Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen

Portugal
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

„Unterhalt“ steht für alles, was für Lebensbedarf, Wohnen und Kleidung einer Person unerlässlich ist. Im Falle eines minderjährigen Kindes umfasst der Unterhalt auch die allgemeine und berufliche Bildung.

Nach dem Gesetz sind folgende Personen in der angegebenen Reihenfolge zur Leistung von Unterhalt verpflichtet:

  • der Ehegatte oder frühere Ehegatte,
  • Abkömmlinge,
  • Vorfahren,
  • Geschwister,
  • Onkel und Tanten, solange der Unterhaltsberechtigte minderjährig ist,
  • Stiefvater und Stiefmutter für minderjährige Stiefkinder, die zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten von diesem zu unterhalten waren oder zu unterhalten gewesen wären.

Zusätzlich zu diesen Fällen, in denen die Unterhaltspflicht gesetzlich vorgeschrieben ist, können sich Unterhaltspflichten auch aus einem Vermächtnis (in einem Testament hinterlassenes Unterhaltsvermächtnis) oder einem Vertrag ergeben.

Die materiellrechtlichen Vorschriften für Unterhaltspflichten sind im Allgemeinen in den Artikeln 2003 bis 2023 des Zivilgesetzbuchs aufgeführt.

2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?

Der Minderjährige kann bis zum Erreichen der Volljährigkeit Unterhalt erhalten. Die Volljährigkeit wird mit 18 Jahren erreicht. Zwischen 16 und 18 Jahren können Kinder durch Eheschließung für volljährig erklärt werden.

Es gibt Unterschiede zwischen den materiellrechtlichen Vorschriften, die auf den Unterhalt für Minderjährige und für Erwachsene Anwendung finden. Der Unterhalt für einen Erwachsenen deckt lediglich die Kosten für Lebensbedarf, Wohnen und Kleidung, während der Unterhalt für einen Minderjährigen zusätzlich die Kosten für die allgemeine und berufliche Bildung deckt.

Entscheidet ein Kind nach Erreichen der Volljährigkeit oder nachdem es für volljährig erklärt wurde, seine allgemeine oder berufliche Bildung fortzusetzen, kann es gegen seine Eltern ein Verfahren zur Zahlung von Unterhalt einleiten. Der Unterhalt umfasst dann die Kosten für seine allgemeine und berufliche Bildung sowie für Lebensbedarf, Wohnen und Kleidung. Die Dauer dieser Zahlungen ist durch eine Vereinbarung oder eine Entscheidung festgelegt. In dieser Entscheidung wird eine angemessene Dauer für die Zeit der allgemeinen oder beruflichen Bildung festgelegt.

In dem beschriebenen Ausnahmefall, dass ein erwachsenes Kind seine Ausbildung fortsetzt, umfasst der Unterhalt für Erwachsene auch die Kosten für die allgemeine und berufliche Bildung. Insbesondere geht der Gesetzgeber davon aus, dass, wenn für ein erwachsenes Kind Unterhalt beantragt wird, die Unterhaltszahlung, die festgesetzt wurde, als das Kind minderjährig war, beibehalten wird, bis das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. In diesem Fall hat der unterhaltspflichtige Elternteil nachzuweisen, dass die Unterhaltszahlung, die festgesetzt wurde, als das Kind minderjährig war, nicht mehr erforderlich oder zu hoch ist, da das Kind die Volljährigkeit erreicht hat.

Die materiellrechtlichen Vorschriften über den Unterhalt für minderjährige, volljährige oder für volljährig erklärte Kinder sind insbesondere in den Artikeln 1878 bis 1880 und 1905 des Zivilgesetzbuchs festgelegt.

Auch die Vorschriften des Zivilprozessrechts für die Festsetzung und Vollstreckung des Kindes- oder Erwachsenenunterhalts unterscheiden sich in einigen Fällen.

Auf Unterschiede zwischen den anzuwendenden Verfahrensvorschriften wird in den Antworten auf die Fragen 3 und 10 eingegangen.

3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

Die Antwort auf diese Frage hängt von den nachfolgend beschriebenen Situationen ab.

Festsetzung des Kindes- und Ehegattenunterhalts im Falle einer ursprünglichen Vereinbarung

Die unterhaltspflichtige und/oder die unterhaltsberechtigte Person können sich über die Festsetzung des Unterhalts einigen. Im Falle des Kindes- oder Ehegattenunterhalts können die Parteien beantragen, dass die Vereinbarung vom Gericht oder vom Standesbeamten (Conservador do Registo Civil) beurkundet wird, sofern die folgenden Umstände vorliegen.

Bei einer streitigen Scheidung kann dennoch eine Vereinbarung über den Unterhalt minderjähriger Kinder erreicht werden. In diesem Fall muss die Vereinbarung über den Unterhalt minderjähriger Kinder vor Gericht im Verfahren zur Regelung der Ausübung der elterlichen Verantwortung erwirkt werden. Der folgende Unterpunkt umreißt die wichtigsten Bestandteile dieses Verfahrens.

Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung wird die Beurkundung der Vereinbarung über den Unterhalt zwischen den Ehegatten und/oder für minderjährige Kinder beim Standesbeamten beantragt. Der Standesbeamte hat die ausschließliche Zuständigkeit für diese Verfahren, die bei jedem Standesamt eingeleitet werden können. Für Vereinbarungen über den Unterhalt minderjähriger Kinder ist eine vorherige Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem Gericht erforderlich, das für das Standesamt zuständig ist, bei dem das Verfahren eingeleitet wurde. Wird die Vereinbarung beurkundet, so wird die Scheidung ausgesprochen. Wird die Vereinbarung nicht beurkundet, wird das Verfahren zur einvernehmlichen Scheidung an das Gericht verwiesen, bei dem die Klage auf einvernehmliche Scheidung verhandelt wird. In diesem Fall ist das Gericht für die Prüfung und Beurkundung der Vereinbarung über den Kindes- oder Ehegattenunterhalt zuständig.

Diese Vorschriften finden auch im Falle der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, der Nichtigerklärung oder der Aufhebung der Ehe Anwendung.

Auch wenn es sich nicht um eine Scheidung oder Trennung handelt, müssen die Eltern die Vereinbarung über die elterliche Verantwortung – wenn es eine solche gibt – oder etwaige Änderungen an der Vereinbarung zur Beurkundung beim Standesamt auf die gleiche Weise wie oben beschrieben vorlegen.

Festsetzung des Unterhalts ohne ursprüngliche Vereinbarung

Unterhalt von Eltern an minderjährige Kinder

Im Falle einer nicht einvernehmlichen Scheidung muss die Festsetzung des Kindesunterhalts im Rahmen des bei Gericht anhängigen Vormundschaftsverfahrens zur Regelung der Ausübung der elterlichen Verantwortung beantragt werden. Die Eltern können daraufhin die Beurkundung der Vereinbarung über die elterliche Verantwortung beantragen. Wird keine solche Vereinbarung getroffen oder wird sie nicht beurkundet, beantragt der Staatsanwalt die Regelung der Ausübung der elterlichen Verantwortung. Das Verfahren wird vor Gericht durchgeführt. Die Eltern werden zu einem Gerichtstermin geladen, zu dem auch der Minderjährige und andere Verwandte geladen werden können. Kann während dieses Gerichtstermins keine Einigung erzielt werden, legt der Richter eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung fest und es wird eine Mediation oder eine Anhörung durch einen Experten durchgeführt. Sollte es sich immer noch als unmöglich erweisen, eine Einigung zu erzielen, werden die Eltern zur Einreichung von Schriftsätzen und Beweismitteln aufgefordert. Darauf folgen die Beweisaufnahme, die Verhandlung und das Urteil.

Diese Vorschriften finden auch im Falle der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, der Nichtigerklärung oder der Aufhebung der Ehe Anwendung.

Unterhalt von Eltern oder anderen zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichteten Personen

Der Kindesunterhalt kann auch in einem Vormundschaftsverfahren über den Kindesunterhalt festgesetzt werden, wenn das Verfahren beispielsweise gegen zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtete Personen eingeleitet werden muss. Diese Verfahren zielen auch darauf ab, den vorher festgesetzten Unterhalt anzupassen, und finden vor Gericht statt. Das Verfahren beginnt mit einem Antrag, dem Folgendes beizufügen ist: Bescheinigungen, die den Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft zwischen dem Kind und dem Antragsgegner belegen; gegebenenfalls eine beglaubigte Kopie des Urteils, in dem zuvor der Unterhalt festgesetzt wurde; eine Zeugenliste. Der Antragsgegner wird geladen. Dann wird ein Gerichtstermin anberaumt, um eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Wird keine Einigung erzielt, folgen die Erwiderung, die Zeugenvernehmung, die Verhandlung und das Urteil.

Unterhalt für ein volljähriges oder für volljährig erklärtes Kind

Das Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts für ein volljähriges oder für volljährig erklärtes Kind kann bei jedem Standesamt durch Stellung eines Antrags eingeleitet werden, der die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthält. Dem Antrag sind Urkundenbeweise beizufügen, und es sind alle sonstigen Beweismittel aufzuführen. Der Antragsgegner wird geladen. Widerspricht er nicht, wird dem Antrag stattgegeben und der Unterhalt wird durch Entscheidung des Standesbeamten festgesetzt. Widerspricht der Beklagte, versucht der Standesbeamte, eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Erweist sich eine Einigung als unmöglich, bereitet der Standesbeamte die Klage vor und verweist sie zur Verhandlung an das zuständige Gericht.

Besteht bereits ein Gerichtsverfahren, in dem Unterhalt für das minderjährige Kind festgesetzt wurde, wird der Antrag auf Festsetzung des Unterhalts für ein Kind, das in der Zwischenzeit volljährig geworden oder für volljährig erklärt worden ist, mit dem bereits bestehenden Verfahren verbunden und von dem entsprechenden Gericht (d. h. nicht vom Standesamt) bearbeitet.

Zwischen Ehegatten und früheren Ehegatten

Liegt keine ursprüngliche Vereinbarung vor, wird das Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts zwischen Ehegatten und früheren Ehegatten vor Gericht eingeleitet. Das Verfahren hat die Form einer Feststellungsklage, wobei die Vorgehensweise derjenigen entspricht, die nachfolgend für den Unterhalt für Erwachsene beschrieben wird.

Unterhalt für Erwachsene

Abgesehen von den vorstehend genannten Fällen wird das Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts für Erwachsene bei Gericht eingeleitet (z. B. Unterhaltsforderung von Eltern gegenüber Kindern). Das Verfahren führt zu einem Feststellungsurteil. Es beginnt mit der Erhebung der Klage bei Gericht.

In der Klageschrift muss die klagende Partei das Gericht, bei dem Klage erhoben wird, benennen, die Parteien, deren Namen, Wohnsitze oder Firmensitze und, wenn möglich, Berufe und Arbeitsstätten aufführen, die Form des Verfahrens bestimmen, die tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Klage darlegen, den Antrag formulieren und den Streitwert nennen. Am Ende der Klageschrift werden die Zeugen und die sonstigen erforderlichen Beweismittel aufgelistet. Es sind Dokumente beizufügen, die die Vorauszahlung der ursprünglichen Gerichtsgebühr belegen, sowie eine Vollmacht, wenn die Partei von einem Rechtsanwalt vertreten wird. Alternativ kann auch ein Dokument beigefügt werden, das die Gewährung von Prozesskostenhilfe belegt.

Wird ein Anwalt in Anspruch genommen, so wird die Klage elektronisch auf einem Formular erhoben, das auf der Website Citius (mj.pt) abgerufen werden kann. Hierbei sind die in dem Formular erklärten Verfahren und Anweisungen zu beachten. Wird die klagende Partei nicht von einem Bevollmächtigten vertreten, kann sie die Klageschrift persönlich, per Einschreiben oder per Fax bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen.

Der Antragsgegner wird geladen. Wird während des Verfahrens keine Einigung erzielt, folgen darauf zwangsläufig Erwiderung, Einleitungsbeschluss (saneamento), Beweisaufnahme, Verhandlung und Urteil.

Die Verfahrensregeln für die Festsetzung von Unterhalt hängen von den oben genannten Fällen ab:

  • In Bezug auf das Standesamt sind sie in den Artikeln 5 bis 20 des Gesetzesdekrets Nr. 272/2001 vom 13. Oktober und in den Artikeln 274-A bis 274-C des Zivilgesetzbuchs festgelegt.
  • In Bezug auf die Gerichte sind sie in den Artikeln 45 bis 47 des Gesetzes Nr. 141/2015 vom 8. September 2015 (Unterhalt für Kinder) und den Artikeln 548 und 550 ff. (unterhaltspflichtige Personen), 931 und 994 (Unterhalt für den Ehegatten im Falle einer Trennung oder Scheidung) und 989 (Unterhalt für volljährige oder für volljährig erklärte Kinder) der Zivilprozessordnung.

4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?

Im Falle von Kindesunterhalt kann der Antrag vom gesetzlichen Vertreter des Kindes gestellt werden, von der Staatsanwaltschaft, von der Person, die das Sorgerecht erhalten hat, oder vom Leiter der Erziehungs- oder Fürsorgeeinrichtung, der das Kind anvertraut wurde. Jeder kann die Staatsanwaltschaft auf die Notwendigkeit hinweisen, Kindesunterhalt festzusetzen (Artikel 45 des Gesetzes Nr. 141/2015 vom 8. September 2015).

Im Falle von Unterhalt an nicht prozessfähige Erwachsene kann das Verfahren von ihren gesetzlichen Vertretern eingeleitet werden (Artikel 16 der Zivilprozessordnung (Código de Processo Civil)).

Abgesehen von diesen Fällen der fehlenden Prozessfähigkeit müssen Unterhaltsverfahren für Erwachsene oder für volljährig erklärte Kinder von diesen selbst, von dem von ihnen bestellten Prozessbevollmächtigten oder von einem Rechtsanwalt eingeleitet werden, den sie zur Einleitung des Verfahrens bevollmächtigt haben.

Der Gesetzgeber sieht für die folgende Besonderheit in Bezug auf erwachsene Kinder vor, dass der Elternteil, der die Hauptverantwortung für die Zahlung der Ausgaben erwachsener oder für volljährig erklärter Kinder, die nicht in der Lage sind, sich um sich selbst zu kümmern, übernimmt, vom anderen Elternteil einen Beitrag zum Lebensunterhalt und zur Bildung besagter erwachsener Kinder fordern kann. Dieser Beitrag kann ganz oder teilweise an die erwachsenen oder für volljährig erklärten Kinder geleistet werden, wenn der Richter dies bestimmt oder die Eltern sich darüber einig sind (Artikel 989 der Zivilprozessordnung).

5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?

Unterhalt für minderjährige Kinder

Für Verfahren zur Regelung der Ausübung der elterlichen Verantwortung und zur Festsetzung des Kindesunterhalts ist das Amtsgericht, Kammer für Jugend- und Familienangelegenheiten (Tribunal de Comarca, Juízo de Família e Menores), zuständig. Gibt es keine Kammer für Jugend- und Familienangelegenheiten, wird die Rechtssache grundsätzlich vor dem Amtsgericht (Tribunal de Comarca), Örtliche Instanz (Juízo Local) oder Kammer für allgemeine Zuständigkeiten (Juízo de Competência Genérica), verhandelt.

Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der oben genannten Gerichte gelten die folgenden Regeln. Grundsätzlich ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem das Kind bei Verfahrensbeginn wohnt.

Ist sein Wohnort unbekannt, ist das Gericht des Wohnsitzes der Personen zuständig, die die elterliche Verantwortung tragen.

Haben die Inhaber der elterlichen Verantwortung unterschiedliche Wohnsitze, ist das Gericht des Wohnsitzes desjenigen Elternteils zuständig, dem das Sorgerecht für das Kind übertragen wurde oder – bei gemeinsamem Sorgerecht – bei dem das Kind wohnt.

Bezieht sich eine Maßnahme auf zwei oder mehr Kinder, die dieselben Eltern haben und in unterschiedlichen Bezirken leben, ist das Gericht des Wohnsitzes zuständig, an dem die meisten von ihnen leben. Bei gleichen Umständen ist das Gericht zuständig, bei dem zuerst Unterhalt beantragt wurde.

Lebt das Kind bei Verfahrensbeginn nicht in Portugal, ist das Gericht des Aufenthaltsorts des Antragstellers oder des Antragsgegners zuständig. Leben auch diese im Ausland und ist das portugiesische Gericht international zuständig, wird die Rechtssache vom Amtsgericht Lissabon, Kammer für Jugend- und Familienangelegenheiten (Tribunal da Comarca de Lisboa, Juízo de Família e Menores), verhandelt, da dieses Gericht für die Stadt Lissabon örtlich zuständig ist.

Unterhalt für erwachsene Kinder

Für die Einleitung von Unterhaltsverfahren, die erwachsene Kinder betreffen, ist jedes Standesamt zuständig. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Unterhalt für das minderjährige Kind bereits in einem Gerichtsverfahren festgesetzt wurde. In diesem Fall wird der Antrag auf Festsetzung des Unterhalts für ein Kind, das zwischenzeitlich volljährig wurde oder für volljährig erklärt wurde, mit der bestehenden Rechtssache verbunden und von dem betreffenden Gericht verhandelt.

Unterhalt für Ehegatten oder frühere Ehegatten

Das Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts für Ehegatten und frühere Ehegatten ist beim Amtsgericht, Kammer für Jugend- und Familienangelegenheiten, einzuleiten, das für den Ort zuständig ist, an dem der Antragsgegner wohnt. Gibt es keine Kammer für Jugend- und Familienangelegenheiten, wird die Rechtssache grundsätzlich vor dem Amtsgericht, Örtliche Instanz oder Kammer für allgemeine Zuständigkeiten, verhandelt.

Unterhalt für Erwachsene

Abgesehen von den vorstehend genannten Fällen werden Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts für Erwachsene beim Amtsgericht eingeleitet: Zentrale Instanz, Zivilkammer, wenn der Streitwert 50 000,00 EUR übersteigt, Örtliche Kammer oder Kammer für Allgemeine Zuständigkeiten, falls vorhanden, wenn der Streitwert 50 000,00 EUR nicht übersteigt. Örtlich zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des Antragsgegners.

Unterhaltsvollstreckung

Die nachstehend aufgeführten Gerichte sind für besondere Unterhaltsvollstreckungsverfahren wegen verspäteter Zahlung zuständig.

Wurde das Verfahren, in dem der Unterhalt festgesetzt wurde, vor dem Amtsgericht, Kammer für Jugend- und Familienangelegenheiten (Tribunal de Comarca, Juízo de Família e Menores), verhandelt, wird das besondere Unterhaltsvollstreckungsverfahren vor diesem Gericht als Teil der betreffenden Rechtssache verhandelt, mit der es verbunden werden muss.

Wurde das Verfahren, in dem der Unterhalt festgesetzt wurde, vor dem Amtsgericht, Zentrale Instanz, Zivilkammer (Tribunal de Comarca, Juízo Central Cível), verhandelt, ist für das besondere Unterhaltsvollstreckungsverfahren die Kammer für Vollstreckungssachen (Secção de Execução) zuständig, die zuständig wäre, wenn das Verfahren nicht aufgrund seines Streitwerts in die Zuständigkeit des Gerichts der Zentralen Instanz fallen würde.

Gibt es keine Kammer für Vollstreckungssachen, ist die Zivilkammer der Zentralen Instanz, bei der die entsprechende Feststellungsklage eingereicht wurde, für das besondere Unterhaltsvollstreckungsverfahren zuständig. Die Vollstreckung ist dann Teil des Feststellungsverfahrens.

Wurde das Verfahren, in dem der Unterhalt festgesetzt wurde, vor dem Amtsgericht, Örtliche Zivilinstanz oder Kammer für Allgemeine Zuständigkeiten, verhandelt, findet die Vollstreckung im Rahmen dieses Verfahrens statt, sofern die Zentrale Instanz keine Kammer für Vollstreckungssachen hat. Gibt es eine Kammer für Vollstreckungssachen (deren örtliche Zuständigkeit sich auf das Gebiet erstreckt, in dem die Kammer für Allgemeine Zuständigkeiten oder Örtliche Zivilkammer liegt, vor dem die Leistungsklage verhandelt wurde), ist diese für das besondere Unterhaltsvollstreckungsverfahren zuständig.

Für die Vollstreckung von Gerichtsurteilen gilt Folgendes: Selbst wenn die Vollstreckung nicht bei dem Gericht stattfindet, von dem das vollstreckbare Urteil erlassen wurde, wird der Antrag auf Vollstreckung in dem Feststellungsverfahren gestellt, in dem das Urteil ergangen ist. Wenn die Kammer für Vollstreckungssachen in diesem Fall zuständig ist, übermittelt das Gericht, bei dem das Urteil ergangen ist, der Kammer für Vollstreckungssachen unverzüglich eine Kopie des Urteils, des Antrags, aufgrund dessen die Vollstreckung angeordnet wurde, und der begleitenden Unterlagen.

Dies gilt auch in Fällen, in denen es keine Kammer für Vollstreckungssachen gibt und die Örtliche Zivilkammer oder die Kammer für allgemeine Zuständigkeiten für die Vollstreckungsverfahren zuständig ist.

Fand das Verfahren, in dem der Unterhalt festgesetzt wurde, nicht bei Gericht, sondern beim Standesamt statt, gelten für die örtliche Zuständigkeit für das besondere Unterhaltsvollstreckungsverfahren die folgenden Grundsätze:

  • Das Vollstreckungsverfahren muss vor dem Gericht am Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen eingeleitet werden; wohnen der Unterhaltspflichtige und der Unterhaltsberechtigte beide im Stadtgebiet von Lissabon oder Porto, kann jedoch der Unterhaltsberechtigte das Gericht auswählen, bei dem die Verpflichtung erfüllt wird;
  • wenn die Vollstreckung in dem Bezirk beantragt werden muss, in dem der Unterhaltspflichtige seinen Wohnsitz hat, dieser jedoch keinen Wohnsitz in Portugal hat, dort aber Vermögenswerte besitzt, ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem sich diese Vermögenswerte befinden.

Für die materiellrechtliche Zuständigkeit für die Vollstreckung von Unterhalt, der auf der Entscheidung eines Standesbeamten basiert, gelten die folgenden Vorschriften:

Das Amtsgericht, Kammer für Jugend- und Familienangelegenheiten, ist zuständig für die Vorbereitung und Entscheidung von Verfahren zur Vollstreckung des Unterhalts zwischen Ehegatten und früheren Ehegatten, für Kinder und für erwachsene und für volljährig erklärte Kinder. Da das entsprechende Feststellungsverfahren in diesem Fall jedoch nicht vor der Kammer für Jugend- und Familienangelegenheiten verhandelt wurde, sondern beim Standesamt, können die Gerichte entscheiden, dass das Amtsgericht, Kammer für Vollstreckungen, zuständig ist.

Gibt es keine Kammer für Vollstreckungen, ist die Örtliche Zivilinstanz oder die Kammer für Allgemeine Zuständigkeiten für besondere Unterhaltsvollstreckungsverfahren zuständig.

Hinweis:
Die Auslegung der vorstehend genannten Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit durch die nationalen Gerichte ist Änderungen unterworfen.

6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?

In der Regel ist in Verfahren zur Festsetzung des Kindesunterhalts kein Rechtsanwalt erforderlich, es sei denn es handelt sich um Rechtsbehelfsverfahren. Erwachsene oder für volljährig erklärte Antragsteller (z. B. der Vormund des Kindes) können selbst vor Gericht auftreten, wenn das Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht verhandelt wird. Dem Kind muss jedoch ein Rechtsanwalt zugewiesen werden, wenn ein Interessenkonflikt zwischen dem Kind und seinen Eltern, dem gesetzlichen Vertreter oder der Person, die tatsächlich das Sorgerecht wahrnimmt, besteht, und auch dann, wenn das Kind reif genug ist und die Bestellung eines Anwalts bei Gericht beantragt.

Für andere Verfahren in Unterhaltsangelegenheiten gelten die nachstehenden Grundsätze.

Ein Rechtsanwalt ist erforderlich in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit von Gerichten fallen, für die Schwellenwerte gelten und in denen ein ordentlicher Rechtsbehelf zulässig ist, in Sachen, bei denen stets und streitwertunabhängig ein Rechtsbehelf zulässig ist, in Rechtsbehelfsverfahren und Rechtssachen vor höheren Gerichten.

Derzeit (2022) ist ein ordentlicher Rechtsbehelf nur zulässig, wenn der Streitwert der Sache den Zuständigkeitsstreitwert des Gerichts übersteigt, bei dem der Rechtsbehelf anhängig gemacht wurde, und wenn die angefochtenen Entscheidungen den Antragsteller in einer Höhe beschweren, die die Hälfte des Zuständigkeitsstreitwerts dieses Gerichts übersteigt. Wenn Zweifel hinsichtlich der Höhe des von der unterlegenen Partei zu tragenden Schadens bestehen, wird nur der Streitwert der Klage in Betracht gezogen. Von diesem Rechtsgrundsatz gibt es verschiedene Ausnahmen, die in dem Grundsatz und anderen besonderen Rechtsvorschriften niedergelegt sind. Im Jahr 2022, als dieses Infoblatt überarbeitet wurde, galten für Zivilsachen die folgenden Zuständigkeitsstreitwerte für die Gerichte: Rechtsmittelgericht (Tribunal da Relação) – 30 000,00 EUR, erstinstanzliches Gericht (Tribunal de Primeira Instância) – 5000,00 EUR.

Selbst wenn Anwaltspflicht besteht, können auch Rechtsreferendare, Rechtsbeistände und die Parteien selbst Anträge stellen, die keine Rechtsfragen aufwerfen.

7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?

Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, ob Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts vor Gericht oder beim Standesamt verhandelt werden, und davon, ob die Parteien Prozesskostenhilfe erhalten oder nicht. Vor Gericht fallen Kosten an. Vor Gericht fallen Kosten an. Beim Standesamt fallen Gebühren an.

Die Zahlung der Kosten ist in der Verfahrenskostenverordnung geregelt.

Die Zahlung der Kosten ist in der Verfahrenskostenverordnung geregelt.

Die Kosten umfassen die Gerichtsgebühr, die Auslagen und die Kosten der Partei –Artikel 529 der Zivilprozessordnung.

Ausnahmen

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben i und l der Verfahrenskostenverordnung

Wenn Minderjährige vom Staatsanwalt oder von einem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt vertreten werden, sind sie in Verfahren, die vor Gericht verhandelt werden, von den Kosten befreit und von den Gebühren, wenn die Sache beim Standesamt verhandelt wird.

Minderjährige oder ihre gesetzlichen Vertreter sind auch bei Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen über die Festsetzung, Anpassung oder Beendigung von Unterhalt, die in Verfahren vor dem Jugendgericht ergangen sind, von den Kosten befreit. Bei den Verfahren vor dem Jugendgericht, in denen Unterhalt festgesetzt werden kann, handelt es sich üblicherweise um Verfahren in Unterhaltsangelegenheiten und um Verfahren zur Regelung der elterlichen Verantwortung. Dies sind besondere Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f der Verfahrenskostenverordnung:

In Verfahren vor dem Jugendgericht sind die Parteien von der Vorauszahlung der Gerichtsgebühren befreit. Dies gilt auch für Verfahren, in denen Unterhalt festgesetzt wird. In diesen Fällen wird die Partei innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Erlass des Urteils im Hauptverfahren zur Zahlung der Gerichtsgebühren aufgefordert. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

Abgesehen von den vorstehend genannten Fällen sind die Kosten grundsätzlich fällig. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die Partei Prozesskostenhilfe erhält und/oder wenn Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2009 auf das betreffende Verfahren Anwendung findet. Auf die Verordnung wird weiter unten eingegangen.

Rückforderung der Kosten

Abgesehen von den vorstehend genannten Ausnahmen ist eine anfängliche Gerichtsgebühr fällig, um eine Klage auf Festsetzung des Unterhalts einreichen zu können. Die anfängliche Gerichtsgebühr stellt einen Vorschuss auf die am Schluss anfallenden Kosten dar.

Die Kosten umfassen die Gerichtsgebühr, die Auslagen und die Kosten der Partei.

Gerichtsgebühren

Um die fälligen Gerichtsgebühren zu ermitteln, muss der Streitwert bekannt sein, da die Gerichtsgebühr auf der Grundlage dieses Betrags nach einer der Tabellen im Anhang der Verfahrenskostenverordnung errechnet wird.

Für die Zwecke der Anwendung der vorgenannten Tabellen ergibt sich der Streitwert aus den Artikeln 296 bis 310 der Zivilprozessordnung.

Zum Beispiel:

  • Der Streitwert des Unterhaltsfestsetzungsverfahrens entspricht dem fünffachen Wert des jährlichen Betrags der Forderung aus dem Antrag, d. h. der Streitwert entspricht dem geforderten monatlichen Betrag multipliziert mit sechzig.
  • Der Streitwert von Verfahren zur vorläufigen Sicherung von Unterhaltsansprüchen entspricht dem geforderten monatlichen Betrag multipliziert mit zwölf.
  • Der Streitwert von Scheidungsverfahren und Verfahren zur Regelung der Ausübung der elterlichen Verantwortung, bei denen es neben dem Unterhalt noch um andere, immaterielle Interessen geht, entspricht mindestens dem Zuständigkeitsstreitwert des Rechtsmittelgerichts plus 1 Cent (2022: 30 000,01 EUR – Artikel 44 des Gesetzes Nr. 62/2013).

Auslagen

Für die Auslagen gelten die folgenden Vorschriften (Artikel 532 der Zivilprozessordnung, abrufbar unter Gesetz 41/2013 vom 26. Juni 2013.

In Bezug auf die Auslagen für Ermittlungen (Bezahlung von Sachverständigen, Berichten usw.) gilt, dass jede Partei die von ihr verursachten Auslagen begleicht.

Zeigt sich, dass die Ermittlungen offensichtlich überflüssig waren oder zu Verzögerungen führten, trägt die Partei, die sie gefordert hat, die entsprechenden Auslagen ohne Berücksichtigung des Erfolgs oder der Kostenentscheidung.

Liegen die Ermittlungen oder die Ausgaben im Interesse aller Parteien, ziehen sie beide den gleichen Nutzen aus ihnen oder ist es nicht möglich, festzustellen, wer die interessierte Partei ist, werden die Kosten von den Parteien zu gleichen Teilen getragen.

Kosten der Parteien

Die Kosten der Parteien sind in Artikel 533 der Zivilprozessordnung wie folgt geregelt: Die Kosten der obsiegenden Partei werden von der unterliegenden Partei, im Verhältnis ihres Unterliegens gestaffelt, getragen.

Zu den Kosten der Parteien zählen die im Voraus gezahlten Gerichtsgebühren, die der Partei tatsächlich entstandenen Kosten, die Gebühren, die dem Vollstreckungsbeamten bezahlt wurden, und dessen Auslagen, das Honorar des Prozessbevollmächtigten und dessen Auslagen.

Kostenabrechnung

Mit Ausnahme der oben genannten Fälle, in denen die Parteien von der Vorauszahlung der Gerichtsgebühren befreit sind, erstellt der Urkundsbeamte die Kostenabrechnung grundsätzlich erst, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, und in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Urteil. Die Kostenabrechnung wird den Parteien zugestellt.

Liegen keine Rechtsbehelfe oder Beschwerden in Bezug auf die Kostenabrechnung vor oder wurde über sie entschieden, hat die unterliegende Partei den geschuldeten Betrag zu zahlen und/oder den von der obsiegenden Partei im Voraus gezahlten Betrag zu erstatten.

Die Kosten der Parteien werden direkt von der unterliegenden Partei an die obsiegende Partei gezahlt. Erhält die unterliegende Partei Prozesskostenhilfe, so wird die Zahlung der betreffenden Beträge an die obsiegende Partei vom Staat übernommen – Artikel 26 der Verfahrenskostenverordnung.

Prozesskostenhilfe in Rechtssachen, die in die Zuständigkeit der Gerichte fallen

Verfügt der Antragsteller nicht über die Mittel, für das Verfahren aufzukommen, kann er Prozesskostenhilfe erhalten. Nach den nationalen Rechtsvorschriften kann Prozesskostenhilfe nur natürlichen Personen oder juristischen Personen ohne Erwerbszweck gewährt werden.

Die Regelung der Prozesskostenhilfe ist im Gesetz Nr. 34/2004 verankert.

Einzelpersonen können verschiedene Formen der Prozesskostenhilfe erhalten: Rechtsberatung, Befreiung von den Gerichtsgebühren und Auslagen, Ratenzahlung der Gerichtsgebühren und Auslagen, Bestellung eines Prozessbevollmächtigten und Zahlung seines Honorars, Bestellung eines Prozessbevollmächtigten und Ratenzahlung seines Honorars und Bestellung eines Vollstreckungsbeamten.

Alle im portugiesischen System der Prozesskostenhilfe niedergelegten Vorschriften finden auf alle Gerichte und jede Verfahrensform Anwendung.

Anträge auf Prozesskostenhilfe werden auf einem Formular gestellt. Dieses muss entweder persönlich bei einer öffentlichen Stelle des Instituts für soziale Sicherheit (Instituto da Segurança Social IP) abgegeben oder per Post dorthin geschickt werden. Diese Einrichtung stellt die Formulare und Anweisungen zum Ausfüllen bereit. Die Antwortfrist beträgt im Allgemeinen 30 Tage. Sowohl die praktischen Informationen als auch die Formulare sind abrufbar unter Proteção Jurídica - seg-social.pt.

Bei Klageerhebung muss der Antragsteller seinem Klageantrag einen Beleg für die im Voraus bezahlte Gerichtsgebühr beifügen oder nachweisen, dass er Prozesskostenhilfe in Form der Befreiung von der vorherigen Zahlung der genannten Gebühr erhalten hat. Wird Prozesskostenhilfe in Form der Ratenzahlung der Gerichtsgebühren gewährt, muss ein Nachweis darüber zusammen mit einem Nachweis über die Zahlung des fälligen Betrags beigefügt werden – Artikel 14 bis 15 der Verfahrenskostenverordnung

Gebühren in Rechtssachen, die in die Zuständigkeit des Standesamts fallen

Minderjährige sind in beim Standesamt verhandelten Sachen von den Gebühren befreit, wenn sie vom Staatsanwalt oder von einem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt vertreten werden.

Die Gebühren, die für Rechtssachen anfallen, die in die Zuständigkeit des Standesamts fallen, sind in der Gebührenverordnung für Standesämter und Notariate niedergelegt.

So werden beispielsweise im Jahr 2022 in Fällen, die in den Zuständigkeitsbereich der Standesämter fallen, folgende Gebühren erhoben (siehe Artikel 18 der Gebührenverordnung für Standesämter und Notariate):

  • Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in gegenseitigem Einverständnis (ohne Vermögensauseinandersetzung) einschließlich Entscheidungen zur Beurkundung von Vereinbarungen über den Unterhalt zwischen Ehegatten oder für minderjährige Kinder – 280 EUR
  • Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts für volljährige oder für volljährig erklärte Kinder – 120 EUR
  • Verfahren zur Änderung von Unterhaltsvereinbarungen – 100 EUR

Diese Beträge gelten für das Jahr 2022, dem Zeitpunkt der Aktualisierung dieses Infoblatts, und können überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Deshalb ist es jedes Mal erforderlich, die nationalen Rechtsvorschriften zu konsultieren.

Prozesskostenhilfe in Rechtssachen, die in die Zuständigkeit des Standesamts fallen

Bei Rechtssachen, die beim Standesamt verhandelt werden, gibt es lediglich zwei Arten der Prozesskostenhilfe: Bestellung eines Rechtsbeistands und Zahlung seines Honorars, Bestellung eines Rechtsbeistands und Ratenzahlung seines Honorars.

Darüber hinaus sind im Standesamt bestimmte Verwaltungsakte für antragstellende Einzelpersonen kostenlos, wenn sie ihre finanzielle Bedürftigkeit nachweisen können.

Finanzielle Bedürftigkeit kann wie folgt nachgewiesen werden: durch ein von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgestelltes Dokument oder durch eine Bescheinigung der öffentlichen Sozialeinrichtung, in die die Person aufgenommen wurde.

In diesen Fällen sind die folgenden Verwaltungsleistungen kostenlos: das Personenstandsregister oder die Staatsangehörigkeit betreffende Verwaltungsakte, Verfahren und entsprechende Erklärungen, benötigte Dokumente und die Verfahren für ihre Bereitstellung, für jeden Zweck benötigte Bescheinigungen.

Dies gilt auch für Rechtssachen, die in die Zuständigkeit des Standesamts fallen, in dem der Unterhalt festgesetzt wurde.

8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?

In der Regel wird Unterhalt in monatlichen Zahlungen von Geldbeträgen festgesetzt, sofern keine Vereinbarung oder Rechtsvorschrift im Widerspruch dazu steht oder Gründe vorliegen, die außergewöhnliche Maßnahmen rechtfertigen. Weist der Unterhaltspflichtige beispielsweise nach, dass er den Unterhalt nicht als Geldbetrag, sondern lediglich in Naturalien leisten kann, dann kann der Unterhalt ausnahmsweise auch in dieser Form geleistet werden.

Unterhaltsberechnung

Die Unterhaltspflicht und die Unterhaltsberechnung sind in den Artikeln 1871 bis 1880, 1905, 2003 bis 2023 des Zivilgesetzbuchs geregelt.

Der Unterhalt muss den Mitteln des Unterhaltspflichtigen und den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten angepasst sein. Bei der Festsetzung des Unterhalts wird auch die Möglichkeit geprüft, dass der Unterhaltsberechtigte seinen Lebensunterhalt selbst bestreitet.

Die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten hängen davon ab, ob er ein Kind oder ein erwachsenes Kind ist, das seine allgemeine und berufliche Bildung fortsetzt, oder einfach ein Erwachsener. Darauf wurde bereits in der Antwort auf die Frage 1 eingegangen.

In Bezug auf die Mittel des Unterhaltspflichtigen, die zu berücksichtigen sind, ist darauf hinzuweisen, dass besondere Kriterien gelten, je nachdem, ob der Unterhalt für Kinder oder für frühere Ehegatten festgesetzt wird.

Unterhalt für Kinder

Die Unterhaltspflicht für Kinder ist eine grundlegende Pflicht der Eltern. Sie basiert direkt auf Artikel 36 Absatz 5 der portugiesischen Verfassung.

Der den Kindern zustehende Unterhalt muss den Mitteln des Unterhaltspflichtigen angepasst sein.

Nach der herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Portugals (Supremo Tribunal de Justiça) muss das Gericht zur Berechnung des einem Kind zustehenden Unterhalts nicht nur die Höhe des derzeitigen Einkommens des Unterhaltspflichtigen berücksichtigen, sondern auf eine umfassende und allgemeine Weise auch seine soziale Stellung, seine Beschäftigungsmöglichkeiten und seine Pflicht, nach einer Beschäftigung zu streben, die es ihm ermöglicht, die Unterhaltspflicht zu erfüllen. Außerdem sind sämtliche sich in seinem Eigentum befindlichen Vermögenswerte zu berücksichtigen.

Unterhalt für frühere Ehegatten

Bei der Bemessung des früheren Ehegatten geschuldeten Unterhalts muss das Gericht die Dauer der Ehe, den Beitrag zu den Familienfinanzen, Alter und Gesundheitszustand, berufliche Qualifikation und Beschäftigungsaussichten der Ehegatten, die Zeit, die sie ggf. für die Erziehung gemeinsamer Kinder aufwenden müssen, ihre Einkünfte und Einkommen, eine erneute Eheschließung oder das Zusammenleben und allgemein alle Umstände berücksichtigen, die Einfluss auf den Bedarf des Unterhalt empfangenden Ehegatten und die Möglichkeiten des Unterhaltspflichtigen haben.

Nach der überwiegenden Rechtsprechung hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung des Lebensstandards, der während der Ehe bestanden hat.

Der Zeitpunkt, ab dem der Unterhalt fällig ist

Der durch richterliche Entscheidung festgesetzte Unterhalt ist ab dem Tag der Klageerhebung fällig. Der in einer durch Entscheidung des Gerichts oder Standesamts beurkundeten Vereinbarung der Parteien festgesetzte Unterhalt ist ab dem Tag fällig, an dem der Unterhaltspflichtige in Verzug geraten ist. Der Unterhaltspflichtige ist ab dem Tag in Verzug, der für die Zahlung festgesetzt wurde, oder andernfalls ab dem Tag, an dem er zur Zahlung aufgefordert wurde. Unbeschadet der oben genannten Fälle ist im portugiesischen Recht keine rückwirkende Unterhaltsregelung vorgesehen.

Anpassung des festgesetzten Unterhalts

Ändern sich nach der Festsetzung des Unterhalts die Umstände, kann der Unterhalt angepasst oder beendet werden.

Ist kein besonderes Unterhaltsvollstreckungsverfahren anhängig, wird der Antrag zur Anpassung oder Beendigung des Unterhalts zusammen mit der Leistungsklage gestellt. Ist ein besonderes Unterhaltsvollstreckungsverfahren anhängig, wird der Antrag zur Anpassung oder Beendigung des Unterhalts mit dem Vollstreckungsverfahren verbunden.

Der Unterhaltspflichtige kann eine Kürzung oder Beendigung des Unterhalts beantragen, wenn beispielsweise seine finanziellen Mittel schwinden, jene des Unterhaltsberechtigten steigen, der Unterhaltsberechtigte volljährig wird oder jetzt in der Lage ist, zu seinem Lebensunterhalt beizutragen.

Der Unterhaltsberechtigte kann eine Erhöhung des Unterhalts beantragen, wenn sich beispielsweise seine wirtschaftliche Situation verschlechtert, sich sein Familienstand ändert, seine Bedürfnisse oder die Lebenshaltungskosten steigen und dieser Anstieg vom Unterhaltspflichtigen unterstützt werden kann und sollte (beispielsweise, da er eine Gehaltserhöhung erhalten hat).

Automatische Anpassung

Zum Ausgleich der steigenden Lebenshaltungskosten kann die Entscheidung zur Festsetzung des Unterhalts vorsehen, dass der zuerkannte Betrag regelmäßig (üblicherweise jährlich) angepasst wird.

Die Anpassung kann auf dem Anstieg der Inflationsrate basieren, die jährlich vom Nationalen Institut für Statistik (Instituto Nacional de Estatística) veröffentlicht wird, oder auf dem Anstieg eines bestimmten, vom Gericht angegebenen Zinssatzes. Sie kann jedoch auch in einer festen jährlichen Erhöhung um einen bestimmten in der Entscheidung festgelegten Betrag bestehen.

Der Richter ist dafür zuständig, die automatische Anpassung festzulegen und nach eigenem Ermessen die hierfür geeigneten Mittel zu wählen. Die automatische Anpassung kann auch durch beurkundete Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt werden.

Vorläufiger Unterhalt

Neben dem endgültigen Unterhalt kann auch ein vorläufiger Unterhalt festgesetzt werden.

Wurde noch kein endgültiger Unterhalt festgesetzt, kann das Gericht auf Antrag des Unterhaltsberechtigten oder, wenn dieser minderjährig ist, von Amts wegen, nach Ermessen des Gerichts vorläufigen Unterhalt festsetzen. Vorläufiger Unterhalt wird niemals erstattet. Er wird gezahlt, während das Hauptverfahren zur Festsetzung des endgültigen Unterhalts anhängig ist. Der endgültige Unterhalt ist zu zahlen, sobald er festgesetzt wurde.

Sollte ein streitiges Scheidungsverfahren anhängig sein, kann der Richter für einen der Ehegatten oder die Kinder vorläufigen Unterhalt festsetzen, während das Verfahren anhängig ist. Solange ein Verfahren zur Regelung der elterlichen Verantwortung anhängig ist, kann der Richter auch vorläufigen Unterhalt für minderjährige Kinder festsetzen. In den vorstehend genannten Fällen kann der vorläufige Unterhalt in einem Gerichtstermin während des Verfahrens selbst festgesetzt werden.

Alternativ kann vorläufiger Unterhalt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgesetzt werden, das mit dem Hauptverfahren verbunden wird, in dem der endgültige Unterhalt festgesetzt wird.

9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?

Der Unterhalt ist zu dem in der Gerichtsentscheidung oder in der vom Gericht beurkundeten Vereinbarung der Parteien angegebenen Zeitpunkt an die dort angegebene Person zu zahlen.

Ist der Begünstigte ein geschäftsfähiger Erwachsener oder ein für volljährig erklärtes Kind, so geht die Leistung in der Regel unmittelbar an ihn/es.

Ist er ein nicht geschäftsfähiger Erwachsener, so geht die Leistung an denjenigen, der die gesetzliche Verpflichtung hat, für ihn Rechte finanzieller Natur wahrzunehmen (Vormund, Betreuer oder Vermögensverwalter). Der Unterhalt kann auch von einer Einrichtung entgegengenommen werden.

Ist der Begünstigte ein Minderjähriger, so geht der Unterhalt an die Person, die das Sorgerecht hat. Dies kann ein Elternteil sein, ein anderer Familienangehöriger oder ein Dritter (Pflegeeltern). Der Unterhalt kann auch an den Leiter der Einrichtung gezahlt werden, in deren Obhut sich der Minderjährige befindet.

Im Gesetz ist keine feste Zahlungsweise vorgeschrieben. Die Parteien können in dieser Frage eine Vereinbarung treffen. Liegt keine Vereinbarung vor, so legen die Gerichte die Zahlungsweise fest, die sowohl für den Unterhaltspflichtigen als auch für den Unterhaltsberechtigten am praktischsten und am wenigsten belastend ist.

Normalerweise wird der monatliche Unterhalt als Geldbetrag gezahlt. Der Unterhaltsberechtigte muss die Zahlung in den ersten Tagen des Monats erhalten, für den sie geleistet wird.

Zeit und Ort der Zahlung sind in der Vereinbarung oder der Entscheidung zur Festsetzung des Unterhalts festgelegt. Wurden diese nicht bestimmt, gelten entsprechend die ergänzenden Vorschriften des Zivilgesetzbuchs. Diese Vorschriften legen für den Fall, dass keine Vereinbarung getroffen wurde, grundsätzlich Folgendes fest:

  • In Geldmitteln gezahlter Unterhalt wird an dem Ort gezahlt, an dem sich der Gläubiger zu dem Zeitpunkt aufhält, an dem die Zahlung fällig ist.
  • Da die Zahlungen den Monaten des Gregorianischen Kalenders entsprechen, kann der Gläubiger die Zahlung jederzeit vom ersten Tag des betreffenden Monats an verlangen.

Die Banküberweisung oder die Einzahlung auf einem bei der Bank eröffneten Konto, die Zahlung per Postanweisung oder Scheck oder die persönliche Übergabe von Bargeld sind die am meisten genutzten Zahlungsweisen.

10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?

Sollte der Unterhaltspflichtige in Verzug geraten, kann der Unterhaltsberechtigte auf zivil- und strafrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen zurückgreifen.

Zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen

Verhandlung vor der Vollstreckung

Das Gesetz räumt dem Unterhaltsberechtigten im Falle eines im Rahmen eines Unterhaltsvollstreckungsverfahrens oder eines Verfahrens zur Regelung der elterlichen Verantwortung festgesetzten Kindesunterhalts die Möglichkeit einer Verhandlung vor der Vollstreckung ein.

Gemäß Artikel 48 der Allgemeinen Regelung der zivilen Vormundschaftsprozesse (Regime Geral do Processo Tutelar Cível) kann der Kindesunterhaltsberechtigte eine Verhandlung vor der Vollstreckung verlangen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: der Unterhaltspflichtige bezieht ein regelmäßiges Einkommen aus einer Beschäftigung, einer Rente, aus Unterstützungen, Provisionen, Anteilen, Gebühren, Boni, Beiträgen oder ähnlichen Einkünften.

Der Antrag wird mit dem Verfahren zur Regelung der elterlichen Verantwortung oder mit dem Verfahren zur Festsetzung des Kindesunterhalts verbunden, das vor Gericht verhandelt wird. Der Unterhaltspflichtige wird aufgefordert, den Unterhalt innerhalb von zehn Tagen nach Fälligwerden zu zahlen. Versäumt es der Unterhaltspflichtige, einen Nachweis über die erfolgte Zahlung vorzulegen, werden die Unterhaltszahlungen monatlich von seinem Gehalt, seinem Lohn, seiner Rente, seiner Unterstützung oder seinem sonstigen Einkommen abgezogen. Hierzu wird die für die Auszahlung zuständige Einrichtung aufgefordert, den monatlichen Abzug durchzuführen und den Unterhalt direkt auf dem von dem Unterhaltsberechtigten angegebenen Bankkonto zu hinterlegen. Unter die abgezogenen Beträge fallen ebenfalls etwaige fällige Unterhaltszahlungen.

Sobald ihnen dies angezeigt wurde, übernehmen alle Personen oder Einrichtungen, die für die Bearbeitung oder Auszahlung der vorstehend genannten Einkünfte zuständig sind, die Rolle des genehmigten Verwahrers der als Unterhalt abgezogenen Beträge. Wenn sie es versäumen, den vereinbarten Betrag abzuziehen, wird folglich als Teil des laufenden Verfahrens gegen sie vollstreckt.

Die einbehaltenen Beträge umfassen jedoch nicht den Unterhalt, der aufgelaufen ist, bevor dem Unterhaltspflichtigen die Aufforderung zur Unterhaltszahlung angezeigt wurde. Fällig werdende Unterhaltszahlungen hingegen fallen darunter. Zur Eintreibung von Unterhalt, der aufgelaufen ist, bevor der Unterhaltspflichtige im Rahmen der Verhandlung zur Zahlung aufgefordert wurde, muss ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Wenn es also um Minderjährigen zustehenden Unterhalt geht, spricht nichts dagegen, dass der Unterhaltsberechtigte gleichzeitig sowohl Verhandlungen vor der Vollstreckung einleitet (für die Zahlung der fällig werdenden Beträge) als auch das besondere Unterhaltsvollstreckungsverfahren (für die Zahlung der bereits fällig gewordenen Beträge).

Es kann auch direkt vollstreckt werden, ohne dass zuvor eine Verhandlung stattgefunden hat. Diese Verhandlung vor der Vollstreckung stellt lediglich eine Alternative zur Vollstreckung dar. Widerspruch ist nicht zulässig, der Unterhaltsberechtigte hat jedoch eingeschränktere Mittel zur Verfügung als bei der Vollstreckung, da er lediglich Abzüge von Gehalt, Lohn, Rente, Unterstützung oder ähnlichem regelmäßigen Einkommen beantragen kann. (Er kann nicht die Beschlagnahme von Vermögen, Einlagen oder Forderungsrechten beantragen).

Ist der Unterhaltsberechtigte minderjährig, kann er alternativ nach der Zivilprozessordnung ein besonderes Unterhaltsverfahren einleiten. So kann er durch eine einzige Klage die bereits fälligen und die noch fällig werdenden Beträge vollständig erhalten. Bei einem Vollstreckungsverfahren stehen dem Unterhaltsberechtigten umfassendere Mittel der Vollstreckung zur Verfügung, etwa die Beschlagnahme und die Pfändung des Einkommens. Der Ablauf dieser Verfahren wird nachfolgend erläutert.

Mündliche Verhandlung wegen Nichtbefolgung

Das Gesetz räumt dem Unterhaltsberechtigten gemäß Artikel 41 der Allgemeinen Regelung der zivilen Vormundschaftsprozesse (Regime Geral do Processo Tutelar) im Falle des im Rahmen eines Verfahrens zur Regelung der elterlichen Verantwortung festgesetzten Unterhalts auch die Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung wegen Nichtbefolgung ein.

Im Rahmen dieses Verfahrens kann der Unterhaltsberechtigte bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Schritte zur Durchsetzung der Einhaltung und die Verurteilung des Schuldners zu einer Geldstrafe beantragen. Ist der Antrag mit dem Verfahren verbunden, lädt das Gericht innerhalb von fünf Tagen die Eltern zu einem Verhandlungstermin oder fordert den Antragsgegner zur Abgabe einer Stellungnahme auf.

Die Eltern können sich einigen, die festgesetzte Regelung zu ändern. Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet der Richter vorläufig über den Antrag und es wird eine Mediation oder eine Anhörung durch einen Experten durchgeführt. Sollte es sich immer noch als unmöglich erweisen, eine Einigung zu erzielen, werden die Eltern zur Einreichung von Schriftsätzen und Beweismitteln aufgefordert. Darauf folgen die Beweisaufnahme, die Verhandlung und das Urteil.

Besonderes Unterhaltsvollstreckungsverfahren

Nach den Artikeln 933 bis 937 der Zivilprozessordnung kann der Unterhaltsberechtigte ein besonderes Unterhaltsvollstreckungsverfahren einleiten, wenn es zu Verzögerungen bei der Unterhaltszahlung kommt. Diese Möglichkeit besteht unabhängig davon, ob der Unterhalt Kindern oder Erwachsenen zusteht und ob er endgültig oder vorläufig ist.

Während des besonderen Unterhaltsvollstreckungsverfahrens kann der Antragsteller die Zuerkennung eines Teils der Beträge, des Gehalts oder der Rente, die die andere Partei erhält, oder die Pfändung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen beantragen.

Diese Zuerkennung oder Pfändung findet unabhängig von der Beschlagnahme statt und dient sowohl der Deckung der bereits fälligen Beträge als auch der fällig werdenden Beträge.

Beantragt der Antragsteller die Zuerkennung von Beträgen, des Gehalts oder der Rente, wird die für die Auszahlung derselben oder für die Bearbeitung der entsprechenden Zahlungen zuständige Stelle aufgefordert, den zuerkannten Teil direkt an den Antragsteller zu zahlen. Der zuerkannte Betrag muss monatlich auf dem Bankkonto des Antragstellers hinterlegt werden, der die entsprechende Kontonummer in seinem Klageantrag anzugeben hat.

Beantragt der Antragsteller eine Pfändung des Einkommens, muss er genau angeben, auf welches Vermögen sich dies bezieht. Der Vollstreckungsbeamte ordnet die Pfändung des Vermögens an, das als ausreichend für die Tätigung der bereits fälligen und fällig werdenden Unterhaltszahlungen angesehen wird. Der Antragsgegner kann hierzu gehört werden.

Wenn sich bei der Pfändung herausstellt, dass das gepfändete Einkommen nicht ausreicht, kann der Antragsteller anderes Vermögen angeben. Stellt sich andererseits heraus, dass das gepfändete Einkommen zu hoch ist, ist der Antragsteller verpflichtet, dem Antragsgegner den Überschuss zurückerstatten, sobald er ihn erhalten hat. Der Antragsgegner kann auch beantragen, die Pfändung auf einen Teil des Vermögens zu beschränken oder stattdessen anderes Vermögen pfänden zu lassen.

Die zuerkannten Beträge oder der Wert des gepfändeten Einkommens sollte ausreichen zur Deckung bereits fälliger Zahlungen, der Verzugszinsen, sofern der Unterhaltsberechtigte dies verlangt, fällig werdender Zahlungen und automatischer Anpassungen, wenn diese festgesetzt wurden.

Der Unterhaltsberechtigte kann nach wie vor die Beschlagnahme des Vermögens des Unterhaltspflichtigen beantragen. Die Beschlagnahme kann sich auf bewegliches und unbewegliches Vermögen, Bankeinlagen, Forderungsrechte, Handelsunternehmen oder Aktien beziehen.

Wurde Vermögen zur Begleichung einer Unterhaltsschuld veräußert, darf die Erstattung der Überschüsse aus der Vollstreckung an den Unterhaltspflichtigen nicht angeordnet werden, ohne dass die Zahlung der fällig werdenden Leistungen bis zu einem Betrag gesichert ist, den der Richter für angemessen hält, es sein denn, es wurde eine Kaution oder eine sonstige geeignete Sicherheit hinterlegt.

Der Unterhaltspflichtige sollte erst geladen werden, nachdem die Beschlagnahme/Zuerkennung/Pfändung des Einkommens stattgefunden hat. Der Widerspruch des Unterhaltspflichtigen gegen die Vollstreckung oder Beschlagnahme hat keine aufschiebende Wirkung.

Sollte ein Antrag auf Änderung oder Beendigung der Unterhaltszahlungen gestellt werden, während das besondere Unterhaltsvollstreckungsverfahren anhängig ist, wird der Antrag auf Änderung oder Beendigung mit der Vollstreckung verbunden.

Europäischer Vollstreckungstitel

Im Falle der Nichtbefolgung einer vor einer Verwaltungsbehörde geschlossenen oder – bei Mitgliedstaaten, die nicht an das Haager Protokoll von 2007 gebunden sind – von ihr beurkundeten Unterhaltsvereinbarung, kann sich der Unterhaltsberechtigte auf Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen und auf Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vom 18. Dezember 2008 berufen.

Strafrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen

Gemäß Artikel 250 des Strafgesetzbuchs wird der Verstoß gegen Unterhaltsverpflichtungen als Straftat mit einer Gefängnisstrafe zwischen einem Monat und zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 240 Tagessätzen geahndet, je nach Art der im Strafgesetzbuch niedergelegten Fälle.

Zur Einleitung eines Strafverfahrens muss eine Strafanzeige gestellt werden.

Ist die Verpflichtung erfüllt, kann das Gericht die Strafe aufheben oder erklären, dass die noch nicht verbüßte Strafe ganz oder teilweise aufgehoben wird.

11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?

Die Vorschriften für die Pfändung von Vermögenswerten oder Rechten sowie die jeweiligen Pfändungsgrenzen und Widerspruchsgründe sind in den Artikeln 735 bis 783 der Zivilprozessordnung niedergelegt.

Grundsätzlich kann in das gesamte pfändbare Vermögen des Unterhaltsschuldners vollstreckt werden, mit dem nach den materiellrechtlichen Bestimmungen für eine zu vollstreckende Schuld gehaftet wird. Die Pfändung ist auf die Vermögenswerte beschränkt, die zur Begleichung der zu vollstreckenden Schuld und der vorhersehbaren Vollstreckungskosten benötigt werden.

Darüber hinaus sind die nachfolgend genannten Pfändungsgrenzen und die Verjährungsfristen für Unterhaltsverpflichtungen gesetzlich festgelegt.

Pfändungsgrenzen

Es gibt bestimmte Arten von Vermögenswerten, die unter keinen Umständen gepfändet werden dürfen (absolut unpfändbares Vermögen), andere, die nur unter bestimmten Umständen gepfändet werden dürfen (relativ unpfändbares Vermögen) und solche, die nur teilweise gepfändet werden dürfen (teilweise pfändbares Vermögen).

Unpfändbare Vermögensgegenstände

Zusätzlich zu Sachen, die aufgrund spezieller Vorschriften von der Pfändung ausgenommen sind, sind die folgenden Vermögenswerte absolut unpfändbar:

  • unveräußerliche Gegenstände oder Rechte
  • Vermögenswerte, die im Eigentum des Staates oder anderer öffentlicher juristischer Personen stehen
  • Gegenstände, deren Pfändung gegen die guten Sitten verstoßen würde oder wirtschaftlich sinnlos wäre, da der Marktwert der Gegenstände unerheblich ist
  • Gegenstände, die speziell für die öffentliche Religionsausübung bestimmt sind
  • Grabstätten
  • Geräte und Gegenstände, die für Behinderte und für die Behandlung Kranker unerlässlich sind

Relativ unpfändbare Vermögensgegenstände

Die folgenden Vermögensgegenstände sind relativ unpfändbar:

  • Mit Ausnahme der Fälle, in denen die Vollstreckung zur Begleichung einer dinglich gesicherten Schuld erfolgt, sind die Vermögenswerte des Staates und anderer öffentlicher juristischer Personen, von Einrichtungen mit öffentliche Bau- oder Dienstleistungskonzessionen oder von gemeinnützigen Stiftungen, die speziell öffentlichen Zwecken dienen, von der Pfändung ausgenommen.
  • Die Arbeitsgeräte des Unterhaltspflichtigen sowie die Gegenstände, die von grundlegender Bedeutung für die Ausübung seines Berufs oder für seine Berufsausbildung sind, sind ebenfalls von der Pfändung ausgenommen, es sei denn, der Unterhaltspflichtige gibt an, dass sie gepfändet werden können, wenn die Vollstreckung für die Begleichung ihres Einkaufspreises oder die Kosten ihrer Reparatur ist, oder wenn sie als materielle Vermögenswerte einer Handelsniederlassung gepfändet werden.
  • Die Vermögensgegenstände, die sich als Haushaltsgegenstände in der eigentlichen Wohnung des Unterhaltspflichtigen befinden, sind ebenfalls von der Pfändung ausgenommen, es sei denn, die Vollstreckung dient der Bezahlung der Gegenstände selbst oder der Kosten ihrer Reparatur.

Geldbeträge oder Bankeinlagen, die aus der Befriedigung einer unpfändbaren Forderung stammen, sind unter den gleichen Bedingungen wie die ursprüngliche Forderung unpfändbar.

Wird eine Unterhaltsforderung beigetrieben, gelten die vorstehenden Vorschriften zur absoluten und relativen Pfändbarkeit.

In der Regel gilt, dass im Rahmen einer Vollstreckung wegen Unterhalts ein höherer Teil des Vermögens gepfändet werden kann, als wenn die Vollstreckung auf anderen Forderungen beruht. Dies wird nachstehend erläutert.

Teilweise pfändbares Vermögen

Zwei Drittel des Nettogehalts, des Lohns, der regelmäßig als Ruhegehalt erhaltenen Beträge oder jeder anderen Sozialleistung, Versicherung, Unfallentschädigung, Rente oder Zahlung jeder Art, die den Lebensunterhalt des Unterhaltspflichtigen absichern, sind unpfändbar.

Für diese Unpfändbarkeit gilt es eine Obergrenze, die beim Dreifachen des nationalen Mindestlohns zum Zeitpunkt jeder Pfändung liegt, und eine Untergrenze, die beim einfachen Betrag des nationalen Mindestlohns liegt, wenn der Unterhaltspflichtige über keine anderen Einkünfte verfügt. Wenn es sich bei den ausstehenden Schulden um Unterhalt handelt, darf ein Betrag, der einer vollen beitragsfreien Rente entspricht, nicht gepfändet werden.

Bei der Pfändung von Bargeld oder Bankguthaben ist der Betrag in Höhe des nationalen Mindestlohns unpfändbar und bei Unterhaltsverpflichtungen der Betrag in Höhe einer vollen beitragsfreien Rente.

Die für Gehalt, Lohn oder regelmäßige Zahlungen festgelegte Unpfändbarkeit kann nicht mit der Unpfändbarkeit kombiniert werden, die für Bargeld oder Bankguthaben festgelegt ist.

Werden die vorstehend genannten Vorschriften über die Pfändung nicht eingehalten, kann der Unterhaltspflichtige Widerspruch gegen die Pfändung einlegen.

Verjährungsfristen

Die Verjährungsfristen für Unterhaltsansprüche sind in den Artikeln 303, 310, 313, 314, 320 und 323 des Zivilgesetzbuchs festgelegt.

In Artikel 310 Buchstabe f des portugiesischen Zivilgesetzbuchs ist eine Verjährungsfrist von fünf Jahren für fällige Unterhaltszahlungen festgelegt. Demnach ist das Recht auf Zahlungen fünf Jahre nach dem Fälligkeitsdatum der Unterhaltszahlungen wegen Nichtanwendung verjährt. Die Verjährungsfrist wird durch eine Ladung zu Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit Unterhaltszahlungen unterbrochen. Der Unterhaltspflichtige kann nach Ablauf der Verjährungsfrist auf die Verjährung verzichten. Da es sich um eine mutmaßliche Verjährungsfrist handelt, kann sie durch ausdrückliches oder stillschweigendes Eingeständnis widerlegt werden. Das Gericht kann nicht von Amts wegen eine Verjährungsfrist festsetzen; sie muss geltend gemacht werden, um wirksam zu sein.

Im Falle von Kindesunterhalt beginnt oder läuft die Verjährungsfrist nicht, wenn das Kind keinen Vertreter hat. Selbst wenn das Kind vertreten wird, endet die Verjährungsfrist frühestens ein Jahr ab dem Tag, an dem das Kind volljährig wurde.

Das portugiesische Zivilprozessrecht sieht keine Verjährungsfrist vor, nach deren Ablauf der Unterhaltsberechtigte kein Unterhaltsvollstreckungsverfahren mehr einleiten könnte. Verjährte Unterhaltszahlungen können folglich vollstreckt werden. In dem Fall ist dem Gericht die Verjährung möglicherweise nicht von Amts wegen bekannt. Um wirksam zu werden, muss sich der Unterhaltspflichtige auf die Verjährung berufen. Er kann der Vollstreckung mit dieser Begründung widersprechen.

Widerspruch gegen die Beschlagnahme

In den Artikeln 784 und 785 der Zivilprozessordnung sind die folgenden Regeln festgelegt:

Die allgemeine Frist für die Anfechtung einer Beschlagnahme beträgt zehn Tage ab Unterrichtung des Unterhaltspflichtigen über die Beschlagnahme. Die allgemeine Frist für die Anfechtung einer Vollstreckung beträgt 20 Tage ab Zustellung des Vollstreckungsbefehls an den Unterhaltspflichtigen.

Im Falle des besonderen Unterhaltsvollstreckungsverfahrens wird der Vollstreckungsbefehl dem Unterhaltspflichtigen erst zugestellt, nachdem die Beschlagnahme, Zuerkennung oder Pfändung des Einkommens durchgeführt wurde. Mit der Zustellung des Vollstreckungsbefehls wird der Unterhaltspflichtige auch über die bereits stattgefundene Beschlagnahme unterrichtet.

Im Falle einer Vollstreckung vor dem Jugendgericht wird der Unterhaltspflichtige im Voraus über die Pfändung des Einkommens informiert, kann jedoch keinen Widerspruch einlegen. Er kann lediglich anhand von Urkundenbeweisen die erfolgte Zahlung belegen.

12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?

Im Falle von Kindesunterhalt ist der Staatsanwalt zur Einleitung der entsprechenden Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts befugt. Jeder kann den Staatsanwalt über die Notwendigkeit unterrichten, Kindesunterhalt festzusetzen oder anzupassen. Hierfür unterhält die Staatsanwaltschaft an jedem Gericht eine öffentliche Kontaktstelle.

13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Ja, im Falle des Kindesunterhalts. Es handelt sich um den Garantiefonds für Unterhaltszahlungen für Minderjährige (Fundo de Garantia de Alimentos Devidos a Menores (im Folgenden „Fonds“)). Der Fonds wird vom Institut für Finanzverwaltung der Sozialversicherung (Instituto de Gestão Financeira da Segurança Social IP) verwaltet.

Die Unterhaltsgarantie für Kinder wird durch das Gesetz Nr. 164/99 geregelt.

Der Fonds ist dafür zuständig, die Zahlung des Minderjährigen zustehenden Unterhalts bis zu einer gewissen Höhe sicherzustellen. Die Zahlung erfolgt auf Anordnung des zuständigen Gerichts.

Voraussetzungen

Für eine Zahlung durch den Fonds müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Minderjährige muss in Portugal wohnen.
  • Die Unterhaltszahlungen müssen durch ein Gerichtsurteil festgesetzt worden sein (Entscheidungen des Standesbeamten zur Festsetzung des Unterhalts in Fällen seiner Zuständigkeit haben dieselben rechtlichen Wirkungen wie ein gerichtliches Urteil).
  • Der Unterhaltspflichtige muss in Verzug sein.
  • Die Verhandlung vor der Vollstreckung nach Artikel 48 der Allgemeinen Regelung der zivilen Vormundschaftsprozesse (Regime Geral do Processo Tutelar Cível) muss vorher eingeleitet worden sein (nach nationalem Recht, und Änderungen unterworfen, kann diese Voraussetzung auch durch einen Antrag erfüllt werden, der zu einer mündlichen Verhandlung wegen Nichteinhaltung der Unterhaltsverpflichtungen führt, die in Artikel 41 der Allgemeinen Regelung der zivilen Vormundschaftsprozesse vorgesehen ist, oder durch ein besonderes Unterhaltsvollstreckungsverfahren).
  • Das Bruttoeinkommen des Kindes darf den Referenzsatz für Sozialunterstützung (IAS – Indexante dos Apoios Sociais) nicht übersteigen.
  • Das Kind darf keine Unterstützung von der Person erhalten, die das Sorgerecht erhalten hat und deren Einkommen den IAS übersteigt (das ist der Fall, wenn das Pro-Kopf-Einkommen in diesem Haushalt den IAS nicht übersteigt).

Im Jahr 2022 (als dieses Infoblatt überarbeitet wurde) lag der IAS bei 443,20 EUR. Der IAS wird grundsätzlich jährlich aktualisiert; die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf den anwendbaren IAS sollten daher stets zu Rate gezogen werden.

Zahlungsgrenzen

Sind die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt, garantiert der Staat monatliche Unterhaltszahlungen bis zu der nachfolgend genannten Grenze.

Die monatlich gewährten Unterhaltszahlungen dürfen je Unterhaltspflichtigen 1 IAS nicht überstiegen, unabhängig von der Anzahl der minderjährigen Kinder.

Die Höhe der von dem Fonds zu garantierenden Zahlungen muss unterhalb dieser Grenze vom Gericht bestimmt werden. Bei der Festsetzung des Betrags berücksichtigt das Gericht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Haushalts, die Höhe des festgesetzten Unterhalts und die besonderen Bedürfnisse des Kindes.

Der Fonds übernimmt keine bereits fälligen Zahlungen. Vom Fonds garantierte Zahlungen sind vom ersten Tag des auf den Monat folgenden Monats fällig, an dem das Gericht den garantierten Betrag festgesetzt hat.

Die Zahlung ist garantiert, bis der Unterhaltspflichtige anfängt, seiner Verpflichtung wirksam nachzukommen.

Die Zahlungen aus dem Fonds werden beendet, wenn das Kind 18 Jahre alt wird.

Kinder, die sich in öffentlichen oder privaten Sozialunterstützungseinrichtungen ohne Erwerbszweck aufhalten, die vom Staat, von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts oder der Gemeinnützigkeit finanziert werden oder in der Bildung dienenden Pflegschaftseinrichtungen und Jugendstrafanstalten, sind nicht berechtigt, aus dem Fonds garantierte Unterhaltszahlungen zu erhalten.

Bearbeitung

Anträge auf Festsetzung des aus dem Fonds zu zahlenden Betrags müssen während des Verfahrens wegen Nichteinhaltung eingereicht werden. Für die Stellung des Antrags ist der Staatsanwalt oder der Unterhaltsberechtigte zuständig.

Der Richter ordnet eine Ermittlung der Bedürfnisse des Kindes an und setzt dann die aus dem Fonds zu leistenden Zahlungen unterhalb der oben angegebenen Grenze fest.

In Fällen, in denen der Unterhalt dringend erforderlich ist, kann der Richter einen aus dem Fonds zu garantierenden, vorläufigen Unterhalt anordnen, bis eine endgültige Entscheidung getroffen ist.

Der Unterhaltsberechtigte muss jedes Jahr nachweisen, dass er nach wie vor die Voraussetzungen für die Zahlungen aus dem Fonds erfüllt; andernfalls werden diese eingestellt.

Der gesetzliche Vertreter des Kindes oder die Person, der das Sorgerecht übertragen wurde, ist verpflichtet, das Gericht oder den Fonds über alle Änderungen in Bezug auf die Nichteinhaltung oder die Situation des Kindes zu informieren.

Die Rechte des Kindes gehen bis zur Höhe der gezahlten Leistungen auf den Fonds über, damit dieser eine Erstattung von dem Unterhaltspflichtigen fordern kann.

14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?

14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?

Befindet sich der Unterhaltsberechtigte in Portugal und möchte Unterhaltsansprüche in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geltend machen, muss er einen Antrag bei der Generaldirektion für Justizverwaltung (Direcção Geral da Administração da Justiça) einreichen. Dies ist eine öffentliche Einrichtung. Die nationalen Rechtsvorschriften sehen für diese Zwecke kein Eingreifen einer privaten Organisation vor.

Die Generaldirektion für Justizverwaltung ist die portugiesische Zentrale Behörde für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (im Folgenden auch „Verordnung“).

Diese Verordnung ermöglicht die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsforderungen. Die Verordnung gilt für Entscheidungen, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (auch als „Mitgliedstaaten“ bezeichnet) ergangen sind, und für Entscheidungen, die in Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union (auch als „Drittstaaten“ bezeichnet) erlassen wurden. Sie findet nicht nur auf Unterhaltsentscheidungen Anwendung, die erst nach ihrem Inkrafttreten am 18. Juni 2011 ergangen sind, sondern auch auf Entscheidungen, die vor diesem Datum erlassen wurden. Sie umfasst die Durchsetzung bereits fälliger sowie fällig werdender Zahlungen, in der Entscheidung festgesetzte automatische Aktualisierungen und Verzugszinsen. Nach der Verordnung kann Unterhalt, der durch Gerichtsentscheidung oder durch die Entscheidung einer anderen zuständigen Behörde festgesetzt wurde, durchgesetzt werden.

Der Antrag auf Durchsetzung des Unterhalts in einem anderen Mitgliedstaat wird durch Übermittlung der ausgefüllten Formulare, die sich im Anhang der Verordnung befinden, an die Generaldirektion für Justizverwaltung gestellt. Der Unterhaltsberechtigte muss den Formularen bestimmte Dokumente und Informationen beifügen, wie gegebenenfalls die Folgenden: eine Bescheinigung des Urteils oder der Entscheidung, in dem/der der endgültige Unterhalt festgesetzt wurde, zusammen mit dem Hinweis, dass das Urteil/die Entscheidung rechtskräftig ist und nicht angefochten werden kann (dies muss das Formular in Anhang I der Verordnung sein); ein Dokument, das belegt, dass der Antragsteller Prozesskostenhilfe oder ein unentgeltliches Verfahren erhalten hat oder dass sie/es ihm zusteht; die Bankverbindung für die Hinterlegung der beigetriebenen Beträge; die Geburtsurkunden minderjähriger Kinder; Bescheinigungen über den Schulbesuch der volljährigen Kinder; die der Zentralen Behörde ausgestellte Vollmacht; eine Liste der fälligen Beträge.

Das auszufüllende Formular bzw. die auszufüllenden Formulare sowie die Dokumente und Informationen, die von dem Unterhaltsberechtigten beizufügen sind, sind in den Anweisungen aufgeführt, die bei der Generaldirektion für Justizverwaltung eingeholt werden können. Die Kontaktdaten dieser Behörde sind in der Antwort auf die Frage 14.2 angegeben.

Die Art der Verfahren, die bei der Generaldirektion für Justizverwaltung beantragt werden können, werden in der Antwort auf die Frage 15.4 dargelegt.

14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?

Kontaktdaten der portugiesischen Zentralen Behörde:

Generaldirektion für Justizverwaltung (Direcção-Geral da Administração da Justiça)

D. João II, 1.08.01 D/E

1990-097 LISBON - PORTUGAL

Tel.: (+351) 21 790 65 00

E-Mail: correio.dsjcji@dgaj.mj.pt

Website: http://www.dgaj.mj.pt/

Sprachen: Portugiesisch, Spanisch, Französisch und Englisch.

15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?

15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?

In ihrer Rolle als Zentrale Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 stellt die Generaldirektion für Justizverwaltung die erforderliche Unterstützung bereit, wie sie in der Antwort auf die Frage 14.1. beschrieben ist.

Wenn sich der Unterhaltsberechtigte in einem anderen Mitgliedstaat befindet und die Anwendung eines der in der Verordnung niedergelegten Verfahrens beantragen möchte, muss er den Antrag bei der Zentralen Behörde des Mitgliedstaats stellen, in dem er ansässig ist. Diese Zentrale Behörde übermittelt den Antrag der portugiesischen Zentralen Behörde, die ihn gegebenenfalls an das zuständige nationale Gericht weiterleitet.

15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?

Befindet sich der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat, sollte es ihm möglich sein, die Generaldirektion für Justizverwaltung über die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats zu kontaktieren, in dem der Antragsteller ansässig ist.

Es kann die folgende Hilfe gewährt werden:

Um Unterhalt durchzusetzen, der in einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung festgesetzt wurde, sieht die Verordnung drei verschiedene Regelungen vor:

i) Vorschriften, die für Entscheidungen gelten, die in einem Mitgliedstaat, der durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ergangen sind (wie dies in Portugal der Fall ist);

ii) Vorschriften, die für Entscheidungen gelten, die in einem Mitgliedstaat, der nicht durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ergangen sind;

iii) Vorschriften, die für Entscheidungen gelten, die in allen Mitgliedstaaten ergangen sind.

Entscheidungen nach Ziffer i)

  • werden in dem ersuchten Mitgliedstaat anerkannt, ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann;
  • profitieren von der Abschaffung des Exequaturverfahrens und sind in dem ersuchten Mitgliedstaat unmittelbar vollstreckbar;
  • ermöglichen es dem Unterhaltsberechtigten, die auf Sicherung gerichteten Maßnahmen zu veranlassen, die im Recht des ersuchten Mitgliedstaats vorgesehen sind.

Entscheidungen nach Ziffer ii)

  • werden in dem ersuchten Mitgliedstaat anerkannt, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass in der Verordnung niedergelegte Gründe für die Versagung der Anerkennung vorliegen;
  • wenn sie im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, kann der Unterhaltsberechtige beantragen, dass das Gericht oder die Zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats die Vollstreckbarkeit nach dem in der Verordnung niedergelegten Verfahren anerkennt;
  • die Anerkennung der Vollstreckbarkeit kann sich auch nur auf einen Teil der Entscheidung beziehen.

Entscheidungen nach Ziffer iii)

  • können vorläufig vollstreckbar sein, wenn der Ursprungsmitgliedstaat erklärt, dass ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung keine aufschiebende Wirkung hat;
  • wenn der Unterhaltsberechtigte die Entscheidung in dem ersuchten Mitgliedstaat geltend machen will, muss er ihre Authentizität nachweisen, indem er die Formulare ausfüllt und die in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt;
  • gegebenenfalls muss der Unterhaltsberechtigte eine Übersetzung der Entscheidung beifügen;
  • die Vollstreckung der Entscheidung findet nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats statt;
  • die Entscheidung darf unter keinen Umständen im ersuchten Mitgliedstaat in der Sache selbst nachgeprüft werden;
  • die Kosten, die bei der Anwendung dieser Verordnung entstehen, haben keinen Vorrang vor der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

Artikel 56 der Verordnung legt die Verfahren dar, die dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stehen. In einigen Fällen decken diese Verfahren nicht nur Entscheidungen der Mitgliedstaaten ab, sondern auch Entscheidungen von Drittstaaten.

Der Unterhaltsberechtige kann insbesondere:

  • von einem Mitgliedstaat die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung beantragen, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist;
  • auf Festsetzung des Unterhalts in dem ersuchten Mitgliedstaat klagen;
  • mit dieser Klage einen Antrag auf Feststellung der Abstammung verbinden;
  • auf Unterhaltsfestsetzung im ersuchten Mitgliedstaat klagen, wenn die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung, die in einem anderen Staat ergangen ist, nicht möglich ist;
  • die Änderung einer im ersuchten Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragen;
  • die Änderung einer Entscheidung beantragen, die in einem anderen Staat als dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist.

Sofern in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden diese Verfahren nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats behandelt und unterliegen den in diesem Mitgliedstaat geltenden Zuständigkeitsvorschriften. In solchen Fällen wird der Unterhaltsberechtigte von der Zentralen Behörde oder durch öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen oder durch andere Stellen oder Personen unterstützt und vertreten.

16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?

Ja, Portugal ist durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden. Deshalb finden die folgenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 auf in Portugal ergangene Unterhaltsentscheidungen Anwendung: Artikel 8, 13 und 17 bis 22.

17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?

Die Antwort auf diese Frage ist hinfällig, da die vorherige Frage mit „ja“ beantwortet wurde.

18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?

Das portugiesische nationale Recht – Gesetz Nr. 34/2004 – enthält Vorschriften, die Prozesskostenhilfe vorsehen, die mit der in Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 vorgesehenen Prozesskostenhilfe vergleichbar ist.

Die folgenden natürlichen Personen haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe, vorausgesetzt, sie können ihre wirtschaftliche Bedürftigkeit nachweisen:

  • portugiesische Staatsbürger und Bürger der Europäischen Union;
  • Ausländer und staatenlose Personen mit einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
  • Ausländer ohne eine gültige Aufenthaltsgenehmigung in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union – sofern die Rechtsvorschriften ihres Herkunftslandes portugiesischen Staatsbürgern dieselben Rechte einräumen;
  • Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben als dem, in dem das Verfahren durchgeführt werden soll (grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten).

Die nationalen Rechtsvorschriften sehen für die Bewertung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit natürlicher Personen die Anwendung der folgenden Kriterien vor:

  • Antragsteller, deren Haushalt ein für die Zwecke der Prozesskostenhilfe relevantes Einkommen hat, das gleich oder niedriger als drei Viertel des Referenzsatzes für Sozialunterstützung ist, sind nicht dazu in der Lage, auch nur einen Teil der Kosten zu tragen, die mit dem Prozess im Zusammenhang stehen. Für sie sollte auch ein Vollstreckungsbeamter und freie Rechtsberatung bereitgestellt werden.
  • Antragsteller, deren Haushalt ein für die Zwecke der Prozesskostenhilfe relevantes Einkommen hat, das höher als drei Viertel des Referenzsatzes für Sozialunterstützung und gleich oder niedriger als zweieinhalb Mal dieser Referenzsatz ist, können die Kosten für eine Rechtsberatung zahlen, für die vorher eine Gebühr zu entrichten ist. Sie sind jedoch nicht dazu in der Lage, die Kosten des Verfahrens sofort zu tragen. Deshalb erhalten sie Prozesskostenhilfe in Form von Ratenzahlung und in Form der Bestellung eines Vollstreckungsbeamten.
  • Antragsteller, deren Haushalt ein für die Zwecke der Prozesskostenhilfe relevantes Einkommen hat, dessen Höhe zweieinhalb Mal so hoch wie der Referenzsatz für Sozialunterstützung ist, gelten nicht als wirtschaftlich bedürftige Personen.
  • Das für die Zwecke der Prozesskostenhilfe relevante Einkommen ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen dem Nettoeinkommen des gesamten Haushalts und den entsprechenden Abzügen für Prozesskostenhilfe (die Kriterien für die Berechnung dieser Abzüge sind gesetzlich festgelegt).
  • Personen, die in demselben Haushalt leben, wie die einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellende Person, werden als zu demselben Haushalt gehörend angesehen.
  • Wenn der Antragsteller oder ein Mitglied seines Haushalts über Bankguthaben und Wertpapiere verfügt, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, deren Wert den Referenzsatz für Sozialunterstützung mehr als 24-mal übersteigt, gilt der Antragsteller nicht als wirtschaftlich bedürftig. Dies gilt unabhängig von dem für die Prozesskostenhilfe relevanten Einkommen des Haushalts.
  • Der Antragsteller kann ausnahmsweise und aus wichtigem Grund beantragen, dass für die Bewertung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit nur sein Einkommen, seine Vermögensgegenstände und laufenden Kosten berücksichtigt werden oder die einiger der Mitglieder seines Haushalts.
  • Betrifft die Streitigkeit ein oder mehrere Haushaltsmitglieder, werden bei der Bewertung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit nur das Einkommen, die Vermögenswerte und laufenden Kosten des Antragstellers oder des Antragstellers und einiger Mitglieder des Haushalts bewertet, wenn dieser einen entsprechenden Antrag stellt.
  • Kommt der Leiter der Sozialversicherungsdienste, die für die Entscheidung über die Gewährung der Prozesskostenhilfe zuständig sind, in einem bestimmten Fall zu dem Ergebnis, dass die Anwendung der in den vorstehenden Abschnitten dargelegten Kriterien zu einer offensichtlichen Verweigerung des Zugangs zum Recht und zu den Gerichten bedeuten würde, kann er in einer mit Gründen zu versehenden Entscheidung eine andere Entscheidung treffen, als dies unter Anwendung der vorstehend genannten Kriterien der Fall gewesen wäre.

Eine Rechtsberatung ermöglicht es der Partei, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um technische Informationen über eine bestimmte Streitigkeit zu erhalten, bevor sie klagt oder eine Maßnahme anficht.

Prozesskostenhilfe kann in folgender Form gewährt werden:

  • Befreiung von Gerichtsgebühren und anderen mit dem Verfahren verbundenen Kosten,
  • Ratenzahlung der Gerichtsgebühren und anderen mit dem Verfahren verbundenen Kosten,
  • Bestellung eines Rechtsbeistands und Zahlung seines Honorars,
  • Bestellung eines Rechtsbeistands und Ratenzahlung seines Honorars,
  • Bestellung eines Vollstreckungsbeamten zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen (beispielsweise Beschlagnahme)

Prozesskostenhilfe deckt die spezifischen Kosten ab, die sich aus der grenzüberschreitenden Natur der Streitigkeit ergeben.

Wenn folglich ein Bürger eines anderen Mitgliedstaats einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Klage einreicht, die unter die Zuständigkeit der portugiesischen Gerichte fällt, umfasst die Prozesskostenhilfe die Kosten für Übersetzungen, Dolmetschleistungen und Reisekosten für Personen, die vor Gericht erscheinen müssen, wenn ihre Anwesenheit erforderlich ist und/oder bei denen das Gericht der Ansicht ist, dass sie anders nicht vernommen werden können.

Im Falle eines Antrags auf Prozesskostenhilfe, der von einem portugiesischen Staatsbürger eingereicht wurde, um eine Klage zu erheben, für die die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats zuständig sind, deckt die Prozesskostenhilfe die vorprozessuale Unterstützung ab, bis das Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet wird, und die Übersetzung der Anträge und sonstigen Dokumente.

Verliert der Prozesskostenhilfeempfänger den Rechtsstreit, werden alle Kategorien vorstehend genannter Prozesskostenhilfeempfänger in Bezug auf die Erstattung der Vorauszahlungen und der Auslagen der obsiegenden Partei gleich und unterschiedslos behandelt.

In den nationalen Rechtsvorschriften gibt es jedoch Bestimmungen, die eine weniger umfassende Prozesskostenhilfe vorsehen, als in Kapitel V der Verordnung festgelegt ist. Folglich müssen sie ergänzt werden.

In Portugal sind Minderjährige von Gebühren befreit, wenn sie vom Staatsanwalt oder von einem durch das Gericht bestellten Rechtsanwalt vertreten werden.

Minderjährige oder ihre gesetzlichen Vertreter sind auch bei Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen über die Festsetzung, Anpassung oder Beendigung von Unterhalt, die in Verfahren vor dem Jugendgericht ergangen sind, von den Kosten befreit.

Verfahrensparteien vor dem Jugendgericht und bei Klagen in Bezug auf den Personenstand einer Person sind von der vorherigen Zahlung der Gerichtsgebühren befreit. Volljährigkeit wird nach den nationalen Rechtsvorschriften mit 18 Jahren erreicht.

In Verfahren, die vor portugiesischen Gerichten anhängig gemacht werden und auf die die Verordnung Anwendung findet, kann jedoch keine vorherige Zahlung der Gerichtsgebühren verlangt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Verfahren auf Kinder oder Erwachsene beziehen, von der Art der Prozesse und davon, ob sich eine Unterhaltsforderung mit einem Antrag zum Personenstand überschneidet (Artikel 44 der Verordnung).

Wenn der Antragsteller keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe oder auf ein unentgeltliches Verfahren hat, können die Gerichtsgebühren in solchen Verfahren am Ende verlangt werden. Die in Artikel 56 der Verordnung festgelegten Verfahren müssen in den Fällen, in denen es um die Unterhaltspflichten der Eltern für ein Kind geht, das das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Artikel 46 der Verordnung), darüber hinaus ganz unentgeltlich sein.

Die vorstehend genannten Vorschriften der Verordnung sind direkt anwendbar und erweitern intern den Geltungsbereich der in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Prozesskostenhilfe.

19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?

Nach dem vorstehend genannten Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 leistet die Generaldirektion für Justizverwaltung als portugiesische Zentrale Behörde Hilfe in den in der Verordnung niedergelegten Verfahren und trifft diesbezüglich alle angemessenen Maßnahmen.

Die Aufgaben des Exekutivdirektors sind insbesondere,

  • entsprechende Anträge zu übermitteln und entgegenzunehmen;
  • Verfahren bei den zuständigen Gerichten einzuleiten oder die Einleitung solcher Verfahren zu erleichtern;
  • Prozesskostenhilfe zu gewähren oder die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu erleichtern, wenn die Umstände es erfordern;
  • dabei behilflich zu sein, den Aufenthaltsort des Unterhaltspflichtigen ausfindig zu machen;
  • die Erlangung einschlägiger Informationen über das Einkommen und die Vermögenswerte des Unterhaltspflichtigen zu erleichtern;
  • gütliche Regelungen zu fördern, um die freiwillige Zahlung von Unterhalt durch Mediation, Schlichtung oder ähnliche Mittel zu erreichen;
  • die fortlaufende Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen einschließlich der Zahlungsrückstände zu erleichtern;
  • die Eintreibung und zügige Überweisung von Unterhalt zu erleichtern;
  • die Beschaffung von Urkunden oder anderen Beweismitteln zu erleichtern;
  • bei der Feststellung der Abstammung Hilfe zu leisten, wenn dies zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen notwendig ist;
  • Verfahren zur Erwirkung notwendiger vorläufiger Maßnahmen, die auf die Absicherung des Erfolgs eines anhängigen Unterhaltsantrags abzielen, einzuleiten oder die Einleitung solcher Verfahren zu erleichtern;
  • die Zustellung von Schriftstücken zu erleichtern.

Zur Erreichung dieser Ziele haben der portugiesische Staat und insbesondere die Generaldirektion für Justizverwaltung als die Zentrale Behörde die folgenden Maßnahmen ergriffen:

  • Erhöhung der Zahl der juristischen Mitarbeiter und des Verwaltungspersonals für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen, die nach dieser Verordnung gestellt werden;
  • Verfügbarkeit eines Familienmediators;
  • Einrichtung eines Bereichs auf der Website, der ausschließlich der internationalen justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen gewidmet ist und in dem Informationen zu Unterhaltspflichten zu finden sind, Anweisungen zu den Formularen und Dokumenten, die für die Einleitung von Verfahren im Sinne der Verordnung erforderlich sind und zum Ausfüllen des Standardformulars zu ausstehenden Zahlungen;
  • Weiterleitung der Anträge auf Prozesskostenhilfe an die zuständigen Behörden, sofern dies beantragt wird;
  • Weiterleitung der Anträge an die zuständigen nationalen Gerichte;
  • Übersetzung der Schriftstücke, die für Klagen erforderlich sind, wenn Portugal der ersuchte Staat ist;
  • Anfordern von Informationen und Beweismitteln bei der nationalen Polizei, den Verwaltungs- und Steuerbehörden und den Einwanderungs- und Grenzkontrollbehörden über den Aufenthaltsort und das Vermögen des Unterhaltspflichtigen;
  • Im Hinblick auf die Schlichtung wird der Unterhaltspflichtige bei der Ladung oder der Aufforderung zur Kontaktaufnahme mit der Zentralen Behörde auf den Antrag auf Festsetzung, Anpassung oder Durchsetzung des Unterhalts hingewiesen. Er wird über die möglichen Folgen informiert, insbesondere über diejenigen, die für beide Parteien vorteilhaft sind, um ihn von einer freiwilligen Zahlung zu überzeugen.

Hinweis

Die Kontaktstelle, die Gerichte oder sonstigen Einrichtungen und Behörden sind nicht an die Informationen in diesem Merkblatt gebunden. Auch die geltenden Rechtstexte müssen daher noch gelesen werden. Diese werden regelmäßig aktualisiert, auch im Hinblick auf die sich weiterentwickelnde Auslegung durch die Rechtsprechung.

 

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Letzte Aktualisierung: 12/01/2024

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