Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen

Spanien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

Mit dem Begriff „Unterhalt“ ist alles gemeint, was für Ernährung, Unterkunft, Bekleidung und medizinische Versorgung notwendig ist.

Er umfasst auch die Schul- und Berufsausbildung der unterhaltsberechtigten Person, solange diese minderjährig ist und selbst danach, wenn sie sich aus nicht von ihr verschuldeten Gründen noch in Ausbildung befindet. Wenn eine Ehe gescheitert ist, kann während des Scheidungs- oder Trennungsverfahrens für Kinder, die in der ehelichen Wohnung leben und finanziell noch nicht auf eigenen Beinen stehen, Unterhalt verlangt werden.

Der Unterhaltsanspruch umfasst auch die Ausgaben für Schwangerschaft und Geburt, solange diese nicht in anderer Weise abgedeckt sind.

Zwischen den folgenden Personengruppen besteht eine gegenseitige uneingeschränkte Unterhaltspflicht:

1. Ehegatten;

2. Eltern und Verwandte in absteigender und aufsteigender Linie.

Geschwister sollten nur dann eine notwendige Unterstützung für den Lebensunterhalt erhalten, wenn diese aus Gründen, die nicht der unterhaltsberechtigten Person anzulasten sind, erforderlich ist und unter anderem für ihre Schul- oder Berufsausbildung benötigt wird.

2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?

Kinder können bis zur Volljährigkeit (in Spanien 18 Jahre) Unterhalt beziehen, es sei denn, sie verfügen über ein ausreichendes eigenes Einkommen. Gegenüber volljährigen Kindern, die noch nicht ihre finanzielle Unabhängigkeit erlangt haben, nicht ihr Studium beendet haben oder aus einem ihnen nicht anzulastenden Grund ohne Beschäftigung sind, besteht die Unterhaltspflicht fort. Bei minderjährigen Personen sind zudem die Artikel des spanischen Zivilgesetzbuchs (Código Civil) zu berücksichtigen, in denen die gemeinsamen Auswirkungen der Eheaufhebung, der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und der Scheidung (Artikel 90 ff.) geregelt sind.

Bei minderjährigen Kindern haben Unterhaltszahlungen Vorrang vor anderen Forderungen und stellen eine unumgängliche Verpflichtung dar.

3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

Der Antrag ist bei Gericht einzureichen. Zuständig sind die erstinstanzlichen Gerichte (Juzgados de Primera Instancia).

Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

Über den Antrag wird in einer mündlichen Anhörung (juicio verbal) verhandelt. Wenn Unterhalt im Rahmen einer Scheidung bzw. Trennung ohne Auflösung des Ehebands oder bei der Trennung eines Paares im Rahmen von Maßnahmen, die die Eltern-Kind-Beziehungen betreffen, eingefordert wird, wird der Antrag auf Unterhaltszahlung zusammen mit den genannten Verfahren erörtert, und zwar in einer mündlichen Anhörung, die bestimmte besondere Merkmale aufweist.

Mit Ausrufen des Notstands in Spanien per Königlichem Dekret 463/20 vom 14. März 2020 über die Bewältigung der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrise und insbesondere mit der Verabschiedung des Königlichen Dekrets 16/20 vom 18. April 2020 über verfahrensrechtliche und organisatorische Maßnahmen im Justizsystem zur Bekämpfung von COVID-19 wurden besondere summarische Verfahren für Familiensachen während des Notstands eingeführt (siehe Artikel 3 bis 5). Dieses besondere Verfahren gilt für Fälle, in denen eine Überprüfung dauerhafter Maßnahmen gemäß Artikel 774 des Gesetzes 1/2000 vom 7. Januar 2000 über das Zivilverfahren (Ley de Enjuiciamiento Civil) in Bezug auf Haushaltsausgaben, Geldleistungen zwischen Ehegatten und anerkannte Unterhaltspflichten gegenüber Kindern erforderlich ist, wenn diese Überprüfung mit der Begründung beantragt wird, dass sich die wirtschaftliche Lage der Ehegatten und Eltern infolge der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrise erheblich verändert hat. Sie gilt auch für Streitigkeiten über Anträge auf Feststellung oder Überprüfung einer Unterhaltspflicht, wenn dieser Antrag mit der Begründung gestellt wird, dass sich die wirtschaftliche Lage des Familienangehörigen, der Unterhaltszahlungen zu leisten hat, infolge der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrise erheblich verändert hat.

Für alle Angelegenheiten, die nicht unter diesen Artikel fallen, gelten die Bestimmungen des Gesetzes 1/2000 vom 7. Januar 2000 über das Zivilverfahren für die Regelung der mündlichen Verhandlung, sofern keine besonderen Bestimmungen vorliegen.

4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?

Der Antrag ist von dem/der Betroffenen persönlich zu stellen, außer wenn er/sie noch minderjährig ist; in diesem Fall ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter, der Staatsanwaltschaft oder der staatlichen Jugendschutzbehörde zu stellen. Der Antrag kann jedoch auch durch einen Vertreter gestellt werden, sofern dieser über eine Vollmacht verfügt, die vor einem Notar, einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts oder einem Konsul einer diplomatischen Vertretung Spaniens im Ausland erteilt wurde.

5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?

Im Allgemeinen ist das Gericht am Ort des Wohnsitzes des Unterhaltsschuldners zuständig. Bei Gesamtschuldnern (Vater und Mutter) ist das Gericht am Ort des Wohnsitzes von einem der beiden Elternteile zuständig. Wenn der Unterhaltsschuldner keinen Wohnsitz in Spanien hat, ist das Gericht am Ort seines letzten Wohnsitzes in diesem Land zuständig. In allen anderen Fällen sind die Gerichte am Ort des Wohnsitzes des Unterhaltsberechtigten zuständig.

6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?

Die Antragsteller müssen ihre Interessen durch einen Rechtsanwalt (abogado) geltend machen und sich von einem Rechtsbeistand oder Prozessbevollmächtigten (procurador) vertreten lassen.

7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?

In Spanien fallen bei Anträgen, deren ausschließlicher Gegenstand Unterhaltsleistungen sind, keine Gebühren an, mit Ausnahme der Honorare für Rechtsanwälte, Rechtsbeistände und Gutachter, sofern diese hinzugezogen werden.

Die Honorare der Anwälte und Prozessbevollmächtigten werden im Verhältnis zum Verfahrenswert festgelegt. Zur Deckung der Verfahrenskosten steht Prozesskostenhilfe zur Verfügung, wenn der Antragsteller oder der Unterhaltsschuldner mittellos ist und die gestaffelte unentgeltliche Prozesskostenhilfe nach Artikel 3 des Gesetzes Nr. 1/1996 vom 10. Januar 1996 über unentgeltliche Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen kann. Die Prozesskostenhilfe besteht darin, dass ein Rechtsanwalt bzw. ein Prozessbevollmächtigter an der Einleitung des Gerichtsverfahrens mitwirkt und dass alle Verfahrenskosten sowie die Honorare für Gutachter und die Kosten für die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen vom Staat übernommen werden.

8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?

In den meisten Fällen setzt das Gericht eine regelmäßige Unterhaltszahlung fest, die nach den gesetzlichen Bestimmungen als monatliche Vorauszahlung zu leisten ist. Die Festsetzung eines einmalig zu zahlenden Pauschalbetrags ist äußerst unüblich. Hierauf wird nur zurückgegriffen, wenn rückständige Unterhaltszahlungen zu leisten sind, wenn es ratsam ist, zukünftige Zahlungen zu sichern, weil der Schuldner im spanischen Staatsgebiet kein Vermögen besitzt (falta de arraigo) oder wenn dies zwischen den Parteien so vereinbart wird. Die Höhe des Unterhalts wird von dem Gericht nach einer abstrakten gesetzlichen Regel berechnet, die auf einer dreifachen Proportionalität beruht: den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten, den Mitteln des Unterhaltsschuldners und den Mitteln anderer Personen, die ebenso wie der Schuldner verpflichtet sind, zum Unterhalt beizutragen (Mitschuldner). In der Gerichtsentscheidung, in der der Unterhaltsbetrag festgesetzt wird, werden auch die Modalitäten für die Anpassung des Unterhalts geregelt. Die Anpassung erfolgt in den festgelegten Zeitabständen automatisch und ist vom Unterhaltsschuldner vorzunehmen. Tut er dies nicht, nimmt auf Antrag des Unterhaltsberechtigten das Gericht die Anpassung vor. Die Höhe des Unterhalts kann (ebenfalls auf Antrag der betroffenen Partei) geändert werden, wenn sich die Grundlagen für dessen Festsetzung wesentlich geändert haben. Anlass zu einer Anhebung des Unterhalts besteht, wenn sich die finanzielle Situation des Unterhaltsschuldners verbessert oder wenn sich die Lage des Unterhaltsberechtigten verschlechtert und er eine höhere Leistung benötigt (zum Beispiel bei Verschlimmerung einer Krankheit); Anlass zu einer Kürzung des Unterhalts besteht, wenn sich die Situation des Unterhaltsschuldners verschlechtert oder wenn der Berechtigte über mehr eigene Mittel für seinen Lebensunterhalt verfügt. Der Anspruch auf Unterhalt kann zudem erlöschen, wenn der Grund für den Unterhalt nicht mehr gegeben ist.

Der Generalrat der rechtsprechenden Gewalt (Consejo General del Poder Judicial, CGPJ) hat Tabellen für die Berechnung der Unterhaltsleistungen erstellt. Diese wurden zuletzt im Mai 2019 aktualisiert. Dies sind Orientierungshilfen, die auf den Bedürfnissen der Kinder beruhen und das Einkommen der Eltern sowie die Anzahl der zur Familie gehörenden Kinder berücksichtigen. Da die Kosten für Unterkunft und Ausbildung bei der Berechnung ausgeklammert wurden, muss die endgültige Leistung unter Berücksichtigung dieser Ausgaben in jedem Einzelfall angepasst werden. Die Tabellen können hier eingesehen werden:

http://www.poderjudicial.es/cgpj/es/Servicios/Utilidades/Calculo-de-pensiones-alimenticias/

9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?

Die Zahlung erfolgt üblicherweise in Form einer Geldleistung. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen. Zum einen kann der Schuldner seine Unterhaltspflicht erfüllen, indem er dem Unterhaltsberechtigten bei sich Unterkunft und Verpflegung bietet; das Gericht schränkt diese Möglichkeit jedoch stark ein, sofern nicht ein gutes Verhältnis zwischen Schuldner und Unterhaltsberechtigten gewährleistet ist. Zum anderen können Vermögenswerte oder Rechte übertragen werden; hierauf wird nur zurückgegriffen, um Rückstände zu begleichen, wenn die Vermögenswerte zu verschwinden drohen oder wenn der Schuldner im spanischen Staatsgebiet kein Vermögen besitzt. Der Unterhalt wird direkt an den Unterhaltsberechtigten gezahlt. Die gängigste Form ist die Überweisung des Unterhalts auf ein Bankkonto. Ist der Unterhaltsberechtigte minderjährig oder geschäftsunfähig, erfolgt die Unterhaltszahlung an seinen gesetzlichen Vertreter.

Bei Verfahren, die sich auf das Scheitern einer Ehe oder auf das Eltern-Kind-Verhältnis beziehen, lassen die Gerichte auch Direktzahlungen an den Unterhaltsberechtigten zur Begleichung bestimmter Ausgaben für minderjährige Kinder (z. B. für die Schulausbildung, Krankenversicherung usw.) als Unterhaltsleistungen zu.

10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?

In einem solchen Fall kann der Unterhaltsberechtigte einen Antrag auf Vollstreckung der Gerichtsentscheidung stellen, in der das Bestehen des Unterhaltsanspruchs festgestellt wird. In Spanien sind folgende Vollstreckungsmittel vorgesehen: Einbehaltung vom Gehalt (bis auf das vom Gericht festgelegte Existenzminimum), Einbehaltung von Steuerrückvergütungen, Pfändung von Bankkonten, Einbehaltung von Leistungen der Sozialversicherung, Pfändung von Vermögenswerten und deren öffentliche Versteigerung. Die Nichtbezahlung von Unterhalt kann eine Straftat darstellen, die in bestimmten Fällen mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden kann.

11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?

Bei Schulden aus Unterhaltsforderungen gilt im Gegensatz zu gewöhnlichen Schulden keine Pfändungshöchstgrenze in Bezug auf die Konten oder Vermögenswerte des Schuldners. Maßnahmen zur Sicherstellung der Erfüllung der entsprechenden Pflichten verjähren nach fünf Jahren.

12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?

Ja, bei Unterhaltsforderungen zugunsten minderjähriger oder geschäftsunfähiger Personen, deren Vertretung die Staatsanwaltschaft übernehmen kann.

13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Bei dem „Garantiefonds für Unterhaltszahlungen“, der durch das Gesetz 42/2006 vom 28. Dezember 2006 errichtet wurde und durch den Königlichen Erlass 1618/2007 vom 7. Dezember 2007 geregelt wird, handelt es sich um einen Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der sicherstellen soll, dass minderjährige Kinder nicht gezahlte anerkannte Unterhaltszahlungen erhalten, die aufgrund einer gerichtlich gebilligten Vereinbarung oder einer gerichtlichen Entscheidung in einem Verfahren zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, zur Ehescheidung, zur Eheaufhebung, zur Feststellung der Vaterschaft oder zur Festlegung von Unterhaltsleistungen geschuldet werden, und zwar durch Zahlungen, die als Vorschuss geleistet werden.

Um Vorschusszahlungen aus diesem Fonds in Anspruch nehmen zu können, ist es unerlässlich, dass die Entscheidung zur Feststellung der Unterhaltspflicht von einem spanischen Gericht erlassen worden ist.

14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?

14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?

Nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union und den internationalen Übereinkommen in Bezug auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, die von Spanien ratifiziert wurden, kann der Unterhaltsberechtigte die Hilfe der Zentralen Behörde in Spanien in Anspruch nehmen, die dem Ministerium der Justiz untersteht.

14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?

Die Stelle kann auf beliebigem Weg kontaktiert werden: Subdirección General de Cooperación Jurídica Internacional del Ministerio de Justicia (Untergeneraldirektion für internationale juristische Zusammenarbeit des Ministeriums der Justiz), Calle San Bernardo 62, 28071 Madrid, Spanien; Tel.: +34 91 3902228/2295/4437. Fax: +34 91 3904457.

15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?

15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?

Nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union und den von Spanien ratifizierten internationalen Übereinkommen in Bezug auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen kann der Unterhaltsberechtigte, der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, sich unter Vorlage eines Nachweises für die ihm zuerkannte Unterhaltsforderung an die Zentrale Behörde des Staates wenden, in dem er seinen Wohnsitz hat, damit sie sich mit der Zentralen Behörde in Spanien in Verbindung setzt und diese ein Vollstreckungsverfahren in Spanien einleitet.

15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?

Nach den Bestimmungen, die von den Behörden des betreffenden Staates vorgesehen sind.

16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?

Die Europäische Union (und demzufolge Spanien) hat dieses Protokoll am 8. April 2010 ratifiziert.

17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?

18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?

Nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen genießen die an einem Rechtsstreit im Sinne der genannten Verordnung beteiligten Parteien unter den dort festgelegten Voraussetzungen effektiven Zugang zum Rechtsschutz eines anderen Mitgliedstaats, auch im Rahmen von Vollstreckungsverfahren und Rechtsbehelfen. Zudem leistet der ersuchte Mitgliedstaat unentgeltliche Prozesskostenhilfe für alle von einer berechtigten Person nach Artikel 56 gestellten Anträge in Bezug auf Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung gegenüber einer Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?

Dem Gesetz Nr. 1/1996 vom 10. Januar 1996 über unentgeltliche Prozesskostenhilfe wurde ein Kapitel VIII mit dem Titel „Asistencia jurídica gratuita en los litigios transfronterizos de la Unión Europea“ (unentgeltliche Prozesskostenhilfe in grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten innerhalb der Europäischen Union) angefügt. Dieses Kapitel regelt den Anspruch auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe, die natürlichen Personen gewährt wird, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittlands sind und sich rechtmäßig in einem der Mitgliedstaaten aufhalten.

 

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Letzte Aktualisierung: 16/01/2024

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