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Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen

Polen
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

Nach Artikel 128 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs besteht die Unterhaltspflicht in der Pflicht, für die notwendigen Mittel für den Unterhalt (Kleidung, Verpflegung, Unterkunft, Heizkosten, ärztliche Versorgung usw.) und, bei Bedarf, auch für die Ausbildung (körperliche und geistige Entwicklung, Zugang zu Bildung und Kultur usw.) aufzukommen; sie obliegt den Verwandten in gerader aufsteigender und absteigender Linie sowie den Geschwistern.

Unterhalt ist eine Geld- oder Sachleistung; in Bezug auf ein Kind umfasst er auch die persönliche Beteiligung an dessen Erziehung und Ausbildung sowie Unterhaltung des Haushalts im Rahmen einer Unterhaltspflicht.

Eine Unterhaltsforderung ist der Anspruch eines Gläubigers, von dem Schuldner zu fordern, dass dieser einer ihm obliegenden Unterhaltspflicht nachkommt.

Die Unterhaltspflicht entsteht im Prinzip durch die verschiedenen Verwandtschaftsbeziehungen.
Je nach Art der Verwandtschaftsbeziehung sieht das polnische Recht die folgenden Arten von Unterhaltspflichten vor:

  1. Unterhaltspflicht zwischen Verwandten, einschließlich der besonderen Form der Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber einem Kind. Im ersten Fall ist der Unterhalt nur an einen bedürftigen Verwandten zu leisten, im zweiten Fall dagegen sind Eltern zur Unterhaltsleistung gegenüber einem Kind, das noch nicht in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, verpflichtet, es sei denn, das Kind verfügt über ausreichende Mittel, um selbst für die Kosten für seinen Unterhalt und seine Ausbildung aufzukommen. Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr verlieren Kinder ihren Unterhaltsanspruch, sofern sie nicht durch schulische Leistungen belegen, ihre Ausbildung fortsetzen zu wollen, oder ihr Gesundheitszustand und ihre persönliche Situation die Aufrechterhaltung der Unterhaltspflicht rechtfertigen. Außerdem sind Eltern nicht verpflichtet, für den Lebensunterhalt von Kindern über 18 Jahren aufzukommen, die, obwohl sie in der Lage wären, zu arbeiten, ein weiteres Studium aufnehmen, dieses aber vernachlässigen, nicht die erforderlichen Fortschritte nachweisen, keine guten Ergebnisse erzielen und die Abschlussprüfung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist ablegen und daher das Studium nicht innerhalb des programmgemäß vorgesehenen Zeitrahmens abschließen.      
    Ist die Erlangung des Unterhalts von der hauptverantwortlichen Person (Elternteil) unmöglich oder mit übermäßigen Schwierigkeiten verbunden, können zweitverpflichtete Personen (z. B. die Großeltern des Kindes, die die Eltern eines abwesenden Unterhaltsschuldners sind) in Anspruch genommen werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die bloße Nichtzahlung von Unterhalt durch eine unterhaltspflichtige Person nicht ausreicht, um Unterhaltszahlungen von den Großeltern zu erhalten; dafür muss die unterhaltsberechtigte Person wirtschaftlich bedürftig sein und die Großeltern müssen finanziell in der Lage sein, Unterhalt zu zahlen. Bei Unterhaltsverfügungen gegen Großeltern sind die Beträge in der Regel niedriger als bei Unterhaltsverfügungen gegen die hauptverantwortlichen Personen.
  2. Unterhaltspflicht, die aus einer Adoption resultiert – Bewirkt die Adoption lediglich, dass eine Beziehung zwischen dem Adoptivkind und dem Annehmenden entsteht, obliegt die Unterhaltspflicht gegenüber dem Adoptivkind zunächst dem Annehmenden und dann den Verwandten in aufsteigender Linie und den Geschwistern des Adoptivkindes, wohingegen das Adoptivkind der Unterhaltspflicht gegenüber seinen Verwandten in aufsteigender Linie und seinen Geschwistern erst an letzter Stelle unterliegt. In den sonstigen Fällen gelten für das Adoptivkind die unter Nummer 1 genannten Vorschriften.
  3. Unterhaltspflicht zwischen verschwägerten Personen (Schwiegermutter, Schwiegervater, Schwiegerkinder) – Der Unterhalt ist nur an eine bedürftige Person zu leisten, vorausgesetzt, die Auferlegung der Unterhaltspflicht in der betreffenden Situation entspricht den Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Im Sinne der polnischen Rechtsvorschriften und der polnischen Rechtsprechung ist eine Person bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, mit eigenen Mitteln und aus eigener Kraft für ihren Lebensunterhalt aufzukommen.
  4. Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten während der Dauer der Ehe – Familienangehörige können einen Anspruch auf den „gleichen Lebensstandard“ für alle Familienangehörigen geltend machen. Gemäß Artikel 27 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs sind beide Ehegatten verpflichtet, entsprechend ihren Fähigkeiten, ihrer Einkommenssituation und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit die Bedürfnisse der Familie zu befriedigen, die sie durch ihre Beziehung gegründet haben. Diese Verpflichtung kann auch ganz oder teilweise in Form persönlicher Beiträge zur Kindererziehung und zur Betreuung des gemeinsamen Haushalts erfüllt werden.
  5. Unterhaltspflicht zwischen ehemaligen Ehegatten nach Auflösung der Ehe – Wenn einer der Ehegatten allein für das endgültige Scheitern der Ehe verantwortlich ist und die Scheidung zu einer deutlichen Verschlechterung der materiellen Situation des schuldlos geschiedenen Ehegatten führt, kann dieser, auch wenn er nicht bedürftig ist, von seinem ehemaligen Ehegatten einen Beitrag zum Lebensunterhalt fordern. In den sonstigen Fällen kann ein bedürftiger Ehegatte von seinem ehemaligen Ehegatten fordern, für seinen Lebensunterhalt entsprechend seinen legitimen Bedürfnissen sowie gemäß den materiellen und finanziellen Möglichkeiten des ehemaligen Ehegatten aufzukommen. Die Pflicht, für den Lebensunterhalt des geschiedenen Ehegatten aufzukommen, erlischt bei dessen Wiederverheiratung. Wenn ein geschiedener Ehegatte, der für das Scheitern der Ehe nicht verantwortlich war, Unterhaltszahlungen leisten muss, endet seine Unterhaltspflicht nach Ablauf von fünf Jahren ab der Verkündung des Scheidungsurteils, es sei denn, das Gericht verlängert die Fünfjahresfrist auf Antrag der unterhaltsberechtigten Person wegen außergewöhnlicher Umstände.
  6. Unterhaltspflicht des Vaters eines unehelichen Kindes gegenüber der Mutter des Kindes – Ein Vater, der nicht mit der Mutter seines Kindes verheiratet ist, muss entsprechend den Umständen einen Beitrag zu den Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt sowie zu den Unterhaltskosten der Mutter des Kindes während drei Monaten im Zeitraum der Geburt leisten. Bei Vorliegen zwingender Gründe kann die Mutter des Kindes fordern, dass der Vater für einen längeren Zeitraum einen Beitrag zu ihren Unterhaltskosten leistet.

2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?

Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem Kind beruht darauf, dass das Kind nicht in der Lage ist, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Angesichts der Pflichtschulzeit bis zum Alter von 18 Jahren ist ein Kind normalerweise bis zur gesetzlichen Volljährigkeit unterhaltsberechtigt oder bis zum Abschluss seiner Ausbildung. Ist eine unterhaltsberechtigte Person nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten (z. B. aufgrund von Krankheit oder Behinderung), kann der Anspruch auf unbestimmte Zeit bestehen bleiben.

Es sei darauf hingewiesen, dass eine Unterhaltspflicht nicht automatisch erlischt, wenn die unterhaltsberechtigte Person das 18. Lebensjahr vollendet hat, und dass dieses Erlöschen auch nicht von einer Entscheidung einer unterhaltsberechtigten Person oder eines unterhaltspflichtigen Elternteils abhängt. Damit das Erlöschen einer Unterhaltspflicht festgestellt werden kann, ist eine gerichtliche Entscheidung erforderlich, um zu beurteilen, ob ein volljähriges Kind in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten usw. Der Antrag auf Beendigung der Unterhaltspflicht wird bei dem für den Wohnsitz des Unterhaltsgläubigers zuständigen Bezirksgericht gestellt. Dies gilt für den gerichtlich angeordneten Unterhalt und nicht für den sogenannten freiwilligen Unterhalt, der durch eine private Vereinbarung zwischen den Parteien geregelt wird.

Leistungen aus dem Unterhaltsfonds erhalten unterhaltsberechtigte Personen bis zum Alter von 18 Jahren; bei Fortsetzung der Studien (weiterführende Schule oder Hochschulstudium) werden sie bis zum Alter von 25 Jahren erbracht. Bei einer schweren Behinderung werden sie ohne Altersgrenze erbracht. Leistungen aus dem Unterhaltsfonds sind unter der Bedingung erhältlich, dass das Monatseinkommen des Haushalts pro Person nicht mehr als 900 PLN beträgt. Wird dieser Betrag aufgrund des Grundsatzes „złotówka za złotówkę“ (ein Zloty für einen Zloty) überschritten, verliert die unterhaltsberechtigte Person ihren Anspruch auf die Leistung nicht. Die unterhaltsberechtigte Person erhält einen Betrag, der sich aus der Differenz zwischen dem Betrag der an die unterhaltsberechtigte Person zu zahlenden Leistung aus dem Unterhaltsfonds und dem Betrag zusammensetzt, um den das Familieneinkommen (berechnet pro Person in der Familie) überschritten wurde. Liegt der so berechnete Betrag der Leistung unter 100 PLN, wird keine Unterstützung gewährt.

3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

Die folgenden Unterhaltsszenarien sind möglich:

1. Der Unterhaltsschuldner kann freiwillig seiner Unterhaltspflicht nachkommen.

2. Die Parteien erzielen eine außergerichtliche Vereinbarung über eine Unterhaltspflicht.

3. Wenn der Unterhaltsschuldner der ihm obliegenden Pflicht nicht nachkommt, kann ein Unterhaltsantrag bei dem Kreisgericht (sąd rejonowy) am Wohnsitz des Unterhaltsgläubigers (Artikel 32 Zivilprozessordnung) oder des Unterhaltsschuldners (Artikel 27 Absatz 1 Zivilprozessordnung) gestellt werden, oder ein solcher Antrag kann im Zuge eines Scheidungsverfahrens oder der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes vor dem Bezirksgericht (sąd okręgowy) eingereicht werden.

Bei dem Antrag fallen keine Gerichtskosten an. Er muss jedoch die Anforderungen in Bezug auf die Verfahrensunterlagen erfüllen und folgende Angaben enthalten: das angerufene Gericht, den Vornamen und Namen der Parteien, ihre PESEL-Nummer (Personenkennzahl), ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Bevollmächtigten, die Art der Rechtssache, eine genaue Beschreibung des Antrags, den Wert des Streitgegenstands, eine Darlegung des Sachverhalts zur Rechtfertigung des Antrags und ggf. der Zuständigkeit des Gerichts, die Unterschrift der Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Bevollmächtigten (die Vollmacht ist dem Antrag beizulegen), eine Liste der Anlagen, die Anschriften des Aufenthaltsortes oder Sitzes der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und ihrer Bevollmächtigten sowie eine Beschreibung des Streitgegenstands; auf allen nachfolgenden Schriftsätzen ist das Aktenzeichen anzugeben. Dem Antrag ist außerdem die Geburtsurkunde des Kindes beizufügen, in der der Unterhaltsschuldner als Elternteil des Kindes benannt ist. Ein Unterhaltsantrag kann auch zusammen mit einem Antrag auf Feststellung der Vaterschaft eingereicht werden.

4. Es ist auch möglich, einen Vergleich vor einem Notar zu schließen. In diesem Fall erlässt das Kreisgericht nur einen Vollstreckungsbescheid für den Vergleich. Die Unterzeichnung einer Vergleichsvereinbarung vor einem Notar ist gebührenpflichtig, ebenso wie ein Antrag auf Erlass eines Vollstreckungstitels.

5. Eine Beilegung kann auch vor Gericht erfolgen; in diesem Fall kann der Unterhaltsschuldner von der Zahlung der Gerichtsgebühr befreit werden oder nur die Hälfte der Gebühr zahlen müssen.

4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?

Folgende Personen können den Unterhaltsantrag im Namen des Unterhaltsgläubigers stellen:

  • ein Bevollmächtigter: neben einem Rechtsanwalt oder einem Rechtsberater können dies die Eltern, der Ehegatte, die Geschwister, Verwandte in aufsteigender Linie oder Personen, die durch ein Adoptionsverhältnis mit dem Gläubiger verbunden sind, oder auch die Person, die das Vermögen des Gläubigers verwaltet, sein;
  • Vertreter der für Sozialhilfeleistungen zuständigen Stelle einer Kommunalbehörde (nach dem Sozialhilfegesetz vom 12. März 2004 (Gesetzblatt (Dziennik Ustaw) von 2004 Nr. 64 Position 593); dies sind der Leiter des kommunalen Sozialhilfezentrums und der Leiter des Sozialhilfezentrums auf Bezirksebene);
  • nichtstaatliche Organisationen, die nach Artikel 61 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Zivilprozessordnung im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben vorbehaltlich der schriftlichen Zustimmung der betreffenden natürlichen Person Unterhaltsverfahren anstrengen können;
  • Staatsanwälte, wenn dies aus Gründen des Schutzes des Rechtsstaats und des Gemeinwohls erforderlich ist.

Die gesetzlichen Vertreter handeln im Namen von minderjährigen Unterhaltsgläubigern. Sobald ein Kind die Volljährigkeit erreicht hat, handelt es jedoch selbstständig.

Ein Lebensgefährte oder ein Bekannter der unterhaltsberechtigten Person kann nicht im Namen der unterhaltsberechtigten Person handeln, es sei denn, er oder sie gehört zu den oben aufgeführten Personen.

5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?

Nach der Zivilprozessordnung ist das Kreisgericht das in Unterhaltssachen sachlich zuständige Gericht. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsgläubigers oder des Unterhaltsschuldners. In der Verordnung des Justizministers vom 28. Dezember 2018 über den Sitz und den Zuständigkeitsbereich der Berufungsgerichte, Bezirksgerichte und Kreisgerichte (Gesetzblatt 2018, Position 2548) ist geregelt, welche Gerichte für welche Gemeinden zuständig sind.

Für die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) erlassenen Gerichtsentscheidungen sind die Bezirksgerichte zuständig (Artikel 1151 Absatz 1 Zivilprozessordnung), wenn die Entscheidung ergangen ist, bevor das Ursprungsland dem Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (ABl. L 331 vom 16.12.2009, S. 17) beigetreten ist, d. h. vor dem 18. Juni 2011.

Nach Artikel 1153 Absatz 14 der Zivilprozessordnung sind die folgenden Titel in Polen vollstreckbar:

  1. Entscheidungen von Gerichten der EU-Mitgliedstaaten und von diesen Staaten ausgestellte Vergleiche und amtliche Urkunden, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 fallen, sofern sie vollstreckbar sind;
  2. Entscheidungen von Gerichten der EU-Mitgliedstaaten, Vergleiche und amtliche Urkunden, die von diesen Staaten ausgestellt und als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt wurden;
  3. Europäische Zahlungsbefehle, die von Gerichten der EU-Mitgliedstaaten erlassen und in diesen Staaten nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 für vollstreckbar erklärt wurden;
  4. Entscheidungen von Gerichten der EU-Mitgliedstaaten im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen, die in diesen Staaten nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 bestätigt wurden;
  5. Entscheidungen in Unterhaltssachen, die in EU-Mitgliedstaaten ergangen sind, die das Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (ABl. L 331 vom 16.12.2009, S. 17) unterzeichnet haben, sowie Vergleiche und amtliche Urkunden in Unterhaltssachen aus den Staaten, die unter die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 fallen;
  6. Entscheidungen, die in EU-Mitgliedstaaten ergangen sind und Schutzmaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 betreffen, sofern sie vollstreckbar sind.

6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?

In Unterhaltssachen ist die Mitwirkung eines Rechtsanwalts oder Rechtsberaters nicht vorgeschrieben. Die Parteien können selbst auftreten oder sich von einem Anwalt vertreten lassen.

Unter den Nummern 7 und 20 sind ausführliche Informationen über die Bedingungen für die Bestellung eines Rechtsanwalts für den Unterhaltsgläubiger von Amts wegen zu finden.

7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?

Der einen Unterhaltsantrag stellende Gläubiger und der Schuldner können in einem Verfahren zur Kürzung eines Unterhaltsbetrags von den Gerichtskosten befreit werden (Artikel 96 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2005 über die Gerichtskosten in Zivilsachen (Gesetzblatt von 2005 Nr. 167 Position 1398, in der geänderten Fassung)). Die Befreiung erfolgt vollständig, d. h. die befreite Person hat keine Gerichtskosten zu tragen; dies gilt auch für Rechtsbehelfs- und Vollstreckungsverfahren.

Eine unterhaltspflichtige Person kann auch eine Befreiung von den Gerichtskosten beantragen, wenn sie eine Änderung der Höhe des gebilligten Betrags anstrebt. In solchen Fällen muss eine Vermögens- und Einkommenserklärung vorgelegt werden, und das Gericht trifft nach Prüfung der Sachlage eine Entscheidung.

Weiterhin kann die von den Gerichtskosten befreite Partei Prozesskostenhilfe in Form der Bestellung eines Anwalts von Amts wegen beantragen. Wird dem Antrag stattgegeben, sind die Rechtsanwaltshonorare von dem Verfahrensgegner der Partei, für die der Anwalt bestellt wurde, zu tragen. Unterliegt diese Partei, werden die Rechtsanwaltshonorare von der Staatskasse übernommen.

Die diesbezüglichen Rechte der Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten sind im Gesetz vom 17. Dezember 2004 über das Recht auf Unterstützung bei in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geführten Zivilverfahren und das Recht auf Unterstützung zur einvernehmlichen Streitbeilegung vor der Einleitung eines Zivilverfahrens (Gesetzblatt von 2005 Nr. 10 Position 67) verankert.

8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?

Die Höhe des Unterhalts ist von den materiellen und finanziellen Möglichkeiten des Unterhaltsschuldners und den legitimen Bedürfnissen des Unterhaltsgläubigers abhängig. Die Bedürfnisse des Gläubigers umfassen alles, was für den Lebensunterhalt erforderlich ist, sowohl in materieller als auch in immaterieller Hinsicht (kulturelle, geistige Bedürfnisse); bei minderjährigen Kindern beinhaltet dies auch die Ausbildungskosten. Bei den materiellen und finanziellen Möglichkeiten des Unterhaltsschuldners wird nicht dessen tatsächliches Einkommen berücksichtigt, sondern das Einkommen, das er verdienen könnte, wenn er seine Arbeitskapazität voll einsetzen würde. Dies bedeutet, dass selbst eine arbeitslose Person, die über kein regelmäßiges Einkommen verfügt, zur Zahlung von Unterhalt verurteilt und das Urteil vollstreckt werden kann.

Wenn Änderungen eingetreten sind, kann eine Überprüfung der Entscheidung oder Vereinbarung über die Unterhaltspflicht beantragt werden. Jede der Parteien ist berechtigt, eine Änderung zu beantragen. Je nach den Umständen kann die Aufhebung der Unterhaltspflicht bzw. eine Erhöhung oder Kürzung des Unterhaltsbetrags beantragt werden. Die Höhe des Unterhalts kann geändert werden, wenn sich die Bedürfnisse des Gläubigers bzw. die Erwerbsfähigkeit des Schuldners erhöht oder verringert haben.

In Polen ist der Unterhaltsbetrag variabel und entspricht keinem festen Prozentsatz des Einkommens des Unterhaltsschuldners. Im Jahr 2014 betrug das Bruttomindestgehalt 1680 PLN (ca. 400 EUR). Im Jahr 2013 betrug das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt 3650 PLN (ca. 900 EUR). Im Jahr 2015 lag der Mindestlohn bei 1750 PLN brutto, 2016 bei 1850 PLN brutto, 2019 bei 2250 PLN brutto, 2020 bei 2600 PLN brutto; 2021 betrug er 2800 PLN brutto, 2022 lag er bei 3010 PLN brutto, im Zeitraum von Januar bis Juni 2023 bei 3490 PLN brutto und ab Juli 2023 wird er 3600 PLN brutto betragen.  
Konkret liegt der von den Gerichten bewilligte Unterhaltsbetrag in den meisten Fällen zwischen 300 und 1000 PLN pro Monat und Kind. Es erfolgt weder eine Neubewertung noch eine automatische Indexierung des Unterhalts nach dem Alter des Kindes oder der Inflationsrate.

9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?

Der Unterhalt ist von dem in dem Vollstreckungstitel genannten Schuldner zu zahlen. Im Allgemeinen wird ein in Polen bewilligter Unterhalt einmal monatlich in polnischen Zloty an den gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Kindes gezahlt (in bar oder durch Banküberweisung), in der Regel spätestens bis zum 10. des Monats. Im Falle des Zahlungsverzugs sind in den Urteilen gesetzliche Zinsen (seit dem 8. September 2022 beträgt der Zinssatz 12,25 % pro Jahr) vorgesehen, die auf den ausstehenden Betrag zu zahlen sind (Artikel 481 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Grundsätzlich wird der Unterhalt nur von der Person geschuldet, die zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist. Wenn der Schuldner seiner Unterhaltspflicht nicht freiwillig nachkommt, kann der Gläubiger bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde, meistens einem Gerichtsvollzieher, die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens beantragen. Die Vollstreckung kann auch, auf Antrag des erstinstanzlichen Gerichts, das die Entscheidung zur Festsetzung des Unterhaltsbetrags erlassen hat, von Amts wegen angeordnet werden. Der Gläubiger kann auch bei dem Arbeitgeber des Unterhaltsschuldners oder bei der Einrichtung, von der die Rente des Schuldners bezahlt wird, den Vollstreckungstitel vorlegen, auf dessen Grundlage dann die Unterhaltsforderungen von der dem Schuldner ausgezahlten Entlohnung oder Leistung einbehalten werden – ein solcher Antrag hat für die befasste Drittpartei einen verbindlichen Charakter.

Sobald das Kind volljährig ist, wird es zu einem eigenständigen Unterhaltsgläubiger und der Unterhalt muss an es gezahlt werden, es sei denn, es stimmt als volljähriger Unterhaltsgläubiger der bisherigen Form der Zahlung zu (z. B. durch Erteilung einer Vollmacht und Vorlage bei der Vollstreckungsstelle). Es ist nicht erforderlich, die Unterhaltsentscheidung zu ändern oder anzugeben, dass der Unterhalt an einen Erwachsenen zu zahlen ist.

Wenn ein Antrag auf Vollstreckung gegen den Unterhaltsschuldner gestellt wird, kann ein beliebiger Gerichtsvollzieher beauftragt werden. Gemäß Artikel 921 der Zivilprozessordnung wird die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen durch einen Gerichtsvollzieher bei dem Gericht durchgeführt, in dessen Bezirk sich das unbewegliche Vermögen befindet. Befindet sich das unbewegliche Vermögen im Zuständigkeitsbereich mehrerer Gerichte, kann der Unterhaltsgläubiger zwischen diesen Gerichten wählen. Ein auf Antrag eines Unterhaltsgläubigers eingeleitetes Verfahren kann jedoch mit einem auf Antrag anderer Unterhaltsgläubiger eingeleiteten Verfahren verbunden werden. Zu diesem Zweck unterrichtet der Gerichtsvollzieher, der die Vollstreckung eingeleitet hat, den Gerichtsvollzieher, der für die Vollstreckung zuständig sein kann, über den Beginn und den späteren Abschluss der Vollstreckung.

10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?

Wenn der Schuldner nicht freiwillig der ihm obliegenden Unterhaltspflicht nachkommt, kann eine Zwangsvollstreckung betrieben werden – siehe die Antwort auf Frage 9.

Darüber hinaus wird gemäß Artikel 209 des Strafgesetzbuchs (Gesetzblatt von 1997 Nr. 88 Position 553) jede Person, die einer Unterhaltspflicht, die durch eine gerichtliche Entscheidung, einen vor einem Gericht oder einer anderen Behörde geschlossenen Vergleich oder aufgrund einer anderen Vereinbarung festgelegt wurde, nicht nachkommt, mit einer Geldstrafe, freiheitsentziehenden Maßnahmen oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungsrückstände mindestens drei regelmäßigen Unterhaltszahlungen entspricht oder wenn der Verzug bei einer unregelmäßigen Unterhaltszahlung mehr als drei Monate beträgt. Bewirkt der Täter, dass eine berechtigte Person nicht in der Lage ist, ihre lebenswichtigen Grundbedürfnisse zu befriedigen, ist er mit einer Geldstrafe, freiheitsentziehenden Maßnahmen oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Die Straftat wird auf Antrag des Opfers, einer Sozialeinrichtung oder einer für die Verfolgung von Unterhaltsschuldnern zuständigen Stelle verfolgt. Wurden dem Opfer angemessene Familienleistungen oder -beihilfen für den Fall zuerkannt, dass die Unterhaltszahlung nicht vollstreckt werden kann, erfolgt die Strafverfolgung von Amts wegen.

Nach Artikel 5 Absatz 3b Unterabsatz 2 des Gesetzes vom 7. September 2007 über Hilfe für unterhaltsberechtigte Personen (Gesetzblatt 2007, Nr. 192, Position 1378) kann die zuständige Behörde den Entzug der Fahrerlaubnis des Schuldners beantragen.

Bei einem erfolglosen Vollstreckungsversuch kann der Gerichtsvollzieher die Eintragung des Schuldners in das Verzeichnis zahlungsunfähiger Schuldner beantragen.

11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?

Nach Artikel 1083 Absatz 2 Zivilprozessordnung können Vollstreckungspfändungen auf dem Bankkonto des Schuldners zur Deckung der gesamten Unterhaltsforderungen betrieben werden.

Nach Artikel 833 Absatz 1 Zivilprozessordnung richtet sich die Vollstreckungspfändung des Gehalts nach dem Arbeitsgesetzbuch. Im Allgemeinen beträgt der pfändbare Anteil des Gehalts 60 %. Es ist auch möglich, bis zu drei Fünftel der vom Staat bewilligten besonderen Zuschüsse zu pfänden, insbesondere Beihilfen und Zulagen (Artikel 831 Absatz 1 Nummer 2 Zivilprozessordnung).

Nach Artikel 829 der Zivilprozessordnung dürfen folgende Güter nicht gepfändet werden:

  1. Haushaltsgeräte, Betten, Unterwäsche und Kleidungsstücke, die für den täglichen Gebrauch des Schuldners und der von ihm abhängigen Familienmitglieder unerlässlich sind, sowie Kleidung, die für die Ausübung eines Amtes oder einer beruflichen Tätigkeit unbedingt erforderlich ist;
  2. die zur Deckung der Grundbedürfnisse des Schuldners und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen erforderlichen Lebensmittel und Brennstoffe für die Dauer eines Monats;
  3. eine Kuh, zwei Ziegen oder drei Schafe, die für den Lebensunterhalt des Schuldners und der von ihm abhängigen Personen erforderlich sind, mit einem ausreichenden Vorrat an Futter und Einstreu zum Überleben bis zur nächsten Ernte;
  4. Werkzeuge und andere Geräte, die der Schuldner persönlich zur Ausführung von Arbeiten gegen Entgelt benötigt, sowie Rohstoffe, die für den Fertigungsprozess erforderlich sind, für die Dauer von einer Woche, ausgenommen Kraftfahrzeuge;
  5. bei Schuldnern, die einer regelmäßigen, unbefristeten Beschäftigung nachgehen, der Betrag, der dem nicht vollstreckbaren Teil des Arbeitsentgelts für die Zeit bis zum nächsten Fälligkeitstermin entspricht; bei Schuldnern, die kein regelmäßiges Arbeitsentgelt beziehen, der Betrag, der für den Lebensunterhalt des Schuldners und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen während eines Zeitraums von zwei Wochen unbedingt erforderlich ist;
  6. Gegenstände für Ausbildungszwecke, persönliche Dokumente, Orden und Gegenstände, die für religiöse Praktiken verwendet werden, sowie Gegenstände des täglichen Bedarfs, die nur zu einem Preis veräußert werden können, der deutlich unter ihrem Wert liegt, aber einen hohen Nutzwert für den Schuldner haben;
  7. Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes vom 6. September 2001 (Gesetzblatt von 2019 Position 499, in der geänderten Fassung), die für das Funktionieren der Gesundheitsversorgung im Sinne der Rechtsvorschriften über die Gesundheitsversorgung für einen Zeitraum von drei Monaten erforderlich sind, sowie Medizinprodukte, die für ihr Funktionieren im Sinne des Medizinproduktegesetzes vom 20. Mai 2010 (Gesetzblatt Nr. 107 Position 679, und Gesetzblatt von 2011, Nr. 102 Position 586 und Nr. 113 Position 637) erforderlich sind;
  8. Gegenstände oder Geräte, die aufgrund einer Behinderung des Schuldners oder seiner Familienangehörigen erforderlich sind.

Gemäß Artikel 833 Absatz 6 der Zivilprozessordnung unterliegen auch Unterhaltsleistungen, Ausgleichszahlungen für den Fall, dass die Unterhaltszahlung nicht vollstreckt wird, Familienleistungen, Familien-, Pflege- oder Geburtsbeihilfen, Beihilfen für Waisen, die beide Elternteile verloren haben, Betreuungsleistungen, Fürsorgeleistungen, Integrationsleistungen, Erziehungsleistungen oder die einmalige Leistung gemäß Artikel 10 des Gesetzes vom 4. November 2016 über die Unterstützungsregelung „Za życiem“ (Für das Leben) für schwangere Frauen und ihre Familien (Gesetzblatt von 2019 Position 473) nicht der Vollstreckung.

Der Justizminister legt in Absprache mit dem Landwirtschaftsminister und dem Finanzminister im Wege einer ministeriellen Verordnung fest, welche Gegenstände, die einem Landwirt gehören, nicht gepfändet werden können (Artikel 830 der Zivilprozessordnung).

Ebenfalls nicht gepfändet werden können gemäß Artikel 831 der Zivilprozessordnung 75 % der Beträge, insbesondere Sozialhilfeleistungen nach Maßgabe des Sozialhilfegesetzes vom 12. März 2004 (Gesetzblatt 2013 Position 182, in der geänderten Fassung) sowie dem Schuldner vom Staat oder vom Nationalen Gesundheitsfonds (Narodowy Fundusz Zdrowia) bewilligte Leistungen der Gesundheitsversorgung nach Maßgabe des Gesetzes vom 27. August 2004 über öffentlich finanzierte Gesundheitsleistungen (Gesetzblatt von 2008 Nr. 164 Position 1027, in der geänderten Fassung), bevor diese Leistungen erbracht worden sind, mit Ausnahme von Leistungen, die Angestellten des Schuldners oder Dienstleistern nach Artikel 5 Absatz 41 Buchstaben a und b des Gesetzes vom 27. August 2004 über öffentlich finanzierte Gesundheitsleistungen zustehen.

Nach Artikel 137 Absatz 1 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches verjähren Unterhaltsforderungen nach Ablauf einer Frist von drei Jahren. Diese Verjährungsfrist betrifft jedoch Ansprüche, die nicht geltend gemacht wurden.

Nach Artikel 121 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt die Verjährungsfrist bei Ansprüchen eines Kindes gegen einen Elternteil nicht während des Zeitraums der elterlichen Verantwortung zu laufen. Eine begonnene Verjährungsfrist wird für die Ansprüche des Kindes ausgesetzt.

12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?

Wie in der Antwort unter Nummer 4 angegeben, kann ein Unterhaltsantrag im Namen des Unterhaltsgläubigers unter anderem vom Leiter des Sozialhilfezentrums, von bestimmten sozialen Einrichtungen, den Vertretern der für Sozialhilfeleistungen zuständigen Stellen der Kommunalbehörden und, in gewissen Fällen, vom Staatsanwalt gestellt werden. Diese Personen können den Antragsteller auch unterstützen, indem sie bei einem bereits laufenden Unterhaltsverfahren mitwirken. Ihre Aufgabe besteht in der Unterstützung der von dem Gläubiger eingeleiteten Gerichtsverfahren.

Bezirksgerichte, die als zentrale Behörde nach internationalem Recht fungieren, unterstützen Berechtigte bei der Verfolgung von Unterhaltsansprüchen im Ausland. Internationale Prozesskostenhilfe (z. B. Befreiung von den Gerichtskosten oder Beauftragung eines Rechtsvertreters) kann ebenfalls über das zuständige Bezirksgericht beantragt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass es von den Vorschriften des Aufnahmestaats abhängt, ob diese Prozesskostenhilfe unentgeltlich oder teilweise entgeltlich ist.

Personen mit Wohnsitz im Ausland, die Unterhaltsansprüche gegenüber einem in Polen wohnhaften Schuldner geltend machen wollen, können von den zuständigen zentralen Behörden im Ausland Unterstützung bei der Antragstellung erhalten (Liste hier verfügbar: https://www.gov.pl/web/stopuprowadzeniomdzieci/lista-organow-centralnych). Entsprechend der Aufteilung der Zuständigkeiten in den zentralen Behörden in Polen leiten diese die Unterlagen zur weiteren Bearbeitung an das Justizministerium (Abteilung für internationale Familienverfahren im Ministerium für Familien- und Minderjährigenangelegenheiten) weiter.

Es ist auch möglich, einen Antrag direkt beim zuständigen Kreisgericht oder der Vollstreckungsbehörde zu stellen.

Informationen darüber, wie Sie kostenlose Prozesskostenhilfe erhalten können, finden Sie auch auf der Website: https://np.ms.gov.pl/.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die polnischen Zentralbehörden – sowohl das Justizministerium als auch die Kreisgerichte – die Parteien nicht vertreten und auch keine Rechtsberatung anstelle von zugelassenen Vertretern leisten können.

13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Das Gesetz vom 7. September 2007 über Hilfe für unterhaltsberechtigte Personen (Dziennik Ustaw von 2009 Nr. 1 Ziffer 7, in der geänderten Fassung) legt die Vorschriften über die öffentliche Unterstützung für Unterhaltsgläubiger im Falle der erfolglosen Vollstreckung fest.

Leistungen aus einem Unterhaltsfonds sind nur erhältlich, wenn das Monatseinkommen des Haushalts pro Person nicht mehr als 800 PLN beträgt. Seit dem 1. Juli 2020 liegt dieser Betrag bei 900 PLN.
Seit dem 1. Juli 2020 gilt auch die Regel „złotówka za złotówkę“ (ein Zloty für einen Zloty) – übersteigt das Monatseinkommen des Haushalts pro Person den oben genannten Betrag von 900 PLN, wird die Unterstützung gekürzt und ist in Höhe des Betrags fällig, der der Differenz zwischen der Höhe der der unterhaltsberechtigten Person zustehenden Leistung aus dem Unterhaltsfonds und dem Betrag entspricht, um den das Monatseinkommen des Haushalts pro Person überschritten wird (Artikel 9 Absatz 2a). Liegt die so berechnete Leistung jedoch unter 100 PLN, ergeht ein Ablehnungsbescheid und die Leistung wird nicht gezahlt (Artikel 9 Absatz 2b).

Der Antrag muss bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung am Wohnsitz des Unterhaltsgläubigers gestellt werden. Die Auszahlung von Leistungen aus dem Fonds kann auch an eine kommunale Stelle übertragen werden, z. B. an ein Sozialhilfezentrum.

Wenn allerdings eine Person, die Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss hat, in einer Einrichtung, die eine Ganztagsversorgung bietet (z. B. Sozialhilfezentrum, Erziehungsheim, Jugendvollzugsanstalt oder Justizvollzugsanstalt), oder in einer Pflegefamilie lebt, verheiratet ist oder ein Kind hat und Anspruch auf eine Familienzulage hat, wird dieser Vorschuss nicht bewilligt.

Das Gesetz gilt nur, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz in dem Zeitraum, in dem die Leistung fällig wird, in Polen hat. Weitere Informationen sind abrufbar unter https://www.gov.pl/web/rodzina/wiadczenia-z-funduszu-alimentacyjnego.

14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?

Wenn der Schuldner seinen Wohnsitz im Ausland hat und die unterhaltsberechtigte Person in Polen wohnhaft ist, unterstützt das für den Wohnsitz der berechtigten Person zuständige Bezirksgericht in seiner Funktion als zuständige zentrale Behörde diese Person bei der Stellung eines Unterhaltsantrags. Die Hilfe besteht darin, dass dem Berechtigten sämtliche Informationen und Unterstützung bereitgestellt werden, die erforderlich sind, um die angeforderten Unterlagen zu beschaffen, und dass geprüft wird, ob der Antrag den Formerfordernissen entspricht, bevor er bei der zuständigen zentralen Behörde im Ausland eingereicht wird.

14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?

Ja (bei der gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 benannten zuständigen Zentralen Behörde).

14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?

Teil A des nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen übermittelten Antrags wird von dem Bezirksgericht ausgefüllt.

Liste der Bezirksgerichte, die als Zentrale Behörde fungieren (Stand: Mai 2022)

Gericht

Anschrift

Telefon: (+48)

Fax: (+48)

E-Mail-Adresse

Bezirksgericht Białystok

ul. Marii Skłodowskiej-Curie 1

15-950 Białystok

85 745 92 20

85 7421517

oz@bialystok.so.gov.pl

Bezirksgericht Bielsko-Biała

ul. Cieszyńska 10

43-300 Bielsko-Biała

33 499 04 88

33 4990488

patrycja.pater-osuch@bielsko-biala.so.gov.pl

Bezirksgericht Bydgoszcz

ul. Wały Jagiellońskie 2

85-128 Bydgoszcz

52 325 31 55

52 3253255

oz@bydgoszcz.so.gov.pl

Bezirksgericht Częstochowa

ul. Dąbrowskiego 23/35

42-200 Częstochowa

34 368 44 25

34 3684420

prezes@czestochowa.so.gov.pl

anna.bocianowska@czestochowa.so.gov.pl

Bezirksgericht Elbląg

pl. Konstytucji 1

82-300 Elbląg

55 611 24 09

55 611 24 08

55 6112215

oddzial.administracyjny@elblag.so.gov.pl

Bezirksgericht Gdańsk

ul. Nowe Ogrody 30/34

80-803 Gdańsk

58 321 31 19

[Unterhaltssachen]

58 321 31 41 [Leiter des Sekretariats]

58 3213234

section.oz@gdansk.so.gov.pl

Bezirksgericht Gliwice

ul. Kościuszki 15

44-100 Gliwice

32 338 00 52

32 3380204

oz@gliwice.so.gov.pl

Bezirksgericht Gorzów Wielkopolski

ul. Mieszka I 33

66-400 Gorzów Wielkopolski

95 725 67 18

95 725 67 02

95 7202807

95 7256790

marta.samolak@gorzow-wlkp.so.gov.pl

sekretariat@gorzow-wlkp.so.gov.pl

Bezirksgericht Jelenia Góra

ul. Wojska Polskiego 56

58-500 Jelenia Góra

75 641 51 13

75 7525113

oz@jelenia-gora.so.gov.pl

o.administracyjny@jelenia-gora.so.gov.pl

Bezirksgericht Kalisz

al. Wolności 13

62-800 Kalisz

62 765 77 64

62 7574936

administracja@kalisz.so.gov.pl

Bezirksgericht Katowice

ul. Francuska 38

40-028 Katowice

32 607 01 83

32 783 68 06

32 6070184

obrot_zagraniczny@katowice.so.gov.pl

Bezirksgericht Kielce

ul. Seminaryjska 12 a

25-372 Kielce

41 340 23 20

41 340 23 82

41 340 24 92

41 3402320

oz@kielce.so.gov.pl

Bezirksgericht Konin

ul. Energetyka 5

62-510 Konin

63 246 45 57

63 2426569

oz@konin.so.gov.pl

administracja@konin.so.gov.pl

Bezirksgericht Koszalin

ul. Waryńskiego 7

75-541 Koszalin

94 342 87 50

94 3428897

administracja@koszalin.so.gov.pl

Bezirksgericht Kraków

ul. Przy Rondzie 7

31-547 Kraków

12 619 52 41

12 619 52 62

12 619 52 04

12 6195665

oz@krakow.so.gov.pl

Bezirksgericht Krosno

ul. Sienkiewicza 12

38-400 Krosno

13 437 36 71

13 437 36 73

13 4320570

obrot.zagr@krosno.so.gov.pl

administracja@krosno.so.gov.pl

Bezirksgericht Legnica

ul. Złotoryjska 40

59-220 Legnica

76 754 50 36

76 7545107

76 7545012

oz@legnica.so.gov.pl

Bezirksgericht Lublin

ul. Krakowskie Przedmieście 43

20-076 Lublin

81 46010 04

81 4601013

malgorzata.stec-szewczyk@lublin.so.gov.pl

obrotzagraniczny@lublin.so.gov.pl

Bezirksgericht Łomża

ul. Dworna 16

18-400 Łomża

86 216 62 81

86 215 42 54

86 2166753

sekretariat@lomza.so.gov.pl

Bezirksgericht Łódź

XI Wydział Wizytacyjny (Abteilung 11 – Inspektion)

Pl. Dąbrowskiego 5

90-921 Łódź (pokój (Zimmer) 118)

42 677 87 99

42 2126082

oz@lodz.so.gov.pl

Bezirksgericht Nowy Sącz

ul. Pijarska 3

33-300 Nowy Sącz

18 448 21 45

18 4482185

alimenty@nowysacz.so.gov.pl

Bezirksgericht Olsztyn

ul. Dąbrowszczaków 44A 10-543 Olsztyn

89 521 60 49

89 6123838

oz@olsztyn.so.gov.pl

Bezirksgericht Opole

pl. Daszyńskiego 1

45-064 Opole

77 541 81 34

77 5418109

obrot.zagr@opole.so.gov.pl

Bezirksgericht Ostrołęka

ul. Gomulickiego 5

07-410 Ostrołęka

29 765 01 30

29 7650181

sekretariat@ostroleka.so.gov.pl

Bezirksgericht Piotrków Trybunalski

ul. Słowackiego 5

97-300 Piotrków Trybunalski

44 649 41 59

44 649 41 21

44 6478919

oz@piotrkow-tryb.so.gov.pl

Bezirksgericht Płock

pl. Narutowicza 4

09-404 Płock

24 269 73 20

24 269 73 64

24 2625253

oz@plock.so.gov.pl

urszula.wyrwas@plock.so.gov.pl

Bezirksgericht Poznań

ul. Stanisława Hejmowskiego 2

61-736 Poznań

61 628 37 30

61 628 37 31

61 628 37 34

61 6283739

opzagr@poznan.so.gov.pl

Bezirksgericht Przemyśl

ul. Konarskiego 6

37 - 700 Przemyśl

16 676 13 36

16 6761353

m.telega@przemysl.so.gov.pl

Bezirksgericht Radom

ul. Marszałka

J. Piłsudskiego 10

26-600 Radom

48 677 67 80

48 677 67 88

48 3680287

wizytacje@radom.so.gov.pl

Bezirksgericht Rybnik

ul. Józefa Piłsudskiego 33

44-200 Rybnik

32 784 05 78

32 7840402

oz@rybnik.so.gov.pl

Bezirksgericht Rzeszów

pl. Śreniawitów 3

35-959 Rzeszów

17 875 63 94

17 8627265

elzbieta.czudec@rzeszow.so.gov.pl

Bezirksgericht Siedlce

ul. Sądowa 2

08-110 Siedlce

25 640 78 46

25 6407812

poczta@siedlce.so.gov.pl

Bezirksgericht Sieradz

al. Zwycięstwa 1

98-200 Sieradz

43 826 66 50

43 826 66 07

43 8271014

sekretariat@sieradz.so.gov.pl

administracja@sieradz.so.gov.pl

marta.kazmierczak@sieradz.so.gov.pl

Bezirksgericht Słupsk

ul. Zamenhofa 7

76-200 Słupsk

59 846 95 43

59 846 95 13

59 8469424

59 8469429

agnieszka.kozlowska@slupsk.so.gov.pl

referat.wiz@slupsk.so.gov.pl

Bezirksgericht Suwałki

ul. Waryńskiego 45

16-400 Suwałki

87 563 12 13

87 563 13 00

87 5631303

sekretariat@suwalki.so.gov.pl

anna.klekotko@suwalki.so.gov.pl

Bezirksgericht Szczecin

ul. Małopolska 17

70-227 Szczecin

91 483 01 70

91 483 01 47

91 4830170

obrot.zagraniczny@szczecin.so.gov.pl

Bezirksgericht Świdnica

pl. Grunwaldzki 14

58-100 Świdnica

74 851 82 87

74 8518270

dorota.molag@swidnica.so.gov.pl

aneta.zajaczkowska@swidnica.so.gov.pl

Bezirksgericht Tarnobrzeg

ul. Sienkiewicza 27

39-400 Tarnobrzeg

15 688 25 00

15 6882678

15 8229756

oz@tarnobrzeg.so.gov.pl

halina.rojek@tarnobrzeg.so.gov.pl

magdalena.kochowska-lezon@tarnobrzeg.so.gov.pl

Bezirksgericht Tarnów

ul. J. Dąbrowskiego 27

33-100 Tarnów

14 688 74 09

14 6887417

sad_okregowy@tarnow.so.gov.pl

Bezirksgericht Toruń

ul. Piekary 51

87-100 Toruń

56 610 56 09

56 6555706

oz@torun.so.gov.pl

Bezirksgericht Warschau

al. „Solidarności” 127

00-898 Warszawa

22 440 11 54 (Unterhalt)

22 654 44 43

22 6544411

paulina.luscinska-dziurda@warszawa.so.gov.pl

a.kowalczyk@warszawa.so.gov.pl

Bezirksgericht Warszawa-Praga

ul. Poligonowa 3

04-051 Warszawa

22 417 73 93


oz@warszawapraga.so.gov.pl

dariusz.olowski@warszawapraga.so.gov.pl

Bezirksgericht Włocławek

ul. Wojska Polskiego 22

87-800 Włocławek

54 412 03 65

54 4118575

oz@wloclawek.so.gov.pl

Bezirksgericht Wrocław

ul. Sądowa 1

50-046 Wrocław

71 370 43 91

71 7482964

oz@wroclaw.so.gov.pl

Bezirksgericht Zamość

ul. Wyszyńskiego 11

22-400 Zamość

84 631 69 27

84 631 69 28

84 6316993

aneta.juszczak@zamosc.so.gov.pl

prezes@zamosc.so.gov.pl

Bezirksgericht Zielona Góra

pl. Słowiański 1

65-069 Zielona Góra

68 322 02 21

68 4567769

oz@zielona-gora.so.gov.pl

zaneta.pejs@zielona-gora.so.gov.pl

katarzyna.andrzejuk@zielona-gora.so.gov.pl

15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?

15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?

Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen verpflichtet den Antragsteller nicht, seinen Antrag über die Zentrale Behörde des Staates, in dem er seinen Aufenthalt hat, zu übermitteln. Anträge, die den in den Kapiteln IV und VI der Verordnung und in der Zivilprozessordnung festgelegten Formvorschriften entsprechen, können direkt an das zuständige polnische Gericht übermittelt werden.

Die Kontaktdaten der Übermittlungsbehörden sind auf folgender Website verfügbar:

https://www.gov.pl/web/stopuprowadzeniomdzieci/lista-organow-centralnych

Die Übermittlungsbehörden anderer Länder, die in den Anhängen der Verordnung genannt sind, übermitteln dem Unterhaltsgläubiger alle notwendigen Informationen, helfen ihm beim Ausfüllen der erforderlichen Unterlagen, prüfen die formelle Rechtmäßigkeit des Antrags und übermitteln diesen an das Ausland.

15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?

Wenn Unterhalt bewilligt wurde und die Sache in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 fällt, kann der im Ausland wohnhafte Unterhaltsgläubiger auf das in dieser Verordnung vorgesehene Verfahren zurückgreifen und sich an die Übermittlungsbehörde des Mitgliedstaats wenden, in dem er seinen Aufenthalt hat, oder bei dem zuständigen Gericht einen Antrag auf Erklärung der Vollstreckbarkeit einer durch ein ausländisches Gericht erlassenen Entscheidung stellen (siehe Nummer 5). Der Antrag auf Vollstreckung kann bei einem Gerichtsvollzieher eingereicht werden.

Wenn der Unterhaltsgläubiger seinen Aufenthalt in einem Land hat, mit dem Polen ein Übereinkommen oder ein bilaterales Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen geschlossen hat, wird die Unterstützung in dem in diesem Abkommen vorgesehenen Umfang geleistet. In der Regel ist in den bilateralen Abkommen vorgesehen, dass die Anträge direkt oder über ein Gericht des Landes, in dem die Entscheidung ergangen ist, beim polnischen Gericht einzureichen sind. Im letzteren Fall werden die Anträge durch zentrale Behörden weitergeleitet, meistens durch das Justizministerium oder die für die Zwecke des New Yorker Übereinkommens benannten Behörden:

http://treaties.un.org/doc/Publication/MTDSG/Volume%20II/Chapter%20XX/XX-1.en.pdf..

Nähere Informationen zu den Gerichten finden Sie unter

https://www.gov.pl/web/sprawiedliwosc/znajdz-wybrany-sad-powszechny.

Nähere Informationen zu den Gerichtsvollziehern finden Sie unter http://komornik.pl/ .

16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?

Ja, seit dem 18. Juni 2011.

17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?

Entfällt.

18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?

Die in Polen anwendbaren Bestimmungen sind das Gesetz vom 17. Dezember 2004 über Hilfe in Zivilverfahren bei in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union betriebenen Rechtssachen (Gesetzblatt von 2005 Nr. 10, Position 67, in der geänderten Fassung) und die Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 41), die die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Gesetzes über die Gerichtskosten in Zivilsachen ergänzen. Eine Partei, die eine bestimmte Form der Unterstützung wünscht (z. B. Bestellung eines Anwalts, Übersetzung von Dokumenten oder Erstattung von Reisekosten), muss dies dem zuständigen Gericht unter Verwendung eines EU-Antragsformulars ausdrücklich mitteilen.

19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?

Am 28. April 2011 wurde das Gesetz zur Änderung der Zivilprozessordnung und bestimmter anderer Rechtsakte (Gesetz vom 28. April 2011 zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Gesetzes über das Recht auf Unterstützung in Zivilverfahren in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Gesetzes über das Recht auf Unterstützung zur einvernehmlichen Streitbeilegung vor Einleitung eines Zivilverfahrens und des Gesetzes über Unterstützung für Unterhaltsberechtigte – Gesetzblatt von 2011 Nr. 129 Position 735), wonach die polnische zentrale Behörde die für den Schuldner zuständige Stelle zur Durchführung einer Unterhaltsuntersuchung anweisen kann, vom polnischen Gesetzgeber erlassen.

Ist der Wohnort des Schuldners oder des Beteiligten unbekannt, konsultiert das Justizministerium Zentral- und Kommunalregister (einschließlich der PESEL-Datenbank), um das zuständige Gericht oder den zuständigen Gerichtsvollzieher zu ermitteln oder um ein Ersuchen um bestimmte Maßnahmen zu beantworten. Derzeit ist keine Änderung in Bezug auf die Rechtsvorschriften, die Art der Finanzierung und die Mitarbeiter der zentralen Behörde vorgesehen, um die Ausübung der Aufgaben des Artikels 51 zu gewährleisten.

 

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Letzte Aktualisierung: 29/01/2024

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