Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen

Rumänien
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

Bei der gesetzlichen Unterhaltspflicht wird eine Person per Gesetz dazu verpflichtet, eine andere Person mit den für den Lebensunterhalt nötigen Mitteln zu versorgen, wozu auch die Befriedigung geistiger Bedürfnisse zählt. Im Falle von Eltern minderjähriger Kinder umfasst die Unterhaltspflicht auch die Mittel für die Erziehung sowie die Schul- und Berufsausbildung.

Die Unterhaltspflicht besteht nach Artikel 516 des rumänischen Zivilgesetzbuchs zwischen Ehegatten, Verwandten in direkter Linie, Geschwistern und bestimmten anderen Personen.

Die Unterhaltspflicht besteht auch zwischen ehemaligen Ehegatten (Artikel 398 des Zivilgesetzbuchs). Sie ist nicht mit der Leistung von Entschädigung oder Schadenersatz zu verwechseln.

Ehegatten, die zum Unterhalt des Kindes des anderen Ehegatten beigetragen haben, sind dem Kind gegenüber weiterhin unterhaltspflichtig, bis es die Volljährigkeit erreicht, vorausgesetzt, die leiblichen Eltern des Kindes sind verstorben oder gelten als vermisst oder bedürftig (Artikel 517 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs). Das Kind wiederum kann dazu verpflichtet werden, Unterhalt für die Person zu leisten, von der es 10 Jahre lang Unterhalt bezogen hat (Artikel 517 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs).

Die Erben einer Person, die gegenüber einem Minderjährigen unterhaltspflichtig war oder ohne entsprechende gesetzliche Verpflichtung Unterhalt geleistet hat, müssen je nach dem Wert des geerbten Vermögens weiterhin Unterhalt leisten, falls die Eltern des Minderjährigen verstorben sind oder als vermisst oder bedürftig gelten, jedoch nur, bis der Minderjährige die Volljährigkeit erreicht.

2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?

Die Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kindern ist in den Artikeln 499 und 525 des Zivilgesetzbuchs geregelt. Minderjährige, die Unterhalt von ihren Eltern fordern, gelten als unterhaltsbedürftig, wenn sie auf der Grundlage ihrer Arbeit nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können, auch wenn sie über Vermögen verfügen. Sind die Eltern jedoch nicht in der Lage, den Unterhalt zu leisten, ohne ihren eigenen Lebensunterhalt zu gefährden, kann das Familiengericht zustimmen, dass der Unterhalt durch den Verkauf von Vermögenswerten des Kindes geleistet wird, mit Ausnahme solcher, die lebensnotwendig sind.

Eltern sind auch bei volljährigen Kindern (nach Vollendung des 18. Lebensjahrs) weiterhin unterhaltspflichtig, wenn sich das Kind noch in der Ausbildung befindet. Diese Pflicht erlischt mit dem Abschluss der Ausbildung bzw. wenn das Kind das 26. Lebensjahr vollendet.

3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

Der klagende Unterhaltsgläubiger muss den Antrag bei dem Gericht stellen, das für den Ort seines ständigen Aufenthalts oder des ständigen Aufenthalts des beklagten Unterhaltsschuldners zuständig ist. Der Antrag auf Unterhalt kann entweder gesondert oder im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft, zur Regelung des Sorgerechts oder zur Bestimmung des Wohnsitzes eines Minderjährigen gestellt werden. Das Gericht kann auf Anordnung des jeweiligen Gerichtspräsidenten einstweilige Maßnahmen anordnen, die gelten, bis im Hauptsacheverfahren eine Entscheidung ergeht. Das erstinstanzliche Verfahren umfasst verschiedene Phasen. In der schriftlichen Phase werden die Klage, die Klageerwiderung und die Gegenklage eingereicht. Es können Sicherungsmaßnahmen wie Sicherstellung oder Pfändung angeordnet werden. Die Parteien werden geladen, und es werden ihnen die Verfahrensunterlagen zugesandt. Die mündliche Phase umfasst die Verhandlung, in der verfahrensrechtliche Einreden vorgebracht werden und Beweise erhoben werden können. Es folgen die Beratungsphase sowie die Entscheidungsfindung des Gerichts.

Im Falle einer Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen, die durch einen Notar ausgesprochen werden kann, können sich die Ehegatten über alle Nebenaspekte der Scheidung verständigen, beispielsweise auch über die Höhe des Beitrags beider Elternteile zu den Kosten für Erziehung, Schulbildung, Studium und Berufsausbildung.

4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?

Im Prinzip können sich die Parteien eines Unterhaltsverfahrens vertreten lassen. Falls der Antrag auf Unterhalt jedoch im Rahmen eines Scheidungsverfahrens eingereicht wird, können sich Ehegatten beim Scheidungsverfahren nur in bestimmten Fällen vertreten lassen, die in Artikel 920 der rumänischen Zivilprozessordnung geregelt sind.

Wird ein gesonderter Antrag auf Festlegung oder Erhöhung/Kürzung des Unterhaltsbetrags gestellt, können sich die Parteien auf herkömmlichem Weg durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen Beistand vertreten lassen. Handelt es sich bei dem Vertreter nicht um einen Rechtsanwalt, kann dieser im Verfahren kein Schlusswort halten. Der Minderjährige wird von seinem gesetzlichen Vertreter (einem Elternteil oder in Ausnahmefällen einer anderen Person, die das Sorgerecht ausübt) vertreten. Bei volljährigen Kindern hat die Antragstellung durch das Kind im eigenen Namen zu erfolgen.

5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?

Das Gericht, das für den Wohnort entweder des beklagten Unterhaltsschuldners oder des klagenden Unterhaltsgläubigers zuständig ist, kann mithilfe des rumänischen Gerichtsatlas bestimmt werden, der auf dem Gerichtsportal der Website des Justizministeriums veröffentlicht wird: https://portal.just.ro/SitePages/acasa.aspx.

6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?

Nein, da der Antragsteller nicht dazu verpflichtet ist, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten oder unterstützen zu lassen.

7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?

Für Anträge auf Festlegung oder Änderung des Unterhaltsbetrags wird im Einklang mit Artikel 15 Buchstabe e der Dringlichkeitsverordnung Nr. 80/2013 über Gerichtsstempelgebühren eine Gebühr von 20 RON erhoben. Die Vertretung durch einen Anwalt ist nicht obligatorisch. Reicht das Einkommen der betroffenen Partei nicht aus, kann sie Prozesskostenhilfe für die Anwaltskosten oder andere Prozesskosten beantragen.

8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?

Die Höhe des zugesprochenen Unterhalts bemisst sich nach den Bedürfnissen des Antragstellers sowie den Mitteln der Person, die ihn leisten soll. Der Unterhalt wird grundsätzlich in Form von Sachleistungen erbracht, um den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern. In den meisten Fällen jedoch setzen die zuständigen Gerichte den Unterhalt als Geldzahlung fest, entweder in Form eines festen Betrags oder als Prozentsatz des monatlichen Einkommens des Unterhaltsschuldners (Artikel 530 des Zivilgesetzbuchs). Der als Festbetrag ausgedrückte Unterhalt wird nach Gesetz vierteljährlich an die Inflation angepasst.

Bei einem Kind kann die Höhe des Unterhalts ein Viertel des monatlichen Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils, bei zwei Kindern ein Drittel und ab drei Kindern die Hälfte des monatlichen Nettoeinkommens betragen. Laut Gesetz darf die Höhe des Kindesunterhalts zusammen mit anderen Unterhaltsleistungen an andere Personen die Hälfte des monatlichen Nettoeinkommens der verpflichteten Person nicht übersteigen (Artikel 529 des Zivilgesetzbuchs).

Falls sich die finanzielle Situation der unterhaltspflichtigen Person oder die Bedürfnisse des Unterhaltsempfängers verändern, kann das Familiengericht auf Antrag den Unterhalt erhöhen oder kürzen oder ggf. die Beendigung der Unterhaltsverpflichtung anordnen (Artikel 531 des Zivilgesetzbuchs).

9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?

Bei der Unterhaltsverpflichtung wird der Unterhalt in Form von Sachleistungen erbracht, sodass der notwendige Lebensunterhalt gesichert und ggf. auch die Kosten für Erziehung, die Ausbildung, die Berufsausbildung oder das Studium (Artikel 530 des Zivilgesetzbuchs) abgedeckt sind. Wird der Unterhaltsverpflichtung in Form von Sachleistungen nicht freiwillig nachgekommen, ordnet das Familiengericht die Leistung des Unterhalts in Form einer Geldzahlung an. Der Unterhalt kann entweder als fester Betrag oder als Prozentsatz des monatlichen Einkommens der zur Leistung verpflichteten Person festgesetzt werden.

Der Unterhalt wird in regelmäßigen Zahlungen an den von den Parteien vereinbarten Terminen entrichtet, andernfalls werden die Termine vom Gericht festgesetzt. Die Parteien, oder in begründeten Fällen auch das Familiengericht, können entscheiden, dass die Unterhaltssumme als Gesamtbetrag im Voraus zu entrichten ist und die Unterhaltsbedürfnisse der berechtigten Person für einen längeren oder den gesamten Zeitraum abdecken muss, für den der Unterhalt zu entrichten ist, vorausgesetzt, der Unterhaltsschuldner verfügt über die erforderlichen Mittel, diese Verpflichtung zu erfüllen (Artikel 533 des Zivilgesetzbuchs).

Der für einen Minderjährigen festgesetzte Unterhalt ist an dessen gesetzlichen Vertreter zu entrichten.

10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?

Da der Unterhalt in den meisten Fällen als Geldzahlung festgelegt ist, ist die häufigste Vollstreckungsmethode die Gehaltspfändung (monatliches Einkommen). In selteneren Fällen erfolgt eine Zwangsveräußerung der beweglichen und unbeweglichen Güter des Unterhaltsschuldners.

11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?

In Bezug auf die Vollstreckung des Unterhalts kann gemäß Artikel 728 der Zivilprozessordnung maximal die Hälfte des regelmäßigen monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen in Unterhaltsbeträge vollstreckt werden. Gibt es mehrere Vollstreckungsverfahren über denselben Betrag, darf der tatsächlich vollstreckbare Betrag unabhängig von der Art der Forderungen die Hälfte des monatlichen Nettoeinkommens nicht übersteigen.

Beantragt der Unterhaltsgläubiger gleichzeitig die Pfändung mehrerer beweglicher oder unbeweglicher Vermögensgegenstände, deren Wert den Unterhaltsanspruch eindeutig übersteigt, kann das vollstreckende Gericht die Vollstreckung auf bestimmte Vermögensgegenstände beschränken (Artikel 701 der Zivilprozessordnung).

Die Vollstreckung endet, wenn die im Vollstreckungstitel angegebene Verpflichtung vollständig erfüllt ist und die Vollstreckungsgebühren entrichtet wurden. Sie endet ebenfalls, wenn die Vollstreckung nicht durchgeführt oder fortgesetzt werden kann, da nicht genügend pfändbare Vermögenswerte vorhanden sind oder diese nicht veräußert werden können oder wenn die Vollstreckung aufgehoben wurde (Artikel 702 der Zivilprozessordnung).

Der Vollstreckungsanspruch unterliegt einer Frist von drei Jahren. Gegen eine Zwangsvollstreckung können beim vollstreckenden Gericht Rechtsmittel eingelegt werden. Das zuständige Gericht kann die Vollstreckung aussetzen, bis eine Entscheidung über das Rechtsmittel ergangen ist (Artikel 719 ff. der Zivilprozessordnung).

Wurden der Vollstreckungstitel oder die Zwangsvollstreckung selbst aufgehoben, hat die betroffene Partei das Recht, die Vollstreckung rückgängig zu machen, sodass die vorhergehende Situation wiederhergestellt wird (Artikel 723ff der Zivilprozessordnung).

12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?

Entfällt.

13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Entfällt.

14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?

14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates, dem Haager Übereinkommen von 2007 oder dem New Yorker Übereinkommen von 1956 kann der Antragsteller seinen Antrag auf Unterhalt über das rumänische Justizministerium einreichen, wenn der Unterhaltsschuldner seinen Wohnsitz in einem der EU-Mitgliedstaaten hat, die dem Haager Übereinkommen von 2007 oder dem New Yorker Übereinkommen von 1956 beigetreten sind.

14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?

Ministerul român al Justiției (rumänisches Justizministerium)

Strada Apolodor 17, Sektor 5, Bukarest 050741

Direcția Drept Internațional și Cooperare Judiciară (Direktion für internationales Recht und justizielle Zusammenarbeit)

Fax +40372041079 oder +40372041084, E-Mail ddit@just.ro

15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?

15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?

Nein. Der Antragsteller muss sich an die weiterleitende Zentrale Behörde in seinem Land wenden, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 4/2009, des Haager Übereinkommens von 2007 oder des New Yorker Übereinkommens von 1956 benannt wurde.

Die weiterleitende Zentrale Behörde des Landes des Unterhaltsschuldners kann daraufhin die empfangende Zentrale Behörde in Rumänien kontaktieren, d. h.

  • das rumänische Justizministerium bei Anträgen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates und dem Haager Übereinkommen von 2007 eingereicht wurden, oder
  • die Bukarester Rechtsanwaltskammer (Baroul Bucureşti) bei Anträgen, die gemäß dem New Yorker Übereinkommen von 1956 eingereicht wurden.

Der Antrag wird dann an das zuständige Gericht weitergeleitet.

Der Unterhaltsschuldner mit Wohnsitz im Ausland kann sich direkt entweder persönlich oder über einen Rechtsanwalt an das rumänische Gericht wenden, das für den Wohnort der beklagten Person oder des Unterhaltsschuldners örtlich zuständig ist.

15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?

Der den Unterhalt schuldende Antragsteller mit Wohnsitz im Ausland kann sich direkt entweder persönlich oder über einen Rechtsanwalt an das rumänische Gericht wenden, das für den Wohnort der beklagten Person oder des Unterhaltsschuldners zuständig ist. Die Kontaktdaten des örtlich zuständigen Gerichts in Rumänien sind anhand des Wohnorts des Beklagten oder des Unterhaltsschuldners im Gerichtsportal (https://portal.just.ro/SitePages/acasa.aspx) zu finden.

16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?

Ja. Gemäß Artikel 2612 des rumänischen Zivilgesetzbuchs wird das auf die Unterhaltspflicht anwendbare Recht nach EU-Recht bestimmt, d. h., nach dem Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht.

17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?

Entfällt.

18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?

Gemäß Gesetz Nr. 36/2012 über bestimmte erforderliche Maßnahmen zur Anwendung von bestimmten Verordnungen und Entscheidungen des Rates der Europäischen Union und Instrumenten des internationalen Privatrechts in Unterhaltssachen leitet das Justizministerium einen Antrag auf Unterhalt oder spezifische Maßnahmen zu dessen Bearbeitung an die zuständige Behörde oder Stelle, die über die persönlichen Daten verfügt, an die zuständige örtliche Rechtsanwaltskammer, an die Gerichtsvollzieherkammer oder ggf. an das zuständige Gericht weiter.

Bei Anträgen, die über die Zentrale Behörde eingereicht wurden, kann gemäß Artikel 46 der Verordnung auf Unterhalt klagenden Personen Prozesskostenhilfe in vollem Umfang gewährt werden, wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich noch im Studium befinden und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie auch auf Unterhalt klagenden Personen, die schutzbedürftig sind.

Das Justizministerium leitet aus dem Ausland eingegangene Anträge direkt an die zuständige Rechtsanwaltskammer weiter. Der Vorsitzende der Rechtsanwaltskammer erlässt daraufhin umgehend von Amts wegen eine verbindliche Entscheidung zur Benennung eines Rechtsanwalts. Der benannte Rechtsanwalt beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch die Gebühren des Gerichtsvollziehers umfasst.

Nach Erhalt des Vollstreckungstitels beantragt der Rechtsanwalt bei Gericht Prozesskostenhilfe für die Entrichtung der Gebühren des Gerichtsvollziehers. Der Rechtsanwalt reicht den Vollstreckungsantrag, den Vollstreckungstitel sowie die Entscheidung des Vorsitzenden der Rechtsanwaltskammer beim örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher ein.

19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?

In Rumänien wurde das Gesetz Nr. 36/2012 über bestimmte erforderliche Maßnahmen zur Anwendung von bestimmten Verordnungen und Entscheidungen des Rates der Europäischen Union und Instrumenten des internationalen Privatrechts in Unterhaltssachen erlassen.

Die benannte Zentrale Behörde für die Weiterleitung der Anträge nach Artikel 53 und 56 der Verordnung ist das rumänische Justizministerium. Nach Eingang der erforderlichen Unterlagen vom Unterhaltsgläubiger oder Unterhaltsschuldner füllt das Justizministerium Teil A des Antrags aus und kann den Gläubiger oder Schuldner beim Ausfüllen von Teil B unterstützen.

Das Justizministerium ist darüber hinaus die Zentrale Behörde, bei der Anträge auf bestimmte Maßnahmen sowie auf Unterhalt eingehen. Nach Eingang der Anträge leitet das Justizministerium diese zur Bearbeitung an die zuständige Behörde oder Stelle, die über die persönlichen Daten verfügt, die zuständige örtliche Rechtsanwaltskammer, die Gerichtsvollzieherkammer oder ggf. das zuständige Gericht weiter.

 

Diese Webseite ist Teil von „Ihr Europa“.

Ihre Meinung zum Nutzen der bereitgestellten Informationen ist uns wichtig!

Your-Europe

Letzte Aktualisierung: 16/08/2023

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.