streitigen Zivilprozess ihre Ansprüche mit Klage geltend zu machen. Das Gericht, funktionell eine Richterin oder ein Richter, entscheidet nach einem Beweisverfahren mit Urteil. Daneben können sie im Zusammenhang mit einem Unterhalts- oder Scheidungs- bzw. Auflösungsverfahren auch eine einstweilige Verfügung über einstweiligen Unterhalt beantragen. Darüber entscheidet das Gericht nach einem Bescheinigungsverfahren.

Kindesunterhalt ist – dies gilt auch für volljährige Kinder – im Außerstreitverfahren geltend zu machen. Das Pflegschaftsgericht, funktionell ein Rechtspfleger oder eine Rechtspflegerin, entscheidet nach einem Beweisverfahren mit Beschluss. Zusätzlich kann ein Kind im Zusammenhang mit einem Unterhaltsverfahren eine einstweilige Verfügung über einstweiligen Unterhalt beantragen; darüber entscheidet das Gericht nach einem Bescheinigungsverfahren. Das minderjährige Kind kann auch unabhängig von einem Unterhaltsverfahren vorläufigen Unterhalt begehren.

4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?

Den Antrag auf Festsetzung oder Durchsetzung des Unterhalts minderjähriger Kinder kann der gesetzliche Vertreter stellen, also jene Person, die mit der Obsorge betraut ist. Mit deren Zustimmung kann dabei auch der Kinder- und Jugendhilfeträger das Kind vertreten.

Ansonsten bedarf es zur Vertretung in Unterhaltsverfahren einer Vollmacht oder besonderen gesetzlichen Vertretung (Erwachsenenvertreter).

5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?

Die Zuständigkeit für Unterhaltssachen ist gesetzlich geregelt.

Nach § 114 JN (Jurisdiktionsnorm) ist das Pflegschaftsgericht auch zur Entscheidung über gesetzliche Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes zuständig; für gesetzliche Unterhaltsansprüche sonstiger in gerader Linie verwandter Personen ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Unterhaltsberechtigte seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat. Dieser richtet sich nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.

Nach § 76a JN ist für den Unterhalt von Ehegatten oder eingetragenen Partnern das Gericht zuständig, bei dem ein Scheidungs- oder Auflösungsverfahren anhängig ist. Ist kein derartiges Verfahren anhängig, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten (§§ 65 bis 71 JN).

6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?

Kindesunterhalt: Die Parteien müssen sich in erster Instanz nicht vertreten lassen. Wenn sie sich jedoch vertreten lassen wollen, ist dies in Verfahren, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 5.000 Euro übersteigt, nur durch einen Rechtsanwalt möglich (relative Anwaltspflicht; § 101 Abs. 1 AußStrG). Im Rechtsmittelverfahren besteht absolute Anwaltspflicht.

Unterhalt von Ehegatten oder eingetragenen Partnern: Die Parteien müssen sich in erster Instanz nicht vertreten lassen. Wenn sie sich jedoch vertreten lassen wollen, ist dies in Verfahren, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 5.000 Euro übersteigt, nur durch einen Rechtsanwalt möglich (relative Anwaltspflicht; § 29 Abs. 1 ZPO). Im Rechtsmittelverfahren besteht absolute Anwaltspflicht.

7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?

Die Bemessung der Gerichtsgebühren für Unterhaltsverfahren richtet sich nach dem Wert des zuerkannten Unterhaltsbetrags. Als Bemessungsgrundlage dient demnach für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung anzunehmen. Wird der Anspruch für eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, ist der Gesamtbetrag als Bemessungsgrundlage heranzuziehen (Anmerkung 1 zu TP 7 Gerichtsgebührengesetz - GGG für das Kindesunterhaltsverfahren; § 15 Abs. 5 GGG für Verfahren über Unterhalt für Ehegatten oder eingetragene Partner).

Bei der Höhe wird zwischen Verfahren betreffend den Kindesunterhalt im Außerstreitverfahren einerseits und Verfahren betreffend Unterhalt des Ehegatten oder eingetragenen Partners andererseits unterschieden.

In Verfahren betreffend den Kindesunterhalt ist ein minderjähriger Antragsteller (unter 18 Jahren) von den Gebühren befreit.

Bei volljährigen Antragstellern beträgt die Pauschalgebühr für Entscheidungen sowie Vergleiche über den Anspruch auf Unterhalt 0,5% vom Wert des Zuerkannten (TP 7 GGG). Diese Gebühr ist vom Unterhaltsschuldner zu zahlen. Wenn aufgrund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig zuerkannter oder verglichener Unterhaltsbetrag erhöht wird, so ist von dem Unterschiedsbetrag zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag auszugehen.

Beispiel: zukünftiger monatlicher Unterhalt von EUR 250,- wird zugesprochen

Pauschalgebühr EUR 15,- (EUR 250,- * 12 * 0,05)

Stellt ein volljähriger Unterhaltsschuldner einen Antrag auf Herabsetzung des Unterhaltsbetrags, so beträgt die (feste) Pauschalgebühr EUR 15,00. Sie entfällt, wenn der Antragsteller mit seinem Begehren auf Unterhaltsherabsetzung zur Gänze durchdringt (Anmerkung 3 zu TP 7 GGG).

In Verfahren betreffend Unterhalt des Ehegatten oder eingetragenen Partners ist Tarifpost 1 GGG anzuwenden. Die Pauschalgebühr fällt nur für die Klage als verfahrenseinleitende Eingabe an und ist gestaffelt anhand der Bemessungsgrundlage. Zur Veranschaulichung wird der Tarif nach Tarifpost 1 GGG (Stand 4.5.2023) auszugsweise abgebildet:

Wert des Streitgegenstandes - Höhe der Gebühren

bis 150 Euro - 25 Euro

über 150 Euro bis 300 Euro - 48 Euro

über 300 Euro bis 700 Euro - 68 Euro

über 700 Euro bis 2 000 Euro - 114 Euro

über 2 000 Euro bis 3 500 Euro - 182 Euro

über 3 500 Euro bis 7 000 Euro - 335 Euro

über 7 000 Euro bis 35 000 Euro - 792 Euro

über 35 000 Euro bis 70 000 Euro - 1 556 Euro

Im Zivilverfahren ist gemäß §§ 63 bis 73 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Verfahrenshilfe (Prozesskostenhilfe) auf Antrag soweit zu bewilligen, als eine Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Gemäß § 7 Abs. 1 AußStrG sind diese Bestimmungen im Verfahren außer Streitsachen (wie etwa in Verfahren betreffend Kindesunterhalt) sinngemäß anzuwenden.

Der notwendige Unterhalt liegt abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem Existenzminimum. Er gilt als beeinträchtigt, wenn die Partei und ihre unterhaltsberechtigte Familie nicht einmal zu einer bescheidenen Lebensführung in der Lage wäre, wobei ein verwertbares Vermögen oder die Möglichkeit, während einer längeren Verfahrensdauer Beträge anzusparen, zu berücksichtigen sind. Auch Teilverfahrenshilfe ist möglich.

Die Verfahrenshilfe ist nur soweit zu bewilligen, als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Auf die Staatsangehörigkeit der Partei kommt es nicht an.

Die Verfahrenshilfe umfasst insbesondere die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichts-, Zeugen-, Sachverständigen- und Dolmetschergebühren, aber auch die Reisekosten der Partei, sofern deren persönliches Erscheinen erforderlich ist. Wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist (etwa in Rechtsmittelverfahren) oder es nach der Lage des Falls erforderlich erscheint, ist ein österreichischer Rechtsanwalt vorläufig unentgeltlich beizugeben. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfasst auch eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung.

§ 71 ZPO bestimmt, dass die Verfahrenshilfe genießende Partei zur gänzlichen oder teilweisen Nachzahlung der Beträge zu verpflichten ist, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist und die noch nicht berichtigt sind, wie ebenso zur tarifmäßigen Entlohnung des ihr beigegebenen Rechtsanwalts, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden. Zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Nachzahlung kann das Gericht die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung eines neuen Vermögensbekenntnisses einschließlich zumutbarer Belege auffordern.

8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?

Das Gericht setzt Unterhalt als eine Geldleistung fest. Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag zum Unterhalt. Der andere Elternteil ist zur Leistung von Geldunterhalt verpflichtet.

Die Höhe des Kindesunterhalts ist von der Leistungsfähigkeit der Eltern und dem Bedarf des Kindes abhängig und im Einzelfall zu ermitteln. Nach der von der Rechtsprechung entwickelten Prozentwertmethode als Orientierungshilfe hat der Unterhaltspflichtige für Kinder

  • unter 6 Jahren                        16%,
  • zwischen 6 und 10 Jahren      18%,
  • zwischen 10 und 15 Jahren    20% und
  • über 15 Jahren                        22%

seines (Netto-)Einkommens monatlich zu zahlen. Mehrere Unterhaltspflichten desselben Unterhaltsschuldners werden durch Minderung des betreffenden Prozentsatzes berücksichtigt. Abzuziehen sind für ein weiteres unterhaltsberechtigtes Kind unter 10 Jahren jeweils 1 Prozentpunkt, für ein Kind über 10 Jahren 2 Prozentpunkte und für einen unterhaltsberechtigten Ehegatten je nach Eigeneinkommen 0 bis 3 Prozentpunkte.

Nach der Rechtsprechung gilt ein Unterhaltsstopp (sogenannte Luxusgrenze) für Unterhaltsansprüche beim etwa Zwei- bis Dreifachen des ebenfalls von der Rechtsprechung entwickelten durchschnittlichen Regelbedarfs. Dieser wird jährlich valorisiert und beträgt seit dem 1.1.2023 monatlich für Kinder lt. nachfolgender Tabelle

Regelbedarf

nach Danninger (in ÖA 1972, 17), berechnet vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien

(Beträge in €)

 

Jahre

ab 0 J.

ab 3 J.

ab 6 J.

ab 10 J.

ab 15 J.

ab 19 J.
ab 2022: ab 20 J.

01.01.2023 - 31.12.2023

320

320

410

500

630

720

01.01.2022 - 31.12.2022

290

290

370

450

570

650

01.07.2021 - 31.12.2021

219

282

362

414

488

611

01.07.2020 - 30.06.2021

213

274

352

402

474

594

01.07.2019 - 30.06.2020

212

272

350

399

471

590

01.07.2018 - 30.06.2019

208

267

344

392

463

580

01.07.2017 - 30.06.2018

204

262

337

385

454

569

01.07.2016 - 30.06.2017

200

257

331

378

446

558

01.07.2015 - 30.06.2016

199

255

329

376

443

555

01.07.2014 - 30.06.2015

197

253

326

372

439

550

01.07.2013 - 30.06.2014

194

249

320

366

431

540

01.07.2012 - 30.06.2013

190

243

313

358

421

528

01.07.2011 - 30.06.2012

186

238

306

351

412

517

01.07.2010 - 30.06.2011

180

230

296

340

399

501

01.07.2009 - 30.06.2010

177

226

291

334

392

492

01.07.2008 - 30.06.2009

176

225

290

333

391

491

01.07.2007 - 30.06.2008

171

217

281

322

378

475

01.07.2006 - 30.06.2007

167

213

275

315

370

465

01.07.2005 - 30.06.2006

164

209

270

309

363

457

01.07.2004 - 30.06.2005

160

204

264

302

355

447

01.07.2003 - 30.06.2004

157

200

258

296

348

438

Die Beträge von 1972 bis 2002 finden Sie in dieser Tabelle: Link öffnet neues FensterRegelbedarf 1972-2002

Der Unterhalt von Ehegatten oder eingetragenen Partnern bei aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft ist ebenfalls von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten und dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten abhängig und im Einzelfall zu ermitteln. Nach der von der Rechtsprechung entwickelten Prozentwertmethode als Orientierungshilfe bemisst sich der Unterhaltsanspruch des weniger verdienenden Teils mit 40% des Familieneinkommens (Nettoeinkommen beider Eheteile) abzüglich der eigenen Einkünfte. Führt ein Teil nur den Haushalt ohne eigenes Einkommen, so gebühren ihm ein Drittel (33%) des Nettoeinkommens des verdienenden Teils. Weitere Sorgepflichten sind zu berücksichtigen (durch Abzüge bei den Prozentwerten).

9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?

Unterhalt ist im Vorhinein zu Beginn des jeweiligen Monats zu leisten (§ 1418 ABGB; § 70 Ehegesetz; § 22 Abs. 1 EPG). Zu zahlen ist an die berechtigte Person oder an ihren Vertreter (Elternteil, Erwachsenenvertreter).

10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?

Nach Festsetzung des Unterhalts im Titelverfahren, kann gegen den Schuldner nach allgemeinen Regeln Exekution (Zwangsvollstreckung) geführt werden.

11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?

Dem Schuldner (im Exekutionsverfahren: Verpflichteter) muss das Existenzminimum (unpfändbarer Freibetrag) verbleiben. Die Höhe des Existenzminimums bestimmt sich nach mehreren Faktoren und wird jährlich angepasst. Nach § 291b EO (Exekutionsordnung) müssen dem Verpflichteten bei einer Exekution wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nur 75% des Existenzminimums verbleiben. Aus dem Differenzbetrag zwischen diesem herabgesetzten Existenzminimum und dem normalen Existenzminimum sind vorweg die laufenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche unabhängig von dem für sie begründeten Pfandrang verhältnismäßig nach der Höhe der laufenden monatlichen Unterhaltsleistung zu befriedigen. Insoweit kommt Unterhaltsgläubigern ein Vorrang zu.

Judikatschulden, also aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung rechtskräftig zugesprochene (fällige) Ansprüche, verjähren in 30 Jahren und können daher innerhalb dieser Frist gerichtlich durchgesetzt werden.

Besondere Ausschlussfristen bestehen bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen nicht.

12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?

Für die Festsetzung oder Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes ist der Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendwohlfahrtsträger) Vertreter des Kindes, wenn die schriftliche Zustimmung des sonstigen gesetzlichen Vertreters vorliegt.

13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Unterhaltsvorschuss dient der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern, wenn ein Elternteil seinen Verpflichtungen zur Zahlung nicht (oder nicht regelmäßig) nachkommt. Unterhaltsvorschuss wird vom Staat auf Antrag gewährt. Der Antrag muss von jenem Elternteil, der zur Vertretung des Kindes befugt ist, im Namen des Kindes bei Gericht gestellt werden.

Anspruchsberechtigt sind minderjährige Kinder, die

  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben,
  • Staatsbürgerinnen/Staatsbürger Österreichs oder eines EU-/EWR-Mitgliedstaats oder staatenlos sind und
  • keinen gemeinsamen Haushalt mit der Unterhaltsschuldnerin/dem Unterhaltsschuldner haben.

Der Unterhaltsvorschuss wird ab Beginn des Monats der Antragstellung für höchstens fünf Jahre gewährt und vom Oberlandesgericht jeweils am 1. eines Monats im Voraus an die bezugsberechtigte Person ausgezahlt.

14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?

Wohnt der Unterhaltsschuldner im Ausland und gibt es auch kein vollstreckbares Vermögen in Österreich, so muss im Ausland Exekution geführt werden. Auch dazu dienen Anträge über die Zentrale Behörde (§ 8 Auslandsunterhaltsgesetz 2014).

14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?

Sowohl die Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate) als auch die Bezirksgerichte unterstützen Unterhaltsgläubiger bei der Geltendmachung oder Durchsetzung ihrer Ansprüche. Die Zentrale Behörde leitet die Anträge in das Ausland weiter.

14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?

Sprechstunden bei den Behörden und Gerichten; telefonische und e-mail-Auskünfte der Zentralen Behörde.

15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?

Sobald seine Anträge an das zuständige Gericht gelangt sind, wird er grundsätzlich ebenso behandelt wie ein im Inland wohnender Gläubiger.

Anträge gelangen über die Zentrale Behörde an das Gericht. Dieses bewilligt gegebenenfalls die Verfahrenshilfe und lässt die zuständige Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer bestellen. Diesem als mit der österreichischen Rechtsordnung vertrauten Vertreter des ausländischen Unterhaltsgläubigers obliegt es, die weiteren Anträge zu stellen, vereinnahmte Unterhaltsbeiträge zu überweisen und darüber zu berichten (§ 9 Auslandsunterhaltsgesetz 2014).

15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?

Da das Prinzip der Zusammenarbeit zwischen zwei Zentralen Behörden gilt, ist es primär Sache der Behörden im Wohnsitzmitgliedstaat, diese Hilfe zu leisten.

15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?

Frage nicht relevant.

16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?

Ja

17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?

Frage nicht relevant.

18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?

Bis zum 1.8.2014 waren nur die Bestimmungen dieses Kapitels unmittelbar anzuwenden; seither regelt dies ausführend auch das österreichische Auslandsunterhaltsgesetz 2014, BGBl I Nr. 34/2014, in seinen §§ 10 f.

19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?

Schaffung vereinfachter Aktenwege durch das Auslandsunterhaltsgesetz 2014, damit die Abt. I 10 des Bundesministeriums für Justiz bei gleichbleibendem Personal ansteigende Fallzahlen bewältigen kann.

 

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Letzte Aktualisierung: 06/07/2023

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Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen - Polen

1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

Nach Artikel 128 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs besteht die Unterhaltspflicht in der Pflicht, für die notwendigen Mittel für den Unterhalt (Kleidung, Verpflegung, Unterkunft, Heizkosten, ärztliche Versorgung usw.) und, bei Bedarf, auch für die Ausbildung (körperliche und geistige Entwicklung, Zugang zu Bildung und Kultur usw.) aufzukommen; sie obliegt den Verwandten in gerader aufsteigender und absteigender Linie sowie den Geschwistern.

Unterhalt ist eine Geld- oder Sachleistung; in Bezug auf ein Kind umfasst er auch die persönliche Beteiligung an dessen Erziehung und Ausbildung sowie Unterhaltung des Haushalts im Rahmen einer Unterhaltspflicht.

Eine Unterhaltsforderung ist der Anspruch eines Gläubigers, von dem Schuldner zu fordern, dass dieser einer ihm obliegenden Unterhaltspflicht nachkommt.

Die Unterhaltspflicht entsteht im Prinzip durch die verschiedenen Verwandtschaftsbeziehungen.
Je nach Art der Verwandtschaftsbeziehung sieht das polnische Recht die folgenden Arten von Unterhaltspflichten vor:

  1. Unterhaltspflicht zwischen Verwandten, einschließlich der besonderen Form der Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber einem Kind. Im ersten Fall ist der Unterhalt nur an einen bedürftigen Verwandten zu leisten, im zweiten Fall dagegen sind Eltern zur Unterhaltsleistung gegenüber einem Kind, das noch nicht in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, verpflichtet, es sei denn, das Kind verfügt über ausreichende Mittel, um selbst für die Kosten für seinen Unterhalt und seine Ausbildung aufzukommen. Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr verlieren Kinder ihren Unterhaltsanspruch, sofern sie nicht durch schulische Leistungen belegen, ihre Ausbildung fortsetzen zu wollen, oder ihr Gesundheitszustand und ihre persönliche Situation die Aufrechterhaltung der Unterhaltspflicht rechtfertigen. Außerdem sind Eltern nicht verpflichtet, für den Lebensunterhalt von Kindern über 18 Jahren aufzukommen, die, obwohl sie in der Lage wären, zu arbeiten, ein weiteres Studium aufnehmen, dieses aber vernachlässigen, nicht die erforderlichen Fortschritte nachweisen, keine guten Ergebnisse erzielen und die Abschlussprüfung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist ablegen und daher das Studium nicht innerhalb des programmgemäß vorgesehenen Zeitrahmens abschließen.      
    Ist die Erlangung des Unterhalts von der hauptverantwortlichen Person (Elternteil) unmöglich oder mit übermäßigen Schwierigkeiten verbunden, können zweitverpflichtete Personen (z. B. die Großeltern des Kindes, die die Eltern eines abwesenden Unterhaltsschuldners sind) in Anspruch genommen werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die bloße Nichtzahlung von Unterhalt durch eine unterhaltspflichtige Person nicht ausreicht, um Unterhaltszahlungen von den Großeltern zu erhalten; dafür muss die unterhaltsberechtigte Person wirtschaftlich bedürftig sein und die Großeltern müssen finanziell in der Lage sein, Unterhalt zu zahlen. Bei Unterhaltsverfügungen gegen Großeltern sind die Beträge in der Regel niedriger als bei Unterhaltsverfügungen gegen die hauptverantwortlichen Personen.
  2. Unterhaltspflicht, die aus einer Adoption resultiert – Bewirkt die Adoption lediglich, dass eine Beziehung zwischen dem Adoptivkind und dem Annehmenden entsteht, obliegt die Unterhaltspflicht gegenüber dem Adoptivkind zunächst dem Annehmenden und dann den Verwandten in aufsteigender Linie und den Geschwistern des Adoptivkindes, wohingegen das Adoptivkind der Unterhaltspflicht gegenüber seinen Verwandten in aufsteigender Linie und seinen Geschwistern erst an letzter Stelle unterliegt. In den sonstigen Fällen gelten für das Adoptivkind die unter Nummer 1 genannten Vorschriften.
  3. Unterhaltspflicht zwischen verschwägerten Personen (Schwiegermutter, Schwiegervater, Schwiegerkinder) – Der Unterhalt ist nur an eine bedürftige Person zu leisten, vorausgesetzt, die Auferlegung der Unterhaltspflicht in der betreffenden Situation entspricht den Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Im Sinne der polnischen Rechtsvorschriften und der polnischen Rechtsprechung ist eine Person bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, mit eigenen Mitteln und aus eigener Kraft für ihren Lebensunterhalt aufzukommen.
  4. Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten während der Dauer der Ehe – Familienangehörige können einen Anspruch auf den „gleichen Lebensstandard“ für alle Familienangehörigen geltend machen. Gemäß Artikel 27 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs sind beide Ehegatten verpflichtet, entsprechend ihren Fähigkeiten, ihrer Einkommenssituation und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit die Bedürfnisse der Familie zu befriedigen, die sie durch ihre Beziehung gegründet haben. Diese Verpflichtung kann auch ganz oder teilweise in Form persönlicher Beiträge zur Kindererziehung und zur Betreuung des gemeinsamen Haushalts erfüllt werden.
  5. Unterhaltspflicht zwischen ehemaligen Ehegatten nach Auflösung der Ehe – Wenn einer der Ehegatten allein für das endgültige Scheitern der Ehe verantwortlich ist und die Scheidung zu einer deutlichen Verschlechterung der materiellen Situation des schuldlos geschiedenen Ehegatten führt, kann dieser, auch wenn er nicht bedürftig ist, von seinem ehemaligen Ehegatten einen Beitrag zum Lebensunterhalt fordern. In den sonstigen Fällen kann ein bedürftiger Ehegatte von seinem ehemaligen Ehegatten fordern, für seinen Lebensunterhalt entsprechend seinen legitimen Bedürfnissen sowie gemäß den materiellen und finanziellen Möglichkeiten des ehemaligen Ehegatten aufzukommen. Die Pflicht, für den Lebensunterhalt des geschiedenen Ehegatten aufzukommen, erlischt bei dessen Wiederverheiratung. Wenn ein geschiedener Ehegatte, der für das Scheitern der Ehe nicht verantwortlich war, Unterhaltszahlungen leisten muss, endet seine Unterhaltspflicht nach Ablauf von fünf Jahren ab der Verkündung des Scheidungsurteils, es sei denn, das Gericht verlängert die Fünfjahresfrist auf Antrag der unterhaltsberechtigten Person wegen außergewöhnlicher Umstände.
  6. Unterhaltspflicht des Vaters eines unehelichen Kindes gegenüber der Mutter des Kindes – Ein Vater, der nicht mit der Mutter seines Kindes verheiratet ist, muss entsprechend den Umständen einen Beitrag zu den Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt sowie zu den Unterhaltskosten der Mutter des Kindes während drei Monaten im Zeitraum der Geburt leisten. Bei Vorliegen zwingender Gründe kann die Mutter des Kindes fordern, dass der Vater für einen längeren Zeitraum einen Beitrag zu ihren Unterhaltskosten leistet.

2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?

Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem Kind beruht darauf, dass das Kind nicht in der Lage ist, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Angesichts der Pflichtschulzeit bis zum Alter von 18 Jahren ist ein Kind normalerweise bis zur gesetzlichen Volljährigkeit unterhaltsberechtigt oder bis zum Abschluss seiner Ausbildung. Ist eine unterhaltsberechtigte Person nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten (z. B. aufgrund von Krankheit oder Behinderung), kann der Anspruch auf unbestimmte Zeit bestehen bleiben.

Es sei darauf hingewiesen, dass eine Unterhaltspflicht nicht automatisch erlischt, wenn die unterhaltsberechtigte Person das 18. Lebensjahr vollendet hat, und dass dieses Erlöschen auch nicht von einer Entscheidung einer unterhaltsberechtigten Person oder eines unterhaltspflichtigen Elternteils abhängt. Damit das Erlöschen einer Unterhaltspflicht festgestellt werden kann, ist eine gerichtliche Entscheidung erforderlich, um zu beurteilen, ob ein volljähriges Kind in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten usw. Der Antrag auf Beendigung der Unterhaltspflicht wird bei dem für den Wohnsitz des Unterhaltsgläubigers zuständigen Bezirksgericht gestellt. Dies gilt für den gerichtlich angeordneten Unterhalt und nicht für den sogenannten freiwilligen Unterhalt, der durch eine private Vereinbarung zwischen den Parteien geregelt wird.

Leistungen aus dem Unterhaltsfonds erhalten unterhaltsberechtigte Personen bis zum Alter von 18 Jahren; bei Fortsetzung der Studien (weiterführende Schule oder Hochschulstudium) werden sie bis zum Alter von 25 Jahren erbracht. Bei einer schweren Behinderung werden sie ohne Altersgrenze erbracht. Leistungen aus dem Unterhaltsfonds sind unter der Bedingung erhältlich, dass das Monatseinkommen des Haushalts pro Person nicht mehr als 900 PLN beträgt. Wird dieser Betrag aufgrund des Grundsatzes „złotówka za złotówkę“ (ein Zloty für einen Zloty) überschritten, verliert die unterhaltsberechtigte Person ihren Anspruch auf die Leistung nicht. Die unterhaltsberechtigte Person erhält einen Betrag, der sich aus der Differenz zwischen dem Betrag der an die unterhaltsberechtigte Person zu zahlenden Leistung aus dem Unterhaltsfonds und dem Betrag zusammensetzt, um den das Familieneinkommen (berechnet pro Person in der Familie) überschritten wurde. Liegt der so berechnete Betrag der Leistung unter 100 PLN, wird keine Unterstützung gewährt.

3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

Die folgenden Unterhaltsszenarien sind möglich:

1. Der Unterhaltsschuldner kann freiwillig seiner Unterhaltspflicht nachkommen.

2. Die Parteien erzielen eine außergerichtliche Vereinbarung über eine Unterhaltspflicht.

3. Wenn der Unterhaltsschuldner der ihm obliegenden Pflicht nicht nachkommt, kann ein Unterhaltsantrag bei dem Kreisgericht (sąd rejonowy) am Wohnsitz des Unterhaltsgläubigers (Artikel 32 Zivilprozessordnung) oder des Unterhaltsschuldners (Artikel 27 Absatz 1 Zivilprozessordnung) gestellt werden, oder ein solcher Antrag kann im Zuge eines Scheidungsverfahrens oder der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes vor dem Bezirksgericht (sąd okręgowy) eingereicht werden.

Bei dem Antrag fallen keine Gerichtskosten an. Er muss jedoch die Anforderungen in Bezug auf die Verfahrensunterlagen erfüllen und folgende Angaben enthalten: das angerufene Gericht, den Vornamen und Namen der Parteien, ihre PESEL-Nummer (Personenkennzahl), ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Bevollmächtigten, die Art der Rechtssache, eine genaue Beschreibung des Antrags, den Wert des Streitgegenstands, eine Darlegung des Sachverhalts zur Rechtfertigung des Antrags und ggf. der Zuständigkeit des Gerichts, die Unterschrift der Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Bevollmächtigten (die Vollmacht ist dem Antrag beizulegen), eine Liste der Anlagen, die Anschriften des Aufenthaltsortes oder Sitzes der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und ihrer Bevollmächtigten sowie eine Beschreibung des Streitgegenstands; auf allen nachfolgenden Schriftsätzen ist das Aktenzeichen anzugeben. Dem Antrag ist außerdem die Geburtsurkunde des Kindes beizufügen, in der der Unterhaltsschuldner als Elternteil des Kindes benannt ist. Ein Unterhaltsantrag kann auch zusammen mit einem Antrag auf Feststellung der Vaterschaft eingereicht werden.

4. Es ist auch möglich, einen Vergleich vor einem Notar zu schließen. In diesem Fall erlässt das Kreisgericht nur einen Vollstreckungsbescheid für den Vergleich. Die Unterzeichnung einer Vergleichsvereinbarung vor einem Notar ist gebührenpflichtig, ebenso wie ein Antrag auf Erlass eines Vollstreckungstitels.

5. Eine Beilegung kann auch vor Gericht erfolgen; in diesem Fall kann der Unterhaltsschuldner von der Zahlung der Gerichtsgebühr befreit werden oder nur die Hälfte der Gebühr zahlen müssen.

4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?

Folgende Personen können den Unterhaltsantrag im Namen des Unterhaltsgläubigers stellen:

  • ein Bevollmächtigter: neben einem Rechtsanwalt oder einem Rechtsberater können dies die Eltern, der Ehegatte, die Geschwister, Verwandte in aufsteigender Linie oder Personen, die durch ein Adoptionsverhältnis mit dem Gläubiger verbunden sind, oder auch die Person, die das Vermögen des Gläubigers verwaltet, sein;
  • Vertreter der für Sozialhilfeleistungen zuständigen Stelle einer Kommunalbehörde (nach dem Sozialhilfegesetz vom 12. März 2004 (Gesetzblatt (Dziennik Ustaw) von 2004 Nr. 64 Position 593); dies sind der Leiter des kommunalen Sozialhilfezentrums und der Leiter des Sozialhilfezentrums auf Bezirksebene);
  • nichtstaatliche Organisationen, die nach Artikel 61 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Zivilprozessordnung im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben vorbehaltlich der schriftlichen Zustimmung der betreffenden natürlichen Person Unterhaltsverfahren anstrengen können;
  • Staatsanwälte, wenn dies aus Gründen des Schutzes des Rechtsstaats und des Gemeinwohls erforderlich ist.

Die gesetzlichen Vertreter handeln im Namen von minderjährigen Unterhaltsgläubigern. Sobald ein Kind die Volljährigkeit erreicht hat, handelt es jedoch selbstständig.

Ein Lebensgefährte oder ein Bekannter der unterhaltsberechtigten Person kann nicht im Namen der unterhaltsberechtigten Person handeln, es sei denn, er oder sie gehört zu den oben aufgeführten Personen.

5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?

Nach der Zivilprozessordnung ist das Kreisgericht das in Unterhaltssachen sachlich zuständige Gericht. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsgläubigers oder des Unterhaltsschuldners. In der Verordnung des Justizministers vom 28. Dezember 2018 über den Sitz und den Zuständigkeitsbereich der Berufungsgerichte, Bezirksgerichte und Kreisgerichte (Gesetzblatt 2018, Position 2548) ist geregelt, welche Gerichte für welche Gemeinden zuständig sind.

Für die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) erlassenen Gerichtsentscheidungen sind die Bezirksgerichte zuständig (Artikel 1151 Absatz 1 Zivilprozessordnung), wenn die Entscheidung ergangen ist, bevor das Ursprungsland dem Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (ABl. L 331 vom 16.12.2009, S. 17) beigetreten ist, d. h. vor dem 18. Juni 2011.

Nach Artikel 1153 Absatz 14 der Zivilprozessordnung sind die folgenden Titel in Polen vollstreckbar:

  1. Entscheidungen von Gerichten der EU-Mitgliedstaaten und von diesen Staaten ausgestellte Vergleiche und amtliche Urkunden, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 fallen, sofern sie vollstreckbar sind;
  2. Entscheidungen von Gerichten der EU-Mitgliedstaaten, Vergleiche und amtliche Urkunden, die von diesen Staaten ausgestellt und als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt wurden;
  3. Europäische Zahlungsbefehle, die von Gerichten der EU-Mitgliedstaaten erlassen und in diesen Staaten nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 für vollstreckbar erklärt wurden;
  4. Entscheidungen von Gerichten der EU-Mitgliedstaaten im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen, die in diesen Staaten nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 bestätigt wurden;
  5. Entscheidungen in Unterhaltssachen, die in EU-Mitgliedstaaten ergangen sind, die das Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (ABl. L 331 vom 16.12.2009, S. 17) unterzeichnet haben, sowie Vergleiche und amtliche Urkunden in Unterhaltssachen aus den Staaten, die unter die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 fallen;
  6. Entscheidungen, die in EU-Mitgliedstaaten ergangen sind und Schutzmaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 betreffen, sofern sie vollstreckbar sind.

6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?

In Unterhaltssachen ist die Mitwirkung eines Rechtsanwalts oder Rechtsberaters nicht vorgeschrieben. Die Parteien können selbst auftreten oder sich von einem Anwalt vertreten lassen.

Unter den Nummern 7 und 20 sind ausführliche Informationen über die Bedingungen für die Bestellung eines Rechtsanwalts für den Unterhaltsgläubiger von Amts wegen zu finden.

7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?

Der einen Unterhaltsantrag stellende Gläubiger und der Schuldner können in einem Verfahren zur Kürzung eines Unterhaltsbetrags von den Gerichtskosten befreit werden (Artikel 96 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2005 über die Gerichtskosten in Zivilsachen (Gesetzblatt von 2005 Nr. 167 Position 1398, in der geänderten Fassung)). Die Befreiung erfolgt vollständig, d. h. die befreite Person hat keine Gerichtskosten zu tragen; dies gilt auch für Rechtsbehelfs- und Vollstreckungsverfahren.

Eine unterhaltspflichtige Person kann auch eine Befreiung von den Gerichtskosten beantragen, wenn sie eine Änderung der Höhe des gebilligten Betrags anstrebt. In solchen Fällen muss eine Vermögens- und Einkommenserklärung vorgelegt werden, und das Gericht trifft nach Prüfung der Sachlage eine Entscheidung.

Weiterhin kann die von den Gerichtskosten befreite Partei Prozesskostenhilfe in Form der Bestellung eines Anwalts von Amts wegen beantragen. Wird dem Antrag stattgegeben, sind die Rechtsanwaltshonorare von dem Verfahrensgegner der Partei, für die der Anwalt bestellt wurde, zu tragen. Unterliegt diese Partei, werden die Rechtsanwaltshonorare von der Staatskasse übernommen.

Die diesbezüglichen Rechte der Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten sind im Gesetz vom 17. Dezember 2004 über das Recht auf Unterstützung bei in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geführten Zivilverfahren und das Recht auf Unterstützung zur einvernehmlichen Streitbeilegung vor der Einleitung eines Zivilverfahrens (Gesetzblatt von 2005 Nr. 10 Position 67) verankert.

8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?

Die Höhe des Unterhalts ist von den materiellen und finanziellen Möglichkeiten des Unterhaltsschuldners und den legitimen Bedürfnissen des Unterhaltsgläubigers abhängig. Die Bedürfnisse des Gläubigers umfassen alles, was für den Lebensunterhalt erforderlich ist, sowohl in materieller als auch in immaterieller Hinsicht (kulturelle, geistige Bedürfnisse); bei minderjährigen Kindern beinhaltet dies auch die Ausbildungskosten. Bei den materiellen und finanziellen Möglichkeiten des Unterhaltsschuldners wird nicht dessen tatsächliches Einkommen berücksichtigt, sondern das Einkommen, das er verdienen könnte, wenn er seine Arbeitskapazität voll einsetzen würde. Dies bedeutet, dass selbst eine arbeitslose Person, die über kein regelmäßiges Einkommen verfügt, zur Zahlung von Unterhalt verurteilt und das Urteil vollstreckt werden kann.

Wenn Änderungen eingetreten sind, kann eine Überprüfung der Entscheidung oder Vereinbarung über die Unterhaltspflicht beantragt werden. Jede der Parteien ist berechtigt, eine Änderung zu beantragen. Je nach den Umständen kann die Aufhebung der Unterhaltspflicht bzw. eine Erhöhung oder Kürzung des Unterhaltsbetrags beantragt werden. Die Höhe des Unterhalts kann geändert werden, wenn sich die Bedürfnisse des Gläubigers bzw. die Erwerbsfähigkeit des Schuldners erhöht oder verringert haben.

In Polen ist der Unterhaltsbetrag variabel und entspricht keinem festen Prozentsatz des Einkommens des Unterhaltsschuldners. Im Jahr 2014 betrug das Bruttomindestgehalt 1680 PLN (ca. 400 EUR). Im Jahr 2013 betrug das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt 3650 PLN (ca. 900 EUR). Im Jahr 2015 lag der Mindestlohn bei 1750 PLN brutto, 2016 bei 1850 PLN brutto, 2019 bei 2250 PLN brutto, 2020 bei 2600 PLN brutto; 2021 betrug er 2800 PLN brutto, 2022 lag er bei 3010 PLN brutto, im Zeitraum von Januar bis Juni 2023 bei 3490 PLN brutto und ab Juli 2023 wird er 3600 PLN brutto betragen.  
Konkret liegt der von den Gerichten bewilligte Unterhaltsbetrag in den meisten Fällen zwischen 300 und 1000 PLN pro Monat und Kind. Es erfolgt weder eine Neubewertung noch eine automatische Indexierung des Unterhalts nach dem Alter des Kindes oder der Inflationsrate.

9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?

Der Unterhalt ist von dem in dem Vollstreckungstitel genannten Schuldner zu zahlen. Im Allgemeinen wird ein in Polen bewilligter Unterhalt einmal monatlich in polnischen Zloty an den gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Kindes gezahlt (in bar oder durch Banküberweisung), in der Regel spätestens bis zum 10. des Monats. Im Falle des Zahlungsverzugs sind in den Urteilen gesetzliche Zinsen (seit dem 8. September 2022 beträgt der Zinssatz 12,25 % pro Jahr) vorgesehen, die auf den ausstehenden Betrag zu zahlen sind (Artikel 481 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Grundsätzlich wird der Unterhalt nur von der Person geschuldet, die zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist. Wenn der Schuldner seiner Unterhaltspflicht nicht freiwillig nachkommt, kann der Gläubiger bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde, meistens einem Gerichtsvollzieher, die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens beantragen. Die Vollstreckung kann auch, auf Antrag des erstinstanzlichen Gerichts, das die Entscheidung zur Festsetzung des Unterhaltsbetrags erlassen hat, von Amts wegen angeordnet werden. Der Gläubiger kann auch bei dem Arbeitgeber des Unterhaltsschuldners oder bei der Einrichtung, von der die Rente des Schuldners bezahlt wird, den Vollstreckungstitel vorlegen, auf dessen Grundlage dann die Unterhaltsforderungen von der dem Schuldner ausgezahlten Entlohnung oder Leistung einbehalten werden – ein solcher Antrag hat für die befasste Drittpartei einen verbindlichen Charakter.

Sobald das Kind volljährig ist, wird es zu einem eigenständigen Unterhaltsgläubiger und der Unterhalt muss an es gezahlt werden, es sei denn, es stimmt als volljähriger Unterhaltsgläubiger der bisherigen Form der Zahlung zu (z. B. durch Erteilung einer Vollmacht und Vorlage bei der Vollstreckungsstelle). Es ist nicht erforderlich, die Unterhaltsentscheidung zu ändern oder anzugeben, dass der Unterhalt an einen Erwachsenen zu zahlen ist.

Wenn ein Antrag auf Vollstreckung gegen den Unterhaltsschuldner gestellt wird, kann ein beliebiger Gerichtsvollzieher beauftragt werden. Gemäß Artikel 921 der Zivilprozessordnung wird die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen durch einen Gerichtsvollzieher bei dem Gericht durchgeführt, in dessen Bezirk sich das unbewegliche Vermögen befindet. Befindet sich das unbewegliche Vermögen im Zuständigkeitsbereich mehrerer Gerichte, kann der Unterhaltsgläubiger zwischen diesen Gerichten wählen. Ein auf Antrag eines Unterhaltsgläubigers eingeleitetes Verfahren kann jedoch mit einem auf Antrag anderer Unterhaltsgläubiger eingeleiteten Verfahren verbunden werden. Zu diesem Zweck unterrichtet der Gerichtsvollzieher, der die Vollstreckung eingeleitet hat, den Gerichtsvollzieher, der für die Vollstreckung zuständig sein kann, über den Beginn und den späteren Abschluss der Vollstreckung.

10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?

Wenn der Schuldner nicht freiwillig der ihm obliegenden Unterhaltspflicht nachkommt, kann eine Zwangsvollstreckung betrieben werden – siehe die Antwort auf Frage 9.

Darüber hinaus wird gemäß Artikel 209 des Strafgesetzbuchs (Gesetzblatt von 1997 Nr. 88 Position 553) jede Person, die einer Unterhaltspflicht, die durch eine gerichtliche Entscheidung, einen vor einem Gericht oder einer anderen Behörde geschlossenen Vergleich oder aufgrund einer anderen Vereinbarung festgelegt wurde, nicht nachkommt, mit einer Geldstrafe, freiheitsentziehenden Maßnahmen oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungsrückstände mindestens drei regelmäßigen Unterhaltszahlungen entspricht oder wenn der Verzug bei einer unregelmäßigen Unterhaltszahlung mehr als drei Monate beträgt. Bewirkt der Täter, dass eine berechtigte Person nicht in der Lage ist, ihre lebenswichtigen Grundbedürfnisse zu befriedigen, ist er mit einer Geldstrafe, freiheitsentziehenden Maßnahmen oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Die Straftat wird auf Antrag des Opfers, einer Sozialeinrichtung oder einer für die Verfolgung von Unterhaltsschuldnern zuständigen Stelle verfolgt. Wurden dem Opfer angemessene Familienleistungen oder -beihilfen für den Fall zuerkannt, dass die Unterhaltszahlung nicht vollstreckt werden kann, erfolgt die Strafverfolgung von Amts wegen.

Nach Artikel 5 Absatz 3b Unterabsatz 2 des Gesetzes vom 7. September 2007 über Hilfe für unterhaltsberechtigte Personen (Gesetzblatt 2007, Nr. 192, Position 1378) kann die zuständige Behörde den Entzug der Fahrerlaubnis des Schuldners beantragen.

Bei einem erfolglosen Vollstreckungsversuch kann der Gerichtsvollzieher die Eintragung des Schuldners in das Verzeichnis zahlungsunfähiger Schuldner beantragen.

11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?

Nach Artikel 1083 Absatz 2 Zivilprozessordnung können Vollstreckungspfändungen auf dem Bankkonto des Schuldners zur Deckung der gesamten Unterhaltsforderungen betrieben werden.

Nach Artikel 833 Absatz 1 Zivilprozessordnung richtet sich die Vollstreckungspfändung des Gehalts nach dem Arbeitsgesetzbuch. Im Allgemeinen beträgt der pfändbare Anteil des Gehalts 60 %. Es ist auch möglich, bis zu drei Fünftel der vom Staat bewilligten besonderen Zuschüsse zu pfänden, insbesondere Beihilfen und Zulagen (Artikel 831 Absatz 1 Nummer 2 Zivilprozessordnung).

Nach Artikel 829 der Zivilprozessordnung dürfen folgende Güter nicht gepfändet werden:

  1. Haushaltsgeräte, Betten, Unterwäsche und Kleidungsstücke, die für den täglichen Gebrauch des Schuldners und der von ihm abhängigen Familienmitglieder unerlässlich sind, sowie Kleidung, die für die Ausübung eines Amtes oder einer beruflichen Tätigkeit unbedingt erforderlich ist;
  2. die zur Deckung der Grundbedürfnisse des Schuldners und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen erforderlichen Lebensmittel und Brennstoffe für die Dauer eines Monats;
  3. eine Kuh, zwei Ziegen oder drei Schafe, die für den Lebensunterhalt des Schuldners und der von ihm abhängigen Personen erforderlich sind, mit einem ausreichenden Vorrat an Futter und Einstreu zum Überleben bis zur nächsten Ernte;
  4. Werkzeuge und andere Geräte, die der Schuldner persönlich zur Ausführung von Arbeiten gegen Entgelt benötigt, sowie Rohstoffe, die für den Fertigungsprozess erforderlich sind, für die Dauer von einer Woche, ausgenommen Kraftfahrzeuge;
  5. bei Schuldnern, die einer regelmäßigen, unbefristeten Beschäftigung nachgehen, der Betrag, der dem nicht vollstreckbaren Teil des Arbeitsentgelts für die Zeit bis zum nächsten Fälligkeitstermin entspricht; bei Schuldnern, die kein regelmäßiges Arbeitsentgelt beziehen, der Betrag, der für den Lebensunterhalt des Schuldners und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen während eines Zeitraums von zwei Wochen unbedingt erforderlich ist;
  6. Gegenstände für Ausbildungszwecke, persönliche Dokumente, Orden und Gegenstände, die für religiöse Praktiken verwendet werden, sowie Gegenstände des täglichen Bedarfs, die nur zu einem Preis veräußert werden können, der deutlich unter ihrem Wert liegt, aber einen hohen Nutzwert für den Schuldner haben;
  7. Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes vom 6. September 2001 (Gesetzblatt von 2019 Position 499, in der geänderten Fassung), die für das Funktionieren der Gesundheitsversorgung im Sinne der Rechtsvorschriften über die Gesundheitsversorgung für einen Zeitraum von drei Monaten erforderlich sind, sowie Medizinprodukte, die für ihr Funktionieren im Sinne des Medizinproduktegesetzes vom 20. Mai 2010 (Gesetzblatt Nr. 107 Position 679, und Gesetzblatt von 2011, Nr. 102 Position 586 und Nr. 113 Position 637) erforderlich sind;
  8. Gegenstände oder Geräte, die aufgrund einer Behinderung des Schuldners oder seiner Familienangehörigen erforderlich sind.

Gemäß Artikel 833 Absatz 6 der Zivilprozessordnung unterliegen auch Unterhaltsleistungen, Ausgleichszahlungen für den Fall, dass die Unterhaltszahlung nicht vollstreckt wird, Familienleistungen, Familien-, Pflege- oder Geburtsbeihilfen, Beihilfen für Waisen, die beide Elternteile verloren haben, Betreuungsleistungen, Fürsorgeleistungen, Integrationsleistungen, Erziehungsleistungen oder die einmalige Leistung gemäß Artikel 10 des Gesetzes vom 4. November 2016 über die Unterstützungsregelung „Za życiem“ (Für das Leben) für schwangere Frauen und ihre Familien (Gesetzblatt von 2019 Position 473) nicht der Vollstreckung.

Der Justizminister legt in Absprache mit dem Landwirtschaftsminister und dem Finanzminister im Wege einer ministeriellen Verordnung fest, welche Gegenstände, die einem Landwirt gehören, nicht gepfändet werden können (Artikel 830 der Zivilprozessordnung).

Ebenfalls nicht gepfändet werden können gemäß Artikel 831 der Zivilprozessordnung 75 % der Beträge, insbesondere Sozialhilfeleistungen nach Maßgabe des Sozialhilfegesetzes vom 12. März 2004 (Gesetzblatt 2013 Position 182, in der geänderten Fassung) sowie dem Schuldner vom Staat oder vom Nationalen Gesundheitsfonds (Narodowy Fundusz Zdrowia) bewilligte Leistungen der Gesundheitsversorgung nach Maßgabe des Gesetzes vom 27. August 2004 über öffentlich finanzierte Gesundheitsleistungen (Gesetzblatt von 2008 Nr. 164 Position 1027, in der geänderten Fassung), bevor diese Leistungen erbracht worden sind, mit Ausnahme von Leistungen, die Angestellten des Schuldners oder Dienstleistern nach Artikel 5 Absatz 41 Buchstaben a und b des Gesetzes vom 27. August 2004 über öffentlich finanzierte Gesundheitsleistungen zustehen.

Nach Artikel 137 Absatz 1 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches verjähren Unterhaltsforderungen nach Ablauf einer Frist von drei Jahren. Diese Verjährungsfrist betrifft jedoch Ansprüche, die nicht geltend gemacht wurden.

Nach Artikel 121 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt die Verjährungsfrist bei Ansprüchen eines Kindes gegen einen Elternteil nicht während des Zeitraums der elterlichen Verantwortung zu laufen. Eine begonnene Verjährungsfrist wird für die Ansprüche des Kindes ausgesetzt.

12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?

Wie in der Antwort unter Nummer 4 angegeben, kann ein Unterhaltsantrag im Namen des Unterhaltsgläubigers unter anderem vom Leiter des Sozialhilfezentrums, von bestimmten sozialen Einrichtungen, den Vertretern der für Sozialhilfeleistungen zuständigen Stellen der Kommunalbehörden und, in gewissen Fällen, vom Staatsanwalt gestellt werden. Diese Personen können den Antragsteller auch unterstützen, indem sie bei einem bereits laufenden Unterhaltsverfahren mitwirken. Ihre Aufgabe besteht in der Unterstützung der von dem Gläubiger eingeleiteten Gerichtsverfahren.

Bezirksgerichte, die als zentrale Behörde nach internationalem Recht fungieren, unterstützen Berechtigte bei der Verfolgung von Unterhaltsansprüchen im Ausland. Internationale Prozesskostenhilfe (z. B. Befreiung von den Gerichtskosten oder Beauftragung eines Rechtsvertreters) kann ebenfalls über das zuständige Bezirksgericht beantragt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass es von den Vorschriften des Aufnahmestaats abhängt, ob diese Prozesskostenhilfe unentgeltlich oder teilweise entgeltlich ist.

Personen mit Wohnsitz im Ausland, die Unterhaltsansprüche gegenüber einem in Polen wohnhaften Schuldner geltend machen wollen, können von den zuständigen zentralen Behörden im Ausland Unterstützung bei der Antragstellung erhalten (Liste hier verfügbar: Link öffnet neues Fensterhttps://www.gov.pl/web/stopuprowadzeniomdzieci/lista-organow-centralnych). Entsprechend der Aufteilung der Zuständigkeiten in den zentralen Behörden in Polen leiten diese die Unterlagen zur weiteren Bearbeitung an das Justizministerium (Abteilung für internationale Familienverfahren im Ministerium für Familien- und Minderjährigenangelegenheiten) weiter.

Es ist auch möglich, einen Antrag direkt beim zuständigen Kreisgericht oder der Vollstreckungsbehörde zu stellen.

Informationen darüber, wie Sie kostenlose Prozesskostenhilfe erhalten können, finden Sie auch auf der Website: Link öffnet neues Fensterhttps://np.ms.gov.pl/.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die polnischen Zentralbehörden – sowohl das Justizministerium als auch die Kreisgerichte – die Parteien nicht vertreten und auch keine Rechtsberatung anstelle von zugelassenen Vertretern leisten können.

13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Das Gesetz vom 7. September 2007 über Hilfe für unterhaltsberechtigte Personen (Dziennik Ustaw von 2009 Nr. 1 Ziffer 7, in der geänderten Fassung) legt die Vorschriften über die öffentliche Unterstützung für Unterhaltsgläubiger im Falle der erfolglosen Vollstreckung fest.

Leistungen aus einem Unterhaltsfonds sind nur erhältlich, wenn das Monatseinkommen des Haushalts pro Person nicht mehr als 800 PLN beträgt. Seit dem 1. Juli 2020 liegt dieser Betrag bei 900 PLN.
Seit dem 1. Juli 2020 gilt auch die Regel „złotówka za złotówkę“ (ein Zloty für einen Zloty) – übersteigt das Monatseinkommen des Haushalts pro Person den oben genannten Betrag von 900 PLN, wird die Unterstützung gekürzt und ist in Höhe des Betrags fällig, der der Differenz zwischen der Höhe der der unterhaltsberechtigten Person zustehenden Leistung aus dem Unterhaltsfonds und dem Betrag entspricht, um den das Monatseinkommen des Haushalts pro Person überschritten wird (Artikel 9 Absatz 2a). Liegt die so berechnete Leistung jedoch unter 100 PLN, ergeht ein Ablehnungsbescheid und die Leistung wird nicht gezahlt (Artikel 9 Absatz 2b).

Der Antrag muss bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung am Wohnsitz des Unterhaltsgläubigers gestellt werden. Die Auszahlung von Leistungen aus dem Fonds kann auch an eine kommunale Stelle übertragen werden, z. B. an ein Sozialhilfezentrum.

Wenn allerdings eine Person, die Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss hat, in einer Einrichtung, die eine Ganztagsversorgung bietet (z. B. Sozialhilfezentrum, Erziehungsheim, Jugendvollzugsanstalt oder Justizvollzugsanstalt), oder in einer Pflegefamilie lebt, verheiratet ist oder ein Kind hat und Anspruch auf eine Familienzulage hat, wird dieser Vorschuss nicht bewilligt.

Das Gesetz gilt nur, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz in dem Zeitraum, in dem die Leistung fällig wird, in Polen hat. Weitere Informationen sind abrufbar unter Link öffnet neues Fensterhttps://www.gov.pl/web/rodzina/wiadczenia-z-funduszu-alimentacyjnego.

14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?

Wenn der Schuldner seinen Wohnsitz im Ausland hat und die unterhaltsberechtigte Person in Polen wohnhaft ist, unterstützt das für den Wohnsitz der berechtigten Person zuständige Bezirksgericht in seiner Funktion als zuständige zentrale Behörde diese Person bei der Stellung eines Unterhaltsantrags. Die Hilfe besteht darin, dass dem Berechtigten sämtliche Informationen und Unterstützung bereitgestellt werden, die erforderlich sind, um die angeforderten Unterlagen zu beschaffen, und dass geprüft wird, ob der Antrag den Formerfordernissen entspricht, bevor er bei der zuständigen zentralen Behörde im Ausland eingereicht wird.

14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?

Ja (bei der gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 benannten zuständigen Zentralen Behörde).

14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?

Teil A des nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen übermittelten Antrags wird von dem Bezirksgericht ausgefüllt.

Liste der Bezirksgerichte, die als Zentrale Behörde fungieren (Stand: Mai 2022)

Gericht

Anschrift

Telefon: (+48)

Fax: (+48)

E-Mail-Adresse

Bezirksgericht Białystok

ul. Marii Skłodowskiej-Curie 1

15-950 Białystok

85 745 92 20

85 7421517

Link öffnet neues Fensteroz@bialystok.so.gov.pl

Bezirksgericht Bielsko-Biała

ul. Cieszyńska 10

43-300 Bielsko-Biała

33 499 04 88

33 4990488

Link öffnet neues Fensterpatrycja.pater-osuch@bielsko-biala.so.gov.pl

Bezirksgericht Bydgoszcz

ul. Wały Jagiellońskie 2

85-128 Bydgoszcz

52 325 31 55

52 3253255

Link öffnet neues Fensteroz@bydgoszcz.so.gov.pl

Bezirksgericht Częstochowa

ul. Dąbrowskiego 23/35

42-200 Częstochowa

34 368 44 25

34 3684420

Link öffnet neues Fensterprezes@czestochowa.so.gov.pl

Link öffnet neues Fensteranna.bocianowska@czestochowa.so.gov.pl

Bezirksgericht Elbląg

pl. Konstytucji 1

82-300 Elbląg

55 611 24 09

55 611 24 08

55 6112215

Link öffnet neues Fensteroddzial.administracyjny@elblag.so.gov.pl

Bezirksgericht Gdańsk

ul. Nowe Ogrody 30/34

80-803 Gdańsk

58 321 31 19

[Unterhaltssachen]

58 321 31 41 [Leiter des Sekretariats]

58 3213234

Link öffnet neues Fenstersection.oz@gdansk.so.gov.pl

Bezirksgericht Gliwice

ul. Kościuszki 15

44-100 Gliwice

32 338 00 52

32 3380204

Link öffnet neues Fensteroz@gliwice.so.gov.pl

Bezirksgericht Gorzów Wielkopolski

ul. Mieszka I 33

66-400 Gorzów Wielkopolski

95 725 67 18

95 725 67 02

95 7202807

95 7256790

Link öffnet neues Fenstermarta.samolak@gorzow-wlkp.so.gov.pl

Link öffnet neues Fenstersekretariat@gorzow-wlkp.so.gov.pl

Bezirksgericht Jelenia Góra

ul. Wojska Polskiego 56

58-500 Jelenia Góra

75 641 51 13

75 7525113

Link öffnet neues Fensteroz@jelenia-gora.so.gov.pl

Link öffnet neues Fenstero.administracyjny@jelenia-gora.so.gov.pl

Bezirksgericht Kalisz

al. Wolności 13

62-800 Kalisz

62 765 77 64

62 7574936

Link öffnet neues Fensteradministracja@kalisz.so.gov.pl

Bezirksgericht Katowice

ul. Francuska 38

40-028 Katowice

32 607 01 83

32 783 68 06

32 6070184

Link öffnet neues Fensterobrot_zagraniczny@katowice.so.gov.pl

Bezirksgericht Kielce

ul. Seminaryjska 12 a

25-372 Kielce

41 340 23 20

41 340 23 82

41 340 24 92

41 3402320

Link öffnet neues Fensteroz@kielce.so.gov.pl

Bezirksgericht Konin

ul. Energetyka 5

62-510 Konin

63 246 45 57

63 2426569

Link öffnet neues Fensteroz@konin.so.gov.pl

Link öffnet neues Fensteradministracja@konin.so.gov.pl

Bezirksgericht Koszalin

ul. Waryńskiego 7

75-541 Koszalin

94 342 87 50

94 3428897

Link öffnet neues Fensteradministracja@koszalin.so.gov.pl

Bezirksgericht Kraków

ul. Przy Rondzie 7

31-547 Kraków

12 619 52 41

12 619 52 62

12 619 52 04

12 6195665

Link öffnet neues Fensteroz@krakow.so.gov.pl

Bezirksgericht Krosno

ul. Sienkiewicza 12

38-400 Krosno

13 437 36 71

13 437 36 73

13 4320570

Link öffnet neues Fensterobrot.zagr@krosno.so.gov.pl

Link öffnet neues Fensteradministracja@krosno.so.gov.pl

Bezirksgericht Legnica

ul. Złotoryjska 40

59-220 Legnica

76 754 50 36

76 7545107

76 7545012

Link öffnet neues Fensteroz@legnica.so.gov.pl

Bezirksgericht Lublin

ul. Krakowskie Przedmieście 43

20-076 Lublin

81 46010 04

81 4601013

Link öffnet neues Fenstermalgorzata.stec-szewczyk@lublin.so.gov.pl

Link öffnet neues Fensterobrotzagraniczny@lublin.so.gov.pl

Bezirksgericht Łomża

ul. Dworna 16

18-400 Łomża

86 216 62 81

86 215 42 54

86 2166753

Link öffnet neues Fenstersekretariat@lomza.so.gov.pl

Bezirksgericht Łódź

XI Wydział Wizytacyjny (Abteilung 11 – Inspektion)

Pl. Dąbrowskiego 5

90-921 Łódź (pokój (Zimmer) 118)

42 677 87 99

42 2126082

Link öffnet neues Fensteroz@lodz.so.gov.pl

Bezirksgericht Nowy Sącz

ul. Pijarska 3

33-300 Nowy Sącz

18 448 21 45

18 4482185

Link öffnet neues Fensteralimenty@nowysacz.so.gov.pl

Bezirksgericht Olsztyn

ul. Dąbrowszczaków 44A 10-543 Olsztyn

89 521 60 49

89 6123838

Link öffnet neues Fensteroz@olsztyn.so.gov.pl

Bezirksgericht Opole

pl. Daszyńskiego 1

45-064 Opole

77 541 81 34

77 5418109

Link öffnet neues Fensterobrot.zagr@opole.so.gov.pl

Bezirksgericht Ostrołęka

ul. Gomulickiego 5

07-410 Ostrołęka

29 765 01 30

29 7650181

Link öffnet neues Fenstersekretariat@ostroleka.so.gov.pl

Bezirksgericht Piotrków Trybunalski

ul. Słowackiego 5

97-300 Piotrków Trybunalski

44 649 41 59

44 649 41 21

44 6478919

Link öffnet neues Fensteroz@piotrkow-tryb.so.gov.pl

Bezirksgericht Płock

pl. Narutowicza 4

09-404 Płock

24 269 73 20

24 269 73 64

24 2625253

Link öffnet neues Fensteroz@plock.so.gov.pl

Link öffnet neues Fensterurszula.wyrwas@plock.so.gov.pl

Bezirksgericht Poznań

ul. Stanisława Hejmowskiego 2

61-736 Poznań

61 628 37 30

61 628 37 31

61 628 37 34

61 6283739

Link öffnet neues Fensteropzagr@poznan.so.gov.pl

Bezirksgericht Przemyśl

ul. Konarskiego 6

37 - 700 Przemyśl

16 676 13 36

16 6761353

Link öffnet neues Fensterm.telega@przemysl.so.gov.pl

Bezirksgericht Radom

ul. Marszałka

J. Piłsudskiego 10

26-600 Radom

48 677 67 80

48 677 67 88

48 3680287

Link öffnet neues Fensterwizytacje@radom.so.gov.pl

Bezirksgericht Rybnik

ul. Józefa Piłsudskiego 33

44-200 Rybnik

32 784 05 78

32 7840402

Link öffnet neues Fensteroz@rybnik.so.gov.pl

Bezirksgericht Rzeszów

pl. Śreniawitów 3

35-959 Rzeszów

17 875 63 94

17 8627265

Link öffnet neues Fensterelzbieta.czudec@rzeszow.so.gov.pl

Bezirksgericht Siedlce

ul. Sądowa 2

08-110 Siedlce

25 640 78 46

25 6407812

Link öffnet neues Fensterpoczta@siedlce.so.gov.pl

Bezirksgericht Sieradz

al. Zwycięstwa 1

98-200 Sieradz

43 826 66 50

43 826 66 07

43 8271014

Link öffnet neues Fenstersekretariat@sieradz.so.gov.pl

Link öffnet neues Fensteradministracja@sieradz.so.gov.pl

Link öffnet neues Fenstermarta.kazmierczak@sieradz.so.gov.pl

Bezirksgericht Słupsk

ul. Zamenhofa 7

76-200 Słupsk

59 846 95 43

59 846 95 13

59 8469424

59 8469429

Link öffnet neues Fensteragnieszka.kozlowska@slupsk.so.gov.pl

Link öffnet neues Fensterreferat.wiz@slupsk.so.gov.pl

Bezirksgericht Suwałki

ul. Waryńskiego 45

16-400 Suwałki

87 563 12 13

87 563 13 00

87 5631303

Link öffnet neues Fenstersekretariat@suwalki.so.gov.pl

Link öffnet neues Fensteranna.klekotko@suwalki.so.gov.pl

Bezirksgericht Szczecin

ul. Małopolska 17

70-227 Szczecin

91 483 01 70

91 483 01 47

91 4830170

Link öffnet neues Fensterobrot.zagraniczny@szczecin.so.gov.pl

Bezirksgericht Świdnica

pl. Grunwaldzki 14

58-100 Świdnica

74 851 82 87

74 8518270

Link öffnet neues Fensterdorota.molag@swidnica.so.gov.pl

Link öffnet neues Fensteraneta.zajaczkowska@swidnica.so.gov.pl

Bezirksgericht Tarnobrzeg

ul. Sienkiewicza 27

39-400 Tarnobrzeg

15 688 25 00

15 6882678

15 8229756

Link öffnet neues Fensteroz@tarnobrzeg.so.gov.pl

Link öffnet neues Fensterhalina.rojek@tarnobrzeg.so.gov.pl

Link öffnet neues Fenstermagdalena.kochowska-lezon@tarnobrzeg.so.gov.pl

Bezirksgericht Tarnów

ul. J. Dąbrowskiego 27

33-100 Tarnów

14 688 74 09

14 6887417

Link öffnet neues Fenstersad_okregowy@tarnow.so.gov.pl

Bezirksgericht Toruń

ul. Piekary 51

87-100 Toruń

56 610 56 09

56 6555706

Link öffnet neues Fensteroz@torun.so.gov.pl

Bezirksgericht Warschau

al. „Solidarności” 127

00-898 Warszawa

22 440 11 54 (Unterhalt)

22 654 44 43

22 6544411

Link öffnet neues Fensterpaulina.luscinska-dziurda@warszawa.so.gov.pl

Link öffnet neues Fenstera.kowalczyk@warszawa.so.gov.pl

Bezirksgericht Warszawa-Praga

ul. Poligonowa 3

04-051 Warszawa

22 417 73 93


Link öffnet neues Fensteroz@warszawapraga.so.gov.pl

Link öffnet neues Fensterdariusz.olowski@warszawapraga.so.gov.pl

Bezirksgericht Włocławek

ul. Wojska Polskiego 22

87-800 Włocławek

54 412 03 65

54 4118575

Link öffnet neues Fensteroz@wloclawek.so.gov.pl

Bezirksgericht Wrocław

ul. Sądowa 1

50-046 Wrocław

71 370 43 91

71 7482964

Link öffnet neues Fensteroz@wroclaw.so.gov.pl

Bezirksgericht Zamość

ul. Wyszyńskiego 11

22-400 Zamość

84 631 69 27

84 631 69 28

84 6316993

Link öffnet neues Fensteraneta.juszczak@zamosc.so.gov.pl

Link öffnet neues Fensterprezes@zamosc.so.gov.pl

Bezirksgericht Zielona Góra

pl. Słowiański 1

65-069 Zielona Góra

68 322 02 21

68 4567769

Link öffnet neues Fensteroz@zielona-gora.so.gov.pl

Link öffnet neues Fensterzaneta.pejs@zielona-gora.so.gov.pl

Link öffnet neues Fensterkatarzyna.andrzejuk@zielona-gora.so.gov.pl

15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?

15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?

Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen verpflichtet den Antragsteller nicht, seinen Antrag über die Zentrale Behörde des Staates, in dem er seinen Aufenthalt hat, zu übermitteln. Anträge, die den in den Kapiteln IV und VI der Verordnung und in der Zivilprozessordnung festgelegten Formvorschriften entsprechen, können direkt an das zuständige polnische Gericht übermittelt werden.

Die Kontaktdaten der Übermittlungsbehörden sind auf folgender Website verfügbar:

Link öffnet neues Fensterhttps://www.gov.pl/web/stopuprowadzeniomdzieci/lista-organow-centralnych

Die Übermittlungsbehörden anderer Länder, die in den Anhängen der Verordnung genannt sind, übermitteln dem Unterhaltsgläubiger alle notwendigen Informationen, helfen ihm beim Ausfüllen der erforderlichen Unterlagen, prüfen die formelle Rechtmäßigkeit des Antrags und übermitteln diesen an das Ausland.

15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?

Wenn Unterhalt bewilligt wurde und die Sache in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 fällt, kann der im Ausland wohnhafte Unterhaltsgläubiger auf das in dieser Verordnung vorgesehene Verfahren zurückgreifen und sich an die Übermittlungsbehörde des Mitgliedstaats wenden, in dem er seinen Aufenthalt hat, oder bei dem zuständigen Gericht einen Antrag auf Erklärung der Vollstreckbarkeit einer durch ein ausländisches Gericht erlassenen Entscheidung stellen (siehe Nummer 5). Der Antrag auf Vollstreckung kann bei einem Gerichtsvollzieher eingereicht werden.

Wenn der Unterhaltsgläubiger seinen Aufenthalt in einem Land hat, mit dem Polen ein Übereinkommen oder ein bilaterales Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen geschlossen hat, wird die Unterstützung in dem in diesem Abkommen vorgesehenen Umfang geleistet. In der Regel ist in den bilateralen Abkommen vorgesehen, dass die Anträge direkt oder über ein Gericht des Landes, in dem die Entscheidung ergangen ist, beim polnischen Gericht einzureichen sind. Im letzteren Fall werden die Anträge durch zentrale Behörden weitergeleitet, meistens durch das Justizministerium oder die für die Zwecke des New Yorker Übereinkommens benannten Behörden:

Link öffnet neues Fensterhttp://treaties.un.org/doc/Publication/MTDSG/Volume%20II/Chapter%20XX/XX-1.en.pdf..

Nähere Informationen zu den Gerichten finden Sie unter

Link öffnet neues Fensterhttps://www.gov.pl/web/sprawiedliwosc/znajdz-wybrany-sad-powszechny.

Nähere Informationen zu den Gerichtsvollziehern finden Sie unter Link öffnet neues Fensterhttp://komornik.pl/ .

16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?

Ja, seit dem 18. Juni 2011.

17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?

Entfällt.

18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?

Die in Polen anwendbaren Bestimmungen sind das Gesetz vom 17. Dezember 2004 über Hilfe in Zivilverfahren bei in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union betriebenen Rechtssachen (Gesetzblatt von 2005 Nr. 10, Position 67, in der geänderten Fassung) und die Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 41), die die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Gesetzes über die Gerichtskosten in Zivilsachen ergänzen. Eine Partei, die eine bestimmte Form der Unterstützung wünscht (z. B. Bestellung eines Anwalts, Übersetzung von Dokumenten oder Erstattung von Reisekosten), muss dies dem zuständigen Gericht unter Verwendung eines EU-Antragsformulars ausdrücklich mitteilen.

19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?

Am 28. April 2011 wurde das Gesetz zur Änderung der Zivilprozessordnung und bestimmter anderer Rechtsakte (Gesetz vom 28. April 2011 zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Gesetzes über das Recht auf Unterstützung in Zivilverfahren in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Gesetzes über das Recht auf Unterstützung zur einvernehmlichen Streitbeilegung vor Einleitung eines Zivilverfahrens und des Gesetzes über Unterstützung für Unterhaltsberechtigte – Gesetzblatt von 2011 Nr. 129 Position 735), wonach die polnische zentrale Behörde die für den Schuldner zuständige Stelle zur Durchführung einer Unterhaltsuntersuchung anweisen kann, vom polnischen Gesetzgeber erlassen.

Ist der Wohnort des Schuldners oder des Beteiligten unbekannt, konsultiert das Justizministerium Zentral- und Kommunalregister (einschließlich der PESEL-Datenbank), um das zuständige Gericht oder den zuständigen Gerichtsvollzieher zu ermitteln oder um ein Ersuchen um bestimmte Maßnahmen zu beantworten. Derzeit ist keine Änderung in Bezug auf die Rechtsvorschriften, die Art der Finanzierung und die Mitarbeiter der zentralen Behörde vorgesehen, um die Ausübung der Aufgaben des Artikels 51 zu gewährleisten.

 

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Letzte Aktualisierung: 29/01/2024

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Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen - Portugal

1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

„Unterhalt“ steht für alles, was für Lebensbedarf, Wohnen und Kleidung einer Person unerlässlich ist. Im Falle eines minderjährigen Kindes umfasst der Unterhalt auch die allgemeine und berufliche Bildung.

Nach dem Gesetz sind folgende Personen in der angegebenen Reihenfolge zur Leistung von Unterhalt verpflichtet:

  • der Ehegatte oder frühere Ehegatte,
  • Abkömmlinge,
  • Vorfahren,
  • Geschwister,
  • Onkel und Tanten, solange der Unterhaltsberechtigte minderjährig ist,
  • Stiefvater und Stiefmutter für minderjährige Stiefkinder, die zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten von diesem zu unterhalten waren oder zu unterhalten gewesen wären.

Zusätzlich zu diesen Fällen, in denen die Unterhaltspflicht gesetzlich vorgeschrieben ist, können sich Unterhaltspflichten auch aus einem Vermächtnis (in einem Testament hinterlassenes Unterhaltsvermächtnis) oder einem Vertrag ergeben.

Die materiellrechtlichen Vorschriften für Unterhaltspflichten sind im Allgemeinen in den Artikeln 2003 bis 2023 des Link öffnet neues FensterZivilgesetzbuchs aufgeführt.

2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?

Der Minderjährige kann bis zum Erreichen der Volljährigkeit Unterhalt erhalten. Die Volljährigkeit wird mit 18 Jahren erreicht. Zwischen 16 und 18 Jahren können Kinder durch Eheschließung für volljährig erklärt werden.

Es gibt Unterschiede zwischen den materiellrechtlichen Vorschriften, die auf den Unterhalt für Minderjährige und für Erwachsene Anwendung finden. Der Unterhalt für einen Erwachsenen deckt lediglich die Kosten für Lebensbedarf, Wohnen und Kleidung, während der Unterhalt für einen Minderjährigen zusätzlich die Kosten für die allgemeine und berufliche Bildung deckt.

Entscheidet ein Kind nach Erreichen der Volljährigkeit oder nachdem es für volljährig erklärt wurde, seine allgemeine oder berufliche Bildung fortzusetzen, kann es gegen seine Eltern ein Verfahren zur Zahlung von Unterhalt einleiten. Der Unterhalt umfasst dann die Kosten für seine allgemeine und berufliche Bildung sowie für Lebensbedarf, Wohnen und Kleidung. Die Dauer dieser Zahlungen ist durch eine Vereinbarung oder eine Entscheidung festgelegt. In dieser Entscheidung wird eine angemessene Dauer für die Zeit der allgemeinen oder beruflichen Bildung festgelegt.

In dem beschriebenen Ausnahmefall, dass ein erwachsenes Kind seine Ausbildung fortsetzt, umfasst der Unterhalt für Erwachsene auch die Kosten für die allgemeine und berufliche Bildung. Insbesondere geht der Gesetzgeber davon aus, dass, wenn für ein erwachsenes Kind Unterhalt beantragt wird, die Unterhaltszahlung, die festgesetzt wurde, als das Kind minderjährig war, beibehalten wird, bis das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. In diesem Fall hat der unterhaltspflichtige Elternteil nachzuweisen, dass die Unterhaltszahlung, die festgesetzt wurde, als das Kind minderjährig war, nicht mehr erforderlich oder zu hoch ist, da das Kind die Volljährigkeit erreicht hat.

Die materiellrechtlichen Vorschriften über den Unterhalt für minderjährige, volljährige oder für volljährig erklärte Kinder sind insbesondere in den Artikeln 1878 bis 1880 und 1905 des Link öffnet neues FensterZivilgesetzbuchs festgelegt.

Auch die Vorschriften des Zivilprozessrechts für die Festsetzung und Vollstreckung des Kindes- oder Erwachsenenunterhalts unterscheiden sich in einigen Fällen.

Auf Unterschiede zwischen den anzuwendenden Verfahrensvorschriften wird in den Antworten auf die Fragen 3 und 10 eingegangen.

3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

Die Antwort auf diese Frage hängt von den nachfolgend beschriebenen Situationen ab.

Festsetzung des Kindes- und Ehegattenunterhalts im Falle einer ursprünglichen Vereinbarung

Die unterhaltspflichtige und/oder die unterhaltsberechtigte Person können sich über die Festsetzung des Unterhalts einigen. Im Falle des Kindes- oder Ehegattenunterhalts können die Parteien beantragen, dass die Vereinbarung vom Gericht oder vom Standesbeamten (Conservador do Registo Civil) beurkundet wird, sofern die folgenden Umstände vorliegen.

Bei einer streitigen Scheidung kann dennoch eine Vereinbarung über den Unterhalt minderjähriger Kinder erreicht werden. In diesem Fall muss die Vereinbarung über den Unterhalt minderjähriger Kinder vor Gericht im Verfahren zur Regelung der Ausübung der elterlichen Verantwortung erwirkt werden. Der folgende Unterpunkt umreißt die wichtigsten Bestandteile dieses Verfahrens.

Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung wird die Beurkundung der Vereinbarung über den Unterhalt zwischen den Ehegatten und/oder für minderjährige Kinder beim Standesbeamten beantragt. Der Standesbeamte hat die ausschließliche Zuständigkeit für diese Verfahren, die bei jedem Standesamt eingeleitet werden können. Für Vereinbarungen über den Unterhalt minderjähriger Kinder ist eine vorherige Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem Gericht erforderlich, das für das Standesamt zuständig ist, bei dem das Verfahren eingeleitet wurde. Wird die Vereinbarung beurkundet, so wird die Scheidung ausgesprochen. Wird die Vereinbarung nicht beurkundet, wird das Verfahren zur einvernehmlichen Scheidung an das Gericht verwiesen, bei dem die Klage auf einvernehmliche Scheidung verhandelt wird. In diesem Fall ist das Gericht für die Prüfung und Beurkundung der Vereinbarung über den Kindes- oder Ehegattenunterhalt zuständig.

Diese Vorschriften finden auch im Falle der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, der Nichtigerklärung oder der Aufhebung der Ehe Anwendung.

Auch wenn es sich nicht um eine Scheidung oder Trennung handelt, müssen die Eltern die Vereinbarung über die elterliche Verantwortung – wenn es eine solche gibt – oder etwaige Änderungen an der Vereinbarung zur Beurkundung beim Standesamt auf die gleiche Weise wie oben beschrieben vorlegen.

Festsetzung des Unterhalts ohne ursprüngliche Vereinbarung

Unterhalt von Eltern an minderjährige Kinder

Im Falle einer nicht einvernehmlichen Scheidung muss die Festsetzung des Kindesunterhalts im Rahmen des bei Gericht anhängigen Vormundschaftsverfahrens zur Regelung der Ausübung der elterlichen Verantwortung beantragt werden. Die Eltern können daraufhin die Beurkundung der Vereinbarung über die elterliche Verantwortung beantragen. Wird keine solche Vereinbarung getroffen oder wird sie nicht beurkundet, beantragt der Staatsanwalt die Regelung der Ausübung der elterlichen Verantwortung. Das Verfahren wird vor Gericht durchgeführt. Die Eltern werden zu einem Gerichtstermin geladen, zu dem auch der Minderjährige und andere Verwandte geladen werden können. Kann während dieses Gerichtstermins keine Einigung erzielt werden, legt der Richter eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung fest und es wird eine Mediation oder eine Anhörung durch einen Experten durchgeführt. Sollte es sich immer noch als unmöglich erweisen, eine Einigung zu erzielen, werden die Eltern zur Einreichung von Schriftsätzen und Beweismitteln aufgefordert. Darauf folgen die Beweisaufnahme, die Verhandlung und das Urteil.

Diese Vorschriften finden auch im Falle der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, der Nichtigerklärung oder der Aufhebung der Ehe Anwendung.

Unterhalt von Eltern oder anderen zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichteten Personen

Der Kindesunterhalt kann auch in einem Vormundschaftsverfahren über den Kindesunterhalt festgesetzt werden, wenn das Verfahren beispielsweise gegen zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtete Personen eingeleitet werden muss. Diese Verfahren zielen auch darauf ab, den vorher festgesetzten Unterhalt anzupassen, und finden vor Gericht statt. Das Verfahren beginnt mit einem Antrag, dem Folgendes beizufügen ist: Bescheinigungen, die den Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft zwischen dem Kind und dem Antragsgegner belegen; gegebenenfalls eine beglaubigte Kopie des Urteils, in dem zuvor der Unterhalt festgesetzt wurde; eine Zeugenliste. Der Antragsgegner wird geladen. Dann wird ein Gerichtstermin anberaumt, um eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Wird keine Einigung erzielt, folgen die Erwiderung, die Zeugenvernehmung, die Verhandlung und das Urteil.

Unterhalt für ein volljähriges oder für volljährig erklärtes Kind

Das Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts für ein volljähriges oder für volljährig erklärtes Kind kann bei jedem Standesamt durch Stellung eines Antrags eingeleitet werden, der die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthält. Dem Antrag sind Urkundenbeweise beizufügen, und es sind alle sonstigen Beweismittel aufzuführen. Der Antragsgegner wird geladen. Widerspricht er nicht, wird dem Antrag stattgegeben und der Unterhalt wird durch Entscheidung des Standesbeamten festgesetzt. Widerspricht der Beklagte, versucht der Standesbeamte, eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Erweist sich eine Einigung als unmöglich, bereitet der Standesbeamte die Klage vor und verweist sie zur Verhandlung an das zuständige Gericht.

Besteht bereits ein Gerichtsverfahren, in dem Unterhalt für das minderjährige Kind festgesetzt wurde, wird der Antrag auf Festsetzung des Unterhalts für ein Kind, das in der Zwischenzeit volljährig geworden oder für volljährig erklärt worden ist, mit dem bereits bestehenden Verfahren verbunden und von dem entsprechenden Gericht (d. h. nicht vom Standesamt) bearbeitet.

Zwischen Ehegatten und früheren Ehegatten

Liegt keine ursprüngliche Vereinbarung vor, wird das Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts zwischen Ehegatten und früheren Ehegatten vor Gericht eingeleitet. Das Verfahren hat die Form einer Feststellungsklage, wobei die Vorgehensweise derjenigen entspricht, die nachfolgend für den Unterhalt für Erwachsene beschrieben wird.

Unterhalt für Erwachsene

Abgesehen von den vorstehend genannten Fällen wird das Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts für Erwachsene bei Gericht eingeleitet (z. B. Unterhaltsforderung von Eltern gegenüber Kindern). Das Verfahren führt zu einem Feststellungsurteil. Es beginnt mit der Erhebung der Klage bei Gericht.

In der Klageschrift muss die klagende Partei das Gericht, bei dem Klage erhoben wird, benennen, die Parteien, deren Namen, Wohnsitze oder Firmensitze und, wenn möglich, Berufe und Arbeitsstätten aufführen, die Form des Verfahrens bestimmen, die tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Klage darlegen, den Antrag formulieren und den Streitwert nennen. Am Ende der Klageschrift werden die Zeugen und die sonstigen erforderlichen Beweismittel aufgelistet. Es sind Dokumente beizufügen, die die Vorauszahlung der ursprünglichen Gerichtsgebühr belegen, sowie eine Vollmacht, wenn die Partei von einem Rechtsanwalt vertreten wird. Alternativ kann auch ein Dokument beigefügt werden, das die Gewährung von Prozesskostenhilfe belegt.

Wird ein Anwalt in Anspruch genommen, so wird die Klage elektronisch auf einem Formular erhoben, das auf der Website Link öffnet neues FensterCitius (mj.pt) abgerufen werden kann. Hierbei sind die in dem Formular erklärten Verfahren und Anweisungen zu beachten. Wird die klagende Partei nicht von einem Bevollmächtigten vertreten, kann sie die Klageschrift persönlich, per Einschreiben oder per Fax bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen.

Der Antragsgegner wird geladen. Wird während des Verfahrens keine Einigung erzielt, folgen darauf zwangsläufig Erwiderung, Einleitungsbeschluss (saneamento), Beweisaufnahme, Verhandlung und Urteil.

Die Verfahrensregeln für die Festsetzung von Unterhalt hängen von den oben genannten Fällen ab:

  • In Bezug auf das Standesamt sind sie in den Artikeln 5 bis 20 des Link öffnet neues FensterGesetzesdekrets Nr. 272/2001 vom 13. Oktober und in den Artikeln 274-A bis 274-C des Link öffnet neues FensterZivilgesetzbuchs festgelegt.
  • In Bezug auf die Gerichte sind sie in den Artikeln 45 bis 47 des Link öffnet neues FensterGesetzes Nr. 141/2015 vom 8. September 2015 (Unterhalt für Kinder) und den Artikeln 548 und 550 ff. (unterhaltspflichtige Personen), 931 und 994 (Unterhalt für den Ehegatten im Falle einer Trennung oder Scheidung) und 989 (Unterhalt für volljährige oder für volljährig erklärte Kinder) der Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung.

4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?

Im Falle von Kindesunterhalt kann der Antrag vom gesetzlichen Vertreter des Kindes gestellt werden, von der Staatsanwaltschaft, von der Person, die das Sorgerecht erhalten hat, oder vom Leiter der Erziehungs- oder Fürsorgeeinrichtung, der das Kind anvertraut wurde. Jeder kann die Staatsanwaltschaft auf die Notwendigkeit hinweisen, Kindesunterhalt festzusetzen (Artikel 45 des Link öffnet neues FensterGesetzes Nr. 141/2015 vom 8. September 2015).

Im Falle von Unterhalt an nicht prozessfähige Erwachsene kann das Verfahren von ihren gesetzlichen Vertretern eingeleitet werden (Artikel 16 der Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung (Código de Processo Civil)).

Abgesehen von diesen Fällen der fehlenden Prozessfähigkeit müssen Unterhaltsverfahren für Erwachsene oder für volljährig erklärte Kinder von diesen selbst, von dem von ihnen bestellten Prozessbevollmächtigten oder von einem Rechtsanwalt eingeleitet werden, den sie zur Einleitung des Verfahrens bevollmächtigt haben.

Der Gesetzgeber sieht für die folgende Besonderheit in Bezug auf erwachsene Kinder vor, dass der Elternteil, der die Hauptverantwortung für die Zahlung der Ausgaben erwachsener oder für volljährig erklärter Kinder, die nicht in der Lage sind, sich um sich selbst zu kümmern, übernimmt, vom anderen Elternteil einen Beitrag zum Lebensunterhalt und zur Bildung besagter erwachsener Kinder fordern kann. Dieser Beitrag kann ganz oder teilweise an die erwachsenen oder für volljährig erklärten Kinder geleistet werden, wenn der Richter dies bestimmt oder die Eltern sich darüber einig sind (Artikel 989 der Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung).

5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?

Unterhalt für minderjährige Kinder

Für Verfahren zur Regelung der Ausübung der elterlichen Verantwortung und zur Festsetzung des Kindesunterhalts ist das Amtsgericht, Kammer für Jugend- und Familienangelegenheiten (Tribunal de Comarca, Juízo de Família e Menores), zuständig. Gibt es keine Kammer für Jugend- und Familienangelegenheiten, wird die Rechtssache grundsätzlich vor dem Amtsgericht (Tribunal de Comarca), Örtliche Instanz (Juízo Local) oder Kammer für allgemeine Zuständigkeiten (Juízo de Competência Genérica), verhandelt.

Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der oben genannten Gerichte gelten die folgenden Regeln. Grundsätzlich ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem das Kind bei Verfahrensbeginn wohnt.

Ist sein Wohnort unbekannt, ist das Gericht des Wohnsitzes der Personen zuständig, die die elterliche Verantwortung tragen.

Haben die Inhaber der elterlichen Verantwortung unterschiedliche Wohnsitze, ist das Gericht des Wohnsitzes desjenigen Elternteils zuständig, dem das Sorgerecht für das Kind übertragen wurde oder – bei gemeinsamem Sorgerecht – bei dem das Kind wohnt.

Bezieht sich eine Maßnahme auf zwei oder mehr Kinder, die dieselben Eltern haben und in unterschiedlichen Bezirken leben, ist das Gericht des Wohnsitzes zuständig, an dem die meisten von ihnen leben. Bei gleichen Umständen ist das Gericht zuständig, bei dem zuerst Unterhalt beantragt wurde.

Lebt das Kind bei Verfahrensbeginn nicht in Portugal, ist das Gericht des Aufenthaltsorts des Antragstellers oder des Antragsgegners zuständig. Leben auch diese im Ausland und ist das portugiesische Gericht international zuständig, wird die Rechtssache vom Amtsgericht Lissabon, Kammer für Jugend- und Familienangelegenheiten (Tribunal da Comarca de Lisboa, Juízo de Família e Menores), verhandelt, da dieses Gericht für die Stadt Lissabon örtlich zuständig ist.

Unterhalt für erwachsene Kinder

Für die Einleitung von Unterhaltsverfahren, die erwachsene Kinder betreffen, ist jedes Standesamt zuständig. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Unterhalt für das minderjährige Kind bereits in einem Gerichtsverfahren festgesetzt wurde. In diesem Fall wird der Antrag auf Festsetzung des Unterhalts für ein Kind, das zwischenzeitlich volljährig wurde oder für volljährig erklärt wurde, mit der bestehenden Rechtssache verbunden und von dem betreffenden Gericht verhandelt.

Unterhalt für Ehegatten oder frühere Ehegatten

Das Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts für Ehegatten und frühere Ehegatten ist beim Amtsgericht, Kammer für Jugend- und Familienangelegenheiten, einzuleiten, das für den Ort zuständig ist, an dem der Antragsgegner wohnt. Gibt es keine Kammer für Jugend- und Familienangelegenheiten, wird die Rechtssache grundsätzlich vor dem Amtsgericht, Örtliche Instanz oder Kammer für allgemeine Zuständigkeiten, verhandelt.

Unterhalt für Erwachsene

Abgesehen von den vorstehend genannten Fällen werden Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts für Erwachsene beim Amtsgericht eingeleitet: Zentrale Instanz, Zivilkammer, wenn der Streitwert 50 000,00 EUR übersteigt, Örtliche Kammer oder Kammer für Allgemeine Zuständigkeiten, falls vorhanden, wenn der Streitwert 50 000,00 EUR nicht übersteigt. Örtlich zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des Antragsgegners.

Unterhaltsvollstreckung

Die nachstehend aufgeführten Gerichte sind für besondere Unterhaltsvollstreckungsverfahren wegen verspäteter Zahlung zuständig.

Wurde das Verfahren, in dem der Unterhalt festgesetzt wurde, vor dem Amtsgericht, Kammer für Jugend- und Familienangelegenheiten (Tribunal de Comarca, Juízo de Família e Menores), verhandelt, wird das besondere Unterhaltsvollstreckungsverfahren vor diesem Gericht als Teil der betreffenden Rechtssache verhandelt, mit der es verbunden werden muss.

Wurde das Verfahren, in dem der Unterhalt festgesetzt wurde, vor dem Amtsgericht, Zentrale Instanz, Zivilkammer (Tribunal de Comarca, Juízo Central Cível), verhandelt, ist für das besondere Unterhaltsvollstreckungsverfahren die Kammer für Vollstreckungssachen (Secção de Execução) zuständig, die zuständig wäre, wenn das Verfahren nicht aufgrund seines Streitwerts in die Zuständigkeit des Gerichts der Zentralen Instanz fallen würde.

Gibt es keine Kammer für Vollstreckungssachen, ist die Zivilkammer der Zentralen Instanz, bei der die entsprechende Feststellungsklage eingereicht wurde, für das besondere Unterhaltsvollstreckungsverfahren zuständig. Die Vollstreckung ist dann Teil des Feststellungsverfahrens.

Wurde das Verfahren, in dem der Unterhalt festgesetzt wurde, vor dem Amtsgericht, Örtliche Zivilinstanz oder Kammer für Allgemeine Zuständigkeiten, verhandelt, findet die Vollstreckung im Rahmen dieses Verfahrens statt, sofern die Zentrale Instanz keine Kammer für Vollstreckungssachen hat. Gibt es eine Kammer für Vollstreckungssachen (deren örtliche Zuständigkeit sich auf das Gebiet erstreckt, in dem die Kammer für Allgemeine Zuständigkeiten oder Örtliche Zivilkammer liegt, vor dem die Leistungsklage verhandelt wurde), ist diese für das besondere Unterhaltsvollstreckungsverfahren zuständig.

Für die Vollstreckung von Gerichtsurteilen gilt Folgendes: Selbst wenn die Vollstreckung nicht bei dem Gericht stattfindet, von dem das vollstreckbare Urteil erlassen wurde, wird der Antrag auf Vollstreckung in dem Feststellungsverfahren gestellt, in dem das Urteil ergangen ist. Wenn die Kammer für Vollstreckungssachen in diesem Fall zuständig ist, übermittelt das Gericht, bei dem das Urteil ergangen ist, der Kammer für Vollstreckungssachen unverzüglich eine Kopie des Urteils, des Antrags, aufgrund dessen die Vollstreckung angeordnet wurde, und der begleitenden Unterlagen.

Dies gilt auch in Fällen, in denen es keine Kammer für Vollstreckungssachen gibt und die Örtliche Zivilkammer oder die Kammer für allgemeine Zuständigkeiten für die Vollstreckungsverfahren zuständig ist.

Fand das Verfahren, in dem der Unterhalt festgesetzt wurde, nicht bei Gericht, sondern beim Standesamt statt, gelten für die örtliche Zuständigkeit für das besondere Unterhaltsvollstreckungsverfahren die folgenden Grundsätze:

  • Das Vollstreckungsverfahren muss vor dem Gericht am Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen eingeleitet werden; wohnen der Unterhaltspflichtige und der Unterhaltsberechtigte beide im Stadtgebiet von Lissabon oder Porto, kann jedoch der Unterhaltsberechtigte das Gericht auswählen, bei dem die Verpflichtung erfüllt wird;
  • wenn die Vollstreckung in dem Bezirk beantragt werden muss, in dem der Unterhaltspflichtige seinen Wohnsitz hat, dieser jedoch keinen Wohnsitz in Portugal hat, dort aber Vermögenswerte besitzt, ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem sich diese Vermögenswerte befinden.

Für die materiellrechtliche Zuständigkeit für die Vollstreckung von Unterhalt, der auf der Entscheidung eines Standesbeamten basiert, gelten die folgenden Vorschriften:

Das Amtsgericht, Kammer für Jugend- und Familienangelegenheiten, ist zuständig für die Vorbereitung und Entscheidung von Verfahren zur Vollstreckung des Unterhalts zwischen Ehegatten und früheren Ehegatten, für Kinder und für erwachsene und für volljährig erklärte Kinder. Da das entsprechende Feststellungsverfahren in diesem Fall jedoch nicht vor der Kammer für Jugend- und Familienangelegenheiten verhandelt wurde, sondern beim Standesamt, können die Gerichte entscheiden, dass das Amtsgericht, Kammer für Vollstreckungen, zuständig ist.

Gibt es keine Kammer für Vollstreckungen, ist die Örtliche Zivilinstanz oder die Kammer für Allgemeine Zuständigkeiten für besondere Unterhaltsvollstreckungsverfahren zuständig.

Hinweis:
Die Auslegung der vorstehend genannten Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit durch die nationalen Gerichte ist Änderungen unterworfen.

6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?

In der Regel ist in Verfahren zur Festsetzung des Kindesunterhalts kein Rechtsanwalt erforderlich, es sei denn es handelt sich um Rechtsbehelfsverfahren. Erwachsene oder für volljährig erklärte Antragsteller (z. B. der Vormund des Kindes) können selbst vor Gericht auftreten, wenn das Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht verhandelt wird. Dem Kind muss jedoch ein Rechtsanwalt zugewiesen werden, wenn ein Interessenkonflikt zwischen dem Kind und seinen Eltern, dem gesetzlichen Vertreter oder der Person, die tatsächlich das Sorgerecht wahrnimmt, besteht, und auch dann, wenn das Kind reif genug ist und die Bestellung eines Anwalts bei Gericht beantragt.

Für andere Verfahren in Unterhaltsangelegenheiten gelten die nachstehenden Grundsätze.

Ein Rechtsanwalt ist erforderlich in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit von Gerichten fallen, für die Schwellenwerte gelten und in denen ein ordentlicher Rechtsbehelf zulässig ist, in Sachen, bei denen stets und streitwertunabhängig ein Rechtsbehelf zulässig ist, in Rechtsbehelfsverfahren und Rechtssachen vor höheren Gerichten.

Derzeit (2022) ist ein ordentlicher Rechtsbehelf nur zulässig, wenn der Streitwert der Sache den Zuständigkeitsstreitwert des Gerichts übersteigt, bei dem der Rechtsbehelf anhängig gemacht wurde, und wenn die angefochtenen Entscheidungen den Antragsteller in einer Höhe beschweren, die die Hälfte des Zuständigkeitsstreitwerts dieses Gerichts übersteigt. Wenn Zweifel hinsichtlich der Höhe des von der unterlegenen Partei zu tragenden Schadens bestehen, wird nur der Streitwert der Klage in Betracht gezogen. Von diesem Rechtsgrundsatz gibt es verschiedene Ausnahmen, die in dem Grundsatz und anderen besonderen Rechtsvorschriften niedergelegt sind. Im Jahr 2022, als dieses Infoblatt überarbeitet wurde, galten für Zivilsachen die folgenden Zuständigkeitsstreitwerte für die Gerichte: Rechtsmittelgericht (Tribunal da Relação) – 30 000,00 EUR, erstinstanzliches Gericht (Tribunal de Primeira Instância) – 5000,00 EUR.

Selbst wenn Anwaltspflicht besteht, können auch Rechtsreferendare, Rechtsbeistände und die Parteien selbst Anträge stellen, die keine Rechtsfragen aufwerfen.

7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?

Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, ob Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts vor Gericht oder beim Standesamt verhandelt werden, und davon, ob die Parteien Prozesskostenhilfe erhalten oder nicht. Vor Gericht fallen Kosten an. Vor Gericht fallen Kosten an. Beim Standesamt fallen Gebühren an.

Die Zahlung der Kosten ist in der Verfahrenskostenverordnung geregelt.

Die Zahlung der Kosten ist in der Link öffnet neues FensterVerfahrenskostenverordnung geregelt.

Die Kosten umfassen die Gerichtsgebühr, die Auslagen und die Kosten der Partei –Artikel 529 der Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung.

Ausnahmen

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben i und l der Link öffnet neues FensterVerfahrenskostenverordnung

Wenn Minderjährige vom Staatsanwalt oder von einem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt vertreten werden, sind sie in Verfahren, die vor Gericht verhandelt werden, von den Kosten befreit und von den Gebühren, wenn die Sache beim Standesamt verhandelt wird.

Minderjährige oder ihre gesetzlichen Vertreter sind auch bei Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen über die Festsetzung, Anpassung oder Beendigung von Unterhalt, die in Verfahren vor dem Jugendgericht ergangen sind, von den Kosten befreit. Bei den Verfahren vor dem Jugendgericht, in denen Unterhalt festgesetzt werden kann, handelt es sich üblicherweise um Verfahren in Unterhaltsangelegenheiten und um Verfahren zur Regelung der elterlichen Verantwortung. Dies sind besondere Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f der Link öffnet neues FensterVerfahrenskostenverordnung:

In Verfahren vor dem Jugendgericht sind die Parteien von der Vorauszahlung der Gerichtsgebühren befreit. Dies gilt auch für Verfahren, in denen Unterhalt festgesetzt wird. In diesen Fällen wird die Partei innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Erlass des Urteils im Hauptverfahren zur Zahlung der Gerichtsgebühren aufgefordert. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

Abgesehen von den vorstehend genannten Fällen sind die Kosten grundsätzlich fällig. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die Partei Prozesskostenhilfe erhält und/oder wenn Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2009 auf das betreffende Verfahren Anwendung findet. Auf die Verordnung wird weiter unten eingegangen.

Rückforderung der Kosten

Abgesehen von den vorstehend genannten Ausnahmen ist eine anfängliche Gerichtsgebühr fällig, um eine Klage auf Festsetzung des Unterhalts einreichen zu können. Die anfängliche Gerichtsgebühr stellt einen Vorschuss auf die am Schluss anfallenden Kosten dar.

Die Kosten umfassen die Gerichtsgebühr, die Auslagen und die Kosten der Partei.

Gerichtsgebühren

Um die fälligen Gerichtsgebühren zu ermitteln, muss der Streitwert bekannt sein, da die Gerichtsgebühr auf der Grundlage dieses Betrags nach einer der Tabellen im Anhang der Verfahrenskostenverordnung errechnet wird.

Für die Zwecke der Anwendung der vorgenannten Tabellen ergibt sich der Streitwert aus den Artikeln 296 bis 310 der Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung.

Zum Beispiel:

  • Der Streitwert des Unterhaltsfestsetzungsverfahrens entspricht dem fünffachen Wert des jährlichen Betrags der Forderung aus dem Antrag, d. h. der Streitwert entspricht dem geforderten monatlichen Betrag multipliziert mit sechzig.
  • Der Streitwert von Verfahren zur vorläufigen Sicherung von Unterhaltsansprüchen entspricht dem geforderten monatlichen Betrag multipliziert mit zwölf.
  • Der Streitwert von Scheidungsverfahren und Verfahren zur Regelung der Ausübung der elterlichen Verantwortung, bei denen es neben dem Unterhalt noch um andere, immaterielle Interessen geht, entspricht mindestens dem Zuständigkeitsstreitwert des Rechtsmittelgerichts plus 1 Cent (2022: 30 000,01 EUR – Artikel 44 des Link öffnet neues FensterGesetzes Nr. 62/2013).

Auslagen

Für die Auslagen gelten die folgenden Vorschriften (Artikel 532 der Zivilprozessordnung, abrufbar unter Link öffnet neues FensterGesetz 41/2013 vom 26. Juni 2013.

In Bezug auf die Auslagen für Ermittlungen (Bezahlung von Sachverständigen, Berichten usw.) gilt, dass jede Partei die von ihr verursachten Auslagen begleicht.

Zeigt sich, dass die Ermittlungen offensichtlich überflüssig waren oder zu Verzögerungen führten, trägt die Partei, die sie gefordert hat, die entsprechenden Auslagen ohne Berücksichtigung des Erfolgs oder der Kostenentscheidung.

Liegen die Ermittlungen oder die Ausgaben im Interesse aller Parteien, ziehen sie beide den gleichen Nutzen aus ihnen oder ist es nicht möglich, festzustellen, wer die interessierte Partei ist, werden die Kosten von den Parteien zu gleichen Teilen getragen.

Kosten der Parteien

Die Kosten der Parteien sind in Artikel 533 der Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung wie folgt geregelt: Die Kosten der obsiegenden Partei werden von der unterliegenden Partei, im Verhältnis ihres Unterliegens gestaffelt, getragen.

Zu den Kosten der Parteien zählen die im Voraus gezahlten Gerichtsgebühren, die der Partei tatsächlich entstandenen Kosten, die Gebühren, die dem Vollstreckungsbeamten bezahlt wurden, und dessen Auslagen, das Honorar des Prozessbevollmächtigten und dessen Auslagen.

Kostenabrechnung

Mit Ausnahme der oben genannten Fälle, in denen die Parteien von der Vorauszahlung der Gerichtsgebühren befreit sind, erstellt der Urkundsbeamte die Kostenabrechnung grundsätzlich erst, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, und in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Urteil. Die Kostenabrechnung wird den Parteien zugestellt.

Liegen keine Rechtsbehelfe oder Beschwerden in Bezug auf die Kostenabrechnung vor oder wurde über sie entschieden, hat die unterliegende Partei den geschuldeten Betrag zu zahlen und/oder den von der obsiegenden Partei im Voraus gezahlten Betrag zu erstatten.

Die Kosten der Parteien werden direkt von der unterliegenden Partei an die obsiegende Partei gezahlt. Erhält die unterliegende Partei Prozesskostenhilfe, so wird die Zahlung der betreffenden Beträge an die obsiegende Partei vom Staat übernommen – Artikel 26 der Link öffnet neues FensterVerfahrenskostenverordnung.

Prozesskostenhilfe in Rechtssachen, die in die Zuständigkeit der Gerichte fallen

Verfügt der Antragsteller nicht über die Mittel, für das Verfahren aufzukommen, kann er Prozesskostenhilfe erhalten. Nach den nationalen Rechtsvorschriften kann Prozesskostenhilfe nur natürlichen Personen oder juristischen Personen ohne Erwerbszweck gewährt werden.

Die Regelung der Prozesskostenhilfe ist im Link öffnet neues FensterGesetz Nr. 34/2004 verankert.

Einzelpersonen können verschiedene Formen der Prozesskostenhilfe erhalten: Rechtsberatung, Befreiung von den Gerichtsgebühren und Auslagen, Ratenzahlung der Gerichtsgebühren und Auslagen, Bestellung eines Prozessbevollmächtigten und Zahlung seines Honorars, Bestellung eines Prozessbevollmächtigten und Ratenzahlung seines Honorars und Bestellung eines Vollstreckungsbeamten.

Alle im portugiesischen System der Prozesskostenhilfe niedergelegten Vorschriften finden auf alle Gerichte und jede Verfahrensform Anwendung.

Anträge auf Prozesskostenhilfe werden auf einem Formular gestellt. Dieses muss entweder persönlich bei einer öffentlichen Stelle des Instituts für soziale Sicherheit (Instituto da Segurança Social IP) abgegeben oder per Post dorthin geschickt werden. Diese Einrichtung stellt die Formulare und Anweisungen zum Ausfüllen bereit. Die Antwortfrist beträgt im Allgemeinen 30 Tage. Sowohl die praktischen Informationen als auch die Formulare sind abrufbar unter Link öffnet neues FensterProteção Jurídica - seg-social.pt.

Bei Klageerhebung muss der Antragsteller seinem Klageantrag einen Beleg für die im Voraus bezahlte Gerichtsgebühr beifügen oder nachweisen, dass er Prozesskostenhilfe in Form der Befreiung von der vorherigen Zahlung der genannten Gebühr erhalten hat. Wird Prozesskostenhilfe in Form der Ratenzahlung der Gerichtsgebühren gewährt, muss ein Nachweis darüber zusammen mit einem Nachweis über die Zahlung des fälligen Betrags beigefügt werden – Artikel 14 bis 15 der Link öffnet neues FensterVerfahrenskostenverordnung

Gebühren in Rechtssachen, die in die Zuständigkeit des Standesamts fallen

Minderjährige sind in beim Standesamt verhandelten Sachen von den Gebühren befreit, wenn sie vom Staatsanwalt oder von einem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt vertreten werden.

Die Gebühren, die für Rechtssachen anfallen, die in die Zuständigkeit des Standesamts fallen, sind in der Gebührenverordnung für Standesämter und Notariate niedergelegt.

So werden beispielsweise im Jahr 2022 in Fällen, die in den Zuständigkeitsbereich der Standesämter fallen, folgende Gebühren erhoben (siehe Artikel 18 der Link öffnet neues FensterGebührenverordnung für Standesämter und Notariate):

  • Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in gegenseitigem Einverständnis (ohne Vermögensauseinandersetzung) einschließlich Entscheidungen zur Beurkundung von Vereinbarungen über den Unterhalt zwischen Ehegatten oder für minderjährige Kinder – 280 EUR
  • Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts für volljährige oder für volljährig erklärte Kinder – 120 EUR
  • Verfahren zur Änderung von Unterhaltsvereinbarungen – 100 EUR

Diese Beträge gelten für das Jahr 2022, dem Zeitpunkt der Aktualisierung dieses Infoblatts, und können überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Deshalb ist es jedes Mal erforderlich, die nationalen Rechtsvorschriften zu konsultieren.

Prozesskostenhilfe in Rechtssachen, die in die Zuständigkeit des Standesamts fallen

Bei Rechtssachen, die beim Standesamt verhandelt werden, gibt es lediglich zwei Arten der Prozesskostenhilfe: Bestellung eines Rechtsbeistands und Zahlung seines Honorars, Bestellung eines Rechtsbeistands und Ratenzahlung seines Honorars.

Darüber hinaus sind im Standesamt bestimmte Verwaltungsakte für antragstellende Einzelpersonen kostenlos, wenn sie ihre finanzielle Bedürftigkeit nachweisen können.

Finanzielle Bedürftigkeit kann wie folgt nachgewiesen werden: durch ein von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgestelltes Dokument oder durch eine Bescheinigung der öffentlichen Sozialeinrichtung, in die die Person aufgenommen wurde.

In diesen Fällen sind die folgenden Verwaltungsleistungen kostenlos: das Personenstandsregister oder die Staatsangehörigkeit betreffende Verwaltungsakte, Verfahren und entsprechende Erklärungen, benötigte Dokumente und die Verfahren für ihre Bereitstellung, für jeden Zweck benötigte Bescheinigungen.

Dies gilt auch für Rechtssachen, die in die Zuständigkeit des Standesamts fallen, in dem der Unterhalt festgesetzt wurde.

8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?

In der Regel wird Unterhalt in monatlichen Zahlungen von Geldbeträgen festgesetzt, sofern keine Vereinbarung oder Rechtsvorschrift im Widerspruch dazu steht oder Gründe vorliegen, die außergewöhnliche Maßnahmen rechtfertigen. Weist der Unterhaltspflichtige beispielsweise nach, dass er den Unterhalt nicht als Geldbetrag, sondern lediglich in Naturalien leisten kann, dann kann der Unterhalt ausnahmsweise auch in dieser Form geleistet werden.

Unterhaltsberechnung

Die Unterhaltspflicht und die Unterhaltsberechnung sind in den Artikeln 1871 bis 1880, 1905, 2003 bis 2023 des Link öffnet neues FensterZivilgesetzbuchs geregelt.

Der Unterhalt muss den Mitteln des Unterhaltspflichtigen und den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten angepasst sein. Bei der Festsetzung des Unterhalts wird auch die Möglichkeit geprüft, dass der Unterhaltsberechtigte seinen Lebensunterhalt selbst bestreitet.

Die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten hängen davon ab, ob er ein Kind oder ein erwachsenes Kind ist, das seine allgemeine und berufliche Bildung fortsetzt, oder einfach ein Erwachsener. Darauf wurde bereits in der Antwort auf die Frage 1 eingegangen.

In Bezug auf die Mittel des Unterhaltspflichtigen, die zu berücksichtigen sind, ist darauf hinzuweisen, dass besondere Kriterien gelten, je nachdem, ob der Unterhalt für Kinder oder für frühere Ehegatten festgesetzt wird.

Unterhalt für Kinder

Die Unterhaltspflicht für Kinder ist eine grundlegende Pflicht der Eltern. Sie basiert direkt auf Artikel 36 Absatz 5 der portugiesischen Verfassung.

Der den Kindern zustehende Unterhalt muss den Mitteln des Unterhaltspflichtigen angepasst sein.

Nach der herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Portugals (Supremo Tribunal de Justiça) muss das Gericht zur Berechnung des einem Kind zustehenden Unterhalts nicht nur die Höhe des derzeitigen Einkommens des Unterhaltspflichtigen berücksichtigen, sondern auf eine umfassende und allgemeine Weise auch seine soziale Stellung, seine Beschäftigungsmöglichkeiten und seine Pflicht, nach einer Beschäftigung zu streben, die es ihm ermöglicht, die Unterhaltspflicht zu erfüllen. Außerdem sind sämtliche sich in seinem Eigentum befindlichen Vermögenswerte zu berücksichtigen.

Unterhalt für frühere Ehegatten

Bei der Bemessung des früheren Ehegatten geschuldeten Unterhalts muss das Gericht die Dauer der Ehe, den Beitrag zu den Familienfinanzen, Alter und Gesundheitszustand, berufliche Qualifikation und Beschäftigungsaussichten der Ehegatten, die Zeit, die sie ggf. für die Erziehung gemeinsamer Kinder aufwenden müssen, ihre Einkünfte und Einkommen, eine erneute Eheschließung oder das Zusammenleben und allgemein alle Umstände berücksichtigen, die Einfluss auf den Bedarf des Unterhalt empfangenden Ehegatten und die Möglichkeiten des Unterhaltspflichtigen haben.

Nach der überwiegenden Rechtsprechung hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung des Lebensstandards, der während der Ehe bestanden hat.

Der Zeitpunkt, ab dem der Unterhalt fällig ist

Der durch richterliche Entscheidung festgesetzte Unterhalt ist ab dem Tag der Klageerhebung fällig. Der in einer durch Entscheidung des Gerichts oder Standesamts beurkundeten Vereinbarung der Parteien festgesetzte Unterhalt ist ab dem Tag fällig, an dem der Unterhaltspflichtige in Verzug geraten ist. Der Unterhaltspflichtige ist ab dem Tag in Verzug, der für die Zahlung festgesetzt wurde, oder andernfalls ab dem Tag, an dem er zur Zahlung aufgefordert wurde. Unbeschadet der oben genannten Fälle ist im portugiesischen Recht keine rückwirkende Unterhaltsregelung vorgesehen.

Anpassung des festgesetzten Unterhalts

Ändern sich nach der Festsetzung des Unterhalts die Umstände, kann der Unterhalt angepasst oder beendet werden.

Ist kein besonderes Unterhaltsvollstreckungsverfahren anhängig, wird der Antrag zur Anpassung oder Beendigung des Unterhalts zusammen mit der Leistungsklage gestellt. Ist ein besonderes Unterhaltsvollstreckungsverfahren anhängig, wird der Antrag zur Anpassung oder Beendigung des Unterhalts mit dem Vollstreckungsverfahren verbunden.

Der Unterhaltspflichtige kann eine Kürzung oder Beendigung des Unterhalts beantragen, wenn beispielsweise seine finanziellen Mittel schwinden, jene des Unterhaltsberechtigten steigen, der Unterhaltsberechtigte volljährig wird oder jetzt in der Lage ist, zu seinem Lebensunterhalt beizutragen.

Der Unterhaltsberechtigte kann eine Erhöhung des Unterhalts beantragen, wenn sich beispielsweise seine wirtschaftliche Situation verschlechtert, sich sein Familienstand ändert, seine Bedürfnisse oder die Lebenshaltungskosten steigen und dieser Anstieg vom Unterhaltspflichtigen unterstützt werden kann und sollte (beispielsweise, da er eine Gehaltserhöhung erhalten hat).

Automatische Anpassung

Zum Ausgleich der steigenden Lebenshaltungskosten kann die Entscheidung zur Festsetzung des Unterhalts vorsehen, dass der zuerkannte Betrag regelmäßig (üblicherweise jährlich) angepasst wird.

Die Anpassung kann auf dem Anstieg der Inflationsrate basieren, die jährlich vom Nationalen Institut für Statistik (Instituto Nacional de Estatística) veröffentlicht wird, oder auf dem Anstieg eines bestimmten, vom Gericht angegebenen Zinssatzes. Sie kann jedoch auch in einer festen jährlichen Erhöhung um einen bestimmten in der Entscheidung festgelegten Betrag bestehen.

Der Richter ist dafür zuständig, die automatische Anpassung festzulegen und nach eigenem Ermessen die hierfür geeigneten Mittel zu wählen. Die automatische Anpassung kann auch durch beurkundete Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt werden.

Vorläufiger Unterhalt

Neben dem endgültigen Unterhalt kann auch ein vorläufiger Unterhalt festgesetzt werden.

Wurde noch kein endgültiger Unterhalt festgesetzt, kann das Gericht auf Antrag des Unterhaltsberechtigten oder, wenn dieser minderjährig ist, von Amts wegen, nach Ermessen des Gerichts vorläufigen Unterhalt festsetzen. Vorläufiger Unterhalt wird niemals erstattet. Er wird gezahlt, während das Hauptverfahren zur Festsetzung des endgültigen Unterhalts anhängig ist. Der endgültige Unterhalt ist zu zahlen, sobald er festgesetzt wurde.

Sollte ein streitiges Scheidungsverfahren anhängig sein, kann der Richter für einen der Ehegatten oder die Kinder vorläufigen Unterhalt festsetzen, während das Verfahren anhängig ist. Solange ein Verfahren zur Regelung der elterlichen Verantwortung anhängig ist, kann der Richter auch vorläufigen Unterhalt für minderjährige Kinder festsetzen. In den vorstehend genannten Fällen kann der vorläufige Unterhalt in einem Gerichtstermin während des Verfahrens selbst festgesetzt werden.

Alternativ kann vorläufiger Unterhalt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgesetzt werden, das mit dem Hauptverfahren verbunden wird, in dem der endgültige Unterhalt festgesetzt wird.

9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?

Der Unterhalt ist zu dem in der Gerichtsentscheidung oder in der vom Gericht beurkundeten Vereinbarung der Parteien angegebenen Zeitpunkt an die dort angegebene Person zu zahlen.

Ist der Begünstigte ein geschäftsfähiger Erwachsener oder ein für volljährig erklärtes Kind, so geht die Leistung in der Regel unmittelbar an ihn/es.

Ist er ein nicht geschäftsfähiger Erwachsener, so geht die Leistung an denjenigen, der die gesetzliche Verpflichtung hat, für ihn Rechte finanzieller Natur wahrzunehmen (Vormund, Betreuer oder Vermögensverwalter). Der Unterhalt kann auch von einer Einrichtung entgegengenommen werden.

Ist der Begünstigte ein Minderjähriger, so geht der Unterhalt an die Person, die das Sorgerecht hat. Dies kann ein Elternteil sein, ein anderer Familienangehöriger oder ein Dritter (Pflegeeltern). Der Unterhalt kann auch an den Leiter der Einrichtung gezahlt werden, in deren Obhut sich der Minderjährige befindet.

Im Gesetz ist keine feste Zahlungsweise vorgeschrieben. Die Parteien können in dieser Frage eine Vereinbarung treffen. Liegt keine Vereinbarung vor, so legen die Gerichte die Zahlungsweise fest, die sowohl für den Unterhaltspflichtigen als auch für den Unterhaltsberechtigten am praktischsten und am wenigsten belastend ist.

Normalerweise wird der monatliche Unterhalt als Geldbetrag gezahlt. Der Unterhaltsberechtigte muss die Zahlung in den ersten Tagen des Monats erhalten, für den sie geleistet wird.

Zeit und Ort der Zahlung sind in der Vereinbarung oder der Entscheidung zur Festsetzung des Unterhalts festgelegt. Wurden diese nicht bestimmt, gelten entsprechend die ergänzenden Vorschriften des Zivilgesetzbuchs. Diese Vorschriften legen für den Fall, dass keine Vereinbarung getroffen wurde, grundsätzlich Folgendes fest:

  • In Geldmitteln gezahlter Unterhalt wird an dem Ort gezahlt, an dem sich der Gläubiger zu dem Zeitpunkt aufhält, an dem die Zahlung fällig ist.
  • Da die Zahlungen den Monaten des Gregorianischen Kalenders entsprechen, kann der Gläubiger die Zahlung jederzeit vom ersten Tag des betreffenden Monats an verlangen.

Die Banküberweisung oder die Einzahlung auf einem bei der Bank eröffneten Konto, die Zahlung per Postanweisung oder Scheck oder die persönliche Übergabe von Bargeld sind die am meisten genutzten Zahlungsweisen.

10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?

Sollte der Unterhaltspflichtige in Verzug geraten, kann der Unterhaltsberechtigte auf zivil- und strafrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen zurückgreifen.

Zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen

Verhandlung vor der Vollstreckung

Das Gesetz räumt dem Unterhaltsberechtigten im Falle eines im Rahmen eines Unterhaltsvollstreckungsverfahrens oder eines Verfahrens zur Regelung der elterlichen Verantwortung festgesetzten Kindesunterhalts die Möglichkeit einer Verhandlung vor der Vollstreckung ein.

Gemäß Artikel 48 der Link öffnet neues FensterAllgemeinen Regelung der zivilen Vormundschaftsprozesse (Regime Geral do Processo Tutelar Cível) kann der Kindesunterhaltsberechtigte eine Verhandlung vor der Vollstreckung verlangen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: der Unterhaltspflichtige bezieht ein regelmäßiges Einkommen aus einer Beschäftigung, einer Rente, aus Unterstützungen, Provisionen, Anteilen, Gebühren, Boni, Beiträgen oder ähnlichen Einkünften.

Der Antrag wird mit dem Verfahren zur Regelung der elterlichen Verantwortung oder mit dem Verfahren zur Festsetzung des Kindesunterhalts verbunden, das vor Gericht verhandelt wird. Der Unterhaltspflichtige wird aufgefordert, den Unterhalt innerhalb von zehn Tagen nach Fälligwerden zu zahlen. Versäumt es der Unterhaltspflichtige, einen Nachweis über die erfolgte Zahlung vorzulegen, werden die Unterhaltszahlungen monatlich von seinem Gehalt, seinem Lohn, seiner Rente, seiner Unterstützung oder seinem sonstigen Einkommen abgezogen. Hierzu wird die für die Auszahlung zuständige Einrichtung aufgefordert, den monatlichen Abzug durchzuführen und den Unterhalt direkt auf dem von dem Unterhaltsberechtigten angegebenen Bankkonto zu hinterlegen. Unter die abgezogenen Beträge fallen ebenfalls etwaige fällige Unterhaltszahlungen.

Sobald ihnen dies angezeigt wurde, übernehmen alle Personen oder Einrichtungen, die für die Bearbeitung oder Auszahlung der vorstehend genannten Einkünfte zuständig sind, die Rolle des genehmigten Verwahrers der als Unterhalt abgezogenen Beträge. Wenn sie es versäumen, den vereinbarten Betrag abzuziehen, wird folglich als Teil des laufenden Verfahrens gegen sie vollstreckt.

Die einbehaltenen Beträge umfassen jedoch nicht den Unterhalt, der aufgelaufen ist, bevor dem Unterhaltspflichtigen die Aufforderung zur Unterhaltszahlung angezeigt wurde. Fällig werdende Unterhaltszahlungen hingegen fallen darunter. Zur Eintreibung von Unterhalt, der aufgelaufen ist, bevor der Unterhaltspflichtige im Rahmen der Verhandlung zur Zahlung aufgefordert wurde, muss ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Wenn es also um Minderjährigen zustehenden Unterhalt geht, spricht nichts dagegen, dass der Unterhaltsberechtigte gleichzeitig sowohl Verhandlungen vor der Vollstreckung einleitet (für die Zahlung der fällig werdenden Beträge) als auch das besondere Unterhaltsvollstreckungsverfahren (für die Zahlung der bereits fällig gewordenen Beträge).

Es kann auch direkt vollstreckt werden, ohne dass zuvor eine Verhandlung stattgefunden hat. Diese Verhandlung vor der Vollstreckung stellt lediglich eine Alternative zur Vollstreckung dar. Widerspruch ist nicht zulässig, der Unterhaltsberechtigte hat jedoch eingeschränktere Mittel zur Verfügung als bei der Vollstreckung, da er lediglich Abzüge von Gehalt, Lohn, Rente, Unterstützung oder ähnlichem regelmäßigen Einkommen beantragen kann. (Er kann nicht die Beschlagnahme von Vermögen, Einlagen oder Forderungsrechten beantragen).

Ist der Unterhaltsberechtigte minderjährig, kann er alternativ nach der Zivilprozessordnung ein besonderes Unterhaltsverfahren einleiten. So kann er durch eine einzige Klage die bereits fälligen und die noch fällig werdenden Beträge vollständig erhalten. Bei einem Vollstreckungsverfahren stehen dem Unterhaltsberechtigten umfassendere Mittel der Vollstreckung zur Verfügung, etwa die Beschlagnahme und die Pfändung des Einkommens. Der Ablauf dieser Verfahren wird nachfolgend erläutert.

Mündliche Verhandlung wegen Nichtbefolgung

Das Gesetz räumt dem Unterhaltsberechtigten gemäß Artikel 41 der Link öffnet neues FensterAllgemeinen Regelung der zivilen Vormundschaftsprozesse (Regime Geral do Processo Tutelar) im Falle des im Rahmen eines Verfahrens zur Regelung der elterlichen Verantwortung festgesetzten Unterhalts auch die Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung wegen Nichtbefolgung ein.

Im Rahmen dieses Verfahrens kann der Unterhaltsberechtigte bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Schritte zur Durchsetzung der Einhaltung und die Verurteilung des Schuldners zu einer Geldstrafe beantragen. Ist der Antrag mit dem Verfahren verbunden, lädt das Gericht innerhalb von fünf Tagen die Eltern zu einem Verhandlungstermin oder fordert den Antragsgegner zur Abgabe einer Stellungnahme auf.

Die Eltern können sich einigen, die festgesetzte Regelung zu ändern. Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet der Richter vorläufig über den Antrag und es wird eine Mediation oder eine Anhörung durch einen Experten durchgeführt. Sollte es sich immer noch als unmöglich erweisen, eine Einigung zu erzielen, werden die Eltern zur Einreichung von Schriftsätzen und Beweismitteln aufgefordert. Darauf folgen die Beweisaufnahme, die Verhandlung und das Urteil.

Besonderes Unterhaltsvollstreckungsverfahren

Nach den Artikeln 933 bis 937 der Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung kann der Unterhaltsberechtigte ein besonderes Unterhaltsvollstreckungsverfahren einleiten, wenn es zu Verzögerungen bei der Unterhaltszahlung kommt. Diese Möglichkeit besteht unabhängig davon, ob der Unterhalt Kindern oder Erwachsenen zusteht und ob er endgültig oder vorläufig ist.

Während des besonderen Unterhaltsvollstreckungsverfahrens kann der Antragsteller die Zuerkennung eines Teils der Beträge, des Gehalts oder der Rente, die die andere Partei erhält, oder die Pfändung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen beantragen.

Diese Zuerkennung oder Pfändung findet unabhängig von der Beschlagnahme statt und dient sowohl der Deckung der bereits fälligen Beträge als auch der fällig werdenden Beträge.

Beantragt der Antragsteller die Zuerkennung von Beträgen, des Gehalts oder der Rente, wird die für die Auszahlung derselben oder für die Bearbeitung der entsprechenden Zahlungen zuständige Stelle aufgefordert, den zuerkannten Teil direkt an den Antragsteller zu zahlen. Der zuerkannte Betrag muss monatlich auf dem Bankkonto des Antragstellers hinterlegt werden, der die entsprechende Kontonummer in seinem Klageantrag anzugeben hat.

Beantragt der Antragsteller eine Pfändung des Einkommens, muss er genau angeben, auf welches Vermögen sich dies bezieht. Der Vollstreckungsbeamte ordnet die Pfändung des Vermögens an, das als ausreichend für die Tätigung der bereits fälligen und fällig werdenden Unterhaltszahlungen angesehen wird. Der Antragsgegner kann hierzu gehört werden.

Wenn sich bei der Pfändung herausstellt, dass das gepfändete Einkommen nicht ausreicht, kann der Antragsteller anderes Vermögen angeben. Stellt sich andererseits heraus, dass das gepfändete Einkommen zu hoch ist, ist der Antragsteller verpflichtet, dem Antragsgegner den Überschuss zurückerstatten, sobald er ihn erhalten hat. Der Antragsgegner kann auch beantragen, die Pfändung auf einen Teil des Vermögens zu beschränken oder stattdessen anderes Vermögen pfänden zu lassen.

Die zuerkannten Beträge oder der Wert des gepfändeten Einkommens sollte ausreichen zur Deckung bereits fälliger Zahlungen, der Verzugszinsen, sofern der Unterhaltsberechtigte dies verlangt, fällig werdender Zahlungen und automatischer Anpassungen, wenn diese festgesetzt wurden.

Der Unterhaltsberechtigte kann nach wie vor die Beschlagnahme des Vermögens des Unterhaltspflichtigen beantragen. Die Beschlagnahme kann sich auf bewegliches und unbewegliches Vermögen, Bankeinlagen, Forderungsrechte, Handelsunternehmen oder Aktien beziehen.

Wurde Vermögen zur Begleichung einer Unterhaltsschuld veräußert, darf die Erstattung der Überschüsse aus der Vollstreckung an den Unterhaltspflichtigen nicht angeordnet werden, ohne dass die Zahlung der fällig werdenden Leistungen bis zu einem Betrag gesichert ist, den der Richter für angemessen hält, es sein denn, es wurde eine Kaution oder eine sonstige geeignete Sicherheit hinterlegt.

Der Unterhaltspflichtige sollte erst geladen werden, nachdem die Beschlagnahme/Zuerkennung/Pfändung des Einkommens stattgefunden hat. Der Widerspruch des Unterhaltspflichtigen gegen die Vollstreckung oder Beschlagnahme hat keine aufschiebende Wirkung.

Sollte ein Antrag auf Änderung oder Beendigung der Unterhaltszahlungen gestellt werden, während das besondere Unterhaltsvollstreckungsverfahren anhängig ist, wird der Antrag auf Änderung oder Beendigung mit der Vollstreckung verbunden.

Europäischer Vollstreckungstitel

Im Falle der Nichtbefolgung einer vor einer Verwaltungsbehörde geschlossenen oder – bei Mitgliedstaaten, die nicht an das Haager Protokoll von 2007 gebunden sind – von ihr beurkundeten Unterhaltsvereinbarung, kann sich der Unterhaltsberechtigte auf Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen und auf Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vom 18. Dezember 2008 berufen.

Strafrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen

Gemäß Artikel 250 des Link öffnet neues FensterStrafgesetzbuchs wird der Verstoß gegen Unterhaltsverpflichtungen als Straftat mit einer Gefängnisstrafe zwischen einem Monat und zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 240 Tagessätzen geahndet, je nach Art der im Strafgesetzbuch niedergelegten Fälle.

Zur Einleitung eines Strafverfahrens muss eine Strafanzeige gestellt werden.

Ist die Verpflichtung erfüllt, kann das Gericht die Strafe aufheben oder erklären, dass die noch nicht verbüßte Strafe ganz oder teilweise aufgehoben wird.

11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?

Die Vorschriften für die Pfändung von Vermögenswerten oder Rechten sowie die jeweiligen Pfändungsgrenzen und Widerspruchsgründe sind in den Artikeln 735 bis 783 der Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung niedergelegt.

Grundsätzlich kann in das gesamte pfändbare Vermögen des Unterhaltsschuldners vollstreckt werden, mit dem nach den materiellrechtlichen Bestimmungen für eine zu vollstreckende Schuld gehaftet wird. Die Pfändung ist auf die Vermögenswerte beschränkt, die zur Begleichung der zu vollstreckenden Schuld und der vorhersehbaren Vollstreckungskosten benötigt werden.

Darüber hinaus sind die nachfolgend genannten Pfändungsgrenzen und die Verjährungsfristen für Unterhaltsverpflichtungen gesetzlich festgelegt.

Pfändungsgrenzen

Es gibt bestimmte Arten von Vermögenswerten, die unter keinen Umständen gepfändet werden dürfen (absolut unpfändbares Vermögen), andere, die nur unter bestimmten Umständen gepfändet werden dürfen (relativ unpfändbares Vermögen) und solche, die nur teilweise gepfändet werden dürfen (teilweise pfändbares Vermögen).

Unpfändbare Vermögensgegenstände

Zusätzlich zu Sachen, die aufgrund spezieller Vorschriften von der Pfändung ausgenommen sind, sind die folgenden Vermögenswerte absolut unpfändbar:

  • unveräußerliche Gegenstände oder Rechte
  • Vermögenswerte, die im Eigentum des Staates oder anderer öffentlicher juristischer Personen stehen
  • Gegenstände, deren Pfändung gegen die guten Sitten verstoßen würde oder wirtschaftlich sinnlos wäre, da der Marktwert der Gegenstände unerheblich ist
  • Gegenstände, die speziell für die öffentliche Religionsausübung bestimmt sind
  • Grabstätten
  • Geräte und Gegenstände, die für Behinderte und für die Behandlung Kranker unerlässlich sind

Relativ unpfändbare Vermögensgegenstände

Die folgenden Vermögensgegenstände sind relativ unpfändbar:

  • Mit Ausnahme der Fälle, in denen die Vollstreckung zur Begleichung einer dinglich gesicherten Schuld erfolgt, sind die Vermögenswerte des Staates und anderer öffentlicher juristischer Personen, von Einrichtungen mit öffentliche Bau- oder Dienstleistungskonzessionen oder von gemeinnützigen Stiftungen, die speziell öffentlichen Zwecken dienen, von der Pfändung ausgenommen.
  • Die Arbeitsgeräte des Unterhaltspflichtigen sowie die Gegenstände, die von grundlegender Bedeutung für die Ausübung seines Berufs oder für seine Berufsausbildung sind, sind ebenfalls von der Pfändung ausgenommen, es sei denn, der Unterhaltspflichtige gibt an, dass sie gepfändet werden können, wenn die Vollstreckung für die Begleichung ihres Einkaufspreises oder die Kosten ihrer Reparatur ist, oder wenn sie als materielle Vermögenswerte einer Handelsniederlassung gepfändet werden.
  • Die Vermögensgegenstände, die sich als Haushaltsgegenstände in der eigentlichen Wohnung des Unterhaltspflichtigen befinden, sind ebenfalls von der Pfändung ausgenommen, es sei denn, die Vollstreckung dient der Bezahlung der Gegenstände selbst oder der Kosten ihrer Reparatur.

Geldbeträge oder Bankeinlagen, die aus der Befriedigung einer unpfändbaren Forderung stammen, sind unter den gleichen Bedingungen wie die ursprüngliche Forderung unpfändbar.

Wird eine Unterhaltsforderung beigetrieben, gelten die vorstehenden Vorschriften zur absoluten und relativen Pfändbarkeit.

In der Regel gilt, dass im Rahmen einer Vollstreckung wegen Unterhalts ein höherer Teil des Vermögens gepfändet werden kann, als wenn die Vollstreckung auf anderen Forderungen beruht. Dies wird nachstehend erläutert.

Teilweise pfändbares Vermögen

Zwei Drittel des Nettogehalts, des Lohns, der regelmäßig als Ruhegehalt erhaltenen Beträge oder jeder anderen Sozialleistung, Versicherung, Unfallentschädigung, Rente oder Zahlung jeder Art, die den Lebensunterhalt des Unterhaltspflichtigen absichern, sind unpfändbar.

Für diese Unpfändbarkeit gilt es eine Obergrenze, die beim Dreifachen des nationalen Mindestlohns zum Zeitpunkt jeder Pfändung liegt, und eine Untergrenze, die beim einfachen Betrag des nationalen Mindestlohns liegt, wenn der Unterhaltspflichtige über keine anderen Einkünfte verfügt. Wenn es sich bei den ausstehenden Schulden um Unterhalt handelt, darf ein Betrag, der einer vollen beitragsfreien Rente entspricht, nicht gepfändet werden.

Bei der Pfändung von Bargeld oder Bankguthaben ist der Betrag in Höhe des nationalen Mindestlohns unpfändbar und bei Unterhaltsverpflichtungen der Betrag in Höhe einer vollen beitragsfreien Rente.

Die für Gehalt, Lohn oder regelmäßige Zahlungen festgelegte Unpfändbarkeit kann nicht mit der Unpfändbarkeit kombiniert werden, die für Bargeld oder Bankguthaben festgelegt ist.

Werden die vorstehend genannten Vorschriften über die Pfändung nicht eingehalten, kann der Unterhaltspflichtige Widerspruch gegen die Pfändung einlegen.

Verjährungsfristen

Die Verjährungsfristen für Unterhaltsansprüche sind in den Artikeln 303, 310, 313, 314, 320 und 323 des Link öffnet neues FensterZivilgesetzbuchs festgelegt.

In Artikel 310 Buchstabe f des portugiesischen Zivilgesetzbuchs ist eine Verjährungsfrist von fünf Jahren für fällige Unterhaltszahlungen festgelegt. Demnach ist das Recht auf Zahlungen fünf Jahre nach dem Fälligkeitsdatum der Unterhaltszahlungen wegen Nichtanwendung verjährt. Die Verjährungsfrist wird durch eine Ladung zu Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit Unterhaltszahlungen unterbrochen. Der Unterhaltspflichtige kann nach Ablauf der Verjährungsfrist auf die Verjährung verzichten. Da es sich um eine mutmaßliche Verjährungsfrist handelt, kann sie durch ausdrückliches oder stillschweigendes Eingeständnis widerlegt werden. Das Gericht kann nicht von Amts wegen eine Verjährungsfrist festsetzen; sie muss geltend gemacht werden, um wirksam zu sein.

Im Falle von Kindesunterhalt beginnt oder läuft die Verjährungsfrist nicht, wenn das Kind keinen Vertreter hat. Selbst wenn das Kind vertreten wird, endet die Verjährungsfrist frühestens ein Jahr ab dem Tag, an dem das Kind volljährig wurde.

Das portugiesische Zivilprozessrecht sieht keine Verjährungsfrist vor, nach deren Ablauf der Unterhaltsberechtigte kein Unterhaltsvollstreckungsverfahren mehr einleiten könnte. Verjährte Unterhaltszahlungen können folglich vollstreckt werden. In dem Fall ist dem Gericht die Verjährung möglicherweise nicht von Amts wegen bekannt. Um wirksam zu werden, muss sich der Unterhaltspflichtige auf die Verjährung berufen. Er kann der Vollstreckung mit dieser Begründung widersprechen.

Widerspruch gegen die Beschlagnahme

In den Artikeln 784 und 785 der Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung sind die folgenden Regeln festgelegt:

Die allgemeine Frist für die Anfechtung einer Beschlagnahme beträgt zehn Tage ab Unterrichtung des Unterhaltspflichtigen über die Beschlagnahme. Die allgemeine Frist für die Anfechtung einer Vollstreckung beträgt 20 Tage ab Zustellung des Vollstreckungsbefehls an den Unterhaltspflichtigen.

Im Falle des besonderen Unterhaltsvollstreckungsverfahrens wird der Vollstreckungsbefehl dem Unterhaltspflichtigen erst zugestellt, nachdem die Beschlagnahme, Zuerkennung oder Pfändung des Einkommens durchgeführt wurde. Mit der Zustellung des Vollstreckungsbefehls wird der Unterhaltspflichtige auch über die bereits stattgefundene Beschlagnahme unterrichtet.

Im Falle einer Vollstreckung vor dem Jugendgericht wird der Unterhaltspflichtige im Voraus über die Pfändung des Einkommens informiert, kann jedoch keinen Widerspruch einlegen. Er kann lediglich anhand von Urkundenbeweisen die erfolgte Zahlung belegen.

12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?

Im Falle von Kindesunterhalt ist der Staatsanwalt zur Einleitung der entsprechenden Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts befugt. Jeder kann den Staatsanwalt über die Notwendigkeit unterrichten, Kindesunterhalt festzusetzen oder anzupassen. Hierfür unterhält die Staatsanwaltschaft an jedem Gericht eine öffentliche Kontaktstelle.

13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Ja, im Falle des Kindesunterhalts. Es handelt sich um den Garantiefonds für Unterhaltszahlungen für Minderjährige (Fundo de Garantia de Alimentos Devidos a Menores (im Folgenden „Fonds“)). Der Fonds wird vom Institut für Finanzverwaltung der Sozialversicherung (Instituto de Gestão Financeira da Segurança Social IP) verwaltet.

Die Unterhaltsgarantie für Kinder wird durch das Link öffnet neues FensterGesetz Nr. 164/99 geregelt.

Der Fonds ist dafür zuständig, die Zahlung des Minderjährigen zustehenden Unterhalts bis zu einer gewissen Höhe sicherzustellen. Die Zahlung erfolgt auf Anordnung des zuständigen Gerichts.

Voraussetzungen

Für eine Zahlung durch den Fonds müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Minderjährige muss in Portugal wohnen.
  • Die Unterhaltszahlungen müssen durch ein Gerichtsurteil festgesetzt worden sein (Entscheidungen des Standesbeamten zur Festsetzung des Unterhalts in Fällen seiner Zuständigkeit haben dieselben rechtlichen Wirkungen wie ein gerichtliches Urteil).
  • Der Unterhaltspflichtige muss in Verzug sein.
  • Die Verhandlung vor der Vollstreckung nach Artikel 48 der Allgemeinen Regelung der zivilen Vormundschaftsprozesse (Regime Geral do Processo Tutelar Cível) muss vorher eingeleitet worden sein (nach nationalem Recht, und Änderungen unterworfen, kann diese Voraussetzung auch durch einen Antrag erfüllt werden, der zu einer mündlichen Verhandlung wegen Nichteinhaltung der Unterhaltsverpflichtungen führt, die in Artikel 41 der Allgemeinen Regelung der zivilen Vormundschaftsprozesse vorgesehen ist, oder durch ein besonderes Unterhaltsvollstreckungsverfahren).
  • Das Bruttoeinkommen des Kindes darf den Referenzsatz für Sozialunterstützung (IAS – Indexante dos Apoios Sociais) nicht übersteigen.
  • Das Kind darf keine Unterstützung von der Person erhalten, die das Sorgerecht erhalten hat und deren Einkommen den IAS übersteigt (das ist der Fall, wenn das Pro-Kopf-Einkommen in diesem Haushalt den IAS nicht übersteigt).

Im Jahr 2022 (als dieses Infoblatt überarbeitet wurde) lag der IAS bei 443,20 EUR. Der IAS wird grundsätzlich jährlich aktualisiert; die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf den anwendbaren IAS sollten daher stets zu Rate gezogen werden.

Zahlungsgrenzen

Sind die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt, garantiert der Staat monatliche Unterhaltszahlungen bis zu der nachfolgend genannten Grenze.

Die monatlich gewährten Unterhaltszahlungen dürfen je Unterhaltspflichtigen 1 IAS nicht überstiegen, unabhängig von der Anzahl der minderjährigen Kinder.

Die Höhe der von dem Fonds zu garantierenden Zahlungen muss unterhalb dieser Grenze vom Gericht bestimmt werden. Bei der Festsetzung des Betrags berücksichtigt das Gericht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Haushalts, die Höhe des festgesetzten Unterhalts und die besonderen Bedürfnisse des Kindes.

Der Fonds übernimmt keine bereits fälligen Zahlungen. Vom Fonds garantierte Zahlungen sind vom ersten Tag des auf den Monat folgenden Monats fällig, an dem das Gericht den garantierten Betrag festgesetzt hat.

Die Zahlung ist garantiert, bis der Unterhaltspflichtige anfängt, seiner Verpflichtung wirksam nachzukommen.

Die Zahlungen aus dem Fonds werden beendet, wenn das Kind 18 Jahre alt wird.

Kinder, die sich in öffentlichen oder privaten Sozialunterstützungseinrichtungen ohne Erwerbszweck aufhalten, die vom Staat, von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts oder der Gemeinnützigkeit finanziert werden oder in der Bildung dienenden Pflegschaftseinrichtungen und Jugendstrafanstalten, sind nicht berechtigt, aus dem Fonds garantierte Unterhaltszahlungen zu erhalten.

Bearbeitung

Anträge auf Festsetzung des aus dem Fonds zu zahlenden Betrags müssen während des Verfahrens wegen Nichteinhaltung eingereicht werden. Für die Stellung des Antrags ist der Staatsanwalt oder der Unterhaltsberechtigte zuständig.

Der Richter ordnet eine Ermittlung der Bedürfnisse des Kindes an und setzt dann die aus dem Fonds zu leistenden Zahlungen unterhalb der oben angegebenen Grenze fest.

In Fällen, in denen der Unterhalt dringend erforderlich ist, kann der Richter einen aus dem Fonds zu garantierenden, vorläufigen Unterhalt anordnen, bis eine endgültige Entscheidung getroffen ist.

Der Unterhaltsberechtigte muss jedes Jahr nachweisen, dass er nach wie vor die Voraussetzungen für die Zahlungen aus dem Fonds erfüllt; andernfalls werden diese eingestellt.

Der gesetzliche Vertreter des Kindes oder die Person, der das Sorgerecht übertragen wurde, ist verpflichtet, das Gericht oder den Fonds über alle Änderungen in Bezug auf die Nichteinhaltung oder die Situation des Kindes zu informieren.

Die Rechte des Kindes gehen bis zur Höhe der gezahlten Leistungen auf den Fonds über, damit dieser eine Erstattung von dem Unterhaltspflichtigen fordern kann.

14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?

14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?

Befindet sich der Unterhaltsberechtigte in Portugal und möchte Unterhaltsansprüche in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geltend machen, muss er einen Antrag bei der Generaldirektion für Justizverwaltung (Direcção Geral da Administração da Justiça) einreichen. Dies ist eine öffentliche Einrichtung. Die nationalen Rechtsvorschriften sehen für diese Zwecke kein Eingreifen einer privaten Organisation vor.

Die Generaldirektion für Justizverwaltung ist die portugiesische Zentrale Behörde für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (im Folgenden auch „Verordnung“).

Diese Verordnung ermöglicht die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsforderungen. Die Verordnung gilt für Entscheidungen, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (auch als „Mitgliedstaaten“ bezeichnet) ergangen sind, und für Entscheidungen, die in Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union (auch als „Drittstaaten“ bezeichnet) erlassen wurden. Sie findet nicht nur auf Unterhaltsentscheidungen Anwendung, die erst nach ihrem Inkrafttreten am 18. Juni 2011 ergangen sind, sondern auch auf Entscheidungen, die vor diesem Datum erlassen wurden. Sie umfasst die Durchsetzung bereits fälliger sowie fällig werdender Zahlungen, in der Entscheidung festgesetzte automatische Aktualisierungen und Verzugszinsen. Nach der Verordnung kann Unterhalt, der durch Gerichtsentscheidung oder durch die Entscheidung einer anderen zuständigen Behörde festgesetzt wurde, durchgesetzt werden.

Der Antrag auf Durchsetzung des Unterhalts in einem anderen Mitgliedstaat wird durch Übermittlung der ausgefüllten Formulare, die sich im Anhang der Verordnung befinden, an die Generaldirektion für Justizverwaltung gestellt. Der Unterhaltsberechtigte muss den Formularen bestimmte Dokumente und Informationen beifügen, wie gegebenenfalls die Folgenden: eine Bescheinigung des Urteils oder der Entscheidung, in dem/der der endgültige Unterhalt festgesetzt wurde, zusammen mit dem Hinweis, dass das Urteil/die Entscheidung rechtskräftig ist und nicht angefochten werden kann (dies muss das Formular in Anhang I der Verordnung sein); ein Dokument, das belegt, dass der Antragsteller Prozesskostenhilfe oder ein unentgeltliches Verfahren erhalten hat oder dass sie/es ihm zusteht; die Bankverbindung für die Hinterlegung der beigetriebenen Beträge; die Geburtsurkunden minderjähriger Kinder; Bescheinigungen über den Schulbesuch der volljährigen Kinder; die der Zentralen Behörde ausgestellte Vollmacht; eine Liste der fälligen Beträge.

Das auszufüllende Formular bzw. die auszufüllenden Formulare sowie die Dokumente und Informationen, die von dem Unterhaltsberechtigten beizufügen sind, sind in den Anweisungen aufgeführt, die bei der Generaldirektion für Justizverwaltung eingeholt werden können. Die Kontaktdaten dieser Behörde sind in der Antwort auf die Frage 14.2 angegeben.

Die Art der Verfahren, die bei der Generaldirektion für Justizverwaltung beantragt werden können, werden in der Antwort auf die Frage 15.4 dargelegt.

14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?

Kontaktdaten der portugiesischen Zentralen Behörde:

Generaldirektion für Justizverwaltung (Direcção-Geral da Administração da Justiça)

D. João II, 1.08.01 D/E

1990-097 LISBON - PORTUGAL

Tel.: (+351) 21 790 65 00

E-Mail: Link öffnet neues Fenstercorreio.dsjcji@dgaj.mj.pt

Website: Link öffnet neues Fensterhttp://www.dgaj.mj.pt/

Sprachen: Portugiesisch, Spanisch, Französisch und Englisch.

15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?

15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?

In ihrer Rolle als Zentrale Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 stellt die Generaldirektion für Justizverwaltung die erforderliche Unterstützung bereit, wie sie in der Antwort auf die Frage 14.1. beschrieben ist.

Wenn sich der Unterhaltsberechtigte in einem anderen Mitgliedstaat befindet und die Anwendung eines der in der Verordnung niedergelegten Verfahrens beantragen möchte, muss er den Antrag bei der Zentralen Behörde des Mitgliedstaats stellen, in dem er ansässig ist. Diese Zentrale Behörde übermittelt den Antrag der portugiesischen Zentralen Behörde, die ihn gegebenenfalls an das zuständige nationale Gericht weiterleitet.

15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?

Befindet sich der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat, sollte es ihm möglich sein, die Generaldirektion für Justizverwaltung über die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats zu kontaktieren, in dem der Antragsteller ansässig ist.

Es kann die folgende Hilfe gewährt werden:

Um Unterhalt durchzusetzen, der in einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung festgesetzt wurde, sieht die Verordnung drei verschiedene Regelungen vor:

i) Vorschriften, die für Entscheidungen gelten, die in einem Mitgliedstaat, der durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ergangen sind (wie dies in Portugal der Fall ist);

ii) Vorschriften, die für Entscheidungen gelten, die in einem Mitgliedstaat, der nicht durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ergangen sind;

iii) Vorschriften, die für Entscheidungen gelten, die in allen Mitgliedstaaten ergangen sind.

Entscheidungen nach Ziffer i)

  • werden in dem ersuchten Mitgliedstaat anerkannt, ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann;
  • profitieren von der Abschaffung des Exequaturverfahrens und sind in dem ersuchten Mitgliedstaat unmittelbar vollstreckbar;
  • ermöglichen es dem Unterhaltsberechtigten, die auf Sicherung gerichteten Maßnahmen zu veranlassen, die im Recht des ersuchten Mitgliedstaats vorgesehen sind.

Entscheidungen nach Ziffer ii)

  • werden in dem ersuchten Mitgliedstaat anerkannt, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass in der Verordnung niedergelegte Gründe für die Versagung der Anerkennung vorliegen;
  • wenn sie im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, kann der Unterhaltsberechtige beantragen, dass das Gericht oder die Zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats die Vollstreckbarkeit nach dem in der Verordnung niedergelegten Verfahren anerkennt;
  • die Anerkennung der Vollstreckbarkeit kann sich auch nur auf einen Teil der Entscheidung beziehen.

Entscheidungen nach Ziffer iii)

  • können vorläufig vollstreckbar sein, wenn der Ursprungsmitgliedstaat erklärt, dass ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung keine aufschiebende Wirkung hat;
  • wenn der Unterhaltsberechtigte die Entscheidung in dem ersuchten Mitgliedstaat geltend machen will, muss er ihre Authentizität nachweisen, indem er die Formulare ausfüllt und die in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt;
  • gegebenenfalls muss der Unterhaltsberechtigte eine Übersetzung der Entscheidung beifügen;
  • die Vollstreckung der Entscheidung findet nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats statt;
  • die Entscheidung darf unter keinen Umständen im ersuchten Mitgliedstaat in der Sache selbst nachgeprüft werden;
  • die Kosten, die bei der Anwendung dieser Verordnung entstehen, haben keinen Vorrang vor der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

Artikel 56 der Verordnung legt die Verfahren dar, die dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stehen. In einigen Fällen decken diese Verfahren nicht nur Entscheidungen der Mitgliedstaaten ab, sondern auch Entscheidungen von Drittstaaten.

Der Unterhaltsberechtige kann insbesondere:

  • von einem Mitgliedstaat die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung beantragen, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist;
  • auf Festsetzung des Unterhalts in dem ersuchten Mitgliedstaat klagen;
  • mit dieser Klage einen Antrag auf Feststellung der Abstammung verbinden;
  • auf Unterhaltsfestsetzung im ersuchten Mitgliedstaat klagen, wenn die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung, die in einem anderen Staat ergangen ist, nicht möglich ist;
  • die Änderung einer im ersuchten Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragen;
  • die Änderung einer Entscheidung beantragen, die in einem anderen Staat als dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist.

Sofern in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden diese Verfahren nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats behandelt und unterliegen den in diesem Mitgliedstaat geltenden Zuständigkeitsvorschriften. In solchen Fällen wird der Unterhaltsberechtigte von der Zentralen Behörde oder durch öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen oder durch andere Stellen oder Personen unterstützt und vertreten.

16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?

Ja, Portugal ist durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden. Deshalb finden die folgenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 auf in Portugal ergangene Unterhaltsentscheidungen Anwendung: Artikel 8, 13 und 17 bis 22.

17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?

Die Antwort auf diese Frage ist hinfällig, da die vorherige Frage mit „ja“ beantwortet wurde.

18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?

Das portugiesische nationale Recht – Link öffnet neues FensterGesetz Nr. 34/2004 – enthält Vorschriften, die Prozesskostenhilfe vorsehen, die mit der in Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 vorgesehenen Prozesskostenhilfe vergleichbar ist.

Die folgenden natürlichen Personen haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe, vorausgesetzt, sie können ihre wirtschaftliche Bedürftigkeit nachweisen:

  • portugiesische Staatsbürger und Bürger der Europäischen Union;
  • Ausländer und staatenlose Personen mit einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
  • Ausländer ohne eine gültige Aufenthaltsgenehmigung in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union – sofern die Rechtsvorschriften ihres Herkunftslandes portugiesischen Staatsbürgern dieselben Rechte einräumen;
  • Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben als dem, in dem das Verfahren durchgeführt werden soll (grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten).

Die nationalen Rechtsvorschriften sehen für die Bewertung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit natürlicher Personen die Anwendung der folgenden Kriterien vor:

  • Antragsteller, deren Haushalt ein für die Zwecke der Prozesskostenhilfe relevantes Einkommen hat, das gleich oder niedriger als drei Viertel des Referenzsatzes für Sozialunterstützung ist, sind nicht dazu in der Lage, auch nur einen Teil der Kosten zu tragen, die mit dem Prozess im Zusammenhang stehen. Für sie sollte auch ein Vollstreckungsbeamter und freie Rechtsberatung bereitgestellt werden.
  • Antragsteller, deren Haushalt ein für die Zwecke der Prozesskostenhilfe relevantes Einkommen hat, das höher als drei Viertel des Referenzsatzes für Sozialunterstützung und gleich oder niedriger als zweieinhalb Mal dieser Referenzsatz ist, können die Kosten für eine Rechtsberatung zahlen, für die vorher eine Gebühr zu entrichten ist. Sie sind jedoch nicht dazu in der Lage, die Kosten des Verfahrens sofort zu tragen. Deshalb erhalten sie Prozesskostenhilfe in Form von Ratenzahlung und in Form der Bestellung eines Vollstreckungsbeamten.
  • Antragsteller, deren Haushalt ein für die Zwecke der Prozesskostenhilfe relevantes Einkommen hat, dessen Höhe zweieinhalb Mal so hoch wie der Referenzsatz für Sozialunterstützung ist, gelten nicht als wirtschaftlich bedürftige Personen.
  • Das für die Zwecke der Prozesskostenhilfe relevante Einkommen ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen dem Nettoeinkommen des gesamten Haushalts und den entsprechenden Abzügen für Prozesskostenhilfe (die Kriterien für die Berechnung dieser Abzüge sind gesetzlich festgelegt).
  • Personen, die in demselben Haushalt leben, wie die einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellende Person, werden als zu demselben Haushalt gehörend angesehen.
  • Wenn der Antragsteller oder ein Mitglied seines Haushalts über Bankguthaben und Wertpapiere verfügt, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, deren Wert den Referenzsatz für Sozialunterstützung mehr als 24-mal übersteigt, gilt der Antragsteller nicht als wirtschaftlich bedürftig. Dies gilt unabhängig von dem für die Prozesskostenhilfe relevanten Einkommen des Haushalts.
  • Der Antragsteller kann ausnahmsweise und aus wichtigem Grund beantragen, dass für die Bewertung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit nur sein Einkommen, seine Vermögensgegenstände und laufenden Kosten berücksichtigt werden oder die einiger der Mitglieder seines Haushalts.
  • Betrifft die Streitigkeit ein oder mehrere Haushaltsmitglieder, werden bei der Bewertung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit nur das Einkommen, die Vermögenswerte und laufenden Kosten des Antragstellers oder des Antragstellers und einiger Mitglieder des Haushalts bewertet, wenn dieser einen entsprechenden Antrag stellt.
  • Kommt der Leiter der Sozialversicherungsdienste, die für die Entscheidung über die Gewährung der Prozesskostenhilfe zuständig sind, in einem bestimmten Fall zu dem Ergebnis, dass die Anwendung der in den vorstehenden Abschnitten dargelegten Kriterien zu einer offensichtlichen Verweigerung des Zugangs zum Recht und zu den Gerichten bedeuten würde, kann er in einer mit Gründen zu versehenden Entscheidung eine andere Entscheidung treffen, als dies unter Anwendung der vorstehend genannten Kriterien der Fall gewesen wäre.

Eine Rechtsberatung ermöglicht es der Partei, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um technische Informationen über eine bestimmte Streitigkeit zu erhalten, bevor sie klagt oder eine Maßnahme anficht.

Prozesskostenhilfe kann in folgender Form gewährt werden:

  • Befreiung von Gerichtsgebühren und anderen mit dem Verfahren verbundenen Kosten,
  • Ratenzahlung der Gerichtsgebühren und anderen mit dem Verfahren verbundenen Kosten,
  • Bestellung eines Rechtsbeistands und Zahlung seines Honorars,
  • Bestellung eines Rechtsbeistands und Ratenzahlung seines Honorars,
  • Bestellung eines Vollstreckungsbeamten zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen (beispielsweise Beschlagnahme)

Prozesskostenhilfe deckt die spezifischen Kosten ab, die sich aus der grenzüberschreitenden Natur der Streitigkeit ergeben.

Wenn folglich ein Bürger eines anderen Mitgliedstaats einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Klage einreicht, die unter die Zuständigkeit der portugiesischen Gerichte fällt, umfasst die Prozesskostenhilfe die Kosten für Übersetzungen, Dolmetschleistungen und Reisekosten für Personen, die vor Gericht erscheinen müssen, wenn ihre Anwesenheit erforderlich ist und/oder bei denen das Gericht der Ansicht ist, dass sie anders nicht vernommen werden können.

Im Falle eines Antrags auf Prozesskostenhilfe, der von einem portugiesischen Staatsbürger eingereicht wurde, um eine Klage zu erheben, für die die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats zuständig sind, deckt die Prozesskostenhilfe die vorprozessuale Unterstützung ab, bis das Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet wird, und die Übersetzung der Anträge und sonstigen Dokumente.

Verliert der Prozesskostenhilfeempfänger den Rechtsstreit, werden alle Kategorien vorstehend genannter Prozesskostenhilfeempfänger in Bezug auf die Erstattung der Vorauszahlungen und der Auslagen der obsiegenden Partei gleich und unterschiedslos behandelt.

In den nationalen Rechtsvorschriften gibt es jedoch Bestimmungen, die eine weniger umfassende Prozesskostenhilfe vorsehen, als in Kapitel V der Verordnung festgelegt ist. Folglich müssen sie ergänzt werden.

In Portugal sind Minderjährige von Gebühren befreit, wenn sie vom Staatsanwalt oder von einem durch das Gericht bestellten Rechtsanwalt vertreten werden.

Minderjährige oder ihre gesetzlichen Vertreter sind auch bei Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen über die Festsetzung, Anpassung oder Beendigung von Unterhalt, die in Verfahren vor dem Jugendgericht ergangen sind, von den Kosten befreit.

Verfahrensparteien vor dem Jugendgericht und bei Klagen in Bezug auf den Personenstand einer Person sind von der vorherigen Zahlung der Gerichtsgebühren befreit. Volljährigkeit wird nach den nationalen Rechtsvorschriften mit 18 Jahren erreicht.

In Verfahren, die vor portugiesischen Gerichten anhängig gemacht werden und auf die die Verordnung Anwendung findet, kann jedoch keine vorherige Zahlung der Gerichtsgebühren verlangt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Verfahren auf Kinder oder Erwachsene beziehen, von der Art der Prozesse und davon, ob sich eine Unterhaltsforderung mit einem Antrag zum Personenstand überschneidet (Artikel 44 der Verordnung).

Wenn der Antragsteller keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe oder auf ein unentgeltliches Verfahren hat, können die Gerichtsgebühren in solchen Verfahren am Ende verlangt werden. Die in Artikel 56 der Verordnung festgelegten Verfahren müssen in den Fällen, in denen es um die Unterhaltspflichten der Eltern für ein Kind geht, das das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Artikel 46 der Verordnung), darüber hinaus ganz unentgeltlich sein.

Die vorstehend genannten Vorschriften der Verordnung sind direkt anwendbar und erweitern intern den Geltungsbereich der in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Prozesskostenhilfe.

19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?

Nach dem vorstehend genannten Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 leistet die Generaldirektion für Justizverwaltung als portugiesische Zentrale Behörde Hilfe in den in der Verordnung niedergelegten Verfahren und trifft diesbezüglich alle angemessenen Maßnahmen.

Die Aufgaben des Exekutivdirektors sind insbesondere,

  • entsprechende Anträge zu übermitteln und entgegenzunehmen;
  • Verfahren bei den zuständigen Gerichten einzuleiten oder die Einleitung solcher Verfahren zu erleichtern;
  • Prozesskostenhilfe zu gewähren oder die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu erleichtern, wenn die Umstände es erfordern;
  • dabei behilflich zu sein, den Aufenthaltsort des Unterhaltspflichtigen ausfindig zu machen;
  • die Erlangung einschlägiger Informationen über das Einkommen und die Vermögenswerte des Unterhaltspflichtigen zu erleichtern;
  • gütliche Regelungen zu fördern, um die freiwillige Zahlung von Unterhalt durch Mediation, Schlichtung oder ähnliche Mittel zu erreichen;
  • die fortlaufende Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen einschließlich der Zahlungsrückstände zu erleichtern;
  • die Eintreibung und zügige Überweisung von Unterhalt zu erleichtern;
  • die Beschaffung von Urkunden oder anderen Beweismitteln zu erleichtern;
  • bei der Feststellung der Abstammung Hilfe zu leisten, wenn dies zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen notwendig ist;
  • Verfahren zur Erwirkung notwendiger vorläufiger Maßnahmen, die auf die Absicherung des Erfolgs eines anhängigen Unterhaltsantrags abzielen, einzuleiten oder die Einleitung solcher Verfahren zu erleichtern;
  • die Zustellung von Schriftstücken zu erleichtern.

Zur Erreichung dieser Ziele haben der portugiesische Staat und insbesondere die Generaldirektion für Justizverwaltung als die Zentrale Behörde die folgenden Maßnahmen ergriffen:

  • Erhöhung der Zahl der juristischen Mitarbeiter und des Verwaltungspersonals für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen, die nach dieser Verordnung gestellt werden;
  • Verfügbarkeit eines Familienmediators;
  • Einrichtung eines Bereichs auf der Website, der ausschließlich der internationalen justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen gewidmet ist und in dem Informationen zu Unterhaltspflichten zu finden sind, Anweisungen zu den Formularen und Dokumenten, die für die Einleitung von Verfahren im Sinne der Verordnung erforderlich sind und zum Ausfüllen des Standardformulars zu ausstehenden Zahlungen;
  • Weiterleitung der Anträge auf Prozesskostenhilfe an die zuständigen Behörden, sofern dies beantragt wird;
  • Weiterleitung der Anträge an die zuständigen nationalen Gerichte;
  • Übersetzung der Schriftstücke, die für Klagen erforderlich sind, wenn Portugal der ersuchte Staat ist;
  • Anfordern von Informationen und Beweismitteln bei der nationalen Polizei, den Verwaltungs- und Steuerbehörden und den Einwanderungs- und Grenzkontrollbehörden über den Aufenthaltsort und das Vermögen des Unterhaltspflichtigen;
  • Im Hinblick auf die Schlichtung wird der Unterhaltspflichtige bei der Ladung oder der Aufforderung zur Kontaktaufnahme mit der Zentralen Behörde auf den Antrag auf Festsetzung, Anpassung oder Durchsetzung des Unterhalts hingewiesen. Er wird über die möglichen Folgen informiert, insbesondere über diejenigen, die für beide Parteien vorteilhaft sind, um ihn von einer freiwilligen Zahlung zu überzeugen.

Hinweis

Die Kontaktstelle, die Gerichte oder sonstigen Einrichtungen und Behörden sind nicht an die Informationen in diesem Merkblatt gebunden. Auch die geltenden Rechtstexte müssen daher noch gelesen werden. Diese werden regelmäßig aktualisiert, auch im Hinblick auf die sich weiterentwickelnde Auslegung durch die Rechtsprechung.

 

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Letzte Aktualisierung: 12/01/2024

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Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen - Rumänien

1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

Bei der gesetzlichen Unterhaltspflicht wird eine Person per Gesetz dazu verpflichtet, eine andere Person mit den für den Lebensunterhalt nötigen Mitteln zu versorgen, wozu auch die Befriedigung geistiger Bedürfnisse zählt. Im Falle von Eltern minderjähriger Kinder umfasst die Unterhaltspflicht auch die Mittel für die Erziehung sowie die Schul- und Berufsausbildung.

Die Unterhaltspflicht besteht nach Artikel 516 des rumänischen Zivilgesetzbuchs zwischen Ehegatten, Verwandten in direkter Linie, Geschwistern und bestimmten anderen Personen.

Die Unterhaltspflicht besteht auch zwischen ehemaligen Ehegatten (Artikel 398 des Zivilgesetzbuchs). Sie ist nicht mit der Leistung von Entschädigung oder Schadenersatz zu verwechseln.

Ehegatten, die zum Unterhalt des Kindes des anderen Ehegatten beigetragen haben, sind dem Kind gegenüber weiterhin unterhaltspflichtig, bis es die Volljährigkeit erreicht, vorausgesetzt, die leiblichen Eltern des Kindes sind verstorben oder gelten als vermisst oder bedürftig (Artikel 517 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs). Das Kind wiederum kann dazu verpflichtet werden, Unterhalt für die Person zu leisten, von der es 10 Jahre lang Unterhalt bezogen hat (Artikel 517 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs).

Die Erben einer Person, die gegenüber einem Minderjährigen unterhaltspflichtig war oder ohne entsprechende gesetzliche Verpflichtung Unterhalt geleistet hat, müssen je nach dem Wert des geerbten Vermögens weiterhin Unterhalt leisten, falls die Eltern des Minderjährigen verstorben sind oder als vermisst oder bedürftig gelten, jedoch nur, bis der Minderjährige die Volljährigkeit erreicht.

2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?

Die Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kindern ist in den Artikeln 499 und 525 des Zivilgesetzbuchs geregelt. Minderjährige, die Unterhalt von ihren Eltern fordern, gelten als unterhaltsbedürftig, wenn sie auf der Grundlage ihrer Arbeit nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können, auch wenn sie über Vermögen verfügen. Sind die Eltern jedoch nicht in der Lage, den Unterhalt zu leisten, ohne ihren eigenen Lebensunterhalt zu gefährden, kann das Familiengericht zustimmen, dass der Unterhalt durch den Verkauf von Vermögenswerten des Kindes geleistet wird, mit Ausnahme solcher, die lebensnotwendig sind.

Eltern sind auch bei volljährigen Kindern (nach Vollendung des 18. Lebensjahrs) weiterhin unterhaltspflichtig, wenn sich das Kind noch in der Ausbildung befindet. Diese Pflicht erlischt mit dem Abschluss der Ausbildung bzw. wenn das Kind das 26. Lebensjahr vollendet.

3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

Der klagende Unterhaltsgläubiger muss den Antrag bei dem Gericht stellen, das für den Ort seines ständigen Aufenthalts oder des ständigen Aufenthalts des beklagten Unterhaltsschuldners zuständig ist. Der Antrag auf Unterhalt kann entweder gesondert oder im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft, zur Regelung des Sorgerechts oder zur Bestimmung des Wohnsitzes eines Minderjährigen gestellt werden. Das Gericht kann auf Anordnung des jeweiligen Gerichtspräsidenten einstweilige Maßnahmen anordnen, die gelten, bis im Hauptsacheverfahren eine Entscheidung ergeht. Das erstinstanzliche Verfahren umfasst verschiedene Phasen. In der schriftlichen Phase werden die Klage, die Klageerwiderung und die Gegenklage eingereicht. Es können Sicherungsmaßnahmen wie Sicherstellung oder Pfändung angeordnet werden. Die Parteien werden geladen, und es werden ihnen die Verfahrensunterlagen zugesandt. Die mündliche Phase umfasst die Verhandlung, in der verfahrensrechtliche Einreden vorgebracht werden und Beweise erhoben werden können. Es folgen die Beratungsphase sowie die Entscheidungsfindung des Gerichts.

Im Falle einer Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen, die durch einen Notar ausgesprochen werden kann, können sich die Ehegatten über alle Nebenaspekte der Scheidung verständigen, beispielsweise auch über die Höhe des Beitrags beider Elternteile zu den Kosten für Erziehung, Schulbildung, Studium und Berufsausbildung.

4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?

Im Prinzip können sich die Parteien eines Unterhaltsverfahrens vertreten lassen. Falls der Antrag auf Unterhalt jedoch im Rahmen eines Scheidungsverfahrens eingereicht wird, können sich Ehegatten beim Scheidungsverfahren nur in bestimmten Fällen vertreten lassen, die in Artikel 920 der rumänischen Zivilprozessordnung geregelt sind.

Wird ein gesonderter Antrag auf Festlegung oder Erhöhung/Kürzung des Unterhaltsbetrags gestellt, können sich die Parteien auf herkömmlichem Weg durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen Beistand vertreten lassen. Handelt es sich bei dem Vertreter nicht um einen Rechtsanwalt, kann dieser im Verfahren kein Schlusswort halten. Der Minderjährige wird von seinem gesetzlichen Vertreter (einem Elternteil oder in Ausnahmefällen einer anderen Person, die das Sorgerecht ausübt) vertreten. Bei volljährigen Kindern hat die Antragstellung durch das Kind im eigenen Namen zu erfolgen.

5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?

Das Gericht, das für den Wohnort entweder des beklagten Unterhaltsschuldners oder des klagenden Unterhaltsgläubigers zuständig ist, kann mithilfe des rumänischen Gerichtsatlas bestimmt werden, der auf dem Gerichtsportal der Website des Justizministeriums veröffentlicht wird: Link öffnet neues Fensterhttps://portal.just.ro/SitePages/acasa.aspx.

6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?

Nein, da der Antragsteller nicht dazu verpflichtet ist, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten oder unterstützen zu lassen.

7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?

Für Anträge auf Festlegung oder Änderung des Unterhaltsbetrags wird im Einklang mit Artikel 15 Buchstabe e der Dringlichkeitsverordnung Nr. 80/2013 über Gerichtsstempelgebühren eine Gebühr von 20 RON erhoben. Die Vertretung durch einen Anwalt ist nicht obligatorisch. Reicht das Einkommen der betroffenen Partei nicht aus, kann sie Prozesskostenhilfe für die Anwaltskosten oder andere Prozesskosten beantragen.

8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?

Die Höhe des zugesprochenen Unterhalts bemisst sich nach den Bedürfnissen des Antragstellers sowie den Mitteln der Person, die ihn leisten soll. Der Unterhalt wird grundsätzlich in Form von Sachleistungen erbracht, um den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern. In den meisten Fällen jedoch setzen die zuständigen Gerichte den Unterhalt als Geldzahlung fest, entweder in Form eines festen Betrags oder als Prozentsatz des monatlichen Einkommens des Unterhaltsschuldners (Artikel 530 des Zivilgesetzbuchs). Der als Festbetrag ausgedrückte Unterhalt wird nach Gesetz vierteljährlich an die Inflation angepasst.

Bei einem Kind kann die Höhe des Unterhalts ein Viertel des monatlichen Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils, bei zwei Kindern ein Drittel und ab drei Kindern die Hälfte des monatlichen Nettoeinkommens betragen. Laut Gesetz darf die Höhe des Kindesunterhalts zusammen mit anderen Unterhaltsleistungen an andere Personen die Hälfte des monatlichen Nettoeinkommens der verpflichteten Person nicht übersteigen (Artikel 529 des Zivilgesetzbuchs).

Falls sich die finanzielle Situation der unterhaltspflichtigen Person oder die Bedürfnisse des Unterhaltsempfängers verändern, kann das Familiengericht auf Antrag den Unterhalt erhöhen oder kürzen oder ggf. die Beendigung der Unterhaltsverpflichtung anordnen (Artikel 531 des Zivilgesetzbuchs).

9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?

Bei der Unterhaltsverpflichtung wird der Unterhalt in Form von Sachleistungen erbracht, sodass der notwendige Lebensunterhalt gesichert und ggf. auch die Kosten für Erziehung, die Ausbildung, die Berufsausbildung oder das Studium (Artikel 530 des Zivilgesetzbuchs) abgedeckt sind. Wird der Unterhaltsverpflichtung in Form von Sachleistungen nicht freiwillig nachgekommen, ordnet das Familiengericht die Leistung des Unterhalts in Form einer Geldzahlung an. Der Unterhalt kann entweder als fester Betrag oder als Prozentsatz des monatlichen Einkommens der zur Leistung verpflichteten Person festgesetzt werden.

Der Unterhalt wird in regelmäßigen Zahlungen an den von den Parteien vereinbarten Terminen entrichtet, andernfalls werden die Termine vom Gericht festgesetzt. Die Parteien, oder in begründeten Fällen auch das Familiengericht, können entscheiden, dass die Unterhaltssumme als Gesamtbetrag im Voraus zu entrichten ist und die Unterhaltsbedürfnisse der berechtigten Person für einen längeren oder den gesamten Zeitraum abdecken muss, für den der Unterhalt zu entrichten ist, vorausgesetzt, der Unterhaltsschuldner verfügt über die erforderlichen Mittel, diese Verpflichtung zu erfüllen (Artikel 533 des Zivilgesetzbuchs).

Der für einen Minderjährigen festgesetzte Unterhalt ist an dessen gesetzlichen Vertreter zu entrichten.

10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?

Da der Unterhalt in den meisten Fällen als Geldzahlung festgelegt ist, ist die häufigste Vollstreckungsmethode die Gehaltspfändung (monatliches Einkommen). In selteneren Fällen erfolgt eine Zwangsveräußerung der beweglichen und unbeweglichen Güter des Unterhaltsschuldners.

11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?

In Bezug auf die Vollstreckung des Unterhalts kann gemäß Artikel 728 der Zivilprozessordnung maximal die Hälfte des regelmäßigen monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen in Unterhaltsbeträge vollstreckt werden. Gibt es mehrere Vollstreckungsverfahren über denselben Betrag, darf der tatsächlich vollstreckbare Betrag unabhängig von der Art der Forderungen die Hälfte des monatlichen Nettoeinkommens nicht übersteigen.

Beantragt der Unterhaltsgläubiger gleichzeitig die Pfändung mehrerer beweglicher oder unbeweglicher Vermögensgegenstände, deren Wert den Unterhaltsanspruch eindeutig übersteigt, kann das vollstreckende Gericht die Vollstreckung auf bestimmte Vermögensgegenstände beschränken (Artikel 701 der Zivilprozessordnung).

Die Vollstreckung endet, wenn die im Vollstreckungstitel angegebene Verpflichtung vollständig erfüllt ist und die Vollstreckungsgebühren entrichtet wurden. Sie endet ebenfalls, wenn die Vollstreckung nicht durchgeführt oder fortgesetzt werden kann, da nicht genügend pfändbare Vermögenswerte vorhanden sind oder diese nicht veräußert werden können oder wenn die Vollstreckung aufgehoben wurde (Artikel 702 der Zivilprozessordnung).

Der Vollstreckungsanspruch unterliegt einer Frist von drei Jahren. Gegen eine Zwangsvollstreckung können beim vollstreckenden Gericht Rechtsmittel eingelegt werden. Das zuständige Gericht kann die Vollstreckung aussetzen, bis eine Entscheidung über das Rechtsmittel ergangen ist (Artikel 719 ff. der Zivilprozessordnung).

Wurden der Vollstreckungstitel oder die Zwangsvollstreckung selbst aufgehoben, hat die betroffene Partei das Recht, die Vollstreckung rückgängig zu machen, sodass die vorhergehende Situation wiederhergestellt wird (Artikel 723ff der Zivilprozessordnung).

12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?

Entfällt.

13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Entfällt.

14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?

14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates, dem Haager Übereinkommen von 2007 oder dem New Yorker Übereinkommen von 1956 kann der Antragsteller seinen Antrag auf Unterhalt über das rumänische Justizministerium einreichen, wenn der Unterhaltsschuldner seinen Wohnsitz in einem der EU-Mitgliedstaaten hat, die dem Haager Übereinkommen von 2007 oder dem New Yorker Übereinkommen von 1956 beigetreten sind.

14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?

Ministerul român al Justiției (rumänisches Justizministerium)

Strada Apolodor 17, Sektor 5, Bukarest 050741

Direcția Drept Internațional și Cooperare Judiciară (Direktion für internationales Recht und justizielle Zusammenarbeit)

Fax +40372041079 oder +40372041084, E-Mail Link öffnet neues Fensterddit@just.ro

15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?

15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?

Nein. Der Antragsteller muss sich an die weiterleitende Zentrale Behörde in seinem Land wenden, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 4/2009, des Haager Übereinkommens von 2007 oder des New Yorker Übereinkommens von 1956 benannt wurde.

Die weiterleitende Zentrale Behörde des Landes des Unterhaltsschuldners kann daraufhin die empfangende Zentrale Behörde in Rumänien kontaktieren, d. h.

  • das rumänische Justizministerium bei Anträgen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates und dem Haager Übereinkommen von 2007 eingereicht wurden, oder
  • die Bukarester Rechtsanwaltskammer (Baroul Bucureşti) bei Anträgen, die gemäß dem New Yorker Übereinkommen von 1956 eingereicht wurden.

Der Antrag wird dann an das zuständige Gericht weitergeleitet.

Der Unterhaltsschuldner mit Wohnsitz im Ausland kann sich direkt entweder persönlich oder über einen Rechtsanwalt an das rumänische Gericht wenden, das für den Wohnort der beklagten Person oder des Unterhaltsschuldners örtlich zuständig ist.

15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?

Der den Unterhalt schuldende Antragsteller mit Wohnsitz im Ausland kann sich direkt entweder persönlich oder über einen Rechtsanwalt an das rumänische Gericht wenden, das für den Wohnort der beklagten Person oder des Unterhaltsschuldners zuständig ist. Die Kontaktdaten des örtlich zuständigen Gerichts in Rumänien sind anhand des Wohnorts des Beklagten oder des Unterhaltsschuldners im Gerichtsportal (Link öffnet neues Fensterhttps://portal.just.ro/SitePages/acasa.aspx) zu finden.

16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?

Ja. Gemäß Artikel 2612 des rumänischen Zivilgesetzbuchs wird das auf die Unterhaltspflicht anwendbare Recht nach EU-Recht bestimmt, d. h., nach dem Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht.

17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?

Entfällt.

18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?

Gemäß Gesetz Nr. 36/2012 über bestimmte erforderliche Maßnahmen zur Anwendung von bestimmten Verordnungen und Entscheidungen des Rates der Europäischen Union und Instrumenten des internationalen Privatrechts in Unterhaltssachen leitet das Justizministerium einen Antrag auf Unterhalt oder spezifische Maßnahmen zu dessen Bearbeitung an die zuständige Behörde oder Stelle, die über die persönlichen Daten verfügt, an die zuständige örtliche Rechtsanwaltskammer, an die Gerichtsvollzieherkammer oder ggf. an das zuständige Gericht weiter.

Bei Anträgen, die über die Zentrale Behörde eingereicht wurden, kann gemäß Artikel 46 der Verordnung auf Unterhalt klagenden Personen Prozesskostenhilfe in vollem Umfang gewährt werden, wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich noch im Studium befinden und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie auch auf Unterhalt klagenden Personen, die schutzbedürftig sind.

Das Justizministerium leitet aus dem Ausland eingegangene Anträge direkt an die zuständige Rechtsanwaltskammer weiter. Der Vorsitzende der Rechtsanwaltskammer erlässt daraufhin umgehend von Amts wegen eine verbindliche Entscheidung zur Benennung eines Rechtsanwalts. Der benannte Rechtsanwalt beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch die Gebühren des Gerichtsvollziehers umfasst.

Nach Erhalt des Vollstreckungstitels beantragt der Rechtsanwalt bei Gericht Prozesskostenhilfe für die Entrichtung der Gebühren des Gerichtsvollziehers. Der Rechtsanwalt reicht den Vollstreckungsantrag, den Vollstreckungstitel sowie die Entscheidung des Vorsitzenden der Rechtsanwaltskammer beim örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher ein.

19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?

In Rumänien wurde das Gesetz Nr. 36/2012 über bestimmte erforderliche Maßnahmen zur Anwendung von bestimmten Verordnungen und Entscheidungen des Rates der Europäischen Union und Instrumenten des internationalen Privatrechts in Unterhaltssachen erlassen.

Die benannte Zentrale Behörde für die Weiterleitung der Anträge nach Artikel 53 und 56 der Verordnung ist das rumänische Justizministerium. Nach Eingang der erforderlichen Unterlagen vom Unterhaltsgläubiger oder Unterhaltsschuldner füllt das Justizministerium Teil A des Antrags aus und kann den Gläubiger oder Schuldner beim Ausfüllen von Teil B unterstützen.

Das Justizministerium ist darüber hinaus die Zentrale Behörde, bei der Anträge auf bestimmte Maßnahmen sowie auf Unterhalt eingehen. Nach Eingang der Anträge leitet das Justizministerium diese zur Bearbeitung an die zuständige Behörde oder Stelle, die über die persönlichen Daten verfügt, die zuständige örtliche Rechtsanwaltskammer, die Gerichtsvollzieherkammer oder ggf. das zuständige Gericht weiter.

 

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Letzte Aktualisierung: 16/08/2023

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Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen - Slowenien

1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

Die Unterhaltspflicht ist ein familienrechtliches Institut, das auf einem wesentlichen Grundsatz des Familienrechts beruht – dem Grundsatz der gegenseitigen Unterstützung von Familienmitgliedern, d. h. der Solidarität innerhalb der Familie. Unterhaltszahlungen werden im Allgemeinen freiwillig, vor allem aufgrund der persönlichen Bindungen zwischen Familienmitgliedern geleistet, können aber auch durch die Gerichte durchgesetzt werden.

In Slowenien wird der Begriff „Unterhalt“ für die Versorgung von (früheren) Ehegatten, Kindern und Eltern verwendet. Er steht sowohl für den Unterhalt im Sinne der Fürsorge- und Beistandspflicht als auch für die Zahlung von gerichtlich festgelegtem Unterhalt. Unter diesen Begriff fällt alles, was eine Person nach dem Gesetz für die Grundbedürfnisse des Lebens ihres Kindes oder Ehegatten aufzuwenden hat. Der Begriff kann auch für den Unterhalt von Eltern verwendet werden, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, um für sich selbst aufzukommen, und deren Kinder folglich zur Unterstützung verpflichtet sind. Darüber hinaus bezeichnet „Unterhalt“ den Barunterhalt durch Unterhaltszahlungen.

Eltern sind verpflichtet, ihre Kinder zu unterstützen (Artikel 183 des Familiengesetzbuchs (Družinski zakonik)).

Erwachsene Kinder sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten zum Unterhalt ihrer Eltern verpflichtet, wenn diese selbst nicht über ausreichende Mittel zum Unterhalt verfügen und solche Mittel auch nicht erlangen können, jedoch nur so lange, wie die Eltern sie unterstützt haben. Erwachsene Kinder sind jedoch nicht zum Unterhalt eines Elternteils verpflichtet, der seinen Unterhaltspflichten gegenüber dem betreffenden Kind zu Unrecht nicht nachgekommen ist (Artikel 185 des Familiengesetzbuchs).

Ehegatten bzw. nichteheliche Partner sind für den Unterhalt der bei ihnen lebenden Kinder des Ehegatten bzw. nichtehelichen Partners verantwortlich, wenn weder dieser noch ein anderer Elternteil für den Unterhalt des Kindes aufkommen kann.

Diese Pflicht endet bei Beendigung der Ehe bzw. der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Mutter oder dem Vater des Kindes, es sei denn, die Ehe oder Lebensgemeinschaft endet durch den Tod der Kindesmutter oder des Kindesvaters. In diesem Fall ist der überlebende Ehegatte oder nichteheliche Partner nur dann zum Unterhalt für das Kind verpflichtet, wenn es zum Zeitpunkt der Beendigung der Ehe oder Lebensgemeinschaft bei ihm gewohnt hat (Artikel 187 des Familiengesetzbuchs).

Ein Ehegatte, der nicht über eigene Unterhaltsmittel verfügt und unverschuldet arbeitslos ist, hat Anspruch auf Unterhalt durch den anderen Ehegatten, soweit dieser dazu imstande ist (Artikel 62 des Familiengesetzbuchs).

Ein unversorgter Ehegatte, der nicht über eigene Unterhaltsmittel verfügt und unverschuldet arbeitslos ist, kann dem anderen Ehegatten gegenüber Unterhaltsansprüche im Zuge des Scheidungsverfahrens geltend machen, aber auch in einem gesonderten Gerichtsverfahren, das er innerhalb eines Jahres, nachdem die Scheidung rechtskräftig geworden ist, einleiten muss (Artikel 100 des Familiengesetzbuchs).

2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?

Eltern sind verpflichtet, ihre Kinder im Rahmen ihrer Möglichkeiten bis zum Erreichen ihrer Volljährigkeit zu unterstützen und die für ihre Entwicklung notwendigen Bedingungen sicherzustellen.

Die Eltern sind auch verpflichtet, ein Kind, das eine Sekundarschulausbildung absolviert, nach Erreichen des Erwachsenenalters zu unterhalten, wenn es sich in einer regulären Ausbildung befindet und nicht erwerbstätig ist und wenn es nicht als arbeitslos gemeldet ist, d. h. bis zum ersten Abschluss der Sekundarschulausbildung oder bis zum Abschluss der höchsten Stufe der allgemeinen oder beruflichen Ausbildung, die nach den Vorschriften über die Sekundarschulausbildung erreicht werden kann. Die Unterhaltspflicht erlischt, wenn das Kind das 26. Lebensjahr vollendet.

Die Eltern sind verpflichtet, ein Kind, das in der Berufsausbildung der Sekundarstufe II eingeschrieben ist, zu unterhalten, wenn es sich in einer regulären Ausbildung befindet und nicht erwerbstätig ist und wenn es nicht als arbeitslos gemeldet ist, d. h. bis zum ersten Abschluss der Berufsausbildung der Sekundarstufe II gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Berufsausbildung der Sekundarstufe II.

Die Eltern sind verpflichtet, ein Kind, das an einer Hochschule eingeschrieben ist, zu unterhalten, wenn es sich in einer regulären Ausbildung befindet und nicht erwerbstätig ist und wenn es nicht arbeitslos gemeldet ist, d. h. bis zum ersten Abschluss eines Bachelorstudiums oder eines Masterstudiums oder integrierten Master-Studiengangs in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes über das Hochschulwesen. Dauert das Studium des Kindes länger als vier Jahre, verlängert sich die Unterhaltspflicht um die Zeit, um die das Studium diese vier Jahre überschreitet.

Die Unterhaltspflicht erlischt, wenn das Kind das 26. Lebensjahr vollendet.

Kinder, die in einer Ehe oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, haben nur dann Anspruch auf Unterhalt durch die Eltern, wenn ihr Ehegatte oder nichtehelicher Partner nicht für sie aufkommen kann.

Unterhält ein Elternteil ein Kind nicht in seinem Haushalt, muss er einen monatlichen Unterhaltsbeitrag leisten (Artikel 183 des Familiengesetzbuchs).

3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

Im Familiengesetzbuch ist in Bezug auf ein minderjähriges Kind vorgesehen, dass Eltern, die nicht zusammenleben oder die sich trennen wollen, und Eltern, die zusammenleben, eine Einigung in Bezug auf den Unterhalt der gemeinsamen Kinder finden müssen. Erzielen die Eltern selbst keine Einigung in dieser Angelegenheit, hilft ihnen ein Sozialhilfezentrum (center za socialno delo) bei der Einigung. Sie können auch eine Mediation beantragen. Können sich die Eltern nicht über den Unterhalt der gemeinsamen Kinder einigen, wird die Angelegenheit von einem Gericht entschieden (Artikel 140 des Familiengesetzbuchs).

Kindesunterhaltsverfahren werden auf Antrag eines oder beider Elternteile, eines Vormunds des Kindes, eines Kindes, das das 15. Lebensjahr vollendet hat, sofern das Kind in der Lage ist, die Bedeutung und die rechtlichen Folgen seiner Handlungen zu verstehen, oder eines Sozialhilfezentrums eingeleitet (Artikel 102 der Zivilprozessordnung für nichtstreitige Verfahren (Zakon o nepravdnem postopku)). Einigen sich die Eltern über den Unterhalt eines Kindes, können sie auch vorschlagen, einen gerichtlichen Vergleich zu schließen. Stellt das Gericht fest, dass die Vereinbarung nicht im Interesse des Kindes liegt, wird der Antrag abgelehnt

Gemäß dem Familiengesetzbuch können der Unterhaltsberechtigte und der Unterhaltspflichtige eine Vereinbarung über den Unterhalt, den die Eltern einem volljährigen Kind zu zahlen haben, in Form einer vollstreckbaren notariellen Urkunde unterzeichnen (Artikel 192 des Familiengesetzbuchs). Bei einer gerichtlichen Entscheidung ist in der Zivilprozessordnung für nichtstreitige Verfahren vorgesehen, dass das Verfahren zur Wahrung des Kindeswohls gemäß der Zivilprozessordnung für nichtstreitige Verfahren auf das Verfahren über den Unterhalt eines volljährigen Kindes anzuwenden ist, solange eine Unterhaltspflicht nach dem Familiengesetzbuch besteht.

Ein Ehegatte, der nicht über eigene Unterhaltsmittel verfügt und unverschuldet arbeitslos ist, kann dem anderen Ehegatten gegenüber Unterhaltsansprüche im Zuge des Scheidungsverfahrens geltend machen, aber auch im Wege eines gesonderten Antrags, den er innerhalb eines Jahres, nachdem die Scheidung rechtskräftig geworden ist, einreichen muss (Artikel 100 des Familiengesetzbuchs).

Vor der Einreichung einer Klage oder eines Antrags auf einvernehmliche Scheidung nehmen die Ehegatten an einer vorherigen Beratung in einem Sozialhilfezentrum teil, es sei denn, sie haben keine gemeinsamen Kinder, für die sie die elterliche Verantwortung ausüben; einer der Ehegatten ist geistig nicht zurechnungsfähig; einer der Ehegatten hat einen unbekannten Wohnsitz oder Aufenthaltsort; einer der Ehegatten oder beide leben im Ausland. Stellen die Ehegatten bei der Vorberatung fest, dass die Ehe für mindestens einen von ihnen nicht mehr aufrecht zu erhalten ist, erklärt ihnen der Beamte des Sozialhilfezentrums das Mediationsverfahren und dessen Zweck. Mit dem Einverständnis der Ehegatten kann das Sozialhilfezentrum eine vorherige Beratung durchführen, an die sich ein Mediationsverfahren anschließt. Die Ehegatten können auch an einem Mediationsverfahren teilnehmen, das von anderen Stellen angeboten wird (Artikel 200 und 202 des Familiengesetzbuchs).

Im Falle einer Scheidung können die Ehegatten eine Vereinbarung über den Unterhalt in Form einer vollstreckbaren notariellen Urkunde treffen, die bei der Eheschließung, während der Ehe oder bei der Scheidung aufgesetzt wird. Eine solche Unterhaltsvereinbarung, insbesondere eine Vereinbarung über die Einstellung des Unterhaltsanspruchs, darf das Kindeswohl nicht gefährden (Artikel 101 des Familiengesetzbuchs).

Wird der Unterhalt gleichzeitig mit der Scheidung oder der Aufhebung einer Ehe beantragt, so gilt dies als Antrag in einem nichtstreitigen Zivilverfahren. Für die Festsetzung des Unterhalts findet in diesen Fällen die Zivilprozessordnung für nichtstreitige Verfahren Anwendung, wie es in Artikel 217 dieses Gesetzes festgelegt ist, oder der Unterhalt wird in einer Klage im Rahmen eines Zivilverfahrens beantragt, wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind (Artikel 100 des Familiengesetzbuches).

In Bezug auf den Inhalt eines Antrags in einer Ehesache (zu dem auch eine Entscheidung über den Unterhalt gehört, wenn sie gleichzeitig mit der Scheidung oder der Aufhebung einer Ehe beantragt wird) ist in der Zivilprozessordnung für nichtstreitige Verfahren vorgesehen, dass ein Antrag in einer Ehesache auch eine konkrete Forderung enthalten muss, über die das Gericht zu entscheiden hat. Sollte im Familiengesetzbuch vorgesehen sein, dass der Antragsteller vor Beginn des Verfahrens an einer Vorberatung teilnehmen muss, ist dem Antrag auf Aufhebung der Ehe ein Nachweis des Sozialhilfezentrums über die Teilnahme an der Vorberatung beizulegen (Artikel 82 der Zivilprozessordnung für nichtstreitige Verfahren).

Im Falle einer in einem Zivilverfahren eingereichten Klage muss diese einen konkreten Antrag enthalten, in dem der Hauptgegenstand des Verfahrens und die Nebenforderungen, die Tatsachen, auf die sich das Begehren der klagenden Partei stützt, die diesbezüglichen Beweismittel sowie andere verpflichtende Angaben dargelegt werden (Artikel 180 der Zivilprozessordnung (Zakon o pravdnem postopku)). Die Anträge müssen verständlich sein und alle für die Verhandlung benötigten Angaben enthalten, insbesondere Folgendes: die Bezeichnung des Gerichts, die Namen und den ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz oder den Aufenthaltsort der Parteien, ggf. die Namen der gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, den Streitgegenstand und den Äußerungsinhalt. Der Antrag ist vom Antragsteller zu unterzeichnen, sofern dies nicht aufgrund der Form des Antrags unmöglich ist. Als Originalunterschrift des Antragstellers gilt seine handschriftliche Unterschrift oder seine elektronische Unterschrift (die einer handschriftlichen Unterschrift gleichzusetzen ist). Kann ein Antragsteller nicht schreiben oder ist er nicht in der Lage, eine Unterschrift abzugeben, versieht er den Antrag mit einem Fingerabdruck anstelle einer Unterschrift. Zweifelt das Gericht die Echtheit eines Antrags an, kann es per Beschluss anordnen, dass ein Antrag mit einer beglaubigten Unterschrift versehen wird. Gegen den Beschluss kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Enthält der Schriftsatz eine Forderung, hat die Partei im Antrag die ihrer Forderung zugrunde liegenden Sachverhalte sowie gegebenenfalls Nachweise anzuführen (Artikel 105 der Zivilprozessordnung).

Das Kreisgericht (okrožno sodišče) entscheidet in erster Instanz in nichtstreitigen Zivilverfahren über den Unterhalt zwischen Eltern und Kindern und über den Unterhaltsantrag bei Scheidung oder Aufhebung einer Ehe sowie in Zivilverfahren über den Unterhalt zwischen Ehegatten bei Scheidung oder Aufhebung einer Ehe (Artikel 10 der Zivilprozessordnung für nichtstreitige Verfahren; Artikel 32 der Zivilprozessordnung).

In nichtstreitigen Zivilverfahren und in einem Zivilverfahren werden Gerichtsgebühren nach dem Gesetz über Gerichtsgebühren (Zakon o sodnih taksah) entrichtet.

Bei Erhebung einer Klage fallen Gerichtsgebühren an. Diese sind innerhalb einer Frist zu entrichten, die das Gericht in einer entsprechenden Zahlungsanordnung festlegt (Artikel 105a der Zivilprozessordnung).

4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?

Der Unterhaltsantrag wird vom gesetzlichen Vertreter des Kindes gestellt. Minderjährige Kinder werden durch ihre Eltern vertreten. Befindet sich das Kind in Pflege, wird der Antrag von seinem Vormund gestellt.

Verfahren wegen des Unterhalts eines Kindes werden auf Vorschlag eines oder beider Elternteile, eines Vormunds des Kindes, eines Kindes, das das 15. Lebensjahr vollendet hat, sofern das Kind in der Lage ist, die Bedeutung und die rechtlichen Folgen seiner Handlungen zu verstehen, oder eines Sozialhilfezentrums eingeleitet. Das Gericht kann ein Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts für das Kind auch von Amts wegen einleiten (Artikel 102 der Zivilprozessordnung für nichtstreitige Verfahren).

Das Gericht muss dafür sorgen, dass Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und in der Lage sind, die Tragweite und die rechtlichen Konsequenzen ihres Handelns zu erfassen, die Möglichkeit erhalten, als Verfahrensbeteiligte unabhängig Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Der gesetzliche Vertreter des Kindes darf nur so lange Verfahrenshandlungen vornehmen, bis das Kind eine Erklärung dahin gehend abgibt, dass es diese Handlungen selbst vornehmen will. Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die nach Überzeugung des Gerichts nicht in der Lage sind, die Tragweite und die rechtlichen Konsequenzen ihres Handelns zu erfassen, werden von einem gesetzlichen Vertreter vertreten. Falls die Interessen des Kindes und seines gesetzlichen Vertreters kollidieren, bestellt das Gericht einen besonderen „Kollisionsvormund“ (kolizijski skrbnik) (Artikel 45 der Zivilprozessordnung für nichtstreitige Verfahren).

5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?

Das Kreisgericht entscheidet in erster Instanz in nichtstreitigen Zivilverfahren über den Unterhalt zwischen Eltern und Kindern und über den Unterhaltsantrag bei Scheidung oder Aufhebung einer Ehe sowie in Zivilverfahren über den Unterhalt zwischen Ehegatten bei Scheidung oder Aufhebung einer Ehe (Artikel 10 der Zivilprozessordnung für nichtstreitige Verfahren; Artikel 32 der Zivilprozessordnung).

Allgemeine örtliche Zuständigkeit in nichtstreitigen Zivilverfahren: Die örtliche Zuständigkeit liegt bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Person, gegen die der Antrag gestellt wurde, ihren ständigen Wohnsitz oder ihren Aufenthaltsort hat. Leitet ein Gericht ein Verfahren von Amts wegen ein, so liegt die örtliche Zuständigkeit bei dem Gericht, in dessen Bezirk die betroffene Person ihren ständigen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte keinen ständigen Wohnsitz in Slowenien, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort seines vorübergehenden Aufenthalts. Wenn die beklagte Partei zusätzlich zu ihrem ständigen Aufenthalt einen vorübergehenden Aufenthalt an einem anderen Ort hat und davon ausgegangen werden kann, dass sie sich dort umständehalber über einen längeren Zeitraum aufhalten wird, so ist das für den Ort des vorübergehenden Aufenthalts der beklagten Partei zuständige Gericht auch allgemein örtlich zuständig (Artikel 11 der Zivilprozessordnung für nichtstreitige Verfahren).

Besondere örtliche Zuständigkeit in nichtstreitigen Verfahren: In Verfahren zur Regelung der Beziehungen zwischen Eltern und Kindern (einschließlich Unterhaltsfragen) ist das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen ständigen Aufenthalt hat, auch örtlich zuständig. Wenn das Kind zusätzlich zu seinem ständigen Aufenthalt einen vorübergehenden Aufenthalt an einem anderen Ort hat und davon ausgegangen werden kann, dass es sich dort umständehalber über einen längeren Zeitraum aufhalten wird, so ist das für den Ort des vorübergehenden Aufenthalts des Kindes zuständige Gericht auch örtlich zuständig. Ist in einem Verfahren über gesetzlichen Unterhalt mit internationalem Bezug ein Gericht in Slowenien zuständig, weil es sich bei dem Antragsteller um ein Kind mit ständigem Aufenthalt in Slowenien handelt, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen ständigen Aufenthalt hat (Artikel 13 der Zivilprozessordnung für nichtstreitige Verfahren).

Allgemeine örtliche Zuständigkeit in einem Zivilverfahren: Die allgemeine örtliche Zuständigkeit liegt bei dem Gericht, in dessen Bezirk die beklagte Partei ihren ständigen Wohnsitz hat. Ist ein Gericht in Slowenien deshalb zuständig, weil die beklagte Partei ihren vorübergehenden Aufenthalt in Slowenien hat, so liegt die allgemeine örtliche Zuständigkeit bei dem Gericht, in dessen Bezirk die beklagte Partei ihren vorübergehenden Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Partei zusätzlich zu ihrem ständigen Aufenthalt einen vorübergehenden Aufenthalt an einem anderen Ort hat und davon ausgegangen werden kann, dass sie sich dort umständehalber über einen längeren Zeitraum aufhalten wird, so ist das für den Ort des vorübergehenden Aufenthalts der beklagten Partei zuständige Gericht auch allgemein örtlich zuständig (Artikel 47 der Zivilprozessordnung).

Besondere örtliche Zuständigkeit in einem Zivilverfahren: Die allgemeine örtliche Zuständigkeit liegt bei dem Gericht, in dessen Bezirk die beklagte Partei ihren ständigen Wohnsitz hat. Ist bei einem Rechtsstreit über den gesetzlichen Unterhalt ein Gericht in Slowenien zuständig, weil die beklagte Partei in Slowenien über Vermögen verfügt, das zur Unterhaltszahlung eingesetzt werden könnte, so liegt die örtliche Zuständigkeit bei dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich dieses Vermögen belegen ist (Artikel 50 der Zivilprozessordnung).

6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?

Die Parteien können Rechtshandlungen persönlich vornehmen oder einen Vertreter beauftragen. Bei Verfahren vor einem Kreisgericht ist als Vertreter nur ein Rechtsanwalt oder eine andere Person zulässig, die das juristische Staatsexamen bestanden hat (Artikel 86 und 87 der Zivilprozessordnung).

7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?

Ja, bei der Einreichung eines Antrags oder Erhebung einer Klage fallen Gerichtsgebühren an (Artikel 39 der Zivilprozessordnung für nichtstreitige Verfahren; Artikel 105a der Zivilprozessordnung).

Betrifft die Streitigkeit den gesetzlichen Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltshöhe, so berechnet sich die zu zahlende Gerichtsgebühr nach dem Streitwert und wird durch Addition von drei Monatsbeträgen ermittelt, sofern sich die Unterhaltsforderung nicht auf einen kürzeren Zeitraum bezieht (Artikel 23 des Gesetzes über Gerichtsgebühren).

Wird jedoch im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens für ein Kind Unterhalt verlangt, so ist ein fester Betrag von 45 EUR als Gerichtsgebühr zu entrichten (Rubrik 1212 der Gebührenordnung nach dem Gesetz über Gerichtsgebühren).

Es kann Prozesskostenhilfe gewährt werden, die die Verfahrenskosten deckt. Der Präsident des Kreisgerichts entscheidet über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (Artikel 2 des Gesetzes über Prozesskostenhilfe (Zakon o brezplačni pravni pomoči)).

Anträge auf den Verzicht auf die Gerichtsgebühren, deren Stundung oder Zahlung in Raten sind getrennt an das Gericht zu richten, bei dem das Hauptverfahren bearbeitet wird (Artikel 12 des Gesetzes über Gerichtsgebühren).

8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?

Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten und den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen. Bei der Berechnung des Unterhalts, der einem Kind zusteht, hat das Gericht das Interesse des Kindes zu berücksichtigen; der Unterhalt muss angemessen sein, um eine erfolgreiche körperliche und geistige Entwicklung des Kindes zu gewährleisten. Der Unterhalt muss den Kosten der Lebensbedürfnisse des Kindes Rechnung tragen, insbesondere den Kosten für Wohnung, Lebensmittel, Kleidung, Schuhe, Betreuung, Bildung, Erziehung, Erholung, Unterhaltung und weitere besondere Bedürfnisse (Artikel 189 und 190 des Familiengesetzbuchs).

Unterhalt wird als im Voraus zu zahlender Monatsbetrag festgesetzt. Er kann ab dem Zeitpunkt eingefordert werden, zu dem die Unterhaltsklage oder ein Unterhaltsantrag eingereicht wurde (Artikel 196 des Familiengesetzbuchs).

Das Gericht kann auf Antrag oder Vorschlag des Unterhaltsberechtigten oder des Unterhaltspflichtigen den festgesetzten Unterhalt im Wege eines Vollstreckungstitels erhöhen, kürzen oder einstellen, wenn sich die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten oder die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, nach dem die Unterhaltshöhe bemessen wurde, ändert. Einigen sich die Eltern auf eine durch Vollstreckungstitel festgesetzte Erhöhung oder Kürzung des Kindesunterhalts, können sie den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs beantragen. Stellt das Gericht fest, dass die Vereinbarung nicht im Interesse des Kindes liegt, wird der Antrag abgelehnt Jede Erhöhung, Kürzung oder Einstellung des Unterhalts, der von den Eltern an ein volljähriges Kind oder von einem volljährigen Kind an die Eltern zu zahlen ist, kann zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen in Form einer vollstreckbaren notariellen Urkunde vereinbart werden (Artikel 197 des Familiengesetzbuchs).

Der per Vollstreckungstitel festgesetzte Unterhalt wird einmal jährlich dem slowenischen Verbraucherpreisindex entsprechend angepasst. Die Anpassung erfolgt jeweils im Januar auf der Grundlage des kumulativen Anstiegs der Verbraucherpreise seit dem Monat, in dem der Unterhalt zuletzt festgesetzt oder angepasst wurde. Der Anpassungsfaktor für Unterhalt muss vom Familienminister im Amtsblatt der Republik Slowenien (Uradni list Republike Slovenije) veröffentlicht werden. Das Sozialhilfezentrum informiert den Unterhaltsberechtigten und den Unterhaltspflichtigen schriftlich über jede Anpassung und den neuen Unterhaltsbetrag. Der Bescheid des Sozialhilfezentrums bildet zusammen mit dem gerichtlichen Vergleich, dem rechtskräftigen Gerichtsurteil oder der vollstreckbaren notariellen Urkunde einen Vollstreckungstitel.

Ist der Unterhaltsempfänger nach Vollendung des 18. Lebensjahrs in dem Jahr, in dem der Unterhalt angepasst wird, nicht in einer regulären Ausbildung, ist das Sozialhilfezentrum nicht verpflichtet, den Unterhaltsempfänger und den Unterhaltspflichtigen schriftlich über die Anpassung zu informieren. Nach Vollendung des 18. Lebensjahrs muss der Unterhaltsberechtigte innerhalb von 30 Tagen, nachdem er den Schüler- oder Studentenstatus erlangt hat, eine Einschreibebescheinigung beim Sozialhilfezentrum einreichen oder das Zentrum informieren, in dem er an einer regulären Ausbildung teilnimmt. Handelt der Unterhaltsberechtigte nicht gemäß dem vorstehenden Satz, nimmt das Sozialhilfezentrum in diesem Jahr keine Unterhaltsanpassung vor. Sobald ein Kind das Erwachsenenalter erreicht hat, kann der Unterhaltspflichtige sich beim Sozialhilfezentrum erkundigen, ob das Kind den Status eines Schülers oder Studenten hat. Hat der Unterhaltsberechtigte keinen Schüler- oder Studentenstatus, ist der Unterhaltspflichtige nicht verpflichtet, Unterhalt zu zahlen, unabhängig von einem vor dem Verlust des Schüler- oder Studentenstatus erlassenen Beschluss über die Anpassung des Unterhalts (Artikel 198 des Familiengesetzbuchs).

9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?

In der Regel wird der Kindesunterhalt auf das Konto des gesetzlichen Vertreters des Kindes eingezahlt. Der Unterhalt für einen Erwachsenen wird auf dessen Konto eingezahlt. Das Gericht entscheidet, wie und an wen der Unterhalt gezahlt wird.

10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?

Kommt eine unterhaltspflichtige Person der im Vollstreckungstitel (Urteil, gerichtliche Verfügung, vollstreckbare notarielle Urkunde mit dazugehörigem Beschluss über die Anpassung des Unterhalts) festgelegten Verpflichtung zur Unterhaltszahlung nicht freiwillig nach, kann der Unterhaltsberechtigte entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über die Durchsetzung und Sicherung von Ansprüchen (Zakon o izvršbi in zavarovanju) bei Gericht einen Vollstreckungsantrag stellen, um die Einhaltung der Verpflichtungen durchzusetzen.

11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?

Diese Informationen sind im Europäischen Justizportal verfügbar: Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung.

12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?

In Verfahren zur Erlangung/Vereinbarung von Unterhalt können erste Informationen über Unterhalt bei jedem Sozialhilfezentrum eingeholt werden.

Die sachliche Zuständigkeit für Unterhaltssachen liegt bei den Kreisgerichten. Am Verfahren beteiligte Parteien können eine Prozesskostenhilfe in Form einer anwaltlichen Vertretung und einer Befreiung von der Zahlung der Prozesskosten erhalten.

Leistet der Unterhaltsschuldner keinen Unterhalt, kann der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen oder der unterhaltsberechtigte Erwachsene eine Vollstreckungsklage beim zuständigen örtlichen Gericht einreichen (okrajno sodišče). Hilfestellung bei der Erstellung der Vollstreckungsklage leisten Sozialhilfezentren, örtliche Gerichte, Rechtsanwälte sowie der Fonds für Stipendien, Entwicklung, Invalidität und Unterhalt der Republik Slowenien (Javni štipendijski, razvojni, invalidski in preživninski sklad Republike Slovenije).

Der slowenische Oberste Gerichtshof (Vrhovno sodišče) hat die überarbeiteten Formulare für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zusammen mit einer Anleitung zum Ausfüllen in der Zeitschrift Sodnikov informator veröffentlicht. Diese dienen zur Unterstützung der Antragstellenden bei der Geltendmachung von Ansprüchen und sind auf der Website des Link öffnet neues FensterMinisteriums für Arbeit, Familie, Soziales und Chancengleichheit (Ministrstvo za delo, družino, socialne zadeve in enake možnosti) verfügbar.

13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Leistet der Unterhaltsschuldner keinen Unterhalt, so kann der gesetzliche Vertreter des Kindes oder der erwachsene Unterhaltsberechtigte eine Unterhaltszahlung seitens des Fonds für Stipendien, Entwicklung, Invalidität und Unterhalt der Republik Slowenien beantragen, allerdings nur auf der Grundlage einer rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung oder eines entsprechenden gerichtlichen Vergleichs, in der bzw. dem der Unterhaltsbetrag festgesetzt ist, und unter der Bedingung, dass der gesetzliche Vertreter entweder sich selbst erfolglos um die Unterhaltsvollstreckung bemüht hat oder einen ordnungsgemäßen Antrag auf Vollstreckung im Ausland eingereicht hat.

Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Kinder im Alter zwischen 18 und 26 Jahren, die sich in einer regulären Ausbildung befinden, nicht erwerbstätig oder nicht als arbeitslos gemeldet sind und

  • die slowenische Staatsangehörige mit ständigem Aufenthalt in Slowenien sind oder
  • die ausländische Staatsangehörige mit ständigem Aufenthalt in Slowenien sind, sofern entsprechende Festlegungen in einem internationalen Vertrag getroffen wurden oder eine Gegenseitigkeitsregelung besteht.

14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?

14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?

Ja. Unterstützung bei der Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen leistet der Fonds für Stipendien, Entwicklung, Invalidität und Unterhalt der Republik Slowenien, der als Zentrale Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen benannt wurde. Der Fonds für Stipendien, Entwicklung, Invalidität und Unterhalt der Republik Slowenien wurde zudem als Zentrale Behörde nach dem Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie als Übermittlungs- und Empfangsstelle gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland bestimmt.

14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?

Die Kontaktangaben lauten:

Javni štipendijski, razvojni, invalidski in preživninski sklad Republike Slovenije (Der Fonds für Stipendien, Entwicklung, Invalidität und Unterhalt der Republik Slowenien)

Dunajska cesta 20

1000 Ljubljana

Tel.: + 386 1 4720 990

Fax: + 386 1 4345 899

E-Mail: Link öffnet neues Fensterjpsklad@jps-rs.si

Website: Link öffnet neues Fensterhttps://www.srips-rs.si/

15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?

15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?

Nein. Nach Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 sind Anträge auf Unterhaltsvollstreckung über die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, zu stellen; diese Behörde leitet dann den Antrag an die Zentrale Behörde Sloweniens, d. h. den Fonds für Stipendien, Entwicklung, Invalidität und Unterhalt der Republik Slowenien, weiter.

15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?

Nach der Verordnung sind keine direkten Kontakte zwischen einem im Ausland ansässigen Antragsteller und dem Fonds für Stipendien, Entwicklung, Invalidität und Unterhalt der Republik Slowenien vorgesehen.

Für die Kommunikation ist die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Antragsteller seinen Aufenthalt hat. Die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, leistet jede Unterstützung beim Einreichen eines ordnungsgemäß erstellten Antrags auf Vollstreckung von Unterhaltsleistungen in Slowenien und leitet den Antrag mit etwaigen Anhängen an den Fonds für Stipendien, Entwicklung, Invalidität und Unterhalt der Republik Slowenien weiter. Der Fonds prüft daraufhin den Antrag, ersucht gegebenenfalls um zusätzliche Angaben oder Berichtigungen und vertritt den Antragsteller im Vollstreckungsverfahren vor den Gerichten und anderen Stellen in Slowenien.

16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?

Ja.

17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?

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18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?

Zur Deckung der Kosten des Verfahrens kann Prozesskostenhilfe gewährt werden. Der Präsident des Kreisgerichts entscheidet über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (Artikel 2 des Gesetzes über Prozesskostenhilfe).

Prozesskostenhilfe kann für Rechtsberatung, Rechtsvertretung und weitere gesetzlich festgelegte rechtliche Dienstleistungen für alle Formen des Rechtsschutzes vor slowenischen Gerichten der ordentlichen oder Fachgerichtsbarkeit, dem slowenischen Verfassungsgericht (Ustavno sodišče) und vor allen Organen, Einrichtungen oder Personen in der Republik Slowenien, die für die außergerichtliche Streitbeilegung zuständig sind, sowie als Befreiung von der Zahlung der Prozesskosten gewährt werden (Artikel 7 des Gesetzes über Prozesskostenhilfe).

Anspruchsberechtigt nach diesem Gesetz sind: 1. Staatsangehörige Sloweniens; 2. ausländische Staatsangehörige mit unbefristeten oder befristeten Aufenthaltstiteln in Slowenien sowie Personen ohne Staatsangehörigkeit (Staatenlose), die sich legal in Slowenien aufhalten; 3. sonstige ausländische Staatsangehörige auf der Grundlage von Gegenseitigkeitsregelungen oder unter den Bedingungen und in den Fällen, die in für Slowenien verbindlichen internationalen Verträgen geregelt sind; 4. Nichtregierungsorganisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die dem Gemeinwohl dienen und in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften in das entsprechende Register eingetragen sind, bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten im öffentlichen Interesse oder mit dem Zweck, für den sie gegründet wurden; 5. sonstige Personen, die nach dem Gesetz oder nach einem für Slowenien verbindlichen internationalen Vertrag Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben (Artikel 10 des Gesetzes über Prozesskostenhilfe).

Eine Person, die Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, kann in jeder Phase des Verfahrens Prozesskostenhilfe beantragen. Bei der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag werden die Vermögenssituation des Antragstellers und weitere Bedingungen nach Maßgabe des Gesetzes festgestellt (Artikel 11 des Gesetzes über Prozesskostenhilfe).

Nach Artikel 46 der Verordnung gilt ein Verzicht auf die Gerichtsgebühren in sämtlichen Fällen, in denen sich der Antrag der berechtigten Person aus Artikel 56 der Verordnung ergibt und sich auf Unterhalt bezieht, der auf das Eltern-Kind-Verhältnis zurückzuführen ist und Personen zusteht, die jünger als 21 Jahre sind.

19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?

Es wurden keine Maßnahmen zur Durchführung von Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates getroffen.

 

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Letzte Aktualisierung: 29/03/2023

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Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen - Slowakei

1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

Der Unterhalt und die verschiedenen Arten von Unterhaltspflichten werden durch das Gesetz Nr. 36/2005 über die Familie und zur Änderung einiger Gesetze (nachstehend „Familiengesetz“) geregelt. Das Familiengesetz unterscheidet folgende Unterhaltspflichten:

a) Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern

b) Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern c) Unterhaltspflicht zwischen anderen Familienmitgliedern

c) Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten

d) Unterhaltszuschuss für den früheren Ehegatten

e) Unterhaltszuschuss und

f) Deckung bestimmter Kosten einer unverheirateten Mutter.

Theoretisch gesehen, fasst der Begriff „Unterhalt“ im weiten Sinn die sich aus dem Familienrecht ergebenden vermögensrechtlichen Beziehungen zusammen, die je nach Art der familienrechtlichen Beziehung besonders ausgestaltet sind. Er verdeutlicht grundsätzlich die Tatsache, dass Unterhalt an das Bestehen einer persönlichen Beziehung im Rahmen des Familienrechts gebunden ist.

2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?

Die Erfüllung der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern ist eine gesetzliche Pflicht, die so lange besteht, wie die Kinder nicht in der Lage sind, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Das Ende der Pflichtschulzeit bedeutet nicht, dass das Kind von nun an in der Lage ist, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern besteht entsprechend ihren Fähigkeiten, Möglichkeiten und ihrer Vermögenssituation während der gesamten Zeit, in der sich das Kind auf seinen zukünftigen Beruf vorbereitet (z. B. Präsenzstudium an der Universität). Das Erreichen der Volljährigkeit hat keine rechtlichen Folgen für die Dauer der Unterhaltspflicht. Ob das Kind fähig ist, allein für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, hängt von den Umständen des Falles ab. Der Richter bewertet jeden Fall einzeln nach den jeweiligen Umständen. Die Fähigkeit, allein für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, wird weit ausgelegt, und zwar als die Fähigkeit, allein (mit eigenen Mitteln) alle Bedürfnisse zu befriedigen bzw. die relevanten Kosten für den Lebensunterhalt zu decken. Diese Fähigkeit wird nur dann angenommen, wenn sie dauerhaft besteht. Bei einem nur gelegentlichen Einkommen kann nicht davon ausgegangen werden, dass daraus die Fähigkeit entsteht, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

Die Unterhaltspflicht der Eltern ist in der Blutsverwandtschaft begründet, die keiner zeitlichen Beschränkung unterliegt, weshalb die Unterhaltspflicht wiederaufleben kann, wenn sich z. B. das Kind später zu einem Studium entscheidet oder wenn es sein Studium nach Abschluss der weiterführenden Schule nicht absolvieren konnte. Der Rechtsprechung zufolge kann in Anbetracht des derzeitigen Mangels an Berufsmöglichkeiten für Akademiker auch ein Studium, das es einem Akademiker ermöglicht, eine Beschäftigung – auch in einem anderen Bereich als dem, auf den die Vorbereitung bisher ausgerichtet war – zu finden, als Fortsetzung der Vorbereitung des Kindes auf seinen zukünftigen Beruf betrachtet werden.

Einfacher ist es, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Unterhaltspflicht endet, weil das Kind ein regelmäßiges Einkommen aus einer angestellten, selbstständigen oder ähnlichen Tätigkeit bezieht. Angesichts der Lage auf dem Arbeitsmarkt, des zunehmenden Angebots an Studienmöglichkeiten und Ausbildungseinrichtungen, der Notwendigkeit des Fremdsprachenerwerbs für die Berufsausübung, der Umschulungskurse, der postsekundären Ausbildungswege, der Auslandsaufenthalte und auch angesichts der Notwendigkeit der Spezialisierung wird es für die Gerichte immer schwieriger, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem das Kind die Fähigkeit erlangt, allein für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Einige dieser (Weiter-)Bildungsangebote können somit gerechtfertigt sein, insbesondere wenn der unterhaltspflichtige Elternteil über bedeutende Mittel verfügt. Zu berücksichtigen ist auch das Interesse des Kindes an der Förderung seiner Fähigkeiten und Veranlagungen, damit es diese erfolgreich im Berufsleben einsetzen kann. Gleichzeitig sind jedoch zeitliche Vorgaben für den Einsatz einer beruflichen Qualifikation gerechtfertigt, um in den Fällen, in denen das Kind eine negative Arbeitseinstellung an den Tag legt (z. B. wenn es seinen Arbeitsplatz durch eigenes Verschulden verliert), einen Missbrauch der elterlichen Unterhaltspflicht zu verhindern.

Die Altersgrenze von 18 Jahren spielt aus verfahrensrechtlicher Sicht eine Rolle. Bis zur Volljährigkeit des Kindes kann der Richter von Amts wegen ein Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts einleiten; nach der Volljährigkeit kann er nur auf Antrag tätig werden. Der von einem volljährigen Kind gestellte Antrag kann sich gegen einen Elternteil oder beide Elternteile richten. Der Antrag muss die Höhe des geforderten Unterhalts und den Zeitpunkt, ab dem er beantragt wird, enthalten. Der Richter ist an den von dem volljährigen Kind gestellten Antrag auf Festsetzung des Unterhalts gebunden, denn hierbei handelt es sich nicht um ein Fürsorgeverfahren nach den Artikeln 111 ff. der Zivilprozessordnung für Angelegenheiten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Civilný mimosporový poriadok).

3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

Wenn sich der Unterhaltsgläubiger und der Unterhaltsschuldner nicht über den Unterhalt einigen, entscheidet das zuständige Bezirksgericht über die Unterhaltspflicht. Außer bei der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern leitet der Richter auf Antrag des Unterhaltsgläubigers (Klägers) ein Verfahren gegen den Unterhaltsschuldner (Beklagten) ein. In Bezug auf den Unterhalt eines minderjährigen Kindes kann der Richter von Amts wegen ein Verfahren einleiten (Artikel 23 der Zivilprozessordnung für Angelegenheiten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit), denn es handelt sich um ein Verfahren vor dem Jugendrichter.

Alle Personen können entsprechend ihrer Fähigkeit, durch eigene Handlungen Rechte zu erwerben und Verpflichtungen einzugehen, allein vor Gericht als Partei auftreten (Prozessfähigkeit). Natürliche Personen, die nicht allein prozessfähig sind (z. B. minderjährige Kinder), müssen von einem gesetzlichen Vertreter vertreten werden (Artikel 68 Zivilprozessordnung für Rechtsstreitigkeiten (Civilný sporový poriadok)).

Neben der Vertretung der Parteien auf der Grundlage des Gesetzes kennen die Zivilprozessordnung für Rechtsstreitigkeiten und die Zivilprozessordnung für Angelegenheiten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Vertretung der Parteien auf der Grundlage einer Vollmacht und die Vertretung der Parteien auf der Grundlage einer Gerichtsentscheidung.

Kein Elternteil kann sein minderjähriges Kind in Rechtssachen vertreten, die zu einem Interessenkonflikt zwischen den Eltern und dem minderjährigen Kind oder den von demselben Elternteil vertretenen minderjährigen Kindern führen können; in einem solchen Fall weist das Gericht dem minderjährigen Kind einen Ad-hoc-Vormund (kolízny opatrovník) zu, der es im Rahmen des Verfahrens oder in einer speziellen Rechtssache vertritt.

4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?

Siehe die Antwort auf Frage 3.

5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?

Die örtliche Zuständigkeit ist in Artikel 3 der Zivilprozessordnung für Angelegenheiten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelt. Die materielle Zuständigkeit bestimmt sich nach Artikel 12 der Zivilprozessordnung für Rechtsstreitigkeiten.  Im Allgemeinen ist das Gericht der von dem Antrag betroffenen Partei (des Beklagten) zuständig; es gilt der Grundsatz der örtlichen Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts des Beklagten. Das ordentliche Gericht des Beklagten ist das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Wohnsitz dieser Person oder, wenn sie keinen Wohnsitz hat, ihr Aufenthaltsort befindet. In einigen besonderen Fällen, die ausdrücklich in der Zivilprozessordnung für Angelegenheiten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannt sind, gilt dieser Grundsatz nicht. Das Verfahren über den Unterhalt eines minderjährigen Kindes fällt unter die Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Wohnsitz des minderjährigen Kindes befindet, unabhängig davon, ob dies auf einer Vereinbarung der Eltern, auf einer Gerichtsentscheidung oder ggf. auf anderen maßgeblichen Umständen beruht (ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach Artikel 112 Absatz 1 der Zivilprozessordnung für Angelegenheiten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?

Siehe auch die Antworten auf die Fragen 3 und 4.

Ein prozessfähiger Kläger (Unterhaltsgläubiger) kann die Einleitung des Verfahrens selbst unmittelbar bei dem zuständigen Gericht beantragen, ohne dass er einer Vertretung bedarf.

Nach Artikel 127 der Zivilprozessordnung für Rechtsstreitigkeiten muss der Antrag auf Einleitung des Verfahrens üblicherweise folgende Details beinhalten: Gericht, an das der Antrag gerichtet ist, Identität des Klägers, Gegenstand und Anliegen des Antrags sowie eine Unterschrift.

Neben diesen üblichen Details muss der Antrag auf Einleitung des Verfahrens besondere Details enthalten, die in den Artikeln 25 und 26 der Zivilprozessordnung für Angelegenheiten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgeführt sind. Der Antrag muss die Höhe des geforderten Unterhalts und den Zeitpunkt, ab dem er beantragt wird, enthalten.

Anträge können schriftlich, sei es in Papierform oder elektronisch, eingereicht werden. Ein elektronischer Antrag, der ohne Genehmigung im Sinne der einschlägigen besonderen Vorschriften eingereicht wurde, muss zusätzlich in Papierform oder elektronisch mit Genehmigung im Sinne der einschlägigen besonderen Vorschriften übermittelt werden. Anträge in Unterhaltssachen können auch mündlich zu Protokoll gegeben werden.

Der eingereichte Antrag muss aus der erforderlichen Anzahl an Ausfertigungen und Anhängen bestehen, damit eine Ausfertigung beim Gericht bleibt und ggf. jede Partei eine Ausfertigung mit Anhängen erhält. Wenn der Kläger keine ausreichende Anzahl an Ausfertigungen und Anhängen einreicht, fertigt das Gericht auf seine Kosten Kopien an.

7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?

Die Gerichtskosten, die für eine gerichtliche Handlung oder ein Gerichtsverfahren anfallen, sind im Gesetz Nr. 71/1992 des Nationalrates der Slowakischen Republik über Gerichtskosten und die Gebühren für Auszüge aus dem Strafregister geregelt. Sie werden nach der Gebührenordnung für Gerichtskosten erhoben. Dieser Rechtstext legt auch den Umfang der Befreiung von den Gerichtskosten aufgrund der Person oder der Sache fest.

In Bezug auf Unterhaltssachen ist folgende Vorschrift von Belang:

Die Befreiung aufgrund der Sache gilt für Handlungen des Jugendrichters. Verfahren in Bezug auf den Unterhalt minderjähriger Kinder sind folglich von den Gerichtskosten befreit.

Im Rahmen der Befreiung von den Gerichtskosten aufgrund der Person sind folgende Personen befreit:

  • Kläger im Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts, zur Erhöhung des Unterhalts, zur Durchsetzung des Anspruchs auf Verzugszinsen für Unterhaltszahlungen und zur Anerkennung oder Feststellung der Vollstreckbarkeit einer ausländischen Unterhaltsentscheidung;
  • unverheiratete Mütter im Verfahren in Bezug auf einen Antrag auf Zahlung eines Unterhaltszuschusses und Erstattung bestimmter Kosten, die mit der Schwangerschaft und Geburt verbunden sind.

In der Gebührenordnung für Gerichtskosten sind unter Nummer 8 ausdrücklich die Gerichtskosten für Unterhaltsverfahren zwischen Ehegatten und Verfahren in Bezug auf einen Antrag auf Zahlung eines Unterhaltszuschusses für den früheren Ehegatten festgesetzt:

Nummer 8

a) Antrag auf Festsetzung oder Erhöhung des Unterhalts zwischen Ehegatten, auf Zahlung eines Unterhaltszuschusses für den früheren Ehegatten, auf Unterhaltsleistung zwischen anderen Familienmitgliedern

2 % des Preises des Verfahrensgegenstands, mindestens 16,50 EUR

b) Antrag auf Kürzung des Unterhalts oder Aufhebung der Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten, des Unterhaltszuschusses für den früheren Ehegatten, der Unterhaltsleistung zwischen anderen Familienmitgliedern

2 % des Preises des Verfahrensgegenstands, mindestens 16,50 EUR

Wenn in der Gebührenordnung kein besonderer Satz aufgeführt ist und keine Befreiung aufgrund der Person oder der Sache vorliegt, werden die Gebühren nach Nummer 1 der Gebührenordnung für Gerichtskosten erhoben:

Nummer 1

Antrag auf Einleitung des Verfahrens bei Nichtvorliegen eines besonderen Satzes

a) von dem Preis des Verfahrensgegenstands (der Zahlung) oder dem Wert des Streitgegenstands

6 %, mindestens 16,50 EUR, höchstens 16 596,50 EUR, bei geschäftlichen Rechtssachen höchstens 33 193,50 EUR

Nach Artikel 254 der Zivilprozessordnung für Rechtsstreitigkeiten kann das Gericht auf Antrag einer Partei eine Befreiung von den Gerichtskosten gewähren, wenn die Umstände der Partei dies rechtfertigen. Die Umstände der Partei müssen dokumentiert werden, damit das Gericht über den Antrag befinden kann.

Das System der Prozesskostenhilfe und die Erbringung dieser Leistung durch die Stelle für Prozesskostenhilfe für natürliche Personen, die aufgrund ihrer Mittellosigkeit nicht die Möglichkeit habe, ihre Rechte vor Gericht geltend zu machen und zu verteidigen, sowie der Umfang der geleisteten Hilfe sind im Gesetz Nr. 327/2005 über die Leistung von Prozesskostenhilfe für bedürftige Personen, zur Änderung des Gesetzes Nr. 586/2003 über den Rechtsanwaltsberuf und zur Änderung des Gesetzes Nr. 455/1991 über freie Berufe (Gesetz über freie Berufe), geändert durch das Gesetz Nr. 8/2005 geregelt. Dieses Gesetz regelt auch die Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe, die von den natürlichen Personen zu unternehmenden Schritte, die zuständigen Behörden im Verfahren zur Beantragung von Prozesskostenhilfe und die institutionellen Absicherungen in Bezug auf die Prozesskostenhilfe.

8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?

Im slowakischen Recht ist der Unterhalt nicht genau beziffert.

In Familiensachen muss jeder Fall einzeln nach den konkreten Umständen bewertet werden. Aus diesem Grund ist der Umfang des Unterhalts gesetzlich nicht festgelegt. Eine Rechtsnorm kann nicht konkret und genau die gesamte Bandbreite der Lebenssituationen widerspiegeln. Dies trifft in besonderem Maße auf das Familienrecht zu.

Nach Artikel 75 Absatz 1 Familiengesetz berücksichtigt das Gericht bei der Festsetzung des Unterhalts die legitimen Bedürfnisse des Unterhaltsgläubigers sowie die Fähigkeiten, die Möglichkeiten und die Vermögenssituation des Unterhaltsschuldners. Das Gericht berücksichtigt die Fähigkeiten, die Möglichkeiten und die Vermögenssituation des Unterhaltsschuldners auch dann, wenn der Unterhaltsschuldner ohne triftigen Grund auf eine gut bezahlte Stelle, auf ein Einkommen oder auf einen Gewinn verzichtet; berücksichtigt werden auch unverhältnismäßige Vermögensrisiken, die der Schuldner eingegangen ist.

Beide Elternteile tragen je nach ihren Fähigkeiten, ihren Möglichkeiten und ihrer Vermögenssituation zum Unterhalt ihrer Kinder bei. Das Kind hat ein Recht, am Lebensstandard seiner Eltern teilzuhaben. Bei der Festlegung des Umfangs der Unterhaltspflicht berücksichtigt das Gericht, inwieweit sich beide Elternteile persönlich um das Kind kümmern. Wenn die Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder abwechselnd ausüben, berücksichtigt das Gericht bei der Festsetzung des Unterhalts, über welchen Zeitraum jeder Elternteil das Sorgerecht ausübt. Es kann aber auch entscheiden, während der Dauer des abwechselnd ausgeübten Sorgerechts keinen Unterhalt festzulegen.

Artikel 62 Absatz 3 Familiengesetz sieht einen Mindestunterhaltsbetrag vor (der derzeit 27,13 EUR beträgt): Jeder Elternteil ist, unabhängig von seinen Fähigkeiten, seinen Möglichkeiten und seiner Vermögenssituation verpflichtet, seiner Unterhaltspflicht in Höhe von mindestens 30 % des Betrags des Existenzminimums für ein zu unterhaltendes minderjähriges Kind oder ein nach den besonderen Rechtsvorschriften zu unterhaltendes Kind nachzukommen.

Nach Artikel 78 Familiengesetz können die Unterhaltsvereinbarungen und Gerichtsentscheidungen in Unterhaltssachen geändert werden, wenn sich die Situation ändert. Außer beim Unterhalt für minderjährige Kinder (siehe Artikel 121 der Zivilprozessordnung für Angelegenheiten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ist eine Änderung oder Aufhebung des Unterhalts nur auf Antrag möglich. Bei Aufhebung oder Kürzung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind für einen vergangenen Zeitraum wird der geleistete Unterhalt nicht erstattet. Wenn sich die Situation ändert, ist die Entwicklung der Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen.

9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?

Der Unterhalt wird im Allgemeinen von dem Unterhaltsschuldner an den Unterhaltsgläubiger gezahlt.

Nach Artikel 76 Familiengesetz wird der Unterhalt in Form von regelmäßigen Zahlungen, die immer einen Monat im Voraus fällig sind, geleistet. Bei einer Unterhaltsforderung ist eine Aufrechnung gegenseitiger Forderungen nur einvernehmlich möglich. In Bezug auf den Unterhalt für minderjährige Kinder ist keine Aufrechnung erlaubt. Ist der Unterhaltsschuldner mit der Zahlung des per Gerichtsentscheidung festgelegten Unterhalts im Verzug, so ist der Unterhaltsgläubiger berechtigt, für den nicht gezahlten Betrag Verzugszinsen nach den zivilrechtlichen Bestimmungen zu fordern. Die Unterhaltszahlung des Schuldners dient zuerst der Deckung der Hauptforderung und erst, nachdem die Hauptforderung vollständig beglichen wurde, der Deckung der Verzugszinsen.

Nach ständiger Rechtsprechung hat der unterhaltspflichtige Elternteil den Unterhalt für ein minderjähriges Kind an einem bestimmten Tag im Monat an den Elternteil, der das Sorgerecht für das Kind hat, zu zahlen.

10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?

Der Unterhalt kann durch einen Gerichtsvollzieher eingetrieben werden. Die Vollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher wird mit einem Vollstreckungsantrag eingeleitet. Das Verfahren ist im Gesetz Nr. 233/1995 des Nationalrates der Slowakischen Republik über Gerichtsvollzieher und Vollstreckungen durch Gerichtsvollzieher (Gesetzbuch über Vollstreckungsverfahren) und zur Änderung anderer Gesetze (in der geänderten Fassung) geregelt. Das am häufigsten eingesetzte Mittel bei einer Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zur Eintreibung von Unterhalt ist die Pfändung des Gehalts oder sonstiger Einkünfte des Unterhaltsschuldners. Wenn eine Vollstreckung auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels erfolgt, der zur Zahlung eines Geldbetrags verpflichtet, kann die Vollstreckung neben der Pfändung des Gehalts und sonstiger Einkünfte folgende Formen annehmen: Forderungspfändung, Veräußerung von beweglichem Vermögen, Veräußerung von Wertpapieren, Veräußerung von Immobilien, Veräußerung eines Unternehmens, Entzug der Fahrerlaubnis. Die letzte Maßnahme hat im System für die Eintreibung von Unterhalt einen besonders hohen Stellenwert. Der Gerichtsvollzieher kann den Entzug der Fahrerlaubnis der Person, die nicht den durch Gerichtsentscheidung festgelegten Unterhalt leistet, anordnen. Der Gerichtsvollzieher übermittelt die Anordnung des Entzugs der Fahrerlaubnis auch der zuständigen Polizeibehörde. Liegen die Vollstreckungsgründe nicht mehr vor, ordnet der Gerichtsvollzieher unverzüglich die Rückgabe der Fahrerlaubnis an.

11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?

Nach Artikel 77 Familiengesetz verjährt der Anspruch auf Unterhalt nicht. Er kann jedoch erst ab dem Tag der Einleitung des Gerichtsverfahrens anerkannt werden. Unterhalt für minderjährige Kinder kann jedoch auch rückwirkend für einen Zeitraum von maximal drei Jahren vor der Einleitung des Verfahrens zugesprochen werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Der Anspruch auf wiederkehrende Unterhaltszahlungen unterliegt der Verjährung.

Die Verjährungsfrist ist in Artikel 101 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Gesetz Nr. 40/1964) wie folgt geregelt:

(1) Wenn der Anspruch durch die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts oder eines anderen Organs zugesprochen wurde, verjährt er zehn Jahre nach dem Tag, an dem er hätte erfüllt werden müssen. Wenn der Unterhaltsschuldner sowohl den Grund als auch den Betrag des Anspruchs schriftlich anerkennt, verjährt dieser zehn Jahre nach dem Tag der Anerkennung; wurde in der Anerkennung eine Erfüllungsfrist genannt, läuft die Verjährungsfrist, sobald die Erfüllungsfrist verstrichen ist.
(2) Dieselbe Verjährungsfrist gilt auch für die einzelnen Zahlungen, die in der Entscheidung oder Anerkennung des Anspruchs angegeben sind; die Verjährungsfrist für die einzelnen Zahlungen läuft ab dem Tag, an dem sie fällig werden. Wird der gesamte geschuldete Betrag wegen Nichteinhaltung der Zahlungsfrist für eine der Zahlungen fällig, so läuft die zehnjährige Verjährungsfrist ab dem Fälligkeitsdatum der nicht geleisteten Zahlung.
(3) Die Verjährungsfrist für Zinsen und wiederkehrende Zahlungen beträgt drei Jahre; handelt es sich um einen rechtskräftig gewordenen oder schriftlich anerkannten Anspruch, gilt diese Verjährungsfrist jedoch nur für die Zinsen und wiederkehrenden Zahlungen, die nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der Anerkennung fällig geworden sind.

12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?

Zur Unterstützung oder Hilfe bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen auf nationaler Ebene wurde keine eigene Behörde eingerichtet.

In Fällen mit Auslandsbezug kann das Zentrum für internationalen Kinder- und Jugendrechtsschutz (Centrum pre medzinárodnoprávnu ochranu detí a mládeže, im Folgenden „Zentrum“) Hilfe bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen leisten. Das Zentrum übernimmt die Eintreibung von Unterhaltsforderungen in Fällen, in denen die Person, die Unterhalt für ein Kind zahlen muss, im Ausland und der Unterhaltsberechtigte in der Slowakischen Republik lebt, bzw. umgekehrt in Fällen, in denen ein im Ausland lebender Unterhaltsberechtigter von einem Unterhaltsschuldner, dessen gewöhnlicher Aufenthaltsort die Slowakische Republik ist, eine Unterhaltszahlung fordert.

13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Das Gesetz Nr. 201/2008 über Ersatzunterhaltsleistungen und zur Änderung des Gesetzes Nr. 36/2005 über die Familie und zur Änderung bestimmter Gesetze, im Sinne der Entscheidung Nr. 615/2006 des Verfassungsgerichts der Slowakischen Republik (Ústavný súd), sieht ein Verfahren vor, nach dem durch den Staat (Amt für Arbeit, Soziales und Familie – úrad práce, sociálnych vecí a rodiny) eine Ersatzunterhaltsleistung an den Unterhaltsberechtigten vorgestreckt werden kann. Die Ersatzunterhaltsleistung trägt zum Unterhalt des Kindes bei, wenn der Unterhaltsschuldner seiner durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung oder durch eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung festgelegten Unterhaltspflicht nicht nachkommt.

14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?

14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?

Ja.

14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?

Das Zentrum als Zentrale Behörde wurde von dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie gegründet und gewährleistet als eine vom Staat finanzierte Einrichtung den unmittelbaren Kinder- und Jugendrechtsschutz in Fällen mit Auslandsbezug. Das Zentrum ist für das gesamte slowakische Staatsgebiet zuständig. Es hat seine Tätigkeit am 1. Februar 1993 aufgenommen.

Nach dem Gesetz Nr. 195/1998 über soziale Unterstützung (in der geänderten Fassung) ist das Zentrum seit dem 1. Juli 1998 eine öffentliche Behörde für soziale Unterstützung.

Kontakt / Anschrift:

Špitálska 8, P.O. BOX 57, 814 99 Bratislava, Slowakische Republik

E-Mail: cipc@cipc.gov.sk, info@cipc.gov.sk,

Tel.: +421 2 2046 3208, +421 2 2046 3248

Fax: +421 2 2046 3258, 24h-Hotline (nur für Notfälle) +421 915 405 954.

In der Slowakischen Republik ist das Zentrum die Zentrale Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (im Folgenden „Unterhaltsverordnung“) sowie des Übereinkommens über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen, das 2007 im Rahmen der Haager Konferenz geschlossen wurde.

15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?

15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?

Ein Antrag kann nicht direkt aus dem Ausland bei dem Zentrum eingereicht werden. Die Person, die die Unterhaltszahlung beantragt und deren Wohnsitz sich in einem anderen Land befindet, muss sich an die zuständigen Behörden dieses Landes wenden, die sich anschließend mit dem Zentrum in der Slowakischen Republik in Verbindung setzen.

15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?

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16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?

Die Slowakische Republik ist an das Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht gebunden.

17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?

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18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?

Die Bewilligung einer Prozesskostenhilfe für grenzübergreifende Streitsachen, deren Gegenstand Unterhaltspflichten sind, ist in Artikel 44 Absatz 3 der Unterhaltsverordnung geregelt. Die Zentrale Behörde der Slowakei ist das Zentrum für internationalen Kinder- und Jugendrechtsschutz. Es erbringt seine Dienstleistungen unentgeltlich, sodass die betreffende Partei die Sache im Rahmen des ordentlichen Verfahrens zur Festsetzung oder Änderung von Unterhaltspflichten in der Slowakischen Republik ohne Rückgriff auf Prozesskostenhilfe betreiben kann.

Wenn das Verfahren nicht ohne Prozesskostenhilfe geführt werden kann, wird diese nach Artikel 46 der Verordnung Personen unter 21. Jahren unentgeltlich gewährt. Die Prozesskostenhilfe wird nach dem geänderten Gesetz Nr. 327/2005 über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Personen in finanzieller Not (Prozesskostenhilfegesetz) von der Stelle für Prozesskostenhilfe geleistet.

Findet Artikel 46 der Verordnung keine Anwendung, erhalten nach dem Prozesskostenhilfegesetz diejenigen Antragsteller unentgeltlich Prozesskostenhilfe, die den darin festgelegten Kriterien entsprechen.

Antragsteller, die den Kriterien nicht entsprechen, haben die Gerichtskosten nach dem Gesetz Nr. 71/1992 über Gerichtskosten und Gebühren für Auszüge aus dem Strafregister zu entrichten. Alle Verfahren, deren Gegenstand die gegenseitige Unterhaltspflicht von Eltern und Kindern ist, sind von den in diesem Gesetz festgesetzten Gerichtskosten befreit. Antragsteller in einem Verfahren zur Festsetzung oder Erhöhung des Unterhalts sind ebenfalls persönlich von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Im Übrigen hat jede Verfahrenspartei die ihr entstehenden Prozess- und Vertretungskosten zu tragen. Die gemeinsamen Kosten werden von den Parteien im Verhältnis zu ihrer Mitwirkung in der Sache und im Verfahren getragen. Im Falle von Unterhalt für eine volljährige Person spricht das Gericht dem obsiegenden Antragsteller die Erstattung der Kosten zu, die für die Durchsetzung oder Verteidigung ihrer Ansprüche gegen die unterlegene Partei erforderlich waren.

19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?

Zentrale Behörde im Sinne des Artikels 49 Absatz 1 der Unterhaltsverordnung ist das am 1. Februar 1993 gegründete Zentrum für internationalen Kinder- und Jugendrechtsschutz („Zentrum“). Da das Zentrum die Aufgaben der Übermittlungs- und Eingangsbehörde im Bereich der Eintreibung von Unterhaltsforderungen nach internationalen Übereinkommen (insbesondere dem Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20. Juni 1956) bereits vor Inkrafttreten der Unterhaltsverordnung wahrgenommen hat, war es nicht erforderlich, besondere Maßnahmen in Bezug auf die in Artikel 51 der genannten Verordnung festgelegten Aufgaben der Zentralen Behörden zu treffen. Mit Inkrafttreten der Unterhaltsverordnung musste das Zentrum lediglich geringfügige Personalumstrukturierungen vornehmen.

 

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Letzte Aktualisierung: 03/01/2022

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Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen - Finnland

1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

Das (finnische) Gesetz über Kindesunterhalt (704/1975) legt die Bestimmungen zum Kindesunterhalt fest.

Nach diesem Gesetz hat ein Kind Anspruch auf angemessenen Unterhalt. Dies bedeutet die Befriedigung der materiellen und seelischen Bedürfnisse des Kindes während seiner unterschiedlichen Entwicklungsstufen und die Übernahme der Kosten für die Betreuung und Ausbildung des Kindes sowie anderer damit zusammenhängender Kosten.

Ein Kind hat Anspruch auf Unterhalt von seinen Eltern, die entsprechend ihren Möglichkeiten für den Unterhalt aufkommen müssen. Wenn ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind nicht nachkommt oder wenn ein Kind nicht ständig bei einem Elternteil lebt, kann dieser Elternteil zur Zahlung von Unterhalt für dieses Kind verpflichtet werden.

Eltern sind ihren Kindern gegenüber nicht unterhaltsberechtigt.

Das (finnische) Ehegesetz (234/1919) legt die Bestimmungen zum Unterhalt fest, der einem Ehegatten gezahlt werden muss.

In einer Ehe müssen beide Ehegatten gemäß ihren Möglichkeiten zu den gemeinsamen Haushaltskosten beitragen und für den Unterhalt des anderen Ehegatten aufkommen.

Wenn ein Ehegatte seinen Unterhaltspflichten gegenüber dem anderen Ehegatten nicht nachkommt oder wenn die Ehegatten getrennt leben, kann ein Ehegatte zur Zahlung von Unterhalt an den anderen verpflichtet werden.

Nach einer Scheidung ist eine Partei zur Zahlung von Unterhalt an den ehemaligen Ehegatten verpflichtet, wenn die Parteien eine entsprechende Vereinbarung geschlossen haben und diese vom örtlichen Sozialamt bestätigt wurde. Bei einer Scheidung kann das Gericht anordnen, dass ein Ehegatte dem anderen bedürftigen Ehegatten Unterhalt zahlt. In Finnland wird jedoch nur selten ein Ehegatte gerichtlich zur Zahlung von Unterhalt an den anderen Ehegatten verpflichtet. In der Regel kommen die Parteien nach der Scheidung für ihren eigenen Unterhalt auf.

Der Anspruch eines Ehegatten auf Unterhalt von dem ehemaligen Ehegatten endet, sobald der Unterhaltsberechtigte erneut eine Ehe eingeht.

Die gesetzlichen Regelungen für Ehegatten gelten auch für eingetragene Lebensgemeinschaften.

In sonstigen persönlichen Beziehungen sind die Parteien im Verhältnis untereinander nicht unterhaltspflichtig.

2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?

Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern endet, wenn es 18 Jahre wird.

Die Eltern kommen aber für die Kosten der Ausbildung auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf, soweit diese als angemessen angesehen werden. In der finnischen Rechtsprechung gibt es hierzu jedoch nur wenige Fälle.

Siehe auch die Antwort auf Frage 1.

3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

Sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch der Unterhaltspflichtige können Kontakt zum kommunalen Sozialausschuss aufnehmen, der ihnen helfen kann, eine Unterhaltsvereinbarung aufzusetzen. Eine Vereinbarung, die vom kommunalen Sozialausschuss bestätigt wurde, ist wie ein Gerichtsurteil unmittelbar vollstreckbar.

In Paragraph 8 Buchstabe a des Gesetzes über Kindesunterhalt ist geregelt, dass der kommunale Sozialausschuss selbst dann, wenn ein Kind oder ein Unterhaltspflichtiger keinen Wohnsitz in Finnland hat, eine Unterhaltsvereinbarung bestätigen kann, sofern ein Gericht in Finnland gemäß Artikel 3 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates in der Sache zuständig ist und wenn die Parteien in Übereinstimmung mit Artikel 7 des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vereinbart haben, dass das finnische Recht für die Unterhaltspflicht maßgebend ist.

Ist die Unterhaltssache streitig, können sich der Unterhaltsberechtigte oder der Unterhaltspflichtige mit einem Klageantrag an das Gericht wenden.

Eheleute können eine formlose schriftliche Vereinbarung zum Unterhalt aufsetzen und das örtliche Sozialamt bitten, sie zu bestätigen. Das Amt ist auf Wunsch beim Aufsetzen der Vereinbarung behilflich.

Eine zwei Ehegatten betreffende Unterhaltssache kann durch einen Klageantrag vor Gericht anhängig gemacht werden.

4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?

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5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?

Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates und ihre Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit gelten für grenzüberschreitende Unterhaltssachen.

Zuständig für Entscheidungen in Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten ist:

  • das Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
  • das Gericht des Ortes, an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
  • das Gericht, das nach eigenem Recht für die Feststellung des Personenstands zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit begründet sich einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien, oder
  • das Gericht, das nach eigenem Recht für die Feststellung der elterlichen Verantwortung zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien.

Hat die Sache keinen grenzüberschreitenden Bezug, finden die Zuständigkeitsvorschriften der (finnischen) Prozessordnung (4/1734) Anwendung.

Für Klagen gegen eine natürliche Person ist gemäß Kapitel 10 Paragraph 1 der Prozessordnung das Amtsgericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich diese Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gemäß Kapitel 10 Paragraph 9 kann auch das Amtsgericht für eine Unterhaltsklage zuständig sein, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person, die Unterhalt fordert oder erhält, ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat.

Betrifft die Sache eine Scheidung oder die Beendigung einer Lebensgemeinschaft, kann in Bezug auf eine Unterhaltsvereinbarung, das Sorgerecht, Umgangsrechte oder sonstige Forderungen im Zusammenhang mit der Scheidung oder der Beendigung der Lebensgemeinschaft geklagt werden. Dann ist das Scheidungsgericht zuständig.

Wird eine Unterhaltsklage im Zusammenhang mit einem Verfahren zum Sorgerecht oder zur Feststellung der Vaterschaft eingereicht, kann der den Unterhalt betreffende Rechtsstreit auch vor dem Gericht verhandelt werden, das in Bezug auf die erstgenannte Angelegenheit zuständig ist.

6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?

Ein Antragsteller kann auch ohne juristischen Beistand (Rechtsanwalt) Klage erheben. Eine Partei in einem Gerichtsverfahren benötigt jedoch in der Regel fachlichen Rat, so dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts empfehlenswert ist.

In grenzüberschreitenden Unterhaltssachen können die betroffenen Parteien die Angelegenheit an eine Zentrale Behörde verweisen.

7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?

Für eine Klage vor Gericht fallen Gebühren an. Das Gericht erhebt die Gebühr, deren Höhe (86-200 EUR) vom Gericht und vom Aufwand abhängt (Link öffnet neues FensterGebühren am Amtsgericht).

Das (finnische) Gesetz über Prozesskostenhilfe und das (finnische) Gesetz über die Zentrale Behörde in Finnland in bestimmten internationalen Unterhaltssachen (1076/2010) legen die Bestimmungen über den Anspruch eines Antragsstellers auf Prozesskostenhilfe fest. Ein im Ausland lebender Antragsteller kann Prozesskostenbeihilfe in Unterhaltssachen auch auf der Grundlage eines speziellen Gegenseitigkeitsabkommens erhalten. Finnland hat mit einigen Staaten der Vereinigten Staaten von Amerika und mit einigen Provinzen von Kanada entsprechende Abkommen geschlossen.

Weitere Informationen zur Prozesskostenhilfe in Finnland sind verfügbar Link öffnet neues Fensterhier.

8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?

Das Gesetz über Kindesunterhalt (704/1975) legt Bestimmungen zum Kindesunterhalt fest, der für ein Kind gezahlt werden muss.

Unterhaltszahlungen sind üblicherweise in monatlichen Raten im Voraus zu leisten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. In Ausnahmefällen kann angeordnet werden, dass die Unterhaltszahlung einmalig oder in Form von beweglichen Vermögenswerten oder Immobilien geleistet wird.

Die Höhe des Unterhalts für ein Kind wird in Finnland nicht nach einer Tabelle errechnet, sondern individuell vereinbart. Nach Paragraph 1 des Gesetzes hat ein Kind Anspruch auf angemessenen Unterhalt. Dies bedeutet die Befriedigung der materiellen und seelischen Bedürfnisse des Kindes während seiner unterschiedlichen Entwicklungsstufen und die Übernahme der Kosten für die Betreuung und Ausbildung des Kindes sowie anderer damit zusammenhängender Kosten. Nach Paragraph 2 des Gesetzes kommen die Eltern für den Unterhalt ihrer Kinder entsprechend ihren Möglichkeiten auf. Bei der Bewertung der Unterhaltsfähigkeit werden ihr Alter, ihre Arbeitsfähigkeit und die Möglichkeit der Teilnahme am Arbeitsleben, die Höhe ihrer Vermögenswerte und Mittel und andere gesetzlich bestimmte Elemente ihrer Unterhaltspflicht berücksichtigt. Bei der Bemessung des Umfangs des Unterhalts, den Eltern zu zahlen haben, werden zudem die Fähigkeit und die Möglichkeiten des Kindes berücksichtigt, selbst für seinen Unterhalt aufzukommen, sowie Faktoren, die dazu führen, dass die Eltern keine oder nur geringe Unterhaltskosten zu tragen haben.

Der zu zahlende Unterhaltsbetrag wird in bestimmten Abständen unter Berücksichtigung der steigenden Lebenshaltungskosten automatisch angepasst. Weitere Bestimmungen zur automatischen Anpassung sind durch das (finnische) Gesetz über die Bindung von Unterhaltszahlungen an die Lebenshaltungskosten (583/2008) geregelt.

Die Höhe der Unterhaltszahlung und die Zahlungsweise können durch eine Vereinbarung oder einen Gerichtsentscheid geändert werden, wenn sich die Bedingungen, die bei der Festlegung des Unterhalts vorlagen, so gravierend geändert haben, dass eine Änderung der Unterhaltszahlung sowohl im Interesse des Kindes als auch des unterhaltspflichtigen Elternteils begründet ist.

Das Ehegesetz legt die Bestimmungen zum Unterhalt fest, der einem Ehegatten gezahlt werden muss. In Finnland wird jedoch nur selten ein Ehegatte gerichtlich zur Zahlung von Unterhalt an den anderen Ehegatten verpflichtet. In der Regel kommen die Parteien nach der Scheidung für ihren eigenen Unterhalt auf.

Eine in Geldwert zu leistende Unterhaltszahlung kann auf unbestimmte Zeit oder für einen befristeten Zeitraum festgelegt werden und zu einem durch eine Vereinbarung/einen Beschluss/ein Urteil festgesetzten Zeitpunkt enden. Es kann jedoch auch verfügt werden, dass Unterhalt als einmalige Summe gezahlt wird, wenn die Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen oder andere Faktoren dies begründen. Die Unterhaltsleistung kann auch in Form von mobilen Gütern oder Immobilien verfügt werden.

Um den steigenden Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen, wird der zu zahlende Unterhaltsbetrag in bestimmten Abständen automatisch angepasst. Weitere Bestimmungen zur automatischen Anpassung sind durch das (finnische) Gesetz über die Bindung von Unterhaltszahlungen an die Lebenshaltungskosten (583/2008) geregelt.

Ein Gerichtsbeschluss bzw. ein Urteil oder eine Vereinbarung der Ehegatten kann geändert werden, wenn dies auf Grund geänderter Umstände gerechtfertigt ist. Nicht geändert werden kann ein Beschluss bzw. ein Urteil oder eine Vereinbarung über eine einmalige Zahlung von Unterhalt, wenn diese Unterhaltszahlung bereits geleistet wurde. Eine Vereinbarung von Ehegatten über Unterhaltszahlungen kann geändert werden, wenn die Vereinbarung als nicht mehr angemessen zu betrachten ist. Die für einen befristeten Zeitraum festgelegte Unterhaltspflicht wird im Sinne des Gesetzes hinfällig, wenn der Unterhaltsberechtigte erneut eine Ehe eingeht.

9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?

Der für ein Kind zu zahlende Unterhalt wird dem Sorgeberechtigten/Vormund des Kindes gezahlt (auf sein Bankkonto).

Der für einen Ehegatten zu zahlende Unterhalt wird diesem selbst gezahlt (auf sein Bankkonto).

Unterhaltszahlungen sind üblicherweise in monatlichen Raten im Voraus zu leisten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. In Ausnahmefällen kann angeordnet werden, dass die Unterhaltszahlung einmalig oder in Form von beweglichen Vermögenswerten oder Immobilien geleistet wird.

10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?

Ein Unterhaltsberechtigter oder unter bestimmten Umständen die Sozialversicherungsanstalt Finnlands (Kela) (siehe Antwort auf Frage 12) sind dazu berechtigt, Maßnahmen zur Vollstreckung der Unterhaltszahlung zu ergreifen, wenn der Unterhaltspflichtige einen gerichtlich angeordneten oder in einer Vereinbarung festgelegten Unterhalt nicht zahlt.

Das (finnische) Gesetz über die Zwangsvollstreckung sieht vor, dass ein Unterhaltsberechtigter bei einem Gerichtsvollzieher einen Antrag auf Vollstreckung einer Unterhaltsvereinbarung oder eines Beschlusses stellen kann. Das örtliche Sozialamt kann ebenfalls Rat in familienrechtlichen Angelegenheiten geben.

Wenn ein unterhaltspflichtiger Ehegatte seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt und so gegen eine vom örtlichen Sozialamt bestätigte Vereinbarung oder gegen einen Beschluss oder ein Gerichtsurteil verstößt, kann der Unterhaltsberechtigte auf der Grundlage des Zwangsvollstreckungsgesetzes beim Gerichtsvollzieher die Vollstreckung der Vereinbarung oder des Beschlusses/Urteils beantragen.

11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?

Zwangsvollstreckung und die Vorschriften zum Schuldnerschutz

Wird eine Sache an ein Organ der Zwangsvollstreckung verwiesen, erhält der Schuldner zuerst eine Benachrichtigung über das Verfahren und eine Zahlungserinnerung. Dem Schuldner muss normalerweise die Möglichkeit gegeben werden, nach Eingang der Zahlungserinnerung zu zahlen.

Zahlt der Schuldner nach Eingang der Zahlungserinnerung nicht oder nimmt er in Bezug auf die Zahlung nicht von sich aus Kontakt mit dem Zwangsvollstreckungsorgan auf, ermittelt dieses durch Einsichtnahme in die registrierten Daten das Einkommen und die Vermögenswerte des Schuldners.

Die Maßnahmen zur Ermittlung des Einkommens und der Vermögenswerte eines Schuldners und alle folgenden Ermittlungen sind streng geregelt.

In den meisten Fällen werden das Einkommen des Schuldners und sein Bankkonto gepfändet. Im Allgemeinen kann ein Drittel des Einkommens, der Rente, des Arbeitslosengeldes oder des Mutterschaftsgeldes gepfändet werden. Auch Urlaubsgeld, Zusatzleistungen, Provisionen, Gebühren, Honorare und andere Gehaltserhöhungen zählen als Einkommen. Der gepfändete Betrag wird unter Zugrundelegung des Nettoeinkommens berechnet. Sozialhilfeleistungen wie Wohn- und Kindergeld sind nicht pfändbar. Als Alternative zur regelmäßigen Pfändung von Einkommen kann auch ein Zahlungsplan vereinbart werden.

Vollstreckungsmaßnahmen und Zahlungspläne berücksichtigen stets den gesetzlich geschützten Teil der Vermögenswerte des Schuldners: anders ausgedrückt, die Summe, die ihm für seinen Lebensunterhalt verbleibt. Dieser pfändungsgeschützte Teil wird dem nationalen Rentenindex angepasst. Der vereinbarte Pfändungsschutz mit Beispielen kann eingesehen werden Link öffnet neues Fensterhier.

Ein Schuldner hat das Recht, Rechtsmittel einzulegen. Die Einziehung der Schuld wird aber nur dann eingestellt, wenn ein Gericht dies getrennt anordnet.

Verjährung von Unterhaltsschulden

Paragraph 16 Buchstabe c des Gesetzes über den Kindesunterhalt legt fest, dass eine regelmäßig geleistete Unterhaltszahlung und alle in Bezug auf diese Zahlung berechneten Verzugszinsen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Beginn des Jahres gegenüber dem Unterhaltspflichtigen geltend gemacht werden müssen, das auf das Jahr folgt, in dem die Zahlung fällig wird. Andernfalls erlischt der Zahlungsanspruch. Als Einmalzahlung geleisteter Unterhalt und alle in Bezug auf diese Zahlung anfallenden Verzugszinsen müssen innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, an dem der Unterhalt fällig wird und spätestens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, nachdem der Zahlungsempfänger volljährig wurde.

Entsprechend muss die Sozialversicherungsanstalt alle von ihr geleisteten Beihilfen zum Kindesunterhalt von der unterhaltspflichtigen Partei innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum geltend machen, an dem die Unterhaltszahlung fällig wird, für die wegen Nichterfüllung der Unterhaltspflicht eine Beihilfe gezahlt wurde. Andernfalls erlischt der Anspruch auf Zahlung (Gesetz über den Kindesunterhalt 580/2008, Paragraph 22).

12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?

Versäumt es ein Unterhaltspflichtiger, den Unterhalt wie vereinbart zu zahlen, muss der Unterhaltsberechtigte bei einem Gerichtsvollzieher einen Antrag auf Einziehung des ausstehenden Betrags stellen. Das Vollstreckungsorgan gibt Hilfestellung bei der Antragstellung. Das örtliche Sozialamt kann ebenfalls Rat in familienrechtlichen Angelegenheiten geben. (siehe die Antworten auf die Fragen 13 und 14). Die Einziehung von Unterhaltszahlungen ist gebührenfrei. Weitere Informationen zu dem Verfahren können eingeholt werden Link öffnet neues Fensterhier.

Wenn eine unterhaltsberechtigte Partei von der Sozialversicherungsanstalt Finnlands (Kela) eine Beihilfe zum Kindesunterhalt erhält, weil kein Unterhalt gezahlt wird, kann diese Partei keine Maßnahmen zur Einziehung der Unterhaltszahlungen ergreifen. Zahlt die Kela eine Beihilfe zum Kindesunterhalt, geht das Recht auf Erhalt des Kindesunterhalts in der Höhe auf sie über, in der sie eine Beihilfe zum Kindesunterhalt gezahlt hat (Rückgriffsrecht) (Gesetz über den Kindesunterhalt 580/2008, Paragraph 19). Ist der vereinbarte Unterhalt höher als die von der Kela gezahlte Beihilfe zum Kindesunterhalt und kommt die unterhaltspflichtige Partei ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, zahlt die Kela die volle Beihilfe zum Kindesunterhalt und zieht den gesamten, nicht gezahlten Unterhalt von der unterhaltspflichtigen Partei ein. Wird das Geld erfolgreich eingezogen, zahlt die Kela dem sorgeberechtigten Elternteil die Differenz zwischen dem Unterhalt und der Beihilfe zum Unterhalt.

In Fällen, die die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsforderungen betreffen, können die betroffenen Parteien die Angelegenheit an das Justizministerium in seiner Eigenschaft als Zentrale Behörde verweisen.

13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Kommt eine Partei ihrer in einer Vereinbarung oder einem Beschluss für ein in Finnland lebendes Kind festgelegten Unterhaltspflicht nicht nach, hat das Kind Anspruch auf Zahlung einer Beihilfe zum Unterhalt von der finnischen Sozialversicherungsanstalt (Kela). Informationen über die Höhe von Beihilfen der Kela zum Kindesunterhalt können auf der Link öffnet neues FensterWebsite von Kela (Gesetz über die Bindung von Unterhaltszahlungen an die Lebenshaltungskosten (583/2008)) abgerufen werden.

Es ist auch dann möglich, eine Beihilfe zum Kindesunterhalt zu erhalten, wenn der Kindesunterhalt im Rahmen einer Vereinbarung oder eines Beschlusses festgelegt wurde und der Betrag aufgrund einer finanziellen Notlage des unterhaltspflichtigen Ehegatten geringer ist, als die aktuell zu zahlende Beihilfe zum Kindesunterhalt. In solchen Fällen zahlt die Kela den Unterschiedsbetrag zwischen der Beihilfe zum Kindesunterhalt und dem Kindesunterhalt. Darüber hinaus erhält das Kind von dem Schuldner den in einer Vereinbarung oder einem Beschluss zum Unterhalt festgesetzten Unterhalt. Ist die unterhaltspflichtige Partei nicht dazu in der Lage, den Unterhalt zu zahlen, kann der entsprechende Betrag auch auf 0 EUR festgesetzt werden. In solchen Fällen zahlt die Kela die vollständige Beihilfe zum Kindesunterhalt.

Das Gesetz über den Kindesunterhalt (508/2008) legt die Anforderungen fest, die an den Erhalt der Beihilfe zum Kindesunterhalt geknüpft sind. Die Beihilfe zum Kindesunterhalt wird auf Antrag des Vormunds oder gesetzlichen Vertreters des Kindes gewährt oder einer Person, in deren Obhut sich das Kind tatsächlich befindet. Nach Vollendung des 15. Lebensjahres kann ein Kind selbst diesen Antrag stellen, sofern es allein wohnt. Die Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe wirkt sich nicht auf die Pflicht des Unterhaltspflichtigen aus, in vollem Umfang seiner Zahlungspflicht nachzukommen. Hat die Kela die Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe aufgrund der Verletzung der Unterhaltspflicht entschieden, so ist sie berechtigt – und verpflichtet - sämtliche ausstehenden Unterhaltszahlungen von dem Unterhaltspflichtigen einzuziehen.

Ein unterhaltsberechtigter Ehegatte kann Unterhalt lediglich von seinem Ehegatten erhalten.

14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?

14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?

In Finnland ist das Justizministerium als Zentrale Behörde für die internationalen Regelungen für die Durchsetzung von Unterhaltsforderungen benannt (siehe beispielsweise die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen oder das Haager Übereinkommen von 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen). Die Zentrale Behörde nimmt Anträge auf Unterhalt entgegen, leitet diese an die zuständigen Behörden weiter und leitet im Zusammenhang mit den Anträgen Verfahren in die Wege.

Lebt eine unterhaltspflichtige Partei in einem Land, in dem die internationalen Regelungen für die Durchsetzung von Unterhaltsforderungen in Kraft sind, kann sich der Antragsteller für die Geltendmachung des Unterhalts in diesem ausländischen Land an das Justizministerium wenden. Gegebenenfalls werden die Antragsteller aufgefordert, Kontakt mit ihrem lokalen Rechtshilfebüro oder einem privaten Rechtsanwalt aufzunehmen (beispielsweise für die Vorbereitung der Antragsdokumente). Das örtliche Sozialamt kann ebenfalls Rat in familienrechtlichen Angelegenheiten geben.

Wenn ein Unterhaltsberechtigter von der Sozialversicherungsanstalt (Kela) aufgrund der fehlenden Zahlung des Unterhalts eine Beihilfe zum Kindesunterhalt erhält, geht das Recht auf Erhalt des Kindesunterhalts in der Höhe auf die Kela über, in der sie eine Beihilfe zum Kindesunterhalt gezahlt hat (Rückgriffsrecht) (Gesetz über den Kindesunterhalt 580/2008, Paragraph 19). In einem solchen Fall übernimmt die Kela im Namen der unterhaltsberechtigten Partei die Geltendmachung der Unterhaltszahlungen, da die unterhaltsberechtige Partei unter diesen Umständen nicht dazu befugt ist, Maßnahmen zur Einziehung der Zahlungen zu ergreifen. Übersteigt die vereinbarte Unterhaltsleistung die von der Kela gezahlte Beihilfe, zahlt die Kela die vollständige Beihilfe zum Kindesunterhalt und macht die ausstehende Unterhaltsleistung in vollem Umfang bei der unterhaltspflichtigen Partei geltend. Wird das Geld erfolgreich eingezogen, zahlt die Kela dem sorgeberechtigten Elternteil die Differenz zwischen dem Unterhalt und der Beihilfe zum Unterhalt.

Ein unterhaltsberechtigter Ehegatte kann Unterhalt lediglich von seinem Ehegatten erhalten. Ein unterhaltsberechtigter Ehegatte kann Unterhalt lediglich von seinem Ehegatten erhalten. Der Unterhaltsberechtigte kann sich an einen Gerichtsvollzieher wenden, um herauszufinden, ob der im Ausland lebende Ehegatte Vermögenswerte in Finnland hat, die gemäß dem Gesetz über die Zwangsvollstreckung gepfändet werden können. Er kann sich auch an das Justizministerium wenden, um Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalt im Ausland zu erhalten.

14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?

Kontaktdaten der Zentralen Behörde:

Kontaktdaten des Justizministeriums (Zentrale Behörde):

Anschrift: Justizministerium
Postfach 25
00023 Regierung

Tel.: +358 29516001
Fax: +358 9 1606 7524
E-Mail: Link öffnet neues Fenstermaintenance.ca@om.fi

Die Website des Justizministeriums kann aufgerufen werden Link öffnet neues Fensterhier.

Kontaktdaten der finnischen Sozialversicherungsanstalt (Kela):
Anschrift: Kansaneläkelaitos,
Perintäkeskus
Postfach 50
00601 Helsinki

Tel.: +358 20 634 4940 (Einzelpersonen), +358 20 634 4942 (Behörden)
Fax +358 20 635 3330

E-Mail: Link öffnet neues Fenstermaintenance@kela.fi

Die Website der Kela kann aufgerufen werden Link öffnet neues Fensterhier.

Die Website der Rechtshilfebüros kann aufgerufen werden Link öffnet neues Fensterhier.

Die Kontaktdaten des örtlichen Sozialamts können im Telefonbuch nachgeschlagen oder bei der finnischen Telefonauskunft in Erfahrung gebracht werden. Dabei muss angegeben werden, in welcher Gemeinde das Sozialamt benötigt wird. In Finnland gibt es ungefähr 320 Ortsbehörden (Gemeinden).

15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?

15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?

Ein Antragsteller in einem anderen Land nimmt am besten mit der zuständigen Zentralen Behörde in diesem Land Kontakt auf, die sich dann ihrerseits an das finnische Justizministerium wendet (siehe die Antworten auf die Fragen 13, 14 und 15).

Ein Antragsteller kann sich auch direkt an die finnischen Behörden wenden.

15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?

Siehe die Antworten auf Frage 15.

Wenn eine unterhaltsberechtigte Partei (ein Kind oder Ehegatte) und die unterhaltspflichtige Partei in verschiedenen Ländern leben, kann das Justizministerium in der Angelegenheit helfen so wie auch die zuständigen Behörden in dem ausländischen Land. Der Antragsteller (unterhaltsberechtigtes Kind oder unterhaltsberechtigter Ehegatte) kann das Ministerium um Maßnahmen ersuchen, damit ein in einem anderen Staat ergangenes Urteil bzw. ein Beschluss oder eine genehmigte Vereinbarung auf Unterhaltszahlung in Finnland vollstreckt wird und der im Wege der Zwangsvollstreckung eingezogene Unterhalt auf das Konto des Berechtigten überwiesen wird. Das Justizministerium kann jedoch keine Unterhaltszahlungen anstelle des Schuldners leisten.

Verschiedene bestehende Vereinbarungen führen dazu, dass sich die Aufgaben des Justizministeriums als Zentraler Behörde beispielsweise auch darauf erstrecken, den Aufenthaltsort eines Schuldners oder Gläubigers zu ermitteln, Informationen zum Einkommen eines Schuldners oder Gläubigers einzuholen und Hilfe bei der Feststellung der Vaterschaft zu geben, wenn dies für die Geltendmachung von Unterhalt erforderlich ist.

16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?

Ja.

17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?

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18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?

Wenn das Justizministerium oder eine von ihm ermächtigte Person kraft ihres Amtes als Zentrale Behörde im Rahmen der verschiedenen bestehenden internationalen Abkommen einen Antragsteller vor Gericht oder vor einer anderen Behörde in Finnland vertritt, erhält der Antragsteller unbeschadet der an anderer Stelle für Prozesskostenhilfe festgelegten Bedingungen Prozesskostenhilfe.

Dies gilt für Angelegenheiten, die Folgendes betreffen:

  1. Feststellung, dass ein in einem anderen Staat ergangener Unterhaltsbeschluss in Finnland anerkannt oder vollstreckt werden kann;
  2. Feststellung der Vaterschaft;
  3. Anordnung, dass ein Elternteil für sein Kind Unterhalt zahlt;
  4. eine Änderung in Bezug auf die Unterhaltsleistungen, die für ein Kind vereinbart wurden, wenn der Antragsteller minderjährig oder der Vertreter des Kindes ist.

Die Bestimmungen aus den Absätzen 2-4 finden jedoch nur Anwendung, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Klageerhebung jünger als 21 Jahre ist.

Wenn das Justizministerium oder eine von ihm ermächtigte Person kraft ihres Amtes als Zentrale Behörde im Rahmen der verschiedenen bestehenden internationalen Abkommen einen Antragsteller bei der Vollstreckung eines Unterhaltsbeschlusses vertritt, muss der Antragsteller keine Kosten für die Vollstreckung tragen.

In anderen Fällen kann der Antragsteller Prozesskostenhilfe beantragen. Prozesskostenhilfe bedeutet, dass der Antragsteller die Dienste eines Rechtsbeistands in Anspruch nehmen kann und die Kosten der Rechtssache ganz oder teilweise vom Staat übernommen werden. Prozesskostenhilfe gilt für alle Rechtssachen. Sie ist grundsätzlich auf Sachen beschränkt, die vor finnischen Gerichten verhandelt werden. Prozesskostenhilfe kann unabhängig vom Wohnort des Antragstellers landesweit in einem der Rechtshilfebüros beantragt werden. Aus praktischen Gründen empfiehlt es sich, den Antrag im nächstgelegenen Rechtshilfebüro zu stellen. Antragsteller müssen eine Aufschlüsselung ihrer Einkünfte, Ausgaben, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vorlegen. Ferner müssen sie eine Beschreibung der Rechtssache, für die Prozesskostenhilfe beantragt wird, beifügen und angeben, ob sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben. Weitere Informationen sind verfügbar Link öffnet neues Fensterhier.

Für die Vollstreckung von Unterhaltsforderungen werden in Finnland keine Gebühren erhoben.

19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?

Das Justizministerium wurde gemäß Artikel 51 der Verordnung als Zentrale Behörde Finnlands benannt. Das Gesetz über die Zentrale Behörde in Finnland in bestimmten internationalen Unterhaltssachen (1076/2010) enthält weitere Rechtsvorschriften zum Aufgabenkreis der Behörde.

 

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Letzte Aktualisierung: 15/02/2024

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Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen - Schweden

1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

Nach schwedischem Recht bestehen Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, Ehegatten und geschiedenen Ehegatten. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Ehegattenunterhalt gelten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Kinder

Die Eltern schulden ihren Kindern einen Unterhalt, der angemessen ist und den Bedürfnissen des Kindes und der gemeinsamen finanziellen Leistungsfähigkeit seiner Eltern entspricht. Ein Elternteil, der mangels Leistungsfähigkeit überhaupt nicht zum Unterhalt seines Kindes beitragen kann, ist nicht unterhaltspflichtig.

Ein Elternteil, der weder das Sorgerecht für das Kind hat noch ständig mit dem Kind zusammenlebt, muss seiner Unterhaltspflicht durch Zahlung von Barunterhalt nachkommen. Auch ein Elternteil, der das gemeinsame Sorgerecht mit dem anderen Elternteil hat, kann zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet sein. Dies ist dann der Fall, wenn das Kind ständig ausschließlich bei dem anderen Elternteil lebt, und zwar ungeachtet dessen, ob dieser alleinstehend ist oder mit einem neuen Partner zusammenlebt.

Auch wer ständig mit dem Kind einer anderen Person und mit einem sorgeberechtigten Elternteil dieses Kindes zusammenlebt, ist für den Unterhalt dieses Kindes verantwortlich, sofern die Parteien miteinander verheiratet sind oder ein gemeinsames Kind/gemeinsame Kinder haben. Allerdings ist der Stiefelternteil nur insoweit für den Unterhalt verantwortlich, als das Kind keinen Unterhalt von dem anderen, nicht im Haushalt lebenden Elternteil erlangen kann.

Die Unterhaltszahlungen werden durch Gerichtsurteil oder durch Parteienvereinbarung festgesetzt. Eine Parteienvereinbarung ist nur dann gültig, wenn sie schriftlich vorliegt und von zwei Personen bezeugt wird.

Die Parteien können auch vereinbaren, dass künftige Unterhaltszahlungen als Pauschalbetrag oder für Zeiträume von mehr als drei Monaten geleistet werden. Ist das Kind unter 18 Jahre alt, muss eine solche Parteienvereinbarung vom zuständigen Sozialfürsorgeausschuss (socialnämnden) genehmigt werden.

Für Kinder unter 18 Jahren ist der Unterhalt in Form eines Pauschalbetrags an den Sozialfürsorgeausschuss zu zahlen. Dieser an den Ausschuss gezahlte Betrag wird dann dazu verwendet, eine der Unterhaltsverpflichtung gleichwertige Rentenversicherung für das Kind bei einer Versicherungsgesellschaft abzuschließen, es sei denn, die Parteienvereinbarung steht dem entgegen oder der Sozialfürsorgeausschuss ist der Auffassung, dass die Summe auf andere angemessene Art und Weise zur Versorgung des Kindes genutzt werden sollte.

Für jeden Kalendermonat sind die Unterhaltszahlungen im Voraus zu leisten. Jedoch kann das Gericht eine andere Zahlungsweise festlegen, wenn besondere Gründe dafür vorliegen.

Außer mit Zustimmung des Unterhaltspflichtigen kann einem Antrag auf Festsetzung rückwirkender Unterhaltszahlungen nur stattgegeben werden, wenn die Rückwirkung einen Zeitraum von bis zu drei Jahren vor der Geltendmachung nicht übersteigt.

Die Vollstreckbarkeit festgesetzter Unterhaltszahlungen erlischt fünf Jahre nach Fälligkeit (Verjährung).

Ehegatten

Während der Ehe ist jeder der Ehegatten für seinen eigenen Unterhalt und den seines Ehepartners verantwortlich. Kann einer der Ehegatten sich nicht selbst uneingeschränkt versorgen, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, einen Beitrag zum persönlichen Bedarf des Ehepartners zu leisten.

Nach der Ehescheidung ist vom Grundsatz her jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt verantwortlich. Benötigt jedoch einer der Ehegatten Geld für seinen Unterhalt für einen Übergangszeitraum, so stehen ihm unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten und anderer Umstände Unterhaltszahlungen dieses Ehegatten in angemessenem Umfang zu. In Ausnahmefällen kann ein Ehegatte auch Unterhaltsleistungen für einen längeren Zeitraum erhalten.

Wenn die Ehegatten in der Unterhaltsfrage keine Einigung erzielen, kann die Streitigkeit vor Gericht beigelegt werden.

Nach der Scheidung ist der Unterhalt in regelmäßigen Zahlungen zu leisten. Das Gericht kann allerdings auch anordnen, dass er in Form einer Pauschale zu zahlen ist, wenn dafür besondere Gründe vorliegen, z. B. wenn der geschiedene Gatte eine Renteneinzahlung tätigen muss.

Außer mit Zustimmung des Unterhaltspflichtigen kann einem Antrag auf Festsetzung rückwirkender Unterhaltszahlungen nur stattgegeben werden, wenn die Rückwirkung einen Zeitraum von bis zu drei Jahren vor der Geltendmachung nicht übersteigt.

Die Vollstreckbarkeit festgesetzter Unterhaltszahlungen erlischt drei Jahre nach Fälligkeit (Verjährung).

2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?

Die Unterhaltspflicht der Eltern endet im Allgemeinen mit dem 18. Lebensjahr des Kindes. Hat jedoch das Kind die Sekundarausbildung noch nicht abgeschlossen, besteht die Unterhaltspflicht für die Dauer des Schulbesuchs fort, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Schulbesuch bedeutet in diesem Zusammenhang eine Pflichtausbildung an weiterführenden Schulen oder den Besuch der oberen Sekundarstufe oder einen anderen vergleichbaren allgemeinen Bildungsgang.

3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

Es gibt in Schweden keine spezifische Behörde, die den Unterhalt festsetzt oder Unterstützung bei der Unterhaltsfestsetzung leistet. Die Unterhaltszahlungen können entweder durch Gerichtsurteil oder durch Parteienvereinbarung festgesetzt werden. Erzielen die Parteien keine Einigung, muss sich der Antragsteller an ein Amtsgericht (tingsrätt) wenden und einen Antrag auf Vorladung stellen.

Wenn Sie Fragen zu Unterhaltsforderungen auf internationaler Ebene haben, können Sie sich an das schwedische Sozialversicherungsamt (Försäkringskassan) wenden, das die zentrale Behörde in Schweden darstellt.

4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?

Für ein minderjähriges Kind kann ein sorgeberechtigter Elternteil den Unterhaltsanspruch geltend machen. Ist ein spezieller Vormund bestellt worden, kann auch dieser im Namen des Kindes handeln.

5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?

Die Zuständigkeit der Gerichte ergibt sich aus dem Elterngesetz (föräldrabalken), dem Ehegesetz (äktenskapsbalken) und der Prozessordnung (rättegångsbalken). Informationen können auch bei einem Amtsgericht eingeholt werden.

Für Kindesunterhaltssachen ist das Gericht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Beklagten zuständig. Wenn kein anderes Gericht zuständig ist, geht das Verfahren an das Amtsgericht Stockholm.

Fragen der Unterhaltszahlung an Ehegatten können im Rahmen des Scheidungsverfahrens behandelt werden. Für Ehesachen ist das Amtsgericht an dem Ort zuständig, an dem einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Schweden, wird die Sache vor dem Amtsgericht Stockholm verhandelt. Für den Fall, dass das Verfahren zum Ehegattenunterhalt nicht in Verbindung mit der Ehesache eingeleitet wird, gelten die allgemeinen Zuständigkeitsregelungen von Kapitel 10 der Prozessordnung.

Die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (Unterhaltsverordnung) enthält Vorschriften über die Zuständigkeit in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug.

6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?

Nein. Wer den Rechtsweg beschreiten möchte, muss beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Vorladung stellen.

7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?

Mit Ausnahme der Antragsgebühr, die derzeit 900 SEK beträgt, ist das Gerichtsverfahren an sich in Schweden kostenfrei. Kosten entstehen jedoch, wenn der Unterhaltsberechtigte einen Rechtsberater oder Anwalt hinzuzieht. Auch die Beweisaufnahme, z. B. durch Zeugenvernehmung, kann mit Kosten verbunden sein.

Eine Schätzung des Kostenumfangs ist nicht möglich, da er sich von Fall zu Fall unterscheidet.

Prozesskostenhilfe kann unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden. Bei Unterhaltssachen müssen besondere Gründe gegeben sein. Dies träfe beispielsweise zu, wenn aufgrund ungewöhnlich komplizierter Umstände umfassenderer juristischer Beistand benötigt wird.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedeutet, dass für den Unterhaltsberechtigten ein Rechtsbeistand bestellt wird und dass der Staat dessen Honorar übernimmt, wenn der Unterhaltsberechtigte dazu nicht in der Lage ist. Die Prozesskostenhilfe umfasst auch die Kosten der Beweisaufnahme und Untersuchung, Dolmetscher- und Übersetzerkosten sowie die Kosten für einen Vermittler. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe bedeutet auch eine Befreiung von bestimmten Gebühren, die an die Gerichte und die schwedische Vollstreckungsbehörde (Kronofogdemyndigheten) zu entrichten sind.

Personen, die nicht die schwedische Staatsangehörigkeit besitzen und ihren Wohnsitz nicht in Schweden haben oder hatten, kann Prozesskostenhilfe für ein Verfahren in Schweden gewährt werden, wenn dafür besondere Gründe vorliegen. Wenn die Angelegenheit im Ausland geprüft werden soll, kann Prozesskostenhilfe nur gewährt werden, wenn die Person ihren Wohnsitz in Schweden hat. Die Bürger aller EU-Mitgliedstaaten haben dasselbe Recht auf Prozesskostenhilfe wie die schwedischen Bürger. Dasselbe gilt für Bürger bestimmter anderer Länder auf der Grundlage eines gültigen Gegenseitigkeitsabkommens.

Für grenzüberschreitende Streitigkeiten innerhalb der EU gibt es einige besondere Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe, insbesondere um sicherzustellen, dass für bestimmte Fälle im Rahmen der Unterhaltsverordnung, die den Unterhalt eines Elternteils für ein Kind unter 21 Jahren betreffen, kostenlose Prozesskostenhilfe gewährt werden kann.

Auskünfte zur Prozesskostenhilfe erteilt das Schwedische Amt für Link öffnet neues FensterProzesskostenhilfe (Rättshjälpsmyndigheten).

8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?

Die Bemessung des Kindesunterhalts beruht auf gesetzlichen Kriterien. Ein unterhaltspflichtiger Elternteil hat Anspruch darauf, dass ihm von seinem Einkommen nach Steuern ein gewisser Selbstbehalt für den eigenen Lebensbedarf bleibt. Darin sind auch die Wohnkosten enthalten, die getrennt in vertretbarer Höhe angesetzt werden. Die sonstigen Lebenshaltungskosten werden auf der Grundlage eines indexgebundenen Pauschalbetrags berechnet. Der unterhaltspflichtige Elternteil kann auch einen Betrag für den Unterhalt des Ehegatten, mit dem er zusammenlebt, abziehen, wenn es dafür besondere Gründe gibt. Schließlich kann der unterhaltspflichtige Elternteil einen Betrag für den Unterhalt der im Haushalt lebenden Kinder ansetzen. Was von dem verbleibenden Betrag für die Unterhaltszahlungen aufzuwenden ist, hängt unter anderem von den Bedürfnissen des Kindes und davon ab, inwieweit der andere Elternteil die Unterhaltskosten für das Kind tragen kann. Bis zu einem gewissen Grad können die Ausgaben für den persönlichen Umgang mit dem Kind abgezogen werden.

Für Unterhaltszahlungen an Ehegatten gibt es keine gesetzlichen Kriterien. Jedoch dienen einige der oben angeführten Bemessungskriterien als Richtschnur.

Unterhaltszahlungen sind indexgebunden, damit ihr ursprünglicher Wert erhalten bleibt. Der Index spiegelt die Änderungen des Preisgrundbetrags nach Maßgabe des Sozialversicherungsgesetzbuchs (socialförsäkringsbalken) wider, es sei denn, in dem Gerichtsurteil oder der Unterhaltsvereinbarung wird auf eine anderslautende Bestimmung zur Indexierung verwiesen. Das Sozialversicherungsamt beschließt jedes Jahr, ob die Unterhaltsrenten zu ändern sind, und wenn ja, um wie viel Prozent. Die Änderung, die für gewöhnlich zum 1. Februar erfolgt, gilt für Unterhaltsrenten, die vor dem 1. November des unmittelbar vorausgegangenen Jahres festgesetzt worden sind.

Wenn sich die Parteien einig sind, können sie eine festgelegte Unterhaltszahlung durch Unterzeichnung einer neuen Vereinbarung ändern. Dies gilt auch dann, wenn die Unterhaltsrente zuvor durch ein Gerichtsurteil festgelegt wurde. Das Gericht kann ein Urteil oder eine Vereinbarung abändern, wenn veränderte Umstände dies rechtfertigen. Für den Zeitraum vor Verfahrensbeginn kann eine von beiden Parteien angefochtene Änderung nur in Form der Herabsetzung oder der Streichung von noch nicht getätigten Zahlungen erfolgen. Damit das Gericht die Unterhaltsrente für einen geschiedenen Ehegatten aufgrund von veränderten Umständen erhöhen kann, müssen besondere Gründe vorliegen.

Das Gericht kann eine Unterhaltsvereinbarung auch abändern, wenn sie angesichts der Umstände, unter denen die Vereinbarung getroffen wurde, und der allgemeinen Umstände nicht vertretbar ist. Jedoch kann eine Rückzahlung von bereits erhaltenen Unterhaltsleistungen nur angeordnet werden, wenn besondere Gründe dafür gegeben sind.

Ist die Höhe einer regelmäßigen Unterhaltszahlung für ein Kind abgesehen von den indexgebundenen Anpassungen sechs Jahre lang unverändert geblieben, kann das Gericht die künftige Unterhaltszahlung auch ohne Vorliegen besonderer Gründe überprüfen.

9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?

Der Unterhalt muss an die Person gezahlt werden, der er geschuldet wird. Handelt es sich bei der unterhaltsberechtigten Person um ein Kind unter 18 Jahren, wird der Unterhalt an den Elternteil gezahlt, der das Sorgerecht hat und bei dem das Kind lebt.

Für Kinder unter 18 Jahren ist der Unterhalt in Form eines Pauschalbetrags an den Sozialfürsorgeausschuss zu zahlen.

10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?

Ein Antrag auf Vollstreckung kann bei der Vollstreckungsbehörde gestellt werden. Dies kann mündlich oder schriftlich geschehen. Der Vollstreckungstitel muss zusammen mit dem Antrag eingereicht werden. Eine schriftliche Verpflichtungserklärung, die vor zwei Zeugen abgegeben wurde und sich auf Unterhaltszahlungen gemäß Ehegesetz oder Elterngesetz bezieht, kann wie ein rechtskräftiges Endurteil vollstreckt werden.

11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?

Im Falle von Kindesunterhalt kann ein Anspruch auf Festsetzung von Unterhalt für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren vor der Geltendmachung des Anspruchs nicht gewährt werden, es sei denn, der Unterhaltspflichtige stimmt dem zu. Die Vollstreckbarkeit festgesetzter Unterhaltszahlungen erlischt fünf Jahre nach Fälligkeit (Verjährung).

Im Falle von Ehegattenunterhalt kann ein Anspruch auf Festsetzung von Unterhalt für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren vor der Geltendmachung des Anspruchs nicht gewährt werden, es sei denn, der Unterhaltspflichtige stimmt dem zu. Die Vollstreckbarkeit festgesetzter Unterhaltszahlungen erlischt drei Jahre nach Fälligkeit (Verjährung).

Was die Vollstreckung betrifft, so gibt es eine Reihe von Ausnahmen von der Pfändung, z. B. Bekleidung und andere nur zum persönlichen Gebrauch des Schuldners dienende Gegenstände bis zu einem vernünftigen Wert sowie bestimmte dem bestehenden Haushalt dienende Sachen. Hat der Schuldner Familie, sind bei der Entscheidung über die Pfändungsfreistellung auch die dem Gebrauch der Familie dienenden Sachen und die Bedürfnisse der Familie zu berücksichtigen.

Es darf nur der Teil des Lohns bzw. Gehalts des Schuldners gepfändet werden, der den zum eigenen Lebensunterhalt des Schuldners und seiner Familie benötigten Betrag übersteigt. Der unpfändbare Teil des Lohns bzw. Gehalts (förbehållsbeloppet) bestimmt sich anhand eines Standardbetrags. Dieser deckt alle üblichen Lebenshaltungskosten mit Ausnahme der Wohnkosten ab, die getrennt ermittelt und zum Standardbetrag hinzugerechnet werden. Der Standardbetrag wird jährlich vom Vollstreckungsdienst festgelegt.

12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?

In Schweden leistet die Vollstreckungsbehörde Unterstützung bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen. In Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug kann das Sozialversicherungsamt den Unterhaltsberechtigten in administrativer Hinsicht unterstützen, wenn er einen entsprechenden Antrag an die Vollstreckungsbehörde richtet.

13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Für Kinder, deren Eltern sich getrennt haben, kann das Sozialversicherungsamt bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes eine monatliche Unterhaltsleistung in Höhe von 1673 SEK, bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres des Kindes in Höhe von 1823 SEK und ab der Vollendung des 15. Lebensjahres des Kindes in Höhe von 2223 SEK an den Elternteil zahlen, der mit dem Kind zusammenlebt und bei dem es amtlich gemeldet ist. Die Entscheidung über diese Unterhaltsleistung ergeht nach einem entsprechenden Antrag an das Sozialversicherungsamt, d. h. an die Behörde, die die Sozialversicherung verwaltet. Durch diese Unterhaltsleistung sorgt die Gesellschaft dafür, dass ein Kind nach der Trennung seiner Eltern Unterhalt auf einem bestimmten Niveau erhält, auch wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt. Der unterhaltspflichtige Elternteil muss die Unterhaltsleistung in Abhängigkeit von seinem Einkommen und der Gesamtzahl der Kinder, für die er unterhaltspflichtig ist, an den Staat zurückzahlen. Die Zahlungspflicht wird in einem Verwaltungsverfahren festgesetzt. Wird dagegen Unterhalt direkt an den Elternteil gezahlt, der mit dem Kind zusammenlebt, verringert sich die Höhe der vom Sozialversicherungsamt gewährten Unterhaltsleistung entsprechend. Dies wird als Unterhaltszulage bezeichnet (utfyllnadsbidrag).

Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil im Ausland lebt oder wenn er in Schweden ansässig ist, aber ein Arbeitsentgelt oder Einkommen in oder aus einem anderen Land bezieht, kann das Sozialversicherungsamt den Elternteil, der das Sorgerecht hat und mit dem Kind zusammenlebt, zur Ergreifung von Maßnahmen auffordern, die die Festsetzung der Unterhaltspflicht zum Ziel haben. Somit übernimmt das Sozialversicherungsamt den Anspruch des Kindes auf Unterhaltszahlung bis zur Höhe der vom Sozialversicherungsamt gezahlten Unterhaltsleistung.

Für einen Ehegatten besteht keinerlei Möglichkeit, Unterhaltsleistungen vom Sozialversicherungsamt zu erhalten.

14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?

In Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug kann der Unterhaltsberechtigte administrative Unterstützung durch das Sozialversicherungsamt in Anspruch nehmen. Das Sozialversicherungsamt fungiert als Zentrale Behörde im Rahmen der EU-Unterhaltsverordnung und des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (Haager Übereinkommen von 2007) und als Übermittlungs- bzw. Empfangsstelle im Rahmen des New Yorker Übereinkommens von 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland.

14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?

Siehe Antwort auf Frage 14.

14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?

Die Kontaktangaben des Sozialversicherungsamts lauten:

Schwedisches Sozialversicherungsamt (Försäkringskassan)

Postfach 1164

SE-621 22 Visby

Schweden

Tel.: +46 (771) 17 90 00

Fax: +46 (10) 11 20 411

E-Mail: Link öffnet neues Fenstercentralmyndigheten@forsakringskassan.se

Das Sozialversicherungsamt ergreift alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Erleichterung der Unterhaltsdurchsetzung. Die Aufgaben des Sozialversicherungsamts als Zentrale Behörde im Sinne der Unterhaltsverordnung und des Haager Übereinkommens von 2007 ergeben sich aus der Verordnung bzw. dem Übereinkommen. Das Sozialversicherungsamt hat unter anderem die Aufgabe, unterhaltsberechtigte Personen bei Anträgen zu unterstützen, die über die Behörde gestellt werden können, wie z. B. ein Antrag auf Erlass einer Unterhaltsentscheidung in einem anderen Staat. Für weitere Informationen über die für Antragsteller verfügbaren Unterstützungsleistungen wenden Sie sich bitte an das Sozialversicherungsamt.

15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?

Möchte der Antragsteller Unterhaltszahlungen auf der Grundlage des New Yorker Übereinkommens von 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland einfordern, muss er einen Antrag bei der Übermittlungsstelle in seinem Heimatstaat stellen, die den Antrag dann an die Empfangsstelle in Schweden (das Sozialversicherungsamt) weiterleitet.

Dasselbe gilt, wenn der Antragsteller die Unterstützung erhalten möchte, die er von den Zentralen Behörden nach der Unterhaltsverordnung oder dem Haager Übereinkommen von 2007 erhalten kann, d. h. der Antragsteller muss sich an die Zentrale Behörde seines Heimatstaates wenden, die den Antrag an die Zentrale Behörde in Schweden (das Sozialversicherungsamt) weiterleitet.

15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?

Möchte die unterhaltsberechtigte Person Unterhalt nach dem New Yorker Übereinkommen von 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, der Unterhaltsverordnung oder dem Haager Übereinkommen von 2007 geltend machen, muss sie einen Antrag bei der Übermittlungsstelle/Zentralen Behörde in Schweden (dem Sozialversicherungsamt) stellen, die den Antrag dann an die Empfangsbehörde in dem Land weiterleitet, in dem Sie wohnen und/oder Einkommen haben.

Wenn Sie als Unterhaltspflichtiger Unterstützung wünschen, z. B. bei der Änderung eines festgesetzten Unterhaltsbetrags, können Sie sich an die Zentrale Behörde in Ihrem Heimatstaat wenden, die den Antrag an die Zentrale Behörde in Schweden (das Sozialversicherungsamt) weiterleitet.

15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?

Siehe Antwort auf Frage 16.

16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?

Ja. Für Schweden gilt das Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (Haager Protokoll), das in der EU seit dem 18. Juni 2011 Anwendung findet. Die zentrale Regel des Haager Protokolls lautet, dass das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zum Wohle des Kindes kann das Recht des Staates des Gerichts oder das Recht des Staates angewendet werden, dessen Staatsangehörigkeit sowohl das Kind als auch der Unterhaltspflichtige besitzen, wenn die Anwendung des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts nicht im Interesse des Kindes liegt. Die Parteien können auch eine Vereinbarung über das anzuwendende Recht treffen, doch ist diese Möglichkeit z. B. dann eingeschränkt, wenn es um Unterhalt für Kinder unter 18 Jahren geht.

17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?

Für Schweden gilt das Haager Protokoll (siehe Antwort auf Frage 20).

18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?

Siehe Antwort auf Frage 7 zu den allgemeinen Bedingungen für die Prozesskostenhilfe.

Im Falle grenzüberschreitender Streitigkeiten innerhalb der EU gelten spezifische Regelungen für die Prozesskostenhilfe. Sind die in der Unterhaltsverordnung festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt, wird die Prozesskostenhilfe unentgeltlich gewährt, wenn der Unterhaltsberechtigte rechtlichen Beistand benötigt und diesen nicht anderweitig erlangen kann.

19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?

Es wurden keine spezifischen Maßnahmen ergriffen.

 

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Letzte Aktualisierung: 28/03/2023

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Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen - England und Wales

1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

Unterhalt kann von einem Elternteil für das eigene Kind oder jedes andere Kind der Familie an den sorgeberechtigten Elternteil oder die sorgeberechtigte Person gezahlt werden. Die Zahlung erfolgt entweder an das Gericht oder an das gesetzliche Kindesunterhaltssystem (per Gesetz geschaffenes Verwaltungssystem für England und Wales sowie für Schottland). Dieses gesetzliche Kindesunterhaltssystem besteht aus drei Organisationen, nämlich dem Link öffnet neues FensterChild Maintenance Service (Kindesunterhaltsdienst, CMS), den Link öffnet neues FensterChild Maintenance Options (Kindesunterhaltsoptionen) und der Link öffnet neues FensterChild Support Agency (Kindesunterhaltsagentur, CSA). Um das Kindesunterhaltssystem nutzen zu können, müssen die beteiligten Personen (die sorgeberechtigten Eltern oder die sonst sorgeberechtigten Personen) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich haben.

Alle Anträge im Rahmen des gesetzlichen Systems werden vom CMS verwaltet, wobei die Eltern über ‚Child Maintenance Options‘ auf den Dienst zugreifen können. Die CSA wird geschlossen, alle Fälle mit laufenden Unterhaltspflichten sind inzwischen abgeschlossen. Eltern, die lediglich in Zahlungsrückstand sind, werden kontaktiert und gefragt, ob sie noch die Einziehung der Schuld wünschen, wenn sie an das CMS überwiesen werden kann.

Eltern sind für ihre Kinder unter 18 Jahren unterhaltspflichtig. Auf Antrag kann ein „Kind“ über 18 Jahren Unterhaltsleistungen von den Eltern für weiterführende Bildungs- und Ausbildungsabschnitte erhalten, wenn es an schulischen oder beruflichen Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen teilnimmt, oder wenn besondere Umstände gegeben sind (Link öffnet neues FensterChildren Act 1989 Schedule 1 (Kindergesetz von 1989, Tabelle 1)).

Der Kindesunterhalt kann von dem Elternteil, der nicht bei seinem Kind lebt, auch an den ‚CMS‘ (Kindesunterhaltsdienst) gezahlt werden. Beim CMS handelt es sich um eine staatliche Einrichtung, die die Unterhaltsleistungen durch Verwaltungsverfahren statt Gerichtsverfahren festlegt, wenn das Kind unter 16 Jahren ist, oder wenn es unter 20 Jahren ist und an einer Vollzeit-Bildungsmaßnahme teilnimmt, bei der es sich nicht um weiterführende Bildung handelt (so z. B. an einer Schule oder gleichwertigen pädagogischen Einrichtung, die es besucht), oder wenn es unter 20 Jahren ist und bei einem Elternteil lebt, der für dieses Kind Kindergeld beantragt hat. Die Unterhaltsleistungen werden an den unterhaltsberechtigten Elternteil gezahlt. Den Antrag beim CMS kann jeder sorgeberechtigte Elternteil oder jede sorgeberechtigte Person stellen. Die Höhe der Unterhaltsleistungen wird vom CMS errechnet. Die wöchentlichen Zahlungen sind von dem unterhaltspflichtigen Elternteil entweder direkt an den unterhaltsberechtigten Elternteil (sog. „Direct Pay“-Leistung) oder an den CMS-Inkassodienst „Collect and Pay“ zu leisten, wofür aber eine Gebühr anfällt (siehe unten).

Ein geschiedener Ehegatte kann Unterhalt an den anderen ehemaligen Ehegatten zahlen. Unterhaltspflicht kann gegenüber dem geschiedenen Ehegatten sowie zwischen Ehepartnern bestehen. Unterhaltspflichtig ist gegebenenfalls auch ein ehemaliger eingetragener Lebenspartner gegenüber dem anderen ehemaligen Lebenspartner und den Kindern der Familie.

2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?

Siehe die Antwort auf Frage 1. Im ‚Children Act 1989 Schedule 1‘ (Kindergesetz von 1989, Tabelle 1) ist keine Altersgrenze festgelegt.

3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

Trennen sich Eltern in England und Wales, so müssen sie sich, bevor sie einen Unterhaltsantrag beim CMS (Kindesunterhaltsdienst) stellen können, zwecks Beratung und Information an die Einrichtung ‚Child Maintenance Options‘ (Kindesunterhaltsoptionen) wenden, die ihnen hilft, eine wirksame Unterhaltsvereinbarung für ihre Familie zu schließen. Dabei kann es sich entweder um eine sog. „familienbasierte Vereinbarung“, d. h. eine von den Eltern einvernehmlich getroffene Vereinbarung, oder um einen Antrag beim CMS handeln. An den CMS können sich die Eltern erst wenden, nachdem sie bei ‚Child Maintenance Options‘ vorgesprochen haben.

Kommt ein Elternteil zu dem Ergebnis, dass eine familienbasierte Vereinbarung nicht möglich ist, so fällt für den Unterhaltsantrag beim CMS eine Gebühr an. Die aktuelle Gebührentabelle kann auf der Link öffnet neues FensterWebsite GOV.UK eingesehen werden. Ein Antragsteller ist unter Umständen von der Gebühr befreit, wenn er unter 19 Jahren ist, seinen Wohnsitz in Nordirland hat oder bei einer vom CMS anerkannten Behörde eine Anzeige wegen häuslicher Gewalt erhoben hat. Gegen Zahlung der Gebühr hat der Antragsteller Anspruch auf folgende Dienstleistungen: Berechnung der Unterhaltszahlungen auf der Grundlage des Einkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils, Feststellung des Aufenthaltsorts des unterhaltspflichtigen Elternteils und Anpassung des Unterhaltsbetrags an neue Umstände. Bei der Berechnung des zu zahlenden Unterhalts wird ein Prozentsatz des Bruttoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils zugrunde gelegt, der sich nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder richtet; der Unterhaltsbetrag kann sich unter Berücksichtigung weiterer Faktoren wie Zusatzeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils oder Anerkennung einer Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge erhöhen oder verringern. Die Einschaltung des CMS ist keine Gewähr dafür, dass tatsächlich Unterhalt gezahlt wird.

Erst wenn eine Unterhaltsbewertung durchgeführt wurde und sich beide Elternteile bereit erklären, direkt gegenseitige Zahlungen über den „Direct-Pay“-Dienst zu leisten, ist die Antragsgebühr zu entrichten. Soll der Unterhalt vom Inkassodienst des CMS eingezogen und ausgezahlt werden, sind dafür Inkassogebühren zu entrichten. Für den unterhaltspflichtigen Elternteil bedeutet dies einen Zusatzbetrag von 20 %, der zur Zahlung des normalen Kindesunterhalts noch hinzukommt. Ferner bekommt wird dem unterhaltsberechtigten Elternteil 4 % des ihm zustehenden Kindesunterhalts abgezogen. Diese Gebühren lassen sich vermeiden, wenn die Eltern eine einvernehmliche Vereinbarung treffen oder „Direct Pay“ verwenden.

Gebührenpflichtig ist der unterhaltspflichtige Elternteil auch für Vollstreckungsmaßnahmen des CMS auf der Grundlage gerichtlicher Unterhaltstitel gegen ihn, wenn er fällige Unterhaltsleistungen nicht gezahlt hat.

4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?

Kindesunterhalt können beliebige Personen wie Freunde, Verwandte oder ein Rechtsbeistand (in England und Wales beispielsweise ein Rechtsanwalt) im Namen des unterhaltspflichtigen oder des unterhaltsberechtigten sorgeberechtigten Elternteils beantragen. Der betreffende Elternteil muss dem Antragsteller eine entsprechende Vollmacht erteilen, es sei denn, er verfügt bereits (z. B. als Rechtsanwalt) über eine solche Vollmacht. In England und Wales ist ein Unterhaltsantrag im Namen des Kindes nicht statthaft, da Kinder den Kindesunterhalt nicht aus eigenem Recht beantragen können.

In England und Wales kann ein Antrag auf Vollstreckung von Unterhaltsforderungen im Namen des Kindes oder des geschiedenen Ehegatten bzw. ehemaligen eingetragenen Lebenspartners oder im Namen sonstiger Personen gestellt werden, wenn dies in einschlägigen internationalen Übereinkünften über die gegenseitige Vollstreckung von Unterhaltsforderungen vorgesehen ist.

5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?

Antragsteller in England und Wales können ihren Antrag je nach örtlicher Zuständigkeit bei einer der drei Unterhaltsvollstreckungsstellen (Maintenance Enforcement Centres) in Link öffnet neues FensterEngland (ohne London), Link öffnet neues FensterLondon und Link öffnet neues FensterWales einreichen.

Die Geschäftsstelle des Gerichts gibt Auskunft, wenn ein anderes Gericht zuständig ist.

6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?

Mit der Beantragung von Kindesunterhalt wird ein Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt, für das der CMS (Kindesunterhaltsdienst) zuständig ist.

Personen, die die Vollstreckung eines Unterhaltstitels auf der Grundlage internationaler Gegenseitigkeitsvereinbarungen beantragen, müssen hierzu keinen Rechtsanwalt einschalten. Anträge aus anderen Ländern werden an die für den Wohnsitz des Antragsgegners zuständige Vollstreckungsstelle (Maintenance Enforcement Business Centre) geschickt.

Antragsteller nach dem ‚Children Act 1989 Schedule 1‘ (Kindergesetz von 1989, Tabelle 1) benötigen für ihren Antrag bei Gericht keine anwaltliche Vertretung.

7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?

Für die Beitreibung von Unterhaltsforderungen ist die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten in der Regel nicht erforderlich; Gerichtsgebühren fallen in den meisten Fällen nicht an. Ist die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten jedoch vorgeschrieben, so kann auch Beratungs- und Prozesskostenhilfe gewährt werden, was aber in einigen Fällen von der Überprüfung der finanziellen Bedürftigkeit und der Schlüssigkeit des betreffenden Unterhaltsanspruchs abhängt. Unter Umständen muss der Antragsteller einen gewissen Eigenbeitrag leisten.

8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?

Zur Beitreibung von Unterhaltsleistungen kann das Gericht eine Anordnung auf Zahlung von Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt oder Kindes- und Ehegattenunterhalt erlassen. Dabei kann das Gericht regelmäßige Unterhaltszahlungen, einen einmaligen Pauschalbetrag als Unterhaltszahlung, Abfindungszahlungen oder abgesicherte regelmäßige Zahlungen anordnen. Wenn es angebracht ist, kann das Gericht oder der CMS auch entscheiden, dass die Unterhaltsleistungen rückdatiert werden müssen. Bei der Bemessung der Beträge und der Entscheidung über eine Rückdatierung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei Gericht kann jederzeit eine Abänderung der Unterhaltsanordnung (des Unterhaltstitels) beantragt werden.

Unter bestimmten Umständen kann eine Rente für den Unterhalt des Ehegatten herangezogen werden. Obwohl es den Parteien freisteht, ihre finanziellen Regelungen ohne zwingende gerichtliche Anordnung selbst zu vereinbaren, bedarf es bei der Teilung einer Rente oder der Übertragung von Pensionsfonds einer gerichtlichen Anordnung, bevor die Rentenkasse tätig werden kann.

9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?

Der Personenkreis, der Unterhaltsleistungen beziehen kann, ist in der Antwort auf Frage 1 aufgeführt.

Das Maintenance Payments Business Centre (MPBC), das dem Gerichtsdienst von England und Wales angeschlossen ist, befasst sich mit Zahlungen an Einzelpersonen. Die Link öffnet neues FensterAbteilung für die gegenseitige Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Reciprocal Enforcement of Manintenance Orders – REMO) befasst sich nicht mit Zahlungen.

Der CMS (Kindesunterhaltsdienst) bietet einen Unterhaltsberechnungs-, Unterhaltsinkasso- und Unterhaltsauszahlungsdienst. Wenn unterhaltspflichtige Eltern in Zahlungsrückstand sind oder gar nicht zahlen, schaltet sich der CMS ein, damit das Geld (wieder) fließt und etwaige Kinderunterhaltsrückstände rasch beglichen werden. Der CMS kann bei Bedarf verschiedene Vollstreckungsmethoden anwenden.

10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?

Für die Beitreibung der Unterhaltsleistungen kann das Gericht anordnen, dass die Unterhaltszahlungen direkt an das Gericht erfolgen müssen: Auch kann das Gericht eine bestimmte Zahlungsweise anordnen, eine Lohn- bzw. Gehaltspfändung des Unterhaltsschuldners anordnen und auf Antrag des CMS nachstehende Anordnungen erlassen.

Läuft die Zahlung des Kindesunterhalts über den CMS, so ergreift dieser, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, die nötigen Schritte, um sicherzustellen, dass alle geschuldeten Unterhaltsbeträge beglichen werden. Dazu kann der CMS von seinen vielfältigen Befugnissen Gebrauch machen. Diese umfassen Lohn- und Kontenpfändungen und die Einschaltung des Gerichts (Zwangsvollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen). Im äußersten Fall kann das Gericht ersucht werden, dem unterhaltspflichtigen Elternteil den Reisepass oder den Führerschein zu entziehen oder ihn sogar in Beugehaft zu nehmen.

11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?

Die Vollstreckung von Unterhaltstiteln unterliegt keinen Beschränkungen.

Der CMS muss bei jedem Kind abwägen, inwieweit seine Entscheidungen darüber, wie schnell die Zahlungsrückstände beglichen und in welcher Höhe die Raten gezahlt werden müssen, das individuelle Kindeswohl beeinträchtigen können.

12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?

Für Kindesunterhaltsforderungen, die im Wege des gesetzlichen Kindesunterhaltssystems eingezogen werden, ist der CMS die zuständige Organisation (siehe oben).

13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Als Kindesunterhalt, der über sein Verwaltungssystem läuft, kann der CMS nur das Geld weitergeben, das er gegebenenfalls erhält. Er ist nicht in der Lage, den Unterhalt ganz oder zum Teil selbst oder anstelle des nicht bei dem Kind wohnhaften Elternteils zu gewähren.

Die Link öffnet neues FensterCentral Authority for England and Wales (REMO) (Zentrale Behörde für England und Wales) kann keine Verantwortung dafür übernehmen, dass die Unterhaltsschuldner ordnungsgemäß leisten.

14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?

14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?

Bei der gegenseitigen Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Reciprocal Enforcement of Maintenance Orders – REMO) handelt es sich um ein Verfahren, mit dem die Unterhaltstitel, die von den Gerichten des Vereinigten Königsreichs im Namen von Einwohnern dieses Landes ausgefertigt wurden, bei den Gerichten oder anderen Behörden in anderen Ländern gegen dort (also im Ausland) ansässige Unterhaltsschuldner anhängig gemacht und vollstreckt werden können.

Dabei handelt es sich um ein in beide Richtungen funktionierendes Instrument im Rahmen von Übereinkommen oder internationalen Vereinbarungen, was bedeutet, dass auch ausländische Unterhaltstitel zugunsten von Privatpersonen im Ausland gleichfalls bei den Gerichten des Vereinigten Königreichs gegen im Inland ansässige Unterhaltsschuldner anhängig gemacht und vollstreckt werden können.

Wie kann man einen Antrag auf gegenseitige Vollstreckung stellen?

Ein Einwohner des Vereinigten Königreichs, der einen Unterhaltsanspruch gegen eine Person im Ausland geltend machen möchte, sollte sich wenden an

• die für ihren Wohnsitz zuständige Vollstreckungsstelle (Maintenance Enforcement Business Centre) [https:www.gov.uk/child-maintenance-if-one-parent-lives-abroad/ex-partner-lives-abroad].

Er kann dort den Antrag stellen, dass sein Unterhaltstitel in dem Land vollstreckt wird, in dem sich der Unterhaltsschuldner aufhält. Es gibt auch Verfahren, mit denen der Unterhaltsberechtigte die Behörden eines anderen Landes ermächtigen kann, einen Unterhaltstitel auf seinen Namen auszufertigen.

Dafür braucht der Unterhaltsberechtigte keinen Rechtsanwalt einzuschalten. Die Mitarbeiter der zuständigen Vollstreckungsstelle erteilen dem Antragsteller Auskunft, welches Formblatt zu verwenden ist, und leiten seinen Antrag an die zuständige Behörde weiter, d. h. an das REMO-Referat für Anträge aus England und Wales.

Das REMO-Referat übermittelt den Antrag an die zuständige ausländische Behörde zur Registrierung und Vollstreckung gegen den dort lebenden Antragsgegner.

Anträge von außerhalb des Vereinigten Königreichs sind von der zuständigen ausländischen Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, an das REMO-Referat zu schicken. Das REMO-Referat leitet den Antrag dann an die für diese Unterhaltssache zuständige Vollstreckungsstelle weiter.

Der CMS kann die Berechnung des Kindesunterhalts nur vornehmen, wenn beide Elternteile oder der unterhaltsberechtigte Elternteil und das Kind ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich haben, oder wenn der unterhaltspflichtige Elternteil außerhalb des Vereinigten Königreichs als britischer Staatsbeamter, Diplomat, Angehöriger der Streitkräfte oder des entsandten Gesundheitspersonals arbeitet oder außerhalb des Vereinigten Königreichs für einen Arbeitgeber tätig ist, bei dem es sich um ein registriertes Unternehmen mit Lohnbüro im Vereinigten Königreich handelt. Bei der Berechnung des Kindesunterhalts kann das der Besteuerung im Vereinigten Königreich unterliegende Auslandseinkommen einer Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich berücksichtigt werden.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen („Unterhaltsverordnung“) kann der CMS auch die Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten ersuchen, Zahlungsrückstände beizutreiben.

14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?

Kontaktdaten der zuständigen Vollstreckungsstellen:

Für Personen mit Wohnsitz in Greater London:

The Maintenance Enforcement Business Centre – London

Central Family Court

First Avenue House

42-49 High Holborn

London

WC1V 6NP

DX 160010 Kingsway 7

E-Mail: Link öffnet neues FensterMEBC.London@justice.gov.uk

Für Personen mit Wohnsitz in England (außer Greater London):

The Maintenance Enforcement Business Centre – Bury St Edmunds

Triton House

St Andrews Street North

Bury St Edmunds

Suffolk

IP33 1TR

E-Mail: Link öffnet neues FensterMEBC.BSE@justice.gov.uk

Für Personen mit Wohnsitz in Wales:

The Maintenance Enforcement Business Centre – Wales

Wales Maintenance Business Centre

Port Talbot Justice Centre

Harbourside Way

Port Talbot

SA13 1SB

Tel.: 01656 673 833

E-Mail: Link öffnet neues Fenstermebc.wales@justice.gov.uk

Die Anschrift der Abteilung REMO lautet:

Reciprocal Enforcement of Maintenance Orders (REMO)

Official Solicitor and Public Trustee

Victory House, 30-34 Kingsway

London

WC2B 6EX

Tel.: 020 3681 2757 (für Anrufer aus dem Vereinigten Königreich)

+44 20 3681 2757 (für Anrufer aus dem Ausland)

E-Mail: Link öffnet neues Fensterremo@offsol.gsi.gov.uk

Link öffnet neues FensterREMO-Website

Die zuständigen Vollstreckungsstellen und das REMO-Referat können Antragstellern oder sonstigen Personen keine Rechtsberatung erteilen. Jedoch können allgemeine Verfahrenshinweise gegeben werden. Wie das Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen den Gerichten des Vereinigten Königreichs und denen anderer Länder genau ausgestaltet ist, hängt von dem Übereinkommen oder der internationalen Vereinbarung ab, dem/der das andere Land als Vertragspartei beigetreten ist. Die zuständigen Vollstreckungsstellen können Auskunft erteilen, wie die verschiedenen Übereinkommen in einer konkreten Unterhaltssache angewandt werden.

Ein neuer Antragsteller muss sich zuerst an ‚Child Maintenance Options‘ wenden, bevor er seinen Unterhaltsantrag beim CMS stellen kann. ‚Child Maintenance Options’ ist aus dem Inland unter der Telefonnummer 0800 0835 130 oder über ihre Website zu erreichen.

Wer eine bei der ‚Child Support Agency‘ (Kindesunterhaltsagentur) oder beim CMS laufende Unterhaltssache hat, findet deren/dessen entsprechende Kontakttelefonnummer auf jedem ihrer/seiner Schreiben.

15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?

15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?

Ein Antrag kann über die Behörde oder das Gericht gestellt werden, die bzw. das sich mit der gegenseitigen Vollstreckung in dem ausländischen Staat befasst, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Der Antrag kann auch aus dem Aufenthaltsland direkt bei dem REMO-Referat, dem Gericht oder der zuständigen Vollstreckungsstelle gestellt werden.

Der CMS ist für die Berechnung des Kindesunterhalts nur zuständig, wenn der Antragsteller und das Kind in einem anderen Landesteil des Vereinigten Königreichs wohnhaft sind (d. h in Schottland oder Nordirland).

15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?

Für die Kontaktdaten des REMO-Referats, der zuständigen Vollstreckungsstelle und des CMS siehe Antwort auf Frage 14.2. Für die geleistete Hilfestellung siehe Antwort auf Frage 14.1. Auch auf die einzelnen Umstände, unter denen der CMS einen Antrag annehmen kann oder nicht annehmen kann, wurde in den vorstehenden Antworten bereits eingegangen.

16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?

Für das Vereinigte Königreich gilt das Haager Protokoll von 2007 nicht, und daher findet es in England und Wales auch keine Anwendung.

17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?

Auf alle Unterhaltssachen, die in England und Wales entschieden werden, findet englisches und walisisches Recht Anwendung.

18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?

Für die Beitreibung von Unterhaltsforderungen ist die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten in der Regel nicht erforderlich; Gerichtsgebühren fallen in den meisten Fällen nicht an. Ist die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten jedoch vorgeschrieben, so kann auch Beratungs- und Prozesskostenhilfe gewährt werden (Kapitel V), was aber in einigen Fällen von der Überprüfung der finanziellen Bedürftigkeit und der Schlüssigkeit des betreffenden Unterhaltsanspruchs abhängt. Unter Umständen muss der Antragsteller einen gewissen Eigenbeitrag leisten. Zur Entscheidung, ob aufgrund der Natur der Unterhaltssache die volle Prozesskostenhilfe beantragt werden sollte, kann eine Bewertung im Rahmen der Beratungshilfe vorgenommen werden.

19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?

Die Link öffnet neues FensterCivil Jurisdiction and Judgments (Maintenance) Regulations 2011 (SI 1484/2011) (Verordnungen von 2011 über die Zuständigkeiten und Entscheidungen der Zivilgerichte (Unterhaltssachen) dienen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen („Unterhaltsverordnung“). ‚Regulation 3‘ (Verordnung 3) und ‚Schedule 1‘ (Anhang 1) bestimmen die Zentralen Behörden für das Vereinigte Königreich und ihre Aufgaben bei der Übermittlung von Anträgen. ‚Regulation 4’ (Verordnung 4) und ‚Schedule 2‘ (Anhang 2) bestimmen, welche Einrichtungen den Zentralen Behörden Informationen bereitstellen müssen (einschließlich Informationen über den Unterhaltsschuldner), und legen die Regeln für die ordnungsgemäße Offenlegung solcher Informationen durch die Zentralen Behörden fest.

Schedule 1 Paragraph 18 des Link öffnet neues FensterLegal Aid, Sentencing and Punishment of Offenders Act 2012 (Gesetz von 2012 über Prozesskostenhilfe, Aburteilung und Bestrafung von Straftätern) bestimmt die Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe in England und Wales nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 4/2009.

 

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Letzte Aktualisierung: 24/06/2021

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Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen - Nordirland

1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

Unterhalt kann von einem Elternteil für sein Kind oder jedes andere Kind seiner Familie an jede Person gezahlt werden, die die elterliche Sorge für dieses Kind wahrnimmt. Unterhalt kann auch von einem Ehegatten bzw. eingetragenen Partner an den anderen Ehegatten bzw. eingetragenen Partner gezahlt werden.

Unterhalt kann von einem Elternteil für das eigene Kind oder jedes andere Kind der Familie an den sorgeberechtigten Elternteil oder die sorgeberechtigte Person gezahlt werden. Die Zahlung erfolgt entweder über das Gericht oder das gesetzliche Kindesunterhaltssystem (per Gesetz geschaffenes Verwaltungssystem für Nordirland).

Das gesetzliche Kindesunterhaltssystem besteht aus zwei Organisationen, dem ‚Child Maintenance Service‘ (CMS), das dem Ministerium für Kommunen (Department of Communities) angegliedert ist, und ‚Child Maintenance Choices‘. Um das Kindesunterhaltssystem nutzen zu können, müssen die beteiligten Personen (die sorgeberechtigten Eltern oder die sonst sorgeberechtigten Personen) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich haben.

Der Kindesunterhalt kann von dem Elternteil, der nicht bei seinem Kind lebt, auch an den CMS gezahlt werden. Beim CMS handelt es sich um eine staatliche Einrichtung, die die Unterhaltsleistungen durch Verwaltungsverfahren statt Gerichtsverfahren festlegt, wenn das Kind unter 16 Jahren ist, oder wenn es unter 20 Jahren ist und an einer Vollzeit-Bildungsmaßnahme teilnimmt, bei der es sich nicht um weiterführende Bildung handelt (so z. B. an einer Schule oder gleichwertigen pädagogischen Einrichtung, die es besucht), oder wenn es unter 20 Jahren ist und bei einem Elternteil lebt, der für dieses Kind Kindergeld beantragt hat.

Die Unterhaltsleistung wird dem sorgeberechtigten Elternteil oder der sorgeberechtigten Person ausgezahlt. Den Antrag beim CMS kann jeder Elternteil oder jede sorgeberechtigte Person stellen. Die Höhe der Unterhaltsleistungen wird vom CMS errechnet. Die wöchentlichen Zahlungen sind von dem nicht bei seinem Kind wohnhaften Elternteil entweder direkt an den sorgeberechtigten Elternteil oder die sorgeberechtigte Person (sog. „Direct Pay“-Leistung) oder an den CMS-Inkassodienst „Collect and Pay“ zu leisten, wofür aber eine Gebühr anfällt (siehe unten).

Ferner kann ein Ehegatte nach dem Link öffnet neues FensterDomestic Proceedings (Northern Ireland) Order 1980 (Gesetz über Verfahren in häuslichen Belangen von 1980) bei Gericht den Antrag auf Ehegattenunterhalt stellen. Nach dem Link öffnet neues FensterMatrimonial Causes (Northern Ireland) Order 1978 (Ehescheidungsgesetz von 1978) kann ein Ehegatte während des Scheidungsverfahrens oder des Verfahrens zur Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft Ehegattenunterhalt beantragen. Das Gericht kann anordnen, dass periodische Unterhaltszahlungen entweder an den Antragsteller oder zugunsten des Kindes zu leisten sind. Alternativ kann das Gericht anordnen, dass ein einmaliger Pauschalbetrag zu zahlen ist.

2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?

Nach dem Child Support (Northern Ireland) Order 1991 (nordirisches Gesetz über den Kindesunterhalt von 1991) kann ein Kind Kindesunterhalt erhalten, wenn es unter 16 Jahren ist, oder wenn es unter 20 Jahren ist und an einer Vollzeit-Bildungsmaßnahme teilnimmt, bei der es sich nicht um weiterführende Bildung handelt (so z. B. an einer Schule oder gleichwertigen pädagogischen Einrichtung, die es besucht).

Nach dem ‚Domestic Proceedings (Northern Ireland) Order 1980‘ (Gesetz über Verfahren in häuslichen Belangen von 1980), entscheidet das Gericht nicht über Unterhaltsleistungen für Kinder, die bereits 18 Jahre alt sind. Jedoch können unter gewissen Umständen Versorgungsleistungen angeordnet werden, wenn „besondere Umstände“ vorliegen, oder wenn das Kind an Maßnahmen der schulischen oder der beruflichen Ausbildung teilnimmt, unabhängig davon, ob es damit auch in einer erwerbsbezogenen Beschäftigung steht oder stehen wird.

Nach dem Matrimonial Causes (Northern Ireland) Order 1978 (Ehescheidungsgesetz von 1978) erhält ein Kind Unterhaltsleistungen bis zum 16. Lebensjahr (bzw. bis zum 18. Lebensjahr, wenn es noch an einer Vollzeit-Bildungsmaßnahme teilnimmt). Das Gericht kann die Unterhaltsgewährung verlängern, wenn die Bildungsmaßnahme über das 18. Lebensjahr hinaus weiter verfolgt wird, oder wenn bestimmte besondere Umstände vorliegen, die eine Fortsetzung der Unterhaltsleistung erforderlich machen.

3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

Trennen sich Eltern in Nordirland, so müssen sie sich, bevor sie einen Unterhaltsantrag beim CMS stellen können, zwecks Beratung und Information an die Einrichtung ‚Child Maintenance Choices‘ wenden, die ihnen hilft, eine wirksame Unterhaltsvereinbarung für ihre Familie zu schließen. Dabei kann es sich entweder um eine sog. „familienbasierte Vereinbarung“, d. h. eine von den Eltern einvernehmlich getroffene Vereinbarung, oder um einen Antrag beim CMS handeln. An den CMS können sich die Eltern erst wenden, nachdem sie bei ‚Child Maintenance Choices‘ vorgesprochen haben.

Kommt ein Elternteil zu dem Ergebnis, dass eine familienbasierte Vereinbarung nicht möglich ist, so kann er den CMS ersuchen, die Unterhaltszahlungen zu berechnen. Die Berechnung des geschuldeten Unterhaltsbetrags beruht auf einem Prozentsatz vom Einkommen des nicht bei seinem Kind wohnhaften Elternteils, der sich nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder richtet.

Möchte ein Elternteil, dass der CMS den geschuldeten Unterhaltsbetrag einzieht und an ihn weiterleitet, so hat er eine Gebühr zu entrichten. Einigen sich die Eltern hingegen darauf, dass der Unterhalt direkt vom unterhaltspflichtigen Elternteil an den unterhaltsberechtigten Elternteil gezahlt wird („Direct Pay“), so fällt keine Gebühr an. Soll der Unterhalt vom Inkassodienst des CMS eingezogen und ausgezahlt werden, sind dafür Inkassogebühren zu entrichten. Für den nicht bei seinem Kind wohnhaften Elternteil bedeutet dies einen Zusatzbetrag von 20 %, der zur Zahlung des normalen Kindesunterhalts noch hinzukommt. Ferner werden dem sorgeberechtigten Elternteil 4 % des ihm zustehenden Kindesunterhalts abgezogen. Diese Gebühren lassen sich vermeiden, wenn die Eltern eine einvernehmliche Vereinbarung treffen oder sich für Direktzahlung entscheiden.

Eine Gebühr hat der nicht bei seinem Kind wohnhafte Elternteil auch für Vollstreckungsmaßnahmen des CMS auf der Grundlage gerichtlicher Unterhaltstitel gegen ihn zu entrichten, wenn er fällige Unterhaltsleistungen nicht gezahlt hat.

Der Bezug von Unterhaltsleistungen kann mithilfe der ‚Northern Ireland Central Authority‘ (Zentrale Behörde Nordirlands) bei Gericht beantragt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte oder sein Kind über einen Unterhaltstitel gegen eine Person verfügt, die in Nordirland oder in einem anderen Land oder Hoheitsgebiet lebt, das mit dem Vereinigten Königreich eine gegenseitige Vereinbarung über Unterhaltspflichten geschlossen hat, oder ein gerichtliches Verfahren auf Unterhaltsleistungen in einem anderen Land oder Hoheitsgebiet anstrengen möchte, das mit dem Vereinigten Königreich eine gegenseitige Vereinbarung über Unterhaltssachen geschlossen hat.

Bei einem Antrag auf Vollstreckung eines bestehenden Unterhaltstitels nach der Verordnung (EU) Nr. 4/2009 kann die Antragstellung auch direkt beim Magistrates‘ Court in Nordirland erfolgen.

Das Verfahren zielt im Wesentlichen darauf ab, gegebenenfalls

  • in Nordirland einen Unterhaltstitel amtlich eintragen und vollstrecken zu lassen,
  • andernorts einen nordirischen Unterhaltstitel amtlich eintragen und vollstrecken zu lassen,
  • in Nordirland ein gerichtliches Verfahren anzustrengen (einschließlich der Beantragung einer einstweiligen Anordnung),
  • außerhalb Nordirlands ein gerichtliches Verfahren anzustrengen oder einen Unterhaltstitel eintragen zu lassen (einschließlich der Beantragung einer einstweiligen Anordnung)).

Liegt bereits eine Bewertung des ‚Child Maintenance Service‘ (Kindesunterhaltsdienst) in Nordirland vor, so sollte man zunächst Kontakt zu dieser Behörde aufnehmen und sich bestätigen lassen, dass sie ein Vollstreckungsverfahren im Namen des Unterhaltsberechtigten im betreffenden Gerichtbezirk betreiben kann.

4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?

Den Kindesunterhalt kann jeder, wie z. B. ein Freund, ein Verwandter oder ein Rechtsbeistand, im Namen des Elternteils oder der Person beantragen, der/die die elterliche Sorge für das Kind hat. Dieser Elternteil oder diese Person müssen den anderen, der den Antrag stellt, dazu bevollmächtigen, wenn dieser nicht bereits eine entsprechende Vollmacht hat, wie z. B. die Prozessvollmacht eines Rechtsanwalts usw.

In Nordirland ist ein Unterhaltsantrag im Namen des Kindes nicht statthaft, da Kinder den Kindesunterhalt nicht aus eigenem Recht beantragen können.

In Nordirland kann ein Antrag auf gegenseitige Vollstreckung von Unterhaltsforderungen im Namen einer sonstigen Person gestellt werden, wenn dies in einschlägigen internationalen Übereinkünften über die gegenseitige Vollstreckung von Unterhaltsforderungen vorgesehen ist.

5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?

Der Gerichtsstand bestimmt sich durch Verweis auf drei Verwaltungsgerichtsabteilungen in Nordirland. Fälle können vor jede Verwaltungsgerichtsabteilung gebracht werden, obwohl grundsätzlich die Abteilung am Wohnsitz einer der Parteien zuständig ist. Die Zentrale Behörde für Nordirland kann dabei helfen, die entsprechende Abteilung festzustellen.

Die einzelnen Kontaktdaten der Geschäftsstellen der örtlichen Gerichte in Nordirland sind auf der Website des Northern Ireland Courts and Tribunals Service (Gerichtsverwaltung von Nordirland) zu finden.

6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?

Die Beantragung von Kindesunterhalt ist ein Verwaltungsverfahren, das vom CMS in Nordirland und im Vereinigten Königreich gehandhabt wird.

Personen, die die Vollstreckung eines Unterhaltstitels auf der Grundlage internationaler Gegenseitigkeitsvereinbarungen beantragen, müssen hierzu keinen Rechtsanwalt einschalten.  Ein aus einem anderen Land eingegangener Antrag wird von der Zentralen Behörde für Nordirland (Central Authority for Northern Ireland) an das örtlich zuständige Familiengericht des Gerichtsbezirks, in dem der Antragsgegner seinen Wohnsitz hat, oder an das Ausgangsgericht übersandt.

Die Mitarbeiter der Gerichtsverwaltung können zwar beim Ausfüllen der erforderlichen Formblätter helfen, aber keine Rechtsauskünfte geben. Daher ist es ratsam, den Rat eines Fachanwalts für Familienrecht einzuholen. Die ‚Law Society of Northern Ireland‘ (Anwaltsverein von Nordirland, Tel.: +44 28 9023 1614) kann natürlichen Personen Auskünfte zu spezialisierten Fachanwälten erteilen.

7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?

Für das Verwaltungsverfahren zur Ausfertigung bzw. Vollstreckung von gegenseitigen Unterhaltstiteln fallen in Nordirland keine Gebühren an.

Für den Antragsteller können jedoch Anwalts- und Prozesskosten anfallen, wenn beide Parteien einen Rechtsanwalt einschalten und die Unterhaltssache vor Gericht geht. Die Kosten fallen je nachdem unterschiedlich hoch aus. Der Antragsteller kann Beratungs- und Prozesskostenhilfe beantragen, wenn er Angaben zu seinen Eigenmitteln macht, d. h. zu seinem verfügbaren Einkommen und Kapital. Die Prozesskostenhilfe ist im Access to Justice (Northern Ireland) Order 2003 (nordirisches Gesetz über den Zugang zur Justiz von 2003) geregelt. Typischerweise fallen bei einem Antrag auf Kindesunterhalt folgende Kosten und Gebühren an:

  • übliche Anwalts- und Prozesskosten,
  • uneinbringliche Gerichtskosten,
  • Zwangsvollstreckungsgebühren.

8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?

Zur Beitreibung von Unterhaltsleistungen kann das Gericht eine Anordnung auf Zahlung von Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt oder Kindes- und Ehegattenunterhalt erlassen. Dabei kann das Gericht regelmäßige Unterhaltszahlungen, einen einmaligen Pauschalbetrag als Unterhaltszahlung, Abfindungszahlungen oder abgesicherte regelmäßige Zahlungen anordnen. Wenn es angebracht ist, kann das Gericht auch entscheiden, dass die Unterhaltsleistungen zurückdatiert werden müssen. Bei der Bemessung der Beträge und der Entscheidung über eine Rückdatierung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei Gericht kann jederzeit eine Abänderung der Unterhaltsanordnung (des Unterhaltstitels) beantragt werden.

9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?

Der Personenkreis, der Unterhaltsleistungen beziehen kann, ist in der Antwort auf Frage 1 aufgeführt.

In Nordirland und im Vereinigten Königreich erstellt der CMS eine Berechnung nur für den „Direct Pay“-Dienst und den Inkassodienst „Collect and Pay“. Im Rahmen der ersten Option berechnet der CMS den zu zahlenden Unterhaltsbetrag, und die Eltern regeln die Zahlung direkt untereinander. Im Rahmen der zweiten Option zieht der CMS den korrekten Betrag von dem nicht bei seinem Kind wohnhaften Elternteil ein. Bei jeder Inanspruchnahme des Inkassodienstes „Collect and Pay“ fällt eine Gebühr an.

Nach dem ‚Domestic Proceedings (Northern Ireland) Order 1980‘ (Gesetz über Verfahren in häuslichen Belangen von 1980) kann das Gericht anordnen, dass der Unterhaltspflichtige seine Unterhaltszahlungen direkt an den Unterhaltsberechtigten oder an einen Einziehungsbeauftragten (in der Regel den Friedensrichter) zu leisten hat.

10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?

Für diejenigen Personen, die den Inkassodienst „Collect and Pay“ in Anspruch nehmen, ergreift der CMS die erforderlichen Schritte um sicherzustellen, dass der nicht bei seinem Kind wohnhafte Elternteil den fälligen Kindesunterhalt zahlt. Dazu kann der CMS von seinen vielfältigen Befugnissen Gebrauch machen.  Diese umfassen Lohn- und Kontenpfändungen und die Einschaltung des Gerichts (Zwangsvollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen). Im äußersten Fall kann das Gericht ersucht werden, dem nicht bei dem Kind wohnhaften zahlungsunwilligen Unterhaltsschuldner den Führerschein zu entziehen oder eine Freiheitsstrafe zu verhängen.

Nach dem ‚Domestic Proceedings (Northern Ireland) Order 1980‘ (Gesetz über Verfahren in häuslichen Belangen von 1980) und nach dem Matrimonial Causes (Northern Ireland) Order 1978 (Ehescheidungsgesetz von 1978) kann eine Partei bei Gericht beantragen, die Zwangsvollstreckung der rückständigen Unterhaltsleistungen zu betreiben. Das Gericht kann von einer Reihe von Zwangsmöglichkeiten Gebrauch machen, so auch vom Vorwegabzug durch Lohn- bzw. Gehaltspfändung (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss).

11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?

Der außerhalb der Gerichtshoheit Nordirlands gestellte Antrag auf Vollstreckung eines Unterhaltstitels kann nur bis zum Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Zahlungsverzugs mit den fälligen Unterhaltszahlungen oder nur bis zum Ablauf einer längeren Verjährungsfrist nach dem jeweiligen Recht des Herkunftslandes betrieben werden.

12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?

Der CMS in Nordirland kann Eltern geschuldetes Geld mittels des gesetzlichen Inkassodienstes „Collect and Pay“ einziehen.

Anträge auf Vollstreckung eines Unterhaltstitels nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 können direkt beim Magistrates‘ Court in Nordirland gestellt oder von der Zentralen Behörde für Nordirland an ihn übermittelt werden. Alle Anträge auf Beitreibung von Unterhaltsleistungen aus dem Ausland sind bei der Zentralen Behörde für Nordirland einzureichen.

13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Der CMS kann nur Gelder auszahlen, die es in von ihm verwalteten Fällen erhalten hat. Er ist nicht in der Lage, den Unterhalt ganz oder zum Teil selbst oder anstelle des nicht bei dem Kind wohnhaften Elternteils zu gewähren.

Die Zentrale Behörde für Nordirland (REMO) ist nicht für Zahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 zuständig.

14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?

14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?

Er sollte sich an die Abteilung REMO in der ‚Northern Ireland Courts and Tribunals Service‘ (Gerichtsverwaltung von Nordirland) wenden, die im Rahmen verschiedener internationaler Unterhaltsvereinbarungen auf Gegenseitigkeit als Zentrale Behörde Nordirlands fungiert.

Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Gerichts vor Ort können zwar beim Ausfüllen des Antrags helfen, aber keine Rechtsauskünfte geben. Die Geschäftsstelle schickt gegebenenfalls den Antrag an die Zentrale Behörde für Nordirland, damit er überprüft und an die Zentrale Behörde im betreffenden Mitgliedstaat weitergeleitet wird.

Weitere Informationen sind auf den Link öffnet neues FensterREMO-Seiten der „NI Direct“-Website erhältlich.

Der ‚Child Maintenance Service‘ (Kindesunterhaltsdienst) kann die Unterhaltsberechnung für den Kindesunterhalt nur vornehmen, wenn sich der nicht ortsansässige Elternteil in einem anderen Landesteil des Vereinigten Königreichs befindet (d. h. in England, Wales oder Schottland) oder außerhalb des Vereinigten Königreichs für einen Arbeitgeber tätig ist, der sein Lohnbüro im Vereinigten Königreich hat.

14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?

Kontaktdaten der Zentralen Behörde (REMO):

Department of Justice for Northern Ireland (Justizministerium von Nordirland)
REMO Unit at Operational Policy Branch
Northern Ireland Courts and Tribunals Service
4th Floor Laganside House
23–27 Oxford Street
Belfast BT1 3LA
Northern Ireland

Tel.: 0300 200 7812 (für Anrufer aus dem Vereinigten Königreich)

+44 28 9049 5884 (für Anrufer aus dem Ausland)

E-Mail: Link öffnet neues Fensterreciprocalenforcement@courtsni.gov.uk

Die einzelnen Kontaktdaten der Geschäftsstellen der örtlichen Gerichte in Nordirland sind auf der Website des Northern Ireland Courts and Tribunals Service (Gerichtsverwaltung von Nordirland) zu finden.

Die Beratungsstelle von ‚Child Maintenance Choices‘ (Wahlmöglichkeiten beim Kindesunterhalt) ist unter folgenden Telefonnummern zu erreichen: 0800 028 7439 (für Anrufer aus dem Vereinigten Königreich), +44 800 0287439 (für Anrufer aus dem Ausland). (Bitte beachten Sie, dass diese Nummer nur montags bis freitags von 9.00 bis 17.00 Uhr zu erreichen ist.)

Allgemeine Anfragen sind an folgende Telefonnummern zu richten: 0845 608 0022 (für Anrufer aus dem Vereinigten Königreich) oder 0345 608 0022 (für Anrufer aus dem Vereinigten Königreich) und +44 845 608 0022 (für Anrufer aus dem Ausland) oder +44 345 608 0022 (für Anrufer aus dem Ausland). Die Ansprechpartner stehen montags bis freitags von 8.00 bis 20.00 Uhr und samstags von 9.00 bis 17.00 Uhr am Telefon zur Verfügung.

15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?

15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?

Befindet sich der Unterhaltsberechtigte im Ausland, dann sollte er generell zuerst mit der Zentralen Behörde seines Aufenthaltslandes Verbindung aufnehmen, um herauszufinden, ob derzeit eine Vereinbarung auf Gegenseitigkeit besteht. Besteht keine derartige Vereinbarung, dann hat der Unterhaltsberechtigte nur die Möglichkeit, eine Unterhaltsklage in Nordirland anzustrengen. In dieser Situation sollte er sich an die ‚Law Society of Northern Ireland‘ (Anwaltsverein von Nordirland, Telefonnummer: +44 28 9023 1614) wenden, die natürlichen Personen Auskünfte zu Fachanwälten erteilt, die auf das Rechtsgebiet Kindes- und Ehegattenunterhalt spezialisiert sind.

Bei bestehenden Vereinbarungen können Anträge auf Vollstreckung eines Unterhaltstitels nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 direkt beim Gericht gestellt oder von der Zentralen Behörde für Nordirland an dieses übermittelt werden. Anträge im Rahmen sonstiger gegenseitiger Vereinbarungen sollten bei der Zentralen Behörde gestellt werden.

In dieser Situation wäre der ‚Child Maintenance Service‘ (Kindesunterhaltsdienst) für die Berechnung des Kindesunterhalts nur zuständig, wenn der Unterhaltsberechtigte und das Kind in einem anderen Landesteil des Vereinigten Königreichs wohnhaft sind (d. h. in England, Wales oder Schottland). Befindet sich der Antragsteller hingegen außerhalb des Vereinigten Königreichs, dann hat der ‚Child Maintenance Service‘ keine Zuständigkeit für eine Unterhaltsberechnung.

15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?

Besteht eine Vereinbarung auf Gegenseitigkeit, so ist, sobald der Unterhaltsantrag in Nordirland eingegangen ist, die ‚Northern Ireland Central Authority‘ (Zentrale Behörde Nordirlands) Anlaufstelle und Ansprechpartner für den Unterhaltsberechtigten, die Rechtsanwälte und die ausländischen Behörden.

Die Zentrale Behörde für Nordirland kümmert sich gegebenenfalls auch um die Anhängigkeit der Unterhaltsklage bei Gericht und um die Bestellung eines Prozessvertreters des Unterhaltsberechtigten, wenn diesem Prozesskostenhilfe zusteht.

Die Zentrale Behörde wird Ihren Antrag bearbeiten und gegebenenfalls an den zuständigen Magistrates‘ Court weiterleiten (wie bereits erwähnt können Anträge nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 auch direkt beim Magistrates‘ Court gestellt werden). Die Kontaktdaten der Zentralen Behörde finden sich unter 14.2.

Unter bestimmten Umständen kann der CMS eine Berechnung des Kindesunterhalts vornehmen. Siehe die vorstehenden Ausführungen zu den Umständen, unter denen der CMS einen Antrag nicht annehmen kann, sowie entsprechende Kontaktdaten.

16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?

Für das Vereinigte Königreich gilt das Haager Protokoll von 2007 nicht, und daher findet es in Nordirland auch keine Anwendung.

17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?

Auf alle Unterhaltssachen, die in Nordirland entschieden werden, findet nordirisches Recht Anwendung.

18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?

Für die Beitreibung von Unterhaltsforderungen ist die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten in der Regel nicht erforderlich; Gerichtsgebühren fallen in den meisten Fällen nicht an.

Ist die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten jedoch vorgeschrieben, so kann auch Beratungs- und Prozesskostenhilfe gewährt werden (Kapitel V), was aber in einigen Fällen von der Überprüfung der finanziellen Bedürftigkeit und der Schlüssigkeit des betreffenden Unterhaltsanspruchs abhängt; Unter Umständen muss der Antragsteller einen gewissen Beitrag selbst leisten. Zur Entscheidung, ob aufgrund der Natur der Unterhaltssache die volle Prozesskostenhilfe beantragt werden sollte, kann eine Bewertung im Rahmen der Beratungshilfe vorgenommen werden.

19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?

Die Link öffnet neues FensterCivil Jurisdiction and Judgments (Maintenance) Regulations 2011 (SI 1484/2011) (Verordnungen von 2011 über die Zuständigkeiten und Entscheidungen der Zivilgerichte (Unterhaltssachen) dienen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen („Unterhaltsverordnung“). ‚Regulation 3‘ (Verordnung 3) und ‚Schedule 1‘ (Anhang 1) bestimmen die Zentralen Behörden für das Vereinigte Königreich einschließlich Nordirlands. ‚Regulation 4’ (Verordnung 4) und ‚Schedule 2‘ (Anhang 2) bestimmen, welche Einrichtungen den Zentralen Behörden Informationen bereitstellen müssen (einschließlich Informationen über den Unterhaltsschuldner), und legen die Regeln für die ordnungsgemäße Offenlegung solcher Informationen durch die Zentralen Behörden fest.

 

Diese Webseite ist Teil von Link öffnet neues Fenster„Ihr Europa“.

Ihre Link öffnet neues FensterMeinung zum Nutzen der bereitgestellten Informationen ist uns wichtig!

Your-Europe

Letzte Aktualisierung: 22/07/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen - Schottland

1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

In Schottland gibt es derzeit zwei Systeme zur Festsetzung von Unterhaltsleistungen: Das Kindesunterhaltsgesetz von 1991 (Link öffnet neues FensterChild Support Act 1991) und das Familienrechtsgesetz von 1985 (Link öffnet neues FensterFamily Law (Scotland) Act 1985), wobei das Kindesunterhaltsgesetz dem Familienrechtsgesetz im Allgemeinen vorgeht und der Kindesunterhalt durch ersteres Gesetz vom Gebiet des Zivilrechts und der Zivilgerichtsbarkeit in das öffentliche Recht übergeführt worden ist.

Das Kindesunterhaltsgesetz findet jedoch in der Regel nur Anwendung, wenn die sorgeberechtigte Person, der nicht bei seinem Kind wohnhafte Elternteil und das unterhaltsberechtigte Kind ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich haben. Ist das Kindesunterhaltsgesetz nicht anwendbar, so kommt die ältere Regelung nach dem Familienrechtsgesetz zur Anwendung.

Nach dem Kindesunterhaltsgesetz kann nur ein „berechtigtes Kind“ („qualifying child‟, d. h. ein Kind, das zumindest einen nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteil hat) begünstigter Adressat einer Unterhaltsentscheidung des Kindesunterhaltsdienstes (Link öffnet neues FensterChild Maintenance Service) sein. Ein sorgeberechtigter Elternteil (oder eine andere sorgeberechtigte Person) kann Unterhaltsleistungen für dieses Kind von dem nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteil verlangen.

Nach dem Familienrechtsgesetz besteht eine Unterhaltspflicht für

  • den Ehemann gegenüber seiner Ehefrau,
  • die Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann,
  • den Vater oder die Mutter gegenüber seinem/ihrem Kind,
  • die Person gegenüber dem Kind, das von ihr als zu ihrer Familie gehöriges Kind angenommen wurde (im Unterschied zu einem Kind, das von einer kommunalen oder anderen Behörde oder einer Wohlfahrtsorganisation bei einer Person untergebracht wurde).

Unterhaltspflichtig ist gegebenenfalls auch ein ehemaliger eingetragener Lebenspartner gegenüber dem anderen ehemaligen Lebenspartner.

2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?

Nach der Legaldefinition des Kindesunterhaltsgesetzes (Child Support Act 1991) gilt als Kind, wer

  • unter 16 Jahre ist oder
  • unter 19 Jahre ist und an einer Vollzeit-Bildungsmaßnahme teilnimmt, bei der es sich nicht um weiterführende Bildung handelt, oder
  • unter 18 Jahre ist und entweder der Arbeitsvermittlung oder der Ausbildung Jugendlicher zur Verfügung steht, wenn ein Elternteil noch Kindesunterhalt für dieses Kind geltend macht.

Nach der Legaldefinition des schottischen Familienrechtsgesetzes von 1985 (Family Law (Scotland) Act 1985) gilt als Kind

  • eine Person unter 18 Jahren oder
  • eine Person über 18, aber noch unter 25 Jahren, die „in einer Bildungseinrichtung eine sinnvolle und angemessene schulische oder berufliche Ausbildung erhält“.

3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

Leben beide Elternteile in Schottland oder in einem anderen Landesteil des Vereinigten Königreichs, so ist der Antrag beim Kindesunterhaltsdienst (Child Maintenance Service) zu stellen. Ist ein Elternteil außerhalb Schottlands ansässig, so kann der andere Elternteil einen Unterhaltstitel bei seinem örtlich zuständigen ‚Sheriff Court‘ beantragen, dürfte dafür aber rechtliche Beratung benötigen.

4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?

Ein Antrag auf Kindesunterhalt kann im Namen eines Elternteils oder einer anderen sorgeberechtigten Person gestellt werden, sofern der Antragsteller über eine entsprechende Befugnis oder Vollmacht verfügt. Ein Kind kann nicht in seinem eigenen Namen Unterhalt beantragen, es sei denn, es hat das 12. Lebensjahr vollendet und lebt in Schottland.

5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?

Generell zuständig ist der ‚Sheriff Court‘, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz hat. Einzelheiten zu den schottischen Gerichten sind auf der Website des Link öffnet neues FensterScottish Courts and Tribunals Service zu finden.

6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?

Ja, Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Familienrecht sollte in Anspruch genommen werden.

7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?

Es fallen zwar Gerichts- und Anwaltskosten an, bei der Link öffnet neues FensterScottish Legal Aid Board (Schottische Prozesskostenhilfebehörde) kann aber ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden.

8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?

Das Gericht kann eine Anordnung auf Zahlung von Kindesunterhalt und von Ehegattenunterhalt erlassen. Bei der Bemessung der entsprechenden Beträge ist eine Reihe von Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere das Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Beide Parteien können bei Gericht die Abänderung der Unterhaltsanordnung (des Unterhaltstitels) beantragen. Unterhaltsansprüche werden normalerweise nicht über das Datum der Antragstellung hinaus zurückdatiert; es steht allerdings im Ermessen des Sheriffs, dies zu tun.

9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?

Die Zahlung des Kindesunterhalts erfolgt in der Regel an den Elternteil, bei dem das Kind lebt.

10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?

In Schottland steht eine Reihe von Vollstreckungsinstrumenten zur Verfügung, so u. a.

  • die Lohn- bzw. Gehaltspfändung,
  • die Pfändung von Bankguthaben und anderen Forderungen,
  • das Verfügungsverbot für Grund- und Gebäudeeigentum.

Die Vollstreckungsmaßnahmen werden in der Regel von unabhängigen Gerichtsbeamten, den ‚Sheriff Officers‘ (Gerichtsvollziehern), durchgeführt.

11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?

Das Vollstreckungsverfahren ist in Schottland im Schuldnergesetz von 1987 (Link öffnet neues FensterDebtors (Scotland) Act 1987) geregelt. Das Gesetz regelt das gesetzliche Vollstreckungsverfahren und sorgt für ein angemessenes Maß an Schuldnerschutz. So begrenzt das Gesetz z. B. den Betrag, den der Arbeitgeber bei der Lohn- bzw. Gehaltspfändung vom Lohn/Gehalt des Schuldners einbehalten darf.

Für die Beitreibung von Unterhaltsschulden gibt es in Schottland keine Verjährungsfrist. Jede fällige Unterhaltsforderung kann somit so lange beigetrieben werden, wie sich der Schuldner in Schottland aufhält oder pfändbare Vermögenswerte dort besitzt. Hat jedoch ein schottisches Gericht das Recht eines anderen Landes in Bezug auf eine Unterhaltspflicht anzuwenden, so entscheidet es nach den einschlägigen Rechtsvorschriften dieses Landes.

12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?

Ja, der Link öffnet neues FensterChild Maintenance Service (Kindesunterhaltsdienst, wenn beide Elternteile im Vereinigten Königreich ansässig sind) und die ‚Scottish Central Authority‘ (Zentrale Behörde Schottlands, wenn ein Elternteil im Ausland ist). Einzelheiten zur Zentralen Behörde Schottlands sind nachstehend aufgeführt.

13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Nein.

14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?

14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?

Er sollte sich an die Zentrale Behörde Schottlands wenden.

14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?

Scottish Government Justice Directorate
Central Authority and International Law Team
St Andrew’s House (GW15)
Regent Road
Edinburgh EH1 3DG
Scotland/Schottland

Tel.: 00 44 131 244 3570
00 44 131 244 4829
00 44 131 244 2417

Fax: 00 44 131 244 4848

15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?

15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?

Er sollte sich an die Zentrale Behörde des betreffenden Mitgliedstaats wenden. Jede Zentrale Behörde kann direkt kontaktiert werden.

15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?

Siehe oben.

16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?

Nein.

17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?

Das Familienrechtsgesetz von 1985 (Family Law (Scotland) Act 1985) nimmt auf die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (Unterhaltsverordnung) Bezug. Entsprechende Vorschriften des Internationalen Privatrechts sind Bestandteil der Link öffnet neues FensterChild Care and Maintenance Rules 1997 (Grundsätze für die Kinderbetreuung und den Kindesunterhalt von 1997) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?

Für Anträge von Unterhaltsberechtigten nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (Unterhaltsverordnung) wird Prozesskostenhilfe automatisch gewährt, sofern der betreffende Antrag nicht als offensichtlich unbegründet erachtet wird.

19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?

Um sicherzustellen, dass Hilfe nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (Unterhaltsverordnung) geleistet werden kann, wurden zusätzliche Maßnahmen ergriffen. So wurden u. a. Änderungen bei Gesetzen, der Prozessordnung und den Prozesskostenhilfebestimmungen vorgenommen.

 

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Letzte Aktualisierung: 04/08/2021

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Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen - Gibraltar

1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

Nach dem Recht Gibraltars können sowohl der Magistrates' Court (Amtsgericht) als auch der Supreme Court (Gerichtshof) Anordnungen für Unterhaltszahlungen erlassen. Unterhaltsansprüche fallen in der Regel unter das ‚Maintenance Act‘ (Unterhaltsgesetz). Beim Supreme Court erfolgt die Regelung des Kindes-, Ehegatten-, Lebenspartner- und Verwandtenunterhalts im Verbund mit den Verfahren in Bezug auf Ehescheidung, Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, Ehenichtigkeit oder Eheaufhebung. Auch nach dem rechtkräftigen Scheidungs- bzw. Aufhebungsurteil behält sowohl der Supreme Court als auch der Magistrates’ Court seine Zuständigkeit, um etwa die Bestimmungen für den geschuldeten Unterhalt an neue Umstände anzupassen. Der Magistrates' Court hat die Zuständigkeit für die Anordnung von Unterhaltsleistungen zugunsten der Ehefrau, des Ehemannes, der Kinder und, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, sogar zugunsten der Eltern der Parteien. Eine solche Anordnung kann aufgrund einer Klage beim Magistrates' Court erlassen werden. Nach der gesetzlichen Regelung kann das Gericht auch Unterhaltsleistungen anordnen, wenn ein Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft den anderen Partner nicht angemessen unterhält.

2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?

Unterhaltsleistungen stehen einem Kind unter sechzehn Jahren zu. Ferner kann auch ein Kind, das bereits sechzehn Jahre, aber noch keine einundzwanzig Jahre alt ist und sich entweder in einer schulischen oder beruflichen Vollzeitausbildung von nicht unter zwei Jahren befindet, Unterhaltsleistungen bekommen.

Auch ein Kind, dessen Erwerbsfähigkeit aufgrund von Krankheit bzw. körperlicher oder geistiger Behinderung beeinträchtigt ist, hat bis zum einundzwanzigsten Lebensjahr Anspruch auf Unterhalt.

3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

In Unterhaltsfällen, in denen der Supreme Court noch nicht angerufen wurde, sollte sich der Unterhaltsberechtigte im Wege der Klageerhebung an den Magistrates' Court wenden.

Unterhaltsansprüche, die sich aus einer Ehescheidung, Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, Ehenichtigkeit oder Eheaufhebung ergeben und im Verbund mit diesen Verfahren stehen, sollten beim Supreme Court geltend gemacht werden.

4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?

Um Unterhalt nachgesucht werden kann im Namen des Kindes durch eine Person, die die elterliche Sorge für das Kind wahrnimmt bzw. der die Sorgepflicht für das Kind übertragen wurde. Nach den Bestimmungen des ‚Maintenance Act‘ (Unterhaltsgesetz) kann das Kind selbst Unterhaltsleistungen gegenüber einer ihm unterhaltspflichtigen Person geltend machen.

5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?

Beruht der Unterhaltsanspruch auf einer noch bestehenden Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft, so fällt diese Unterhaltssache in die Zuständigkeit des Magistrates' Court. Beruht der Unterhaltsanspruch auf einem Verbundverfahren in Bezug auf Ehescheidung, Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, Ehenichtigkeit oder Eheaufhebung in der Zuständigkeit des Supreme Court, dann befindet dieses Gericht auch über die Unterhaltsfragen.

6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?

Der Antragsteller kann den Anspruch persönlich geltend machen und sich dabei vor Gericht selbst vertreten oder aber einen Rechtsanwalt mit seiner gerichtlichen Vertretung (Prozessvollmacht) betrauen.

7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?

Für die Klageerhebung beim Magistrates' Court fallen keine Gerichtsgebühren an. Daher hat der persönlich handelnde Antragsteller unter Umständen gar keine Kosten.

Beim Supreme Court fällt für die Bearbeitung der gerichtlichen Vorladung in der Regel eine Gebühr in Höhe von 150 Pfund Sterling/Gibraltar-Pfund an. Sowohl beim Magistrates' Court als auch beim Supreme Court kann Prozesskostenhilfe einer Bedürftigkeitsprüfung unterliegen. Für beide Gerichte ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe beim Supreme Court zu stellen; Antragsformulare sind in der Geschäftsstelle des Gerichtshofes erhältlich.

8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?

Nach der mündlichen Verhandlung über die Klage kann der Magistrates' Court die Anordnung erlassen, dass für das Kind, den Vater, die Mutter, den Partner, den nichtehelichen Lebenspartner und/oder den Ehegatten wöchentliche oder periodisch anders bemessene Unterhaltsleistungen in einer nach Ermessen des Gerichts allen Umständen des Sachverhalts angemessenen Höhe zu zahlen sind.

In der Folge kann auch der Antrag gestellt werden, den Unterhaltstitel an neue Umstände anzupassen. Dieser Antrag ist je nachdem auch wieder beim Magistrates' Court oder beim Supreme Court zu stellen.

Wenn es angebracht ist, kann das Gericht auch entscheiden, dass die Unterhaltsleistungen zurückdatiert werden müssen.

9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?

Der Unterhalt kann von einer Partei direkt an die andere Partei gezahlt oder alternativ auch beim Gericht eingezahlt werden.

10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?

Ist der Unterhaltspflichtige zumindest mit zwei der im ursprünglichen Unterhaltstitel festgesetzten Unterhaltsraten säumig, so kann der Unterhaltsberechtigte einen Antrag auf Lohn- bzw. Gehaltspfändung stellen. Der Magistrates' Court kann auch einen Haftbefehl erlassen, um den Unterhaltspflichtigen wegen Nichteinhaltung der im Unterhaltstitel getroffenen Anordnungen in Beugehaft zu nehmen. In solchen Fällen hört das Gericht den Unterhaltspflichtigen jedoch vorher an und gibt ihm die Möglichkeit, Einspruch dagegen einzulegen.

11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?

Es besteht keine Verjährungsfrist.

12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?

Für Unterhaltsanträge ist in der Regel der Magistrates' Court of Gibraltar, 32–36 Town Range, Gibraltar, zuständig. Beruht der Unterhaltsanspruch auf einem Verfahren in Bezug auf Ehescheidung, Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft oder Ehenichtigkeit, so sollte der Antrag beim Supreme Court of Gibraltar, 277 Main Street, Gibraltar, gestellt werden.

13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Nach dem Recht Gibraltars ist dies nicht vorgesehen. Die Unterhaltszahlungen können durch Lohn- bzw. Gehaltspfändung oder mittels Beugehaft durchgesetzt werden.

14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?

14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?

Anfragen sind an den Magistrates' Court, 32–36 Town Range, Gibraltar, oder an den Supreme Court, 277 Main Street, Gibraltar, zu richten.

14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?

Anfragen sind zu richten an:

Clerk of the Magistrates’ Court (Leiter der Gerichtskanzlei),
Magistrates' Court,
32 – 36 Town Range
Gibraltar
Tel.: +350 200 75671
Fax: +350 200 40483

Alternativ können Anfragen im Zusammenhang mit Unterhaltsverfahren gerichtet werden an:

The Registry (Geschäftsstelle),
Supreme Court,
277 Main Street,
Gibraltar
Tel.: +350 200 75608
Fax: +350 200 77118

15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?

15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?

Eine Klage, deren Klageantrag eindeutig erkennen lässt, welchen Rechtsschutz der Kläger vom Gericht in Gibraltar begehrt, kann direkt beim Magistrates' Court erhoben werden, sofern alle Zuständigkeitsvoraussetzungen gegeben sind. Alternativ kann eine ordnungsgemäße Klage auch bei der Supreme Court Registry (Geschäftsstelle) eingereicht werden, wenn der Unterhaltsanspruch auf einem Verfahren in Bezug auf Ehescheidung, Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft oder Ehenichtigkeit beruht.

15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?

Siehe die beiden vorstehenden Antworten.

16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?

Für das Gibraltar gilt das Haager Protokoll von 2007 nicht, und daher findet es in Gibraltar auch keine Anwendung.

17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?

Auf alle Unterhaltssachen, die in Gibraltar entschieden werden, findet das Recht Gibraltars Anwendung.

18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?

Die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (Unterhaltsverordnung) bietet eine Reihe von Maßnahmen zur Erleichterung der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen unter grenzüberschreitenden Umständen. Solche Ansprüche beruhen auf der Verpflichtung, hilfsbedürftigen Familienangehörigen zu helfen. Dies kann beispielsweise in Form von Unterhalt für ein Kind oder von nachehelichem Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten erfolgen.

Die Verordnung findet Anwendung auf Unterhaltspflichten, die auf einem

  • Familienverhältnis,
  • Verwandtschaftsverhältnis,
  • eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen.

19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?

Das ‚Maintenance Act‘ (Unterhaltsgesetz) setzt die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (Unterhaltsverordnung) um. Als Zentrale Behörde Gibraltars wurde bestimmt:

Minister for Justice (Justizminister),
Government of Gibraltar
Suite 771 Europort
Gibraltar
Tel.: + 350 200 59267
Fax: + 350 200 59271
E-Mail: Link öffnet neues Fenstermoj@gibraltar.gov.gi

Nach dem Gesetz über die Beratungs- und Prozesskostenhilfe ist die Überprüfung der finanziellen Bedürftigkeit und der Schlüssigkeit des betreffenden Unterhaltsanspruchs Voraussetzung für deren Gewährung.

 

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Letzte Aktualisierung: 03/08/2021

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